Lexipedia

Entscheid

III 2023 167

Kammergericht

1. Dezember 2023Deutsch21 min

A. A.________ (geb. 1948) ist russische Staatsangehörige und wohnhaft in C.________, Gebiet Moskau. Ihre Tochter, D.________, sowie ihr Enkel, E.________, leben seit 2011 in der Schweiz; beide haben das Schweizer Bürgerrecht erlangt (vgl. Vi-act. zu VB 24/2023 II/01-67 [nachfolgend als AFM-act.]). A.________ besuchte ihre in der Schweiz lebende Tochter sowie ihren Enkel mehrfach im Rahmen eines 90 Tage gültigen Schengenvisums (vgl. AFM-act. 6-9). Letztmals reiste sie im Juli 2022 als Touristin mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz ein; seither hält sie sich ununterbrochen bei ihrer Tochter auf, wobei ihr nach Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts das Visum mehrfach verlängert wurde (vgl. u.a. AFM-act. 158/188/209/1021f.).

Source sz.ch

III 2023 167

Entscheid vom 1. Dezember 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________

gegen

1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Gesuchsgegner / Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Revisionsgesuch betreffend VGE III 2023 53 vom 28.9.2023)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. 1948) ist russische Staatsangehörige und wohnhaft in C.________, Gebiet Moskau. Ihre Tochter, D.________, sowie ihr Enkel, E.________, leben seit 2011 in der Schweiz; beide haben das Schweizer Bürgerrecht erlangt (vgl. Vi-act. zu VB 24/2023 II/01-67 [nachfolgend als AFM-act.]). A.________ besuchte ihre in der Schweiz lebende Tochter sowie ihren Enkel mehrfach im Rahmen eines 90 Tage gültigen Schengenvisums (vgl. AFM-act. 6-9). Letztmals reiste sie im Juli 2022 als Touristin mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz ein; seither hält sie sich ununterbrochen bei ihrer Tochter auf, wobei ihr nach Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts das Visum mehrfach verlängert wurde (vgl. u.a. AFM-act. 158/188/209/1021f.).

B. Am 25. August 2022 stellten die Tochter und der Enkel namens und auftrags der Mutter bzw. Grossmutter, A.________, beim Amt für Migration (nachstehend: AFM) ein Gesuch um "Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme" (vgl. AFM-act. 70-73). Am 9. September 2022 (vgl. AFM-act. 74-84), 26. September 2022 (vgl. AFM-act. 84-160) sowie 6. Oktober 2022 (vgl. AFM-act. 162-175) liess die - zwischenzeitlich beanwaltete - A.________ weitere Stellungnahmen und Unterlagen nachreichen.

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erkannte das AFM mit Verfügung vom 23. Januar 2023 (vgl. AFM-act. 929-941):

1. Das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung von A.________, geb. ________ 1948, Staatsangehörige von Russland, wird abgelehnt.

Erwägungen

2.

A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz spätestens 7 Tage nach Eröffnung dieser Verfügung zu verlassen.

[3.-5. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]

Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 30. Januar 2023 Verwaltungsbeschwerde (VB 24/2023) beim Regierungsrat erheben und unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (vgl. AFM-act. 979-1020). Das Sicherheitsdepartement erliess daraufhin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 eine prozessleitende Anordnung, wonach sich die Beschwerdeführerin bis zum Zwischenbescheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfe (vgl. AFM-act. 1021).

D. Mit RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab; die Beschwerdeführerin wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz bis spätestens 14 Tage nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses zu verlassen.

E. Gegen diesen RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 (Postaufgabe: 14.3.2023) liess A.________ mit Eingabe vom 4. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Es sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne zeitliche und geografische Einschränkung; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.

2.

Eventualiter sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne geografische Einschränkung, befristet auf zwei Jahre, evt. wie viel; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.

3.

Subeventualiter sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist von mindestens acht Wochen, seit rechtkräftigem Entscheid, anzusetzen, um die Schweiz zu verlassen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.

Die Vorinstanzen beantragten vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten von A.________ abzuweisen. Hierzu äusserte sich A.________ mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023.

F. Am 4. September 2023 informierte A.________, aus gesundheitlichen Gründen stehe allenfalls ein Eingriff in Deutschland an. Sie ersuchte um informelle Bestätigung, dass das Verwaltungsgericht von ihrem Verbleib in der Schweiz ausgehe, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege und somit einer Ausreise nach Deutschland für eine lebensnotwendige Operation und eine anschliessende Rückreise in die Schweiz nichts im Wege stehe. Mit E-Mail desselben Tages bestätigte der verfahrensleitende Richter, dass das Gericht - wie bereits der Regierungsrat - die Anwesenheit von A.________ in der Schweiz während des laufenden Verfahrens dulde (VG-act. 20, 21).

G. Mit VGE III 2023 53 vom 28. September 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin ab.

H. Am 27. Oktober 2023 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte u.a., das Verfahren sei zu sistieren bis ein Entscheid des Verwaltungsgerichts über ein eingereichtes Revisionsgesuch vorliege. Mit Verfügung vom 20. November 2023 sistierte die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Verfahren 2C_598/2023 vorläufig bis zum 21. Februar 2024. Das Verwaltungsgericht wurde eingeladen, seinen Entscheid dem Bundesgericht zu gegebener Zeit unverzüglich mitzuteilen.

I. Ebenfalls am 27. Oktober 2023 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein Revisionsgesuch ein mit den Anträgen:

1.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. September 2023 (Dossier-Nr. III 2023 53) sei in Revision zu ziehen, das Urteil sei aufzuheben und sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne zeitliche (eventualiter: befristet auf zwei Jahre) und geografische Einschränkung; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.

2.

Eventualiter: Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. September 2023 (Dossier-Nr. III 2023 53) sei in Revision zu ziehen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.

J. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurden die Vorinstanzen zur Vernehmlassung eingeladen; innert Frist gingen keine Eingaben ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Das Verwaltungsgericht hatte mit Entscheid VGE III 2023 53 vom 28. September 2023 die Beschwerde gegen den RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 abgewiesen und damit die vorinstanzlichen Anordnungen bestätigt, wonach das Gesuch der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgelehnt und die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen wurde. Die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin ersucht um Revision dieses Entscheides.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Ausnahmsweise kann die Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheides im Rahmen einer Revision beseitigt werden, um den betreffenden Entscheid aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides auf Grund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE II 2020 26 vom 30.3.2020 E. 2.1 mit Hinweisen auf VGE 716/02 vom 12.2.2003, VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 E. 1a, Prot. S. 755; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz. 1978ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1324ff. mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., Rz. 1ff. zu § 86a ff. VRG-ZH).

1.3

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 regelt die Revision unter anderem wie folgt:

§ 61

1.

Revisionsgründe

Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:

a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde;

b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;

c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;

d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat.

§ 62

2.

Revisionsinstanz, Frist

Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.

Soweit die VRP keine Regelung enthält, erklärt sie im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 als sinngemäss anwendbar (§ 63b VRP).

1.4

Erweist sich das Revisionsbegehren wegen Fehlens einer Rechtsmittel­voraussetzung als unzulässig, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Kann auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 332 N 1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 731 f.; VGE I 2017 7 vom 16.5.2017 E. 2.2.3).

1.5

Die Revision darf praxisgemäss nur bei schwerwiegenden Mängeln zugelassen werden (vgl. VGE 836/03 vom 26.6.2003 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz. 1219). Eine Revision ist regelmässig unzulässig, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1265 mit Verweis auf den BGE 138 I 61 E. 4.3). Sodann ist die Revision nach der Rechtsprechung nicht gegeben, um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (vgl. Bertschi, a.a.O., Rz. 16 zu

§ 86a VRG-ZH; VGE 716/02 vom 12.2.2003; VGE 818/98 vom 22.7.1998 E. 1b, Prot. S. 756 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch Urteil BGer 9F_6/2016 vom 29.11.2016 E. 2.2, wonach die Revision nicht dazu dient, allfällige Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen).

2.

Die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin führt aus, im Sprechstundenbericht vom 6. September 2023 seien bei ihr die Diagnosen einer chronischen Aortendissektion Typ Standfort A mit Post-Dissektions Aneurysma der Aorta ascendens 58mm, Dickdarm- und Rektalpolypen, chronische Gastritis, Hämangiom und hepatische Verkalkung der Leber, chronische Cholezysitis sowie chronische Pankreatitis gestellt worden. Am 16. Oktober 2023 sei eine komplexe Herzoperation durchgeführt worden, während der sich eine Aortendissektion auf mehreren Ebenen mit Beteiligung des Aortenbogens bis kurz distal des Abganges der linken Arteria subclavia bestätigt habe. Der Aortenbogen sei komplett entfernt und eine 24mm Hemashield Prothese eingezogen worden. Sie sei nach der Operation vier Tage auf der Intensivstation verblieben, danach auf die herzchirurgische IMG-Einheit verlegt worden; der stationäre Aufenthalt habe bis zum 25. Oktober 2023 angedauert.

Gemäss Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin sind damit die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 erfüllt. Die neuen medizinischen Tatsachen/Bildgebungen würden den lebensbedrohlichen Gesundheitszustand der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin belegen. Selbstredend belege nun die Operation und der Aufenthalt auf der Intensivstation, dass sie nicht reisefähig sei und sich in einer medizinischen Notlage befinde. Aus den aktuellen medizinischen Berichten gehe hervor, dass diese Ursachen bereits zum Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils Bestand gehabt hätten. Die neuen medizinischen Tatsachen seien erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden. Sie habe diese neuen medizinischen Tatsachen zu einem früheren Zeitpunkt nicht beibringen können, da diese erst mit den neuen medizinischen Untersuchungen und der Operation vom 16. Oktober 2023 für sie bekannt geworden sei. Die neuen Belege stellten Noven dar und seien erheblich in dem Sinne, dass sie geeignet seien, die Abänderung des vorliegend in Revision zu ziehenden Urteils zu bewirken. Aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte müsse der gesundheitliche Zustand der Gesuchstellerin zwingend antragsgemäss abgeklärt werden; da liege eine offensichtlich unrichtige Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vor.

3.1

Die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dieser bezieht sich auf die Revision von Bundesgerichtsurteilen und ist auf Entscheide des Verwaltungsgerichtes nicht anwendbar. Indes enthält auch das kantonale Verfahrensrecht mit § 61 lit. b VRP einen vergleichbaren Revisionsgrund. Eine Revision kann gemäss § 61 lit. b VRP verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Das vorliegende Gesuch ist anhand dieses kantonalen Revisionsgrundes zu prüfen.

3.2.1

Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen gegeben sein:

1.

Die ersuchende Partei beruft sich auf eine Tatsache.

2.

Diese Tatsache ist erheblich, d.h. sie ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

3.

Die Tatsache existierte bereits, als der Entscheid gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach § 61 lit. b VRP ausdrücklich ausgeschlossen.

4.

Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein.

5.

Die ersuchende Partei konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen.

3.2.2

Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Das neue Beweismittel hat dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache, also eines unechten Novums, zu dienen.

2.

Es muss erheblich, d.h. geeignet sein, eine Änderung des Entscheids zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken.

3.

Das Beweismittel muss bereits vor dem zu revidierenden Entscheid bestanden haben bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können.

4.

Es darf erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein.

5.

Der Revisionsgesuchsteller konnte das Beweismittel unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen.

Dispositiv

3.2.3 Was die Unmöglichkeit der früheren Beibringung anbelangt, so kann diese einerseits in einer damaligen Unkenntnis der Existenz der Tatsachen oder Beweismittel oder in einer entschuldbaren Unterlassung der gerichtlichen Beibringung dieser Tatsachen oder Beweismittel liegen (vgl. Gehri, a.a.O., Rz. 3a zu Art. 328 ZPO mit Hinweis). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die neu entdeckten Tatsachen der ersuchenden Partei bei hinreichender Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten bekannt sein müssen (vgl. Urteil BGer 8F_14/2020 vom 17.2.2021 E. 1; BGE 127 V 353 E. 5b). Unsorgfältiges Prozessieren im Erstverfahren soll nicht auf dem Revisionsweg behoben werden können (vgl. Urteile BGer 5D_24/2015 vom 9.2.2015; 4A_105/2012 vom 28.6.2012 E. 2.3). Eine Wiederaufnahme ist demnach lediglich möglich, wenn es objektiv unmöglich war, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren diese Gründe geltend zu machen oder wenn es der betroffenen Person aufgrund der Umstände nicht zumutbar war, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (vgl. Schärer, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 81 VRP/SG mit weiteren Hinweisen; BGE 138 I 61 E. 4.3).

Die ersuchende Partei hat nicht nur den Revisionsgrund darzulegen, sondern ebenso - soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt - darzulegen, dass ihr das Nachschieben der neuplädierten, neuentdeckten Tatsache oder des Beweismittels nicht als Verletzung durchschnittlicher Sorgfalt angelastet werden kann.

3.2.4 Sodann vermittelt eine falsche Rechtsanwendung wie die falsche Würdigung einer Tatsache oder die falsche Interpretation einer Rechtsnorm keinen Anspruch auf Revision des Entscheids (vgl. BGE 122 II 17 E. 3). Das neue Beweismittel muss der Tatbestandsermittlung dienen, nicht bloss der Tatbestandswürdigung (vgl. Urteil BGer 8F_14/2020 vom 17.2.2021 E. 1). Gutachten sind daher nur beschränkt als neue Tatsache tauglich. Blosse Gegengutachten begründen keinen Wiederaufnahmegrund. Neue Gutachten sind namentlich dann zulässig, wenn eine neue wissenschaftliche Methode gefunden wurde, um schon vorhandene Beweisobjekte in einem neuen Verfahren zu untersuchen. Ein neues Gutachten muss "schlüssig oder doch sehr glaubwürdig die tatsächlichen Grundannahmen eines ursprünglichen Gutachtens als fehlerhaft erweisen" (vgl. Schärer, a.a.O., Rz. 19 f. zu Art. 81 VRP/SG mit weiteren Hinweisen). Eine nach dem Entscheid erstellte Expertise kann als neues Beweismittel gelten, wenn sie dem Beweis einer Tatsache dient, die zum Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden hat, aber bisher unbewiesen blieb. Dagegen liegt kein neues Beweismittel vor, wenn ein Gutachten bereits bekannte Tatsachen lediglich anders würdigt und deshalb zu anderen Schlussfolgerungen als die für den Entscheid zuständige Behörde gelangt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1995 mit Hinweis).

3.2.5 Aus dem Wortlaut von § 61 lit. b VRP erhellt sodann, dass es sich um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Sinne einer Kausalität Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, den Ausgang des Beschwerde- und damit des Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen. Neue Tatsachen sind folglich nur dann erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1332 mit Hinweisen; August Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, herausgegeben von Auer/Müller/Schindler, Rz. 18 zu Art. 66 VwVG; Bertschi, a.a.O., Rz. 17 zu § 86a VRG-ZH; siehe auch Urteil BGer 2F_9/2018 vom 18.07.2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die um Revision ersuchende Partei hat darzutun, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Endentscheid günstiger gestaltet hätten. Haben sich die aufgerufenen Tatsachen oder Beweismittel auf den zu revidierenden Entscheid weder positiv noch negativ ausgewirkt, fehlt das Rechtschutzinteresse für eine Revision (vgl. Gehri, a.a.O., Rz. 3a zu Art. 328 ZPO mit weiteren Hinweisen).

3.3 Soweit sich die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin auf die neuen medizinischen Unterlagen beruft, welche als neue Beweismittel einen bereits feststehenden Tatbestand belegen würden, so stellen diese keine neuen Beweismittel im Sinne von § 61 lit. b VRP dar. Ein Beweismittel im Sinne dieses Revisionsgrundes muss bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben und darf erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein (vgl. oben E. 3.2.2 Ziff. 3 und 4).

Soweit sie sich auf die medizinischen Unterlagen aus dem Spitalaufenthalt in Deutschland beruft, wurden diese erst nach dem zu revidierenden Entscheid vom 28. September 2023 erstellt.

Soweit es sich um den Sprechstundenbericht des LUKS vom 6. September 2023 handelt, begründet die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin mit keinem Wort, warum sie diesen nicht bereits während des damals noch laufenden Verfahrens einbringen konnte. Immerhin gelangte sie noch am 4. September 2023 ans Gericht und verwies auf eine ggf. anstehende Operation in Deutschland (vgl. Ingress Bst. F.). Die Sprechstunde fand am 5. September 2023 statt, der Bericht datiert vom Folgetag (G/Bf-act. 2). Das Gericht hat den Parteien nie angezeigt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen und keine weiteren Eingaben möglich wären. Gerade im Bereich des Ausländerrechts ist es nicht ungewöhnlich, dass die Parteien das Gericht während des Verfahrens unaufgefordert über neue Tatsachen informieren, was dann auch in die Entscheidfindung einfliesst. Damit aber liegt kein neues Beweismittel vor, das bereits vor dem 28. September 2023 existierte, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht ins Verfahren eingebracht werden konnte.

3.4 Ebenso scheidet vorliegend aber auch der Revisionsgrund der neuen Tatsachen aus. Die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass es sich um unechte Noven handeln muss, d.h. um Tatsachen, die bereits vor der Entscheidfällung existierten, aber erst nachher entdeckt wurden (vgl. oben E. 3.2.1 Ziff. 3 und 4).

Die Tatsache der geltend gemachten, schwerwiegenden Gesundheitsstörung bestand bereits vor dem Entscheiddatum (28.9.2023). So beruft sich auch die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin auf den Sprechstundenbericht des LUKS vom 6. September 2023, worin die Diagnosen festgehalten sind. Diese Tatsache bestand somit bereits vor der Entscheidfällung. Sie war dannzumal auch der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin bereits bekannt und hätte ohne weiteres vorgetragen werden können, d.h. sie wurde nicht erst nachträglich entdeckt. Unter Anamnese verweist der Berichterstatter auf einen Briefverkehr, welchem zu entnehmen sei, dass eine Aortenpathologie vorliege (vgl. G/Bf-act. 2). Weiter wird ausgeführt, dass sie bereits 2016 eine hypertensive Krise hatte. Auch ergibt sich aus dem Bericht, dass der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin bekannt war, dass sie bereits eine chronische Aortendissektion mit einem Durchmesser von 4.6cm hatte. Neu war allenfalls einzig die sich bei diesem Untersuch zeigende Dynamik (Erweiterung auf 6cm). Aber auch dies war der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Untersuchs bekannt, wurde also nicht erst nach dem Entscheid entdeckt. Auch die stationäre Aufnahme für den operativen Eingriff bestätigte die Klinik der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin bereits am 21. September 2023, also auch dies noch vor der Entscheidfällung, was untermauert, dass die die Operation indizierenden Tatsachen bereits vor dem 28. September 2023 bekannt waren (G/Bf-act. 5).

Weiter schreibt die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin explizit, anlässlich der komplexen Herzoperation bzw. der vorgängigen Herzkatheter-Untersuchung im Oktober habe sich die Diagnose bestätigt. Dies wird auch im Operationsbericht vom 10. Oktober 2023 explizit so vermerkt (G/Bf-act. 3). Mithin wurde nichts Neues entdeckt. Der Tatbestand war bereits bekannt. Im Übrigen wird dies auch bestätigt durch die Anfrage der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin an das Gericht vom 4. September 2023, wo sie auf eine ggf. in Deutschland durchzuführende Operation verweist. Bereits damals war der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin ihr Gesundheitszustand somit bekannt, weshalb kein unechtes Novum vorliegt. Sie begründet im Revisionsgesuch auch gar nicht, dass und weshalb sie das Gericht nicht bereits vor der Entscheidfassung über ihren Gesundheitszustand informieren konnte. Dies nachzuweisen obliegt indes ihr als Gesuchstellerin.

Soweit die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin schliesslich auf ihren postoperativen Zustand verweist, weshalb sie reiseunfähig bzw. eine Rückkehr in die Heimat ausgeschlossen sei, so handelt es sich nicht um eine Tatsache, welche bereits vor der Entscheidfällung vom 28. September 2023 existierte. Es scheidet dies daher als Revisionsgrund ebenso aus. Bleibt immerhin anzufügen, dass der Austrittsbericht einen normalen Verlauf dokumentiert und die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2023 ohne besondere Vorkehr aus Deutschland zurück in die Schweiz in die weitere ambulante Betreuung nach Hause entlassen wurde (G/Bf-act. 6).

3.5 Damit aber vermag die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 61 lit. b VRP vorzutragen, weshalb das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen ist. Damit kann insbesondere auch offenbleiben, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel auch die weitere Voraussetzung der Erheblichkeit erfüllen würde.

Das Gesuch ist daher abzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500 festgesetzt und sind der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (§ 74 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2023 wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500 werden der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 3. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500 geleistet, so dass ihr Fr. 1'000 aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A)

- das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A)

- und das Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 1000 Lausanne 14 (R; zuhanden Verfahren 2C_598/2023)

Schwyz, 1. Dezember 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. Dezember 2023

1

2C_598/2023

§ 63b VRP

Art. 332n mit Anhangart. 332n avec annexeart. 332n 1

Art. 332n mit Briefwechselart. 332n avec échange de lettresart. 332n 1

BGE 138 I 61ATF 138 I 61DTF 138 I 61

9F_6/2016

Art. 123 BGGart. 123 LTFart. 123 LTF

Art. 123 BGGart. 123 LTFart. 123 LTF

§ 61 VRP

§ 61 VRP

§ 61 VRP

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

8F_14/2020

BGE 127 V 353ATF 127 V 353DTF 127 V 353

5D_24/2015

4A_105/2012

Art. 81 VRPart. 81 OPRart. 81 OPR

BGE 138 I 61ATF 138 I 61DTF 138 I 61

BGE 122 II 17ATF 122 II 17DTF 122 II 17

8F_14/2020

Art. 81 VRPart. 81 OPRart. 81 OPR

§ 61 VRP

Art. 66 VwVGart. 66 PAart. 66 PA

2F_9/2018

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

§ 61 VRP

§ 61 VRP

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

2C_598/2023