III 2023 171
Kammergericht
29. Mai 2024Deutsch17 min
A. Das Verkehrsamt Schwyz hat am 11. Oktober 2023 gegenüber A.________ folgende Verfügung erlassen und die nachstehende Rechnung beigelegt (Bf-act. 2; Vi-act. 3):
Source sz.ch
III 2023 171
Entscheid vom 29. Mai 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Das Verkehrsamt Schwyz hat am 11. Oktober 2023 gegenüber A.________ folgende Verfügung erlassen und die nachstehende Rechnung beigelegt (Bf-act. 2; Vi-act. 3):
1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 106 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Verkehrszulassungsverordnung VZV werden vorgenanntem Fahrzeughalter bzw. vorgenannter Fahrzeughalterin der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen.
2. Die Kontrollschilder sind innert 20 Tagen dem Verkehrsamt oder einem Polizeiposten des Kantons Schwyz zuzustellen.
3. Wird der ausstehende Betrag inkl. der Verfügungskosten innert 20 Tagen dem Verkehrsamt überwiesen, erübrigt sich der Entzug.
4. Wird weder bezahlt noch die Kontrollschilder abgegeben, erfolgt an die Polizei der Auftrag zum Einzug der Kontrollschilder. Die Gebühr dafür beträgt weitere Fr. 120.-.
5. Werden nach dem Entzug der Kontrollschilder die geschuldeten Verkehrssteuern bzw. Gebühren nicht bezahlt, erfolgt nach Ablauf der Zahlungsfrist die Einleitung der Betreibung, was weitere Kosten von Fr. 60.- verursacht.
6. Die Kosten der vorliegenden Verfügung betragen Fr. 120.- und sind zusammen mit dem bereits ausstehenden Betrag zu überweisen.
Rechnung-Nr. 2300477377:
Datum Text Betrag
21.06.23 Mahngebühr 20.00
21.04.23 Mängelkontrolle Personenwagen, am 21.4.23 [Bestanden] 33.00
11.10.23 Verfügung 120.00
26.04.23 Guthaben von 16.50, Zahlung vom 26.04.2023 -16.50
Total zahlbar bis 31.10.2023 156.50
Zudem forderte das Verkehrsamt Schwyz A.________ mit Verfügung "2. Mahnung und Betreibungsandrohung" vom 11. Oktober 2023 auf, die nachstehende Rechnung sowie die Gebühr für die 2. Mahnung von Fr. 20.-- zu überweisen und stellte für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung inklusive Mahngebühr die Einleitung der Betreibung sowie damit verbundene weitere Gebühren von Fr. 60.-- in Aussicht (vgl. Bf-act. 2; Vi-act. 4):
Rechnung-Nr. 2300477346:
Datum Text Betrag
11.10.23 Mahngebühr 20.00
21.07.23 Verwarnung 150.00
18.09.23 Guthaben von 50.00, Zahlung vom 18.09.2023 -50.00
25.09.23 Guthaben von 75.00, Zahlung vom 25.09.2023 -75.00
Total zahlbar bis 31.10.2023 45.00
B. Dagegen erhebt A.________ fristgerecht am 2. November 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde und stellt folgende Anträge:
1. Mahnungen sistieren. Mir nur offenen Betrag ohne Zusatzkosten [in Rechnung] stellen.
2. Verfügung und Verwarnungskosten sistieren.
3. Entschädigung
4. Sachsteller (Verfügungen/Verwarnungen) verwarnen und unter Kontrolle stellen. Für Bösartige Tätigkeit bestrafen
C. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 [recte: 20.11.2023] beantragt das Verkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Eingabe vom 27. November 2023 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung und stellt folgende Anträge:
Erwägungen
1.
An meine Antrage vorher halte fest.
2.
Unentgeltliche Rechtspflege
3.
Kosten für Verwarnungen und Verfügungen sistieren.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 ist das Verwaltungsgericht die oberste richterliche Behörde des Kantons in Verwaltungssachen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus (§ 67 Abs. 1 KV). § 16 f. JG regelt die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsgerichtliche Klagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der übrigen Gesetzgebung (§ 16 Abs. 1 JG). Es ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a JG), die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (§ 16 Abs. 2 lit. b JG) sowie die kantonale Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe und die zuständige richterliche Behörde, soweit das Bundesrecht als einzige Beschwerdeinstanz ein oberes kantonales Gericht vorsieht (§ 16 Abs. 2 lit. c JG). Gemäss § 17 Abs. 1 JG beaufsichtigt das Verwaltungsgericht die Schätzungskommission. Ansonsten kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion zu.
1.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt in allgemeiner Weise das Vorgehen des zuständigen vorinstanzlichen Sachbearbeiters, der Rechnungen, Mahnungen und Verfügungen zu ihren Lasten erstellt hat bzw. das Vorgehen der Vorinstanz insgesamt ("Bearbeiter hatte Anweisung diese Schreiben um mir Schaden zu verursachen", "bösartig", "böse persönliche Gründe"). In diesem Zusammenhang ersucht die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht offenkundig gestützt auf dessen (vermeintliche) Aufsichtsfunktion, disziplinarische Massnahmen (Verwarnung, unter Kontrolle stellen, Sanktionierung) gegenüber den angeblich fehlbaren Personen anzuordnen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass dem Verwaltungsgericht gegenüber dem kantonalen Verkehrsamt und dessen Mitarbeitern eine Aufsichtsfunktion nicht zukommt. Auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung im Wesentlichen sinngemäss sowie unter Hinweis auf ihren Kontoauszug vor, die Rechnungsstellung des Verkehrsamtes sei unzutreffend. Sie habe im gesamten Jahr 2023 bereits Fr. 783.28 (in 19 Zahlungen) an das Verkehrsamt überwiesen und sie habe deshalb keine Ausstände beim Verkehrsamt mehr. Die Gebühr von Fr. 150.-- für die Verwarnung sowie die Gebühr für die Verfügung von Fr. 120.-- seien ihr zu Unrecht auferlegt worden. Sie habe den Termin für die Fahrzeugkontrolle rechtzeitig sistiert [recte wohl: abgesagt] und die Rechnung des Verkehrsamtes beim Verwaltungsgericht angefochten. Ferner habe sie die Rechnungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Raten bezahlt. Sie werde von der Sozialhilfe unterstützt, was sie der Vorinstanz mitgeteilt habe.
2.2
Die Vorinstanz machte vernehmlassend u.a. geltend, die Beschwerdeführerin weise am 20. November 2023 einen Zahlungsrückstand von Fr. 211.22 aus und könne mit ihren kleinen Ratenzahlungen den Ausstand innerhalb eines Jahres nicht bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe auf ihrer Liste auch Zahlungen von früheren Rechnungen aufgelistet, welche von der vorliegenden Beschwerde nicht erfasst seien. Es werde diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsentscheide VGE III 2023 34 (vom 30.5.2023) und VGE 2023 81 (vom 18.9.2023) verwiesen, mit welchen die Beschwerden der Beschwerdeführerin abgewiesen, bzw. auf diese nicht eingetreten worden sei.
3.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Rechnungsstellung und Gebührenerhebung Folgendes:
3.1
Mit Schreiben vom 28. März 2023 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin für den Personenwagen B.________ für die Fahrzeugprüfung vom 28. März 2023 eine Gebühr von Fr. 55.-- in Rechnung. Am 6. April 2023 sowie am 5. Mai 2023 überwies die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Teilzahlungen von jeweils Fr. 22.50. Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin mit Zahlungserinnerung (Mahnung) vom 24. Mai 2023 um Überweisung des Restbetrages von Fr. 10.-- und kündigte die Erhebung einer Mahngebühr von Fr. 20.-- für jede weitere Mahnung an. Nachdem die Rechnung innert Frist nicht vollständig beglichen worden war, ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit 2. Mahnung vom 14. Juni 2023 sowie mit erneuter 2. Mahnung vom 21. September 2023 um Überweisung des Rechnungsbetrages sowie der Mahngebühr von Fr. 20.--, total Fr. 30.--, und stellte für die nicht fristgerechte Zahlung inklusive Mahngebühr den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder und Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 120.-- in Aussicht. Am 6. Oktober 2023 überwies die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine weitere Teilzahlung von Fr. 20.28. Nachdem innert Frist nicht der gesamte Rechnungsbetrag beglichen worden war, ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit erneuter 2. Mahnung vom 11. Oktober 2023 um Überweisung des Rechnungsbetrages sowie der Mahngebühr von Fr. 20.--, total zuletzt Fr. 9.72, und stellte für die nicht fristgerechte Zahlung inklusive Mahngebühr den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder und Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 120.-- in Aussicht. Die zweiseitige Rechnung wurde wie folgt dargestellt (Rechnung-Nr. 2300477358; Vi-act. 2):
Rechnung-Nr. 2300477358:
Datum Text Betrag
14.06.23
Mahngebühr 20.00
28.03.23
Fahrzeugprüfung Personenwagen, am 28.3.23 55.00
[Resultat: Mängelkontrolle]
06.04.23
Guthaben von 22.50, Zahlung vom 06.04.23 -22.50
06.10.23
Guthaben von 20.28, Zahlung vom 06.10.23 -20.28
Übertrag 32.22
05.05.23
Guthaben von 22.50, Zahlung von 05.05.23 -22.50
Total zahlbar bis 31.10.2023 9.72
3.2
Mit Schreiben vom 21. April 2023 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die erfolgreiche Mängelkontrolle vom 21. April 2023 für den Personenwagen B.________ eine Gebühr von Fr. 33.-- in Rechnung. Am 26. April 2023 überwies die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Teilzahlung von Fr. 16.50. Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin mit Zahlungserinnerung (Mahnung) vom 31. Mai 2023 um Überweisung des Restbetrages von Fr. 16.50 und kündigte die Erhebung einer Mahngebühr von Fr. 20.-- für jede weitere Mahnung an. Nachdem die Rechnung innert Frist nicht vollständig beglichen worden war, ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit 2. Mahnung vom 21. Juni 2023 sowie mit erneuter 2. Mahnung vom 21. September 2023 um Überweisung des Restbetrages von Fr. 16.50 sowie der Mahngebühr von Fr. 20.--, total Fr. 36.50, und stellte für die nicht fristgerechte Zahlung inklusive Mahngebühr den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder und Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 120.-- in Aussicht. Nachdem innert der Zahlungsfrist keine weitere Zahlung eingegangen war, hat die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verfügt. In der Begründung der Verfügung wurde ausgeführt, dass die Halterin trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung die Rechnung für die Verkehrssteuern / Gebühren nicht bezahlt habe. Auf der beiliegenden Rechnung wurde ein zahlbarer Betrag von Fr. 156.50 angegeben (Rechnung-Nr. 2300477377, vgl. Ingress lit. A).
3.3
Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 sprach die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) vom 30. März 2023 eine Verwarnung aus und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin mit Zahlungserinnerung (Mahnung) vom 6. September 2023 um Überweisung des Rechnungsbetrages und kündigte die Erhebung einer Mahngebühr von Fr. 20.-- für jede weitere Mahnung an. Am 18. September 2023 sowie am 25. September 2023 überwies die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Teilzahlungen von Fr. 50.-- bzw. Fr. 75.--. Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin mit Zahlungserinnerung (Mahnung) vom 26. September 2023 erneut um Überweisung des Rechnungsbetrages von zuletzt Fr. 25.-- und kündigte die Erhebung einer Mahngebühr von Fr. 20.-- für jede weitere Mahnung an. Nachdem die Rechnung innert Frist nicht vollständig beglichen worden war, erliess die Vorinstanz am 11. Oktober 2023 die Verfügung "2. Mahnung und Betreibungsandrohung", mit welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Rechnungsbetrag sowie die Mahngebühr von Fr. 20.--, total Fr. 45.-- zu überweisen. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung inklusive Mahngebühr wurden die Einleitung der Betreibung sowie damit verbundene weitere Gebühren von
Fr. 60.-- in Aussicht gestellt (Rechnung-Nr. 2300477346; vgl. Ingress lit. A).
4.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gebühren für die Verwarnung in der Höhe von Fr. 150.-- seien ihr zu Unrecht auferlegt worden, da sie den Termin für die Fahrzeugkontrolle rechtzeitig sistiert habe (Beschwerde S. 1 i.v.m. Eingabe vom 23.11.2023), verkennt sie den Inhalt der Verwarnung vom 26. Juli 2023 grundlegend. Die entsprechende Verfügung wurde aufgrund einer Widerhandlung der Beschwerdeführerin gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsüberschreitung) erlassen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. 3.3). Die Verwarnung steht in keinem Zusammenhang mit dem Termin für die Fahrzeugkontrolle, welcher u.a. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens III 2023 34 bildete. Es besteht kein Anlass, auf die rechtskräftige Verwarnungsverfügung (mit Gebühren von Fr. 150.--) zurückzukommen.
5.1.1
Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 haben die Kantone das Recht, Fahrzeuge zu besteuern und Gebühren zu erheben. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Kanton Schwyz das Gesetz über Motorfahrzeugabgaben (MfzG; SRSZ 782.300) vom 20. April 2011 erlassen.
5.1.2
Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Ausweise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren (§ 16 Abs. 1 MfzG). Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest (§ 16 Abs. 2 MfzG). Gestützt auf § 16 MfzG hat der Regierungsrat die Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (GebO-SVG; SRSZ 782.311) vom 18. Dezember 1972 erlassen. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben (Abs. 2). Für Verfügungen (Fahrzeugausweis- und Schilderentzug) wird eine Gebühr von Fr. 120.-- erhoben (§ 10 Abs. 1 lit. d GebO-SVG).
5.1.3
Gemäss Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 kann der Fahrzeugausweis entzogen werden, wenn die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. Zudem sind nach Art. 106 Abs. 3 VZV mit dem Entzug des Fahrzeugausweises immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Schliesslich sind gemäss Art. 107 Abs. 3 VZV Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen.
5.1.4
Bei den Verkehrssteuern oder -gebühren handelt es sich um die kantonalen Motorfahrzeugsteuern und -gebühren (vgl. Art. 105 Abs. 1 SVG). Zu den Verkehrsgebühren zählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle Gebühren für Verfügungen, die sich auf die Fahrzeugbenutzung beziehen. Dazu gehören insbesondere Gebühren für den Fahrzeugausweis, für die Fahrzeugprüfung und -nachprüfung und für Sonderbewilligungen bei Ausnahmefahrzeugen. Verkehrsgebühren i.S.v. Art. 16 Abs. 4 lit. b sind sodann auch Verfahrensgebühren, die mit der Einforderung der primären Pflicht zur Zahlung von Verkehrsabgaben angefallen sind. Keine Verkehrssteuern oder -gebühren gem. Art. 16 Abs. 4 lit. b stellen indessen Parkgebühren oder Gebühren für die Benutzung der Nationalstrassen (Autobahnvignette) dar (Rütsche, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 139 zu Art. 16 m.w.H.).
5.2.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der ihr auferlegten Gebühren (mit Ausnahme der Mahngebühr sowie der bereits erwähnten, rechtskräftigen Gebühr für die Verwarnung, vgl. E. 4) nicht. Vielmehr wirft sie der Vorinstanz sinngemäss eine unrichtige Rechnungsführung vor mit dem Argument, sie habe im Jahr 2023 bereits Fr. 783.28 an das Verkehrsamt überwiesen, weshalb sie keine Ausstände mehr habe.
5.2.2
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin übersieht grundlegend, dass der im Jahr 2023 an das Verkehrsamt überwiesene Betrag von Fr. 783.28 auch Positionen umfasst, welche in den vorinstanzlichen Rechnungen vom 11. Oktober 2023 nicht enthalten sind. Illustrativ ist diesbezüglich der Umstand, dass die erste aktenkundige Rechnung erst am 28. März 2023 erlassen wurde. Demgegenüber weist die eingereichte Auflistung der Beschwerdeführerin u.a. mehrere Zahlungen bereits vor dem 28. März 2023 aus (vgl. act. 11). Ferner hat die Vorinstanz auf der beschwerdeführerischen Auflistung im Einzelnen aufgezeigt, welche Zahlungseingänge welchen Rechnungen zuzuordnen sind (vgl. Bf-act. 1 in Verbindung mit Vi-act. 1). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im Jahr 2023 bereits zwei Beschwerden der Beschwerdeführerin betreffend (andere) Rechnungen der Vorinstanz zu beurteilen hatte, wobei das Gericht diese Beschwerden abgewiesen hat, bzw. darauf nicht eingetreten ist (VGE III 2023 34 vom 30.5.2023 betreffend verspätete Abmeldung vom Kontrolltermin und VGE 2023 81 vom 18.9.2023 betreffend Verkehrssteuern 2023 und Fahrzeugausweis etc.). Die Beschwerdeführerin hat sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen detaillierten Zuordnung ihrer Zahlungseingänge mit keinem Wort auseinandergesetzt und dem Hinweis auf weitere vorinstanzliche Rechnungen im Jahr 2023 nichts entgegengesetzt. Die Beschwerdeführerin vermag zusammenfassend nicht einmal ansatzweise darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Rechnungsstellung unzutreffend sein sollte. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Vielmehr steht gestützt auf die Akten fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Zahlungserinnerungen bzw. erster Mahnung vom 31. Mai 2023 bzw. vom 26. September 2023 und der jeweiligen Androhung von Mahngebühren die ausstehenden Beträge nicht fristgerecht bezahlt hat, womit sie säumig geworden ist. Die Voraussetzungen für die Auferlegung der Mahngebühren mit 2. Mahnung vom 21. Juni 2023 bzw. vom 11. Oktober 2023 sind damit erfüllt. Auch die Gebührenhöhe von jeweils Fr. 20.-- für die 2. Mahnung ist mit Blick auf die gesetzliche Grundlage (vgl. E. 5.1.2) nicht zu beanstanden.
5.2.3
Nachdem die Beschwerdeführerin auch innert der mit 2. Mahnung vom 21. Juni 2023 (sowie vom 21. September 2023) angesetzten Frist den Rechnungsbetrag von Fr. 36.50 nicht beglichen hat, weist sie Gebührenausstände auf. Bei den ausstehenden Gebühren (inkl. Mahngebühren) handelt es sich um Gebühren im Sinne von Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG, worauf die Vorinstanz sinngemäss zu Recht hinweist (vgl. Vernehmlassung S. 2). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht und androhungsgemäss am 11. Oktober 2023 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verfügt. Im Übrigen ist auch die Gebührenhöhe von Fr. 120.-- für den Erlass der Verfügung vom 11. Oktober 2023 mit Blick auf die gesetzliche Grundlage (vgl. E. 5.1.2) nicht zu beanstanden.
5.2.4
Zusammenfassend halten die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen vom 11. Oktober 2023 betreffend Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern sowie betreffend 2. Mahnung und Betreibungsandrohung einer gerichtlichen Überprüfung stand.
6.1
An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich das Argument, die Mahngebühren seien zu Unrecht auferlegt worden, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation lediglich Teilzahlungen in geringem Umfang leisten könne.
6.2
Im Gesetz über Motorfahrzeugabgaben (MfzG; SRSZ 782.300) vom 20. April 2011 ist die Möglichkeit der Ratenzahlung für die Begleichung der Motorfahrzeugsteuer gesetzlich vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 MfzG). Für die Begleichung von Gebühren besteht demgegenüber keine entsprechende Bestimmung. Dies schliesst nicht aus, dass für die Bezahlung von Gebühren eine Ratenzahlung vereinbart werden kann. Vorausgesetzt ist indes in jedem Fall ein Antrag der zahlungspflichtigen Person. Allerdings lässt sich aus dem MfzG kein Anspruch auf Gewährung einer Zahlungserleichterung und namentlich auch nicht auf eine Ratenzahlung in beliebiger Höhe ableiten. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen steht im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Diese pflegt Gesuche auf Ratenzahlungen offenbar meistens zu gewähren (vgl. die entsprechende Stellungnahme in VGE III 2023 81 vom 18.9.2023 E. 2.3.2).
6.3
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie bei der Vorinstanz für die Bezahlung der im Recht liegenden Rechnungen (vor Erlass der Verfügungen vom 11.10.2023) einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt habe. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Vorinstanz hatte deshalb insbesondere keinen Anlass, die angesetzten Zahlungsfristen von Amtes wegen zu verlängern oder gar auszusetzen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 2. November 2023 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verzichtet. Indes wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei künftigen neuen Beschwerden (mit querulatorischem Charakter) nicht länger mit der Befreiung von Verfahrenskosten rechnen kann, zumal in aussichtslosen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden kann (siehe § 75 Abs. 1 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativ-massnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 29. Mai 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Mai 2024
1
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC
§ 27 VRP
§ 67 KV
§ 16 JG
§ 16 JG
§ 16 JG
Art. 29 OHGart. 29 LAVIart. 29 LAV
§ 16 JG
Art. 22 WPEGart. 22 LTEOart. 22 LTEO
Art. 31 WPEGart. 31 LTEOart. 31 LTEO
§ 16 JG
§ 17 JG
Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr
Art. 105 SVGart. 105 LCRart. 105 LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC
Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC
Art. 107 VZVart. 107 OACart. 107 OAC
Art. 105 SVGart. 105 LCRart. 105 LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
§ 75 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF