III 2023 172
Kammergericht
15. Januar 2024Deutsch27 min
A. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 liess Dr.med. A.________ [gemäss Identitätskarte, Vi-act. II-02/2-6, A.________] (Jg. 1966) beim Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) das Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung (Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung durch Kosmetikerin mit bei der MEBEKO registriertem Arztdiplom) einreichen. Die Bewilligung könne spezifiziert und explizit für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung erteilt werden (Vi-act. II-02/2). Am 16. Juni 2023 ersuchte das AGS Dr.med. A.________ um Einreichung des einschlägigen, unterzeichneten Antragsformulars (Vi-act. II-02/3). Am 23. bzw. 27. Juni 2023 reichte Dr.med. A.________ das Formular "Gesuch Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung/Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung in einem universitären Medizinal-
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III 2023 172
Entscheid vom 15. Januar 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
Dr.med. A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2161, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Gesundheitsrecht (Berufsausübungsbewilligung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 liess Dr.med. A.________ [gemäss Identitätskarte, Vi-act. II-02/2-6, A.________] (Jg. 1966) beim Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) das Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung (Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung durch Kosmetikerin mit bei der MEBEKO registriertem Arztdiplom) einreichen. Die Bewilligung könne spezifiziert und explizit für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung erteilt werden (Vi-act. II-02/2). Am 16. Juni 2023 ersuchte das AGS Dr.med. A.________ um Einreichung des einschlägigen, unterzeichneten Antragsformulars (Vi-act. II-02/3). Am 23. bzw. 27. Juni 2023 reichte Dr.med. A.________ das Formular "Gesuch Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung/Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung in einem universitären Medizinal-
oder Psychologieberuf" als Ärztin ein (Vi-act. II-02/6).
B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 teilte das AGS Dr.med. A.________ mit, das Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung müsse abgelehnt werden (Vi-act. II-02/7), worauf Dr.med. A.________ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung forderte (Vi-act. II-02/8, 9).
Am 18. Juli 2023 (Versand 19.7.2023) verfügte das AGS:
1. A.________ wird die Bewilligung zur Berufsausübung als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung nicht erteilt.
Erwägungen
2.
Für diese Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 600.00 in Rechnung gestellt.
[3./4. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
C. Am 26. Juli 2023 erhob Dr.med. A.________ beim Regierungsrat Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2023 und Erteilung einer Teilberufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung für den Kanton Schwyz (Vi-act. II-01). Mit RRB Nr. 706/2023 vom 17. Oktober 2023 (Versand am 24.10.2023) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab; die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 wurden Dr.med. A.________ auferlegt (Bf-act. 2).
D. Dr.med. A.________ lässt am 9. November 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen und beantragen:
1.
Es sei der Beschluss Nr. 706/2023 der Vorinstanz i.S. VB 164/2023 vom 17. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine (Teil-)Berufsausübungsbewilligung für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung in eigener fachlicher Verantwortung zu erteilen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auch das AGS beantragt mit Stellungnahme vom 30. November 2023 die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 wendet sich Dr.med. C.________ als ehemaliger Chefarzt Anästhesie im Spital D.________ ans Gericht und teilt seine Auffassung mit, wonach die Beschwerdeführerin medizinisch sehr gut qualifiziert und befähigt sei; es stehe ausser Diskussion, dass sowohl die Injektionen, die Kenntnisse der Substanzen als auch der Umgang mit allfälligen medizinischen Komplikationen durch sie bestens gemanagt werden könnten. Das Schreiben wurde den Parteien zugestellt. Eine Stellungnahme dazu reichte keine Partei ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung hat das AGS mit Verfügung vom 18. Juli 2023 abgelehnt, was der Regierungsrat mit dem angefochtenen RRB Nr. 706/2023 vom 17. Oktober 2023 bestätigte (Bf-act. 2). Hierzu verwies er auf die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen und stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle diese nicht. Namentlich verfüge sie weder über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Ärztin noch über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11] vom 23.6.2006). Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Personen mit einem gleichwertigen Diplom oder Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 3 MedBG). Auch verneinte der Regierungsrat die Möglichkeit des Kantons, nur eine Teilbewilligung (zur Verabreichung von Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung in eigener fachlicher Verantwortung) erteilen zu können. Schliesslich bestritt er, dass die Bewilligungsverweigerung einen unrechtmässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin darstelle.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie falsche Rechtsanwendung seitens des Regierungsrates.
2.1
Der Regierungsrat nehme vom Ausbildungs- und Werdegang der Beschwerdeführerin gar keine Kenntnis. Sie ersuche um eine Teilbewilligung für lediglich geringfügige Injektionen, eine sehr eingegrenzte berufliche Tätigkeit in ihrem eigentlichen Fachgebiet der Anästhesie. Sie verweist hierzu auf ihre Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit (wobei sie mehrfach die selbständige Durchführung von Anästhesie typographisch hervorhebt). Sie sei im MedReg eingetragen, weil sie über eine Ausbildung verfüge, welche mit anerkannt gleichwertigem Niveau die festgelegten Mindestanforderungen erfülle. Die Vorinstanzen würden verkennen, dass die Registrierung bei der MEBEKO bedeute, dass eben gerade ein gleichwertiges Diplom vorliege, was geprüft und mittels Registrierung bestätigt sei. Das Arztdiplom könne einzig und allein mangels Staatsvertrag nicht als anerkannt gelten und nur und einzig allein deshalb werde ihr die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung verweigert. Dies habe nichts mit öffentlicher Sicherheit betreffend Gewährleistung, dass keine unqualifizierten Personen im Gesundheitsbereich frei tätig sein könnten, zu tun, sondern finde einzig und allein seine Berechtigung in überspitztem Formalismus und der Nichtbereitschaft, den Einzelfall unter die gesetzlich festgelegten Ausnahmen zu subsumieren. Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete und erfahrene Oberärztin Anästhesie und habe an einer Schweizer Universität (U) einen Doktortitel mit Dissertation zum Thema Lokalanästhesie erworben; ihre Titel seien eindeutig mindestens gleichwertig, was der Regierungsrat zu Unrecht verneine.
Gemäss Beschwerdeführerin sei für sie mit der Revision des MedBG 2018 ein eigentliches Berufsverbot eingeführt worden. Sie habe erstens die Möglichkeit verloren, in einem Spital eine Anstellung zu finden, da seit 2018 die Spitäler die MEBEKO-Anerkennung verlangen würden, und zweitens die Möglichkeit, sich als Einzelunternehmerin selbständig zu machen. Sie habe keine Möglichkeit mehr, irgendwo in irgendeiner ärztlichen Funktion zu arbeiten. Nach der Geburt ihres Kindes sei ihr faktisch nur der Schritt in die Selbständigkeit geblieben. Nur habe dies mit dem neuen Gesetz zur Degradierung unter fachliche Aufsicht zu einer die Ehre verletzenden und mit hohem emotionalen Leid verbundenen Situation geführt.
Die rechtlich und moralisch unhaltbare Situation, welche die Gesetzesänderung gebracht habe, verletze die Grundrechte der Beschwerdeführerin massiv und in unverhältnismässiger Weise. Mit einer Teilbewilligung bestünde die Möglichkeit, diese Unbill auszugleichen und den Fehler zu korrigieren. Bei korrekter Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes hätten die Vorinstanzen zum Schluss kommen müssen, dass das Gesuch um Erteilung einer Teilberufsausübungsbewilligung gutzuheissen sei.
2.2
Die Vorinstanz attestiere der Beschwerdeführerin die Zulassung zur Injektion von Produkten, die dazu bestimmt seien, nicht länger als 30 Tage im Körper des Menschen zu verbleiben (vgl. MepV Anhang 6 Ziff. 1), darüber hinaus sehe sie die Anforderungen an die fachliche Befähigung als nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin anerkenne wohl das öffentliche, gesundheitspolitische Interesse an dieser Regelung. Nur, und dies verkenne die Vorinstanz, sei die Beschwerdeführerin gerade nicht unqualifiziert und dank ihrer Aus- und Weiterbildungen sowie ihrer Berufserfahrung eher überqualifiziert für subkutane Injektionen, unabhängig von der Wirkungsdauer. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz im Sinne einer Einzelfallbetrachtung bilanzieren müssen, dass die Voraussetzungen für eine Teilberufsausübungsbewilligung erfüllt seien und dass durch zusätzliche Verschärfungen bei der Bewilligung der ästhetischen Medizin bzw. das Injizieren von Medizinalprodukten und Arzneimitteln die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt würden. Mit Verweis auf ein Bundesgerichtsurteil (2P.185/1998 vom 7.6.1999 E. 3c), wonach es einen unverhältnismässigen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit darstelle, die selbständige Ausübung der Akupunktur zu verbieten, wenn die Ansprechperson dafür über eine genügende Ausbildung verfüge und wenn mit geeigneten Auflagen erreicht werden könne, dass nur diejenigen Methoden angewendet würden, für die sie ausgebildet sei, hält die Beschwerdeführerin fest, auch sie habe im Sinne der Verhältnismässigkeit um eine Teilbewilligung ersucht für nur einige wenige Methoden, für die sie besonders ausgebildet sei und die nur einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit betreffen würden, zu welcher sie befähigt und über ein Dutzend Jahre auch als Fachkraft tätig gewesen sei. Die Nichtanerkennung der Diplome von Ärzten aus Drittstaaten, mit denen die Schweiz keinen Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung geschlossen habe, obwohl eine Registrierung verbunden mit einer genauen Prüfung der Bedingung, dass das erworbene Diplom im Ausstellungsstaat zur klinischen Tätigkeit berechtige wie ein eidgenössisches Diplom der Schweiz und die vom Bundesrat geregelten Minimalanforderungen an die Ausbildung erfüllt seien, bedeute zwangsläufig de facto ein Berufsverbot im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
3.1
Das Medizinalberufegesetz MedBG fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit u.a. die Qualität der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG) und gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen in der ganzen Schweiz (Art. 1 Abs. 2 MedBG), wozu es unter anderem die Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung umschreibt (Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG). Als universitärer Medizinalberuf gilt u.a. jener der Ärztin (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG), wofür ein eidgenössisches Diplom erteilt wird (Art. 5 Abs. 1 MedBG). Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom (Art. 15 Abs. 2 MedBG), wobei die Anerkennung durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) erfolgt (Art. 15 Abs. 3 MedBG), sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 MedBG). Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben (Art. 51 Abs. 1 MedBG).
Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung werden im MedBG abschliessend geregelt; ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, so ist die Bewilligung zu verweigern (BBl 2005 226; die Ausübung universitärer Medizinalberufe ohne fachliche Eigenverantwortung ist demgegenüber kantonal geregelt, Urteil BGer 2C_236/2020 vom 28.8.2020 E. 3.3.2).
Dispositiv
Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin a) ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt; b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c) über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Für die Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung braucht es zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 MedBG). Sodann können Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, wobei sich die Bewilligung auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis beschränkt (Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0] vom 27.6.2007). Die Kantone können vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 37 MedBG).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister (MedReg) erfasst (vgl. https://www.healthreg-public.admin.ch/medreg/search; eingesehen am 6.12.2023). Neben den Personendetails (Name, Vorname, Geschlecht, Jahrgang, Nationalität, GLN) wird unter Berufe und Diplome 'Ärztin' aufgeführt mit Erteilungsdatum (…) 1992 und Erteilungsland E.________. Als Typ wird vermerkt "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland". Zu diesem Eintrag wird die Information beigefügt, dass Personen mit einem Diplom vom Typ 'nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland' nur unter Aufsicht arbeiten dürfen. Als MEBEKO-Datum notiert ist der 10. August 2021. Weiterbildungstitel werden keine aufgeführt.
3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Registereintrag nicht ausdrücklich. In ihrer Beschwerde hält sie aber doch fest, die Feststellung der Vorinstanz, sie verfüge über keinen eidg. Weiterbildungstitel und ihr ausländisches Diplom als Ärztin sei nicht gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom, seien unzutreffend (vgl. Beschwerdeschrift B I 4). Dem kann so nicht gefolgt werden.
3.3.1 Würde die Beschwerdeführerin über einen eidg. Weiterbildungstitel sowie ein anerkanntes oder gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen, wäre der aktuelle MedReg-Eintrag falsch. Die Beschwerdeführerin macht aber weder solches geltend, noch zeigt sie auf, dass sie bemüht wäre, den Eintrag ändern zu lassen.
3.3.2 Die MedBV enthält Regelungen zu den eidg. Diplomen und eidg. Weiterbildungstiteln. Unter anderem ist festgehalten, dass die eidg. Diplome von der Vorsteherin des EDI und von der Präsidentin der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet werden (Art. 1 Abs. 2 MedBV). Die eidg. Weiterbildungstitel werden seitens des Bundes von der Direktorin des BAG unterzeichnet (Art. 2 Abs. 2 MedBV). Die Beschwerdeführerin reicht unter Bf-act. 4 eine Sammelmappe an Diplomen ein. Keines der Dokumente entspricht den Vorgaben der MedBV. Auch mit dem Gesuch oder mit der Verwaltungsbeschwerde hatte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis eines eidg. Diploms oder eidg. Weiterbildungstitels eingereicht (Vi-act. I; II-02/2 und 5).
Soweit die Beschwerdeführerin auf den ihr durch die Universität U erteilten Titel "Doktorin der Medizin, Dr.med." verweist, so handelt es sich hierbei um einen akademischen Titel der Universität U gemäss - dannzumal - gültiger Promotionsverordnung der Universität U. Über die Zulassung zum Doktorat entscheidet allein die Universität (wann und gemäss welcher Version der Promotionsverordnung die Beschwerdeführerin zugelassen wurde, ist nicht bekannt; gemäss § 2 der Promotionsverordnung vom 30.10.2000 war der Ausweis über eine in einem anderen Staat abgelegte Staats- oder Schlussprüfung, deren Gleichwertigkeit durch die Fakultät oder einen Staatsvertrag anerkannt wurde, für die Zulassung ausreichend). Weder ersetzt dieser akademische Titel ein eidg. Diplom oder einen eidg. Weiterbildungstitel gemäss MedBG, noch weist er ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach. Die Promotion dient einzig dem Nachweis der Fähigkeit der Kandidatin, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung im human- oder naturwissenschaftlichen Bereich neue Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. § 3 Promotionsverordnung vom 7.4.2015) und lässt insofern keine Rückschlüsse auf die Befähigung zur Arbeit als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung zu.
Im Lebenslauf (Beschwerdeschrift B II 1a) führt die Beschwerdeführerin für die Jahre 1993 - 2001 eine Facharzt Ausbildung Anästhesie auf. Ob diese Ausbildung zu einem Titel führte, ist unbekannt. Ein Facharzttitel gemäss MedBG / MedBV findet sich in den Akten auf jeden Fall nicht, weder ein eidg. Weiterbildungstitel noch ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel.
Soweit die Beschwerdeführerin im Lebenslauf auf ihre verschiedenen beruflichen Stationen verweist und ihre jeweilige Tätigkeit beschreibt, so mag dies eine mehrjährige berufliche Erfahrung auszuweisen, aber weder ein gefordertes Diplom noch einen geforderten Weiterbildungstitel. Der Erwerb eines Weiterbildungstitels ist wohl an den Nachweis einer mehrjährigen Berufserfahrung geknüpft (vgl. Art. 18 MedBG i.V.m. Art. 10 MedBV i.V.m. Anhang 1 - 3a). Zugleich muss es sich aber um akkreditierte Weiterbildungsgänge handeln (Art. 23 Abs. 2 MedBG) und die Zulassung zum Weiterbildungsgang setzt ein entsprechendes eidg. Diplom voraus (Art. 19 Abs. 1 MedBG). Auch die langjährige Praxis der Beschwerdeführerin ersetzt keinen Weiterbildungstitel. Das Nämliche gilt für das Bestätigungsschreiben ihres ehemaligen Chefarztes am Spital D.________, das ihr sehr gute medizinische Fachqualität attestiert. Es ersetzt die gesetzlichen
Voraussetzungen eines eidg. oder anerkannten Diploms und Weiterbildungstitels nicht. Bleibt anzufügen, dass die von der Beschwerdeführerin im Lebenslauf verwendete Bezeichnung "selbständige Durchführung der Anästhesie" nicht gleichgesetzt werden kann mit Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung, wie es der Sprachgebrauch gemäss MedBG ist.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, über einen gleichwertigen Ausbildungstitel zu verfügen.
3.4.1 Das MedBG und die MedBV unterscheiden für die Datenbank der MEBEKO zwischen den eidg. Diplomen und Weiterbildungstiteln, anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln, nachgeprüften Diplomen und Weiterbildungstiteln, gleichwertigen Diplomen und Weiterbildungstiteln und weiteren Diplomen (vgl. Art. 5 MedBV).
3.4.2 Als anerkannt gilt ein ausländisches Diplom, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidg. Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 MedBG; für Weiterbildung vgl. Art. 21 Abs. 1 MedBG). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie verfüge über ein anerkanntes ausländisches Diplom oder einen anerkannten Weiterbildungstitel, nachdem mit E.________ kein einschlägiger Staatsvertrag besteht (vgl. auch Urteil BVGer B-16/2013 vom 13.5.2013). Zweifellos liegt auch kein nachgeprüfter Titel im Sinne von Art. 35 Abs. 1 MedBG vor.
3.4.3 Wer weder über ein eidg. noch ein anerkanntes Diplom verfügt, kann u.U. gleichwohl den Arztberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn er über ein gleichwertiges Diplom verfügt (vgl. Art. 36 Abs. 3 MedBG). Gleichwertigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn eine Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO vorliegt (vgl. Art. 5 Abs. 3 lit. e MedBV). Der Eintrag ins MedReg erfolgt zu den gleichwertigen Diplomen und Weiterbildungstiteln nach Art. 36 Abs. 3 MedBG (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e und h MedBV).
3.4.4 Entgegen der Interpretation der Beschwerdeführerin belegt der Eintrag einer Ärztin im MedReg noch nicht, dass sie über ein gleichwertiges Diplom im obgenannten Sinne verfügt. Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG verlangt, dass alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf (z.B. Ärztin) ausüben, im Register eingetragen sein müssen. Wer den Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder über ein eidg. noch anerkanntes Diplom verfügt, muss ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufes im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt und bei der MEBEKO ein Eintragungsgesuch stellen (Art. 33a Abs. 2 MedBG). Der Eintrag für Ärzte erfolgt nur, wenn das Diplom auf einer Ausbildung von mindestens 6 Jahren Vollzeitstudium oder 5'500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau beruht (Art. 11d lit. a MedBV). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen im MedReg eingetragen mit einem überprüften, nicht anerkennbaren Diplom aus dem Ausland. Damit ist die Voraussetzung nach Art. 33 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 11d lit. a MedBV offenkundig erfüllt. Im Bestätigungsschreiben der MEBEKO vom 20. Juli 2021 (Vi-act. II-02/2-5) wird einzig die Registrierung eines nicht anerkennbaren ausländischen Diploms der universitären Medizinalberufe bestätigt und keine Gleichwertigkeit (ob der formelle Entscheid, welchen die MEBEKO in Aussicht stellte, die Beschwerdeführerin aber nicht einreichte, anders formuliert ist, ist nicht bekannt). Nachdem Art. 5 Abs. 1 MedBV ausdrücklich unterscheidet zwischen gleichwertigen Diplomen (nach Art. 36 Abs. 3 MedBG; Art. 5 Abs. 1 lit. e MedBV) und (anderen) Diplomen (nach Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG; Art. 5 Abs. 1 lit. c MedBV) kann aus dem Eintrag allein entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin noch nicht auf Gleichwertigkeit der Diplome geschlossen werden.
3.4.5 Die Frage der Gleichwertigkeit kann letztlich aber offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin ersuchte um eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Der Eintrag mit einem Diplom nach Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG ermächtigt lediglich zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht. Einzig der Eintrag eines gleichwertigen Diploms nach Art. 36 Abs. 3 MedBG ermächtigt zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Die Gleichwertigkeit in diesem Fall wird durch die MEBEKO mittels Gleichwertigkeitsbescheinigung bestätigt. Eine solche Bescheinigung legt die Beschwerdeführerin nicht ins Recht. Damit würde es so oder so an einer Voraussetzung für eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung fehlen, um welche die Beschwerdeführerin ersucht hat.
3.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben, die Beschwerdeführerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung nicht. Weder vermag sie ein eidg. Diplom noch einen eidg. Weiterbildungstitel vorzuweisen noch entsprechende anerkannte ausländische Dokumente, noch eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO. Der MedReg-Eintrag allein oder die belegte Berufstätigkeit (in nicht eigener fachlicher Verantwortung) in der Schweiz vermag die Erfüllung der Voraussetzungen nicht zu belegen.
4. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die MedBG-Revision per 2018 komme für sie einem Berufsverbot gleich, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend ist einzig strittig, ob die Vorinstanzen ihr Ersuchen um eine Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung zu Recht abgelehnt haben oder nicht. Ob sie in der Schweiz den Arztberuf überhaupt nicht ausüben kann, bildete nicht Gegenstand und ist auch vorliegend nicht zu klären (vgl. aber unten E. 5.3.3). Bleibt immerhin anzufügen, dass sie selber anführt, das neue Gesetz habe zur Degradierung unter fachliche Aufsicht geführt, was nur so interpretiert werden kann, dass die Berufsausübung nach wie vor möglich ist, wenn auch - wie bisher - unter fachlicher Aufsicht. Soweit sie diese angebliche Degradierung als ehrverletzend und mit hohem emotionalem Leid verbunden wertet, so stellt dies noch kein Berufsverbot dar.
5. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich im Vorbringen, bei richtiger Rechtsanwendung hätte ihr die Vorinstanz eine Teilberufsausübungsbewilligung erteilen müssen.
5.1 Vorauszuschicken ist, dass es der Beschwerdeführerin auch bei der Teilberufsausübungsbewilligung im Sinne der Bewilligung für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung in eigener fachlicher Verantwortung im Kern um die Bewilligung der Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung geht; eingeschränkt ist bloss die Art/Methoden der ärztlichen Tätigkeiten (auf die genannten Injektionen). Wie zuvor ausgeführt, fehlt es der Beschwerdeführerin indes für die Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung sowohl am erforderlichen Diplom als auch dem erforderlichen Weiterbildungstitel. An dieser Voraussetzung ist auch festzuhalten, wenn nur wenige den Ärztinnen vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Soweit Art. 37 MedBG die Möglichkeit der Einschränkung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorsieht, so bleibt die Bewilligungsfähigkeit als solche dennoch eine zwingende Voraussetzung. Über diese verfügt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht. Mithin scheidet auch eine Teilberufsausübungsbewilligung aus.
5.2 Gemäss Beschwerdeführerin stellt die Verweigerung einer Teilberufsausübungsbewilligung einen unzulässigen Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit dar.
Die Nichterteilung einer (Teil-)Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung tangiert zweifellos die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 27 BV (BGE 130 I 26 E. 4.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_39/2018 vom 18.6.2019 E. 4.4). Die fachlich eigenverantwortliche Erwerbstätigkeit einer universitären Medizinalperson von einer Berufsausübungsbewilligung bzw. der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar (Urteil BGer 2C_236/2020 vom 28.8.2020 E. 6.3).
Grundrechtseingriffe sind nicht grundsätzlich unzulässig. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen aber gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen und sie sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Eigentumsbeschränkung als zumutbar erweisen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Verwaltungsmassnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 147 I 103 E. 10.4; BGE 140 I 353 E. 8.7; Urteil BGer 1C_553/2020 vom 24.2.2022 E. 5.1). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
5.3.1 Für die Bewilligungsvoraussetzungen besteht mit dem MedBG eine formell gesetzliche Grundlage. Es ist der formelle Gesetzgeber selbst, welcher die Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung der Bewilligungspflicht unterstellt und die Voraussetzungen der Bewilligung statuiert hat. Es wird dies auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt sodann selbst aus, für die einschränkenden Bewilligungsvoraussetzungen bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse ("Das gewichtige öffentliche Interesse wird und wurde nie bestritten"; Beschwerdeschrift B II 2 a). Sie anerkennt, dass die gesundheitspolitischen Interessen, die Bevölkerung vor unqualifizierten Medizinalpersonen zu schützen, wichtiger sind, als Individualinteressen. Das MedBG dient insgesamt dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und entsprechenden Versorgungsqualität, was den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit legitimiert (Urteil BGer 2C_236/2020 vom 28.8.2020 E. 3.3.3, 6.3). Dass die gesetzliche Regelung ungeeignet oder nicht erforderlich wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin erachtet die Verhältnismässigkeit als verletzt. Sie ersuche nur um eine Teilbewilligung für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung in eigener fachlicher Verantwortung. Für subkutane Injektionen, unabhängig der Wirkungsdauer, sei sie aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildungen gerade nicht unqualifiziert, sondern eher überqualifiziert. Die Verhältnismässigkeit gebiete es, ihrem auf nur einige wenige Methoden beschränkten Gesuch zu entsprechen, da sie für diese wenigen Methoden besonders ausgebildet sei und diese nur einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit betreffen, zu welcher sie eigentlich befähigt und über ein Dutzend Jahre als Fachkraft tätig gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es nicht um die subkutanen Injektionen als Eingriffe geht (wofür unbestrittenermassen kein Arztdiplom Voraussetzung ist), sondern eben gerade um die Wirkung des injizierten Stoffes. Diesbezüglich verlangt z.B. die Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) vom 1. Juli 2020 Anhang 6, dass langzeitverbleibende Produkte (länger als 30 Tage im Körper verbleibend) ausschliesslich durch eine Ärztin (oder diplomierte Pflegefachleute mit entsprechender Weiterbildung unter direkter Kontrolle und Verantwortung einer Ärztin) angewendet werden. Diese Einschränkung rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass die nicht sachgemässe Anwendung langzeitverbleibender Produkte die Gesundheit von Menschen gefährden kann (Art. 70 Abs. 2 MepV), weshalb die Anwendung durch eine Ärztin wiederum im öffentlichen Interesse ist. Sollen gar Arzneimittel injiziert werden, sind die Vorschriften des Heilmittelgesetzes einschlägig, welches Kategorien verschreibungspflichtiger Medikamente kennt, die eine ärztliche Verschreibung bedingen. Wer als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein kann, wird durch das MedBG definiert. Wie bereits erläutert, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen hierfür nicht, woran weder ihre Ausbildung, Weiterbildung und Berufserfahrung etwas zu ändern vermag. Insofern geht auch ihre Aussage fehl, sie sei für diese wenigen Methoden besonders ausgebildet und befähigt.
Vor allem aber wird die Verhältnismässigkeit durch die Bewilligungsverweigerung deshalb nicht verletzt, weil diese - entgegen der beschwerdeführerischen Ausführungen - nicht einem eigentlichen Berufsverbot gleichkommt. Der Beschwerdeführerin wird einzig die eigenverantwortliche Ausübung des Arztberufes untersagt, nicht jedoch die Berufsausübung als solche. Sie verfügt unbestrittenermassen über einen MedReg-Eintrag nach Art. 5 Abs. 1 lit. c MedBV, was sie zur Ausübung des Arztberufes unter fachlicher Aufsicht ermächtigt (Art. 33a Abs. 2 MedBG). Damit besteht nach wie vor ein weites Feld möglicher Berufstätigkeiten, so dass auch die Verweigerung einer Teilbewilligung für Injektionen keine unverhältnismässige Massnahme darstellt. Auch die geforderte Teilbewilligung umfasst Tätigkeiten, welche im öffentlichen Interesse zugelassenen Ärztinnen vorbehalten sind. Dieses anerkannte, gewichtige öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin, welche weiterhin als Ärztin unter fachlicher Aufsicht tätig sein kann und die auch Injektionen, welche weder bundes- noch kantonalrechtlich eigenverantwortlich tätigen Ärztinnen vorbehalten sind, durchführen kann.
5.4 Damit aber erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe Recht falsch angewendet, indem sie der Beschwerdeführerin in Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch eine Teilberufsausübungsbewilligung im Sinne der Bewilligung für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung in eigener fachlicher Verantwortung verweigert habe, als unbegründet.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Verfügung des AGS, mit welcher der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes in eigener fachlicher Verantwortung verweigert wurde, zu Recht bestätigt.
7. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).
8. Gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. t Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Es kann in diesen Fällen nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 83 lit. t i.V.m. Art. 113ff. BGG).
Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten oder einer Kandidatin beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur. Daraus folgt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen ist, wenn der angefochtene Entscheid die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerde führenden Person betrifft. Zulässig ist die Beschwerde demgegenüber, wenn die abstrakte Beurteilung eines Fähigkeitsausweises, eines Ausbildungsganges, einer Prüfung oder die rechtliche Notwendigkeit einer förmlichen Anerkennung oder Prüfung streitig ist (vgl. Urteil BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1).
Über die Frage, ob vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, wird letztlich das Bundesgericht entscheiden. Bei einem allfälligen Weiterzug dieses Entscheides ans Bundesgericht kann die Beschwerdeführerin aus der angefügten Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 14. November 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- das Amt für Gesundheit und Soziales (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A).
Schwyz, 15. Januar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Januar 2024
1
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
2P.185/1998
Art. 1 MedBGart. 1 LPMédart. 1 LPMed
Art. 1 MedBGart. 1 LPMédart. 1 LPMed
Art. 1 MedBGart. 1 LPMédart. 1 LPMed
Art. 2 MedBGart. 2 LPMédart. 2 LPMed
Art. 5 MedBGart. 5 LPMédart. 5 LPMed
Art. 15 MedBGart. 15 LPMédart. 15 LPMed
Art. 15 MedBGart. 15 LPMédart. 15 LPMed
Art. 15 MedBGart. 15 LPMédart. 15 LPMed
Art. 51 MedBGart. 51 LPMédart. 51 LPMed
Art. 34 MedBGart. 34 LPMédart. 34 LPMed
2C_236/2020
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
Art. 5 MedBGart. 5 LPMédart. 5 LPMed
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
Art. 14 MedBVart. 14 OPMédart. 14 OPMed
Art. 37 MedBGart. 37 LPMédart. 37 LPMed
Art. 1 MedBVart. 1 OPMédart. 1 OPMed
Art. 2 MedBVart. 2 OPMédart. 2 OPMed
Art. 18 MedBGart. 18 LPMédart. 18 LPMed
Art. 10 MedBVart. 10 OPMédart. 10 OPMed
Art. 23 MedBGart. 23 LPMédart. 23 LPMed
Art. 19 MedBGart. 19 LPMédart. 19 LPMed
Art. 5 MedBVart. 5 OPMédart. 5 OPMed
Art. 15 MedBGart. 15 LPMédart. 15 LPMed
Art. 21 MedBGart. 21 LPMédart. 21 LPMed
BVGer B-16/2013TAF B-16/2013TAF B-16/2013
Art. 35 MedBGart. 35 LPMédart. 35 LPMed
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
Art. 5 MedBVart. 5 OPMédart. 5 OPMed
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
Art. 5 MedBVart. 5 OPMédart. 5 OPMed
Art. 33a MedBGart. 33a LPMédart. 33a LPMed
Art. 33a MedBGart. 33a LPMédart. 33a LPMed
Art. 11d MedBVart. 11d OPMédart. 11d OPMed
Art. 33 MedBGart. 33 LPMédart. 33 LPMed
Art. 11d MedBVart. 11d OPMédart. 11d OPMed
Art. 5 MedBVart. 5 OPMédart. 5 OPMed
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
Art. 5 MedBVart. 5 OPMédart. 5 OPMed
Art. 33a MedBGart. 33a LPMédart. 33a LPMed
Art. 5 MedBVart. 5 OPMédart. 5 OPMed
Art. 33a MedBGart. 33a LPMédart. 33a LPMed
Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed
Art. 37 MedBGart. 37 LPMédart. 37 LPMed
Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.
BGE 130 I 26ATF 130 I 26DTF 130 I 26
2C_39/2018
Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.
2C_236/2020
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
BGE 147 I 103ATF 147 I 103DTF 147 I 103
BGE 140 I 353ATF 140 I 353DTF 140 I 353
1C_553/2020
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
2C_236/2020
Art. 70 MepVart. 70 ODimart. 70 ODmed
Art. 70 MepVart. 70 ODimart. 70 ODmed
Art. 5 MedBVart. 5 OPMédart. 5 OPMed
Art. 33a MedBGart. 33a LPMédart. 33a LPMed
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
2C_83/2016
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF