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Entscheid

III 2023 178

Kammergericht

22. Februar 2024Deutsch39 min

Mit Verfügung Nr. 2/2023 vom 6. April 2023 beschloss die Kantonspolizei des Kantons Schwyz was folgt:

Source sz.ch

III 2023 178

Entscheid vom 22. Februar 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

gegen

B.________

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Beschlagnahme von Waffen

Sachverhalt:

Sachverhalt

Mit Verfügung Nr. 2/2023 vom 6. April 2023 beschloss die Kantonspolizei des Kantons Schwyz was folgt:

Sämtliche Räume, Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen, die A.________ zugänglich sind, sind zwecks Beschlagnahmungen zu durchsuchen (namentlich Wohnung, Büro, Keller, Estrich, Archiv-, Lager- und Nebenräume, Garagen, Abstellplätze, etc.; § 16 PolG).

Die Durchsuchung ist in Anwesenheit von A.________ auszuüben. Ist er abwesend, so muss eine Vertretung beigezogen werden.

Alle Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile, welche sich im Eigentum oder im Besitz von A.________ befinden, werden beschlagnahmt (Art. 31 WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG).

Erwägungen

Insbesondere werden folgende 29 Waffen und Waffenbestandteile sowie folgendes Waffenzubehör beschlagnahmt:

[Tabellarische Auflistung von 29 Waffen mitsamt Angabe von Marke, Modell und Seriennummer]

Allfällige weitere Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile, welche sich im Eigentum oder im Besitz von A.________ befinden, hat A.________ innert zehn Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung dem Polizeihauptposten Schwyz, B.________, 6430 Schwyz, zwecks Beschlagnahmung zu übergeben. Kommt A.________ dieser Aufforderung nicht nach, wird er nach Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft.

(Vollständige Wiedergabe des Art. 292 StGB)

Das hängige Gesuch von A.________ vom 28. Februar 2021 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, konkret um einen "B&T G44 Schalldämpfer", wird wegen bestehender Hinderungsgründen abgelehnt (Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG).

Allfällige weitere Gesuche von A.________ um Erteilung einer Bewilligung im Zusammenhang mit dem Waffengesetz werden erst behandelt, wenn keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG mehr vorliegen.

Ab sofort und bis der zuvor erwähnte Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz und § 1 Polizeigesetz weggefallen ist, ist es A.________ untersagt, Waffen im Sinne von Art. 4 WG im Handel oder von Privatpersonen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen. Auch die kurzzeitige Übernahme von Waffen zu Schiesszwecken ist untersagt.

Dispositiv

Über eine allfällige definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Gebühren wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels einer beschwerdefähigen Verfügung entschieden (Art. 31 Abs. 3 WG).

(Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung, Zustellung)

Anlass für genannte Verfügung (vgl. insb. deren Erw. 8) war im Wesentlichen ein Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom 30. Juni 2022, in welchem A.________ als aktiver Exponent in der gewalttätigen rechtsextremistischen Szene beurteilt wurde. Nach Ansicht der B.________ bestand Anlass zur Annahme, dass A.________ sich selbst oder Dritte mit Waffen gefährden könnte. Ausserdem habe er durch seine Teilnahme an zwei Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart. Es lägen damit Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vor.

Gegen die Verfügung der B.________ vom 6. April 2023 liess A.________ mit Eingabe vom 1. Mai 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen erheben:

Es sei die Verfügung vom 6. April 2023 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer sämtliche beschlagnahmten Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile zurückzugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschluss Nr. 714/2023 vom 17. Oktober 2023 (Versand: 24.10.2023) entschied der Regierungsrat über die Beschwerde vom 1. Mai 2023 wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verrechnet.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug aufschiebende Wirkung, Zustellung)

Gegen den Regierungsratsbeschluss (nachfolgend: RRB) Nr. 714/2023 vom 17. Oktober 2023 lässt A.________ am 13. November 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:

Es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 17. Oktober 2023 aufzuheben.

Es sei die Verfügung vom 6. April 2023 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer sämtliche beschlagnahmten Waffen und Munition herauszugeben.

Es seien dem Beschwerdeführer zusätzlich sämtliche wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile herauszugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die B.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 was folgt:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. November 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Das Sicherheitsdepartement beantragt am 30. November 2023 vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht weiter verlauten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem die Zulässigkeit des Rechtsmittels (lit. e). Ist eine dieser Vor-aussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

Angefochten sind sowohl der RRB Nr. 714/2023 vom 17. Oktober 2023 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Antragsziffer 1) als auch die Verfügung der B.________ Nr. 02/2023 vom 6. April 2023 (Antragsziffer 2).

1.1.1 Gemäss § 36 Abs. 1 VRP sind Rechtsmittel sowohl zulässig gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird (lit. a), als auch unter anderem gegen Zwischenbescheide, welche sich beziehen auf vorsorgliche Massnahmen (lit. b Ziff. 4) und andere Anordnungen, die für eine Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (lit. b Ziff. 6). Genannte Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide des Regierungsrates sind grundsätzlich taugliche Anfechtungsobjekte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 51 lit. a VRP).

1.1.2 Der Regierungsrat hat erwogen (angefochtener RRB, Erw. 1), die Beschlagnahme eines Gegenstandes und ebenso die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme bewirkten grundsätzlich immer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil der Betroffene dadurch gehindert werde, frei über das beschlagnahmte Objekt zu verfügen. Dem ist beizupflichten.

Die angeordnete Beschlagnahme i.S.d. Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) vom 20. Juni 1997 (Verfügung-Disp.-Ziff. 3 bis 5) kann unter den Begriff einer Anordnung, die für eine Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, subsumiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einordnung als vorsorgliche Massnahme i.S.v. § 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 VRP allenfalls treffender wäre. Hierfür spricht, dass die Beschlagnahme i.S.v. Art. 31 Abs. 1 WG lediglich vorläufiger resp. vorübergehender Natur ist (vgl. Art. 31 Abs. 2, 2bis und 2ter WG, welche die Rückgabe- bzw. Übertragungsmöglichkeiten regeln; vgl. Urteil BGer 2C_234/2023 vom 7.8.2023 Erw. 4.1.2; vgl. Urteil OGer VGer Aargau WBE.2007.356 vom 30.4.2008 Erw. 1.4.2). Sie unterscheidet sich hierin von der definitiven Einziehung i.S.v. Art. 31 Abs. 3 WG (vgl. BGE 135 I 209 Erw. 3.2.1; vgl. Urteil VGer Bern Nr. 100.2021.172U vom 29.10.2021 Erw. 3.2 und 5.5; vgl. Urteil VGer Zürich VB.2013.00544 vom 6.3.2014 Erw. 1.3.2 f.). Die Vorläufigkeit der Beschlagnahme ergibt sich auch aus Disp.-Ziff. 9 der mitangefochtenen Verfügung, womit der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.

1.1.3 Die Anordnung einer Durchsuchung von Sachen und Räumen i.S.v. § 16 des Polizeigesetzes (PolG; SR 520.110) vom 22. März 2000 stellt eine anfechtbare Endverfügung i.S.v. § 36 Abs. 1 VRP dar (vgl. Urteil VGer Bern Nr. 100.2022.144U vom 21.2.2023 Erw. 2.1). Das gleiche gilt für die Gesuchs­ablehnung und das Verbot des Handels, Erwerbs etc. mit Waffen (Verfügung-Disp.-Ziff. 6 und 8). Die suspensiv bedingte Behandlung weiterer Gesuche betreffend Bewilligungen (Verfügung-Disp.-Ziff. 7) kann allenfalls als unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung des Erlasses einer Verfügung (§ 6 Abs. 2 VRP) qualifiziert werden; unter dieser Prämisse erweist sich auch diese Disp.-Ziffer als anfechtbar. Anhaltspunkte, die in der Beschwerde für eine Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde sprechen, lassen sich der Beschwerde indes nicht entnehmen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.1.4 Beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss handelt es sich so oder anders insgesamt um einen selbständig anfechtbaren (Zwischen-)Entscheid i.S.v. § 36 Abs. 1 VRP (vgl. VGE III 2018 121 Erw. 1.1) und damit um ein der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugängliches Anfechtungsobjekt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit, unter Vorbehalt von Erwägung 1.2.1, einzutreten.

1.2.1 Sowohl der Verwaltungs- als auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt der Devolutiveffekt zu (VGE III 2009 130 vom 29.7.2009 Erw. 2). Aufgrund dessen ist Anfechtungsgegenstand vor Verwaltungsgericht ausschliesslich der vorinstanzliche RRB, wobei mit dessen Ausfällung die vorangegangene Verfügung der Kantonspolizei ersetzt wurde. In anderen Worten umfasst die Anfechtung eines Regierungsratsbeschlusses stets auch die vom Regierungsrat beurteilte Verfügung, was deren eigenständige Anfechtung verunmöglicht (vgl. BGE 136 II 539 Erw. 1.2).

Die Beschwerdeanträge Ziff. 2 und Ziff. 3 gehen im ersten Beschwerdeantrag auf, womit die integrale Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und damit auch der vorangehenden Verfügung verlangt wird. Diese beiden Beschwerdeanträge erweisen sich insofern als redundant.

2. Gemäss § 55 Abs. 1 VRP kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Dem Verwaltungsgericht steht eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens nur in bestimmten Konstellationen zu (vgl. § 55 Abs. 2 VRP). Trotz der Geltung des Gebots der Rechtsanwendung von Amtes wegen i.S.v. § 26 Abs. 1 VRP gilt vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich das sog. "Rügeprinzip". Das Rügeprinzip sieht vor, dass die urteilende Behörde nicht verpflichtet ist, die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu prüfen. Vielmehr soll sie sich grundsätzlich nur mit jenen rechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen, die vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form thematisiert worden sind. Damit wird grundsätzlich nicht untersagt, augenfällige Mängel dennoch zu thematisieren; dies gebieten denn auch der Untersuchungsgrundsatz und die Rechtsanwendung von Amtes wegen (VGE II 2022 48 Erw. 3.1).

Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine in mehrfacher Hinsicht unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung; Letzteres indes zur Hauptsache in Bezug auf die verfügte Beschlagnahme seiner Waffen u. dgl. Die ebenfalls verfügte Durchsuchung der Räumlichkeiten, Fahrzeuge und anderer beweglichen Sachen des Beschwerdeführers wurde hingegen nicht ausdrücklich angefochten bzw. hiergegen opponiert. Dementsprechend ist diese im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich.

3.1 Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem das Aufbewahren und den Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b WG). Im Kanton Schwyz ist die Kantonspolizei mit dem Vollzug der Waffengesetzgebung betraut, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt (vgl. § 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [VvWG; SRSZ 541.211] vom 9.2.1999). Sie ist namentlich auch zuständig für die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenständen ausserhalb von Strafverfahren und unter Vorbehalt der Militärgesetzgebung (§ 2 Abs. 2 lit. i VvWG mit Verweis auf Art. 31 WG; vgl. § 6 Abs. 1 VvWG).

3.2 Art. 31 WG normiert die Beschlagnahme und Einziehung. Die zuständige Behörde beschlagnahmt unter anderem Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG).

Hinderungsgründe betreffen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG Personen,

- die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a),

- unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (lit. b),

- die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder

- die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen (lit. d).

Art. 8 Abs. 2 WG ist dabei im Lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Demnach hat das Waffengesetz entsprechend Art. 107 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteil BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 Erw. 3.1 m.H.).

3.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, es bestehe ein Hinderungsgrund i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Die Verhältnismässigkeit der durch die Kantonspolizei verfügten einstweiligen Beschlagnahme der Waffen u. dgl. bis zum endgültigen Entscheid über die Einziehung sei gegeben. Als Begründung für die Annahme des Hinderungsgrundes beschreibt der Regierungsrat im Wesentlichen fünf Anhaltspunkte (angefochtener Beschluss Erw. 2.2 - 2.7).

- Schlachtfeier: Eine routinemässige Überprüfung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei anlässlich seines Gesuches vom 28. Februar 2021 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen habe ergeben, dass er im Jahr 2021 an der D.________ (Veranstaltung) teilgenommen habe. Hierbei handle es sich gemäss OSINT-Recherchen (ausgeschrieben: Open Source Intelligence; d.h. Informationssammlung aus frei verfügbaren, offenen Quellen) der Kantonspolizei um eine Veranstaltung der rechtsextremen Szene.

- Auto: Am 18. Juni 2022 sei nach der polizeilichen Auflösung eines Konzerts der rechtsextremen Szene das Fahrzeug (Kennzeichen C.________) der E.________ (Unternehmen), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, kontrolliert worden. Am Steuer habe F.________, dem der Beschwerdeführer das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, gesessen, welcher auf Instagram das Profil "G.________" nutze, wobei diese Ziffernkombination ein Erkennungsmerkmal Rechtsradikaler sei und für Heil Dir Helvetia (848 im Alphabet = HDH) stehe. Dieser Kontext deute (ebenfalls) auf eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur rechtsextremen Szene hin.

- Amtsbericht: Mit Amtsbericht vom 30. Juni 2022 habe der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Kantonspolizei dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer beim NDB wegen seiner Teilnahme an zwei Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene (Blood & Honour-Konzert in H.________ und dem Skinheadkonzert in I.________) verzeichnet sei. Der NDB beurteile im genannten Amtsbericht den Beschwerdeführer als

aktiven Exponenten der gewalttätigen rechtsextremistischen Szene, was unter anderem seine Teilnahme an den oben erwähnten Anlässen belegt. Zudem ist es bei Konzerten der rechtsextremistischen Szene üblich, dass die Veranstaltungsorte möglichst lange geheim gehalten und erst kurz vor Konzertbeginn über soziale Medien an Eingeweihte mitgeteilt werden, um zu verhindern, dass Personen ausserhalb der gewalttätigen rechtsextremistischen Szene daran teilnehmen können. Zudem dienen Konzerte der gewalttätigen rechtsextremistischen Szene der Rekrutierung neuer Mitglieder sowie der Pflege von Kontakten und des Zusammenhalts in der Szene. Der Beschwerdeführer ist gemäss NDB Mitglied von Blood & Ho­nour, einer gewalttätigen rechtsextremistischen Gruppierung, deren Mitglieder die Vorherrschaft der weissen Rassen, den arischen Widerstand sowie eine neonazistische und rassistische Ideologie befürworten. Mehrere Mitglieder dieser Gruppierung mussten sich bereits vor Gericht verantworten wegen rechtsextremistischer Gewalttaten. Der NDB ist der Ansicht, dass die Mitglieder dieser Gruppierung Gewalttaten befürworten, fördern und verüben. Die Mitglieder und die Sektionen von Blood & Honour in der Schweiz unterhalten aktiv Beziehungen zu Personen der europäischen rechtsextremistischen Szene, insbesondere zu denen der Nachbarländer. Sowohl das Gewaltpotential der Mitglieder von Blood & Honour als auch deren Neigung zu situationsbedingter Gewaltanwendung sind nach wie vor hoch.

Der Beschwerdeführer halte dazu fest, dass die im genannten Amtsbericht erhobenen Vorwürfe "unbewiesen und schlicht falsch" seien. Er bestreite, ein aktiver Exponent der gewalttätigen rechtsextremistischen Szene zu sein. Die Faktenlage des NDB reiche nur bis ins Jahr 2019.

- Social-Media: Der Beschwerdeführer sei auf den sozialen Medien mit einschlägigen Profilen verknüpft (Instagram-Accounts "G.________" [848 = Heil Dir Helvetia]; "J.________" [b8 = Brigade 8]; "K.________" [C18 = Combat Adolf Hitler; 28 = Blood & Honour]; "L.________" [Mitglied von Blood & Ho­nour]; Facebook-Profil "M.________" [Mitglied von Blood & Honour, Kader der Nationalen Aktionsfront NAF]).

- Hausdurchsuchung: Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2023 habe die Kantonspolizei in der (mit altdeutscher Schrift beschrifteten) "Waffenkammer" zwei einschlägige Broschüren "Vision einer Alemannischen Eidgenossenschaft" und "Der notwendige Alemannische Widerstandskampf" sowie ein Sturmgewehr mit dem Aufkleber "FK Frontalkraft" (Rechtsrock-Band und älteste Band der neonazistischen Hammerskins-Szene Deutschlands) sichergestellt.

3.4 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht namentlich geltend,

- er habe nicht an der D.________ (Veranstaltung) teilgenommen. Richtig sei, dass er am Tag dieser Feier neben dem Feierort gewesen sei, weil er seinen Trauzeugen, Landwirt und Berufskollegen besucht habe, der neben dem Feierplatz lebe. Der Beschwerdeführer habe auch an den Konzerten in H.________ und I.________ nicht teilgenommen (S. 4). Es gebe in den Fallunterlagen viele Fotos und Berichte, auch zur D.________ (Veranstaltung), aber keine klaren Indizien, die es erlauben würde, den Beschwerdeführer der rechten Szene zuzurechnen. Substanz hätten einzig die nachfolgend erwähnten Dokumente, und auch diese legten die Annahme eines rechtsextremen Umgangs des Beschwerdeführers nicht nahe. So sei in einem Internetauszug betreffend die Schützengesellschaft N.________ ein Foto mit den Siegern eines Gruppenwettkampfes zu sehen. Ein Teilnehmer sei mit einem Pfeil markiert und es solle sich dabei vermutlich um den Beschwerdeführer handeln. Bei einem Vergleich der markierten Person mit dem Familienfoto des Beschwerdeführe werde klar, dass es sich nicht um dieselbe Person handle. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt habe, habe der Beschwerdeführer einen Namensvetter und es dürfte eine Verwechslung mit diesem vorliegen (S. 5). Auch finde sich eine Seite mit diversen Fotos, welche vermutlich die Teilnehmer der D.________(Veranstaltung) zeigten. Hier sei ebenfalls eine Person mit einem Kreis markiert, welche dieselbe Person wie in Beilage 3 sein dürfte, der Beschwerdeführer sei dies jedenfalls offensichtlich nicht (S. 5). Im Bericht der Kantonspolizei vom 4. April 2023 befänden sich zwei Fotos, welche mit Sicherheit nicht den Beschwerdeführer zeigten. Es fänden sich keinerlei Belege in den Akten, welche nur schon den Verdacht begründen könnten, dass der Beschwerdeführer an der D.________(Veranstaltung) teilgenommen habe. Auch gebe es keinerlei belastbaren Hinweis, dass er an den Konzerten in H.________ und I.________ dabei gewesen sei (S. 6).

- die Vorinstanz habe die Bedeutung von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG falsch verstanden. Diese Bestimmung käme nur zur Anwendung, wenn ein Gesuchsteller im Strafregister eingetragen sei, was bekanntlich eine strafrechtliche Verurteilung voraussetze. Da der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei, käme Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zum Vornherein nicht zur Anwendung (S. 4 f.).

- zwei Personen (O.________ und P.________) hätten unabhängig voneinander eine sehr ähnliche Beschreibung des Beschwerdeführers abgegeben und ihm rechtsradikale Tendenzen ganz klar abgesprochen (S. 5). Als Belege hat der Beschwerdeführer die beiden entsprechenden Referenzschreiben zu den Akten gereicht.

- der Amtsbericht des NDB sei eine reine Märchenstunde. Der Beschwerdeführer lebe als Geschäftsinhaber und Familienvater ein durch und durch bürgerliches Leben und es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er gewalttätig oder nur schon potentiell gewalttätig oder fremdgefährdend sein könnte (S. 6).

- es könne nicht sein, dass jemand, der seine verfassungsmässig geschützten Rechte in Anspruch nimmt, im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme als nicht waffentauglich eingeschätzt werde. Auch verweist der Beschwerdeführer auf eine Interpellationsantwort des Zuger Regierungsrats, in welcher dieser die Treffen von Rechtsradikalen beim Q.________ mit dem Hinweis auf die Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit rechtfertigte (S. 6). Der Beschwerdeführer erachtet die Absprache des Rechts auf Waffenbesitz aufgrund einer politischen Einstellung, ohne dass er je gewalttätig geworden wäre oder zu Gewalt aufgerufen hätte, unter Berufung auf die Bundesverfassung (deren Art. 8 Abs. 2 und 9) als diskriminierend und willkürlich (S. 7).

- er habe nicht bewusst Personen aus der rechtsextremen Szene als Freunde in den sozialen Medien akzeptiert. Mit F.________ sei er tatsächlich nicht per Zufall verbunden. Er habe indes nicht gewusst, was dieser mit dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug vorhatte, also auch nicht, dass dieser damit ein Konzert besuchen wollte (S. 6 f.).

- weder im Waffengesetz noch in der Waffenverordnung finde sich eine Grundlage dafür, den Waffenerwerb wegen – angeblicher – charakterlicher Mängel zu verweigern. Die Anforderung eines makellosen Charakters lasse sich nicht unter Art. 8 Abs. 2 lit. c WG subsumieren. Es dennoch zu tun, sei eine klare Überschreitung des Ermessensspielraums. Zudem statuiere selbst Art. 28c unter Abs. 1 lit. a WG als Voraussetzung zum Erwerb einer Ausnahmebewilligung – zusätzlich zur Voraussetzung von Art. 8 Abs. 2 WG – achtenswerte Gründe, welche in Abs. 2 umschrieben würden, wobei die charakterliche Eignung nicht erwähnt werde. Diese Aufzählung scheine abschliessend zu sein, denn in der älteren Version der Bestimmung seien die achtenswerten Gründe unter Verwendung des Wortes "insbesondere" aufgezählt worden, mithin nicht abschliessend. Selbst wenn diese Aufzählung nicht abschliessend sein sollte, so lasse sich die charakterliche Eignung keinesfalls unter die achtenswerten Gründe subsumieren, da diese kein Grund, sondern höchstens eine Anforderung sein könne, was sie indes nicht sei. Auch unter Art. 28c Abs. 1 lit. c WG lasse sich eine charakterliche Eignung nicht subsumieren (S. 7).

4.1 Zunächst sind die unterschiedlichen Darstellungen und Standpunkte zum Sachverhalt einer Würdigung zu unterziehen. Dabei drängt es sich auf, der vom Regierungsrat vorgenommenen Kategorisierung zu folgen.

4.1.1 D.________ (Veranstaltung): Unbestrittenermassen befand sich der Beschwerdeführer am Tag der sog. D.________ im Jahr 2021 in R.________ (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4).

Bei der D.________ handelt sich um eine von Neonationalsozialisten organisierte und besuchte Veranstaltung in R.________ (Ort), welche keinen Zusammenhang zur S.________ (Veranstaltung) hat (vgl. KAPO-act. 4, Verschiedene Ausdrucke, Artikel Zentralplus). Die Veranstaltung wurde gemäss OSINT-Bericht (KAPO-act. 4, S. 3) mutmasslich durch die Nationale Aktionsfront (NAF) organisiert, wobei es sich um eine Art "Dachorganisation" der verschiedenen rechtsextremen Gruppierungen in der Schweiz handelt. Teilgenommen hätten auch Mitglieder von "Blood & Honour" (ein internationales neo­nazistisches Netzwerk, vgl. KAPO-act. 4, Verschiedene Ausdrucke, Artikel Zentralplus; Bundeszentrale für politische Bildung [BPB], Glossareintrag "Blood & Honour" [https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremis­mus/500766/blood-honour/, zuletzt abgerufen: 1.2.2024]), "Junge Tat" (unter Patronat der NAF entwickelte rechtsextreme Organisation, vgl. KAPO-act. 4, S. 3) und von "Der III. Weg (D)" (rechtsextreme Kleinpartei aus Deutschland, vgl. BPB, Glossareintrag "Der Dritte Weg", https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/ dossierrechtsextremismus/500824/der-dritte-weg/, zuletzt abgerufen: 1.2.2024). Im OSINT-Bericht sind Fotografien enthalten, welche zeigten, wie der Beschwerdeführer an der D.________(Veranstaltung) mitmarschierte. Eine solche Teilnahme sei nur Besuchern der rechtsextremen Szene vorbehalten, was klar die rechtsextreme Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer rechtsextremen Organisation und mögliche Gewaltbereitschaft unterstreiche (KAPO-act. 4, S. 3 f.).

Der Beschwerdeführer bestreitet unter Hinweis auf sein Familienfoto (Bf-act. 4) seine Teilnahme an der genannten Veranstaltung. Es ist den Ausführungen der Kantonspolizei (Vernehmlassung, S. 3) dahingehend zuzustimmen, dass sich das beschwerdeführerische Familienfoto nicht sonderlich gut zur Identifikation des Beschwerdeführers eignet, da er darauf keine aufrechte Haltung aufweist und eine Kopfbedeckung trägt. Dies im Gegensatz zur Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers (vgl. Vernehmlassung Kapo ebenda), obschon diese den Beschwerdeführer rund zehn Jahre jünger zeigt (Ausstellungsdatum 2011). Die Identifikation durch einen rein fotografischen Abgleich ist durch die geringe Auflösung der Bilder aus dem OSINT-Bericht (KAPO-act. 4, S. 3 f. bzw. dessen Anhang) und aufgrund der vom Beschwerdeführer getragenen Sonnenbrille deutlich erschwert. Die Ähnlichkeit der beiden Personen ist dennoch nicht von der Hand zu weisen. Überzeugend ist insbesondere der von der Kantonspolizei angerufene Eindruck des zuständigen polizeilichen Sachbearbeiters, welcher mehrere Stunden mit dem Beschwerdeführer verbracht hat (vgl. Vernehmlassung der Kantonspolizei S. 3). Dieser war einerseits während der Durchsuchung vom 12. April 2023 zugegen (KAPO-act. 6) und hat andererseits am 4. Mai 2023 den Beschwerdeführer einvernommen (KAPO-act. 8) sowie den OSINT-Bericht vom 4. April 2023 (KAPO-act. 4) verfasst. In seinem Bericht vom 8. Mai 2023 (ebenda, S. 4) schliesst er eine Verwechslung aus. Seiner Beurteilung ist ein hohes Gewicht beizumessen.

In Übereinstimmung mit dem Regierungsrat, dem Sicherheitsdepartement und der Kantonspolizei ist die Argumentation des Gesuchstellers, er habe am Tag der D.________(Veranstaltung) seinen Trauzeugen, Landwirt und Berufskollegen besucht, welcher neben dem Feierplatz lebe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hierfür spricht auch die hartnäckige Weigerung des Beschwerdeführers, die Identität des angeblichen Trauzeugen bekanntzugeben, was eine Überprüfung seiner Aussagen möglich gemacht hätte. Es besteht kein Anlass von einer unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in Bezug auf die Teilnahme an der D.________(Veranstaltung) durch den Beschwerdeführer auszugehen.

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch durch die mehrfache Behauptung einer Verwechslung mit dem Namensvetter des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Kantonspolizei im Rahmen ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist im OSINT-Bericht transparent dokumentiert worden, dass im Zusammenhang mit der Nennung des Namens des Beschwerdeführers auf der Website "Kameradschaft Heimattreu - Antifa" eine Verwechslungsgefahr bestehe. Entsprechend wurde ihm nie eine Mitgliedschaft in der genannten Gruppierung nachgesagt. Sie wurde denn auch im angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht erwähnt.

Ein schlechtes Licht auf das Verhalten und den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers wirft auch die Tatsache, dass er behauptet, die auf dem Foto mit den Siegern eines Gruppenwettkampfs markierte Person sei offensichtlich nicht er, sondern wohl ein Namensvetter. Der Beschwerdeführer ist gemäss dem von ihm zu den Akten gereichten Referenzschreiben des Jungschützenleiters der Schützengesellschaft N.________ seit 22 Jahren deren Mitglied. Im von der Kantonspolizei abgedruckten Auszug (KAPO-act. 4, Beilagen, S. 24) wird unter "Gruppenwettkampf" ein A.________ aus N.________ erwähnt und ist die Rede von drei Schützenvereinen (T.________, N.________ und U.________), während der Namensvetter offensichtlich in der V.________ (Region) lebt (KAPO-act. 4, Anhang zu OSINT-Bericht, S. 24) und dem Beschwerdeführer äusserlich nicht im Geringsten gleicht (vgl. RR-act. I/01/3). Eine Verwechslung ist äusserst unwahrscheinlich.

Anzufügen ist an dieser Stelle, dass seine Bestreitung, eine von der Polizei sichergestellte Waffe habe einen Aufkleber "FK Frontalkraft" aufgewiesen (vgl. RR-act. II/03/02), stimme nicht, der Kleber habe lediglich das Kürzel "FK" getragen, andernfalls er diesen entfernt hätte, nachweislich falsch ist. Unglaubhaft ist auch seine Behauptung, Broschüren mit rechtsradikalen Inhalten seien ihm einfach so zugesandt worden; er wisse nicht wieso. Dies erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich.

4.1.2 Auto: Es kann als erstellt gelten, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild C.________, welches auf die Firma des Beschwerdeführers eingelöst war, am 18. Juni 2022 nach der polizeilichen Auflösung eines Konzerts der rechtsextremen Szene in W.________ durch die Polizei angehalten und kontrolliert worden ist. Auch ist erstellt, dass der Fahrer des Fahrzeugs F.________ war. Gleiches gilt für die Tatsache, dass dieser auf Instagram den Benutzernamen "G.________" verwendet, welcher Erkennungsmerkmale einer rechtsradikalen Gesinnung aufweist. Ebenso ist erstellt, dass F.________ der rechtsextremen Szene angehört; dies ergibt sich aus der Tatsache, dass derartige Konzerte über die einschlägigen Kanäle jeweils kurz vor der Durchführung kommuniziert werden. Auch wurde vom Beschwerdeführer anerkannt, dass er F.________ kennt und die Einlösung des Autos über seine Firma ein Dankeschön an diesen darstellte.

Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, nicht gewusst zu haben, was F.________ mit dem Fahrzeug vorhatte und damit auch nicht gewusst zu haben, dass dieser ein (rechtsradikales) Konzert besuchen würde. Diese Erklärung scheint nachvollziehbar. Etwas Anderes wurde ihm von der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen. Es erweist sich jedoch, dass der Beschwerdeführer zu einer Person/Personen aus rechtsextremen Kreisen eine Bekanntschaft pflegt. Da ein Fahrzeug bekanntlich nicht jedem anvertraut wird, lässt diese Gebrauchsüberlassung auch auf eine gewisse gegenseitige Vertrautheit schliessen. Dies ist gewiss nicht widerrechtlich. Hierin kann allerdings – nach der Binsenwahrheit "gleich und gleich gesellt sich gern" – durchaus auch ein Indiz für eine eigene gleiche ideologische Haltung des Beschwerdeführers gesehen werden.

4.1.3 Amtsbericht: Der Beschwerdeführer bezeichnet den Amtsbericht des NDB (KAPO-act. 2) in seiner Gänze als "Märchenstunde" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6). Auf diese pauschale Bestreitung ist grundsätzlich mangels Konkretisierung der Rüge nicht näher einzugehen.

Dabei ist zu beachten, dass dem Bericht einer nicht an diesem Verfahren beteiligten und auch anderweitig unabhängigen staatlichen Stelle bzw. Bundesbehörde grundsätzlich erheblicher Beweiswert zukommt. Die im Amtsbericht des NDB genannten Konzerte vom 1. August 2015 im Rahmen des Blood & Honour-Kon­zerts in H.________ sowie am 12. Oktober 2019 am Skinheadkonzert in I.________, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, haben unbestrittenermassen tatsächlich stattgefunden. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, entgegen den mit dem Amtsbericht ausgewiesenen Kontrollen nicht an diesen Anlässen teilgenommen zu haben, bemüht er sich nicht einmal um die Angabe eines (belegten) Alibis. Dem Regierungsrat (wie auch der Kantonspolizei) ist deshalb zuzustimmen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers den schlüssigen und nachvollziehbaren Inhalt des Amtsberichts nicht zu entkräften vermag (angefochtener RRB, Erw. 2.5). Abgesehen davon verwickelt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in Widersprüche, nachdem er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2023 (KAPO-act. 7) bei den Fragen zu seinen Konzertbesuchen die Aussage zwar verweigerte, dennoch aber in Bezug auf das Konzert in H.________ aussagte, "Das ist schon so lange her" (Antwort zu Frage 23).

Der Regierungsrat durfte seinem Beschluss somit den Amtsbericht des NDB ohne weiteres vollumfänglich zu Grunde legen. Gleichzeitig ist auch klarzustellen, dass die regierungsrätliche Auffassung, der Beschwerdeführer sei ein aktiver Exponent der (gewalttätigen) rechtsextremen Szene, zwar überzeugt. Damit wird jedoch nicht gesagt, dass er selbst gewalttätig ist oder war – es liegen schliesslich keine einschlägigen Urteile gegen ihn vor – sondern lediglich, dass er einer solchen Szene angehört und mit dieser sympathisiert.

4.1.4 Social-Media: Der Beschwerdeführer behauptet, nicht bewusst Personen aus der rechtsextremen Szene als Freunde in den sozialen Medien akzeptiert zu haben, und hat Referenzschreiben ins Recht gelegt, welche ihm rechtsradikale Tendenzen ganz klar absprächen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6).

In Bezug auf die Verknüpfung des Beschwerdeführers mit Profilen aus der rechtsradikalen Szene in den sozialen Medien kann einerseits auf vorstehende Darlegungen zu seiner Beziehung zu F.________ verwiesen werden. Zum anderen wird in angefochtenem RRB überzeugend dargelegt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass einige der Accounts, mit denen er auf Instagram vernetzt ist, in ihren Benutzernamen deutliche Hinweise auf eine rechtsradikale Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Gruppierung aufweisen.

Ergänzend sind zwei Instagram-Profile hervorzuheben, welche bereits im OSINT-Bericht der Kantonspolizei (KAPO-act. 4, Beilagen) Erwähnung fanden. Der Beschwerdeführer folgt mit dem Instagram-Profil seines Unternehmens den Accounts @X.________ und @L.________. Der erstgenannte Account skandiert in der Profilüberschrift "#Heimatlieben ist kein Verbrechen DE" sowie "Stolz auf 1000Jahre Schaffenszeit". Der erste Slogan wird teilweise durch die neu-rechte bzw. rechtsextreme sog. "Identitäre Bewegung" verwendet (vgl. Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Rechtsextremismus, https://www.ver­fassungsschutz-bw.de/,Lde/Reaktionen+auf+das+Verbot+der+franzoesischen+_­Identitaeren_/, zuletzt abgerufen: 1.2.2024; vgl. BPB, Glossareintrag "Identitäre Bewegung", https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/ dossier-rechts­extremismus/500787/identitaere-bewegung, zuletzt abgerufen: 1.2.2024). Mit dem Hinweis auf eine 1000-jährige Schaffenszeit dürfte (vgl. auch deutsche Flagge im Profilbild und Hinweis "DE" in Profilüberschrift) das sog. "Tausendjährige Reich" bzw. das nationalsozialistische sog. "Dritte Reich" angesprochen sein (vgl. BPB, Die Deutschen und ihr "Drittes Reich", https://www.bpb.de/­themen/nationalsozialismus-zweiter-weltkrieg/dossier-nationalsozialismus/39631­/die-deutschen-und-ihr-drittes-reich/, zuletzt abgerufen: 01.02.2024). Im Profil @L.________ stechen wiederum zwei Bilder ins Auge. Auf einem Bild (https:­//www.instagram.com/L.________, abgerufen am 1.2.2024; ebenfalls enthalten in: KAPO-act. 4, Beilagen) erhebt der Profilinhaber seinen Arm im Sinne eines sog. "Hitlergrusses". Auf seinem rechten Arm ist einerseits die Zahl 18 tätowiert, wobei dem Anschein nach ein Buchstabe davorsteht, womit (entsprechend der Profilüberschrift "K.________") auf C18 zu schliessen wäre. Mit 18 ist "Adolf Hitler" und mit C18 "Combat Adolf Hitler (der bewaffnete Arm von Blood & Honour) gemeint (vgl. Konrad Adenauer Stiftung, Rechtsextreme Codes, https://www.kas.de/de/web/extremismus/rechtsextremismus/ rechtsextreme-co­des, zuletzt abgerufen: 1.2.2024). Auf demselben Arm ist die Zahl 1488 abgedruckt, wobei die Zahl 14 für die "Fourteen Words" ("We must secure the existence of our people and a future for white children"; z. Dt.: "Wir müssen die Existenz unseres Volkes und eine Zukunft für weisse Kinder sichern") und die Zahl 88 für den Hitlergruss (88 = HH = Heil Hitler) oder die "88 Precepts" (Grundsätze des amerikanischen Rechtsextremisten David Lane) stehen (vgl. ebenda). Auf einem zweiten Foto (https://www.instagram.com/L.________, abgerufen am 23.1.2024; ebenfalls enthalten in: KAPO-act. 4, Beilagen) sind weitere Tätowierungen des Profilinhabers deutlich sichtbar. Diese zeigen nationalsozialistische Insignien wie namentlich das Eiserne Kreuz (dient in der rechts­extremen Szene als Hakenkreuzsubstitut; vgl. Bundesamt für Justiz, Anhang zum Bericht zum Bericht Verbot nationalsozialistischer, rassendiskriminierender, gewaltverherrlichender und extremistischer Symbole vom 15.12.2022, S. 8), zwei Totenköpfe der sog. Schutzstaffel (SS; vgl. Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus, Symbole, https://www.bige.bayern.de/infos_zu_extremismus/­rechtsextremismus/zeichen_und_symbole/symbole/index.html, zuletzt abgerufen: 1.2.2024), einem Zahnrad (nationalsozialistisches Symbol der Arbeiterschaft; ebenda) mitsamt zweier einzelner Sigrunen (Symbol einer Unterorganisation der Hitler-Jugend; ebenda) und einem angedeuteten Ku-Klux-Klan-Symbol (ebenda), einem Reichsadler mitsamt Odalrune (Symbol der Hitler-Jugend; ebenda), eine Schwarze Sonne (von SS als Symbol für geheimes Wissen verwendet; ebenda), eine sog. "Triskele" (Symbol SS-Freiwilligen-Grenadierdivision Langemarck; ebenda), Doppelsigrune (Symbol der SS; ebenda) und den Schriftzug Blood & Honour, wobei das "&"-Zeichen durch eine Triskele ersetzt wurde (Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, Stand September 2022, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/Sha­redDocs/publika­tionen/DE/rechtsextremismus/2022-02-rechtsextremismus-symbole-zeichen-or­ganisationen.pdf?__blob=publicationFile&v=10, S. 59). Es lässt sich damit unweigerlich festhalten, dass die beiden Instagram-Profile starke rechtsextreme Bezüge aufweisen, wobei dieser insbesondere bei @L.________ jedermann unmittelbar ins Auge springen muss.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwaltungsbeschwerde (RR-act. I/01 S. 4) geltend gemacht hat, er habe diese Personen im guten Glauben fälschlicherweise als Freunde angenommen, obwohl er sie nicht gekannt habe, hat das Sicherheitsdepartement in seiner Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass dies nicht zutreffe, da er mindestens F.________ persönlich kenne. Da auf Instagram keine Pflicht zum "Zurückfolgen" besteht, muss der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht nur passiver Empfänger von Anfragen von Personen aus der rechtsextremen Szene gewesen sein, sondern, wie dies im OSINT-Bericht der Kantonspolizei zutreffend differenziert wurde, diesen auch aktiv zurückgefolgt sein bzw. Accounts aktiv abonniert haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer die codierten Chiffren nicht erkannt haben sollte, bestanden dennoch genügend Anhaltspunkte, mindestens einzelne der erwähnten Profile als der rechtsextremen Szene zugehörig zu erkennen. Indem der Beschwerdeführer diese Personen als Freunde oder Follower akzeptiert hat, bekundete er seine Nähe zur rechtsradikalen Szene.

Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Referenzschreiben von O.________ (Jungschützenleiter der Schützengesellschaft N.________) und P.________ (Präsident der Schützengesellschaft Y.________) sprechen ihm zwar eine gewaltbereite oder rechtsradikale Gesinnung ab. Der Beweiskraft der Gesamtheit der dem entgegenstehenden Indizien können sie jedoch keinen Abbruch tun. Zudem äussern sich sowohl das Sicherheitsdepartement als auch die Kantonspolizei in ihren Vernehmlassungen hierzu skeptisch und weisen auf den Charakter von Gefälligkeitsschreiben hin.

4.1.5 Hausdurchsuchung: Hinsichtlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2023 liegen vonseiten des Beschwerdeführers keine substantiierte Bestreitungen vor (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Es kann daher diesbezüglich auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen werden.

4.2 Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich Folgendes festhalten. Der Beschwerdeführer hat an Veranstaltungen von Rechtsradikalen teilgenommen, er pflegt Kontakte zu rechtsextremen Kreisen, wurde vom NDB als aktiver Exponent der gewalttätigen rechtsextremistischen Szene eingestuft und verfügt in seiner (mit altdeutscher Schrift beschrifteter) "Waffenkammer" über zwei einschlägige Broschüren ("Vision einer Alemannischen Eidgenossenschaft" und "Der notwendige Alemannische Widerstandskampf") sowie ein Sturmgewehr mit dem Aufkleber "FK Frontalkraft". Er verstrickt sich mehrfach in Widersprüche oder beruft sich auf Zufälle. Wie bereits auch das Sicherheitsdepartement vernehmlassend bemerkt hat, sind die vom Beschwerdeführer beschriebenen Häufungen an angeblichen Zufällen im Zusammenhang mit ihm und rechtsextremen Ideologien äusserst bemerkenswert, um nicht zu sagen unglaubhaft. In einer derartig ausgeprägten Verkettung von Indizien resp. teilweise auch Beweisen kann vernünftigerweise nichts Anderes als eine rechtsradikale Gesinnung und Affiliation zu gewalttätigen, rechtsradikalen Gruppierungen des Beschwerdeführers angenommen werden. Die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich damit als unbegründet.

5.1 Ein Hinderungsgrund besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG unter anderem darin, dass eine Person wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheint (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG).

Art. 8 Abs. 2 lit. d WG enthält gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei klar voneinander zu unterscheidende Hinderungsgründe (vgl. Urteile BGer 2C_125/2009 vom 4.8.2009 Erw. 3.3; 2C_797/2008 vom 30.4.2009 Erw. 3.2.2 und 2C_93/2007 vom 3.9.2007 Erw. 5.1). So einerseits die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet (Teil 1 lit. d), sowie andererseits die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen (Teil 2 lit. d). Dabei ist bei der zweiten Variante (Teil 2) der Hinderungsgrund schon durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass es noch notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Die ursächlichen Beweggründe oder die sich daraus ergebende persönliche Grundhaltung des Täters müssen also bei dieser zweiten Variante (Teil 2 lit. d) nicht näher erforscht werden (vgl. bereits erwähntes BGer-Urteil 2C_93/2007 Erw. 5.1).

Mit VGE III 2011 89 vom 21. September 2011 hat das Verwaltungsgericht vorbehaltlos auf einen Eintrag im Strafregister abgestellt und erwogen, wer einen blanken Privatauszug aus dem Strafregister vorlegen könne, dürfe sich als nicht vorbestraft bezeichnen, womit kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vorliege (Erw. 3.4; im konkreten Fall lagen jedoch auch ausländische Strafurteile vor, die als Hinderungsgrund für die Wiederaushändigung der Waffen bzw. die Aufhebung der Beschlagnahme zu beachten waren).

Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung findet ihre Bestätigung neben den vorerwähnten Bundesgerichtsurteilen auch im Urteil BGer 2C_158/2011 vom 29. September 2011 Erw. 3.3. Mit dem Urteil BGer 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 hat das Bundesgericht bestätigt, dass bei Fehlen einer Verzeichnung im Strafregister (wie auch in der den kantonalen Polizeibehörden zugänglichen Waffeninformationsplattform ARMADA) eine Verweigerung des Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht in Frage kommt. Mit Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 wies der Gesuchsteller nur einen Eintrag im Strafregister aus, der eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln betraf. Das Bundesgericht erwog, bei dieser Straftat handle es sich zwar um ein Vergehen (vgl. Art. 90 Ziff. 2 SVG [in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung] i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Eine wiederholte Delinquenz im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG liege jedoch nicht vor. Ebensowenig ergaben sich aus dem angefochtenen Urteil Hinweise, wonach die konkreten Tatumstände den Schluss auf eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung des Beschwerdeführers zulassen könnten. Damit habe das (Zürcher) Verwaltungsgericht einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (entgegen der Auffassung der Vorinstanz) zu Recht verneint.

Wenn die Vorinstanzen die Beschlagnahmung der Waffen des Beschwerdeführers auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG gestützt haben, stellt dies eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Punkt beizupflichten.

5.2 Der Regierungsrat hat die Frage der Eigen- oder Drittgefährdung offengelassen, weil sich der Hinderungsgrund bereits aus Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ergebe (angefochtener RRB Erw. 4). Demgegenüber hat die Kantonspolizei auch den Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG als gegeben erachtet (vgl. angefochtener RRB Erw. 1 i.f.; mit angefochtene Verfügung Erw. 8), wenn auch mit minimaler Herleitung. Die Kantonspolizei hält hieran auch mit der Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 fest (S. 3 f. Ziff. 3). Das Sicherheitsdepartement hingegen äussert sich auch mit der Vernehmlassung vom 30. November 2023 nicht zur Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, sondern bleibt bei der ausschliesslichen Begründung des Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG.

Analog zur Praxis bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden, wo das Verwaltungsgericht bei Aufhebung desselben nur dann - namentlich auch aus verfahrensökonomischen Gründen - von einer Rückweisung absieht und eine materielle Beurteilung vornimmt, wenn sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (in einem ausführlichen obiter dictum) oder in der Vernehmlassung ausführlich zur Sache geäussert hat (vgl. statt Vieler VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2), ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers prüft, ob der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG erfüllt ist.

Eine Rückweisung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als die offene Normierung des Art. 8 Abs. 2 lit. c WG der kantonalen Behörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum (sog. "technisches Ermessen") einräumt (Urteil BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 Erw. 3.2.2) und hinsichtlich der eigentlichen Prognose des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung ein weiter Ermessensspielraum für die zuständige Behörde besteht, den das Verwaltungsgericht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Selbst- oder Drittgefährdung zu respektieren hat (vgl. erwähntes Urteil BGer a.a.O.; 2C_555/2020 vom 21.10.2020 Erw. 3.3.1; vgl. Urteil BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 Erw. 3.4). Die Art und Wahrscheinlichkeit einer möglichen Selbst- oder Drittgefährdung, welche getrennt von darauf basierenden Prognosen zu betrachten ist, stellen Tatfragen dar (Urteil BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 Erw. 3.3), die zu ergründen vorab Sache der Verwaltung ist.

5.3 Die Sache ist somit in Gutheissung der Beschwerde an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit er prüft, ob sich die mitangefochtene Verfügung der Kantonspolizei bzw. die einzelnen Anordnungen derselben gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG rechtfertigen lässt/lassen. Dabei ist insbesondere (auch) dem grossen Waffenarsenal des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen.

6.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das ent­sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteile BGer 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff., Erw. 12.1; Urteil 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 Erw. 5; VGE III 2011 41 vom 14.4.2011 Erw. 3.2.1; VGE II 2008 50 vom 4.3.2009 Erw. 6 f.).

Dementsprechend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen und diejenigen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu regeln.

6.2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 800.-- gehen neu zu Lasten des Staates.

6.2.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- sind entsprechend dem Kanton aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

6.3 Die Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers und zu Lasten des Kantons wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 festgelegt. Dieser sieht der ordentlicherweise für das Honorar in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden einen Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRA) und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen solchen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor und erwähnt in § 2 die Bemessungskriterien. In Anwendung dieser Kriterien, in Beachtung der erwähnten Honorarrahmen sowie in Ausübung des pflichtgemässen richterlichen Ermessens werden die Parteientschädigungen auf Fr. 800.-- (Verwaltungsbeschwerdeverfahren) und Fr. 1'200.-- Verwaltungsgerichtsverfahren (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 2'000.-- festgelegt.

7. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil BGer 2C_525/2013 und 2C_526/2013 vom 2.7.2013 Erw. 2 mit Hinweisen). Mithin ist fraglich, ob gegen diesen Zwischenentscheid eine selbständige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegeben ist. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid gleichwohl mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Der angefochtene RRB Nr. 714/2023 vom 17. Oktober 2023 wird in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung (vgl. Erw. 5.3) an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden neu dem Kanton auferlegt.

2.2 Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 17. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

4. Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und die Kantonspolizei (EB).

Schwyz, 22. Februar 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. März 2024

1

§ 16 PolG

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

§ 1 PolG

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

§ 27 VRP

§ 36 VRP

§ 51 VRP

§ 36 VRP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 2bis WGart. 2bis LArmart. 2bis LArm

Art. 2ter WGart. 2ter LArmart. 2ter LArm

2C_234/2023

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

BGE 135 I 209ATF 135 I 209DTF 135 I 209

§ 36 VRP

§ 6 VRP

§ 36 VRP

BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539

§ 55 VRP

§ 55 VRP

§ 26 VRP

Art. 1 WGart. 1 LArmart. 1 LArm

Art. 1 WGart. 1 LArmart. 1 LArm

§ 2 VVzWG

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

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Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 41 StReGart. 41 LCJart. 41 LCaGi

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 1 WGart. 1 LArmart. 1 LArm

Art. 107 BVart. 107 Cst.art. 107 Cost.

2C_955/2019

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 28c WGart. 28c LArmart. 28c LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 41 StReGart. 41 LCJart. 41 LCaGi

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

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2C_125/2009

2C_797/2008

2C_93/2007

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Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

2C_158/2011

2C_955/2019

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

2C_444/2017

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

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2C_444/2017

2C_555/2020

2C_1163/2014

2C_955/2019

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

8C_78/2009

8C_503/2009

§ 72 VRP

§ 15 GebTRA

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

2C_525/2013

2C_526/2013

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF