III 2023 179
Kammergericht
22. Februar 2024Deutsch24 min
A. An der B.________-strasse __01 in Einsiedeln befand sich seit Längerem ein Lebensmittelgeschäft (Bäckerei ______/C.________-Laden). Im Untergeschoss war eine Backstube. Im C.________-Laden wurde neben Backwaren auch ein Sortiment an Lebensmitteln verkauft. Der Laden war auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Im Jahr 2017 übernahm die A.________ AG den Laden (Filiale).
Source sz.ch
III 2023 179
Entscheid vom 22. Februar 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181,
6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Wirtschaftspolizeirecht (Ladenöffnungszeiten)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. An der B.________-strasse __01 in Einsiedeln befand sich seit Längerem ein Lebensmittelgeschäft (Bäckerei ______/C.________-Laden). Im Untergeschoss war eine Backstube. Im C.________-Laden wurde neben Backwaren auch ein Sortiment an Lebensmitteln verkauft. Der Laden war auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Im Jahr 2017 übernahm die A.________ AG den Laden (Filiale).
Anlässlich der Abnahme des Umbaus des Ladenlokals am 1. Februar 2023 stellte der kantonale Arbeitsinspektor fest, dass die Bäckerei nicht mehr existiert und die Räumlichkeiten der Backstube zur anderweitigen Nutzung vom Verkaufsgeschäft getrennt worden waren. Der Aushang bei der Filiale und die Öffnungszeitmeldungen in den sozialen Medien zeigten, dass die Filiale an Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 19.00 Uhr während des gesamten Jahres geöffnet ist. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 22.3.2023 und Antwortschreiben der A.________ AG vom 30.3.2023 und 20.4.2023) verfügte das Amt für Arbeit (AfA) am 10. Mai 2023 was folgt:
1. Die A.________ AG, Filiale Einsiedeln ist an den öffentlichen Ruhetagen nach § 2 des kantonalen Ruhetaggesetzes (RTG) geschlossen zu halten.
Erwägungen
2.
An Sonntagen und den ihnen gleichgestellten Feiertagen (Art. 20a Abs. 1 ArG i.V.m. § 2 Abs. 2 RTG) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im A.________ AG, Filiale Einsiedeln untersagt.
3.
Vorbehalten bleibt das Offenhalten des Verkaufsgeschäftes und die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
a) an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen, nach vorgängiger Bewilligung durch das Amt für Arbeit (§ 5 Abs. 3 RTG);
b) sofern das Verkaufsangebot auf Back-, Konditorei- und Confiseriewaren beschränkt wird. Die übrige Verkaufsfläche ist hierzu baulich abzutrennen.
4.
Die Kosten dieser Verfügung von CHF 480.- werden der Geschäftsinhaberin auferlegt. (…).
5.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
B. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Verfügung des Arbeitsinspektorats vom 10.5.2023 über die Schliessung der Filiale Einsiedeln an öffentlichen Ruhetagen sowie das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Filiale Einsiedeln an Sonntagen sowie ihnen gleichgestellten Feiertagen vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Filiale an der B.________-strasse __01 in 8840 Einsiedeln jeweils an öffentlichen Ruhetagen, Sonntagen sowie ihnen gleichgestellten Feiertagen von 07.00 bis 19.00 Uhr offen halten und Arbeitnehmer beschäftigen kann.
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 10.5.2023 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Auslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin.
C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 716/2023 vom 17. Oktober 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- der A.________ AG (Disp.-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Disp.-Ziff. 3).
D. Gegen diesen RRB Nr. 716/2023 (Versand am 24.10.2023) erhebt die A.________ AG mit Eingabe vom 13. November 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17.10.2023 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Filiale an der B.________-strasse __01 in 8840 Einsiedeln jeweils an öffentlichen Ruhetagen, Sonntagen sowie ihnen gleichgestellten Feiertagen zwischen dem 1. Juni bis 30. September sowie 1. Dezember bis 30. April von 07.00 bis 19.00 Uhr offen halten und Arbeitnehmer beschäftigen kann.
2.
Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid vom 17.10.2023 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin.
E. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, ebenso das AfA am 5. Dezember 2023.
F. Mit Replik vom 16. Januar 2024 erneuert die Beschwerdeführerin ihre Anträge gemäss der Beschwerde vom 13. November 2023. Das Sicherheitsdepartement sowie das AfA teilen je mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG; SR 822.11) vom 13. März 1964 kennt ein Verbot der Sonntagsarbeit (Beschäftigung von Arbeitnehmenden) zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr (vgl. Art. 18 Abs. 1 ArG). Art. 19 ArG regelt die Ausnahmen; diese bedürfen einer Bewilligung (Abs. 1). Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Abs. 2). Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird (Abs. 3 Satz 1). Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft), vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt (Abs. 4).
Von diesen Restriktionen können gemäss Art. 27 Abs. 1 ArG bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre bsonderen Verhältnisse notwendig ist. Solche Bestimmungen können unter anderem insbesondere erlassen werden für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen (Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG).
Der Vollzug des ArG und der dazugehörigen Verordnungen obliegt (unter Vorbehalt von Art. 42 ArG [Oberaufsicht/Weisungsbefugnis des Bundes]) den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde (Art. 41 Abs. 1 ArG).
1.2.1
Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 27 ArG erlassene Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) vom 10. Mai 2000 betreffend Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen umschreibt die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 ArG möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 ArGV 2).
1.2.2
Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 erlaubt Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag (Art. 4 Abs. 2 ArGV 2) sowie Überzeitarbeit am Sonntag (die durch Freizeit auszugleichen ist) (Art. 8 Abs. 1 ArGV 2). Das Gleiche gilt für Kioske (an öffentlichen Strassen und Plätzen), Betriebe für Reisende und Tankstellenshops (vgl. Art. 26 ArGV 2). Vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind auch Bäckereien, Konditoreien und Confiserien (vgl. Art. 27 Abs. 1 ArGV 2).
Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
1.2.3
Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist - zumindest theoretisch - nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12.2.2014 Erw. 5.3.3 sowie 2C_379/2013 vom 10.2.2014 Erw. 4.3.3, je mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_10/2013 vom 10.1.2014 = BGE 140 II 46 Erw. 2.2.1 und 5.1; EGV-SZ 2016 C 17.1 Erw. 4.1).
1.2.4
Liegt ein Betrieb innerhalb eines Fremdenverkehrsgebiets im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, bleibt zu prüfen, ob der Betrieb "der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen" dient (Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen. Verfehlt wäre es, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die einzig und allein den Touristen eigen sind (z.B. Souvenirartikel, Reiseführer). Vielmehr können nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu zählen. Zur Abklärung, ob das Kriterium erfüllt ist, können neben dem Anteil der Touristen an der Kundschaft des betreffenden Betriebes auch Indizien wie namentlich die Umsatzentwicklung, der Gesamteindruck des angebotenen Sortiments und der übrige Marktauftritt angemessen Beachtung finden. Weiter ist es in diesem Rahmen ebenfalls wichtig zu prüfen, inwiefern die Bedürfnisse der Touristen anderweitig abgedeckt werden, was auch von den jeweiligen Tourismusformen abhängt (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12.2.2014 Erw. 5.4.1 ff.; vgl. Urteil BGer 2C_379/2013 vom 10.2.2014 Erw. 4.4.1 ff.; vgl. auch SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, November 2023, S. 225-1 f.). Des Weiteren ist zu beachten, dass beim Tages- und Ausflugstourismus die Abgrenzung zum Freizeitverhalten der lokalen Bevölkerung innerhalb des gewohnten Lebensumfeldes schwerfallen kann (Urteil BGer 2C_379/2013 vom 10.2.2014 Erw. 5.1).
1.2.5
Die (Nacht- und) Sonntagsarbeit muss nach dem Gesetzestext "unentbehrlich" sein (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Abweichungen von den entsprechenden Verboten sollen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden. Ausnahmen vom sonntäglichen Arbeitsverbot auch in touristischen Regionen sind nur restriktiv zu gewähren (vgl. Urteil BGer 2C_10/2013 vom 10.1.2014 Erw. 2.2.2 und 5.1).
1.3
Das kantonale Ruhetagsgesetz (RTG; SRSZ 545.110) vom 21. November 2001 untersagt Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören (§ 3 Abs. 1 RTG). Ausgenommen sind unter anderem Betriebsarten, die gemäss der ArGV 2 vom Verbot der Sonntagsarbeiten ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem ArG vorliegt (§ 3 Abs. 2 lit. a RTG). Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten (§ 5 Abs. 1 RTG). Ausgenommen sind Geschäfte, die gemäss der ArGV 2 vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 RTG). Das RTG macht also keine weitergehenden Einschränkungen, soweit das Arbeitsgesetz samt dazugehörigen Verordnungen dies überhaupt zulässt.
2.
Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Öffnungszeiten hätten noch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben (S. 3 Ziff. 1).
Die Filiale befinde sich 53.8 m Luftlinie bzw. zwei Gehminunten vom Bahnhof sowie 561 m Luftlinie bzw. wenige Gehminuten vom Kloster entfernt und in unmittelbarer Nähe von Wintersportangeboten (S. 3 Ziff. 2). Das Warensortiment setze sich wie folgt zusammen (S. 4 Ziff. 4 mit Bf-act. 7):
Sortiment (10.5.-31.10.2023) Anteil in % am Gesamtumsatz
Backwaren 20.62 %
Frischeprodukte 58.32 %
Food-Anteil (inkl. Rauchwaren) 95.75 %
Non-Food Anteil (exkl. Rauchwaren) 4.25 %
Rauchwaren 10.01 %
(Entgegen der Auffassung des AfA [Vernehmlassung S. 2 Zu Ziffer 4] ergeben Food-Anteil von 95.75 % und Non-Food-Anteil von 4.25 % zusammen 100 %; unverständlich ist allerdings die Integration der 10.01 % Rauchwaren in den Food-Anteil; für die Beurteilung bleibt dies irrelevant)
Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 sei nach Bundesgericht nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichne sich primär durch das touristische Angebot aus (S. 6 Ziff. 11 f., mit Hinweis auf Urteile BGer 2C_10/2013 vom 10.1.2014 = BGE 140 II 46 Erw. 2.2.1 sowie 2A.578/2000 vom 24.8.2001 Erw. 4a). Die Gemeinde Einsiedeln sei eine wichtige Ferien- und Ausflugsdestination und stelle ein Fremdenverkehrsgebiet im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 dar. Dies spiegle sich auch in den acht Hotel- und Beherbergungsbetrieben sowie mehr als acht Parahotellerie-Betrieben wider (S. 6 Ziff. 13). Es verstosse gegen Treu und Glauben und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der touristische Perimeter, der zudem nicht alle Umstände berücksichtige, erst nachträglich im Beschwerdeverfahren festgelegt werde. Beispielsweise schlage Google Maps für die Anreise zum Kloster mit dem Privatfahrzeug die Route über die B.________-strasse an der A.________-Filiale vorbei vor, die sich innerhalb des touristischen Angebots befinde und von Wintersportgebieten/-angeboten umgeben sei (S. 7 f. Ziff. 14 ff.).
Eine Vielzahl von Produkten sei auf die Bedürfnisse der Touristen, einschliesslich die Wintersportler, ausgerichtet. Backwaren und Produkte zum Sofortverzehr machten 78.94 % des Sortiments aus. Dieses Angebot stehe den Touristen bereits seit 17 Jahren zur Verfügung. Die Touristenorientierung schlage sich auch im durchschnittlichen Einkauf zu rund Fr. 16.-- nieder (S. 9 f. Ziff. 21 ff.).
Zu beachten sei auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit dem D.________-Betrieb beim Bahnhof mit gleichem Warenangebot (S. 10 f. Ziff. 24).
Die wesentliche Bedeutung des Fremdenverkehrs im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 hange gemäss Bundesgericht nicht von starren quantitativen Schwellenwerten ab. Fremdenverkehrsgebiete könnten auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen. In Einsiedeln seien dies die Sommer- und Wintersaison mit einer Spitze von mindestens 1. Juni bis 30. September. Dies zeige sich in den Umsatzzahlen, für die Wintersaison in den Monaten Dezember bis April (S. 11 f. Ziff. 25 ff.; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12.2.2014 Erw. 5.5).
3.1.1
Laut dem Bericht "Touristisches Raumkonzept" des Volkswirtschaftsdepartements (Amt für Raumentwicklung, Amt für Wirtschaft) vom 7. März 2023 bildet das Gebiet Einsiedeln-Ybrig-Zürichsee eine der vier Tourismusregionen (neben Erlebnisregion Mythen, Rigi sowie Stoos-Muotathal). Einen Tourismusschwerpunkt bildet das Kloster Einsiedeln als Anlage - wie das Alpamare/Vögele Kulturzentrum Pfäffikon, der Natur- und Tierpark Goldau und der Swiss Holidaypark Morschach (S. 10 Ziff. 3.1, S. 11 Abb. 1, S. 23 Ziff. 5.1.3, S. 53). Im Jahr 2019 nahmen 21'352 Personen an Klosterführungen teil (S. 47); das Museum Diorama zählte 6'753 Besucher. Im gleichen Jahr zählte das Langlaufzentrum Schwedentritt 10'280 Langläufer/"Tagesgäste" (S. 47). Für die Loipe Trachslau/Bolzberg sind keine Zahlen ausgewiesen. Sie dürften jedoch erheblich tiefer als diejenigen des Schwedentritts auch als diejenigen der Loipe Studen (6'200 Langläufer, S. 48), liegen. Trachslau/Bolzberg wird bei den Langlaufloipen/Schneeschuh-wanderwegen (S. 55) nicht eigens erwähnt.
Im angefochtenen RRB (Erw. 4.1) verweist der Regierungsrat auch auf den kantonalen Richtplan (RRB Nr. 461 vom 20.6.2023, vom Kantonsrat am 25.10.2023 zur Kenntnis genommen, B-11 S. 75 ff.); die thematische Karte weist für Einsiedeln als Tourismusschwerpunkt das Kloster als Einzelanlage aus.
3.1.2
Es ist mithin nicht nur ein Faktum, sondern auch planerisch gewollt, dass die touristischen Aktivitäten in Einsiedeln primär in der unmittelbaren Umgebung des Klosters als kultureller und touristischer Einzelanlage stattfinden. Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, dass sich die touristischen Aktivitäten und die entsprechende touristische Infrastruktur wie die gesamte Palette touristischer Angebote im unmittelbaren Umfeld des Klosters befinden bzw. dort konzentrieren.
3.1.3
Dem Kloster als Tourismusschwerpunkt trägt auch die Verkehrslenkung des Verkehrs ab Biberbrugg Rechnung, indem die Verkehrstafeln beim Rappe-näst den motorisierten Verkehr für die Zufahrt zum Kloster auf die Umfahrungsstrasse verweisen, über welche man zur Parkgarage beim Kloster (Parkhaus Brüel) geleitet wird. Diesen markierten Weg wird in der Regel auch derjenige Automobilist einnehmen, dem sein GPS eine Zufahrt über die B.________-strasse anzeigt (vgl. Replik S. 2), zumal die Signalisation beim Rappenäst in Richtung B.________-strasse (neben Alpthal) auch "Industrie" nennt, was Touristen von dieser Richtungswahl trotz GPS tendenziell abhalten wird.
Die per Zug Anreisenden werden grossmehrheitlich auf direktem Weg via die Hauptstrasse, allenfalls (bei Besuch auch des Diorama) via die Eisenbahnstrasse zum Klosterbereich gelangen. Ein (touristischer) Anlass, vom Bahnhof her über die Alpbrücke die B.________-strasse zu beschreiten, besteht nicht. Es führt auch kein Wanderweg in und über die B.________-strasse. Als Fussweg vom Bahnhof zu den Sprungschanzen drängt sich als attraktivere Variante zur verkehrsreichen B.________-strasse zudem der E.________-weg entlang der Alp auf.
3.1.4
In Würdigung dieser örtlichen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat den durch das Kloster bestimmten touristischen Perimeter Einsiedelns östlich beim Bahnhof enden lässt, den Bereich der B.________-strasse nicht mehr als Fremdenverkehrsgebiet und entsprechend den Ortsbegriff gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 auf die Situierung der A.________-Filiale nicht als anwendbar erachtet. Irrelevant ist dabei, welches Hotel und welches private Zimmerangebot im näheren Umfeld des Klosters gerade geöffnet hat oder nicht (Replik S. 3 Ad Ziff. 13, S. 5 Ad Ziff. 17).
Unbegründet ist die Kritik der Beschwerdeführerin, der touristische Perimeter sei erst im Nachhinein festgelegt worden (Replik S. 4 Ad Ziff. 14). Einerseits bestand kein Anlass, diese Frage zuvor abstrakt zu beantworten. Indes hat das AfA mit ihrer mitangefochtenen Verfügung sinngemäss diese Abgrenzung vorgenommen, wenn es ausgeführt hat, die Wallfahrenden, welche sowohl mit dem Auto wie auch mit dem Zug/öffentlichen Verkehr (öV) anreisten, bewegten sich zwischen Bahnhof und Kloster und somit nicht auf der B.________-strasse. Anderseits hat das AfA mit der Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren explizit den Klosterperimeter bezeichnet und definiert (RR-act. II/01). Diese Vernehmlassung stellte das Sicherheitsdepartement der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2023 zu mit dem Hinweis, einen allfälligen Beschwerderückzug zu prüfen (RR-act. III/04). Hierzu hat sich die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich nicht vernehmen lassen, worauf der Regierungsrat Beschluss fasste. Weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin noch des Grundsatzes von Treu und Glauben ist erkennbar. Im Übrigen musste (und muss) die Beschwerde auch unbesehen dieses Perimeters abgewiesen werden.
3.2
Es kann im Weiteren nicht gesagt werden, dass die über die B.________-strasse erschlossenen Wintersportgebiete auf eine Lage der A.________-Filiale in einem Fremdenverkehrsgebiet schliessen lassen. Vom Wintersportangebot ist dabei die nur auf Sommerskispringen ausgerichtete, wenn auch für Winteranlässe ausbaubare, Skisprunganlage auszuklammern. Abgesehen davon endet die Fahrt der über die B.________-strasse anfahrenden Skispringer (und allfälliger Begleiter/Zuschauer) einige Hundert Meter vor der A.________-Filiale. Die Wettkampftätigkeit beschränkt sich in der Regel zudem auf ein Wochenende im Sommer (Sommer Grand Prix Einsiedeln), welche die Zuschauer, die zudem per Zug anreisen müssten, um die A.________-Filiale zu passieren (sofern sie die B.________-strasse und nicht den E.________-weg für den Anmarsch wählen, vgl. vorstehend Erw. 3.1.3), nicht in Massen zu bewegen vermag. Betreffend das Skigebiet Brunni weist das AfA vernehmlassend zutreffend darauf hin (S. 4 f. zu Ziffer 21 und 27, Beilagen 1-5), dass in den letzten Jahren jeweils höchstens Betriebszeiten von drei Monaten zu verzeichnen waren; die Loipe Bolzberg dürfte noch kürzere Zeit geöffnet gewesen sein. Betreffend die Loipe Bolzberg ist auch zu beachten, dass sie gewissermassen im Schatten der Loipen Schwedentritt und Studen steht und im Vergleich mit diesen beiden Loipen proportional stärker von einheimischen Sportlern frequentiert wird. Abgesehen davon ist so oder anders fraglich, ob aufgrund der Distanzen zu diesen Ski- und Langlaufgebieten die B.________-strasse und mit dieser die A.________-Filiale als einem Fremdenverkehrsgebiet zugehörig im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 betrachtet werden kann.
3.3.1
Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Fremdenverkehr in Einsiedeln von wesentlicher Bedeutung ist, und erheblichen saisonalen Schwankungen unterliegt, offengelassen (angefochtener RRB Erw. 4.4). Laut Burri/Schwehr/Clau-sen/Hoff/Baumberger, Die Wertschöpfung des Tourismus im Kanton Schwyz 2019, Rüschlikon/Schwyz, vom September 2020 (S. 56 Tabelle 15) betrug die touristische Bruttowertschöpfung in Einsiedeln insgesamt 5.1% am regionalen BIP (kantonal 5.6%), der Anteil der touristischen Beschäftigung 7.1% (kantonal 7.8%, vgl. Tabelle 14). Dem Tourismus im Kanton Schwyz (und in Einsiedeln) wird damit wirtschaftlich gesehen ein hoher Stellenwert zugeschrieben (S. 49). Allerdings besteht eine erhebliche Differenz zu Bruttowertschöpfungen von 25.4% im Kanton Wallis, 44% in der Jungfrau-Region oder 45.9% in der Region Gstaad-Saanenland (S. 49). Dies wird zwar mit den unterschiedlichen Strukturen des Tourismus (Tagestourismus - übernachtende Gäste; Grösse und Bedeutung des touristischen Angebots) erklärt. Gleichwohl ist fraglich, ob Einsiedeln damit die Schwelle zur wesentlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs im Sinne des Gesetzes (noch) erreicht.
3.3.2
Es kommt hinzu, dass gemäss den Kennzahlenblättern der Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 bis 2023 (Beilagen Vernehmlassung AfA 6 bis 9; Bf-act. 14 und 16) bei folgenden Umsätzen und aus der Optik des Geschäftsganges der Beschwerdeführerin nicht auf erhebliche saisonale Schwankungen der Touristenströme geschlossen werden kann (Beträge in Tausend Franken):
Monat
2020.
2021.
2022.
2023.
Januar 119 128 150 68*
Februar 108 140 129 92*
März 157 158 146 143
April 171 158 147 153
Mai 172 143 163 167
Juni 161 122 167 170
Juli 151 107 157 161
August 167 130 161 165
September 150 161 147 155
Oktober 153 165 151 164
November 161 156 149 154
Dezember 141 156 147 163
*Umbau Geschäft
Soweit das AfA vernehmlassend (S. 4 Zu Ziffer 21) saisonale Schwankungen in der Tourismusregion Einsiedeln gerade auch mit Blick auf den Wintersport durchaus anerkennt, schlägt sich dies im Geschäftsgang der A.________-Filiale, anders als es zu erwarten wäre, gerade nicht nieder, wie die Umsatzzahlen der Wintermonate zeigen. Dies wäre auch nicht mit der Terminierung des Ladenumbaus im Januar/Februar zu vereinbaren. Ebensowenig lassen die Zahlen schlüssig eine Relation zur Sommer(hoch-)Saison herstellen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin (Replik S. 6 Ad Ziff. 21: namentlich vergleichsweise ganzjährig gut laufender Tourismus; S. 7 Ad Ziff. 28: ganzjährige Klosterbesuche) sind nicht zielführend; beispielsweise verzeichnete Einsiedeln im Jahr 2017 in den Monaten Mai bis Oktober 64% (36'748) der Übernachtungen (Einsiedler Anzeiger vom 23.2.2018 S. 9). Der Beschwerdeführerin kann zwar gefolgt werden, dass die Umsatzzahlen des Dezember 2023 überdurchschnittlich hoch waren (Replik S. 5 Ad Ziff. 18), indessen liegen sie unter verschiedenen Monatsumsätzen nicht nur des Jahres 2023.
Es kann dem Regierungsrat daher beigepflichtet werden, dass eine Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 auch aufgrund dieser Kennzahlen auszuschliessen ist (Erw. 4.3).
3.4.1
Das AfA hat in der mitangefochtenen Verfügung unter anderem auch ausgeführt (S. 3 Ziff. 4), das Sortiment der A.________-Filiale sei nicht überwiegend auf die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs ausgerichtet, sondern es handle sich überwiegend um Produkte des täglichen Gebrauchs. Es würden nicht mehr überwiegend Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren angeboten, sondern ein normales Detailhandels-Sortiment. Der Regierungsrat hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Abgedeckt würden in erster Linie die täglichen Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung und nicht die Konsumbedürfnisse von Tages- und Ausflugstouristen (Erw. 5.1). Der A.________ sei weder eine Bäckerei wie der Vorgängerbetrieb mit C.________-Laden bis 2017, noch ein zu einer Bäckerei gehörendes Verkaufsgeschäft. Der Verkauf von Produkten aus lokalen Bäckereien ändere hieran nichts (Erw. 6).
3.4.2
Diese Beurteilung gibt auch nach Einsicht und in Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenstellung über das Warensortiment vom 10. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Bf-act. 7 [abweichende handschriftliche Nummerierung des Actorums sowie anderer Zeitraum]) keinen Anlass zur Beanstandung. Eine Pauschale Position "Lebensmittel" (Fr. 45'344.15 bei einem Gesamtumsatz von Fr. 415'932.75) ist wenig aussagekräftig. Molkereiprodukte über Fr. 35'354.25, Gemüse/Salate von Fr. 21'221.30 wie auch Fleisch von Fr. 40'263.70 und ebenso Raucherwaren von Fr. 38'656.20 deuten eher auf Einkäufe von Anwohnern hin. Nichts Anderes gilt für Brotverkäufe von Fr. 63'029.75, zumal die einheimische Bevölkerung die A.________-Filiale nach wie vor mit der vorbestehenden Bäckerei in Verbindung setzen dürfte. Als typisch für lokales und weniger für touristisches Einkaufsverhalten sind auch die Los- und Lottoverkäufe von Fr. 35'017.-- zu betrachten.
In Verbindung mit den wenig fluktuierenden monatlichen Umsatzzahlen (vgl. auch Vernehmlassung des AfA S. 4 Zu Ziff. 21) kann aus dem konkreten Warensortiment bzw. den diesbezüglichen Umsätzen nicht gefolgert werden, dass Touristen einen erheblichen Teil der Kundschaft ausmachen, was ein Abweichen vom sonntäglichen Arbeitsverbot rechtfertigen könnte. Dem AfA ist auch zuzustimmen, dass der durchschnittliche Kundeneinkauf von rund Fr. 16.-- nichts über die Herkunft des Kunden aussagt (Vernehmlassung S. 5 Zu Ziff. 23). Vielmehr kann ein solcher Durchschnittseinkauf gerade als typisch für den "Laden um die Ecke" betrachtet werden. Aus dem Fehlen von Elektronik, Kerzen, Bekleidung etc. (Replik S. 3) lässt sich nicht aufs Gegenteil schliessen. Dies ist auch bei kleineren Geschäften anzutreffen, die sich unbestrittenermassen nicht in touristischen Dörfern befinden.
3.5
Systemimmanente Ungleichbehandlungen zwischen Betrieben innerhalb und ausserhalb von Fremdenverkehrsgebieten hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Das Bundesgericht sah sich denn auch nie veranlasst, die Gesetzeskonformität von Art. 25 ArGV 2 infrage zu stellen (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12.2.2014 Erw. 5.3.1). Sind die gesetzlichen Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Sonntagsarbeit nicht erfüllt, kann entsprechend weder von Ungleichbehandlung noch von Diskriminierung die Rede sein. Der vorliegend angefochtene RRB liegt vielmehr auf einer Linie mit dem Entscheid EGV-SZ 2016 C 17.1 (betreffend F.________-Laden in G.________). Aus der Tatsache, dass die A.________-Filiale während einiger Jahre auch an Sonntagen geöffnet war, lässt sich kein Anspruch auf eine Weiterführung der Ladenöffnung am Sonntag ableiten. Eine Vertrauensgrundlage hierfür ist nicht erkennbar. Die Behörden, welche keine periodischen Kontrollen durchführen (bzw. durchzuführen haben), realisierten die sonntäglichen Öffnungszeiten offensichtlich erst bei Abnahme des Umbaus (vgl. vorstehend Ingress lit. A).
4.
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Situierung der A.________-Filiale nicht dem touristischen Perimeter ("Fremdenverkehrsgebiet") Einsiedelns (bzw. des Klosters) im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ArgV 2 zurechnen, der sich rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend Erw. 1.2.3) ohne weiteres nur auf einen Stadt-/Orteilsteil beziehen kann. Abgesehen davon ist es fraglich, ob in Einsiedeln dem Fremdenverkehr eine wesentliche Bedeutung im Rechtssinn beigemessen werden kann. Die vom Gesetz ebenfalls verlangten erheblichen saisonalen Schwankungen finden in den Umsatzzahlen der A.________-Filiale keinen Niederschlag. Die Beurteilung der Vorinstanzen, das Angebot der A.________-Filiale, wie es sich aus den detaillierten Umsatzzahlen ablesen lässt, sei auf die täglichen Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung ausgerichtet, erscheint nicht als rechtsfehlerhaft. Dass auch Passanten Einkäufe tätigen (können), ändert hieran nichts.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nachdem sie am 21. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet hat, sind ihr Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzubezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements sowie des Amtes für Arbeit, je vom 22.1.2024)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe des Amtes für Arbeit vom 22.1.2024)
- das Amt für Arbeit (EB; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 22.1.2024)
- und das Bundesamt für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A+; z.K.).
Schwyz, 22. Februar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. März 2024
1
Art. 20a ArGart. 20a LTrart. 20a LL
Art. 18 ArGart. 18 LTrart. 18 LL
Art. 19 ArGart. 19 LTrart. 19 LL
Art. 27 ArGart. 27 LTrart. 27 LL
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Art. 42 ArGart. 42 LTrart. 42 LL
Art. 41 ArGart. 41 LTrart. 41 LL
Art. 27 ArGart. 27 LTrart. 27 LL
Art. 27 ArGart. 27 LTrart. 27 LL
Art. 1 ArGV 2art. 1 OLT 2art. 1 OLL 2
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
Art. 4 ArGV 2art. 4 OLT 2art. 4 OLL 2
Art. 8 ArGV 2art. 8 OLT 2art. 8 OLL 2
Art. 26 ArGV 2art. 26 OLT 2art. 26 OLL 2
Art. 27 ArGV 2art. 27 OLT 2art. 27 OLL 2
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
2C_44/2013
2C_379/2013
2C_10/2013
BGE 140 II 46ATF 140 II 46DTF 140 II 46
EGV-SZ 2016 C 17.1
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
2C_44/2013
2C_379/2013
2C_379/2013
2C_10/2013
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
2C_10/2013
BGE 140 II 46ATF 140 II 46DTF 140 II 46
2A.578/2000
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
2C_44/2013
Art. 25 ArGV 2art. 25 OLT 2art. 25 OLL 2
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2C_44/2013
EGV-SZ 2016 C 17.1
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§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF