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Entscheid

III 2023 188

Kammergericht

22. Februar 2024Deutsch36 min

A. A.________ (Jg. 1974; Serbischer Staatsangehöriger) ist 1992 im Familiennachzug in die Schweiz eingereist (AFM-act. 26). Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit gültiger Kontrollfrist bis 15. Juni 2025 (AFM-act. 362).

Source sz.ch

III 2023 188

Entscheid vom 22. Februar 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Rückstufung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1974; Serbischer Staatsangehöriger) ist 1992 im Familiennachzug in die Schweiz eingereist (AFM-act. 26). Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit gültiger Kontrollfrist bis 15. Juni 2025 (AFM-act. 362).

B. Am 2. Dezember 2016 verwarnte das Amt für Migration (AFM) A.________ und drohte schwerer wiegende Massnahmen bis hin zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Hintergrund waren 17 seit dem Jahr 2000 gegen A.________ ergangene Strafbefehle (AFM-act. 204).

Am 12. Juni 2018 verwarnte das AFM A.________ neuerlich und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Es wurde von ihm erwartet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und die Gesetze zu respektieren. Hintergrund waren vier neue, seit der Verwarnung gegen A.________ ergangene Strafbefehle (AFM-act. 314).

C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 eröffnete das AFM A.________ die Absicht, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, da seit der letzten Verwarnung 18 weitere Strafbefehle gegen ihn ergangen seien und 146 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 335'745.95 gegen ihn vorlägen (AFM-act. 448). Am 24. März 2023 liess A.________ eine Stellungnahme einreichen (AFM-act. 550).

D. Am 6. Juli 2023 verfügte das AFM (AFM-act. 583):

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.________ mit gültiger Kontrollfrist bis zum 15. Juni 2025 wird per sofort widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.

Erwägungen

2.

A.________ hat seinen Ausländerausweis innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung dem Einwohneramt der Gemeinde Schwyz zu retournieren. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird sein Ausländerausweis zur Einziehung ausgeschrieben.

3.

Bis spätestens zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird vorausgesetzt, dass A.________ sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt:

a. A.________ generiert keine weiteren Schulden, welche Eingang im Betreibungsregister finden;

b. A.________ treibt die Sanierung seiner Schulden voran und reduziert die Schuldenlast substanziell;

c. A.________ stellt jährlich bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Gesuch um Prämienverbilligung.

d. A.________ hält sich an die schweizerische Rechtsordnung.

4.

Die Kosten dieser Verfügung, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 500.00 sowie Auslagen von Fr. 10.00 (total Fr. 510.00), werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung in Rechnung gestellt.

[5./6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]

E. Gegen diese Rückstufungsverfügung erhob A.________ am 23. August 2023 Beschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 640), der die Beschwerde mit RRB Nr. 746/2023 vom 24. Oktober 2023 (Versand 31.10.2023) abwies (AFM-act. 659).

F. Am 22. November 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Es sei der Beschluss Nr. 746/2023 der Vorinstanz im Verfahren VB 179/2023 vom 24. Oktober 2023 und mithin die Verfügung SZ C.________der Erstinstanz vom 06. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, [dass] die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) des Beschwerdeführers weiterhin rechtsgültig sei.

2.

Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren zu ersetzen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.

G. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das AFM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers in allen Punkten abzuweisen.

Mit Replik vom 17. Januar 2024 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanzen und hält an seinen Ausführungen fest. Zudem belegt er die Einzahlung des Kostenvorschusses vom 18. Dezember 2023.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Regierungsrat den vom AFM verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Rückstufung) zu Recht bestätigt hat.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen AIG-Revision haben die Ausländerbehörden mit der Rückstufung die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind; dies gilt - mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung - grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Reiter: Die Rückstufung im Migrationsrecht, AJP/PJA 7/2022 S. 777 ff.). Der Zweck der Rückstufung besteht nach der parlamentarischen Beratung darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007; BGE 148 II 1 E. 2.3.3, E. 2.4).

2.3

Die Rückstufung erfolgt somit aufgrund fehlender Integration. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, deren Nichtbefolgung eine Rückstufung zur Folge haben kann, gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).

2.4

Der Rückstufung kommt, wie erwähnt, eine eigenständige, vom Bewilligungswiderruf mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Sie kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als 'mildere' Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteil BGer 2C_30/2022 vom 29.11.2022 E. 5 je mit Hinweisen; Kamhi / Tran: La rétrogradation de l’autorisation d’établissement en autorisation de séjour, AJP/PJA 03/2022 S. 249 ff., S. 252). Die Rückstufung setzt denn auch die Erfüllung eines Widerrufsgrundes nicht voraus. Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG besteht, wobei eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Integrationskriterien vorzunehmen ist (Urteil BGer 2C_1053/2021 vom 7.4.2022 E. 5.1). Es sind mithin alle Kriterien zu prüfen und gesamthaft zu würdigen. Defizite bei einzelnen Kriterien können durch übertroffene Erwartungen in Bezug auf andere Gesichtspunkte aufgewogen werden. Anderseits können Integrationskriterien, bei denen die Integration die üblichen Erwartungen nicht übersteigt, keine Defizite bei anderen Kriterien aufwiegen. Sie sind also neutral zu gewichten. Die Rückstufungsverfügung muss zu ihrer Überprüfbarkeit ungeachtet der abschliessenden Gesamtbetrachtung darlegen, welche Kriterien inwiefern nicht erfüllt wurden (Reiter, a.a.O., S. 779; Kamhi / Tran, a.a.O., S. 253).

2.5

Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln und namentlich jede ausländerrechtliche Massnahme, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss. Sie setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen, was in einem Akt als Einheit erfolgt. Entsprechend ist die Verhältnismässigkeit der Rückstufung im kantonalen Verfahren jeweils als Ganzes zu beurteilen. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 58a Abs. 2, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG sowie Art. 77f VZAE). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat dannzumal - neben den Voraussetzungen für eine Bewilligungsnichtverlängerung (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG) - wiederum als Ganzes verhältnismässig zu sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6).

2.6

Die Rückstufung einer altrechtlich, d.h. vor dem 1. Januar 2019 erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen. Nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht (Urteile BGer 2C_48/2021 vom 16.2.2022 E. 5.1; 2C_711/2021 vom 15.12.2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5). Die Rückstufung muss sich aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (Urteil BGer 2C_711/2021 vom 15.12.2021 E. 4.2; vgl. auch Kamhi / Tran, a.a.O., S. 251 f.).

3.1

Die Rückstufung verfügte das AFM am 6. Juli 2023 (AFM-act. 583). Es verwies auf die im Jahr 2016 wegen zahlreicher Strafbefehle ausgesprochene Verwarnung und den im Jahr 2018 angedrohten Bewilligungswiderruf mit Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Es sei von ihm erwartet worden, die Rechtsordnung und Gesetze der Schweiz inskünftig zu respektieren. Seither seien 18 weitere Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer eingegangen und der Betreibungsregisterauszug vom Dezember 2022 führe 141 nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtwert von Fr. 333'937.70 aus.

Das AFM erwog, der Beschwerdeführer lebe seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz wie auch seine vier Kinder, wovon zwei minderjährig seien. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse sei ein Bewilligungswiderruf (mit Wegweisung) unverhältnismässig. Art. 63 Abs. 2 AIG sehe die Möglichkeit einer Rückstufung vor, wenn die gesetzlichen Integrationskriterien nicht erfüllt seien.

3.1.1

Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE fehle die Teilnahme am Wirtschaftsleben, wenn die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei. Dies sei der Fall, wenn Sozialhilfe bezogen werde, aber auch dann, wenn keine Sozialhilfe bezogen und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, aber die Krankenkassenkosten als Teil der Lebenserhaltungskosten nicht gedeckt werden könnten. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall; auch sei er arbeitslos und betreibe eine sehr hohe Schuldenwirtschaft; er vermöge seine Lebenshaltungskosten nicht zu decken. Mithin bestehe ein Integrationsdefizit.

3.1.2

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liege gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfülle. Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers weise 141 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtwert von Fr. 333'937.70 aus, weshalb offenkundig ein qualifiziertes Integrationsdefizit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliege. Diese Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen sei nicht aufgrund von Schicksalsschlägen erfolgt. Mit der Schuldensanierung habe er erst begonnen, nachdem ihm der Bewilligungswiderruf angedroht worden sei. Auch seine vorgelegten Arbeitsbemühungen würden erst von später datieren. Insgesamt sei von einer Mutwilligkeit auszugehen, weshalb das Integrationskriterium nicht erfüllt sei.

3.1.3

Weiter liege gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachte. Bis zur Verfügung 2018 hätten gegen den Beschwerdeführer 25 Strafbefehle vorgelegen; seither seien 19 neue ergangen. Er sei nebst 70 Tagessätzen zu mehreren Bussen von gesamthaft Fr. 1'250 verurteilt worden. Es sei auffallend, dass wiederkehrend dieselben Straftatbestände betroffen seien. Diese langjährige und bewusste Renitenz gegenüber den hiesigen Gesetzen stelle eine eindeutige Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und somit ein schwerwiegendes Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG dar.

3.1.4

Der Beschwerdeführer erfülle damit die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG nicht, weshalb eine Rückstufung begründet sei. Das AFM gelangte sodann zum Schluss, die Rückstufung sei auch verhältnismässig, weshalb die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit von einem Jahr ersetzt wurde.

3.1.5

Das AFM verzichtete auf den Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Art. 62a Abs. 1 VZAE, sondern knüpfte die Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen, welche in der Verfügung festgehalten wurden (vgl. Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. oben Ingress Bst. B Ziff. 3). Für den Fall der Nichterfüllung wurde dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht.

3.2

Mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss (Nr. 746/2023 vom 24.10.2023) bestätigte der Regierungsrat die Rückstufung (AFM-act. 659). Die hohe Anzahl an Strafbefehlen (seit der letzten Verwarnung zu den 21 bestehenden 19 weitere) deute einerseits darauf hin, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, und andererseits, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen (mutwillig) nicht nachgekommen sei, weil er die ihm auferlegten Bussen konsequent nicht bezahlt habe. Eindrücklich sei auch der Betreibungsregisterauszug (am 14.2.2023 141 nicht getilgte Verlustscheine über Fr. 333'397.70). Allein im Zeitraum vom Januar 2019 bis Februar 2023 seien 37 Verlustscheine im Gesamtwert von Fr. 50'771.80 verzeichnet. Vier weitere Forderungen im Umfang von Fr. 7'445.60 befänden sich in Pfändung und drei weitere Betreibungen im Umfang von Fr. 3'946.95 seien eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer bestreite die hohe Schuldenlast nicht, mache aber Bemühungen zur Schuldentilgung geltend, was anzuerkennen sei. Aufgrund des langen Zeitraums der Schuldenwirtschaft und der Höhe der angehäuften Schulden sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzw. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE nicht erfülle. Die massiven Schulden seien auch nicht aufgrund von verschiedenen Schicksalsschlägen entstanden, was das AFM zu Recht festgestellt habe. Offen gelassen hat der Regierungsrat die Frage, ob der Beschwerdeführer auch das Integrationskriterium Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG (aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben) nicht erfülle, wie dies vom AFM festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine Festanstellung gefunden. Aber allein schon die seit 2019 verzeichneten Verlustscheine sowie die seit der Androhung des Widerrufs 2018 ergangenen Strafbefehle würden eine Rückstufung ohne weiteres rechtfertigen. Hieran ändere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine altrechtliche Niederlassungsbewilligung verfüge, nichts, da seit Januar 2019 37 Verlustscheine verzeichnet und 13 Strafbefehle hinzugekommen seien. Die verfügte Rückstufung knüpfe an ein aktuelles Integrationsdefizit an, weshalb Art. 63 Abs. 2 AIG zur Anwendung gelange. Schliesslich bestätigte auch der Regierungsrat die Verhältnismässigkeit der Massnahme.

4.

Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorträgt, ist unbehilflich.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer mutwilligen Schuldenwirtschaft.

4.1.1

Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Bewilligungswiderruf mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG)

voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGer Zürich VB.2021.00587 vom 17.2.2022 E. 3.1).

Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil BGer 2C_628/2021 vom 21.10.2021 E. 4.4). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht (Urteil BGer 2C_881/2021 vom 9.5.2022 E. 5.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden, wobei sporadische geringfügige Rückzahlungen dafür nicht ausreichen (Urteile BGer 2C_994/2022 vom 22.6.2023 E. 5.4; 2C_185/2021 vom 29.6.2021 E. 3.3).

4.1.2

Die eigentliche Schuldenlast bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Gemäss Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Schwyz vom 15. Februar 2023 liegen 141 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 333'937.70 vor (AFM-act. 468). Seit 2019 sind 38 Verlustscheine, 4 Pfändungen sowie zwei eingeleitete Betreibungen neu vermerkt. Gläubiger sind neben dem Staat Krankenversicherungen, Ausgleichskasse, Vorsorgeeinrichtung, Gesundheitsversorger, die Post, Telekomfirmen, Inkassofirmen und weitere Privatfirmen (vgl. auch AFM-act. 575). Die gesamte Schuldenlast muss als erheblich bezeichnet werden. Auffallend ist dabei auch, dass nicht einzelne grosse Beträge herausstechen, sondern sehr viele Forderungen gegenüber den unterschiedlichsten Gläubigern durch den Beschwerdeführer nicht beglichen wurden, was grundsätzlich auf eine tiefe Zahlungsmoral des Beschwerdeführers schliessen lässt.

4.1.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Eheleute hätten sich nach der Ehelichung für eine klassische Rollenverteilung entschieden, so stellt dies keinen Schicksalsschlag, sondern eine bewusste Entscheidung dar. An dieser Entscheidung festzuhalten, obwohl der Beschwerdeführer angeblich unterdurchschnittlich verdiente und man im Existenzminimum lebte, ist auch nicht schicksalshaft. Einer alleinerziehenden Mutter ist es rechtsprechungsgemäss zumutbar, sich ab dem 3. Altersjahr des Kindes um Arbeit zu kümmern (Urteil BGer 2C_185/2019 vom 4.3.2021 E. 5.3.1). Entsprechendes muss erst recht für eine nicht alleinerziehende verheiratete Mutter resp. Eheleute gelten, wenn das Einkommen eines Ehegatten zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreicht. Warum man trotz finanzieller Probleme beim "klassischen Rollenmodell" verblieb, begründet der Beschwerdeführer nicht.

4.1.4

Zu widersprechen ist der beschwerdeführerischen Behauptung, die Schulden seien allesamt auf notwendige Ausgaben zurückzuführen. Es gilt dies zweifellos nicht für all die vom Beschwerdeführer nicht bezahlten Bussen, welche per se vermeidbar sind. In Anbetracht der Möglichkeit resp. des Anspruchs auf Prämienverbilligung erscheinen auch die Schulden bei den Krankenversicherungen nicht zwingend, sondern mutwillig. Inwiefern Schulden im ausgewiesenen Ausmass bei Telekommunikationsfirmen notwendig sind, lässt sich mit Fug in Frage stellen. In der Regel gehen auch Forderungen gegenüber Inkassofirmen nicht auf lebensnotwendige Ausgaben, sondern Konsumgüter zurück. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat dem Beschwerdeführer vorwirft, genau dann die Selbständigkeit aufgenommen zu haben, als er finanziell ohnehin in einer schwierigen Situation war und damit nicht mit einem geregelten Einkommen rechnen konnte. Dies führte zu weiteren, vermeidbaren Schulden und ist nicht auf einen Schicksalsschlag zurückzuführen (vgl. ebenso die Staatsanwältin in der Begründung des Strafbefehls vom 27.1.2023; AFM-act. 461).

4.1.5

Der Beschwerdeführer macht als Schicksalsschläge die Trennung und Scheidung von der Ehefrau, die damit einhergehenden psychischen Schwierigkeiten, den Jobverlust, den Motorradunfall des Bruders, seine eigene notfallmässige Operation sowie Covid-19-Erkrankung geltend, was seine Schuldenlage massgeblich verschlimmert habe und erst auf ein migrationsrechtlich relevantes Niveau angehoben habe. Dieses Vorbringen hatte bereits der Regierungsrat zu Recht widerlegt. Schon im Zeitpunkt der Trennung (2017; vgl. AFM-act. 250) hatte die Schuldenlast ein erhebliches Niveau. Mit gerichtlicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, monatlich Unterhaltsbeiträge an die Kinder von total Fr. 1'660 zu leisten, so dass ihm bei hypothetischem Einkommen von Fr. 4'500 ein Betrag von Fr. 2'840 verblieb. Es ist wohl anzuerkennen, dass dies nicht viel ist, rechtfertigt aber die danach folgende Anhäufung weiterer Schulden nicht. Mit dem Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2021 reduzierte sich die Unterhaltspflicht gar leicht (AFM-act. 397). Trotz dieser familienrechtlichen Verpflichtung nahm der Beschwerdeführer keine Vollzeitanstellung mit ordentlicher Salarierung an, sondern unterstützte den ältesten Sohn beim Aufbau eines Transportgewerbes, nahm somit finanzielle Schwierigkeiten geradezu in Kauf. Gemäss Beurteilung der Staatsanwältin wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen; er habe keine Anstrengungen unternommen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bei welcher er ein regelmässiges Einkommen erzielen konnte (AFM-act. 461). Dass Arbeitslosigkeit die einzige Alternative zur Selbständigkeit war, wie der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vorbrachte, stellt eine nicht zu hörende Schutzbehauptung dar. Der Beschwerdeführer verfügt über die Führerausweise D1E, C und C1E, weshalb eine Anstellung in der Transportbranche mit bereits seit Jahren ausgewiesenem Fachkräftemangel keineswegs unmöglich war (vgl. Gewerbezeitung 8.4.2022; Nachwuchsförderung à l'ASTAG; www.Gewerbezeitung.ch; ASTAG Jahresberichte 2021 und 2022; www.astag.ch; eingesehen am 23.1.2024). Die Operation (Gallenblasenoperation) führte zu einem Arbeitsausfall von 1.5 Monaten (AFM-act. 427), was nur deshalb zu einem entsprechenden Lohnausfall führte, weil er bei der Firma seines Sohnes angestellt war und dieser offenbar weder über eine Krankentaggeldversicherung verfügte noch sonst der Lohnfortzahlungspflicht nachkam (vgl. Art. 324a OR). Das Nämliche gilt für die Coronaerkrankung. Die Firma des Sohnes, für welche der Beschwerdeführer über lange Zeit ohne Lohn arbeitete (vgl. AFM-act. 427), ist kein Schicksalsschlag, sondern eine bewusste Entscheidung des Beschwerdeführers, weil er dem Sohn, der über keine Berufsausbildung verfügte, zu einer Transportfirma verhelfen wollte. Dies rechtfertigt das Eingehen von Schulden nicht. Wenn der Beschwerdeführer dann noch zu Protokoll gab, sofern er über Geld verfügt habe, habe er den unterhaltsberechtigten Kindern Bargeld gegeben und nicht die Alimenteninkassostelle bedient, so bezeugt auch dies mutwillige Schuldenanhäufung gegenüber der Alimenteninkassostelle und ist nicht mit Schicksalsschlägen zu erklären.

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine Gründe darzulegen, welche die enorme Schuldenlast zu entschuldigen vermöchten. Vielmehr ist den Vorinstanzen beizupflichten, wenn sie auf mutwillige, dem Beschwerdeführer vorwerfbare Verschuldung erkannt haben.

4.1.6

Der Beschwerdeführer beruft sich des Weitern auf Bemühungen zum Schuldenabbau. So habe er freiwillig im Februar 2023 die Schuldenberatung des Kantons Schwyz aufgesucht, um gemeinsam die Schuldensanierung herbeizuführen. Dass er bereits zuvor Anstrengungen gezeigt hätte, Schulden abzubauen, macht er selber nicht geltend. Auffallend ist sodann, dass die Kontaktnahme mit der Fachstelle erst erfolgt ist, nachdem ihm mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 11. Januar 2023 Massnahmen angedroht, die enorme Schuldenlast vorgehalten und er nach Sanierungsbemühungen befragt wurde. Zudem hat die Fachstelle gegenüber dem AFM am 8. Mai 2023 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wohl Kontakt aufgenommen und am 20. Februar 2023 einen Fragebogen von der Fachstelle erhalten, diesen aber bislang nicht retourniert (AFM-act. 551), was nicht auf ein intensives Bemühen um Schuldensanierung rückschliessen lässt. Seine Erklärung vor der Vorinstanz, sein Sohn habe das Couvert im Auto liegen lassen, weshalb er es erst im August 2023 eingereicht habe, ändert an dieser Feststellung nichts. Wenn er sodann auf eine lange Wartezeit bei der Fachstelle verweist, so hängt die Schuldensanierung nicht von der Fachstelle ab; der Beschwerdeführer ist vielmehr gehalten, selbständige Bemühungen vorzunehmen und nachzuweisen. Diesbezüglich ist ihm immerhin positiv anzurechnen, dass er über die Ausgleichskasse betreffend Alimentenzahlungen eine Vereinbarung mit der Gemeinde treffen konnte (AFM-act. 603), für die Jahre 2023 und 2024 Prämienverbilligung beantragte (AFM-act. 592) und er per 1. September 2023 eine Anstellung antrat (AFM-act. 598). Zudem will er bezüglich Zahlungsaufschub mit dem Amt für Justizvollzug Kontakt aufgenommen haben. Diese Bemühungen sind zweifellos zu begrüssen. Sie wären vom Beschwerdeführer jedoch schon seit Jahren zu erwarten gewesen und nicht erst unter der drohenden ausländerrechtlichen Massnahme. Die Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft, wie sie dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanzen vorgeworfen wird, vermögen diese eben erst begonnenen Bemühungen nicht zu widerlegen.

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Vorwurf der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung.

4.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Anzahl der gegen ihn ausgestellten Strafbefehle nicht (17 bis zur ersten Verwarnung 2016, vier weitere bis zur Widerrufsandrohung 2018, sowie 19 weitere seither). Es handle sich aber praktisch ausschliesslich um Strassenverkehrsverletzungen im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit, insbesondere geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverbote, Parkzeitüberschreitungen und Fahrverbotsverletzungen. Hochwertige Rechtsgüter seien nicht betroffen und die Taten hätten nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt. Es handle sich insgesamt um Bagatelldelikte; vom Beschwerdeführer gehe keine grosse kriminelle Energie aus. Er bestreitet, sich von den AFM-Verwarnungen nicht beeindruckt haben zu lassen. Er sei oftmals unter Druck gestanden, weshalb es aus Versehen zu den Übertretungen gekommen sei; er sei gewillt, vorsichtiger zu sein. Zudem sei es ihm aufgrund der finanziellen Lage nicht möglich gewesen, die Bussen zu bezahlen, was zu Strafbefehlen geführt habe. Dasselbe gelte für den Strafbefehl wegen Nichtbezahlung der Alimente. Insgesamt könne nicht von einer migrationsrechtlich relevanten Straffälligkeit die Rede sein. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, nicht gewillt zu sein, die Rechtsordnung zu beachten. Ein qualifiziertes Integrationsdefizit liege nicht vor.

4.2.2

Der Darstellung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er verharmlost die schiere Unzahl an Strafbefehlen. Trotz zweifacher Verwarnung inklusive Androhung des Bewilligungswiderrufs musste sich der Beschwerdeführer auch ab 2019 weiterhin viele Regelverstösse vorwerfen lassen. Dass es sich dabei im Wesentlichen um Strassenverkehrsdelikte handelt, macht die Sache nicht besser, deuten doch gerade diese auf eine grosse Nachlässigkeit und Unverbesserlichkeit hin. Dass es dabei oftmals nicht bei Bussen blieb, sondern Strafbefehle erlassen wurden, hatte zudem damit zu tun, dass er die Bussen nicht bezahlte, was wiederum vermeidbar gewesen wäre. Zudem könnten finanzielle Probleme sein Handeln vielleicht in Einzelfällen erklären, nicht aber in der gezeigten Stetigkeit über Jahre hinweg. Auch die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten lässt sich nicht einfach mit finanziellen Problemen entschuldigen. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme hierzu ausführt, Geld den Kindern bar übergeben zu haben anstelle der Alimentenzahlung, weil er nicht zuerst noch für die Einzahlung zur Post gehen könne, und wenn er sich auf Kontaktnahme der Gemeindeangestellten nicht zurückmeldet, weil deren E-Mails nicht zuoberst auf seiner Prioritätenliste stünden (vgl. AFM-act. 426), dann zeugt dies nicht gerade von einem Zahlungswillen (gemäss Staatsanwältin hatte er zumindest billigend in Kauf genommen, seine Unterhaltspflichten zu vernachlässigen; AFM-act. 460). Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Handeln keine gewichtigen Rechtsgüter verletzte (obwohl anzufügen bleibt, dass gerade SVG-Delikte nicht verharmlost werden dürfen und etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Ruhezeitverstössen, Signalmissachtung schwerwiegendere Folgen mitunter zufällig nicht eintreten). Die Regelmässigkeit, mit welcher die Regelverstösse begangen wurden, und dies selbst nach zwei migrationsrechtlichen Verwarnungen, zeugen jedoch in keiner Weise von Einsichtigkeit und dem Willen, sich an die hiesige Rechtsordnung halten zu wollen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun vorträgt, gewillt zu sein, sich konform zu verhalten, so ändert dies nichts an der Feststellung, dass bis zur Eröffnung des vorliegenden Verfahrens keine solche Tendenz festgestellt werden konnte. Vielmehr haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass ein relevantes Integrationsdefizit im Sinne der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung besteht.

4.3

Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat festgestellt hat, die altrechtliche Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers hindere die Rückstufung nicht. Rechtssprechungsgemäss muss sich die Rückstufung wesentlich auf Sachverhalte ab dem 1. Januar 2019 abstützen, wobei ältere Sachverhaltselemente berücksichtigt werden dürfen, um das Integrationsdefizit umfassend zu klären (vgl. oben E. 2.6). Das Inkrafttreten der neuen Rückstufungsnorm (per 1.1.2019) deckt sich beinahe mit der Androhung des Widerrufs vom 12. Juni 2018 (AFM-act. 314). Wenn dem Beschwerdeführer also vorzuwerfen ist, auch die zweitmalige Verwarnung und konkrete Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen sei wirkungslos geblieben, so bedeutet dies, dass die seitherige Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Beurteilung des Integrationsdefizits sehr wohl beachtlich ist. Seither hatte der Beschwerdeführer weitere Schulden angehäuft und unzählige Strafbefehle provoziert. Das bereits vor 2019 bestehende Integrationsdefizit lässt sich damit zweifellos auch nach 2019 feststellen; die Rückstufung beruht nicht auf Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, die er sich im Wesentlichen nur vor 2019 hatte vorwerfen lassen müssen, sondern trotz der zweifachen Verwarnung insbesondere auch im Jahr 2019 und danach. Erst mit dem angedrohten Bewilligungswiderruf und Wegweisung vom 11. Januar 2023 lässt sich eine Veränderung feststellen, indem der Beschwerdeführer Schritte zur Schuldentilgung machte, Anstellungen suchte (und fand) und keine Straftaten mehr aktenkundig sind.

4.4

Damit aber ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ein relevantes qualitatives Integrationsdefizit im Sinne der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) aufweist. Dieses Defizit bleibt auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung relevant (vgl. oben E. 2.4). Das AFM beurteilte auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) als nicht erfüllt, wogegen der Regierungsrat diese Frage offenliess. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer während langer Zeit kein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte, welches seinen Konsum zu decken vermochte. Auch wenn er keine Sozialhilfe beanspruchte (vgl. allerdings Auskunft der Gemeinde, wonach die Familie bis 31.3.2011 ordentlich unterstützt wurde und auch 2017 noch einmal; AFM-act. 462), so zeigt der Betreibungsregisterauszug doch, dass er seinen Verpflichtungen, namentlich auch gegenüber den Krankenkassen und dem Staat, regelmässig nicht nachzukommen vermochte (AFM-act. 468; vgl. Urteile BGer 2C_653/2021 vom 4.2.2022 E. 4.3.1; 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 7.2.2). Die wirtschaftliche Selbsterhaltung ist daher, wenn überhaupt, nur knapp erfüllt, was das Defizit bei der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keinesfalls aufzuwiegen vermag. Auch hinsichtlich der Sprachkompetenzen und Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b und c AIG), sind wohl keine Defizite bekannt; der Beschwerdeführer erfüllt diese aber auch nicht in derart ausgeprägter Weise, dass in Gesamtbetrachtung kein relevantes Integrationsdefizit zu konstatieren wäre.

4.5.1

Die Rückstufung hat schliesslich - wie alle migrationsrechtlichen Massnahmen - verhältnismässig zu sein (vgl. oben E. 2.5). Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Verhältnismässigkeit der Rückstufung; es fehle an der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Da bereits die Androhung des Bewilligungswiderrufs eine Verhaltensänderung bewirkt habe, sei die Massnahme nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer zeige klare Anzeichen einer Besserung; er habe zur Schuldensanierung Hilfe geholt und neue Bussen oder Strafbefehle lägen keine vor. Die Rückstufung sei einschneidend und für den Beschwerdeführer von erheblicher Bedeutung, weshalb die privaten Interessen als hoch einzustufen seien. Er habe schwierige Jahre mit vielen Schicksalsschlägen durchgemacht; eine Rückstufung würde ihn erneut psychisch stark belasten, was in der aktuellen Situation keinesfalls förderlich wäre. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der Straftaten sowie der anhand genommenen Schuldentilgung sei das öffentliche Interesse an der Rückstufung gering. Die Rückstufung sei insgesamt somit unverhältnismässig.

4.5.2

Nach den obgenannten Ausführungen und entgegen der verharmlosenden Darstellung des Beschwerdeführers weist er - auch mit seinem Verhalten ab 2019 - in einer Gesamtbetrachtung ein qualitativ relevantes Integrationsdefizit auf. Selbst wenn es grossmehrheitlich weniger schwerwiegende Delikte sind, welche sich der Beschwerdeführer zu Schulden kommen liess, so zeugt doch die grosse Menge und Regelmässigkeit von einer gewissen Nonchalance gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Wie ebenfalls ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer auch die eindrückliche Schuldenlast vorwerfen lassen - sie ist nicht einfach schicksalshaft verursacht, sondern war vermeidbar und damit mutwillig. Entsprechend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dieses Integrationsdefizit zu beheben. Nachdem der Beschwerdeführer schon zweimal verwarnt wurde (2018 mit der expliziten Androhung des Bewilligungswiderrufs), erscheint die Rückstufung als geeignete und - aufgrund der Erfolglosigkeit der Verwarnungen - erforderliche Massnahme. Wohl hat der Beschwerdeführer seit Eröffnung des Verfahrens im Januar 2023 Zeichen der Besserung gezeigt, was es positiv zu werten gilt. Nachdem indes schon zwei Verwarnungen letztlich keine nachhaltige Besserung brachten, bleibt kein Platz für eine weitere Verwarnung. Soll die Verwarnung einen Sinn ergeben, kann ihre Missachtung grundsätzlich nicht ohne Konsequenzen bleiben, und muss sie die angedrohte Folge - falls verhältnismässig - nach sich ziehen, andernfalls die Verwarnung weitgehend ihren Sinn verlöre (vgl. Urteil BGer 2C_43/2018 v. 28.6.2018 E. 4.4.1; Reiter, a.a.O., S. 782 f.). Vorliegend beurteilten die Vorinstanzen den Bewilligungswiderruf mit Wegweisung als unverhältnismässig (was nicht strittig ist); die Rückstufung haben sie indes zu Recht als angemessene Massnahme angeordnet. Denn auch mit der Rückstufung bleibt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bewilligt. Es erfolgt keine Trennung von seinen hier lebenden Familienangehörigen. Auch in der Erwerbstätigkeit ist er nicht eingeschränkt. Die Rechte, welche er mit dem Verlust der Niederlassungsbewilligung verliert, tangieren zwar unbestrittenermassen sein persönliches Interesse. Dies ist indes weniger zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Behebung des Integrationsdefizites. Der Beschwerdeführer soll verbindlich an seine Integrationsverpflichtungen erinnert werden; er soll sein künftiges Verhalten ändern und sich besser integrieren, was der eigentliche Zweck der Rückstufung ist (vgl. oben E. 2.2).

4.6

Unbegründet ist ebenso der Eventualantrag, die Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren zu erteilen (vgl. Ingress Bst. F Ziff. 2).

Das AFM verband die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung (Art. 62a Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 58b AIG), sondern definierte in der Verfügung vom 6. Juli 2023, welche Integrationskriterien der Beschwerdeführer nicht erfüllt (gemäss Regierungsrat Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), mit welcher Gültigkeitsdauer der Aufenthalt bewilligt wird (ein Jahr) und dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von den vier Bedingungen abhängig ist, dass der Beschwerdeführer

a. keine weiteren Schulden generiert, welche Eingang im Betreibungsregister finden;

b. die Sanierung seiner Schulden vorantreibt und die Schuldenlast substanziell reduziert;

c. jährlich Antrag auf Prämienverbilligung stellt und

d. sich an die schweizerische Rechtsordnung hält.

Diese Bedingungen nehmen klarerweise Bezug auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Integrationsdefizit und sind nicht vom Verhalten Dritter abhängig; mithin sind sie als zweckmässig zu beurteilen. Soweit die Frist (resp. die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung) auf ein Jahr festgelegt wurde, so kommt dies dem Beschwerdeführer bezüglich die Bedingungen a, c und d entgegen, da es eine kurze Zeit ist, während welcher von ihm Wohlverhalten verlangt wird (auch wenn er selbstverständlich die Integrationskriterien auch danach noch zu erfüllen hat; vgl. oben E. 2.5). Zudem entspricht es der Dauer der erstmaligen Erteilung (Art. 58 Abs. 1 VZAE), was es auch bei der Rückstufung zu beachten gilt (Kamhi / Tran, a.a.O., S. 254). Was die Bedingung b anbelangt, so wird die Beurteilung bei Fristablauf realistisch beurteilt werden müssen. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers ist enorm. Gemäss vorliegendem Arbeitsvertrag verdient er Fr. 4'500 brutto (x 12) zzgl. Fr. 500 Pauschalspesen/Mt (AFM-act. 598). Er wird noch einige Jahre unterhaltspflichtig sein (für die Töchter mit Jahrgang 2008 und 2011) und zusätzlich Rückstände abzahlen müssen (AFM-act. 601). Wie substantiell weitere Abzahlungen sein können, wird der Beschwerdeführer (auch mit der Fachstelle Schuldenberatung) zu klären haben. Die Bedingung b gemäss Verfügung wird daher anhand des Möglichen zu beurteilen sein. Der Beschwerdeführer wird es dabei aber nicht bei blossen Wortbekundungen bewenden lassen können, sondern verbindliche Abzahlungsvereinbarungen resp. getätigte Abzahlungen vorzeigen müssen. Auch wird er sich nicht auf Terminfindungsschwierigkeiten bei der Fachstelle berufen können. Denn in der Pflicht steht er selber. Er wird den Nachweis liefern müssen, soviel wie zumutbar zum Schuldenabbau geleistet zu haben. Da das vorliegende Verfahren im Januar 2023 eröffnet wurde, wird ihm zur Erfüllung der Bedingung letztlich weit mehr als ein Jahr zur Verfügung gestanden haben.

5.

Schliesslich ist auch der auf Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 sowie § 17 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 gestützte Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuweisen.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schliesst grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.3). Im Verfahren betreffend Rückstufung sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine überwiegende Bedeutung zukommen, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 E. 3.1).

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ausländerrechtliche Verfahren nicht anwendbar, weswegen auch kein Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung besteht (vgl. statt vieler: BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013 S. 1 ff. N 13 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung lässt sich im vorliegenden Zusammenhang weder aus Art. 30 BV noch aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten (vgl. Urteile BGer 2C_765/2018 vom 21.9.2018 E. 3.3; 2C_702/2016 vom 30.1.2017 E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen).

Laut § 17 VRP ist das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich (Abs. 1). Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Abs. 2). Aus dieser Bestimmung kann aber kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung abgeleitet werden (VGE III 2018 207 vom 25.3.2019 E. 2.1; Urteil BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 E. 3.1).

5.2

Aus dem Gehörsanspruch lässt sich auch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Plüss, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 19). Auch wenn der Beschwerdeführer explizit eine mündliche öffentliche Verhandlung und nicht eine Parteibefragung im Sinne einer Beweisabnahme beantragt hat (vgl. § 24 Abs. 1 lit. b VRP), so kann dennoch angefügt werden, dass vorliegend aufgrund der im Recht liegenden Akten kein Grund für eine Parteibefragung bestünde. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, dem Gericht mit eigenen Worten erklären zu dürfen, dass er es unter den neuen Umständen mit festem Willen anstrebe, zukünftig seine Schulden zu reduzieren und nicht mehr straffällig zu werden. Zum einen bestätigt er damit implizit das Vorliegen des ihm vorgeworfenen Integrationsdefizites, will er sich doch künftig wohlverhalten. Dies aber rechtfertigt die verfügte Rückstufung. Zum andern vermöchte selbst ein überzeugendes Darlegen seines festen - auf die Zukunft gerichteten - Willens nicht zu widerlegen, dass er die Integrationskriterien im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt hatte, was aber die Rückstufung rechtfertigte. Zudem braucht er dem Gericht nicht seinen Willen, seine Absicht für ein künftiges Wohlverhalten darzulegen; er wird die verfügten Bedingungen erfüllen und das Integrationsdefizit beheben müssen, was das AFM bei Fristablauf prüfen wird.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Mit seinem Verhalten, namentlich auch ab dem Jahr 2019 zeigt der Beschwerdeführer zweifellos ein relevantes Integrationsdefizit im Sinne der Nichterfüllung des Integrationskriteriums Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und ebenso in Gesamtbetrachtung. Die deswegen verfügte Rückstufung ist in Anbetracht des öffentlichen Interesses, das Defizit zu beheben, und dem hierzu geringer einzustufenden persönlichen Interesse am Beibehalt der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig. Soweit schliesslich die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung und die Frist zur Erfüllung der Bedingungen auf ein Jahr festgesetzt wurde, ist dies angemessen, soweit nicht ohnehin im Interesse des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 VRP). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 19. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A)

- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

14. März 2024

1

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

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