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Entscheid

III 2023 201

Kammergericht

22. April 2024Deutsch24 min

A. A.________ und B.________ (Jg.1956 und Jg. 1959; ukrainische Staatsangehörige) reisten am 12. März 2022 in die Schweiz ein. Sie sind in der Gemeinde D.________ wohnhaft und besitzen den Schutzstatus S (vgl. FB-act. 2/3).

Source sz.ch

III 2023 201

Entscheid vom 22. April 2024

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz 1,

Fürsorgebehörde D.________, Etzelstrasse 13, Postfach 160, 8808 Pfäffikon SZ,

Vorinstanz 2,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________

Gegenstand

Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ und B.________ (Jg.1956 und Jg. 1959; ukrainische Staatsangehörige) reisten am 12. März 2022 in die Schweiz ein. Sie sind in der Gemeinde D.________ wohnhaft und besitzen den Schutzstatus S (vgl. FB-act. 2/3).

B. Am 11. Januar 2023 stellten A.________ und B.________ ein Gesuch um Asylsozialhilfeleistungen (vgl. FB-act. 2/3). Bereits per 12. Januar 2023 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe durch die Fürsorgebehörde D.________ veranlasst; gleichzeitig forderte diese das Ehepaar auf, bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und verschiedene Kontoauszüge sowie die offiziellen Rentenbescheinigungen einzureichen (vgl. FB-act. 4/5/9). Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 genehmigte die Fürsorgebehörde die Asylsozialhilfe im Betrag von monatlich Fr. 838.75 abzüglich Renten und jeglicher weiteren anrechenbaren Einnahmen (vgl. FB-act. 6). Infolge von Unklarheiten hinsichtlich der Auszahlungen der ukrainischen Renten, verlangte die Fürsorgebehörde wiederholt die Einreichung der Rentenbescheinigungen wie auch der noch fehlenden Kontoauszüge sowie die Transaktionsbelege der Privatbank in der Ukraine; zur Klärung des entsprechenden Sachverhalts fand zudem am 6. April 2023 ein Gespräch zwischen dem Ehepaar und der Fürsorgebehörde statt (vgl. FB-act. 7-19).

C. Nachdem A.________ und B.________ die eingeforderten Unterlagen nicht einreichten, stellte die Fürsorgebehörde mit Beschluss Nr. 108 vom 23. Mai 2023 die Asylsozialhilfe für das Ehepaar mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 30. April 2023 ein; gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. FB-act. 20). Dagegen erhob das Ehepaar mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Präsidialverfügung Nr. 5/2023 vom 28. Juli 2023 hiess der Landammann das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut. In der Hauptsache wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 852/2023 vom 21. November 2023 die Verwaltungsbeschwerde gegen die von der Fürsorgebehörde am 23. Mai 2023 angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab (vgl. Bf-act. 2).

D. Dagegen lässt das nunmehr beanwaltete Ehepaar mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:

Der Entscheid des Regierungsrates vom 21. November 2023 (Beschluss

Nr. 852/2023) sei aufzuheben.

Den Beschwerdeführern sei rückwirkend ab 1. Mai 2023 Asylsozialhilfe zuzüglich Kosten der Miete und Kosten der Krankenkasse zu gewähren. Die Sache sei zur Festsetzung des Unterstützungsbetrags an die Vorinstanz 1, allenfalls direkt an die Vorinstanz 2 zurückzuweisen.

Die Vorinstanz 2 sei im Sinne einer vorsorglichen Anordnung anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin Asylsozialhilfe im bisherigen Umfang zu leisten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.

Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 bzw. 26. Januar 2024 beantragen das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement bzw. die Fürsorgebehörde D.________ im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.

F. Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Antrages Ziffer 3 wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Januar 2024 festgehalten, dass kein Raum für die Anordnung der Weiterausrichtung der Asylsozialhilfe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestehe, da der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 wiederhergestellt und mit Abweisung der Beschwerde mit RRB Nr. 852/2023 vom 21. November 2023 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, sodass der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Im angefochtenen RRB Nr. 852/2023 vom 21. November 2023 werden die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe von Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten (vgl. E. 3.1) sowie zur Mitwirkungs- und Auskunftspflicht der Gesuchsteller wie auch zur Ablehnung bzw. Einschränkung von Sozialhilfeleistungen (vgl. E. 3.2) zutreffend dargelegt. Darauf kann in casu ohne weiteres verwiesen werden.

1.2.1 Darüber hinaus gilt auszuführen, dass die Fürsorgebehörde den Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf wirtschaftliche (Asyl-)Sozialhilfe grundsätzlich von Amtes wegen ermitteln und die erforderlichen Beweise erheben muss (vgl. § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe [ShG; SRSZ 380.100] vom 18.5.1983 i.V.m. § 18 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Bedürftigkeit (als Anspruchsvoraussetzung für wirtschaftliche Hilfe) kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang in Eigenregie abgeklärt werden. Bereits bei der Erstellung der Erstberechnung eines Unterstützungsbudgets, das über die Aufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung entscheidet, ist die Behörde auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Mietvertrag etc. angewiesen. Nur so kann rechtsgenüglich eruiert werden, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht. Des Weiteren beinhaltet die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (etwa bezüglich Dritteinnahmen, Vermögensanfall etc.) und des Charakters der wirtschaftlichen Unterstützung als Dauerschuldverhältnis eine ausser­ordentliche Dynamik, die es der Behörde auch faktisch unmöglich macht, stets alle Veränderungsprozesse von sich aus zu berücksichtigen (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich / St. Gallen, 2014, S. 522).

1.2.2 Der Gesuchsteller ist daher denn auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies notwendig und zumutbar ist (vgl. § 22 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [MigV; SRSZ 111.211] vom 2.12.2008 i.V.m. § 36 Abs. 1 SHG sowie § 19 Abs. 2 VRP). Diese Mitwirkungspflicht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und liegt darin begründet, dass die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person(en) entstammen (vgl. Wizent, a.a.O., S. 522). Konkret trifft die hilfesuchende Person die Pflicht, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (vgl. § 10 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, ShV; SRSZ 380.111] vom 30.10.1984; Kap. A.4.1 Ziff. 5 SKOS-Richtlinien).

1.2.3 Dies ändert indes nichts daran, dass analog der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 die Sozialhilfebehörde die Beweislast für die Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt. Eine Umkehr der Beweislast kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn im Lebensbereich des Hilfesuchenden gründende Vorgänge nicht aufzuklären sind, dies beispielsweise, wenn der Hilfesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts absichtlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. VGE III 2020 41 vom 30.3.2020 E. 3.6). Entsprechend hält § 26a ShG fest, dass die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder eingestellt werden kann, wenn die hilfesuchende Person die ihr zumutbare Mitwirkung trotz vorgängiger Mahnung verweigert. Dies namentlich dann, wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt. Vorbehalten bleiben indessen Konstellationen, in denen es dem einzelnen nicht möglich oder zumutbar ist, vollumfänglich mitzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGE III 2020 41 vom 30.3.2020 E. 3.6. m.w.H.).

1.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (vgl. VGE III 2020 41 vom 30.3.2020 E. 3.7 m.H.a. VGE III 2017 140 vom 27.9.2017 E. 2.1.8 m.H.a. Urteile des VG ZH VB.2012.00352 vom 20.9.2012 E. 3.2 und VB.2004.00412 vom 2.12.2004 E. 3.2).

2.1 Der Regierungsrat hat mit vorliegend angefochtenem Beschluss die per 30. April 2023 von der Fürsorgebehörde mit Beschluss Nr. 108 vom 23. Mai 2023 verfügte Einstellung der Asylsozialhilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit geschützt (vgl. RRB Nr. 852/2023 vom 21.11.2023; vgl. Ingress lit. C).

2.2 Demgegenüber verlangen die Beschwerdeführer beschwerdeweise rückwirkend ab 1. Mai 2023 die Ausrichtung der Asylsozialhilfe. Sie stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten im Rahmen der vorinstanzlichen Abklärungen Auszüge betreffend Einnahmen in den Monaten März 2022 bis Februar 2023 eingereicht (vgl. Beschwerde vom 19.12.2023 Ziff. 7). Sie hätten ihren Anspruch auf eine ukrainische Rente nie bestritten; zwar weiche die Höhe der Rente in den einzelnen Dokumenten unwesentlich ab, dies liesse sich indes durch gesetzliche Rentenanpassungen sowie den Umrechnungsfaktor erklären; diese Rente mit einem Umrechnungsbetrag von Fr. 120.-- könne indes von den Beschwerdeführern nicht bezogen werden, da damit die Kosten für das in der Ukraine gelegene Haus zu begleichen seien (vgl. Ziff. 8). Andere Einnahmen bestünden keine bzw. es lägen hierfür keine Anhaltspunkte vor; die Beschwerdeführer hätten zudem nachgewiesen, dass kein Bankkonto mehr bestehe (vgl. Ziff. 9). Mithin hätten die Beschwerdeführer nachgewiesen, dass sie ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnten (vgl. Ziff. 10/11). Die Einstellung der Unterstützungsleistungen komme vorliegend nicht in Betracht, da keine Verletzung der Auskunftspflicht vorliege; die Beschwerdeführer hätten ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten offengelegt; die zusätzlich verlangten Belege seien für die Beurteilung der Bedürftigkeit ohnehin nicht notwendig gewesen; auch habe es nachvollziehbare Gründe gegeben, weshalb man die Dokumente nicht habe beschaffen können (vgl. Ziff. 12).

2.3 Als unbestritten bzw. aktenmässig erstellt hat zu gelten, dass das Beschwerde führende Ehepaar seit dem 11. Januar 2023 (bis zur Einstellung der Sozialhilfe per 30.4.2023 mit anschliessender Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Regierungsrat) wirtschaftliche Asylsozialhilfe bezieht. Demgegenüber ist streitig bzw. nachfolgend zu beurteilen, ob die Fürsorgebehörde die Asylsozialhilfe per 30. April 2023 zu Recht infolge der nicht offengelegten bzw. nachgereichten Unterlagen eingestellt hat. Insbesondere gilt es dabei zu beurteilen, ob in der Folge erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer bestehen. Zu dieser Thematik sind den vorliegenden Akten die nachfolgend dargelegten Angaben zu entnehmen:

3.1 Mit Gesuch um Asylsozialhilfe vom 11. Januar 2023 bzw. anlässlich des noch gleichentags geführten Gesprächs deklarierten die Beschwerdeführer je eine ukrainische Rente von ca. UAH 2'000.--, ein Privatbankkonto in der Ukraine mit aktuellem Saldo von umgerechnet rund Fr. 100.-- bzw. USD 100.--, Grundeigentum in F.________ (Ukraine) mit einem vor Kriegsbeginn veranschlagten Vermögenswert von rund Fr. 10'000.-- und ein Motorfahrzeug (Km-Stand: 700'000) ohne Vermögenswert (vgl. FB-act. 2/3). Anlässlich des Gesprächs wurden die Beschwerdeführer angewiesen, den Kontoauszug betreffend das Bankkonto in der Ukraine nachzureichen (vgl. FB-act. 3). Zur weiteren Sachverhaltsabklärung ersuchte der zuständige Sachbearbeiter des Asyl- und Flüchtlingswesens die Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 12. Januar 2023 u.a. um Einreichung des Kontoauszuges der Privatbank für den Monat Dezember (2023) und um Bestätigung der Höhe der beiden ukrainischen Renten (ersichtlich auf dem Kontoauszug der Privatbank) (vgl. FB-act. 4). Die Beschwerdeführer reichten alsdann einen Kontoauszug der Privatbank vom 19. Januar 2023 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit einem Saldo von UAH 0.00 nach (vgl. FB-act. 4).

3.2 Mit E-Mail vom 30. Januar 2023 wandte sich der zuständige Sachbearbeiter daraufhin wie folgt an die Beschwerdeführer (vgl. FB-act. 5):

Sehr geehrte Frau B.________

Erwägungen

Vielen Dank für die Bescheinigung über die Rentensituation für Herr A.________ bei der Sparkasse (Oschadbank). Gemäss dieser Bescheinigung existiert kein Konto mehr. Auf welches Konto ging die Zahlung der Rente vor März 2022?

Gemäss Ihren Aussagen wird die Rente gar nicht mehr ausbezahlt. Falls das so ist, benötigen wir eine entsprechende Bestätigung der Rentenstelle. Und nicht von einer Bank, weil dort kein Konto mehr besteht.

Und solch eine Bestätigung benötigen wir auch für die Rente von Frau B.________.

Beim Erstgespräch haben Sie mir angegeben, dass für Herrn A.________ ein Konto bei der Privatbank besteht und keine weiteren Konten bestehen.

Sie müssen mir umgehend deklarieren, um was für ein Konto es sich nun handelt (Sparkasse / Oschadbank) und weshalb dieses nicht deklariert wurde am Gespräch. Von diesem Konto bei der Sparkasse / Oschadbank benötige ich den Kontoauszug ab 1. Januar 2022 bis Kontoschliessung.

(…)

Hierauf informierten die Beschwerdeführer den zuständigen Sachbearbeiter mit E-Mail vom 31. Januar 2023 im Wesentlichen darüber, dass es Missverständnisse bezüglich eines nicht existierenden Kontos bei der Oschadbank gegeben habe und dass es schwierig sei, die Zweigstelle der Pensionskasse in F.________ zu kontaktieren. Daraufhin gab der zuständige Sachbearbeiter des Asyl- und Flüchtlingswesens bekannt, dass er genaue Angaben benötige, auf was für Bankkonten die Renten bis im Februar 2022 ausbezahlt worden seien; er benötige die entsprechenden Kontoauszüge von Ende 2021 oder Anfang 2022, zumal die Renten bis im Januar oder sogar im Februar noch ausbezahlt worden seien. In der Folge kündigten die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Februar 2023 an, die fehlenden Unterlagen nachzureichen (vgl. zum Ganzen: FB-act. 5).

3.3

Da die eingeforderten Unterlagen bei der Vorinstanz 2 nicht eingegangen waren, wies der Sachbearbeiter des Asyl- und Flüchtlingswesens die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2023 einmal mehr darauf hin, es seien die Rentenbescheinigung der Beschwerdeführer (inkl. Deklaration der genauen Beträge der Renten), die Auszüge von Ende 2021 und Anfang 2022 der Konten, auf welche die Renten ausbezahlt wurden, sowie jegliche existierende Kontoinformationen nachzureichen; andernfalls könne ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen werden, was eine Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Folge haben könne (vgl. FB-act. 7). Mit E-Mail vom 27. Februar 2023 bestätigte der Sachbearbeiter den Erhalt der daraufhin nachgereichten Kontoauszüge der Privatbank vom 8. Februar 2023 für den Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 bzw. gestützt darauf die monatliche Rente für die Beschwerdeführer in der Höhe von UAH 1920 bzw. UAH 1660. Gleichzeitig ersuchte er die Beschwerdeführer um Auskunft, wohin die Rentenzahlungen seit Januar 2022 bzw. seit März 2022 überwiesen würden bzw. um entsprechende Kontoauszüge der Privatbank ab März 2022 bis Februar 2023, da aus den entsprechenden Kontoauszügen hervorgehe, dass die Renten für den Beschwerdeführer nur bis und mit Dezember 2022 bzw. für die Beschwerdeführerin bis und mit Februar 2022 auf die jeweiligen Konten lautend auf den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien (vgl. FB-act. 9 i.V.m. FB-act. 8). In der Folge reichten die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. März 2023 zwei Auszüge der Privatbank vom 11. März 2023 lautend auf zwei unterschiedliche Namen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 11. März 2023 ein; aus diesen ist ersichtlich, dass seit März 2022 bis Februar 2023 keine Renten mehr auf das entsprechende Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden (vgl. FB-act. 10/11).

3.4

Zur Klärung der Unstimmigkeiten hinsichtlich der Rentenzahlungen fand zwischen den Beschwerdeführern (in Anwesenheit der Tochter und einer Dolmetscherin) sowie der Vorinstanz 2 am 6. April 2023 ein Gespräch statt; der entsprechenden, von den Beschwerdeführern nicht unterzeichneten Besprechungsnotiz lässt sich hierzu was folgt entnehmen (vgl. FB-act. 12; Hervorhebung in den Akten):

(…)

Das Ehepaar wird gebeten, einen detaillierten Kontoauszug ihres Kontos bei der Privatbank in der Ukraine vor Ort aus dem Internet abzurufen (Laptop der Gemeinde).

A.________ sagt, dass er keinen Zugriff (online) auf das Konto in der Ukraine habe.

(…)

A.________ lädt nach längeren Diskussionen den Kontoauszug runter. Der Kontoauszug aus dem Internet entspricht nicht demjenigen, den er per E-Mail eingereicht hat. Auf dem Kontoauszug sind Einkünfte und auch Ausgaben ersichtlich. Um was für Beträge handelt es sich? Wer hat Zugriff auf das Konto, um im Januar und Februar 2023 Beträge abzuheben?

A.________ gibt an, nicht zu wissen, um was für Einnahmen es sich handelt und wer Zugriff auf das Konto hat. Nach erneutem Nachfragen sagt er, es handle sich dabei um die ukrainischen Renten.

Das Ehepaar A./B.________ wird angewiesen, dem Asyl- und Flüchtlingswesen entsprechende Transaktionsbestätigungen bis spätestens 20. April 2023 einzureichen. Auf den Bestätigungen muss ersichtlich sein, ob das Geld in bar abgehoben oder überwiesen wurde und wenn ja auf welches Konto.

Das Ehepaar wird gefragt, ob es noch über weitere Konten und Vermögenswerte verfügen, welche sie bis anhin nicht deklariert haben. Bekannt sind ein Haus in F.________ und ein Auto "Mitsubishi Pajero", ein Bankkonto bei der SKB sowie ein Konto bei der Privatbank in der Ukraine (B.________).

Antwort: Das Ehepaar verneint die Frage bezüglich weiteren Vermögenswerten.

Anlässlich des Gesprächs wies die Vorinstanz 2 die Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass die Asylsozialhilfe gekürzt oder ganz eingestellt werden könne, wenn unrechtmässiger Leistungsbezug oder grobe Pflichtverletzung vorliege (vgl. FB-act. 12 [S. 2]; FB-act. 13).

Gestützt auf den anlässlich des oberwähnten Gesprächs vom 6. April 2023 heruntergeladenen Auszug des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Privatbank für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 11. März 2023, forderte der Sachbearbeiter des Asyl- und Flüchtlingswesens in der Folge die Beschwerdeführer noch gleichentags per E-Mail auf, von jedem einzelnen Zahlungsausgang seit März 2022 einen offiziellen und detaillierten Transaktionsbeleg der Privatbank bis 20. April 2023 einzureichen; es müsse ersichtlich sein, ob die Beträge bar abgehoben worden seien und wenn ja wo; falls indes eine Überweisung erfolgt sei, müsse ersichtlich sein, auf welches Konto die entsprechenden Beträge überwiesen worden seien (Kontodetails und Name des Empfängers); schliesslich seien wie gewohnt die monatlichen Kontoauszüge der Privatbank der Beschwerdeführer für den Monat März 2023 einzureichen (vgl. FB-act. 14).

3.5

Da die einverlangten Unterlagen nicht innert Frist nachgereicht wurden, informierte der zuständige Sachbearbeiter des Asyl- und Flüchtlingswesens das Ehepaar mit Schreiben vom 20. April 2023 darüber, dass die Einstellung der Asylsozialhilfe infolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit geprüft werde, falls die entsprechenden Belege nicht bis 28. April 2023 eingereicht würden (vgl. FB-act. 15). Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. April 2023 dahingehend, dass sie die Vorinstanz 2 über sämtliche vermögens- und einkommensrechtlichen Angelegenheiten informiert sowie ihr alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen zugestellt hätten; weitere Belege hätten sie nicht und könnten diese infolge des Krieges auch nicht beschaffen (vgl. FB-act. 16). Daraufhin erklärte der Sachbearbeiter des Asyl- und Flüchtlingswesens mit

E-Mail vom 24. sowie vom 28. April 2023 den Beschwerdeführern erneut, welche Unterlagen nachzureichen seien (namentlich detaillierte Transaktionsbelege aller Zahlungsausgänge von März 2022 bis Februar 2023 der beschwerdeführerischen Konten bei der Privatbank in der Ukraine); diese könnten sehr wohl über das Internet der Privatbank eingefordert werden (vgl. FB-act. 17/18). Nachdem die Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen nicht nachreichten, stellte die

Vorinstanz 2 per 30. April 2023 schliesslich die Asylsozialhilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit ein (vgl. angefochtenen Beschluss Nr. 108 vom 23.5.2023 Disp.-Ziff. 1).

4.1

Als unbestritten erweist sich der beschwerdeführerische Anspruch auf ukrainische Renten. Mit Gesuchseinreichung deklarierten die Beschwerdeführer denn auch je eine Rente von rund UAH 2000 und reichten verschiedene Kontoauszüge mit monatlichen Einnahmen von UAH 1920 (Beschwerdeführerin) und von rund UAH 1661 (Beschwerdeführer) für den Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 nach (vgl. zum Ganzen auch: vorstehend E. 3.1). Gemäss Auskunft der Beschwerdeführer seien (gestützt auf einen weiteren, nachgereichten, unstrittig tatsachenwidrigen Kontoauszug der Privatbank vom 11.03.2023) während des Zeitraums vom 1. März 2022 bis 11. März 2023 keine Renten auf die Konten der Beschwerdeführer bei der Privatbank mehr überwiesen worden (vgl. hierzu vorstehend E. 3.3). Da dies jedoch dem anlässlich des Gesprächs vom 6. April 2023 heruntergeladenen Kontoauszug vom 11. März 2023 widersprach, welcher sehr wohl Einnahmen und Ausgaben in einer Höhe von bis zu UAH 6300 pro Monat auch während des Zeitraums vom 1. März 2022 bis 11. März 2023 (Gesamtausgaben von UAH 40'129.98; Gesamteinnahmen von UAH 40'069.98) auswies (vgl. vorstehend E. 3.4 bzw. FB-act. 14), forderte die Vorinstanz 2 die Beschwerdeführer in der Folge zu Recht auf, diese Unstimmigkeiten mittels Nachreichung der detaillierten Transaktionsbelege aller Zahlungsausgänge von März 2022 bis Februar 2023 der beschwerdeführerischen Konten bei der Privatbank zu klären. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer - entgegen ihrer Behauptung, wonach sie Auszüge betreffend Einnahmen in den Monaten März 2022 bis Februar 2023 (vgl. Beschwerde vom 19.12.2023 Ziff. 7 i.V.m. FB-act. 24) eingereicht hätten - klar nicht nach.

4.2

Mit den Beschwerdeführern geht das Verwaltungsgericht zwar einig, dass es durchaus schwierig sein kann, Dokumente in der Ukraine zu beschaffen. Indes hat sich anlässlich des Gesprächs vom 6. April 2023 gezeigt, dass die eingeforderten Kontoauszüge bzw. Transaktionsbelege sehr wohl via Internet heruntergeladen werden können. Dies ist denn auch auf dem am 6. April 2023 heruntergeladenen Kontoauszug vom 11. März 2023 klar und unmissverständlich vermerkt, wonach eine detaillierte Abrechnung unter pb.ua/check mit Eingabe des entsprechend aufgeführten Codes eingesehen werden kann (vgl. FB-act. 14). Als unstrittig erweist sich dabei, dass auch andere ukrainische Staatsangehörige problemlos von der Privatbank via Internet Kontoauszüge herunterladen und einreichen konnten bzw. können (vgl. angefochtenen RRB Nr. 852/2023 vom 21.11.2023 E. 4.4, FB-act. 17). Wie zudem die Vorinstanz 1 zu Recht ausführt, hätten die Beschwerdeführer darüber hinaus die Bankangestellte - nicht zuletzt auch während ihrer Aufenthalte in der Ukraine - kontaktieren können, welche unstrittig ihr Konto betreut. Es lässt sich entgegen der lediglich pauschal gehaltenen Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 19.12.2023 Ziff. 12) kein plausibler Grund herleiten, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein sollte, die von der Vorinstanz 2 eingeforderten Unterlagen - namentlich die detaillierten Transaktionsbelege aller Zahlungsausgänge von März 2022 bis Februar 2023 der beschwerdeführerischen Konten bei der Privatbank - zur Klärung der Unstimmigkeiten hinsichtlich der Rentenauszahlungen bzw. allfälliger weiterer Konten nachzureichen.

4.3

Die Beschwerdeführer haben damit zwar die ukrainischen Renten der Vor­instanz 2 gemeldet, indes nicht aufgezeigt, wohin diese seit Januar bzw. März 2022 letztendlich geflossen sind (vgl. FB-act. 14 [Bankkontoauszug vom 11.3.2023; Überweisungen/Transfer]). Dabei fällt zusätzlich (zu Ungunsten der Beschwerdeführer) ins Gewicht, dass offenbar auch die Höhe der deklarierten Renten nicht mit der tatsächlich an die Beschwerdeführer ausbezahlten Rentenhöhe übereinstimmt. Entgegen dem dabei geltend gemachten Einwand der Beschwerdeführer weichen diese gemäss den erst während des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens nachgereichten Einkommens- bzw. Rentenbescheinigungen vom 26. Mai 2023 nicht unwesentlich voneinander ab (für die Beschwerdeführerin: UAH 3150 anstelle von UAH 1920; für den Beschwerdeführer: UAH 2333 anstelle von UAH 1661; vgl. FB-act. 24). Was dabei die von den Beschwerdeführern geltend gemachten gesetzlichen Rentenanpassungen anbelangt, welche die erheblichen Abweichungen erklären sollen, so muss dieser Einwand mangels entsprechender Anhaltspunkte als reine Schutzbehauptung gewertet werden (vgl. Beschwerde vom 19.12.2023 Ziff. 8).

4.4

An der oberwähnten Sachlage vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 19.12.2023 Ziff. 9), es gebe keinerlei Anhaltspunkte und begründete Verdachtsmomente für weitere Einnahmen bzw. sie hätten insbesondere nachgewiesen, dass kein Bankkonto mehr besteht, grundsätzlich nichts zu ändern (zumal vorstehend bereits dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt haben, wohin die ukrainischen Renten letztendlich tatsächlich seit Januar bzw. März 2022 fliessen bzw. geflossen sind). Vielmehr ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass sehr wohl Überweisungen/Transfers (wohin? Sparkasse Oschadbank? allenfalls anderweitige Konten?) stattgefunden haben müssen (vgl. FB-act. 14). Kommt hinzu, dass die von den Beschwerdeführern nachgereichten Zertifikate der Pensionskasse vom 26. Mai 2023 nur darauf hinweisen, dass die Auszahlung durch die Ukrposhta (vgl. www.ukrposhta.ua/en/) erfolgt(e) und nicht - wie von den Beschwerdeführen behauptet -, dass die Renten auf einem "geschlossenen Konto" der Ukrposhta zurückbehalten werden (vgl. FB-act. 24). Die entsprechenden Erläuterungen der Beschwerdeführer erweisen sich als wenig glaubwürdig (vgl. Beschwerde vom 19.12.2023 Ziff. 9 i.V.m. FB-act. 24). Vielmehr sind die inkonsistenten Ausführungen hinsichtlich der Uneinbringlichkeit der Unterlagen bezogen auf die Rentenauszahlungen ab Januar bzw. März 2022 sowie entsprechender Kontoführungen als untauglicher Versuch zu qualifizieren, die erwähnten Mitwirkungspflichten nicht einhalten zu müssen. Dies hat zur Konsequenz, dass hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer sehr wohl eine Beweislastumkehr unumgänglich und gerechtfertigt ist (vgl. vorstehend E. 1.2.3). Hieran vermögen die weiteren, lediglich pauschalen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer nichts zu ändern (vgl. Beschwerde vom 19.12.2023 Ziff. 11).

4.5

Mangels zumutbarer Offenlegung der eingeforderten Unterlagen bestehen somit erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer, sodass die Vorinstanz 2 die Asylsozialhilfe zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerdeführer haben es in der Hand, durch lückenlose Offenlegung der verlangten Unterlagen der Vorinstanz 2 die Abklärung der Bedürftigkeit zu ermöglichen und künftig (bei gegebener Bedürftigkeit) Asylsozialhilfe zu erhalten.

5.

Soweit die Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Anordnung bis zum Abschluss des Verfahrens die Weiterausrichtung der Asylsozialhilfe im bisherigen Umfang beantragen (vgl. Antrag Ziff. 3), ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, vollumfänglich abzuweisen.

7.1

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird in Sozialhilfefällen praxisgemäss verzichtet, die Beurteilung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich damit.

Dispositiv

7.2.1 Hinsichtlich des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung drängen sich indes die nachfolgenden Bemerkungen auf. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch wird im kantonalen Recht in § 75 Abs. 1 und 2 VRP normiert. Demnach müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche (vgl. statt vieler VGE III 2015 77 vom 18.6.2015 E. 6.1f. m.H.a. BGE 123 I 147; VGE III 2011 2 vom 17.2.2011 E. 4.2; VGE III 2012 60 vom 12.6.2012). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs­aussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 m.H.a. BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).

7.2.2 In casu ist die Einhaltung von zwei Kriterien kritisch zu beurteilen. Zum einen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer in Anbetracht der oberwähnten Ausführungen äusserst fraglich, da die Verkettung aller konkreten, oberwähnten Aspekte zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführer bislang die erforderlichen Unterlagen zu Unrecht nicht nachgereicht haben. Zum andern liesse sich aus guten Gründen argumentieren, dass die Gewinnchancen bei der gegebenen Akten- und Rechtslage wesentlich geringer als die Verlustgefahren sind. Bei dieser Sachlage lässt es sich nur knapp gerade noch vertreten, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

In Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird die Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei dieser Bemessung gilt es zu berücksichtigen, dass sich einerseits die Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht anwaltlich haben vertreten lassen und das Aktenstudium somit erst im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren angefallen ist und andererseits die Beschwerdeschrift bloss wenige Seiten umfasste.

Nach den gleichen Grundsätzen und gestützt auf § 74 VRP hat die obsiegende beanwaltete Vorinstanz 2 zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche auf Fr. 800.-- festgesetzt wird. Bei dieser Bemessung gilt es wiederum zu berücksichtigen, dass das Aktenstudium bereits weitgehend im Verwaltungsbeschwerdeverfahren angefallen ist, indes dafür im angefochtenen RRB Nr. 852/2023 ausdrücklich keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, was jedoch notabene vor Verwaltungsgericht nicht beanstandet worden ist (vgl. Vernehmlassung vom 26.1.2024 Ziff. 39).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt.) von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.

4. Die Beschwerdeführer haben das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP).

5. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der beanwalteten Fürsorgebehörde D.________ eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

7. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- den Rechtsvertreter der Fürsorgebehörde (2/R)

- den Regierungsrat (EB)

- Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 22. April 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. April 2024

1

§ 22 MigV

§ 19 VRP

§ 10 ShV

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

§ 26a ShG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 75 VRP

BGE 123 I 147ATF 123 I 147DTF 123 I 147

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

BGE 124 I 304ATF 124 I 304DTF 124 I 304

§ 14 GebTRA

§ 74 VRP

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF