III 2023 202
Kammergericht
22. Februar 2024Deutsch14 min
A. Die seit 1911 bestehende B.________ versorgt den ______ bei der F.________ gelegenen Dorfteil von Oberiberg und die nördlich und östlich davon gelegenen Landwirtschaftsbetriebe. Dieser Versorgung dient unter anderem das Reservoir G.________. Dieses befindet sich auf dem Grundstück KTN __01 (120'596 m2; im Eigentum von A.________; Koordinate ____________; Höhe 1306 m ü.M.). Die unterliegenden (und vom Leitungsersatz mitbetroffenen) Grundstücke KTN __02 (61'577 m2) und KTN __03 (70'935 m2) bzw. KTN __04 (61'510 m2) sind im Eigentum von D.________ bzw. E.________.
Source sz.ch
III 2023 202
Entscheid vom 22. Februar 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Oberiberg, Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________,
Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,
D.________,
E.________,
Beigeladene,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (PBG; Baubewilligung: Nichteintretensbeschluss)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die seit 1911 bestehende B.________ versorgt den ______ bei der F.________ gelegenen Dorfteil von Oberiberg und die nördlich und östlich davon gelegenen Landwirtschaftsbetriebe. Dieser Versorgung dient unter anderem das Reservoir G.________. Dieses befindet sich auf dem Grundstück KTN __01 (120'596 m2; im Eigentum von A.________; Koordinate ____________; Höhe 1306 m ü.M.). Die unterliegenden (und vom Leitungsersatz mitbetroffenen) Grundstücke KTN __02 (61'577 m2) und KTN __03 (70'935 m2) bzw. KTN __04 (61'510 m2) sind im Eigentum von D.________ bzw. E.________.
Das 1911 erstellte Reservoir ist in die Jahre gekommen und soll ersetzt werden (vgl. Technischer Bericht der H.________ AG vom 13.1.2023, Stand 26.5.2023 betreffend "B.________ Oberiberg Neu Reservoir G.________ und Leitungsersatz G.________ - I.________", S. 4 ff. Ziff. 2).
Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2023 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob A.________ am 19. Juli 2023 Einsprache. Als rechtmässiger Eigentümer habe er seine Erlaubnis nicht erteilt. Als Grundeigentümer und Besitzer der B.________ wolle er keine weiteren Investitionen in die bestehenden Wasservorkommen tätigen.
B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2023-0271 vom 27. September 2023 erteilte der Gemeinderat Oberiberg der B.________ die Baubewilligung für den Ersatzneubau des Reservoirs G.________ samt Leitungsnetz unter Auflagen und Bedingungen (Disp.-Ziff. 1). Auf die Einsprache von A.________ wurde nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 3). Privatrechtliche Streitigkeiten (betreffend Dienstbarkeiten, Grundeigentümer etc.) seien beim zuständigen Zivilrichter am Ort der gelegenen Sache gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 einzuklagen (E. 2).
C. Gegen diesen GRB Nr. 2023-0271 erhob A.________ mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des GRB. Er berief sich zur Begründung erneut im Wesentlichen auf seine Stellung als Grundeigentümer und seine fehlende Zustimmung zum Ersatzneubau des Reservoirs.
D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 904/2023 vom 5. Dezember 2023 trat der Regierungsrat nicht auf die Beschwerde ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
E. Gegen diesen RRB Nr. 904/2023 (Versand am 12.12.2023) erhebt A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er führte erneut namentlich aus, gegen den Neubau des Reservoirs zu sein und als Grundeigentümer hierzu nicht angefragt worden zu sein.
F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Schreiben vom 5. Januar 2024 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Gemeinderat teilt mit GRB Nr. 2024-0016 vom 9. Januar 2024 seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit, ebenso das Amt für Raumentwicklung am 17. Januar 2024 sowie die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2024. Die Beigeladenen haben sich nicht vernehmen lassen.
G. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 7. Februar 2024 noch einmal zur Sache geäussert.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- nach einer ersten verfügungsweisen Fristansetzung vom 11. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2023 und einer Nachfristansetzung vom 26. Oktober 2023 bis 15. November 2023 unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Beschwerde nicht geleistet und innert der Nachfrist auch weder das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) eingereicht noch den Nachweis erbracht hat, dass er infolge einer Massnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft keinen Zugang zu seinen Vermögenswerten hat (angefochtener RRB Ingress lit. C ff.; vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.10.2023 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements betr. Vermögenswerte).
2.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt Vieler VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 E. 1.3.1). Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 E. 2.1.2 m.V.a. VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 E. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 E. 2 und dort enthaltene Hinweise).
2.2.1 Gemäss § 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann die Behörde (oder die mit der Verfahrensleitung betraute Person, vgl. § 23 Abs. 1 VRP) von einer beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss leisten (§ 73 Abs. 2 VRP). Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kostenvorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die Beweisanträge nicht ein (§ 73 Abs. 3 VRP). Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde bzw. das Gericht auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (§ 75 Abs. 1 VRP).
2.2.2 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein (§ 4 VRP i.V.m. 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
2.3 Innert der angesetzten Nachfrist (15.11.2023) wurde unbestrittenermassen keine Zahlung eines Kostenvorschusses bei einem Finanzinstitut zu Gunsten der Vorinstanz verzeichnet, noch wurde vom Beschwerdeführer ein Gesuch um URP eingereicht oder der Nachweis dafür geliefert, dass ihm der Zugriff auf seine Vermögenswerte infolge staatsanwaltschaftlicher Anordnungen zur (damaligen) Zeit nicht möglich war. Obwohl nicht massgeblich: es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kostenvorschuss oder das Gesuch um URP oder der geforderte Nachweis nach Ablauf der Nachfrist erbracht wurde.
Erwägungen
2.4.1
Mit seiner Beschwerde (S. 2) macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fristversäumnis folgendes geltend:
(…).
Der Rechts- und Beschwerdedienst verlangte von mir einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.--. Dazu habe ich für einen neuen Zahlungszeitpunkt angefragt. Durch einen Fehler wurde die aufgegebene Zahlung nicht ausgeführt. (…).
Wenn man für einen neuen Zahlungszeitpunkt anfragt, ist dies eine normale Verwaltungsangelegenheit und gehört nicht in einen Brief an Beteiligte. Eine Rückfrage, wenn eine Zahlung nicht ausgeführt wird, sollte nach allem auch möglich sein. Mit der ganzen Sachanlage braucht es keinen Anwalt. (…).
Der Beschluss Nr. 904/2023 vom Regierungsrat mit dem Beschwerdeentscheid VB 212/2023 werden die Rechte von mir nicht berücksichtigt. Im ganzen Zusammenhang akzeptiere ich die Rechnung ______ von 300.- für die Beschwerde nicht.
(…).
2.4.2
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses trägt der Rechtsuchende. Wer die Zahlung erst kurz vor Ablauf der Frist veranlasst, trägt das Risiko, dass die Belastung nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden kann (Daum, in: Kommentar zum bernische VRPG, Art. 42 N. 20). Bei einer Post- oder Banküberweisung muss im Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist dem Gericht gutgeschrieben worden ist, das Gericht den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen seines Vertreters) belastet worden ist (Urteil BGer 4A_481/2016 vom 6.1.2017 E. 3.1.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 III 364 E. 3.1 und 3.2.2). Als Beweismittel kommt etwa der Kontoausdruck in Frage, der die Belastung spätestens am letzten Tag der Frist bestätigt (vgl. Daum, a.a.O., ebenda).
Wird der Betrag dem Konto der Behörde nach der Einzahlung oder der Zahlungsanweisung in der Folge nicht gutgeschrieben, ist nach der Gerichtspraxis zu berücksichtigen, ob das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten dem Rechtsuchenden respektive dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren Hilfsperson zuzuschreiben ist. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem der Kostenvorschuss sechs Tage vor dem Fristablauf der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts überwiesen, anschliessend aber wegen des Fehlens der letzten Ziffer der IBAN nicht dem Konto des Gerichts gutgeschrieben worden war. Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (unter anderem) in Erwägung auf, von der Post habe erwartet werden dürfen, dass sie sich vor der Rücksendung des Geldes nach der genauen Kontonummer erkundige, zumal ihr sowohl der Absender als auch der Empfänger bekannt gewesen seien (Urteil BGer 9C_94/2008 vom 30.9.2008 E. 6). In einem anderen Fall führte das Bundesgericht aus, aufgrund der korrekten Kontonummer und Adresse sei das Gericht als Zahlungsempfängerin identifizierbar gewesen. In einem solchen Fall dürfe von der Empfängerbank erwartet werden, dass sie die Zahlung korrekt zuordne (Urteil BGer 5A_61/2014 vom 13.3.2014 E. 2.; vgl. 4A_481/2016 vom 6.1.2017 E. 3.1.3).
2.4.3
Vorliegend zeigte der den Regierungsrat instruierende Rechts- und Beschwerdedienst den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 22. November 2023 an, dass der Beschwerdeführer innert Frist weder den Kostenvorschuss geleistet noch den Nachweis der Bedürftigkeit betreffend das URP-Gesuch erbracht hatte. Hierauf teilte der Beschwerdeführer dem Rechts- und Beschwerdedienst mit E-Mail vom 23. November 2023 bloss mit, der Betrag sei "im System eingegeben zur Zahlung". Leider sei er versehentlich nicht freigegeben worden. Weitergehende Angaben hierzu machte der Beschwerdeführer nicht; namentlich reichte er keinen Beleg für eine fristgerechte Belastung des Kostenvorschusses zu Gunsten der Vorinstanz ein. Für die Vorinstanz hingegen bestand kein Anlass für eine Nachfrage, nachdem ihr auch nach Ablauf der Nachfrist keine Zahlung gutgeschrieben wurde.
Vor dem Verwaltungsgericht bleibt der Beschwerdeführer bei seiner Darstellung, die er nach wie vor unbelegt lässt (vgl. vorstehend E. 2.4.1). Nachdem er zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit seiner Darstellung glaubhaft zu machen verstand, besteht auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass für ergänzende Abklärungen beim Beschwerdeführer. Dies gilt auch deshalb, weil es an der kostenvorschusspflichtigen Beschwerde führenden Person liegt, für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung zu sorgen und allfällige Verzögerungen bei der Valutaschreibung bei ihrer Terminierung der Zahlung zu berücksichtigen.
2.5.1
Die Behörde kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäumnis trifft (§ 163 Abs. 1 JG). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 163 Abs. 3 JG). An einen Fristwiederherstellungsgrund ist ein strenger Massstab anzulegen (vgl. statt Vieler VGE III 2013 130 vom 30.10.2013 E. 2.1). Insbesondere gerade auch der Grundsatz der rechtsgleichen und willkürfreien Behandlung der Rechtssubjekte gebietet eine restriktive Fristwiederherstellungspraxis (VGE III 2013 130 vom 30.10.2013 E. 2.1; VGE III 2009 18+29 vom 12.3.2009 E. 2.1, mit Hinweis auf VGE 943/01 vom 30.8.2002 E. 3d; vgl. VGE 717/99 vom 14.1.2000 E. 5f.). Nicht als Fristwiederherstellungsgrund genügen namentlich organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Hingegen kann eine schwere, plötzliche Krankheit einen Wiederherstellungsgrund bilden, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Urteile BGer 2C_847/2013 vom 18.9.2015 E. 2.2; 2A.116/2005 vom 12.5.2005 E. 3.1 mit Verweisen; vgl. auch Daum, a.a.O., Art. 43 N 14). Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2019, Art. 24 Rz. 11).
2.5.2
Soweit im Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte erblickt werden können, fehlt es diesbezüglich im Sinne des vorstehend Gesagten (E. 2.4.3) nach wie vor an der hinreichenden Glaubhaftmachung, dass ihn an der Fristversäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein Grund für eine Fristwiederherstellung ist nicht erkennbar.
2.6
Anzufügen ist, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile BGer 1C_601/2019 vom 27.3.2020 E. 3.1; 2C_1065 vom 15.6.2018 E. 4.2.2; 1C_206/2014 vom 13.6.2014 E. 5.1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. vorstehend E. 1).
3.1
Der Beschwerdeführer beanstandet die ihm vom Regierungsrat auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
3.2
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).
3.3
Die Kosten von Fr. 300.-- bewegen sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens. Aufgrund der aktenkundigen Verfahrenskorrespondenz und des angefochtenen RRB bzw. des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes lässt sich auf einen Stundenansatz schliessen, der erheblich unter dem zulässigen Maximalansatz von Fr. 180.-- pro Stunde liegt. Die Verfahrenkosten von Fr. 300.-- erweisen sich als angemessen und sind nicht zu beanstanden.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.2
Diesem Ergebnis entsprechend sind die Kosten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von ebenfalls Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.3
Die beanwaltete Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und ist daher trotz Obsiegens nicht entschädigungsberechtigt. Die anderen Verfahrensbeteiligten haben mangels einer anwaltlichen Vertretung so oder anders keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 5. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, womit ihm Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.2.2024)
- den Beigeladenen Ziff. 5 (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.2.2024)
- den Beigeladenen Ziff. 6 (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.2.2024)
- den Gemeinderat Oberiberg (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.2.2024)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.2.2024)
- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.2.2024).
Schwyz, 22. Februar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. März 2024
1
§ 23 VRP
§ 73 VRP
§ 73 VRP
§ 75 VRP
§ 4 VRP
4A_481/2016
BGE 139 III 364ATF 139 III 364DTF 139 III 364
9C_94/2008
5A_61/2014
4A_481/2016
§ 163 JG
§ 163 JG
2C_847/2013
2A.116/2005
Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 1
Art. 43n mit Briefwechselart. 43n avec échange de lettresart. 43n 1
Art. 43n 14art. 43n 14art. 43n 14
1C_601/2019
1C_206/2014
§ 1 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 24 GebO
§ 25 GebO
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF