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Entscheid

III 2023 203

Kammergericht

22. Februar 2024Deutsch15 min

A. Mit Publikationsdatum vom (…) 2023 schrieben die Kantone Schwyz und Uri, Projektleitung Bauherrngemeinschaft N4 Neue Axenstrasse, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz, auf der Plattform Simap die dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Bauarbeiten "N4 Neue Axenstrasse Baulos K.________" im offenen Verfahren aus (Vi-act. 1). Innert der Eingabefrist bis 15. September 2023, 11.45 Uhr, haben sechs Arbeitsgemeinschaften Angebote (Amts- und Unternehmervarianten) eingereicht (Vi-act. 4).

Source sz.ch

III 2023 203

Entscheid vom 22. Februar 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

ARGE A.________ bestehend aus:

1. B.________ AG, 2. C.________ AG,

c/o B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kantone Schwyz und Uri, Projektleitung Bauherrn-

gemeinschaft N4 Neue Axenstrasse,

vertreten durch: Baudepartement des Kantons Schwyz,

Postfach 1250, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

2. ARGE E.________ bestehend aus:

1. F.________ AG, 2. G.________ ag, 3. H.________ AG,

c/o F.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin I.________ und / oder

Rechtsanwältin J.________,

Beigeladene,

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungsrecht (Zuschlagserteilung und

Verfahrens-ausschluss; Vergabeverfahren N4 Neue Axen-

strasse, Los K.________)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Publikationsdatum vom (…) 2023 schrieben die Kantone Schwyz und Uri, Projektleitung Bauherrngemeinschaft N4 Neue Axenstrasse, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz, auf der Plattform Simap die dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Bauarbeiten "N4 Neue Axenstrasse Baulos K.________" im offenen Verfahren aus (Vi-act. 1). Innert der Eingabefrist bis 15. September 2023, 11.45 Uhr, haben sechs Arbeitsgemeinschaften Angebote (Amts- und Unternehmervarianten) eingereicht (Vi-act. 4).

B. Am 12. Dezember 2023 beschloss der Regierungsrat des Kantons Schwyz (der Kanton Schwyz wurde mit der Federführung des Projektes beauftragt, nachdem dieses zum grössten Teil auf Schwyzer Gebiet liegt) mit RRB Nr. 937/2023, dass drei Angebote von Amtsvarianten, darunter das Angebot der ARGE A.________, sowie sämtliche Angebote von Unternehmervarianten vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden und die Baumeisterarbeiten für das Los K.________, zum Angebotspreis von Fr. (…) (inkl. MwSt) an die ARGE E.________ vergeben werden. Das Tiefbauamt wurde beauftragt, den Offertstellern die Arbeitsvergabe mit einer schriftlichen Mitteilung zu eröffnen (Vi-act. 7.1). Vor der Beschlussfassung des Schwyzer Regierungsrates erklärten schon das Bundesamt für Strassen ASTRA (am 9.11.2023) sowie der Regierungsrat des Kantons Uri (am 5.12.2023) ihre Zustimmung zur Vergabe an die ARGE E.________ (Vi-act. 7.2 und 7.3).

C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte das Tiefbauamt die ARGE A.________ wie folgt über die Vergabe der Baumeisterarbeiten 'N4 Neue Axen­strasse, Los K.________' (Vi-act. 7.4):

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat […] oben genannte Arbeiten wie folgt vergeben:

ARGE E.________

c/o F.________ AG zu netto Fr. (…), inklusive MWST

Begründung

Gestützt auf Art. 29 und Art. 41 IVöB erfolgt die Vergabe an das vorteilhafteste Angebot. Das preislich an erster Stelle liegende Angebot der ARGE E.________, c/o F.________ AG, ist nach Auswertung aller Zuschlagskriterien das vorteilhafteste Angebot. Ausschlaggebend war das Kriterium Preis (ZK 1). Alle Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien sind erfüllt.

Mehrere Angebote mussten vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.

Begründung für den Ausschluss Ihres Angebots (nur in diesem Vergabeschreiben enthalten)

Die von der ARGE A.________, c/o B.________ AG, im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium 3.1 (Erfahrung Schlüsselperson Baustellenchef) vorgebrachte Schlüsselperson wurde im Referenzprojekt "Schulhausplatz L.________" als Bauführer eingesetzt. Die Schlüsselperson weist somit nicht die geforderte Erfahrung als Baustellenchef vor (keine baustellenleitende Funktion). Da es sich bei einem Bauführer nicht um einen Baustellenchef handelt, erfüllt das Angebot der ARGE A.________ mit dieser Schlüsselperson folglich die Anforderungen des Eignungskriteriums 3.1 nicht. Die ARGE A.________, c/o B.________ AG, wird daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a IVöB).

[Rechtsmittelbelehrung]

D. Am 22. Dezember 2023 lässt die ARGE A.________ gegen den Vergabeentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung betreffend Eröffnung des Vergabebeschlusses und Ausschluss vom Wettbewerb vom 12. Dezember 2023 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung betreffend Eröffnung des Vergabebeschlusses und des Ausschlusses vom Wettbewerb vom 12. Dezember 2023 aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin sei zum Vergabeverfahren zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Zulassung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Die Zuschlagsempfängerin sei vom Verfahren auszuschliessen. Das Angebot 6.2 sei vom Verfahren auszuschliessen.

4.

Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Vergabe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 wurde der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Kanton wurde Frist bis 17. Januar 2024 zur Vernehmlassung und Akteneinreichung angesetzt; die Zuschlagsempfängerin wurde eingeladen, durch Einreichen einer Vernehmlassung innert derselben Frist dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. Sämtliche Parteien wurden aufgefordert, zum Umfang der Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen.

F. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 beantragt das Baudepartement als Vertreter der Kantone Schwyz und Uri:

1.

Der Beschwerde vom 22. Dezember 2023 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.

2.

Die Beschwerde vom 22. Dezember 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.

3.

Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

G. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 tritt die ARGE E.________ dem Verfahren als Beigeladene bei und stellt die Anträge:

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung bereits nach Zustellung der Vernehmlassung nicht zu gewähren bzw. die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.

3.

Es seien das Angebot der Zuschlagsempfängerin sowie alle Akten und Rechtsschriften, welche Informationen zum Angebot der Zuschlagsempfängerin enthalten, gegenüber der Beschwerdeführerin und Dritten vertraulich zu behandeln.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

H. Das Verwaltungsgericht entzog der Beschwerde mit Zwischenbescheid III 2024 6 vom 25. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung per sofort. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

I. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück und ersucht um Abschreibung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Am 7. Februar 2024 informiert das Baudepartement das Gericht, der Werkvertrag mit der Zuschlagsempfängerin sei am 6. Februar 2024 beidseitig unterzeichnet worden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Aufgrund des Beschwerderückzugs ist das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben (§ 28 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

2.

Mit dem Zwischenbescheid III 2024 6 vom 25. Januar 2024 wurde die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen jenes Verfahrens ins Hauptverfahren verlegt. Mithin ist darüber in diesem Entscheid zu befinden.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Verfahrensabschreibung unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei mit einer ungünstigen Hauptsachenprognose begründet worden. Eine telefonische Auskunft der Referenzprojekt-Kontaktperson gegenüber der Vergabebehörde habe ergeben, dass die Schlüsselperson keine Funk­tion eines Baustellenchefs gehabt habe. In Kenntnis dieses Telefonats bzw. der Telefonnotiz müsse die Beschwerde als aussichtslos betrachtet werden. Es sei ärgerlich, dass eine derart relevante Information für die Beurteilung der Erfolgs­aussichten einer Beschwerde im Vergabeentscheid vom 12. Dezember 2023 keine Erwähnung gefunden habe und erst in einem Beschwerdeverfahren offenbart worden sei. Wäre bereits im angefochtenen Entscheid auf dieses Telefongespräch verwiesen worden, hätte sich die Beschwerde von Anfang an erübrigt. Die Beschwerde sei praktisch durch die lückenhafte Begründung des Vergabeentscheids veranlasst worden. Dies gelte es bei der Verlegung der Prozesskosten zu berücksichtigen.

4.1

Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden (§ 72 Abs. 2 VRP). Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 72 Abs. 3 VRP). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP).

4.2

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Gehörsverletzung durch mangelhafte Begründung des angefochtenen Vergabeentscheides. Rechtsprechungsgemäss muss einer Gehörsverletzung - selbst wenn der Fehler im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wird - bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden, sei es durch angemessene Reduktion der Gerichtskosten, Verzicht auf die Kostenerhebung oder indem der für die Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten auferlegt werden (Urteil BGer 1C_158/2019 vom 30.3.2020 E. 6; VGE III 2022 189 vom 29.3.2023 E. 7.1.2; VGE I 2022 45 vom 9.12.2022 E. 4.2; VGE III 2019 205 vom 20.3.2020 E. 2.4).

4.3

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter (Art. 51 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 15.11.2019). Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 51 Abs. 2 IVöB). Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters (lit. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots (lit. b), die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (lit. c) und gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe (lit. d von Art. 51 Abs. 3 IVöB).

Gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Begründungspflicht einer Verfügung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag­weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile BGer 9C_101/2011 vom 21.7.2011 E. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 E. 5.1). Diese Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung gründet im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) vom 18. April 1999. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.

Dispositiv

4.4 Vorliegend hat die Vergabebehörde den Ausschluss der Beschwerdeführerin implizit beschlossen, gleichzeitig aber den Ausschluss in der Mitteilung des Vergabeentscheids ausdrücklich begründet (vgl. oben Ingress Bst. C). Wie im Zwischenbescheid aufgezeigt, entspricht die Begründung den Ausführungen im Vergabeentscheid des Regierungsrates (Zwischenbescheid III 2024 6 vom 25.1.2024 E. 5.1). Den weiteren Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die Vergabebehörde die Funktion der Schlüsselperson beim Referenzprojekt bei der Kontaktperson telefonisch abgeklärt hat und der Entscheid auf dieser Abklärung basiert (Zwischenbescheid III 2024 6 vom 25.1.2024 E. 5.4.2). Die Erwägung im Vergabeentscheid und die Begründung in der Zuschlagsmitteilung stimmen mit dem Ergebnis der Abklärung überein. Die Aussage ist korrekt, nämlich, dass die Schlüsselperson die geforderte Erfahrung als Baustellenchef beim Referenzprojekt nicht aufweist und er folglich die Anforderungen des Eignungskriteriums 3.1 nicht erfüllt. Diese Begründung erfüllt die Anforderungen an eine genügende Begründung (vgl. oben E. 4.3).

4.5 Mit der neuen IVöB wurde die Beschwerdefrist von 10 auf 20 Tage erhöht. Dies nicht zuletzt, um den Betroffenen mehr Zeit für die Prüfung einer allfälligen Beschwerde zu gewähren (vgl. Musterbotschaft Totalrevision IVöB vom 16.1.2020 Art. 56). Namentlich kann auf Verlangen einer nichtberücksichtigten Anbieterin etwa ein Debriefing durchgeführt werden, wo über die Begründung der Verfügung hinausgehende Erklärungen des Entscheides abgegeben werden können (vgl. Bieri, in Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Art. 51 Rz. 29). Die Möglichkeit, noch während der Beschwerdefrist von der Vergabebehörde weiterführende Auskunft zu verlangen, war unter altem Recht ausdrücklich vorgesehen (§ 36 Abs. 3 VIVöB) und gilt auch unter neuem Recht, da es die Transparenz und Glaubwürdigkeit des Verfahrens erhöht und Rechtsmittelverfahren zu vermeiden hilft (vgl. VGE III 2019 205 vom 20.3.2020). So bezweckt etwa auch das Debriefing die Bekanntgabe namentlich der wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots, sodass unnötige Beschwerden nach Möglichkeit vermieden werden können (vgl. TRIAS, Leitfaden für öffentliche Beschaffungen, Kap. 6.2, www.trias.swiss).

Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin die Vor­instanz noch vor Beschwerdeerhebung um weitergehende Auskunft ersucht hätte. Sie macht auch nicht geltend, die Vergabebehörde habe weitergehende Auskunft verweigert. Dass die Vorinstanz die einschneidende Feststellung, die Schlüsselperson der Beschwerdeführerin erfülle das Eignungskriterium nicht, nicht leichthin und ohne Abklärung getroffen haben dürfte, durfte die Beschwerdeführerin annehmen. Sie selbst äusserte ja, von der Vergabebehörde dürfe erwartet werden, dass sie bei der Kontaktperson Abklärungen treffe (was die Vergabebehörde effektiv getan hat). Auch kontaktierte sie selbst während der Beschwerdefrist diese Kontaktperson (vgl. Zwischenbescheid III 2024 6 vom 25.1.2024 E. 5.3). Hingegen hat sie es unterlassen, die entscheidende Vor­instanz um weitergehende Auskunft zu ersuchen.

4.6 Zusammenfassend steht fest, dass zum einen die Begründung der angefochtenen Verfügung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Zum andern wäre das Beschwerdeverfahren vermeidbar gewesen, wenn die Beschwerdeführerin bei der Vergabebehörde noch während der Beschwerdefrist Auskunft eingeholt hätte. Damit aber liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche es bei der Kostenverlegung zu beachten gälte.

5.1 Für das vorliegende Hauptverfahren, das aufgrund des Beschwerderückzugs gegenstandslos geworden ist, sind keine Kosten zu erheben.

5.2 Die Kosten für das Zwischenbescheidverfahren sind auf Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festzulegen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.1 Der anwaltschaftlich vertretenen Beigeladenen ist zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Auch spezifizierte Kostennoten sind, soweit die Anwaltskosten ganz der teilweise der Gegenpartei überbunden werden, auf ihre Angemessenheit zu prüfen (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA).

Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19.12.2008) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453/2004 vom 23.3.2005 E. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 2014 B1.3). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 E. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 E. 4).

5.3.2 Die Beigeladene hat am 21. Februar 2024 eine Kostennote eingereicht. Angesichts der komplexen Fragestellung und des hohen Streitwerts sei der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig gewesen. Umfangreiche Akten und die rechtliche Komplexität hätten einen gewissen Aufwand im Umfang von bislang 27.51 Stunden verursacht. In Beachtung von § 74 Abs. 1 VRP i.V.m. § 14 GebTRA werde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'400.-- geltend gemacht.

5.3.3 In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, namentlich, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszuschliessen sei, ist der Beizug eines Rechtsbeistandes angemessen. Hingegen rechtfertigen weder die Komplexität der Streitsache noch der einfache Schriftenwechsel eine Parteientschädigung in der gesetzlichen Maximalhöhe, welche aufwandintensivsten Vertretungen vorbehalten ist. Unberücksichtigt lässt die Beigeladene ebenso den maximalen Stundenansatz von Fr. 220.-- inkl. MwSt, was bei den ausgewiesenen Stunden (27.51h) einen Betrag von Fr. 6'052.20 ergibt. Unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, der eingereichten Honorarnote sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben; die Kosten für das Zwischenbescheidverfahren III 2024 6 vom 25. Januar 2024 von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 4. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, so dass ihr Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Rechtsvertreterin der Beigeladenen (2/R; unter Beilage des Beschwerderückzugs vom 6.2.2024)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage des Beschwerderückzugs vom 6.2.2024)

- und die Eidg. Wettbewerbskommission, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

26. Februar 2024

1

Art. 29 IVöBart. 29 AIMPart. 29 CIAP

Art. 41 IVöBart. 41 AIMPart. 41 CIAP

Art. 44 IVöBart. 44 AIMPart. 44 CIAP

§ 72 VRP

§ 72 VRP

§ 72 VRP

1C_158/2019

Art. 51 IVöBart. 51 AIMPart. 51 CIAP

Art. 51 IVöBart. 51 AIMPart. 51 CIAP

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

9C_101/2011

9C_257/2011

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 74 VRP

§ 14 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 74 VRP

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

§ 74 VRP

2A.453/2004

EGV-SZ 2014 B 1.3

§ 74 VRP

§ 14 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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