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Entscheid

III 2023 204

Kammergericht

22. April 2024Deutsch35 min

A. A.________ (nachstehend: Eigentümer) ist Eigentümer des Grundstückes KTN __1, C.________-weg __2, Freienbach, im Halte von 6'414 m2. Das Grundstück stösst im Süden an die Eisenbahnlinie Zürich-Chur und im Norden an den Zürichsee an. Es befindet sich in der Landhauszone 2 (L2) und liegt im Gewässerschutzbereich Au.

Source sz.ch

III 2023 204

Entscheid vom 22. April 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Amt für Gewässer, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Umweltschutzrecht (Entwässerung Tankstelle)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (nachstehend: Eigentümer) ist Eigentümer des Grundstückes KTN __1, C.________-weg __2, Freienbach, im Halte von 6'414 m2. Das Grundstück stösst im Süden an die Eisenbahnlinie Zürich-Chur und im Norden an den Zürichsee an. Es befindet sich in der Landhauszone 2 (L2) und liegt im Gewässerschutzbereich Au.

Auf dem Grundstück befindet sich das Wohnhaus sowie zwei Tankstellen (Auto und Boot) mit je einer Benzinzapfsäule und einem Zapfhahn mit Baujahr 2003 und 1999. Gemäss den Angaben des Eigentümers (Stellungnahme vom 27.9.2023 S. 2 Ziff. 5) im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wurde die Tankstelle im Jahr 1950 in Betrieb genommen.

Am 20. Juni 2001 teilte das Amt für Umweltschutz (AfU) dem Eigentümer nach einem Augenschein vom gleichen Tag mit, die Entwässerung des nicht überdachten Betankungs- und Umschlagplatzes erfolgte über einen Ölabscheider in den Zürichsee, da keine Anschlussmöglichkeit für nicht überdachte Plätze an die öffentliche Kanalisation bestehe. Nach gängiger Praxis sei bei einer Entwässerung des Betankungsplatzes in ein Gewässer der Mineralölabscheider mit einem zusätzlichen Ölrückhaltebecken zu koppeln; ein solches sei vorliegend nicht vorhanden. Da die Tankstelle nicht öffentlich sei, werde in diesem speziellen Fall auf eine Aufforderung für eine sofortige Sanierung verzichtet. Der Mangel müsse aber bei der nächsten baulichen Veränderung behoben werden. Allfällige Einwände gegen die Sanierungsanordnung seien bis Ende Juli 2001 schriftlich mitzuteilen; auf den Erlass einer Verfügung werde im jetzigen Zeitpunkt verzichtet (RR-act. III/01/2).

B. Mit Sanierungsverfügung vom 9. Oktober 2013 verpflichtete das AfU den Eigentümer, die zwei Benzinzapfsäulen (Auto und Boot) bis Ende Dezember 2018 mit einer automatischen Funktionssicherung nachzurüsten, durch neue Benzinzapfsäulen mit automatischer Funktionssicherung zu ersetzen oder stillzulegen (RR-act. II/07/2). Mit Schreiben vom 26. April 2018 erinnerte das AfU den Eigentümer an seine Sanierungspflicht (RR-act. II/07/2). Hierauf installierte der Eigentümer diese Funktionssicherung, welche am 8. August 2018 in Betrieb genommen wurde.

C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 (RR-act. II/07/3) informierte das Amt für Gewässer (AfG) über eine Änderung in der Organisation der Tankstellenkontrollen. Diese - d.h. die Kontrollen der Tankstellen im Bereich Gewässerschutz sowie die Kontrollen in den Bereichen Gewässerschutz und Luftreinhaltung - würden im Kanton Schwyz gestützt auf den Vertrag zwischen dem Tankstelleninspektorat (TSI) des Auto Gewerbe Verbands Schweiz (AGVS) und dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) vom 5. Oktober 2021 bzw. vom 20. Oktober 2021 neu durch das Tankstelleninspektorat TSI durchgeführt.

D. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 informierte das AfG den Eigentümer über folgende Mängel, welche sich anlässlich einer Kontrolle durch den AGVS vom 12. Januar 2023 gezeigt hätten (RR-act. II/03/2):

1. Unklarheiten bei der Entwässerung des Betankungs- und/oder Umschlagplatzes (3.4)

Während der Kontrollen war nicht eindeutig ersichtlich, welche Entwässerung vorliegt. Die Entwässerung der Tankstelle ist mittels Entwässerungsplan aufzuzeigen.

Sollte keine gemäss "Handbuch für Gewässerschutzkontrollen bei Tankstellen" zulässige Entwässerung vorhanden sein, ist eine solche nachzurüsten. (…).

Erwägungen

2.

Allfällige Schäden am Betankungs- und/oder Umschlagsplatz / Rinnen (3.5 b/c)

Schäden am Betankungs- und/oder Umschlagplatz bzw. an den Rinnen müssen repariert werden. Die Flächen müssen dicht ausgeführt sein. Wir empfehlen zudem den Einsatz eines mediumbeständigen Belags.

Die Mängel sollten bis spätestens 30. Juni 2023 behoben werden und die entsprechenden Nachweise dem AfG unaufgefordert in zweckmässiger Weise zugestellt werden. Am 6. Februar 2023 fand eine Besprechung vor Ort zwischen dem Eigentümer und dem AfG statt. Hierauf ersuchte der Eigentümer das AfG mit Schreiben vom 13. Februar 2023 (RR-act. II/03/2) unter Hinweis auf die laufenden Wartungen der Tankstellen seit deren Inbetriebnahme im Jahre 1950 und die fehlenden Beanstandungen über all die Jahre um die Prüfung der Recht-, Zweck- und Verhältnismässigkeit der angeordneten Behebung von Unklarheiten/Mängeln für eine private Kleintankstelle mit einem jährlichen Benzinvolumen von rund 8'000 Litern. Das AfG hielt hierauf mit Stellungnahme vom 21. März 2023 (RR-act. II/03/1) an ihrer Anordnung vom 31. Januar 2023 fest und stellte dem Eigentümer gleichzeitig zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs innert 20 Tagen den Entwurf einer förmlichen Verfügung zu.

E. Mit Verfügung vom 4. April 2023 traf das AfG folgende Anordnungen:

1.

Die Tankstelle von A.________, ist bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den Anforderungen des interkantonalen Merkblatts "Tankstellenentwässerung" beziehungsweise des "Handbuchs für Gewässerschutzkontrollen bei Tankstellen" zu sanieren. Die Entwässerung des Betankungs- und Umschlagplatzes ist vorgängig zu ermitteln. Im Falle einer nicht den Anforderungen entsprechenden Entwässerung, ist diese über einen Schlammsammler sowie einen Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluss an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Weiter sind undichte Stellen des Betankungs- und Umschlagplatzes abzudichten. Drohende Verzögerungen sind frühzeitig mit dem Amt für Gewässer (AfG) abzustimmen.

2.

Die Umsetzung nach Ziffer 1 ist zu dokumentieren und das AfG (afg@sz.ch / 041 819 20 39) in geeigneter Form zu informieren. Allenfalls ist eine Begehung vor Ort durchzuführen.

3.

Für den Fall, dass der Verfügungsadressat der Aufforderung nach Ziffer 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ihm Folgendes angedroht:

- Ersatzvornahme: Stilllegung der Tankstelle;

- Bestrafung nach:

Dispositiv

- Art. 70 Abs. 1 Bst a GSchG: Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6 GSchG); bzw.

- Art. 292 StGB: Wonach mit Busse bis zu Fr. 10 000.- bestraft wird, wer unter Hinweis auf die Strafandrohungen dieses Artikels einer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

4. Der Verfügungsadressat wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die mit der Ersatzvornahme zusammenhängenden Kosten auf dem Grundstück, gemäss § 46 Abs. 1 EGzGschG bzw. für die Kosten der Vollstreckungsmassnahmen an Grundstücken, für die der Grundeigentümer haftet, gemäss § 79a VRP ein vorrangiges gesetzliches Grundpfandrecht besteht.

5.-7. (Bearbeitungsgebühr von Fr. 280.--; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F. Gegen diese Verfügung liess der Eigentümer mit Eingabe vom 24. April 2023 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung vom 04.04.2023 (YK/PB Axioma 2023.0092) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Übergangsfrist von mindestens drei Jahren zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 849/2023 vom 21. November 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- dem Eigentümer (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).

H. Gegen diesen RRB Nr. 849/2023 (Versand am 28.11.2023; Zustellung am 6.12.2023) lässt der Eigentümer mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Der angefochtene Beschluss Nr. 849/2023 vom 21.11.2023 (Beschwerdeentscheid VB 84/2023) der Vorinstanz 2 [Regierungsrat] sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 [AfG] vom 04.04.2023 (YK/PB Axioma 2023.0092) seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss Nr. 849/2023 vom 21.11.2023 (Beschwerdeentscheid VB 84/2023) der Vorinstanz 2 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung der Vor­instanz 1 vom 04.04.2023 (YK/PB Axioma 2023.0092) für die Sanierung der Tankstelle auf KTN __1 eine angemessene Übergangsfrist von mindestens drei Jahren zu gewähren.

3. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss Nr. 849/2023 vom 21.11.2023 (Beschwerdeentscheid VB 84/2023) der Vorinstanz 2 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 2 zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. des Verfahrens vor Regierungsrat zu Lasten des Kantons Schwyz.

I. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das AfG hält mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 an seiner Verfügung fest und beantragt ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

J. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 setzt das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik zu den Vernehmlassungen an. Gleichzeitig teilt es ihm mit, dass zur Durchführung des beantragten Augenscheins (Beschwerde S. 3 Rz. 8) kein Anlass bestehe. Mit Eingabe vom 18. April 2024 repliziert der Beschwerdeführer.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das AfG ging in seiner (mitangefochtenen) Verfügung vom 4. April 2023 davon aus, dass aufgrund der unzureichenden Entwässerungseinrichtungen insbesondere beim Treibstoffumschlag die konkrete Gefahr bestehe, dass Tropfverluste oder grössere Mengen Treibstoff bei einer Havarie eine Gewässerverschmutzung verursachen könnten (S. 3 E. 3.11). Bei der Tankstelle würden Treibstoffe umgeschlagen und es bestehe das Risiko, dass bei einem Unfall oder einer Havarie erhebliche Mengen Treibstoff freigesetzt würden. Weiter könnten beim Umschlag Tropfverluste entstehen, wodurch das Niederschlagswasser als verschmutztes Abwasser einzustufen sei (S. 3 E. 3.12). Die Anforderungen gemäss dem interkantonalen Merkblatt "Tankstellenentwässerung" beziehungsweise dem "Handbuch für Gewässerschutzkontrollen bei Tankstellen" geforderten baulichen und apparativen Vorrichtungen seien bei der Tankstelle nicht erstellt und müssten demnach nachgerüstet werden (S. 3 E. 3.14).

1.2 Der Regierungsrat verneinte mit dem angefochtenen RRB eine Verletzung der Begründungspflicht seitens des AfG (E. 1.1 ff.). Im Weiteren legte er zunächst die gesetzlichen Grundlagen (namentlich Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24.1.1991) dar (E. 2.1 ff.). Das per 1. November 1992 in Kraft getretene GSchG sei sofort anwendbar, auch auf die bereits seit 1950 bestehende Tankstelle, bei der es sich um einen Dauersachverhalt handle. Die Anwendung des GSchG auf die Tankstelle sei eine unechte Rückwirkung, welcher weder wohlerworbene Rechte noch der Vertrauensschutz entgegenstünden. Spätestens seit 2001 habe der Beschwerdeführer wissen müssen, dass er die bestehende Entwässerung der Tankstelle an den Stand der Technik anpassen müsse (E. 4.4).

Praxisgemäss bilde Art. 6 GSchG eine genügende gesetzliche Grundlage für Sanierungsmassnahmen und für vorsorgliche Massnahmen (E. 2.1). Art. 22 GSchG enthalte allgemeine Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (E. 2.4). Ausnahmen gelten für Anlagen, welche Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden könnten (E. 2.4). Benzin sei eine wassergefährdende Flüssigkeit, die bereits in kleinen Mengen Wasser verunreinigen könne. Bei der Tankstelle des Beschwerdeführers liege kein Ausnahmetatbestand vor. Es müssten beim Betrieb der Tankstelle sowohl das generelle Verunreinigungsverbot im Sinne von Art. 6 GSchG als auch die allgemeinen Anforderungen über den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 GSchG) eingehalten werden (E. 2.6).

Die Anordnungen des AfG entsprächen den Vorgaben des Interkantonalen Merkblatts zur Tankstellenentwässerung vom November 2012 (kurz: Merkblatt; Variante 0 auf S. 5) sowie den Vorgaben des Handbuchs des AGVS für Gewässerschutzkontrollen bei Tankstellen vom Januar 2022 (kurz: Handbuch; S. 8 ff., insbesondere S. 10 Matrix "Entwässerung") und seien nicht zu beanstanden (E. 3.5). Der Beschwerdeführer sei hingegen nicht verpflichtet worden, den Betankungs- und Umschlagplatz zu überdachen, wovon jedoch das Merkblatt (S. 4) generell ausgehe. Sollte die Vorinstanz eine Überdachung im Sinne einer zusätzlichen Massnahme für angezeigt bzw. erforderlich erachten, werde sie eine solche in einem separaten Verfahren prüfen und gegebenenfalls anordnen müssen (E. 3.6). Die umstrittenen vorsorglichen Massnahmen bzw. der dadurch bewirkte Eingriff in die Eigentumsgarantie basiere auf einer gesetzlichen Grundlage, liege im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig (E. 5.1 ff.).

1.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens. Verletzt würden durch den angefochtenen RRB namentlich das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), Art. 3 GSchG, Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG, Art. 7 GschG sowie Art. 22 GschG i.V.m. Anhang 3.2 Ziff. 2 GSchG (Beschwerde S. 4 Rz. 10).

Es fehle am erforderlichen konkreten Anwendungsfall für eine vorsorgliche Mass­nahme. Weder sei ein unmittelbares oder mittelbares Einbringen noch ein Versickernlassen in ein Gewässer von den Vorinstanzen behauptet, geschweige denn aktenmässig erstellt. Ebenso wenig sei das Kriterium eines endgültigen Deponierens bzw. Niederlegens noch jenes des Ausbringens im Sinne des Düngens landwirtschaftlicher Flächen erfüllt (Beschwerde S. 5 f. Rz. 13 ff.; vgl. Replik S. 3 Rz. 6 ff.). Privatpersonen seien von Art. 22 Abs. 1 und 2 GSchG nicht erfasst (Beschwerde S. 6 f. Rz. 19 f.; vgl. Replik S. 2 Rz. 3 f.). Die Vorinstanzen hätten sich nicht mit der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der geforderten Sanierung befasst (Beschwerde S. 7 f. Rz. 21 f.). Im Lichte des Schreibens vom 20. Juni 2001 sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Bauliche Veränderungen an der Tankstelle nach 2001 seien aus den Akten nicht ersichtlich (Beschwerde S. 8 f. Rz. 23 ff.; vgl. Replik S. 4 Rz. 11 ff.). Die Voraussetzungen für den behördlichen Eingriff in die Eigentumsgarantie seien nicht erfüllt. Verletzt sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Beschwerde S. 9 ff. Rz. 26 ff.).

1.4 Unbestritten ist, dass das AfG im Kanton Schwyz die für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständige Behörde ist (angefochtener RRB E. 3; Art. 49 GSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000; § 5 Abs. 3 EGzGSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. a der Wasserverordnung [WV; SRSZ 451.111] vom 23.6.2020).

Ebenso ist grundsätzlich nicht bestritten, dass das GSchG im Sinne einer unechten Rückwirkung auf die Tankstelle des Beschwerdeführers Anwendung finden kann. Eine Bestreitung wäre auch unbehilflich. Es ist keine - bzw. eine zulässige unechte - Rückwirkung gegeben, wenn der Gesetzgeber auf Verhältnisse abstellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (BGE 126 V 134 E. 4a; 122 II 113 E. 3b/dd, je mit Hinweisen; Urteil BGer 2P.45/2003 vom 28.8.2003 E. 5.2). Ein solcher Sachverhalt liegt vor. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen einlässlichen Ausführungen im angefochtenen RRB verwiesen werden (E. 4.1 ff.).

2.1.1 Im angefochtenen RRB wurden die gesetzlichen Grundlagen umfassend dargelegt.

Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Unter Verunreinigung wird die nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers verstanden (Art. 4 lit. d GSchG). Als "nachteilig" ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand zu qualifizieren, unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers oder einer Beeinträchtigung der Gewässerfunktion (Urteile BGer 1C_62/2014 vom 15.6.2015 E. 2.1; 1C_43/2007 vom 9.4.2008 E. 2.3, in: URP 2008 S. 576). Zu vermeiden ist bereits die Möglichkeit, dass Schadstoffe in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser gelangen können (Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 910). Es wird unterschieden zwischen den Flüssigkeiten, welche das Wasser in kleinen Mengen verunreinigen können wie Heizöl oder Benzin (Klasse A), sowie den nicht dieser Klasse zugeordneten Flüssigkeiten (Klasse B) wie z.B. Essigsäure (vgl. Anderegg, in: Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 70 N 44; vgl. "Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten", vom 6.8.2019, Stand 1.1.2019 [https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/grundwasserschutz/tankanlagen.html]).

Untersagt ist gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG auch, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GschG liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Verunreinigung der Gewässer mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später eintreten wird (Urteile BGer 1C_62/2014 vom 15.6.2015 E. 2.1; 1A.51/2005 vom 29.11.2005 E. 2.1).

Art. 6 GSchG ist die zentrale Norm zur Sicherstellung des qualitativen Gewässerschutzes. Die beiden Absätze statuieren absolute Verbote, die in ihrem Umfang durch die weiteren Bestimmungen des GSchG konkretisiert werden. Art. 6 GSchG entspricht einer strengen Konkretisierung des Vorsorgeprinzips für den Bereich des qualitativen Gewässerschutzes, wonach a priori jegliche Verschlechterung der Wasserqualität unzulässig ist. Ausnahmen vom Verunreinigungsverbot sind in Art. 6 GSchG nicht vorgesehen. Für eine Interessenabwägung belässt die Bestimmung keinen Raum (vgl. Hettich/Tschumi, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG WBG Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 6 N 6 ff.).

2.1.2 Der allgemeine Grundsatz von Art. 6 GSchG wird durch weitere Artikel des GschG und durch die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 weiter konkretisiert (vgl. URP 2003 S. 763 ff. Nr. 3 E. 3.2 [Urteil VerwGer BE vom 30.6.2003]):

Zum Schutz der Gewässer teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Als besonders gefährdeter Bereich gilt auch der Gewässerschutzbereich Au (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV).

Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen - in Eigenverantwortung (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 948) - dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest (Art. 22 Abs. 1 GSchG). Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden (Art. 22 Abs. 2 GSchG).

Die Verpflichtung von Art. 22 Abs. 1 GSchG gilt für Lageranlagen, Umschlagplätze (Tankstellen), Betriebsanlagen, Erdwärmesondenkreisläufe (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 948). Art. 22 Abs. 2 GSchG (wie auch Art. 22 Abs. 3 bis 5 GSchG) gilt nicht für Anlagen, welche die Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden können (Art. 22 Abs. 7 GSchG). Dies betrifft Kleingebinde von weniger als 20 Litern, Anlagen für verflüssigte Gase sowie für flüssige Lebens- und Genussmittel. Auch bei Umschlagplätzen mit geringem Umschlag ausserhalb der Schutzzonen und -areale soll das Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten weiterhin nicht erforderlich sein (vgl. angefochtener RRB E. 2.4 mit Hinweis auf BBl 2005 S. 944; Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 953; Grandjean/Briguet, in: Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 22 N 30).

2.1.3 Art. 3 GSchG verpflichtet (generell und grundsätzlich) jedermann, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Diese Bestimmung stellt die gewässerschutzrechtliche Ausprägung des Vorsorgeprinzips dar (Thurnherr, in Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 3 N 4; vgl. BGE 131 II 431 E. 4.2). Dieses besagt, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01] vom 7.10.1983). Auch wenn keine Gefahr besteht, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllen kann, muss das Zumutbare vorgekehrt werden, um eine Verunreinigung zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten (Urteil BGer 1C_390/2008 vom 15.6.2009 E. 2.1).

In Gewässerschutzbereichen kommt Art. 3 GSchG im Vergleich zu Art. 6 GSchG eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 1C_390/2008 vom 15.6.2009 E. 3.1).

2.2 Es ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener RRB E. 2.6), dass die private Tankstelle des Beschwerdeführers den Vorgaben von Art. 19 Abs. 2 GSchG entsprechen müsste, wenn sie neu erstellt oder geändert würde und ebenso der zehnjährigen Kontrollpflicht unterläge. In den Gewässerschutzbereichen sind namentlich Tankanlagen, die in geringen Mengen Wasser verunreinigen können, was bei Benzin der Fall ist, bewilligungspflichtig (Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 19 N 19 u. N 21). Dabei lassen sich dem Gesetz keine Hinweise dafür entnehmen, dass dies für private Anlagen nicht gelten sollte (vgl. Hettich/Tschumi, a.a.O., Art. 6 N 14). Es ist auch nicht einsichtig, dass/weshalb eine private Anlage ein weniger grosses Gefährdungspotential als eine öffentliche/gewerblich betriebene Anlage beinhalten sollte (vgl. auch Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 3). Immerhin beträgt der (private) Benzinumsatz vorliegend pro Jahr 8'500 Liter (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 22). Fehlende Beanstandungen und fehlende Schadenfälle in der Vergangenheit (vgl. vorstehend Ingress lit. D) können Vorkehren, welche dies gerade auch für die Zukunft sicherstellen wollen, nicht entgegengehalten werden. Eine Ungleichbehandlung von Betreibern von öffentlichen/gewerblichen Anlagen und privaten Betreibern lässt sich nicht rechtfertigen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn im Handbuch wie auch im Merkblatt jeweils von "Betrieb(en)" gesprochen wird. Art. 3 GSchG (vgl. vorstehend E. 2.1.3) verpflichtet jedermann zur Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt, dies unabhängig davon, ob es sich um eine von einer Person betriebene private oder (neben-)gewerbliche Anlage handelt.

3.1.1 Gemäss Art. 41a Abs. 1 USG arbeiten der Bund und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kantone für den Vollzug des USG mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. Art. 49 Abs. 3 GSchG räumt Bund und Kantonen ebenfalls die Möglichkeit ein, für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beizuziehen, insbesondere für Kontrolle und Überwachung. Gebräuchlich sind namentlich Vereinbarungen zwischen der Vollzugsbehörde und einzelnen Organisationen der Wirtschaft. Dieser Dritte ist gleich wie die Behörde an die rechtsstaatlichen Vorgaben (wie Gleichbehandlungsgebot, Willkürverbot, Gebot von Treu und Glauben, Verhältnismässigkeitsprinzip) gebunden (Stutz, in: Hettich/Jansen/Borer, a.a.O., Art. 15 N 60 f.).

3.1.2 Mit Vertrag vom 5. Oktober 2021/20. Oktober 2021 (RR-act. II/03/3) hat das AUE dem AGVS (TSI) die Organisation der Kontrollen der Gasrückführung respektive der Kontrollen im Bereich Entwässerung an den Tankstellen des Kantons Schwyz übertragen (Art. 1 "Zweck"). Unter anderem hat das TSI dafür zu sorgen, dass die Kontrollen im Bereich Entwässerung gemäss dem "Handbuch" durchgeführt werden (Art. 2.2).

3.2.1 Laut dem Handbuch sollte jede Tankstelle über einen Kanalisationsplan oder ein Entwässerungsschema verfügen. Das Schema muss nicht zwingend massstabsgetreu sein, jedoch muss die Entwässerung darin nachvollziehbar aufgezeichnet sein (S. 8 Ziff. 3.1). Es muss angegeben werden, ob das Schmutzwasser der Tankstelle einer kommunalen Kläranlage zugeleitet wird (S. 8 Ziff. 3.3). Der Betankungs- und der Umschlagplatz von Benzin-/Diesel-Tankstellen sollten über einen Schlammfang (ohne Tauchbogen), einen Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluss sowie über einen Umlenkschacht in einen Totschacht bzw. abflusslosen Schacht (vormals: Ölrückhaltebecken) entwässert werden (S. 10 Matrix der "Entwässerung" i.V.m. S. 9 [dazugehörige Legende]). Betankungs- und Umschlagplatz müssen grundsätzlich oberflächlich dicht ausgeführt sein, damit keine wassergefährdenden Flüssigkeiten und Stoffe in den Untergrund versickern und somit das Grundwasser gefährden können (S. 11 Ziff. 3.5).

3.2.2 Das "Merkblatt" begründet sich einleitend damit, dass die Abscheideanlagen von Tankstellen mit herkömmlichen Treibstoffen für den Umschlag und die Betankung von neuartigen Treibstoffen teilweise nicht geeignet sind. Je nach Treibstoff-Angebot sind verschiedene Massnahmen für einen gewässerschutzkonformen Umschlag und die Betankung erforderlich. Es zeigt den Stand der Technik für die Entwässerung von Tankstellen mit herkömmlichen und/oder Tankstellen mit neuartigen Treibstoffen auf. Adressaten des Merkblatts sind Planer und Betreiber von Tankstellen. Für alle Lösungen wird namentlich davon ausgegangen, dass (S. 4)

- der Betankungs- und Umschlagplatz überdacht ist, und das Dachwasser unter Umgehung der Abscheideanlagen entwässert wird,

- der Betankungs- und Umschlagplatz mit einem dichten, mediumbeständigen Belag (z. B. Beton) befestigt ist, wobei die minimale Befestigungsfläche die Schlauchlänge plus 1 Meter beträgt und sich die Entwässerungsrinnen innerhalb des mediumbeständigen, befestigten Belags befinden,

- der Umschlagplatz zur Befüllung der Lagertanks entsprechend abgesichert ist, um Treibstoffverluste auffangen zu können.

Betreffend die Umsetzung des Standes der Technik führt das Merkblatt aus (S. 4), gemäss der GSchV gelte bei der Festlegung des Standes der Technik für alle Betriebe das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Massnahmen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein müssten. Dies bedeutet, dass ein gewisser Ermessenspielraum bestehe, der situativ beurteilt werden müsse (z.B. Standort, Grösse und Auslastung der betroffenen ARA).

Bei der Beurteilung des Standes der Technik ist zwischen neuen und bestehenden Betrieben zu unterscheiden (Bestandesschutz). Neue Betriebe müssen zum Zeitpunkt der Baueingabe die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen einhalten, also auch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Stand der Technik. Bestehende Betriebe verfügen über eine rechtskräftige gewässerschutzrechtliche Bewilligung. Sie haben zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Entscheidung, ob sich ein bestehender Betrieb an den Stand der Technik anpassen muss, ist von der Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zu treffen. Wichtig bei der Beurteilung sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (Emissions- und Immissionsgrenzwerte) sowie das Alter der Anlage. In Punkto Alter darf eine Grössenordnung von 20 Jahren für unbewegliche und 10 Jahre für bewegliche Anlagen als Bewertungsmassstab angenommen werden. Je nach Dringlichkeit und finanziellen Auswirkungen einer Sanierung kann die Behörde mit dem Betrieb eine befristete Übergangsregelung mit angemessener Sanierungsfrist vereinbaren.

Die Entwässerung von Tankstellen für herkömmliche Treibstoffe (Benzin und Diesel) hat über eine Entwässerungsrinne zu erfolgen, die weiterführt zu einem Schlammfang sowie einem Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluss und anschliessend entweder zu einem abflusslosen Schacht (alt: Ölrückhaltebecken) oder zur Abwasserreinigungsanlage zu erfolgen (S. 5 Variante 0).

3.2.3 Mit dem zu beachtenden Massstab des Standes der Technik werden die gewässerschutzrechtlichen Mindestanforderungen an die einzuhaltende Sorgfalt beschrieben (vgl. Thurnherr, a.a.O., Art. 3 N 29). Ist der Stand der Technik derart weit entwickelt, dass er ein allfälliges Risiko hinreichend zu eliminieren vermag, ist entsprechend die Annahme berechtigt, dass dem gewässerschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 3 GSchG Genüge getan wird.

Vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass mit der Beachtung des Handbuchs und des Merkblatts die gebotene Sorgfalt rechtsgenüglich gewahrt werden kann. Denn einerseits ist, soweit eine gesetzliche Regel im Einzelfall fehlt, die Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie allgemein anerkannter Verhaltensregeln und Verkehrsnormen zu bestimmen, auch wenn diese von Privaten oder einem halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen sind (BGE 120 IV 400 E. 3.d/aa). Anderseits sind das Handbuch und das Merkblatt Richtlinien, die nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich sind, auch wenn es sich hierbei nicht um Rechtsnormen handelt (BGE 118 lb 614 E. 4b; Urteile BGer 1C_152/2017 vom 28.8.2018 E. 3.3; 1A.51/2005 vom 29.11.2005 E. 2.3, publ. in URP 2006 S. 174; 1C_43/2007 vom 9.4.2008 E. 3.3). Des Weiteren kann mit solchen Richtlinien gleich wie mit Kreisschreiben, Wegleitungen, Merkblättern oder (verwaltungs-)

internen Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung gewährleistet werden (BGE 147 V 79 E. 7.3.2; BGE 131 II 1 E. 4.1). Dabei dürfen solche Richtlinien wie auch Verwaltungsweisungen keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen materieller Rechtsansprüche einführen. Dies ist beim Handbuch und beim Merkblatt auch nicht der Fall.

3.2.4 Die Rüge der Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips erweist sich angesichts der dargelegten Rechtslage unter Einschluss der rechtlichen Qualifikation sowie von Sinn und Zweck des Handbuchs und des Merkblatts als unbegründet.

3.3.1 Unter Verweis auf das Schreiben des AfU vom 20. Juni 2001 führte der Regierungsrat aus (angefochtener RRB E. 3.4), dass die Entwässerung des nicht überdachten Betankungs- und Umschlagplatzes der Tankstelle heute über einen Ölabscheider in den Zürichsee erfolge, da aufgrund der Umsetzung des vorgeschriebenen Trennsystems keine Anschlussmöglichkeit für nicht überdachte Plätze an die öffentliche Kanalisation vorhanden sei. Das Entwässerungssystem verfüge über keinen Schlammfang sowie über keinen Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluss, und es sei nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Mit diesem Entwässerungssystem bestehe insbesondere beim Treibstoffumschlag die konkrete Gefahr, dass Tropfverluste oder bei einer Havarie grössere Mengen Treibstoff direkt in den Zürichsee gelangen.

Diese Ausführungen werden in sachverhaltlicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der aus diesem Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass daher eine konkrete Gefahr besteht, dass Treibstoff direkt in den Zürichsee gelangen könnte, kann dem Regierungsrat vollumfänglich beigepflichtet werden. Das damalige Schreiben des AfU vom 20. Juni 2001, welches vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, lässt erkennen, dass das AfU den Beschwerdeführer bereits damals verfügungsweise zur Sanierung verpflichtet hätte.

3.3.2 Zutreffend weisen die Vorinstanzen vernehmlassend zudem darauf hin, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten ist, die angeordneten Sanierungsmassnahmen gerade der Verhinderung des Schadensereignisfalles dienen und eine nicht den grundlegenden Rahmenbedingungen und dem Stand der Technik entsprechende Anlage so oder anders ein relevantes Risiko darstellt (vgl. Vernehmlassungen des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 2 und des AfG S. 2). Eine Sanierung bzw. die diesbezügliche Pflicht leitet sich auch, wie bereits angesprochen, aus der gewässerschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht / dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip ab. Es darf auch berücksichtigt werden, dass Art. 22 Abs. 1 GSchG die Inhaber von Tankstellen auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt werden (vgl. vorstehend E. 2.1.2). Es ist entsprechend leicht einsichtig, dass Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gewässerverschmutzung nicht - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint (vgl. Beschwerde S. 5 f. Rz. 16) - erst dann getroffen werden können und dürfen bzw. davon abhängig zu machen sind, wenn bzw. dass ein Schadensfall konkret eingetreten ist. Es ist offenkundig, dass sich der Fall eines Auslaufens von Benzin aus einer Tankstelle nicht mit dem Ausbringen von Dünger auf einem Acker/Feld vergleichen lässt.

3.4 Die Anordnungen des AfG entsprechen den Vorgaben des Handbuchs und des Merkblatts, welche wie gesagt gesetzmässig sind, und geben daher insoweit keinen Anlass zu Beanstandungen.

4. Der Beschwerdeführer erachtet die Anordnung des AfG auch als unrechtmässig, weil sie gegen das Willkürverbot und gegen Treu und Glauben verstosse.

4.1.1 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).

4.1.2 Bei einem Rechtsanwendungsakt liegt die Willkür typischerweise darin, dass der Entscheid in offenem Widerspruch zur Rechtsnorm oder zum Sachverhalt steht (BSK BV-Tschentscher Art. 9 N 7). Nach formelhafter Wendung des Bundesgerichts ist ein Entscheid nur dann willkürlich ist, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt erst vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. statt Vieler BGE 148 III E. 4.1; BGE 142 II 369 E. 4.3).

4.1.3 Der Grundsatz von Treu und Glaube besagt allgemein, dass ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr grundlegend ist (BSK BV-Epiney Art. 5 N 73). Er beinhaltet den Schutz des Vertrauens sowie das Rechtsmissbrauchsverbot (BSK BV-Tschentscher, Art. 9 N 15 ff.). Das Vertrauensschutzprinzip betrifft namentlich das Vertrauen in behördliche Auskünfte. Solche entfalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Bindungswirkung der Behörde (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1; BGE 121 II 473 E. 2.c).

Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) den Privaten gleichermassen wie den Behörden, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 137 V 394 E. 7.1).

4.2 Der Beschwerdeführer kann aus der Anordnung des AfU im Schreiben vom 20. Juni 2001, der Mangel müsse bei der nächsten baulichen Veränderung behoben werden, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben und namentlich dessen Ausprägung des Vertrauensschutzes nicht ernsthaft ableiten, eine Sanierung entfalle auf unbegrenzte Zeit, falls er keine baulichen Veränderungen vorzunehmen gedenke. Eine solche Annahme verbietet sich allein aufgrund des Verzichts des AfU auf eine Aufforderung zur sofortigen Sanierung. Abgesehen davon hätte es sich aufgedrängt, anlässlich der Nachrüstung der automatischen Funktionssicherung der beiden Tankstellen im Jahr 2018, welche im Nachgang zur fünf Jahre zuvor ergangenen Anordnung ebenfalls als Sanierungsmassnahme erfolgte - und was insofern durchaus als (bauliche) Veränderung an den Tankstellen verstanden werden kann -, auch der Aufforderung aus dem Jahr 2001 endlich Folge zu leisten. Anzufügen ist, dass vorliegend offenkundig nicht von Willkür gesprochen werden kann.

5. Der Beschwerdeführer bleibt auch dabei, dass er in seiner Eigentumsfreiheit verletzt werde. Der Regierungsrat hat diese Rüge im angefochtenen RRB ausführlich abgehandelt.

5.1 Sanierungsmassnahmen sind Eigentumsbeschränkungen, die die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müssen.

5.2 Wie der Regierungsrat zutreffend dargelegt hat (E. 5.2.1 f.) und wie auch aus den vorstehenden Erwägungen (E. 2.1.1 ff.) hervorgeht, stellen die zitierten Bestimmungen des GSchG (Art. 6 und Art. 22 GSchG, ebenso Art. 3 GSchG) die in der Verfassung (Art. 76 BV) gründende massgebende gesetzliche Grundlage dar. Das Handbuch sowie das Merkblatt stellen blosse Vollzugshilfen dar (vgl. vorstehend E. 3.2.3).

5.3 Mit dem Regierungsrat ist das öffentliche Interesse an den angeordneten Massnahmen, welche im Zeichen des Gewässerschutzes stehen, hoch (E. 5.3). Mit Art. 6 Abs. 1 GschG wurde das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer gesetzlich festgehalten (vgl. Urteil BGer 1C_583/2021 vom 21.8.2023 E. 5).

5.4.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar (im Sinne des Übermassverbots bzw. der angemessenen Mittel-Zweck-Relation) erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4; 143 I 147 E. 3.1; 143 I 403 E. 5.6.3; je mit Hinweisen).

5.4.2 Die Eignung und Erforderlichkeit (in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht; vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1; Urteil BGer 2C_546/2018 vom 11.3.2019 E. 4.6) der angeordneten Massnahmen ist zu bejahen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Dies zeigt sich auch darin, dass von der Anordnung einer Überdachung, was laut dem Merkblatt eigentlich Standard ist, für den Moment abgesehen wurde (vgl. angefochtener RRB E. 3.6). Nach wie vor bringt auch der Beschwerdeführer keine valable mildere Alternativen vor.

Das AfG erläutert vernehmlassend (S. 2) noch einmal, dass die vollständige Sachverhaltsklärung (Ermittlung der Entwässerung des Betankungs- und Umschlagplatzes) eingefordert werde, sei korrekt und notwendig, da das Merkblatt diverse Möglichkeiten aufzeige, um eine konforme Entwässerung zu gewährleisten (z.B. überdacht und abflusslos oder nicht überdacht mit Ölabscheider usw.). Um die effektiv notwendigen Sanierungsarbeiten aufzuzeigen, sei ein vollständiger Entwässerungsplan einzureichen, womit die Sachverhaltsklärung abgeschlossen werden könne. Mit dieser Klärung könnten die nötigen und verhältnismässigen Massnahmen definiert und eine zweckmässige Umsetzungsfrist festgelegt werden. Diese Ausführungen des AfG sind plausibel, überzeugen und bestätigen erneut und zusätzlich sowohl die Eignung wie Erforderlichkeit der Anordnung.

5.4.3 Im Zeichen des Kriteriums der Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit) macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, die Tankstelle werde gerademal von fünf Personen genutzt und setze mindestens 175x weniger Kraftstoff um als der Durchschnitt der Tankstellen. Zum andern nennt er Kosten von rund Fr. 70'000.-- für eine Sanierung (Beschwerde S. 9 f. Rz. 26 ff.).

Zum einen können dieses private Interesse an der Nutzung einer privaten Tankstelle wie auch die allfälligen Kosten einer Sanierung das öffentliche Interesse an derselben nicht aufwiegen. Auch diesbezüglich ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, die private Tankstelle aufzugeben - zumal objektiv kein diesbezüglicher privater Bedarf erkennbar ist. Zum andern weiss der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren um die Sanierungspflicht. Die geltend gemachten Kosten werden also dadurch relativiert, dass er während dieser Zeit den Vorteil der Nutzung ohne Investition der an und für sich bereits damals erforderlichen Sanierungskosten hatte. Selbst wenn diese nach wie vor unbelegten (approximativen) Sanierungskosten (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 3 Ziff. 5) zutreffen sollten, könnte dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Vielmehr würde dies für die Aufgabe der Tankstelle sprechen.

Im Übrigen steht die Berufung des Beschwerdeführers auf die hohen Sanierungskosten in einem Widerspruch zum Eventualantrag. Es sprechen keine Anhaltspunkte - ausser allfällige Überlegungen aleatorischer Art - dafür, dass in drei Jahren eine Sanierung kostengünstiger ausfallen dürfte.

5.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Rüge einer unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhaltsabklärung entbehrt einer Grundlage. Die angeordnete Sanierungsmassnahme ist gesetzmässig und verletzt die Eigentumsgarantie nicht. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten.

5.6 Das AfG hat dem Beschwerdeführer zur Sanierung seiner Tankstelle am 4. April 2023 (Disp.-Ziff. 1) eine Frist bis zum 31. Dezember 2023 angesetzt (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen. Es ist dem Beschwerdeführer daher eine neue Frist zur Sanierung der Tankstelle im Sinne von Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Amtes für Gewässer bis spätestens 31. Dezember 2024 anzusetzen.

6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird die Frist zur Sanierung der Tankstelle gemäss Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Amtes für Gewässer vom 4. April 2023 neu auf den 31. Dezember 2024 angesetzt.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Er hat am 4. Januar 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- das kantonale Amt für Gewässer (EB; unter Beilage der Replik des Beschwerdeführers vom 18.4.2024)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Replik des Beschwerdeführers vom 18.4.2024)

- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. April 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. Mai 2024

1

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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

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