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Entscheid

III 2023 25

Kammergericht

27. Juni 2023Deutsch32 min

A. Am 31. Januar 2022 ersuchte A.________ (geb. 1996) das Verkehrsamt des Kantons Schwyz um Erteilung eines Lernfahrausweises für Fahrzeuge der Kategorie B. Im Gesuch gab sie eine psychische Erkrankung an; gleichzeitig reichte sie einen entsprechenden Bericht der behandelnden Ärztin Dr.med. C.________ vom 25. Januar 2022 ein. Das Verkehrsamt verweigerte ihr in der Folge mit Verfügung vom 8. März 2022 die Zulassung zur theoretischen und praktischen Führerprüfung mit der Begründung, es bestünden Zweifel an ihrer Fahreignung; gleichzeitig machte es die Erteilung des Lernfahrausweises von einer die Fahreignung von A.________ bestätigenden verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig; sie habe eine mehrmonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz nachzuweisen und die regelmässige, psychiatrisch- und psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen; frühestens nach einer fünf- bis sechsmonatigen Abstinenz könne ein verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse bei einem Arzt der Stufe 4 durchgeführt werden (vgl. Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B vom 31.1.2022 i.V.m.

Source sz.ch

III 2023 25

Entscheid vom 27. Juni 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Fahreignung / Anordnung von Auflagen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 31. Januar 2022 ersuchte A.________ (geb. 1996) das Verkehrsamt des Kantons Schwyz um Erteilung eines Lernfahrausweises für Fahrzeuge der Kategorie B. Im Gesuch gab sie eine psychische Erkrankung an; gleichzeitig reichte sie einen entsprechenden Bericht der behandelnden Ärztin Dr.med. C.________ vom 25. Januar 2022 ein. Das Verkehrsamt verweigerte ihr in der Folge mit Verfügung vom 8. März 2022 die Zulassung zur theoretischen und praktischen Führerprüfung mit der Begründung, es bestünden Zweifel an ihrer Fahreignung; gleichzeitig machte es die Erteilung des Lernfahrausweises von einer die Fahreignung von A.________ bestätigenden verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig; sie habe eine mehrmonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz nachzuweisen und die regelmässige, psychiatrisch- und psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen; frühestens nach einer fünf- bis sechsmonatigen Abstinenz könne ein verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse bei einem Arzt der Stufe 4 durchgeführt werden (vgl. Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B vom 31.1.2022 i.V.m.

Vi-act. 1/Beschwerde vom 20.2.2023 S. 3 Ziff. 1 und Vernehmlassung vom 14.3.2023 Ziff. 1).

B. In der Folge unterzog sich A.________ am 15. August 2022 sowie am 28. November 2022 am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) der geforderten Kontrolluntersuchung zur Fahreignungsabklärung; am 27. September 2022 wurde sie zudem in der Praxisgemeinschaft D.________ (nachfolgend: Praxisgemeinschaft) verkehrspsychologisch abgeklärt; der Bericht der Praxisgemeinschaft bzw. das Gutachten des IRM datieren auf den 4. Oktober 2022 bzw. 20. Dezember 2022 (vgl. Vi-act. 4). Alsdann wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt, von welchem sie mit Schreiben vom 9. Januar 2023 Gebrauch machte (vgl. Vi-act. 6).

C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ gestützt auf das Gutachten des IRM vom 20. Dezember 2022 unter folgenden Auflagen (vgl. Vi-act. 8):

Psychische Problematik (Depression, posttraumatische Belastungsstörung, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger-Syndrom)

- Regelmässige ärztliche Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen;

- Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist der Arzt/die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges ist zu verzichten;

Suchtmittelproblematik (Cannabismissbrauch)

- Einhaltung einer Cannabisabstinenz gemäss der im Merkblatt festgelegten Vorgehensweise;

- Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis;

- Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;

- Die Durchführung von Urinprobenkontrollen auf andere Substanzen als Cannabis erübrigt sich;

- Regelmässige Besprechungen beim Psychiater oder Psychologen;

Fahrabstinenz mit Kontrolle des Trinkverhaltens (risikoreicher Konsum)

- Einhaltung einer Alkoholfahrabstinenz d.h. Lenken eines Fahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0.00 Gew. ‰) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

- Einhalten eines risikoarmen, "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens, das heisst maximal 1 Standardglas pro Tag für eine Frau. Mindestens zwei alkoholfeie Tage pro Woche;

- Ein Standardglas enthält 10 - 12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps;

Weiteres Vorgehen

- Erste Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin Zürich, im März 2023;

- Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm- oder Beinhaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden;

- Die ärztlichen Zeugnisse (Fahreignung und Cannabis sowie Fahreignung und psychische Erkrankung) sind zur Abstinenzkontrolle mitzubringen;

- Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers;

- Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

D. Gegen diese Verfügung vom 30. Januar 2023 (Postaufgabe nicht aktenkundig) lässt A.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren stellen:

Es sei die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz betreffend Befürwortung der Fahreignung mit Auflagen (Versanddatum: 30. Januar 2023) dahingehend abzuändern, dass auf die Anordnung der folgenden Auflagen zu verzichten sei:

• Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis;

• Abstinenzkontrollen inklusive Haaranalysen zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin Zürich (erstmals im März 2023);

• Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers.

Eventualiter sei anstelle der vorgenannten Abstinenzkontrollen gegenüber der Beschwerdeführerin die Auflage anzuordnen, dass sie selbst oder ihr/e behandelnde/r Ärztin und/oder Psychotherapeut/in im Falle der Verschlechterung ihres psychischen Zustands Meldung an das Verkehrsamt zu machen habe.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz.

E. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 3. April 2023. Mit Duplik vom 17. April 2023 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz ver-fügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Gemäss Art. 14 Abs. 2 verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Der Nachweis, dass der Bewerber über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt, ist gemäss Art. 14a Abs. 1 lit. b SVG Voraussetzung zur Erteilung des Lernfahrausweises. Auch bei dieser Bestimmung geht es um den Nachweis der Fahreignung, sie deckt sich mit Art. 14 Abs. 2 SVG (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 14a SVG N 4).

1.2 Die medizinischen Anforderungen für den Erwerb eines Lernfahrausweises sind in Art. 7 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 bzw. im Anhang 1 zur VZV geregelt. Gemäss Ziffer 3 des Anhangs 1 darf bei der Führerausweis-Kategorie B keine Abhängigkeit und kein verkehrsrelevanter Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen Medikamenten vorliegen. Unter Ziffer 4 des Anhangs 1 wird erwähnt, dass keine psychische Störung mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen sowie die situationsgerechte Verhaltenssteuerung, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen - insbesondere keine ausgeprägte dissozialen Verhaltensstörungen - und keine erhebliche Intelligenzminderung bestehen darf.

Erwägungen

1.3

Im Bereich "psychische Störungen" werden keine konkreten Diagnosen genannt. Zur Beurteilung der Fahreignung ist daher abzuklären, ob eine psychische Störung oder psychopathologische Befunde vorliegen, welche Einfluss auf die Fahreignung haben bzw. als verkehrsrelevant einzustufen sind (vgl. Gerda Steindl, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, St. Gallen 2018, S. 284, Abstract). Daneben kommt der Bewertung des Krankheitsverlaufs, des Funktionsniveaus, der Ausprägung der Symptomatik, der Therapieadhärenz, der Krankheitseinsicht, der Medikamentencompliance und der Prognose eine grosse Bedeutung zu; ein nicht zu vernachlässigender Faktor sind psychosoziale Faktoren und Comorbiditäten, wie eine allfällige Suchmittelproblematik oder körperliche Krankheit, die sich häufig gegenseitig beeinflussen; bei behandlungs- und kontrollbedürftigen psychischen Störung kann die Fahreignung nur mit problembezogenen Auflagen und weiteren Verlaufskontrollen bejaht werden (vgl. Steindl, a.a.O., S. 296).

1.4

Gemäss Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht geschlossen werden, wenn eine Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25.3.2020 Erw. 2.1 m.H.a. BGE 129 II 82 Erw. 4.1; BGE 127 II 122 Erw. 3c). Ein regelmässiger aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Auch verneinte das Bundesgericht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und darüber hinaus einen ungetrübten automobilistischen sowie bürgerlichen Leumund hatte (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25.3.2020 Erw. 2.1 m.H.a. Urteil BGer 6A.72/2006 vom 7.2.2007 Erw. 3.2). Von Bedeutung sind dabei die Konsumgewohnheiten des Lenkers - namentlich Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und allfälliger Konsum weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohol -, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25.3.2020 Erw. 2.1 m.H.a. BGE 128 II 335 Erw. 4a/4b, BGE 130 IV 32 Erw. 5.2, Urteil BGer 1C_445/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.1).

1.5

Gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (vgl. BGE 131 II 248 Erw. 6). Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben wie im Führerausweis eingetragen werden (Art. 15 Abs. 3 VZV). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass eine Person grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (vgl. BGE 131 II 248 Erw. 6.3).

1.6

Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sind in jedem Fall und von Amtes wegen genau abzuklären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (vgl. BGE 129 II 82 Erw. 2.2). Die Beweismittel und damit auch das verkehrsmedizinische (wie auch das verkehrspsychologische) Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 24 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 und § 25 VRP). Gemäss Rechtsprechung ist der Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 m.H.a. BGE 145 II 70 Erw. 5.5; Urteil BGer 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1, BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1, Urteil BGer 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie, ob die Schlussfolgerung der sachverständigen Person begründet sind (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 Erw. 3a).

2.1

Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 befürwortete die Vorinstanz die Fahreignung der Beschwerdeführerin unter Auflagen im Wesentlichen gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 20. Dezember 2022 (vgl. vorstehend Ingress lit. C i.V.m. nachstehend Erw. 3).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen vor Verwaltungsgericht ein, die Auflagen betreffend kontrollierte Totalabstinenz von Cannabis und Alkohol seien unverhältnismässig; zudem fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Auflage, wonach Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers stattfinden dürften. Die diesbezüglichen Ausführungen des verkehrsmedizinischen Gutachtens seien weder schlüssig noch nachvollziehbar (vgl. Beschwerde vom 20.2.2023 S. 9 Ziff. 15; Replik vom 3.4.2023 S. 3 Ziff. 5 Abs. 1 und S. 7 Ziff. 8). Die entsprechenden Auflagen seien daher ersatzlos zu streichen (vgl. Beschwerde vom 20.2.2023 S. 4 Ziff. 4, S. 8 Ziff. 13, S. 10 Ziff. 17).

2.2.1

Es würden insbesondere keine Hinweise auf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholgefährdung vorliegen; es sei nie ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.1), ein schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) oder eine akute Intoxikation (ICD-10 F10.1) diagnostiziert worden; wie oft, welche Mengen und bei welchen Gelegenheiten die Beschwerdeführerin vor ihrer Totalabstinenz ab Anfang 2022 Alkohol konsumierte habe, sei nicht erkennbar; es sei einzig darauf hingewiesen worden, dass sie ihren Alkoholkonsum über Wochen und Monate bis zur Totalabstinenz ab Anfang 2022 stetig reduziert habe. Ein Alkoholproblem sei nie Thema gewesen, schon gar nicht ein solches, das befürchten liesse, dass die Beschwerdeführerin mehr als andere Fahrzeuglenker ausser Standes sei, eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit rechtzeitig zu erkennen und sich nicht in alkoholisiertem Zustand ans Steuer zu setzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie bei der Untersuchung ausgesagt habe, im Ausgang wieder mässig Alkohol zu trinken. Ohnehin seien die Laboranalysen bezüglich eines allfällig übermässigen Alkoholkonsums negativ ausgefallen. Es erschliesse sich daher nicht, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss Verkehrsmedizinerin in "alte Verhaltensmuster mit teilweise übermässigem Alkoholkonsum" zurückfallen sollte, das der Überwachung bzw. Kontrolle bedürfe (vgl. Beschwerde S. 5f. Ziff. 10; S. 8 Ziff. 13; S. 9 Ziff. 16; Replik S. 5 Ziff. 6 Abs. 1).

Auch bezüglich des Cannabiskonsums sei der Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) und nur ein schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) diagnostiziert worden. Dabei vermöge sie ihren sporadischen Cannabiskonsum einzuschränken; es habe zudem Phasen gegeben, in denen sie kein oder kaum Cannabis konsumiert habe; dies spreche klar gegen ein Suchtverhalten oder auch nur eine Suchtgefährdung. Angesichts des gelegentlichen Konsums am Wochenende sowie vor dem Einschlafen bestehe kaum Gefahr, dass sie sich in fahrunfähigem Zustand ans Steuer eines Motorfahrzeuges setze. Ohnehin erlaube gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung, weshalb insoweit auch keine Totalabstinenz verlangt werden könne. Auch hätten alle Urinproben hinsichtlich THC ein negatives Ergebnis ergeben; es liege kein Hinweis auf eine Drogengefährdung vor. Von einer überwachungsbedürftigen Suchtproblematik bzw. -gefähr-dung könne folglich auch in Bezug auf den Cannabiskonsum nicht ausgegangen werden (vgl. S. 6f. Ziff. 11; S. 8 Ziff. 13; S. 9 Ziff. 16; Replik S. 6 Ziff. 6).

Ferner werde die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht durch die diagnostizierten psychischen Erkrankungen (Asperger-Syndrom; Posttraumatische Belastungsstörung; rezidivierende depressive Störung) beeinträchtigt; dies sei sowohl dem Gutachten des IRM - und den diesem zugrundeliegenden Berichten - als auch dem Bericht der Praxisgemeinschaft zu entnehmen. Die Verkehrspsychologin sei bei der Fahreignungsabklärung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr gut in der Lage sei, die Grenzen ihrer Verhaltensmöglichkeiten als Fahrzeuglenkerin einzuschätzen; aufgrund ihrer guten Krankheitseinsicht und Compliance sowie ihrer regelmässigen Behandlung und Therapie sei der Krankheitsverlauf weitgehend stabil und unter Kontrolle. Dementsprechend sei die Gefahr gering, dass der Konsum von Alkohol und/oder Cannabis wegen einer Verschlechterung des psychischen Zustandes bedenkliche Ausmasse annehmen könnte. Ohnehin lasse sie ihre psychischen Erkrankungen seit langem freiwillig therapieren und habe nichts gegen die Auflage der regelmässigen fachärztlichen Kontrollen bzw. Gespräche. Damit sei ihre Fahreignung sowohl mit Blick auf ihren stabilen und unter ärztlicher Aufsicht stehenden psychischen Zustand als auch bezüglich ihrer Fähigkeiten, ihren Substanzkonsum zu kontrollieren, zu bejahen (vgl. S. 7f. Ziff. 12 i.V.m. S. 8 Ziff. 13; Replik S. 5 Ziff. 6 Abs. 2).

2.2.2

Die Auflage der Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers sei ohnehin unbegründet; der Hinweis auf allfällige, aus den "komplexen psychischen Problemen" der Beschwerdeführerin resultierende Verhaltensauffälligkeiten, die eine Beschränkung des Fahrunterrichts auf ein Fahrschulauto erfordern würden, nachdem der Beschwerdeführerin die Fahreignung im Rahmen der verkehrspsychologischen Abklärung vorbehaltlos und uneingeschränkt bescheinigt worden sei, sei verfehlt (vgl. S. 8 Ziff. 14; S. 9 Ziff. 16; Replik S. 6 Ziff. 7). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verhaltensbeurteilung einer psychologisch nicht geschulten Fahrlehrperson überlassen werden soll, die allfällige Verhaltensauffälligkeiten von Fahrschülern nicht einer psychischen Erkrankung zuzuordnen vermöge und finanzielle Interessen verfolge (vgl. Replik S. 7 Ziff. 8).

2.2.3

Schliesslich hätten die Fachpsychologin für Verkehrspsychologie, die behandelnde Psychiaterin und die behandelnde Psychologin keine verkehrsrelevanten Defizite erkannt bzw. der Beschwerdeführerin eine positive Fahreignung attestiert; es würden bei ihr auch keine Hinweise auf eine inadäquate Selbsteinschätzung oder eine erhöhte Risikobereitschaft vorliegen; insofern sei der Schluss der Verkehrsmedizinerin, wonach die im Herbst 2022 festgestellte mittelgradige depressive Episode kritisch zu würdigen sei, widersprüchlich (vgl. S. 3 Ziff. 1, S. 7 Ziff. 11 und Ziff. 12, S. 9 Ziff. 15; Replik vom 3.4.2023 S. 4 Ziff. 5).

2.2.4

Sollte gleichwohl angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre depressive Erkrankung nicht hinreichend stabil sei und daraus Implikationen auf ihren Substanzkonsum entstehen, könnte anstelle der unverhältnismässigen Abstinenzkontrollen immer noch eine Auflage angeordnet werden, wonach die Beschwerdeführerin selbst oder die sie behandelnde Fachperson anzuweisen sei, im Falle einer Verschlechterung des psychischen Zustandes eine entsprechende Meldung an das Strassenverkehrsamt zu machen, damit gegebenenfalls und bei entsprechendem Bedarf zusätzliche Massnahmen zur Absicherung der Fahreignung getroffen werden könnten (vgl. S. 10 Ziff. 16).

2.3

Ergänzend weist die Vorinstanz darauf hin, die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Auflage - sie selber oder die behandelnde Fachperson habe dem Verkehrsamt eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zu melden - erweise sich weder als praktikabel noch als sachgerecht (vgl. Vernehmlassung vom 14.3.2023 S. 3 Ziff. 4 [Abs. 3]).

2.4

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Bundesgericht habe bereits in einem früheren Entscheid eine entsprechende Meldeauflage bestätigt; auch gelte es zu beachten, dass die Vorinstanz offenbar die Auflage der regelmässigen ärztlichen Kontrolle und allfälligen Behandlungen der psychischen Erkrankung nach Ermessen der behandelnden Fachperson, des strikten Befolgens der ärztlichen Weisungen und des Aufsuchens der Fachperson bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes offenbar für kontrollierbar halte, obschon auch diese von der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin abhängig sei; analoges müsse somit auch für die Meldeauflage bei einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gelten; mit dieser Meldeauflage wäre selbstredend die Pflicht verbunden, dem Verkehrsamt die behandelnde Fachperson bekanntzugeben und diese von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Verkehrsamt zu entbinden, welche alsdann die Meldung vornehmen könne (vgl. Replik vom 3.4.2023 S. 7f. Ziff. 9).

2.5

Umstritten bzw. nachfolgend zu beurteilen ist mithin, ob die Vorinstanz gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 20. Dezember 2022 zu Recht die Fahreignung der Beschwerdeführerin unter der Auflage des Nachweises der Cannabisabstinenz mittels monatlichen Urinprobenkontrolle, der Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim IRM (ab März 2023) sowie der Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers befürwortete. Demgegenüber kann offenbleiben, wie es sich mit den anderweitigen Auflagen verhält, da diese nicht beanstandet werden.

3.1

Zunächst rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Vorinstanz die Erteilung des Lernfahrausweises von einem die Fahreignung der Beschwerdeführerin bestätigenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht hatte. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin hierzu unstrittig hinreichend Anlass gab und gegen die verfügte Abklärung auch kein Rechtsmittel ergriffen hatte (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Die Vorinstanz hat denn auch massgeblich auf das in der Folge von Dr.med. E.________ (Oberärztin; Verkehrsmedizinerin SGRM) erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 20. Dezember 2022 abgestellt, welches die Fahreignung der Beschwerdeführerin wegen einer verkehrsrelevanten psychischen Erkrankung sowie Cannabis- und Alkoholproblematik unter Auflagen wie folgt befürwortete (vgl. vorstehend Ingress lit. C):

3.2.1

Dr.med. E.________ stützte sich in ihrem Gutachten auf den Untersuchungsgrund (Verdacht auf Vorliegen einer Alkohol-/ Betäubungsmittel-/ psychischen Problematik), die Vorgeschichte, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Ergebnisse der Untersuchung vom 15. August 2022 und des Besprechungstermins vom 28. November 2022, die Analysen von Urin- und Haarproben, die Fremdauskünfte der behandelnden Ärzte und den verkehrspsychologischen Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2022 (vgl. Vi-act. 4 [S. 1-7]).

3.2.2

In ihrer Beurteilung hält die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin weise verschiedene psychische Erkrankungen auf, die einer psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behandlung/Kontrolle bedürfen. Die letzte psychiatrische Hospitalisation habe 2020 stattgefunden. Im August 2022 sei man anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung noch von einem genügend stabilen Verlauf mit aktuell genügender Krankheitseinsicht und Compliance der psychischen Probleme ausgegangen. Kritisch zu werten sei indes, dass nach einer zunächst remittierten Depression im Frühling 2022, im Herbst 2022 aus fachärztlicher Sicht von einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen worden sei, ohne Relevanz betreffend Fahreignung. Die anfänglich gute Krankheitseinsicht und Compliance werde derzeit als genügend beurteilt. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung, namentlich bei der Anamneseerhebung, bei der anschliessenden Besprechung sowie bei der Terminvereinbarung, habe sich die Beschwerdeführerin teils verärgert bzw. emotional überfordert gezeigt. Zudem sei aus der Vorgeschichte ein relevanter Cannabismissbrauch sowie ein teilweise stattgefundener Alkoholüberkonsum bekannt. Relevante kognitive Einschränkungen hätten aus verkehrspsychologischer Sicht ausgeschlossen werden können und die geforderte Cannabis- und Alkoholabstinenz habe seit März 2022 bis August 2022 bestätigt werden können. Zwischenzeitlich habe sie jedoch wieder vereinzelt mit CBD-/Cannabiskonsum begonnen, wobei alle durchgeführten Urinproben negativ ausgefallen seien. Ebenso habe sie wieder angefangen, mässig Alkohol zu trinken. Um nicht wieder in alte Verhaltensmuster mit Cannabis- und Alkoholmissbrauch zu fallen, müsse eine Cannabisabstinenz weiterhin mittels Urinprobe kontrolliert bzw. das Alkoholkonsumverhalten mittels Haarproben überwacht werden. Ebenso seien weiterhin regelmässig fachärztliche Kontrollen bzw. Gespräche bei einer ärztlichen Fachperson notwendig, um eine verbesserte Stabilität der psychischen Erkrankung zu erreichen. Die Fahreignung der Beschwerdeführerin könne daher aufgrund ihrer Vorgeschichte, zur weiteren Stabilisierung der psychischen Erkrankung, zur Festigung der Verhaltensänderung und zur Rückfallprophylaxe nur bedingt positiv beurteilt bzw. nur unter den empfohlenen Auflagen befürwortet werden (vgl. Vi-act. 4 [S. 8-10]).

3.2.3

Ergänzend weist die Gutachterin am 24. Januar 2023 - nach Rückfrage der

Vorinstanz - darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diverse komplexe psychische Probleme aufweise, die allenfalls zu relevanten Verhaltensauffälligkeiten führen könnten; aus diesem Grund müsse sie sich regelmässigen Kontrollen bei einer ärztlichen Fachperson für Psychiatrie unterziehen; gerade als Lernfahrerin erachte sie daher denn auch - insbesondere zu Beginn der Fahrausbildung - ausschliesslich die Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers mit entsprechendem Fahrschulauto als notwendig (vgl. Vi-act. 7).

4.1.1

Aktenmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einem Asperger-Syndrom (F84.5), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; wobei die Störung am 12.8.2022 als remittiert beurteilt wurde, F33.4) und einer psychischen sowie Verhaltensstörung durch Cannabinoide (F12.1; wobei die Störung am 12.8.2022 als remittiert beurteilt wurde, F12.2) litt bzw. leidet; infolge dieser Erkrankungen erfolgten vom 18. Juli 2018 bis 11. September 2018, vom 17. Dezember 2019 bis 6. Januar 2020 sowie vom 6. August 2020 bis 16. September 2020 stationäre Behandlungen (vgl. Vi-act. 4 [S. 2/S. 6f. Fremdauskünfte]; Vi-act. 4 [verkehrspsychologische Abklärung, S. 3 Vorgeschichte]).

4.1.2

Nach der letzten, freiwillig erfolgten stationären Behandlung im Jahr 2020 wurde von einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) sowie schädlichem Gebrauch von Cannabis berichtet, wobei die Beschwerdeführerin in einem stabilen Zustand entlassen wurde; es wurden ambulante Therapien vereinbart (vgl. Vi-act. 4 [S. 6f., Austrittsbericht F.________ vom 14.9.2020]).

4.1.3

Die seit Januar 2019 behandelnde Fachärztin Dr.med. C.________ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) wies im Rahmen des Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises mit Fahrtauglichkeitszeugnis vom 3. März 2022 bzw. vom 6. April 2022 darauf hin (vgl. vorstehend Ingress lit. A), die Beschwerdeführerin sei nicht depressiv; ihre emotionale Stabilität habe sich deutlich gebessert; die Beschwerdeführerin sei zuverlässig, komme regelmässig zur Therapie und könne mit ihrer Erkrankung angemessen umgehen; der Cannabis- und Alkoholkonsum habe sich stetig reduziert; es bestehe nur noch ein sporadischer Cannabiskonsum, meist am Wochenende, abends zum Einschlafen; die Beschwerdeführerin sei offen, ausgeglichen und habe gute Fortschritte in der Therapie gemacht; medikamentös werde sie mit pflanzlichen Medikamenten (u.a. Relaxane) behandelt. Die Fachärztin bestätigte aus medizinischer Sicht die Fahreignung, empfahl regemässige Auflagen aufgrund des Cannabiskonsums; eine jährliche Kontrolle sei empfehlenswert (vgl. Vi-act. 4 [S. 2 oben und S. 7 unten]).

Gleichermassen äusserte sich lic.phil. G.________ (Psychologin FSP, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin) in ihrem Bericht vom 12. August 2022 und wies dabei auf eine gute Krankheitseinsicht und Compliance sowie genügende/n Stabilisierung/Verlauf hin; es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bei gleichbleibender Medikation; es liege eine Cannabisabstinenz vor; sie empfehle ein nächstes Zeugnis an das Strassenverkehrsamt nach Ablauf von zwei Jahren (vgl. Vi-act. 4 [S. 6, Zeugnis vom 12.8.2022]).

Mit ärztlichem Zeugnis vom 12. August 2022 bestätigte Dr.med. H.________ (Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin) eine Cannabisabstinenz mindestens seit 13. März 2022 (vgl. Vi-act. 4 [S. 6]).

4.1.4

Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchungen vom 15. August 2022 fanden sich bei der körperlichen Untersuchung sowie bei der Beurteilung der Frontalhirnleistungsfunktionen (TMT) keine strassenverkehrsrechtlich relevanten Befunde. Die Beschwerdeführerin sei offen und kooperativ, wirke zwar affektlabil und kurzzeitig überfordert; darüber hinaus sei der psychopathologische Status jedoch unauffällig (vgl. Vi-act. 4 [S. 4; S. 5 oben; S. 8 Abs. 3; S. 9 Abs. 2]). Die Urinuntersuchungen verliefen durchwegs negativ auf Cannabis und Ethylglucuronid (EtG) (vgl. Vi-act. 4 [Laboranalysen]). Auch der Haarprobe für den Zeitraum von Anfang März bis Anfang August 2022 konnte kein EtG nachgewiesen werden (vgl. Vi-act. 4 [S. 4 zzgl. Anhang]), was gemäss Gutachterin nicht im Widerspruch zu den anamnestischen Trinkangaben steht (vgl. Vi-act. 4 [S. 8 Abs. 4]).

4.1.5

Ergänzend zur verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde am 27. September 2022 eine verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen und kognitiven Fahreignung durchgeführt (vgl. Vi-act. 4 [verkehrspsychologische Abklärung vom 4.10.2022]). Dem daraufhin durch Dr.phil. I.________ (Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP/Supervisorin VfV) erstellten, verkehrspsychologischen Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2022 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben im explorativen Interview sehr gut in der Lage sei, die Grenzen ihrer Verhaltensmöglichkeiten als Lenkerin einzuschätzen; auch sei sie über die möglichen emotionalen Stör- und Einflussfaktoren auf das Fahrverhalten im Klaren; bei der verkehrspsychologischen Untersuchung der charakterlichen und kognitiven Fahreignung vom 27. September 2022 fanden sich keine strassenverkehrsrechtlich relevanten Besonderheiten; die Fahreignung der Beschwerdeführerin wurde daher aus verkehrspsychologischer Sicht positiv beurteilt bzw. die Erteilung eines Lernfahrausweises ohne Auflagen befürwortet (vgl. Vi-act. 4 [S. 7 oben, S. 9 Abs. 2, und Abs. 4; vgl. verkehrspsychologische Abklärung vom 4.10.2022 S. 5/7-9]).

4.1.6

Mit Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2022 diagnostizierte lic.phil. G.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Störung, bei einer weiterhin vorliegenden Cannabisabstinenz; Verlauf/Stabilität, Krankheitseinsicht und Compliance wurde als genügend beurteilt; aktuell würden zwei psychotherapeutische Gespräche pro Monat bei der Psychologin und ca. alle drei Monate eine Konsultation bei der Psychiatrieärztin stattfinden; es erfolge keine Medikation bzw. bei Bedarf Relaxane; aktuell [bestünden] keine Komplikationen, welche die Fahreignung einschränken würden; aus fachärztlicher Sicht werde ein Verlaufsbericht nach Ablauf eines Jahres empfohlen (vgl. Vi-act. 4 [S. 7]).

4.1.7

Anlässlich der daraufhin ergänzenden, verkehrsmedizinischen Besprechung vom 28. November 2022 habe sich die Beschwerdeführerin verärgert präsentiert und habe von der Einnahme von Relaxane und dem Wiederbeginn eines vereinzelten Cannabis- bzw. CBD-Konsums berichtet; auch habe sie wieder begonnen mässig Alkohol im Ausgang zu trinken (vgl. Vi-act. 4 [S. 9 Abs. 3]).

4.2.1

Die verkehrsmedizinische Gutachterin wertet die Veränderung von einer zunächst remittierten Depression im Frühling zur mittelgradigen depressiven Episode im Herbst 2022 als kritisch, ohne dies jedoch weiter zu erörtern (vgl. Vi-act. 4 [S. 9 Abs. 4]). Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass diese Veränderung keine Relevanz betreffend Fahreignung nach sich ziehe. Dabei gilt es zu beachten, dass die behandelnden, ärztlichen Fachpersonen die Fahreignung der Beschwerdeführerin übereinstimmend und schlüssig als positiv beurteilt haben. Auch geht die Gutachterin bei der Beschwerdeführerin von einem ausreichend stabilen Verlauf der psychischen Erkrankung aus, wobei bei Bedarf lediglich pflanzliche Medikamente (u.a. Relaxane) eingesetzt werden. Zudem beurteilt sie die Krankheitseinsicht und Compliance der Beschwerdeführerin als genügend. Damit ergibt sich jedoch, dass die psychische Erkrankung bzw. die Depression - wie sie bei der Beschwerdeführerin im Herbst 2022 auftrat - für sich alleine noch nicht die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermag. Hieran vermag der nicht näher konkretisierte Hinweis der Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Besprechungstermins vom 28. November 2022 teils verärgert bzw. emotional überfordert gewesen, nichts zu ändern, zumal ein solches Verhalten in der konkreten Situation nachvollziehbar erscheint.

Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bei all ihren Eigenangaben bezüglich ihrer psychischen Erkrankung von Beginn weg die Wahrheit sagte, sich diesbezüglich denn auch bereits seit Jahren freiwillig therapieren lässt und zudem nichts gegen die weiteren, angeordneten Auflagen der regelmässigen ärztlichen Kontrollen und Behandlung ihrer psychischen Erkrankung sowie des Verzichts auf das Führen eines Fahrzeuges bei einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes einzuwenden hat. Dass sie sich denn auch an diese Vorgaben halten kann, zeigt sich darin, dass sie sämtlichen Auflagen der Verfügung vom 8. März 2022 nachzukommen vermochte (vgl. vorstehend Ingress

lit. A). Mithin liegt eine von Einsicht getragene fachtherapeutische Aufarbeitung zur Aufrechterhaltung des ausreichend stabilen Verlaufs der psychischen Erkrankung vor. Ein Negieren bzw. eine Bagatellisierung der psychischen Problematik liegt nicht vor; viel eher liegt ein Problembewusstsein vor.

Gleichwohl rechtfertigt es sich, die therapeutische Auflage im Sinne der Beschwerdeführerin dahingehend zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin und/oder die behandelnde ärztliche Fachperson angewiesen werden, im Falle einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Zustandes eine entsprechende Meldung an das Strassenverkehrsamt zu machen, damit gegebenenfalls und bei entsprechendem Bedarf, zusätzliche Massnahmen getroffen werden können. Die seitens Vorinstanz dagegen vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbehelflich (vgl. Urteil BGer 1C_529/2011 vom 30.3.2012 Erw. 2.5).

Darüber hinaus ist jedoch eine Erweiterung der Auflagen betreffend die psychische Problematik zum heutige Zeitpunkt nicht angezeigt. Die Gutachterin hat zwar nachvollziehbar ausgeführt, weshalb regelmässige Kontrollen beim Facharzt/-ärztin für Psychiatrie zu erfolgen haben, indes nicht weiter begründet, weshalb im Rahmen der psychischen Erkrankung darüber hinaus die Auflage der Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers - zumal dieser nicht über das erforderliche ärztliche Fachwissen verfügt - mit einem Fahrschulauto als notwendig zu erachten ist. In diesem Punkt fehlt es an der notwendigen, gutachterlichen Klarheit. Da es dem Gutachten bzw. der ergänzenden Begründung vom 24. Januar 2023 insoweit an der für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebenden, konkreten Nachvollziehbarkeit fehlt, erweist sich die umstrittene Auflage der Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers gestützt auf die gesamten, oberwähnten Umstände als unverhältnismässig.

4.2.2

Gemäss Gutachterin liegt bei der Beschwerdeführerin ferner ein unklares Alkoholkonsumverhalten vor (vgl. Vi-act. 4 [S. 8 Abs. 1]). Hierzu lässt sich den Eigenangaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Untersuchungs- bzw. des Besprechungstermins vom 15. August 2022 bzw. 28. November 2022 entnehmen, dass sie gedenke bzw. wieder angefangen habe, mässig Alkohol im Urlaub bzw. im Ausgang zu trinken (vgl. Vi-act. 4 [S. 3 Abs. 4; S. 9 Abs. 3]). Darüber hinaus erzählte sie aus ihrer Vorgeschichte; namentlich habe sie mit 15/16 Jahren regelmässig Bier konsumiert, wobei der Alkoholkonsum mit 22 Jahren v.a. am Wochenende bzw. im Ausgang gestiegen sei; z.T. sei ein Überkonsum von Alkohol erfolgt, wobei sie noch kurz vor dem aktuellen Abstinenzbeginn (seit Frühling 2022) übermässig Alkohol getrunken habe (vgl. Vi-act. 4 [S. 3 Abs. 4]). Den Berichten der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.med. C.________ vom 3. März 2022 sowie vom 6. April 2022 ist hierzu zu entnehmen, dass sich der Alkoholkonsum stetig - d.h. über die Wochen und Monate vor März/April 2022 - reduziert habe. Eine ärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit bzw. Verhaltensstörung durch Alkohol liegt nicht vor. Es liegen denn auch keine aktuellen Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin eine Affinität zu Alkohol zeige und diesen brauche, um emotionale Stimmungen zu beruhigen. Allein gestützt auf den von der Beschwerdeführerin erwähnten episodenhaften Alkoholüberkonsum an Wochenenden im Jugendalter bzw. im Alter eines jungen Erwachsenen, kann jedenfalls nicht auf einen Alkoholmissbrauch geschlossen werden, zumal die Laboruntersuchungen durchwegs unauffällige Werte bzw. keinerlei Hinweise auf einen konstant vermehrten Alkoholkonsum ergeben haben (vgl. Vi-act. 4 [S. 10 Abs. 1]).

Die Laboruntersuchungen weisen viel eher darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Alkoholkonsum deutlich reduziert hat. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Frühling 2022 der ihr auferlegten Totalabstinenz von sich aus ohne weiteres nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist aktuell zwar zugegebenermassen nicht (mehr) total abstinent; bei den von ihr erwähnten Gelegenheiten an Wochenenden und im Urlaub, kann jedoch nicht von einem problematischen Alkoholüberkonsum die Rede sein.

Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Eigenangaben über ihr Trinkverhalten unstrittig stets die Wahrheit gesagt, den Nachweis einer mindestens halbjährigen Totalabstinenz - ausserhalb eines geschützten Rahmens - erbracht und nichts gegen die Auflagen im Zusammenhang mit ihrem Trinkverhalten - d.h. des Einhaltens einer Alkoholfahrabstinenz (welche sie als Neulenkerin ohnehin einzuhalten hat) und eines risikoarmen, sozialen Alkoholtrinkverhaltens - einzuwenden hat.

Damit vermag das verkehrsmedizinische Gutachten weder den Nachweis einer Suchterkrankung auf Alkohol bzw. einer aktuellen Suchtgefährdung noch eine damit einhergehende mangelnde Einsicht, sich nicht in alkoholisiertem Zustand ans Steuer zu setzen, zu erbringen, der die Auflage der Haaranalyse zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim IRM rechtfertigen würde. Mithin erweist sich auch diese Auflage zum heutigen Zeitpunkt angesichts der gesamten konkreten Umstände als unverhältnismässig.

4.2.3

Gestützt auf die Aktenlage ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin ein langjähriger, schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden vorlag. Alsdann erfolgte eine rund sechsmonatige - ausserhalb eines geschützten Rahmens stattfindende - Cannabis-Abstinenz. Die Urinuntersuchungen verliefen bezüglich Cannabis alle negativ, wobei diese unstrittig nicht im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin zur Cannabis-Abstinenz stehen. Die ärztlichen Befunde lassen somit keine Rückschlüsse auf ein verkehrsrelevantes Cannabisproblem schliessen bzw. nachweisen. Die Beschwerdeführerin war denn auch unstrittig in der Lage, eine länger andauernde Cannabisabstinenz einzuhalten. Zwischenzeitlich konsumiert die Beschwerdeführerin zugegebenermassen zwar vereinzelt wieder Cannabis. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den Gebrauch von Cannabinoiden nie negiert bzw. ihre Konsumgewohnheiten nie bagatellisiert hatte. Eine suchttypische Verleugnungshaltung liegt nicht vor. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin den Cannabiskonsum weniger gut im Griff hat. Sie unterstützt denn auch die regelmässigen fachtherapeutischen Besprechungen bzw. ist bereit, die Auflagen der regelmässigen Besprechungen beim Psychiater oder Psychologen einzuhalten.

Mithin liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte bzw. erheblichen Bedenken vor, dass die Beschwerdeführerin beim Führen eines Motorfahrzeuges nicht in der Lage sein wird, Cannabiskonsum und Strassenverkehr im notwendigen Masse zu trennen. Soweit daher die Gutachterin mit dem Beginn eines wieder vereinzelten Cannabiskonsums die zwingende Notwendigkeit der Auflage des Nachweises der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobenkontrolle pro Monat begründet, so erweisen sich die entsprechenden Folgerungen - auch im Zusammenwirken mit der psychischen Erkrankung bzw. mit der im Herbst 2022 diagnostizierten, mittelgradigen depressiven Episode - als wenig plausibel. Dies zumal weder die behandelnden, ärztlichen Fachpersonen noch die verkehrspsychologische Abklärung einen entsprechenden, engmaschigen Kontrollbedarf erkannt haben. Damit erweist sich die Auflage des Nachweises der Cannabisabstinenz mittels einer monatlichen Urinprobenkontrolle auf Cannabis zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls als unverhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zu Unrecht auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 20. Dezember 2022 abgestellt, als sie die Fahreignung unter den vorliegend umstrittenen Auflagen - namentlich dem Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis, der Abstinenzkontrollen inklusive Haaranalyse zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin Zürich (ab März 2023) sowie der Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers - befürwortete. Die entsprechenden mit Verfügung vom 30. Januar 2023 angeordneten Auflagen sind daher aufzuheben. Die angefochtene Verfügung ist indes dahingehend zu ergänzen, als die Beschwerdeführerin und/oder die behandelnde, ärztliche Fachperson dem Verkehrsamt eine allfällige Verschlechterung des psychischen Zustandes zu melden haben (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.

6.1

Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- der Vorinstanz auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.-- ist ihr durch die Vorinstanz zurückzuerstatten.

6.2

Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 wird insoweit im Sinne der Erwägungen angepasst, als die folgenden Auflagen aufgehoben werden:

- Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis,

- Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim Institut für Rechtmedizin, Verkehrsmedizin Zürich (erstmals per März 2023) sowie

- Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers.

Als zusätzliche Auflage hat die Beschwerdeführerin selbst und/oder die behandelnde ärztliche Fachperson und/oder Psychotherapeut/in im Falle der Verschlechterung ihres psychischen Zustandes Meldung an das Verkehrsamt zu erstatten. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verkehrsamt die behandelnde ärztliche Fachperson und/oder Psychotherapeut/in umgehend bekanntzugeben und diese von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Verkehrsamt zu entbinden.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2023 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- ist ihr durch die Vorinstanz zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativ-massnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. Juni 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. Juni 2023

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1C_458/2019

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§ 25 VRP

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