III 2023 3
Kammergericht
27. Juni 2023Deutsch57 min
A. Die G.________ AG betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die G.________ AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau und der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete regelt.
Source sz.ch
III 2023 3
Entscheid vom 27. Juni 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
B.________
C.________
D.________
E.________
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159,
8856 Tuggen,
vertreten durch Rechtsanwältin F.________
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
G.________ AG
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt H.________
Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264
8855 Wangen,
Beigeladener,
vertreten durch Rechtsanwalt I.________
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung - Rekultivierung und
Endgestaltung Kiesgrube J.________)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die G.________ AG betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die G.________ AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau und der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete regelt.
Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 wurden im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete in Ziff. IV (Zeitplan) folgende zeitliche Vorgaben vereinbart (Vi-act. II.-04 Beilage 1):
Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten.
- Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben J.________ und K.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013
- Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in L.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014
- Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben J.________ und K.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017
- Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben J.________ und K.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020.
Gestützt auf diesen Vertrag und dessen zeitlichen Vorgaben bewilligten die Gemeinderäte Wangen und Tuggen mit aufeinander abgestimmten Beschlüssen (GRB) Nr. 482 und Nr. 801 (je vom 25.9.2008) die Verlängerung des Kiesabbaus in den Gruben J.________ und K.________ sowie derer Wiederauffüllung und Rekultivierung.
B. Am 22. Dezember 2017 reichte die G.________ AG bei den Gemeinden Tuggen und Wangen das Baugesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube J.________ auf KTN 001.________, 002.________, 003.________, 004.________, 005.________ und 006.________, Tuggen, sowie auf KTN 007.________, 008.________ und 009.________, Wangen mit unter anderem dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Dezember 2017 ein (kantonale Baugesuchs-Nr. B2018-0339; Vi-act. III-02 Beilage B6). Das Baugesuch wurde publiziert (Abl 2018 …) und öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Baugesuch haben, soweit es die Gemeinde Tuggen betrifft, u.a. A.________ und 51 Mitunterzeichner am 29. März 2018 öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben. Bei der Gemeinde Wangen gingen keine Einsprachen ein. Am 17. August 2018 reichte die G.________ AG bei der Gemeinde Tuggen ergänzende Unterlagen zum Baugesuch vom 22. Dezember 2017 ein (Vi-act. III-02 Beilage B7). Das revidierte Baugesuch und der Umweltverträglichkeitsbericht wurden gleichzeitig publiziert (Abl 2018 …) und öffentlich aufgelegt. Gegen dieses revidierte Baugesuch erhoben am 13. September 2018 u.a. wieder A.________ und 60 Mitunterzeichner öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Gemeinde Tuggen.
C.1 Mit Gesamtentscheid vom 5. Juli 2019 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Bewilligung für das Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II., Ziff. 1 ff. und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab (Vi-act. III-02 Beilage B2). Unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides wies der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 die Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die kommunale Baubewilligung wie folgt (Vi-act. III-02 Beilage B1):
1. Die Einsprache von A.________ (…) und 51 bzw. 60 Mitunterzeichner wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Erwägungen
2.
(Abweisung einer Dritteinsprache im Sinne der Erwägungen).
3.
Der Gesuchstellerin wird die Bewilligung für das Baugesuch (…) betreffend Rekultivierung/Endgestaltung Kiesgrube J.________, Tuggen, im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen, Bedingungen und übrigen Nebenbestimmungen gemäss den Erwägungen und der nachfolgenden Aufzählung erteilt. Die Bewilligung ist bis 31. Dezember 2035 befristet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, alle Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt zu vollenden.
4.
Ziffer IV. 1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen 'Vertrags: vom 22./25. August 2008 zwischen der Gemeinde Wangen, der Gemeinde Tuggen und der Gesuchstellerin werden ersatzlos aufgehoben.
5.-17. (Nebenbestimmungen, Werköffnungs- und Betriebszeiten, […] Gebühren und Kosten, Umtriebsentschädigung, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung).
C.2 Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen GRB Nr. 198 vom 7. Juli 2022 hat auch der Gemeinderat Wangen der G.________ AG die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt (Vi-act. III-02 Beilage B1).
D. Parallel zum Baugesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung Kiesgrube J.________ reichte die G.________ AG bei den Gemeinden Wangen und Tuggen verschiedene Fristverlängerungsgesuche für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben ein. Über die ersten beiden Fristverlängerungsgesuche wurde verfahrensabschliessend entschieden (vgl. dazu VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Ingress lit. C und D sowie Erw. 2.3.2 f.). Das mittlerweile dritte, am 5. Dezember 2019 von der G.________ AG bei der Gemeinde Tuggen eingereichte Gesuch um Fristverlängerung für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube J.________ in Tuggen bis zum 31. Dezember 2025 wurden vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 bewilligt. Die von A.________ und neun Mitunterzeichnern dagegen erhobene Beschwerde (VB 10/2022) hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Eine dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ erhoben Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit VGE III 2022 162 vom 29. März 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Eine hiergegen angehobene Beschwerde ist unter der Verfahrensnummer 1C_256/2023 vor dem Bundesgericht anhängig.
E. A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie vier weitere Mitunterzeichner erhoben am 4. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat gegen den GRB Nr. 106 des Gemeinderats Tuggen vom 6. Juli 2022 (versendet am 14.7.2022). In den 'Verfahrensanträgen A1 und A2' verlangten sie vorab, dass der Regierungsrat den involvierten Parteien Mitteilungen betreffend angeblich fehlender hoheitlicher Befugnisse der involvierten Verfügungs- und Rechtsmittelinstanzen und sich angeblich daraus ergebenden Folgerungen mache und die Fristen gegen die angefochtenen Beschlüsse anhalte. Zudem habe er einen 'Legitimations-Nachweis' zu erbringen und die Vorinstanzen aufzufordern, dasselbe zu tun. Im Übrigen stellten sie folgende Anträge (Vi-act. I.-01):
Beschwerdeantrag B1
Die Beschwerde sei gutzuheissen. Der kantonale Gesamtentscheid des «Amtes für Raumentwicklung ARE» vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben und der Prüfbericht Grundstücksentwässerung des Abwasserverbands M.________ vom 23. Juli 2019 sei als grundlegend rechtswidrig aus dem Recht zu weisen.
Beschwerdeantrag B2
Die Baubewilligung des «Gemeinderats Tuggen» Nr. 106 vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben und das Gesuch der G.________ AG (…) sei als Ganzes abzuweisen. Insbesondere sei die ersatzlose «Aufhebung von Ziffer IV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zwischen der Gemeinde Wangen, der Gemeinde Tuggen und der Gesuchstellerin» (Beschlussdispositiv 4) wegen evidenter Rechtswidrigkeit nichtig zu erklären. Auch die im Gesamtentscheid des «Amtes für Raumentwicklung» vom 5. Juni 2019 erwähnten Nebenbestimmungen (Beschlussdispositiv 5) seien nichtig zu erklären.
Beschwerdeantrag B3
Es sei von Amtes wegen unverzüglich ein Baustopp mit Sanktionen gemäss Art. 78 ff VRP für jegliche weitere Auffüllung der Grube J.________, Tuggen zu erlassen und ein sofortiges Schwerverkehr-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der N.________- und O.________strasse, Tuggen, zu verhängen. Landwirtschaftlicher und privater Zubringerdienst sei vom Schwerverkehr-Fahrverbot auszunehmen.
Beschwerdeantrag B4
Sämtliche Vorakten seien zu edieren und es sei den Beschwerdeführern mit entsprechender neuer Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung Akteneinsicht zu gewähren in:
den Bewilligungsbeschluss des «Gemeinderates Wangen» zum vorliegenden Projekt
die je in Rechtskraft erwachsenen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/ Renaturierung der Kiesgruben N.________ und J.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend den gesamten Perimeter J.________ (KTN 001.________, 002.________, 003.________, 004.________, 005.________ und 006.________, Koordinaten …);
Sämtliche zu den Perimetergebieten N.________ und J.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentation der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentationen des Grundwassermonitorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn;
Die vollständigen Dossiers in den Archiven des «AfU» und «ARE» zu Abbau und Auffüllungen der Abbaugebiete N.________ und J.________, insbesondere in die mit dem Zusatzantrag vom 13. September 2018 geforderten Unterlagen (Aktennotiz ARE vom 24.5.2018, das Schreiben «ARE» vom 27.4.2018, das Schreiben P.________ vom 9.5.2018, die kantonale Stellungnahme («AfU») vom 17.5.2018 (Vollständigkeitsprüfung zu B2018-0339 Tuggen) betreffend Forderung nach ergänzenden hydrogeologischen Grundlagen, das kantonale Schreiben («ARE») zur Unterlagenergänzung vom 14.6.2018, die Besprechungsnotiz vom 3.7.2018 (kantonale Fachstellen / Q.________ AG), act.13, die Gesamtdokumentation der Sondierungen und Auswertungen, die in den drei im hydrogeologischen Gutachten genannten Schächten S 1-3 vorgenommen wurden).
Beschwerdeantrag B5
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
F. Mit RRB Nr. 935/2022 vom 6. Dezember 2022 (versendet am 12.12.2022) entschied der Regierungsrat:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
3.
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Tuggen eine Parteientschädigung von Fr. 1000.--, der Beschwerdegegnerin Fr. 1600.-- und der Gemeinde Wangen Fr. 700.-- zu bezahlen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
G. Gegen diesen RRB Nr. 935/2022 erheben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Post-
aufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie vorab in 'Verfahrensanträgen A - C' verlangen, das Verwaltungsgericht habe den involvierten Parteien die von ihnen diktierten Mitteilungen betreffend angeblich fehlender hoheitlicher Befugnisse der involvierten Verfügungs- und Rechtsmittelinstanzen und sich daraus angeblich ergebenden Folgerungen zu verkünden sowie der Öffentlichkeit die von den Beschwerdeführer formulierten Botschaften mitzuteilen. Im Übrigen stellen sie "vorsorglich" die folgenden Beschwerdeanträge:
Beschwerdeantrag D 1
Die Beschwerde sei gutzuheissen. Sämtliche vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben, insbesondere sei:
die amtsanmassend ergangene, sogenannte «Baubewilligung» des «Gemeinderats Tuggen Nr. 106 vom 6. Juli 2022» zum Gesuch der G.________ AG (…) vom 22. Dezember 2017 sowie zum revidierten Gesuch mit Ergänzungen vom 17. August 2018 als Ganzes nichtig zu erklären;
die ersatzlose «Aufhebung von Ziffer lV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zwischen der Gemeinde Wangen, der Gemeinde Tuggen und der Gesuchstellerin» (Beschlussdispositiv 4) nichtig zu erklären;
der vorgebliche «kantonale Gesamtentscheid» des vorgeblichen «Amtes für Raumentwicklung ARE» vom 5. Juli 2019 mit allen erwähnten Nebenbestimmungen (Beschlussdispositiv 5) nichtig zu erklären;
der Prüfbericht 'Grundstücksentwässerung' des Abwasserverbands M.________ vom 23. Juli 2019 nichtig zu erklären.
Beschwerdeantrag D 2
Es sei von Amtes wegen unverzüglich ein Baustopp mit Sanktionen gemäss Art. 78 ff. VRP für jegliche weitere Auffüllung der Grube J.________, Tuggen zu erlassen und ein sofortiges Schwerverkehr-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der N.________- und O.________strasse, Tuggen, zu verhängen. Landwirtschaftlicher und privater Zubringerdienst sei vom Schwerverkehr-Fahrverbot auszunehmen.
Beschwerdeantrag D 3
Sämtliche Vorakten seien zu edieren und es sei den Beschwerdeführern mit entsprechender neuer Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung Akteneinsicht zu gewähren in:
den amtsanmassend ergangene, sogenannte «Beschluss Nr. 198 vom 7. Juli 2022» des «Gemeinderats Wangen zum vorliegenden Projekt.
die je in Rechtskraft erwachsenen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/Renaturierung der Kiesgruben N.________ und J.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend den gesamten Perimeter J.________ (KTN 001.________, 002.________, 003.________, 004.________,005.________ und 006.________, Koordinaten …);
sämtliche zu den Perimetergebieten N.________ und J.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentation der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentationen des Grundwassermonitorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn;
die vollständigen Dossiers in den Archiven des «AfU» und «ARE» zu Abbau und Auffüllungen der Abbaugebiete N.________ und J.________, insbesondere in die mit dem Zusatzantrag vom 13. September 2018 geforderten Unterlagen (Aktennotiz ARE vom 24.5.2018, das Schreiben «ARE» vom 27.4.2018, das Schreiben P.________ vom 9.5.2018, die kantonale Stellungnahme («AfU») vom 17.5.2018 (Vollständigkeitsprüfung zu B2018-0339 Tuggen) betreffend Forderung nach ergänzenden hydrogeologischen Grundlagen, das kantonale Schreiben («ARE») zur Unterlagenergänzung vom 14.6.2018, die Besprechungsnotiz vom 3.7.2018 (kantonale Fachstellen / Q.________ AG), act.13, die Gesamtdokumentation der Sondierungen und Auswertungen, die in den drei im hydrogeologischen Gutachten genannten Schächten S 1-3 vorgenommen wurden).
Beschwerdeantrag D 4
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
H. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 23. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das ARE schliesst mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Tuggen und die Beschwerdegegnerin lassen mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 gleichlautend beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
I. Am 6. März 2023 nehmen die Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Einsicht in die Verfahrensakten. Die von ihnen dabei erstellten Fotokopien werden separat in Rechnung gestellt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss § 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 u.a. Verfügungen, Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen anderen Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird.
1.2.1
Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c).
1.2.2
Der Beschwerdeführer Ziff. 5 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen (vgl. Liste der Unterzeichner auf S. 54 f. 4. der Verwaltungsbeschwerde vom 4.8.2022 [Vi-act. I.-01]). Er hat auch nicht dargetan, er habe keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. Damit mangelt es ihm an der vorausgesetzten Rechtsmittelbefugnis und es kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.3.1
Den Anforderungen von § 37 Abs. 1 lit. b und c VRP kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Dritter (z.B. Nachbar) den Entscheid anficht. Ist in einem solchen Fall durch ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines Nachteils wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (vgl. Aemisegger/Haag, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020 Art. 33 N 64; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980, S. 37 ff.; EGV-SZ 1998 Nr. 2 Erw. 2d).
Die Legitimation des Nachbarn hängt zum einen vom Abstand zum bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben ab, zum anderen von Art und Intensität der befürchteten Auswirkungen. In der Rechtsprechung wird die Legitimation von Nachbarn hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zu einem Abstand von etwa 100 m regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Abstandsangabe allerdings nicht um einen verbindlichen absoluten Wert. Denn die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einem bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen oder dieses einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (vgl. VGE III 2016 189 vom 25.4.2017 Erw. 6.3 mit Hinweise auf BGE 121 II 171 Erw. 2b und 2c; BGE 120 Ib 010.________ Erw. 4c und 4d). Das Bundesgericht hat die Einsprache- und Beschwerdeberechtigung in Bezug auf Anwohner der Zufahrt zu einer Tongrube bejaht, in welcher eine Inertstoffdeponie eingerichtet werden sollte (Urteil 1C_362/2008 vom 27.4.2009). Bejaht hat das Bundesgericht die Legitimation auch bei Personen, welche ca. einen Kilometer vor der Einfahrt in ein Kiesgrubengelände wohnten, wenn während 40 bis 50 Jahren durchschnittlich mit 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag zu rechnen war (BGE 113 Ib 225 Erw. 1c).
1.3.2
Die Beschwerdeführer Ziff. 1 - 4 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Das Grundstück KTN 010.________, R.________, in Tuggen des Beschwerdeführers Ziff. 2 grenzt an die O.________strasse an und ist knapp 700 m von den Grundstücken KTN 002.________, 004.________ und 005.________ entfernt. Das Grundstück KTN 011.________ der Beschwerdeführerin Ziff. 3, wo auch der Beschwerdeführer Ziff. 4 wohnhaft ist, grenzt an die N.________strasse an und befindet sich knapp 170 m von KTN 002.________ entfernt. Das Grundstück KTN 012.________, wo die Beschwerdeführerin Ziff. 1 wohnt, befindet sich unmittelbar beim Abzweiger S.________strasse in die N.________strasse und liegt ca. 315 m von KTN 002.________ entfernt. Der Gemeinderat in GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 (Vi-act. III-02 Beilage B1 Erw. 1.1.3) und der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 vom 6. Dezember 2022 (Erw. 2.3) sind davon ausgegangen, dass jedenfalls jene Einsprecher, die an der N.________strasse wohnen, welche der strassenmässigen Erschliessung der Grube J.________ dient, mehr als die Allgemeinheit vom vorliegenden Bauprojekt betroffen seien. Dem ist mit Hinweis auf die in vorstehender Erwägung angeführten Rechtsprechung beizupflichten.
1.3.3
Aufgrund der räumlichen Beziehungsnähe ist die besondere Betroffenheit der an der N.________strasse wohnhaften Beschwerdeführer (Ziff. 1, 3 und 4) nach dem Gesagten gegeben und ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Dasselbe gilt wohl auch für den Beschwerdeführer Ziff. 4 (so auch RRB Nr. 935/2022 Erw. 2.3); das Grundstück KTN 010.________ befindet sich zwar etwas weiter entfernt vom vorliegenden Bauprojekt, grenzt aber an die O.________strasse an, über welche die Grube J.________, Tuggen, ebenfalls erschlossen wird (vgl. VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Erw. 1.1.4 vom Hinweisen). Da die Legitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 - 3 gegeben ist, bedarf es diesbezüglich keiner eingehenden Prüfung (vgl. VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 3.3.5 mit Hinweis auf das Urteil BGer 1C_139/2017 vom 6.2.2018 Erw. 1.6.2). Auf die vorliegende, rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 - 4 (vgl. Ingress lit. G hiervor) ist - im Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. dazu Erw. 1.4.2 f. und Erw. 1.6.1 ff. hiernach) - einzutreten.
1.4.1
Die Verfahrenssistierung ist im VRP nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten, auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 19.11.2009), ist dieses Rechtsinstitut nur zurückhaltend und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen.
Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung namentlich dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem anderen Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungs-bemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. statt vieler VGE III 2019 49 vom 5.4.2019 Erw. 2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 38 Rz. 11).
1.4.2
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist zuständig zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 gegen den RRB Nr. 935/2022 vom 6. Dezember 2022 erhobenen haben (vgl. Erw. 1.1 und 1.3.3 in fine hiervor). Die unverständlichen Bedenken der Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht - dessen Mitglieder gemäss § 54 Abs.1 lit. c der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100 vom 24.11.2010) vom Kantonsrat des Kantons Schwyz gewählt wurden - gebreche es an der Rechtsstaatlichkeit, können weder einen Fristenstillstand bewirken noch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen. Wie erwähnt (Erw. 1.1 hiervor), beruht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf gesetzlichen Vorgaben. Das Verwaltungsgericht als staatliche Institution kann analog zum Bundesgericht (vgl. Urteile BGer 5D_48/2023 vom 21.4.2023 Erw. 2; 5D_220/2021 vom 16.12.2021 Erw. 2) nicht abgelehnt werden. Dasselbe gilt gleichermassen für die Zuständigkeiten des ARE zum Erlass des kantonalen Gesamtentscheides und des Gemeinderates zum Erlass des erstinstanzlichen GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 (vgl. § 76 f. des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987; § 43 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111 vom 2.1.2.1997]) sowie des Regierungsrats als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz (vgl. § 82 Abs. 1 PBG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b VRP; ausführlich auch: angefochtener RRB Nr. 935/2022 Erw. 2.1).
1.4.3
Der Regierungsrat ist somit zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten, soweit die Anträge seine und der Vorinstanzen Legitimation und damit zusammenhängende Vorbringen betrafen (vgl. z.B. Beschwerde Ziff. 1.1-1.9; Verfahrensanträge A1 bis A4 der Verwaltungsbeschwerde vom 4.8.2022). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und stellt keine Gehörsverletzung dar.
1.5
Gemäss § 14 VRP kann die Behörde denjenigen, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich in schützenswerten Interessen betroffen wird, auf sein Gesuch hin, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen (Abs. 1). Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen (Abs. 2). Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (Abs. 3).
In Bezug auf den Kiesabbau mit Wiederauffüllungspflicht der Beschwerdegegnerin erlassen die Gemeinderäte Wangen und Tuggen jeweils, aufeinander abgestimmte Beschlüsse (vgl. den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25.8.2008 [= Vi-act. II.-04 Beilage 1] Präambel mit Hinweis auf VGE 1008-1010/02 vom 20.1.2005; vgl. auch VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 3.2). Parallel zum GRB Nr. 106 des Gemeinderats Tuggen vom 6. Juli 2022 hat auch der Gemeinderat Wangen mit GRB Nr. 198 vom 7. Juli 2022 der G.________ AG die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt (vgl. Ingresss lit. C.2 hiervor). Die Gemeinde Wangen ist damit vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Entsprechend hat der Regierungsrat diesen im RRB Nr. 935/2022 (Erw. 1) in das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren beigeladen. Aus denselben Gründen wird der Gemeinderat Wangen auch ins vorliegende Verfahren beigeladen.
1.6.1
Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann grundsätzlich nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 175 vom 22.2.2021 Erw. 1.1; VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, N 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).
Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat die Rechtsmittelinstanz nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 3.3.2; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
1.6.2
Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 2.4) zutreffend festgestellt, dass die Rekultivierung und Endgestaltung der Grube J.________ Gegenstand des erstinstanzlichen GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 und des Gesamtentscheides des ARE vom 5. Juli 2019 gebildet hatte.
1.6.3
Gleichermassen ist den Ausführungen in RRB Nr. 935/2022 (Erw. 2.4) beizupflichten, dass er sich im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens weder mit früheren Abbau- und Deponiebewilligungungen, noch mit einer noch zu bewerkstelligenden Werkstrasse oder anderern - nach Ansicht der Beschwerdegegner nicht eingehaltenen - Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 auseinanderzusetzen hatte, welche allesamt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegen.
Die von den Beschwerdeführern angestellten Verknüpfungen der vorliegend in Frage stehenden Baubewilligung für die Rekultivierung und Endgestaltung der Grube J.________ mit der längst rechtskräftig bewilligten Wiederauffüllung der Kiesgrube J.________ vermag daran nichts zu ändern. Die auch vorliegend wie-derum vorgetragenen Annahmen der Beschwerdeführer, wonach für die Wiederauffüllung der Kiesgrube J.________ und die hierfür gewährten Fristverlängerungen gar keine Bewilligung vorlägen und die Wiederauffüllung ungeregelt, ohne rechtskonforme Auflagen und Kontrollen erfolgt sei, treffen weiterhin nicht zu. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im den Beschwerdeführer bekannten Entscheid VGE III 2022 162 vom 29. März 2023 (Erw. 1.5.2 und Erw. 2.3.1 ff.) verwiesen werden (vgl. Ingress lit. D hiervor). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist auf die ausserhalb des Anfechtungsgenstand liegende Wiederauffüllung der Kiesgrube J.________ und die hierfür erteilten Bewilligungen (auch für Fristverlängerungen) nicht weiter einzugehen.
Die aktuelle Erschliessung der Kiesgrube J.________ wurde vom Verwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit den auf das Verkehrsgutachten T.________ AG vom 29. Oktober 2020 abgestützten Beurteilungen des Gemeinderats Tuggen in GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 und des Regierungsrats im angefochtenen RRB Nr. 726/2022 als ausreichend beurteilt (vgl. VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Erw. 2.5.1 ff.). Auch hierüber ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erneut zu befinden. Dasselbe gilt für die vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 erteilte Baubewilligung für eine neue Werkstrasse zur Erschliessung neuer Abbaugebiete und die Restauffüllung der Kiesgrube J.________. Auch dagegen wurden Rechtsmittel erhoben.
1.6.4
Hinsichtlich des in der Verwaltungsbeschwerde vom 14. Juli 2022 gestellten Beschwerdeantrags B3, wonach unverzüglich ein Baustopp für jegliche weitere Auffüllung der Grube J.________, Tuggen zu erlassen und ein sofortiges Schwerverkehr-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der N.________- und O.________strasse, Tuggen, zu verhängen sei, hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 2.5) ebenfalls zutreffend festgestellt, dass sich dieser Antrag auf den aktuellen Betrieb der Kiesgrube J.________ bezieht und nicht auf die vorliegend in Frage stehenden Baubewilligung für die Rekultivierung und Endgestaltung der Grube J.________. Folglich ist der Regierungsrat zu Recht auch auf diesen Antrag nicht eingetreten, den er im Übrigen bereits mit RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 (Erw. 7.2) abgewiesen hatte (vgl. auch VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Erw. 2.5.4). Auf das mit Beschwerdeantrag D2 erneut gestellte Begehren ist daher nicht einzutreten.
1.6.5
Zutreffend sind auch die Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 2.6), wonach es sich beim Prüfbericht Grundstücks-entwässerung des Abwasserverbands M.________ vom 23. Juli 2019, mit welchem das Entwässerungskonzept der Beschwerdegegnerin i.S.v. Art. 7 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde Tuggen vom 12. Dezember 2003 von einer beigezogenen Fachstelle materiell geprüft wurde, nicht um eine (selbständig) anfechtbare Verfügung im Sinne von § 36 Abs. 1 lit. a VRP handelt (vgl. auch GRB Nr. 106 des Gemeinderates Tuggen Disp.-Ziff.12). Folglich ist der Regierungsrat zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten, als mit Beschwerdeantrag B1 verlangt wurde, dieser Prüfbericht sei aus dem Recht zu weisen. Aus denselben Gründen ist vorliegend auf den Beschwerdeantrag D1 lit. d nicht einzutreten, mit dem die Nichtigerklärung dieses Prüfberichts beantragt wird.
Anzufügen ist, dass sich der Regierungsrat inhaltlich mit den Beanstandungen der Beschwerdeführer an diesem Prüfbericht (als Bestandteil der Baugesuchsunterlagen), namentlich bezüglich Grundstücksentwässerung (vgl. dazu Erw. 3 hiernach) und Haftungsfragen (vgl. dazu Erw. 7 hiernach), durchaus in hinreichender Weise auseinandergesetzt hat (vgl. dazu auch Erw 3.5 hiernach).
1.6.6
Mit der Mitteilung in Disp.-Ziff. 11 des GRB Nr. 106 des Gemeinderates Tuggen, wonach er sich vorbehalte, dereinst eine Materialabbau- und Deponieentschädigung zu verlangen, wurde weder eine Anordnung getroffen, mit welcher Rechte oder Pflichten von bestimmten Personen begründet, aufgehoben oder geändert wurden, noch das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten oder Pflichten festgestellt, und es wurde damit auch kein Begehren gutgeheissen, abgewiesen oder auf ein solches nicht eingetreten (vgl. dazu § 6 Abs. 1 lit. a - d VRP; Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Diese Disp.-Ziff. 11 hat nur informativen Charakter.
1.7
Bezüglich der ersatzlosen Aufhebung von Ziff. lV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22/25. August 2008 in Disp.-Ziff. 4 des GRB Nr. 106 des Gemeinderates Tuggen ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 dargelegt hat, dass auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, grundsätzlich von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert werden kann (Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts 2012, § 6 Rz. 2940, vgl. auch Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1361). Die Abmachungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 (Ziff. IV. 9 und XII. 2) geben zwar keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Kiesabbau- und Rekultivierungsfristen, stehen einer solchen aber auch nicht entgegen (vgl. auch VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Erw. 2.2). In den in VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 (Erw. 3.3.2 f.) beschriebenen - vorliegend nicht interessierenden - Umständen hat das Verwaltungsgericht eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der Ziff. IV.9 und XII. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 erkannt, welche eine Vertragsanpassung zu rechtfertigen vermochte. Dasselbe gilt gleichermassen für die Aufhebung von Ziff. IV. 1, dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008. Inwiefern die Aufhebung des dritten und vierten Spiegelstrichs der besagten Vertragsziffer IV. 1 auch im (noch nicht rechtskräftigen [vgl. Ingress lit. D hiervor]) GRB Nr. 194 des Gemeinderats Tuggen vom 15. Dezember 2021 und im GRB Nr. 289 des Gemeinderats Wangen vom 25. November 2021 - i.Sa. Verlängerungsgesuch für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube J.________ bis 31. Dezember 2025 - (vgl. VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Erw. 2.2) zur Nichtigkeit der Disp.-Ziff. 4 des mitangefochtenen GRB Nr. 106 führen könnte, ist nicht ersichtlich.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahren Verfahrens bildet einzig die Frage der Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 erteilten und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 935/2022 vom 6. Dezember 2022 geschützten Baubewilligung für die Rekultivierung und Endgestaltung der Grube J.________.
Eine Verfügung ist dann fehlerhaft, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist ("materieller" Fehler) oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen
verletzt ("formeller" Fehler, Verfahrensfehler) (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1084 f.; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRP).
3.1.1
Die Kiesgrube J.________ befindet sich in der Sonderzone für Abbau und Deponie (SAD) und liegt im Gewässerschutzbereich Au. Dieser gehört gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom
28.
Oktober 1998 zu den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen und umfasst laut Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete.
Bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich Au muss (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 3 GSchV):
eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend;
die Ausbeutungsfläche so begrenzt werden, dass die natürliche Grundwasserneubildung gewährleistet ist;
der Boden nach der Ausbeutung wieder so hergestellt werden, dass seine Schutzwirkung der ursprünglichen entspricht.
In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 GSchV) bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom 24.1.1991; Art. 32 Abs. GSchV). Das Amt für Umwelt und Energie (AUE, vormals Amt für Umweltschutz [AfU]) ist - als kantonale Gewässerschutzfachstelle - zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für Bauten und Anlagen in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (vgl. § 15 Abs. 1 der kant. Wasserverordnung [WRV; SRSZ 451.111] vom 23.6.2020 i.V.m. § 29 des kant. Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2020).
3.1.2
Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Als Abwasser gilt gemäss Art. 4 lit. e GSchG das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der
Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser.
Niederschlagswasser, das auf unbefestigte Flächen fällt und lokal versickert, sowie Niederschlagswasser, das eine Platzbefestigung durchsickert, ist kein Abwasser. Anders verhält es sich, wenn Niederschlagswasser vor der Versickerung über eine Abwasserleitung abgeleitet wird. Niederschlagswasser, das von bebauten oder be-
festigten Flächen wie Dächern, Wegen, Strassen, Plätzen oder Gleisanlagen abfliesst, gilt nach gesetzlicher Vermutung als nicht verschmutzt, soweit die in Art. 3 Abs. 3 lit. a-c GSchV aufgezählten Bedingungen erfüllt sind (vgl. Hettich/Tschumi, in: Hettich/Jansen/Norer, GSchG/WBG, Kommentar zum Gewässerschutz- und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 4 GSchG N 29 und N 33). Als nicht verschmutztes Abwasser gilt auch Niederschlagswasser, welches über Drainagen abgeführt wird (vgl. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich 2008, S. 73).
3.2
Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 3.1) ausgeführt, die Kiesgrube J.________ liege ausserhalb eines nutzbaren Grundwasservorkommens in einem Randgebiet (mit Hinweis auf den Umweltverträglichkeitsbericht UVB mit technischem Beschrieb, Abschliessende Voruntersuchung Q.________ AG vom Dezember 2017 [= Vi-act. III.-02 in Beilage B6] S. 33 f.; kant. WebGIS / Geokategorie: Gewässer / Grundwasserkarte Mittelwasserstand). Es treffe nicht zu, dass sämtliches Niederschlagswasser vor Ort versickern müsse. lm vorliegenden Projekt müsse aus geotechnischen Gründen in der Auffüllung eine Drainage eingebaut werden, um die Sicherheit der unterliegenden Liegenschaften nicht zu gefährden. Eine Versickerung des Drainagewassers sei vor Ort nicht möglich. Deshalb habe das AUE bewilligt, dass das saubere Abwasser gemäss Art. 7 GSchG in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werde (Erw. 3.2).
Die Rügen der Beschwerdeführer, wonach der hydrogeologische Bericht U.________ AG vom 25. Juli 2018 (Vi-act. III.-02 in Beilage B7) grundlegend falsch sei und die allfällige schlechte Sickerleistung der Moränendeckschicht davon komme, dass "illegal" schlechtes Material abgelagert worden sei, seien unsubstantiiert. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Gemäss den Ausführungen des AUE in der Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022 (Vi-act. III.-02) sei es aufgrund der geologischen Karte und von geologischen Aufschlüssen her bekannt, dass im Abbaubereich ursprünglich eine Moräne über dem Schotter vorhanden gewesen sei und dass Moränenablagerungen aufgrund ihrer Zusammensetzung generell schlecht durchlässig seien. Das AUE habe den Umweltverträglichkeitsbericht und den hydrogeologischen Bericht sowie die weiteren Unterlagen in Bezug auf den Gewässerschutz als Fachbehörde eingehend geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass durch die geplante Rekultivierung keine negativen Auswirkungen insb. auf das Grundwasser zu erwarten seien. Die pauschale Bestreitung der Richtigkeit der verschiedenen genannten Berichte und Gutachten durch die Beschwerdeführer würden keinen Anlass geben, von der Beurteilung des AUE abzuweichen. Weder das GSchG noch die GSchV würden eine sog. "Versickerungsgarantie" statuieren. Aus dem hydrogeologischen Bericht U.________ AG vom 25. Juli 2018 sei ersichtlich, dass der Abbauperimeter deutlich über den wasserführenden Schichten liege. Unzutreffend sei auch, dass das Entwässerungskonzept eine Ableitung von Grundwasser mittels Drainagen in Richtung Golfplatz vorsehe (Erw. 3.3).
Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführer, wonach offenbar zu tief abgebaut worden sei, verwies der Regierungsrat auf die Darlegungen des AUE in der Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022 (Vi-act. III.-02), wonach nach einer nochmaligen Durchsicht der Gesuchsunterlagen klar sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu tief abgebaut habe. Die Grube J.________ liege in einem Randgebiet des Gewässerschutzbereiches Au und ausserhaIb von nutzbarem Grundwasservorkommen (Erw. 4.1 und Erw. 4.3).
3.3
Was die Beschwerdeführer in Ziff. 3 ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2023 (S. 27 ff.) zu den Erwägungen 3 und 4 des angefochtenen RRB Nr. 935/2022 vorbringen, vermag diese Beurteilung des Regierungsrates nicht in Frage zu stellen. Entgegen ihrer Ansicht lässt sich nicht beanstanden, dass das AUE für das aus den Drainagen abfliessende Wasser den Begriff "nicht verschmutztes Wasser" verwendet (vgl. dazu Erw. 3.1.2 hiervor).
Zutreffend ist die Feststellung des AUE und des Regierungsrates, wonach keine gesetzliche Verpflichtung besteht, dass sämtliches anfallendes Niederschlagswasser vor Ort versickern muss. Art. 7 Abs. 2 GSchG sieht ausdrücklich vor, dass nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden kann, wenn eine (vollständige) Versickerung aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist (vgl. dazu auch Hettich/Tschumi, in: a.a.O., Art. 4 GSchG N 55 f.).
Im Weiteren hat das AUE in der Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022 (Vi-act. III.-02) überzeugend begründet, dass bereits die ursprünglich über dem abgebauten Schotter vorhandene, sowohl aufgrund der geologischen Aufschlüssen als auch der geologischen Karte bekannte Moränenablagerung generell schlecht durchlässig war (vgl. hydrogeologischen Bericht U.________ AG vom 25.7.2018 [= Vi-act. III.-02 in Beilage B7] Ziff. 5.2 und Ziff. 6.2), womit eine geringe Grundwasserbildung der natürlichen Situation vor dem Abbau entspricht (vgl. Fachbericht des damaligen AfU, Abteilung Grundwasserschutz im Gesamtentscheid vom 5.7.2019 [= Vi-act. III.-02 in Beilage B2] S. 5 unten). Das AUE hat anerkannt, dass die Luftbilder aus dem Jahr 1946 darauf hindeuten, dass sich die Sondierschlitze S1, S2 und S3 im ehemaligen Abbaugebiet befinden, es hat aber auch schlüssig dargelegt, dass in der Vorkriegszeit wohl ein Teil der mächtigen Moräne abgebaut wurde, jedoch offensichtlich nicht bis in den J.________-Schotter. Denn mit den Sondierungen S2 und S3, wurde - auch nach Rücksprache des AUE anlässlich der materiellen Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) im April 2019 mit dem Gutachter (vgl. Vi-act. II.-04 Beilage 90 S. 4 f.) - eindeutig die ursprüngliche natürlich gewachsene Moräne aufgeschlossen, welche eine schlechte Durchlässigkeit aufweist (vgl. auch hydrogeologischen Bericht U.________ AG vom 25.7.2018, Ziff. 5.4 und Anhang A1). Da die Auffüllung nach der Wiederherstellung des abgebauten Areals langfristig stabil sein muss, ist im vorliegenden Projekt somit aus geotechnischen Gründen erforderlich, dass in der Auffüllung eine Drainage eingebaut wird, auch um die Sicherheit der unterliegenden Liegenschaften zu gewährleisten (vgl. hydrogeologischen Bericht U.________ AG vom 25.7.2018, Ziff. 6.3 f.; Fachbericht des damaligen AfU, Abteilung Grundwasserschutz im Gesamtentscheid vom 5.7.2019 [= Vi-act. III.-02 in Beilage B2] S. 5 f.). Da sich die Drainagen über dem Grundwasserspiegel befinden, könne diese folglich auch kein Grundwasservorkommen entwässern (vgl. AUE in der Vernehmlassung des ARE vom 23.9.2022 [Vi-act. III.-02] S. 5).
Das AUE hat in dieser Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022 eingeräumt, dass seine Annahme im Prüfungsbericht UVB im April 2019, wonach zu tief abgebaut worden sei, auf der Fehlinterpretation beruhte, die Überschwemmungssedimente (dargestellt im hydrogeologischen Berichts U.________ AG vom 25.7.2018, Anhängen A4.2 und A4.3) seien die Grundwasserleiter (vgl. Vi-act. II.-04 Beilage 90, S. 5; Gesamtentscheid vom 5.7.2019, S. 6 unten, S. 15 oben). Diese Fehlinterpretation hat das AUE nach Studium des Schriftenverkehrs zur Geologie, zur Bewilligung und zu den durchgeführten Kontrollen vor Ort korrigiert und es hat auch darauf hingewiesen, dass sich im Projektperimeter keine nutzbaren Grundwasser befinden (Vi-act. III.-02, S. 5 f.; vgl. auch Umweltweltverträglichkeitsbericht Q.________ AG vom Dezember 2017 [= Vi-act. III.-02 in Beilage B6] Ziff. 7.3.2). Somit besteht auch vorliegend kein Anlass, an der Feststellung im hydrogeologischen Bericht U.________ AG vom 25. Juli 2018 (Ziff. 5.2) zu zweifeln, dass der Abbauperimeter über den wasserführenden Sedimentschichten endete.
3.4
Diesen überzeugenden Darlegungen des AUE als kantonale Gewässerschutzfachstelle, welche auf einer fachlichen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Expertisen und in detaillierter Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführer beruhen, ist der Regierungsrat zu Recht gefolgt. Namentlich ist dem AUE beizupflichten, dass ein zusätzlicher Sickerversuch nicht nötig ist, um die bekannte, schlechte Durchlässigkeit der Moränenablagerung zu verifizieren, zumal die festgehaltenen Befunde der Versickerungsversuche (hydrogeologischer Bericht U.________ AG vom 25.7.2018, Ziff. 5.4) keinen vernünftigen Zweifel offenlassen, dass mit diesen Versickerungsversuchen die ursprüngliche Moräne aufgeschlossen worden ist. Deren relativ geringe Mächtigkeit bei den Schächten S1 und S2 (0.7 m - 0.8 m) und die etwas mächtigere Schicht im weiter östlich situierten Schacht S3 (1.5 m), d.h. näher am Rande des ehemaligen Abbaugebietes, bestätigen durchaus die Einschätzung des AUE, dass in der Vorkriegszeit ein Teil der mächtigen Moräne abgebaut wurde, jedoch nicht bis in den Bachtellen-Schotter.
Wie vor Vorinstanz bezeichnen die Beschwerdeführer den hydrogeologischen Bericht U.________ AG vom 25. Juli 2018 und dessen Erkenntnisse auch im vorliegenden Verfahren wiederholt als grundlegend falsch, vermögen aber weiterhin keine triftigen Gründe anzuführen, welche es rechtfertigten könnten, von der Beurteilung des AUE abzuweichen, welches als zuständige Fachstelle über das erforderliche technische und naturwissenschaftliche Fachwissen für die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts verfügt (vgl. EGV-SZ 2003 B.8.8 Erw. 2b/cc) und dessen Beurteilung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einer amtlichen Expertise gleichzustellen ist (vgl. BGE 124 II 460 Erw. 4b).
Dem Regierungsrat ist aus den angeführten Gründen beizupflichten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die schlechte Sickerleistung der Moränendeckschicht auf eine "illegale" Ablagerung von "schlechtem" Material zurückzuführen ist. Nach den aktenkundigen Erkenntnissen wird für die Wiederauffüllung denn auch ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung [VVEA; SR 814.600] vom 4.12.2015) verwertet (vgl. Umweltweltverträglichkeitsbericht Q.________ AG vom Dezember 2017 [= Vi-act. III.-02 in Beilage B6] Ziff. 5.2 und Ziff. 5.5; Fachbericht Terre AG vom Dezember 2012 [= Vi-act. II.-04 Beilage 16] Ziff. 2.2 f.; hydrogeologischer Bericht U.________ AG vom 25.7.2018 Ziff. 5.4; AUE in der Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022, S. 6; vgl. dazu auch VGE III 2022 162 Erw. 1.5.2).
3.5
Die Begründung im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 3 und Erw. 4) ist stringent. Der Regierungsrat benennt die wesentlichen Überlegungen, von denen er sich hat leiten lassen und auf die er seinen Entscheid stützt, wobei er sich auf jene Aspekte beschränken durfte, die er aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich erachtet hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörst liegt nicht vor; es ist weder erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt, noch jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. dazu BGE 143 III 65 Erw. 5.2 mit Hinweisen sowie RRB Nr. 935/2022 Erw. 8.1 mit den dortigen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
Wo die Beschwerdeführer in der Verwaltungsbeschwerde am 4. August 2022 die vorgebrachten Rügen näher substantiiert haben, hat sich der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 3 und Erw. 4) damit auseinandergesetzt (vgl. Erw. 3.2 hiervor) und massgeblich auf die Stellungnahme des AUE in der Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022 (Vi-act. III.-02 S. 4 ff.) abgestellt, welches sich eingehend und detailliert zu den Rügen der Beschwerdeführer geäussert, resp. diese wiederlegt hat. Damit hat der Regierungsrat seine Begründungspflicht (§ 31 Abs. 1 lit. e VRP) nicht verletzt. Wo sich die Beschwerdeführer damit begnügt haben, pauschal die Richtigkeit der verschiedenen genannten Berichte und Gutachten zu bestreiten, ohne ihre Rügen näher zu substantiieren, bestand für den Regierungsrat kein Anlass von der Beurteilung des AUE abzuweichen (vgl. dazu angefochtener RRB Nr. 935/2022 Erw. 3.3; BGE 124 II 460 Erw. 4b).
3.6
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 auf S. 29 ff. ihre Verwaltungsbeschwerde vom 4. August 2022 (dort S. 21 - S. 30) und die dortigen Wiederholungen aus der Einsprache vom 29. März 2018 erneut wortgleich wiedergeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf die vorinstanzlichen Eingaben nicht von der Begründungspflicht entbindet. Die Begründung muss aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. Hensler, a.a.O., S. 110; VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 Erw. 3.1.1). Wie der Verweis auf die vorinstanzlichen Eingaben so erfüllt auch deren blosse Wiederholung (copy & paste) die Anforderung an die Begründungspflicht nicht. Denn mit der blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Eingabe wird nicht i.S.v. § 55 Abs. 1 VRP dargelegt, weshalb der vorliegend angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet, d.h. inwiefern der Regierungsrat in diesem Entscheid den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, das Recht unrichtig angewandt oder sein Ermessen überschritten oder missbraucht haben sollte. Namentlich werden damit auch keine triftigen Gründe genannt, welche es rechtfertigen könnten, von der Beurteilung des AUE in der Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022 (Vi-act. III.-02 S. 4 ff.) abzuweichen, auf die der angefochtene RRB Nr. 935/2022 (Erw. 3 und Erw. 4) massgeblich abgestellt hat (vgl. dazu auch Erw. 3.4 zweiter Absatz hiervor).
4.1
Das vorliegende Bauprojekt (Rekultivierung und Endgestaltung der Grube J.________) stellt gemäss der unbestrittenen Qualifikation der Vorinstanzen eine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 dar. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nach Art. 9 LSV auch nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussen-lärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
Sowohl die Sonderzone für Abbau und Deponie (SAD), in der sich die Kiesgrube J.________ befindet, als auch die daran angrenzenden Landwirtschaftszonen sind der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt (Art. 33 des Baureglements der Gemeinde Tuggen vom 22.10.1995). Die Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) betragen gemäss den Anhängen 3 und 6 der LSV für Strassenverkehrslärm wie für Industrie- und Gewerbelärm 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht.
4.2
Der Gemeinderat Tuggen hat im GRB Nr. 106 (Erw. 4.4) u.a. festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) den Fachbericht Verkehr/Lärm/Lufthygiene des Ingenieurbüro V.________ vom 14. Dezember 2017 (Vi-act. III.-02 in Beilage B6) eingereicht, worin sowohl der Lärm des Strassenverkehrs als auch der lndustrielärm beurteilt werde. Gemäss diesem Gutachten seien die Belastungsgrenzen bei der bestehenden Erschliessung und der geplanten Werkstrasse eingehalten. Darüber hinaus führe das Bauprojekt zu keiner Überschreitung der lmmissionsgrenzwerte bzw. der lmmissionsgrenzwert auf der S.________strasse sei bereits ohne Werkverkehr der Grube J.________ überschritten und die projektbedingte Lärmzunahme liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenze. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die Vorschriften sowohl bezüglich des Strassenverkehrslärms als auch des lndustrie- und Gewerbelärms eingehalten seien. Das damalige AfU stimme dem Lärmgutachten im Gesamtentscheid vom 5. Juli 2019 (Vi-act. III.-02 in Beilage B2) mit einer Auflage (Umsetzung der im UVP beschriebenen "Kraterschüttung") ebenfalls zu.
4.3
Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 5.3) ausgeführt, im Fachbericht Verkehr/Lärm/Lufthygiene vom 14. Dezember 2017 des Ingenieurbüro V.________ (Vi-act. III.-02 in Beilage B6) werde nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass pro Jahr bis zu 200 000 Festkubikmeter unverschmutztes Aushubmaterial in die ehemalige Kiesgrube J.________ eingebaut werden sollen, was rund 30 800 Lastwagenfahrten (inkl. Rückfahrten) pro Jahr resp. 141 pro Betriebstag, resp. rund 12 Lastwagenfahrten pro Stunde entspreche. Daraus resultiere eine projektbedingte Verkehrszunahme von weniger als 1% oder eine Lärmzunahme von 0.2 dB(A). Dies liege klar unter der Grenze der Wahrnehmbarkeit von 1 dB(A). Das AUE habe den Fachbericht geprüft und für nachvollziehbar und richtig befunden (vgl. Fachbericht des damaligen AfU, Abteilung Grundwasserschutz im Gesamtentscheid vom 5.7.2019 [= Vi-act. III.-02 in Beilage B2] S. 7). Gemäss den Ausführungen des AUE in der Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022 (Vi-act. III.-02 S. 7 f.) würden im Umweltverträglichkeitsbericht mit technischem Beschrieb der Q.________ AG vom Dezember 2017 (Vi-act. III.-02 in Beilage B6, Ziff. 7.2) sämtliche Hinderniswirkungen bei der Lärmausbreitung vernachlässigt. Die Berechnungen basierten daher auf konservativen und sicheren Annahmen und würden mit 53 dB(A) auch deutlich unter dem Planungswert von 60 dB(A) liegen. Der Einwand der Beschwerdeführer, der Messpunkt sei absichtlich hinter den Tannen, gewählt worden, gehe damit ohnehin fehl. Der arealexterne Verkehr sowie die Emissionen von rückwärtsfahrenden Lastwagen könnten gemäss den Ausführungen des AUE vernachlässigt werden, da die berechnete Verkehrszunahme bereits unter 1% bzw. die Lärmzunahme - von 0.2 dB(A) - deutlich unter der Grenze zur Wahrnehmbarkeit liegen.
Der Regierungsrat sehe sich durch die unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeführer nicht dazu veranlasst, von der Beurteilung der Fachbehörden abzuweichen.
4.4
Die Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 (S. 38 f.), dass die Lärmzunahme 'unter der Grenze der Wahrnehmbarkeit' liegen würde, sei schon deshalb unglaubhaft, weil die sog. 'projektbedingte Zunahme' gegenüber dem aktuellen, bewilligungslosen Zustand nicht unter 1% liege, sondern einem Vielfachen davon entspreche. Die berechnete Anzahl von 141 Fahrten pro Betriebstag, resp. 12 Fahrten pro Stunde sei viel zu tief angesetzt. Die gesamte Berechnung basiere auf nicht validierten Angaben und Vergleichen.
Konkrete Mängel, welche die Rüge stützen würde, dass die im Fachbericht Verkehr/Lärm/Lufthygiene des Ingenieurbüro V.________ vom 14. Dezember 2017 (Vi-act. III.-02 in Beilage B6) errechnete, projektbedingte Verkehrszunahme unglaubwürdig sei, resp. zu tief angesetzt worden sei, nennen die Beschwerdeführer indessen nicht. Sie tragen auch keinerlei Argumente vor, die erhellen würden, inwiefern und weshalb die verwendeten Angaben und die darauf beruhenden Berechnungen unzutreffend sein sollten.
Damit sind auch bezüglich der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ermittelten projektbedingten Verkehrszunahme keine triftigen Gründe zu erkennen, welche es rechtfertigen könnten, von der Beurteilung des AEU abzuweichen, welches als zuständigen Fachstelle (damals noch AfU) im Gesamtentscheid vom 5. Juli 2019 (Vi-act. III.-02 in Beilage B2) und in der Vernehmlassung des ARE vom 23. September 2022 (Vi-act. III.-02 S. 7 f.) den entsprechenden Fachbericht Verkehr/Lärm/Lufthygiene des Ingenieurbüro V.________ vom 14. Dezember 2017 sowie die Lärmbeurteilung in Kap. 7.2 des Umweltverträglichkeitsberichts mit technischem Beschrieb der Q.________ AG vom Dezember 2017 (Vi-act. III.-02 in Beilage B6) als nachvollziehbar und korrekt beurteilt hat (vgl. BGE 124 II 460 Erw. 4b; Erw. 3.4 zweiter Absatz hiervor).
Soweit die Beschwerdeführer den soeben erwähnten Fachbericht des damaligen AfU im Gesamtentscheid vom 5. Juli 2019 wegen angeblich 'illegaler Privatisierung' dieses Amtes aberkennen, tragen sie kein sachbezogenes Argument vor, auf welches weiter einzugehen ist (vgl. dazu auch Erw. 1.4.2 hiervor). "Offensichtliche Ungereimtheiten" und "fehlende Logik der Behauptungen zu den Immissionen", welche das AUE übersehen haben sollten, werden von den Beschwerdeführern weder konkret vorgetragen noch sind solche erkennbar.
Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 6. - 6.4) mit der von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren beanstandeten Endgestaltung der ehemalige Grube J.________ auseinandergesetzt.
In Erw. 6.1 hat der Regierungsrat die Topographie und das Gestaltungskonzept mit der vorgesehen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der flachen Kuppe von rund 3.4 ha (Fruchtfolgefläche FFF) und der extensiven Nutzung der eher steilen Böschungsabschnitte (extensiv bewirtschaftete Wiesen, Wald, Feuchtbiotope, Hecken, Einzelbäume und eine Hochstammobstbaum-Anlage) gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht mit technischem Beschrieb der Q.________ AG vom Dezember 2017 (Vi-act. III.-02 in Beilage B6, S. 20) dargelegt. In Erw. 6.2 hat der Regierungsrat zum Einen die gesetzlichen Grundlagen für die Erhaltung/Sicherstellung des im Projektperimeter liegenden überregional bedeutenden Wildtierkorridors Nr. SZ 11/SG 27 "Wägital-Buechberg-Kaltbrunn" (vgl. kant. WebGIS → Geokategorie: Wald, Flora, Fauna → Wildtierkorridore) aufgezeigt (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451] vom 1.7.1966; § 46 Abs. 1 und 2 des Jagd- und Wildschutzgesetzes [JWG, SRSZ 761.100] vom 25.5.2016), und zum Anderen die gesetzlichen Grundlagen für die ungeschmälerte Erhaltung des ebenfalls im Projektperimeter liegenden Amphibienlaichgebietes SZ 150 "Grube J.________" (Wanderobjekt) (vgl. kant. WebGIS → Geokategorie: Bundesinventar → Amphibienlaichgebiete [Wanderobjekte]) (Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung [AlgV, SR 451.341] vom 15. Juni 2001).
In Erw. 6.3 f. hat der Regierungsrat festgehalten, aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben könne der Projektperimeter der ehemaligen Grube J.________ weder komplett als intensiv nutzbare landwirtschafliche Fläche ausgestaltet noch vollständig aufgeforstet werden. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF; heute: Amt für Wald und Natur) habe das Bauprojekt, den Umweltverträglichkeitsbericht der Q.________ AG vom Dezember 2017 (Vi-act. III.-02 in Beilage B6) und den diesen ergänzenden Fachbericht der W.________ GmbH vom 16. Juli 2018 (Vi-act. III.-02 in Beilage B7) eingehend geprüft und das Bauprojekt als bewilligungsfähig (im Gesamtentscheid vom 5.7.2019 [= Vi-act. III.-02 in Beilage B2) beurteilt. Die Rüge, der Beschwerdeführer, wonach dieser Fachbericht des ANJF unprofessionell und unbrauchbar sei, sei wenig substantiiert. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das ANJF von falschen Grundlagen ausgegangen wäre oder sachfremde Kriterien berücksichtigt hätte. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass "Wanderobjekte" nur temporär gewährleistet seien und bereits deshalb nicht von nationaler Bedeutung sein könnten, sei offensichtlich falsch und verkenne die geltende Rechtslage. Ebenso sei die beschwerdeführerische Folgerung nicht nachvollziehbar, dass damit der Grubenboden "zubetoniert" werde.
Gemäss dem - den Umweltverträglichkeitsbericht der Q.________ AG vom Dezember 2017 ergänzenden - Fachbericht der W.________ GmbH vom 16. Juli 2018 würden die vorgesehene Gestaltung bzw. die geschaffenen Lebensräume im Bereich der naturnahen Flächen für Reh, Dachs, Fuchs und Steinmarder grundsätzlich zu einer Aufwertung der heutigen Lebensraumsituation führen; dies insb. durch die extensive Nutzung der Flächen. Zur Verbesserung des Lebensraumes für den Feldhasen schlage der Fachbericht der W.________ GmbH jedoch vor, den geplanten Obstgarten in Richtung Westen zu verschieben und die südwestliche Waldfläche zugunsten von Feldgehölzen und Hecken zu reduzieren. Das ANJF begrüsse diese Massnahmen und habe diesbezüglich ebenfalls eine Empfehlung an die Beschwerdegegnerin abgegeben. Insgesamt seien ökologische Massnahmen zum Schutz und Erhalt der Wanderbiotope sowie der Amphibien und ökologische Ausgleichsmassnahmen für die ortsfesten Feuchtbiotope sowie Amphibiengewässer vorgesehen. Insbesondere sei eine ökologische Begleitkommission geplant, welche die Situation jährlich vor Ort beurteilen werde. In diese Begleitkommission sei auch das ANJF einzubeziehen. Ferner werde zum Schutz und Erhalt der ortsfesten Feuchtbiotope ein Schutz- und Pflegevertrag zwischen dem Umweltdepartement und der Beschwerdegegnerin abgeschlossen. Der Gemeinderat und das ARE hätten die diesbezüglich entsprechenden Auflagen in der Baubewilligung (vgl. dazu Gesamtentscheid vom 5.7.2019, Disp.-Ziff. 1 i.V.m. Kap. II. Ziff. 3 lit. b; GRB Tuggen Nr. 106 vom 6.7.2022, Disp.-Ziff. 5 [insb. Ziff. 5.4 - 5.9) formuliert.
Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 S. 39 f.) zu diesen Erwägungen im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 6 ff.) geltend, dass ihnen Akteneinsicht in die Vorgaben der Konzessionen aus den 1970er-Jahren, insbesondere zur Folgenutzung zu gewähren sei und beanstanden wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihre Vorbringen betreffend Geländeform, Wildtierkorridor, Versiegelung des Grubenbodens und Aufforstung nicht gewürdigt worden seien. Anschliessend wiederholen die Beschwerdeführer auf S. 40 - 47 wiederum wortgleich ihre Verwaltungsbeschwerde vom 4. August 2022 (dort S. 30 - 37).
Der Regierungsrat ist mit seinen vorstehend (Erw. 5.1) zusammengefassten Erwägungen seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer liegt nicht vor (vgl. dazu auch Erw. 3.5 hiervor).
Indem die Beschwerdeführer als Begründung ihrer Beschwerde gegen die Erw. 6.1 - 6.4 des angefochtenen RRB Nr. 935/2022 lediglich wortgleich ihre Verwaltungsbeschwerde vom 4. August 2022 wiederholen, genügen sie auch in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. dazu Erw. 3.6 hiervor). Sie vermögen damit auch keine triftigen Gründe anzuführen, welche es rechtfertigen könnten, von der Beurteilung des ANJF - die einer amtlichen Expertise gleichzustellen ist (BGE 124 II 460 Erw. 4b) - abzuweichen, auf welche der angefochtene RRB Nr. 935/2022 in Erw. 6.3 f. entsprechend zu Recht massgeblich abstellen durfte (vgl. dazu auch Erw. 3.4 zweiter Absatz hiervor).
5.4
Bezüglich der beantragten Akteneinsicht (vgl. Erw. 5.2 hiervor) hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 9) zutreffend festgehalten, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um die Baubewilligung für die Rekultivierung und Endgestaltung der Grube J.________ geht (vgl. dazu auch Erw. 2 hiervor), und die von den Beschwerdeführern verlangten Archivakten zu alten Konzessionen, Verträgen, geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen, Grundwassermonitoring-Berichten seit 1976 und Kontrollberichte zu Abbau und Auffülltätigkeiten seit Konzessionsbeginn der Abbaugebiete N.________ und J.________ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und daher auch nicht Teil der Verfahrensakten sind.
Entsprechend war der Regierungsrat - wie die Vorinstanzen - auch nicht gehalten, die in der Verwaltungsbeschwerde vom 4. August 2022 zahlreich verlangten, für die Beurteilung der konkreten Baubewilligung für die Rekultivierung und Endgestaltung der Grube J.________ jedoch entbehrlichen, weil nicht verfahrensbezogenen (Archiv-)Akten beizuziehen und den Beschwerdeführern zur Einsicht zu unterbreiten. Darin ist weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 21 Abs. 1 VRP) noch des Untersuchungsgrundsatzes (§ 18 VRP) zu erkennen. Aus denselben Gründen ist auch im vorliegenden Verfahren vom Beizug dieser - von den Beschwerdeführern wiederum beantragten, nicht verfahrensbezogenen Akten (Antrag D3 lit. b ff. der Beschwerdeschrift vom 4.8.2022) - abzusehen.
6.
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 (S. 47) die von den kantonalen Fachbehörden im Gesamtentscheid vom 5. Juli 2019 verfügten Nebenbestimmungen (vgl. angefochtener RRB Nr. 935/2022 Erw. 7) wegen angeblich 'illegaler Privatisierung' dieser Ämter als unglaubwürdig und als nicht rechtswirksam bestreiten, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. dazu Erw. 1.4.1 f. und Erw. 4.4 in fine hiervor).
7.1
Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Erw. 8 - 8.5) mit der Rüge befasst, dass der Gemeinderat Tuggen mit dem GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe.
In Erw. 8.1 gab der Regierungsrat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Entscheidbegründung wieder (vgl. dazu auch Erw. 3.5 hiervor mit Hinweisen). In Erw. 8.2 gelangte der Regierungsrat zur Beurteilung, der GRB Nr. 106 sei ausführlich begründet. Es sei ersichtlich, von welchen Überlegungen sich der Gemeinderat habe leiten lassen. Die Beschwerdeführer hätten den Entscheid denn auch in voller Kenntnis der Sachlage an den Regierungsrat weiterziehen können. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Einsprachen vom 29. März 2018 resp. 13. September 2018 - wie auch in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat vom 4. August 2022 - diverse Rügen vorgebracht, die an der Streitsache vorbeigingen (vgl. dazu auch Erw. 1.4.2 und Erw 1.6.2 ff. hiervor). Dass der Gemeinderat Tuggen nicht auf jedes Detail eingegangen sei, stelle keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar. Dies betreffe insbesondere die Rügen im Zusammenhang mit früheren "Konzessionierungsverfahren" und dem Modalsplit. In Erw. 8.3 verwies der Regierungsrat auf die vorstehenden Erw. 3 - und hielt nochmals fest, dass es beim vorliegenden Baugesuch nicht um einen Deponiebetrieb und auch nicht um eine Konzession zur Ausbeutung von Kies gehe. Insbesondere werde kein Sondermüll abgelagert. Die gegenteiligen und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführer würden an der Sache vorbeigehen. Weshalb die im Umweltverträglichkeitsbericht beschriebenen Schutz- und Kontrollmechanismen nicht ausreichen sollen, werde von den Beschwerdeführern wiederum nicht stichhaltig begründet, weshalb darauf nicht näher eingegangen werde.
In Erw. 8.4 legte der Regierungsrat dar, dass die Aufnahme einer Haftungsklausel in die Baubewilligung nicht nötig sei. Bauten und Anlagen seien gemäss § 54 Abs. 1 PBG so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden würden. Die Verantwortung dafür, dass nach den anerkannten Regeln der Baukunde gebaut werde, liegt in erster Linie bei der Bauherrschaft bzw. den von ihr beauftragten Fachleuten. Sodann enthielten Art. 59 und Art. 59a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 bereits Haftungsregelungen, wobei Art. 59a USG privatrechtlicher Natur sei (mit Hinweis auf die Literatur).
In Erw. 8.5 merkte der Regierungsrat sodann an, dass die Beschwerdegegnerin im GRB Nr. 106 zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Gültigkeit bis 2040 und einer Deckungssumme von mind. 10 Mio. Franken (Disp.-Ziff. 7) und zur Sicherstellung der Kosten für die Wiederinstandstellung, die Nachsorge und einer allfälligen Sanierung mittels einer Bank- oder Versicherungsgarantie (Disp.-Ziff. 8) verpflichtet wurde. Ausserdem seien die Werk- und Betriebsöffnungszeiten verbindlich festgelegt (Disp.-Ziff. 6) und die Baubewilligung sei bis 31. Dezember 2035 befristet worden (Disp.-Ziff. 3).
7.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 47) bleibt die (in Erw. 8.1 des angefochtenen RRB Nr. 935/2022 zitierte) Rechtsprechung des Bundesgerichts massgeblich. In ihren Anmerkungen zu den Erw. 8.1 - 8.3 des angefochtenen RRB Nr. 935/2022 (Beschwerdeschrift vom 3.1.2023, S. 47 f.) behaupten die Beschwerdeführer einerseits, ihre Rügen seien sachlich richtig, objektiv bedeutsam und entscheidrelevant, anderseits seien die Darlegungen des Regierungsrates unhaltbar, pauschalisierend und ohne rechtliche Relevanz.
Mit diesen pauschalen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer wiederum keine Gehörsverletzung durch den angefochtenen RRB Nr. 935/2022 aufzuzeigen. Hinsichtlich des in Erw.8.1 des angefochtenen RRB thematisierten Modalsplits ist zu ergänzen, dass die Ansicht des Gemeinderates Tuggen in GRB Nr. 106 (Erw 7.4), der Modalsplit habe sich ausschliesslich auf den Kiesabbau bezogen, zweifellos korrekt ist. Dies ergibt sich aus der Präambel sechster Spiegelstrich sowie Ziff. II.2 des öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 ohne Weiteres. Somit ist dem Regierungsrat auch diesbezüglich beizupflichten, dass die entsprechende Rüge am vorliegenden Streitgegenstand (vgl. Erw. 2 hiervor) vorbeigeht.
7.3
Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen im angefochtenen RRB Nr. 935/2022 Erw. 8.4, wonach es keiner speziellen Haftungsklausel bedarf. Das Gesetz sieht hinreichend klare Verantwortlichkeitsregeln vor (vgl. dazu auch Urteil BGer 1C_103/2016 vom 22.6.2017 [betr. Deponie Aahus IV, Küssnacht] Erw. 6.1 f.).
Des Weiteren darf die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Rekultivierung und Endgestaltung der Grube J.________ nach den anerkannten Regeln der Baukunst so erfolgt, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (§ 54 PBG; VGE III 2021 191 vom 28.4.2022 Erw. 5.1). Dies liegt in der Verantwortung der Bauherrschaft (VGE III 2008 15 vom 24.4.2008 Erw. 3.2). Für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen darf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c VVEA nur unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial eingebracht werden. Nach den aktenkundigen Erkenntnissen wurde für die Wiederauffüllung ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial eingebracht (vgl. Erw. 3.4 letzter Absatz hiervor). Die Argumentation der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 (S. 48), wonach es einerseits einer speziellen Haftungsklausel sowie andererseits einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer weit höheren Deckungssumme bedürfe, basiert indessen offensichtlich auf der Annahme, es würden Materialien mit hohem toxischen Schädigungspotential speziell auch in Bezug auf das Grund- und Seewasser eingebracht oder seien eingebracht worden. Wie bereits angeführt bieten die aktenkundigen Erkenntnisse (dazu Erw. 3.4 letzter Absatz hiervor) hierfür keine Anhaltspunkte.
Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführer keine Gründe anzuführen, welche die Höhe der Deckungssumme als völlig ungenügend erscheinen lassen.
7.4
Inwiefern die Befristung der Baubewilligung bis Ende 2035 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Für die in Anspruch genommenen Fristverlängerungen für den Abbau, die Auffüllung und die Rekultivierung der Kiesgrube J.________ hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Fristverlängerungsgesuche gestellt, über welche jeweils in den dafür vorgesehenen Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren von den hierfür zuständigen Bewilligungs- und Rechtsmittelinstanzen entschieden wurde (vgl. Ingress lit. D und Erw. 1.6.3 hiervor). Mithin bleibt auch im Dunkeln, welche angeblichen Fristverletzungen durch die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer bewirkt haben sollte.
8.1
In der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 (S. 49) machen die Beschwerdeführer - in Beanstandung der Erw. 9 des angefochtenen RRB Nr. 935/2022 - wie bereits auf S. 39 (vgl. Erw. 5.2 hiervor) wiederum geltend, es sei ihnen Akteneinsicht in alte Konzessionen aus den 1970er-Jahren und weitere (Archiv-)Akten zu gewähren (vgl. auch Beschwerdeantrag D3 lit. b f.).
Es kann hierzu auf die Ausführungen dazu in Erw. 5.4 hiervor verwiesen werden.
8.2
Sodann hat der Regierungsrat in Erw. 9 (unter Hinweis auf GRB Nr. 106 Erw. 6 und die dort zitierte Rechtsprechung) zutreffend festgehalten, dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, wie z. B. interne Akten- und Besprechungsnotizen besteht. Darauf kann verwiesen werden (vgl. auch Herzog/ Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 23 Rz. 2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021 Rz. 633). Anzufügen ist, dass sich das Schreiben des ARE "Ergänzung der Unterlagen" vom 14. Juni 2018, in welchem die Äusserungen/Stellungnahmen der Fachstellen anlässlich der Koordinationssitzung - und mithin die wesentlichen Ergebnisse der verwaltungsinternen Meinungsbildung - wiedergegeben werden, bei den Akten befindet (Vi-act. III.-02 in Beilage B9), ebenso die daraufhin ergänzten Baugesuchsunterlagen (Vi-act. III.-02 in Beilage B7). Im Übrigen ist festzustellen, dass aus dem Beschwerdeantrag D3 lit. d und der Begründung dazu auf S. 49 grösstenteils gar nicht ersichtlich ist, um was für Schreiben es sich dabei handeln könnte, d.h. in welchem Zusammenhang / in welchen Akten sich überhaupt ein Hinweis auf die Existenz dieser Schreiben findet, welche die Beschwerdeführer beigezogen haben möchten - auch nicht unter Berücksichtigung der auf S. 50 ff. der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2023 eingefügten Wiederholungen aus der Verwaltungsbeschwerde vom 4. August 2022 (vgl. dazu Erw. 3.6 hiervor).
Die drei Sondierungsschächte, deren Vermessung, Befunde und Auswertung sind im hydrogeologischen Bericht U.________ AG vom 25. Juli 2018 (Ziff. 4 und 5.4) einlässlich beschrieben und in den Anhängen A.1 - A.4.3 dokumentiert. Weitere Unterlagen waren von der Sachverständigen nicht einzuverlangen, zumal nach der materiellen Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) keine vernünftigen Zweifel verblieben, dass mit den Versickerungsversuchen die ursprüngliche Moräne aufgeschlossen worden ist, welche eine schlechte Durchlässigkeit aufweist (vgl. dazu auch Erw. 3.3 f. hiervor).
9.1
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist unter Bestätigung der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
9.3
Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Gemeinde Tuggen, sowie der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt je Fr. 2'500.-- (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Sie haben am 13. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet. Die Restanz von Fr. 500.-- ist von den Beschwerdeführern innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Die Beschwerdeführer haben - unter solidarischer Haftbarkeit - der bean-walteten Gemeinden Tuggen und der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von je Fr. 2'500.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer (Zustellung an die Beschwerdeführerin Ziff. 1; 2/R)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)
- die Rechtsvertreterin des Gemeinderates Tuggen (2/R)
- den Rechtsvertreter des Gemeinderates Wangen (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das Amt für Raumentwicklung (EB)
- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 27. Juni 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. August 2023
1
1C_256/2023
Art. 78 VRPart. 78 OPRart. 78 OPR
Art. 78 VRPart. 78 OPRart. 78 OPR
§ 27 VRP
§ 37 VRP
§ 27 VRP
§ 37 VRP
EGV-SZ 1998 Nr. 2
BGE 121 II 171ATF 121 II 171DTF 121 II 171
BGE 120 Ib 10ATF 120 Ib 10DTF 120 Ib 10
1C_362/2008
BGE 113 Ib 225ATF 113 Ib 225DTF 113 Ib 225
1C_139/2017
5D_48/2023
5D_220/2021
§ 43 PBV
§ 82 PBG
§ 45 VRP
§ 14 VRP
§ 36 VRP
§ 6 VRP
Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA
§ 55 VRP
Art. 29 GSchVart. 29 OEauxart. 29 OPAc
Art. 29 GSchVart. 29 OEauxart. 29 OPAc
Art. 19 GSchGart. 19 LEauxart. 19 LPAc
Art. 7 GSchGart. 7 LEauxart. 7 LPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
Art. 3 GSchVart. 3 OEauxart. 3 OPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
Art. 7 GSchGart. 7 LEauxart. 7 LPAc
Art. 7 GSchGart. 7 LEauxart. 7 LPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
EGV-SZ 2003 B 8.8
BGE 124 II 460ATF 124 II 460DTF 124 II 460
Art. 19 VVEAart. 19 OLEDart. 19 OPSR
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
§ 31 VRP
BGE 124 II 460ATF 124 II 460DTF 124 II 460
§ 55 VRP
Art. 2 LSVart. 2 OPBart. 2 OIF
Art. 7 LSVart. 7 OPBart. 7 OIF
Art. 9 LSVart. 9 OPBart. 9 OIF
Art. 36 LSVart. 36 OPBart. 36 OIF
BGE 124 II 460ATF 124 II 460DTF 124 II 460
Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN
BGE 124 II 460ATF 124 II 460DTF 124 II 460
§ 21 VRP
§ 18 VRP
§ 54 PBG
Art. 59 USGart. 59 LPEart. 59 LPAmb
Art. 59a USGart. 59a LPEart. 59a LPAmb
Art. 59a USGart. 59a LPEart. 59a LPAmb
1C_103/2016
§ 54 PBG
Art. 19 VVEAart. 19 OLEDart. 19 OPSR
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF