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Entscheid

III 2023 32

Kammergericht

25. August 2023Deutsch53 min

A. Die D.________ betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen die Gemeinderäte Wangen und Tuggen sowie die D.________ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau und der Folgenutzung der Abbaugebiete enthält. In Ziff. II.-3 verpflichtete sich die D.________, die Erschliessung für neue Abbaugebiete und die Restauffüllung der Grube F.________ in Tuggen nach den durch die Gemeinde Tuggen genehmigten Plänen auf eigene Kosten auszubauen bzw. neu zu erstellen (Werkstrasse), sobald die hierfür notwendigen planungsrechtlichen Grundlagen vorliegen.

Source sz.ch

III 2023 32

Entscheid vom 25. August 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159,

8856 Tuggen,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

D.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Werkstrasse)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die D.________ betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen die Gemeinderäte Wangen und Tuggen sowie die D.________ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau und der Folgenutzung der Abbaugebiete enthält. In Ziff. II.-3 verpflichtete sich die D.________, die Erschliessung für neue Abbaugebiete und die Restauffüllung der Grube F.________ in Tuggen nach den durch die Gemeinde Tuggen genehmigten Plänen auf eigene Kosten auszubauen bzw. neu zu erstellen (Werkstrasse), sobald die hierfür notwendigen planungsrechtlichen Grundlagen vorliegen.

B. Die geplante Werkstrasse zur Erschliessung der Kiesabbaugebiete Tuggen ist im Erschliessungsplan Dorf, Girendorf und Betti (kurz: Erschliessungsplan) vom 26. Juni 2013 (genehmigt mit RRB Nr. 850/2013 vom 17.9.2013) der Gemeinde Tuggen als neu geplante Groberschliessungsstrasse enthalten. Die Erschliessungsstrasse soll ab der G.________strasse über die in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke KTN 001.________, 002.________, 003.________, 004.________ und 005.________ in die H.________strasse führen.

C.1 Ab dem 23. Juni 2017 reichte die D.________ bei den Gemeinden Wangen und Tuggen mehrere Fristverlängerungsgesuche für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben ein. Über die ersten beiden Fristverlängerungsgesuche wurde verfahrensabschliessend entschieden (vgl. dazu VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Ingress lit. C und D sowie Erw. 2.3.2 f.). Das mittlerweile dritte, am 5. Dezember 2019 von der D.________ gestellte Gesuch um Fristverlängerung für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube F.________ in Tuggen bis Ende Dezember 2025 wurde vom Gemeinderat Tuggen mit Beschluss (GRB) Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 bewilligt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2022 162 vom 29. März 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Eine hiergegen erhobene Beschwer­de ist unter der Verfahrensnummer 1C_256/2023 vor dem Bundesgericht anhängig.

C.2 Am 22. Dezember 2017 reichte die D.________ bei den Gemeinden Tuggen und Wangen zudem ein Baugesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube F.________ auf KTN 006.________, 007.________, 008.________, 009.________, 010.________ und 011.________, Tuggen, sowie auf KTN 012.________, 013.________ und 014.________, Wangen ein. Die Gemeinderäte Tuggen und Wangen erteilten mit GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 resp. mit GRB Nr. 198 vom 7. Juli 2022 die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Der GRB Nr. 198 vom 7. Juli 2022 des Gemeinderates Wangen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine gegen den GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 des Gemeinderates Tuggen erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 935/2022 vom 6. Dezember 2022 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2023 3 vom 27. Juni 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

C.3 Parallel dazu reichte die D.________ am 3. März 2018 bei der Gemeinde Tuggen das Baugesuch für die Realisierung der neuen Werkstrasse in der Landwirtschaftszone (Lw) für die Erschliessung der Kiesabbaugebiete in Tuggen ein (Vi-act. III-02 Beilage B6). Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 5. Juli 2019 erteilte der Gemeinderat Tuggen mit Beschluss Nr. 4 vom 8. Januar 2020 die Baubewilligung und wies die dagegen von A.________ und B.________ erhobenen Einsprachen ab. Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen RRB Nr. 572/2018 vom 18. August 2020 gutgeheissen, soweit er darauf eingetreten ist und die Angelegenheit zur vertieften Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanzen zurückgewiesen.

D. Am 23. Dezember 2020 reichte die D.________ ein neues Baugesuch für die Realisierung einer neuen Werkstrasse zur Erschliessung der Kiesabbaugebiete in Tuggen sowie ein Rodungsgesuch ein. Das Baugesuch und das Rodungsgesuch wurden publiziert (ABl 2021, […]) und öffentlich aufgelegt. A.________ und B.________ erhoben am 2. Februar 2021 öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bau- und das Rodungsgesuch.

E. Die Baubehörde des Bezirks March erteilte mit der gewässerbaulichen Bewilligung vom 25. Januar 2021 die Ausnahmebewilligung für die Bachquerungen der projektierten Werkstrasse (Vi-act. III-02 Beilage B4).

Das ARE erteilte mit Gesamtentscheid vom 15. April 2021 die kantonale Baubewilligung und die Rodungsbewilligung für das projektierte Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II., Ziff. 1 ff. und wies die Einsprache von A.________ und B.________ aus kantonaler Sicht ab. Die Verfügung der Baubehörde des Bezirks March vom 25. Januar 2021 sowie die Stellungnahme der I.________ Melioration vom 20. Januar 2021 (Vi-act. III-02 Beilage B5) wurden zum integrierenden Bestandteil des kantonalen Gesamtentscheids erklärt; die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen seien zwingend einzuhalten (Vi-act. III-02 Beilage B2).

F. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 15. April 2021 erteilte der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 (versendet am 22.12.2021) die Baubewilligung für die Werkstrasse zur Erschliessung der Kies-abbaugebiete Tuggen und die Rodung auf den Liegenschaften G.________- /H.________strasse, KTN 005.________, 002.________, 003.________, 004.________ und 001.________, gemäss dem Gesuch vom 23. Dezember 2020, im Sinne der Erwägung und unter Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen. Die Einsprache von A.________ und B.________ wies der Gemeinderat im Sinne der Erwägungen ab (Vi-act. III-02 Beilage B1).

G. A.________ und B.________ erhoben am 20. Juni 2022 Beschwerde beim Regierungsrat gegen den GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021. Vorab verlangten sie im Wesentlichen, dass der Regierungsrat seine hoheitlichen Handlungsbefugnisse sowie jene seiner Funktionäre und der Vorinstanzen nachzuweisen und weitere Bestätigungen/Erklärungen abzugeben sowie den Verfahrensbeteiligten zu verkünden habe, dass der angefochtene Gemeinderatsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen könne, solange nicht nachweislich rechtsstaatlich befugte Instanzen ihre Beschwerde rechtskonform behandelt hätten resp. die Fristen in diesem Beschwerdeverfahren angehalten seien und das Verfahren stillstehe, bis diese Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien. Weiter kündigten A.________ und B.________ Pönalien sowie allgemeine Vertragsbedingungen an (vgl. Vi-act. I.-01 Ziff. I. - III. S. 1 - 10). Im Übrigen stellten sie "vorsorglich" folgende Anträge (Vi-act. I.-01 Ziff. IV. S. 12):

Von der hierzu hoheitlich befugten Instanz sei nach deren legaler Amtseinsetzung die Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 172.021) wiederherzustellen, da wir unverschuldeterweise an der Ausübung unserer Parteirechte gehindert und von einer fristgerechten Beschwerde-Einreichung im Januar 2022 abgehalten worden sind.

Es sei festzustellen, dass der angefochtene Gemeinderatsbeschluss Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 uns Einsprechern/Beschwerdeführern auch am 2. Juni 2022 nicht vollständig eröffnet wurde, weil der vorgeblich ergangene «kantonale Gesamtentscheid des ARE vom 15. April 2021, die Verfügung des Bezirks March

vom

25.

Januar

2021,

die

Stellungnahme

der

I.________

Melioration

vom 20. Januar 2021 sowie der kommunale Prüfbericht Grundstücksentwässerung des Abwasserverbandes J.________ vom 23. April 2021» nicht zugestellt wurden.

Es sei der «GRB Nr. 193/2021 vom 15. Dezember 2021 in Sachen KTN Diverse 2021-0002 D.________» und der uns nicht vorgelegte "ARE-Gesamtentscheid vom 15. April 2021" aufzuheben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin und der amtsanmassend als «Vorinstanzen» handelnden Privatpersonen.

H. Mit RRB Nr. 84/2023 vom 7. Februar 2023 (versendet am 14.2.2023) entschied der Regierungsrat:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.-) den Beschwerdeführern und der Gemeinde Tuggen auferlegt. (…)

3.

Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Tuggen eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- und den Beschwerdegegnern eine solche von Fr. 1200.-- zu bezahlen.

4.-6.(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

I. Diesen RRB Nr. 84/2023 ziehen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 3. März 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. Vorab monieren sie die Rechtswirksamkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse, aberkennen die hoheitlichen Handlungsbefugnisse des Verwaltungsgerichts, verlangen die Verkündigung von Erklärungen, geben allgemeine Geschäftsbedingungen bekannt und kündigen Pönalien an (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. I. - III. S. 1 - 11). Schliesslich erheben sie (Beschwerdeschrift Ziff. IV. S. 12 f.)

(…) zur Behandlung durch ein neu zu konstituierendes, vollumfänglich rechtsstaatlich legitimiertes Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

Vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit den folgenden Anträgen:

Von der hierzu hoheitlich befugten Instanz sei nach deren legaler Amtseinsetzung die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens aufzuheben, die Fristeinhaltung dieser Beschwerde ausdrücklich anzuerkennen und das Beschwerdeverfahren rechtskonform durchzuführen.

Es sei diese Beschwerde gutzuheissen und der «RRB Nr. 84/2023» vom 7. Februar 2023, der «ARE-Gesamtentscheid» vom 15. April 2021 und der GRB Nr. 193/2021 vom 15. Dezember 2021 in Sachen KTN Diverse 2021-0002 D.________ (Baubewilligung Werkstrasse zur Erschliessung der Kiesabbaugebiete) aufzuheben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin und der amtsanmassend als «Vorinstanzen» handelnden Privatpersonen.

J. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 8. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement, der Gemeinderat Tuggen und die Beschwerdegegnerin lassen mit Vernehmlassungen vom 27. März 2023, vom 30. März 2023 und vom19. April 2023 gleichlautend beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

K. Mit Replik vom 27. Mai 2023 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen aus der Beschwerde vom 3. März 2023 fest. Dazu lassen sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit Dupliken vom 16. Juni 2023 resp. vom 20. Juni 2023 äussern. Die Beschwerdeführer erklären am 17. Juli 2023 auf weitere Ausführungen zu verzichten; sämtliche Ausführungen in den Dupliken, welche von ihren eigenen Sachverhaltsdarstellungen abweichen, würden bestritten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss § 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 u.a. Verfügungen, Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen anderen Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird.

1.1.2

Eine "vorsorgliche" Beschwerdeerhebung sieht das VRP nicht vor und ist eine solche rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch nicht zulässig. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 141 V 597 Erw. 3.1), was namentlich auch für die von einer verfahrensbeteiligten Person vorgenommenen verfahrensrechtlichen Handlungen gilt, da das Gericht von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können soll (BGE 134 III 332 Erw. 2.2; Urteil BGer 2C_1080/2017 vom 28.12.2017 Erw. 2.4 mit Hinweis). Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist praxisgemäss nur in seltenen Ausnahmen zulässig, beispielsweise dann, wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (BGE 101 Ib 216 Erw. 2). Im Übrigen haben die ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpften Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Person unbehandelt zu bleiben (BGE 127 II 306 Erw. 6c; Urteile BGer 2D_13/2019 vom 9.4.2019 Erw. 2.1; 2C_721/2017 vom 4.9.2017; 1B_572/2020 vom 20.11.2020 Erw. 2).

Ein (seltener) Ausnahmefall, der vorliegend eine bloss vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erscheinen lassen könnte, ist nicht erkennbar und lässt sich auch den Rechtsschriften der Beschwerdeführer nicht entnehmen. Es ist insofern also a priori höchst fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.

1.2.1

Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c).

1.2.2

Den Anforderungen von § 37 Abs. 1 lit. b und c VRP kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Dritter (z.B. Nachbar) den Entscheid anficht. Ist in einem solchen Fall durch ein unmittelbares Berührtsein eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines Nachteils wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (vgl. Aemisegger/Haag, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020 Art. 33 N 64; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980, S. 37 ff.; EGV-SZ 1998 Nr. 2 Erw. 2d). Die Legitimation des Nachbarn hängt zum einen vom Abstand zum bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben ab, zum anderen von Art und Intensität der befürchteten Auswirkungen. In der Rechtsprechung wird die Legitimation von Nachbarn hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zu einem Abstand von etwa 100 m regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Abstandsangabe allerdings nicht um einen verbindlichen absoluten Wert. Denn die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einem bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen oder dieses einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (vgl. VGE III 2016 189 vom 25.4.2017 Erw. 6.3 mit Hinweise auf BGE 121 II 171 Erw. 2b und 2c; BGE 120 Ib 379 Erw. 4c und 4d).

1.2.3

Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Das Wohnhaus auf dem Grundstück KTN 003.________ in Tuggen (Postkreis Wangen), in welchem die Beschwerdeführer wohnhaft sind, weist gegenüber Teilen der geplanten Erschliessungsstrasse einen deutlich geringeren Abstand aus als 100 m. Der Gemeinderat in GRB Nr. 192 vom 15. Dezember 2021 (Vi-act. III-02 Beilage B1 Erw. 2) und der Regierungsrat im angefochtenen RRB 84/2023 vom 7. Februar 2023 (Erw. 16) sind von einer besonderen Betroffenheit aufgrund der engen nachbarlichen Raumbeziehung ausgegangen und haben die Einsprache- resp. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer entsprechend bejaht. Aus denselben Gründen ist die Legitimation der Beschwerdeführer auch zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Auf die vorliegende, rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer ist - im Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. dazu Erw. 1.3, Erw. 1.4.2 f. und Erw. 2.1 hiernach) - einzutreten.

1.3

Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann grundsätzlich nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 175 vom 22.2.2021 Erw. 1.1; VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, N 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).

Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat die Rechtsmit-telinstanz nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 3.3.2; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

1.4.1

Die Verfahrenssistierung ist im VRP nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten, auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 19.11.2009), ist dieses Rechtsinstitut nur zurückhaltend und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen.

Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung namentlich dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem anderen Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungs-bemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. statt vieler VGE III 2019 49 vom 5.4.2019 Erw. 2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 38 Rz. 11).

1.4.2

Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Beschwerdeführer am 3. März 2023 gegen den RRB Nr. 84/2023 vom 7. Februar 2023 erhoben haben (vgl. Erw. 1.1 und 1.2.3 hiervor). Die unverständlichen Bedenken der Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht - dessen Mitglieder gemäss § 54 Abs.1 lit. c der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100 vom 24.11.2010) vom Kantonsrat des Kantons Schwyz gewählt wurden - gebreche es an der Rechtsstaatlichkeit, können weder einen Fristenstillstand bewirken noch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden beruht auf gesetzlichen Vorgaben. Analog zum Bundesgericht kann das Verwaltungsgericht als staatliche Institution weder abgelehnt werden, noch können unzulässige Bedingungen an dessen Tätigwerden gestellt werden (vgl. Urteile BGer 5D_48/2023 vom 21.4.2023 Erw. 2; 5D_220/2021 vom 16.12.2021 Erw. 2). Dasselbe gilt gleichermassen für den Regierungsrat, welcher als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz den vorliegend angefochtenen RRB Nr. 84/2023 vom 7. Februar 2023 gefasst hat (vgl. § 82 Abs. 1 PBG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b VRP) sowie das ARE und den Gemeinderat Tuggen, welche den kantonalen Gesamtentscheid vom 15. April 2021 resp. den erstinstanzlichen GRB Nr. 193 erlassen haben (vgl. § 76 f. des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987; § 43 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111 vom 2.12.1997]).

1.4.3

Der Regierungsrat ist somit im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten, soweit die Anträge seine und der Vorinstanzen Legitimation und damit zusammenhängende Vorbringen betrafen (Erw. 1.7) und er ist ebenso zu Recht nicht auf Bedingungen eingegangen, welche die Beschwerdeführer an das Tätigwerden bzw. an das aus ihrer Sicht unzulässige Tätigwerden des Regierungsrats gestellt haben (vgl. dazu Beschwerdeschrift Ziff. I. - III. S. 1 - 11; Verwaltungsbeschwerde vom 20.6.2022 Ziff. I. - III. S. 1 - 10). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und stellt keine Gehörsverletzung der Beschwerdeführer dar.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage der Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 erteilten und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 84/2023 vom 7. Februar 2023

geschützten Baubewilligung für die Werkstrasse (Erschliessung der Kiesabbaugebiete Tuggen) ab der G.________strasse in die H.________strasse und die Rodung auf den Grundstücken KTN 002.________ und 003.________ (vgl. Ingress lit. B. und F.).

2.1

Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 (Erw. 1.4 in fine) zutreffend festgestellt, dass der GRB Nr. 193 den Beschwerdeführern nicht korrekt eröffnet wurde. Entsprechend hat er die (zweite) Zustellung dieses Gemeinderatsbeschlusses am 31. Mai 2022 als massgebend bzw. fristauslösend betrachtet und die Beschwerdeanhebung am 20. Juni 2022 als rechtzeitig beurteilt (Erw 1.5). Weiter hat der Regierungsrat festgehalten, dass der Gemeinderat den Beschwerdeführern den Gesamtentscheid des ARE vom 15. April 2021, die Verfügung des Bezirksrates March vom 25. Januar 2021, die Stellungnahme der I.________ Melioration vom 20. Januar 2021 sowie den Prüfbericht des Abwasserverbandes J.________ vom 23. April 2021 erst am 30. Juni 2022 und damit während des Beschwerdeverfahrens zugestellt hat, und dass der Gemeinderat von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführern zumindest den Gesamtentscheid zusammen mit der kommunalen Baubewilligung zuzustellen (Erw 1.5 und 2.3).

Der Regierungsrat hat erwogen, die Rechtsmittelbehörde sei aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruches an sich verpflichtet, eine angefochtene Anordnung aufzuheben, wenn sie zum Ergebnis gelange, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Nach der Rechtsprechung könne allerdings eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen könne (Erw. 2.2 mit Hinweisen auf die Literatur). In casu hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, nach der Zustellung des kantonalen Gesamtentscheids, der Verfügung des Bezirks March sowie den Stellungnahmen der I.________ Melioration und des Abwasserverbandes J.________ vom 30. Juni 2022 (Beilage in Vi-act. II.-01), sich vor dem Regierungsrat in einer allfälligen weiteren Stellungnahme zu diesen Dokumenten eingehend zu äussern. Davon hätten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Insoweit sei eine allfällige Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör als geheilt zu betrachten. Aus verfahrensökonomischer Sicht rechtfertige es sich ohnehin nicht, die Beschwerde aus formellen Gründen gutzuheissen und die Sache zur korrekten Eröffnung der Bewilligungen des Kantons und des Bezirkes March an den Gemeinderat zurückzuweisen. Dies käme einem förmlichen Verfahrensleerlauf gleich (Erw. 2.3).

2.2

Die Beschwerdeführer erkennen im Umstand, dass ihnen der kantonale Gesamtentscheid, die Verfügung des Bezirks March sowie die Stellungnahmen der I.________ Melioration und des Abwasserverbandes J.________ vom 30. Juni 2022 nicht zusammen mit der (zweiten) Zustellung des GRB Nr. 193 am 31. Mai 2022 eröffnet, sondern erst am 30. Juni 2022 zugestellt wurden, dagegen als einen schwerwiegenden formellen Rechtsmangel, welcher nicht durch eine spätere Zustellung hätte geheilt werden können, sondern zur Gutheissung ihrer Beschwerde hätte führen müssen.

2.3

Dieser Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen gewesen, wenn eine Rückweisung durch den Regierungsrat - wie vorliegend - zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen geführt hätte, die mit dem - der Anhörung gleichgestellten - Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 136 V 117 Erw. 4.2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1176). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zu den ihnen am 30. Juni 2022 zugestellten Dokumenten zu äussern und ihre Beschwerde vom 20. Juni 2022 in diesem Sinne näher zu begründen. Sie nennen auch keine objektiven Gründe, die sie hieran gehindert hätten, sondern machen lediglich geltend, dass sie keine Veranlassung gehabt hätten, mit (zusätzlichen) Stellungnahmen an den Regierungsrat zu gelangen, weil sie dessen hoheitliche Zuständigkeit aberkennen (Beschwerdeschrift Ziff. 3.6 S. 19). Damit aber haben es die Beschwerdeführer aus Gründen, welche nicht die Vorinstanzen zu vertreten haben (vgl. Erw. 1.4.2 hiervor), unterlassen, im Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, zu den ihnen am 30. Juni 2022 zugestellten Dokumenten Stellung zu nehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.1

Der Gemeinderat hat im GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 u.a. ausgeführt, Gegenstand des Baugesuches sei neben der Rodung eine neu zu erstellende Werkstrasse ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone, mit welcher die Voraussetzung geschaffen werden soll, dass der Verkehr der bestehenden Kiesgruben in der rechtskräftigen Sonderzone für Abbau und Deponie (SAD) einheitlich über eine einzige Zufahrt geführt werde (Ziff. 3). Gegenstand des vorliegenden Bauprojekts sei einzig die projektierte Erschliessungsstrasse. Allfällige zukünftige Projekte der Gesuchstellerin seien nicht Teil des vorliegenden Beschlusses. Für die neue Werkstrasse bestehe keine UVP-Pflicht. Für die einzig zu beurteilende Erstellung der geplanten Werkstrasse würden die Gesuchsunterlagen ausreichen (Erw. 4.2).

3.2

Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 (Erw. 2.4) die Ansicht der Beschwerdeführer verworfen, dass für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der geplanten Werkstrasse alle baulichen Massnahmen eines Gesamtprojekts, welches weitere Strassenbauprojekte umfasse, inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung ausgewiesen werden müssten.

Er stimmte mit dem Gemeinderat darin überein, dass es vorliegend ausschliesslich um die projektierte Werkstrasse zur Erschliessung der Kiesabbaugebiete Tuggen ab der G.________strasse bis zur H.________strasse gehe. Diese Werkstrasse unterliege nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Andere als die öffentlich aufgelegten Gesuchsunterlagen seien zu deren Beurteilung nicht nötig. Die von den Beschwerdeführern verlangten Unterlagen für ein Gesamtprojekt seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und daher auch nicht Teil der Verfahrensakten. Dass der Gemeinderat den Beschwerdeführern keine Einsicht in Akten anderer Verfahren gewährt habe, die sich nicht auf den Streitgegenstand beziehen würden, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches dar.

3.3

Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 daran fest, es hätte ihnen die Gesamtplanung aller Strassenprojekte, von welcher die Werkstrasse lediglich ein Teilprojekt darstelle, offengelegt werden müssen. Ihnen sei die Akteneinsicht zum rechtlichen und planerischen Kontext der Werkstrasse verwehrt und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Ziff. 5.1). Eine Werkstrasse in der Landwirtschaftszone erfordere zwingend einen Umweltverträglichkeitsbericht und die Offenlegung des "Kiesabbau-Gesamtprojekts" (Ziff. 5.2). Indem sich der Regierungsrat mit der Begründung dieses Standpunkts in der Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 (Ziff. 3 und 4 S. 20 f.) nicht auseinandergesetzt habe, habe er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Ziff. 5.3).

3.4.1

Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 (Erw. 2.4) die wesentlichen Überlegungen benannt, von denen er sich hat leiten lassen und auf die er seine Beurteilung abstützt, gemäss welcher es vorliegend einzig um die Baubewilligung für die geplante Werkstrasse geht und keine Einsicht in Akten zu gewähren ist, welche sich nicht auf den Streitgegenstand beziehen. Dabei durfte sich der Regierungsrat auf jene Aspekte beschränken, die er aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Es ist weder erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt, noch jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 Erw. 5.2 mit Hinweisen sowie RRB Nr. 84/2023 Erw. 2.5 mit den dortigen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

3.4.2

Die vorstehend (Erw. 3.1 hiervor) wiedergegebenen Ausführungen im GRB Nr. 193 (Erw. 3 und 4.2) sind entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer widerspruchsfrei. Der Gemeinderat hat das Erfordernis des Werkstrassenbaus nicht mit einem zukünftigen, noch nicht annähernd definierten Grubenbetrieb begründet, sondern er hat dargelegt, dass mit dieser Werkstrasse die Voraussetzung dafür geschaffen werden soll, den Verkehr der bestehenden Kiesgruben in der rechtskräftigen Sonderzone für Abbau und Deponie (SAD) einheitlich über eine einzige Zufahrt zu führen. Dies entspricht dem Sinn von Ziff. II.5 f. des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./.25. August 2008, wonach der Schwerverkehr für die Restauffüllung der Kiesgrube F.________ nach der Realisierung der neuen Werkstrasse über diese abgewickelt werden muss.

Der Gemeinderat hat keinen Zusammenhang geschaffen, auf welchen sich die Annahme der Beschwerdeführer abstützen liesse, dass die Werkstrasse Teil einer Gesamtplanung der Beschwerdegegnerin sein müsse. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu Erw 1.4.3. hiervor) sind weder der aktuelle Grubenbetrieb noch allfällige künftige Konzessionsgesuche oder andere Strassenbauprojekte zu beurteilen. Dies gilt auch für die Gesuche betreffend Fristverlängerungen für den Abbau, die Auffüllung und die Rekultivierung der Kiesgrube F.________, welche in den dafür vorgesehenen Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren von den hierfür zuständigen Bewilligungs- und Rechtsmittelinstanzen behandelt wurden (vgl. Ingress lit. C.1 und Erw. 1.4.2 hiervor), und ebenso die bis 31. Dezember 2035 befristete Bewilligung für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube F.________, welche bereits Gegenstand von Rechtsmittelverfahren war (vgl. Ingress lit. C.2 hiervor). Damit ist indes gleichzeitig der bestehende resp. der projektierte Grubenbetrieb hinlänglich bekannt. Anzufügen ist, dass die geplante Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube F.________ der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstand (vgl. Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01] vom 7.10.1983; Art. 7 i.V.m. Anhang Ziff. 40.4 zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SRSZ 814.011] vom 19.10.1988). Entsprechend wurde diesbezüglich ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt und geprüft (vgl. Art. 10 b f. USG), welcher u.a. auch die projektbedingte Verkehrszunahme und die Auswirkungen hinsichtlich Verkehr/Lärm/Lufthygiene mitumfasste (vgl. dazu VGE III 2023 vom 27.6.2023 Erw. 4.4).

3.4.3

Die vorliegend in Frage stehende Werkstrasse ist dagegen als solche nicht UVP-pflichtig, d.h. sie fällt nicht unter die im Anhang zur UVPV abschliessend aufgelisteten, prüfungspflichtigen Anlagen (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, N 683). Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass die Werkstrasse in der Landwirtschaftszone situiert ist, noch die Tatsache, dass Deponien gemäss Anhang Ziff. 40.4 zur UVPV und Kiesgruben gemäss Anhang Ziff. 80.3 zur UVPV UVP-pflichtig sind. Der Ersatz der bisherigen Erschliessung der Kiesabbaugebiete beinhaltet weder eine Erweiterung oder eine Änderung des bestehenden und des bereits projektierten Grubenbetriebs (Auffüllung, Rekultivierung und Endgestaltung der Kiesgrube F.________; vgl. Erw. 3.4.2 letzter Absatz hiervor), noch führt dies zu einer Verstärkung der bestehenden Umweltbelastung. Der Ersatz der bisherigen Erschliessung durch die neue Werkstrasse löst daher nicht im Sinne von Art. 2 UVPV eine erneute UVP-Pflicht für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube F.________ aus (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., N 688 ff.).

Unbestritten ist, dass die neue Werkstrasse die Anforderungen der projektbezogenen Verkehrsbelastung, welche der bestehende und der bereits projektierte Grubenbetrieb verursacht, ebenso wie die Voraussetzungen hinsichtlich Verkehr/ Lärm/Lufthygiene gleichermassen erfüllen muss, wie die bisherige - im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüfte - Erschliessung der Kiesabbaugebiete Tuggen (vgl. dazu Erw 4.4.2 hiernach). Diese Auswirkungen wurden von den kantonalen und kommunalen Bewilligungsbehörden anhand der einschlägigen Gesuchsunterlagen und Fachberichte (Vi-act. III-02 Beilage B6; Vi-act. II-02 Beilage 28, Bel. 1) denn auch geprüft und beurteilt. Wie der Gemeinderat in der Duplik vom 16. Juni 2023 (Rz. 10) ausführt, müsste dann erneut geprüft werden, ob die Werkstrasse als Erschliessung noch ausreichend sei, wenn die Beschwerdegegnerin dereinst weitere Gruben betreiben wollte.

3.4.4

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 27. Mai 2023 (Ziff. 4.6 ff. S. 6 ff.) unter Angabe zahlreicher kantonaler und eidgenössischer Gesetzesbestimmungen den Ablauf einer Umweltverträglichkeitsprüfung skizzieren und verschiedene Bemerkungen dazu anbringen, ist vor dem dargelegten Hintergrund, dass die verfahrensgegenständliche Werkstrasse nicht UVP-pflichtig ist, darauf nicht weiter einzugehen. Es waren den Beschwerdeführern im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch keine Unterlagen einer 'Gesamtplanung' und/oder 'aller weiteren Strassenprojekte' offenzulegen, welche nicht das vorliegend in Frage stehenden Baubewilligungsverfahren beschlagen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie sich gegen die Ausführungen in Erw. 2.4 des angefochtenen RRB Nr. 84/2023 richtet (vgl. vorstehend Erw. 3.2).

4.1

Auf Ersuchen des Gemeinderats vom 23. Juni 2021 hin (Vi-act. II-02 Beilage 21), je einen unabhängigen Fachbericht zur Dimensionierung der Erschliessungsstrasse sowie zur Beurteilung der Einfahrtsbewilligung i.S.v. § 41 i.V.m § 48 Abs. 1 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 beizubringen, reichte die Beschwerdegegnerin dem Gemeinderat am 17. August 2021 einen Fachbericht der K.________ Verkehrsingenieure AG (Beurteilung Dimensionierung neue Werkstrasse) vom 11. August 2021 sowie einen Fachbericht der K.________ Verkehrsingenieure AG (Beurteilung neue Werkstrasse bezüglich Einfahrtsbewilligung in öffentliches Strassennetz) vom 11. August 2021 ein (Vi-act. II-02 Beilage 24, Bel. 1 und 2). Am 17. September 2021 reichte die Beschwerdegegnerin zwei unterzeichnete Exemplare nach (Vi-act. II-02 Beilage 28, Bel. 1 und 2).

4.2.1

Der Gemeinderat hat im GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 (Erw. 3 und 5.3) zur Dimensionierung der Werkstrasse festgehalten, diese sei gemäss dem technischen Bericht der M.________ AG vom 20. November 2020 (in Vi-act. III-02 Beilage B6) für Sattelschlepper mit 40t-Aufleger ausgelegt. Die Beschwerdegegnerin gehe von durchschnittlich 116 Fahrten/Tag bzw. 177 Fahrten/Werktag aus. Die neue Werkstrasse umfasse eine Länge von ca. 615 m und solle 3.5 m breit werden, mit einem Bankett von zweimal 0.5 m. Das Kreuzen von 2 Lastwagen sei nicht möglich, weshalb 4 Ausweichstellen geplant seien. Diese würden eine Länge von 20 m und eine Breite von 3.5 m aufweisen. Die Ausbaugeschwindigkeit betrage 30 km/h. Daraus folge, dass die geplante Werkstrasse genügende Ausmasse vorsehe. Ebenso erachte der Bericht der K.________ Verkehrsingenieure AG (Beurteilung Dimensionierung neue Werkstrasse) vom 11. August 2021 die Dimensionierung der neuen Werkstrasse als genügend. Die erforderliche lichte Breite von 3.35 m bzw. 6.70 m bei den Kreuzungsstellen seien mit der Strassenbreite von 3.5 m bzw. 7 m bei den Ausweichstellen genügend dimensioniert. Auch sei die Befahrbarkeit der Werkstrasse durch Kurvenverbreiterungen und Schleppkurven gewährleistet. Das Quergefälle mit max. 3% und die Längsneigung von höchstens 12% entspreche bei der Ausbaugeschwindigkeit von 30 km/h den Vorschriften. Die Verkehrssicherheit sei gewährleistet: Insbesondere seien die Anhaltesichtweiten auf der gesamten Werkstrasse eingehalten. Es lägen keine triftigen Gründe vor, um von den Ergebnissen des technischen Gutachtens abzuweichen.

4.2.2

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Einfahrtsbewilligung hat der Gemeinderat im GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 (Erw. 5.5) ausgeführt, Träger der H.________strasse und der G.________strasse, in welche die geplante Werkstrasse einmünde, sei die Gemeinde Tuggen. Entsprechend falle die Erteilung einer Einfahrtsbewilligung in ihren Zuständigkeitsbereich (vgl. § 47 Abs. 1 StraG). Wie sich aus den Gesuchsunterlagen (technisches Gutachten, Lärmgutachten, Beurteilung Entwässerungsmassnahmen, Beurteilung aus Sicht Wildsäuger und Massnahmen) ergebe, seien die Umweltvorschriften grundsätzlich eingehalten. Dies halte auch der Fachbericht der K.________ Verkehrsingenieure AG (Beurteilung neue Werkstrasse bezüglich Einfahrtsbewilligung in öffentliches Strassennetz) vom 11. August 2021 (Vi-act. II-02 Beilage 24, Bel. 2) fest. Aus diesem Fachbericht ergebe sich auch, dass die Verkehrssicherheit bzw. die Sichtverhältnisse bei den Einmündungen in die Buchberg- und G.________strasse genügend seien. Einzig die Sicht von der G.________strasse nach rechts in die Werkstrasse sei durch den Geländeverlauf eingeschränkt. Mittels eines "Kein Vortritt"-Verkehrsschildes könne die Verkehrssicherheit gewährleistet werden. Der Gemeingebrauch (des umliegenden Strassennetzes) werde durch die Werkstrasse nicht behindert. Die geplante Werkstrasse erfülle die Voraussetzungen für eine Einfahrtsbewilligung. Bei diesem Fachbericht handle es sich um ein technisches Gutachten, welches sich auf anerkannte Normen stütze. Es lägen keine triftigen Gründe vor, um von den Ergebnissen dieses Fachberichts abzuweichen. Die erforderliche Signalisation sei anzubringen.

4.3

Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 (Erw. 2.5.2) ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten am 20. September 2021 zwei Exemplare der nachgereichten, unterschriebenen Fachberichte der K.________ Verkehrsingenieur AG (Vi-act. II-02 Beilage 28, Bel. 1 und 2) erhalten. Der Einwand der fehlenden Unterschriften sei offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Vorinstanz 1 hierzu im angefochtenen Beschluss nicht mehr explizit äussern müsse. Im Übrigen habe sich der Gemeinderat mit den eingereichten Gutachten und den ergänzenden Fachberichten auseinandergesetzt und festgestellt, es würden keine triftigen Gründe vorliegen, die diese Gutachten in Frage stellten. Eine Zusammenstellung der gesamten Fahrten bzw. Transportzahlen ergebe sich aus dem Lärmgutachten des Ingenieurbüro L.________ vom 16. November 2020 (in Vi-act. III-02 Beilage B6). Die 177 Lastwagenfahrten pro Tag würden denn auch auf diesem Lärmgutachten und auf dem technischen Bericht der M.________ AG vom 20. November 2020 (in Vi-act. III-02 Beilage B6) gründen. Dass sich der Gemeinderat nicht im Detail mit den unsubstantiierten Rügen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, sei unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus dem angefochtenen GRB Nr. 193 würden jedenfalls die wesentlichen Überlegungen hervorgehen, von denen sich der Gemeinderat habe leiten lassen. Die Beschwerdeführer hätten diesen Beschluss in voller Kenntnis der Tragweite an den Regierungsrat weiterziehen können.

4.4

Die Beschwerdeführer erachten in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 (Ziff. 6 S. 22 f.) die von ihnen vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen zu den Fachberichten als substantiiert und unwiderlegt. Es seien triftige Gründe vorhanden, um die Fachgutachten in Frage zu stellen. Hierzu geben die Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut die bereits in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 (Vi-act. I-01 Beilage 7 Ziff. 6.2 S. 22 f.) wiederholten Ausführungen aus ihrer Stellungnahme im Einspracheverfahren vom 1. September 2021 (Vi-act. II-02 Beilage 29) wieder, wonach (auch) in den Fachberichten der K.________ Verkehrsingenieure AG der Nachweis einer verbindlichen Datenbasis zum Transportvolumen und zu den Transportmengen in den jeweiligen Zeitabschnitten der geplanten zukünftigen Abbau- und Deponietätigkeit fehle, ebenso wie eine eindeutige, belastbare Zuordnung der Transportmengen zur Erschliessung aller Grubenbereiche, die jemals via Werkstrasse erschlossen würden. Damit fehle es an einer seriösen Berechnungsgrundlage für die Fahrtenzahlen. Die Verkehrsbelastung von 177 Fahrten/Tag (durchschnittlicher Werktag) sei nicht nach den erforderlichen professionellen Standards ausgewiesen und werde als rein spekulativ bestritten. Der technische Bericht der M.________ AG vom 20. November 2020 könne nicht als aussagekräftig anerkannt werden. Ohne die erforderlichen Kennzahlen und ohne ergänzende Unterlagen sei weder eine sachgemässe und technisch korrekte Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Einfahrten der projektierten Werkstrasse ins öffentliche Strassennetz noch eine belastbare Beurteilung der Dimensionierung der Werkstrasse möglich. Die Verweigerung einer sachgerechten Auseinandersetzung mit diesen entscheidrelevanten Vorbringen stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

4.5.1

Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 auf S. 22 f. ihre Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 (dort S. 22 f.) und die dortigen Wiederholungen aus ihrer Stellungnahme im Einspracheverfahren vom 1. September 2021 erneut wortgleich wiedergeben, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf die vorinstanzlichen Eingaben nicht von der Begründungspflicht entbindet. Die Begründung muss aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. Hensler, a.a.O., S. 110; VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 Erw. 3.1.1). Wie der Verweis auf die vorinstanzlichen Eingaben so erfüllt auch deren blosse Wiederholung (copy & paste) die Anforderung an die Begründungspflicht nicht. Denn mit der blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Eingabe wird nicht i.S.v. § 55 Abs. 1 VRP dargelegt, weshalb der vorliegend angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet, d.h. inwiefern der Regierungsrat in diesem Entscheid den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, das Recht unrichtig angewandt oder sein Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll.

4.5.2

Die Verkehrsbelastung von 177 Lastwagenfahrten pro Betriebstag auf der geplanten Werkstrasse gründet auf das Lärmgutachten des Ingenieurbüros L.________ vom 16. November 2020 (in Vi-act. III-02 Beilage B6, Ziff. 3.3.1). Darin wird das tägliche Verkehrsaufkommen (pro durchschnittlichen Betriebstag) detailliert anhand der jährlich ab- und zuzuführenden Mengen an Materialien (Beton, Kies, Zement und Aushub) sowie der hierfür benötigten Lastwagenfahrten errechnet. Die weitaus erheblichste Position (Zufuhr Aushub für die Auffüllung, Rekultivierung und Endgestaltung der Kiesgrube F.________) von 200'000 m3 (ab dem Jahr 2018) resp. jährlichen 30'769 Lastwagenfahrten entstammt dem (in Ziff. 2.1 als Grundlage genannten) Fachbericht Verkehr/Lärm/Lufthygiene des Ingenieurbüros L.________ vom 14. Dezember 2017, welcher im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichts vom Dezember 2017 für die geplante Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube F.________ (vgl. dazu Erw. 3.4.2 in fine hiervor) eingereicht und vom Amt für Umwelt und Energie (AUE, damals noch Amt für Umwelt [AfU]) als zuständige Fachstelle geprüft wurde (vgl. dazu VGE III 2023 vom 27.6.2023 Erw. 4.2 f.). Deren Prüfungsbericht ist in tatsächlicher Hinsicht einer amtlichen Expertise gleichzustellen (vgl. BGE 124 II 460 Erw. 4b).

Auf die im Lärmgutachten vom 16. November 2020 nachvollziehbar errechnete Verkehrsbelastung stellten in der Folge sowohl der technische Bericht der M.________ AG vom 20. November 2020 (in Vi-act. III-02 Beilage B6, Ziff. 5) wie auch die Fachberichte der K.________ Verkehrsingenieure AG vom 11. August 2021 ab (Vi-act. II-02 Beilage 24/28, Bel. 1 und 2, je Kapitel Übersicht). Das AUE hat das Lärmgutachten des Ingenieurbüros L.________ vom 16. November 2020 geprüft und dem Lärmschutznachweis zugestimmt (vgl. Gesamtentscheid vom 15.4.2021 [Vi-act. III-02 Beilage B2] Ziff. II.-2b).

4.5.3

Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die Verkehrsbelastung von 177 Lastwagenfahrten pro Betriebstag sei rein spekulativ, als offensichtlich haltlos. Die errechnete Verkehrsbelastung beruht vielmehr auf einem nachvollziehbar dargelegten Transportvolumen und der hierfür benötigten Lastwagenfahrten. Die Beschwerdeführer vermögen - wie vor der Vorinstanz - auch vorliegend keine konkreten, sachbezogenen Gründe zu benennen, welche die derart errechnete Verkehrsbelastung in Frage stellen würde. Entgegen ihrer Auffassung war die Verkehrsbelastung auch nicht auf der Basis eines 'Gesamtprojektes' zu errechnen, welches die Transportmengen allfälliger künftiger Abbaubaugebiete mitumfasst. Sollte die Beschwerdegegnerin dereinst weitere Gruben betreiben wollen, müsste unter dem Aspekt der Erschliessung erneut geprüft werden, ob die Werkstrasse noch ausreicht (vgl. dazu auch Erw. 3.4.3 in fine hiervor).

Den Vorinstanzen ist somit beizupflichten, dass keine triftigen Gründe vorliegen, von der im Lärmgutachten des Ingenieurbüros L.________ vom 16. November 2020 errechneten Verkehrsbelastung abzuweichen. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass im technischen Bericht der M.________ AG vom 20. November 2020 sowie in den Fachberichten der K.________ Verkehrsingenieure AG vom 11. August 2021 (betr. Dimensionierung und Einfahrtsbewilligung) auf dieses Gutachten abgestellt wurde.

Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet, soweit sie sich gegen die Ausführungen in Erw. 2.5.2 des angefochtenen RRB Nr. 84/2023 richtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, der Regierungsrat ist seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen (vgl. dazu Erw 3.4.1 in fine hiervor).

5.1

Der Gemeinderat hat im GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 ausgeführt, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, die Werkstrasse so rasch wie möglich zu realisieren. Damit solle der jahrzehntelangen Forderung nachgekommen werden, sowohl die N.________- und die H.________strasse ab dem Dorfzentrum Tuggen als auch das Gemeindegebiet Nuolen (Gemeinde Wangen) vom Grubenverkehr zu entlasten, wovon insbesondere die Anwohner der N.________strasse profitierten. Gemäss dem rechtskräftigen Erschliessungsplan vom 26. Juni 2013 (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Reglements zum Erschliessungsplan) hätte die im Erschliessungsplan als Groberschliessungsstrasse aufgeführte Werkstrasse in der ersten Etappe, d.h. bis spätestens 2018, realisiert werden sollen. Dieser Zeitpunkt sei längst abgelaufen (Erw. 3). Der Grubenbetrieb der Beschwerdegegnerin sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unabhängig davon sei die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach keine gültige Konzession zum Materialabbau und zur Deponie vorliege und die Fristen gemäss dem öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 22./25. August 2008 abgelaufen seien, unbegründet. Die (erforderlichen) Bewilligungen seien stets im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erfolgt und die erwähnten Fristen seien jeweils rechtzeitig verlängert worden (Erw. 4.3).

5.2

Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 (Erw. 3.2) u.a. erwogen, die Verpflichtung, den Schwerverkehr über die neu zu erstellende Werk­strasse zu führen, sei schon im öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 22./25. August 2008 enthalten. Die Werkstrasse sei im rechtskräftigen Erschliessungsplan vom 26. Juni 2013 als Groberschliessungsstrasse aufgeführt. Sobald für diese Werkstrasse eine rechtskräftige Bewilligung vorliege, werde der Schwerverkehr auch nicht mehr über die N.________- und H.________strasse geführt. Dazu habe der Gemeinderat die Beschwerdegegnerin auch bereits mit dem Beschluss Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 (Disp.-Ziff. 4; vgl. VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Ingress. lit. F.) verpflichtet. In diesem Sinne bestehe durchaus ein öffentliches Interesse an der Erstellung der Werkstrasse, auch wenn der Kiesabbau in der Gemeinde Tuggen längst abgeschlossen worden sei. Die Grube F.________ in Tuggen müsse noch aufgefüllt und anschliessend rekultiviert werden.

5.3

Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 (Ziff. 7 S. 24 f.) das öffentliche Interesse an der Erstellung der Werkstrasse. Die Darstellung des Regierungsrats widerspreche dem Zweckbeschrieb des Baugesuchs: "Erschliessung der Kiesabbaugebiete Tuggen". Auch sehe die kantonale Richtplanung riesige neue Abbaugebiete vor, welche jedoch nicht in einem Überblick für das vorgesehene Einzugsgebiet der Werkstrasse offengelegt würden. Darin erkennen die Beschwerdeführer Widersprüche und sie bemängeln eine - ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende - fehlende Auseinandersetzung mit ihren Ausführungen vor Vorinstanz. In der Folge wiederholen sie ihre Ausführungen aus der Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 (Vi-act. I.-01 Beilage 7 Ziff. 3.4.3 f. und Ziff. 2.1 ff. S. 18 f.).

5.4

Indem die Beschwerdeführer als Begründung ihrer Beschwerde gegen die Erw. 3 des angefochtenen RRB Nr. 84/2023 ihre Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 wortgleich wiederholen, genügen sie auch in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. dazu Erw. 4.4.1 hiervor). Im Übrigen übergehen die Beschwerdeführer, dass bereits der Gemeinderat ihr hauptsächliches Argument entkräftet hat, wonach keine gültige Konzession zum Materialabbau und zur Deponie vorliege (vgl. Erw. 5.1 hiervor). Denn die verschiedenen Fristverlängerungen für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube F.________ in Tuggen, wie auch das Baugesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube F.________ wurden jeweils - zulässigerweise - im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erteilt (vgl. dazu Nrn. 40.4 und 80.3 des Anhangs "UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz" zur Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001).

Dispositiv

Zweifellos wird die Auffüllung, Rekultivierung und bis Ende 2035 befristete Endgestaltung der Grube F.________ in Tuggen (vgl. Erw. 3.4.2 letzter Absatz hiervor) noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Folglich haben die Vorinstanzen zutreffend darauf erkannt, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an der Realisierung der Werkstrasse besteht, welche auch im rechtskräftigen Erschliessungsplan vom 26. Juni 2016 als Groberschliessungsstrasse aufgeführt ist - womit per se ein öffentliches Interesse ausgewiesen ist. Ein irgendwie gearteter Widerspruch ist weder in der Bezeichnung des Bauvorhabens im Baugesuch vom 23. Dezember 2020 zu erkennen, noch darin, dass im aktuellen kantonalen Richtplan vom 26. Juni 2020 (vom Regierungsrat erlassen mit RRB Nr. 289 vom 14.4.2019, vom Bundesrat genehmigt am 26.6.2020) verschiedene Standorte in Tuggen "für neue Abbaugebiete oder den Ausbau der bestehenden Abbaugebiete" bezeichnet werden (Richtplan-Beschluss W-4.2). Die Ausführungen in Ziff. 7.1 f. der Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 und die darin eingefügten Wiederholungen aus der Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 vermögen daran nichts zu ändern.

Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der Rügen gegen die Ausführungen in Erw. 3 des angefochtenen RRB Nr. 84/2023 als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, der Regierungsrat ist seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen (vgl. dazu Erw 3.4.1 in fine hiervor).

6.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 (Erw. 4.1) die Rechtsgrundlagen für Zuständigkeit des ARE zur Erteilung von (Ausnahme)Bewilligungen von nichtlandwirtschaftlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zur Rüge, dass das ARE den Gesamtentscheid vom 15. April 2021 zu einem Zeitpunkt gefällt habe, als die Fachberichte der K.________ Verkehrsingenieure AG vom 11. August 2021 (Vi-act. II-02 Beilage 24/28, Bel. 1 und 2) noch gar nicht eingereicht waren, hat der Regierungsrat in Erw. 4.2 zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Fachberichte auf Ersuchen des Gemeinderats vom 23. Juni 2021 hin erstattet wurden (vgl. Erw. 4.1 hiervor), welcher gemäss § 76 Abs. 2 Satz 2 PBG Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften prüft und gemäss § 47 Abs. 1 StraG als Strassenträger für die Erteilung der Einfahrtsbewilligung der geplanten Werkstrasse der H.________strasse und der G.________strasse zuständig ist (vgl. Erw. 4.2.2 hiervor). Somit habe die Beschwerdegegnerin die beiden Fachberichte der K.________ Verkehrsingenieure AG nachgereicht, damit der Gemeinderat das Bauvorhaben einerseits auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften i.S.v. § 76 Abs. 2 Satz 2 PBG andererseits auf die Anforderung an die Einfahrtsbewilligungen in die H.________strasse und die G.________strasse habe prüfen können. Insoweit sei es nicht weiter von Bedeutung, dass das ARE den Gesamtentscheid zu einem Zeitpunkt gefällt habe, bevor die Fachberichte der K.________ Verkehrsingenieure AG vorgelegen seien, welche nur für bau- bzw. strassenpolizeiliche Belange von Bedeutung seien. Abgesehen davon habe das ARE in seiner Vernehmlassung vom 9. November 2022 (Vi-act. III.-02, S. 5) ausgeführt, dass die raumplanungsrechtliche Beurteilung des Baugesuches auch mit Kenntnis der nachgereichten Fachberichte der K.________ Verkehrsingenieure AG nicht anders ausgefallen wäre (Erw. 4.3).

6.2 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 (Ziff. 8.1-8.3 S. 25 f.) die angeblich fehlenden hoheitlichen Entscheidbefugnisse (auch) des ARE. Weiter beanstanden sie eine vorgebliche Zonenkonformität und Bewilligungsfähigkeit der Werkstrasse in der Landwirtschaftszone als rechtswidrig. Sodann machen sie gelten, dass sie durch das Nicht-Einreichen einer Stellungnahme zum Gesamtentscheid vom 15. April 2021 kein Einverständnis zu diesem bekundet hätten.

6.3 Soweit die Beschwerdeführer das ARE als 'Unterorganisation' der angeblich 'illegal gegründeten Firma "Kanton Schwyz" resp. den von ihm erlassenen Gesamtentscheid vom 15. April 2021 ablehnen, und es aus den nämlichen Gründen unterlassen haben, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu dem ihnen am 30. Juni 2022 zugestellten Gesamtentscheid Stellung zu nehmen, erheben sie keine materiellen Rügen, auf welche weiter einzugehen ist (vgl. dazu auch Erw. 1.4.2 und Erw. 2.3 hiervor). Indem der Regierungsrat im RRB Nr. 84/2023 (Erw. 2.3) festgehalten hat, die Beschwerdeführer hätten stillschweigend darauf verzichtet, zum Gesamtentscheid Stellung zu nehmen, hat er nicht behauptet, sie hätten ihr Einverständnis zum Gesamtentscheid erklärt - was für die Beurteilung allerdings ohne Relevanz ist. Im Weiteren hat der Regierungsrat in Erw. 4.1 dieses Beschlusses auch nicht behauptet, die geplante Werkstrasse sei in der Landwirtschaftszone zonenkonform; er hat lediglich wiedergegeben, dass die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Aus dem Gesamtentscheid vom 15. April 2021 (Stellungnahme ARE [Ortsplanungen] Ziff. II.1 und Erw. 2 lit. c.) ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass auch das ARE die geplante Werkstrasse in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform beurteilt hat, sondern eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für dieses Erschliessungsvorhaben erteilt hat (Erw. 2 lit. c S. 13 f.). Dazu tragen die Beschwerdeführer keine sachbezogenen Rügen vor.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit sie sich gegen die Ausführungen in Erw. 4 des angefochtenen RRB Nr. 84/2023 richtet.

7.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 (Erw. 5.1) ausgeführt, die neu geplante Werkstrasse verlaufe praktisch genau entlang der im Erschliessungsplan vom 26. Juni 2013 vorgegebenen Linienführung. Es treffe zu, dass die Werkstrasse zwischen KTN 002.________ und KTN 003.________ den O.________bach überquere. Der neu geplante Bachdurchlass weise eine Länge von rund 6 m und einen Durchmesser von 1 m auf. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanzen die Bewilligung für die Überquerung des Baches zu Unrecht erteilt haben sollten. Die Linienführung der Werkstrasse sei im Erschliessungsplan grundsätzlich bereits vorgegeben. Das vorliegende Projekt halte sich daran. Ohne die Überquerung des Baches könnte die Werkstrasse gar nicht realisiert werden. In diesem Sinne habe auch der Bezirk March als Hoheitsträger über die Fliessgewässer der Beschwerdegegnerin eine Ausnahmebewilligung zur Überdeckung bzw. Eindolung des Gewässers i.S.v. von Art. 38 Abs. 2 lit. b des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 erteilt.

Sowohl das AUE als auch das Amt für Gewässer (AFG) hätten das Baugesuch umfassend geprüft und für bewilligungsfähig befunden (vgl. Gesamtentscheid vom 15.4.2021 Ziff. II.2 und II.3). Das AFG habe der Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG vorgängig zugestimmt. Ein eigentlicher Einbau in das Grundwasser oder unter den mittleren Grundwasserspiegel erfolge mit dem geplanten Projekt nicht. Gemäss dem hydrogeologischen Bericht der P.________ AG vom 21. August 2017 (in Vi-act. III-02 Beilage B6) bestehe im Tiefenbereich der geplanten Strasse kein zusammenhängendes Grundwasservorkommen mit definierbarem Grundwasserspiegel. Das AUE habe der Beschwerdegegnerin die gewässerschutzrechtliche Bewilligung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 GSchG unter Auflagen erteilt. Zudem habe sie angeordnet, dass das Bauvorhaben von einem Spezialisten für Bodenschutzfragen zu begleiten sei (vgl. Gesamtentscheid vom 15.4.2021 Ziff. II.2a und II.2b). Es bestehe keine Veranlassung, von der Beurteilung der Fachbehörden abzuweichen (Erw. 5.2). Ein "Gesamtprojekt" liege nicht vor. Die neu geplante Werkstrasse, um welche es ausschliesslich gehe sei nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt (Erw. 5.3).

7.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 (Ziff. 8.4 - 8.7 S. 26 f.) hierzu geltend, sie hätten vor Vorinstanz dargelegt, weswegen das Bauprojekt die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfülle und verweisen diesbezüglich auf ihre Argumentation zum Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Weil die Bewilligungsvoraussetzungen eines Gesamtprojekts nicht geprüft worden seien und auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden sei, sei die rechtliche und materielle Bewilligungsfähigkeit der zonenfremden Landnutzung für eine Werkstrasse ohne verbindlich und abschliessende Definition von

Zielort und Nutzungszeit abzuerkennen (Ziff. 8.4). Anschliessend wiederholen sie ihre Ausführungen aus der Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 (Vi-act. I.-01 Beilage 7 Ziff. 3.1 ff. S. 20 und Ziff. 5.1.1 und 5.2 f. S. 21).

Der Verweis auf den hydrogeologischen Bericht der P.________ AG vom 21. August 2017 sei unhaltbar. Es handle sich dabei um ein reines Parteigutachten, welche die Grundwasser-Situation vor Ort entscheidrelevant falsch darstelle (Ziff. 8.5). Die Darstellung, wonach keine Veranlassung bestehe, um von der Beurteilung der Fachbehörden abzuweichen, obwohl diese in "Pseudo-Staatsorgane" umgewandelt worden seien, sei geradezu grotesk (Ziff. 8.6). Die Beschwerdeführer hätten ihre entsprechenden Begründungen sehr wohl vorgebracht, seien aber gehörsverletzend ignoriert worden.

7.3.1 Hinsichtlich der Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsgesuchs für eine Werkstrasse ein 'Gesamtprojekt' hätte geprüft und eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte verlangt werden müssen, kann - ebenso wie bezüglich der (in den Wiederholungen der Verwaltungsbeschwerde vom 20.6.2022 Ziff. 3.1 ff. S. 20 thematisierten) angeblichen Widersprüchlichkeit im GRB Nr. 193 - auf die obigen Ausführungen (Erw. 3.4.2 f. hiervor) verwiesen werden.

Die in den Wiederholungen der Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 (Ziff. 5.1.1 und 5.2 f. S. 21) vorgetragenen Rügen, wonach mit § 76 Abs. 2 PBG i.V.m. § 46 Abs. 3 PBV keine (genügenden) Rechtsgrundlagen für die Zuständigkeit des ARE zur Erteilung von (Ausnahme)Bewilligungen von nichtlandwirtschaftlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG bestünden (vgl. auch Erw. 6.1 hiervor), resp. dass eine auf dieser Grundlage erlassen Ausnahmebewilligung ungenügend sei, ist angesichts der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsordnung unbehelflich. Dasselbe gilt bezüglich der Rüge, wonach nicht auf die Beurteilungen der Fachbehörden abgestellt werden könne, weil diese in "Pseudo-Staatsorgane" umgewandelt worden seien (vgl. dazu auch Erw. 1.4.2 und Erw. 2.3 hiervor). Weder mit der einen noch der anderen Rüge werden sachbezogen Argumente vorgetragen, welche den Gesamtentscheid vom 15. April 2021

oder konkrete Beurteilungen der kantonalen Fachstellen in Frage stellen könnten. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestreitung des hydrogeologischen Berichts der P.________ AG vom 21. August 2017 (in Vi-act. III-02 Beilage B6) als völlig unhaltbar. Inwiefern allein aus dem Umstand, dass dieses Gutachten von der Beschwerdegegnerin als Bauherrin in Auftrag gegeben wurde, zu folgern wäre, dass darin die Grundwasser-Situation vor Ort entscheidrelevant falsch dargestellt sein sollte, ist weder nachvollziehbar, noch wird dies von den Beschwerdeführern erläutert.

7.3.2 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 27. Mai 2023 (Ziff. 3.13 S. 4 f.) - mit Hinweis auf eine Fotodokumentation von überschwemmtem Land unterhalb der H.________strasse nach vorangehenden Starkniederschlägen - geltend machen, dass eine Entwässerung über die Schulter bei der projektierten Werkstrasse das abstrom liegende Landwirtschaftsland schädigen würde und daher nicht bewilligungsfähig sei, kann ihnen nicht gefolgt werden.

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 20. Juni 2023 (Ziff. 6 f. S. 3 f.) feststellt, kann es als notorisch gelten, dass es infolge ausserordentlicher Regenfälle zu Hochwasser kommen kann. Aus derartigen Wetterereignissen lässt sich per se nicht auf eine ungenügende Entwässerung der geplanten Werkstrasse schliessen. Überschwemmungen im Sinne der Fotodokumentation in der näheren und weiteren Nachbarschaft der geplanten Werkstrasse nach ausserordentlichen Regenfällen stellen mit anderen Worten keine triftigen Gründe dar, um von den Ergebnissen des hydrologischen Fachberichts der P.________ AG vom 21. August 2017 und des technischen Berichts der M.________ AG vom 20. November 2020 (Ziff. 6.1) abzuweichen, welche vom AFG als zuständige Fachstelle geprüft wurden (vgl. Gesamtentscheid vom 15.4.2021 Ziff. II.3) und denen auch die I.________ Melioration in der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (Vi-act. III-02 Beilage B5) gefolgt ist (vgl. auch GRB 193 Erw. 7.2).

Die Beschwerde erweist sich damit auch als unbegründet, soweit sie sich gegen die Ausführungen in Erw. 5 des angefochtenen RRB Nr. 84/2023 richtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, der Regierungsrat ist seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen (vgl. dazu Erw. 3.4.1 in fine hiervor).

8.1 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB Nr. 84/2023 (Erw. 6) mit der Beanstandung der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, wonach das Pflanzen von zwei Obstbäumen für eine Sicherung des Wildtierkorridors nicht genüge. Diese Rüge sei nicht näher substantiiert. Gemäss dem Fachbericht "Beurteilung aus Sicht der Wildsäuger und Massnahmen" der Q.________ GmbH vom 9. Juli 2018 (in Vi-act. III-02 Beilage B6) werde die geplante Werkstrasse zu einem geringen Lebensraumverlust und zu einer geringen Lebensraum-Zerschneidung für Kleintiere führen. Als Kompensationsmassnahmen sollten deshalb zwei Obstbäume gepflanzt werden. In Bezug auf die Funktion des Wildtierkorridors Nr. SZ 11/SG 27 "Wägital-Buechberg-Kaltbrunn" werde die Strasse zu keinen negativen Auswirkungen führen. Das Amt für Wald und Natur (AWN, Abteilung Jagd und Wildtiere) habe die Gesuchsunterlagen geprüft und das Projekt als bewilligungsfähig erachtet (vgl. Gesamtentscheid vom 15.4.2021 Ziff. II.4b). Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beurteilung der Fachbehörde falsch sein solle.

Laut dem Rodungsgesuch umfasse die Rodung insgesamt 162 m2. Die Rodung werde vollumfänglich mittels Ersatzaufforstungen kompensiert. Das Rodungsgesuch sei zeitgleich mit dem Baugesuch öffentlich aufgelegt und publiziert worden. Das AWN (Abteilung Forstrecht) habe das Rodungsgesuch geprüft und unter Auflagen bewilligt (vgl. Gesamtentscheid vom 15.4.2021 Ziff. II.4a). Auch diesbezüglich werde aus den unsubstantiierten Rügen nicht ersichtlich, inwieweit die Beurteilung der kantonalen Fachbehörde falsch bzw. rechtswidrig sein solle (Erw. 6.1). Im Übrigen bleibe die Werkstrasse nach ihrer Erstellung nicht permanent bestehen. Das ARE habe die Baubewilligung mit einem Beseitigungsrevers verknüpft, womit die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, die Werkstrasse zurückzubauen und das Gelände zu rekultivieren, sobald sie nicht mehr für den Abbau und die Wiederauffüllung resp. Rekultivierung der Grube benötigt werde (Erw. 6.2).

8.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 (Ziff. 9 S. 28) hierzu im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Beanstandungen betreffend Wildtierkorridor, Rodungsbewilligung und Rückbaupflicht für die Werk­strasse genügend substantiiert. Mit der gegenteiligen Behauptung wolle man von der grundlegenden Verletzung ihres Gehörsanspruchs ablenken. Die Behauptung, das Pflanzen von zwei Obstbäumen sei für eine Sicherung des Wildtierkorridors ein adäquater Ausgleich für die Durchtrennung des Wildtierkorridors, sei peinlich. Angesichts der schon abschätzbaren, sehr hohen Fahrtenzahl für neue Abbaugebiete und Deponien, sei der behauptete geringe Lebensraumverlust und die geringe Lebensraum-Zerschneidung geradezu zynisch (Ziff. 9.1 - 9.3).

Ihre Rügen zur unzulässigen Rodungsbewilligung seien gehörsverletzend ignoriert worden, weswegen die Beschwerdeführer die entsprechenden Vorbringen aus der Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 (Vi-act. I.-01 Beilage 7 Ziff. 9 S. 20) wiederholen. Das ln-Aussicht-Stellen eines Rückbaus der Werkstrasse zu einem undefinierten Zeitpunkt sei völlig unglaubwürdig. Da die Beschwerdegegnerin dafür berüchtigt sei, Vereinbarungen nicht einzuhalten, sei der Beseitigungsrevers ohne Zeitangabe lediglich ein schlechter Witz (Ziff. 9.4 f.).

8.3 Mit diesen Ausführungen tragen die Beschwerdeführer - wie vor Vorinstanz - auch vorliegend keine sachbezogenen Argumente vor, welche die von der kantonalen Fachstelle (AWN, Abteilung Jagd und Wildtiere) geprüfte Feststellung im Fachbericht "Beurteilung aus Sicht der Wildsäuger und Massnahmen" der Q.________ GmbH vom 9. Juli 2018 in Frage stellen können, wonach die geplante Werkstrasse lediglich zu einem geringen Lebensraumverlust und zu einer geringen Lebensraum-Zerschneidung für Kleintiere führen werden, so dass das Pflanzen von zwei Obstbäumen als Kompensationsmassnahme für eine Sicherung des Wildtierkorridors genügt. Mit der blossen Behauptung, dass sich im Zusammenhang mit allfälligen künftigen neuen Abbau- und Deponiegebieten (welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden) gravierende Gesamtauswirkungen ergäben, vermögen die Beschwerdeführer keine begründeten Zweifel am Fachbericht der Q.________ GmbH vom 9. Juli 2018 und/ oder dessen Beurteilung durch die kantonale Fachstelle zu wecken. Die bescheidene Kompensationsmassnahme korreliert mit der Geringfügigkeit des Eingriffs.

Dasselbe gilt gleichermassen für die Rügen betreffend die Rodungsbewilligung. Die Beschwerdeführer beklagen zwar das Fehlen einer "zwingend erforderlichen Datenbasis". Sie erläutern jedoch nicht, welche konkreten Daten ihrer Meinung nach fehlen und weswegen das Vorhandensein dieser (nicht benannten) Daten ihrer Ansicht nach ein zwingendes Erfordernis für die Bewilligung einer - vollumfänglich mittels Ersatzaufforstungen kompensierten - Rodung von insgesamt 162 m2 (bzw. ca. 65 m2 permanente Rodung mit Ersatzaufforstung einer gleichen Fläche sowie ca. 97 m2 temporäre Rodung, vgl. Plan Nr. 86146-Rodung, 1:500, der M.________ AG, vom 18.6.2018) gebildet haben sollte. Es ist mit anderen Worten weder ein Mangel in der Rodungsbewilligung (vgl. Gesamtentscheid vom 15.4.2021 Disp.-Ziff. 1 i.V.m. Ziff. II.4a) erkennbar, noch wird ein solcher von den Beschwerdeführern konkret dargetan.

Die vom ARE im Gesamtentscheid vom 15. April 2021 verfügte Auflage, wonach die Werkstrasse gestützt auf Art. 13 des Reglements zum Erschliessungsplan vollständig zurückzubauen und das Gelände zu rekultivieren sei, sobald die Strasse für den Abbau und die Deponie von Materialien aus der SAD nicht mehr benötigt werde (vgl. Gesamtentscheid Disp.-Ziff. 1 i.V.m. der Auflage in Ziff. II.1 [S. 3]), definiert den Rückbauzeitpunkt sachgerecht. Wie der Gemeinderat im GRB Nr. 193 (Erw. 5.6) zutreffend festgehalten hat, würde eine Befristung zudem dem Erschliessungsplan (resp. Art. 13 des Reglements zum Erschliessungsplan) widersprechen und wäre nicht zweckmässig. Diese Beurteilung kann mit den polemischen Ausführungen der Beschwerdeführer zu angeblichen Geschäftsgebaren der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt werden.

Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der Rügen gegen die Ausführungen in Erw. 6 des angefochtenen RRB Nr. 84/2023 als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor, der Regierungsrat ist seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen (vgl. dazu Erw. 3.4.1 in fine hiervor).

9.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist unter Bestätigung der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.

9.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Gemeinde Tuggen, sowie der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt je Fr. 2'500.-- (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Sie haben am 14. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet. Die Restanz von Fr. 500.-- ist von den Beschwerdeführern innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Die Beschwerdeführer haben - unter solidarischer Haftbarkeit - der bean-walteten Gemeinden Tuggen und der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von je Fr. 2'500.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (2/R)

- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 17.7.2023)

- die Rechtsvertreterin des Gemeinderates Tuggen (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 17.7.2023)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 17.7.2023)

- das Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 17.7.2023)

- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A)

- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 25. August 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

18. September 2023

1

1C_256/2023

Art. 24 VwVGart. 24 PAart. 24 PA

BGE 141 V 597ATF 141 V 597DTF 141 V 597

BGE 134 III 332ATF 134 III 332DTF 134 III 332

2C_1080/2017

BGE 101 Ib 216ATF 101 Ib 216DTF 101 Ib 216

BGE 127 II 306ATF 127 II 306DTF 127 II 306

2D_13/2019

2C_721/2017

1B_572/2020

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

EGV-SZ 1998 Nr. 2

BGE 121 II 171ATF 121 II 171DTF 121 II 171

BGE 120 Ib 379ATF 120 Ib 379DTF 120 Ib 379

5D_48/2023

5D_220/2021

§ 82 PBG

§ 45 VRP

§ 43 PBV

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 136 V 117ATF 136 V 117DTF 136 V 117

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

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Art. 2 UVPVart. 2 OEIEart. 2 OEIA

§ 47 StraG

§ 55 VRP

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§ 76 PBG

§ 47 StraG

§ 76 PBG

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Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc

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Art. 25 RPGart. 25 LATart. 25 LPT

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF