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Entscheid

III 2023 33

Kammergericht

27. Juni 2023Deutsch48 min

A. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH, welche gemäss Handelsregistereintrag das Restaurant C.________ (auch bekannt als Gasthaus D.________) führt (vgl. Bf-act. 7f.; Handelsregisterauszug www.zefix.ch, eingesehen am 31.5.2023). Per 1. Januar 1999 wurde A.________ die Bewilligung zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 10. September 1997 bzw. zur Führung des Restaurants C.________ (Gastwirtschaftsbetrieb mit der Berechtigung zur Abgabe alkoholischer Getränke) erteilt (vgl. Bf-act. 9).

Source sz.ch

III 2023 33

Entscheid vom 27. Juni 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Gesundheitsrecht (Anordnung einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen; 2. Rechtsgang)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH, welche gemäss Handelsregistereintrag das Restaurant C.________ (auch bekannt als Gasthaus D.________) führt (vgl. Bf-act. 7f.; Handelsregisterauszug www.zefix.ch, eingesehen am 31.5.2023). Per 1. Januar 1999 wurde A.________ die Bewilligung zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 10. September 1997 bzw. zur Führung des Restaurants C.________ (Gastwirtschaftsbetrieb mit der Berechtigung zur Abgabe alkoholischer Getränke) erteilt (vgl. Bf-act. 9).

B. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 29. Oktober 2021 wurde das Gasthaus D.________ am 16. September 2021 durch die Kantonspolizei Schwyz hinsichtlich Umsetzung der Covid-19-Massnahmen kontrolliert. Dem Rapport lässt sich entnehmen, dass A.________ die damals als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie geltende Zertifikatspflicht in seinem Gasthaus nicht umsetzte, keine Zertifikatskontrolle durchführte (Vi-act. 1).

C. Mit Schreiben vom 21. September 2021 ermahnte das Amt für Gesundheit und Soziales A.________, die Zertifikatspflicht in seinem Betrieb umzusetzen. Bei erneuten Verstössen werde eine Betriebsschliessung von bis zu 14 Tagen in Betracht gezogen (Vi-act. 2; Bf-act. 3). Am 29. September 2021 liess A.________ hierzu Stellung nehmen (Vi-act. 3; Bf-act. 4).

D. Am 30. September 2021 erfolgte eine weitere Kontrolle durch die Kantonspolizei Schwyz betreffend die Einhaltung der Zertifikatspflicht im Gasthaus D.________. Auch bei dieser Kontrolle überprüfte A.________, gemäss Rapport der Kantonspolizei, die Zertifikatspflicht in seinem Gasthaus nicht. Neben A.________ befanden sich im Restaurant insgesamt acht Gäste, wovon drei konsumierende Gäste ohne Zertifikat. A.________ äusserte gegenüber der Kantonspolizei Schwyz, dass er auch in Zukunft keine Zertifikate kontrollieren werde (Vi-act. 1).

E. Am 7. Oktober 2021 verfügte das Departement des Innern (Verfügung Nr. 267: Anordnung einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen):

A.________ wird der Betrieb des Gasthauses D.________ ab Eröffnung der vorliegenden Verfügung für sieben Tage untersagt.

Diese Verfügung ergeht unter der Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer längeren Betriebsschliessung und Vollstreckungsmassnahmen nach § 78 VRP.

Diese Verfügung wird A.________ persönlich durch die Kantonspolizei eröffnet und überreicht.

(Rechtsmittelbelehrung)

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar.

Für diese Verfügung wird A.________ eine Gebühr von Fr. 300.-- in Rechnung gestellt

(Zustellung)

Die Verfügung wurde A.________ am 7. Oktober 2021 durch die Kantonspolizei Schwyz persönlich überbracht und ebenso seinem Rechtsvertreter zugestellt (vgl. Vi-act. 5f.).

F. Am 19. Oktober 2021 liess A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz fristgerecht Verwaltungsbeschwerde erheben mit den Anträgen:

Die Verfügung Nr. 267 des Beschwerdegegners vom 07.10.2021 sei ersatzlos aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass für die bundesrechtliche Vorschrift Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Vo vom 23.06.2021 mit Stand per 13.09.2021, die wie folgt lautet:

1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:

Die Betriebe müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.

keine gesetzliche Grundlage besteht.

Es sei festzustellen, dass für die Bussenandrohung und -verhängung für Nichtzertifizierte, die sich im Innenraum eines Restaurants zwecks Konsumation aufhalten, keine gesetzliche Grundlage besteht.

Es sei festzustellen, dass

die Restaurantbetriebe nicht verpflichtet sind, eine Eingangskontrolle einzurichten und nur Zertifizierte ins Restaurant hineinzulassen;

die Restaurationsbetriebe nicht verpflichtet sind, die Gäste im Restaurant auf das Vorliegen eines Zertifikats zu kontrollieren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Zudem wurde Antrag auf Sprungbeschwerde gestellt bzw. die unmittelbare Überweisung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Sinne von § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verlangt.

G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 überwies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

H. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 13. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen vom 19. Oktober 2021 vollumfänglich festhalten. Mit Duplik vom 15. Februar 2022 wiederholte die Vor­instanz die Anträge der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021. Am 24. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen.

I. Mit VGE III 2021 170 vom 29. April 2022 trat das Verwaltungsgericht auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 nicht ein und im Übrigen wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. Dies, nachdem der Bundesrat am 16. Februar 2022 eine weitestgehende Revision der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26] vom 23.6.2021 beschloss und ab dem 17. Februar 2022 namentlich auch keine Zertifikatspflicht mehr bestand. Nach Rückkehr in die normale Lage sei nicht davon auszugehen, dass sich die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten; zudem sei der vorgeworfene Sachverhalt derart einzelfallspezifisch, dass auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder im öffentlichen Interesse vorliegen würden.

J. Gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid liess A.________ am 20. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben, welche das Bundesgericht mit Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 guthiess, soweit es darauf eintrat. Das angefochtene Urteil VGE III 2021 170 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 den VGE III 2021 170 vom 29. April 2022 insoweit bestätigt, als das Verwaltungsgericht zu Recht auf Beschwerdeantrag Ziff. 3 nicht eingetreten ist (Urteil E. 4.3 und 6). Aufgehoben und zu neuem Entscheid ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurden Dispositiv Ziff. 2 (Kosten- und Entschädigungsfolge) sowie Dispositiv Ziff. 1 insofern, als das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung seien die aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären (E. 6).

2.1 Mit Schreiben vom 21. September 2021 mahnte das Amt für Gesundheit und Soziales den Beschwerdeführer unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Covid-19-Vorschriften einzuhalten (Bf-act. 3). Der Bundesrat habe am 8. September 2019 [recte 2021] die Zertifikatspflicht ausgedehnt, sie gelte ab dem 13. September 2021 u.a. im Innern von Restaurants. Trotz Aufforderung der Kantonspolizei habe er die Einhaltung der Zertifikatspflicht in seinem Betrieb nicht umgesetzt und damit gegen die Covid-19-Vorschriften verstossen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Zertifikatspflicht umzusetzen; bei neuerlichen Verstössen wurde eine Betriebsschliessung von bis zu 14 Tagen angedroht.

2.2 Mit Stellungnahme vom 29. September 2021 bestritt der Beschwerdeführer die Feststellung, wiederholt gegen Covid-19-Vorschriften verstossen zu haben (Bf-act. 4). Weder im Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) vom 28. September 2012 noch in der Covid-19-Verordnung besondere Lage finde sich eine gesetzliche Grundlage für die Zertifikatspflicht; diese sei eine nicht gültige, rechtlich nicht verbindliche, nicht durchsetzbare, bundesverfassungswidrige Verordnungsbestimmung. Zudem werde dem Beschwerdeführer in keinem Gesetz und keiner Verordnung vorgeschrieben, als Gastwirt bei jeder Person selber zu prüfen, ob ein Zertifikat vorliege oder nicht; er müsse keine Polizeifunktionen ausüben. Er habe beim Restaurant-Eingang ein Schild angebracht ("E.________"; act. 3 zur Stellungnahme), womit er seiner Pflicht nachgekommen sei.

2.3 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 ordnete das Departement des Innern die Betriebsschliessung des Gasthauses D.________ für sieben Tage an (vgl. oben Ingress Bst. E; Bf-act. 2). Am 30. September 2021 habe eine Nachkontrolle durch die Kantonspolizei stattgefunden. Erneut sei festgestellt worden, dass der Betreiber die Zertifikatspflicht nicht umsetze. Es hätten sich wiederum drei Gäste ohne gültiges Zertifikat im Restaurant befunden. Der Betreiber habe ausgesagt, dass er sich mit seinem Anwalt abgesprochen habe und auch weiterhin kein Zertifikat kontrollieren werde und nun vom Kanton die Betriebsschliessungsverfügung wolle. Die Zertifikatspflicht stütze sich auf Art. 6a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, womit eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die Zertifikatspflicht bestehe. Inwiefern die Zertifikatspflicht verfassungswidrig sein solle, werde nicht näher begründet. Für Innenräume von u.a. Restaurationsbetrieben gelte eine Zertifikatspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Der Betreiber sei verpflichtet, die Einhaltung zu kontrollieren, vergleichbar mit der Kontrollpflicht, im Zusammenhang mit der Alkoholabgabe an Minderjährige, Ausweise zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer habe die Pflicht trotz Aufforderung der Polizei und des Amtes für Gesundheit und Soziales wiederholt nicht umgesetzt; das Hinweisschild allein genüge nicht. Die epidemiologische Lage erfordere eine strikte Umsetzung der grundlegenden Corona-Massnahmen. Der Betrieb werde wegen wiederholten Verstössen gegen diese, wegen fehlender Einsicht und mangelnder Kooperationsbereitschaft für sieben Tage geschlossen. Mildere Massnahmen seien angesichts der Umstände und des Verhaltens des Betreibers nicht angezeigt und offensichtlich unwirksam.

2.4 Vor Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer eine fehlende gesetzliche Grundlage für die verfügte Betriebsschliessung und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Covid-Massnahmen. So fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage,

1. den Restaurantbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, vorzuschreiben, dass sie den Zugang zu Innenbereichen bei Personen über 16 Jahren auf Personen mit Zertifikat zu beschränken haben,

Erwägungen

2.

die Restaurantbetreiber zu verpflichten, die Gäste auf das Vorliegen eines Zertifikates zu kontrollieren,

3.

das Betreten eines Restaurant-Innenraumes zwecks Konsumation vom Vorliegen eines Zertifikates abhängig zu machen,

4.

die Nicht-Zertifizierten vom Zugang zu den Innenbereichen von Restaurants auszuschliessen,

5.

die sich im Innenbereich eines Restaurants aufhaltenden und konsumierenden Nicht-Zertifizierten mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100 zu bestrafen.

Mit Revision vom 19. März 2021 habe die Bundesversammlung Art. 6a Covid-19-Gesetz neu erlassen. Demgemäss lege der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis der 3G (Geimpft, Genesen, Getestet) fest. Gestützt hierauf habe der Bundesrat die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021 erlassen. Weder diesem Gesetz noch dieser Verordnung und auch nicht dem EpG sei zu entnehmen, welchem Zweck die Zertifikate dienen sollten und in welchem zeitlichen und sachlichen Rahmen sie zum Einsatz kommen sollen. Namentlich gehe aus diesen nicht hervor, dass die Zertifikate als Rechtsgrundlage für zeitlich unbeschränkte Zutrittsbeschränkungen von Nicht-Zertifizierten benützt werden sollen und dürfen.

Zudem gebe es die - mehrfach - revidierte Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen habe; nicht gestützt auf das Covid-19-Gesetz. Per 13. September 2021 habe er die am 8. September 2021 neu geschaffenen Art. 12 Abs. 1-3 Covid-19-Verordnung besondere Lage in Kraft gesetzt. Danach werde den Restaurants unter Strafandrohung vorgeschrieben, bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenbereichen auf solche mit einem Zertifikat zu beschränken. Dies beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage. Eine solche müsste im EpG oder Covid-19-Gesetz verankert sein. Gemäss Art. 40 EpG dürften Zutrittsbeschränkungen oder Schliessungen von Einrichtungen und Betrieben nur zeitlich und sachlich beschränkt angeordnet werden; von Zutrittsbeschränkungen, die an gesundheitliche Tests gebunden seien, sei weder im EpG noch im Covid-19-Gesetz die Rede. Damit eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, müsste gemäss Beschwerdeführer in einem Bundesgesetz eine Bestimmung mit sinngemäss dem Mindestinhalt formuliert sein: "Der Bundesrat kann den Zugang zu bestimmten Gebäuden, Gebieten und Aktivitäten an definierten Orten vom Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses abhängig machen und dabei die Pflicht zur Kontrolle der Zertifizierung den jeweiligen privaten Betreibern oder Organisatoren auferlegen". Ohne solche Bestimmung bestehe keine gesetzliche Grundlage für Zutrittsbeschränkungen auf der Basis von zertifizierten Testnachweisen. Mit Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lage habe der Bundesrat weitreichende Grundrechtsbeschränkungen eigenmächtig angeordnet, welche einer zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage entbehren würden und verfassungswidrig seien.

Der Bundesrat habe die Änderung Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 8. September 2021 ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG gestützt. Demgemäss könne der Bundesrat Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anordnen. Diese Gesetzesbestimmung scheide als gesetzliche Grundlage für Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lage a priori aus, da es sich dabei nicht um eine Massnahme gegenüber einzelnen Personen (lit. a) handle. Aber auch lit. b sei keine gesetzliche Grundlage für die Zertifikatspflicht. Es sei keine gesetzgeberisch delegierte Kompetenz ersichtlich, für die Innenbereiche von Restaurants verordnend Massnahmen zu erlassen. Der Bundesrat habe sich als Gesetzgeber aufgeschwungen und das Gewaltenteilungsprinzip verletzt. Nach der Botschaft zum EpG solle sich der Handlungsspielraum des Bundesrates auf die in Art. 31-38 und Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen beschränken. Art. 31 - 38 scheide ohne weiteres aus. Mit Art. 40 EpG solle die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit verhindert werden. Die Zertifikatspflicht sei in Abs. 2 weder explizit aufgelistet, noch sei bei grosszügiger Auslegung diese Absicht des Gesetzgebers erkennbar. Die Zertifikatspflicht sei im EpG nicht erwähnt, nicht vorgesehen und auch nicht ansatzweise herauszulesen. Zudem beinhalte Art. 40 EpG Kompetenzen für die zuständigen kantonalen Behörden und nicht für den Bundesrat. Damit aber fehle es für Massnahmen mit erheblich grundrechtsbeschränkendem Gehalt an der geforderten ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine entsprechende Anordnung verstosse gegen Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 und dürfe daher nicht angewendet werden.

Die Zertifikatspflicht für Restaurants verstosse gegen die Gewerbefreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sie schränke die Bewegungsfreiheit der Bürger ein (Freiheitsentzug, Art. 31 BV) und verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Die Voraussetzungen für eine Grundrechtsbeschränkung nach Art. 36 BV seien nicht gegeben; es fehle an der gesetzlichen Grundlage, dem öffentlichen Interesse und die Zertifikatspflicht sei unverhältnismässig.

Schliesslich (Beschwerdeschrift Rz. 15 ff.) rügt der Beschwerdeführer eine rechtsfehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem ihm vorgeworfen werde, seinen Verpflichtungen zur Beschränkung des Zugangs auf Personen mit Zertifikat nicht nachgekommen zu sein. Er habe beim Eingang des Restaurants ein Plakat angebracht, dass Nicht-Zertifizierte draussen bleiben müssten. Damit habe er der Vorschrift Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage entsprochen. In der Verordnung stehe nicht, die Betriebe müssten kontrollieren, ob diese Personen über ein Zertifikat verfügen und sie Personen ohne Zertifikat nicht einlassen bzw. bereits im Restaurant befindliche Personen ohne Zertifikat aktiv wegweisen müssten. Soweit habe der Bundesrat offensichtlich nicht gehen wollen. Mit seinem Plakat sei der Beschwerdeführer seiner Pflicht nach Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage nachgekommen.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19 Verordnung besondere Lage eine Grundlage für die Zertifikatspflicht besteht. Diese genügt seines Erachtens jedoch nicht den Anforderungen für Grundrechtseinschränkungen. Soweit vom Restaurantbetreiber eine eigentliche Kontroll- und Wegweisungspflicht verlangt werde, bzw. ihm eine Verletzung vorgeworfen worden sei, fehle hingegen eine Grundlage gänzlich.

3.2

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen (Art. 1). Der vierte Abschnitt der Verordnung regelt Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage sind u.a. die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkungen enthalten (Art. 10 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Anforderungen an das Schutzkonzept werden im Anhang 1 zur Verordnung näher ausgeführt. Das Schutzkonzept hat gemäss Anhang 1 Ziff. 2 u.a. Massnahmen in Bezug auf die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle einschliesslich der Schulung des Personals zu enthalten. Anhänge eines Erlasses, auf welche ausdrücklich verwiesen wird, bilden einen integralen Teil desselben und teilen auch seine Rechtswirkungen (vgl. Gesetzgebungsleitfaden des Bundes, 2019, Rz. 627; vgl. auch BGE 96 I 2010 E. 3). In Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage wird für (u.a.) Restaurationsbetriebe festgehalten, sie müssten bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.

Damit aber ergibt sich - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - aus Art. 10 i.V.m. Art. 12 i.V.m. Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage eindeutig, dass nicht nur eine Grundlage für die Zertifikatspflicht besteht, sondern ebenso für die dem Restaurateur obliegende Pflicht, die Zugangskontrolle umzusetzen, d.h. Personen, welche den Innenbereich des Restaurants betreten wollen, auf die Notwendigkeit bzw. das Vorliegen eines Zertifikats zu kontrollieren und nur Berechtigten Einlass zu gewähren bzw. Nichtberechtigte wegzuweisen.

Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer zugegebenermassen nicht nachgekommen. Der entsprechende Vorhalt der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden; mithin ist auch der Vorwurf der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung unbegründet.

Bleibt zu ergänzen, dass gemäss Art. 24 Covid-19-Verordnung besondere Lage die Betreiber und Organisatoren ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen müssen (Abs. 1 lit. a) und die zuständigen kantonalen Behörden die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Restaurationsbetrieben, regelmässig zu kontrollieren haben (Abs. 2). Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen (Abs. 3).

3.3

Damit stellt sich als nächstes weiter die Frage, ob für die geltend gemachten Grundrechtseinschränkungen eine den hierfür geltenden Anforderungen hinreichend genügende Gesetzesgrundlage besteht.

4.1

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; BGE 143 I 253 E. 4.8, 4.9 und 5) vorgesehen sein. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 146 I 11 E. 3.3; BGE 145 I 156 E. 4.1). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Normstufe und Normdichte. Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst (BGE 147 I 103 E. 14.2; BGE 139 I 280 E. 5.1). Das formelle Gesetz muss selber die erforderliche Bestimmtheit aufweisen; auch wenn es den Inhalt der zulässigen Grundrechtseingriffe nicht detailliert regeln muss, hat sich dieser doch aus dem Gesetz zu ergeben bzw. muss unmittelbar darauf zurückgeführt werden können (BGE 143 I 253 E. 6.1 und 6.3). Zudem müssen die Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs 3; Urteil BGer 2C_308/2021 vom 3.9.2021 E. 6, nicht publiziert in BGE 148 I 33). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4; BGE 147 I 450 E. 3.2).

Namentlich für die Anforderung der gesetzlichen Grundlage ist damit entscheidend, welche Qualität der Einschränkung des Grundrechts zukommt. In einem nächsten Schritt ist daher zu klären, inwieweit die Zertifikatspflicht für den Restaurantsbesuch die Grundrechte einschränkt.

4.2.1

Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 143 I 388 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Vallender/Hettich, SG-Kommentar zu Art. 27 BV, Rz. 9 ff.; 57 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, S. 1045 f.).

4.2.2

Gemäss Beschwerdeführer stellt die vorgeschriebene Betriebseinschränkung auf Zertifizierte eine Beschneidung der Wirtschaftsfreiheit dar (Beschwerdeschrift Rz. 8). Weitere Ausführungen hierzu macht er nicht; namentlich unterlässt er es zu begründen, welcher Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit durch die Zertifikatspflicht wie und wie stark eingeschränkt wird. In der Beschwerde vor Bundesgericht führt er aus, weil der Bundesrat den Gastronomen verboten habe, Personen ohne 3G-Zertifikat in den Innenräumen ihrer Betriebe zu bewirten, habe er sie massiv in der freien Ausübung ihres unternehmerischen Gewerbes als Gastronom behindert, bzw. erheblich eingeschränkt. Die Einschränkung sei dermassen stark, dass man sogar von einer faktischen Enteignung sprechen müsse (BGer-Beschwerde Rz. 127 f.).

4.2.3

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zertifikatspflicht die Berufsausübung eines Gastronomen tangierte. In den Innenräumen seines Restaurants durfte er nur noch bewirten, wer entweder geimpft, genesen oder (negativ) getestet war und dies mittels Zertifikat ausweisen konnte (oder unter 16jährig war). Allerdings erscheint es geradezu übersetzt, hier von einer faktischen Enteignung zu sprechen, von einem schweren Eingriff. Die Restauration selbst blieb (anders als etwa während des Lockdowns) möglich; die Zertifikatspflicht diente gerade dazu, weitere Schliessungen verhindern zu können (vgl. Geschäft des Bundesrates 21.016: Covid-19-Gesetz. Änderung und Zusatzkredit, Nationalrat Frühjahrssession 2021, Antrag Hess Lorenz vom 8.3.2021). Auch war die Zertifikatspflicht auf den Innenbereich beschränkt und von der Bewirtung ausgeschlossen waren nur über 16jährige Nichtzertifizierte. Im VGE II 2022 71 vom 14.12.2022 wurde (in anderer Sache) zudem ausgeführt, per 1. Oktober 2021 seien im Kanton Schwyz über 55% mindestens einmal geimpft gewesen (in der CH > 63%). Bis Ende 2021 habe sich die Zahl im Kanton Schwyz auf knapp 60% (CH rund 68%) erhöht. Zudem habe der Kanton Schwyz bis anfangs Oktober 2021 rund 15'000 laborbestätigte Fälle aufgewiesen (CH rund 840'000), die ebenfalls zertifikatsberechtigt waren (Laborbestätigte Fälle, www.covid19.admin.ch). Dazu kamen die Tests (im 7-Tage-Schnitt im Kanton Schwyz ab Oktober 2021 mindestens 460 bis 1'500 Test/Tag; www.covid19.admin.ch). Damit hatte, so die Feststellung im genannten Urteil, die grosse Mehrheit der Bevölkerung im Zeitpunkt der angefochtenen Betriebsschliessung die Möglichkeit, Restaurants zu besuchen. Auch bei der Kontrolle der Kantonspolizei vom 30. September 2021 wiesen fünf von acht Restaurantbesuchern ein Zertifikat auf. Nichts desto trotz verhinderte die Zertifikatspflicht eine Bewirtung von Nichtzertifizierten in den Innenräumen, was die Wirtschaftsfreiheit tangiert; die Betroffenheit ist allerdings nicht als schwerwiegend zu beurteilen (vgl. auch Verwaltungsgericht Bern 100-2021-342 vom 14.2.2023 E. 4.2 betreffend Schliessung Fitnessstudio [auch Urteil BGer 2C_170/2023 vom 22.3.2023]; vgl. auch das Verbot, in Restaurants Rauchende zu bewirten, was die Wirtschaftsfreiheit nicht einschränkt, BGE 136 I 17 E. 3.2).

4.3.1

Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit, was das Recht verschafft, sich nach seinem Willen und ohne staatliche Eingriffe zu bewegen (Schweizer/Bongiovanni, SG-Kommentar, Art. 10 Rz. 80 m.w.H.). Neben diesen ausdrücklich in Art. 10 Abs. 2 BV genannten Schutzgütern umfasst das Grundrecht auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (Urteil BGer 6B_173/2018 vom 5.7.2018 mit weiteren Hinweisen). Zur persönlichen Entfaltung gehört namentlich die Gelegenheit, Beziehung zu andern Menschen zu knüpfen und am sozialen Leben teilzunehmen (BGE 133 I 110 E. 5.2).

4.3.2

Gemäss Beschwerde vom 19. Oktober 2021 wird die persönliche Freiheit verletzt, indem der Bundesrat den Bürgern ohne Zertifikat das Sich-Aufhalten in Innenräumen eines Restaurants zwecks Konsumation verunmögliche (Beschwerdeschrift Rz. 10). Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer hierzu nichts Weiteres aus (BGer-Beschwerde Rz. 131).

4.3.3

Dass die persönliche Freiheit durch die Zertifikatspflicht tangiert ist, ist nicht zu bestreiten. Wer über kein Zertifikat verfügt, kann nicht absolut frei über seinen Aufenthalt befinden; der Zutritt zum Innenbereich von Restaurant ist ihm etwa untersagt. Das in Restaurants stattfindende soziale Leben bleibt ihm vorenthalten, wird ihm verunmöglicht. Allerdings kann auch diesbezüglich nicht von einem schweren Grundrechtseingriff gesprochen werden, schon gar nicht von einem Angriff auf den Kerngehalt des Grundrechts. Der Bereich des selbstbestimmten Gestaltens des Lebens ist trotz des Verbots, den Innenraum eines Restaurants zu betreten, nach wie vor erheblich; die Betroffenen verfügen weiterhin über viele Handlungsalternativen (wovon eine auch darin besteht, ein Zertifikat zu erwerben und damit auch Zutritt zu erlangen).

4.4.1

Gemäss Beschwerdeführer liegt auch ein Verstoss gegen das Verbot des Freiheitsentzugs (Art. 31 BV) vor, indem der Staat mittels 3G-Zertifikat die Bewegungsfreiheit seiner Bürger eingeschränkt habe (Beschwerdeschrift Rz.10; BGer-Beschwerde Rz. 131).

4.4.2

Die persönliche Freiheit wird durch Art. 10 Abs. 2 BV garantiert (vgl. oben E. 4.3). Art. 31 BV regelt dagegen enger, aber auch spezifischer die Voraussetzungen und Garantien bei Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit durch Freiheitsentzug (Vest, SG-Kommentar, 4. Aufl. Art. 31 BV Rz. 1). Art. 31 enthält verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug; er schützt vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumt prozessuale Garantien ein (Urteil BGer 1C_350/2013 vom 22.1.2014 E. 3.2). Die Zertifikatspflicht, welche Nicht-Zertifizierte am Betreten von Restaurants hinderte, stellt keinen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV dar, sondern tangiert - wie bereits ausgeführt - blosse Freiheitsbeschränkungen in Sinne von Art. 10 BV.

4.5.1

Auch macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend, Art. 26 Abs. 2 BV. Es liege eine faktische Enteignung, eine materielle Enteignung vor (BGer-Beschwerde Rz. 128 ff.). Unter den bundesrätlichen Corona-Massnahmen hätten die Gastronomen am stärksten gelitten. Die 3G-Zertifikatspflicht sei nicht die erste und einzige Einschränkung gewesen. Vorab sei der Betrieb durch die Lockdowns komplett eingestellt gewesen, bevor ihr wirtschaftliches Fortkommen durch die Zertifikatspflicht durch den Staat erneut massiv behindert worden sei.

4.5.2

Die Zertifikatspflicht traf die Gastronomen unabhängig davon, ob sie den Restaurationsbetrieb auf einer Liegenschaft im Eigentum oder in Pacht/Miete führten. Die Einschränkung traf sie denn auch in erster Linie im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit und nicht in der Eigentumsgarantie. Dieser kommt daher neben der Wirtschaftsfreiheit betreffend Zertifikatspflicht keine eigene Bedeutung zu. Ohnehin wäre eine materielle Enteignung zu verneinen, nachdem - wie dargelegt - wohl Nicht-Zertifizierte nicht bewirtet werden durften, dem grössten Teil der Bevölkerung jedoch der Zugang nach wie vor offenstand (was geradezu das Ziel der Zertifikatspflicht war). Sollte dennoch eine Einschränkung in der Eigentumsfreiheit bejaht werden, so wäre auch diese nicht schwerwiegend, weshalb die Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff die nämlichen wie bei der Wirtschaftsfreiheit oder der persönlichen Freiheit wären.

4.6

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Zertifikatspflicht von über 16jährigen für Restaurants die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) tangiert. Allerdings liegen keine schwerwiegenden Eingriffe vor, weshalb für die gesetzliche Grundlage kein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist; eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht ist ausreichend (vgl. oben E. 4.1).

5.

Was nun die geforderte gesetzliche Grundlage anbelangt, so gilt was folgt:

5.1.1

Gestützt auf Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. So hat er u.a. Vorschriften zu erlassen über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). In diesem Bereich verfügt der Bund über eine umfassende Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung (BGE 139 I 242 E. 3.1 m.w.H.).

5.1.2

Gestützt auf Art. 118 Abs. 2 lit. b BV erliess der Bund das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) vom 28. September 2012, das bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG).

Das Kapitel 5 (Art. 30 ff.) EpG ist der Bekämpfung von Krankheiten gewidmet. Der 1. Abschnitt (Art. 30 bis 39 EpG) enthält Massnahmen gegenüber einzelnen Personen, der 2. Abschnitt (Art. 40 EpG) Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen. Diesbezüglich können die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern (Art. 40 Abs. 1 EpG). Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen (Art. 40 Abs. 2 EpG):

a. Veranstaltungen verbieten oder einschränken;

b. Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;

c. das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken.

Die Massnahmen dürfen dabei nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 40 Abs. 3 EpG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Art. 40 Abs. 2 EpG für die Kantone eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage dar, direkt gestützt darauf kantonale Massnahmen zu treffen und zwar unabhängig von der Form der Massnahmen; einer zusätzlichen formell-gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedarf es nicht (BGE 147 I 478 E. 3.6.2 und 3.7.2). Weiter hielt das Bundesgericht fest, es liessen sich direkt gestützt auf Art. 40 Abs. 2 EpG nicht nur die darin erwähnten Massnahmen anordnen (etwa Veranstaltungsverbot oder Schliessung privater Unternehmen), sondern es sei e maiore minus auch zulässig, mildere Massnahmen als ein Verbot oder eine Schliessung anzuordnen, so etwa eine Maskenpflicht (BGE 147 I 478 E. 8.1; BGE 147 I 393 E. 5.1.3; Urteil BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021 E. 3.4).

5.1.3

Von der grundsätzlichen Zuständigkeit der kantonalen Behörden zur Anordnung von Massnahmen (Art. 40 Abs. 1 EpG) statuiert das EpG wesentliche Abweichungen zugunsten des Bundesrates im Falle von besonderen Lagen (Art. 6 EpG) resp. ausserordentlichen Lagen (Art. 7 EpG). Liegt eine besondere Lage vor, kann (auch; vgl. BGE 147 I 478 E. 3.6.1) der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, d.h. die Massnahmen gemäss Art. 30 ff. EpG resp. Art. 40 EpG anordnen. Art. 40 Abs. 2 EpG bildet dabei genauso wie für die Kantone auch für den Bundesrat eine hinreichend genügende Gesetzesgrundlage, direkt gestützt darauf und unabhängig von der Form Massnahmen zu beschliessen. Auch versteht sich, dass auch der Bundesrat gestützt auf Art. 40 Abs. 2 EpG - wie die Kantone - ebenso mildere als die aufgeführten Massnahmen anordnen kann (vgl. auch Sohi-Höchner/Bergamin/Raaflaub, Newsletter IFF 3/2021, S. 12). Der Vollzug selbst bleibt bei den Kantonen; dem Bundesrat wird einzig die Befugnis übertragen, selber die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (BBl 2011 337).

5.2

Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (7.10.2021) resp. seit dem 19. Juni 2020 eine besondere Lage im Sinne von Art. 6 EpG herrschte (vgl. Medienmitteilung vom 27.5.2020; www.admin.ch; eingesehen am 31.5.2023). Mithin war der Bundesrat ermächtigt, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anzuordnen. Er erliess u.a. die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021. Auch als der Bundesrat mit der Revision von Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lage für die Restaurants die Zertifikatspflicht per 13. September 2021 anordnete befand sich die Schweiz in der besonderen Lage.

Die Zertifikatspflicht, welche den Zutritt zum Innenbereich von Restaurants Personen über 16 Jahren nur mit 3G-Zertifikat (geimpft, genesen, getestet) erlaubt hat, ist als mildere Massnahme zu umfassenden Betretensverboten und/oder zu Betriebsverboten (wie sie während des Lockdowns galten) zu betrachten, indem der Restaurantbesuch nur Nicht-Zertifizierten nicht gestattet war, der Betrieb im Übrigen aber aufrechterhalten werden konnte.

Damit aber besteht für die Anordnung der Zertifikatspflicht durch den Bundesrat mit Art. 6 Abs. 2 EpG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG i.V.m. Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. auch Verwaltungsgericht Bern Urteil 100.2021.342 vom 14.2.2023 E. 4.2; Kantonsgericht Luzern Urteil 7H 22 109 vom 11.10.2022 E. 2.4.3.4; je zur Zertifikatspflicht nach Art 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Das Nämliche gilt für die Pflicht der Restaurateure, die Zertifikate zu kontrollieren und die Zertifikatspflicht umzusetzen (Art. 10 i.V.m. Art. 12 i.V.m. Anhang 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Und schliesslich besteht mit Art. 24 Covid-19-Verordnung besondere Lage auch eine gesetzliche Grundlage für die durch die Vorinstanz verfügte 7-tägige Betriebsschliessung.

5.3

Grundrechtseinschränkungen bedürfen neben der hinreichenden gesetzlichen Grundlage eines öffentlichen Interesses (Art. 36 Abs. 2 BV).

5.3.1

Gemäss Beschwerdeführer seien Geimpfte und Genesene nicht in dem Sinne immun, wie dies vor 2020 unter Immunschutz verstanden worden sei, nämlich Schutz vor eigener Ansteckung und Schutz Dritter vor Ansteckung durch den Immunisierten. Die zugelassenen Impfstoffe hätten eine weit geringere Wirksamkeit als versprochen. Auch die Geimpften seien daher nicht gefeit vor der Krankheit; die Impfdurchbrüche würden sich häufen. Der verordnete Ausschluss der Nicht-Geimpften und die Zulassung der sorglosen und sich immun wähnenden Geimpften sei daher alles andere als sinnvoll und Covid-19-verhindernd. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf die von Swissmedic erhobenen Impf-Nebenwirkungen; die Kranken hätten sich der Krankheit nicht freiwillig ausgesetzt, wogegen die Gesunden mit der Impfung das Risiko schwerwiegender Nebenwirkungen freiwillig eingegangen seien (Beschwerdeschrift Rz. 11 ff.). In der BGer-Beschwerde führte der Beschwerdeführer sodann aus, als Hauptmotiv für die Zertifikatspflicht habe sich der Bundesrat auf den Schutz der Intensivpflege-Infrastruktur berufen. In der Beschwerde sei indes aufgezeigt worden, dass von einer angespannten Lage in den Spitälern keine Rede habe sein können. Es sei daher fraglich, welches gewichtige öffentliche Interesse überhaupt bestehe, um eine für die gesamte Bevölkerung so einschneidende und für sämtliche Personen Grundrechtsverletzungen verursachende Einschränkung anzuordnen (BGer-Beschwerde Rz.182 ff.)

5.3.2

Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung bestand für die Einführung der Zertifikatspflicht ein öffentliches Interesse. Die Grundlage der Zertifikatspflicht findet sich - wie erwähnt - in der Covid-19-Verordung besondere Lage und diese bezweckt, die Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen (Art. 1 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Hierin liegt offensichtlich ein öffentliches Interesse. Eine Massnahme mit dem Ziel, die Ausbreitung des Virus zu verhindern und dadurch nicht zuletzt auch die Institutionen der Gesundheitsversorgung zu entlasten bzw. einer Überlastung vorzusorgen, liegt zweifellos im öffentlichen Interesse (vgl. auch BGE 148 I 89 E. 7; BGE 148 I 33 E. 6.5; BGE 148 I 19 E. 5.4; BGE 147 I 450 E. 3.3.1; vgl. betreffend dieselben Massnahmen auch Staatsgerichtshof Liechtenstein StGH 2021/082 vom 7.12.2021 E. 5.2).

5.4

Schliesslich ist auch erforderlich, dass die Zertifikatspflicht und die 7-tägige Betriebsschliessung verhältnismässig sind (Art. 36 Abs. 3 BV).

5.4.1

Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit findet sich in der Beschwerde vom 19. Oktober 2021 nicht. Gemäss Vorbringen in der BGer-Beschwerde ist die Zertifikatspflicht für die gesunde Gesamtbevölkerung weder erforderlich noch ein geeignetes Mittel, um die Infrastruktur der schweizerischen Spitäler zu schützen. Fehle es an der Eignung, den verfolgten Zweck zu erreichen, komme es auf die anderen Kriterien wie Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im eigentlichen Sinn gar nicht mehr an (BGer-Beschwerde Rz. 188 f.).

5.4.2

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt besondere Bedeutung zu für die harmonisierende Konkretisierung konfligierender Verfassungsprinzipien (BGE 142 I 195 E. 5.6-5.8; BGE 140 I 201 E. 6.7), wie z.B. dem Schutz von Leben und Gesundheit einerseits und den zu diesem Zweck verhängten Grundrechtseinschränkungen andererseits. Auch soweit eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen besteht (BGE 140 II 315 E. 4.8), können nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jegliche Krankheitsübertragung zu verhindern (BGE 147 I 450 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Element der Erforderlichkeit verlangt, dass das angestrebte Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E. 9.1). Dabei kann es in aller Regel nicht darum gehen, die Notwendigkeit einer risikoreduzierenden Massnahme mit Ja oder Nein zu beantworten, sondern es geht um eine graduelle Abstufung (BGE 143 II 518 E. 8.3.4). Je einschneidendere Massnahmen getroffen werden, desto wirksamer lassen sich die Risiken begrenzen, desto stärker sind in der Regel aber auch die unerwünschten Auswirkungen der Massnahmen. Insoweit lässt sich das Element der Erforderlichkeit nicht trennen von der Prüfung der sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d.h. der Zweck-Mittel-Relation: Die angeordneten Massnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit diesen Massnahmen vermieden werden. Soweit möglich, sind die Risiken zu quantifizieren; dabei ist nicht nur auf die denkbaren worst-case-Szenarien abzustellen, sondern auch die Wahrscheinlichkeit dieser Szenarien zu berücksichtigen (BGE 127 II 18 E. 5d). Umgekehrt müssen auch die negativen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Massnahmen berücksichtigt werden (BGE 132 II 305 E. 4.4 und 5.1) und schliesslich Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden (Urteil BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021 E. 5.3; nicht publiziert in BGE 148 I 89).

Auch in Bezug auf die im Gefolge der Corona-Krise angeordneten Massnahmen muss geprüft werden, wie hoch Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen ist; dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (Kaspar Gerber, Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes, Jusletter 14.4.2020, Rz. 22). Die Massnahmen dürfen zudem nur solange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 40 Abs. 3 EpG).

Rechtsprechungsgemäss kommt den politischen Behörden bei der relativen Gewichtung, die den einzelnen involvierten Rechtsgütern und Interessen beizumessen ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGE 146 II 17 E. 6.4), weshalb sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 147 I 450 E. 3.2.5 und 3.2.8). Es ist alsdann nicht in erster Linie Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers oder der zuständigen Fachbehörden, das akzeptable Risiko festzulegen (BGE 139 II 185 E. 9.3). Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Natur der Sache nach eine gewisse Unsicherheit besteht bezüglich der zukünftigen Wirkung einer bestimmten Massnahme (BGE 140 I 176 E. 6.2) und namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten wie der Covid-19-Epidemie typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen besteht (BGE 132 II 449 E. 5.4; 131 II 670 E. 2.3). Die zu treffenden Massnahmen müssen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetzt (BGE 147 I 450 E. 3.2.6 m.w.H.).

5.4.3

Nach damaligem Wissensstand durfte der die Massnahme anordnende Bundesrat davon ausgehen, dass von genesenen und geimpften Personen ein deutlich geringeres Übertragungsrisiko ausgeht als von nicht negativ getesteten Personen (vgl. swiss national covid-19 science task force; Policy Brief 'Schutzdauer nach einer Covid-19-Impfung oder einer überstandenen Infektion', 25.6.2021; Policy Brief 'Kontrolle der Covid-Ausbreitung in der Schweiz im Sommer 2021', 6.7.2021; Policy Brief 'Strategien zur Verringerung der Virusübertragung an Hochschulen', 14.9.2021; Policy Brief 'Schutz gegen Covid-19 nach Genesung, normaler Impfung und einer Boosterdosis', 17.11.2021). Das Nämliche - ein geringes Übertragungsrisiko - liess sich auch bei den negativ getesteten Personen erwarten. Indem nun das Zertifikat diese drei Gruppen Geimpfte, Genesene und Getestete umfasste, kann der Massnahme der Zertifikatspflicht aus damaliger Optik die Eignung, die Virusübertragung einzudämmen, nicht abgesprochen werden. Dies aber führt unweigerlich zu weniger Erkrankungen und damit auch zu weniger Hospitalisierungen. Entsprechend ist der Massnahme - aus damaliger Sicht - die Eignung zuzusprechen (vgl. auch Verwaltungsgericht BE, 100.2021.342 vom 14.2.2023 E. 4.4.1 [Zertifikatspflicht in Fitnesstudio]; Appellationsgericht BS, VG.2021.3 vom 25.8.2022 E. 5.2 [Zertifikatspflicht an der Universität]; Kantonsgericht LU, 7H-22-109 vom 11.10.2022 E. 2.4.5.3 [Zertifikatspflicht und Zutritt zu öffentlicher Bibliothek]; Verwaltungsgericht ZH, AN.2021.00023 vom 16.12.2021 E. 2.2.3.2 [Zertifikats- oder Testnachweispflicht für Besuchende von Heimen und Spitälern]; auch Staatsgerichtshof Liechtenstein StGH 2021/082 vom 7.12.2021 E. 5.4).

5.4.4

In der epidemiologischen Lagebeurteilung vom 30. August 2021 stellte die Task Force u.a. fest, die Zahl der Fälle und Krankheitsaufenthalte sei zwischen Ende Juni und Mitte August deutlich angestiegen und habe sich auf hohem Niveau stabilisiert; seit Kalenderwoche 26 sei die Delta-Variante die dominierende Variante in der Schweiz, sie dominiere die weltweite Epidemie. Sie verursache schwerere Verläufe mit doppelt so hohem Hospitalisierungsrisiko wie die Alpha-Variante (swiss national covid-19 science task force, epdiemiologische Lagebeurteilung 30.8.2021). Bei dieser epidemiologischen Lage Ende August/Anfang September 2021, den hohen Fallzahlen und der angespannten Lage in den Spitälern, namentlich den IPS-Plätzen, sowie des bevorstehenden Herbst (mit den Erfahrungen aus der zweiten Welle im Herbst/Winter 2020 hinsichtlich stark steigenden Fallzahlen), spricht für die (zu diesem Zeitpunkt bestehende) Erforderlichkeit weitergehender Massnahmen zur Eindämmung des Virus und damit Verhinderung der Überlastung bzw. Aufrechterhaltung des Schweizerischen Gesundheitssystems. Der Zertifikatspflicht ist daher auch die Erforderlichkeit nicht abzusprechen (vgl. auch Appellationsgericht BS, VG.2021.3 vom 25.8.2022 E. 5.3 [Zertifikatspflicht an der Universität]; Kantonsgericht LU 7H-22-109 vom 11.10.2022 E. 2.4.5.4 [Zertifikatspflicht und Zutritt zu öffentlicher Bibliothek]; Verwaltungsgericht ZH, AN.2021.00023 vom 16.12.2021 E. 2.2.3.3 [Zertifikats- oder Testnachweispflicht für Besuchende von Heimen und Spitälern]; auch Staatsgerichtshof Liechtenstein StGH 2021/082 vom 7.12.2021 E. 5.5). Im Übrigen zeigt auch der Beschwerdeführer keine möglichen milderen Massnahmen auf, sondern beschränkt sich auf die Äusserung von Zweifeln gegenüber Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie insgesamt.

5.4.5

Was schliesslich die Zumutbarkeit anbelangt, so darf die einschneidende Bedeutung der Zertifikatspflicht, namentlich auch für die Gastronomie nicht bagatellisiert werden. Das Nämliche gilt indes für die Einschätzung der Covid-19-Epidemie bzw. das bedeutende öffentliche Interesse, diese einzudämmen. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheint die 3G-Zertifikatspflicht (welche nach dem Gesagten sowohl als geeignet als auch erforderlich angesehen werden durfte) als zumutbar. Immerhin verhinderte sie auch die Anordnung einschneidenderer Massnahmen wie einen weiteren Lockdown. Zudem wurden mit dem Covid-19-Gesetz auch die Grundlagen geschaffen, um negative (wirtschaftliche) Folgen der Massnahmen abzufedern, u.a. auch zu Gunsten der Gastronomie. Schliesslich ist zu wiederholen (vgl. oben E. 4.2.3), dass trotz der Zertifikatspflicht die Mehrheit der Bevölkerung Zugang auch zu den Innenbereichen der Restaurants hatte.

5.5

Zusammenfassend ist damit das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zertifikatspflicht fehle eine gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interesse und sie sei unverhältnismässig, unbegründet. Soweit die 3G-Zertifikatspflicht für Restaurants Grundrechte einschränkt, handelt es sich nicht um schwerwiegende Einschränkungen, weshalb Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine hinreichend genügende gesetzliche Grundlage darstellt. Im Rahmen der Pandemiebekämpfung lag die Massnahme auch im öffentlichen Interesse und sie war für die Zielerreichung geeignet und aus damaliger Sicht erforderlich. In Abwägung der Zweck-Mittel-Relation ist ihr schliesslich auch die Zumutbarkeit nicht abzusprechen.

5.6

Angefochten ist letztlich die konkrete Betriebsschliessung für 7 Tage. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Wie aber bereits ausgeführt, verfügt auch diese mit Art. 24 Covid-19-Verordnung besondere Lage über eine hinreichende Gesetzesgrundlage. Nachdem sich der Beschwerdeführer trotz Abmahnung auch bei der Nachkontrolle nicht einsichtig zeigte und gegenüber der Polizei gar beschied, auch weiterhin keine Zertifikate zu kontrollieren, ist der angeordneten, auf sieben Tage befristeten Betriebsschliessung auch die Eignung und Erforderlichkeit sowie Zumutbarkeit nicht abzusprechen, um der Massnahme der Zertifikatspflicht Nachachtung zu verschaffen.

6.1

Der Beschwerdeführer listet im Katalog der vorgetragenen Rügen auch einen Verstoss gegen das Willkürverbot und gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) auf.

6.2

Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (Urteil BGer 9C_132/2021 vom 15.9.2021 E. 5.1.2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn die Behörde Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil BGer 2C_701/2020 vom 2.3.2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 f.).

6.3

Der Beschwerdeführer macht weder in der Beschwerde vom 19. Oktober 2021 noch in der Beschwerde ans Bundesgericht vom 20. Juni 2022 konkrete Ausführungen, inwiefern die angeordnete Betriebsschliessung einen Verstoss gegen das Willkürverbot und gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellt. Er begründet seine Rüge nicht. Weder zeigt er auf, dass die zuvor dargelegte gesetzliche Grundlage Willkür in der Rechtsetzung darstellen soll, noch, dass die Betriebsschliessung einer willkürlichen Rechtsanwendung geschuldet gewesen wäre. Auch legt er nicht dar, inwiefern er wodurch in seinem geschützten Vertrauen verletzt worden wäre. Es ist daher nicht weiter auf die Rügen einzugehen, ausser dass anzufügen bleibt, dass, wie bereits im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit aufgezeigt wurde, die vorgetragenen Rügen unbegründet sind.

7.1

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) durch die Zertifikatspflicht, weil damit nur Zertifizierten der Zutritt in Innenräume von Restaurants zwecks Konsumation erlaubt sei und Nicht-Zertifizierte von der Konsumation in Innenräumen von Restaurants ausgegrenzt würden (Beschwerdeschrift Rz. 10; BGer-Beschwerde Rz. 132).

7.2.1

Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 142 V 577 E. 4.2, 142 II 425 E. 4.2, 136 I 1 E. 4.1). In Konstellationen, in denen sowohl eine Gleichbehandlung als auch eine Ungleichbehandlung sachlich begründet werden kann, lässt Art. 8 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber die Wahl zwischen einer Gleichbehandlung und einer Ungleichbehandlung (vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 30; Appellationsgericht BS VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 2.1).

7.2.2

Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (Urteil BGer 1C_267/2016 vom 3.5.2017 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 169 E. 7.2.1). Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 138 I 217 E. 3.3.3; BGE 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen).

7.3.1

Es trifft zu, dass mit der Zertifizierungspflicht eine Regelung getroffen wurde, welche zwischen Zertifizierten und Nicht-Zertifizierten unterscheidet. Der Beschwerdeführer unterlässt es allerdings aufzuzeigen, inwiefern damit eine Unterscheidung getroffen wurde, welche dem allgemeinen Gleichheitssatz widerspricht resp. inwiefern eine Unterscheidung anhand eines diskriminierenden, verpönten Merkmals getroffen wurde.

7.3.2

Eine Diskriminierung setzt an einem Diskriminierungstatbestand, einem verpönten Merkmal an (Schweizer/Fankhauser, SG-Kommentar, Art. 8 BV Rz. 58). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das 'nicht über ein Zertifikat verfügen' ein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV (wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache etc.) darstellen sollte. Es handelt sich nicht um einen personenbezogenen Tatbestand. Mithin verstösst die Zertifikatspflicht nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

7.3.3

Aber auch eine 'einfache Ungleichbehandlung' im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Diese würde voraussetzen, dass kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Wie aber bereits zuvor ausgeführt, ist der Zertifikatspflicht sowohl die Eignung als auch Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zuzusprechen. Es wurde namentlich aufgezeigt, dass in der damaligen epidemiologischen Lage sowie nach damaligen Wissensstand zum einen mit einem Anstieg der Erkrankungen sowie insbesondere der Hospitalisationen gerechnet werden musste und dass von einer Kontakteinschränkung für Ungeimpfte, nicht durch Genesung Immunisierte und Ungetestete eine Eindämmung erwartet werden konnte, was darüber hinaus im öffentlichen Interesse lag. Damit aber bestanden durchaus nachvollziehbare, vernünftige Gründe für die Unterscheidung zwischen Personen mit einem 3G-Zertifikat und solchen ohne. Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit kann darin nicht gesehen werden (vgl. auch Verwaltungsgericht GR, U-2021-95 vom 16.8.2022 E. 4.4; auch Staatsgerichtshof Liechtenstein StGH 2021/082 vom 7.12.2021 E. 4.6).

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

9.1

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 VRP).

9.2

Im Verfahren III 2021 170 hatte der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet. Ihm wurden die Kosten für den Nichteintretens- und Abschreibungsentscheid in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt und Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Dieser Kostenbeschluss wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 ebenfalls aufgehoben. Mithin verfügt der Beschwerdeführer aktuell über eine Forderung gegenüber dem Gericht von Fr. 500.--, welche ihm an die Verfahrenskosten angerechnet wird.

9.3

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, weder aus dem Verfahren III 2021 170 noch dem vorliegenden (§ 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat aus dem Verfahren III 2021 170 noch eine Restforderung gegenüber dem Gericht von Fr. 500.--, so dass er den Betrag von Fr. 1'500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen hat.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- das Departement des Innern (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2/EB)

- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. Juni 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. Juli 2023

1

§ 1 GGG

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 78 VRP

2C_507/2022

2C_507/2022

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2C_183/2021

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9C_132/2021

BGE 145 II 32ATF 145 II 32DTF 145 II 32

2C_701/2020

BGE 140 III 264ATF 140 III 264DTF 140 III 264

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Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

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BGE 142 V 577ATF 142 V 577DTF 142 V 577

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1C_267/2016

BGE 139 I 169ATF 139 I 169DTF 139 I 169

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