III 2023 38
Kammergericht
25. Mai 2023Deutsch12 min
A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen und ihn zur Absolvierung des Verkehrsunterrichts verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.________ am 3. Dezember 2022 auf der Autobahn B.________ mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 29 km/h überschritten habe. Die Verfügung wurde A.________ am 21. Februar 2023 zugestellt. Der Abgabetermin für den Führerausweis wurde auf spätestens 30 Tage seit Erhalt der Verfügung festgelegt.
Source sz.ch
III 2023 38
Entscheid vom 25. Mai 2023
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug / Vollstreckungsaufschub)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen und ihn zur Absolvierung des Verkehrsunterrichts verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.________ am 3. Dezember 2022 auf der Autobahn B.________ mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 29 km/h überschritten habe. Die Verfügung wurde A.________ am 21. Februar 2023 zugestellt. Der Abgabetermin für den Führerausweis wurde auf spätestens 30 Tage seit Erhalt der Verfügung festgelegt.
B. A.________ ersuchte das Verwaltungsgericht Schwyz mit Schreiben vom 17. März 2023 (Eingang beim Gericht am 22.3.2023) aus beruflichen Gründen darum, den Entzug des Führerausweises soweit wie möglich hinauszuschieben, am besten bis Mitte Juli 2023. Ergänzend ersuchte A.________ unter Beilage eines Arztzeugnisses des Hausarztes Dr.med. C.________ vom 16. März 2023 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist.
C. Das Gericht nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2023 Frist an, um unter Beilage eines Arztberichtes Art und Umfang der geltend gemachten psychischen Probleme darzulegen sowie aufzuzeigen, welche Vorkehren er angesichts der bereits über zwei Jahre bestehenden Erkrankung getroffen habe, um behördliche und weitere Fristen einzuhalten sowie weshalb diese Vorkehren die Säumnis nicht verhindern konnten.
D. Am 4. April 2023 ging beim Verwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr.med. C.________ vom 29. März 2023 ein. Mit Schreiben vom 24. April 2023 nahm das Verkehrsamt Schwyz zum ärztlichen Bericht Stellung und führte aus, die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist seien nicht gegeben. Zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2023 Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. a und lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2 Nach § 6 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (EGzSVG; SRSZ 782.110) vom 14. April 1967 beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des Verkehrsamtes, welche u.a. die Verweigerung und den Entzug des Führer- und Lernfahrausweises, die bedingte Wiedererteilung sowie die Verwarnung betreffen. Die Rechtsmittelfrist beträgt grundsätzlich 20 Tage (vgl. § 56 Abs. 1 VRP i.V.m. § 6 Abs. 2 EGzSVG).
1.3 Am Schluss der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2023 ist eine korrekte Rechtsmittelbelehrung mit einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen enthalten. Dies ist aktenmässig erstellt und unbestritten.
1.4 Der Beschwerdeführer hat die am 17. Februar 2023 versandte Verfügung am 21. Februar 2023 um 15:59 Uhr am Schalter der Poststelle D.________ in Empfang genommen (Vi-act. 7). Damit begann die 20-tägige Rechtsmittelfrist am 22. Februar 2023 zu laufen und endete am 13. März 2023 (vgl. § 4 Abs. 1 VRP i.V.m. § 158 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
Erwägungen
1.5
Die vorliegende per A-Post versandte Beschwerde datiert vom 17. März 2023 ging am 22. März 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Sie wurde (unabhängig vom genauen Datum der Postaufgabe) jedenfalls nach Ablauf der bis zum 13. März 2023 dauernden Rechtsmittelfrist eingereicht, was im Übrigen unbestritten blieb.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe vom 17. März 2023 sinngemäss um Wiederherstellung der gesetzlichen Beschwerdefrist. Er macht geltend, er habe im Jahr 2020 ein Burnout erlitten und dieses habe bis vor kurzem angehalten. Er habe noch immer gewisse Beeinträchtigungen wie sich um Administratives zu kümmern. Es schnüre ihm die Luft ab und er bekomme dann Angstzustände. Gemäss dem in der Beilage eingereichten Arztzeugnis seines Hausarztes Dr.med. C.________ habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 aufgrund psychischer Probleme Schwierigkeiten, administrative Arbeiten zeitgemäss zu erledigen. Im Arztbericht vom 29. März 2023 präzisierte Dr.med. C.________ der Beschwerdeführer habe nach einer längeren Burnoutperiode mit monatelanger Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit trotz Coaching, psychologischer Betreuung, Status nach stationärer psychiatrischer Hospitalisation und IV-Integrationsmassnahmen weiterhin Mühe, in Drucksituationen adäquat zu agieren und zum Beispiel auch administrative Aufgaben termingerecht zu erledigen. Der Beschwerdeführer empfinde den Umgang mit digitalen Medien und zum Beispiel auch Behörden als aussergewöhnlich stressauslösend und den Umgang mit der aktuellen Geschwindigkeitsbusse in hohem Masse belastend, weil auch zukunftsgefährdend. Der Beschwerdeführer habe nun wieder eine feste Anstellung im Gartenbau gefunden. Aus finanziellen Gründen (längere Arbeitslosigkeit) habe sich der Beschwerdeführer keinen Anwalt leisten können, um ihn zu vertreten.
2.2.1
Gemäss § 163 JG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der säumigen Person eine Frist wiederherstellen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäumnis trifft (Abs. 1). Das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihrer Vertretung wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird (Abs. 2). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 3).
2.2.2
§ 163 Abs. 1 JG ist als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet und stellt es dem Gericht vom Wortlaut her an sich frei, ob ein Fristwiederherstellungsgesuch im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung gutgeheissen oder abgelehnt wird. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, unverschuldet versäumte Verwirkungsfristen wiederherzustellen (vgl. BGE 136 II 187 Erw. 6; BGE 114 V 123 Erw. 3b; Plüss, in: Kommentar VRG, § 12 N 35ff.).
Zu beachten ist, dass auch dann, wenn der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ein weiter Ermessensspielraum zukommt, ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrens-ablaufs nicht leichthin angenommen werden darf; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab. Dafür spricht schliesslich die konstante Rechtsprechung, wonach die Beurteilung auch bei Vorliegen eines (weiten) Ermessensspielraumes gesetzes- und verfassungskonform zu erfolgen hat, mithin auch der Grundsatz der rechtsgleichen und willkürfreien Behandlung eine restriktive Fristwiederherstellungspraxis gebietet (VGE III 2020 68 vom 15.5.2020 Erw. 4.2.3 m.w.H.).
2.2.3
Die Praxis des Verwaltungsgerichts Schwyz betreffend Wiederherstellung einer Frist ist, wie erwähnt, seit jeher streng. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die Partei eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch einer durchschnittlich sorgfältigen Person zuzumuten ist. Eine grobe Nachlässigkeit ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht des Gesuchstellers zu veranschlagen ist (vgl. VGE III 2010 63 vom 9.6.2010 Erw. 3.2; VGE III 2009 18+29 vom 12.3.2009 Erw. 2.2; VGE 850/05 vom 4.5.2005 Erw. 3.2, publ. in EGV-SZ 2005, B 1.3, S. 110, mit Hinweisen auf EGV-SZ 1999 Nr. 2; VGE 525/86 vom 28.4.1987; VGE 509 und 510/89 vom 16.8.1989; Hauser/ Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 768).
So genügen namentlich organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften
nicht. Hingegen kann eine schwere, plötzliche Krankheit einen Wiederherstellungsgrund bilden, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.116/2005 vom 12.5.2005 Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/ Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N 9, wonach als entschuldbare Gründe etwa Naturkatastrophen, Militärdienst, schwerwiegende Erkrankung bzw. Unfall, oder unerwarteter Tod naher Angehöriger, nicht dagegen Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheiten gelten; ähnlich auch Plüss, a.a.O., § 12 N 42; Vogel, in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2019, Art. 24 Rz. 10). Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin (VGE III 2009 18+29 vom 12.3.2009 Erw. 2.2, mit Hinweis auf Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 9). Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Namentlich Anwälte sind gehalten, sich so zu organisieren, dass im Falle einer Verhinderung Fristen trotzdem gewahrt bleiben (Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 11 mit Hinweis auf Merkli/ Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 43 N 10).
2.2.4
Die Praxis des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Krankheitszustand nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil BGer 5G_1/2013 vom 21.3.2013 Erw. 4.2 f. m.H. auf BGE 119 II 86 Erw. 2a). Dies kann gegeben sein, wenn der Gesuchsteller nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter mit der Fristwahrung zu beauftragen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil BGer 1P.310/2006 vom 5.7.2006 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.3
Der Beschwerdeführer erlitt nach seiner Darstellung im Jahr 2020 ein Burnout. Er habe deswegen immer noch Mühe, Administratives zeitgerecht zu erledigen. Dies wurde von seinem Hausarzt bestätigt. Allerdings ergeben sich weder aus dem Arztzeugnis vom 16. März 2023 noch aus dem präzisierenden Arztbericht vom 29. März 2023 Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt während der gesamten Beschwerdefrist unmöglich gewesen sein sollte, eine Drittperson mit der Erhebung einer Beschwerde zu beauftragen oder mit einem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen. Soweit sinngemäss vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich aus finanziellen Gründen nicht an einen Anwalt wenden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Rechtsvertreter ohne Weiteres beim Gericht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte ersuchen können. Anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer während der laufenden Beschwerdefrist nicht in einer Klinik befand. Ferner fällt erheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach einer erlittenen monatelangen Burnoutperiode und einem stationären Klinikaufenthalt nicht nur IV-Integrations-massnahmen durchlief, sondern auch wieder eine unbefristete Arbeitstätigkeit aufnehmen konnte. Diese Entwicklung spricht für eine massgebliche Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes seit dem erlittenen Burnout im Jahr 2020. Davon abgesehen führte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 ins Feld, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich eines im Jahr 2022 verfügten Ausweisentzuges ohne Schwierigkeiten mit dem Verkehrsamt habe umgehen können. Zudem sei er in der Lage gewesen, das Formular für die Selbstdeklaration von Geschwindigkeitsüberschreitungen der Kantonspolizei E.________ am 22. Dezember 2022 innert angemessener Frist auszufüllen und bei der zuständigen Stelle einzureichen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sich auf die schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. Februar 2023 innert Frist telefonisch beim Verkehrsamt gemeldet, allerdings zu seinem Gesundheitszustand nichts verlauten lassen. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer überdies die eingeschrieben versandte angefochtene Verfügung fristgerecht bei der Poststelle abzuholen vermochte.
Aus den dargelegten Umstände ist auf eine massgebliche Verbesserung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers seit dem im Jahr 2020 erlittenen Burnout zu schliessen. Auch wenn in Berücksichtigung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 nicht auszuschliessen ist, dass die psychische Verfassung gewissen Schwankungen unterlegen ist, wurde vorliegend nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer nicht zumindest eine Drittperson mit der Erhebung einer Beschwerde hätte beauftragen können. Nebst der Mandatierung eines Rechtsanwalts wäre hierzu auch jede andere ihm nahestehende Person in Frage gekommen. Aus den Arztberichten lassen sich keine Hinweise entnehmen, weshalb dies dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer das Burnout bereits vor über zwei Jahren erlitten hatte und somit ausreichend Zeit gehabt hätte, sich hinsichtlich der Erledigung administrativer Aufgaben um Unterstützung zu kümmern. Dass ihm dies während der gesamten Zeit nicht möglich gewesen war, ist nicht ersichtlich, zumal es ihm innert derselben Zeit gelang, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
2.4
Zusammenfassend ist ein Fristwiederherstellungsgrund nicht hinreichend dargetan. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind folglich vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid werden auf pauschal Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheids auf das Postfinancekonto CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungs-gerichts zu überweisen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen, ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 25. Mai 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
30. Mai 2023
1
§ 27 VRP
§ 56 VRP
§ 6 EGzSVG
§ 4 VRP
§ 163 JG
§ 163 JG
BGE 136 II 187ATF 136 II 187DTF 136 II 187
BGE 114 V 123ATF 114 V 123DTF 114 V 123
EGV-SZ 2005 B 1.3
EGV-SZ 1999 Nr. 2
2A.116/2005
Art. 43n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 43n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 43n 9
Art. 43n 9art. 43n 9art. 43n 9
Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 1
Art. 43n mit Briefwechselart. 43n avec échange de lettresart. 43n 1
5G_1/2013
BGE 119 II 86ATF 119 II 86DTF 119 II 86
BGE 119 II 86ATF 119 II 86DTF 119 II 86
1P.310/2006
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF