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Entscheid

III 2023 44

Kammergericht

25. August 2023Deutsch22 min

A. A.________ (geb. ________1948) lenkte am 21. November 2022, 15.28 Uhr, sein Fahrzeug auf der C.________ (Strasse) in D.________ in Fahrtrichtung Stadtzentrum (stadteinwärts) und missachtete dabei auf Höhe C.________ (Strasse) die seit 19.32 Sekunden auf "Rot" stehende Lichtsignalanlage und passierte diese - nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h - mit einer Geschwindigkeit von 32 km/h (Vi-act. 5).

Source sz.ch

III 2023 44

Entscheid vom 25. August 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ________1948) lenkte am 21. November 2022, 15.28 Uhr, sein Fahrzeug auf der C.________ (Strasse) in D.________ in Fahrtrichtung Stadtzentrum (stadteinwärts) und missachtete dabei auf Höhe C.________ (Strasse) die seit 19.32 Sekunden auf "Rot" stehende Lichtsignalanlage und passierte diese - nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h - mit einer Geschwindigkeit von 32 km/h (Vi-act. 5).

B. Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2023 wurde A.________ u.a. in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 von der Staatsanwaltschaft D.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten eines Lichtsignals) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Vi-act. 5).

C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 gewährte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass der Entzug des Führerausweises für drei Monate vorgesehen sei (Vi-act. 2). Hierzu liess A.________ am 3. März 2023 Stellung nehmen und beantragen, von einem Führerausweisentzug sei abzusehen und es sei gestützt auf Art. 16a SVG eine Verwarnung auszusprechen (Vi-act. 5).

D. Mit Verfügung vom 10. März 2023 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen.

E. Gegen diese Verfügung lässt A.________ am 3. April 2023 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen:

In Aufhebung der Verfügung des Verkehrsamts (Abteilung Massnahmen, Ausweis-Nr. 64789) vom 10.3.2023 sei vom angeordnete einmonatigen Entzug des Führerausweises abzusehen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz / Beschwerdegegner.

F. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2023 beantragt das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu lässt der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 Replik einreichen.

G. Am 12. Juni 2023 ersucht das Verwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft D.________ um Edition der Strafakten ________, welche am 15. Juni 2023 beim Gericht eingegangen sind, was gleichentags den Parteien angezeigt wurde. Eine weitere Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht können sowohl straf- als auch verwaltungsrechtliche Folgen zeitigen.

1.2 In strafrechtlicher Hinsicht enthält das Strassenverkehrsgesetz (SVG) in Art. 90 ff. SVG mehrere Strafbestimmungen mit unterschiedlichen Strafandrohungen, die von Busse bis zu einer Freiheitsstrafe von einigen Jahren reichen. Namentlich wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft, wer ohne qualifizierendes Element gegen die Verkehrsregeln verstösst (sog. einfache Verkehrsregelverletzung; Art. 90 Abs. 1 SVG); mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (sog. grobe Verkehrsregelverletzung; Art. 90 Abs. 2 SVG).

1.3 In administrativer Hinsicht wird gemäss Art. 16 SVG unter anderem nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1] vom 18.3.2016 ausgeschlossen ist) der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Abs. 2); bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Abs. 3).

Gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG werden Widerhandlungen nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat.

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person abgesehen von erschwerenden Umständen verwarnt (vgl. Abs. 2 und 3); in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil BGer 1C_263/2021 vom 27.1.2022 E. 3.1).

1.4 Nach der Rechtsprechung stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2; Urteil BGer 1C_263/2021 vom 27.1.2022 E. 3.2).

Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt kumulativ eine geringe Gefährdung und ein leichtes Verschulden voraus (Urteil BGer 1C_263/2021 vom 27.1.2022 E. 3.2). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG (wie auch im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG) ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Welche Art der Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 447 E. 3.2 = Pra 100 (2011) Nr. 34; Urteile BGer 1C_650/2017 vom 28.3.2018 E. 2.1, mit Hinweisen; 1C_632/2020 vom 19.10.2021 E. 2.4).

1.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2 m.w.H. = Pra 102 [2013] Nr. 83; BGE 136 II 447 E. 3.1 = Pra 100 [2011] Nr. 34 m.H.a. BGE 129 I 312 E. 2.4 = Pra 93 [2004] Nr. 4). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (vgl. Urteil BGer 1C_564/2019 vom 28.5.2020 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 I 345 E. 6.4 und 136 II 447 E. 3.1 = Pra 100 [2011] Nr. 34; Urteil BGer 1C_263/2019 vom 25.2.2020 E. 3.2).

Erwägungen

2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Nichtbeachtung der Lichtsignalanlage nicht. Er beanstandet hingegen die rechtliche Qualifikation der Übertretung. Während die Vorinstanz eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen hat, wendet der Beschwerdeführer ein, sein Verkehrsregelverstoss liesse sich unter die leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einordnen.

2.2

Vorerst ist die Frage abzuhandeln, ob die Subsumtion unter Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG rechtens ist, oder ob - der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - lediglich eine leichte Widerhandlung anzunehmen ist. In einem zweiten Schritt ist sodann zur Entzugsdauer Stellung zu nehmen.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er beim ersten Rotlicht am Ende der E.________ (Strasse) ordentlich angehalten habe und erst nach der Umschaltung auf die Grünphase weitergefahren sei. Übersehen worden sei lediglich das ca. 50 m entfernt auf der C.________ (Strasse) situierte zweite Lichtsignal. Der Beschwerdeführer sei irrtümlich davon ausgegangen, das Lichtsignal C.________ (Strasse) sei mit dem Rotlicht der Einfahrt E.________(Strasse) synchronisiert und es bestehe, wie dies stadteinwärts bei den Signalanlagen der Fall sei, eine jeweils durchgehende Grünphase.

Der Beschwerdeführer habe sodann das inkriminierte zweite Lichtsignal aktenkundig mit einer Geschwindigkeit von lediglich 32 km/h überfahren. Dabei habe er, was die Aufnahmen der Überwachungskameras bezeugen, unmittelbar nach Erkennen des Fotoblitzlichts angehalten. Der Beschwerdeführer sei anschliessend nach Beurteilung der Verkehrssituation nur deshalb im Schritttempo aus dem Signalbereich gefahren, weil Rückwärtsfahren einerseits nicht gestattet sei, anderseits die Vorwärtsweiterfahrt mit weit weniger Risiken verbunden gewesen sei.

Durch die Missachtung des Lichtsignals sei es zu keinerlei konkreten Gefährdungen gekommen. Wie den Fotoaufnahmen und dem Strafbefehl entnommen werden könne, habe es weder querende noch anderweitige Fahrzeuge gegeben, die behindert worden seien oder gar hätten anhalten müssen. Auch beim Fussgängerstreifen hätten sich weder wartende noch gar den Übergang nutzende Passanten befunden. Angesichts der Übersichtlichkeit der Strassenführung sei demzufolge selbst die Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung unstatthaft.

Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der Gesamtumstände eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu Recht verneint. Eine Annahme einer schweren Widerhandlung hätte kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung sowie subjektiv ein rücksichtsloses Verhalten vorausgesetzt. Beide Voraussetzungen seien nach zutreffenden Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft nicht erfüllt, habe doch der Fahrzeugführer unbewusst gehandelt, als er das Lichtsignal unbeachtet gelassen habe. Die Pflichtwidrigkeit wiege auch angesichts der kurzen Fahrstrecke und der effektiv gefahrenen geringen Geschwindigkeit, die weit unterhalb des zulässigen Tempolimits gelegen habe, leicht.

4.

Das Bundesgericht erachtet das Übersehen und Überfahren eines Rotlichts als objektiv schwerwiegende Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift und es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals auf Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil BGer 6B_324/2012 vom 27.9.2012 E. 3.4). In einem späteren Entscheid hat das Bundesgericht auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass die Nichtbeachtung des Lichtsignals als qualifizierte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG) eingestuft werde (Urteil BGer 6B_61/2013 vom 21.2.2013 E. 3.2). Betreffend die Ausnahmen ist auf die Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung, nicht aber an die rechtliche Beurteilung - der Gefährdung oder des Verschuldens - der Strafbehörde (vorliegend im Strafbefehl) gebunden ist (vgl. vorstehende E. 1.5).

4.1

Zur Gefährdung, welche der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten verursacht hat, ergibt sich aus den Akten was folgt.

4.1.1

Auf den Fotoaufnahmen lässt sich zur Verkehrssituation nur wenig erkennen. Deutlich ist, dass der Beschwerdeführer nach Missachtung des Rotlichts einen Fussgängerstreifen passiert hat, welcher selbst über ein Lichtsignal gesteuert wird. Des Weiteren lässt sich einer Luftbildaufnahme der Kreuzung C.________ (Strasse) / F.________ (Strasse) auf WebGIS Kanton Schwyz entnehmen, dass auf den Fussgängerstreifen ein Fahrradweg folgt, welcher (bei der Kreuzung C.________ (Strasse)) ebenfalls die C.________ (Strasse) quert und schliesslich überqueren nach den Fahrrädern auch entgegenkommende Fahrzeuge, welche in die F.________(Strasse) einfahren möchten, die C.________ (Strasse) unmittelbar an der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach Erkennen des Blitzlichts zum Halten kam. Mit den Fotoaufnahmen lässt sich nicht erkennen, dass einer oder mehrere der erwähnten Verkehrsteilnehmer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abrupt abbremsen musste. Dies wird dem Beschwerdeführer indes auch nicht vorgeworfen. Dass keine konkrete Gefährdung vorlag, ist unbestritten bzw. eine konkrete Gefährdung wird nicht geltend gemacht und ist für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auch nicht erforderlich (vgl. vorstehende E. 1.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es ausreichend, wenn die Gefahr abstrakt ist.

4.1.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte abstrakte Gefahr bereits gegeben, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersah (BGE 118 V 285 E. 3b) oder wenn eine Kreuzung bei Rotlicht befahren wurde, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 118 IV 84 E. 2b; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A., Zürich / St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 67). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Überfahren des Rotlichts - wie vorliegend - bei einer unbestrittenen Rotlichtzeit von 19.32 Sekunden erfolgte. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass den übrigen Verkehrsteilnehmern - vorliegend insbesondere den Fussgängern - der Weg mit grünem Licht bereits seit mehreren Sekunden freigegeben wurde und sie sich zu diesem Zeitpunkt somit bereits auf der Fahrbahn hätten befinden können, welche der Beschwerdeführer befuhr, ohne dass ein solches Verhalten - wie das des Beschwerdeführers - aufgrund des Rotlichts von anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten gewesen wäre. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung gehen davon aus, dass - wenn überhaupt - nur dann von einer geringeren Gefahr auszugehen ist, wenn ein Fahrzeuglenker ein Rotlicht überfährt und einen Fussgängerstreifen vor oder zeitgleich mit dem Umschalten der Ampel für die Fussgänger auf Grün befährt. Mindestens mittelschwer wiegt das Missachten eines Rotlichts jedenfalls dann, wenn die Fussgänger bereits grünes Licht hatten, als der Motorfahrzeuglenker die Kreuzung befuhr (Weissenberger, a.a.O., Art. 16b SVG N 16; vgl. auch Urteil BGer 6B_480/2014 vom 23.2.2015 E. 3.4). Damit aber hat der Beschwerdeführer nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer (bzw. ihr Leben und ihre Gesundheit) in erhöhtem Masse gefährdet. Die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung bestand somit ohne weiteres. Die erhöhte abstrakte Gefährdung ist somit erstellt. Von einer leichten Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kann vorliegend nicht mehr ausgegangen werden.

Unbehelflich ist, dass der Beschwerdeführer das Lichtsignal mit einer Geschwindigkeit von 32 km/h überfuhr und mit einem Bremsweg von 5 m hätte halten können. Zum einen wäre zu dieser Strecke der Reaktionsweg hinzuzuzählen. Zum anderen hätte er einen Fussgänger bei dieser Distanz bereits erfassen können. Somit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nur mit Glück keinen Unfall verursacht hat. Dass der Beschwerdeführer nach Erkennen der Fotoblitze bereits vor dem Fussgängerstreifen angehalten haben soll, erscheint sodann angesichts der eben erwähnten Ausführungen zum Bremsweg und der Fotodokumentation nicht nachvollziehbar bzw. lässt sich den Ausführungen im Einvernahmeprotokoll entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Anhalten nicht mehr rückwärts fahren wollte, weil dort allenfalls Fussgänger hätten sein können. Diese Aussage impliziert gar, dass der Beschwerdeführer beim Passieren des Rotlichts nicht bemerkte, ob sich Fussgänger in der Nähe des Fussgängerstreifens befanden. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung ist somit auch aus diesem Grund gegeben.

4.2

Mit einer erhöhten abstrakten Gefahr ist eine mittelschwere Widerhandlung bereits bei einem geringen Verschulden gegeben (vgl. vorstehende E. 1.4; Urteil BGer 1C_632/2020 vom 19.10.2021 E. 3.2f.), weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers zu prüfen. Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend darauf einzugehen, nachdem die Vorinstanz vernehmlassend von einer groben Fahrlässigkeit spricht, gleichzeitig aber nicht (mehr) von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgeht.

4.2.1

Von einem schweren Verschulden wird bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Letzteres ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. (BGE 118 IV 285 E. 4; BGE 126 IV 192 E. 2c; BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1).

4.2.2

In BGE 118 IV 285 verneinte das Bundesgericht eine grobe Fahrlässigkeit, weil der fehlbare Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 Sekunden auf Rot gewechselte Lichtsignal übersah und diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlichkeit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage (an einem Sonntag um 11.00 Uhr) nicht besonders schwer wog. Die Fahrgeschwindigkeit betrug 40 bis 50 km/h. Das Bundesgericht gelangte zu dieser Beurteilung trotz Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung und insbesondere auch einer erhöhten abstrakten Gefährdung, weil bei der Beurteilung des Verschuldens nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolges, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen sind. Das Mass des Verschuldens variiert dabei je nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei der unbewussten Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges - hier der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil BGer 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3c/aa m.H.a. BGE 117 IV 112 E. 1).

Das Bundesgericht verneinte sodann grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 Sekunden auf Rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (Urteile BGer 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3c/aa m.H.a. 6S.228/1994 vom 6.6.1994).

Hingegen hat das Bundesgericht grobe Fahrlässigkeit in einem Fall unbewusster Missachtung einer seit mehr als 5,4 Sekunden auf Rot stehenden Ampel bejaht, weil die fehlbare Automobilistin auf Grund des Verkehrsaufkommens beim Zufahren auf die Kreuzung besonders aufmerksam hätte sein müssen. Sie wurde nicht wie im publizierten Entscheid durch die ruhige Verkehrslage dazu verleitet, in ihrer Aufmerksamkeit nachzulassen. Sie liess sich im Gegenteil durch einen Mann ablenken, der in der aus ihrer Sicht rechts liegenden frischen Wiese mit seinem Hund trainierte. Ihr Verhalten wertete das Bundesgericht auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend pflichtwidrig (Urteile BGer 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3c/aa m.H.a. 6S.156/1993 vom 25.6.1993).

4.2.3

Der Beschwerdeführer machte bei der Einvernahme gegenüber der Polizei zum Tathergang folgende Ausführungen:

(…) Ich kam von der E.________(Strasse) her und stoppte bei der Einfahrt in die C.________ (Strasse). Als es grün wurde fuhr ich in die C.________ (Strasse) in Richtung D.________. Das zweite Rotlicht ist nur ungefähr 50 Meter entfernt auf der C.________ (Strasse). Dieses habe ich übersehen, bemerkte dann dass es mich geblitzt hat und habe sofort angehalten. Ich wollte nicht Rückwärtsfahren, da dort evt die Fussgänger die Strasse überquert haben. Ich habe keine weiteren Fahrzeuge beeinträchtigt.

Haben Sie Ergänzungen oder Berichtigungen anzubringen?

Ich habe geglaubt, dass diese beiden Lichtsignale synchronisiert sind, da sie so nahe beieinander stehen. Ich bin nur 3-4 Meter in die Kreuzung gefahren. Sobald es mich geblitzt hat, bin ich sofort stehen geblieben.

Die Aussagen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich bzw. es geht nicht eindeutig aus dem Einvernahmeprotokoll hervor, ob der Beschwerdeführer das Rotlicht nun übersehen hat oder es absichtlich unberücksichtigt liess, weil er davon ausging, dass es aufgrund einer Synchronisation auf Grün geschaltet war. Aus der Aussage, wonach der Beschwerdeführer beim Lichtsignal an der E.________(Strasse) gehalten und die zweite Lichtsignalanlage übersehen hat, weil er von einer Synchronisation der beiden Lichtsignalanlagen ausgegangen war, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr spricht es nicht mehr für ein nur leichtes Verschulden, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von einer Synchronisation der beiden Lichtsignalanlagen ausging und seine Annahme nicht überprüfte, indem er das zweite Lichtsignal unbeachtet liess (vgl. hierzu Urteil BGer 6B_324/2012 vom 27.9.2012 E. 2.3, in welchem der Beschwerdeführer aus dem Umstand der tief stehenden Sonne, welche die Lichtsignalanlage stark beleuchtet hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte; erschwerte Lichtverhältnisse müssten gemäss Bundesgericht im Gegenteil notwendigerweise dazu führen, die möglicherweise schlecht sichtbaren Signallampen noch sorgfältiger zu beachten). Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren bereits bei der polizeilichen Einvernahme widersprüchlich. Welche Aussage dabei zutrifft ist nicht erstellt. Bei - im Übrigen - einer übersichtlichen Kreuzungssituation, nicht übermässig dichtem Verkehr an einem Montagnachmittag (15.28 Uhr) im November (21.11.2022) (im Unterschied zu VGE III 2012 146 vom 14.12.2012) und bei gewöhnlichen Lichtverhältnissen, womit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vom Beschwerdeführer keine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden musste, wiegt die Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers sodann nicht besonders schwer. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbehörde die Tat des Beschwerdeführers zwar nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert hat, doch ist sie auch nicht einfach von einer Bagatelle ausgegangen. Damit aber ist es vorliegend nachvollziehbar und im Ermessen der Vorinstanz, dass sie höchstens noch von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen ist. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

5.

Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG beträgt nach einer mittelschweren Widerhandlung die Mindestentzugsdauer des Führerausweises einen Monat.

Betreffend Massnahmeempfindlichkeit aufgrund des Alters und der körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine solche bei der gesetzlichen Mindestentzugsdauer grundsätzlich unerheblich ist. Immerhin kann als Alternative auf den Rotkreuz-Fahrdienst verwiesen werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen gegenüber der D.________ Polizei erscheinen diese Fahrdienst-Kosten für die Dauer des Führerausweisentzuges dem Beschwerdeführer zumutbar.

6.

Zusammenfassend ist von einer erhöhten abstrakten Gefährdung bei einem zumindest mittelgrossen Verschulden des Beschwerdeführers und daher mit der Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Die Mindestentzugsdauer von einem Monat wurde nicht über- bzw. unterschritten. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird.

Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 900.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 17. April 2023 einen Vorschuss in dieser Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz

- und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/A).

Schwyz, 25. August 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. September 2023

1

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BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138

1C_263/2021

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