III 2023 48
Kammergericht
24. Oktober 2023Deutsch35 min
A. A.________ erwarb am 19. Juni 2020 einen Bachelor of Arts PHSG [Pädagogische Hochschule St. Gallen/Rorschach] in Primary Education/Typ B. Ab August 2020 arbeitete sie als Primarlehrperson Mittelstufe an den Primarschulen C.________, D.________ sowie E.________. Am 27. Mai 2021 meldete sie sich an der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ) für den CAS Theaterpädagogik/MAS Theaterpädagogik-Lehrgang an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 bestätigte die PHSZ A.________ die Zulassung zum Studiengang 2021/23 für das Modul II mit Beginn am 10. Juni 2022. Mit E-Mail vom 15. Juli 2021 erkundigte sich A.________, ob sie zwei Wahlmodule besuchen müsse oder ob ein an der PHSG absolviertes Spielprojekt angerechnet werde. Diese Anrechenbarkeit wurde von der Kursleiterin mit E-Mail vom 21. Juli 2021 verneint. Anfangs August 2021 meldete sich A.________ für das Wahlmodul "Bausteine der Dramaturgie" an mit Durchführung jeweils an einem Wochenende im April 2022 und im Juli 2022 zuzüglich mindestens fünf Theaterbesuche von Januar bis März 2022.
Source sz.ch
III 2023 48
Entscheid vom 24. Oktober 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
gegen
Rektor der Pädagogischen Hochschule Schwyz,
Zaystrasse 42, 6410 Goldau,
Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz,
Zaystrasse 42, 6410 Goldau,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Bildungswesen (Kosten bei Abmeldung vom Nachdiplomstudienlehrgang)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ erwarb am 19. Juni 2020 einen Bachelor of Arts PHSG [Pädagogische Hochschule St. Gallen/Rorschach] in Primary Education/Typ B. Ab August 2020 arbeitete sie als Primarlehrperson Mittelstufe an den Primarschulen C.________, D.________ sowie E.________. Am 27. Mai 2021 meldete sie sich an der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ) für den CAS Theaterpädagogik/MAS Theaterpädagogik-Lehrgang an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 bestätigte die PHSZ A.________ die Zulassung zum Studiengang 2021/23 für das Modul II mit Beginn am 10. Juni 2022. Mit E-Mail vom 15. Juli 2021 erkundigte sich A.________, ob sie zwei Wahlmodule besuchen müsse oder ob ein an der PHSG absolviertes Spielprojekt angerechnet werde. Diese Anrechenbarkeit wurde von der Kursleiterin mit E-Mail vom 21. Juli 2021 verneint. Anfangs August 2021 meldete sich A.________ für das Wahlmodul "Bausteine der Dramaturgie" an mit Durchführung jeweils an einem Wochenende im April 2022 und im Juli 2022 zuzüglich mindestens fünf Theaterbesuche von Januar bis März 2022.
B. Mit E-Mail vom 30. November 2021 meldete sich A.________ für das zweite Grundlagenmodul sowie für das Wahlmodul wieder ab. Hierauf wurde sie von der für den Studiengang zuständigen Koordinatorin mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 darüber informiert, dass bei einer Abmeldung nach dem Anmeldeschluss die Studiengebühren zu 100 % zu bezahlen seien. Es bestehe die Möglichkeit ein Gesuch zu stellen. Hierauf ersuchte A.________ mit E-Mail vom 12. Dezember 2021 um die Bestätigung, dass sich dieser Betrag auf Fr. 4'450.-- (100% von Modul II) und Fr. 490.-- (50 % der Kosten für zwei Wahlmodule von insgesamt Fr. 980.--) belaufe. Der Gesamtbetrag von Fr. 4'940.-- wurde ihr am Folgetag (13.12.2021) per E-Mail bestätigt.
C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2021 an den Rektor der PHSZ ersuchte A.________ um den Erlass der Weiterbildungskosten des Studienlehrganges unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 17. Dezember 2021.
Am 10. Januar 2022 beantragte die Prorektorin W[eiterbildung]+D[ienstleistungen], die Abmeldung für Modul II vorerst zurückzustellen und im Mai 2022 mit A.________ eine Neubeurteilung der Situation zu initiieren; die kostenfreie Abmeldung für das Wahlmodul "Bausteine der Dramaturgie" solle gelten. Für die Bearbeitung des Gesuchs sei eine Administrationsgebühr von Fr. 200.-- angemessen. Dieser Antrag wurde vom Rektor am 12. Januar 2022 genehmigt.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 informierte die Prorektorin W+D A.________ über diese Beurteilung des Erlassgesuches.
D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 an die Prorektorin W+D liess die beanwaltete A.________ neben einer ärztlich nachgewiesenen Krankheit, welche einen Erlass der Weiterbildungskosten rechtfertige, eine fehlende gesetzliche Grundlage für die erhobenen Kosten geltend machen und verlangte für den Fall des Festhaltens am Entscheid seitens der PHSZ eine anfechtbare Verfügung.
E. Am 1. April 2022 verfügte der Rektor der PHSZ was folgt:
1. Die kostenfreie Abmeldung vom Wahlmodul ,,Bausteine dramaturgischen Denkens und Arbeitens" wird bestätigt.
Erwägungen
2.
Die Kosten für Modul ll des CAS Theaterpädagogik werden zur Hälfte erlassen.
3.
Die einmalig auferlegten Administrationskosten von Fr. 200.-- für die Bearbeitung des Gesuchs werden aufgehoben.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim Hochschulrat der PHSZ erhoben werden (§ 28 Hochschulgesetz vom 23. Mai 2013, SRSZ 631.410).
5.
(Zustellung).
F. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde beim Hochschulrat der PHSZ erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Ziffer 2 des Entscheides des Rektors der Pädagogischen Hochschule Schwyz vom 1. April 2022 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Abmeldung vom Modul II des CAS Theaterpädagogik keine Gebühren zu bezahlen hat.
3.
Eventualiter sei die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides an den Rektor zurückzuweisen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).
Mit Entscheid B 1/2022 vom 7. Juli 2022 entschied der Hochschulrat der PHSZ wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
G. Gegen diesen Entscheid des Hochschulrates der PHSZ liess A.________ mit Eingabe vom 2. August 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Entscheid des Hochschulrats Pädagogische Hochschule Schwyz vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Abmeldung vom Modul ll des CAS Theaterpädagogik keine Gebühren zu bezahlen hat.
3.
Eventualiter sei die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.).
Mit Beschluss (RRB) Nr. 182/2023 vom 7. März 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verrechnet.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
H. Gegen diesen RRB Nr. 182/2023 (Versand am 14.3.2023) lässt A.________ mit Eingabe vom 4. April 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 7. März 2023 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Abmeldung vom Modul II des CAS Theaterpädagogik keine Gebühren zu bezahlen hat.
3.
Eventualiter sei die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.).
I. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die weiteren Verfahrensbeteiligten (Rektor sowie Hochschulrat der PHSZ) liessen sich nicht vernehmen.
J. Mit Replik vom 1. Juni 2023 hält die Beschwerdeführerin unverändert an den mit der Beschwerde vom 4. April 2023 gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reichte sie eine Kostennote ein. Die Vorinstanzen äusserten sich hierzu nicht.
K. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz um die detaillierten Kalkulationsgrundlagen der (Voll-)Kosten sowie die zahlenmässige Zusammensetzung der Vollkosten (Einzelkosten, Gemeinkosten) des Basismoduls ll CAS Theaterpädagogik bei der PHSZ, für welches sich die Beschwerdeführerin eingeschrieben und wieder abgemeldet hatte. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe am 28.7.2023) nach.
Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. August 2023. Zu diesem Schreiben nimmt die Vorinstanz ihrerseits Stellung mit Eingabe vom 13. September 2023 unter Beilage einer "CAS Theaterpädagogik 2021/23 Kalkulation" sowie einer "Detailkalkulation".
Die Beschwerdeführerin reicht zur Eingabe der Vorinstanz vom 13. September 2023 mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 Bemerkungen ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Der Rektor der PHSZ erwog in der Verfügung vom 1. April 2022 betreffend den beantragten Erlass der Gebühr für das Modul II von Fr. 4'450.-- im Wesentlichen, zentrale Grundlage für die Regelungen von Abmeldungen seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Weiterbildungsstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Schwyz vom 30. November 2016. Diese beruhten auf dem Gebührentarif für Weiterbildung und Dienstleistungen (GebTWD) vom 4. April 2013, der vom Hochschulrat PHSZ erlassen worden sei. Der Gebührentarif stütze sich auf § 25 der Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz (PHSZV; SRSZ 631.411) vom 22. August 2012. Gemäss dieser Bestimmung erteile der Regierungsrat dem Hochschulrat die Kompetenz, die Gebühren in der Weiterbildung zu regeln. Unter § 6 AGB würden die Zahlungspflichten für die Studiengebühren bei Abmeldungen festgehalten. Gemäss § 8 AGB werde den Teilnehmenden empfohlen, eine Annullierungskostenversicherung abzuschliessen. Mit ihrer Anmeldung vom 27. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie eine solche Annullationskostenversicherung abgeschlossen habe. Man sei daher davon ausgegangen, dass ihre Unkosten über die Versicherung gedeckt seien.
Da es sich bei der Krankheit von Frau A.________ (Arztzeugnis vom 17.12.2021) über eine längere Krankheit und Einschränkung handle, könne § 7 AGB zur Anwendung kommen, und es werde im Sinne eines Härtefalls die Hälfte der Kosten für das Modul II des CAS Theaterpädagogik (Fr. 2'225.--) erlassen.
1.1.2
Der Hochschulrat bestätigte den Entscheid des Rektors mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verfalle das Grundlagenmodul der PHSG nicht, wenn der CAS an der PHSZ nicht innerhalb der vier empfohlenen Jahre absolviert werde. Die Beschwerdeführerin hätte somit die Anmeldung im Sinne des Vorschlags der Schulleitung (vgl. vorstehend Ingress lit. C) sistieren können (Erw. 2.2). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden (Erw. 3.1 f.).
Die Frage, ob die AGB für die Weiterbildungsstudiengänge an der PHSZ zur Anwendung gelangten und gestützt auf diese die Abmeldung der Beschwerdeführerin vom CAS zu beurteilen sei, sei zu bejahen (Erw. 6.1 ff.). Auch wenn im Gebührentarif die Delegation nicht speziell erwähnt werde, komme es überspitztem Formalismus gleich, wenn nun geltend gemacht werde, die Hochschulleitung hätte die AGB nicht formulieren dürfen bzw. diese würden nicht gelten. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer schriftlichen Anmeldung bestätigt, dass sie die AGB gelesen sowie Kenntnis davon habe und auch einverstanden sei damit. Sie sei den Vertrag eingegangen. Zudem sei sie selber davon ausgegangen, dass die Hochschulleitung über ihr Gesuch um Kostenerlass zu entscheiden habe. lm Weiteren habe sie es sich zuzuschreiben, wenn sie die Annullationskostenversicherung nicht abgeschlossen habe, wenn sie bei der Anmeldung etwas falsch verstanden habe (Erw. 6.4).
1.1.3
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss die Rechtsgrundlagen dargelegt (Erw. 2.1 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin hat er verneint; der Rektor habe seinen Rechtsstandpunkt unter anderem mit Hinweis auf die §§ 6 f. AGB hinreichend begründet, ansonsten sei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Hochschulrat geheilt worden (Erw. 3.1 ff.). Der Prorektor sei zum Erlass der Gebührenregelung legitimiert (Erw. 4.1). Zu beachten sei auch, dass es sich bei den AGB nicht um eigenständige Normen der Gebührenerhebung handle (Erw. 4.4.1). Mit den §§ 4 ff. AGB werde einzig der praktische Ablauf der Bezahlung der Studiengebühr etc. geregelt. Der Umfang bzw. die Höhe dieser Studiengebühr ergebe sich ausschliesslich aus dem Kostendeckungsprinzip, welches ausserhalb der AGB, nämlich in § 22 Abs. 2 des kantonalen Hochschulgesetzes (HSG; SRSZ 631.410) vom 23. Mai 2012 und lit. F GebTWD statuiert werde. Die Gebührenerhebung für die CAS, DAS und MAS Studiengänge seien in § 22 Abs. 2 HSG und Bst. F GebTWD abschliessend geregelt (Erw. 4.4.1). Festzuhalten sei, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, sich einerseits auf § 7 Abs. 1 AGB zu berufen und einen Härtefall geltend zu machen, aber andererseits die Gültigkeit und Anwendbarkeit der §§ 4 ff. AGB und insbesondere von § 6 f. AGB zu bestreiten, als Verhaltensweise erscheine, die gegen Treu und Glauben verstosse, denn es liege hierin ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) vor (Erw. 4.6). Es stelle sich vorliegend aber ohnehin die Grundsatzfrage, ob der abgaberechtliche Blickwinkel einschlägig sei oder ob es sich bei richtiger Betrachtungsweise nicht vielmehr um einen reinen Vertragsstreit über AGB handle. Bei den §§ 4 ff. AGB handle es sich aber weder um unklar formulierte Bestimmungen noch um solche, die einen ungewöhnlichen lnhalt aufwiesen (Erw. 5). Die Kursabmeldegebühren von § 1 lit. B GebTWD bezögen sich gemäss dem Wortlaut und dem Kontext der Bestimmung eindeutig auf die jährlichen, obligatorischen Weiterbildungskurse der Volksschullehrpersonen und nicht auf CAS, DAS oder MAS-Nachdiplomstudiengänge und seien vorliegend also nicht massgeblich (Erw. 6.1 ff.).
1.2
Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Beschwerde auch vor dem Verwaltungsgericht an ihrem Standpunkt der fehlenden genügenden Rechtsgrundlage für die zu ihren Lasten verfügten hälftigen Kosten für das Modul II des CAS Theaterpädagogik fest (S. 6 Rz. 16). Für die AGB bzw. deren Erlass durch das Rektorat bestehe jedenfalls hinsichtlich der zitierten Gebührenregelung keine ausreichende Rechtsgrundlage und die auferlegte Gebühr lasse sich somit nicht darauf abstützen (S. 6 Rz. 18). Der Regierungsrat teile in Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheids die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach keine Delegationsnorm für den Erlass der AGB vorliege, habe aber die Gebührenauflage gleichwohl als zulässig erachtet. Die regierungsrätliche Argumentationslinie vermöge jedoch nicht zu überzeugen (S. 6 f. Rz. 20 f.). Die regierungsrätliche Auffassung, der Beizug der AGB sei gar nicht erforderlich, könne schon deshalb nicht zutreffen, weil die strittige hälftige Gebührenauflage in den AGB vorgesehen sei. Damit setze sich der Regierungsrat nicht auseinander. Das im Abgaberecht strenge Legalitätsprinzip verlange, dass öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Für Kausalabgaben bestehe eine Lockerung dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt werde und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfülle (S. 7 f. Rz. 22 f. mit Hinweis auf Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] vom 18.4.1999, Art. 127 Abs. 1 BV und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV sowie § 77 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010; Urteil BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 Erw. 4.1; BGE 120 Ia 1 Erw. 3c).
Die vorliegende Konstellation - keine Inanspruchnahme des Weiterbildungsangebots infolge (unverschuldeter) Abmeldung deutlich vor Kursbeginn - sei nicht vom Gegenstand der Abgabe im Sinne von § 22 Abs. 2 und 3 HSG erfasst. Die Bestimmung enthalte - entgegen dem Regierungsrat (Erw. 4.4.1 des angefochtenen Entscheids) - auch keine Aussage darüber, dass die Studiengebühren "grundsätzlich mit der schriftlichen Anmeldung für den jeweiligen Studiengang geschuldet" seien. Der regierungsrätliche Verweis auf lit. F GebTWD gehe inhaltlich nicht wesentlich über § 22 Abs. 2 HSG hinaus (S. 8 f. Rz. 24 ff.).
Selbst wenn man davon ausgehe, eine entsprechende Gebühr sei im Grundsatz geschuldet, fehle es im Hochschulgesetz sowie im Gebührentarif unstrittig an einer Bestimmung der Gebührenhöhe. Der Regierungsrat behaupte, dies spiele keine Rolle, da das Kostendeckungsprinzip eingehalten sei. Mit dem - kumulativ einzuhaltenden - Äquivalenzprinzip setze sich der Regierungsrat nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin habe keine Leistungen entgegengenommen; Ausführungen zur Angemessenheit der Gebührenhöhe erübrigten sich daher. Fr. 2'225.-- seien offenkundig übersetzt (S. 9 Rz. 28). Abgesehen davon sei auch das Kostendeckungsprinzip nicht überprüfbar (S. 9 Rz. 29).
Der Regierungsrat gehe zu Unrecht von der Nichtanwendbarkeit von § 1 Lit. B GebTWD aus. Eine Differenzierung zwischen CAS-Kursen und den Weiterbildungen gemäss § 26 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL; SRSZ 612.110) vom 27. Juni 2002 bestehe nicht, auch nicht bei einer systematischen Auslegung. Zum Weiterbildungsprogramm gemäss lit. B gehörten auch CAS-Kurse, was dadurch bestätigt werde, dass lit. F, der ebenfalls zu § 1 GebTWD gehöre, CAS-Kurse ausdrücklich erwähne. Abmeldungen bis 30 Tage vor Kursbeginn seien kostenlos (S. 10 f. Rz. 33 ff.).
Die neue Argumentation des Regierungsrates, es sei fraglich, ob es sich nicht um einen reinen Vertragsstreit über AGB handle, verfange nicht. Die Weiterbildungsangebote gehörten zum gesetzlichen Grundauftrag der PHSZ als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (S. 11 f. Rz. 37 f.). Allerdings ergebe auch eine vertragsrechtliche Analyse der AGB, dass deren § 6 nicht zur Anwendung kommen könne. Diese Regelung sei in höchstem Masse ungewöhnlich und halte vor dem rechtsstaatlich grundlegenden Verhältnismässigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip nicht stand. Zudem sei sie unklar. Schliesslich sei auch auf Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) vom 19. Dezember 1986 zu verweisen. Danach handle insbesondere unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen (S. 12 f. Rz. 40).
Die replizierenden Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements gehen nicht nennenswert über die Vorbringen in der Beschwerden hinaus.
1.3.1
Unbestritten und nicht (mehr) Verfahrensgegenstand ist die kostenfreie Abmeldung vom Wahlmodul "Bausteine dramaturgischen Denkens und Arbeitens" (Fr. 490.--) sowie der Erlass der einmalig auferlegten Administrationskosten von Fr. 200.-- (vgl. vorstehend Ingress lit. B und E).
1.3.2
Strittig bleibt "im Kern […], ob eine genügende Rechtsgrundlage für die hälftige Auflage der Kosten für das Modul II des CAS zu Lasten der Beschwerdeführerin vorliegt" (Beschwerde S. 6 Rz. 16), nachdem sich diese aus medizinischen Gründen vom Kurs abgemeldet hat.
2.1.1
Bei der PHSZ handelt es sich um eine kantonale selbständig öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. § 9 HSG). Zu ihrem Grundauftrag gehört unter anderem das Angebot von Weiterbildungen (vgl. § 10 Abs. 1 lit. b HSG). Sie erhält einen Leistungsauftrag, der für eine Leistungsperiode von mindestens zwei Jahren erteilt wird (§ 10 Abs. 2 HSG).
Der Regierungsrat beschliesst unter anderem auf Antrag des Hochschulrates, welche Studiengänge geführt werden (§ 13 Abs. 2 lit. e HSG), und regelt die Gebühren (§ 13 Abs. 2 lit. j HSG). Der Hochschulrat ist das oberste Organ und trägt die strategische Führungsverantwortung (§ 16 Abs. 1 HSG). Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen zu stellen (§ 16 Abs. 2 lit. j HSG). Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung (§ 17 Abs. 1 erster Satzteil HSG). Der Rektor trägt die Hauptverantwortung für die Führung und den Betrieb der Pädagogischen Hochschule Schwyz und vertritt diese nach aussen (§ 17 Abs. 2 HSG).
§ 22 HSG normiert die Gebühren. Die Pädagogische Hochschule Schwyz erhebt für ihre Leistungen in der Ausbildung von den Studierenden Gebühren. Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind (Abs. 1). Die Pädagogische Hochschule Schwyz erhebt für Weiterbildungsangebote und Dienstleistungen für Dritte Gebühren, welche grundsätzlich die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter decken (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt die Gebühren auf Antrag des Hochschulrates fest (Abs. 3).
2.1.2
Gestützt unter anderem auf § 13 Abs. 2 lit. e und lit. j HSG hat der Regierungsrat die Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz (HSV; SRSZ 631.411) vom 22. August 2022 erlassen. Die PHSZ bietet allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Weiterbildungskurse und Zusatzausbildungen an (§ 5 Abs. 1 HSV). § 24 HSV regelt die Studiengebühren (betreffend die Ausbildung von Lehrkräften i.S. von § 10 Abs. 1 HSG) und legt diese in Abs. 1 betragsmässig fest. In besonderen Fällen kann die Hochschulleitung die Gebühren ganz oder teilweise erlassen (Abs. 4). Gemäss § 25 HSV mit der Marginalie "weitere Gebühren" regelt der Hochschulrat in Absprache mit dem Bildungsdepartement die Gebühren für die Weiterbildung der Lehrpersonen (Abs. 1). Der Hochschulrat regelt in einer Gebührenordnung die Dokumentengebühren, Gebühren für freiwillige Angebote, für Dienstleistungen, für Auditoren, für die Benützung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen, weitere Benützungsgebühren sowie die Rückerstattung von Gebühren (Abs. 2).
2.1.3
Gestützt auf § 25 HSV hat der Hochschulrat der PHSZ in Absprache mit dem Bildungsdepartement den GebTWD (interne Rechtssammlung der PHSZ Nr. 4.01) erlassen (vgl. auch RR-act. IV/Dossier A [Rektor]/01/Beilage 2). In § 1 lit. A bis G GebTWD werden die Weiterbildung für Lehr- und Führungspersonen der Volksschulen und Schulen der Sekundarstufe II festgelegt. Lit. A betrifft Kurskosten "im Rahmen des jährlichen Weiterbildungsprogramms", lit. B die Gebühren bei Kursabmeldungen "im Rahmen des jährlichen Weiterbildungsprogramms". In lit. F findet sich zu den Kosten für "Zusatzausbildungen" folgende Regelung:
Bei Zusatzausbildungen (CAS, DAS, MAS) werden den Teilnehmenden mindestens die kalkulierten Vollkosten in Rechnung gestellt. Rückerstattungsanträge an Kanton und/oder Schulgemeinde sind Sache der Teilnehmenden. Detaillierte Angaben zu Abmeldungsbedingungen werden in den jeweiligen Allgemeinen Bedin-gungen der Angebote geregelt.
2.1.4
Der Rektor und der Prorektor "Weiterbildung und Dienstleistungen der PHSZ" haben gestützt auf § 17 HSG die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Weiterbildungsstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Schwyz (AGB) vom 30. November 2016 erlassen (interne Rechtssammlung der PHSZ Nr. 4.03). Mit dem Regierungsrat kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zur operativen Führungsverantwortung von Rektor und Prorektor, d.h. der Hochschulleitung, grundsätzlich auch der Erlass von AGB gehört. Dem Regierungsrat ist ebenfalls beizupflichten, dass die AGB betreffend die Gebührenerhebung keine neuen und/oder ergänzenden, über die Vorgaben der übergeordneten Normen (HSG, HSV, GebTWD) hinausgehenden Gebühren regeln. Die Regelung von Zahlungsmodalitäten und der Folgen von Abmeldungen bilden regelmässig Bestandteil von AGB. Diese regeln vorliegend die Modalitäten der Anmeldung für Weiterbildungsstudiengänge (§ 1), der Zulassung (§ 2), der Durchführung (§ 3), der Zahlungsbedingungen (§ 5), der Abmeldung (§ 6), des Rücktritts/Unterbruchs (§ 7), der Versicherung (§ 8), der Qualifikationselemente (§ 9) sowie des Inkrafttretens (§ 10).
§ 6 AGB betr. Abmeldung lautet wie folgt:
Abmeldungen sind schriftlich an die PHSZ zu richten. Erfolgt die Abmeldung vor dem Anmeldeschluss, sind 50% der Studiengebühren zahlungspflichtig. Nach dem Anmeldeschluss sind 100% der Studiengebühren zu bezahlen.
2.2
Gemäss § 22 Abs. 2 HSG (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1) sollen die Kosten der PHSZ für Weiterbildungsangebote und Dienstleistungen für Dritte grundsätzlich die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter decken (Abs. 2). § 1 lit. F GebTWD verlangt unter anderem für die CAS-Zusatzausbildungen die Inrechnungsstellung der kalkulierten Vollkosten. Von Gesetzes wegen ist also das Kostendeckungsprinzip zu wahren.
3.1
Beim vorliegend streitbetroffenen Schul-/Kursgeld handelt es sich um eine Kausalabgabe. Kausalabgaben haben einerseits das Äquivalenzprinzip und anderseits das Kostendeckungsprinzip zu beachten (vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 2, Bern 2014, Rz. 511).
3.2
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 Erw. 4.2.2; BGE 141 I 105 Erw. 3.3.2; BGE 140 I 176 Erw. 5.2.). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 126 I 180 Erw. 3a.bb).
Studiengebühren werden üblicherweise als Pauschalen und damit nicht nach Massgabe der von den einzelnen Studierenden bezogenen Leistungen erhoben, was zulässig ist, zumal der Nutzen der staatlichen Leistung nicht klar bemessen werden kann und die schematisch erhobene Gebühr immer noch deutlich unter den effektiven Kosten bzw. dem objektiven Nutzen liegt. Die erhobene Gebühr muss damit nicht zwingend mit der Intensität der Benutzung der Universität korrelieren; eine Gesamtbetrachtung der Einnahmen und Ausgaben über das ganze Studium ist durchaus sachgerecht und verletzt das Äquivalenzprinzip nicht, jedenfalls solange die gesamthaft erhobene Gebühr deutlich unter den Gesamtkosten des Studiums liegt (Wiederkehr, a.a.O., Rz. 615 mit Hinweis auf BGE 139 I 138 Erw. 3.5; vgl. Urteil BGer 2C_354/2014 vom 24.4.2014 Erw. 2.2; BGE 139 I 138 Erw. 3.5).
3.3.1
Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 Erw. 5.2.2; BGE 143 I 227 Erw. 4.2.2; BGE 141 I 105 Erw. 3.3.2). Eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung ist dabei zulässig und mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Urteile BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 Erw. 2.3.1; 2C_680/2015 vom 7.6.2016 Erw. 2.3; Urteil BVGer B-3120/2017 vom 31.10.2018 Erw. 6.1).
Zwischen der Kausalabgabe und der damit finanzierten Tätigkeit muss ein direkter (individueller) Zurechnungszusammenhang bestehen, der eine Erhebung der Abgabe rechtfertigt (Wiederkehr, a.a.O., Rz. 512 mit Hinweis auf BGE 138 II 111 Erw. 5.4.3 und BGE 124 I 289 Erw. 3e). Beim Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen sind nicht nur die direkten und unmittelbaren Kosten, sondern auch die indirekten Kosten. Zudem kann ein Anteil am Aufwand der leitenden Behörden hinzugerechnet werden. Es können jene Abgaben gedeckt werden, die dem Gemeinwesen aus einem betreffenden Verwaltungszweig erwachsen. Die Umschreibung des massgeblichen Verwaltungszweiges hat dabei in erster Linie nach sachlich zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien, zu erfolgen. Dem Gemeinwesen steht bei der Bildung kostenmässiger Einheiten ein erheblicher Spielraum zu (Wiederkehr, a.a.O., Rz. 686 ff.).
3.3.2
Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 macht das Rektorat der PHSZ folgende Angaben zu den Kosten des Kurses "CAS Theaterpädagogik 2021/23" (Beträge in Franken):
Personalkosten Sachkosten Ertrag
Gemeinkosten CAS für ein Jahr 22'008.71 4'750.-- -
Einzelkosten Modul I inkl. 31'942.82 -- 52'800.--
Anmeldegebühr
Einzelkosten Modul II 23'524.66 2'250.-- 53'990.--
Einzelkosten Mentorate/Korrekturen 7'536.-- -- --
Einzelkosten Werkschau -- 3'400.-- --
Einzelkosten Material/Diplomfeier 330.-- 1'900.-- --
Aufwand CAS
85'342.19
12'300.--
106'790.--
Aufwand CAS 97'642.19
inkl. Studiengangsleitung
Gemeinkosten 31% Zuschlag Abteilung 30'269.08
Aufwand inkl. 127'911.27 106'790.--
Zuschlag Abteilung
Unterdeckung - 21'121.27
nach Abteilungskosten*
Gemeinkosten 16% Zuschlag Verwaltung 20'465.80
Gesamtaufwand CAS Theater 148'377.07 106'790.--
Ergebnis CAS TP 2021/23 - 41'587.07
* Auf dieser Stufe werden Durchführungsentscheide gefällt
Die Gemeinkosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Studiengangsleitung (Personalkosten für Steuergruppensitzungen, Entwicklungsarbeiten, Infover-anstaltungen der Kursleiter von insgesamt Fr. 22'008.71; Sachkosten für Raummiete Infoveranstaltungen und Werbeausgaben von insgesamt Fr. 4'750.-).
Die jeweiligen Einzelkosten werden zudem auch detailliert für die beiden Module wiedergegeben.
3.3.3
Mit Eingabe vom 21. August 2023 wendet die Beschwerdeführerin namentlich ein, diese Berechnungen beträfen die (Voll-)Kosten des CAS Theaterpädagogik als Ganzes. "Welche genauen Kosten für das hier interessierende Modul II anfallen und welchem Ertrag dieser [diese?] Kosten innerhalb welchem Zeitraum gegenüberstehen", lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Es fehle damit an einer den verfassungsmässigen Vorgaben genügenden Aufschlüsselung der Kosten (S. 2 Ziff. 3 mit Hinweis auf Urteile BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 Erw. 4.3.1, 2C_150/2007 vom 9.8.2007, BGE 120 Ia 265 Erw. 2b). Ausserdem ergebe sich die Unterdeckung nur durch die nicht näher definierten Zuschläge von 31 % (Abteilung) und 16 % (Verwaltung). Solche Zuschläge seien unter dem Kostendeckungsprinzip nicht relevant (S. 2 Ziff. 4). Zudem bedürfe es einer Berechnung der zu deckenden Vollkosten über einen repräsentativen Zeitraum hinweg (S. 2 Ziff. 5).
3.3.4
Mit Eingabe vom 13. September 2023 führt das Rektorat der PHSZ aus, die Durchführungsentscheide bezüglich der CAS würden aufgrund der Anmeldungen für den gesamten CAS gemacht und nicht pro Modul, da die einzelnen Module nicht einzeln stattfänden. Insofern seien die allfälligen Über- bzw. Unterdeckungen von einzelnen Modulen für die Durchführung nicht ausschlaggebend.
Zur Präzisierung stellte das Rektorat die Kosten der beiden Module einzeln dar. Es wies gleichzeitig darauf hin, dass die Module nicht einzeln beworben und organisiert würden, weshalb die Gemeinkosten zwischen den beiden Modulen aufgeschlüsselt worden seien (9 ECTS-Punkte auf Modul 1 und 8 ECTS-Punkte auf Modul II).
Betreffend die Grundlagen des Kalkulationsschemas legt das Rektorat dar, dass der fragliche CAS - wie alle anderen Zusatzausbildungen - gemäss einer mehrstufigen Deckungsbeitragsrechnung kalkuliert werde. Der voraussichtliche Ertrag (Kursgebühren) werde dem Aufwand gegenübergestellt, der in verschiedene Stufen gegliedert werde, wobei im Wesentlichen dem Kalkulationsschema bzw. dem "Praxishandbuch der Kammer Pädagogische Hochschulen" gefolgt werde. Generell wie auch im vorliegenden Fall sei über drei Deckungsbeitragsstufen kalkuliert worden. Es werde darauf hingewiesen, dass die Kalkulation keine Infrastrukturkosten (Miete von Kursräumen) beinhalte, da die Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung gestellt würden. Auch sei kein Gewinnzuschlag enthalten.
Bei der Einzelkalkulation des Moduls II fielen in der ersten Stufe die Einzelkosten an (u.a. für die Kursleitenden, die Studiengangsleitung, Aufwand für Werbung). Diese Einzelkosten bezögen sich vorliegend auf die individuellen Personalkosten der im Einsatz stehenden Kursleitenden. Auf dieser Stufe resultiere bei einem Ertrag von Fr. 53'990.-- und einem Aufwand von Fr. 48'133.-- eine Überdeckung von Fr. 5'857.--.
In der zweiten Stufe der Kalkulation würden die Kosten der Abteilung Weiterbildung und Dienstleistungen (Zuschlag von 31 %) und in der dritten Stufe die Verwaltungskosten (Zuschlag 16 %) dazu gerechnet. Diese Zuschläge basierten auf Ist-Kosten und bezögen sich auf "die Totalkosten der Abteilung im Verhältnis der Totaleinzelkosten bzw. anteiligen Verwaltungskosten im Verhältnis der bis zum Deckungsbeitrag 2 aufgelaufenen Kosten". Die beiden Sätze stammten aus dem Jahr 2017. Da sich diese Zuschlagssätze in den vergangenen Jahren nicht substantiell verändert hätten, seien diese nicht angepasst worden. Auf der Deckungsstufe 2 resultiere eine Unterdeckung von Fr. 9'064.-- und auf der Deckungsstufe 3 eine Unterdeckung von Fr. 19'153.--.
Die der Eingabe vom 13. September 2023 beigelegte Detailübersicht zur Kalkulation der Module I und II wird wie folgt zusammengefasst (Beträge in Franken):
Modul I Modul II Total
Ertrag 52'800 53'990 106'790
Einzelkosten 49'509 48'133 97'642
Deckungsbeitrag 1 3'291 5'857 9'148
31.
% Zuschlag Abteilungskosten W+D 15'348 14'921 30'269
Deckungsbeitrag 2 - 12'057 - 9'064 - 21'121
16.
% Zuschlag Verwaltung 10'377 10'089 20'466
Deckungsbeitrag 3 - 22'434 - 19'153 - 41'587
3.4.1
Der Studienlehrgang CAS Theaterpädagogik setzt sich aus zwei Modulen zusammen. Der Studienlehrgang schliesst nach dem (erfolgreichen) Abschluss der beiden Module mit dem Zertifikat "Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschulen Schwyz und St. Gallen in Theaterpädagogik" ab (vgl. Broschüre der PHSZ [und PHSG] "Theaterpädagogik, Certificate of Advanced Studies CAS Master of Advanced Studies MAS", 2020, einsehbar unter: https://www.phsz.ch/fileadmin/user_upload/Weiterbildung/Dateien/CASMAS/CAS_TP/PHSZ-CAS-TP-Broschuere.pdf).
Es ist nachvollziehbar und scheint auch sinnvoll, dass die beiden Module einerseits gesamtheitlich geplant und vorbereitet und auch nicht einzeln beworben werden; anderseits darf davon ausgegangen werden, dass Kandidaten beide Module absolvieren und sich grundsätzlich für beide Module anmelden (werden), auch wenn die beiden Module je einzeln in Rechnung gestellt werden. Entsprechend ist es auch nachvollziehbar und plausibel, dass eine allfällige Über- bzw. Unterdeckung insgesamt ermittelt wird. Vorliegend wurden indes die Einzelkosten modulweise ermittelt. Bei der Verlegung der nicht nach den Modulen aufgeschlüsselten und auch kaum aufschlüsselbaren Gemeinkosten hat das Rektorat auf die 9 bzw. 8 ETCS-Punkte abgestellt, welche für das Modul I bzw. Modul II vergeben werden. Dies scheint ceteris paribus ein sachgerechter Schlüssel; es entspricht einer Verteilung der Gemeinkosten in einem Verhältnis von 52.9 % zu 47.1 %. Zum gleichen Ergebnis führt, wenn als möglicher - ebenfalls sachbezogener Schlüssel - auf das Verhältnis der auf die beiden Module entfallenden Stunden (Modul I: 120 Kontaktstunden [KS] und 120 Selbststudium [SS], zusammen 240; Modul II: 82 KS und 130 SS, zusammen 212) abgestellt wird, was einem praktisch identischen Verhältnis von 53.1 % (Modul I) zu 46.9 % (Modul II) entspricht.
3.4.2
Die PHSZ ist in vier Leistungsbereiche sowie in die drei Abteilungen Ausbildung, Weiterbildung und Dienstleistungen sowie Forschung und Entwicklung gegliedert (vgl. https://www.phsz.ch/ph-schwyz/organisation).
Bei den Zuschlägen von 31 % (Abteilung; Deckungsbeitrag 1) bzw. 16 % (Zuschlag Verwaltung; Deckungsbeitrag 2) für die Gemeinkosten der Abteilung Weiterbildung und Dienstleistungen bzw. Verwaltungskosten handelt es sich um zulässige Pauschalierungen, bei deren Festsetzungen dem Rektorat ein Ermessensspielraum zusteht, den es zu respektieren gilt. Der Zuschlag Deckungsbeitrag 1 (31 %) entspricht über beide Module insgesamt gerechnet einem Betrag von Fr. 30'269.08. Ohne die Zuschläge für die Deckungsbeiträge resultiert ein Ertrag von Fr. 9'147.18. Im Vergleich zum Aufwand (ohne Deckungsbeiträge 1 und 2) von Fr. 97'642.19 und einem Ertrag von Fr. 106'790.-- beträgt der Ertragsüberschuss Fr. 9'147.81. Mithin würde bei einem angenommenen Deckungsbeitrag 1 von 9.4 % eine ausgeglichene Bilanz resultieren bzw. wäre das Kostendeckungsprinzip nach wie vor gewahrt - und dies ohne Berücksichtigung eines Deckungsbeitrages 2. Selbst wenn also ein Deckungsgrad von 31 % überhöht und zu reduzieren wäre - was von einem Deckungsbeitrag von nur knapp 10 % nicht mehr gesagt werden kann -, müsste das Kostendeckungsprinzip als noch gewahrt betrachtet werden. Abgesehen davon liegt es eigentlich auf der Hand, dass der erwähnte Überschuss von Fr. 9'147.81 erfahrungsgemäss nicht/kaum genügt, allgemeine, nicht mit den Einzelkosten des Studienlehrganges CAS Theaterpädagogik abgedeckte Kosten zu bestreiten. Diesbezüglich ist anzufügen, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, solche Zuschläge seien nicht relevant, fehlgeht. Abgesehen davon verlangt das Gesetz vorliegend, dass grundsätzlich die gesamten Kosten bzw. kalkulierten Vollkosten in Rechnung gestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1 und Erw. 2.1.3).
3.4.3
Es erweist sich somit, dass die - nicht weiter substantiierte - Bestreitung der Wahrung des Kostendeckungsprinzips und das Festhalten an der Auffassung, es bedürfe einer gesetzlichen Grundlage für die Bemessung der Kosten, unbegründet sind. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin insbesondere, wenn sie unter Verweis auf die Rechtsprechung zu (Kanalisations- und Wasser-)Anschlussgebühren (Urteile BGer 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 Erw. 4.3.1, 2C_150/2007 vom 9.8.2007 Erw. 4) die Auffassung vertritt, es bedürfe der Betrachtung über einen längeren Zeitraum, woran sie auch mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 (S. 2 Ziff. 3) festhält. Der Unterschied zur Beurteilung der Kostendeckung eines Kursbesuchs gegenüber Anschlussgebühren und -beiträgen ist augenfällig. Bei diesen fallen die Kosten für den Bau und die Amortisation von Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oft ungleichmässig an, was bei einem individualisierbaren und auf einen klar definierten Zeitraum begrenzten (Weiterbildungs-)Kurs nicht der Fall ist.
3.4.4
Wenn vorliegend auch nicht entscheidrelevant, so ist gleichwohl daran zu erinnern, dass das Kostendeckungsprinzip auch ein (geringfügiges) Übersteigen des Gebührenertrages über die Kosten erlaubt (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1). Ohne Kostenbeteiligung von Kandidaten, welche einen Kurs nicht antreten, womit jederzeit zu rechnen ist, müssten zwangsläufig regelmässig ein gewisser Ertrag zu Lasten der teilnehmenden Kandidaten eingerechnet werden. Dies wäre nicht nur mit einer (möglichen) Tangierung des Kostendeckungsprinzips, sondern auch des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbunden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit wird ein Kandidat dadurch geschützt, dass die Kostenfolge für den Fall des Nichtantritts eines Kurses an klar definierte Kriterien geknüpft wird, wie dies vorliegend mit der Festsetzung eines bestimmten für die Abmeldung zu wahrenden Termins der Fall ist.
3.5
Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die dargelegte Kostenstruktur des CAS Theaterpädagogikkurses lässt weder auf eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes schliessen noch kann darin etwas Willkürliches festgestellt werden. Inwiefern ein Missverhältnis zwischen objektivem Wert des Kursgeldes und den gebotenen Leistungen bestehen sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin näher ausgeführt. Mit dem Äquivalenzprinzip lässt sich auch die Rückbehaltung des Kursgeldes im Falle einer verspäteten Abmeldung von einem Kurs vereinbaren. Dies entspricht im Kern einer Nichtinanspruchnahme einer Leistung und ist also dem Verhalten eines Studierenden/Kursbesuchers vergleichbar, der vom Angebot trotz Anmeldung (und Bezahlung des Kursgeldes) keinen Gebrauch macht.
4.1.1
Die PHSZ als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 1664). Mit der Immatrikulation einer Studentin an einer Hochschule entsteht ein öffentlich-rechtliches Verhältnis (vgl. Paul Richli, Die Universität als rechtlicher Raum, Luzerner Universitätsreden Nr. 20, 2011, S. 12 Ziff. 4.4).
4.1.2
Der Benützer einer öffentlich-rechtlichen Anstalt tritt in ein besonderes Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen. Soweit es sich zur Wahrung des Anstaltszwecks als nötig erweist, ist die Anstaltsleitung allenfalls auch ohne ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage zur Normierung der Anstaltsordnung befugt. Dies betrifft namentlich die Disziplinarordnung (jedenfalls für die Festlegung wenig einschneidender Sanktionen, vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Bern 2022, Rz. 1373 f. mit Hinweis auf BGE 129 I 12 Erw. 8.5 und Urteil BGer 2C_446/2010 vom 16.9.2010 Erw. 5.3 f.) und die Organisation der Kurse und der Examina, einschliesslich der Modalitäten der Zulassung. Davon ausgenommen sind lediglich wichtige, einschneidende Fragen, so etwa die Einführung eines Numerus clausus (Urteil B 2013/152 des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 21.10.2014 mit Hinweis auf BGE 121 I 22 Erw. 4a; vgl. BGE 98 Ib 301 Erw. 2a; Häfelin et. al., a.a.O., Rz. 1678; Wiederkehr, a.a.O., Rz. 603; zur gewissen Autonomie öffentlich-rechtlicher Anstalten vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 184 f.). Zu beachten bleibt die prinzipielle Geltung der Grundrechte (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 1174; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 1674).
4.2
Vorliegend hat der Regierungsrat den Hochschulrat unter anderem mit der Regelung der "Weiteren Gebühren" sowie Rückerstattung von Gebühren beauftragt (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2). Der Hochschulrat ist unter anderem auch diesem Auftrag mit Erlass der GebTWD nachgekommen. Für die Abmeldungsbedingungen wird auf die jeweiligen AGB der Angebote verwiesen (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3). Beim Erlass der AGB handelt es sich um eine Aufgabe, die in die operative Führungsverantwortlichkeit der Hochschulleitung im Sinne von § 17 HSG fällt, wobei dem Rektor die Hauptverantwortung zufällt (vgl. vorstehend Erw. 2.1.4). Unter anderem in den AGB manifestiert sich gleichzeitig auch die gewisse (Organisations-)Autonomie der PHSZ, die sich aus dem ihr erteilten Leistungsauftrag (§ 10 Abs. 2 HSG; vgl. vorstehend Erw. 2.1.1) ableiten lässt (vgl. Leistungsauftrag der Pädagogischen Hochschule Schwyz [PHSZ] für die Jahre 2022-2023 [RRB Nr. 626/2021] sowie 2020-2021 [RRB Nr. 651/2019]).
Es ist somit den Vorinstanzen beizupflichten, dass es dem Rektor bzw. der Rektorin nicht an der gesetzlichen Befugnis zur Regelung der Abmeldungsbedingungen gebricht.
4.3.1
Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeits- sowie die Unklarheitsregel eingeschränkt.
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 Erw. 3.1; 135 III 1 Erw. 2.1).
Demgegenüber befasst sich die Unklarheitsregel mit mehrdeutigen Wendungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Enthalten allgemeine Versicherungsbedingungen mehrdeutige Klauseln, sind diese gegen den Verfasser zu interpretieren (Urteil BGer 4A_330/2021 vom 5.1.2022 Erw. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 146 III 339 Erw. 5.2.3). Die Unklarheitsregel kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen. Es genügt mithin nicht, dass die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise verstanden werden kann (BGE 118 II 342 Erw. 1a) und es nicht möglich ist, den Zweifel mit den übrigen Auslegungsmitteln zu beseitigen (Urteil BGer 4A_92/2020 vom 5.8.2020 Erw. 3.2.2).
4.3.2
Vorab ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie vorliegend § 1 lit. B GebTWD angewendet wissen will. Die unter den verschiedenen Litterae in § 1 GebTWD mit der Marginalie "Weiterbildung für Lehr- und Führungspersonen der Volksschulen und Schulen der Sekundarstufe II" getroffenen Regelungen sind klarerweise voneinander zu unterscheiden. Eine solche Differenzierung hätte sich erübrigt, wenn Kurskosten (Lit. A), Gebühren bei Kursabmeldungen (Lit. B), Initiativkurse und individuelle Weiterbildung für Schwyzer Volksschulen (Lit. C) etc. - so auch Lit. F - einer einheitlichen Regelung hätten unterzogen werden sollen. Ebenso ist offenkundig das "jährliche Weiterbildungsprogramm" in Lit. B von den "Zusatzausbildungen" in Lit. F abzugrenzen.
4.3.3
In § 1 lit. F GebTWD wird für die Abmeldungsbedingungen auf die Allgemeinen Bedingungen der Angebote verwiesen (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3).
§ 6 AGB regelt unmissverständlich, dass bei Abmeldung vor dem Anmeldeschluss bzw. nach dem Anmeldeschluss 50 % bzw. 100 % der Studiengebühren zu bezahlen sind (vgl. vorstehend Erw. 2.1.4).
Weder ist diese Regelung unklar noch ungewöhnlich. Verrechnung von Kosten in Abhängigkeit von einem bestimmten Zeitpunkt (Anmeldung; Beginn/Antritt der Leistung) sind in den verschiedensten Dienstleistungen (Tourismus/Reisebranche, Weiterbildungsbranche u.ä.) bekannt und gebräuchlich. Es kann daher nicht gesagt werden, es handle sich um einen branchenfremden Vertragsinhalt. Hierin kann also nichts Ungewöhnliches gesehen werden.
Die vorliegende Regelung ist kurz und klar formuliert und bedarf keiner auslegenden Ermittlung ihres Inhaltes. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf die Unklarheitsregel berufen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Parteientschädigungen (§ 74 VRP) sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 11. April 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Schwyz (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5.10.2023)
- den Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5.10.2023)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5.10.2023)
- und das Bildungsdepartement (EB; z.K.).
Schwyz, 24. Oktober 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. Oktober 2023
1
§ 28 HSG
§ 25 PHSZV
§ 22 HSG
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 164 BVart. 164 Cst.art. 164 Cost.
2C_1061/2015
BGE 120 Ia 1ATF 120 Ia 1DTF 120 Ia 1
§ 22 HSG
§ 22 HSG
Art. 8 UWGart. 8 LCDart. 8 LCSl
§ 9 HSG
§ 10 HSG
§ 10 HSG
§ 13 HSG
§ 13 HSG
§ 16 HSG
§ 16 HSG
§ 17 HSG
§ 22 HSG
§ 13 HSG
§ 10 HSG
§ 17 HSG
§ 22 HSG
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 143 I 227ATF 143 I 227DTF 143 I 227
BGE 141 I 105ATF 141 I 105DTF 141 I 105
BGE 140 I 176ATF 140 I 176DTF 140 I 176
BGE 126 I 180ATF 126 I 180DTF 126 I 180
BGE 139 I 138ATF 139 I 138DTF 139 I 138
2C_354/2014
BGE 139 I 138ATF 139 I 138DTF 139 I 138
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
BGE 143 I 227ATF 143 I 227DTF 143 I 227
BGE 141 I 105ATF 141 I 105DTF 141 I 105
2C_1061/2015
2C_680/2015
BVGer B-3120/2017TAF B-3120/2017TAF B-3120/2017
BGE 138 II 111ATF 138 II 111DTF 138 II 111
BGE 124 I 289ATF 124 I 289DTF 124 I 289
2C_1061/2015
2C_150/2007
BGE 120 Ia 265ATF 120 Ia 265DTF 120 Ia 265
2C_1061/2015
2C_150/2007
BGE 129 I 12ATF 129 I 12DTF 129 I 12
2C_446/2010
BGE 121 I 22ATF 121 I 22DTF 121 I 22
BGE 98 Ib 301ATF 98 Ib 301DTF 98 Ib 301
§ 17 HSG
§ 10 HSG
BGE 138 III 411ATF 138 III 411DTF 138 III 411
BGE 135 III 1ATF 135 III 1DTF 135 III 1
4A_330/2021
BGE 146 III 339ATF 146 III 339DTF 146 III 339
BGE 118 II 342ATF 118 II 342DTF 118 II 342
4A_92/2020
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF