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Entscheid

III 2023 49

Kammergericht

11. Juli 2023Deutsch24 min

A. A.________ (geb. 1966) lenkte am 7. Juni 2017 in stark betrunkenem Zustand (mind. 2.63 Gewichtspromille) in C.________ einen Personenwagen von der Liegenschaft D.________ bis zur Liegenschaft E.________ und verursachte im Verlauf dieser Fahrt mehrere Kollisionen, wodurch der Personenwagen so stark beschädigt wurde, dass er sich schliesslich nicht mehr starten liess. Am 9. November 2017 hat das Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wobei die Wiedererlangung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht wurde (vgl. Vi-act. 1). Nach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 27. März 2018 beim F.________ hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 17. Mai 2018 gegenüber A.________ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde die Erfüllung folgender Auflagen festgelegt (Vi-act. 2):

Source sz.ch

III 2023 49

Entscheid vom 11. Juli 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Auflage Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung, vorsorglicher Führerausweisentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. 1966) lenkte am 7. Juni 2017 in stark betrunkenem Zustand (mind. 2.63 Gewichtspromille) in C.________ einen Personenwagen von der Liegenschaft D.________ bis zur Liegenschaft E.________ und verursachte im Verlauf dieser Fahrt mehrere Kollisionen, wodurch der Personenwagen so stark beschädigt wurde, dass er sich schliesslich nicht mehr starten liess. Am 9. November 2017 hat das Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wobei die Wiedererlangung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht wurde (vgl. Vi-act. 1). Nach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 27. März 2018 beim F.________ hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 17. Mai 2018 gegenüber A.________ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde die Erfüllung folgender Auflagen festgelegt (Vi-act. 2):

Alkoholproblematik

 Einhaltung einer mind. 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

Medikamentenproblematik

 Ausschleichen und möglichst Sistieren der Einnahme von suchterzeugenden zentralwirksamen Medikamenten;

Psychische Problematik

 Regelmässige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung nach Massgabe der Psychiaterin mit Einnahme der Medikamente nach Verordnung;

Weiteres Vorgehen

 Die Abstinenz und die psychiatrische Behandlung sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubeurteilung fortzusetzen;

 Der Bericht über die psychiatrische Behandlung muss zur Untersuchung mitgebracht werden;

 Erneute verkehrsmedizinische Neubeurteilung mittels Haaranalyse frühestens im August 2018 (…);

 Evtl. verkehrspsychologischer Untersuch, zumal den Fremdauskünften zudem kognitive Defizite zu entnehmen sind;

 Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

B. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 6. Mai 2019 bei der G.________, teilte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 14. Juni 2019 mit, gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung könne die Fahreignung weiterhin nicht befürwortet werden. Vor einer weiteren Beurteilung seien im Einzelnen umschriebene Auflagen zu erfüllen (u.a. Alkoholtotalabstinenz, psychiatrisch-fachärztliche Behandlung, nach Möglichkeit Verzicht auf die Einnahme von Benzodiazepinen und Z-Hypnotika, erneute verkehrsmedizinische Begutachtung frühestens im November 2019, evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; vgl. Vi-act. 4).

C. Am 9. Juli 2019 verfügte das Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ die Verweigerung der Wiedererteilung des Führerausweises und auferlegte ihr eine Sperrfrist für 12 Monate. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe am 6. Mai 2019 auf der Autobahn H.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0.57 mg/l) und trotz Entzugs des Führerausweises gelenkt (Vi-act. 5).

D. Nach einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 2. September 2020 bei der G.________, teilte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 mit, gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung könne die Fahreignung weiterhin nicht befürwortet werden. Vor einer weiteren Beurteilung seien im Einzelnen umschriebene Auflagen zu erfüllen (u.a. Alkoholtotalabstinenz, regelmässige Kontrolle sowie Therapie nach Ermessen der behandelnden Psychiaterin, Verzicht auf die Einnahme von Benzodiazepinen und Z-Hypnotika, erneute verkehrsmedizinische Begutachtung frühestens im März 2021, evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; vgl. Vi-act. 6).

E. Nach einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 17. Mai 2022 beim F.________ teilte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 21. Juni 2022 mit, gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung könne die Fahreignung weiterhin nicht befürwortet werden. Vor einer weiteren Beurteilung seien im Einzelnen umschriebene Auflagen zu erfüllen (u.a. Alkohol- und Medikamentenabstinenz [Z-Hypnotika], regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung mit Thematisierung der Suchtproblematik, Neubegutachtung bei einem Verkehrsmediziner SGRM frühestens im November 2022, Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; vgl. Vi-act. 7). Auf entsprechendes telefonisches Ersuchen von A.________ vom 1. Juli 2022 erteilte das Verkehrsamt dem F.________ gleichentags den Auftrag, die neu eingereichten ärztlichen Zeugnisse des Hausarztes sowie der Psychiaterin von A.________ zu beurteilen. Gestützt auf die Beurteilung des F.________ vom 5. Juli 2022 teilte das Verkehrsamt A.________ mit Schreiben vom 11. Juli 2022 mit, die Fahreignung könne weiterhin nicht befürwortet werden. Zudem wurde auf die Wiederzulassungsvoraussetzungen gemäss Schreiben vom 21. Juni 2022 verwiesen (vgl. Vi-act. 8).

F. In der verkehrsmedizinische Begutachtung der G.________, vom 21. Februar 2023 wurde die Fahreignung von A.________ unter Einhaltung von Auflagen u.a. betreffend die Alkohol- und Medikamentenproblematik sowie die psychische Problematik (bipolare Störung) bejaht (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen. A.________ nahm am 6. März 2023 Stellung. Eine ergänzende Stellungnahme folgte am 8. März 2023 (Vi-act. 19 [2. Teil]). Mit Verfügung vom 15. März 2023 bejahte das Verkehrsamt in Dispositiv-Ziff. 1 die Fahreignung unter Einhaltung von Auflagen (u.a. Einhaltung einer Alkoholabstinenz, keine Einnahme von suchterzeugenden, psychotropen Medikamenten [Benzodiazepine/Z-Hypnotika], regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme, regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung [bipolare Störung] nach Ermessen der behandelnden Facharztperson für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Verschlechterung des Zustandes ist sofort der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges ist zu verzichten, Abstinenzkontrolle auf Ethylglucuronid und Medikamente, Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; vgl. Vi-act. 16). Zudem wurde in Dispositiv-Ziff. 2 die Wiedererteilung des Führerausweises am 15. März 2023 unter den obgenannten Auflagen angeordnet.

G. Nach telefonischer Rückfrage des Rechtsvertreters von A.________ betreffend den Zeitpunkt der Aushändigung des Führerausweises (Vi-act. 17) ersetzte das Verkehrsamt die Verfügung vom 15. März 2023 durch eine neue Verfügung vom 20. März 2023 mit gleichlautender Dispositiv-Ziff. 1. Hingegen fehlte die Anordnung der Wiedererteilung des Führerausweises in Dispositiv-Ziff. 2 (Vi-act. 18).

H. Mit Schreiben vom 22. März 2023 bemängelte der Rechtsvertreter von A.________ die Zustellung der Verfügung vom 20. März 2023 direkt an seine Klientschaft und machte geltend, der Führerausweis sei sofort wieder auszuhändigen (Vi-act. 19). Am 23. März 2023 ersetzte das Verkehrsamt die Verfügung vom 20. März 2023 wiederum durch eine neue Verfügung mit unverändertem Dispositiv und hielt in der Begründung daran fest, dass der Führerausweis nicht auszuhändigen sei. Die Verfügung wurde korrekt an den Rechtsvertreter von A.________ zugestellt (Vi-act. 20).

I. Gegen diese Verfügung lässt A.________ am 3. April 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es seien die Auflagen "Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung" in der Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 23. März 2023 vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen

2.

Eventualiter seien die Auflagen "Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung" in der Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 23. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und durch das Verwaltungsgericht durch mildere Auflagen zu ersetzen.

3.

Subeventualiter seien die Auflagen "Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung" in der Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 23. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vor-instanz evtl. des Kantons.

Zudem wird der prozessuale Antrag gestellt, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Führerausweis sofort und noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wieder auszuhändigen.

J. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 weist das Verwaltungsgericht den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. März 2023 die Wiedererteilung des Führerausweises zu Recht von den Auflagen "Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung" abhängig gemacht hat. Zudem ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die sofortige Herausgabe des Führerausweises mit Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht verweigert hat.

1.2

Unbestritten ist demgegenüber, dass unter Einhaltung der weiteren Auflagen (Einhaltung einer Alkoholabstinenz, keine Einnahme von suchterzeugenden, psychotropen Medikamenten [Benzodiazepine/Z-Hypnotika], regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme, regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung [bipolare Störung] nach Ermessen der behandelnden Facharztperson für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Verschlechterung des Zustandes ist sofort der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges ist zu verzichten, Abstinenzkontrolle auf Ethylglucuronid und Medikamente; vgl. Ingress lit. F) die Fahreignung zu befürworten ist. Diese weiteren Auflagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

2.1

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. a und b SVG). Die Fahrkompetenz stellt einen Teil der Fahreignung dar. Sie gehört zur Fahreignung im weiteren Sinn. Bei eingeschränkter Fahrkompetenz kann daher die Fahreignung entfallen oder beeinträchtigt sein (Urteil BGer 6B_1227/2016 vom 16.5.2017 Erw. 1.2.2 m.H. auf Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 14 SVG).

2.2

Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden (Art. 15d Abs. 5 SVG). Zur Fahrkompetenz gehören einerseits die Kenntnisse der Verkehrsregeln sowie der Signale und Markierungen. Andererseits umfasst der Begriff auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu bewegen sowie Verkehrssituationen richtig zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren. Bestehen berechtigte Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, ist die Behörde zum Handeln verpflichtet. Je nach Art und Natur der Zweifel an der Fahrkompetenz sind einzeln oder in Kombination die zur Abklärung oder Wiederherstellung geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Jürg Bickel, in: Niggli/Probst/ Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 49 zu Art. 15d SVG).

Dispositiv

2.3 Die Zweifel nach Art. 15d Abs. 5 SVG müssen begründet sein. Der Auslöser muss ein konkreter Anlass sein. Dieser wird zumeist in einem Fehlverhalten im Strassenverkehr bestehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass eine Verkehrsregelverletzung begangen oder ein Straftatbestand des SVG erfüllt wurde (Weissenberger, a.a.O., N 109 zu Art. 15d SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zweifel an der Fahrkompetenz gerechtfertigt sein, wenn ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei darf nicht schematisiert werden. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die kantonale Behörde entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 108 lb 62 E. 3b; Weissenberger, a.a.O., N 110 zu Art. 15d SVG). Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung präsentiert sich wie folgt:

2.3.1 Im Entscheid BGE 108 Ib 62 hielt das Bundesgericht fest, eine erneute Führerprüfung sei gerechtfertigt im Fall eines Fahrers, der aufgrund eines Sicherungsentzugs etwa fünf Jahre lang kein Motorfahrzeug gelenkt hatte und zuvor nur drei Jahre lang im Besitz eines Führerausweises gewesen war. In dieser langen Zeit des Entzugs habe der Betroffene möglicherweise die zuvor herangebildeten Automatismen verloren. Ausserdem hätten sich die Verkehrsvorschriften in der Zwischenzeit geändert und die Verkehrsdichte habe zugenommen. Es bestünden daher ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (BGE 108 Ib 62 Erw. 3b).

2.3.2 Im Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994 befand das Bundesgericht, eine neue Führerprüfung rechtfertige sich bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund fünf Jahren kein Motorfahrzeug geführt hatte; dies, obgleich der Lenker den Führerausweis bereits 1965 erworben hatte und damit über eine lange Erfahrung im Strassenverkehr verfügte (Erw. 5; zitiert nach Urteil BGer 1C_135/2017 vom 7.6.2017 Erw. 4.2.2).

2.3.3 Im Urteil 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 erachtete das Bundesgericht eine neue Führerprüfung (Theorie, inklusive Verkehrskunde und Praxis) für erforderlich bei einem Beschwerdeführer, dessen Führerausweis während elf Jahren entzogen war und der im Zeitpunkt des Führerausweisentzugs bereits über neun Jahre Fahrpraxis verfügte.

2.3.4 Im Urteil 1C_135/2017 vom 7. Juni 2017 entschied das Bundesgericht in einem Fall betreffend einen Fahrer, dessen Führerausweis seit zehn Jahren entzogen war, dass die zuständige Behörde ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hatte, als sie die Anordnung einer neuen Führerprüfung als erforderlich erachtete, um sicherzustellen, dass der Fahrer noch über die zum Führen eines Motorfahrzeugs erforderlichen Automatismen verfügte und die teilweise geänderten Verkehrsvorschriften noch kannte (Erw. 4.3).

2.3.5 Im Urteil 1C_121/2021 vom 15. Juli 2021 berücksichtigte das Bundesgericht nebst der relativ langen Entzugsdauer von über fünf Jahren namentlich einen früheren Führerausweisentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, welcher im Jahr 2010 vollzogen wurde. Zudem litt der Betroffene bereits seit den 1990er Jahren an einer Alkoholabhängigkeit und psychischen Problemen, die zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und zum Bezug von IV-Leistungen führten. Das Bundesgericht entschied, angesichts der Schwierigkeiten, mit denen der Betroffene über einen langen Zeitraum seines Lebens als Fahrer konfrontiert war, angesichts der Dauer des Sicherheitsentzuges sowie der Begehung zweier schwerer Verfehlungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand habe die zuständige Behörde ohne Überschreitung des Ermessensspielraums eine erneute, vollständige Führerprüfung verlangt (Erw. 3.2.2).

2.4 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, allein gestützt auf die Fahrabstinenz dürfe erst bei einer Dauer von mehr als sechs Jahren gänzlich fehlender Fahrpraxis eine neue Führerprüfung verlangt werden; andernfalls sei zuerst eine Kontrollfahrt anzuordnen. Hiervon könne nur - sowohl nach unten als auch nach oben - abgewichen werden, wenn konkrete weitere Umstände die Zweifel erhärteten oder entkräfteten (Weissenberger, a.a.O., N 111 zu Art. 15d SVG). Das Bundesgericht liess im erwähnten Urteil 1C_135/2017 offen, ob es an der bisherigen Praxis festhält.

3. Die Vorinstanz begründet die Auflage, wonach die Beschwerdeführerin vor Wiedererteilung des Führerausweises erneut einen Lernfahrausweis zu erwerben und die theoretische sowie praktische Führerprüfung nochmals zu absolvieren habe, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Fahrabstinenz der Beschwerdeführerin knapp weniger als sechs Jahre betrage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anordnung einer neuen Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz zulässig.

3.1 Die Beschwerdeführerin erwarb den Führerausweis am 4. Januar 1985. Sie verfügte bis zur Trunkenheitsfahrt vom 7. Juni 2017 unbestrittenermassen über eine Fahrpraxis von mehr als 32 Jahren. Nach eigenen Angaben habe sie durchschnittlich ca. 5'000 Kilometer pro Jahr oder weniger zurückgelegt (Vi-act. 7 [Gutachten S. 3]). In der Zeit bis zum 7. Juni 2017 sind nach den Akten keine Einträge im Schweizerischen Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. Anlässlich der Trunkenheitsfahrt vom 7. Juni 2017 verursachte die Beschwerdeführerin zahlreiche Kollisionen mit stehenden Objekten. Es liegen indes keine Hinweise vor, dass diese Verkehrsregelverletzungen Folge einer eingeschränkten Fahrkompetenz waren. Dies wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist das Fehlverhalten während der Fahrt auf den Zustand der Fahrunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.63 Gewichtspromille zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin weist ferner nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug vom 9. November 2017 einen ADMAS-Eintrag auf, da sie am 6. Mai 2019 in angetrunkenem Zustand und trotz eines andauernden Führerausweisentzuges einen Personenwagen lenkte. Die Beschwerdeführerin ist aktenkundig seit dem Jahr 2016 aufgrund einer bipolaren Störung (rezidivierende Depressionen mit Hypomanien) in psychiatrischer Behandlung. Ferner litt sie seit dem Jahr 2016 an einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch und seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an einem verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauch (Z-Hypnotika; vgl. Vi-act. 7 [Gutachten S. 6]). Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 21. Februar 2023 konnte eine Alkohol- und Medikamentenabstinenz seit ca. Mitte August 2022 bestätigt werden (Vi-act. 12 [Gutachten S. 7]). Seit dem 7. Juni 2017 ist der Beschwerdeführerin der Führerausweis entzogen. Sie verfügte demnach im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2023 seit über fünf, aber noch nicht sechs Jahren über keine Fahrpraxis mehr.

3.2 Die lange Fahrabstinenz der Beschwerdeführerin von über fünf Jahren begründet offenkundig Zweifel an der Fahrkompetenz. Zu prüfen ist, inwiefern weitere Faktoren zur langen Fahrabstinenz hinzutreten.

3.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, als erschwerende Faktoren seien die Vorgeschichte mit verkehrsrelevantem Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, ein erhöhtes Risiko für eine Fahrt unter Substanzeinfluss sowie eine psychische Erkrankung zu berücksichtigen (Vernehmlassung S. 4 Abs. 3). Dieser Argumentation ist mit der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 21. Februar 2023 bereits Beachtung fanden und im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrberechtigung zahlreiche Auflagen erforderlich machten (vgl. oben Ingress lit. F ff.). Inwiefern darüber hinaus aufgrund der Vorgeschichte, aufgrund eines erhöhten Risikos für eine Fahrt unter Substanzeinfluss oder aufgrund der bipolaren Störung Zweifel an der Fahrkompetenz bestehen sollten, ist nicht ersichtlich und wurde von der Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Namentlich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin sich erst im Jahr 2016 wegen der bipolaren Störung in psychiatrische Behandlung begab. Auch ein weiter zurückliegender verkehrsrelevanter Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch ist nicht aktenkundig. Von einem langjährigen erheblichen Einfluss der bipolaren Störung bzw. des Substanzmissbrauchs während des Erwerbs der Fahrpraxis kann somit nach den Akten nicht die Rede sein. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit massgeblich vom zitierten Urteil 1C_121/2021 des Bundesgerichts. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund ihrer gesundheit-lichen Vorgeschichte in besonderem Masse mit einem raschen Verlernen von Automatismen zu rechnen hätte, ist weder dargetan noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten.

3.2.2 Ferner können vorliegend weder die lange Fahrpraxis der Beschwerdeführerin von über 32 Jahren noch der automobilistische Leumund noch die Umstände, die zum Sicherungsentzug führten, als erschwerende Faktoren zur Fahrabstinenz von bald sechs Jahre hinzutreten. Auch haben sich seit dem Führerausweisentzug die Verkehrsregeln nicht nennenswert geändert, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nachvollziehbar hinwies (Ziff. 27).

3.2.3 Weitere Faktoren, die zur langen Fahrabstinenz erschwerend hinzukommen, sind nicht ersichtlich.

3.3 Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ab einer Fahrabstinenz von rund fünf Jahren begründete Zweifel an der Fahrkompetenz des betreffenden Fahrzeuglenkers bestehen können, wobei jedoch die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, sowie angesichts der geäusserten Kritik in der Lehre, wonach eine Fahrabstinenz von mindestens sechs Jahren zu verlangen ist, erweist sich die Auflage einer neuen (theoretischen und praktischen) Führerprüfung vorliegend mangels namhafter erschwerender Faktoren sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Fahrpraxis und der Fahrabstinenz als zu streng. Dabei fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass die Vorinstanz die Auflage einer neuen Fahrprüfung praxisgemäss erst ab einer Fahrabstinenz von fünf Jahren zu thematisieren scheint. Für diese vorinstanzliche Praxis spricht insbesondere der Umstand, dass die Vorinstanz die Auflage der neuen Fahrprüfung in ihren Schreiben an die Beschwerdeführerin zunächst nur als Eventualfall aufgeführt hatte (vgl. Vi-act. 2, 4, 6). Erstmals mit Schreiben vom 21. Juni 2022 (mithin gut fünf Jahre seit dem Ausweisentzug) war die Auflage definitiv aufgeführt (vgl. Vi-act. 7). Fehlen indes wie vorliegend namhafte erschwerende Faktoren, wäre diesem Umstand mit dem Erfordernis einer längeren Fahrabstinenz Rechnung zu tragen gewesen. Zusammenfassend ist die Anordnung einer neuen Führerprüfung im vorliegenden Fall unverhältnismässig.

3.4 Als milderes Mittel, um den Zweifeln an der bestehenden Fahrkompetenz Rechnung zu tragen, sowie im Sinne einer Sachverhaltsabklärung, kommt eine expertenbegleitete Kontrollfahrt in Frage. Auf dieser kann festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und die Geschicklichkeit aufweist, um ein Motorfahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen. Die Kontrollfahrt liegt im Interesse der Verkehrssicherheit und ist im Vergleich zur Auflage einer neuen Führerprüfung eine mildere Massnahme. Es rechtfertigt sich vorliegend deshalb, als Auflage eine von einem Verkehrsexperten begleitete Kontrollfahrt im Sinne von Art. 29 Abs. 1 VZV anzuordnen.

4. Hinsichtlich der Frage der Wiederaushändigung des Führerausweises noch vor der Überprüfung der Fahrkompetenz drängen sich folgende Bemerkungen auf:

4.1 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

4.2 Die Norm will sicherstellen, dass Führerausweise nur wiedererteilt werden, wenn vom Betreffenden im motorisierten Strassenverkehr keine Gefahr (mehr) ausgeht (Weissenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 17 SVG). Die an die Wiedererteilung des Führerausweises geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahreignung der betroffenen Person stabil ist (Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 17 SVG). Mangelt es namentlich aufgrund eines längerfristigen Sicherungsentzuges an der Fahrkompetenz, ist die Wiedererteilung des Ausweises gegebenenfalls von einer neuen Führerprüfung oder dem Bestehen einer Kontrollfahrt abhängig zu machen (vgl. Rütsche/Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 27 zu Art. 17 SVG).

4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Fahreignung unter anderem unter der Auflage "Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung" befürwortet. Damit sollte den Zweifeln an der Fahrkompetenz Rechnung getragen werden, welche aufgrund der langen Fahrabstinenz aufgekommen waren. Während die weiteren Auflagen (wie etwa die Einhaltung einer Alkoholabstinenz, der Verzicht auf die Einnahme von Benzodiazepinen bzw. Z‑Hypnotika oder die regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung) insbesondere dazu dienen sollen, bei aktuell bestehender Fahreignung der unsicheren künftigen Entwicklung der Fahreignung entgegenzutreten, geht es bei der Anordnung einer neuen Führerprüfung darum, aktuell bestehenden Zweifeln an der Fahrkompetenz zu begegnen. Diese Zweifel sind durch geeigneten Nachweis zu widerlegen, damit im Anschluss der Führerausweis wieder erteilt werden kann. Liegen ernstliche Zweifel an der Fahreignung bzw. der Fahrkompetenz vor, wäre es mit Blick auf die drohende Gefahr einer Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr nicht zu verantworten, wenn der Führerausweis bereits erteilt würde, bevor der Nachweis der bestehenden Fahreignung bzw. der Fahrkompetenz erbracht ist. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Führerausweis nicht sofort erteilte, sondern die Wiedererteilung vom Nachweis der Fahrkompetenz abhängig machte. Zwar hat sich die Auflage der neuen Führerprüfung vorliegend als unverhältnismässig erwiesen und ist eine expertenbegleitete Kontrollfahrt als mildere Massnahme ebenfalls geeignet, den berechtigten Zweifeln an der Fahrkompetenz Rechnung zu tragen (vgl. oben Erw. 3.3 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch der mittels einer Kontrollfahrt zu erbringende Nachweis einer aktuell trotz Zweifeln bestehenden Fahrkompetenz noch vor der Wiedererteilung des Führerausweises zu erbringen ist. Die vorzeitige Aushändigung des Führerausweises kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.

4.4 Daran vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand, wonach die Verweigerung der Aushändigung des Führerausweises als vorsorglicher Sicherungsentzug im Sinne von Art. 30 VZV zu qualifizieren sei und diese Bestimmung nur das Vorgehen bei Zweifeln an der Fahreignung, nicht aber der Fahrkompetenz regle. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die strikte Trennung zwischen der Fahrkompetenz und der Fahreignung nicht überzeugt. Die Fahrkompetenz stellt vielmehr einen Teil der Fahreignung dar und gehört somit zur Fahreignung im weiteren Sinn (vgl. oben Erw. 2.1). Die Anwendung von Art. 30 VZV bei begründeten Zweifeln an der Fahrkompetenz ist deshalb keineswegs ausgeschlossen (vgl. Bickel, a.a.O., N 56 zu Art. 15d SVG). Sodann setzt die Anwendung von Art. 30 VZV

voraus, dass neue (nach Erteilung des Führerausweises entstandene) Umstände entstehen, die es rechtfertigen, die erteilte Fahrberechtigung zu entziehen. So verhält es sich aber vorliegend gerade nicht. Die Zweifel an der Fahrkompetenz, welche zur Anordnung einer Auflage führten, sind nicht erst nach Wiedererteilung des Führerausweises aufgetreten, sondern sie bestanden bereits aufgrund der langen Fahrabstinenz bis zur Befürwortung der Fahreignung. Die Beschwerdeführerin hatte seit der erstmaligen Anordnung des Sicherungsentzugs zu keinem Zeitpunkt den Nachweis erbracht, dass der bestehende Fahreignungsmangel behoben und auch die Fahrkompetenz gegeben ist, bzw. dass allfällige Zweifel unbegründet sind. Somit hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, der Beschwerdeführerin den Führerausweis wieder zu erteilen. Entsprechend müsste ihr der Führerausweis nicht gestützt auf Art. 30 VZV (vorsorglich) entzogen werden. Art. 30 VZV fand vorliegend nach dem Gesagten keine Anwendung.

Nicht zu überzeugen vermag ferner der Einwand, wonach zur Überprüfung der Fahrkompetenz ein eigenes Verfahren zu eröffnen sei, wogegen es unzulässig sei, die Überprüfung der Fahrkompetenz nachträglich in ein Sicherungsentzugsverfahren wegen ursprünglich fehlender Fahreignung zu integrieren (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin Ziff. 6). Für die Wiedererteilung des Führer­ausweises nach einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit muss sowohl die Fahreignung als auch die Fahrkompetenz gegeben sein. Entsprechend sind im Verfahren betreffend die Wiedererteilung des Führerausweises sowohl die Fahreignung als auch die Fahrkompetenz abzuklären. Würden dafür zwei unterschiedliche Verfahren geführt, wären nicht nur widersprüchliche Ergebnisse denkbar, sondern es wäre gegebenenfalls sogar zweimal der Rechtsweg gegen entsprechende Verfügungen zu beschreiten, was offenkundig weder prozessökonomisch noch der Rechtssicherheit förderlich ist.

4.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis nicht ausgehändigt hat. Der Führerausweis ist ihr bei einem positiven Ergebnis der expertenbegleiteten Kontrollfahrt umgehend auszuhändigen.

5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Verweigerung des Führerausweises in der angefochtenen Verfügung nicht begründet worden sei (Beschwerde Ziff. 11, 17 unten). Ebenfalls werde nicht begründet, weshalb die Beschwerdeführerin heute nicht mehr über die Fähigkeit verfüge, ein Motorfahrzeug zu führen, nachdem sie vor dem Sicherungsentzug während über 32 Jahren sicher ein Motorfahrzeug gelenkt habe (Beschwerde Ziff. 22).

5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung die Verweigerung der physischen Aushändigung des Führerausweises, indem sie auf die Anordnung der neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung verweist. Deren Erfordernis wird mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet. Gestützt auf diese Ausführungen war die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht zu jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

6. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. März 2023 entsprechend abzuändern, als die Anordnung der Auflage "Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung" ersetzt wird durch die Auflage "Absolvieren einer Kontrollfahrt im Sinne von Art. 29 VZV". Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Ausserdem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin für das Teilobsiegen zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird insoweit angepasst, als die Auflage "Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung" durch die Auflage "Absolvieren einer Kontrollfahrt im Sinne von Art. 29 VZV" ersetzt wird.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 900.-- und werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 450.--) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse noch Fr. 450.-- zurückzuerstatten sind. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativ­massnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 11. Juli 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. Juli 2023

1

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6B_1227/2016

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BGE 108 Ib 62ATF 108 Ib 62DTF 108 Ib 62

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2A.146/1993

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1C_135/2017

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

Art. 29 VZVart. 29 OACart. 29 OAC

§ 14 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 29 VZVart. 29 OACart. 29 OAC

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF