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Entscheid

III 2023 51

Kammergericht

4. September 2023Deutsch50 min

A.1 Die Gemeinde Riemenstalden verfügt derzeit noch über keine Nutzungsplanung, wurde indes mit dem kantonalen Richtplan vom 8. März 2016 (vom Bund genehmigt am 24.5.2017) verpflichtet, innert zehn Jahren seit Genehmigung des kantonalen Richtplanes eine flächendeckende Nutzungsplanung zu erstellen (Richtplan des Kantons Schwyz, Richtplantext, Stand 26.6.2020, S. 71 B-10.1).

Source sz.ch

III 2023 51

Entscheid vom 4. September 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Dr.oec. Andreas Risi, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,

gegen

Gemeinderat Riemenstalden, Dörfli 9, 6452 Riemenstalden,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Die Gemeinde Riemenstalden verfügt derzeit noch über keine Nutzungsplanung, wurde indes mit dem kantonalen Richtplan vom 8. März 2016 (vom Bund genehmigt am 24.5.2017) verpflichtet, innert zehn Jahren seit Genehmigung des kantonalen Richtplanes eine flächendeckende Nutzungsplanung zu erstellen (Richtplan des Kantons Schwyz, Richtplantext, Stand 26.6.2020, S. 71 B-10.1).

Mit Beschluss (GRB) Nr. 198.5.2 vom 12. September 2019 genehmigte der Gemeinderat Riemenstalden nach einer Mitwirkung der Gemeinde vom 15. Juli 2018 bis 14. August 2018 ein Siedlungskonzept als Grundlage für das Nutzungsplanverfahren.

A.2 Mit GRB Nr. 202.5.1 vom 9. Januar 2020 unterbreitete der Gemeinderat dem Volkswirtschaftsdepartement den unter anderem gestützt auf das Siedlungskonzept erarbeiteten Entwurf für die Nutzungsplanung zur Vorprüfung. Mit Vorprüfungsbericht vom 6. April 2020 nahm das Volkswirtschaftsdepartement hierzu Stellung (RR-act. III/01/1).

A.3 Im Amtsblatt Nr. 16 vom 23. April 2021 (S. 1048) wurde die Ortsplanung (Nutzungsplanunterlagen: Zonenpläne 1:1'000 und 1:5'000 vom 9.4.2021, Baureglement vom 26.3.2021 sowie die Berichterstattung der D.________ gemäss Art. 47 RPV vom 26.3.2021 [nachstehend: Bericht 47 RPV] = RR-act. II/01/19) publiziert und öffentlich aufgelegt mit Einsprachefrist vom 26. April 2021 bis 25. Mai 2021. Am 26. April 2021 wurde die Nutzungsplanung anlässlich einer Informationsveranstaltung im E.________ vorgestellt (RR-act. II/01/15). Innert Frist wurden keine Einsprachen erhoben.

A.4 An einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021 wurde Kritik am Standort des Werkhofs bzw. einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) im Kirchenweidli geübt. Die Nutzungsplanung wurde mit 8 Ja- gegen 4 Nein-Stimmen (bei zwei Enthaltungen) zurückgewiesen und der Gemeinderat beauftragt, den Standort des Werkhofs neu abzuklären (vgl. Protokoll vom 14.10.2021 zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26.8.2021 [RR-act. II/01/1 S. 1 ff. Ziff. 3).

A.5 Am 24. September 2021 fand eine Begehung zum Standort Werkhof statt (RR-act. II/02/23).

Am 21. Oktober 2021 unterbreitete der Gemeinderat das Vorprojekt für den Werkhof auf der Parzelle KTN __01 östlich des Dörfli bzw. östlich des E.________ (KTN __02; im Eigentum von A.________) dem ARE zur Vorabklärung. Mit Stellungnahme vom 16. November 2021 erachtete das ARE das Vorprojekt als plausibel (RR-act. II/01/4). Zu klären seien laut der kantonalen Fachstelle für Naturgefahren noch offene Fragen betreffend die Naturgefahren. Im Auftrag der Gemeinde erstellte die F.________ am 24. Januar 2022 einen Naturgefahrennachweis (RR-act. II/01/3).

In der überarbeiteten Nutzungsplanung wurde auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof im Gebiet Kirchenweidli verzichtet und stattdessen eine solche im Gebiet Unterhettis auf einer Teilfläche von KTN __01 ausgeschieden. Mit Vorprüfungsbericht vom 7. April 2022 (RR-act. II/01/7) ergaben sich seitens des Volkswirtschaftsdepartements gegen den Nachtrag der geplanten Nutzungsplanung betreffend die neu geplante ÖBA keine Einwände.

A.6 Im Amtsblatt Nr. 24 vom 17. Juni 2022 wurde die Ortsplanung (Nutzungsplanunterlagen: Zonenpläne, Nachträge Nutzungsplanung 1:500 und 1:1'500 je vom 3.6.2022 sowie Baureglement, Nachtrag vom 3.6.2022 und die orientierenden Beilagen: Naturgefahrennachweis Mehrzweckgebäude Dörfli vom 24.1.2022 [nachstehend: Naturgefahrennachweis] sowie Nachtrag Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV [der D.________; nachstehend: Nachtragsbericht 47 RPV] vom 3.6.2022) publiziert und öffentlich aufgelegt.

A.7 Hiergegen erhoben A.________ und B.________ sowie G.________, H.________ und I.________ am 18. Juli 2022 mit zwei Eingaben Einsprache gegen den Zonenplan und den Entwurf des Baureglements (EntwBauR) und verlangten, es sei auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof am Standort Unterhettis zu verzichten und Art. 28 Abs. 1 EntwBauR sei insoweit abzuändern, als im Werkhofgebäude auf eine Heizzentrale und einen Mehrzweckraum verzichtet wird.

Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 entschied der Gemeinderat wie folgt:

1. Die beiden Einsprachen der Familie A.________ gegen die Ausscheidung einer öBA-Zone auf einer Teilfläche von KTN __03 (richtig: KTN __01) sowie gegen Art. 28 BauR, soweit darin eine Heizzentrale und ein Mehrzweckraum als zulässige Nutzungen vorgesehen sind, werden im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen.

2.-4. (Rechtsmittelbelehrung, Kostenlosigkeit der Einsprachen; Zustellung).

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 29. August 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:

1. Der Beschluss des Gemeinderates Riemenstalden vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben. Der Nachtrag Nutzungsplanung und der Nachtrag Baureglement sei nicht zu erlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Vorinstanz.

C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 184/2023 vom 7. März 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Art. 28 Abs. 5 E-BauR aufgehoben wird. lm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von insgesamt Fr. 2000.-- werden zu vier Fünfteln (Fr. 1600.--) den Beschwerdeführern auferlegt (…). Zu einem Fünftel (Fr. 400.--) werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Riemenstalden auferlegt. (…).

3.

Die Gemeinde Riemenstalden hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.

4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

D. Gegen diesen RRB Nr. 184/2023 (Versand am 14.3.2023) erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 4. April 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Beschluss Nr. 184/2023 des Regierungsrates vom 7. März 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderates Riemenstalden vom 21. Juli 2022 seien aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Vorinstanzen.

E. Mit Vernehmlassungen vom 18. April 2023 bzw. 2. Mai 2023 beantragen das Sicherheitsdepartement bzw. der Gemeinderat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.

F. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 10. Juli 2023 an den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. April 2023 gestellten Anträgen fest.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 dupliziert der Gemeinderat. Hierzu äussern sich die Beschwerdeführer mit Triplik vom 28. August 2023.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes [RPG; SR 700] vom 22.6.1979; vgl. auch § 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung u.a. die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität und kompakte Siedlungen zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 lit. a, abis und b RPG). Zu den Planungsgrundsätzen, welche die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden zu beachten haben, gehört die Schonung der Landschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG); u.a. sollen insbesondere der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (lit. b), naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs. 3 Einleitungssatz RPG). Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (Art. 3 Abs. 4 RPG).

1.2.1

Das hauptsächliche Planungsinstrument zur Umsetzung des Verfassungsauftrags von Art. 75 Abs. 1 BV sind die Nutzungspläne. Diese ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG). Sie sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG).

1.2.2

Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und diese Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Abs. 2). Neben den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG sind auch die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ausserhalb der Raumplanung zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung der Interessen spielen zudem rechtliche Vorgaben auf Ebene Verfassung und Gesetz eine grosse Rolle. Von zentraler Bedeutung bei der Nutzungsplanung sind die Festlegungen des kantonalen Richtplans. Geht es um die Gewichtung von Schutzanliegen, kommt den Schutzinventaren des Natur- und Heimatschutzes (NHG; SR 451 vom 1.7.1966) grosse Bedeutung zu. Die ermittelten und gewichteten Interessen sind einem Entscheid zuzuführen. Ziel ist, dass die wichtigen Interessen am Ende möglichst umfassend wirksam werden können. Dabei stellen sich auch Fragen der Verhältnismässigkeit (vgl. Aemisegger/Kissling, in: Praxiskommentar RPG [nachfolgend: PK-RPG]: Nutzungsplanung 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N 14 ff.; BGE 127 II 273 Erw. 4c).

1.3

Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PBG). Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind die Gemeinden im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei (§ 15 Abs. 3 PBG). In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden von der Pflicht, einen Erschliessungsplan zu erlassen, ganz oder teilweise befreien (§ 15 Abs. 4 PBG).

Die Gemeinden scheiden im Zonenplan unter anderem die erforderlichen Bauzonen aus (vgl. § 17 Abs. 1 PBG). § 18 Abs. 2 PBG sieht vor, dass neben anderen auch Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschieden werden können (lit. e).

1.4.1

Im Rechtsmittelverfahren gemäss § 26 Abs. 2 PBG kommt dem Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 45 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessensspielraum zu belassen ist (Art. 2 Abs. 3 RPG; § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen sowie bei ausgesprochenen Ermessensfragen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen angemessen gewährleistet werden. Die Rechtsmittelbehörde hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunale Planung an einem Sollzustand zu messen. Sie hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen nicht entspricht (vgl. statt vieler VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.1; EGV-SZ 2009 C 10.4; BGE 127 II 238 Erw. 3b/aa; Aemisegger/Haag, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020, Art. 33 N 11 und 82 ff.; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N 64 ff.).

Der Rechtsschutz will die Durchsetzung des Rechts gewährleisten und zielt nicht direkt auf die Beeinflussung der politischen Entscheide ab (Muggli, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020, Art. 4 N 10).

1.4.2

Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP sowie in Be­achtung von Art. 110 BGG und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechts­kontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (vgl. statt vieler VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen; BGE 131 II 81 Erw. 6.6; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 80a, 81). Als Rechtsverletzungen gelten auch qualifizierte Ermessensfehler (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 2659), ebenso eine rechtsfehlerhafte Interessenabwägung (Tschannen, in: PK-RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung 2019, Art. 2 N 81). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerde­instanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (vgl. statt vieler VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 Erw. 2.4; BGE 127 II 238 Erw. 3b/bb; Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 RPG N 11).

2.1

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Vorschriften zum Nutzungsplanverfahren. Gemäss dem Nachtragsbericht 47 RPV habe die Mitwirkung gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage stattgefunden statt richtigerweise im Voraus. Auch eine Äusserungsmöglichkeit zum Werkhof anlässlich der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021, nachdem die öffentliche Auflage und Einsprachemöglichkeit bereits stattgefunden habe, könne das fehlende Mitwirkungsverfahren nicht ersetzen. Die gegenteilige Auffassung sei bundesrechtswidrig. Im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage sei die Interessenabwägung bereits erfolgt und der Planentscheid des Gemeinderates getroffen gewesen. Anzufügen sei, dass bezüglich der Nutzungsplanung im Gesamten kein der öffentlichen Auflage vorgelagertes Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 15 f. Rz. 46 ff.; so bereits Verwaltungsbeschwerde vom 29.8.2022 S. 4 f. Rz. 10 ff.).

2.2.1

Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem RPG (Art. 4 Abs. 1 RPG). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG; vgl. § 2 Abs. 1 PBG).

Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement. Über den Stand der Planung ist periodisch zu informieren (§ 25 Abs. 1 PBG). Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschriften und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [SRSZ 400.111; VvPBG] vom 2.12.1997). Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs. 2 PBG). Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen (§ 13 Abs. 2 PBV). Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PBG).

2.2.2

Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG ein weiter Handlungsspielraum zu (BGE 135 II 286 Erw. 4.1; BGE 133 II 120 Erw. 3.2; Urteil BGer 1C_441/2015 vom 18.11.2015 Erw. 4.1). Die Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG stellt eine Einflussmöglichkeit dar, die von den Instrumenten der direkten Demokratie und des Rechtsschutzes zu unterscheiden ist. Sie gehört wie das Vernehmlassungsverfahren zu jenen institutionellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern blosse politische Einflussnahme bewirken. Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Deshalb verlangt deren Durchführung einen Zeitpunkt, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist. Berechtigt, sich informieren zu lassen und an der Mitwirkung teilzunehmen, ist "die Bevölkerung", damit weder nur die Stimmberechtigten der planenden Gebietskörperschaft noch nur die Grundeigentümer im Planperimeter oder die im Sinne der Rechtsschutzbestimmungen besonders betroffene Bevölkerung. Ein besonderer Interessennachweis ist nicht verlangt. Es liegt allerdings nahe, dass die durch die Planung direkt Betroffenen, welche in einem späteren Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde legitimiert sind, ihre Interessen bereits im Mitwirkungsverfahren im Sinne von Einwendungen und Anregungen geltend machen (BGE 135 II 286 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen u.a. auf Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 4 N 1 f. und N 9; vgl. auch Jeannerat/Moor, in: PK-RPG Nutzungsplanung 2016, Art. 14 N 25; Dussy, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 7.79 f.; vgl. Urteile BGer 1C_86/2020 vom 22.4.2021 Erw. 3.2; 1C_243/2017 vom 5.2.2018 Erw. 5.3.3 f.). Rein formale Anhörungen nach dem Entscheid des zuständigen Organs genügen den Anforderungen von Art. 4 RPG also nicht (Muggli, PK-RPG Baubewilligung, Art. 4 N 7).

Mitwirkung verlangt, dass sich die planenden Behörden mit den im Mitwirkungsverfahren, das mehr beinhaltet als ein blosses Äusserungsrecht, vorgebrachten Vorschlägen materiell auseinandersetzen und dazu zusammenfassend Stellung nehmen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe. Es genügt, wenn in einem Bericht zu den entscheidwesentlichen Punkten Stellung genommen wird (BGE 135 II 286 Erw. 4.1; Muggli, PK-RPG Baubewilligung, Art. 4 RPG N 25; Gossweiler, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Vorbem. zu §§ 8 f. BauG-AG Rz. 68). Der Anspruch auf Mitwirkung kann nicht verhindern, dass die zuständige Planerlassbehörde Änderungen am Entwurf vornimmt. Der Anspruch der Bevölkerung auf Mitwirkung ist nicht formeller Natur wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Muggli, PK-RPG Baubewilligung, Art. 4 RPG N 27 f.).

2.3.1

Grundlage der Nutzungsplanung war das Siedlungskonzept. Im Rahmen der Erarbeitung des Siedlungskonzepts fand vom 16. Juli 2018 bis 14. August 2018 eine Mitwirkung statt (vgl. vorstehend Ingress lit. A.1; Protokoll der GR-Sitzung vom 12.9.2019 = RR-act. III/01/3; vgl. Siedlungskonzept = RR-act. II/01/16 S. 2). Eingegangen ist nur eine Stellungnahme seitens des Kantons (Bericht 47 RPV S. 5 Ziff. 1.3.1). Gestützt auf das Siedlungskonzept und weitere Grundlagen wurde der Entwurf der Nutzungsplanung erarbeitet (Bericht 47 RPV S. 5 Ziff. 1.3.1). Mit diesem Vorgehen wurde den gesetzlichen Vorgaben an die Mitwirkung mit Blick auf die erste Nutzungsplanauflage rechtsgenüglich Nachachtung verschafft.

2.3.2

An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021 nahmen 14 stimmberechtigte und zwei nicht stimmberechtige Personen teil. Ziel der Versammlung war die Absegnung der Nutzungsplanung, damit nach deren regierungsrätlicher Genehmigung namentlich mit der Planung des neuen Werkhofes hätte weitergemacht werden können. Indes ergab sich eine Diskussion um den Standort des Werkhofs bzw. der hierfür auszuscheidenden und der ÖBA zuzuweisenden Parzelle. Die Nutzungsplanung wurde zur Neuabklärung des Standortes an den Gemeinderat zurückgewiesen. Hierauf nahm die Gemeinde beim ARE Vorabklärungen vor und am 7. April 2022 erstattete das Volkswirtschaftsdepartement den Vorprüfungsbericht ("Ergänzung"; vgl. vorstehend Ingress lit. A.5).

Es besteht kein Anlass, die Diskussion vom 26. August 2021 nicht als Mitwirkung zu verstehen. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form die Mitwirkung zu erfolgen hat. Namentlich wird hierfür nicht (zwingend) die Schriftform vorgegeben. Die Gelegenheit zur Mitwirkung muss nur in "geeigneter Weise" (§ 2 Abs. 1 PBG) ermöglicht werden und der Gemeinderat hat "Einwendungen und Vorschläge" entgegen zu nehmen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PBG). Es hindert mithin nichts, die als "politische Einflussnahme" zu verstehende Mitwirkung (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2) mündlich anlässlich einer (öffentlichen Informations-)

Versammlung durchzuführen. Auch wenn eine solche Versammlung gemäss Bundesgericht von den Instrumenten der direkten Demokratie zu unterscheiden ist, sind gewisse Parallelen nicht übersehbar und kann sich ein solches Vorgehen gerade in Gemeinden von überschaubarer Grösse bzw. mit einer überblickbaren Bevölkerung sogar als vorteilhaft erweisen. Mit dem Gemeinderat (Vernehmlassung vom 14.9.2022 im regierungsrätlichen Verfahren S. 3 Ziff. 7) lässt sich so bei einer öffentlichen Informationsveranstaltung mit Fragerunde in einer Gemeinde mit 86 Einwohnern durchaus von einer "zweckmässigen Lösung" der öffentlichen Mitwirkung sprechen. Dem Protokoll vom 26. August 2021 lässt sich denn auch leichthin entnehmen, dass in der Diskussion von den Votanten Vor- und Nachteile der zur Debatte gestellten Standorte einander gegenübergestellt wurden. Wie das Sicherheitsdepartement zudem vernehmlassend zutreffend ausführt (S. 3 Ziff. 5), war an diesem Abend weder der Planentscheid für den neuen Werkhof bzw. den geeigneten Standort (Parzelle) bereits gefällt, noch eine hierfür erforderliche Interessenabwägung vorgenommen worden.

2.4

Unbegründet ist die Rüge des fehlenden Erschliessungsplans (Beschwerde S. 15 f. Rz. 51). Mit RRB Nr. 822/2019 vom 19. November 2019 wurde die Gemeinde angesichts der überschaubaren kommunalen Verhältnisse von der Pflicht zum Erlass eines Erschliessungsplans (betreffend Strassenerschliessung, aber auch betreffend Elektrizitäts- und Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) befreit (RR-act. III/01/6). Hierzu war/ist der Regierungsrat von Gesetzes wegen befugt (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Ein "begründeter Fall" kann in den überschaubaren kommunalen Verhältnissen ohne Weiteres erkannt werden (vgl. angefochtener RRB Erw. 9).

3.1

Zum Sachverhalt und zum Verfahrensablauf lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

3.1.1

Im Richtplantext zum Richtplan des Kantons Schwyz (RRB Nr. 209 vom 8.3.2016 und 289 vom 24.4.2019 und Genehmigung des Bundes vom 24.5.2017 bzw. 26.6.2020; Stand 26.6.2020) wird zur Gemeinde Riemenstalden ausgeführt (S. 71 B-10), da eine flächendeckende Nutzungsplanung noch ausstehe und damit die Entwicklung bis dahin nicht blockiert werde, bezeichne der Richtplan nur ein Gebiet für mögliche Neubauten; dieses liege im Dörfli. In erster Linie dürften neue Wohnbauten für den Eigenbedarf erstellt werden. Gewerbebauten seien ebenfalls zulässig; ihre Erstellung dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Ort keine Reserven mehr für Wohnbauten zur Verfügung stünden. Innerhalb dieses Gebiets lege die Gemeinde mittels eines Bebauungskonzepts und zugehörigen Bauvorschriften die baulichen Möglichkeiten fest.

3.1.2

Gemäss dem Siedlungskonzept vom September 2019 (vgl. vorstehend Ingress lit. A.1) sollen Bauzonen nur in der Umgebung des Dorfkerns (allenfalls auch bei der Seilbahnstation Käppeliberg, rund 1.50 km östlich des Dorfkerns; auf eine Sondernutzungszone Käppeliberg wurde indessen aufgrund der Gefahren- und der Projektsituation verzichtet, vgl. Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV [nachstehend: Bericht 47 RPV] vom 26.3.2021 S. 5) ausgeschieden werden; die Nutzungsplanung soll auf die aktuelle Dichte und die Nutzungen des Dorfkerns ausgelegt werden; das Gebiet des Bebauungskonzeptes soll komplett in die Wohnzone aufgenommen werden, da die Erschliessung schon vorhanden sei und mit vier möglichen Einfamilienhäusern das Wachstum gut aufgenommen werden könne (S. 5). Hierbei wird Bezug genommen auf das Bebauungskonzept "Kirchenweidli" (samt Sonderbauvorschriften) vom 19. Juni 2015 (RR-act. II/01/18), welches (S. 34) auf KTN __03 (Chilenweidli; im Eigentum der J.________) vier mögliche Einfamilienhäuser vorsieht (vgl. Siedlungskonzept S. 5 f.). Laut dem Bebauungskonzept vom 19. Juni 2015 biete es sich an, auf dem Kirchenweidli kleine Einfamilienhäuser (rechteckig; Grundfläche von rund 100 m2 bis 120 m2, Firsthöhe maximal 10.50 m; vgl. S. 11 Ziff. 3.1.1) zu erstellen. Abgrabungen und Aufschüttungen seien auf ein Minimum zu beschränken; auf massive Stützmauern (max. 1.50 m) sei zu verzichten. Falls eine abgestufte Mauer begründet und landschaftlich gut integriert sei, könne der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung erteilen, wobei eine entsprechende Begrünung Voraussetzung sei (S. 12 Ziff. 3.1.2). Diese Vorgaben flossen auch in die zum Bebauungskonzept gehörigen Sonderbauvorschriften vom 19. Juni 2015 ein.

3.1.3

Mit Vorprüfungsbericht vom 6. April 2020 nahm das Volkswirtschaftsdepartement zum ihm mit GRB Nr. 202.5.1 vom 9. Januar 2020 unterbreiteten Entwurf der Nutzungsplanung unter anderem folgende Beurteilung vor (RR-act. II/01/1):

- Im Erläuterungsbericht sei zu begründen, weshalb der östliche Bereich der geplanten Bauzone W2K[irchenweidli] im blauen Gefahrenbereich ausgeschieden werde (S. 2 B.2.1)

- Ein Werkhof in der Freihaltezone (unterhalb des Postgebäudes), wie von der Gemeinde in Betracht gezogen werde, sei nicht zonenkonform. Hierfür sei eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auszuscheiden und zu begründen, weshalb die Freihaltezone aufgegeben werden könne (S. 2 B 2.3).

3.1.4

Diese Hinweise wurden in die Nutzungsplanung aufgenommen. Im Nordwestbereich von KTN __03 wurde eine ÖBA vorgesehen (vgl. Berichterstattung der D.________ gemäss Art. 47 RPV vom 26.3.2021 z.H. öffentliche Auflage und Mitwirkung, S. 16, zu Art. 26 und Art. 28 des Entwurfs des Baureglements [EntBauR]).

Laut Art. 26 Abs. 3 EntwBauR sind in der Wohnzone 2 Dörfli "Wohnen und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe" vorgesehen. In der Wohnzone Kirchenweidli gelten die Sonderbauvorschriften des Bebauungskonzeptes vom 15. Juli 2015. Zusätzlich sind Neubauten an die zentralisierte Heizung anzuschliessen (Art. 26 Abs. 4 EntwBauR).

Gemäss Art. 28 Abs. 1 EntwBauR sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "der Werkhof für den Strassenunterhalt, eine Heizzentrale, eine Altstoffsammelstelle sowie ein Mehrzweckraum mit den nötigen Infrastrukturen" zugelassen.

Zu Art. 28 EntwBauR wird im Bericht 47 RPV Folgendes ausgeführt (S. 16 f.):

(…).

Der jetzige Strassenmeister hat alle für den Strassenunterhalt nötigen Maschinen und Werkzeuge bei sich privat eingestellt. Nach seiner Pensionierung benötigt die Gemeinde Riemenstalden einen eigenen Werkhof. Die Lage des Werkhofs soll möglichst zentral, in der Mitte der zu unterhaltenden Riemenstaldenstrasse gelegen sein, damit die Wege entsprechend kurz sind.

Nach der Besprechung der Vorprüfung mit dem Amt für Raumentwicklung sind diverse Standorte innerhalb des Siedlungsgebietes evaluiert worden. Neben dem bereits erwähnten Standort sind noch die Fläche direkt oberhalb des Gemeinde- und Schulhauses, das Grundstück bei der jetzigen Kehrichtsammelstelle, sowie die Baupazelle 2 im Kirchenweidli vom Gemeinderat analysiert worden.

Der Standort unterhalb der alten Post, sowie jener oberhalb der Gemeindeverwaltung sind als wenig geeignet eingestuft worden, weil sich die Eigentümer der benachbarten Grundstücke gegen das Projekt stellten mit der Begründung, dass die Lebensqualität im Dorfkern (mit Gasthaus) beeinträchtigt werde. Die Fläche oberhalb des Gemeinde- und Schulhauses ist zudem wegen der Erschliessung nicht geeignet.

Der Standort der jetzigen Kehrichtsammelstelle befindet sich in der blauen Naturgefahrenzone und ist zu nahe an Wald und Gewässer. Ausserdem befindet sich dort eine Zufahrt für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des angrenzenden Grundstücks. Somit kommt nur noch die Fläche im Kirchenweidli in Frage.

Die Bauparzelle 2 des Kirchenweidlis erfüllt alle Kriterien: gute Erschliessung, Zufahrt aus beiden Richtungen möglich, gelbe Naturgefahrenzone, am Rand der Bauzone, Nachbarn fühlen sich nicht durch Lärmimmissionen gestört. Dort soll nun also der Werkhof für den Strassenunterhalt mit integrierter Wertstoffsammelstelle gebaut werden. Zudem möchte die Gemeinde im Werkhof eine Holzschnitzel-Heizzentrale erstellen. Diese soll primär den öffentlichen Bauten der Gemeinde (Ersatz der Ölheizung) und der Wohnzone W2K dienen. Zusätzlich ist im Obergeschoss ein Mehrzweckraum geplant, da bis anhin keine grösseren Räumlichkeiten für Gemeindeversammlungen, lnformationsveranstaltungen, Schul- und Vereinsaktivitäten, etc. zur Verfügung stehen (ausser der wenig attraktiven Zivilschutzanlage).

Das Siedlungskonzept sieht in diesem Gebiet die Erweiterung der Siedlung vor. Ein Standort für den Werkhof wurde damals nicht thematisiert.

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird projektspezifisch ausgeschieden. Die Grundmasse und die zugelassenen Nutzungen richten sich nach dem konkreten Projekt. Das Untergeschoss entspricht den Anforderungen für die Lagerung der Gerätschaften für den Strassenunterhalt. Das Obergeschoss soll sich in der Gestaltung an das Bebauungskonzept halten.

3.1.5

An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. A.4) wurde gegen den Werkhof im Kirchenweidli bzw. die dortige Ausscheidung einer ÖBA (offensichtlich vorab vom Beschwerdeführer) namentlich die Störung des Dorfbildes und als Folge hiervon eine Wertverminderung der angrenzenden Bauparzellen geltend gemacht. Unter Verweis auf den Vorsteher des Amtes für Wald und Natur wurde als möglicher Standort der "Stutz (hinter der Güselmulde)" ins Spiel gebracht. Laut Gemeindepräsident war dieser Standort angeschaut, aber wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zu Wald und Gewässer sowie der roten Gefahrenzone wegen verworfen worden. In der Folge wurde die Nutzungsplanung mit 8 Ja- gegen 4 Nein-Stimmen (bei zwei Enthaltungen) zurückgewiesen und der Gemeinderat beauftragt, den Standort des Werkhofs neu abzuklären (vgl. Protokoll vom 14.10.2021 zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26.8.2021 S. 1 ff. Ziff. 3).

3.1.6

An der Begehung vom 14. September 2021 zum Standort Werkhof im Beisein unter anderem der Vorsteher des ARE sowie des Amtes für Wald und Natur (RR-act. II/02/23) wurde betreffend den Standort "Stutz" in Berücksichtigung der Lage in der (derzeit) noch blauen und roten Gefahrenzone sowie in Wald- und Gewässernähe das weitere Vorgehen definiert: die neue ÖBA soll sich nach dem Bauvolumen und der Gebäudehülle des Werkhofs (ohne Gemeinde­saal) richten; das Amt für Wald und Natur soll die Gefahrensituation abklären lassen und die Erweiterung (Verlängerung) des Schutzwalles Stutzlaui soll möglichst gleichzeitig aufgelegt werden.

3.1.7

Mit Stellungnahme vom 16. November 2021 erachtete das ARE das Vorprojekt auf der Parzelle KTN __01 östlich des Dörfli bzw. östlich des E.________ (KTN __02) als plausibel (RR-act. II/01/4): mit dem geplanten Standort angrenzend zum Dörfli integriere sich der Neubau in die bestehende Siedlungsstruktur. Eine Erweiterung der geplanten Bauzone (Kernzone 2) werde als vertretbar erachtet. Da der Neubaubereich die Gefahrenbereiche gelb, blau und rot tangiere, seien laut der kantonalen Fachstelle für Naturgefahren noch offene Fragen zu klären.

3.1.8

Im Rahmen des Naturgefahrennachweises vom 24. Januar 2022 (vgl. vorstehend Ingress lit. A.5) zeigte sich, dass die Wirksamkeit eines Schutzdammes auf KTN __03 in der bestehenden Naturgefahrenkarte nicht ausreichend berücksichtigt worden war und diese daher zu revidieren ist.

3.1.9

In der überarbeiteten Nutzungsplanung wurde auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof im Gebiet Kirchenweidli verzichtet und stattdessen eine solche im Gebiet Unterhettis auf einer Teilfläche von KTN __01 ausgeschieden.

Mit Vorprüfungsbericht vom 7. April 2022 (RR-act. II/01/7) ergaben sich seitens des Volkswirtschaftsdepartements gegen den Nachtrag der geplanten Nutzungsplanung um die neu geplante ÖBA keine Einwände. Das öffentliche Interesse sei ausgewiesen, da die für den Strassenunterhalt nötigen Maschinen und Werkzeuge nicht länger privat eingestellt werden könnten. Das Ausmass der ÖBA erfolge bedarfsorientiert auf der Grundlage eines Vorprojekts. Das Amt für Landwirtschaft erinnere daran, dass beim Bau des Werkhofs die Kulturlandbeanspruchung auf ein Minimum beschränkt bleiben soll.

3.1.10

Im Nachtragsbericht 47 RPV wird zunächst unter "Evaluation Standortalternativen" (S. 3 Ziff. 1.1.1) wie folgt an die Ausführungen im Bericht 47 RPV (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4) angeknüpft:

Nach der Besprechung der Vorprüfung mit dem Amt für Raumentwicklung wurden diverse Standorte innerhalb des Siedlungsgebietes evaluiert. Neben dem Standort unter der alten Post sind noch die Fläche direkt oberhalb des Gemeinde- und Schulhauses, das Grundstück bei der jetzigen Kehrichtsammelstelle, sowie die Bauparzelle 2 im Kirchenweidli vom Gemeinderat analysiert worden.

Der Standort unterhalb der alten Post (…).

Der Standort der jetzigen Kehrichtsammelstelle (…).

Die Bauparzelle 2 des Kirchenweidlis erfüllte alle wesentlichen Kriterien: gute Erschliessung, Zufahrt aus beiden Richtungen möglich, gelbe Naturgefahrenzone, am Rand der Bauzone, Nachbarn fühlen sich nicht durch Lärmimmissionen gestört. Dort sollte der Werkhof für den Strassenunterhalt mit integrierter Wertstoffsammelstelle gebaut werden. Zudem wollte die Gemeinde im Werkhof eine Holzschnitzel-Heizzentrale erstellen. Diese sollte primär den öffentlichen Bauten der Gemeinde (Ersatz der Ölheizung) und der Wohnzone W2K dienen.

An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021 ist die Nutzungsplanung zurückgewiesen worden mit dem Antrag, den Standort für den Neubau eines Werkhofes noch einmal abzuklären. Als Variante zum Standort Bauparzelle 2 des Kirchenweidlis wurde das Grundstück bei der jetzigen Kehrichtsammelstelle vorgeschlagen.

(…).

lm Rahmen einer Vorprojekterarbeitung wurde jedoch festgestellt, dass der vorgeschlagene Standort aus den bereits festgestellten Gründen nicht zweckmässig ist. Als definitiver Standort für den Werkhof wurde anschliessend die Fläche direkt unterhalb der heutigen Kehrichtsammelstelle ausgewählt. Diese Fläche ist zwar von Naturgefahrenprozessen tangiert, ermöglicht aber eine optimale Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild sowie eine einfache Erschliessung.

lm Rahmen der Erarbeitung des Naturgefahrennachweises sei festgestellt worden, dass die Gefahrenkarte im Bereich des Bauvorhabens die Naturgefahrenprozesse nicht korrekt abbilde. Aufgrund dieser Feststellung sei die Gefahrenkarte angepasst worden. Die neue Zone für den Werkhof komme somit komplett in den blauen Gefahrenbereich zu liegen. Entsprechend könne mit Auflagen eine neue Bauzone ausgeschieden werden.

Die zunächst für die ÖBA vorgesehene Fläche auf KTN __03 werde in die Wohnzone W2K überführt. Auf dem Grundstück KTN __01 werde eine Fläche von 450 m2 von der Landwirtschaftszone in die ÖBA überführt. Das Siedlungskonzept sehe in diesem Gebiet keine Erweiterung der Siedlung vor. Ein Standort für den Werkhof sei damals nicht thematisiert worden. Die "Auswirkungen" der neuen ÖBA werden wie folgt charakterisiert (S. 12 Ziff. 3):

- massvolle Erweiterung des Siedlungsgebietes;

- sehr unauffällige Eingliederung des Werkhofs in die bestehende Siedlung;

- dadurch Schonung der Landschaft;

- gleichzeitig (Wieder-)Freigabe der hochwertigeren Lage im Kirchenweidli für Wohnnutzungen;

- gemäss Naturgefahrennachweis keine negative Verlagerung des Gefährdungsbilds infolge der notwendigen Objektschutzmassnahmen. Die vorgeschlagenen Geländeanpassungen führten dazu, dass die Prozesse zukünftig geringfügig weiter östlich abflössen. Dieser Bereich sei jedoch auch heute schon durch Wasser und Lawinen gefährdet und erfahre durch die Anpassungen keine höhere Gefährdung;

- die Waldgrenze könne mit einer durch eine Waldfeststellung festzulegenden statischen Waldgrenze gesichert werden; da die ÖBA nur minimal in den ordentlichen Grenzabstand rage, seien keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Wald zu erwarten.

Abschliessend könne man festhalten, dass mit dem Nachtrag zur Nutzungsplanung den übergeordneten Anforderungen Rechnung getragen werde und er sich in die Entwicklungsziele der Gemeinde integriere.

Art. 28 Abs. 1 EntwBauR blieb unverändert (RR-act. II/01/10; vgl. vorstehend Erw. 3.1.4).

3.2.1

Der Gemeinderat hat im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführer brächten gegen den vorgesehenen Standort der ÖBA bzw. gegen den Werkhof vor, dass damit ein unzumutbarer Einschnitt in ihr Privateigentum einhergehe und bezüglich Orts- und Landschaftsbild mit wenig positiven Entwicklungen zu rechnen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die neue ÖBA nahtlos ans Dörfli angrenze. Damit werde den Planungsgrundsätzen gemäss § 1 PBG (haushälterische Nutzung des Bodens und geordnete Besiedlung; Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz) entsprochen. Der Werkhof werde in keiner Weise das Ortsbild dominieren. Zudem runde der neue Standort den Bauzonenperimeter gleichmässig ab. Das Volkswirtschaftsdepartement habe dem Standort im Vorprüfungsbericht vorbehaltlos zugestimmt und das öffentliche Interesse an der neuen ÖBA als plausibel ausgewiesen erachtet (S. 2 Ziff. 4). Der pauschal geltend gemachte Einwand der ungenügenden Rücksichtnahme auf Orts- und Landschaftsbild sei unberechtigt. Mit Art. 28 und Art. 31 EntwBauR, werde sichergestellt, dass der vorgesehene Werkhof zu keinen negativen Auswirkungen auf das Ortsbild führe. Jede neue Bauzone führe für die Nachbarschaft zu gewissen lmmissionen. Diese seien indessen verhältnismässig und mit dem überwiegenden öffentlichen Bedürfnis / lnteresse begründet. Es komme hinzu, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer mit einem Gasthaus überbaut sei und in die Kernzone zu liegen komme. Beides habe zur Folge, dass ein erhöhter lmmissionsschutz im Zusammenhang mit der Einzonung einer benachbarten Parzelle nicht gefordert werden könne (S. 3 oben [Ziff. 4]).

Eine Heizzentrale (Art. 28 EntwBauR) sei nach aktuellem Planungsstand aus Kostengründen nicht mehr geplant. Der Gemeinderat möchte sich jedoch alle Optionen offenhalten, vor allem auch hinsichtlich einer künftigen, nicht klar absehbaren Entwicklung. Das Bedürfnis und die Legitimität, auch der Bevölkerung einer kleinen Gemeinde einen öffentlichen Mehrzweckraum (Art. 28 EntwBauR) zur Verfügung zu stellen, der multifunktional für verschiedenste Bedürfnisse genutzt werden könne, sei evident und müsse nicht weiter begründet werden (S. 3 Ziff. 5).

3.2.2

Mit der Verwaltungsbeschwerde machten die Beschwerdeführer insbesondere einen fehlenden Bedarfsnachweis für einen Werkhof, eine - in der ÖBA unzulässige (vgl. S. 11 f. Rz. 39) - Heizzentrale, eine Altstoffsammelstelle und einen Mehrzweckraum (wie in Art. 28 Abs. 1 EntwBauR vorgesehen) bzw. die hierfür erforderliche Ausscheidung einer ÖBA geltend (S. 5 f. Rz. 15 ff. und S. 10 Rz. 30), rügten, diese Neueinzonung einer ÖBA sei unzulässig und an keinem optimalen Standort vorgesehen (S. 6 ff. Rz. 19 ff. und S. 10 f. Rz. 33 ff.), da er in der Gefahrenzone blau liege und es besser geeignete Standorte gäbe (S. 8 Rz. 25), was der Gemeinderat mit negativem Ergebnis geprüft habe, wobei noch weitere alternative Standorte zu prüfen wären (S. 8 f. Rz. 26 und 29; vgl. Triplik S. 2 Rz. 3 ff.), und brachten vor, der ursprünglich geplante Standort im Kirchenweidli erfülle gemäss dem Bericht 47 RPV alle Kriterien optimal (S. 9 Rz. 27 f.) und es fehle mangels Zustimmung des Grundeigentümers von KTN __01 an der rechtlichen Sicherstellung der ÖBA (S. 10 Rz. 31).

Dispositiv

3.2.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB den Bedarf für einen Werkhof zur Gewährleistung des Strassenunterhalts angesichts einer zu unterhaltenden Strasse von über 5 km Länge unabhängig von der Bewohnerzahl der Gemeinde und der Finanzierung als ausgewiesen erachtet (Erw. 3.2 f.). Zur Heizzentrale hat er ausgeführt, die Versorgung von Gebäuden mit Gas oder Fernwärme gehöre nicht zur Groberschliessung und sei keine öffentliche Aufgabe. Trotzdem liege die geplante Heizzentrale grundsätzlich im lnteresse der Allgemeinheit und ihr Standort in der ÖBA sei zonenkonform (Erw. 4.2). Mit dem Naturgefahrennachweis vom 24. Januar 2022 werde begründet und nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb für die gesamte ÖBA eine mittlere Gefährdung durch Lawinen und Hochwasserabfluss vorliege und dass diese demnach vollständig der blauen Gefahrenzone zuzuweisen sei. Das Amt für Wald und Natur als zuständiges Amt habe dieser Gefahrenzonenzuweisung im Vorprüfungsbericht vom 7. April 2022 zugestimmt. Die Zuweisung der gesamten ÖBA zur überlagernden blauen Gefahrenzone werden von den Beschwerdeführern zu Recht nicht bestritten (Erw. 6.1 ff.). Beim Werkhof handle es sich nicht um ein gefahrensensibles Objekt. Er dürfe grundsätzlich einer Fläche der Bauzone in der blauen Gefahrenzone zugewiesen werden, wenn die Interessenabwägung ergäbe, dass keine bessere Alternative zur Verfügung stehe (Erw. 7.1 f.). Die Gemeinde habe nebst dem Standort Unterhettis noch die vier Standorte Kirchenweidli, oberhalb sowie unterhalb des Gemeinde- und Schulhauses sowie östlich der Kehrichtsammelstelle in Betracht gezogen (Erw. 8.1 ff.). lnsgesamt erscheine es begründet und vertretbar, dass der Gemeinderat den Werkhof in einem Gebiet mit mittlerer Gefährdung (Unterhettis) erstellen wolle. Der Regierungsrat sehe sich nicht dazu veranlasst, diesbezüglich ins Planungsermessen der Gemeinde einzugreifen (Erw. 8.5). Ein Verstoss der geplanten ÖBA gegen den kantonalen Richtplan und das Siedlungskonzept sei nicht erkennbar (Erw. 11.1 f.). Art. 28 Abs. 5 EntwBauR, wonach in der ÖBA gegenüber allen Nachbargrundstücken von den kantonalen Grenz- und Gebäudeabständen abgewichen werden dürfe, sei in dieser Form nicht zulässig. Insoweit sei die Beschwerde gutzuheissen (Erw. 12.2 und Erw. 13.1).

3.2.4 Die Beschwerdeführer machen beschwerdeweise im Wesentlichen Folgendes geltend:

- Die Rechtsmittelbehörde müsse einschreiten, wenn sich die kommunale Planung als unzweckmässig erweise, wenn die kommunale Planung den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspreche oder wenn sie offensichtlich unangemessen sei. Das Verwaltungsgericht müsse die Interessenabwägungen als Rechtsfrage grundsätzlich frei überprüfen (S. 4 Rz. 11 f.). Dies hätte bereits der Regierungsrat ohne Beschränkung auf seine Kontrollfunktion tun müssen (S. 6 Rz. 17). Eine Interessenabwägung sei nicht vorgenommen worden (vgl. Replik S. 3 ff. Rz. 5 ff.).

- Der vorgesehene Standort der ÖBA sei aus raumplanerischen Gründen unzweckmässig, widerspreche überkommunalem Recht und erweise sich als offensichtlich unangemessen. Der gewählte Standort verletze wegleitende Ziele und Grundsätze der Raumplanung (S. 5 Rz. 13).

- Es bestehe zumindest ein Alternativstandort im Gebiet Kirchenweidli; es müsse daher eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dass der Gemeinderat insgesamt vier Standorte in Betracht gezogen haben soll, lasse sich dem Einspracheentscheid nicht entnehmen (S. 5 Rz. 15 f.). Der Standort Kirchenweidli erfülle gemäss Bericht 47 RPV und Nachtragsbericht 47 RPV alle Kriterien (S. 7 f. Rz. 21 ff).

- Der Standort im Gebiet Unterhettis sei aufgrund seiner Gefahrenlage nicht geeignet (S. 8 ff. Rz. 25 ff.). Im konkreten Fall dürfe der Vorplatz des Werkhofgebäudes im Winter wegen der Lawinengefahr nicht oder nur kurz (und unter Gefahr) betreten werden. Gerade im Winter müsse der Werkhof jedoch besonders oft aufgesucht werden (Schneeräumungsmaschinen usw.). Zudem müssten die Fensterläden im Winter geschlossen bleiben. Es fehle im Gebäude somit in dieser Zeit auch an einer natürlichen Belichtung. Hiervon betroffen sei auch die Nutzung des vorgesehenen Mehrzweckraums im Winter (S. 10 Rz. 32 ff.; vgl. S. 12 Rz. 40). Dieser werde Publikumsverkehr nach sich ziehen (vgl. Replik S. 5 Rz. 15).

- Die kantonale Naturgefahrenkarte sei noch nicht angepasst worden; das fragliche Gebiet sei der roten und blauen Zone zugewiesen. Die vorzunehmenden Objektschutzmassnahmen bedeuteten hohe Mehrkosten für die Gemeinde als eine der ressourcenschwächsten Gemeinden des Kantons (S. 11 Rz. 35 f.).

- Die Erweiterung des Siedlungsgebietes in Richtung Osten entspreche nicht dem Siedlungskonzept vom September 2019 und führe zu Verlust von Kulturland (S. 11 Rz. 37 f.).

- Das Argument, der Ortsbildschutz spreche für den Standort Unterhettis, erscheine als gesucht. Im Rahmen des ersten Zonenplanentwurfs sei weder seitens der Gemeinde noch der kantonalen Ämter dieser Vorbehalt angebracht worden. Art. 28 Abs. 2 EntwBauR schreibe für die ÖBA ausdrücklich vor, dass sich Neubauten bezüglich Gebäudehöhe, Geschosszahl und äusserer Gestaltung gut in die bestehende Überbauung einzufügen hätten (S. 12 Rz. 39).

- Soweit ersichtlich liege noch keine Zustimmung des Grundeigentümers vor; die Verfügbarkeit des Grundstückes sei daher noch nicht gesichert (S. 12 f. Rz. 41).

- Das Gebiet, in welchem der Werkhof erstellt werden soll, liege ausserhalb der vorläufigen Bauzone (dem durch die heutigen Gebäude und das Siedlungskonzept abgegrenzten Bereich). Es sei nicht korrekt, wenn der Regierungsrat Zweifel daran hege, dass gemäss Richtplan im Gebiet Kirchenweidli eine ÖBA zulässig sei. Der Richtplan schliesse dies nicht aus (S. 13 Rz. 42).

- Es werde daran festgehalten, dass ein Bedarfsnachweis fehle. Ein Bedarfsnachweise für zukünftige Wohnungen existiere nicht. Weil ein solcher Nachweis fehle, sei eine zusätzliche Neueinzonung nicht zulässig. Ein optimaler Standort für die ÖBA innerhalb der bereits geplanten Bauzone sei möglich. (S. 13 Rz. 43).

4.1.1 Es ist Aufgabe des Gemeinwesens zu definieren, wo die von ihm benötigten öffentlichen Bauten und Anlagen erstellt werden sollen. Der Bodenbedarf für solche Nutzungen muss langfristig vorhergesehen und das nötige Land für die künftigen Bedürfnisse gesichert werden. Der Bedarf muss dabei im Einzelfall ausgewiesen sein; andernfalls würde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 14 RPG N 56 f.; vgl. Aemisegger/Kissling, in: PK-RPG Nutzungsplanung, Art. 15 N 49). Das (künftige) Bedürfnis ist vom Gemeinwesen so genau wie möglich anzugeben und die Errichtung der öffentlichen Baute bzw. Anlage muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein (Hettich/Mathis, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 1.73).

4.1.2 Der Regierungsrat legt zutreffend (und unbestritten) dar (angefochtener RRB Erw. 3.2 f.), dass die Gemeinde Riemenstalden die Riemenstaldenstrasse als Verbindungsstrasse im Sinne von § 6 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 mit einer Länge von 5.147 km (ab der Kantonsgrenze Uri/Schwyz bis zur Kirche Riemenstalden; vgl. Anhang zur Strassenverordnung [StraV; SRSZ 442.111] vom 18.1.2000) als deren Trägerin (§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 StraG) zu unterhalten hat. Mit der Pensionierung des bisherigen Strassenmeisters, der die erforderlichen Fahrzeuge und Gerätschaften bei sich privat eingestellt hat, entfällt nun diese Deponiermöglichkeit. Es kann nicht erwartet werden und darf insbesondere nicht angenommen werden, dass ein neuer Strassenmeister ebenfalls private Räumlichkeiten als Werkhof zur Verfügung stellt. Dies ist typischerweise eine Aufgabe des Strassenträgers bzw. eine öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens. Dass dabei weder Einwohnerzahl noch die eigenen finanziellen Ressourcen einer (Kleinst-)Gemeinde den Ausschlag für den Entscheid geben können, versteht sich in einem Staat, der auf von Solidarität geprägten föderalistischen Strukturen aufbaut, von selbst.

4.2.1 Die Zonenkonformität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird in der Praxis bisweilen sehr grosszügig beurteilt und für Bauten und Nutzungen bejaht, die streng genommen keinem unmittelbaren öffentlichen Zweck dienen, sondern vielmehr öffentlichen Interessen im weiten Sinne entsprechen (Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 14 RPG N 58; zu in einer ÖBA konformen öffentlichen und im öffentlichen Interessen liegenden Bauten und Anlagen vgl. Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. ZH, 1999, S. 60 bis 86 § 7). Der Regierungsrat führt beispielsweise Bauten an, die im lnteresse der Allgemeinheit Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates mittragen oder erfüllen, wie z. B. Schwimmbäder, Sportzentren, Parks und andere der Allgemeinheit offen stehende Anlagen (angefochtener RRB Erw. 4.1 mit Hinweis auf Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 N 19). Häuptli (in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 94 f.) weist darauf hin, dass die Grenzen zwischen Öffentlichkeit und privater Tätigkeit heute infolge Auslagerung zahlreicher öffentlicher Aufgaben an private Organisationen verwischen und die traditionellen Umschreibungen privater und öffentlicher Tätigkeiten den aktuellen Tendenzen nicht mehr zu genügen vermögen. In öffentlichen Bauten fänden sich heute zudem häufig nicht nur öffentliche Nutzungen, sondern auch private.

4.2.2 Der Regierungsrat räumt ein (angefochtener RRB Erw. 4.2), dass die Versorgung von Gebäuden mit Fernwärme an und für sich keine öffentliche Aufgabe darstellt. Mit dem Regierungsrat kann dennoch gesagt werden, dass eine Heizzentrale grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit liegt. Damit können beispielsweise das Schulhaus- und Gemeindehaus beheizt werden und scheint es auch als sinnvoll, dass ein Anschluss allen Grundeigentümern offensteht, deren Gebäude im Anschlussperimeter liegen oder die sich an den Anschlusskosten beteiligen. Nichts spricht auch dagegen, in der ÖBA baureglementarisch die Möglichkeit eines Mehrzweckraums mit den nötigen Infrastrukturen vorzusehen. Damit kann Raumbedarf für eine Vielzahl von Eventualitäten, wie sie in jeder Gemeinde eintreten können, gesichert werden.

4.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht gesagt werden, es seien keine Alternativstandorte geprüft worden, wie der Bericht 47 RPV und Nachtragsbericht 47 RPV verdeutlichen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4). Nicht erforderlich ist es, jeden erdenklichen Standort in die nähere Evaluation einzubeziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Standorte ausserhalb des Siedlungsgebietes bzw. eingangs des Dorfes (ober- wie unterhalb der Riemenstaldenstrasse) nicht evaluiert wurden. Der Regierungsrat erkennt in einem solchen Standort zu Recht eine Unvereinbarkeit mit dem bezüglich Bauzonen geltenden Konzentrationsprinzip (vgl. angefochtener RRB Erw. 8.4). Dieses verlangt - im Zeichen der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) - Bauten und Anlagen grundsätzlich auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtsiedlungsgebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen zu konzentrieren (vgl. Urteil BGer 1C_442/2019 vom 17.6.2020 Erw. 2.5 mit Hinweisen; BGE 132 II 2019 Erw. 2.2.3; BGE 141 II 50 Erw. 2.5; BGE 145 II 93 Erw. 6.2.1). Der vorgesehene Standort knüpft unmittelbar ans bisherige Siedlungsgebiet an und beanprucht mit rund 450 m2 eine bescheidene Fläche. Abgesehen davon, dass dem Siedlungskonzept vom September 2019 allenfalls eine wegweisende Funktion, aber keine Verbindlichkeit zukommt, und ein Werkhof/Mehrzweckgebäude im Siedlungskonzept noch kein Thema ist, lässt sich der vorgesehene Standort durchaus auch mit den Zielsetzungen des Siedlungskonzepts vereinbaren.

4.3.2 Der Bericht 47 RPV geht auf drei Standorte (Kirchenweidli, unterhalb alte Post, bei der Kehrichtsammelstelle) näher ein und benennt die hauptsächlichen Argumente, welche für bzw. gegen diese Standorte sprechen. Unter Hinweis auf diese Prüfung konnte der an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021 (vorstehend Erw. 3.1.5) vorgeschlagene Standort hinter der "Güselmulde" als ungeeignet bezeichnet werden. Im Nachtragsbericht 47 RPV (vorstehend Erw. 3.10) wurden unter anderem die Unzulänglichkeit des an der Gemeindeversammlung vorgeschlagenen Standortes bestätigt und die Vor- und Nachteile der neu vorgesehenen Fläche direkt unterhalb der heutigen Kehrichtsammelstelle beurteilt.

4.3.3 Zutreffend ist, dass im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 nicht weiter auf die anderen evaluierten Standorte und deren Vor- und Nachteile eingegangen wurde. Dies drängte sich jedoch auch nicht auf. Die Beschwerdeführer rügten im Einspracheverfahren einerseits einen unzumutbaren Einschnitt in ihr Privateigentum und anderseits eine nachteilige Entwicklung hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes. Zu diesen Rügen hat sich der Gemeinderat hinlänglich geäussert (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1). Hingegen bestand für den Gemeinderat ohne entsprechende Rüge - die unbegründet gewesen wäre - kein Anlass, im Einspracheentscheid die aus den aufgelegten Nutzungsplanunterlagen (namentlich Bericht 47 RPV und Nachtragsbericht 47 RPV) hervorgehenden evaluierten Standorte und in den Berichten vorgenommenen Beurteilungen noch einmal anzuführen und/oder hierauf einzugehen. Es kann daher auch nicht gesagt werden, der Standort Kirchenweidli sei nicht (noch einmal) als Alternative geprüft worden (Triplik S. 3 Rz. 10 f.; vgl. auch nachstehend Erw. 4.4.4).

4.4.1 Art. 3 Abs. 1 RPV gibt die Verfahrensmodalitäten der Interessenabwägung vor (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) mit den drei Schritten Eruierung der betroffenen Interessen (i), Beurteilung derselben namentlich nach möglichen Auswirkungen (ii) sowie möglichst umfassende Berücksichtigung im Entscheid (iii). Auch wenn dieses Prüfschema nicht lehrbuchmässig in klar differenzierten drei Schritten befolgt wird, lässt sich allein hieraus nicht auf eine ungenügende Interessenabwägung schliessen.

4.4.2 Vorliegend wurde zunächst mit dem Bebauungskonzept aus dem Jahre 2015 (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2) das Kirchenweidli als für Wohnbauten geeignet festgelegt. Angesprochen wurden in diesem Zusammenang die (bereits vorhandene) Erschliessung und das Anliegen einer kompakten Siedlung.

Die für die Zone W2K vorgesehene Fläche liegt gänzlich in der Gefahrenzone: mit dem Westteil in der Gefahrenzone gelb, mit dem Ostteil in der blauen Gefahrenzone. Das Volkswirtschaftsdepartement verlangte deshalb eine Begründung für die Ausscheidung des Bereichs in der blauen Gefahrenzone. Mithin wurde die Problematik der Naturgefahren eruiert.

Als weitere betroffene Interessen wurden im Bericht 47 RPV die Lage (am Rande der Bauzone), allfällige Immissionen (Lärm) und Zweck sowie zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten des Werkhofes angesprochen; insgesamt Faktoren, welche in die Beurteilung der Ausscheidung einer adäquaten Zone (ÖBA) einfliessen können. Hingewiesen wurde auch auf die projektspezifische Ausscheidung der ÖBA.

An der ausserordentlichen Gemeinderversammlung vom 26. August 2021 wurde vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen vom Vorsteher des Amtes für Wald und Natur als geeigneter erachteten Standort das Interesse an einem ungestörten Dorfbild in den Vordergrund gerückt (vgl. vorstehend Erw. 3.1.5.). Wenn dem Antrag auf Rückweisung an der Gemeindeversammlung stattgegeben wurde, lässt sich dies durchaus als Votum zu Gunsten einer besonderen Berücksichtigung orts- und landschaftschützerischer Aspekte bei der Zonenausscheidung für einen Werkhof bzw. eine ÖBA interpretieren. Anzufügen ist, dass dieses erhöhte Interesse an einer guten Eingliederung einer Überbauung des Kirchenweidli (mit vier Einfamilienhäusern) bereits das Bebauungskonzept vom 19. Juni 2015 (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2) mitgeprägt hatte.

Es kann somit festgehalten werden, dass die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten wesentlichen Interessen während des Nutzungsplanverfahrens eruiert und auch bereits von Fachbehörden wie Entscheidungsträgern, aber auch im (ur-)demokratischen Diskurs diskutiert, gleichzeitig und parallel aber auch gewertet und abgewogen wurden.

4.4.3 Mit dem Bericht 47 RPV und dem Nachtragsbericht 47 RPV (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4 und 3.10) wurden die hauptsächlichen Gründe dargelegt, aus welchen andere Standorte neben dem Kirchenweidli und der Fläche unterhalb der Kehrichtsammelstelle nicht in Frage kommen (fehlende Einwilligung des Eigentümers/geltend gemachte Beeinträchtigung der Lebensqualität; Unterschreitung des Wald- und Gewässerabstandes). Im Nachtragsbericht 47 RPV wurden insbesondere die für die Lage der ÖBA sprechenden Argumente dargestellt.

4.4.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB (Erw. 8.1 ff.) die sich aus den vorstehend zitierten und zusammengefassten Akten ergebenden Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Standorte einlässlich dargestellt (Erw. 8.1 ff.). Es ist ihm (und dem Gemeinderat) beizupflichten, dass im Wesentlichen folgende (überprüfbare) Aspekte zu wägen sind:

- Standort "Stutz" hinter Kehrichtsammelstelle/Aussenseite Kurve (Punkt 1028 m.ü.M.): ungenügend grosse Fläche ausserhalb des Waldabstandes; ebenfalls in blauer Gefahrenzone und insofern nicht vorteilhafter als der vorgesehene Standort.

- Flächen ober- und unterhalb des (westlich der Kirche gelegenen) Gemeinde- und Schulhauses: Zuteilung zur Freihaltezone und überlagernden gelben Gefahrenzone; Störung des Ortsbildes durch einen Werkhof; Pfarrkirche mit Friedhof, Totenkapelle und Pfarrhaus bilden das Zentrum der Siedlung von Riemenstalden; Pfarrkirche und Pfarrhaus sind zudem im kantonalen Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KSI) eingetragen; mit der Freihaltezone soll die freie Sicht auf diese Gebäude erhalten bleiben; der vorgesehene Standort kann hingegen dieses Gebäudeensemble kaum beeinträchtigen.

- Standort Kirchenweidli: gemäss Bebauungskonzept für Einfamilienhäuser vorgesehen; liegt zwar in der gelben Gefahrenzone, ist aber von Naturgefahren weniger stark bedroht, als der vorgesehene Standort; exponierte Lage oberhalb des historischen Ensembles und daher Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes.

4.5.1 Nach der Auffassung der Beschwerdeführer muss die Gefahrensituation den Ausschlag gegen den vorgesehenen Standort geben.

4.5.2 Die geplante ÖBA ist in der roten und blauen Gefahrenzone situiert (Gefährdung durch Lawinenzüge [Stutzlaui; Gletteli], eine Quelle sowie Hochwasserabflüsse der Stutzlaui; Naturgefahrennachweis S. 2 Ziff. 1.1). Der Naturgefahrennachweis beschreibt die örtliche Gefährdung (S. 1 f. Ziff. 1), das Bauvorhaben (S. 5 Ziff. 2), formuliert die Schutzziele (S. 6 Ziff. 3), beschreibt das Gefährdungsbild und Einwirkungen (S. 7 ff. Ziff. 4), konkretisiert Schutzmassnahmen und Schutzkonzept (S. 9 ff. Ziff. 5), beschreibt das verbleibende Risiko nach der Umsetzung der Massnahmen (S. 12 Ziff. 6) und nimmt eine Beurteilung der Gefahrenverlagerung vor (S. 12 Ziff. 7).

Einleitend weist der Naturgefahrennachweis darauf hin, dass die bestehende Gefahrenkarte einen 1982/83 erstellten Schutzdamm noch nicht berücksichtigt (S. 3 Ziff. 1.4). Als Schutzmassnahme wird einerseits die Verlängerung des Schutzdammers und eine Anpassung im Gelände vorgeschlagen (S. 11 Ziff. 5.1). Beim Gebäude (zweigeschossiger Holzbau auf Betonsockel mit Hackschnitzel-Heizzentrale im Untergeschoss und Werkhof im Obergeschoss, vgl. S. 7 Ziff. 2) anderseits soll die gefahrenexponierte Nord- und Ostfassade verstärkt ausgeführt und auf Öffnungen nach Möglichkeit verzichtet werden (S. 12 Ziff. 5.2). Die Zufahrt zum Mehrzweckgebäude von Westen her ab der bestehenden Strasse könne durch Wasser aus der Quelle oberhalb des Bauvorhabens überschwemmt werden. Es handle sich dabei um geringe Fliesstiefen von maximal 0.2 m. Um Schäden vor allem im Untergeschoss zu vermeiden, müsse die Zufahrt so ausgestaltet werden, dass kein Wasser ins Gebäude eindringen könne. Die Zufahrt sei zudem durch den Lawinenzug Gletteli gefährdet. Dieses Risiko werde akzeptiert und durch organisatorische Massnahmen (kurze Aufenthaltsdauer) minimiert. Entsprechend werde empfohlen, im Winter, insbesondere bei grosser Lawinengefahr, die Aufenthaltsdauer um das Gebäude herum möglichst kurz zu halten oder wenn möglich ganz zu vermeiden. So könne das Personenrisiko minimiert werden. lm Gebäude drin seien Personen erst ab Extremereignissen gefährdet (S. 13 Ziff. 5.3 f.). Mit diesen Massnahmen könne das Risiko im Neubau wirkungsvoll reduziert werden. Für die Umwelt und die Nachbargrundstücke verändere sich das Gefährdungsbild infolge der Massnahmen nicht negativ. Die vorgeschlagenen Geländeanpassungen führten dazu, dass die Prozesse zukünftig geringfügig weiter östlich abflössen. Dieser Bereich sei jedoch auch heute schon durch Wasser und Lawinen gefährdet und erfahre durch die Anpassungen keine höhere Gefährdung (S. 14 Ziff. 6 f.).

Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. die Fachstelle Naturgefahren prüfte diesen Naturgefahrennachweis im Rahmen der Vorprüfung (Ergänzung) vom 7. April 2022 und stimmte ihm zu (S. 2). Der Beweiswert dieses umfassenden und in sich schlüssigen Naturgefahrennachweises wird von den Beschwerdeführern, soweit ersichtlich, wie bereits vor dem Regierungsrat (angefochtener RRB Erw. 6.4), zu Recht nicht bestritten. Die Schliessung allfälliger Öffnungen durch stabile Fensterläden betrifft nur die gefahrenexponierte Ost- und Nordfassade und den (i.d.R. absehbaren) Lawinenfall. Da es sich nicht um ein Wohngebäude handelt und sich darin keine Personen permanent aufhalten, kann/könnte eine verminderte Beleuchtung - sofern dies zutreffen sollte - hingenommen werden (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 3). Eine zweckgemässe Nutzung des Werkhofs wird dadurch nicht beeinträchtigt.

4.5.3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die nach wie vor bestehende Gefahrenlage im Bereich der geplanten ÖBA weniger stark gewichtet wurde als die Argumente - insbesondere ortsbildschützerischer Natur -, welche gegen eine Ausscheidung der ÖBA im Kirchenweidli sprachen. Der Gemeinderat erachtete die Gefahrensituation der ÖBA zu Recht als vertretbar; das Grundstück sei angesichts der nahe an ihm vorbeiführenden Ver- und Entsorgungsleitungen leicht erschliessbar. Das Dorfbild bleibe erhalten und werde nicht berücksichtigt. Durch die zu ergreifenden Massnahmen werde die Funktionalität des Gebäudes nicht beeinträchtigt (Vernehmlassung vom 14.9.2022 im regierungsrätlichen Verfahren S. 1 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 10). Zwar scheint die Situierung eines Werkhofs in einem Gefährdungsbereich, womit unter Umständen temporär Einsätze der Werkhofmitabeiter verunmöglicht werden, nicht als optimal. Indes kann dem Regierungsrat beigepflichtet werden, dass das Risiko/die Wahrscheinlichkeit, dass die Riemenstaldenstrasse auf dem zu unterhaltenden Wegabschnitt von mehr als 5 km infolge eines Naturereignisses vorübergehend unpassierbar ist, grösser ist, als dass der Werkhof von einem Naturereignis heimgesucht wird (vgl. angefochtener RRB Erw. 7.2).

Ebenso ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener RRB Erw. 8.3), dass sich das Kirchenweidli aufgrund seiner erhöhten Lage gut für Wohnnutzungen eignet. Es ist in der Tat wenig sinnvoll, eine solche Wohnlage für einen Werkhof oder andere Infrastrukturanlagen zu reservieren, dies unbesehen einer möglichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Demgegenüber lässt sich der Werkhof in der nunmehr geplanten ÖBA unterhalb der Riemenstaldenstrasse am Ostende des Siedlungsgebiets an diskreter Lage realisieren. Zudem ist es sinnvoll, Wohnzonen (mit dauerhaftem Aufenthalt von Personen) - mangels Zonen ohne Gefährdung - in der gelben (und nicht in der blauen) Gefahrenzone auszuscheiden.

4.5.4 Für das Verwaltungsgericht bestehen somit keine überzeugenden Gründe für ein Einschreiten. Vor- und Nachteile der verschiedenen in Frage kommenden Standorte wurden rechtsgenüglich geklärt und gegen einander abgewogen. Selbst wenn der ursprüngliche Standort im Kirchenweidli ebenfalls vertretbar wäre und sich ein anderes Bauprojekt allenfalls besser hätte ins Ortbild einpassen lassen, lässt sich hieraus nicht auf eine rechtsfehlerhafte Ausscheidung der ÖBA am nunmehr vorgesehenen Standort schliessen. Es kann weder gesagt werden, der Standort sei unzweckmässig, noch ist ein Widerspruch zum (übergeordneten) Recht erkennbar.

4.6.1 Unbegründet ist die Rüge der fehlenden rechtlichen Sicherstellung. Bereits mit der Vernehmlassung vom 14. September 2022 im regierungsrätlichen Verfahren (S. 5 Rz. 13; vgl. auch angefochtener RRB Erw. 10) hat der Gemeinderat zum einen auf § 32 PBG verwiesen, wonach Grundeigentümer verpflichtet sind, das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen abzutreten und die erforderlichen dinglichen Rechte einzuräumen (Abs. 1). Zum andern hat der Gemeinderat glaubhaft dargetan, dass die Zustimmung vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt dem mit der Duplik eingereichten Kaufrechtsvertrag vom 13. Juni 2023 für eine Fläche von rund 450 m2 für die Beurteilung keinerlei Bedeutung zu. Wenn dieser Kaufrechtsvertrag den Beschwerdeführern im Nachgang zu ihrer Triplik (S. 4 Rz. 14) nicht mehr zugestellt wird, kann hierin deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden.

4.6.2 Nicht verfangen kann der Einwand, die Gefahrenkarte sei noch nicht angepasst worden. Eine vorgängige Anpassung der Gefahrenkarte ist nicht erforderlich (vgl. § 17 Abs. 1 PBG). Die Gefahrenkarten sind im Richtplan und in der Nutzungsplanung umzusetzen (Hettich/Mathis, a.a.O., Rz. 1.95). Dies ist vorliegend vorgesehen (vgl. Nachtragsbericht 47 RPV S.10 f. Ziff. 2.3). Das Koordinationsprinzip, sofern dies vorliegend überhaupt greift, wird nicht verletzt (vgl. Replik S. 5 Rz. 18).

5.1. Die Beschwerde erweist sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist somit in Bestätigung des angefochtenen RRB abzuweisen.

5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- zu Lasten der hierfür solidarisch haftenden Beschwerdeführer (§ 72 Abs. 2 VRP).

5.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. § 74 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit). Sie haben am 24. April 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- den Gemeinderat Riemenstalden (R; unter Beilage der Triplik vom 28.8.2023)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Triplik vom 28.8.2023)

- das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern (A; z.K.)

- und das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern (A; z.K.).

Schwyz, 4. September 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

21. September 2023

1

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Cost.

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Cost.

Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT

Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

BGE 127 II 273ATF 127 II 273DTF 127 II 273

§ 15 PBG

§ 15 PBG

§ 15 PBG

§ 17 PBG

§ 18 PBG

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT

§ 15 PBG

Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1

Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1

§ 55 VRP

BGE 131 II 81ATF 131 II 81DTF 131 II 81

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

§ 2 PBG

§ 25 PBG

§ 25 PBG

§ 13 PBV

§ 25 PBG

§ 13 PBV

§ 25 PBG

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286

BGE 133 II 120ATF 133 II 120DTF 133 II 120

1C_441/2015

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286

Art. 4n mit Anhangart. 4n avec annexeart. 4n 1

Art. 4n mit Briefwechselart. 4n avec échange de lettresart. 4n 1

Art. 14n 2art. 14n 2art. 14n 2

Art. 14n 2art. 14n 2art. 14n 2

Art. 14n 2art. 14n 2art. 14n 2

1C_86/2020

1C_243/2017

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

Art. 4n 7art. 4n 7art. 4n 7

BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

§ 2 PBG

§ 25 PBG

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

§ 1 PBG

Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT

Art. 15n mit Anlage und Beilagenart. 15n avec annexe et addendaart. 15n 4

§ 10 StraG

§ 11 StraG

Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT

Art. 18n mit Anhangart. 18n avec annexeart. 18n 1

Art. 18n mit Briefwechselart. 18n avec échange de lettresart. 18n 1

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

1C_442/2019

BGE 132 II 2019ATF 132 II 2019DTF 132 II 2019

BGE 141 II 50ATF 141 II 50DTF 141 II 50

BGE 145 II 93ATF 145 II 93DTF 145 II 93

Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT

§ 32 PBG

§ 17 PBG

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF