III 2023 53
Kammergericht
28. September 2023Deutsch53 min
A. A.________ (geb. 1948) ist russische Staatsangehörige und wohnhaft in D.________, Gebiet Moskau. Ihre Tochter, E.________, sowie ihr Enkel, F.________, leben seit 2011 in der Schweiz; beide haben das Schweizer Bürgerrecht erlangt (vgl. Vi-act. zu VB 24/2023 II/01-67 [nachfolgend als AFM-act.]). A.________ besuchte ihre in der Schweiz lebende Tochter sowie ihren Enkel in der Folge mehrfach im Rahmen eines 90 Tage gültigen Schengenvisums (vgl. AFM-act. 6-9). Letztmals reiste sie im Juli 2022 als Touristin mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz ein; seither hält sie sich ununterbrochen bei ihrer Tochter auf, wobei ihr nach Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer das Visum mehrfach verlängert wurde (vgl. u.a. AFM-act. 158/188/209/1021f.).
Source sz.ch
III 2023 53
Entscheid vom 28. September 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
gegen
1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten und Wegweisung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. 1948) ist russische Staatsangehörige und wohnhaft in D.________, Gebiet Moskau. Ihre Tochter, E.________, sowie ihr Enkel, F.________, leben seit 2011 in der Schweiz; beide haben das Schweizer Bürgerrecht erlangt (vgl. Vi-act. zu VB 24/2023 II/01-67 [nachfolgend als AFM-act.]). A.________ besuchte ihre in der Schweiz lebende Tochter sowie ihren Enkel in der Folge mehrfach im Rahmen eines 90 Tage gültigen Schengenvisums (vgl. AFM-act. 6-9). Letztmals reiste sie im Juli 2022 als Touristin mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz ein; seither hält sie sich ununterbrochen bei ihrer Tochter auf, wobei ihr nach Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer das Visum mehrfach verlängert wurde (vgl. u.a. AFM-act. 158/188/209/1021f.).
B. Am 25. August 2022 stellten die Tochter und der Enkel namens und auftrags der Mutter bzw. Grossmutter, A.________, beim Amt für Migration (nachstehend: AFM) ein Gesuch um "Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme" (vgl. AFM-act. 70-73). Am 9. September 2022 (vgl. AFM-act. 74-84), 26. September 2022 (vgl. AFM-act. 84-160) sowie 6. Oktober 2022 (vgl. AFM-act. 162-175) liess die - zwischenzeitlich beanwaltete - A.________ weitere Stellungnahmen und Unterlagen nachreichen.
C.1 Am 27. Oktober 2022 erliess das AFM einen Zwischenbescheid betreffend Nichtgewährung des prozessualen Aufenthalts und Wegweisung aus der Schweiz (vgl. AFM-act. 177-182). Dagegen liess A.________ am 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben (vgl. AFM-act. 190-206). Das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement merkte mit Verfügung vom 2. November 2022 an, der Beschwerde komme mit Bezug auf die verfügte Wegweisung bzw. die angesetzte Ausreisefrist von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb A.________ den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (VB 227/2022) in der Schweiz abwarten dürfe (vgl. AFM-act. 207).
C.2 Ebenfalls am 27. Oktober 2022 erteilte das AFM A.________ das rechtliche Gehör betreffend die in Aussicht gestellte Ablehnung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. AFM-act. 183-184). Am 21. November 2022 reichte A.________ dem AFM eine entsprechende Stellungnahme ein (vgl. AFM-act. 211-315). Daraufhin erkannte das AFM mit Verfügung vom 23. Januar 2023 was folgt (vgl. AFM-act. 929-941):
1. Das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung von A.________, Staatsangehörige von Russland, wird abgelehnt.
Erwägungen
2.
A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz spätestens 7 Tage nach Eröffnung dieser Verfügung zu verlassen.
[3. Kosten]
4.
[Rechtsmittel] Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
[5. Zustellung]
Gegen diese Verfügung liess A.________ am 30. Januar 2023 Verwaltungsbeschwerde (VB 24/2023) beim Regierungsrat erheben (vgl. AFM-act. 979-1020). Das Sicherheitsdepartement erliess daraufhin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 eine prozessleitende Anordnung, wonach der Vollzug der mit Verfügung vom 23. Januar 2023 angeordneten Wegweisung bis zum Zwischenbescheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Wegweisungsfrist ausgesetzt würden und die Beschwerdeführerin sich bis zum Zwischenbescheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfe (vgl. AFM-act. 1021).
C.3 Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 setzte das Sicherheitsdepartement die Parteien alsdann davon in Kenntnis, dass es die Beschwerdeverfahren VB 227/2022 und VB 24/2023 zu vereinigen bzw. zeitnah einen Endentscheid in der Sache zu fällen beabsichtige, weshalb sich ein Zwischenbescheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrige; zudem bleibe die prozessleitende Anordnung vom 31. Januar 2023 im Beschwerdeverfahren VB 24/2023 in Kraft und die Beschwerdeführerin dürfe sich bis zum verfahrensabschliessenden Endentscheid des Regierungsrates weiterhin in der Schweiz aufhalten (vgl. AFM-act. 1030).
D. Mit RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 entschied der Regierungsrat alsdann was folgt (vgl. AFM-act. 1031-1049):
1.
Das Beschwerdeverfahren VB 227/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren VB 227/2022 werden auf die Staatskasse genommen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.-- zurückzuerstatten.
3.
Für das Beschwerdeverfahren VB 227/2022 wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.-- zugesprochen.
4.
Die Beschwerde im Verfahren VB 24/2023 wird abgewiesen.
5.
Die Beschwerdeführerin wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz bis spätestens 14 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses zu verlassen.
6.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) des Beschwerdeverfahrens VB 24/2023 im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
7.
Parteientschädigungen werden im Beschwerdeverfahren VB 24/2023 keine zugesprochen.
[8.-10. Rechtsmittel/Zustellung]
E. Gegen diesen RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 (Postaufgabe: 14.3.2023) lässt A.________ mit Eingabe vom 4. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne zeitliche und geografische Einschränkung; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
2.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne geografische Einschränkung, befristet auf zwei Jahre, evt. wie viel; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
3.
Subeventualiter sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist von mindestens acht Wochen, seit rechtkräftigem Entscheid, anzusetzen, um die Schweiz zu verlassen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.
F. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 bzw. 11. Mai 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement bzw. das AFM im Wesentlichen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023.
G. Mit Schreiben vom 24. August 2023 stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht eine aktualisierte Vollmacht zu und bat das Gericht, bis zum 30. November 2023 mit fristauslösenden Zustellungen zuzuwarten (VG-act. 17). Hierauf zeigt der verfahrensleitende Richter dem Rechtsvertreter am 29. August 2023 ausdrücklich an, dass das Gericht entscheiden werde, sobald die Sache spruchreif sei, und mit einer fristauslösenden Zustellung auch vor Ende November 2023 gerechnet werden müsse.
H. Am 4. September 2023 informierte die Beschwerdeführerin, aus gesundheitlichen Gründen stehe allenfalls ein Eingriff in Deutschland an. Sie ersuchte um informelle Bestätigung, dass das Verwaltungsgericht von ihrem Verbleib in der Schweiz ausgehe, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege und somit einer Ausreise nach Deutschland für eine lebensnotwendige Operation und eine anschliessende Rückreise in die Schweiz nichts im Wege stehe. Mit E-Mail desselben Tages bestätigte der verfahrensleitende Richter, dass das Gericht - wie bereits der Regierungsrat - die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des laufenden Verfahrens dulde (VG-act. 20, 21).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Beschwerdeführerin ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung als erwerbslose Rentnerin gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005, da sie aufgrund ihrer seit 2012 zahlreichen Aufenthalte in der Schweiz eine persönliche Beziehung zur Schweiz und der einheimischen Bevölkerung - auch ausserhalb ihrer familiären Konstellation - habe aufbauen können; auch verfüge sie sowie ihre in der Schweiz lebende Tochter und ihr Enkel über die notwendigen finanziellen Mittel; ohnehin liege ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit b AIG vor, da die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort D.________, Russland, komplett allein sei, Reisen von und nach Russland mit immensem Aufwand verbunden seien und sie zudem auf medizinische Untersuchungen in der Schweiz angewiesen sei (vgl. Ingress lit. B).
1.2.1
Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 lehnte das AFM das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ab und es wies die Beschwerdeführerin weg mit der Pflicht, die Schweiz innert 7 Tagen nach Eröffnung der Verfügung zu verlassen (vgl. AFM-act. 933-939).
1.2.2
Auf Beschwerde hin hat der Regierungsrat die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung auf deren Rechtmässigkeit hin überprüft und mit angefochtenem RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 bestätigt.
Im Wesentlichen wies er die Beschwerde und damit das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führe nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliege; auch dass die bisherigen Aufenthalte der Beschwerdeführerin jeweils rund drei Monate gedauert hätten, vermöge nichts daran zu ändern, da die Besuche nicht der Verbundenheit mit der Schweiz, sondern einzig dem Besuch der Tochter und des Enkels gedient hätten (vgl. E. 2.3.2). Auch die mittels Referenzschreiben geltend gemachten, in der Schweiz durchaus üblichen, freundlichen Umgangsformen mit den Nachbarn sowie ihre Kenntnisse der deutschen Sprache vermöchten noch keine persönliche und von der Familie der Beschwerdeführerin unabhängige Beziehung zu begründen; die Beziehung zu ihren Familienangehörigen stehe klar im Vordergrund und sei der Grund für ihre Aufenthalte in der Schweiz (vgl. E. 2.3.3).
Zudem ergebe sich aufgrund der Gegenüberstellung der monatlich anerkannten Ausgaben von rund Fr. 3'400.-- und den anrechenbaren Einnahmen der Rente von rund Fr. 230.-- ein Fehlbetrag von rund Fr. 3'170.-- (vgl. E. 2.4.3-2.4.4); daran vermöchten selbst die beiden geltend gemachten Immobilien, an denen die Beschwerdeführerin (Mit-)Eigentum haben solle, nichts zu ändern; einerseits erscheine der Vermögenszufluss aus der Immobilie in Russland aufgrund der aktuellen Situation weder in Bezug auf die Höhe des Verkaufserlöses noch auf die Verkaufswahrscheinlichkeit absehbar; andererseits falle ein behaupteter, allfälliger Anteil von € 11'601.-- an einer Wohnung in Bulgarien nicht wesentlich ins Gewicht, soweit der Anspruch überhaupt ausgewiesen bzw. realisierbar sei (vgl. E. 2.4.4). Die finanziellen Mittel ihrer Tochter und ihres Enkels könnten nur in engen Grenzen berücksichtigt werden; die Zusicherung der Tochter und des Enkels sei nicht ausreichend, da von einem erheblichen Fehlbetrag auszugehen sei; darüber hinaus komme eine Kostenpauschale für die Finanzierung eines allfälligen Aufenthalts in einem Alters- oder Pflegeheim von Fr. 280'000.-- hinzu, sodass die Zusicherungserklärungen mit den Grenzen der zulässigen Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB nicht vereinbar wären; mithin könne nicht auf die entsprechenden Zusicherungen abgestellt werden; eine dauerhafte Sicherstellung der erforderlichen Drittmittel falle ausser Betracht (vgl. E. 2.5).
Auch erachtete die Vorinstanz ein im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 geschütztes Abhängigkeitsverhältnis als nicht vorliegend und sie verneinte ebenso einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. E. 4/5).
Schliesslich beurteilte die Vorinstanz die Wegweisung bzw. die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland als verhältnismässig und legte die Ausreisefrist neu auf 14 Tage ab Rechtskraft des Beschlusses fest (vgl. E. 6/7).
1.3
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des RRB Nr. 188/2023 i.S. VB 24/2023, d.h. Dispositiv-Ziff. 4 bis 7, wogegen Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 unangefochten sind. Mithin bestreitet sie einzig die vorinstanzlichen Erwägungen bezogen auf den Beschluss betreffend die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaaten und die Wegweisung (VB 24/2023) (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 4 Ziff. 8).
Sie macht dabei geltend, ihre jedes Jahr stattfindenden Aufenthalte in der Schweiz seien in keiner Weise nur vom Besuch der Tochter und des Enkels geprägt gewesen; vielmehr sei es regelmässig - etwa auf Spaziergängen, beim Einkaufen, in der Nachbarschaft sowie bei Seniorentreffen - angesichts ihrer offenen Persönlichkeit sowie ihrer Deutschkenntnisse zu eigenständigen Kontakten zu hier ansässigen Drittpersonen gekommen; dies zwangsläufig auch aus dem Umstand, dass ihre Tochter sowie ihr Enkel voll berufstätig seien; die entsprechenden Bestätigungen von Drittpersonen lägen denn auch im Recht (vgl. S. 7ff. Ziff. 6-13).
Hinsichtlich der finanziellen Mittel wendet die Beschwerdeführerin ein, selbst wenn man - wie von der Vorinstanz behauptet - von bis ans Lebensende der Beschwerdeführerin mutmasslich entstehenden Kosten von Fr. 508'384.-- (Pflegekosten in einem Pflegeheim von Fr. 280'000.-- [ab dem 80. Altersjahr bis ans Lebensende] plus monatliche Fehlbeträge von total Fr. 228'386.16 [monatlicher Fehlbetrag von Fr. 3'172.03 bis zum mutmasslichen Eintritt in ein Pflegeheim]) ausgehen sollte, so könnten die Tochter und der Enkel innert wenigen Tagen diese gesamten Kosten auf die Beschwerdeführerin übertragen; allerdings seien die angerechneten Pflegekosten von Fr. 280'000.-- zu hoch; es seien höchstens Fr. 140'000.--; da die Beschwerdeführerin zudem bei ihrer Tochter kostenlos wohnen könne, sei auf die Anrechnung eines Mietzinses zu verzichten; auch der Grundbedarf reduziere sich erheblich, da sie sich im gemeinsamen Haushalt verpflegen könne; mithin sei von einem finanziellen Bedarf von monatlich höchstens Fr. 750.-- auszugehen, was einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 500.-- bzw. höchstens einen bis ans Lebensende anfallenden Bedarf von Fr. 176'000.-- (Pflegekosten in einem Pflegeheim von Fr. 140'000.-- und monatlicher Fehlbetrag von Fr. 36'000.-- [monatlicher Fehlbetrag von Fr. 500.-- bis zum mutmasslichen Eintritt in ein Pflegeheim]) ergebe (vgl. S. 10ff. Ziff. 14-18; S. 14 Ziff. 25). Ferner gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die beiden Wohnungen in Russland und Bulgarien nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung verkaufen würde, was kein Problem darstellen sollte; mit Verkauf der beiden Grundstücke würde sie über zusätzliche Eigenmittel von schätzungsweise rund Fr. 139'601.-- verfügen; diese Eigenmittel hätte die Vorinstanz mitberücksichtigen müssen, selbst wenn der Verkaufserlös aufgrund der Sanktionen im Zusammenhang mit dem Krieg nicht sofort in die Schweiz überwiesen werden könnte (vgl. S. 13f. Ziff. 20-22). Ohnehin seien ihre Tochter und ihr Enkel bereit, die notwendigen Sicherheitsleistungen/-verpflichtungen vorzukehren; es liege insofern denn auch keine unzulässige Selbstverpflichtung vor, da die Tochter wie auch der Enkel über genügend finanzielle Mittel verfügen würden (vgl. S. 14ff. Ziff. 25-36).
Darüber hinaus erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als erfüllt. Sie habe ihre Tochter und ihren Enkel seit 2012 regelmässig für rund drei Monate besucht; sie habe jeweils mit ihrer Tochter zusammengelebt; während ihrer Zeit in Russland sei sie von ihren Angehörigen moralisch, finanziell und organisatorisch entscheidend unterstützt worden; die Tochter und ihr Enkel seien die einzigen Bezugspersonen, die sie noch habe (vgl. S. 21ff. Ziff. 41-51). Es liege eine personenspezifische Abhängigkeit aufgrund medizinischer Bedürfnisse (vgl. S. 26 Ziff. 53-64) sowie aufgrund sozialer Isolation in Russland vor (vgl. S. 32ff. Ziff. 65-73). Die entsprechende Unterstützung könne ihr nur zuteilwerden, wenn sie in der Schweiz bei ihren letzten Bezugspersonen leben könne (vgl. S. 35 Ziff. 70/71).
Darüber hinaus liege ohnehin ein schwerwiegender Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor, da sie zwingend auf eine medizinische Behandlung sowie auf Medikamente angewiesen sei, die sie in Russland aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Krieges nicht erhalten könne, bzw. weil sie in Russland sozial isoliert sei (vgl. S. 36f. Ziff. 72).
Da schliesslich ein Verdacht auf eine Pankreaspathologie bestehe bzw. die Beschwerdeführerin auf unabsehbare Dauer nicht reisefähig sei, wäre die Ausreisefrist im Sinne des Subsubeventualantrages auf mindestens acht Wochen seit Rechtskraft zu verlängern (vgl. S. 36 Ziff. 74).
2.
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Erteilung bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin mit russischer Staatsbürgerschaft nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 richtet (vgl. VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 E. 2.1 m.H.a. VGE 2018 177 vom 12.2.2019).
3.1
Gemäss Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie das Mindestalter von 55 Jahren erreicht haben (vgl. nachstehend E. 3.2), über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (vgl. nachstehend E. 3.3) und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (vgl. nachstehend E. 3.4). Art. 28 AIG vermittelt indes selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (vgl. Urteil BVGer C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 7.6).
3.2
Die Beschwerdeführerin mit Jg. 1948 überschreitet unstrittig das vom Bundesrat auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter (Art. 25 Abs. 1 VZAE). Sodann ist davon auszugehen resp. unbestritten, dass sie weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird.
3.3
Besondere persönliche Beziehungen liegen gemäss Art. 28 lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. Urteile BVGer C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2, C-797/2011 vom 14.9.2012 E. 9.1.7; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013, Stand 1.3.2023 [www.sem.admin.ch], Ziff. 5.3; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit
oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. Urteil BVGer F-3240/2016 vom 31.8.2017 E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen auch Art. 58a AIG). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG; vgl. Urteil BVGer C-1156/2012 17.2.2014 E. 7.4ff.).
Dies widerspiegelt sich im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil BVGer
F-3240/2016 vom 31.8.2017 E. 10.2).
Gemäss Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind somit über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration auch ausserhalb des angestammten Kulturkreises und des familiären Umfelds ermöglichen (vgl. auch: Urteil des VwGer des Kt. ZH VB.2023.00050 vom 15.3.2023 E. 2.3 m.z.w.H.).
3.3.1
Die Beschwerdeführerin hat enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten, nämlich ihrer Tochter und ihrem Enkel. Soweit die Beschwerdeführerin dabei unter Hinweis auf die Regelmässigkeit (einmal pro Jahr) und die Dauer (jeweils rund drei Monate) ihrer Aufenthalte in der Schweiz vorbringt, es sei von besonderen persönlichen Beziehungen auch zur Schweiz auszugehen, so zeigt sich, dass die bisherigen Aufenthalte in der Schweiz lediglich den Besuchen ihrer Tochter und ihrem Enkel galten und nicht etwa der Schweiz selbst. Hätte die Tochter mit ihrem Sohn nicht in der Schweiz gelebt, hätte die Beschwerdeführerin wohl auch keine Reisen in die Schweiz unternommen. Über familiäre oder den eigenen Kulturkreis hinausgehende eigene bzw. direkte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind - entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung - denn auch nicht genügend substantiiert ausgewiesen. Als ungeeignet erweisen sich dabei zum Nachweis besonderer Beziehungen die eingereichten Bestätigungen von Drittpersonen (d.h. G.________ vom 26.8.2022 [vgl. AFM-act. 82]; H.________ vom 15.6.2019 [vgl. AFM-act. 16]; I.________ vom 23.8.2022 [vgl. AFM-act. 17]; J.________ vom 24.8.2022 [AFM-act. 18]), da es sich bei den entsprechenden Personen lediglich um (ehemalige) Nachbarn bzw. um das ehemalige Hauswartehepaar der Tochter handelt; es handelt sich um Bekannte, welche sie offenbar durch die Tochter kennengelernt hat. Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin ihr behauptetes soziales Engagement (Pensioniertentreffen) in der Schweiz zu belegen. Mithin sind hieraus keine vertieften, eigenständigen, von der Tochter unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art erkennbar. Die Tatsache, dass die Tochter und der Enkel berufstätig sind und sie deswegen viel Zeit in der Schweiz allein verbringe, ist auch nicht ihrem Interesse und der besonderen Beziehung zur Schweiz geschuldet, sondern der Tatsache der berufsbedingten Abwesenheit der Angehörigen. Auch das im Jahr 2018 am Wohnort in D.________ ausgestellte Sprachattest Niveau A2 (Elementare Sprachanwendung gemäss gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) lässt keine tiefgreifenden Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung erwarten (vgl. AFM-act. 45). Auch dies indiziert, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz - trotz ihrer Aufenthalte in der Schweiz in den vergangenen Jahren - oberflächlich geblieben ist und sich überwiegend auf ihr familiäres Umfeld - namentlich auf ihre Tochter und ihren Enkel - beschränkt und nicht auf einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gründet.
3.3.2
Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG (vgl. vorstehend E. 3.1) kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass die Beschwerdeführerin keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz vorzuweisen hat. Gleichwohl wird der Vollständigkeit halber die Voraussetzung der hinreichend finanziellen Mittel beurteilt (vgl. angefochtenen RRB Nr. 188/2023 vom 7.3.2023 E. 2.3.4).
3.4
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welcher Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 berechtigen würde (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.6). Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit finanzieller Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt ist. Mithin können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie - z.B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts - auch rechtlich abgesichert sind (vgl. Urteil des VwGer des Kt. ZH VB.2017.00574 vom 6.12.2017 E. 2.5 m.H.a. a.M. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 28 N. 4 AIG, welcher indes übersieht, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind).
Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte somit entsprechend höher; je weniger Eigenmittel der Rentner hat, umso höher sind die von Dritten zu erbringenden Garantien (vgl. Urteil BVGer C-6310/2009 vom 10.12.2012 E. 4/9.3.3/9.4; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt. Anders als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU [FZA; SR 0.142.112.681]) vom 21.6.1999 reicht eine Finanzierung mittels Drittmitteln nur aus, wenn die Finanzierung dauerhaft sichergestellt ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.3; Urteile des VwGer des Kt. ZH VB.2018.00338 vom 11.7.2018 E. 2.4.1, VB.2018.00496 vom 24.10.2018 E. 3.4.1 m.w.H.; kritisch hierzu Spescha a.a.O., Art. 28 AIG N. 4; vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265 E. 3.3). Die Praxis gegenüber Rentnern aus Drittstaaten ist strenger als gegenüber Rentnern, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können. Zwar ist in beiden Fällen nicht erforderlich, dass es sich bei den finanziellen Mitteln - wie bereits erwähnt - um eigene Mittel handeln muss. Es wird aber von Drittstaatsangehörigen betragsmässig mehr verlangt, als die SKOS-Richtlinien erfordern würden; dies namentlich mit der Begründung, das Fürsorgerisiko und damit die Wahrscheinlichkeit einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand sei möglichst gering zu halten, zumal aufenthaltsbeendende Massnahmen gegenüber älteren oder gebrechlichen Personen aus Drittstaaten nur schwer, wenn überhaupt, durchsetzbar seien (vgl. Ruth Beutler, Die besonderen persönlichen Beziehungen von Drittstaatsrentnern zur Schweiz, in; dRSK, publiziert: 30.4.2013 Ziff. 14/15 m.H.a. Urteile BVGer C-5631/2009 vom 10.12.2012 E. 9.3.3,
C-6310/2009 vom 8.1.2013 E. 9.3.3).
3.4.1
Die Vorinstanz rechnet der Beschwerdeführerin gestützt auf die in den Akten liegenden russischen Rentenscheinen eine monatliche Altersrente von rund Fr. 230.-- an (vgl. AFM-act. 23/27/487; angefochtener Entscheid E. 2.4.4), wobei sich der Aktenlage keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, ob diese tatsächlich in der Schweiz bezogen werden kann und ob effektiv mehrere Renten ausbezahlt werden oder nur die jüngste Rentenbescheinigung gilt (zudem hat sich der Wert des Rubels seit der Berechnung im Januar 2023 verringert; aktuell [31.8.2023] entspricht es einem Wert von rund Fr. 158.--). Gleichwohl wird die Altersrente von Fr. 230.-- bei der Berechnung der finanziellen Mittel mitberücksichtigt.
Diesen Einnahmen steht gemäss angefochtenem Entscheid (E. 2.4.3) unter Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG folgender monatlicher Bedarf gegenüber:
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 1'634.20
Wohnungskosten Mietzinsregion 2 Fr. 1'325.00
Prämienpauschale Krankenversicherung
Fr. 445.00
Total
Fr. 3'404.20
Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht rechtfertigt sich mit Verweis auf die Rechtsprechung weder eine Reduktion des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf um Fr. 500.-- - wobei von einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei alleinstehenden Personen auszugehen ist - noch eine solche der Krankenkassenprämien um Fr. 250.-- (vgl. Urteil BVGer C-5631/2009 vom 8.1.2013 E. 9.3.5). Denn wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, geht es bei der Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel um die langfristige finanzielle Sicherung eines möglichen Risikos, weshalb auf diese Bedarfswerte gemäss ELG abzustellen ist und nicht auf allfällige aktuelle effektive Ausgaben (vgl. auch BGE 142 V 402, wonach auch keine Kürzung der EL zulässig ist, wenn eine alleinstehende Person in einer Wohngemeinschaft lebt). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass den anerkannten Ausgaben von Fr. 3'404.20 Einnahmen von lediglich Fr. 230.-- gegenüberstehen, was einen Fehlbetrag von monatlich rund Fr. 3'174.-- ergibt (vgl. angefochtenen RRB Nr. 188/2023 vom 7.3.2023 E. 2.4.4). Selbst wenn nun auf die Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 1'325.-- zu verzichten wäre - namentlich wenn berücksichtigt würde, dass für sie keine Wohnkosten anfallen bzw. sie wie bis dato auch weiterhin in der Eigentumswohnung ihrer Tochter wohnen kann (vgl. AFM-act. 81) -, so ergäbe dies noch immer einen monatlichen Fehlbetrag. Weiter gilt es zu bedenken, dass unter den Krankheitskosten eine Prämienpauschale berücksichtigt ist. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, die Aufenthaltsbewilligung sei ihr mitunter aus gesundheitlichen Gründen zu erteilen, sie sei auf die hiesige Gesundheitsversorgung angewiesen. Es ist denn auch aktenkundig, dass sie in medizinischer Behandlung ist. Dies löst aber unweigerlich Kostenbeteiligungen aus (Franchise und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten als Selbstbehalt, Art. 6 Abs. 2 KVG), welche namentlich in höherem Alter rasch die Prämienkosten übersteigen und im EL-Falle ebenfalls durch die öffentliche Hand zu tragen sind (vgl. Art 14 ELG).
3.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, über Vermögen - namentlich über eine Eigentumswohnung in D.________ im Wert von rund Fr. 130'000.-- (vgl. AFM-act. 331/221/31) sowie über einen Miteigentumsanteil (1/3) an einer Wohnung in Bulgarien mit einem Kaufpreis von € 34'805.-- - zu verfügen, so ist mit der Vorinstanz einerseits darauf hinzuweisen, dass die Überweisung in die Schweiz angesichts der Höhe eines allfällig erzielten Verkaufspreises von Fr. 130'000.-- wohl fraglich erscheint, was überdies die Beschwerdeführerin selber bestätigt, indem sie darauf hinweist, dass der Verkaufserlös aufgrund der Sanktionen in Zusammenhang mit dem Krieg nicht sofort in die Schweiz überwiesen werden könne (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 13 Ziff. 22). Andererseits fällt der Anteil der Beschwerdeführerin an der behaupteten und nur ungenügend ausgewiesenen Wohnung in Bulgarien (vgl. AFM-act. 295-299; Beschwerde vom 4.4.2023, S. 13 Ziff. 21) von € 11'601.-- nicht wesentlich ins Gewicht bzw. wären diese finanziellen Mittel bei einem monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 1'850.-- bzw. Fr. 3'174.-- bereits in wenigen Monaten aufgebraucht. Damit würde aber auch das geltend gemachte Vermögen der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz langfristig bzw. bis ans Lebensende aus eigenen Mitteln und mithin eigenständig bestreiten zu können. Zu erwähnen gilt es hierbei, dass die Lebenserwartung einer Frau im Alter von 75 Jahren im Jahr 2022 14.1 Jahre betrug (vgl. Bundesamt für Statistik; Lebenserwartung nach Alter [Frauen] 1981 – 2022 [veröffentlicht am 26.9.2023]).
3.4.3
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der "Garantieerklärung" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 21. September 2022 (vgl. AFM-act. 122f.; vgl. Urteil BVGer C-5631/2009 vom 8.1.2013 E. 9.3.3. und C-6310 vom 10.12.2012 E. 9.3.3ff.). Demgemäss gewährte die Tochter der Beschwerdeführerin eine Garantie mit dem Maximalbetrag von Fr. 30'000.--, wobei mittels dieser Garantie sämtliche benötigten finanziellen Mittel im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Tochter sichergestellt werden sollen. Dieses Leistungsversprechen ist indes bereits aufgrund seiner beschränkten Höhe von lediglich Fr. 30'000.-- nicht ausreichend, um die nahe und konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit bzw. des Bezugs von Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdeführerin aus dem Weg zu schaffen, und wäre ebenfalls nach weniger als zwei Jahren aufgebraucht. Eine Garantieerklärung bzw. ein entsprechendes Leistungsversprechen seitens Enkel der Beschwerdeführerin ist der vorliegenden Aktenlage nicht zu entnehmen. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, so wären die - nicht durch eine ausreichende Bankgarantie gesicherten - Garantieerklärungen insgesamt nach kurzer Zeit aufgebraucht, womit der beschwerdeführerische Grundbedarf ebenfalls nicht langfristig gedeckt wäre.
3.4.4
Soweit die Tochter und der Enkel der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren darüber hinaus zugesichert haben, sie finanziell zu versorgen bzw. die von der Vorinstanz ermittelten, gesamten mutmasslichen Lebenskosten von insgesamt Fr. 508'384.-- (d.h. den Fehlbetrag bis zum mutmasslichen Eintritt in ein Pflegeheim von Fr. 228'386.16 [bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3'172.03] zzgl. Pflegekosten in einem Pflegeheim von Fr. 280'000.--) nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung freiwillig auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, so gilt zunächst darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bereits im Zeitpunkt der Beurteilung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und nicht erst innert einer bestimmten Frist nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch geschaffen werden können (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 14 Ziff. 24 und S. 16 Ziff. 28).
Darüber hinaus erweist sich dieses Leistungsversprechen der Tochter von Fr. 508'384.-- (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 11 Ziff. 14) bzw. von Fr. 176'000.-- (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 14 Ziff. 25) - mit Blick auf die hierzuvor ausgeführten Anforderungen zu finanziellen Sicherheiten von Dritten in Bezug auf die Durchsetzbarkeit (vgl. vorstehend E. 3.4) - im Sinne der Vorinstanz als rein fiktiv; es liegen keine entsprechenden rechtlich verbindlichen Sicherungsleistungen vor. Mithin vermögen die entsprechenden Leistungserklärungen die erforderliche Sicherheit nicht zu vermitteln.
Zwar verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin unstrittig über ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 113'000.-- pro Jahr (vgl. AFM-act. 90-99), über Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr. 160'000.-- (vgl. AFM-act. 147f.) und über eine Liegenschaft mit Steuerwert von Fr. 449'000.-- (belastet mit einer Hypothek von Fr. 359'000.--); der Enkel verfügt zudem über einen Lohn von rund Fr. 9'200.--, ein Bankguthaben von Fr. 110'000.-- (vgl. AFM-act. 273-279) und über Wertschriften im Betrag von rund Fr. 113'000.-- (vgl. AFM-act. 280-289). Indes erscheint gleichwohl ausgeschlossen, dass die Tochter bzw. der Enkel im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 gesetzlich zur finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet werden könnten, insbesondere da Alleinstehende (bzw. Verheiratete) erst ab einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 120'000.-- (bzw. Fr. 180'000.--) unterstützungspflichtig werden können; im Hinblick auf den Enkel der Beschwerdeführerin dürfte künftig zu beachten sein, dass sich diese Limite bei unmündigen Kindern im Haushalt um Fr. 20'000.-- pro Kind erhöhen könnte; kommt hinzu, dass vom steuerbaren Vermögen ein Freibetrag von Fr. 250'000.-- für Alleinstehende abgezogen wird; ist zudem das einzige Vermögen eine Liegenschaft, die der allfällige Pflichtige selber bewohnt, so kann nicht erwartet werden, dass diese verkauft wird (vgl. Praxishilfe zur SKOS-RL D.4.3 Berechnung der Verwandtenunterstützung vom April 2021 unter https://skos.ch/; eingesehen am 27.8.2023). Ferner ist die Verwandtenunterstützungspflicht auch bei Personen in relativ günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert, was bei einem gesamten - seitens Beschwerdeführerin vorgebrachten Betrag von Fr. 508'384.-- bzw. Fr. 176'000.-- - eine genügende Verwandtenunterstützung seitens Tochter und Enkel ebenfalls als überaus unwahrscheinlich erscheinen lässt. Sodann könnte mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenen RRB Nr. 188/2023 vom 7.3.2023 E. 2.5) ohnehin eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB).
3.4.5
Die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit der mit der bzw. den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verpflichtungserklärung(en) ist damit höchstens - wenn überhaupt - nur kurzfristig sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.4.3). Zudem sei angemerkt, dass solch umfassende Leistungsversprechen ohnehin als überaus problematisch erscheinen, da diese - mangels Vorliegen eigener finanzieller Mittel (vgl. vorstehend E. 3.4.1f.) - zu einer unerwünschten Abhängigkeit von der Tochter sowie vom Enkel führen würden.
3.4.6
Mithin erscheint insgesamt mehr als zweifelhaft, dass der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin dauerhaft gesichert ist. Es ist damit absehbar, dass die Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts mittel- bis langfristig entweder auf Ergänzungs- bzw. Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird.
3.5
Zusammenfassend weist die Beschwerdeführerin weder eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz auf (Art. 28 lit. b AIG), noch verfügt sie über die notwendigen finanziellen Mittel (Art. 28 lit. c AIG). Bis auf die Überschreitung des notwendigen Mindestalters und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit vermag sie damit die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE nicht zu erfüllen. Mithin ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen das Gesuch um Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung für Rentner und Rentnerinnen abgelehnt haben. Im Übrigen vermittelt Art. 28 AIG selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; der Entscheid darüber liegt im pflichtgemässen Ermessensspielraum der Behörde, welchen diese jedoch nicht verlassen hat.
4.1
Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus angerufene Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 garantieren ebenfalls keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil des EGMR Gezinci Cevdet gegen Schweiz vom 9.12.2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK
Art. 13 Abs. 1 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen die Schweiz vom 13.12.2007 [Nr. 39051/03] § 35).
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; BGE 115 Ib 1 E. 2d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile BGer 2C_978/2021 vom 11.8.2022 E. 3.2 m.w.H.). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteil BGer 2C_682/2022 vom 29.3.2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es müssen deshalb konkrete aber erfolglose Bemühungen zur Betreuung im Heimatland nachgewiesen werden (vgl. Urteile BGer 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; 2C_279/2021 vom 16.11.2021 E. 4.2; 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.3). Zudem reicht die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person jedenfalls nicht aus (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21.4.2020 E. 2.2.2).
4.2
Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die familiären Beziehungen der in Russland wohnhaften Beschwerdeführerin zu ihrer bereits seit 2011 in der Schweiz lebenden Tochter und ihrem Enkel nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst sind (vgl. angefochtenen RRB Nr. 188/2023 vom 7.3.2023 E. 5.2). Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn die Tochter und der Enkel die einzigen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin sein sollten und sie in den vergangenen Jahren die Tochter mehrfach in der Schweiz für mehrere Monate besucht hat. Diese Besuche erreichen nicht die Intensität eines familienähnlichen Zusammenlebens. Daran ändert auch der Einwand der moralischen und organisatorischen sowie finanziellen Unterstützung nichts (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 22ff. Ziff. 45-48), zumal die moralische sowie organisatorische Unterstützung einzig mit Verweis auf Auszüge von WhatsApp-Anrufen jedenfalls nicht genügend substanziiert ausgewiesen sind bzw. ohnehin im Rahmen des Üblichen liegen und eine alleinige finanzielle Unterstützung keine familiären Beziehungen zu begründen vermag. Mithin vermag die Beschwerdeführerin kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit ihrer bzw. ihrem in der Schweiz wohnhaften Tochter bzw. Enkel zu belegen, welches durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde.
4.3
Darüber hinaus, scheitert ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK auch daran, dass zur Tochter bzw. zum Enkel kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung besteht.
4.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Hilfe ihrer Tochter sowie ihres Enkels angewiesen zu sein, da sie sowohl in der Grund- als auch in der Spezialversorgung auf medizinische Behandlungen angewiesen sei und ihr Gesundheitszustand von der regelmässigen Einnahme von diversen Medikamenten abhänge (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 28f. Ziff. 58), so vermag ihr Gesundheitszustand für sich alleine noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter geschweige denn zu ihrem Enkel zu begründen in dem Sinne, dass die Hilfeleistung unabdingbar von der Tochter bzw. dem Enkel erbracht werden muss. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich zwar, dass sie krankheitsbedingt seit Oktober 2022 in der Schweiz in ärztlicher Behandlung bzw. Abklärung bei Verdacht auf Pankreaspathologie ist, Medikamente (namentlich Creon, Ursofalk sowie Buscopan) einnimmt (vgl. Bf-act. vor RR 15) sowie in täglichen Verrichtungen insbesondere in Bezug auf die Ernährung auf Hilfe angewiesen ist (vgl. Bf-act. 4; AFM-act. 157/176/186/1051). Soweit die Beschwerdeführerin dabei jedoch gesundheitsbedingt auf Unterstützung bzw. Betreuung angewiesen ist, so handelt es sich hierbei um eine krankheitsbedingte (evt. auch altersbedingte) und nicht um eine personenspezifisch, auf die Tochter bzw. den Enkel ausgerichtete Unterstützungsbedürftigkeit. Für die entsprechende notwendige Unterstützung bzw. medizinische Betreuung/Abklärung (auch für die gewünschte Covid-Impfung) kann sie - wie bereits zuvor im März/April 2022 (vgl. nachstehend E. 4.3.2) - die Hilfe von Drittpersonen (bspw. medizinischem Fachpersonal etc.) in der Heimat in Anspruch nehmen. Die entsprechenden Handlungen sind nicht spezifisch von ihrer Tochter bzw. ihrem Enkel abhängig bzw. zu erbringen, sodass zwingend eine Wohnsitznahme bei ihrer Tochter in der Schweiz erforderlich wäre. Darüber hinaus sind die ärztlichen Zeugnisse derart allgemein gehalten ("in Bezug auf die Ernährung auf Hilfe angewiesen"; AFM-act. 1051), dass sie die Unabdingbarkeit der persönlichen Pflege- und Betreuungsleistung nicht zu belegen vermögen. Weiter ergibt sich aus dem Bericht von Prof. Dr.med. K.________ vom 8. November 2022, dass er die Diagnose eines Pancreas divisum stellte, was eine angeborene Pankreasanomalie darstellt (vgl. www.pschyrembel.de; eingesehen am 31.8.2023). Und trotz weiterer Befunde (voluminöses Divertikel) empfahl er eine neuerliche bildgebende Kontrolle erst in 9 bis 12 Monaten, was das Vorliegen einer akuten, sofort behandlungsbedürftigen Krankheit zumindest als fraglich erscheinen lässt.
4.3.2
Daran vermag selbst der ohnehin lediglich allgemein gehaltene Einwand der Beschwerdeführerin, es liege aufgrund der Auswirkungen des Krieges eine mangelhafte medizinische Gesundheitsversorgung der Zivilbevölkerung in Russland vor, d.h. es mangle an erforderlichem medizinischen Personal sowie an lebenswichtigen Medikamenten für die Zivilbevölkerung, insbesondere auch solcher, die für Operationen sowie in Spezialbereichen (u.a. Pankreaspathologie) gebraucht würden (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 27f. Ziff. 54, S. 29ff. Ziff. 59ff.). Denn die Beschwerdeführerin erhielt in Russland auch nach Ausbruch des Ukrainekrieges erwiesenermassen die notwendige medizinische Betreuung (u.a. auch bzgl. Verdacht auf Pankreaspathologie; vgl. AFM-act. 35-38/41). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Tochter bzw. ihr Enkel sich derzeit um sie bzw. um ihre Gesundheit in der Schweiz kümmern und mit ihr die entsprechenden Termine wahrnehmen (was mitunter auch sprachlich begründet sein mag). Es ist zwar nachvollziehbar, dass diese Betreuung für die Familie von grosser Bedeutung ist und die gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten aufgrund der Sanktionen gegenüber Russland - wenn auch nicht ausgeschlossen - so zumindest eingeschränkt sind. Dies begründet jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oberwähnten Rechtsprechung.
4.3.3
Angesichts dieser Sach- sowie Rechtslage kann dabei von den in diesem Zusammenhang beantragten Sachverhaltsabklärungen abgesehen werden und müssen insbesondere auch keine weiteren medizinischen Abklärungen betreffend Verdacht auf Pankreaspathologie abgewartet werden, denn selbst wenn sich dieser Verdacht bewahrheiten sollte, ist im oberwähnten Sinne weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, dass die diesfalls erforderliche Betreuung nur (oder überhaupt) durch die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführerin geleistet werden könnte. Sodann könnte auch durch die Befragung der Tochter bzw. des Enkels der Beschwerdeführerin nicht belegt werden, dass die Pflegebedürftigkeit personenspezifisch ausgerichtet ist, womit auf deren Befragung verzichtet werden kann. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann beim Wegweisungsvollzug genügend Rechnung getragen werden.
4.3.4
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie vorbringt, die finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter werde durch das aktuelle Sanktionsregime verunmöglicht. Abgesehen davon - wie die Vorinstanz denn auch zu Recht ausführt (vgl. angefochtenen RRB Nr. 188/2023 vom 7.3.2023
E. 5.4) - liegt kein Verbot von Geldüberweisungen nach Russland vor bzw. nur ein Teil der russischen Banken ist aus dem SWIFT-System ausgeschlossen (vgl. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ABl. L 259l vom 6. Oktober 2022 [unter https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/1904/oj?locale=de, eingesehen am 24.8.2023]). Auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) untersagt einzig die Geldüberweisung an sanktionierte Personen und nicht generell. Dass die Beschwerdeführerin selbst auf der Sanktionsliste stünde, bringt sie nicht vor. Die Beschwerde erschöpft sich denn auch weitgehend darin, die bereits vor Regierungsrat allgemein vorgebrachten Argumente fortwährend zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen RRB-Entscheides näher bzw. konkret auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 32 Ziff. 64). Schliesslich fällt gemäss oberwähnter Rechtsprechung die alleinige finanzielle Abhängigkeit im Ausland ohnehin ausser Betracht, um einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten zu können.
4.3.5
Mangels personenspezifisch ausgerichteter Unterstützungsbedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bzw. ihrem Enkel nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt, zumal der Krieg in der Ukraine denn auch keinen Einfluss darauf hat, ob die (alters- bzw.) gesundheitsbedingte Unterstützungsbedürftigkeit personenspezifisch auf ihre Tochter bzw. ihren Enkel ausgerichtet ist.
Der vorliegende Fall ist denn auch im Wesentlichen nicht vergleichbar mit dem im Urteil BGer 2C_978/2021 vom 11. November 2022 entschiedenen Sachverhalt, wo eine im Ausland (Ukraine) alleinstehende 80-jährige Mutter im Rahmen eines rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz bei der Tochter notfallmässig einen Augeninfarkt erlitt und praktisch erblindete, sich in schlechtem Allgemeinzustand befand und an koronarer Herzkrankheit litt. Sie wünschte keine weiteren Untersuchungen, sondern bloss noch eine palliative Behandlung des Herzleidens. In diesem Zustand waren weder Besuchsreisen (die Tochter hatte hier noch für ihren pflegebedürftigen Ehemann zu sorgen) noch neue Kommunikationsformen wie Skype möglich, so dass das Gericht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter annahm. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin noch in der Heimat wegen eines sich verschlechternden Allgemeinzustandes medizinisch abklären lassen, wo verschiedene chronische Diagnosen, u.a. chronische Pankreatitis, gestellt wurden (AFM-act. 36). In diesem Zustand reiste die Beschwerdeführerin mittels Schengenvisum für kurzzeitigen Aufenthalt in die Schweiz ein (in einem Arztbericht vom 18.8.2022 ist dokumentiert, sie habe sich über Verwandte in der Schweiz zur Entfernung eines Polypen gemeldet; AFM-act. 41). Sie macht nicht geltend, der Gesundheitszustand habe sich hier plötzlich und unerwartet und derart verschlechtert, so dass sie auf umfassende Pflege und zwar durch die Tochter bzw. den Enkel angewiesen wäre. Wie bereits ausgeführt vermag sie keinen Betreuungsnotstand in ihrer Heimat resp. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter bzw. zum Enkel in der Schweiz aufzuzeigen.
4.3.6
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch nicht genügend substanziiert aufgezeigt, in Russland - angesichts ihrer Herkunft - sozial isoliert zu sein (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 32ff. Ziff. 66ff.). Die Beschwerdeführerin hat sich auch nach dem Wegzug der Tochter in die Schweiz im Jahre 2011 alleine in Russland aufgehalten; dies lässt vermuten, dass sie dort entweder auch alleine zurechtkommt oder über andere Bezugspersonen verfügt. Zudem entspricht es der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass gerade die familiären Banden ausserhalb der Kernfamilie auch über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten werden können (vgl. Urteil BGer 2C_40/2023 vom 31.7.2023 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen)
4.4
Damit ist aber weder ein konventions- und verfassungsmässig geschütztes familienähnliches Zusammenleben mit der Tochter bzw. mit dem Enkel in der Schweiz, noch ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen, sodass ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ausser Betracht fällt.
5.
Gleiches gilt insofern, als die Beschwerdeführerin sich subsidiär auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zum ausländerrechtlichen Härtefall bzw. auf Mangel an Medikamenten und medizinischem Personal in Russland sowie Schwierigkeiten beim Geldtransfer beruft (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 35f. Ziff. 72/73; angefochtenen RRB Nr. 188/2023 vom 7.4.2023 E. 5.6). Gegen die eindeutige Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls spricht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer Urteil 2C_682/2002 E. 3.2/E. 4.3.2ff.), dass es angesichts des Einkommens der Tochter bzw. des Enkels mithilfe der aus der Schweiz geleisteten Unterstützung möglich ist, eine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin auch in Moskau sicherzustellen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die aktuelle Situation in Russland verunmögliche jegliche finanzielle Unterstützung durch die Tochter bzw. ihren Enkel, ist jedenfalls nicht genügend substanziiert; die von der Beschwerdeführerin zitierte Verordnung schliesst Geldüberweisungen an nicht sanktionierte Personen in Russland nicht aus. Gleichermassen verhält es sich mit dem Einwand, sie sei angesichts ihrer Herkunft (Usbekistan) seit 1983 in sozialer sowie moralischer Hinsicht in Russland isoliert (vgl. Beschwerde vom 4.4.2023, S. 32f. Ziff. 66/67). Auch insofern haben die Vorinstanzen unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse zu Recht geschlossen, dass kein schwerwiegender Härtefall vorliegt und ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten.
6.
Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, so liegt die Frage nach der Wegweisung im behördlichen Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, OFK-Kommentar Migrationsrecht 2019, N 4 zu Art. 33 AIG und N 3/7 zu Art. 96 AIG). Die Vorinstanzen haben hierzu die Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Verfügung vom 23.1.2023 E. 9; RRB
Nr. 188/2023 vom 7.3.2023 E. 6).
6.1
Die Vorinstanzen haben sich zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung dahingehend geäussert, als sie das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz gewichteten.
6.2
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist zu wiederholen, dass die nunmehr 75-jährige Beschwerdeführerin sich erst wenig länger als ein Jahr in der Schweiz aufhält bzw. sich bis dahin - bis auf die Aufenthalte in der Schweiz - in ihrem Heimatland Russland aufgehalten hat, mit dessen Sitten und Gebräuchen sie nach wie vor bestens vertraut sein muss. Mithin dürfte die Rückkehr auch nach ihrem etwas über einjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein. Es ist anzuerkennen, dass die Rückkehr nach Russland mit einer Einbusse im Rahmen der Gesundheitsversorgung und ggf. dem Lebensstandard allgemein verbunden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, wie sie im Herkunftsland üblich sind, stellen indes keine besondere Härte dar und sind im Rahmen der Interessenabwägung wenig zu gewichten. Von einer existenziellen Notlage nach ihrer Rückkehr kann keine Rede sein. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Isolation und Diskriminierung in Russland ist sodann nicht genügend ausgewiesen. Auch ist nicht dargetan, inwiefern sich die Situation verschlechtert hätte, seit sie Russland im Rahmen eines kurzzeitigen Schengenvisums verliess, mithin mit der Rückkehr rechnete. Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz klaglos verhalten hat und die deutsche Sprache etwas erlernt hat. Diese Umstände und auch der Wunsch, bei ihren nahen Verwandten in der Schweiz zu bleiben, lassen die Anordnung der Wegweisung indes noch nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, die Tochter auch in Zukunft zu besuchen. Es ist dies aktuell im Rahmen der Kriegssituation anerkanntermassen erschwert (keine Direktflüge), aber nicht unmöglich (von Januar bis Juni 2023 zeigt die Tourismusstatistik 18'794 Ankünfte in der Schweiz aus Russland an; vgl. Hotels und Kurbetriebe: Ankünfte und Logiernächte in der Schweiz nach Gästeherkunftsland, BfS, 4.8.2023).
6.3.1
Medizinische Gründe sprechen praxisgemäss gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), wenn bei der Rückkehr in die Heimat eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (medizinische Notlage); die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diesbezüglich gelten im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) relativ hohe Anforderungen, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern um einen natürlichen Prozess (Krankheit) bzw. das Verhalten der betroffenen Person selber, die zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führen (vgl. das EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königsreich vom 27.5.2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05] § 29 f., 45 sowie die Urteile BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 2.2; 2C_856/2015 vom 10.10.2015 E. 3 und 2C_1130/2013 vom 23.1.2015 E. 3, m.H.). Abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK eine Abschiebung verunmöglichen können, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung regelmässig keinen verfassungs- oder konventionsmässigen Anspruch darauf, im Aufnahmestaat verbleiben zu können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen zu beziehen (vgl. Urteil BGer 2C_300/2016 vom 19.8.2016 E. 4.4.5 m.H.).
6.3.2
Dem Bericht von Dr.med. K.________ vom 4. April 2023 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Pankreaspathologie in ärztlicher Behandlung ist und weiterhin eine Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen besteht. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen sind weitestgehend identisch mit denjenigen des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes Dr.med. C.________ (Praktischer Arzt FMH) vom 29. September 2022 sowie vom 25. Oktober 2022, welcher auf die Notwendigkeit regelmässiger Konsultationen und Therapien verweist (vgl. AFM-act. 157/176). Eine akute Gesundheitsgefährdung lässt sich diesen und den weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. AFM-act. 36-41; Bf-act. vor RR 15) entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht jedoch nicht entnehmen (vgl. hierzu auch vorstehend E. 4.3.1). Ebenso wenig ist ersichtlich, was die Ursache der Reiseunfähigkeit sein soll und wie lange diese anhalten wird. Die von ihren behandelnden Ärzten stammenden Berichte stellen zudem keine unabhängigen Berichte dar und sind auch aufgrund der dargelegten zeitlichen Abfolge und dem engen Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (vgl. Urteil BGer 2C_74/2010 vom 10.6.2010 E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
6.3.3
Zudem lassen sich keine konkreten Hinweise entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auch in ihrer Heimat behandelt bzw. betreut werden und die geltend gemachte strenge Diät einhalten kann (klare Bouillonsuppen oder gekochtes, gedünstetes, gefranstes Gemüse). Untersuchungen im Frühjahr 2022 waren offenkundig möglich (AFM-act. 35 - 38). Die ohnehin lediglich pauschal vorgebrachten Gründe, wonach eine medizinische Behandlung zufolge des Ukraine-Krieges nicht gesichert sei, erweist sich nicht als wichtiger persönlicher Grund. Denn dies betrifft alle dort lebenden Personen gleichermassen. Zwar mag es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Probleme schwerfallen, die Schweiz verlassen zu müssen. Es ist denn auch unbestritten, dass das Gesundheitswesen wie auch die Medikamente in Russland unter den gegebenen Umständen nicht mit jenen in der Schweiz verglichen werden können. Der blosse Umstand jedoch, dass diese nicht miteinander vergleichbar sind und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 m.H.a. Urteil BGer 2C_833/2011 vom 6.6.2012 E. 3.3.2 und BGE 128 II 200 E. 5.3; Urteil BGer 2C 396/2021 vom 27.5.2021 E. 4.2/4.3). Es handelt sich hierbei um keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde bzw. die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung in Deutschland beabsichtigt (vgl. Ingress lit. H), was einen Verbleib in der Schweiz so oder anders nicht voraussetzt. Es ist somit mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen bzw. regelmässigen Konsultationen insbesondere betreffend Verdacht auf Pankreaspathologie auch weiterhin in Russland organisiert werden können. Der in diesem Zusammenhang eingebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, der aktuelle Ukraine-Krieg verunmögliche jedwelche finanzielle Unterstützung der notwendigen medizinischen Hilfe durch die Tochter bzw. ihren Enkel in Russland, ist nicht hinreichend substantiiert und erscheint angesichts der Erwerbstätigkeit der Tochter und des Enkels im Bankensektor denn auch nicht nachvollziehbar; die Sanktionen betreffen diese Überweisungen nicht.
6.3.4
Die Beschwerdeführerin litt offenbar bereits in Russland an Gesundheitsproblemen, weshalb sie sich im März/April 2022 in ihrem Heimatland zahlreichen medizinischen Abklärungen (u.a. betr. Pankreaspathologie) unterzogen hatte. Trotz ihres Gesundheitszustandes war es ihr jedoch offenbar möglich, kurz darauf - namentlich bereits im Juli 2022 - als Touristin (befristet) in die Schweiz einzureisen. Mithin ging sie dannzumal trotz ihres Gesundheitszustandes offenbar noch selber von ihrer Reise- und Rückreisefähigkeit aus. Aufgrund der Aktenlage ist dabei nicht nachvollziehbar bzw. belegt, dass bzw. wie sich ihr Gesundheitszustand seither dermassen akut verschlechtert haben sollte, dass ihr in der Folge nunmehr eine Rückreise unmöglich sein sollte. Schliesslich bleibt unbelegt, dass bzw. weshalb die Beschwerdeführerin (auch weiterhin) nicht reisfähig sein sollte (vgl. angefochtenen RRB Nr. 188/2023 vom 7.3.2023 E. 6.3.2; vorstehend E. 6.3.2). Immerhin scheint sie - aufgrund ihrer Anfrage anfangs September (vgl. Ingress lit. H) - soweit reisefähig zu sein, dass sie sich für eine Behandlung ins benachbarte Deutschland begeben könnte.
6.4
Mithin ergibt sich, dass die Vorinstanzen mit dem Entscheid der Wegweisung den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten haben, wenn sie festgestellt haben, dass das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik höher zu gewichten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz.
7.1
Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen; das Gesetz schreibt vor, dass eine längere Ausreisefrist festzulegen oder die Ausreisefrist zu verlängern ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Ausreisefrist dient dazu, den hiesigen Aufenthalt ordnungsgemäss beenden zu können und eine geregelte Ausreise sicherzustellen, indem z.B. bestehende Miet- und Arbeitsverhältnisse beendet und Ausreiseformalitäten erledigt werden können; auch gesundheitliche Probleme können eine längere Ausreisefrist gebieten, insbesondere wenn eine akute ärztliche Behandlung oder ärztliche Begleitung bei prekärer gesundheitlicher Situation erforderlich ist (vgl. Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, OFK-Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., N 1 zu Art. 64d AIG). Hingegen wird mit der Ansetzung einer Ausreisefrist nicht bezweckt, dem betroffenen Ausländer eine weitere wirtschaftliche, soziale oder sprachliche Integration in der Schweiz zu ermöglichen, dient die Ausreisefrist doch gerade nicht der Festigung, sondern der Beendigung des hiesigen Aufenthalts und der Vorbereitung der Ausreise.
7.2
Die Beschwerdeführerin erachtet die vom Regierungsrat von sieben auf 14 Tage verlängerte Ausreisefrist aus gesundheitlichen Gründen - namentlich infolge Verdacht auf Pankreaspathologie - als zu kurz, da es weiterer Abklärungen und Behandlung bedürfe, wobei die nächste Abklärung für August 2023 geplant sei; sie fordert, die Ausreisefrist sei auf mindestens acht Wochen seit Rechtskraft zu verlängern (vgl. mitangefochtene Verfügung des AFM vom 23.1.2023 E. 10; RRB Nr. 188/2023 vom 7.3.2023 E. 7; Beschwerde vom 4.4.2023, S. 36 Ziff. 74).
7.3
Die Beschwerdeführerin verfügt seit der Nichterteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung durch das AFM lediglich über einen Aufenthalt aufgrund der ihr angesetzten Ausreisefristen und der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel. Sie musste somit denn auch bereits seit Längerem bzw. seit der Einreise im Juli 2022 damit rechnen, das Land verlassen zu müssen. Insofern hatte sie denn auch hinreichend Zeit, ihre geltend gemachten medizinischen Abklärungen frühzeitig und nicht erst für August 2023 vorzubereiten (vgl. Urteil BGer 2D_32/2018 vom 25.6.2018 E. 2/E.3). Die entsprechenden Abklärungen dürften zwischenzeitlich ohnehin bereits erfolgt sein. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatland abgeklärt und auch behandelt, weshalb denn auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt sprechen, und die vom Regierungsrat angesetzte Ausreisefrist auch unter diesem Aspekt nicht als unverhältnismässig kurz erscheint. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführerin die Rückreise nach Russland in ihre eigene Wohnung zumutbar ist. Dabei ist denn auch unerheblich, dass ihre Tochter und ihr Enkel sich in der Schweiz aufhalten, können sie doch ihre Beziehung auch über die Distanz weiterführen. Der familiären Situation der Beschwerdeführerin ist denn auch bereits insofern Rechnung getragen, als der Regierungsrat trotz ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz die Ausreisefrist von sieben auf 14 Tage verlängert hat. Die Beschwerdeführerin kann mit Unterstützung ihrer Tochter und ihres Enkels ihre fristgerechte Ausreise vorbereiten. Falls die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihr Heimatland auf Unterstützung angewiesen ist, so kann ihrem Gesundheitszustand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung getragen werden. Mithin rechtfertigt es sich nicht, ihr die Ausreisefrist zu verlängern.
7.4
Die vom Regierungsrat festgelegte Ausreisefrist (14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides) bleibt somit bestehen. Es bleibt jedoch das AFM darauf hinzuweisen, dass beim Vollzug der Wegweisung auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VGE III 2017 154 vom 20.12.2017 E. 3.4).
8.1
Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht verfügt. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erweist sich ebenso als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist damit unbegründet und daher abzuweisen.
8.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 12. April 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- das Amt für Migration (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. September 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. September 2023
1
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 27 ZGBart. 27 CCart. 27 CC
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 25 VZAEart. 25 OASAart. 25 OASA
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
BVGer C-1156/2012TAF C-1156/2012TAF C-1156/2012
Art. 25 VZAEart. 25 OASAart. 25 OASA
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 25 VZAEart. 25 OASAart. 25 OASA
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
BVGer C-1156/2012TAF C-1156/2012TAF C-1156/2012
BVGer C-797/2011TAF C-797/2011TAF C-797/2011
BVGer F-3240/2016TAF F-3240/2016TAF F-3240/2016
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 3 AIGart. 3 LEtrart. 3 LStrI
BVGer C-1156/2012TAF C-1156/2012TAF C-1156/2012
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI
Art. 73 VZAEart. 73 OASAart. 73 OASA
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 25 VZAEart. 25 OASAart. 25 OASA
BGE 135 II 265ATF 135 II 265DTF 135 II 265
BVGer C-6310/2009TAF C-6310/2009TAF C-6310/2009
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
BGE 135 II 265ATF 135 II 265DTF 135 II 265
BVGer C-5631/2009TAF C-5631/2009TAF C-5631/2009
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
BVGer C-5631/2009TAF C-5631/2009TAF C-5631/2009
BGE 142 V 402ATF 142 V 402DTF 142 V 402
Art. 6 KVGart. 6 LAMalart. 6 LAMal
Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC
BVGer C-5631/2009TAF C-5631/2009TAF C-5631/2009
Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC
Art. 27 ZGBart. 27 CCart. 27 CC
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 25 VZAEart. 25 OASAart. 25 OASA
Art. 28 AIGart. 28 LEtrart. 28 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
BGE 137 I 247ATF 137 I 247DTF 137 I 247
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
BGE 137 I 154ATF 137 I 154DTF 137 I 154
BGE 120 Ib 257ATF 120 Ib 257DTF 120 Ib 257
BGE 115 Ib 1ATF 115 Ib 1DTF 115 Ib 1
2C_978/2021
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
2C_682/2022
2C_779/2021
2C_279/2021
2C_396/2021
2C_757/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 15 Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraineart. 15 Ordonnance instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraineart. 15 Ordinanza che istituisce provvedimenti in relazione alla situazione in Ucraina
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
2C_978/2021
2C_40/2023
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
2C_682/2002
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 33 AIGart. 33 LEtrart. 33 LStrI
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 83 AIGart. 83 LEtrart. 83 LStrI
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
2C_672/2015
2C_856/2015
2C_1130/2013
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
2C_300/2016
2C_74/2010
BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351
BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281
BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393
2C_833/2011
BGE 128 II 200ATF 128 II 200DTF 128 II 200
Art. 64d AIGart. 64d LEtrart. 64d LStrI
Art. 64d AIGart. 64d LEtrart. 64d LStrI
2D_32/2018
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF