III 2023 55
Kammergericht
27. Juni 2023Deutsch20 min
A. Am 23. März 2023 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz für A.________ (geb. ________1982) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Diese Verfügung wurde damit begründet, dass A.________ am 21. Februar 2023 auf der Kantonsstrasse in C.________ einen Personenwagen in betrunkenem Zustand (mind. 2.00‰) gelenkt habe. Dabei sei er bei der Bushaltestelle West mit der Mittelinsel kollidiert und habe sich danach von der Unfallstelle entfernt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Vi-act. 10).
Source sz.ch
III 2023 55
Entscheid vom 27. Juni 2023
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 23. März 2023 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz für A.________ (geb. ________1982) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Diese Verfügung wurde damit begründet, dass A.________ am 21. Februar 2023 auf der Kantonsstrasse in C.________ einen Personenwagen in betrunkenem Zustand (mind. 2.00‰) gelenkt habe. Dabei sei er bei der Bushaltestelle West mit der Mittelinsel kollidiert und habe sich danach von der Unfallstelle entfernt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Vi-act. 10).
B. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung (Postaufgabe: 23.3.2023) lässt A.________ fristgerecht am 11. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
Es sei die Verfügung vom 23.03.2023 des Verkehrsamts Schwyz aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder auszuhändigen.
Das Administrativverfahren sei zu sistieren bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.
Zudem lässt er folgenden prozessualen Antrag stellen:
Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens der Ausweis wieder auszuhändigen.
Der Beschwerdeführer lässt ferner eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau D.________ einreichen, wonach sie zum Tatzeitpunkt das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Sie werde diese Aussagen im Strafverfahren bestätigen. Der Beschwerdeführer ersucht um Beizug der Strafakten.
C. Mit Eingabe vom 27. April 2023 (Eingang am 1.5.2023) teilt das Verkehrsamt zum einen den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit und hält zum anderen im Wesentlichen fest, der vorsorgliche Sicherungsentzug könne angeordnet bleiben, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegen müsse.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 ersucht das Gericht die zuständigen Staatsanwaltschaften um Mitteilung, ob gegen D.________ ein Strafverfahren geführt werde. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wird dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 15. Mai 2023 zur vorinstanzlichen Eingabe vom 27. April 2023 zu äussern. Zudem wird im Rahmen einer summarischen Prüfung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem Hinweis auf noch ausstehende Strafakten nicht wiederhergestellt.
D. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilt die Staatsanwaltschaft Schwyz mit, dass das Strafverfahren gegen A.________ an die Staatsanwaltschaft Aargau abgetreten worden sei und gegen D.________ derzeit kein Strafverfahren geführt werde. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilt mit Schreiben vom 10. Mai 2023 unter Beilage der Strafakten mit, es sei keine Strafuntersuchung gegen D.________ eröffnet worden.
E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 22. Mai 2023 zur vorinstanzlichen Eingabe sowie zu den staatsanwaltschaftlichen Eingaben zu äussern.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Befragung seiner Ehefrau D.________ sowie seiner Mutter E.________ als Zeuginnen zum Vorfall vom 21. Februar 2023; gleichzeitig ersucht er um Beizug der entsprechenden Strafakten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, [SVG, SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:
das Mindestalter erreicht hat;
die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körper-lichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich
dauernd vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 6.9.2007 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999, S. 4462 ff., 4483 f.).
1.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
1.3 Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung.
1.4.1 Gemäss Art. 15d SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a - e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a).
1.4.2 Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015 N 6 zu Art. 15d SVG).
Erwägungen
1.5.1
Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lernfahr-
oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51] vom 27.10.1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1).
1.5.2
Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den
Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2).
1.5.3
Allerdings ist zu beachten, dass vage Verdachtsmomente nicht ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG).
2.
Unbestritten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass der Lenker des Personenwagens Mercedes E220 mit den Kontrollschildern ZH ________ (eingelöst auf die Firma F.________ GmbH) am 21. Februar 2023 um 23:34 Uhr von G.________ herkommend auf der Kantonsstrasse in Richtung C.________ auf der Höhe der Liegenschaft Kantonsstrasse ________ ungenügend rechts fuhr, worauf es zur Frontalkollision mit der Mittelinsel kam. Anschliessend entfernte sich der Unfallverursacher von der Unfallstelle, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern. Das Unfallfahrzeug wurde von der Unfallstelle rund 500 Meter in nicht betriebssicherem Zustand bis zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in C.________ gelenkt (vgl. Vi-act. 9).
Hingegen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt und die Kollision verursacht hat.
2.1
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme stets wahrheitsgemäss ausgeführt, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt und keinen Unfall verursacht habe. Aus der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung seiner Ehefrau D.________ gehe hervor, dass sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Sie werde diese Aussage in der Strafuntersuchung bestätigen. Da er am 21. Februar 2023 etwas getrunken habe, habe er seine Ehefrau angerufen, damit sie ihn in H.________ abhole. Auf der Rückfahrt habe sich der Unfall ereignet. Das Unfallfahrzeug sei auf die Firma F.________ GmbH eingelöst. Zwar sei der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunk alkoholisiert gewesen. Er habe aber das Fahrzeug nicht in angetrunkenem Zustand gelenkt (vgl. Beschwerde vom 11.4.2023, S. 5
Ziff. 3-5).
Seine Ehefrau D.________ habe sich anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht als Fahrerin zu erkennen gegeben. Es könne ihr und ihrem Ehemann aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich selbst vor einer Strafverfolgung habe schützen wollen. Nun sehe sie extreme Nachteile für ihren Ehemann, wenn sie sich nicht als Unfalllenkerin zu erkennen gebe (vgl. S. 5 Ziff. 9-10).
Auch seine Mutter, E.________, könne diesen Vorfall bestätigen. Im Unfallzeitpunkt habe sie auf das in der Wohnung schlafende Kleinkind des Ehepaars A./D.________ aufgepasst, während die Ehefrau den Beschwerdeführer abgeholt habe (vgl. S. 6 Ziff. 12-13).
Nachdem feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht der Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen sei, fehle es an konkreten Anhaltspunkten für seine fehlende Fahreignung (vgl. S. 6 Ziff. 16).
2.2
Die gerichtliche Rückfrage vom 3. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat ergeben, dass das hängige Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 3. April 2023 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernommen worden war, da diese bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen eines schwereren Deliktes führte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2023 mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des laufenden Strafverfahrens die Befragung seiner Ehefrau sowie seiner Mutter beantragt habe. Aufgrund der eindeutigen Sachlage habe die Staatsanwaltschaft diesen Antrag mit Verfügung vom 3. Mai 2023 abgewiesen. Es sei entsprechend den Erwägungen dieser Verfügung keine Strafuntersuchung gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft werde die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zusammen mit der ihm vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dem Sachgericht zur Beurteilung überweisen. Die Untersuchung sei abgeschlossen und es seien keine weiteren Beweisergänzungen vorgesehen. Mit der Anklageerhebung sei in den nächsten Monaten zu rechnen (Vi-act. 12).
2.3
In der Verfügung vom 3. Mai 2023 führte die Staatsanwaltschaft u.a. aus, anhand der vorliegenden Akten sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer selber das Fahrzeug zur relevanten Zeit (21.2.2023) gefahren habe. Dass der Beschwerdeführer selber gefahren sei, decke sich auch mit den Erkenntnissen der durchgeführten Spurensicherung. Zudem habe der Beschwerdeführer erstmals mit Eingabe vom 12. April 2023 den Einwand erhoben, nicht er selbst, sondern seine Ehefrau sei gefahren. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme habe der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau sei gefahren. Sie habe ihn abgeholt, weil er betrunken gewesen sei. Das Kleinkind habe sie währenddessen bei seiner Mutter untergebracht (Vi-act. 12 [beigezogene Strafakten]).
2.4
Dem hält der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12. Mai 2023 im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen entgegen, die Beweislage sei entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht eindeutig. Der Sicherheitsentzug dürfe nicht angeordnet werden, wenn nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 21. Februar 2023 gelenkt habe.
2.5
Aus den Akten des Strafverfahrens ergeben sich hinsichtlich des Unfallhergangs vom 21. Februar 2023 unter anderem folgende Erkenntnisse:
2.5.1
Als die Polizeibeamten am 22. Februar 2023 kurz nach Mitternacht anlässlich der Tatbestandsaufnahme an der Haustüre der Liegenschaft I.________ in C.________ klingelten, meldete sich sofort die Ehefrau des Beschwerdeführers über die Tür-Freisprecheinrichtung und schickte, ohne etwas zu hinterfragen, den Beschwerdeführer nach unten zu den Polizeibeamten (vgl. Vi-act. 9, S. 6 f.).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte während der Tatbestandsaufnahme vom 22. Februar 2023 gegenüber den Polizeibeamten im Wesentlichen u.a. geltend, sie sei mit ihrem Kind zu Hause gewesen und könne keine Angaben zum Vorfall machen. Das Fahrzeug sei ein Geschäftsauto, aber dazu müsse ihr Mann befragt werden. Sie selbst sei nicht mit dem Auto gefahren und sie wisse nicht, wer damit gefahren sei. Dazu sei ihr Mann zu befragen. Ihr Mann sei zu Hause gewesen (vgl. Vi-act. 9 S. 7).
2.5.2
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2023 u.a. aus, er sei am Abend des Unfallereignisses alleine zu Fuss unterwegs gewesen und habe Bier getrunken. Hingegen verweigerte er u.a. die Aussage zur Frage, wo er sich am Abend des Unfallereignisses aufgehalten habe und wer für das Fahrzeug verantwortlich sei. Zudem behauptete er, nicht zu wissen, welche Personen mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen seien (vgl. Vi-act. 9 FinZ-Set).
2.5.3
J.________, der Geschäftsführer der F.________ GmbH, der Halterin des Unfallfahrzeuges, teilte in der delegierten Einvernahme vom 23. Februar 2023 u.a. mit, das Fahrzeug gehöre dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe den Fahrzeugschlüssel und er sowie seine Ehefrau könnten mit dem Fahrzeug fahren (vgl. Vi-act. 9 [Einvernahmeprotokoll vom 23.2.2023]).
2.5.4
Die Auswertung der DNA-Spurensicherung von DNA-Abrieben ab dem Lenkrad sowie dem inneren Türöffnungshebel der Fahrertür ergab, dass aus beiden Abrieben dasselbe komplette männliche DNA-Profil extrahiert werden konnte, welches mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers übereinstimmte
(Vi-act. 12 [beigezogene Strafakten]).
3.1
Im konkreten Fall liegt noch kein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand am 21. Februar 2023 vor. Dies rechtfertigt indes noch keine Sistierung des Administrativverfahrens durch die Vorinstanz. Im vorliegenden Verfahren betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug muss entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 21. Februar 2023 in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat. Ein strikter Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände – und damit auch für die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers – ist nicht erforderlich. Wäre der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände zu erbringen, so müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Hingegen soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können (vgl. oben Erw. 1.5.1).
3.2
Die zuständige Staatsanwaltschaft hat keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt selbst gelenkt hat. Entsprechend hat sie in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers abgesehen, welche erstmals am 11. April 2023 gegenüber dem Verwaltungsgericht ihre Lenkereigenschaft zum Unfallzeitpunkt behauptet hat. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch darauf verzichtet, gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Strafverfahren zu eröffnen, insbesondere wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG und wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG.
3.3
Entgegen den ersten Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung, wonach viele Personen mit dem Unfallfahrzeug fahren würden (Vi-act. 9 FinZ-Set S. 8), kommen andere Personen als der Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau als Lenker zum Tatzeitpunkt von vornherein nicht in Frage. Für dieses Zwischenergebnis spricht namentlich, dass der Geschäftsführer der Halterin des Unfallfahrzeuges ausgesagt hat, das Fahrzeug gehöre dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und diese hätten einen Fahrzeugschlüssel. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Ahnung habe, wer am Unfallabend mit dem Fahrzeug gefahren sei, ist deshalb unglaubhaft.
Gegen die Ehefrau als Lenkerin fällt zum einen erheblich ins Gewicht, dass die DNA-Spurensicherung am Lenkrad sowie am Türöffnungshebel des Unfallfahrzeuges nebst dem DNA-Profil des Beschwerdeführers keine weitere DNA-Spur extrahieren konnte. Das Geständnis der Ehefrau, wonach sie das Unfallfahrzeug gelenkt habe, vermag nicht zu erklären, weshalb weder am Lenkrad noch am Türöffnungshebel weitere - namentlich ihre eigenen - DNA-Spuren als jene des Beschwerdeführers festzustellen waren. Zum anderen erscheint das erst rund zwei Monate nach dem Unfallereignis abgelegte Geständnis der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es steht im Widerspruch zu ihren Erstaussagen gegenüber den Polizeibeamten, wonach sie das Fahrzeug nicht gelenkt habe und am Abend des Unfallereignisses mit ihrem Kind zu Hause gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer selbst hatte in der polizeilichen Befragung noch angegeben, die Ehefrau sei am Abend des Unfalls mit dem Kind zu Hause gewesen (Vi-act. 9 FinZ-Set, S. 7). Bei derartigen Divergenzen ist nach der richterlichen Erfahrung Erstaussagen, die im Anschluss an ein Ereignis erfolgen, regelmässig grössere Glaubhaftigkeit zuzuerkennen als davon abweichenden späteren Aussagen, die im Hinblick auf ein davon erwartetes günstiges Prozessergebnis ("prozessorientiert") gemacht werden. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass die selbstbelastende Aussage der Ehefrau erst rund zwei Monate nach dem Vorfall erfolgte. Zudem legte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Geständnis nicht im Strafverfahren ab, sondern erst unter dem Eindruck des gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten vorsorglichen Sicherungsentzuges im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Davon abgesehen erscheint die nun präsentierte Version des Beschwerdeführers lebensfremd. Nach seiner Darstellung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme in Verbindung mit seinen Erstaussagen habe er sich allein zu Fuss von C.________ nach H.________ aufgemacht, habe dort Bier getrunken und sei anschliessend betrunken gewesen, weshalb er seine Ehefrau angerufen habe, welche notabene zu dieser Zeit auf das gemeinsame Kleinkind aufpasste. Diese habe das Kleinkind bei der Mutter des Beschwerdeführers untergebracht, habe den Beschwerdeführer mit dem Mercedes abgeholt und auf dem Nachhauseweg ca. um 23:30 Uhr eine Kollision mit der Mittelinsel der Kantonsstrasse verursacht, anschliessend aber nicht die Polizei avisiert, sondern das nicht betriebssichere Fahrzeug nach Hause gelenkt. Zum einen leuchtet nicht ein, weshalb die Ehefrau, welche gerade auf das gemeinsame Kleinkind aufpasste, dieses in fremde Obhut übergeben und stattdessen ihren angetrunkenen Ehemann abholen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann nach seinen eigenen Angaben zu Fuss von zu Hause losgehen konnte und angesichts des im Einvernahmeprotokoll festgestellten Zustandes ohne Weiteres auch zu Fuss wieder hätte heimkehren können. Zum anderen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau den angeblich verursachten Unfall nicht von sich aus ordnungsgemäss der Polizei melden sollte, zumal ihr (ganz im Gegensatz zum Beschwerdeführer) keine Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand drohte und sie (wiederum im Gegensatz zum Beschwerdeführer) über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte. Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer zunächst die angebliche Täterschaft der Ehefrau leugnen sollte, worauf diese in der Folge doch noch ein Geständnis ablegte. Namentlich war bereits zu Beginn der Tatbestandsaufnahme offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer als Unfallverursacher in angetrunkenem Zustand eine deutlich härtere Sanktion drohte als der Ehefrau.
Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer bereits einen getrübten automobilistischen Leumund aufweist: Am 31. August 2019 hatte der Beschwerdeführer in Lachen einen Personenwagen in betrunkenem Zustand (1.00 mg/l) gelenkt und war der Polizei aufgefallen, weil er in zügigem Tempo in Richtung See gefahren war (Vi-act. 3). Überdies war auch damals schon offenkundig, dass den Beschwerdeführer als Berufschauffeur die drohende Sanktion härter treffen würde als seine Ehefrau. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse hat, einer weiteren Administrativmassnahme zu entgehen. Insgesamt ist die neue Version zum Ablauf des Unfallhergangs vom 21. Februar 2023 als blosse Schutzbehauptung einzuschätzen, welche nicht zu überzeugen vermag.
3.4
Eine Berücksichtigung all dieser Umstände führt zum Ergebnis, dass die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt jedenfalls als sehr wahrscheinlich erscheint und damit für das Verfahren betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug ausreichend erstellt ist.
3.5
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwingend die beantragten Zeugeneinvernahmen seiner Ehefrau sowie seiner Mutter durchzuführen seien, ist entgegenzuhalten, dass selbst die Strafverfolgungsbehörde die entsprechenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hat. Es ist mit Blick auf das Gesagte denn auch nicht ersichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörde die beantragten Beweise zu Unrecht nicht abgenommen haben sollte. Entsprechend besteht kein Anlass, die im Strafverfahren abgelehnten Beweisanträge im Administrativ- bzw. im vorliegenden Gerichtsverfahren abzunehmen. Davon abgesehen ist - wie erwähnt (vgl. Erw. 1.5.1) - für den Erlass eines vorsorglichen Sicherungsentzugs kein strikter Beweis verlangt.
3.6
Der Beschwerdeführer wies im Zeitpunkt des Unfallereignisses gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 13. März 2023 eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration von 2.00 bis 2.59 Gewichtspromille auf. Der Schwellenwert von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ist damit klar überschritten. Es bestehen demzufolge ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers.
4.
Zusammenfassend ist unter den dargelegten Umständen das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, welche einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.5.2023)
- das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 27. Juni 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
8. August 2023
1
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
1C_79/2007
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
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Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
1C_446/2012
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492
1C_423/2010
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
6A.8/2005
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
1C_308/2012
BGE 122 II 359ATF 122 II 359DTF 122 II 359
1C_384/2011
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF