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Entscheid

III 2023 58

Kammergericht

28. September 2023Deutsch18 min

A. A.________ lebte mit seiner damaligen Ehefrau C.________ und den gemeinsamen Kindern D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2006) in B.________. Im Verlauf des Jahres 2018 verliess A.________ den gemeinsamen Haushalt und bezog eine andere Wohnung in B.________, während die Ehefrau mit den Kindern zunächst in der ehelichen Liegenschaft blieb. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht F.________ im Eheschutzverfahren A.________ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder. In einem weiteren Verfahren wurde E.________ unter die alternierende Obhut von A.________ bzw. dessen Ehefrau gestellt. Am 1. Oktober 2020 stellte die Ehefrau von A.________ bei der Fürsorgebehörde B.________ ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, A.________ komme seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen nicht nach, weshalb die Ehefrau den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft nicht mehr habe finanzieren können und mit der gemeinsamen Tochter in eine 2.5-Zimmer-Wohnung in B.________ gezogen sei. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 sprach die Fürsorgebehörde B.________ der Ehefrau von A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 unter verschiedenen Bedingungen wirtschaftliche Sozialhilfe zu. Bis zum 9. Juni 2021 leistete die Fürsorgebehörde B.________ wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 15'702.--. Am 9. Juni 2021 leitete die Fürsorgebehörde B.________ für die geleisteten Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'702.-- gegen A.________ die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl Nr. ____01 des Betreibungskreises G.________ wurde am 10. Juni 2021 erstellt. Nachdem A.________ am 14. Juni 2021 Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Fürsorgebehörde B.________ am 18. Mai 2022 beim Bezirksgericht F.________ das Begehren um definitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht F.________ das Rechtsöffnungsbegehren ab.

Source sz.ch

III 2023 58

Entscheid vom 28. September 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Fürsorgebehörde B.________,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Beschwerde gegen Aufsichtsbeschwerdeentscheid des

Regierungsrats

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ lebte mit seiner damaligen Ehefrau C.________ und den gemeinsamen Kindern D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2006) in B.________. Im Verlauf des Jahres 2018 verliess A.________ den gemeinsamen Haushalt und bezog eine andere Wohnung in B.________, während die Ehefrau mit den Kindern zunächst in der ehelichen Liegenschaft blieb. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht F.________ im Eheschutzverfahren A.________ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder. In einem weiteren Verfahren wurde E.________ unter die alternierende Obhut von A.________ bzw. dessen Ehefrau gestellt. Am 1. Oktober 2020 stellte die Ehefrau von A.________ bei der Fürsorgebehörde B.________ ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, A.________ komme seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen nicht nach, weshalb die Ehefrau den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft nicht mehr habe finanzieren können und mit der gemeinsamen Tochter in eine 2.5-Zimmer-Wohnung in B.________ gezogen sei. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 sprach die Fürsorgebehörde B.________ der Ehefrau von A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 unter verschiedenen Bedingungen wirtschaftliche Sozialhilfe zu. Bis zum 9. Juni 2021 leistete die Fürsorgebehörde B.________ wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 15'702.--. Am 9. Juni 2021 leitete die Fürsorgebehörde B.________ für die geleisteten Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'702.-- gegen A.________ die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl Nr. ____01 des Betreibungskreises G.________ wurde am 10. Juni 2021 erstellt. Nachdem A.________ am 14. Juni 2021 Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Fürsorgebehörde B.________ am 18. Mai 2022 beim Bezirksgericht F.________ das Begehren um definitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht F.________ das Rechtsöffnungsbegehren ab.

B. A.________ ersuchte die Fürsorgebehörde B.________ mit mehreren E-Mails um Löschung dieser Betreibung. Die Fürsorgebehörde kam dem Ersuchen jedoch nicht nach. In einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2022 an den Regierungsrat ersuchte A.________ um Löschung der von der Fürsorgebehörde B.________ angehobenen Betreibung über Fr. 15'702.-- sowie um schriftliche Stellungnahme der Fürsorgebehörde B.________ bzw. von deren Fürsorgesekretär hinsichtlich dessen Aktivitäten und Abklärungen zum Sohn von A.________ sowie dessen Schwierigkeiten.

C. Der Rechts- und Beschwerdedienst eröffnete hierauf ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Mit Beschluss (RRB) Nr. 254/2023 vom 28. März 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet.

Erwägungen

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden dem Aufsichtsbeschwerdeführer auferlegt. (…).

3.

Gegen Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheides kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, Postfach 2266, 6431 Schwyz, erhoben werden.

4.-5. (Zustellung).

D. Gegen diesen RRB Nr. 254/2023 (Versand am 4. April 2023) erhebt A.________ mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 12. April 2023 (Postaufgabe: 15.4.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er stellt mittels 23 ausführlichen Anträgen sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

- die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 28. März 2023 und "Streichung" der Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.--;

- die Anweisung an die Fürsorgebehörde, die Betreibung zu löschen [recte: zurückzuziehen];

- die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, ob die Betreibung sowie die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an seine damalige Ehefrau gerechtfertigt waren und ob die Verantwortlichen der Fürsorgebehörde in diesem Zusammenhang sorgfältige Abklärungen getroffen hätten;

- die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, ob gegen seine damalige Ehefrau sowie deren Rechtsanwältin ein Verfahren zu eröffnen sei;

- die Überprüfung des Umgangs der Fürsorgebehörde mit den gemeinsamen Kindern;

- die Zustellung sämtlicher Akten der Fürsorgebehörde betreffend die gemeinsamen Kinder.

E. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

F. Vernehmlassend stellt die Fürsorgebehörde B.________ am 4. Juli 2023 folgende Anträge:

1.

Es sei die Beschwerde gegen den Aufsichtsbeschwerdeentscheid des Regierungsrates vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

G. Mit Replik vom 7. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanzen haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u. a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 ist das Verwaltungsgericht die oberste richterliche Behörde des Kantons in Verwaltungssachen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus (§ 67 Abs. 1 KV).

Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsgerichtliche Klagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der übrigen Gesetzgebung (§ 16 Abs. 1 JG). Es ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a JG), die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (§ 16 Abs. 2 lit. b JG) sowie die kantonale Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe und die zuständige richterliche Behörde, soweit das Bundesrecht als einzige Beschwerdeinstanz ein oberes kantonales Gericht vorsieht (§ 16 Abs. 2 lit. c JG). Gemäss § 17 Abs. 1 JG beaufsichtigt das Verwaltungsgericht die Schätzungskommission. Ansonsten kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion zu.

1.3

Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe vom 12. April 2023 das Verwaltungsgericht um Prüfung, ob gegen seine Ehefrau (welche mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht F.________ vom 4.11.2022 von ihm geschieden wurde) sowie gegen deren Rechtsanwältin ein Verfahren zu eröffnen sei. Sinngemäss wird vorgebracht, die Genannten hätten sich möglicherweise der Widerhandlung gegen § 37a des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 schuldig gemacht (Beschwerde S. 16). Nach dem Gesagten fallen strafrechtliche Untersuchungen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.

2.1

Die Aufsichtsbeschwerde ist wie das Wiedererwägungsgesuch ein formloser Rechtsbehelf. Sie wird auch als Anzeige oder Aufsichtsanzeige bezeichnet. Mit ihr beanstandet der Anzeiger eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde und ersucht darum, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere - z.B. disziplinarische - Massnahme zu treffen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, Rz. 1199 m.H.). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels. Sie vermittelt keinen Erledigungsanspruch (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1200). Der Anzeiger hat alleine aufgrund der Aufsichtsbeschwerde in einem allfälligen, dadurch ausgelösten Verfahren keine Parteirechte wie z.B. das Recht auf Begründung des Entscheides oder das Recht auf Akteneinsicht. Gegen einen "Nichteintretensentscheid" auf eine Aufsichtsbeschwerde besteht kein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel; er unterliegt höchstens selbst wieder der Aufsichtsbeschwerde (vgl. VGE III 2022 155 vom 25.11.2022 E. 2.1.1, VGE III 2010 32 vom 20.5.2010 E. 2.1 m.w.H; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1209, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

2.2

Aufsichtsrechtliches Handeln des Regierungsrates kann nur Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, sofern der Regierungsrat eine Anordnung trifft, die unmittelbare Aussenwirkung zeitigt, und soweit das Verwaltungsgericht in der betreffenden Materie überhaupt zuständig ist; dies deshalb, weil dem Verwaltungsgericht keine Aufsicht über den Regierungsrat zukommt. Der individuelle Rechtsschutz der natürlichen und juristischen Personen muss indes dann gewährleistet sein, wenn im Rahmen aufsichtsrechtlichen Handelns vom Regierungsrat eine Anordnung getroffen wird, die die Person unmittelbar im Sinne des Verfügungsbegriffes (§ 6 VRP) bindet und im Sinne der Beschwerdebefugnis tangiert (vgl. VGE 2022 155 vom 25.11.2022 E. 2.1.2; VGE III 2021 132 vom 29.11.2021 E. 2.2; VGE III 2018 55 vom 21.9.2018 E. 1.3.2 f.; VGE III 2010 32 vom 20.5.2010 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen; Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19-28a N 61 ff.; Feller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 101 N 23). Auf eine Kurzformel gebracht: Dem Verwaltungsgericht steht es nicht an zu prüfen, ob der Regierungsrat eine Aufsichtsbeschwerde zu Recht oder zu Unrecht entgegengenommen hat. Hingegen können aufsichtsrechtliche Anordnungen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden (EGV-SZ 2000 Nr. 9).

2.3

Der Regierungsrat hat im angefochtenen Aufsichtsbeschwerdeentscheid auf seine ständige Praxis hingewiesen, wonach der Aufsichtsbeschwerde regelmässig dann keine Folge geleistet wird, wenn es dem Beschwerdeführer zumutbar oder möglich gewesen wäre, ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Des Weiteren hat der Regierungsrat festgehalten, dass er sich regelmässig nur dann zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten veranlasst sieht, wenn das Verhalten der Behörde, das beanstandet wird, qualifiziert rechtswidrig ist, was dann zutrifft, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (E. 3.)

Zum konkreten Fall hat der Regierungsrat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwei Möglichkeiten, um die allenfalls ungerechtfertigte Betreibung zum Erlöschen zu bringen, nämlich die Klagen nach Art. 85 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 sowie nach Art. 85a SchKG. Die Aufsichtsbeschwerde sei gegenüber diesen Möglichkeiten nur subsidiär. Deshalb sei der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten (E. 4.2, 6). Hinsichtlich der Abklärungen, welche die Fürsorgebehörde zum Sohn des Beschwerdeführers getätigt haben solle, habe sich der sorgeberechtigte Beschwerdeführer mit dem Begehren um Auskunft und Akteneinsicht an den Fürsorgesekretär zu wenden. Sollte dieser dem Begehren nicht nachkommen, müsse sich der Beschwerdeführer an die Fürsorgebehörde als Aufsichtsbehörde über den Fürsorgesekretär wenden. Der Aufsichtsbeschwerde sei deshalb keine Folge zu leisten (E. 5.2, 6).

3.1

Mit dem angefochtenen Aufsichtsbeschwerdeentscheid hat der Regierungsrat keine Anordnungen getroffen, welche den Beschwerdeführer gleich wie eine Verfügung berühren könnten. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführer somit zu Recht darauf hingewiesen (E. 7.2), dass ein Weiterzug seines Aufsichtsbeschwerdeentscheides an das Verwaltungsgericht in der Sache nicht zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde vom 12. April 2023 erreichen wollte, dass der Aufsichtsbeschwerdeentscheid des Regierungsrates umgestossen und seinen in der Aufsichtsbeschwerde gestellten Begehren zum Durchbruch verholfen wird (d.h. Löschung der von der Fürsorgebehörde eingeleiteten Betreibung, Stellungnahme zu den Aktivitäten der Fürsorgebehörde betreffend seinen Sohn), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt ist zu prüfen, ob der Regierungsrat hinsichtlich einer Aufsichtsbeschwerde zu Recht oder zu Unrecht keine (aufsichtsrechtlichen) Massnahmen angeordnet hat.

3.2

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der vorliegenden Beschwerde neue Ausführungen zur Sache vorgebracht. Namentlich hat er die Rechtmässigkeit der an die ehemalige Ehefrau ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe bestritten und die Sorgfalt der Fürsorgebehörden bei der Klärung des Anspruchs angezweifelt (Beschwerde S. 16) sowie den Umgang der Fürsorgebehörde mit den gemeinsamen Kindern beanstandet (ungenügende Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter; Tätigwerden im Hinblick auf angeblichen Drogenkonsum des Sohnes; Beschwerde S. 21 f.). Ferner hat er das Verwaltungsgericht ersucht, die entsprechenden Handlungen der Fürsorgebehörde abzuklären. Soweit mit diesen Begehren ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden des Verwaltungsgerichts verlangt wird, kann das Verwaltungsgericht mit Verweis auf Erwägung 1.2 mangels einer entsprechenden Aufsichtsfunktion darauf nicht eintreten.

Dispositiv

3.3 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Akteneinsicht betreffend die gemeinsamen Kinder stellt und geltend macht, die Akteneinsicht werde weiterhin verweigert, hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid die erforderliche Vorgehensweise aufgezeigt (E. 5.2). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er diesen Weg (erfolglos) beschritten habe. Ebenso wenig liegt ein (ablehnender) Entscheid der zuständigen kommunalen Behörden im Recht. Der Beschwerdeführer hätte sich demnach (mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zunächst an den Fürsorgesekretär zu wenden. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zusammenfassend auf den Antrag nicht einzutreten, zumal auch der Instanzenzug nicht eingehalten wäre.

4. Einzutreten ist hingegen auf die vorliegende Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- anficht.

4.1 Die Behörden erheben für den Erlass von Verfügungen, Entscheiden und Zwischenbescheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen (§ 71 Abs. 1 VRP). Ist das Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unentgeltlich, werden keine Kosten erhoben (§ 71 Abs. 2 VRP). Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP).

4.2 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Fall, wonach einer Aufsichtsbeschwerde nicht oder nur teilweise Folge geleistet wird, gegen eine entsprechende Kostenauflage dann nichts einzuwenden, wenn der Verfasser der Aufsichtsbeschwerde damit persönliche, private Interessen verfolgt (vgl. VGE III 2022 155 vom 25.11.2022 E. 3.1.2; VGE III 2021 128 vom 30.9.2021 E. 3.1; VGE 1055/04 vom 29.10.2004 E. 2.3; VGE 821/96 vom 20.2.1997 E. 2b mit Hinweisen auf VGE 617/91 vom 17.10.1991 E. 3; VGE 534/91 vom 24.7.1991 E. 1). Nach der Zürcher Praxis sind grundsätzlich Kosten aufzuerlegen, wenn der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet wird. Werden auch öffentliche Interessen vorgebracht, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (Bertschi, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28a N 84).

4.3.1 Der Regierungsrat begründete die Auferlegung der Kosten im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit der Aufsichtsbeschwerde rein private Interessen verfolge. Er habe den Aufsichtsbeschwerdeentscheid veranlasst, um die Löschung einer Betreibung zu erreichen, obwohl er die Möglichkeit habe, dies in einem Klageverfahren zu erreichen.

4.3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor Gericht im Wesentlichen sinngemäss vor, seine Aufsichtsanzeige betreffe nicht nur die Löschung der Betreibung. Es gehe hauptsächlich um die Frage, ob die Sozialhilfebezüge seiner damaligen Ehefrau gerechtfertigt gewesen seien. Gemäss Auskunft des Fürsorgesekretärs sei wirtschaftliche Hilfe im Umfang von ca. Fr. 40'000.-- an die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt worden. Hinzukämen bei einer Vollkostenrechnung die Lohnkosten des Fürsorgesekretärs, des Verantwortlichen der Gemeinde sowie Verfahrens- und Betreibungskosten. Die Fürsorgebehörde habe nicht sorgfältig abgeklärt und die von ihm eingereichten Unterlagen nicht sorgfältig geprüft. Hätte sie die erforderlichen Abklärungen vorgenommen, so hätten die wirtschaftliche Hilfe bzw. die "Totalkosten" nie ausgegeben werden müssen. Bei diesen Kosten handle es sich um Steuergelder, weshalb auch öffentliche Interessen tangiert seien.

4.4 Die Aufsichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2022 bezweckte gemäss deren Überschrift sowie gemäss den Anträgen die umgehende Löschung der Betreibung. Dieses Ansinnen ist von privatem Interesse, wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat. Die private Motivation ergibt sich auch aus der Begründung der Aufsichtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf bereits abgeschlossene Zivil- und vollstreckungsrechtliche Verfahren (Eheschutzverfahren, Arrest) aus, dass er seiner ehemaligen Ehefrau keine Unterhaltszahlungen schulde, insbesondere da er bereits geleistete Zahlungen verrechnen dürfe. Er wirft der Fürsorgebehörde namentlich ein unprofessionelles Verhalten im Zusammenhang mit der Einleitung der Betreibung vor. Die Fürsorgebehörde hätte nebst dem von ihm geschuldeten Unterhalt auch sein Recht auf Verrechnung berücksichtigen müssen. Mit diesen Ausführungen zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass die Betreibung gegen ihn zu Unrecht eingeleitet wurde. Ein öffentliches Interesse, das über das private Interesse des Beschwerdeführers an der Abwendung einer Zahlungsverpflichtung hinausgeht, lässt sich aus diesen Ausführungen nicht ableiten. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Kosten für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer auferlegt hat, nachdem er rein private Interessen verfolgt hat.

4.5.1 Vor Verwaltungsgericht behauptet der Beschwerdeführer neu erstmals, die Fürsorgebehörde habe wirtschaftliche Hilfe im Umfang von ca. Fr. 40'000.-- zu Unrecht ausgerichtet und sie hätte diese Unterstützungsleistungen bei sorgfältiger Abklärung nicht gewährt. Mit anderen Worten wird an die Adresse der Fürsorgebehörde nicht mehr in erster Linie der Vorwurf der unsorgfältigen Prüfung vor Einleitung der Betreibung erhoben, sondern bereits die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe als solche an seine ehemalige Ehefrau als (mutmasslich) unrechtmässig dargestellt.

4.5.2 Es liegt auf der Hand, dass Beanstandungen über unsorgfältige Abklärungen von Fürsorgebehörden vor der Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe öffentliche Interessen beschlagen. Insbesondere liegt es im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass die (begrenzten) Mittel der Sozialhilfe zu Unrecht an Personen ausgerichtet werden, die darauf nicht angewiesen sind. Zwar liegt auch diesen Beanstandungen ein privates Interesse des Beschwerdeführers zugrunde. Sollte sich nämlich zeigen, dass die wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zu Unrecht ausgerichtet wurde, hätte dies Einfluss auf die Höhe der Forderung der Fürsorgebehörde gegen den Beschwerdeführer. Allerdings lässt sich angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses am sorgsamen Umgang mit Mitteln der Sozialhilfe nicht mehr sagen, dass der Vorwurf der unsorgfältigen Abklärung gegenüber der Fürsorgebehörde rein bzw. weit überwiegend im privaten Interesse liege.

4.5.3 Die neu erhobenen Beanstandungen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht unterscheiden sich in Inhalt und Umfang deutlich von jenen, die im Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vorgebracht wurden. Sie bildeten entsprechend nicht Gegenstand des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens und können folglich auch für die Frage, ob die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, keine Beachtung finden.

Ob und inwieweit die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers wiederum als Aufsichtsbeschwerde aufzufassen sind, ist nicht durch das Verwaltungsgericht festzulegen, welchem diesbezüglich wie erwähnt keine Aufsichtsfunktion zukommt (vgl. oben E. 3.2). Ebenso wenig drängt sich eine Überweisung der Eingaben des Beschwerdeführers an die allenfalls zuständige Aufsichtsbehörde auf, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ihrem Sinn und Zweck entsprechend nicht fristgebunden. Die Pflicht zur Weiterbeförderung einer Eingabe an die zuständige Stelle im Sinne von § 94 Abs. 1 JG entfällt daher.

4.6 Hinsichtlich des Antrags auf Stellungnahme der Fürsorgebehörde zu ihrem Umgang mit dem Sohn des Beschwerdeführers geht es im Kern um die Akteneinsicht bei der Fürsorgebehörde. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist von privaten Interessen geleitet. Inwiefern darüber hinaus (erhebliche) öffentliche Interessen betroffen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dass die Vor­instanz die Verfahrenskosten diesbezüglich dem Beschwerdeführer auferlegt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.7 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kostenauflage mit Schreiben vom 28. November 2022 während des hängigen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens angezeigt und die Möglichkeit eines kostenfreien Rückzugs der Aufsichtsbeschwerde eingeräumt hat (RR-act. III/05), worauf der Regierungsrat vernehmlassend zu Recht hinweist. Die Kostenauflage kam für den Beschwerdeführer somit nicht unerwartet.

4.8 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Kostenhöhe von Fr. 800.--.

4.8.1 Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 GebO [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).

4.8.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- bewegen sich im unter(st)en Bereich des Gebührenrahmens. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- entspricht dies einem Arbeitsaufwand von knapp 4.5 Stunden, d.h. einem guten halben Arbeitstag. Es liegt auf der Hand, dass der effektive Zeitaufwand für die verfahrens-leitenden Anordnungen, die Sachverhaltsabklärung sowie die Erarbeitung und Redaktion des angefochtenen RRB einiges höher war. Die Kostenhöhe von Fr. 800.-- erweist sich somit ebenfalls als rechtmässig.

4.9 Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) aufzuerlegen, welche in Beachtung der vorstehend genannten Vorgaben der GebO ebenfalls auf Fr. 800.-- festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe bezahlt, weshalb die Rechnung ausgeglichen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 21. April 2023 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Regierungsrat

- das Sicherheitsdepartement (EB)

- und die Fürsorgebehörde B.________ (R).

Schwyz, 28. September 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. Oktober 2023

1

§ 27 VRP

§ 67 KV

§ 16 JG

§ 16 JG

Art. 29 OHGart. 29 LAVIart. 29 LAV

§ 16 JG

Art. 22 WPEGart. 22 LTEOart. 22 LTEO

Art. 31 WPEGart. 31 LTEOart. 31 LTEO

§ 16 JG

§ 17 JG

§ 6 VRP

Art. 101n 2art. 101n 2art. 101n 2

Art. 101n 2art. 101n 2art. 101n 2

Art. 101n 2art. 101n 2art. 101n 2

EGV-SZ 2000 Nr. 9

Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

§ 71 VRP

§ 71 VRP

§ 72 VRP

§ 94 JG

§ 1 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 24 GebO

§ 25 GebO

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF