III 2023 64
Kammergericht
10. Oktober 2023Deutsch49 min
A. Am 12. Mai 2016 erliess das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz den kantonalen Nutzungsplan "Entwicklungsachse Urmiberg Teil Brunnen Nord" (mit Inkraftsetzung durch Publikation im Amtsblatt Nr. 22 vom 3. Juni 2016, S. 1267) samt dazugehöriger Verordnung (VO). § 7 VO normiert die Verkehrserschliessung und Etappierung. Gemäss dessen Absatz 3 wird für einen "Zeithorizont Z2" die Realisierung einer 2. Etappe " 'Spange Brunnen Nord' (Definitive Lösung)" wie folgt vorgesehen:
Source sz.ch
III 2023 64
Entscheid vom 10. Oktober 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
B.________
C.________
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________
gegen
Gemeinde Ingenbohl,
Vorinstanz,
vertreten durch den Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
dieser vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
Gegenstand
Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom 17.4.2023, Trakt. 3, Genehmigung der Ausgabenbewilligung/Abrechnung Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 12. Mai 2016 erliess das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz den kantonalen Nutzungsplan "Entwicklungsachse Urmiberg Teil Brunnen Nord" (mit Inkraftsetzung durch Publikation im Amtsblatt Nr. 22 vom 3. Juni 2016, S. 1267) samt dazugehöriger Verordnung (VO). § 7 VO normiert die Verkehrserschliessung und Etappierung. Gemäss dessen Absatz 3 wird für einen "Zeithorizont Z2" die Realisierung einer 2. Etappe " 'Spange Brunnen Nord' (Definitive Lösung)" wie folgt vorgesehen:
Als "Spange Brunnen Nord" wird eine neue Basiserschliessung vom Kreisel Gätzli zur Bahnüberquerung 17i bezeichnet. Im Gebiet "Stegstuden" ist die Anbindung der Basiserschliessungsstrasse mit der neuen Groberschliessungsstrasse durch die Realisierung eines neuen Strassenknotens sicherzustellen.
An der Gemeindeversammlung vom 10. April 2017 war unter Traktandum 5 die "Beschlussfassung über einen Planungskredit von Fr. 2'581'000.00 für die neue Basis und Groberschliessung Brunnen Nord traktandiert. Am 20. Mai 2017 wurde der Planungskredit für die Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord mit 1'520 Ja (51.2%) gegen 1'447 Nein (48.8%) gutgeheissen.
B.1 An einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 22. August 2022 legte der Gemeinderat den Stimmbürgern unter Traktandum 3 die Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von Fr. 46'113'000.-- für den Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord (Nettobelastung für die Gemeinde von Fr. 10'113'543.--) sowie über die Übernahme der Seewenstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Ingenbohl vom Bezirk Schwyz vor. Der Gemeinderat hatte unter anderem gestützt auf einen externen Variantenvergleich der Variante "Hochkreisel" den Vorzug gegenüber der von Grundeigentümern, die sich an den Kosten der Groberschliessung beteiligen müssen, ins Spiel gebrachten Variante "Schlaufe" gegeben.
An der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 wurde dem Antrag des Gemeinderates auf Annahme der Ausgabenbewilligung von Fr. 46'113'000.-- mit 1'887 Ja zu 1'881 Nein zugestimmt.
B.2 Mit VGE III 2022 133 vom 22. Februar 2023 hiess das Verwaltungsgericht eine gegen die ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 22. August 2022 erhobene Beschwerde gut und hob die Überweisung von Traktandum 3 der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 22. August 2022 und die Urnenabstimmung vom 25. September 2022 auf, weil ein Rückweisungsantrag zu Unrecht nicht zur Abstimmung gebracht worden war und die Überweisung der Sachvorlage an die Urne daher zu Unrecht erfolgt war.
C. An der Gemeindeversammlung (Rechnungsversammlung) vom 17. April 2023 war unter anderem die "Abrechnung Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord" traktandiert. Der Gemeinderat beantragte, die Abrechnung des Planungskredits über Fr. 2'194'664.-- zu genehmigen. Als Privatperson wie auch im Namen des Komitees "Initiative Kurve+" beantragte A.________ die Rückweisung der Abrechnung des Planungskredits an den Gemeinderat (Protokoll der Gemeindeversammlung vom 17.4.2023, S. 775).
Des Weiteren beantragte B.________ die Verschiebung (zeitliche Zurückstellung) der Genehmigung der Abrechnung des Planungskredits durch die Gemeindeversammlung (Protokoll S. 777).
In der Abstimmung wurde zunächst der Antrag auf Rückweisung dem Antrag auf Verschiebung gegenübergestellt, wobei der Verschiebungsantrag mit 37 Stimmen gegenüber dem Rückweisungsantrag mit 31 Stimmen obenaufschwang. Der Verschiebungsantrag unterlag anschliessend dem Antrag des Gemeinderates auf Genehmigung der Abrechnung des Planungskredits mit 39 Stimmen gegenüber 54 Stimmen. In der Schlussabstimmung wurde die Abrechnung des Planungskredits mit 57 Ja- zu 31 Nein-Stimmen genehmigt.
D. Mit Eingabe vom 27. April 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) lassen A.________, B.________ und C.________ gegen die Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 Stimmrechtsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Die an der Gemeindeversammlung der Gemeinde Ingenbohl vom 17. April 2023 gefassten Beschlüsse zum Traktandum 3a) Genehmigung der Ausgabenbewilligungen/Abrechnung Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Gemeinderat Ingenbohl sei anzuweisen, das Traktandum Genehmigung der Ausgabenbewilligung/Abrechnung Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord nach Abschluss der Planungsarbeiten inkl. Variantenabklärung in der praxiskonformen Detaillierung samt Kommentar über die Abweichungen zur seinerzeitigen Botschaft erneut der Gemeindeversammlung vorzulegen.
3.
Prozessual sei nach Vorliegen der gemäss nachfolgendem Text verlangten Editionen von Dokumenten, namentlich des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 im Wortlaut, event. nach Edition der elektronischen Aufzeichnung, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 beantragt der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
F. Replizierend halten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2023 den mit der Beschwerde vom 27. April 2023 gestellten Anträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Ziff. 4 vollumfänglich fest.
G. Mit Schreiben vom 14. September 2023 edierte die Vorinstanz das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10. April 2017 samt Kopien der Powerpoint-Präsentationen zu den Traktanden sowie die vollständige Vorlage der Einladung zur Gemeindeversammlung vom 10. April 2017.
H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 dupliziert die Vorinstanz und hält an den mit der Vernehmlassung vom 16. März 2023 gestellten Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die drei Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen stimmberechtigte Einwohner der Gemeinde Ingenbohl. Somit sind sie grundsätzlich zur Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde betreffend Ergebnisse von Gemeindeversammlungsbeschlüssen sowie Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Gemeinde beim Verwaltungsgericht legitimiert (vgl. § 51 lit. d und f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974; § 53b Abs. 1 lit. a und lit. c des Wahl- und Abstimmungsgesetzes [WAG; SRSZ 120.100] vom 15.10.1970; § 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017 vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 4).
1.2
Gewahrt ist mit der Beschwerdeerhebung vom 27. April 2023 gegen die Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 grundsätzlich auch die zehntägige Beschwerdefrist (§ 56 Abs. 2 lit. a und c VRP; § 53b Abs. 2 WAG).
1.3.1
Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginnt die Frist grundsätzlich mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag, zu laufen (vgl. § 94 Abs. 2 GOG i.V.m. § 53b Abs. 2 WAG; VGE III 2022 176 vom 26.1.2023 Erw. 1.2.2.; VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.1.1; VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1; Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 185; Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz 84). Für die Frage der Fristauslösung resp. Fristwahrung kommen den vorgebrachten Rügen wesentliche Bedeutung zu (VGE III 2022 176 vom 26.1.2023 Erw. 1.2.3; VGE III 2022 60 vom 19.4.2022 Erw. 3.1.2; VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.2.2).
Entscheidend ist aber, dass die Verwirkung nur für formelle Mängel gilt, deren sofortige Geltendmachung auch zumutbar erscheint (Urteile BGer 1C_295/2020 vom 18.1.2021 Erw. 3.2, 1C_528/2017 vom 1.6.2018 Erw. 5.2 [ZBl 2019 S. 192]; 1C_582/2016 vom 5.7.2017 Erw. 2.4 [ZBl 2018 S. 298]). Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen und sofort geltend machen konnte, mit der Beanstandung bis nach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, handelt er gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt (vgl. BGE 140 I 338 Erw. 4.4; Urteile BGer 1C_596/2017 vom 19.4.2018 Erw. 2.2; 1C_582/2016 vom 5.7.2017 Erw. 2.4; 1C_623/2019 vom 1.5.2020 Erw. 3.3). Soweit materielle Rechtswidrigkeit (ein inhaltlicher Mangel) eines traktandierten bzw. bereits getroffenen Volksbeschlusses geltend gemacht wird, besteht nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine unmittelbare Rügepflicht (vgl. VGE III 2022 176 vom 26.1.2023 Erw. 1.2.3; VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.2.3; VGE III 2009 222 vom 15.4.2010 Erw. 3.1; Huwyler, a.a.O., S. 186 f.; Schönbächler, a.a.O., Rz 88 ff.).
1.3.2
Die Beschwerdeführer machen unter anderem geltend, ihr Stimmrecht sei verletzt worden, indem die der Genehmigung des Planungskredites zugrunde gelegte Abrechnungsvorlage Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord nur ungenügend dokumentiert bzw. gemäss § 22 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994 gar noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Eventuell sei auch § 21 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 verletzt, indem das Abrechnungsgeschäft aus zeitlichen Gründen gar nicht mehr von den zuständigen Behörden im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren habe vorbereitet werden können (Beschwerde S. 3 Ziff. 4; vgl. Replik S. 8 Ziff. 15).
Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht unter anderem Folgendes vor: Bereits an der Gemeindeversammlung vom 10. April 2017 sei "heftig über die möglichen Varianten diskutiert" worden. Die Investoren, welche sich mit 85% an den Groberschliessungskosten beteiligen müssten, hätten dem Gemeinderat im Jahre 2018 ein von der bisherigen Variante "Schlaufe" zur Variante "Kurve" weiterentwickeltes kostengünstigeres Projekt eingereicht, welches die notwendige Planungstiefe für eine Bewilligung aufgewiesen habe. In der Folge habe der Souverän der Ausgabenbewilligung von Fr. 46'113'000.-- für den Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord sowie die Übemahme der Seewenstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Ingenbohl vom Bezirk Schwyz an der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 äusserst knapp zugestimmt. Ohne Abwarten des Ausgangs der hiergegen laufenden Stimmrechtsbeschwerde - mit mittlerweile bekanntem Ausgang (vgl. vorstehend Ingress lit. B.2) - habe der Gemeinderat das Bauprojekt "Hochkreisel" bereits im Amtsblatt Nr. 47 vom 25. November 2022, S. 2910, ausgeschrieben. Hiergegen seien zahlreiche Einsprachen eingegangen. Zwischenzeitlich (d.h. am 12.3.2023) habe der Bezirk einen positiven Urnenentscheid (55% Ja zu 45% nein) betreffend die Abgabe der Seewenstrasse an die Gemeinde Ingenbohl gefällt, wobei die Gemeinde Ingenbohl diesem Geschäft - obwohl grösste Profiteurin - "pikanterweise" als einzige der 15 Gemeinden des Bezirks nicht zugestimmt habe, dies als "deutlicher Fingerzeig" dafür, dass die Hochkreisel-Variante in der Gemeinde Ingenbohl nicht mehrheitsfähig sei, jedenfalls aber dafür, dass der Planungsprozess für Brunnen Nord noch nicht abgeschlossen sei. Deshalb habe ein Initiativkomitee Kurve+, dem auch die Beschwerdeführer angehörten, anfangs April 2023 eine Pluralinitiative in Form einer allgemeinen Anregung gemäss §§ 9 ff. GOG gestartet, welche mit über 1'000 Unterschriften innert Monatsfrist das erforderliche Minimum von 300 Unterschriften überraschend klar übertroffen habe. Der Gemeinderat sei über diese Initiative bereits am 22. März 2023 schriftlich orientiert worden, nachdem der Gemeinderat vorgängig angekündigt habe, vor dem Entscheid über das weitere Vorgehen eine Auslegeordnung betreffend die Groberschliessung Brunnen Nord machen zu wollen (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 8 ff.).
Aufgrund dieses Geschehensablaufes erscheine die an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 unter Ziff. 3 traktandierte Vorlage zur Abrechnung der Ausgabenbewilligung/Planungskredits der neuen Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord "wie aus heiterem Himmel" (vgl. auch Beschwerde S. 8 f. Ziff. 24). Neben dem Zeitpunkt habe auch die dürftige Ausgestaltung der Vorlage überrascht. Der Inhalt komme im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage (Traktandum 5 der Gemeindeversammlung vom 10.4.2017) "mehr als schmallipig daher"; das Zahlenwerk werde nicht vergleichbar präsentiert; die der Gemeinde verbleibenden Nettokosten aus der Groberschliessung würden nicht ausgewiesen. Abrechnungsmässig werde einzig im letzten Satz hervorgehoben, dass die Planung um Fr. 386'336.-- unter dem seinerzeitigen Kredit habe abgeschlossen werden können. Die Abrechnung habe wie die Rechnungslegung nach dem Bruttoprinzip und den Grundsätzen der Transparenz und Vergleichbarkeit zu erfolgen, was vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 16; Replik S. 4 f. Ziff. 8 und Ziff. 10). Angesichts der geschilderten Umstände sei die behördenseits zeitlich forcierte Vorlage über die Abrechnung der Ausgabenbewilligung für das Hochkreisel-Projekt insbesondere auch im Lichte von § 3 (Rechtsstaatlichkeit) der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 und § 6 KV (demokratische Mitwirkung) nicht akzeptabel. Es komme hinzu, dass die Abrechnungsvorlage im Gegensatz zur Kreditbewilligung an der stark unterrepräsentierten Gemeindeversammlung (ca. 1.5% Beteiligung gegenüber der Stimmbeteiligung an der Urne von gut 50%) beschlossen worden und kein Korrektiv über eine Urnenabstimmung mehr möglich sei. Es sei fraglich, ob der Gemeinderat - und ebenso die Rechnungsprüfungskommission (RPK) angesichts der geschilderten zeitlichen Abfolge der Geschehnisse (VGE III 2022 133 vom 22.2.2023; Ankündigung der Pluralinitiative am 22.3.2023) über die Abrechnung des Planungskredits zuständige Gemeinderat als Exekutivorgan die in der Jahresrechnung publizierte Fassung so beschlossen habe. Es sei kein Motiv für die Vorlage über die Abrechnung des Planungskredites zu diesem Zeitpunkt erkennbar, ausser die Abschnürung der finanziellen Mittel für weitere Abklärungen betreffend die Erschliessungsvariante Kurve+ (Beschwerde S. 9 Ziff. 24).
1.3.3
Zwar ist der exakte Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Einladung für die Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 samt der Jahresrechnung durch die Beschwerdeführer nicht erstellt. Indes hat zum einen die Gemeindepräsidentin die Gemeindeversammlung einleitend festgehalten, dass die Stimmberechtigten die Einladung fristgerecht erhalten hätten (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 17.4.2023, S. 1). Hiergegen hat niemand, so auch nicht die Beschwerdeführer, remonstriert. Zum andern machen die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde nichts anderes geltend. Abgesehen davon werden die entsprechenden Versammlungsunterlagen für die jeweils weit im Voraus terminierten Versammlungstermine heutzutage im Vorfeld regelmässig, so auch in der Gemeinde Ingenbohl, mit dem postalischen Versand gleichzeitig auf der Gemeindehomepage publiziert und können dort jederzeit eingesehen werden. Es besteht mithin kein Anlass zu zweifeln, dass die Beschwerdeführer rechtzeitig Kenntnis der Versammlungsunterlagen und insbesondere der traktandierten Vorlage zur Abrechnung des Planungskredits hatten.
Auf die vorstehend (Erw. 1.3.1) wiedergebenen Rügen der Beschwerdeführer, die allesamt im Kern die Vorbereitung des Traktandums 3.a betreffend die Abrechnung Planungskredit der neuen Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord beschlagen, kann vorliegend grundsätzlich nicht eingetreten werden, weil sie verspätet erhoben wurden bzw. ohne weiteres bereits im Vorfeld und unmittelbar nach Kenntnisnahme der traktandierten Vorlage hätten erhoben werden können und auch müssen. Die vorstehende Schilderung der gesamten Abläufe zeigt, dass die Beschwerdeführer lang im Vorfeld der Gemeindeversammlung bereits der Auffassung waren, der Planungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Des Weiteren ist die Dokumentierung der Abrechnungsvorlage von bescheidenem Umfang, die Geltendmachung einer Dürftigkeit (im Vergleich zur Vorlage betreffend Beschlussfassung über den entsprechenden Planungskredit [Verpflichtungskredit) bedurfte entsprechend weder eines besonderen sachlichen noch zeitlichen Aufwandes; das gleiche gilt für die an die geltend gemachte Dürftigkeit anknüpfende (sinngemässe) Vermutung, der Gemeinderat und vor diesem die RPK hätten nicht mit der gebotenen Gründlichkeit über die Abrechnungsvorlage Beschluss gefasst. Der Vergleich der wenigen Zahlen gemäss der Abrechnungsvorlage mit der ursprünglichen Vorlage (Traktandum 5 der Gemeindeversammlung vom 10.4.2017) lässt sich mühelos und ohne nennenswerten (Zeit-)Aufwand bewerkstelligen. Wenn die Traktandierung der Vorlage über die Abrechnung des Planungskredits die Beschwerdeführer aus "heiterem Himmel" traf, heisst dies nichts anderes, als dass sie die Traktandierung schon im Augenblick der Kenntnisnahme als verfrüht bzw. unrechtmässig qualifizierten.
Notorisch ist der massive Unterschied der Beteiligung der Stimmrechtsberechtigten an der Gemeindeversammlung sowie an Urnenabstimmungen. Hierzu musste nicht erst die Gemeindeversammlung abgewartet werden, auch wenn allenfalls angesichts der Brisanz der Thematik mit einer erhöhten Beteiligung an der Gemeindeversammlung hätte gerechnet werden können. Mit diesem formellen Argument muss nicht bis zur Gemeindeversammlung bzw. noch darüber hinaus zugewartet werden.
An dieser verspäteten Geltendmachung der erwähnten Rügen können die Beschwerdeführer angesichts der Vielzahl von bereits im Vorfeld erkannter angeblicher Mängel der angekündigten Gemeindeversammlung bzw. der traktandierten Abrechnung des Planungskredits auch mit ihrem replizierenden Vorbringen nichts ändern, die gesetzeswidrige Vorbereitung sei erst aus den Editionsakten in ihrer ganzen Tragweite eruierbar geworden (Replik S. 2 f. Ziff. 4). So halten die Beschwerdeführer auch replizierend weiter fest (Replik S. 3 Ziff. 6), die rechtswidrige Vorbereitung der Beschlussfassung beginne "bereits mit der Einladung zur Gemeindeversammlung" mit dem Argument, es habe sich um ein Verpflichtungsgeschäft alter Ordnung gehandelt, womit dessen Vollzug aufgrund von § 52 Abs. 1 lit. c FHG-BG nach § 33 des alten (bis 31.12.2020) geltenden Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden (altFHG-BG) zu erfolgen habe (der Einladung zur Gemeindeversammlung sind allerdings keine Angaben zum anwendbaren Recht zu entnehmen).
1.4.1
Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeantrag Ziff. 3 (Aktenedition; zweiter Schriftenwechsel) machen die Beschwerdeführer geltend, der Gemeinderat habe § 34 Abs. 4 GOG verletzt, weil er das Ergebnisprotokoll erst am 24. April 2023 (abrufbar ab 25.4.2023) und damit nicht während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer von zehn Tagen nach dem Abstimmungs- und Wahltag öffentlich aufgelegt habe. Überdies seien die für die Anträge ausgezählten Ergebnisse nicht publiziert worden, was für die Beurteilung der Chancen und Risiken einer Stimmrechtsbeschwerde bedeutsam sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 6).
1.4.2
Die Vorinstanz macht vernehmlassend (S. 2 "Zu I.6") geltend, das Ergebnisprotokoll sei mit Datum vom 24. April 2023 und somit sieben Tage seit der strittigen Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 verfasst und veröffentlicht worden. Die Frist von zehn Tagen für die öffentliche Auflage des Ergebnisprotokolls sei daher eingehalten. Auch besage § 34 Abs. 4 GOG nicht, wie die Ergebnisprotokolle auszugestalten seien.
1.4.3
§ 34 Abs. 4 GOG schreibt vor, dass über die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen vorab Ergebnisprotokolle zu erstellen sind, "die während zehn Tagen nach dem Abstimmungs- und Wahltag öffentlich aufzulegen sind". Diese Bestimmung wurde mit der Revision des GOG neu ins Gesetz aufgenommen und fand sich im altGOG vom 29. Oktober 1969 noch nicht.
Gemäss dem Wortlaut dieser Regelung ist das vorab zu erstellende Ergebnisprotokoll "während zehn Tagen" nach dem Abstimmungs- und Wahltag öffentlich aufzulegen. "Während" bedeutet nicht "innerhalb". Laut dem erläuternden Bericht des Sicherheitsdepartements vom 30. November 2016 zur Vernehmlassungsvorlage der Totalrevision des GOG (S. 18 zu § 35 EntRevGOG) sind "umgehend Ergebnisprotokolle zu erstellen, die öffentlich aufzulegen sind", "da die zehntägige Beschwerdefrist ans Verwaltungsgericht ab dem Abstimmungs- und Wahltag läuft". Die umgehende Erstellung des Ergebnisprotokolles und die zehntägige Auflagefrist stehen also im Zeichen der Koordination mit der zehntägigen Beschwerdefrist. Das Ergebnisprotokoll dürfte sich daher weniger an die Teilnehmer an der Gemeindeversammlung als an die (überwiegende Vielzahl) der Nichtteilnehmer richten, die bei gegebenen Voraussetzungen dennoch beschwerdeberechtigt sind. Insofern ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass auch die Angabe der konkreten Abstimmungsergebnisse nicht irrelevant sein kann bzw. ist. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass und weshalb diese Zahlen auf dem Ergebnisprotokoll nicht ausgewiesen werden können.
Wie die Vorinstanz ihrerseits zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführer aufgrund des im vorliegenden Fall offensichtlich falschen behördlichen Verständnisses von § 34 Abs. 4 GOG keinen Rechtsnachteil erlitten. Insofern bleibt die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer folgenlos.
2.1.1
Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Beschwerde insbesondere eine Verletzung ihres Stimmrechts durch Organe der Gemeinde geltend, indem die Gemeindepräsidentin über den Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers Ziff. 1 und den Verschiebungsantrag des Beschwerdeführers Ziff. 2 gesetzeswidrig habe abstimmen lassen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Gegen das von der Gemeindepräsidentin vorgesehene und auch durchgeführte Abstimmungsprozedere betreffend die gestellten Rückweisungs- und Verschiebungsanträge sei an der Versammlung remonstriert worden. Mit dem eigenmächtigen und klar gesetzeswidrigen Abstimmungsvorgehen ("Desaster", vgl. Replik S. 5 Ziff. 10) habe die Versammlungsleiterin ein Abstimmungsergebnis herbeigeführt, welches die politischen Rechte der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 eindeutig verletze (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 20 ff.). Die Fragen der Antragssteller zu den dürftig ausgestalteten Vorlagen sowie zur verfrühten Unterbreitung der Abrechnungsvorlage vor Abschluss des Planungsprozesses hätten nicht befriedigend beantwortet werden können, was mit Blick auf die abschliessende Beschlussfassung gesetzeswidrig sei, weil im Gegensatz zur Urnenabstimmung das gemäss § 14 GOG mögliche Korrektiv einer ergänzenden schriftlichen Kurzinformation (Abstimmungserläuterungen) fehle (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 25 f.). Der angewendete Abstimmungsmodus habe zu einem verfälschten Ergebnis geführt und damit entgegen Art. 34 Abs. 2 BV den freien Willen der Stimmberechtigten nicht zuverlässig zum Ausdruck gebracht (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 27 f.; vgl. Replik S. 7 f. Ziff. 14).
2.1.2
Replizierend führen die Beschwerdeführer ergänzend und vertiefend aus (vgl. auch vorstehend Erw. 1.3.2), beim Genehmigungsbeschluss über einen Verpflichtungskredit handle es sich um ein Geschäft, das von der Gemeindeversammlung abschliessend behandelt und vor Ort beschlossen werde. Dies habe drei gravierende Konsequenzen: Mangels eines Korrektivs der nach der Gemeindeversammlung verfassten und gegebenenfalls rektifizierten Abstimmungserläuterungen (§ 14 GOG) sowie einer nachfolgenden Urnenabstimmung in Kenntnis der gesamten Sachlage müsse das Geschäft besonders sorgfältig vorbereitet werden (i). Die behördlicherseits an der Gemeindeversammlung gegebenen Auskünfte müssten entsprechend umfassend und sachgemäss sein und dürften namentlich den Stimmbürger nicht in die lrre führen (ii). Das Abstimmungsprozedere müsse streng nach den gesetzlichen Regeln durchgeführt werden. Namentlich dürfe kein Abstimmungsergebnis anerkannt werden, dass auch nur den Anschein einer Unregelmässigkeit aufweise. Wenn diese Vorgaben nicht eingehalten seien, gelten sowohl die Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 BV wie auch diejenigen von § 3 KV (Rechtsstaatlichkeit), § 6 KV (Demokratische Mitwirkung) und § 78 KV (Finanzrechtliche Grundsätze) als verletzt, was im vorliegenden Beschwerdefall eindeutig der Fall sei (Replik S. 3 f. Ziff. 7). lm Zahlenwerk werde - anders als in der seinerzeitigen Botschaft mit u.a. korrektem Hinweis auf das Bruttoprinzip - für die Bewilligung des Planungskredits weder zwischen Basis- und Groberschliessung unterschieden, noch werde darauf aufmerksam gemacht, dass die unter Beiträge Dritter ausgewiesenen Fr. 499'370.-- direkt von den Grundeigentümern bezahlt und nicht über die Gemeinderechnung verbucht worden seien. Völlig undurchsichtig sei die im Zahlenwerk ausgewiesene Position "Minderkosten Fr. -13'706.--". Die Position stehe im Widerspruch zur namentlich erwähnten Kostenunterschreitung von Fr. 386'336.-- (Replik S. 4 Ziff. 8 f.). lrreführend seien ferner die Ausführungen der behördlichen Votanten auf Anfragen der Stimmberechtigten und der Antragsteller gewesen. So sei etwa ausgeführt worden, der genehmigte Planungskredit werde deutlich unterschritten, während das Nettoergebnis lediglich Minderkosten von Fr. 13'706.-- ausweise. Für den Bürger massgeblich sei der Vergleich des bewilligten Kredits von Fr. 2'581'000.-- im Vergleich mit den abgerechneten Kosten von total Fr. 2'194'664.--, also eine Unterschreitung um Fr. 386'336.--. Das Nettominus von nur Fr. 13'706.-- sei eine konstruierte Zahl mit der Absicht, dem Bürger einzureden, dass kein Planungskredit zwecks Variantenabklärung mehr vorhanden sei (vgl. Replik S. 7 Ziff. 13). Die vom Gemeindekassier aufgelegte Excel-Tabelle zeige, dass die Gesamtkosten für den Bereich Groberschliessung unter Berücksichtigung der von Unternehmern direkt bezahlten Rechnungen den Betrag von CHF 688'397.-- ausmachten. Die dabei ausgewiesenen Beiträge Dritter (Direktzahlungen der Grundeigentümer) betrügen Fr. 499'370.-- oder bloss 72.54%. Somit verblieben der Gemeinde 27.46% der Groberschliessungskosten zur Bezahlung, ein Anteil, der beinahe das Doppelte der vorgegebenen 15% betrage. Auch diese Diskrepanz sei unbeantwortet geblieben (Replik S. 6 Ziff. 11). Falsch sei auch die Erklärung der Säckelmeisterin des Unterschiedes von "brutto" und "netto" gewesen (Replik S. 6 f. Ziff. 12). Sie habe in ihrem Votum die Falschinformation auf den Punkt gebracht, wenn sie festgehalten habe, die noch vorhandenen Kreditmittel von Fr. 400'000.-- entsprächen dem Bruttobetrag, netto stünden jedoch lediglich Fr. 13'706.-- zur Verfügung, womit keine grosse Planung mehr vorgenommen werden könne (Replik S. 8 Ziff. 15 mit Hinweis auf Protokoll S. 779).
Aufgrund der unzutreffenden und irreführenden Darstellung der Sachlage hätten sich die Erfolgschancen für die korrekt gestellten Rückweisungs- und Verschiebungsanträge reduziert. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass den behördlichen Ausführungen im direkten Diskurs eine weit grössere Glaubwürdigkeit zukomme. Gerade für finanzrechtliche Laien wie die Beschwerdeführer sei es äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich, vor Ort gegen die finanzrechtlichen Schwergewichte (Säckelmeisterin; Gemeindekassier) und gegen die von ihnen noch besonders hervorgehobene Unterstützung durch die RPK und die ausserbehördliche Revisionsstelle BDO zu kontern (Replik S. 9 Ziff. 17).
Rückweisungs- und Verschiebungsantrag schlössen sich gegenseitig nicht aus. Der Rückweisungsantrag habe auf eine Abrechnung analog dem Zahlenwerk gemäss dem Planungskredit abgezielt, sei also rein rechnungstechnisch begründet; mit dem Verschiebeantrag sollte die Beschlussfassung auf einen Zeitpunkt nach einem rechtskräftigen Beschluss zur Erschliessungsvariante verschoben werden, wie dies in der ursprünglichen Vorlage für die Bewilligung des Planungskredits vorgesehen gewesen sei. Beide Anträge seien formeller Natur und könnten parallel erfüllt werden. Der Hinweis auf die Koordinationsmethode gehe fehl, weil diese bei materiellen Abänderungsanträgen zur Anwendung komme (Replik S. 8 f. Ziff. 17 f.). Falsch sei auch, dass bei einer prioritären Annahme des Rückweisungsantrags über den Verschiebungsantrag nicht mehr hätte abgestimmt werden dürfen. Diese Argumentation sei rein formaler Natur und verkenne ganz klar das demokratische Grundrecht jedes Antragstellers auf Abstimmung über seinen zulässigen (Verschiebungs-)Antrag (Replik S. 10 Ziff. 19 mit Hinweis auf § 6 Abs. 2 KV). Völlig unzutreffend sei die ausdrückliche Vorgabe der Gemeindepräsidentin, wonach die Stimme nicht zweimal abgegeben werden könne (für den Rückweisungsantrag und dann für den Verschiebungsantrag). Damit seien die Stimmen der Vorlagegegner in zwei Lager aufgeteilt worden. Falsch sei auch die weitere Abstimmung gewesen, in welcher der in der ersten Abstimmung obsiegende formale Verschiebungsantrag in ganz klarem Widerspruch zur gesetzlichen Vorgabe (vgl. § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 GOG) dem materiellen Antrag des Gemeinderates auf Genehmigung der Abrechnung gegenübergestellt habe. Durch diesen gesetzeswidrigen Abstimmungsmodus seien die Vorlage-Kritiker regelrecht ausgehebelt worden und hätten keine Chance mehr gehabt, ein korrektes Ergebnis zu erreichen (Replik S. 10 f. Ziff. 20). Gegen den von der Gemeindepräsidentin vorgeschlagenen Abstimmungsmodus habe sich an der Gemeindeversammlung Frau Rechtsanwältin Schwander mit einer korrekten und unmissverständlichen Klarstellung erfolglos zur Wehr gesetzt, wobei deren Votum im Protokoll ungenau wiedergegeben worden sei. Dem Erfordernis der Rüge irgendeiner stimmberechtigten Person an der Gemeindeversammlung sei damit Rechnung getragen worden (Replik S. 11 f. Ziff. 21). Dem könne die Schwierigkeit, bei mehreren Anträgen vor Ort jeweils direkt über das Wahlprozedere entscheiden zu müssen, nicht als Rechtfertigung entgegengehalten werden. Abgesehen davon sei der Abstimmungsmodus im konkreten Fall aufgrund der klaren Vorgaben von § 28 GOG relativ einfach gewesen (Replik S. 12 Ziff. 22). lm Einzelnen liessen sich die Auswirkungen dieser gesetzeswidrigen Abstimmungsvorgänge auf das Ergebnis nicht nachweisen, zumal die Vorlage-Kritiker schon mit der ersten Abstimmung in zwei Lager aufgespaltet und in der Folge der so angeblich obsiegende Ordnungsantrag widerrechtlich dem materiellen Antrag auf Genehmigung der Planungsabrechnung gegenübergestellt worden sei, also gleichsam Äpfel gegen Birnen ausgemittelt worden seien. Gemäss Eingangsvermerk im GV-Protokoll seien ca. 122 Personen anwesend gewesen, wobei in der ersten Abstimmung nur gerade 68 Personen, an der zweiten 93 und an der Schlussabstimmung nur mehr 88 Personen teilgenommen hätten. Die beachtliche Stimmabstinenz zeige, wie gross die Verunsicherung gewesen sei, die durch das sture Festhalten der Gemeindepräsidentin am eindeutig als gesetzeswidrig gebrandmarkten Abstimmungsmodus ausgelöst worden sei. Auch diese Stimmabstinenz von durchgehend mehr als 20% der anwesenden Stimmberechtigten mache unter Berücksichtigung der relativ geringen Stimmunterschiede deutlich, dass bei korrektem Vorgehen ein anderes Ergebnis im Sinne der Beschwerdeführer fraglos möglich gewesen wäre (Replik S. 12 f. Ziff. 23).
2.2
Die Rügen der Beschwerdeführer betreffen also zum einen den Themenkreis "Abrechnung des Planungskredits", wobei einerseits eine verfrühte Abrechnung, anderseits eine intransparente Abrechnung moniert wird. Zum andern halten sie das Abstimmungsprozedere für rechtswidrig. In diesen Unstimmigkeiten erkennen die Beschwerdeführer eine Verletzung namentlich der in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Wahl- und Abstimmungsfreiheit sowie von § 3 und § 6 KV.
Nachstehend ist zunächst auf die Rüge der Rechtswidrigkeit des Abstimmungsprozedere einzugehen.
3.1
Die Garantie der politischen Rechte schützt mit Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
§ 6 KV ("Demokratische Mitwirkung") verpflichtet den Kanton, das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung zu fördern. Diese Verfassungsnorm hat programmatischen Charakter. Der Staat ist aufgerufen, das Interesse der Bürger an der Politik zu wecken und sie zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen zu ermuntern. Eine besondere Rolle spielen die politischen Parteien. Sie sollen vom Staat ideelle, allenfalls auch finanzielle Unterstützung erfahren. Die Verfassung gesteht ihnen aber keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Hilfeleistung zu (vgl. Bericht und Vorlage der Verfassungskommission vom 17.23.2009 an den Kantonsrat, S. 32).
§ 3 KV definiert die Rechtsstaatlichkeit. Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht (Abs. 1). Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Behörde und Private handeln nach Treu und Glauben (Abs. 3). Diese kantonale Verfassungsnorm lehnt sich an Art. 5 BV an und wiederholt diese Grundsätze der Rechtstaatlichkeit ihrer grossen Bedeutung wegen (erwähnter Bericht und Vorlage der Verfassungskommission, S. 29). Insofern kommt ihr keine eigenständige über Art. 5 BV hinausgehende Bedeutung zu.
3.2.1
§§ 28-31 GOG regelt die Abstimmungen gegliedert nach "Erläuterung und formelle Anträge" (§ 28 GOG), materielle Anträge (§ 29 GOG), Feststellung des Ergebnisses (§ 30 GOG) und "Stimmabgabe des Gemeindepräsidenten" (§ 31 GOG).
Dispositiv
3.2.2 Der Gemeindepräsident erläutert den Stimmberechtigten den Abstimmungsvorgang (§ 28 Abs. 1 GOG). Bei der Abstimmung haben Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück (§ 28 Abs. 2 GOG). In allen anderen Fällen wird ein Sachentscheid getroffen (§ 28 Abs. 3 GOG).
3.2.3 Bei den materiellen Anträgen (sofern allfällige formelle Anträge abgewiesen wurden) wird zuerst über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt (§ 29 Abs. 1 GOG). Anschliessend wird über die Abänderungsanträge entschieden (§ 29 Abs. 2 GOG). Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einander gegenüberzustellen. Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt (§ 29 Abs. 3 GOG).
3.2.4 Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht (§ 30 Abs. 1 GOG). Für die Berechnung des Mehrs zählt also nur die Zahl der Stimmenden, nicht die Zahl der Anwesenden. Ergibt die erste Abstimmung ein unzweifelhaftes Mehr, insbesondere bei genauer Auszählung der Stimmen, kann auf die Aufrufung der Minderheit verzichtet werden (vgl. Schönbächler, a.a.O., Rz. 66).
3.2.5 Bei der Gestaltung des Abstimmungsvorganges kommt einer Gemeindepräsidentin wohl ein gewisses Ermessen zu, doch ist sie nicht völlig frei. Es muss ein Abstimmungsverfahren gewählt werden, das effektiv eine eindeutige Willenskundgebung ermöglicht. Dies bedingt, dass der Versammlungsleiter Klarheit darüber schafft, über welche Fragen wann und in welcher Reihenfolge abgestimmt wird (vgl. Schönbächler, a.a.O., Rz. 60; Baumann, a.a.O., S. 453). Das pflichtgemäss auszuübende Ermessen ist an die Verfassung gebunden, neben Art. 34 Abs. 2 BV namentlich die Befolgung des Rechtsgleichheitsgebots, des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Baumann, ebenda, FN 14). Bei der Abstimmung haben die (Ordnungs-)Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung des Geschäftes – in dieser Reihenfolge – den Vorrang (Schönbächler, a.a.O., Rz. 61).
3.3 Zur Abgrenzung eines Rückweisungs- vom Verschiebungsantrag hat sich das Verwaltungsgericht im VGE III 2022 133 vom 22. Februar 2023 (Erw. 4.2.1 f. und Erw. 4.5.1 f., mit Hinweisen) wie folgt geäussert:
3.3.1 Mit dem Antrag auf Rückweisung wird der Gemeinderat verpflichtet, ein Geschäft einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Der Sinn dieses Antrages besteht vorab darin, die Möglichkeit zu schaffen, um eine für die Behandlung des Geschäftes wesentliche Abklärung zu treffen, sei es, weil das Geschäft unzureichend vorbereitet ist, oder sei es, weil die Beratung noch wesentliche, neue Gesichtspunkte hervorgebracht hat. Mit der Rückweisung bekunden die Versammlungsteilnehmer, dass die Sachvorlage noch nicht beschlussreif ist, sondern noch weiterer Vorarbeiten bedarf. Der Antrag kann aus formellen Gründen (bspw. mangelhafte Vorbereitung oder ungenügende Information) oder aus materiellen Gründen (bspw. günstigere Ausführung; neue Vorschläge für die Gestaltung eines Projektes) gestellt werden.
3.3.2 Der Verschiebungsantrag verpflichtet den Gemeinderat dagegen nicht zu neuen resp. zusätzlichen Abklärungen, sondern bezweckt lediglich die Beratung und Beschlussfassung zu einem späteren Zeitpunkt. Zur Begründung sind stichhaltige Gründe anzugeben wie bspw. das Abwarten des Ganges von bestimmten Ereignissen, die Sammlung von Erfahrungen, vorherige Erfüllung von anderen wichtigen Gemeindeaufgaben.
3.3.3 Es ist unbestritten, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Rückweisungs- und Verschiebungsanträgen nicht um verkappte Ablehnungsanträge handelt, womit sie unzulässig gewesen wären.
3.4.1 Rückweisungs- und Verschiebungsanträge sind, wie dargelegt, inhaltlich voneinander abzugrenzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich gegenseitig ausschliessen. Eine solche gegenseitige Ausschliessung lässt sich auch dem Gesetz trotz des "oder" ("Rückweisung oder Verschiebung", § 28 Abs. 2 Satz 2 GOG) nicht entnehmen (ebenso wenig § 28 Abs. 2 Satz 1 GOG "Rückweisung, Verschiebung oder Trennung"). Hingegen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber analog zum gegenseitigen Ausschluss materieller Abänderungsanträge (§ 29 Abs. 3 GOG) eine Ausschliesslichkeit der einzelnen formellen Anträge ebenfalls ins Gesetz geschrieben hätte, zumal sich gegenseitig ausschliessende Abänderungsanträge augenfälliger sein dürften als eine Unvereinbarkeit der drei im Gesetz vorgesehenen formellen Anträge auf Rückweisung, Verschiebung und Trennung.
Gemeinsam ist den beiden formellen Antragsarten "Rückweisung" und "Verschiebung" nur, dass die Abstimmung im Endeffekt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
Wie die vorliegende Konstellation zeigt, kann es durchaus vorkommen und ist es nicht nur denkbar, dass eine Vorlage einerseits noch nicht als spruchreif erachtet wird und weitere Abklärungen für erforderlich erachtet werden, anderseits aber der Zeitpunkt der Abstimmung von einem definierbaren Ereignis oder Vorgang abhängig gemacht werden soll (vgl. die vorliegenden Begründungen des Rückweisungs- und Verschiebungsantrages vorstehend Erw. 3.5 und 4.1.1). Es spricht nichts dagegen, dass diese je verschiedenen Voraussetzungen kumulativ gegeben sein können, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese beiden Voraussetzungen gegenseitig ausschliessen. Dem hält die Vorinstanz auch in ihrer Duplik (vgl. S. 6 Rz. 12) keine überzeugenden Argumente entgegen.
Ebenso ist (wäre) es durchaus denkbar und auch zulässig, dass ein und dieselbe stimmberechtigte Person einen Rückweisungs- mit einem Verschiebungsantrag kombiniert. Im Sinne der unverfälschten und eindeutigen Willenskundgabe muss der Antrag für die anschliessende Abstimmung in diesem Fall allerdings aufgespalten werden.
3.4.2 Schliessen sich Rückweisung- und Verschiebungsantrag gegenseitig nicht aus, so ist auch kein überzeugender Grund erkennbar, das Stimmrecht der Stimmberechtigten auf eine Stimme entweder für den Rückweisungs- oder den Verschiebungsantrag zu beschränken. Jeder Stimmberechtigte muss und kann frei für sich selber entscheiden, ob er keinen Grund für eine Rückweisung der Sache und eine Verschiebung der Abstimmung über die Sachvorlage erkennen kann (i), und deshalb beide formellen Anträge abweist, oder ob er ergänzende Abklärungen oder das Abwarten eines Ereignisses/Vorganges für erforderlich erachtet (ii), und er sich daher nur für den einen der beiden formellen Anträge ausspricht, oder ob er sowohl die Argumente für die Rückweisung wie die Verschiebung für überzeugend erachtet (iii) und sich folglich beiden formellen Anträgen anschliessen will.
3.5.1 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass zunächst über den Rückweisungsantrag hätte abgestimmt und die diesbezüglichen Ja- und Nein-Stimmen hätten erfasst werden müssen, anschliessend ebenso über den Verschiebungsantrag. Hätten die Ja-Stimmen (in einem oder in beiden Fällen) überwogen, hätte die Sache an den Gemeinderat zurückgewiesen und/oder die Abstimmung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müssen. Hätten die Nein-Stimmen bei beiden Abstimmungen überwogen, wäre es zur materiellen Behandlung gekommen.
3.5.2 Vorliegend wurden die beiden formellen Anträge auf Rückweisung und Verschiebung somit einander zu Unrecht gegenübergestellt. Eine solche Gegenüberstellung sieht das GOG wie erwähnt denn auch nur für materielle Anträge vor die sich gegenseitig ausschliessen (vgl. vorstehend Erw. 5.1.3 und 5.3.1).
Der an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 gewählte Abstimmungsmodus hatte, wie die Beschwerdeführer zu Recht rügen, zur Folge, dass sich die Stimmen der gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 rund 122 anwesenden Personen (soweit diese stimmberechtigt waren), aufspalteten. Bei 37 Stimmen für den Verschiebungsantrag und 31 Stimmen für den Rückweisungsantrag ist die Annahme gerechtfertigt, dass jedenfalls einer der beiden Anträge eine Mehrheit hätte finden, wenn nicht sogar das absolute Mehr von rund 62 Stimmen hätte erreichen können.
3.6 Der Vollständigkeit halber - wenn auch nicht (mehr) entscheidrelevant - ist auch festzustellen, dass die Gegenüberstellung des obsiegenden (formellen) Verschiebungsantrags und des (materiellen) gemeinderätlichen Antrages betreffend die Genehmigung des Planungskredits ebenfalls nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Einander gegenüber zu stellen sind nur (ein oder mehrere bereinigte) Änderungsanträge und der (gemeinderätliche) Hauptantrag; über den bereinigten (materiellen) Hauptantrag bzw. die bereinigten Hauptanträge ist schliesslich noch in der Schlussabstimmung zu befinden.
Die vorliegend unzutreffende Gegenüberstellung illustriert gleichzeitig ebenfalls die Unzulänglichkeit des vorliegend praktizierten Abstimmungsmodus betreffend die beiden formellen Anträge: Entweder wird ein formeller Antrag (Rückweisung oder/und) Verschiebung angenommen, womit es sein Bewenden hat, die Sache an den Gemeinderat zurückgeht und eine Beschlussfassung in der Sache hinfällig wird. Oder aber ein formeller Antrag wird (bzw. die formellen Anträge werden) abgewiesen, womit die Sache frei für die anschliessende materielle Beschlussfassung (und eine allfällige vorgängige Abstimmung über ein [Nicht-]Eintreten) wird. Für die Gegenüberstellung eines formellen und eines materiellen Antrags bleibt also kein Raum.
3.7 Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Das Stimmrecht der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 wurde zu Unrecht auf einen der beiden formellen Anträge auf Rückweisung und Verschiebung beschränkt. Damit wurde das Stimmrecht der Stimmberechtigten verletzt. Die Chancen, dass einer oder beide formellen Anträge angenommen worden wären, erscheinen angesichts der je abgegebenen Ja-Stimmen als intakt.
4.1.1 Die Verwaltungsbeschwerde in Stimmrechtssachen hat grundsätzlich kassatorische Wirkung, was jedoch nicht hindert, "allgemein gehaltene Richtlinien" zu erteilen, welche bei der Ersetzung des kassierten Beschlusses zu berücksichtigen sind (Schönbächler, a.a.O., Rz. 90; Huwyler S. 188). Vorstehend beantragen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zudem, dem Gemeinderat verschiedene Anweisungen mit Blick auf die Wiederauflage des Traktandums der Genehmigung der Ausgabenbewilligung für den Planungskredit zu machen. Es ist daher nachstehend auch auf die Rügen zum Themenkreis Abrechnung (verfrühte sowie intransparente Rechnung) einzugehen.
4.1.2 Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung. Das Ergebnis eines Urnengangs oder einer Abstimmung kann durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Eine solche fällt hinsichtlich von amtlichen Abstimmungserläuterungen, von andern amtlichen Informationen im Vorfeld von Urnengängen oder von Erläuterungen anlässlich von Gemeindeversammlungen in Betracht (BGE 135 I 292 [= Urteil BGer 1C_587/2008 und 1C_15/2009 vom 12.8.2009] Erw. 2). Behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, sind unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet - sie darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben -, wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (vgl. Urteile BGer 1C_213/2015 vom 9.7.2015 Erw. 2; 1C_221/2011 vom 24.1.2012 Erw. 3.1; 1C_373/2010 vom 21.2.2011 Erw. 4.2 i.Sa. J. Rückmar vs. Gemeindeversammlung Freienbach [alle drei Entscheide betreffend Kreditbeschlüsse]).
4.2.1 Das per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzte FHG-BG kennt den Begriff des Verpflichtungskredits nicht mehr. Der Verpflichtungskredit fällt nunmehr unter den (Ober-)Begriff der Ausgabenbewilligung. Gemäss § 18 Abs. 1 FHG-BG ermächtigt die Ausgabenbewilligung zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag. Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen (§ 18 Abs. 2 FHG-BG). Eine Ausgabenbewilligung ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Beschluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der Finanzierung und der Folgekosten zu begründen (§ 18 Abs. 3 FHG-BG). Ausgabenbewilligungen sind nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen (§ 22 Abs. 1 FHG-BG). Die Abrechnung untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren wie die Jahresrechnung (§ 22 Abs. 2 FHG-BG). Diese Regelungen entsprechen weitestgehend wortgleich § 30 sowie § 33 Abs. 1 bis 3 altFHG-BG.
Gemäss § 48 Abs. 1 lit. a FHG-BG beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne unter anderem über die Erteilung der Ausgabenbewilligung und deren Erhöhung. Die Gemeindeversammlung entscheidet gemäss § 48 Abs. 2 lit. c FHG-BG über die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen. Auch diesbezüglich hat das geltende FHG-BG gegenüber dem altFHG-BG keine Änderung erfahren (vgl. § 39 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 39 Abs. 2 altFHG-BG betreffend die Bewilligung von Verpflichtungskrediten [an der Urne, nach Einführung des Urnensystems] sowie § 39 Abs. 1 lit. b altFHG-BG betreffend Genehmigung der Rechnung durch die Gemeindeversammlung).
4.2.2 Gemäss § 52 Abs. 1 lit. c FHG-BG ("Übergangsbestimmungen") bleibt das alte FHG für den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite anwendbar. Die "Rechnung" wird in § 28 altFHG-BG geregelt. Die Rechnung ist gleich zu gliedern wie der Voranschlag. Sie enthält die Zahlen des Voranschlags und der beiden letzten Rechnungen (Abs. 1). Sie ist in einem Bericht zu erläutern. Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Voranschlag sind zu begründen (Abs. 3 Sätze 1 und 2). Werden die (Rechnungs-)Unterlagen in zusammengefasster Form versandt, kann jedermann die vollständigen Unterlagen kostenlos beziehen (§ 29 Abs. 2 altFHG-BG).
4.3 Soweit die Beschwerdeführer aus dem (notorisch) massiven Unterschied der Beteiligung der Stimmrechtsberechtigten an der Gemeindeversammlung sowie an Urnenabstimmungen eine Rechtswidrigkeit bzw. eine Unzulässigkeit der Genehmigung der Abrechnung über den Planungskredit (Verpflichtungskredit) an der Gemeindeversammlung ableiten wollen (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2 dritter Absatz) - und soweit auf diese Rüge überhaupt einzugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3.3) -, ist festzuhalten, dass das per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzte, total revidierte FHG-BG nach wie vor explizit die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen dem Entscheid der Gemeindeversammlung vorbehält, während der Entscheid über die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen wird. Diese Kompetenzenordnung entspricht also dem ausdrücklichen aktuellen Willen des Gesetzgebers bzw. des Souveräns. Hinzuweisen ist auch auf die bundegerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die Versammlungsdemokratie auch bei allen ihr anhaftenden Mängeln nicht gegen Bundesrecht, namentlich nicht gegen Art. 34 BV, verstösst (BGE 121 I 138). Beispielsweise liegt es im Wesen der Versammlungsdemokratie, dass es den idealen Termin für die Durchführung einer Gemeindeversammlung mit Teilnahmemöglichkeit aller Stimmberechtigten nicht gibt (vgl. Urteil BGer 1P.632/2001 vom 16.11.2001 Erw. 2.c; zum "demokratischen Mehrwert" der Versammlungsdemokratie vgl. auch Urteile BGer 1C_295/2020 vom 18.1.2021 Erw. 3.3; 1C_559/2019 vom 12.2.2020 Erw. 5.1).
4.4.1 Dem Projektbeschrieb gemäss der Vorlage an die Gemeindeversammlung vom 10. April 2017 (Traktandum 5; S. 62 Ziff. 3.a) ist unter a) Basiserschliessung folgende Erläuterung zu entnehmen:
Die Gleisanlage der SBB wird mit einer neuen Brücke gequert. Der Anschluss an die beiden Groberschliessungsstrassen Brunnen Nord und Stegstuden erfolgt nach aktuellem Projektierungsstand höhenbedingt durch einen Hochkreisel.
Nach Annahme des Planungskredits wird im Rahmen der Detailprojektierung zu prüfen sein, ob alternativ eine kostengünstigere Lösung möglich ist. Entsprechende Vorschläge haben die lnvestoren Brunnen zur Diskussion gestellt.
Bei den Baukosten wurde unter Bezugnahme auf die Berechnungen des Kantons im Nutzungsplanverfahren von rund Fr. 15'400'000.-- für die Basis- und von rund Fr. 10'700'000.-- für die Groberschliessungsstrasse (exkl. Landerwerbskosten, Honorare und MwSt) bei einer Genauigkeit von +/- 30% ausgegangen (S. 62 Ziff. 3.b). Auf dieser Grundlage ermittelte die Gemeinde für die Basiserschliessungsstrasse Projektierungskosten von Fr. 1'555'000.-- und für die Groberschliessungsstrasse von Fr. 1'026'000.--, total also Fr. 2'581'000.--. Die enthaltenen Leistungen wurden wie folgt umschrieben:
Darin enthalten sind die notwendigen planerischen Leistungen bis und mit Phase "Bauprojekt" der folgenden Fachplaner: Bauingenieur, Geologe, Vermesser, Umweltspezialist, Verkehrsplaner, Gleisplaner, Bauherrenunterstützung und evtl. weitere Fachspezialisten. Die Kosten für die Abstimmung mit anderen Losen (Bahnhofareal und Groberschliessung Stegstuden) umfassen Aufwände für notwendige Vorabklärungen, die es unter anderem ermöglichen, die für diese Lose notwendigen Planungskredite vorzubereiten.
Im Detail wurden die Projektierungskosten wie folgt budgetiert (Beträge in Franken; S. 63):
Basiserschl.
Groberschl.
Brunnen Nord
Total
Bauingenieur
722'000.00
520'000.00
1'242'000.00
Fachplaner, Spezialisten
435'000.00
255'000.00
690'000.00
Abstimmungen mit anderen Losen
100'000.00
50'000.00
150'000.00
Unvorhergesehenes, Reserve 15%
183'000.00
125'000.00
308'000.00
Gesamtkosten exkl. MwSt.
1'440'000.00
950'000.00
2'390'000.00
MwSt.
115'000.00
76'000.00
191'000.00
Gesamtkosten brutto inkl. MwSt.
1'555'000.00
1'026'000.00
2'581'000.00
Beitrag Dritte inkl. MwSt. (15%)*
0.00
872'000.00
872'000.00
Gesamtkosten netto inkl. MwSt.
1'555'000.00
154'000.00
1'709'000.00
* recte: 85%
Weiter wurde darauf hingewiesen, dass für den Verpflichtungs- bzw. Planungskredit nach § 33 FHG-BG das Bruttoprinzip gelte, womit die Kosten unter Einschluss der Beiträge Dritter zu berechnen und den Stimmberechtigten daher die Gesamtkosten der Planung von Fr. 2'581'000.-- zur Beschlussfassung vorzulegen seien (S. 63 lit. c). Unter "finanzielle Auswirkungen Gemeinde" (S. 63 lit. d) werden folgende Angaben gemacht:
(…).
Die Gesamtkosten für das Projekt Brunnen Nord können beim derzeitigen Planungsstand nicht berechnet werden. Um eine genauere Kostengrösse zu erhalten, ist es zentral, dass ein Bauprojekt vorliegt. Ziel des Planungskredits ist es somit, ein technisch realisierbares, baureifes Projekt zu erarbeiten. Dieses Bauprojekt ist die Basis für die Abschätzung der Baukosten der beiden Strassenabschnitte Basiserschliessung und Groberschliessung Brunnen Nord und dient damit als Grundlage für das Sachgeschäft Baukredit, welches voraussichtlich 2019 dem Bürger vorgelegt werden soll.
4.4.2 In der Einladung (Jahresrechnung 2022) zur Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 wurde die Abrechnung des Planungskredits für die Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord wie folgt präsentiert:
Bauabrechnung
Kostenvoranschlag
Bauabrechnung
Minder-/Mehrkosten
Bauingenieur
1'340'000
909'125
- 430'875
Fachplaner, Spezialisten
745'000
1'041'091
296'091
Abstimmungen mit anderen Losen
163'000
15'092
- 147'908
Unvorhergesehenes
333'000
229'356
- 103'644
Gesamtkosten brutto
2'581'000
2'194'664
- 386'336
Beitrag Dritter
- 872'000
-499'370
372'630
Gesamtkosten netto
1'709'000
1'695'294
Minderkosten
- 13'706
Unter "Begründung und Erläuterungen" wurde festgehalten, die Planung habe um Fr. 386'336.-- unter dem Kostenvoranschlag abgeschlossen werden können.
An der Gemeindeversammlung erklärte der Leiter Finanzen einleitend ergänzend (Protokoll S. 775), der genehmigte Planungskredit sei zwar deutlich unterschritten worden; das Nettoergebnis weise gleichwohl lediglich Minderkosten von Fr. 13'706.-- aus. Gewisse Rechnungen Dritter seien nicht via Gemeinde verrechnet worden, sondern direkt den Grundeigentümern zugestellt und entsprechend bezahlt worden. Dies sei der Grund für die grosse Differenz. Anderseits seien die Beiträge Dritter tiefer ausgefallen.
4.5 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 begründete seinen Rückweisungsantrag an der Gemeindeversammlung wie folgt (Bf-act. 6; Protokoll S. 775 sowie S. 776 [im Rahmen der Erläuterung der Abrechnung]):
Die Abrechnung über den Planungskredit sei gemäss der in der Jahresrechnung 2016, Seite 58 folgende, Ziffer 4, zuhanden der Gemeindeversammlung vom 10. April 2017, aufgeführten Vorlage über den Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung darzustellen und die Abweichungen der Endabrechnung von der Vorlage seien im Einzelnen zu begründen.
Der Gemeinderat habe Auskunft über den Geldfluss zu geben, insbesondere die Hauptpositionen Fachplaner, Spezialisten und Beraterhonorare im Betrag von Fr. 1'041'091.--, womit der Kostenvoranschlag von Fr. 745'000.-- um 40% überschritten werde. Für den Bauingenieur seien Fr. 909'125.-- ausgegeben worden. Er stelle fest, dass Fr. 1 Mio. für Beraterhonorare ausgegeben worden seien. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 erklärte auch, die Planung sei noch nicht abgeschlossen (Protokoll S. 775 f.).
4.6.1 Der Leiter Finanzen unterbreitete der Versammlung hierauf die folgende Übersicht "Kostenkontrolle Investitionsrechnung Planungskredit" (unnummerierte Beilage zur Vernehmlassung; vgl. Protokoll S. 776):
Total
Basiserschliessung
Groberschliessung
Arbeitsgattung
Stand Rechnungen
Stand Rechnungen
Stand Rechnungen
Bauingenieur
909'125
546'247
362'878
Geologe
55'972
31'842
24'130
Vermessung
28'829
13'394
15'435
Umwelt
55'884
42'584
13'300
SBB (Sicherheit)
105'864
105'864
0
Verkehrsplaner/Gleisbau
196'537
107'596
88'981
Lärmschutz
0
0
0
Bauherrenunterstützung
313'892
225'645
88'247
Prüfingenieur
144'973
141'280
3'693
Abstimmung andere Lose
15'091
0
15'091
Bauwerksuntersuchungen, geologische Untersuchungen
79'955
31'037
48'918
Prüfungen (Material)
0
0
0
Modell, Fotos
30'536
30'536
0
Versicherung
0
0
0
Gutachten, Rissaufnahmen, Erschütterungen
0
0
0
Spatenstich, Eröffnung
0
0
0
Öffentlichkeitsarbeit
2'628
2'628
0
Nebenkosten
26'023
26'023
0
Diverses, Unvorhergesehenes
229'356
201'632
27'724
Total Dienstleistungen
2'194'664
1'506'267
688'397
Gesamtkosten brutto inkl. MWST
2'194'664
1'506'267
688'397
Beiträge Dritter
Beiträge Bund
0
0
0
Beiträge Kanton
0
0
0
Beiträge Bezirk
0
0
0
Beiträge Grundeigentümer
- 499'370
0
- 499'370
Total Beiträge Dritte
- 499'370
0
- 499'370
Gesamtkosten netto inkl. MWST
1'695'294
1'506'267
189'027
Der Leiter Finanzen wies diese Übersicht erläuternd darauf hin (vgl. Protokoll S. 776), die Positionen "Bauingenieur" lägen sowohl bei der Basis- wie der Groberschliessung unterhalb des Kostenvoranschlages. Unbestreitbar habe es gewisse Abweichungen gegeben. Bei gewissen Planungskosten seien Mehrkosten entstanden. Die Abweichungen seien damit begründet, dass im Zusammenhang mit der Interessenabwägung zwischen der Variante Hochkreisel und der Variante Kurve zusätzliche Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Diese Mehrkosten für Planung und Prüfung seien nicht vorgesehen gewesen. Die Position "Beiträge Dritter" sei wesentlich tiefer ausgefallen wegen der erwähnten direkten Rechnungsstellung an die Grundeigentümer und deren direkte Begleichung. Hinzuweisen sei auch auf die Prüfung der Rechnung sowohl durch die RPK (vgl. auch das Votum eines Mitglieds der RPK an der Gemeindeversammlung, Protokoll S. 781) wie auch durch die Revisionsstelle E.________.
4.6.2 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass nicht einsichtig ist, dass und weshalb die in der Einladung zur Gemeindeversammlung publizierte Abrechnung nicht nach dem gleichen Raster wie der Kostenvoranschlag mit Differenzierung nach Basis- und Groberschliessung erfolgte. Wie die Erläuterungen des Leiters Finanzen anlässlich der Gemeindeversammlung erhellen, war das hierfür erforderliche Zahlenmaterial grundsätzlich ausgewiesen und hätte mühelos in die entsprechende Form gebracht werden können. Insofern ist festzustellen, dass die Abrechnung nicht § 28 Abs. 1 altFHG-BG entspricht, wonach die Rechnung gleich zu gliedern ist wie der Voranschlag und auch die Zahlen des Voranschlags enthalten sollte. Dies wäre vorliegend auch deswegen geboten gewesen, weil Beiträge Dritter nur die Groberschliessung betreffen, nicht aber die Basiserschliessung.
Fraglich ist jedoch, ob die (alt)FHG-BG-Konformität der Abrechnung, die zudem von den hierfür zuständigen Gremien (RPK; Revisionsgesellschaft) geprüft und offensichtlich nicht beanstandet wurde, Verfahrensgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde sein kann, zumal es einerseits der Gemeindeversammlung grundsätzlich versagt ist, an der Rechnung Änderungen vorzunehmen, und die Genehmigung der Rechnung durch die Stimmberechtigten die Behebung später entdeckter Unstimmigkeiten nicht ausschliesst (vgl. Huwyler, a.a.O., S. 73).
Massgebend ist für die vorliegende Beurteilung, ob die Stimmberechtigten durch die präsentierte Rechnung in die Lage versetzt werden, ihre Meinung gestützt auf eine sachliche, objektive und unverfälschte Information zu bilden und entsprechend ihre Stimme abgeben zu können. Dies kann aufgrund der ergänzenden und dokumentierten Erläuterungen des Leiters Finanzen zwar weitgehend bejaht werden. Insofern kann im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV an und für sich auch nicht entscheidend sein, ob die Beiträge Dritter an die Planung der Groberschliessung 85% der Kosten betragen oder nicht. Es lässt sich aufgrund der präsentierten Zahlen errechnen, dass bei gesamten Planungskosten für die Groberschliessung von Fr. 688'397.-- die Beiträge Dritter von Fr. 499'370.-- nur 72.5% ausmachen.
Ob die Differenz von 12.5% (= Fr. 85'767.--) bzw. wieviel (d.h. die budgetierten 85%) den Dritten direkt in Rechnung gestellt wurde, ist hingegen nicht bekannt. Aufgrund der vorstehenden (Erw. 4.2.1) Übersicht ist jedoch nicht davon auszugehen. Ebensowenig äussert sich die Vorinstanz weder in ihrer Vernehmlassung noch in ihrer Duplik (vgl. S. 4 Rz. 9) hierzu. Insofern leidet die Rechnung an einem Transparenz- und Informationsdefizit und lässt die Stimmbürger im Ungewissen über die tatsächlichen Planungskosten des Planungsbereichs "Groberschliessung". Sollte sich erweisen, dass den Dritten insgesamt weniger als 85% in Rechnung gestellt wurden (oder auch nur die erwähnten 72.5%), hat dies im Ergebnis nicht nur eine Erhöhung der gesamten effektiven Planungskosten für die Groberschliessung, sondern auch eine Erhöhung der Minderkosten der Gemeinde (im Umfang der Differenz zwischen den effektiven Zahlungen Dritter und den geschuldeten 85%) zur Folge.
Es empfiehlt sich, im Rahmen der erneuten Vorlage der Abrechnung über die Planungskosten an der Gemeindeversammlung diese Fragen zu klären.
4.6.3 Der Verweis der Beschwerdeführer auf BGE 135 I 292 (= Urteil BGer 1C_587/2008 und 1C_15/2009 vom 12.8.2009; vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 23 und S. 11 Ziff. 28) ist weder entscheidrelevant noch einschlägig, zumal dort ein von privater Seite erst an der Versammlung eingereichtes Dokument die Meinungsbildung beeinträchtigte. Vergleichbares ist vorliegend nicht ersichtlich.
5.1 Der Beschwerdeführer Ziff. 2 stellte folgenden Verschiebungsantrag (Bf-act. 7, Protokoll S. 777):
Ich beantrage lhnen, dass die Vorlage über die Genehmigung der Abrechnung Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord (vgl. Publikation in der Jahresrechnung 2022, Seite 42) zeitlich so lange zurückzustellen bzw. erst zum Zeitpunkt der Gemeindeversammlung zu unterbreiten sei, zu dem:
1. ein rechtskräftiger Beschluss über die Ausgabenbewilligung für den Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord sowie über die Übernahme der Seewenstrasse vorliegt.
2. allfällig weitere Planungskosten, welche gegebenenfalls aus Varianten-Vorlagen entstehen, dem Planungskredit belastet worden sind, eventuell unter Einholung von Nachtragskrediten.
5.2.1 Der Verpflichtungskredit wird für einen bestimmten Zweck bewilligt. Es wird unterschieden zwischen dem Objektkredit für ein Einzelvorhaben und dem Rahmenkredit für ein Programm (vgl. Rüssli, in: Jaag/Rüssli/Jenni, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [GG-ZH], Zürich 2017, § 106 Rz. 2; Arn, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Vorbem. zu Art. 70 - 79, N. 583; Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl., Zürich 2017, S. 384 f.). Er darf nur hierfür verwendet werden.
Bei einer wesentlichen Zweckänderung muss ein neuer Verpflichtungskredit eingeholt werden. Eine wesentliche Zweckänderung liegt vor, wenn der Zweck grundlegend geändert wird, z.B. ein Bauvorhaben an einem anderen Standort realisiert werden soll oder die Linienführung einer Strasse grundsätzlich revidiert wird, d.h. wenn ein Vorhaben mit den in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderungen wenig oder nichts mehr mit dem ursprünglich bewilligten Projekt zu tun hat. Zu unterscheiden ist die wesentliche Zweckänderung von Projektanpassungen im Rahmen des gleichbleibenden Zwecks; solche (nachträglichen) Projekt-anpassungen werden durch die Kreditbewilligung nicht ausgeschlossen. Wird der Zweck erreicht oder das Vorhaben aufgegeben, verfällt der Verpflichtungskredit bzw. verfallen die noch nicht beanspruchten Kreditreste (vgl. Rüssli, a.a.O., § 106 Rz. 2, § 108 Rz. 13 f.).
Gemäss Huwyler (a.a.O., S. 64) sind Verpflichtungskredite für Ausgaben bestimmt, die bezüglich des "Ob", "Wie", "Wann" usw. einen grossen Beurteilungsspielraum beinhalten. Huwyler (ebenda) nennt als Beispiel den Aufwand für die Projektierung.
5.2.2 Richtig ist, dass anlässlich der Einholung des Verpflichtungskredits im Jahr 2017 auch die Prüfung einer alternativen, allenfalls kostengünstigeren Lösung in Betracht gezogen wurde. Zweck des Planungskredits war jedoch zur Hauptsache die Erarbeitung eines technisch realisierbaren baureifen Projekts als Basis für die Abschätzung der Baukosten der Erschliessung Brunnen Nord sowie den beim Souverän einzuholenden Baukredit; hierbei stand ausdrücklich ein Hochkreisel im Vordergrund (vgl. vorstehend Erw. 4.4.1). Die Darstellung der Beschwerdeführer, die möglichen Varianten seien bereits an der Gemeindeversammlung vom 10. April 2017 heftig diskutiert worden (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2), kann aufgrund des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 10. April 2017 nicht bestätigt werden.
Es ist unbestritten, dass der Gemeinderat gestützt auf einen externen Variantenvergleich der "bellaria raum entwicklung" (Dr.h.c., lic. iur. Lukas Bühlmann; vgl. http://www.brunnen-nord.ch/fileadmin/user_upload/Expertenbericht_Variantenentscheid_Erschliessung_Brunnen_Nord_Schlussbericht.pdf) vom 15.11.2021 der Variante "Hochkreisel" den Vorzug gegenüber der von Dritten priorisierten Variante "Schlaufe" gab. Es liegt und lag im Beurteilungsspielraum des Gemeinderates, sich gestützt auf diesen Variantenvergleich (berechtigterweise) auf die Variante Hochkreisel zu konzentrieren. Hieran kann die von Dritten am Ergebnis und an den Modalitäten des Variantenvergleichs geübte Kritik nichts ändern. Die Rüge der verfrühten Abrechnung über den Planungskredit erweist sich insoweit an und für sich grundsätzlich als unbegründet.
Allerdings können sich je nach Ausgang der Pluralinitiative (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2) für den Gemeinderat allenfalls andere/weitere Handlungsalternativen eröffnen, namentlich betreffend die Fragen eines Nachtragskredits zum verfahrensgegenständlichen Planungskredit oder eines neuen Planungskredits.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, weil das auf die formellen Anträge auf Rückweisung und Verschiebung angewandte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Rüge einer intransparenten bzw. rechtswidrigen Rechnung erscheint trotz der mündlichen und visuell dokumentierten Erläuterungen anlässlich der Gemeindeversammlung infolge der vorstehend (Erw. 4.6.2) dargestellten Unklarheit betreffend die den Privaten direkt in Rechnung gestellten Kosten und deren Berücksichtigung im Rahmen der Gesamtabrechnung als begründet; die Abrechnung bedarf diesbezüglich einer ergänzenden Erhellung. Der Abschluss der Abrechnung über den Planungskredit lag/liegt grundsätzlich im Ermessen des Gemeinderates, womit die entsprechende Rüge unbegründet ist. Die Frage, wie weit sich aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens allenfalls eine Koordination der (Genehmigung der) Abrechnung über den Planungskredit mit weiteren Schritten von privater Seite wie seitens der Gemeinde im Rahmen der Planung der Erschliessung Brunnen Nord aufdrängt, weist im Übrigen auch eine "politische" Komponente auf.
7.1 Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 72 VRP).
7.2 Die beanwalteten obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz (§ 74 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 27. April 2023 wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen. Die Genehmigung der Abrechnung des Planungskredits für die neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord anlässlich der Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Die Beschwerdeführer haben am 5. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
3. Die Vorinstanz hat den beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage der Duplik vom 2.10.2023 inkl. Beilage Nr. 1)
- die Rechtsvertreterin der Vorinstanz (2/R)
- und das Sicherheitsdepartement; Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).
Schwyz, 10. Oktober 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Oktober 2023
1
§ 93 GOG
§ 56 VRP
§ 53b WAG
§ 94 GOG
§ 53b WAG
1C_295/2020
1C_528/2017
1C_582/2016
BGE 140 I 338ATF 140 I 338DTF 140 I 338
1C_596/2017
1C_582/2016
1C_623/2019
§ 21 GOG
§ 9 GOG
§ 6 KV
§ 52 FHG-BG
§ 34 GOG
§ 34 GOG
§ 34 GOG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 14 GOG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 14 GOG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 3 KV
§ 6 KV
§ 78 KV
§ 6 KV
§ 28 GOG
§ 28 GOG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 3 KV
§ 6 KV
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 6 KV
§ 3 KV
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
§ 28 GOG
§ 31 GOG
§ 28 GOG
§ 29 GOG
§ 30 GOG
§ 31 GOG
§ 28 GOG
§ 28 GOG
§ 28 GOG
§ 29 GOG
§ 29 GOG
§ 29 GOG
§ 30 GOG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 28 GOG
§ 28 GOG
§ 29 GOG
BGE 135 I 292ATF 135 I 292DTF 135 I 292
1C_587/2008
1C_15/2009
1C_213/2015
1C_221/2011
1C_373/2010
§ 18 FHG-BG
§ 18 FHG-BG
§ 18 FHG-BG
§ 22 FHG-BG
§ 22 FHG-BG
§ 30 FHG-BG
§ 33 FHG-BG
§ 48 FHG-BG
§ 48 FHG-BG
§ 39 FHG-BG
§ 39 FHG-BG
§ 52 FHG-BG
§ 28 FHG-BG
§ 29 FHG-BG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
BGE 121 I 138ATF 121 I 138DTF 121 I 138
1P.632/2001
1C_295/2020
1C_559/2019
§ 33 FHG-BG
§ 28 FHG-BG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
BGE 135 I 292ATF 135 I 292DTF 135 I 292
1C_587/2008
1C_15/2009
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF