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Entscheid

III 2023 68

Kammergericht

27. September 2024Deutsch23 min

A. B.________ (geb. 1956; geschieden; Mutter von zwei Kindern [Jg. 19.. und 19..]) wurde von Mai 1994 bis August 2002 von der Fürsorgebehörde A.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (vgl. Vi-act. I/01 Beilage 5).

Source sz.ch

III 2023 68

Entscheid vom 27. September 2024

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

Fürsorgebehörde A.________

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

B.________

Gegenstand

Sozialhilfe (Rückerstattung wirtschaftliche Sozialhilfe)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. B.________ (geb. 1956; geschieden; Mutter von zwei Kindern [Jg. 19.. und 19..]) wurde von Mai 1994 bis August 2002 von der Fürsorgebehörde A.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (vgl. Vi-act. I/01 Beilage 5).

B. Nach dem Tod ihres Vaters am … 2021 wurde B.________ infolge des Erhalts einer Erbschaft von Fr. 511'000.-- von der Fürsorgebehörde A.________ mit Beschluss Nr. 2022.122 vom 25. Mai 2022 verpflichtet, bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 231'045.50 zurückzuerstatten (vgl. Vi-act. I/01 Beilage 1).

C. Dagegen liess B.________ am 17. Juni 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit dem Antrag, sie sei zu verpflichten, der Fürsorgebehörde A.________ wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von maximal Fr. 169'295.50 (Fr. 231'045.50 minus Frauenalimente von Fr. 61'750.--) zurückzuerstatten (vgl. Vi-act. I/01). Mit RRB Nr. 226/2023 vom 21. März 2023 reduzierte der Regierungsrat den von B.________ zurückzuerstattenden Betrag in Gutheissung der Beschwerde wie folgt (vgl. Disp-Ziff. 1):

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses Nr. 2022.122 vom 25. Mai 2022 wird wie folgt angepasst:

"B.________ wird verpflichtet, die von ihr bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 169'295.50 innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Fürsorgebehörde A.________ zurückzuerstatten"

2.- 6. (Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Rechtsmittel; Zustellung)

D. Gegen den RRB Nr. 226/2023 vom 21. März 2023 erhebt die Fürsorgebehörde A.________ am 2. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

Der Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 226/2023 vom 21. März 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschluss der Fürsorgebehörde Nr. 2022.122 vom 25. Mai 2022 zu bestätigen.

Unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin.

E. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen regierungsrätlichen Beschlusses. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs.1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind nach § 37 VRP befugt: Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (lit. a); Behörden und andere Organisationen, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (lit. b).

1.2 Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken (BGE 140 V 328 E. 6.5). Die Beschwerdelegitimation ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder, wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges geht, welche die Legitimation ausschliessen (BGE 140 V 328 E. 6.6).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren insoweit unterlegen, als ihr Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin von Fr. 231'045.50 auf Fr. 169'295.50 herabgesetzt wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. B/C). Mithin steht ein nicht unerheblicher Streitwert in Frage, weshalb die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten ist, zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit den beschwerdeführerischen Vorbringen bezüglich den von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Denkfehlern auseinandergesetzt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde vom 2.5.2023 Ziff. 6).

2.2 Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt bzw. diese zur Kenntnis genommen (vgl. angefochtener RRB Nr. 226/2023 vom 21.3.2023 E. 2), wie noch aufzuzeigen sein wird. Der angefochtene regierungsrätliche Beschluss ist jedenfalls so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über dessen Tragweite ein Bild machen bzw. diesen denn auch sachgerecht anfechten konnte. Abgesehen davon lässt sich aus dem rechtlichen Gehör nicht ableiten, dass sich eine Verwaltungsbehörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.

2.3 Mithin erweist sich der beschwerdeführerische Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.

2.4 Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, es liege eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, käme die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise heilbar ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2), zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gelegenheit hatte, sich umfassend in der Angelegenheit zu äussern. Die Beschwerdeführerin stellt zudem nicht in Abrede, dass sie sich in Kenntnis sämtlicher Akten zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen äussern konnte. Eine Gehörsverletzung wäre somit spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Es ist denn auch weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich dargetan, welcher Nachteil ihr durch den Verzicht einer Rückweisung an die Vorinstanz erwachsen sein sollte. Schliesslich käme eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ohnehin einem prozessualen Leerlauf bzw. einer unnötigen Verzögerung gleich.

3.1 Gemäss Beschluss Nr. 2022.122 vom 25. Mai 2022 stützte die Beschwerdeführerin ihre Rückforderung auf den Erbanfall der Beschwerdegegnerin von Fr. 511'000.-- (vgl. E. 1/2/4/5). Die zurückzuerstattende Fürsorgeschuld im Betrag von Fr. 231'045.50 begründete sie dabei wie folgt (vgl. E. 7 i.V.m. E. 3):

Erwägungen

Die Gesamtschuld gemäss Fürsorgekonto und den vorhandenen Belegen beträgt CHF 274'245.50 und umfasst Geldleistungen zum einen an B.________ und zum anderen an ihr unmündiges Kind. Gemäss Scheidungsurteil betrugen die Kinder­alimente im Zeitraum Februar 1996 (Rechtskraft) bis Juli 2022 [recte: 2002] (Volljährigkeit) insgesamt CHF 81'000.00. Das Sozialamt konnte auf dem Wege der Zwangsvollstreckung und aufgrund freiwilliger Zahlungen des Alimentenschuldners insgesamt nur CHF 37'800.00 vereinnahmen, der Restbetrag von CHF 43'200.00 blieb offen. Da Kinderalimente bzw. deren Bevorschussung keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung darstellt (§ 12 Abs. 2 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, SRSZ 380.200), ist dieser Betrag von der genannten Gesamtschuld von CHF 274'245.50 in Abzug zu bringen und der zurückzuerstattende Betrag beträgt CHF 231'045.50.

3.2

Mit Beschluss Nr. 226/2023 vom 21. März 2023 hat der Regierungsrat die von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und den Beschluss Nr. 2022 vom 25. Mai 2022 dahingehend angepasst, als der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin von Fr. 231'045.50 auf Fr. 169'295.50 herabgesetzt wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. C/ Disp-Ziff. 1). Zur Begründung führte der Regierungsrat aus, die Beschwerdegegnerin habe die ihr zustehenden Alimente an die Beschwerdeführerin abgetreten; mit der Abtretung der Forderung sei ein Gläubigerwechsel erfolgt; die Beschwerdegegnerin habe mithin keine Möglichkeit mehr gehabt, den Unterhaltsschuldner für die nicht bezahlten Frauenalimente zu belangen; die Beschwerdeführerin habe zudem den Unterhaltsschuldner in eigenem Namen für die ausstehenden Frauenalimente betrieben (vgl. E. 2.2/4.1). Die seitens Beschwerdeführerin gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend gemachte Forderung auf Frauenalimente habe in vier Verlustscheinen resultiert; es könne nun aber nicht sein, dass die Beschwerdeführerin die beim Unterhaltsschuldner nicht erfolgreich geltend gemachten Forderungen im Betrag von Fr. 61'750.-- im Rahmen der Rückerstattung von Sozialhilfe bei der Beschwerdegegnerin einfordern könne; mithin hätte die Beschwerdeführerin die nicht erfolgreich geltend gemachten Frauenalimente im Betrag von Fr. 61'750.-- in Abzug bringen müssen (vgl. E. 2.3/4.1).

3.3

Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. Mai 2023 entgegen, die Vorinstanz verkenne zum einen, dass die Abtretung nicht erfüllungshalber erfolgt sei, und zum anderen das Wesen bzw. die Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. Ziff. 2/5). Die Beschwerdeführerin habe wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 312'045.50 ausgerichtet; zu Gunsten der Beschwerdegegnerin seien dabei sämtliche Kinderalimente von Fr. 81'000.-- von dieser gesamten wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebracht worden, obschon der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungspflichten lediglich im Umfang von Fr. 37'800.-- nachgekommen sei; es resultiere somit eine Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'045.50 (vgl. Ziff. 3). Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 164ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 abgetreten und selbst keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die Unterhaltsleistungen beim Pflichtigen einzufordern, indes sei die Abtretung nicht zur Erfüllung der aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe entstandenen Fürsorgeschuld, sondern vielmehr in Anrechnung an dieselbe erfolgt; der Gläubigerwechsel erweise sich daher als irrelevant (vgl. Ziff. 4). Die Vorinstanz verkenne nicht bloss Wesen und Zweck der Abtretung, sondern auch den Unterschied zwischen Unterhalts- und Fürsorgeschuld; ihre Ansicht führe zudem dazu, dass der Staat - an Stelle des Unterhaltspflichtigen - das grundsätzliche Ausfallrisiko trage; dies könne indes gerade in Fällen, da die Sozialhilfeempfängerin in finanziell besonders günstige Verhältnisse gerate, unmöglich sein (vgl. Ziff. 5).

3.4

Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 in der Angelegenheit dahingehend vernehmen, als mit der Abtretung der Alimente gemäss Art. 164 OR ein Gläubigerwechsel erfolgt sei (vgl. Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 61'750.-- (Frauenalimente) aufgekommen sei, sei der Unterhaltsanspruch ohnehin bereits im Sinne einer Legalzession nach Art. 166 OR von Gesetzes wegen auf die Beschwerdeführerin übergegangen; dabei hafte gemäss Art. 173 Abs. 2 OR - welcher ausdrücklich für gesetzlich übergegangen Forderungen wie vorliegend gelte - die unterstützte Beschwerdegegnerin weder für den Bestand der gesetzlich übergangenen Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (vgl. Ziff. 4/5/6/13). Grundsätzlich sei daher nicht weiter von Bedeutung, was in der Abtretungserklärung vom 10. August 1999 festgehalten worden sei (vgl. Ziff. 7/9). Selbst die Abtretungserklärung vom 10. August 1999 komme inhaltlich der Legalzession gemäss Art. 173 Abs. 2 OR gleich, wonach die Beschwerdeführerin für alle von ihr für den Unterhalt der Beschwerdegegnerin bezogen auf die Frauenalimente an Stelle des Unterhaltsschuldners erbrachten Leistungen in den Anspruch der Beschwerdegegnerin eintrete; die Beschwerdegegnerin hafte weder für den Bestand der gesetzlich übergegangenen Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Alimentenschuldners (vgl Ziff. 9). Mithin könne und dürfe die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 61'750.-- in einem späteren Zeitpunkt gerade nicht mehr der Beschwerdegegnerin im Sinne einer "Rückerstattung Sozialhilfe" in Rechnung stellen (vgl. Ziff. 10). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin den Unterhaltsschuldner in eigenem Namen mehrmals betrieben und sei im Besitz von vier Pfändungsverlustscheinen (vgl. Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin verkenne dabei die Rechtswirkungen einer Abtretung bzw. einer Legalzession (vgl. Ziff. 11). Erst nachgelagert stehe die Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität in Frage (vgl. Ziff. 14). Die Frauenalimente von Fr. 61'750.-- seien daher zwingend in Abzug zu bringen (vgl. Ziff. 15).

4.1.1

Das kantonale Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Familien (§ 1 Abs. 1 ShG). Sozialhilfe wird in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche Hilfe (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a ShG). § 2 ShG mit der Überschrift "Subsidiarität" hält in Abs. 1 fest, dass in der Sozialhilfe in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen ist. Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbsthelfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 ShG). Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. § 15 ShG). Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe haben die Empfehlungen und Richtsätze der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS; Version vom 1.1.2021) wegleitenden Charakter (vgl. § 5 Abs. 2 der Sozialhilfe­verordnung [ShV; SRSZ 380.111] vom 30.10.1984). Zu den eigenen Mitteln (im Sinne von § 15 ShG) gehören insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche. Zuwendungen von privater Seite sind angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 ShV). Bestehen erhebliche Ansprüche gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie an die Fürsorgebehörde abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen an diese übergehen (§ 8 ShV).

4.1.2

Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehen der wirtschaftlichen Hilfe vor (§ 24 Abs. 1 ShG). Sie sind nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geltend zu machen (§ 24 Abs. 2 ShG). Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die berechtigte Person Anspruch auf geeignete und in der Regel unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs (Art. 131 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907 i.V.m. Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen [Inkassohilfeverordnung;

InkHV; SR 211.214.32] vom 6.12.2019). Darüber hinaus gilt es Folgendes zu beachten: Zahlt der pflichtige Ehegatte die von ihm geschuldeten Ehegatten-Unterhaltsbeiträge nicht und muss die Sozialbehörde deshalb (vollumfänglich oder im Umfang der Unterhaltsbeiträge) für den Lebensbedarf des anderen Ehegatten aufkommen, so geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen (sog. Legalzession) mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (vgl. Art. 131a Abs. 2 ZGB; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 637f. i.V.m. Anmerkung Ziff. 614f.).

4.2.1

Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er durch unwahre Angaben Leistungen erwirkt hat, oder wenn er finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist (§ 25 Abs. 1 ShG), wobei finanziell besonders günstige Verhältnisse gemäss § 14 Abs. 1 ShV vorliegen, wenn der Hilfsempfänger zu einem Vermögen gekommen ist, das ihm die Rückerstattung der empfangenen Hilfe ohne Einschränkung einer angemessenen Lebenshaltung erlaubt. Ob "besonders günstige Verhältnisse" vorliegen, hat die Behörde mangels gesetzlicher Konkretisierung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Ein Gemeinwesen soll dabei nur dann eine Rückerstattung verlangen, wenn es stossend wäre, darauf zu verzichten. Eine Rückerstattung muss folglich nicht bloss zumutbar sein, sondern sich bei einer Interessenabwägung ohne weiteres aufdrängen (vgl. VGE 943/04 vom 24.3.2005 E. 3.1 m.H.a. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 179). Als Massstab ist der Vermögensfreibetrag gemäss den Ergänzungsleistungen zu nehmen, wobei den Verhältnissen im Einzelfall gebührend Beachtung zu schenken ist. Übersteigt der Vermögensanfall zusammen mit dem bereits vorhandenen übrigen Vermögen diese Freibetragsgrenzen, kann von günstigen Verhältnissen gesprochen werden (vgl. SKOS-Richtlinien E.2.1 Ziff. 2).

4.2.2

Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf die Leistungen, die die hilfesuchende Person für sich selbst, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat (vgl. § 25 Abs. 2 SHG). Gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, erstreckt sich die Rückerstattungspflicht höchstens auf die empfangene Erbschaft unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und der persönlichen Beziehungen zum Erblasser (§ 25 Abs. 3 SHG). Wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung oder eines Dritten gewährt worden ist und für die rückwirkend Nachzahlungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das Vorschuss leistende Gemeinwesen kann bei der Versicherung oder beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse verlangen (§ 25 Abs. 3a). Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung genossen hat, muss der Empfänger nicht zurückerstatten (§ 25 Abs. 4 SHG). Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach 20 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe angerechnet (§ 25 Abs. 5 SHG).

5.

Vorliegend hat als unbestritten zu gelten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Mai 1994 bis August 2002 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 231'045.50 (nach Abzug der bevorschussten Kinderalimente von Fr. 81'000.-- und vor Abzug der Frauenalimente von Fr. 61'750.--) ausgerichtet hat. Als unbestritten erweist sich dabei ebenso, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Erbganges rund Fr. 511'000.-- zugeflossen sind. Damit aber besteht ein grundsätzlicher Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im oberwähnten Sinne (vgl. vorstehend E. 4.2).

6.1

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist dabei lediglich umstritten (vgl. vorstehend E. 3), ob die Frauenalimente im Betrag von Fr. 61'750.--, welche die Beschwerdeführerin von Mai 1994 bis August 2002 für die Beschwerdegegnerin getragen hat, vom Rückerstattungsanspruch von Fr. 231'045.50 in Abzug zu bringen sind (Ansicht der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz; vgl. vorstehend E. 3.2/ E. 3.4) oder nicht (Ansicht der Beschwerdeführerin; vgl. vorstehend E. 3.3).

6.2

Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am 7. April 1994 die ihr und den beiden Kindern zustehenden Alimente an die Beschwerdeführerin abtrat; überdies beauftragte und bevollmächtigte sie die Beschwerdeführerin, die ihr selbst sowie den Kindern zustehenden Ansprüche geltend zu machen (vgl. Vi-act. II/04 Beilage 5). Darüber hinaus liegt dem Verwaltungsgericht eine weitere von der Beschwerdegegnerin am 10. August 1999 unterzeichnete Abtretungserklärung für "die ihr zustehenden rückständigen und laufenden Alimente und die dem alimentenberechtigten Kinde zustehenden rückständigen und laufenden Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 164 ff OR zur Deckung der ausbezahlten Vorschüsse [der] Fürsorgebehörde A.________" vor (vgl. Vi-act. II/04 Beilage 4). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den Unterhaltsschuldner jeweils in eigenem Namen für die ausstehenden Kinder- und Frauenalimente sowie Kinderzulagen gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C.________ vom 29. Dezember 1994 sowie die Abänderung des Scheidungsurteils vom 21. Mai 1999 des Bezirksgerichts C.________ und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. April 2001 betrieben (vgl. Vi-act. II/04 Beilage 5). Hieraus resultierten ein Verlustschein infolge Pfändung vom 19. Dezember 1996 mit einem ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag für Alimente und Kinderzulagen von Mai 1994 bis Januar 1995 im Umfang von Fr. 6'540.90 (Forderung: 13'160.--; Zinsen: 697.55; bisherige Kosten: 255.60; Verlustschein-Kosten: Fr. 107.75; Ergebnis der Betreibung: Fr. 7'680.--), eine Pfändungsurkunde Verlustschein vom 11. Juni 1999 mit einem ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag für Alimente und Kinderzulagen von Februar 1995 bis Dezember 1996 von Fr. 73'034.10 (Forderung: Fr. 67'710.--; Zinsen: Fr. 5'069.20; bisherige Kosten: 100.--; Pfändungskosten: 154.90), ein Verlustschein infolge Pfändung vom 17. April 2003 mit einem ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag für Kinderalimente von Januar 1997 bis Juli 2001 und Frauenalimente von Januar bis September 1997 von Fr. 57'604.40 (Forderung: Fr. 53'800.--; Zinsen: 3'515.40; bisherige Kosten: Fr. 255.--; Verlustschein-Kosten: Fr. 34.--) und ein Verlustschein infolge Pfändung vom 11. Dezember 2003 mit einem ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag für Kinderalimente von August 2001 bis Juli 2002 von Fr. 9'129.45 (Forderung: Fr. 8'400.--; Zinsen: Fr. 498.25; bisherige Kosten: Fr. 194.30; Verlustscheinkosten: Fr. 36.90) (vgl. Vi-act. II/04 Beilage 2).

6.3

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass sich der Ursprung der in der Abtretungsvereinbarung genannten Kinderalimentenbevorschussung (vgl. vorstehend E. 6.2 i.V.m. vgl. Vi-act. II/04 Beilage 4), in Art. 290 ZGB findet, wonach die Kantone verpflichtet sind, einem Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen, wenn der andere Elternteil die Unterhaltspflicht nicht erfüllt. In Art. 293 Abs. 2 ZGB wird das Gemeinwesen angehalten, bei Säumigkeit der Eltern die Ausrichtung von Vorschüssen an das Kind vorzusehen. Bei der Einführung von Art. 293 Abs. 2 ZGB wurde in der Botschaft die Unterscheidung der Bevorschussung zur Armenunterstützung deutlich hervorgehoben: Das Kind soll nicht Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben, weil es Not leidet, sondern weil seine Eltern mit der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht säumig sind. Der Gesetzgeber ging damit grundsätzlich von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern aus. Entsprechend richtet das Gemeinwesen die Vorschüsse anstelle und auf Rechnung der säumigen Eltern aus (BBl 1974 II 66; Vollenweider, Alimentenbevorschussung bei Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, FamPra.ch 2006 S. 3 f.). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (vgl. Art. 289 Abs. 2 ZGB; vorstehend E. 4.1). Als Folge davon tritt das Gemeinwesen in die Gläubigerstellung, weshalb der verpflichtete Elternteil die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nun diesem zu zahlen hat. Können die Bevorschussungsbeiträge bei der verpflichteten Person nicht hereingeholt werden, sind die Ausstände mittels Schuldanerkennung oder Betreibung und Verlustschein zu sichern. Der Forderungsübergang hat keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Charakter der Beitragsforderung (vgl. Hausheer / Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Auflage, 2023, Rz. 15.189 ff.). Aus Subsidiaritätsgründen geht die Bevorschussung der Sozialhilfe vor (vgl. Mani, Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, 2016, S. 56 Rz. 92). Damit im Einklang hält § 12 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IhG; SRSZ 380.200) vom 23. Juni 2021 ausdrücklich fest, dass die Bevorschussung keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist. Demzufolge ist die Bevorschussung auch nicht rückerstattungspflichtig (vorbehältlich der Pflicht zur Rückerstattung in den Ausnahmefällen gemäss § 16 Abs. 3 IhG).

6.4

Demgegenüber ist die Alimentenbevorschussung für nacheheliche Unterhaltsforderungen im Kanton Schwyz (wie im Übrigen in den meisten Kantonen) gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 11 ff. IhG; Mani, a.a.O., S. 54 Rz. 90). Kommt die verpflichtete Person ihrer nachehelichen Unterhaltspflicht nicht nach, hat sich die berechtigte Person bei Bedürftigkeit zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe an das Gemeinwesen zu wenden. Aufgrund des in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzips (vgl. vorstehend E. 4.1.1) sind zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Mithin geht die familienrechtliche Unterhaltspflicht vor. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131a Abs. 2 ZGB). Mit der Subrogation soll grundsätzlich verhindert werden, dass die Unterhaltspflicht auf das Gemeinwesen abgewälzt werden kann, da dieses für die Bedürftige letztlich aufzukommen hat (vgl. Mani, a.a.O., S. 69 Rz. 121 m.H.).

Voraussetzung für die Legalzession ist, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt der Geschiedenen aufkommt, sei es durch Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen oder im Wege der Bevorschussung nach Art. 131a Abs. 1 (FamKomm Scheidung/Büchler/Raveane, Art. 131a Rz. 6). Die Subrogation ändert nichts an der privatrechtlichen Natur des Anspruchs (vgl. Sutter/Freiburg­haus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 131 Rz. 41). Die Legal­zession hat primär zur Folge, dass das Gemeinwesen Gläubiger der darin fest­gelegten Beitragsforderung wird. Als Ausfluss davon hat der Pflichtige die (bevorschussten) Unterhaltsbeiträge nun diesem zu überweisen (vgl. Mani, a.a.O., Rz. 124). Mit der Bevorschussung sollen weder die (Dritt-)Erfüllung der Beitragsforderung noch die Entlastung der Pflichtigen bewirkt werden (vgl. Mani, a.a.O., Fn 378).

6.5

Entscheidendes Gewicht kommt vorliegend der Unterscheidung zwischen Sozialhilfe im engeren Sinn und der Bevorschussung zu. Grundlage der Bevorschussung bildet der (gerichtlich oder vertraglich) festgelegte Unterhaltsbeitrag. Demgegenüber setzt der Sozialhilfeanspruch eine wirtschaftlich ungenügende Leistungsfähigkeit bzw. eine Bedürftigkeit voraus. Bevorschusste Leistungen können grundsätzlich nur bei der unterhaltspflichtigen Person zurückgefordert werden, da sie nicht als Sozialhilfeleistungen zu qualifizieren sind. Demgegenüber sind Sozialhilfeleistungen grundsätzlich von den Leistungsempfängern zurückzuerstatten.

6.6

Nachdem der Kanton Schwyz wie erwähnt einen Anspruch auf Bevorschussung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen nicht eingeführt hat, sind die Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführerin als wirtschaftliche Sozialhilfe zu qualifizieren mit der Folge, dass sie bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. § 25 ShG) zurückzuerstatten sind. Von dieser Rückerstattungspflicht sind grundsätzlich sämtliche Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe erfasst, die an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet wurden.

Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts, dass ihre Unterhaltsforderungen aufgrund der Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführerin mittels Legalzession auf diese übergegangen sind sowie dass die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners haftet. Die Legalzession hat lediglich Auswirkungen auf die zivilrechtliche (sowie betreibungsrechtliche) Durchsetzbarkeit der Unterhaltsforderungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Sie soll lediglich verhindern, dass der Unterhaltspflichtige aufgrund der sozialhilferechtlichen Hilfeleistung des Gemeinwesens besser gestellt wird. Hingegen kann die mittels Legalzession auf das Gemeinwesen übergangene zivilrechtliche Unterhaltsforderung (gegenüber dem Unterhaltspflichtigen) per se keine Gegenleistung für die empfangene wirtschaftliche Hilfe darstellen. Erst wenn die Inkassobemühungen des Gemeinwesens (auf zivilrechtlichem Weg) Erfolg zeitigen, sind die eingehenden Unterhaltsleistungen im Rahmen der Bedarfsberechnung an bereits erbrachte bzw. an die laufenden Unterstützungsleistungen anzurechnen. Ebenso wie nach dem Tatsächlichkeitsprinzip (vgl. dazu Wizent, a.a.O., Rz. 399 ff.) Eigenmittel bei der Anspruchsberechnung nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie auch ohne weiteres kurzfristig realisierbar sind, können nur tatsächlich eingehende Zahlungen (im Zeitpunkt des Zahlungseingangs) an die Sozialhilfeschuld angerechnet werden. Der blosse Forderungsübergang von der unterhaltsberechtigten Person auf das Gemeinwesen kann demgegenüber noch nicht zur Reduktion der Sozialhilfeschuld führen.

Unbehelflich ist aufgrund des Gesagten auch die Argumentation, wonach die Be-schwerdeführerin Verlustscheine gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkt habe, wogegen die Beschwerdegegnerin aufgrund des Übergangs ihrer Forderungen an das Gemeinwesen nicht mehr gegen den Unterhaltspflichtigen vorgehen könne. Der Forderungsübergang hat lediglich zur Folge, dass das Gemeinwesen anstelle der Unterhaltsberechtigten die Forderungen einzutreiben hat. Eine zu Unrecht unterlassene Eintreibung von Forderungen beim Unterhaltspflichtigen reduziert nicht etwa unmittelbar die Sozialhilfeschuld der unterstützenden Person, sondern kann allenfalls Haftungsansprüche gegenüber dem Gemeinwesen auslösen.

Vorliegend blieb eine Sozialhilfeschuld im Umfang von Fr. 231'045.50 bestehen.

6.7

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Reduktion der Sozialhilfeschuld im Umfang der abgetretenen (ungedeckt gebliebenen) Frauenalimente nicht, sodass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeschuld im vollen Umfang von Fr. 231'045.50 zurückzuerstatten hat. Anzumerken ist, dass die betragsmässige Herleitung der Sozialhilfeschuld nicht beanstandet wurde und keine Hinweise für eine fehlerhafte Berechnung ersichtlich sind.

7.

Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde. Damit ist der angefochtene RRB Nr. 226/2023 vom 21. März 2023 aufzuheben und der Beschluss der Fürsorgebehörde Nr. 2022.122 vom 25. Mai 2022 zu bestätigen.

8.1

Für Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, welche Sozialhilfe betreffen, werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben. Hiervon abzuweichen besteht in casu kein Grund.

Die nicht beanwaltete Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind zudem die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- neu der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 226/2023 vom 21. März 2023 aufgehoben und der Beschluss der Fürsorgebehörde Nr. 2022.122 vom 25. Mai 2022 wird bestätigt.

2.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

2.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 800.-- werden neu der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Weder für das verwaltungsgerichtliche noch das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren werden Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 27. September 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

17. Oktober 2024

1

§ 37 VRP

BGE 140 V 328ATF 140 V 328DTF 140 V 328

BGE 140 V 328ATF 140 V 328DTF 140 V 328

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 164 ORart. 164 COart. 164 CO

Art. 164 ORart. 164 COart. 164 CO

Art. 166 ORart. 166 COart. 166 CO

Art. 173 ORart. 173 COart. 173 CO

Art. 173 ORart. 173 COart. 173 CO

§ 1 ShG

§ 1 ShG

§ 2 ShG

§ 2 ShG

§ 15 ShG

§ 15 ShG

§ 6 ShV

§ 8 ShV

§ 24 ShG

§ 24 ShG

Art. 131 ZGBart. 131 CCart. 131 CC

Art. 131a ZGBart. 131a CCart. 131a CC

§ 25 ShG

§ 14 ShV

Art. 164 ORart. 164 COart. 164 CO

Art. 290 ZGBart. 290 CCart. 290 CC

Art. 293 ZGBart. 293 CCart. 293 CC

Art. 293 ZGBart. 293 CCart. 293 CC

Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC

Art. 131a ZGBart. 131a CCart. 131a CC

§ 25 ShG

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF