III 2023 74
Kammergericht
29. November 2023Deutsch69 min
A. Im Amtsblatt Nr. (…) publizierte der Gemeinderat Arth die öffentliche Auflage der Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus, Goldau wie folgt:
Source sz.ch
III 2023 74
Entscheid vom 29. November 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
gegen
Amt für Wald und Natur,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Vorinstanzen,
C.________
Bundesamt für Umwelt BAFU,
D.________,
Beigeladene,
Gemeinderat Arth,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung Arth;
Rodungsbewilligung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Im Amtsblatt Nr. (…) publizierte der Gemeinderat Arth die öffentliche Auflage der Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus, Goldau wie folgt:
Als Teil der Umsetzung des Entwicklungsschwerpunktes Bahnhof Goldau werden Anpassungen der Nutzungsplanung im Gebiet Schuttweg und Campus vorgenommen. Diese Massnahmen ermöglichen die langfristige Entwicklung des Bahnhofsgebiets. In Anwendung von § 25 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) werden folgende Unterlagen öffentlich aufgelegt:
Verbindliche Unterlagen:
– Teilnutzungsplan Schuttweg/Campus, Massstab 1:1000 vom 1. Mai 2020;
– Teilerschliessungsplan Bahnhof Süd Goldau/Schuttweg/Campus, Massstab 1:2500 vom 1. Mai 2020;
– Änderungen Reglement zum Erschliessungsplan vom 1. Mai 2020.
Orientierende Unterlagen:
– Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 1. Mai 2020;
– Rodungsgesuch vom 1. Mai 2020 (siehe separate Ausschreibung Amt für Wald und Naturgefahren Kanton Schwyz).
Unter Verweis auf diese Publikation publizierte das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) gleichzeitig (…) die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs der Gemeinde Arth beim Standort "Schutt/Campus Goldau" (KTN 001.________ bis KTN 011.________). Die Rodungsfläche wurde dabei mit 10'919 m2 beziffert und als Rodungsgrund die Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus genannt. Als Ersatzleistung wurden eine Aufforstung von 4'580 m2 auf KTN 002.________, KTN 003.________, KTN 006.________, KTN 007.________, KTN 009.________ und KTN 012.________, sowie Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Projektperimeter im Umfang von 32'000 m2 genannt.
B. Innert der Auflagefrist reichte u.a. die A.________ AG am 27. Juli 2020 beim Gemeinderat Arth eine Einsprache gegen die Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus und beim AWN eine Einsprache gegen das publizierte Rodungsgesuch der Gemeinde Arth ein.
C. Am 9. Juni 2021 reichte die Gemeinde Arth dem AWN ein angepasstes Rodungsgesuch ein, mit einer verringerten Rodungsfläche von nunmehr 7'613 m2, welches nicht mehr publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Die A.________ AG äusserte sich dazu am 14. April 2022.
D. Mit Verfügung Nr. RO-22-02 vom 16. Mai 2022 (versendet am 23.5.2022) hiess das AWN die Einsprache gegen das Rodungsgesuch im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.
E.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 231 vom 16. Mai 2022 passte der Gemeinderat Arth den Teilnutzungsplan Schuttweg/Campus den Ergebnissen des Rodungsbewilligungsverfahrens an und erliess den Teilerschliessungsplan Bahnhof Süd Goldau/ Schuttweg/Campus.
E.2 Mit GRB Nr. 232 vom 16. Mai 2022 wies der Gemeinderat Arth eine Dritteinsprache im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf eintrat.
E.3 Mit GRB Nr. 233 vom 16. Mai 2022 hiess der Gemeinderat Arth die Einsprache der A.________ AG insoweit teilweise gut, als auf die Ausscheidung (Erweiterung) der Zonen WG3 und WG4 auf der Parzelle KTN 002.________ verzichtet und der Eisenbahnweg im Anhang 1 des Reglements zum Erschliessungsplan gestrichen wurde. Im Übrigen wies er die Einsprache ab.
F. Die A.________ AG erhob am 13. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz gegen die Rodungsbewilligung Nr. R0-22-02 vom 16. Mai 2022 (Verfahren VB 109/2022) und beantragte deren Aufhebung sowie die Verweigerung der Rodungsbewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G. Der Regierungsrat vereinigte dieses Beschwerdeverfahren (VB 109/2022; Verfahren II) mit dem Verfahren einer Drittbeschwerde gegen die GRB Nr. 231 und Nr. 232 des Gemeinderats Arth vom 16. Mai 2022 (VB 107/2022; Verfahren I), lud die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ins Verfahren bei und wies die Beschwerden I und II mit Beschluss (RRB) Nr. 301/2023 vom 19. April 2023 (versendet am 25.4.2023) ab (Disp.-Ziff. 1). Der A.________ AG wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Zudem wurde sie verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
H. Gegen diesen RRB Nr. 301/2023 vom 19. April 2023 (Zustelldatum: 27.4.2023) lässt die Beschwerdeführerin fristgerecht am 17. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 301/2023 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 19. April 2023 aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die Rodungsbewilligung sei zu verweigern.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz vor allen Beschwerdeinstanzen.
I. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das AWN schliesst mit Stellungnahme vom 6. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Gemeinderat lässt am 12. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei.
J. Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit Replik vom 21. August 2023 die am 17. Mai 2023 gestellten Anträge. Das AWN erklärt am 11. September 2023 Verzicht auf weitere Bemerkungen. Der Gemeinderat ersucht mit Duplik vom 27. September 2023 seinen am 13. Juni 2023 gestellten Anträgen zu entsprechen. Es folgen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2023 und des Gemeinderates vom 3. November 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Nach § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann eine Drittperson als Nebenpartei in das Verfahren einbezogen werden, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich in ihren schützenswerten Interessen betroffen ist (Abs. 1). Die Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; sie kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen (Abs. 2). Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber der beigeladenen Person rechtswirksam (Abs. 3).
Der Regierungsrat hat die Eigentümer der von der streitgegenständlichen Rodungsbewilligung betroffenen Grundstücke, die C.________ (KTN 001.________, 002.________, 008.________ und 011.________) und die D.________ (KTN 004.________) sowie das BAFU - das anzuhören ist, bevor die kantonale Behörde über eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung mit einer Gesamtrodungsfläche > 5'000 m2 entscheidet (Art. 6 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921.0] vom 4.10.1991) - ins Verfahren beigeladen. Aus selbigen Gründen wurden diese Drittpersonen auch vorliegend ins Verfahren beigeladen.
2.1
Bund, Kantone und Gemeinden sorgen laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft (vgl. auch § 1 PBG). Zu den Planungsgrundsätzen, welche die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden nach Art. 3 Abs. 1 RPG zu beachten haben, gehört die Schonung der Landschaft; insbesondere sollen u.a. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen, naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG). Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind gemäss Art. 3 Abs. 4 RPG sachgerechte Standorte zu bestimmen. Dabei sollen insbesondere regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden (lit. a), Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein (lit. b) und nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden (lit. c).
2.2
Die Kantone legen die Planungsgrundlagen in ihren Richtplänen fest. Für deren Erstellung erarbeiten sie die raumplanerischen Grundlagen (vgl. Art. 6 Abs. 2 RPG; § 5 Abs. 1 PBG). Darin geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung ihres Siedlungsgebiets, des Verkehrs, der Versorgung, insb. mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien, der öffentlichen Bauten und Anlagen, sowie ihres Kulturlandes (Art. 6 Abs. 3 RPG). Sie berücksichtigen u.a. die Konzepte und Sachpläne des Bundes (worunter als besondere Form auch die Bundesinventare fallen; vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1) sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne (Art. 6 Abs. 4 RPG). Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG; § 3 Abs. 2 PBG). Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG).
2.3.1
Das hauptsächliche Planungsinstrument zur Umsetzung der Ziele der Raumplanung sind die Nutzungspläne. Diese ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG; § 4 Abs. 1 PBG) und sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG; § 4 Abs. 2 PBG). In der Nutzungsplanung werden die Vorgaben des generalisierten kantonalen Richtplans unter Ausübung eines gewissen Ermessens parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich umgesetzt (vgl. Jeannerat/Moor, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung 2016 [kurz: PK-RPG: Nutzungsplanung], Art. 14 N 14 und 20; Tanquerel, ebenda, Art. 21 Rz. 22 ff.).
Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, wägen sie die Interessen nach Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und diese Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Bei der Gewichtung der Interessen spielen rechtliche Vorgaben von Verfassung und Gesetz eine grosse Rolle. Von zentraler Bedeutung bei der Nutzungsplanung sind die Festlegungen des kantonalen Richtplans. Bei der Gewichtung von Schutzanliegen kommt den Schutzinventaren des Natur- und Heimatschutzes grosse Bedeutung zu. Ziel ist, dass die wichtigen Interessen am Ende möglichst umfassend wirksam werden können; dabei stellen sich auch Fragen der Verhältnismässigkeit (vgl.
Aemisegger/Kissling, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Vorbem. N 14 ff.; BGE 127 II 273 E. 4c).
2.3.2
Die Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG) sind Entscheidkriterien und Zielvorgaben, die nicht absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen andere, sich möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo gesetzlich fixierte Zielvorschriften abgewogen werden müssen (BGE 117 Ia 302 4b). Beruht die Planung auf einer umfassenden, die Anforderungen von Art. 3 RPV erfüllende Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen, so ist sie auch dann rechtmässig, wenn gewissen - in der Abwägung unterliegenden - Planungsgrundsätzen nicht Rechnung getragen wird (vgl. Urteil BGer 1C_361/2008 vom 27.4.2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Behörden legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Art. 3 Abs. 2 RPV). Art. 47 RPV verlangt zudem, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde (vgl. Aemisegger/Kissling, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Vorbem. N 19 ff.; Tschannen, in: PK-RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung 2019 [kurz: PK-RPG: Richt-/Sachplanung, Interessenabwägung], Art. 3 N 22 ff.).
2.4.1
Bei einem Einbezug von Wald in eine Nutzungszone nach Art. 14 bis Art. 18 RPG muss das Waldareal gleichzeitig mit der Zuweisung zur Nutzungszone aus dem Waldareal entlassen werden. Dazu bedarf es einer Rodungsbewilligung (vgl. Art. 12 WaG und § 4 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes [KWaG; SRSZ 313.110] vom 21.10.1998). Zuständig für Rodungsgesuche im kantonalen Zuständigkeitsbereich ist das AWN als kantonale Behörde i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b WaG und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) vom 30. November 1992 (vgl. § 21 kWaG und §§ 1 und 5 der Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz [SRSZ 313.111] vom 18.12.2001; vgl. auch BAFU; Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz, Voraussetzungen zur Zweckentfremdung von Waldareal und Regelung des Ersatzes, Bern 2014, Ziff. 2.2.3 S. 12).
Wird der Wald mittels Rodungsbewilligung einer Nutzungszone zugewiesen, ist die Rodung bereits mit der rechtskräftigen Einzonung abgeschlossen, obschon noch keine Bestockung entfernt und keine Bodenveränderung durchgeführt wird (vgl. Norer, in: Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022 [kurz: Komm WaG], Art. 2 N 14 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_645/2018 vom 21.11.2019 E. 6.2). Die Verfahren sind zu koordinieren. Der Gesetzgeber wollte damit sicher-
stellen, dass beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes geht: Die Rodungsbewilligung darf nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (Art. 5 Abs. 2 WaG) erteilt werden, die nicht durch ein vorangegangenes Raumplanungsverfahren präjudiziert werden soll. Der Entscheid über die Zulassung einer Rodung verschiebt sich damit von der Bewilligungs- auf die Planungsebene. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Planungsbehörde vor ihrem Entscheid eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht (vgl. Urteil BGer 1C_101/2020 + 1C_102/2020 vom 29.1.2021 [i.Sa. Halten] E. 5; Maunoir/Blaser-Suarez, in: Komm WaG, Art. 12 N 8, 12 f. und 18; Muggli, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Art. 18 N 45; Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, N 1711).
2.4.2
Bei der Interessenabwägung für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG sind die sachlich massgebenden Interessen für und wider die Waldrodung zu ermitteln, zu beurteilen und zu optimieren. Grundvoraussetzung ist der Nachweis wichtiger Gründe für die Rodung, ansonsten das Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Zudem müssen bestimmte weitere Voraussetzungen (z.B. die Standortgebundenheit; Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG) oder die Erfordernisse des Natur- und Heimatschutzes (Art. 5 Abs. 4 WaG) erfüllt sein, damit die Abwägung der Nutzungs- gegenüber den Schutzinteressen überhaupt erfolgen kann. Als wichtige Gründe gelten Nutzungsinteressen, die das Interesse an der Walderhaltung ausnahmsweise zu überwiegen vermögen. Sie können öffentlicher oder private Natur sein oder eine Verbindung von öffentlichen und privaten Interessen darstellen. Die Interessenabwägung und die Erteilung der Rodungsbewilligung erfolgt immer mit Blick auf ein bestimmtes Werk und den damit verbundenen Zweck. Als Werk gilt dabei ein konkretes Vorhaben, das eine Waldrodung bewirkt. Es kann aus einer einzigen Baute oder Anlage bestehen aber auch eine Mehrzahl solcher umfassen, wenn sie in erheblichem Zusammenhang stehen (vgl. Keller, in: Komm WaG, Art. 5 N 12 ff.; Maunoir/Blaser-Suarez, ebenda, Art. 12 N 14).
Festsetzungen in kantonalen Richtplänen enthalten in der Regel den raumplanerisch begründeten Nachweis eines hohen öffentlichen Interesses an einem Vorha-
ben und sind daher ein wichtiges Element der Interessenabwägung. Voraussetzung hierfür sind jedoch stets ein Bedarfsnachweis und eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung sowie Standortabklärung. Der Nachweis der Notwendigkeit des Einbezugs von Wald in eine Bauzone liegt primär bei der Nutzungsplanbehörde. Da sich das Raumplanungsverfahren und die Rodungsbewilligung gegenseitig bedingen, müssen die entsprechenden Unterlagen der Raumplanungsbe-
hörden im Zeitpunkt der Beurteilung des Rodungsgesuchs vorhanden sein (vgl. Bühlmann et al., Waldrodung für Siedlungszwecke?, in: Raum&Umwelt Nr. 2/2013, Ziff. 3.2.3 S. 6). Das Interesse, Wald zu beanspruchen, muss somit durch die Ortsplanung überzeugend nachgewiesen worden sein. Diese raumplanungsrechtlichen Gesichtspunkte dürfen im Rodungsverfahren grundsätzlich nicht frei überprüft werden. Die Prüfung durch die Rodungsbehörden bezieht sich hauptsächlich auf das Verhältnis der Walderhaltungs- und Raumplanungsinteressen insgesamt (vgl. BGE 119 Ib 397, E. 6a in fine; Maunoir/Blaser-Suarez, in: Komm WaG, Art. 12 N 18).
2.4.3
Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG spricht auch Beeinträchtigungen der Umwelt an, die mit der Rodung verbunden sind und mit der entsprechenden Gesetzgebung nicht vereinbar sind. Gemeint sind sämtliche Formen von Einwirkungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.019) vom 7. Oktober 1983 im Anwendungsbereich des USG und des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991. Den Erfordernissen dieser beiden Gesetzgebungen wird allerdings in der Praxis in den jeweiligen Planungs- und Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen. Art. 22 Abs. 3 RPG behält denn auch ausdrücklich vor, dass für Bauten und Anlagen die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts vorbehalten bleiben, zu denen auch jene der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung gehören. Gleiches gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift für die Nutzungsplanung. Die Einhaltung von USG und GSchG wird deshalb oft nicht (zusätzlich) aufgrund von Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG geprüft (vgl. Keller, in: Komm WaG, Art. 5 N 25 mit Hinweisen).
3.1
Im Richtplan des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2020 (vom Regierungsrat erlassen mit RRB Nr. 289 vom 14.4.2019, vom Bundesrat genehmigt am 26.6.2020) wird im Richtplanbeschluss B-9.1 (S. 54) der Bahnhof Arth-Goldau als Entwicklungsschwerpunkt "Bahnhofsgebiete" ESP-B geführt. Laut dem Beschluss B-9.6 ESP-B "Arth-Goldau" (S. 61) ist insbesondere auch die Bahnhofserschliessung und -anbindung (Strasse, Rad- und Fussverkehr) zu verbessern (lit. a).
Im Richtplangeschäft V-2.3 "Überörtliches Strassennetz" wird u.a. auf die kommunale Entwicklungsstrategie zum ESP-B Arth-Goldau (vgl. dazu E. 3.2 hiernach) genannt und auf verschiedene Vorhaben am und um den Bahnhof Arth-Goldau hingewiesen (Aufwertung Bahnhofsplatz, Arealentwicklungen, notwendige Anpassungen am Erschliessungssystem). In einem ersten Schritt solle der Bushof erstellt und der Bahnhofplatz aufgewertet werden. Danach folge die Anpassung der Groberschliessung südlich des Bahnhofs. Hierzu solle eine Strassenverbindung zwischen dem Schuttweg und der Gotthardstrasse erstellt werden (S. 19). Es seien verschiedene Varianten unter Mitarbeit des Kantons geprüft und dabei die Variante mit einer Verlängerung des Schuttweges mit Anschluss am Knoten Chräbelstrasse/Gotthardstrasse als Vorzugsvariante gewählt worden (S. 78). Dieses Vorhaben ist im Richtplanbeschluss V-2.3-03 (Koordinationsstand "Festsetzung") enthalten (S. 80).
Laut dem Beschluss RES-1.5 (Ausstattung mit öffentlichen Infrastrukturen) werden die für die Bewältigung des erwarteten Wachstums notwendigen öffentlichen In-frastrukturen (Schulen, Soziales, Gesundheit, Verwaltung) bedarfsgerecht weiterentwickelt und hierfür zweckmässige, der Nutzung entsprechende Standorte bestimmt (S. 28). Die Pädagogische Hochschule Schwyz (PHSZ) und das Berufsbildungszentrum Goldau (BBZG) werden in der Richtplankarte als Bauten und Anlagen des Kantons geführt.
3.2
Im Planungsbericht nach Art. 47 RPV (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. V) skizzierte der Gemeinderat in Ziff. 1.1 ff. (S. 5 ff.) das Zukunftsbild der kommunalen Entwicklungsstrategie zum ESP-B Arth-Goldau, die hierfür erforderlichen Anpassungen der Nutzungsplanungen der 1. Priorität, insbesondere die neue Groberschliessung Schuttweg, kombiniert mit einer zonenplanerischen Arrondierung des PHSZ/ BBZG-Campus (Ziff. 1.3), und er zeigte den bisherigen Ablauf sowie das weitere Verfahren auf, namentlich die zeitgleiche, koordinierte Auflage des Teilnutzungsplans Schuttweg/Campus und des Rodungsgesuchs (Ziff. 1.4 f.). In Ziff. 2.1 (S. 13 ff.) wurden die raumrelevanten Grundlagen des Bundes dargelegt und erläutert, dass die neue Groberschliessung Schuttweg im Bereich der Autobahn das BLN-Objekt Nr. 1606 an dessen nördlichen Perimeterrand tangiere (Ziff. 2.1.3) und auch eine gewisse neue Lärm-Emissionsquelle bilde (Ziff. 2.1.4 und Anhang A). In Ziff. 2.2 (S. 17 ff.) wurden die raumrelevanten kantonalen Grundlagen ausgebreitet (insb. Richtplan mit ESP-B Arth-Goldau, Schutzinventar, Altlasten, Naturschutz- und Reptilieninventar, Masterplanung PHSZ/ BBZG-Campus). In Ziff. 2.3 (S. 33 ff.) wurden die raumrelevanten kommunalen Grundlagen beschrieben, insbesondere die Entwicklungsstrategie ESP-B Arth-Goldau, unter Darlegung der evaluierten Erschliessungsvarianten Bahnhof Süd (Ziff. 2.3.2 S. 35 ff.), des Bauprojekts Schuttweg, des Wohnortmarketings Arth und des Verzeichnisses der erhaltenswerten Bauten und Anlagen. In Ziff. 3.1 ff. (S. 43 ff.) wurden sodann die Änderungen des Zonenplans, des Baureglements, der Erschliessungsplanung und die Rodungen (Ziff. 3.1 S. 46 f.) erläutert und in Ziff. 4.1 ff. (S. 49 ff.) die Interessenabwägungen und die Begründung der Beschlüsse dargelegt.
3.3.1
Im angepassten Rodungsgesuch der Gemeinde Arth vom 9. Juni 2021 (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. M) wurde die Rodungsfläche von 10'919 m2 auf 7'613 m2 verringert und die Ersatzaufforstungen in der unmittelbaren Umgebung von 4'580 m2 auf 7'733 m2 erhöht. Im Beschrieb wurde die Bedeutung des Bahnhofs Arth-Goldau als Entwicklungsschwerpunkt und die daraus resultierende Siedlungsentwicklung mit erhöhtem Verkehrsaufkommen am ÖV-Knoten dargelegt, für welches die neue Groberschliessung Schuttweg - samt den dafür notwendigen Rodungsvorhaben - unverzichtbar sei. Zugleich würden damit kompakte und bebaubare Flächen für die Weiterentwicklung des PHSZ/ BBZG-Campus geschaffen.
In der Begründung wurde zur Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG) auf das mit verschiedenen Partizipanten (Stakeholdern, kant. Fachstellen, ASTRA) unter verkehrsplanerischen, ökologischen, wirtschaftlichen sowie ortsbild- und landschaftsschützerischen Aspekten durchgeführten Evaluierungsverfahren verwiesen, in welchem die vorgesehene Strassenführung aus verschiedenen Varianten ermittelt wurde. Der kompakte Campus werde nicht vergrössert, sondern der Bildungsstandort gesichert und bebaubar gehalten, was eine haushälterische Nutzung des Bodens gewährleiste. Dass das Strassentrasse zu einem erheblichen Teil im Wald liege, sei den Schulerweiterungsbedürfnissen geschuldet.
Das Werk entspreche den Voraussetzungen der Raumplanung (Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG). Der ESP-B Arth-Goldau und der Schuttweg als dessen Groberschliessung seien sowohl im kantonalen Richtplan enthalten als auch Bestandteil der kommunalen Entwicklungsstrategie "ESP Bahnhof Arth-Goldau" (1. Prioritätsstufe). Diese Entwicklungsstrategie bilde die Grundlage für die im Sommer 2020 öffentlich aufgelegte Anpassung des Erschliessungs- und des Zonenplans.
Die Rodung führe zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG). Das Gebiet befinde sich laut kantonaler Naturgefahrenkarte im Gebiet mit Restgefährdung. Der neue Schuttweg entlaste das angrenzende Wohngebiet vom Mehrverkehr, die Ausbaugeschwindigkeit betrage 30 km/h. Gemäss Lärmschutznachweis führe der Schuttweg insgesamt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen. An einem bestimmten Gebäude (…) werde der Planungswert knapp überschritten. Weitere negative Auswirkungen seien nicht zu erwarten.
Es lägen wichtige Gründe vor, die das Interesse an der Walderhaltung überwögen (Art. 5 Abs. 2 WaG), so ein explizites kantonales öffentliches Interesse an der Entwicklung des Bahnhofsareals Arth-Goldau sowie der hierfür notwendigen hinreichenden Erschliessung (kantonaler Richtplan, insb. B-9.6) und auch daran, zur Bewältigung des Bevölkerungswachstums den PHSZ/ BBZG-Campus am bestehenden, hervorragend mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Standort weiterentwickeln zu können (Richtplan RES-1.5). Die gerodeten Waldflächen würden durch Ersatzaufforstungen und weitere Massnahmen kompensiert.
Dem Natur- und Heimatschutz werde Rechnung getragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Es handle sich weitgehend um Waldumlagerungen und -aufwertungen innerhalb einer geschlossenen, bereits zu 2/3 bebauten Landschaftskammer. Im Bereich der Ein-
mündung Schuttweg/Chräbelstrasse in die Gotthardstrasse werde das BLN-Gebiet 1606 (Vierwaldstättersee/Rigi) gestreift aber nicht in seinem Schutzziel geschmälert; forstrechtlich sei hier zwar eine Rodung nötig, de facto handle es sich aber bereits heute um einen Forstwerkhof. Es lägen keine schützens- oder erhaltenswerten Bauten und Objekte in der näheren Umgebung.
3.3.2
In der Beilage "Wald - Umgang mit Rodungen und Ersatzmassnahmen" (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. M) wurden u.a. in Ziff. 1.1 f (S. 2 f.) die Planungen im Bereich Campus Goldau und der Masterplan Campus Goldau weiter erläutert und in Ziff. 2.2 f. (S. 6 ff.) die einzelnen Rodungsflächen näher begründet sowie die Ersatzaufforstungen aufgezeigt. In den ergänzenden Erläuterungen vom 5. November 2021 und vom 12. Januar 2022 wurde die Argumentation zu den Rodungsflächen 1 und 3 weiter präzisiert (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. K und Reg. IJ).
3.4
Das BAFU äusserte sich im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 2 WaG am 8. Februar 2022 zum angepassten Rodungsgesuch vom 9. Juni 2021 und nahm - auf Grund der ihm zugestellten Unterlagen - positiv zur Rodung und zur Ersatzaufforstung Stellung, unter der Voraussetzung, dass seine Anträge unter Punkt 1.3 (bezüglich Planung und Realisierung der Erdarbeiten) sowie unter Punkt 1.5 (Wiederzuführung der Rodungsfläche 3 zum Waldareal, falls die geplante Campuserweiterung nicht innert anzusetzender Frist umgesetzt werde) berücksichtigt und eingehalten würden (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. H).
3.5
Das AWN hat in der Verfügung Nr. RO-22-02 vom 16. Mai 2022 (in Vi-act.
II.-01, Ordner-Reg. A) u.a. ausgeführt, mit der neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg zur Erschliessung des kantonalen Entwicklungsschwerpunkts ESP-B Arth-Goldau würden zugleich die Rahmenbedingungen für die Realisierung des Masterplans PHSZ/ BBZG geschaffen. Beide Vorhaben würden teilweise Wald-areal betreffen. Das hierfür erforderliche Rodungsvorhaben würde im Zusammenhang mit der Zonen- und Erschliessungsplanrevision der Gemeinde Arth stehen. Die Koordination der beiden Vorhaben sei durch die gleichzeitige Publikation und Eröffnung sichergestellt worden (Sachverhalt-Ziff. 1 f.).
An der Entwicklung ESP-B Arth-Goldau bestehe ein explizites öffentliches Interesse ebenso an der Verlängerung des Schuttwegs mit Anschluss am Knoten Chräbel-/Gotthardstrasse. Weiter bestehe ein kantonales Interesse an der Weiterentwicklung und am Ausbau des PHSZ/ BBZG-Campus, der seit längerem an die Kapazitätsgrenze stosse. Dazu sei der Masterplan Campus Goldau entwickelt worden, der die künftig anstehenden baulichen Massnahmen koordiniere und festschreibe. Insgesamt bestehe an beiden Teilprojekten ein erhebliches öffentliches Interesse, das vorliegend das Interesse an der Walderhaltung überwiege (E. 2 ff.).
Die "Variante Schuttweg" sei in einer umfassenden Variantenprüfung der Linienführung der neuen Groberschliessung des Entwicklungsschwerpunkts Bahnhof Goldau als die verkehrsplanerisch, ortsbild- und landschaftsschützerisch sowie ökologisch und wirtschaftlich verträglichste Variante identifiziert worden. Durch die Raumbedürfnisse und den Entwicklungsbedarf des Campus Goldau lasse sich keine Linienführung mit geringeren Eingriffen ins Waldareal realisieren. Da der Schulstandort allseitig von Wald umgeben sei, seien die erforderlichen Erweiterungen auch an anderer Stelle nicht ohne Beanspruchung von Waldboden möglich. Die Vorgaben seien standortgebunden, mit der Nutzungs- und Erschliessungsplanung koordiniert und soweit erforderlich im kantonalen Richtplan enthalten (E. 5 f.).
Die Rodungen führten weder zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt, noch habe die Realisierung des Vorhabens Immissionen, Gewässerverschmutzungen oder andere Auswirkungen zur Folge, welche mit dem Umweltrecht des Bundes nicht vertretbar seien. Die Rodungen würden mit Ersatzaufforstungen von 7'733 m2 in der unmittelbaren Umgebung vollständig kompensiert (E. 7 f.).
Die Notwendigkeit der neuen Groberschliessung ergebe sich primär aus dem kantonalen Richtplan und dem Masterplan Campus Goldau; eine weitergehende Überprüfung sei im Rahmen des Rodungsverfahrens nicht möglich. Die Variante Schuttweg sei in einem umfassenden Planungsprozess projektiert worden. Die verkehrstechnischen Aspekte und die Notwendigkeitsüberlegungen könnten nicht im Rahmen des Rodungsverfahrens überprüft werden (E. 13 ff.).
3.6
Im RRB Nr. 301/2023 vom 19. April 2023 hat der Regierungsrat zur Beschwerde der Beschwerdeführerin u.a. ausgeführt, für die geplanten Änderungen des Teilnutzungsplans Schuttweg/Campus und insb. den Raumbedarf der neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg würden Waldflächen einer neuen Nutzungszone (Verkehrszone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen [ÖBA]) zugewiesen, was als Rodung gelte (E. 8). Im revidierten Rodungsgesuch vom 9. Juni 2021 sei die zu rodende Waldfläche deutlich verringert und es seien keine neuen Rodungsflächen bezeichnet worden. Das revidierte Gesuch stelle im Vergleich zum ersten Gesuch vom 1. Mai 2020 ein reines "Minus" dar und habe daher nicht nochmals publiziert und öffentlich aufgelegt werden müssen (E. 8.2 - E. 9.1).
Die Rodungsfläche 3 solle das Strassenprojekt Schuttweg ermöglichen und den kantonalen Bildungsstandort sichern. Der Teil der Rodungsfläche 3, welcher in der neuen Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus der ÖBA zugewiesen werde, diene der künftigen Erweiterung des PHSZ/ BBZG-Campus nach der kantonalen Masterplanung und werde auch für eine allfällige Tiefgarage oder Parkplätze benötigt. Primär müsse die Rodungsfläche 3 jedoch bereits für den Bau der neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg (temporär) gerodet werden. Wegen der klaren Ab-sicht, an dieser Stelle nach Abschluss des Strassenbaus eine erste Erweiterung des Schulstandorts zu realisieren, wäre eine Ersatzaufforstung mit danach erneuter Rodung nicht zielführend. Die Gemeinde Arth sei daher auflageweise verpflichtet worden, spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Baus der neuen Groberschliessung Schuttweg das Baugesuch für den geplanten Erweiterungsbau einzureichen, ansonsten diese Fläche automatisch wieder dem Waldareal zufalle und auszuzonen sei. Insgesamt sei das Rodungsgesuch vollständig (E. 9.2.2 f.).
Wenn im Nahbereich der neuen Strasse eine angepasste Bewirtschaftung des Waldes erforderlich werden sollte, so stelle dies, wie das Fällen oder Kappen von Bäumen für sich noch keine Rodung dar. Wie das AWN in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 (Vi-act. II.-01) ausgeführt habe, blieben Flächen im Nahbereich der Strasse noch "waldfähig", bzw. könnten mit Sträuchern und niedrigeren Waldbäumen bestockt bleiben und so Waldfunktionen wahrnehmen (E. 9.3).
Die neu geplante Groberschliessungsstrasse Schuttweg sei notwendig, um das Areal rund um den PHSZ/ BBZG-Campus besser zugänglich zu machen, die angrenzenden Wohnquartiere vom Verkehr zu entlasten und den Campus-Standort langfristig zu sichern. Die aktuelle Projektvariante sei in einem aufwändigen Planungsprozess evaluiert worden. Die kompakte Erweiterung des Campus sei aufgrund des umschliessenden Waldes kaum ohne geringfügige Beanspruchung des Waldareales möglich. Auch das BAFU habe die relative Standortgebundenheit des Vorhabens als gegeben beurteilt (E. 10.2). Die neue Groberschliessungsstrasse erfülle die raumplanerischen Voraussetzungen. Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV enthalte ab S. 49 eine umfassende Darstellung der zu berücksichtigenden raumplanungsrechtlichen Interessen. Sämtliche raumrelevanten Grundlagen (Altlasten, Naturgefahren, Inventare, Gewässerschutzkarte etc.) würden auch auf S. 16 ff. dargestellt und beurteilt (E. 10.3).
Die Rodung führe gemäss der Rodungsbewilligung Nr. R0-22-02 zu keiner Gefährdung der Umwelt. Auch die Realisierung des Vorhabens habe keine Immissionen, Gewässerverschmutzungen oder andere - mit dem Umweltrecht des Bundes nicht vereinbare - Auswirkungen zur Folge. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche Umweltgefährdung. Die knappe Überschreitung des lärmschutzrechtlichen Planungswerts für Strassenlärm durch den Bau der neuen Grob-erschliessungsstrasse bei einem Gebäude um 1 dB(A) ändere nichts an dieser Beurteilung. Trotz der weiten Begriffsumschreibung von Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG komme dieser Bestimmung vorab für Naturgefahren Bedeutung zu. Die Belange des USG und GSchG würden aufgrund von Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG nicht zusätzlich geprüft. Diese eingehende Prüfung sei im Baubewilligungsverfahren für das spezifische Werk vorzunehmen (vgl. E. 2.4.3 in fine hiervor). Zu verweigern sei eine Rodungs-
bewilligung dann, wenn die Realisierung des betreffenden Werks zu einer Gefährdung der Umwelt von einer gewissen Erheblichkeit führe, was bei einer Überschreitung des Planungswertes von 1 dB(A) nicht anzunehmen sei (E. 10.4).
Nach Art. 5 Abs. 4 WaG sei dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. Dazu gehörten an sich auch die Anliegen des Ortsbild- und des Denkmalschutzes. Diesen Teilbereichen komme in der Rodungsbewilligungspraxis allerdings keine ersichtliche Bedeutung zu (mit Hinweis auf Keller, in: Komm WaG, Art. 5 N 38). In der näheren Umgebung der Rodungsfläche befänden sich keine schützens- und erhaltenswerte Bauten und Objekte, welche durch die Rodung beeinträchtigt werden könnten. Die Rodungsfläche liege ausserhalb der BLN-Gebiete Nr. 1604 "Lauerzersee" und Nr. 1607 "Bergsturzgebiet von Goldau". Sie tangiere lediglich Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" am Rand. Eine geringfügige Beeinträchtigung des BLN-Gebietes Nr. 1606 sei laut BAFU schon mit der Erstellung des Forstwerkhofs erfolgt. Durch die Veränderungen der Situation im Zusammenhang mit der Einmündung des Schuttwegs in die Chräbelstrasse entstehe keine zusätzliche Beeinträchtigung. Ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sei nicht erforderlich (E. 10.5).
An der Entwicklung des im Richtplan enthaltenen ESP-B Arth-Goldau und der geplanten Groberschliessungsstrasse Schuttweg mit Anschluss an den Knoten Chräbel-/Gotthardstrasse bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Dasselbe gelte für die Erhaltung und Sicherung des Schulstandortes der PHSZ/ BBZG. Diese öffentlichen Interessen würden das Interesse an der Walderhaltung im konkreten Fall deutlich überwiegen. Die Verbesserung der Groberschliessung des südlichen Bahnhofareals sei nötig, um das Bahnhofareal den Vorgaben des Richtplans entsprechend entwickeln zu können. Die benötigten Rodungen von 7'613 m2 würden mit Aufforstungen von 7'730 m2 in der unmittelbaren Umgebung kompensiert. Insgesamt habe das AWN die Rodungsbewilligung zu Recht erteilt (E. 10.6).
4.1
Das WaG wird mehrheitlich durch die Kantone vollzogen (vgl. Art. 50 WaG). Aufgrund ihrer Verfahrens- und Organisationshoheit richtet sich das kantonale Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach den einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften, wobei die wesentlichen Beschwerdevoraussetzungen im Verfahren vor der unteren (kantonalen) Instanz nicht strenger geregelt sein dürfen als im Verfahren vor der oberen (eidgenössischen) Instanz (vgl. Birgelen, in: Komm WaG, Art. 46 N 13 mit Hinweisen).
Gemäss § 4a Abs. 2 KWaG kann während der Auflagefrist bei der zuständigen Stelle Einsprache erhoben werden. Im Übrigen findet das Verfahren nach den Bestimmungen des PBG Anwendung (§ 4a Abs. 3 KWaG). Laut § 82 Abs. 2 PBG können gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspra-cheentscheid nach den Vorschriften des VPG Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 sieht eine analoge Umschreibung des Beschwerderechts wie im kantonalen Recht vor (vgl. auch Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Es wird ebenfalls ein besonderes Berührtsein in eigenen schutzwürdigen tatsächlichen Interessen vorausgesetzt.
4.2
Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insb. die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
4.3.1
Besonders berührt ist, wer in einer hinreichend nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das Anfechtungsinteresse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Verlangt wird aber, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt im Lichte von § 37 Abs. 1 lit. b und c VRP sowie Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diesen Anforderungen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (z.B. Nachbar) den Entscheid anficht. Ist in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines Nachteils wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den der angefochtene Entscheid für ihn zu Folge hätte (Aemisegger/Haag, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020 [Kurz PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz u. Verfahren], Art. 33 N 64; Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [kurz: VwVG Kommentar], Art. 48, Rz. 12); BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; EGV-SZ 1998 Nr. 2 E. 2d).
4.3.2
Die Legitimation des Nachbarn hängt zum einen vom Abstand zum bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben ab, zum anderen davon, ob und inwiefern die festgesetzte Nutzung sich nachteilig auf dessen Grundstück auswirken kann. Bis zu einem Abstand von etwa 100 m wird sie regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Abstandsangabe jedoch nicht um einen verbindlichen absoluten Wert. Denn die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine solche wird von der Recht-sprechung bejaht, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wegen ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; und BGE 121 II 171 E. 2b und 2c; Urteile BGer 1A.266/2006 vom 25.4.2007 E. 3 in fine; 1E.10/2006 vom 6.7.2006 E. 1.4). Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, muss für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Dabei können auch einzelne Teile der Anlage einer Prüfung unterzogen werden, wenn durch die anderen Teile keine grössere Betroffenheit als diejenige der Allgemeine ausgelöst wird und eine Anlage funktionell nicht auseinandergerissen wird (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.4 ff.). Allenfalls sind Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Anlage beziehen, der ausserhalb des Gebiets der Beschwerdeführer liegt, aufgrund der fehlenden räumlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand unzulässig (vgl. Urteil BVGer A-438/2009 vom 8.3.2011 E. 3.3).
4.4
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle KTN 013.________.
- Die südöstliche Grenze von KTN 013.________ verläuft innerhalb des F.________wegs. Südöstlich davon gehört der F.________weg zur Parzelle KTN 002.________ (im Eigentum der Beigeladenen Ziff. 3), auf welcher sich die Rodungsfläche 2 (westlich des Eisenbahnwegs [KTN 014.________] und der südlich an diesen anschliessenden Zaystrasse [KTN 015.________]) befindet (vgl. Detailplan Rodung/Ersatzaufforstung Massstab 1:2'500 vom 9.6.2021 im Anhang zur Rodungsbewilligung Nr. RO-22-02 [= in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. A]). Die Distanz zwischen dem südöstlichen Grenzbereich von KTN 013.________ zu Rodungsfläche auf KTN 002.________ beträgt mindestens ca. 145 m (aus dem Ortsplan auf dem kantonalen WebGIS gemessen). Zum nördlichsten Bereich dieser Rodungsfläche 2 (entlang des in Ost/West-Richtung verlaufenden Eisenbahnwegs) besteht in einem schmalen Bereich eine Sichtverbindung. Im Übrigen befinden sich zwischen KTN 013.________ und der Rodungsfläche 2 einerseits Wald und andererseits die bebauten Grundstücke KTN 016.________ bis KTN 019.________).
- Die Distanz ab dem südöstlichen Grenzbereich der Parzelle KTN 013.________ zur Rodungsfläche 1 auf den Parzellen KTN 011.________ und KTN 008.________ (im Eigentum der Beigeladenen Ziff. 3) sowie auf KTN 003.________ (im Eigentum des Kantons Schwyz), beträgt beim nächstgelegenen Bereich (an der Grenze der Strassenparzellen KTN 014.________/ KTN 015.________) rund 170 m. Die Rodungsfläche 1 befindet sich östlich des Waldes (auf KTN 002.________) und des Eisenbahnwegs (KTN 014.________). Eine Sichtverbindung ist einzig (künftig) hinter dem nördlichsten Bereich der Rodungsfläche 1 (entlang des in Ost/West-Richtung verlaufenden) Eisenbahnwegs möglich. In diesem Bereich beträgt die Distanz rund 185 m.
- Die Distanz ab dem südlichen Grenzbereich der Parzelle KTN 013.________ (beim F.________weg) zur Rodungsfläche 3 im südöstlichen Bereich der Parzelle KTN 001.________ (im Eigentum der Beigeladenen Ziff. 3) beträgt rund 160 m, wobei sowohl wegen den dazwischenliegenden, bebauten Grundstücken KTN 016.________ bis KTN 021.________, als auch der Zaystrasse und dem Wald auf KTN 001.________ keine Sichtverbindung besteht.
- Die Distanz ab dem südlichen Grenzbereich der Parzelle KTN 013.________ zu den Rodungsflächen 4.1 und 4.2 auf KTN 007.________ (im Eigentum des Kantons Schwyz) beträgt ca. 310 m resp. 350 m. Eine Sichtverbindung besteht aus den soeben erwähnten Gründen sowie weiteren Waldflächen auf KTN 007.________ und KTN 022.________ nicht.
- Die Distanz ab dem südlichen Grenzbereich der Parzelle KTN 013.________ zur Rodungsfläche 5 auf KTN 004.________ (im Eigentum der Beigeladenen Ziff. 5) beträgt rund 475 m. Eine Sichtverbindung besteht aus den vorerwähnten Gründen sowie infolge verschiedener dazwischenliegender Grundstücke, u.a. auch die Autobahn A4, nicht.
4.5.1
Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse (insbesondere Distanzen zwischen der Parzelle KTN 013.________ der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Rodungsflächen, mit verschiedenen dazwischenliegenden Liegenschaften und Gebäulichkeiten) befindet sich die Parzelle KTN 013.________ offensichtlich nicht in unmittelbarer Nähe zu den Rodungsflächen 1 - 5. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die vorgesehenen Rodungen jedenfalls insoweit nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen (wie Beeinträchtigung der Aussicht, Lärmimmissionen, mögliche Wertverminderung der Liegenschaft usw.; vgl. E. 4.2.2 hiervor) betroffen ist, als diese Flächen nicht das Strassenprojekt Groberschliessung Schuttweg beschlagen, sondern für die künftige Erweiterung des PHSZ/ BBZG-Campus bestimmt und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA), zugewiesen werden. Dies betrifft insbesondere die Rodungsfläche 1 und die Rodungsfläche 3. Eine besondere Betroffenheit der Parzelle KTN 013.________ durch die beabsichtigte Rodung zum Zweck der Erweiterung und Sicherung des kantonalen Bildungsstandorts Campus Goldau ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Hieran ändert nichts, dass die projektierte Campuserweiterung auf der Rodungsfläche 3 - welche (ohne Sichtverbindung) rund 160 m von der Parzelle KTN 013.________ entfernt ist - in engem Konnex zum Bau der Erschliessungsstrasse Schuttweg steht und die Rodungsfläche 3 gemäss den Erläuterungen vom 5. November 2021 (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. K, S. 5 und 7 wie auch der Stellungnahme des BAFU vom 8. Februar 2022 (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. H, Ziff. 1.2) wegen der geologischen Bedingungen gesamthaft zu realisieren ist (vgl. E. 4.3.2 in fine hiervor).
4.5.2
Soweit die Rodungsflächen (2 - 5) dagegen der Verkehrszone zugeordnet werden, mit dem Zweck der Ermöglichung des Strassenprojekts "Groberschliessung Schuttweg", gilt es festzuhalten, dass die Parzelle KTN 013.________ der Beschwerdeführerin östlich an den Eisenbahnweg angrenzt, welcher die Fortsetzung der neuen Groberschliessung Schuttweg bildet und folglich auch den dadurch induzierten Mehrverkehr zum und vom Bahnhof aufnehmen wird. Insoweit ist eine beachtenswerte Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zu bejahen.
5.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihr keine Einsicht in die privatrechtlichen Verträge mit den Grundeigentümern betreffend Waldabtretungen gewährt wurde.
5.1.2
Wie im angefochtenen RRB Nr. 301/2023 (E. 9.1) ausgeführt wurde, sind allfällige privatrechtliche Verträge zwischen der Gemeinde (als Gesuchstellerin des Rodungsgesuchs) und den betroffenen Grundeigentümern nicht Gegenstand des Rodungsbewilligungsverfahrens. Diesen privatrechtlichen Verträgen ist die Qualität verwaltungsinterner Akten zuzuschreiben, die offensichtlich nicht geeignet waren, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden. D.h. diese privatrechtlichen Verträge waren für die Rodungsbewilligung RO-22-02 nicht entscheidrelevant und konnten es auch nicht sein (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/ Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 65 ff.; EGV-SZ 2014 B1.5 E. 4.2). Die Einschätzung im erläuternden Schreiben des Baudepartements an das BAFU vom 12. Januar 2022 (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. IJ), wonach der benachbarte Grundeigentümer die benötigten Landabtauschflächen voraussichtlich nicht abgeben würde, wenn die Rodung nicht bewilligt werde, ändert hieran nichts. Ob bei Verweigerung der Rodungsbewilligung eine privatrechtliche Landabtretung dahinfallen oder gleichwohl erfolgen würde, ist für die vorliegend in Frage stehende Rodungsbewilligung als solche ohne Belang. Aus dem Gehörsanspruch lässt sich kein Anspruch auf Einsicht in die privatrechtlichen Landabtretungsverträge ableiten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.2.1
Die Beschwerdeführerin erachtet den neuen Schuttweg für die Weiterentwicklung des PHSZ/ BBZG-Campus als nicht erforderlich. Beide Schulen seien bereits heute mit dem ÖV bestens erschlossen. Demzufolge brauche es die Rodungen für eine überdimensionierte Strasse nicht.
5.2.2
Im Richtplanbeschluss B-9.6 ESP-B "Arth-Goldau" ist die Verbesserung der Bahnhofserschliessung und -anbindung (Strasse, Rad- und Fussverkehr) enthalten (vgl. E. 3.1). Als notwendige Anpassungen der Groberschliessung südlich des Bahnhofs - entsprechend der kommunalen Entwicklungsstrategie zum ESP-B Arth-Goldau - ist im Richtplangeschäft V-2.3 auch die Erstellung einer Strassenverbindung zwischen dem Schuttweg und der Gotthardstrasse vorgesehen. Im Rahmen einer Variantenevaluation wurde eine Verlängerung des Schuttweges mit Anschluss am Knoten Chräbelstrasse/Gotthardstrasse als Vorzugsvariante eruiert (Richtplanbeschluss V-2.3-03; vgl. die Rodungsbewilligung RO-22-02 E. 5 und 14). Hierauf wurde im angefochtenen RRB Nr. 301/2023 (E. 10.2) verwiesen und die Notwendigkeit der neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg überdies auch mit der besseren Zugänglichkeit des PHSZ/ BBZG-Campus, dessen langfristiger Standortsicherung sowie der Entlastung der angrenzenden Wohnquartiere vom Verkehr begründet. Entsprechend hat sich der Regierungsrat mit der Rüge der fehlenden Notwendigkeit des neuen Schuttwegs auseinandergesetzt.
Zu ergänzen ist, dass mit der Festsetzung im kantonalen Richtplan der raumplanerisch begründete Nachweis eines hohen öffentlichen Interesses an der neuen
Groberschliessungsstrasse Schuttweg als gegeben vorausgesetzt werden kann und der Nachweis der Notwendigkeit des Einbezugs von Wald in eine Bauzone primär bei der Nutzungsplanbehörde liegt (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der Gemeinderat hat seine Interessenabwägung im Planungsbericht nach Art. 47 RPV ausführlich dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), so insbesondere mit der Masterplanung PHSZ/ BBZG-Campus samt Erschliessung und Verkehr (Ziff. 2.2.9 S. 29 ff.; Ziff. 4.1 S. 49 ff.) und der Entwicklungsstrategie ESP Bahnhof Arth-Goldau unter Darle-
gung der evaluierten Erschliessungs-Varianten (Ziff. 2.3.2 S. 35 ff.; Ziff. 4.1 S. 50 ff.). Auch auf diese Planungsprozesse wurde im angefochtenen RRB Nr. 301/2023 (E. 10.2 i.V.m. E. 7.3) hinsichtlich der Notwendigkeit der geplanten Groberschliessungsstrasse Schuttweg - und des damit einhergehenden Erfordernisses des Einbezugs von Wald - Bezug genommen und darauf abgestellt.
Diesem - mittels der Gesamtstrategie der Masterplanung PHSZ/ BBZG-Campus und der Entwicklungsstrategie ESP Bahnhof Arth-Goldau - sorgfältig erbrachten Bedarfsnachweis (wichtige Gründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WaG) an der Groberschliessungsstrasse Schuttweg vermag die Beschwerdeführerin mit dem (in der Replik vom 21.8.2023 wiederholten) Hinweis auf den unbestrittenen Umstand, dass der PHSZ/ BBZG-Campus bereits gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen ist, nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.3.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Unvollständigkeit des Rodungsgesuchs. Sie moniert fehlende Angaben zur Anzahl der künftigen Parkplätze und wie viele davon in der geplanten Tiefgarage erstellt werden sollen. Nur mit diesen Angaben liessen sich die Auswirkungen des Projekts bzgl. Mehrverkehr, Immissionen etc. im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung beurteilen.
5.3.2
Laut dem Rodungsgesuch vom 9. Juni 2021 (Beilage: Wald - Umgang mit Rodungen und Ersatzmassnahmen, Strategie Campus Goldau [in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. M] S. 7) wird die Rodungsfläche 3 für das Strassenprojekt Groberschliessung Schuttweg benötigt. Ein Teil soll neu der ÖBA zugeordnet werden und als Ausgleich für ÖBA Flächen dienen, welche durch das Strassenprojekt Schuttweg wegfallen. Angestrebt werde ein kompakter Campus, um welchen der Schuttweg herumführe. Die Rodungsfläche 3 solle eine bauliche Erweiterung des Campus im westlichen Eckbereich erlauben. In den ergänzenden Erläuterungen vom 5. November 2021 (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. K) wurde präzisiert, als erster Umsetzungsschritt der Entwicklungseinheit West werde das neue Gebäude 'West 2 mit Rigi-Terrasse' projektiert. In diesem sollen Unterrichtsflächen des heutigen Seminargebäudes ersetzt, sowie aufgelaufener Raumbedarf der PHSZ und teilweise des BBZG gedeckt und unter der 'Rigi-Terrasse' Werkstätten untergebracht werden. Im Untergeschoss werde der grösste Teil der für das Areal notwendigen Parkierung untergebracht. Die Umsetzung dieses Vorhabens sei von der Rodungsfläche 3 abhängig, die in engem Zusammenhang mit dem Bau der Erschliessungsstrasse Schuttweg stehe (S. 4 f. und Abb. 3). Die Rodungsfläche 3 befinde sich vollständig im Bergsturz-Wald mit teilweise haushohen Gesteinsblöcken, welche entfernt werden müssten; wegen den geologischen Bedingungen sei die Rodungsfläche 3 zwingend gesamthaft zu realisieren. Bis das neue Gebäude West 2 mit zukünftiger Tiefgarage in einem 1. Umsetzungsschritt erstellt werde, diene die Rodungsfläche 3 als provisorische Parkfläche (S. 7).
Gemäss den Ausführungen zur Masterplanung PHSZ/ BBZG-Campus im Planungsbericht nach Art. 47 RPV (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. V, Ziff. 2.2.9 S. 29 ff.) sollen mittel- bis langfristig Entwicklungsmöglichkeiten von 650 Schüler pro Tag für bis 1'000 Schüler pro Tag zu sichern sein. Dazu sei eine Erweiterung der bestehenden Geschossfläche von 25'000 m2 auf rund 40'000 m2 zu ermöglichen. Im Rahmen der Campus-Planung werde in Zukunft die Parkierung und Erschliessung des Bildungsstandortes mit einem Mobilitätskonzept weiterentwickelt. In Ziff. 2.1.4 (S. 17) wurde weiter festgehalten, aufgrund der bis 2030 vorgesehenen Umzonungen resp. Arealentwicklungen sei im Vollausbau mit einem Verkehrsaufkommen von max. 5'000 Fz DWV (⌀ Werktagesverkehr) zu rechnen. Die Ausbaugeschwindigkeit betrage 30 km/h. Im 'Nachweis Lärmschutz neuer Schuttweg' der G.________ AG vom 22. August 2018 (Anhang A zum Planungsbericht nach Art. 47 RPV) wurde - abstellend auf den Bericht ESP Bahnhof Arth-Goldau und Parkierung Rigi Bahnen AG, Erschliessung und Auswirkung Autobahnanschluss Goldau der AKP Verkehrsingenieur AG vom 29. März 2018 sowie den bis 2030 (unter Berücksichtigung der allgemeine Verkehrszunahme) aktualisierten Verkehrszahlen für die Autobahn A4 von 2017 - von einem DTV (⌀ Tagesverkehr) im Jahr 2030 auf dem Schuttweg von 4'730 Fz, der Autobahn A4 von 30'842 Fz und auf der Gotthardstrasse von 7'510 Fz ausgegangen (Ziff. 4.1 S. 8).
5.3.3
Damit ist im 'Nachweis Lärmschutz neuer Schuttweg' der Mehrverkehr, welcher aufgrund der vorgesehenen Erweiterung des PHSZ/ BBZG-Campus entstehen wird, beim gesamthaft prognostizierten Verkehrsaufkommen der neuen Grob-erschliessung Schuttweg bis 2030 (DWV: 5'000 Fz / DTV: 4'730 Fz) offensichtlich berücksichtigt. Insofern hat die Anzahl provisorischer Parkplätze auf der Rodungs-fläche 3 (bis zur Erstellung des Gebäudes West 2) resp. die genaue Anzahl an Parkfeldern in der zukünftigen Tiefgarage dieses Gebäudes West 2 keine zusätzlich zu berücksichtigenden Auswirkungen bezüglich des auf dem Schuttweg entstehenden Mehrverkehrs.
Hinsichtlich möglicher lokaler Lärmemissionen im Bereich der Rodungsfläche 3 selber, welche aus den Ein- und Ausfahrten in die provisorischen Parkplätze resp. die zukünftige Tiefgarage im Gebäude West 2 (als Teil des PHSZ/ BBZG-Campus) allenfalls entstehen könnten, ist mit Hinweis auf vorstehende E. 4.5.1 festzustellen, dass wegen der fehlenden Beziehungsnähe zwischen der Parzelle KTN 013.________ und der Rodungsfläche 3 diesbezüglich keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin gegeben ist, weswegen es ihr diesbezüglich an einem Anfechtungsinteresse gebricht (vgl. auch E. 4.3.2 in fine mit Hinweisen hiervor).
Davon abgesehen kann vor dem Hintergrund, dass die Beanspruchung der Rodungsfläche 3 zugunsten des PHSZ/BBZG-Campus nicht primär für Parkplätze, sondern für die erforderlichen Erweiterungsbauten benötigt wird und ein Grossteil der aktuell bereits existierenden Parkplätze in die Tiefgarage im projektierten Gebäude West 2 verlagert werden soll, dem Sicherheitsdepartement (Vernehmlassung vom 1.6.2023 Ziff. 2) und Gemeinderat (Vernehmlassung vom 12.6.2023 zu II. 1 und 2) beigepflichtet werden, dass eine rechtsgenügliche Interessenabwägung mit Blick auf das konkrete Vorhaben und den damit verbundenen Zweck (vgl. E. 2.4.2 hiervor) durchaus möglich war, ohne dass die dereinst geplante Anzahl Parkplätze bereits bekannt war. Dies gilt umso mehr, als Beeinträchtigungen der Umwelt aus den bereits angeführten Gründen (vgl. E. 2.4.3 hiervor) in der Praxis zu Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG vorab für Naturgefahren Bedeutung zukommt und darüber hinaus keinen grossen Raum einnehmen.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet soweit darauf eingetreten werden kann.
5.4.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Fragen unter Ziff. 8. des Rodungsgesuchs nicht beantwortet wurden, wobei insbesondere die Beantwortung der Frage 2 wichtig gewesen wäre, zumal es in diesem Gebiet eine Vielzahl widerrechtlicher Rodungen gegeben habe.
5.4.2
Unter Ziff. 8 (zusätzliche Abklärungen) wird im Rodungsgesuchformular des BAFU erfragt, ob für die betroffenen Waldflächen in den letzten 10 Jahren Bundes-subventionen ausgerichtet und (falls ja) zurückerstattet worden seien (Frage 1), sowie ob die Bedingungen früherer Rodungsbewilligungen erfüllt seien (Frage 2). Der Regierungsrat beurteilte das Rodungsgesuch als insgesamt vollständig. Dass die Frage 8 im Rodungsgesuch nicht beantwortet worden sei, ändere daran grundsätzlich nichts. Das AWN sei imstande gewesen, das Gesuch umfassend auf seine Verträglichkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen. Andernfalls hätte es ergänzende Angaben einverlangen können (vgl. angefochtener RRB Nr. 301/2023 E. 9.2.2 f.). In diesem Sinne äusserten sich auch das Sicherheitsdepartement (Vernehmlassung vom 1.6.2023 Ziff. 3) und der Gemeinderat (Vernehmlassung vom 12.6.2023 Ziff. 4).
Das AWN hat im vorinstanzlichen Verfahren zur angeblichen Vielzahl an widerrechtlichen Rodungen Stellung genommen (Vernehmlassung vom 27.6.2022 [Vi-act. III.-01] Ziff. 9) und dabei überzeugend dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin am 14. April 2022 mittels Fotoaufnahmen dokumentierte Fällung mehrerer Bäume auf der Parzelle KTN 005.________ (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. D) aus forstrechtlicher Sicht keine unrechtmässige Rodung darstellt (vgl. auch Rodungsbewilligung RO-22-02 E. 18; angefochtener RRB Nr. 301/2023 E. 9.). Weiter hat das AWN aufgezeigt, dass das Verfahren in der vom BAFU im Schreiben vom 20. Juni 2013 (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. D) erwähnte, unrechtmässige Rodung auf KTN 1720 längst behandelt und abgeschlossen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben des BAFU vom 20. Juni 2013 selber, dass sich die verschiedenen Rügen zu angeblichen widerrechtlichen Rodungen als unbegründet erwiesen haben.
Es ist dem Regierungsrat daher beizupflichten, dass es dem AWN durchaus möglich war, das Rodungsgesuch umfassend auf seine Verträglichkeit mit dem über-
geordneten Recht zu prüfen, ohne dass die Fragen 8 des Gesuchsformulars beantwortet waren. Dies entspricht im Übrigen der Anleitung zum Ausfüllen von Rodungsgesuchen für Wald des Amts für Wald und Landschaft (AWL) des Kantons Obwalden vom 14. Juli 2011 (pupl. auf: www.ow.ch/_docn/11608/Anleitung_Ausfllen_Rodungsformular.pdf), gemäss welchem dieser Punkt offen gelassen werden kann, resp. i.d.R. von der zuständigen Behörde ergänzt wird.
Objektive Umstände, welche eine Beantwortung dieser Frage in casu geradezu unentbehrlich gemacht hätten, sind keine auszumachen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren wiederum thematisierten Vorwürfe angeblich widerrechtlicher Rodungen (Beschwerdeschrift vom 17.5.2023 Ziff. VI. S. 14 ff.), welche weder die vorliegend in Frage stehenden Rodungsflächen noch deren Grundstückeigentümer betreffen. Entsprechend sind auch keine Akten hierzu zu edieren. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
5.5.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner eine ungenügende Konkretisierung der Campus-Erweiterung (Beschwerdeschrift vom 17.5.2022 Ziff. IV S. 5 ff.). Diese werde zwar angestrebt; wie sie erfolgen solle, sei jedoch - auch in zeitlicher Hinsicht - noch völlig offen. Komme es aber nicht zur Campus-Erweiterung, brauche es auch den Ausbau des Schuttwegs nicht, jedenfalls nicht bis zum Campus. Die Rodungsbewilligung für die Rodungsfläche 3 sei an die Bedingung geknüpft, dass spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Baus der neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg das Baugesuch für die Erweiterung Campus eingereicht werde (ansonsten diese Fläche, soweit nicht durch die Erschliessungsstrasse belegt, automatisch wieder dem Waldareal zufalle und auszuzonen sei; vgl. Rodungsbewilligung RO-22-02 Disp.-Ziff. 1.6). Ob und wann die neue Strasse Schuttweg gebaut werde, sei völlig offen. Die Realisierung liege auch nicht allein in der Hand der Bauherrschaft. Unter diesen Umständen erweise sich diese Bedingung, bei welcher es sich um eine Suspensiv-Bedingung handle, auch wegen der langen Frist ab Fertigstellung des neuen Schuttwegs, als rechtswidrig. Es könne nicht sein, dass für die Teilfläche 3 eine wesentlich längere Frist angesetzt wird als in der Rodungsbewilligung RO-22-02, welche auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Projektgenehmigung der neuen Groberschliessungsstrasse befristet sei.
5.5.2
Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 301/2023 E. 9.2.2 ausgeführt, die Rodungsfläche 3 solle laut dem Rodungsgesuch vom 9. Juni 2021 das Strassenprojekt Schuttweg ermöglichen und den kantonalen Bildungsstandort sichern. Der Teil der Rodungsfläche 3, der in der neuen Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus der ÖBA zugewiesen werde, diene der künftigen Erweiterung des PHSZ/ BBZG-Campus nach der kantonalen Masterplanung. Primär müsse die Rodungsfläche 3 jedoch bereits für den Bau der neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg (tem-porär) gerodet werden, womit deren Rodung insoweit für ein konkret bestimmtes Projekt erfolge. Aufgrund der klaren Absicht, an dieser Stelle nach Abschluss des Strassenbaus eine erste Erweiterung des Schulstandorts zu realisieren, wäre eine Ersatzaufforstung mit mutmasslich bald darauffolgender erneuter Rodung nicht zielführend. Die Gemeinde Arth sei daher in Disp.-Ziff. 1.6 der Rodungsbewilligung auflageweise verpflichtet worden, spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Baus der neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg das Baugesuch für den geplanten Erweiterungsbau einzureichen, ansonsten diese Fläche automatisch wieder dem Waldareal zufalle und auszuzonen sei (E. 9.2.2 f.).
5.5.3
Wie bereits dargelegt (E. 5.2.2 hiervor), wurde der raumplanerische Bedarf (wichtige Gründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WaG) für die Groberschliessungsstrasse Schuttweg nachgewiesen, so dass auf den Vorhalt, dessen Ausbau brauche es nicht, falls es nicht zur Campuserweiterung komme, nicht erneut einzugehen ist. Die im Rodungsgesuch vom 9. Juni 2021 und in den ergänzenden Erläuterungen vom 5. November 2021 genannten Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit der Beanspruchung der Rodungsfläche 3 für das Strassenprojekt Schuttweg und für die Erweiterung des PHSZ/ BBZG-Campus ergibt, wurde bereits dargelegt (E. 5.3.2 hiervor), für letztere samt der beabsichtigten Erstellung des neuen Gebäudes 'West 2 mit Rigi-Terrasse' auf dieser Rodungsfläche 3 und dem Raumbedarf, welcher mit diesem Gebäude gedeckt werden soll. Hierauf kann verwiesen werden. Bereits dargelegt wurde auch, dass wegen der fehlenden Beziehungsnähe zwischen der Parzelle KTN 013.________ und der Rodungsfläche 3, jedenfalls soweit keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin erkennbar ist (und von ihnen auch nicht glaubhaft gemacht wurde), als diese Flächen, die nicht das Strassenprojekt Groberschliessung Schuttweg beschlagen (vgl. E. 4.5.1 hiervor), weswegen es ihnen diesbezüglich an einem Anfechtungsinteresse fehlt (vgl. auch E. 5.3.3 hiervor).
5.5.4
Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass auch das BAFU in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2022 (in Vi-act. II.-01, Ordner-Reg. H, Ziff. 1.2) zur Beurteilung gelangt ist, die Rodungsfläche 3 werde sowohl für das Strassenprojekt als auch für die Erweiterungsflächen Campus benötigt, und diese Fläche sei wegen den geologischen Bedingungen zwingend gesamthaft zu realisieren. In Ziff. 1.5 hielt das BAFU sodann fest, der Bedarf für die Campuserweiterung sei aus seiner Sicht zum aktuellen Zeitpunkt zwar hinreichend dargelegt worden, monierte jedoch, dass deren Ausgestaltung nur bedingt ausgereift sei und sich in erster Linie auf grobe Umsetzungspläne (Erweiterungsplan mit Campusgebäude) und kein konkretes Auflageprojekt stütze. Das Vorhandensein eines konkreten Werkes erachtete das BAFU daher (nur) als teilweise erfüllt. Aufgrund der Ausführungen und des starken politischen Bekenntnisses der Kantonsregierung zum Standort der PHSZ ging das BAFU aber davon aus, dass die Campuserweiterung einem grossen Bedarf und öffentlichen Interesse entspreche und zeitnah erfolge bzw. umgesetzt werde. Auch aus fachlicher Sicht sei es nachvollziehbar, dass sich der Ausbaubedarf auf die Rodungsfläche 3 fokussiere und eine zielführende Lösung darstelle. Sollte die Umsetzung der Campuserweiterung nicht wie geplant erfolgen, sei die besagte Teilfläche wieder dem Waldareal zuzuführen.
5.5.5
Diese Ausführungen verdeutlichen, dass das BAFU seine Zustimmung zur Rodungsbewilligung auf der Basis des bestehenden Erweiterungsplans in sachlicher Abwägung der massgebenden Interessen erteilt hat. Die Umsetzung der Campuserweiterung West ist keineswegs 'völlig offen', sondern ist als generelles Projekt mit dem Bau der Groberschliessungsstrasse Schuttweg abgestimmt, auf die Rodungsfläche 3 fokussiert und in zeitlicher Hinsicht durch den Vorbehalt der Wiederzuführung ins Waldareal bei nicht fristgerechter Ausschöpfung determiniert. Es handelt sich auch nicht um eine Rodungsbewilligung "auf Vorrat". Die Zuweisung der Waldfläche 3 zur ÖVB bedarf gemäss Art. 12 WaG einer mit dem Nutzungsplanverfahren koordinierten Rodungsbewilligung. Die Nutzungszone kann nur ausgeschieden werden, wenn die Rodungsbewilligung erteilt ist oder zumindest eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Das Rodungsgesuch und die massgebenden Grundlagen der gleichzeitig aufgelegten Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus (E. 3.1 ff. hiervor) erbringen den verlangten Nachweis, dass die Rodungsfläche 3 zur Schaffung einer kompakten Campuserweiterung benötigt wird, und sich dieser Entwicklungsschritt - welcher einem grossen Bedarf und öffentlichen Interesse entspricht - ohne deren Inanspruchnahme nicht umsetzten lässt (vgl. dazu Bühlmann et al., a.a.O. Ziff. 6.2. S. 31). Zudem ist die Rodungsfläche 3 für das Strassenprojekt und die Erweiterungsflächen Campus aus geologischen Gründen zwingend
gesamthaft zu realisieren, was bereits für sich eine temporäre Rodung für die neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg bedingt.
5.5.6
Die Rodung ist bereits mit der rechtskräftigen Einzonung abgeschlossen, wenn der Wald mittels Rodungsbewilligung einer Nutzungszone zugewiesen wird (vgl. Erw 2.4.1 hiervor), weswegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu rechtswidrigen Suspensiv-Bedingungen an der Sache vorbei zielen. Da die Rodungsfläche 3 wegen den geologischen Bedingungen zwingend gesamthaft zu realisieren ist und bis zur Erstellung des neuen Gebäudes West 2 auf dieser Fläche als provisorische Parkfläche dient, ist die Auflage in der Rodungsbewilligung RO-22-02 Disp.-Ziff. 1.6 nicht zu beanstanden, dass diese Fläche automatisch dann wieder dem Waldareal zufällt und auszuzonen ist, wenn nicht spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Baus der neuen Groberschliessungsstrasse Schuttweg das Baugesuch für die Erweiterung Campus eingereicht ist. Ein Widerspruch zu Disp.-Ziff. 1.5 ist nicht erkennbar. Beide Anordnungen regeln das Erlöschen bei Nichtausschöpfen der Bewilligung für sich je sachgerecht. Wenn eine Maximalfrist von fünf Jahren gewährt wurde, kann hierin jedenfalls kein qualifizierter Ermessensfehler erkannt werden, welcher vom Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz (ohne Ermessenskontrolle; § 55 Abs. 1 VRP) zu sanktionieren wäre.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.6
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann unter Hinweis auf die Blätter 'Workshop 2' (Bf-act. 3 und 4) das Ergebnis des Evaluierungsprozesses Groberschliessung Bahnhof Süd.
Im Planungsbericht nach Art. 47 RPV wurde das durchgeführte Evaluierungsverfahren ausführlich dargelegt (vgl. dort: Ziff. 1.5.1 S. 9 ff. und insbesondere Ziff. 2.3.2 S. 35 ff. [= Beilage zum Rodungsgesuch vom 9.6.2021]; E. 3.2 hiervor). Darauf kann verwiesen werden. Wenn eine in einem frühen Entwicklungsstadium vorgenommene Gewichtung (Workshop 2 von 5) nicht mit jener im Endergebnis übereinstimmt, belegt dies einzig, dass die Evaluierung nicht mit diesem Zwischenergebnis abgeschlossen war und andere relevante Aspekte im weiteren Evaluierungsverlauf zu einer veränderten Gewichtung führten. Dies entspricht einem geordneten Planungsverlauf (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Das Beharren der Beschwerdeführerin auf einer vom Endergebnis abweichenden Gewichtung in einem frühen Planungsstadium vermag daher weder das Evaluierungsverfahren mit Variantenvergleich noch das in den kantonalen Richtplan aufgenommene Endergebnis (vgl. E. 3.1 hiervor) in Frage zu stellen. Es besteht für vorliegendes Verfahren kein
Anlass die Unterlagen zum unbestrittenerweise durchgeführten Variantenstudium zu edieren. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.
5.7
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, dass für die Erteilung der Rodungsbewilligung ein Gutachten der ENHK hätte eingeholt werden müssen. Der Gemeinderat (im Planungsbericht nach Art. 47 RPV, Ziff. 2.1.3 S. 15 f. und Ziff. 4.2 S. 53), das BAFU (in der Stellungnahme vom 8.2.2022, Ziff. 1.6) und der Regierungsrat (im angefochtenen RRB Nr. 301/2023 E. 10.5) beurteilen übereinstimmend, dass die Veränderung der Situation im Bereich der Einmündung Schuttweg/Chräbelstrasse in die Gotthardstrasse keine schutzzielrelevante Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1606 darstellt und auf das Einholen eines Gutachtens der ENHK verzichtet werden konnte. Dies ist nicht zu beanstanden, denn das besondere Abwägungsregime nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 greift nur bei schwe-ren Eingriffen in ein Inventarobjekt. Schwer ist der Eingriff, wenn mit einem Projekt "eine auf das Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung verbunden" ist; die Beeinträchtigung muss von besonderem Gewicht sein und das Objekt in zentralen Bereichen treffen. Eingriffe, welche die Schutzziele in einem geringeren Mass beeinträchtigen und daher auch kein "Abweichen" vom Gebot der "ungeschmälerten" Erhaltung nach sich ziehen, gelten dagegen als leicht; für sie genügt eine freie (nicht durch Art. 6 Abs. 2 NHG vorstrukturierte) Interessenabwägung. Die Rodung eines verhältnismässig kleinen Waldgebietes in einem BLN-Objekt bildet einen leichten Eingriff (vgl. Tschannen, in: PK-RPG: Richt-/Sachplanung, Interessenabwägung, Art. 3 N 37; Leimbacher, in: Keller/ et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 6 N 15 mit Hinweisen).
Die für das Trassee des Kreisels am Knoten Schuttweg/Chräbel-/Gotthardstrasse benötigte Rodungsfläche 9 (495 m2) auf der Parzelle KTN 004.________, verläuft entlang der Gotthardstrasse und tangiert das BLN-Objekt Nr. 1606 an dessen nördlichstem Perimeterrand. Auf der formell das Waldareal beschlagenden Parzelle KTN 004.________ befindet sich ein gewerblicher Forstwerkhof. Das BAFU wie der Regierungsrat haben in der vorerwähnten Passage festgehalten, dass eine geringfügige Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1606 durch die Erstellung des Forstwerkshofs erfolgt sei, durch die Veränderung der Situation im Bereich der Einmündung Schuttweg/Chräbelstrasse entstehe keine zusätzliche Beeinträchtigung. Somit erfolgten die entsprechenden Beurteilungen, ob dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung getragen worden seien (Art. 5 Abs. 4 WaG) auch unter dem Aspekt dieser früheren Beeinträchtigung. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.8.1
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, vorliegend seien die negativen Folgen für die Umwelt, insbesondere der Lärm, nicht genügend abgeklärt und berücksichtigt worden. Aus dem Rodungsgesuch gehe hervor, dass zumindest bei einem Gebäude (Zaystrasse […]) der Planungswert "knapp" überschritten werde. Dies sei mit Sicherheit auch bei weiteren Liegenschaften der Fall, etwa bei den Liegenschaften H.________weg 1, 2 und 4. Auch werde der Verkehr auf dem Eisenbahnweg massiv zunehmen und dort die massgeblichen Grenzwerte überschreiten. Der Regierungsrat habe die Lärmimmissionen gar nicht beurteilen können, da diese nicht abgeklärt worden seien. Also könne er auch nicht sagen, dass sich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ergäben. Der Perimeter der Lärmuntersuchungen sei auszudehnen, und es seien auch etwa die Liegenschaften H.________weg 1, 2 und 4 einzubeziehen. Zu den in Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG genannten Immissionen gehörten auch Immissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen sowie Gewässerverunreinigungen. Auch wenn in der Praxis den Erfordernissen des USG und des GSchG in den jeweiligen Planungs- und Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen werde, sei deren Einhaltung auch im Rodungsverfahren zu prüfen; alles andere würde Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG widersprechen.
In der Replik vom 21. August 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, aus dem Lärmschutznachweis im Anhang A zum Planungsbericht nach Art. 47 RPV gehe hervor, dass am Schuttweg (…), am Schuttweg (…) und an der Gotthardstrasse (…) die Immissionsgrenzwerte bereits ohne den neuen Schuttweg überschritten würden, an der Gotthardstrasse (…) (Westfassade) zudem der Alarmwert. Bei der Gesamtbetrachtung zeige sich, dass beim Schuttweg (…) die Immissionsgrenzwerte zusätzlich überschritten würden. Bei der Gotthardstrasse (…) erhöhe sich die bereits bestehende Überschreitung des Alarmwertes. Zudem werde an der Westfassade der Alarmwert neu ebenfalls überschritten und an der Ost- und Südfassade erhöhten sich die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte. Damit seien die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten.
5.8.2
Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen (§ 57 VRP). Es gilt - im Rahmen des Streitgegenstandes - der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 26 Abs. 1 VRP) (vgl. VGE III 2019 79 vom 21.11.2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind weder neue noch ergänzte oder erweiterte Anträge statthaft. Auch die Begründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden, es sei denn, es werde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. (vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980, S. 110 f.; VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 3.1.1; VGE III 2014 230 vom 25.3.2015 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; Daum, in: Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N 16).
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2023 eine ungenügende Abklärung des Lärmschutzes und eine Überschreitung der massgeblichen Lärmgrenzwerte bei weiteren Liegenschaften moniert sowie beispielhaft die Liegenschaften H.________weg 1, 2 und 4 genannt hat, konnte es ihr nach der Bestreitung dieser Rügen durch das Sicherheitsdepartement (Vernehmlassung vom 1.6.2023 Ziff. 6) und den Gemeinderat (Stellungnahme vom 12.6.2023 zu 2. S. 8) nicht verwehrt sein, in der Replik weitere konkrete Liegenschaften zu benennen. Darin ist keine unstatthafte Beschwerdeergänzung zu erkennen.
5.8.3
Im Lärmschutznachweis im Anhang A zum Planungsbericht nach Art. 47 RPV werden in Ziff. 3.1 die Empfindlichkeitsstufen (ES) der verschiedenen Zonen im Perimeterbereich des neuen Schuttwegs aufgeführt und in Ziff. 3.2 f. die massgebenden Grenzwerte für Strassenverkehrslärm in den ES II und ES III gemäss Art. 42 f. und Anhang 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 aufgelistet.
Bei der Beurteilung des Strassenverkehrslärms (Ziff. 4.2) resultierten in der Ausgangslage (Autobahn A4 und Gotthardstrasse) folgende Überschreitungen der massgeblichen Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm bei Gebäuden in der ES II von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht sowie in der ES III von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht:
- Beim Gebäude Schuttweg 1 (ES II): an der Ostfassade 64 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht, an der Südfassade 68 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht sowie an der Westfassade 65 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht.
- Beim Gebäude Schuttweg 5 (ES II): an der Ostfassade 62 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht, an der Südfassade 67 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in der Nacht sowie an der Westfassade 65 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht.
- Beim Gebäude Gotthardstrasse 69 (ES III): an der Nordfassade 70 dB(A) am Tag und 61 dB(A) in der Nacht, an der Südfassade 67 dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der Nacht sowie an der Westfassade 71 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht, womit an der Westfassade am Tag auch der Alarmwert überschritten ist.
Bei der Beurteilung durch den geplanten Schuttweg alleine (ohne Autobahn A4 und ohne Gotthardstrasse) resultierte beim Gebäude Zaystrasse (…) an der Ostfassade eine Lärmbelastung von 56 dB(A) am Tag und damit eine Überschreitung des Planwertes in der ES II von 55 dB(A) am Tag um 1 dB(A).
Bei der Beurteilung im Gesamtsystem (geplanter Schuttweg Autobahn A4 und Gotthardstrasse) resultierten folgende Überschreitungen des massgeblichen Immissionsgrenzwertes für Strassenverkehrslärm bei Gebäuden in der ES II und ES III:
- Beim Gebäude Schuttweg 1 (ES II): an der Ostfassade 64 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht, an der Südfassade 68 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht sowie an der Westfassade 65 dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der Nacht.
- Beim Gebäude Schuttweg 5 (ES II): an der Ostfassade 67 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht, an der Südfassade 67 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht sowie an der Westfassade 65 dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der Nacht.
- Beim Gebäude Gotthardstrasse 69 (ES III): an der Nordfassade 71 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht, an der Ostfassade 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht, an der Südfassade 67 dB(A) am Tag und 67 dB(A) in der Nacht sowie an der Westfassade 71 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht.
5.8.4
Wie der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 27. September 2023 festgestellt hat, befinden sich die Liegenschaften Zaystrasse (…) und Zaystrasse (…) in der Wohn- und Gewerbezone mit 3 Geschossen (vgl. Lärmschutznachweis Ziff. 3; kantonales WebGIS → Geokategorie: ÖREB-Kataster → ÖREB-Raumplanung → Nutzungsplanung kommunal → Arth → Grundnutzung) und sind folglich der ES III und nicht der ES II zugeordnet (vgl. auch WebGIS → Geokategorie: Umweltschutz, Lärm → Lärmempfindlichkeitsstufen). Damit resultiert bei der Beurteilung durch den geplanten 'Schuttweg alleine' keine Überschreitung der massgeblichen Planwerte; die Lärmbelastung an der Ostfassade beim Gebäude Zaystrasse (…) von 56 dB(A) am Tag überschreitet den massgeblichen Planwert in der ES III von 60 dB(A) am Tag nicht. Insofern ergibt sich hieraus keine Gefährdung der Umwelt.
5.8.5
Im 'Gesamtsystem' resultieren an der Gotthardstrasse 69 zwei neue Überschreitungen der Alarmwerte (+1 dB[A] an der Nordfassade am Tag und +10 dB[A] an der Südfassade in der Nacht), zwei neue Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (je +1 dB[A] an der Ostfassade am Tag und in der Nacht), sowie je eine zusätzliche Erhöhung um +1 dB(A) der bereits überschrittenen Immissionsgrenzwerte bei der Gotthardstrasse 69 Nordfassade in der Nacht) und beim Schuttweg 1 (Westfassade in der Nacht). Beim Schuttweg 5 resultieren vier zusätzliche Erhöhungen (zwischen +1 und +5 dB[A] der bereits überschrittenen Immissionsgrenzwerte (der Ostfassade +5 dB[A] am Tag und +2 dB[A] in der Nacht und je +1 dB[A] an der Süd- und an der Westfassade in der Nacht). Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung i.S.v. Art. 9 lit. a und b LSV.
Während Lärmzunahmen von 1 dB(A) nach der Rechtsprechung im untersten Bereich der Wahrnehmbarkeit liegen (vgl. Urteile BGer 1C_751/2013 vom 4.4.2014 E. 2.3; 1C_507/2015 vom 18.5.2016 E. 4.3) und damit keine erhebliche Gefährdung der Umwelt i.S.v. von Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG bewirken, gilt dies offensichtlich nicht mehr bei Lärmzunahmen von +2 dB(A), +5 dB(A) und gar +10 dB(A).
5.8.6
Wie der Gemeinderat in der Eingabe vom 27. September 2023 zutreffend ausgeführt hat, erscheinen die erheblich bis aussergewöhnlich hohen Lärmzunah
men von +2 dB(A), +5 dB(A) und gar +10 dB(A) anhand der Lärmadditionen (wobei es sich bei der "Addition von Schallpegeln" nicht um ein einfaches arithmetisches Zusammenzählen handelt) der Beurteilungen im Ausgangszustand und der Beurteilung des geplanten 'Schuttwegs alleine', wenig nachvollziehbar. Dem Gemeinderat kann aber nicht gefolgt werden, dass es sich dabei um offensichtliche Schreibfehler handle, welche sich im Rechtsmittelverfahren korrigieren liessen, denn das korrekte Resultat der entsprechenden Lärmadditionen steht nicht objektiv und zweifelsfrei fest.
Hinzu kommt, dass die Beurteilung im 'Gesamtsystem' weitere, unplausible Beurteilungspegel aufführt, wie der Umstand, dass die Lärmwerte an der Ostfassade des Gebäudes Zaystrasse 42 im 'Gesamtsystem' um -4 dB(A) am Tag und um -5 dB(A) in der Nacht tiefer ausfallen als im Ausgangszustand. Dasselbe gilt für die Ostfassade des Gebäudes Zaystrasse 44, wo bei einer Lärmbelastung am Tag in der Ausgangslage von 45 dB(A) und beim geplanten 'Schuttweg alleine' von 34 dB(A) im 'Gesamtsystem' eine Zunahme um +12 dB(A) auf 57 dB(A) resultiert.
5.8.7
Die Beurteilung im 'Gesamtsystem' des Lärmschutznachweises im Anhang A zum Planungsbericht nach Art. 47 RPV erscheint aufgrund dieser zahlreichen Unstimmigkeiten zufällig und nicht nachvollziehbar. Damit vermag dieser Lärmschutznachweis den Nachweis nicht zu erbringen, dass die vorliegend in Frage stehenden Rodungen mittelbar zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt bezüglich Lärmimmissionen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG führen. Die errechneten Beurteilungspegel im 'Gesamtsystem' suggerieren vielmehr das Gegenteil, wobei die unter Ziff. 5 (S. 16) rudimentär skizzierten (möglichen) Massnahmen grösstenteils keinen konkreten Bezug darauf nehmen. Diese vielfältigen Mängel und Widersprüchlichkeiten des Lärmschutznachweises lassen sich nicht durch die Einholung eines Amtsberichts sanieren. Hinzu kommt, dass auch der Einwand der Beschwerdeführerin berechtigt erscheint, die Liegenschaften H.________weg, 1, 2 und 4 hätten in die Lärmuntersuchungen einbezogen werden müssen (vgl. dazu Wolf, in USG-Kommentar, Art. 25 N 95). Dies gilt insbesondere bezüglich der Gebäude H.________weg 1 und 2, welche sich nur wenige Meter vom Eisenbahnweg entfernt befinden, der die Fortsetzung der neuen Groberschliessung Schuttweg bildet und den dadurch induzierten Mehrverkehr zum und vom Bahnhof aufnehmen wird (vgl. E. 2.4.3 hiervor), und die überdies in der Wohnzone mit 4 Geschossen liegen, welche der ES II zugeordnet ist.
Soweit im angefochtenen RRB Nr. 301/2023 (E. 10.4) eine Prüfung der Belange des Umweltschutzrechts und des Gewässerschutzrechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG kategorisch verneint wird, kann dem nicht beigepflichtet werden. Dies steht in Widerspruch zu Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG und entspricht auch nicht der Aussage der im RRB zitierten Literaturstelle (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Vorliegend stellt sich die Frage der Zuweisung von Wald mittels Rodungsbewilligung zu einer Nutzungszone. In der parallelen Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus wird die neue Groberschliessung Schuttweg als konkretes Werk weitgehend festgelegt und enthält damit bereits wesentliche Elemente der künftigen Baubewilligung. Somit sind die Anforderungen von Art. 25 USG bereits im Rahmen dieser Nutzungsplanänderung zu prüfen (vgl. Wolf, in USG-Kommentar, Art. 25 N 9; E. 2.4.1 hiervor). Der mangelhafte Lärmschutznachweis, welcher im Rahmen der parallelen Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus erstattet wurde, konnte auch in diesem Planungsverfahren keine sachgerechte Prüfung hinsichtlich der Lärm-immissionen erlauben, welche den Verzicht auf eine (zusätzliche) Prüfung dieses Aspektes aufgrund von Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG überhaupt erst rechtfertigen könnte.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.
5.9
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwä-
gungen (E. 5.8.6 f.) zur ergänzenden Abklärung der Lärmimmissionen der geplanten Groberschliessung Schuttweg (neues Lärmgutachten, inkl. Prüfung möglicher Erleichterungen und Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG) und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen (E. 5.1.1 - E. 5.7) ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.1
Eine Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteil BGer 1C_266/2020 vom 4.1.2021 E. 4, mit Hinweise auf BGE 141 V 281 E. 11.1 und Urteile 1C_283/2019 vom 24.7.2020 E. 5 und 1C_597/2014 vom 1.7.2015 E. 6.1, je mit Hinweisen).
6.2
Die auf das Verfahren II (VB 109/2022) entfallenden Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- sind neu je zur Hälfte (je Fr. 750.--) von der Gemeinde Arth und dem Kanton Schwyz zu tragen (Art. 72 Abs. 2 VRP).
6.3
Die Gemeinde Arth und der Kanton Schwyz haben der beanwalteten Beschwerdeführerin zudem für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kant. Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der in §§ 14 und 15 ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einen Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.--, vor dem Verwaltungsgericht einen solchen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) (insgesamt Fr. 1'500.--) festgelegt.
6.4
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend
je
zur Hälfte (je Fr.
1'500.--)
der
Gemeinde Arth
und
dem
Kanton
Schwyz
aufzuerlegen.
6.5
Die Gemeinde Arth und der Kanton Schwyz haben der beanwalteten Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung der vorstehend erwähnten Grundsätze (E. 6.3) und unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt, wobei jeweils die Hälfte (je Fr. 1'500.--) zu Lasten der Gemeinde Arth und des Kantons Schwyz gehen.
7.
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil BGer 2C_525/2013 + 2C_526/2013 vom 2.7.2013 E. 2 mit Hinweisen). Mithin ist fraglich, ob gegen diesen Zwischenentscheid eine selbständige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegeben ist. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid gleichwohl mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung werden der angefochtene RRB Nr. 301/2023 vom 19. April 2023 und die Rodungsbewilligung Nr. RO-22-02 vom 16. Mai 2022 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen (zusammengefasst in E. 5.9) zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen (E. 5.1.1 - E. 5.7) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.1 Die auf das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren (VB 109/2022 [Verfahren II]) entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden neu je zur Hälfte (je Fr. 750.--) der Gemeinde Arth und dem Kanton Schwyz auferlegt.
2.2 Die Gemeinde Arth und der Kanton Schwyz haben der beanwalteten Beschwerdeführerin für das regierungsrätliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) (total Fr. 1'500.--) zu bezahlen.
3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) der Gemeinde Arth und dem Kanton Schwyz auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Die Gemeinde Arth hat ihr Betreffnis von Fr. 1'500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postfinancekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
3.2 Die Gemeinde Arth und der Kanton Schwyz haben der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) (insgesamt Fr. 3'000.--) zu entrichten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. BGG).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- den Rechtsvertreter des Gemeinderats Arth (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das Amt für Wald und Natur (EB)
- an die Beigeladene Ziff. 3 (R)
- an die Beigeladene Ziff. 5 (R)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (R).
Schwyz, 29. November 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Dezember 2023
1
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 1 PBG
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT
BGE 135 II 209ATF 135 II 209DTF 135 II 209
Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT
Art. 9 RPGart. 9 LATart. 9 LPT
§ 3 PBG
Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT
Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT
§ 4 PBG
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
§ 4 PBG
Art. 14n mit Anhangart. 14n avec annexeart. 14n 1
Art. 14n mit Briefwechselart. 14n avec échange de lettresart. 14n 1
Art. 14n 14art. 14n 14art. 14n 14
BGE 127 II 273ATF 127 II 273DTF 127 II 273
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
BGE 117 Ia 302ATF 117 Ia 302DTF 117 Ia 302
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
1C_361/2008
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 3n 2art. 3n 2art. 3n 2
Art. 3n 2art. 3n 2art. 3n 2
Art. 3n 2art. 3n 2art. 3n 2
Art. 3n 22art. 3n 22art. 3n 22
Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT
Art. 18 RPGart. 18 LATart. 18 LPT
Art. 6 WaGart. 6 LFoart. 6 LFo
Art. 5 WaVart. 5 OFoart. 5 OFo
§ 1 VVzKWaG
§ 5 VVzKWaG
1C_645/2018
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
1C_101/2020
1C_102/2020
Art. 18n mit Anlage und Beilagenart. 18n avec annexe et addendaart. 18n 4
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5n mit Anhangart. 5n avec annexeart. 5n 1
Art. 5n mit Briefwechselart. 5n avec échange de lettresart. 5n 1
Art. 12n mit Anhangart. 12n avec annexeart. 12n 1
Art. 12n mit Briefwechselart. 12n avec échange de lettresart. 12n 1
Art. 12n 14art. 12n 14art. 12n 14
BGE 119 Ib 397ATF 119 Ib 397DTF 119 Ib 397
Art. 12n mit Anhangart. 12n avec annexeart. 12n 1
Art. 12n mit Briefwechselart. 12n avec échange de lettresart. 12n 1
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5n 2art. 5n 2art. 5n 2
Art. 5n 2art. 5n 2art. 5n 2
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Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 6 WaGart. 6 LFoart. 6 LFo
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5n Satzung des Europaratesart. 5n Statut du Conseil de l’Europeart. 5n 3
Art. 5n 3art. 5n 3art. 5n 3
Art. 50 WaGart. 50 LFoart. 50 LFo
Art. 46n mit Anhangart. 46n avec annexeart. 46n 1
Art. 46n mit Briefwechselart. 46n avec échange de lettresart. 46n 1
Art. 46n 13art. 46n 13art. 46n 13
§ 4a KWaG
§ 4a KWaG
§ 82 PBG
§ 37 VRP
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
§ 27 VRP
§ 27 VRP
§ 37 VRP
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
BGE 142 II 451ATF 142 II 451DTF 142 II 451
BGE 135 II 172ATF 135 II 172DTF 135 II 172
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EGV-SZ 1998 Nr. 2
BGE 140 II 214ATF 140 II 214DTF 140 II 214
BGE 121 II 171ATF 121 II 171DTF 121 II 171
1A.266/2006
1E.10/2006
BGE 140 II 214ATF 140 II 214DTF 140 II 214
BGE 136 II 281ATF 136 II 281DTF 136 II 281
BGE 140 II 214ATF 140 II 214DTF 140 II 214
BVGer A-438/2009TAF A-438/2009TAF A-438/2009
EGV-SZ 2014 B 1.5
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 12 WaGart. 12 LFoart. 12 LFo
§ 55 VRP
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN
Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN
Art. 6n mit Anhangart. 6n avec annexeart. 6n 1
Art. 6n mit Briefwechselart. 6n avec échange de lettresart. 6n 1
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 57 VRP
§ 26 VRP
Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1
Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 9 LSVart. 9 OPBart. 9 OIF
1C_751/2013
1C_507/2015
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 25n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 25n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 25n 9
Art. 25n 9art. 25n 9art. 25n 9
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 25 USGart. 25 LPEart. 25 LPAmb
Art. 25n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 25n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 25n 9
Art. 25n 9art. 25n 9art. 25n 9
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 25 USGart. 25 LPEart. 25 LPAmb
1C_266/2020
BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281
1C_283/2019
1C_597/2014
Art. 72 VRPart. 72 OPRart. 72 OPR
§ 74 VRP
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
2C_525/2013
2C_526/2013
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF