III 2023 81
Kammergericht
18. September 2023Deutsch10 min
A. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 stellte das kantonale Verkehrsamt A.________ als Fahrzeughalterin Verkehrssteuern für die Personenwagen _____ (für den Zeitraum vom 1.1.2023 - 12.1.2023: Fr. 7.--) und _____ (für den Zeitraum vom 13.1.2023 - 31.12.2023: Fr. 229.--) sowie eine Gebühr von Fr. 50.-- für den Fahrzeugausweis, total Fr. 347.--, in Rechnung (Vi-act. 1). In der Folge überwies A.________ dem Verkehrsamt monatliche Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 28.92, erstmals am 7. Februar 2023, sowie am 6. April 2023 einmalig eine Teilzahlung von Fr. 100.-- (vgl. Vi-act. 7 f.). Das Verkehrsamt ersuchte A.________ mit Zahlungserinnerung (Mahnung) vom 8. März 2023 um Überweisung des Rechnungsbetrages und kündigte die Erhebung einer Mahngebühr von Fr. 20.-- für jede weitere Mahnung an (Vi-act. 3). Mit 2. Mahnung vom 29. März 2023 sowie mit erneuter 2. Mahnung vom 11. April 2023 ersuchte das Verkehrsamt A.________ um Überweisung des Rechnungsbetrages sowie der Mahngebühr von Fr. 20.--, total zuletzt Fr. 180.24, und stellte für die nicht fristgerechte Zahlung inklusive Mahngebühr den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder und Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 120.-- in Aussicht (Vi-act. 4 f.).
Source sz.ch
III 2023 81
Entscheid vom 18. September 2023
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,
6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Entzug Fahrzeugausweis und
Kontrollschilder)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 stellte das kantonale Verkehrsamt A.________ als Fahrzeughalterin Verkehrssteuern für die Personenwagen _____ (für den Zeitraum vom 1.1.2023 - 12.1.2023: Fr. 7.--) und _____ (für den Zeitraum vom 13.1.2023 - 31.12.2023: Fr. 229.--) sowie eine Gebühr von Fr. 50.-- für den Fahrzeugausweis, total Fr. 347.--, in Rechnung (Vi-act. 1). In der Folge überwies A.________ dem Verkehrsamt monatliche Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 28.92, erstmals am 7. Februar 2023, sowie am 6. April 2023 einmalig eine Teilzahlung von Fr. 100.-- (vgl. Vi-act. 7 f.). Das Verkehrsamt ersuchte A.________ mit Zahlungserinnerung (Mahnung) vom 8. März 2023 um Überweisung des Rechnungsbetrages und kündigte die Erhebung einer Mahngebühr von Fr. 20.-- für jede weitere Mahnung an (Vi-act. 3). Mit 2. Mahnung vom 29. März 2023 sowie mit erneuter 2. Mahnung vom 11. April 2023 ersuchte das Verkehrsamt A.________ um Überweisung des Rechnungsbetrages sowie der Mahngebühr von Fr. 20.--, total zuletzt Fr. 180.24, und stellte für die nicht fristgerechte Zahlung inklusive Mahngebühr den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder und Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 120.-- in Aussicht (Vi-act. 4 f.).
B. Da innert der Zahlungsfrist bis 18. April 2023 keine weitere Zahlung eingegangen war, hat das Verkehrsamt gegenüber A.________ am 3. Mai 2023 folgende Verfügung erlassen:
1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 106 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Verkehrszulassungsverordnung VZV werden vorgenanntem Fahrzeughalter bzw. vorgenannter Fahrzeughalterin der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen.
Erwägungen
2.
Die Kontrollschilder sind innert 20 Tagen dem Verkehrsamt oder einem Polizeiposten des Kantons Schwyz zuzustellen.
3.
Wird der ausstehende Betrag inkl. der Verfügungskosten innert 20 Tagen dem Verkehrsamt überwiesen, erübrigt sich der Entzug.
4.
Wird weder bezahlt noch die Kontrollschilder abgegeben, erfolgt an die Polizei der Auftrag zum Einzug der Kontrollschilder. Die Gebühr dafür beträgt weitere Fr. 120.-.
5.
Werden nach dem Entzug der Kontrollschilder die geschuldeten Verkehrssteuern bzw. Gebühren nicht bezahlt, erfolgt nach Ablauf der Zahlungsfrist die Einleitung der Betreibung, was weitere Kosten von Fr. 60.- verursacht.
6.
Die Kosten der vorliegenden Verfügung betragen Fr. 120.- und sind zusammen mit dem bereits ausstehenden Betrag zu überweisen.
Auf der beiliegenden Rechnung wurde der zahlbare Betrag auf Fr. 300.24 beziffert. In der Begründung der Verfügung wurde ausgeführt, dass die Halterin trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung die Rechnung für die Verkehrssteuern/ Gebühren nicht bezahlt habe (Vi-act. 6).
C. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ fristgerecht am 25. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung.
D. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zudem wird mitgeteilt, dass von einem Polizeieinzug abgesehen werde, wenn der Restbetrag bis am 31. Juli 2023 bezahlt sei.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 haben die Kantone das Recht, Fahrzeuge zu besteuern und Gebühren zu erheben. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Kanton Schwyz das Gesetz über Motorfahrzeugabgaben (MfzG; SRSZ 782.300) vom 20. April 2011 erlassen.
1.2
Nach § 2 MfzG erhebt der Kanton Steuern und Gebühren für alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr unterstehen, und die ihren Standort auf Kantonsgebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind. Nach § 8 Abs. 1 MfzG werden die Steuern für leichte und schwere Personenwagen sowie leichte Motorwagen und Kleinbusse nach der Leistung in Kilowatt (kW) und dem Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis bemessen. Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmotorräder bildet die Leistung in Kilowatt (kW) die Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 MfzG). Gemäss § 7 Abs. 1 MfzG wird die Motorfahrzeugsteuer für das laufende Kalenderjahr zum Voraus erhoben. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person kann sie unter Erhebung eines Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden. Der Regierungsrat legt die Höhe des Zuschlages fest. Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Motorfahrzeughalter gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung zur Einholung des Kontrollschildes verpflichtet ist (§ 7 Abs. 2 MfzG). Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes (§ 7 Abs. 3 MfzG).
1.3.1
Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Ausweise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren (§ 16 Abs. 1 MfzG). Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest (§ 16 Abs. 2 MfzG). Gestützt auf § 16 MfzG hat der Regierungsrat die Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (GebO-SVG; SRSZ 782.311) vom 18. Dezember 1972 erlassen.
1.3.2
Für die Ausstellung eines Fahrzeugausweises wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben (§ 8 Abs. 1 lit. d GebO-SVG). Gemäss § 12 GebO-SVG wird bei der Entrichtung der Motorfahrzeugsteuer in zwei Raten pro Kontrollschild eine Gebühr von je Fr. 10.-- erhoben (Abs. 1). Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben (Abs. 2). Für Verfügungen (Fahrzeugausweis- und Schilderentzug) wird eine Gebühr von Fr. 120.-- erhoben (§ 10 Abs. 1 lit. d
GebO-SVG).
1.4
Gemäss Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 kann der Fahrzeugausweis entzogen werden, wenn die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. Zudem sind nach Art. 106 Abs. 3 VZV mit dem Entzug des Fahrzeugausweises immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Schliesslich sind gemäss Art. 107 Abs. 3 VZV Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Höhe der am 13. Januar 2023 in Rechnung gestellten Motorfahrzeugsteuern noch die Gebühr für den Fahrzeugausweis von Fr. 50.-- noch die Mahngebühr von Fr. 20.--. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der bis zum 18. April 2023 angesetzten Zahlungsfrist sowie bis zum Erlass der angefochtenen Entzugsverfügung vom 3. Mai 2023 die noch ausstehenden Verkehrssteuern und Gebühren nicht beglichen hat.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde einzig geltend, sie habe immer wieder Ratenzahlungen geleistet. Nach Erhalt der Erinnerung habe sie umgehend versucht, telefonisch mit dem Verkehrsamt eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Daraufhin habe ihr die Mitarbeiterin mitgeteilt, eine Ratenzahlung sei nicht möglich und sie müsse den Restbetrag begleichen, ansonsten der Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder eingezogen würden. Die Beschwerdeführerin beanstandet somit sinngemäss, dass das Verkehrsamt ihr eine Ratenzahlung hätte gewähren müssen und die angefochtene (kostenpflichtige) Verfügung nicht hätte erlassen dürfen. Die Verfügung des Verkehrsamtes verstosse gegen "Schweizer normale Werte" und gegen "Menschenrecht".
2.2
Die Vorinstanz wendet in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2023 im Wesentlichen ein, ihre Buchhaltung habe nie eine Anfrage auf Ratenzahlung erhalten, die meistens auch gewährt werde. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus mit der Ratenzahlung begonnen. Sie sei einmal am Schalter in Pfäffikon gewesen und habe nochmals die Verfügung verlangt. Sie habe in der Folge mehrmals kleine Anzahlungen getätigt. Weiterhin sei ein Restbetrag von Fr. 141.90 offen. Sofern der Restbetrag bis 31. Juli 2023 bezahlt sei, werde von einem Polizeieinzug abgesehen.
2.3.1
Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist gesetzlich vorgesehen. Gemäss § 7 Abs. 1 Satz MfzG kann die Motorfahrzeugsteuer auf Verlangen der steuerpflichtigen Person unter Erhebung eines Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 MfzG). Vorausgesetzt ist somit ein Antrag der steuerpflichtigen Person.
2.3.2
Aus den vorinstanzlichen Akten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung um Ratenzahlung ersucht hätte. Die Beschwerdeführerin reichte auch keinen Nachweis für ihre Behauptung ein, wonach sie nach Erhalt der Zahlungserinnerung umgehend um Ratenzahlung ersucht habe. Gegen diese Behauptung spricht ferner der Umstand, dass die Vorinstanz glaubhaft darauf hinwies, dass Gesuche auf Ratenzahlungen meistens gewährt würden. Schliesslich erscheint nicht glaubhaft, dass die Mitarbeiterin des Verkehrsamtes nach Darstellung der Beschwerdeführerin einzig auf die Wahl zwischen der Bezahlung und dem Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder hingewiesen haben soll. Denn im Zeitpunkt der behaupteten Auskunft [umgehend nach dem 8. März 2023] lag weder eine Entzugsverfügung vor, noch hatte das Verkehrsamt mittels eines 2. Mahnschreibens den Erlass einer Entzugsverfügung angekündigt. Nach dem Gesagten ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Gesuch um Ratenzahlung gestellt hat. Die
Vorinstanz hatte demzufolge keinen Anlass, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Ratenzahlung oder eine längere Zahlungsfrist zu gewähren.
2.3.3
Davon abgesehen begründet die Kann-Vorschrift von § 7 Abs. 1 Satz 2 MfzG keinen Anspruch auf Gewährung einer Zahlungserleichterung und namentlich auch nicht auf eine Ratenzahlung in beliebiger Höhe. Soweit die Beschwerdeführerin angesichts der monatlich eingehenden Teilzahlungen im Umfang von Fr. 28.92 (entsprechend einem Zwölftel des ursprünglichen Rechnungsbetrages von Fr. 347.-- gemäss Rechnung vom 13.1.2023) der Auffassung sein sollte, sie habe Anspruch auf eine Ratenzahlung in dieser Höhe, kann ihr somit nicht gefolgt werden.
2.4
Nachdem die in Rechnung gestellten Verkehrssteuern sowie die Gebühren innert der bis 18. April 2023 angesetzten Zahlungsfrist nicht beglichen waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2023 den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder angeordnet hat.
2.5
Die für den Erlass der Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 120.-- findet ihre Grundlage in § 10 Abs. 1 lit. d GebO-SVG. Sie erweist sich in Bestand und Umfang als korrekt.
2.6
Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz die in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Zahlungsfrist von 20 Tagen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 bis zum 31. Juli 2023 verlängert hat. Mithin stand es der Beschwerdeführerin frei, den offenen Rechnungsbetrag von Fr. 300.24 gemäss Zusammenstellung vom 3. Mai 2023 in Raten bis zum 31. Juli 2023 zu begleichen. Den Anliegen der Beschwerdeführerin wurde damit jedenfalls hinreichend Rechnung getragen.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 25. Mai 2023 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verzichtet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativ-massnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. September 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. September 2023
1
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC
Art. 105 SVGart. 105 LCRart. 105 LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC
Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC
Art. 107 VZVart. 107 OACart. 107 OAC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF