III 2023 82
Kammergericht
28. September 2023Deutsch39 min
A. A.________ (Jg. 1970; von Bosnien und Herzegowina) heiratete am 3. Februar 2002 den Landsmann C.________ (Jg. 1963), mit dem sie bereits eine gemeinsame Tochter (Jg. 1993) und einen gemeinsamen Sohn (Jg. 1994) hatte. Diese Ehe wurde 2008 rechtskräftig geschieden. Noch im selben Jahr reiste C.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die am 21. Juli 2022 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am 13. Januar 2015 heirateten A.________ und C.________ erneut. Am 1. Mai 2019 ging beim Amt für Migration (AFM) der Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzug von A.________ ein (Vi-act. II-01/82; nachfolgend vermerkt als AFM-act. 82); am 28. bzw. 29. Mai 2019 folgte ihr Gesuch um Familiennachzug (AFM-act. 94). Am 1. Juli 2019 ersuchte A.________ um Verlängerung des Schengen-Visums (AFM-act. 284), was vom AFM am 5. Juli 2019 abgelehnt wurde mit der Aufforderung, den Schengen-Raum bis spätestens 9. Juli 2019 zu verlassen (Vi-act. 289). Am 4. Februar 2020 erhielt sie vom Amt für Migration (AFM) eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt gültig bis 13.2.2022) unter der Bedingung eines Stellenantrittes bei der D.________ GmbH bzw. der genügenden finanziellen Mittel. Diese Bedingung erfolgte vor dem Hintergrund eines IV-Renten- und EL-Bezugs des Ehemannes (AFM-act. 363, 365, 366). In der Folge reiste A.________ am 14. Februar 2020 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein (AFM-act. 367).
Source sz.ch
III 2023 82
Entscheid vom 28. September 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1970; von Bosnien und Herzegowina) heiratete am 3. Februar 2002 den Landsmann C.________ (Jg. 1963), mit dem sie bereits eine gemeinsame Tochter (Jg. 1993) und einen gemeinsamen Sohn (Jg. 1994) hatte. Diese Ehe wurde 2008 rechtskräftig geschieden. Noch im selben Jahr reiste C.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die am 21. Juli 2022 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am 13. Januar 2015 heirateten A.________ und C.________ erneut. Am 1. Mai 2019 ging beim Amt für Migration (AFM) der Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzug von A.________ ein (Vi-act. II-01/82; nachfolgend vermerkt als AFM-act. 82); am 28. bzw. 29. Mai 2019 folgte ihr Gesuch um Familiennachzug (AFM-act. 94). Am 1. Juli 2019 ersuchte A.________ um Verlängerung des Schengen-Visums (AFM-act. 284), was vom AFM am 5. Juli 2019 abgelehnt wurde mit der Aufforderung, den Schengen-Raum bis spätestens 9. Juli 2019 zu verlassen (Vi-act. 289). Am 4. Februar 2020 erhielt sie vom Amt für Migration (AFM) eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt gültig bis 13.2.2022) unter der Bedingung eines Stellenantrittes bei der D.________ GmbH bzw. der genügenden finanziellen Mittel. Diese Bedingung erfolgte vor dem Hintergrund eines IV-Renten- und EL-Bezugs des Ehemannes (AFM-act. 363, 365, 366). In der Folge reiste A.________ am 14. Februar 2020 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein (AFM-act. 367).
B. Am 25. Mai 2020 konfrontierte das AFM A.________ mit der Feststellung, sie habe ihre Stelle bei der Firma D.________ GmbH nicht angetreten, weshalb der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung in Erwägung gezogen werde (AFM-act. 377). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs informierte A.________ am 24. Juli 2020 über gesundheitliche Probleme, welche medizinische Eingriffe notwendig gemacht hätten, sowie die Corona-Pandemie mit behördlichem Lockdown, was den Stellenantritt verhindert habe; sie habe indes eine Stelle in Aussicht (AFM-act. 423). Am 29. Juli 2020 sistierte das AFM das Verfahren (AFM-act. 431) und stellte dieses am 28. September 2020 ein, nachdem A.________ Lohnabrechnungen und eine Arbeitsbestätigung eingereicht hatte (AFM-act. 435, 440).
C. Am 10. Dezember 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung der bis am 13. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung (AFM-act. 443). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 bestätigte das AFM den Gesuchseingang und erteilte die Aufenthaltsbewilligung für ein weiteres Jahr unter der Bedingung, dass A.________ bei der nächsten Verlängerung ein anerkanntes Sprachzertifikat einreiche (AFM-act. 444).
D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 informierte die Ausgleichskasse das AFM, der Ehemann habe für die Zeit vom März bis Juli 2020 sowie ab 1. Januar 2021 einen höheren EL-Anspruch als vor dem Familiennachzug, da die Ehefrau in dieser Zeit kein oder nur ein tieferes Erwerbseinkommen erzielt habe; für die Zeit von August bis Dezember 2020 sei der EL-Anspruch tiefer als vor dem Familiennachzug gewesen (AFM-act. 461). Am 16. September 2021 konfrontierte das AFM A.________ mit diesem Umstand und teilte mit, den Bewilligungswiderruf und ihre Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung zu ziehen (AFM-act. 466). Mit Stellungnahmen vom 9. und 17. November 2021, 20. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 verwies A.________ auf gesundheitliche Probleme ihrerseits sowie ihres Mannes, was sie an einer Erwerbstätigkeit hindere (AFM-act. 472, 490, 494). Am 14. Dezember 2021 ersuchte A.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (AFM-act. 500). Am 21. Februar 2022 sistierte das AFM das Verfahren (AFM-act. 510); am 17. Mai 2022 bestätigte das AFM, dass sich A.________ während des Verfahrens berechtigterweise in der Schweiz aufhalten könne (AFM-act. 516).
E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 forderte das AFM A.________ auf, einen aktuellen Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen und ebenso ein Sprachzertifikat, welches als Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzt werde (AFM-act. 524). Am 8. Juli 2022 reichte sie einen neuen Arbeitsvertrag (ab 11.7.2022) sowie die Anmeldung für den Sprachtest (27.8.2022) ein (AFM-act. 538). Am 4. November 2022 forderte das AFM von A.________ die Einreichung des erlangten Sprachzertifikats sowie eine neue Arbeitgeberbestätigung (AFM-act. 541). Mit Stellungnahme vom 25. November 2022 erklärte A.________, gesundheitliche Gründe hätten sie am Sprachtest gehindert, sie sei aber gerne bereit, einen Deutschkurs zu besuchen und später, wenn es der Gesundheitszustand zulasse, einen Test zu absolvieren. Zudem pflege sie ihren pflegebedürftigen Ehemann, nachdem der Sohn, welcher sie bislang darin unterstützte, selber unfallbedingt auf Dritthilfe angewiesen sei. Und da die Tochter im Februar 2022 eine 100%-Stelle angetreten habe, betreue sie die Enkel (10 und 6 Jahre alt). All dies habe sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Allerdings habe die Familie entschieden, sie neu für ihren Einsatz zu entschädigen, wozu man einen Arbeitsvertrag abschliesse. Mit dieser Lohnzahlung von Fr. 1'700.--/Mt. brutto habe sie auch keinen EL-Anspruch mehr (AFM-act. 581).
F. Am 26. Januar 2023 verfügte das AFM die Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. A.________ wurde aus der Schweiz weggewiesen und angewiesen, das Land bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AFM-act. 593). Hiergegen erhob A.________ am 16. Februar 2023 Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (AFM-act. 618). Mit RRB Nr. 320/2023 vom 25. April 2023 (Versand 2.5.2023) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
G. Am 25. Mai 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Beschluss Nr. 320/2023 des Regierungsrates vom 25. April 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
Erwägungen
2.
In Gutheissung des Gesuchs vom 14. Dezember 2021 sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von ihrer Wegweisung Umgang zu nehmen.
3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das AFM reicht innert Frist keine Vernehmlassung ein.
H. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Teilnahme am Sprachtest vom 11. Juli 2023 und die Einreichung des Zertifikats ankündigte (VG-act. 07), forderte das Gericht am 16. August 2023 die Zustellung des Sprachzertifikates bis 28. August 2023 (VG-act. 15). Am 28. August 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis 15. September 2023; mit dem noch nicht vorliegenden Zertifikat werde dann auch eine neue EL-Berechnung der Ausgleichskasse eingereicht, nachdem sich der Lohn zwischenzeitlich erhöht habe (VG-act. 16). Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin keine der angekündigten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 21. September 2023 liess sie mitteilen, den Sprachtest aus gesundheitlichen Gründen nicht absolviert zu haben, und sie legte eine neue Verfügung der Ausgleichskasse betreffend EL vom 14. September 2023 bei.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
In der Verfügung vom 26. Januar 2023 verwies das AFM auf die unter der Bedingung erteilte Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug, die Beschwerdeführerin habe ihre in Aussicht gestellte Arbeitsstelle tatsächlich anzutreten bzw. über genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen (AFM-act. 593). Eine Aufenthaltsbewilligung könne widerrufen oder die Verlängerung verweigert werden, wobei unter anderem die Nennung falscher Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren sowie die Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung Widerrufsgründe darstellten (Art. 62 Abs. 1 lit. a und d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] vom 16.12.2005).
Den ersten Widerrufsgrund habe die Beschwerdeführerin mehrfach erfüllt, indem sie trotz Kenntnis der Pflicht, ein Sprachzertifikat einzureichen, und trotz mehrfachen Beteuerungen, einen Sprachkurs und -test zu besuchen, solches nie absolviert habe und das AFM auch nie über ihren Nichtbesuch informiert habe. Im Gegenteil habe sie das AFM durch Einsendung von Kurs- und Test-Rechnungen, welche sie dann nicht beglich, getäuscht. Ebenso habe sie in Kenntnis der Bedingung einer Erwerbstätigkeit mehrere Arbeitsverträge eingereicht, aber nie eine Stelle angetreten, wobei die eingereichten Belege betreffend Gesundheitszustand den Nichtantritt der Stellen nicht zu begründen vermöchten. Auch habe sie es unterlassen, das AFM über den Nichtantritt der Stellen zu informieren.
Auch den zweiten Widerrufsgrund habe die Beschwerdeführerin mehrfach erfüllt. Der Anspruch auf Familiennachzug sei u.a. abhängig von der Fähigkeit, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen zu können (Art. 43 und Art. 44 AIG). Hierauf sei sie schon im Rahmen der Gesuchsprüfung am 9. Mai 2019 aufmerksam gemacht worden, worauf sie mitgeteilt habe, einen Deutschkurs besuchen zu wollen. Seither habe sie wohl mehrmals ihre Absicht, dies zu tun, wiederholt, in den drei Jahren bis zum Verfügungszeitpunkt aber nie einen Nachweis eingereicht. Die vom Gesetz geforderte Bedingung der genügenden Sprachkenntnis habe sie damit klar nicht erfüllt. Zweitens sei der Familiennachzug abhängig davon, dass er nicht zum Bezug von EL führe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine IV-Rente sowie EL, wobei die EL inkl. Prämienverbilligung seit 2019 monatlich Fr. 1'940.-- betragen habe. Der Familiennachzug der Beschwerdeführerin habe nur in wenigen Monaten zu einem tieferen EL-Anspruch geführt, über die längste Zeit hingegen zu höheren EL-Zahlungen. Da der EL-Anspruch infolge Familiennachzug der Beschwerdeführerin höher sei als zuvor, werde auch diese zweite gesetzliche Bedingung nicht erfüllt.
Schliesslich prüfte das AFM auch die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und bejahte diese, worauf der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurden.
1.2
Auf Beschwerde hin bestätigte der Regierungsrat die Nichtverlängerung und Wegweisung (VG-act. 11). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 13. Januar 2021 sie nicht von den gesetzten Bedingungen entbunden. Diese würden über den gesamten Aufenthalt hinweg gelten. Basierend auf den Verfügungen der Ausgleichskasse stellte der Regierungsrat fest, der EL-Bezug sei für fünf Monate geringfügig tiefer, im Übrigen aber im Durchschnitt rund 66% höher als vor dem Familiennachzug; hinzu komme die Verdoppelung der Prämienverbilligung. Es bestünden keine nachvollziehbaren wichtigen Gründe, weshalb die mit der Aufenthaltsbewilligung verknüpfte Bedingung (Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit Verringerung bzw. sicher nicht Erhöhung des EL-Bezuges) nicht eingehalten werde. Zweitens sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis dahin kein Sprachzertifikat oder anderweitigen Nachweis über ihre Sprachkompetenzen vorgewiesen habe. Auch hierfür vermöge sie keine wichtigen Gründe darzulegen. Schliesslich bestätigte der Regierungsrat auch die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit des Regierungsratsbeschlusses bestreitet, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz gegeben sind.
2.1
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Da mit ihrem Heimatstaat kein Vertrag betreffend Aufenthalt und Niederlassung besteht (vgl. Urteil BGer 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 1.1) und als Drittstaatsangehörige auch das Freizügigkeitsabkommen keine Anwendung findet, gelangt das AlG zur Anwendung.
Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug (29.5.2019) sowie jenem der Bewilligung (4.2.2020) verfügte der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz; seit dem 21. Juli 2022 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Ingress Bst. A). Massgeblich sind damit die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für Angehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung.
2.2
Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung setzt unter anderem voraus, dass sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 lit. d und e AIG).
2.2.1
Das Erfordernis der Sprachkompetenz ist für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt, wenn der Nachweis für das Referenzniveau A1 erbracht wird (Art. 73a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007). Von diesem Erfordernis kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe wie namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt, vorliegen (Art. 49a AIG).
2.2.2
Rechtsprechungsgemäss ist bezüglich der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf die Rechtsprechung zur Sozial-hilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen (Urteil BGer 2C_10/2022 vom 21.9.2022 E. 8.2). Danach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteil BGer 2C_795/2021 vom 17.3.2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienangehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, miteinzubeziehen und daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil BGer 2C_795/2021 vom 17.3.2022 E. 4.2.3).
2.3
Aufenthaltsbewilligungen können unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), oder auch wenn sie eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Handelt es sich bei der Bedingung um eine Voraussetzung, damit eine Aufenthaltsbewilligung überhaupt erteilt werden kann, ist die Nichterfüllung der Bedingung dem Fehlen einer Zulassungsvoraussetzung gleichgestellt (OFK/Migrationsrecht-Spescha, 5. Auflage, Art. 62 Rz. 13 mit Hinweis auf Urteil BVGer C-2485/2011 vom 11.4.2013 E. 8.3 f.). Die gesetzlichen Widerrufsgründe sind analog als Gründe für die Nichtverlängerung einer befristeten Bewilligung heranzuziehen, denn gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (vgl. OFK/Migrationsrecht-Spescha, a.a.O., Art. 62 Rz. 1; Nüssle, Handkommentar AuG, Art. 33 Rz. 33).
2.4
Der Widerruf resp. die Nichtverlängerung ist bei Erfüllung eines Widerrufsgrundes nicht automatische Rechtsfolge. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist vielmehr zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert. Die Prüfung von Art. 96 Abs. 1 AIG deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (Urteil BGer 2C_378/2022 vom 2.5.2023 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 145 E. 2.2). Die Erfüllung eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist dabei Ausdruck dafür, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung bzw. dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung besteht (Nüssle, a.a.O., Art. 33 Rz. 33).
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unvollständige und unzutreffende Sachverhaltsfeststellung sowie fehlerhafte Rechtsanwendung vor; die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien willkürlich, sachfremd und mit dem Gesetz nicht vereinbar. Sie bezieht dies sowohl auf die Beurteilung, der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG als auch jener nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG seien erfüllt und die Massnahme sei verhältnismässig.
3.1.1
Was die Bedingung der Nichterhöhung bzw. Senkung der Ergänzungsleistungen anbelangt (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG), so wiederholt die Beschwerdeführerin wie bereits vor dem Regierungsrat, es sei geplant gewesen, dass sie nach ihrem Zuzug in die Schweiz erwerbstätig sei. Sie sei am 14. Februar 2020 eingereist. Einen Monat später seien pandemiebedingt die ausserordentliche Lage und bis am 11. Mai 2020 ein Lockdown ausgerufen worden. Dies habe ihren Stellenantritt verhindert und wegen schlechter Auftragslage sei auch eine spätere Anstellung nicht in Frage gekommen. Hinzugekommen seien gesundheitliche Probleme; dennoch habe sie ab August 2020 mit temporärer Arbeit beginnen können. All dies sei unverschuldet gewesen, weshalb für den EL-Bezug wichtige Gründe vorgelegen hätten. Des Weitern wiederholt sie die Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes, welche sie nach dem unfallbedingten Ausfall ihres Sohnes (welcher den Vater bis dahin neben ihr betreut habe) belastet habe, sowie die Betreuung der Enkelkinder (10 und 6 Jahre alt), nachdem die Tochter im Februar 2022 eine Vollzeitstelle angenommen habe. Sie sei wohl bemüht gewesen, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, was aufgrund dieser Umstände aber unmöglich gewesen sei. Seit dem 1. Dezember 2022 erhalte sie von der Tochter gestützt auf einen Arbeitsvertrag für ihre Betreuungsarbeit nun aber einen Lohn von Fr. 1'591.20/Mt. netto, was zu einer Reduktion der EL (auf Fr. 1'629.--/Mt. zzgl. Prämienpauschale ab 1.1.2023) geführt habe auf das Niveau wie vor dem Familiennachzug (Fr. 1'591.--/Mt. zzgl. Prämienpauschale). Mit dem Lohn von Fr. 1'591.20/Mt. vermöge sie ihren Anteil an den EL vollumfänglich zu decken, so dass seit dem 1. Dezember 2022 keine EL mehr angefallen sei. Damit habe sie ihre Bedingung eines Stellenantritts bzw. genügender finanzieller Mittel erfüllt. Zudem sei sie weiter gewillt, eine ausserhäusliche Stelle anzutreten und bewerbe sich weiter auf Stellen. Mit der Eingabe vom 21. September 2023 reicht die Beschwerdeführerin eine neue Verfügung der Ausgleichskasse vom 14. September 2023 ein, gemäss welcher sich der EL-Anspruch des Ehemannes ab dem 1. April 2023 noch auf Fr. 1'566.--/Mt. zzgl. Prämienpauschale von Fr. 890.--/Mt. (total Fr. 2'456.--/Mt.) beläuft. Der EL-Anspruch seit damit nun tiefer als vor dem Familiennachzug (Fr. 1'591.--/Mt.).
3.1.2
Die Beschwerdeführerin wiederholt damit weitestgehend die Vorbringen im Vorverfahren, ohne sich indes mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen. So wird die EL-Berechnung bis November 2022 nicht bestritten, welche ausweist, dass - von wenigen Monaten abgesehen - der EL-Bezug deutlich höher war als vor dem Familiennachzug, was sowohl der vom AFM klar formulierten Bedingung als ebenso der gesetzlichen Voraussetzung des Familiennachzugs (Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG) klar widerspricht. Soweit die Beschwerdeführerin nun ausführt, mit der Anstellung bei der Tochter und dem Lohn von brutto Fr. 1'700.--/Mt. habe der EL-Bezug auf das Niveau von vor dem Nachzug reduziert werden können, so trifft auch dies nicht zu. Zum einen war die EL selbst nominal noch immer höher und zum andern blendet die Beschwerdeführerin aus, dass über die EL auch noch eine Prämienpauschale Krankenversicherung für sie ausgerichtet werden muss (monatlich Fr. 445.--; Bf-act. 11).
Was den familieninternen Lohnfluss anbelangt, so legt die Beschwerdeführerin wohl Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis Mai 2023 ins Recht (Bf-act. 6-9). Allerdings fällt dabei auf, dass alle Abrechnungen mit 31. Dezember 2022 datiert sind, was Fragen bezüglich Echtheit aufwirft und auf jeden Fall deren Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Bankbelege, welche einen echten Lohnfluss belegen würden, legt sie nicht vor (immerhin wurden früher reichlich Bankkontoauszüge eingereicht, weshalb dies auch in diesem Verfahren erwartet werden dürfte).
Vernehmlassend äusserte die Sicherheitsdirektion ihr Erstaunen, dass die familieninterne Lohnzahlung nicht so hoch angesetzt worden sei, dass der EL-Anspruch tief genug ausfallen würde. Der Beilage der neusten Verfügung der Ausgleichskasse vom 14. September 2023 (eingereicht am 21.9.2023) kann nun entnommen werden, dass die Reduktion der EL um Fr. 63.-- auf neu Fr. 1'566.--/Mt. aus einer Erhöhung des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf Fr. 21'600.-- resp. Fr. 1'800.--/Mt. resultiert. Die Reduktion resultiert damit nicht aus einer erweiterten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (einen Arbeitsvertrag reicht sie nicht ein), sondern einer Lohnerhöhung durch die Tochter. Zum einen kann bezüglich effektive Lohnzahlung und auch die Ausblendung der Prämienpauschale auf das eben Ausgeführte verwiesen werden. Zudem ist die finanzielle Situation resp. die Gefahr eines EL-Bezuges nicht aufgrund des Momentes zu beurteilen, sondern prognostisch. Diesbezüglich kann nicht ernsthaft von einer Nachhaltigkeit der finanziellen Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Tochter ihrerseits verdient nur Fr. 4'300.--/Mt. brutto (AFM-act. 571), wovon sie monatlich Fr. 1'800.-- zzgl. Arbeitgeberbeiträge für die Entlöhnung der Mutter aufwenden soll. Dies zusätzlich zum Unterhalt der eigenen Familie mit zwei Kindern, der in den nächsten Jahren mit zunehmendem Alter der Kinder nicht abnimmt. Es ist dies eine absolut unsichere finanzielle Situation. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1970 noch mindestens 10 Jahre erwerbstätig sein muss; die Kinderbetreuung wird keinesfalls so lange notwendig sein. Die Aussicht auf erfolgreiche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt der Beschwerdeführerin ist indes gering und wird nicht besser. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere neue Arbeitsverträge in Aussicht gestellt, um zu belegen, dass sich die Situation noch verbessert hat. Dem ist sie nicht nachgekommen. Aufgrund ihrer bisherigen Berufslaufbahn in der Schweiz muss ihre berufliche Integration als nicht erfolgreich beurteilt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt genügend Einkommen erzielen könnte, um sich finanziell selber tragen zu können resp. eine Erhöhung des EL-Anspruchs des Ehegatten zu verhindern. Nachdem ihr offenbar auch die sprachliche Integration schwerfällt (vgl. hierzu nachfolgend), sind die Aussichten auf eine verbesserte Ausgangslage schlecht. Es läge an der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass sie mit echter Erwerbstätigkeit ein Einkommen gemäss Bedingung für die Aufenthaltsbewilligung zu erzielen vermag, welches die EL im Mindesten nicht mehr als vor dem Familiennachzug belastet. Dieser Nachweis ist ihr nach dem Gesagten nicht gelungen.
Nicht zu hören sind auch die Ausführungen bezüglich wichtige Gründe, welche sie gehindert hätten, die Bedingung zu erfüllen. Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass das Gesetz - anders als bei der Sprachkompetenz - nicht vorsieht, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG entbunden werden könnte. Sodann stellte der Regierungsrat zu Recht fest, es sei nicht entschuldbar, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuches um Familiennachzug Arbeitsstellen in Aussicht stelle, diese dann aber nach Einreise nicht antrete. Tatsächlich erfolgte die Einreise am 14. Februar 2020 einen Monat vor dem Lockdown und weit vor der medizinischen Behandlung. Warum dennoch kein Stellenantritt bei den bereits 2019 vereinbarten Arbeitsstellen erfolgt ist, begründet die Beschwerdeführerin mit ihren (wiederholten) Ausführungen nicht. Auch erwähnte der Regierungsrat zu Recht, dass der Ehemann vor dem Familiennachzug durch den Sohn betreut wurde, weshalb dessen Pflegebedürftigkeit nicht als Begründung für die Nichterwerbstätigkeit angeführt werden kann. Zudem wusste die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Familiennachzugsgesuches um den gesundheitlichen Zustand des Ehemannes und dennoch hat sie gegenüber dem AFM zugesichert, ausserhäuslich erwerbstätig zu sein. Dass sie selbst bisweilen gesundheitsbedingt ausfiel oder für den verunfallten Sohn mehr Betreuung leisten musste, kann anerkannt werden. Dies vermag aber nicht die wenigen Bemühungen für den Einstieg und Erhalt der Erwerbstätigkeit zu begründen. Auffallend ist etwa auch die Kündigung der am 11. Juli 2022 angetretenen Stelle per 12. August 2022, zu welcher sich die Arbeitgeberin explizit wegen einiger Unstimmigkeiten gezwungen sah (vgl. AFM-act. 537, 577). Diese Beendigung der Erwerbstätigkeit ist offenkundig nicht auf die Gesundheit zurückzuführen. Schliesslich ist dem Regierungsrat auch darin zuzustimmen, dass die Betreuung der Enkel die Nichtaufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit nicht zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin erhielt die Aufenthaltsbewilligung unter der ausdrücklichen Bedingung, erwerbstätig zu sein. Die Enkel waren dannzumal bereits geboren und teils eingeschult. Wenn die Tochter eine Erwerbstätigkeit aufnahm, so durfte sie im Wissen um diese Bedingung die Kinderbetreuung nicht der Mutter überlassen, sondern hätte diese anderweitig organisieren müssen. Diese Kinderbetreuung vermag die Nichterwerbstätigkeit nicht zu entschuldigen.
3.1.3
Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat zum einen feststellte, die Bedingung nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG (mindestens keine Steigerung des EL-Bezugs) habe die Beschwerdeführerin nicht erfüllt und zum andern vermöge sie keine wichtigen Gründe für diese Nichterfüllung nachzuweisen. Wenn aber diese Bedingung für den Familiennachzug nicht erfüllt ist, ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben bzw. erfüllt die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG nicht, was insgesamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen vermag.
3.2.1
Als weitere Zulassungsvoraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG hat die Beschwerdeführerin den Nachweis genügender Sprachkompetenz (Referenzniveau A1) zu erbringen. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin bereits am 9. Mai 2019 ein erstes Mal hingewiesen. Die Aufforderung, den Nachweis vorzulegen wurde seitens AFM mehrmals wiederholt und die Beschwerdeführerin hat dies stets bestätigt bzw. den Test und das Zertifikat in Aussicht gestellt. Dennoch ist es eine unwiderlegte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis heute noch kein Testat vorgelegt hat und auch gar keinen Sprachtest absolviert hat. Damit aber ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin noch heute diese Bedingung nicht erfüllt.
3.2.2
Von diesem Erfordernis kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe wie namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt, vorliegen (Art. 49a AIG). Die Beschwerdeführerin vermag einen wichtigen Grund in diesem Sinne nicht darzutun.
Vorab ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin seit Gesuchseinreichung um die Notwendigkeit eines Sprachnachweises bzw. dessen Bedingung für die Aufenthaltsbewilligung wusste. So wurde sie durch das AFM mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen. Sie hat dies stets unwidersprochen und ohne jegliche Vorbehalte angenommen und dem AFM mehrfach Belege bezüglich Sprachkurse resp. Sprachtests vorgelegt. Allerdings stellte bereits die Vorinstanz fest, dass fraglich ist, ob diese Kurse überhaupt belegt wurden, handelte es sich doch nur um Rechnungen ohne Zahlungsbeleg und ohne Teilnahmebestätigungen. Dass sie nicht zu den Tests angetreten ist, ist unbestritten. Zuletzt hat sie eine fide-Test-Teilnahme für den 11. Juli 2023 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 21. September 2023 bestätigt sie jedoch, auch diesen Test nicht absolviert zu haben.
Die Beschwerdeführerin beteuert vor Verwaltungsgericht wohl, immer den Willen gehabt zu haben, Deutschkurse zu besuchen und den Test abzulegen. Sie vermag indes nicht nachvollziehbar darzulegen, warum es ihr in den vergangenen rund vier Jahren nicht gelungen ist, diesen Willen umzusetzen und den von Gesetzes wegen geforderten Nachweis zu erbringen. Die familieninternen Betreuungsdienste rechtfertigen dies nicht. Gerade weil sie mit der Familie zusammenlebt, sollte sie die Möglichkeit und Unterstützung haben, Kurse besuchen zu können. Wenn der Arzt Dr.med. E.________ der Beschwerdeführerin bescheidene intellektuelle Ressourcen attestiert ("die Intelligenz liegt im unteren Durchschnittsbereich"; AFM-act. 574 und so wiederholt im Bericht vom 21.9.2023) sowie das Bestehen einer Angststörung erwähnt, so begründet dies noch keine Unfähigkeit, welche vom Sprachnachweis zu entbinden vermöchte. Vor allem dispensiert es die Beschwerdeführerin nicht, Deutschkurse zu besuchen und den Willen, die Sprache zu erlernen, ernsthaft zu zeigen. Hieran lässt es die Beschwerdeführerin seit 2019 missen.
3.2.3
Indem die Beschwerdeführerin auch nach vier Jahren seit Kenntnisnahme und nach drei Jahren seit Einreise den von Gesetzes wegen geforderten Sprachnachweis nicht zu erbringen vermochte, hat sie auch diese zweite Bedingung nicht erfüllt. Wenn aber diese Bedingung für den Familiennachzug nicht erfüllt ist, ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erneut gegeben bzw. erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Zulassungsvoraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG nicht, was die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ebenfalls zu begründen vermag.
3.3
Damit aber ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Die Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann damit grundsätzlich offen bleiben. Denn wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 vorliegt, ist von der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen (Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn diese Massnahme auch verhältnismässig ist (vgl. oben E. 2.4).
4.1
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; oben E. 2.4).
Vorliegend haben bereits die Vorinstanzen zu Recht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, zusammenleben will, auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen kann. Das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss aber keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden.
Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist der Eingriff in das entsprechende Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt bzw. an der Erteilung des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; BGE 139 I 330 E. 2.2; Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8.11.2016 [Nr. 56971/10] § 53).
4.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit. Sie wohne zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern und deren Töchter alle gemeinsam unter einem Dach. Das Familienleben sei intensiv. Da der Ehemann über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, könne sie sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Sie sei vor mehr als drei Jahren eingereist und hier diversen ausserhäuslichen Arbeiten nachgegangen. Sie sei gut integriert und könne sich im Alltag mit andern Personen hinreichend verständigen. Dies trotz der zwischenzeitlichen Pandemie und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten. Es liege auch eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration und finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin vor; die EL-Bezüge hätten auf das Niveau vor Familiennachzug gesenkt werden können. Auch sei sie daran, den fide-Test erfolgreich zu absolvieren. Die Familie A.________ sei zudem auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. Damit die Tochter einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könne, sei sie auf die Betreuung der Kinder durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Der Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen auf Dritthilfe angewiesen und da sich sein Zustand verschlechtere, werde die Betreuung intensiver und benötige mehr Zeit. Wenn sie die Schweiz verlassen müsste, wäre er auf sich alleine gestellt. Auch der Sohn, der einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgehe, sei dieser Aufgabe nicht mehr alleine gewachsen. Für die Betreuung des hilfsbedürftigen Ehemannes sei ihre Anwesenheit unabdingbar. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei für sie und ebenso ihren Ehemann unzumutbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie in der Heimat keine Beschäftigung mehr finde; die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen in der Heimat seien mit den hiesigen nicht vergleichbar. Sie verfüge dort auch über kein Beziehungsnetz zum Aufbau einer neuen Existenz; es bestehe keine Verbundenheit zum Heimatland, zumal die Kernfamilie hier lebe. Eine Rückkehr wäre mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden. Der Kernfamilie sei eine Rückkehr nicht zumutbar. Die gesundheitlichen Probleme des Ehemannes könnten in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden; der westeuropäische Standard, auf welchen er dringend angewiesen sei, könne nicht geboten werden; eine Rückkehr würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Aufgrund der benötigten Dritthilfe bestehe ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin. Auch wenn sie erst seit drei Jahren hier lebe, sei es nicht verantwortbar, dass sie den seit rund 15 Jahren hier lebenden Ehemann verlasse oder er mit ihr zurückkehre. Es sei medizinisch unzumutbar. Bei all diesen Umständen liege ebenso ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor, was eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich mache.
4.3
Der Darstellung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
4.3.1
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen den privaten der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin - wie unter E. 3 aufgezeigt - auch nach rund vier Jahren und trotz mehrmaliger Aufforderung noch immer zwei wesentliche Zulassungsvoraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt, muss das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts als hoch eingeschätzt werden. Wenn sodann die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei wirtschaftlich und gesellschaftlich gut integriert und finanziell unabhängig, so kann dem mitnichten gefolgt werden. Eine Integration in die ausserhäusliche Berufswelt konnte bislang eben gerade nicht erfolgen. Einen Sprachnachweis mit dem minimalen Referenzniveau A1 konnte sie bis heute nicht vorlegen, weshalb die unbelegte Behauptung einer gesellschaftlichen Integration zurückzuweisen ist. Sie macht ja gerade geltend, ihre familieninternen Betreuungsdienste hinderten sie an gesellschaftlicher Teilhabe, an ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit und am Besuch von Deutschkursen. Zudem besteht aufgrund der sprachlichen Defizite und des bis anhin erfolglosen Einstiegs in die Erbwerbstätigkeit keine günstige Prognose, was das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme noch erhöht.
4.3.2
Bei den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ist anzuerkennen, dass ihr Ehemann hier lebt und über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Auch ihre erwachsenen Kinder sowie ihre Enkel leben hier und zwar an derselben Adresse. Auch wenn diese nicht zur eigentlichen Kernfamilie der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zählen, bestimmt zweifellos auch diese erweiterte Familie das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib, was es ebenfalls anzuerkennen gilt (vgl. BGE 144 I 1 E. 6.1). Beachtlich ist ebenso, dass der Ehemann infolge eines psychischen Leidens zu 100% arbeitsunfähig ist und eine IV-Rente bezieht. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes ist er aufgrund seines komplexen Leidens und Bedürftigkeit auf fremde Hilfe angewiesen (AFM-act. 474). Anerkanntermassen erbringt diese u.a. die Beschwerdeführerin. Dennoch kann nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, wie dies die Beschwerdeführerin macht. Zum einen wiederholen sich die ärztlichen Berichte, ohne indes die behauptete Bedürftigkeit zu konkretisieren. Aus den Berichten ist nicht ersichtlich, welcher Art und welchen Umfangs die benötigte Hilfe ist. Die Beschwerdeführerin führt wohl aus, er sei in der IV hilflosenentschädigungsberechtigt. Einen Beleg hierfür brachte sie indes nie bei; es bestehen diesbezüglich verschiedene Grade, so dass die Aussage selbst wenig aussagekräftig (und unbelegt) ist. Immerhin lassen sich etwa dem Austrittsbericht vom 1. Oktober 2022 (nach Schulteroperation) keinerlei Hinweise auf eine Hilfsbedürftigkeit entnehmen, was aber bei der Schilderung der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre. Im Gegenteil wird dokumentiert, der Ehemann sei am 3. Tag in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Unter Systemanamnese werden Allergien/Unverträglichkeiten als unbekannt vermerkt, aber ein Diabetes mellitus Typ 2 erwähnt. Weitere Auffälligkeiten sind nicht erwähnt. Der Allgemeinzustand sei gut, er sei adipös. Er sei zeitlich, örtlich orientiert, autopsychisch orientiert, situativ orientiert, die Psyche sei unauffällig. Unter Sozialanamnese wird festgehalten, er sei ledig und selbständig, Spitex sei nicht notwendig. Auch wenn dieser Bericht nicht über alle Zweifel erhaben ist ('ledig'), so kontrastiert er doch auffällig mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Wäre er dermassen auf Betreuung angewiesen, wie sie dies geltend macht, wäre zu erwarten, dass dies in der Sozialanamnese bzw. der Zusammenfassung der Krankengeschichte erwähnt würde, damit auch die Nachbetreuung nach Entlassung aus dem Spital und damit der Heilungsprozess gewährleistet ist. Gerade im Bereich der privaten Interessen gilt eine weitreichende Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Denn sie kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin belässt es aber bei den wenig aussagekräftigen, sich wiederholenden Arztschreiben von Dr.med. F.________ (vgl. AFM-act. 493, 346) und Dr.med. E.________ (vgl. AFM-act. 474, 345, 190), wonach Unterstützung in Körperpflege, Tagesstruktur, Mahlzeitenzeiten benötigt werde. Am meisten Information enthält ein Bericht von Dr.med. F.________ vom 25. Januar 2019, wonach der Ehemann seit Mitte 2015 im Rahmen eines Diabetes Mellitus sowie arterieller Hypertonie, Dyslipidämie und St.n. Alkoholabusus bei ihm in Behandlung sei und wegen rezidivierenden depressiven Episoden bei Dr.med. E.________ (AFM-act. 191). Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Ehemann und der Beschwerdeführerin kann hieraus nicht abgeleitet werden, nachdem sie erst 2015 wieder heirateten, die Beschwerdeführerin aber bis 2020 in ihrer Heimat verblieb und der Ehemann soweit nötig Unterstützung vom Sohn erhielt. Zudem lebt auch die Tochter an derselben Adresse. Auffallend bzw. zu erwähnen ist dabei, dass die Betreuungsnotwendigkeit durch Dr.med. E.________ am 23. September 2022 zwar auch bestätigt wurde, aber derart, dass die Pflege ausschliesslich durch den Sohn erfolge und weil dieser nun unfallbedingt ausfalle die Betreuung extern aufgegleist werden müsse; die Beschwerdeführerin findet überhaupt keine Erwähnung (vgl. AFM-act. 573). Damit aber sind sämtliche anderslautenden Arztberichte relativiert. Insgesamt ist ein Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz des Familienlebens zwar anzuerkennen und im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Es ist aber nicht derart, dass es das öffentliche Interesse an der Massnahme allein zu überwiegen vermöchte.
4.3.3
Was die weiteren Interessen (zusätzlich zum Familienleben) der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz anbelangt, so kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin selbst kann sie in keiner Weise als beruflich, sprachlich und gesellschaftlich integriert bezeichnet werden. Selbst wenn anzuerkennen ist, dass sie bereits vor 2020 im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz verweilte, und seit 2020 ganz hier lebt, so vermag sie nicht annähernd aufzuzeigen, dass sie über eine enge Beziehung zur Schweiz verfügen würde. Sie bleibt jegliche diesbezüglichen Nachweise schuldig.
4.3.4
Die im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführerin hat den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Heimat verbracht und reiste erst vor drei Jahren in die Schweiz ein. Auch wenn der Ehemann und die Kinder sowie Enkelkinder hier leben, dürfte sie mit der Sprache, Gewohnheiten und Gebräuchen der Heimat weiterhin vertraut sein; soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges behauptet, ist dies aufgrund ihrer Biographie unglaubwürdig. Dabei wird nicht bestritten, dass eine Reintegration nicht nur leicht sein wird. Auch ist unbestritten, dass die ökonomischen, gesellschaftlichen und versorgungsmässigen Umstände in der Schweiz besser sein dürften als in Bosnien und Herzegowina. Dies allein macht indes eine Rückkehr nicht unzumutbar bzw. gibt dies keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, handelt es sich doch um die im Herkunftsland allgemein üblichen Lebensverhältnisse (Urteil BGer 2C_777/2018 vom 8.4.2019 E. 3.2). Weiter ergibt sich aus den EL-Akten, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann über nicht selbst bewohntes Grundeigentum verfügen (Bf-act. 11); aufgrund des Vermögenswertes (rund Fr. 34'000.--) kann angenommen werden, dass es sich um Grundeigentum im Heimatland resp. nicht in der Schweiz handelt. Auch dies erleichtert eine Rückkehr. Aktenkundig sind sodann Ferienaufenthalte in der Heimat, was die Zumutbarkeit der Rückkehr unterstreicht. Soweit dies seitens Beschwerdeführerin plakativ bestritten wird, gilt es auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die befürchtete Beeinträchtigung der sozialen Wiedereingliederung im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen muss; sie muss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (Urteil BGer 2C_1038/2022 vom 21.8.2023 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei Belege für ihre Ausführungen; sie begründet die Unzumutbarkeit auch nicht, sondern stellt einfach Aussagen in den Raum. Dies gilt auch für die Darstellung, wonach eine Rückkehr des Ehemannes für diesen lebensbedrohlich wäre. Dieser unbelegten Ausführung ist der Verweis auf die Bundesgerichtsrechtsprechung entgegen zu halten, wonach Wegweisungen nach Bosnien und Herzegowina selbst bei schwerer Depression mit psychotischen Symptomen, hoher Selbstgefährdung und Suizidalität zumutbar sind, da eine ausreichende medizinische Versorgung sichergestellt ist (Urteil BGer 2C_940/2020 vom 9.8.2021 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Bericht SEM zur medizinischen Grundversorgung Bosnien und Herzegowina (2017), ist ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder zumindest in grösseren Städten verfügbar und falls in westeuropäischen Ländern abgegebene Medikamente nicht vorhanden wären, können diese durch Generika ersetzt werden (S. 35); die Behandlung von Diabetespatienten ist ebenso kostenlos wie Patienten mit psychischen Erkrankungen (S. 46). Letztlich aber bedeutet eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht, dass auch der Ehemann zurückreisen muss, verfügt er selber hier doch über eine Niederlassungsbewilligung. Anerkanntermassen führt dies jedoch zu einer Trennung der Kernfamilie. Nachdem wie dargelegt aber aus Art. 8 EMRK allein kein Anspruch auf Aufenthalt abgeleitet werden kann, kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ehemann und Ehefrau oder bei Wegweisung der Beschwerdeführerin kein Pflegenotstand besteht, die Ehegatten erst seit 2015 (wieder) verheiratet sind, die ersten fünf Jahre getrennt lebten, die Beschwerdeführerin erst 2020 in die Schweiz einreiste (wobei die Aufenthaltsbewilligung im Februar 2022 ausgelaufen ist), die Beschwerdeführerin mit keinem Einreiseverbot belegt ist und auch der Ehemann reisefähig ist, werden die Ehepartner das Familienleben wie bereits bis 2020 mit elektronischen Medien sowie gegenseitigen Besuchen im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes pflegen können.
4.4
Damit aber ergibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit, dass die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung) höher zu gewichten sind als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, so ist zu betonen, dass sich bereits schon aufgrund der Stellung dieser Norm im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), ihrer Formulierung und den in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien ergibt, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (VGE III 2016 85 vom 28.7.2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3; BGE 128 II 200 E. 4; BVGE C-6989/2009 vom 18.4.2011 E. 4.2 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, was sich aus dem bereits Ausgeführten unweigerlich ergibt. Kommt hinzu, dass die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht Gegenstand der Verfügung des Amtes für Migration vom 26. Januar 2023 bildete und über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet (§ 4 Abs. 2 lit. a Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [MigV; SRSZ 111.211] vom 2.12.2008).
6.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden diesem Ergebnis entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (§ 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 7. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023 inkl. Beilagen)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023 inkl. Beilagen)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023 inkl. Beilagen)
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. September 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. September 2023
1
Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI
2C_1048/2017
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
Art. 73a VZAEart. 73a OASAart. 73a OASA
Art. 49a AIGart. 49a LEtrart. 49a LStrI
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
2C_10/2022
2C_795/2021
2C_795/2021
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BVGer C-2485/2011TAF C-2485/2011TAF C-2485/2011
Art. 33 AIGart. 33 LEtrart. 33 LStrI
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Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
2C_378/2022
BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145
Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI
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Art. 33 AIGart. 33 LEtrart. 33 LStrI
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
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BGE 137 I 247ATF 137 I 247DTF 137 I 247
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Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
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2C_592/2020
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§ 4 MigV
§ 72 VRP
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF