III 2023 9
Kammergericht
25. April 2023Deutsch24 min
A. A.________ (geb. ____1964) arbeitet seit Oktober 2000 als selbständiger Business Coach / Business Developer und ist per 22. Dezember 2021 nach B.________ gezogen (vgl. Vi-act. II-02/2). Im Zuge der Corona-Pandemie erhielt er wegen zurückgegangenen Aufträgen bis September 2021 Härtefallgelder vom Bund (vgl. Vi-act. II-02/8). Am 29. Dezember 2021 ersuchte A.________ bei der Sozialberatung der Gemeinde B.________ telefonisch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Am 10. Januar 2022 ging bei der Gemeinde B.________ ein schriftliches Unterstützungsgesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ein (Vi-act. II-02/4; vgl. zum Ganzen Vi-act. II-02/1 [Beschluss vom 22.2.2022] Sachverhalt). Mit Präsidialverfügungen vom 7. Februar 2022 gewährte die Fürsorgepräsidentin A.________ wirtschaftliche Sozialhilfe für die Monate Dezember 2021 sowie Januar 2022. Mit Beschlüssen je vom 22. Februar 2022 genehmigte die Fürsorgebehörde B.________ einerseits diese Präsidialverfügungen (Beschluss Nr. F5.7.2) und fasste anderseits wie folgt Beschluss (Nr. F5.A; Vi-act. I-01/Beilagen; II-03/1):
Source sz.ch
III 2023 9
Entscheid vom 25. April 2023
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde B.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Sozialhilfe (Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ____1964) arbeitet seit Oktober 2000 als selbständiger Business Coach / Business Developer und ist per 22. Dezember 2021 nach B.________ gezogen (vgl. Vi-act. II-02/2). Im Zuge der Corona-Pandemie erhielt er wegen zurückgegangenen Aufträgen bis September 2021 Härtefallgelder vom Bund (vgl. Vi-act. II-02/8). Am 29. Dezember 2021 ersuchte A.________ bei der Sozialberatung der Gemeinde B.________ telefonisch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Am 10. Januar 2022 ging bei der Gemeinde B.________ ein schriftliches Unterstützungsgesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ein (Vi-act. II-02/4; vgl. zum Ganzen Vi-act. II-02/1 [Beschluss vom 22.2.2022] Sachverhalt). Mit Präsidialverfügungen vom 7. Februar 2022 gewährte die Fürsorgepräsidentin A.________ wirtschaftliche Sozialhilfe für die Monate Dezember 2021 sowie Januar 2022. Mit Beschlüssen je vom 22. Februar 2022 genehmigte die Fürsorgebehörde B.________ einerseits diese Präsidialverfügungen (Beschluss Nr. F5.7.2) und fasste anderseits wie folgt Beschluss (Nr. F5.A; Vi-act. I-01/Beilagen; II-03/1):
Die Fürsorgebehörde B.________ leistet ab dem 1. Dezember 2021 zugunsten von A.________ wirtschaftliche Sozialhilfe. Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird im Ausmass des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums weitergeführt, bis er dieses mit seinem Einkommen bzw. Ersatzeinkommen wieder selber erreicht. (…).
(2.-7. […]).
Auflage: A.________ hat die Termine bei der Sozialberatung pünktlich wahrzunehmen und deren Weisungen Folge zu leisten.
(9.-20. […]).
B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 wurde A.________ von der Sozialberaterin der Sozialberatung der Gemeinde C.________ zu einem Gespräch für den 14. Juni 2022 eingeladen, welchem A.________ unentschuldigt fernblieb. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 wurde A.________ erneut für eine Besprechung bei der Sozialberatung C.________ am 21. Juni 2022 eingeladen. Auch dieser Einladung leistete A.________ keine Folge (vgl. Vi-act. II-02/3).
C.1 Nachdem die Gemeinde B.________ A.________ am 29. Juni 2022 das rechtliche Gehör gewährt hatte und dieser am 5. Juli 2022 hierzu mündlich Stellung genommen hatte (vgl. Vi-act. II-02/Aktennotizen [Eintrag 5.7.2022] und [Mappe] 3), fasste die Fürsorgebehörde B.________ am 6. September 2022 wie folgt Beschluss (Nr. F5.7.2; Vi-act. I-01/Beilagen):
Aufgrund der Aktenlage beschliesst die Fürsorgebehörde B.________ eine Kürzung von 10% vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Diese Kürzung wird auf 3 Monate befristet und wird anschliessend wieder aufgelöst.
(2.-6. Vollzug; Hinweise zur Mitwirkungspflicht und zum gewährten rechtlichen Gehör; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
C.2 Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2022 (Vi-act. I-01/Beilagen) wurde namentlich beschlossen, dass A.________ seine selbständige Tätigkeit aufzugeben habe, er dem "RAV JobCoaching" zuzuweisen sei, er mit dem Job Coach zu kooperieren und der Sozialberatung monatlich eine Kopie des RAV-Formulars mit den geforderten Arbeitssuchbemühungen einzureichen habe.
D. Gegen den Beschluss vom 6. September 2022 (Versand am 8.9.2022) erhob A.________ am 20. September 2022 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte namentlich sinngemäss, der Grundbedarf für den Lebensunterhalt sei nicht zu kürzen, es sei ihm eine neue Sozialberaterin zuzuteilen und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, "sowohl selbständig als auch mit dem RAV tätig zu sein" (Vi-act. I-01).
E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 993/2022 vom 13. Dezember 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
F. Gegen diesen RRB Nr. 993/2022 vom 13. Dezember 2022 (Versand am 20.12.2022) erhebt A.________ mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Postaufgabe am 11.1.2023) (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] i.V.m. § 157 Abs. 1 lit. c Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110]) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:
Erwägungen
Hiermit lehne ich den Beschwerdeentscheid VB 197/2022, Beschluss Nr. 993/2022 komplett ab. (…).
(…).
Aus den oben genannten Gründen akzeptiere ich eine Leistungskürzung von 3 Monaten nicht. Im Gegenteil. Für all meine Aufwände verrechne ich Ihnen eine Pauschale von CHF 2'500.--, sofort einzuzahlen auf IBAN (…). Dies unabhängig von den regulären Leistungen.
G. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 beantragt die Fürsorgebehörde B.________, die Beschwerde "gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde" sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 25. Januar 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer begründe nicht, weshalb der angefochtene Regierungsratsbeschluss nicht rechtens sein solle.
1.2.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid. Entscheidungsvoraussetzungen sind unter anderem die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP) sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP).
1.2.2
Eine formgerechte Rechtsmitteleingabe muss u.a. einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten und die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen oder genau zu bezeichnen (§ 38 Abs. 2 f. VRP). Genügt die Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). An Laienbeschwerden werden indes praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt, als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. VGE III 2019 212 vom 19.2.2020 Erw. 1.2.1; VGE 99/04 vom 13.4.2005 Erw. 1.2). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was der Beschwerdeführer will (VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 Erw. 1.1 m.H.). Auch eine Laienbeschwerde muss indessen die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird (vgl. Urteil BGer 1P.585/2004 vom 12.1.2005 Erw. 1.3; BGE 117 Ia 126 Erw. 5.c).
1.3
Mit dem angefochtenen RRB Nr. 993/2022 vom 13. Dezember 2022 wurde die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen (soweit darauf eingetreten wurde) und damit der zugrundeliegende Beschluss der Fürsorgebehörde B.________ gestützt. Der Regierungsrat bestätigte die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 10%, befristet für 3 Monate, insbesondere mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand für sich ableiten könne, dass die Einladungsschreiben in Couverts der Gemeinde C.________ statt B.________ verschickt worden seien. Aus der Beschwerde vom 10. Januar 2023 wird in Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer einerseits (zumindest sinngemäss) die Auffassung vertritt, dass von ihm nicht habe verlangt werden können, die Schreiben in den Couverts der Gemeinde C.________ "anzuschauen", und er anderseits die Leistungskürzung während 3 Monaten nicht akzeptiert, was nur als Begehren um Aufhebung des angefochtenen RRB verstanden werden kann. Damit enthält die Beschwerde aber eine (knappe) Begründung und es wurde des Weiteren das Anfechtungsobjekt eingereicht. Die (Laien-)Beschwerde erweist sich somit als formgerecht.
Die Beschwerde wurde sodann innert der Rechtsmittelfrist von zwanzig Tagen eingereicht (vgl. Ingress lit. F), was unbestritten ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist - ohne Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung - einzutreten.
1.4
Von vornherein als unbehilflich erweisen sich die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach "das Couvert" (gemeint wohl: dasjenige für den Versand des angefochtenen RRB) falsch adressiert worden sei. Offensichtlich ging der Beschluss dem Beschwerdeführer zu, konnte mithin ohne Probleme von der Post befördert und der betroffenen Person zugestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde korrekt angeschrieben (vgl. Bf-act. 1, Couvert), wie ein Abgleich mit der kantonalen Personendatenplattform GERES (Gemeinderegistersoftware) und dem entsprechenden Eintrag für den Beschwerdeführer zeitigt. Die über dem (Vor- und Nach-) Namen des Beschwerdeführers gesetzte Anrede "Herr" macht die Adressierung ebenso wenig "falsch", wie der Umstand der Reihenfolge von Vorname (1.) und Nachnahme (2.). Vielmehr entspricht dies gängiger Praxis. Aus den Hinweisen auf die vorliegend nicht einschlägigen Vorschriften betreffend Erfassung von Namen im Rahmen der Beurkundung des Personenstands (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2] vom 28.4.2004) bzw. Vorgaben betreffend Namensangaben gemäss der "Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto", Stand 1. Januar 2021, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich gehen die bizarren Ausführungen sowie Beilagen betreffend "One People's Public Trust" (OPPT; gemäss Eintrag Wikipedia [https://de.wikipedia.org/wiki/One_People's
_Public_Trust, eingesehen am 24.3.2023] eine Bewegung, deren Anhänger die Legitimität aller Nationalstaaten infrage stellen) und ein von diesem "durchgeführtes UCC-Verfahren" offenkundig an der Sache vorbei. Hierauf ist nicht näher einzugehen.
2.1
Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen gelangt subsidiär zur Anwendung. Wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen, kann sich nicht darauf berufen. Die Bundesverfassung garantiert nur das Recht auf ein Existenzminimum und überlässt den Gesetzesgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (Urteil BGer 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2).
2.2
Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 und in der gestützt auf § 9 Abs. 2 ShG erlassenen Vollziehungsverordnung zum ShG (ShV; SRSZ 380.111) vom 30. Oktober 1984 geregelt. Zudem sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweiz. Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richt-linien) wegleitend (§ 4 Abs. 2 ShV).
2.3
Gemäss § 11 Abs. 1 ShG sorgen die Gemeinden dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zukommt. Die Sozialhilfe umfasst unter anderem die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. d ShG). Das Subsidiaritätsprinzip wird kantonal in § 2 ShG statuiert. Gemäss § 2 Abs. 2 ShG wird die Sozialhilfe gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Zu den eigenen Mitteln gehören insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche (§ 6 Satz 1 ShV).
Dispositiv
Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit einer Auflage oder Bedingung verbunden werden (vgl. § 9 Abs. 1 ShV). Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl. SKOS-Richtlinien, Version 1.1.2023, F.1 [ebenso SKOS-Richtlinien 2020, A.8.I).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, er habe mit der Fürsorgebehörde B.________ eine "vertragliche Abmachung". Die Beratung werde über die Sozialberatung der Gemeinde C.________ abgewickelt. Die Aufnahme und erste Korrespondenz seien durch die Fürsorgebehörde B.________ mit Briefpapier und Couvert der Gemeinde B.________ erfolgt. Das heisse, er werde von zwei unabhängigen Vertragspartnern betreut und müsse, je nach Gutdünken der Vertragspartner, ihren Abmachungen nachkommen. Weiter trägt der Beschwerdeführer (vergleichend) hierzu vor: Wenn er mit D.________ (Telefonanbieter) einen Vertrag abschliesse, würden die Abmachungen von D.________ gelten, auch wenn er einen Brief von E.________ (Telefonanbieter) bekomme. Einen Brief von E.________ schaue er sich nicht an. Doch genau das werde von ihm verlangt.
Vor dem Regierungsrat machte der Beschwerdeführer im Übrigen zusätzlich geltend, er habe die Post zu spät gesehen, da er bei seinen Eltern in Italien gewesen sei.
3.2.1 Diesbezüglich erwog der Regierungsrat im angefochtenen Regierungsratsbeschluss (Erw. 4.5), die Einladung zum ersten Gesprächstermin vom 14. Juni 2022 habe die Sozialarbeiterin am 1. Juni 2022 verschickt. Die Einladung zum Treffen vom 21. Juni 2022 sei am 14. Juni 2022 erfolgt. Gemäss den Erklärungen des Beschwerdeführers sei er während dieser Zeitspanne und somit mindestens 20 Tage landesabwesend gewesen. Die Sozialarbeiterin oder die Vorinstanz habe er nicht darüber informiert, womit der Beschwerdeführer seine Mitteilungs-/ Informationspflicht verletzt habe. Er stehe mit der Vorinstanz in einem Rechtsverhältnis und habe die Vorinstanz bzw. die Sozialarbeiterin über längere Abwesenheiten zu orientieren. Aufgrund des Rechtsverhältnisses müsse er jederzeit damit rechnen, dass Informationen von ihm verlangt oder an ihn gerichtet würden.
Der Umstand, dass die Einladungen in Couverts der Gemeinde C.________ anstatt in Couverts der Gemeinde B.________ verschickt worden seien, könne den Beschwerdeführer nicht entlasten. Ihm sei einerseits bekannt gewesen, dass die Gemeinde B.________ mit der Sozialberatung der Gemeinde C.________ zusammenarbeite. Anderseits sei es eher unüblich, dass man Postsendungen nicht öffne. Zusammenfassend seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er an den beiden Gesprächsterminen unentschuldigt ferngeblieben sei, nicht relevant, um von einer Sanktion abzusehen.
3.2.2 Das Sicherheitsdepartement hält vernehmlassend fest, dem Beschwerdeführer sei bekannt und bewusst gewesen, dass die Sozialberatung der Gemeinde C.________ auch jene für Personen aus der Gemeinde B.________ übernehme. Dass die Einladung zum Gesprächstermin vom 14. Juni 2022 im Couvert der Gemeinde C.________ anstatt im Couvert der Gemeinde B.________ verschickt worden sei, sei unvorteilhaft, könne "aber mal passieren". Klar sei, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt an zwei Gesprächsterminen nicht erschienen sei und er nicht darüber informiert habe, dass er längere Zeit landesabwesend sei. Er habe damit seine Mitteilungs- und Informationspflicht verletzt.
3.2.3 Die Fürsorgebehörde B.________ hält vernehmlassend u.a. fest, die Gemeinde B.________ habe mit der Gemeinde C.________ eine Leistungsvereinbarung. Die Dienstleistungen und Kompetenzen seien hierbei an die Sozialberatung der Gemeinde C.________ übertragen worden.
4.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. § 150 Abs. 1 JG; vgl. VGE II 2018 95 vom 21.3.2019 Erw. 2.1.4).
Die Zustellung eines behördlichen Aktes kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses (Rechtshängigkeit) entsteht diese prozessuale Pflicht und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (VGE III 2022 80 vom 26.10.2022 Erw. 1.6 m.w.H.). Diese Rechtsprechung betreffend (hängige) Verfahrensverhältnisse gilt ebenso für übrige Verhältnisse, die den Adressaten dazu verpflichten, nach Treu und Glauben mit behördlichen Zustellungen zu rechnen (vgl. Urteil BGer 1C_40/2021 vom 22.4.2021 Erw. 4.3.1; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3435).
Bei uneingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung demgegenüber bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nämlich nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. zum Ganzen VGE II 2018 95 vom 21.3.2019 Erw. 2.1.4). Erfolgt die Zustellung mit uneingeschriebener Post, so hat demnach die Behörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Dabei ist kein strikter Beweis vorausgesetzt; im Rahmen der Beweiswürdigung genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss. Wird eine Sendung mit B-Post zugestellt, ist grundsätzlich von einer verzögerten Zustellung von (mindestens) vier bis fünf Tagen auszugehen; bei einer Zustellung mit A-Post ist von einer Verzögerung von einem Tag auszugehen (vgl. VGE II 2018 95 vom 21.3.2019 Erw. 2.2).
4.2 Insofern ist dem Regierungsrat grundsätzlich beizupflichten, dass der wirtschaftliche Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführer aufgrund des Verhältnisses zur Fürsorgebehörde damit rechnen musste, dass Informationen an ihn gerichtet werden könnten. Indes bezieht sich die entsprechende Rechtsprechung zur Zustellfiktion auf eingeschriebene Postsendungen. Dass die beiden fraglichen Ein- bzw. Vorladungen eingeschrieben versendet worden wären, wird weder vorinstanzlich geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten (vgl. namentlich Adresszeilen in den fraglichen Schreiben vom 1.7. und 14.7.2022 ohne "Einschreiben"-Hinweis). Davon ist im Übrigen auch deshalb nicht auszugehen, weil die entsprechenden Couverts bzw. Sendungen offensichtlich beim Beschwerdeführer verblieben (derweil eingeschriebene Briefe, die nicht zugestellt/abgeholt werden, nach Ablauf der Abholfrist wieder retourniert werden).
4.3 Es ist mithin von einer Zustellung mittels normaler (A- oder B-)Post auszugehen. Weder die Fürsorgebehörde noch der Regierungsrat legen dar, per welchem Datum die jeweiligen Ein- bzw. Vorladungsschreiben beim Beschwerdeführer eingetroffen sind. Angesichts der erwähnten üblicherweise um einen Tag verzögerten Zustellung von A-Post-Sendungen bzw. um fünf Tage bei B-Post-Sendungen ist vorliegend realistischerweise von Zustellungen der Schreiben vom 1. bzw. 14. Juni 2022 spätestens am 6. bzw. 20. Juni 2022 (ohne Samstags-/ Sonntagszustellung) auszugehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass vorliegend von einer noch späteren Zustellung auszugehen ist, zumal eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten ist, sondern nur anzunehmen ist, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (VGE II 2018 95 vom 21.3.2019 Erw. 2.2 m.H.a. Urteil BGer 2C_570+577/2011 vom 24.1.2012 Erw. 4.3). An einer solchen Plausibilität fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch weder auf eine mangelhafte behördliche, noch auf eine verzögerte Zustellung, noch auf andere erdenkliche Unregelmässigkeiten bei der postalischen Abwicklung.
4.4 Unbehilflich ist die sinngemässe Rüge, dass die fraglichen Postsendungen in Couverts der Gemeinde C.________ mit entsprechendem Logo - anstatt in Couverts der Gemeinde B.________ - versandt wurden. Es kann grundsätzlich auf die vollumfänglich zu bestätigenden diesbezüglichen Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. angefochtener RRB Erw. 4.5). Der Beschwerdeführer wusste bzw. musste wissen, dass die Sozialberatung der Gemeinde C.________ auch die Beratung für Personen aus der Gemeinde B.________ übernimmt. Im Beschluss vom 22. Februar 2022 (Erw. 8) wurde er explizit auf Sanktionsfolgen hingewiesen, sollte er (u.a.) "Anordnungen der Sozialberatung C.________" nicht befolgen bzw. Auflagen und Weisungen missachten. In Disp.-Ziff. 8 wurde sodann eine entsprechende Auflage festgehalten (vgl. oben Ingress lit. A in fine). Der Beschwerdeführer musste mithin aufgrund des erkennbaren Absenders erkennen, dass die Sendung(en) von einer Behörde stammt, zu der im Kontext seines Sozialhilfebezugs ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3436).
5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer so zu stellen, als ob er vom Inhalt der Sendungen bei pflichtgemässem Verhalten nach Zustellung Kenntnis genommen hätte. Indem er unentschuldigt an beiden Gesprächsterminen nicht erschienen ist und die Fürsorgebehörde auch nicht über seine längere Zeit dauernde Auslandabwesenheit informierte, hat er seine Mitwirkungspflicht klarerweise verletzt. Damit bleibt allein zu prüfen, ob die Fürsorgebehörde zu Recht eine Kürzung des GBL um 10% befristet für 3 Monate vorgenommen bzw. der Regierungsrat dies zu Recht geschützt hat.
5.1.1 Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen (§ 26a ShG). Mithin hat der kantonale Gesetzgeber festgelegt, dass eine allfällige Leistungskürzung oder Leistungseinstellung erst nach einer entsprechenden Mahnung in Frage kommt.
5.1.2 Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, Überarbeitete Ausgabe 2018, Ziff. A.8.2). Damit ist das rechtliche Gehör angesprochen, welches nach § 36 Abs. 1 ShG (wonach für das Verfahren vor der kommunalen Fürsorgebehörde das Verwaltungsrechtspflegegesetz gilt) i.V.m. § 21 VRP Anwendung findet und welchem namentlich im Sanktionsrecht besondere Bedeutung zukommt (siehe auch VGE III 2009 106 vom 23.9.2009 Erw. 3.1, wonach im RRB Nr. 433/2009 vom 21.4.2009 eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15% für vier Monate aufgehoben wurde, weil die Fürsorgebehörde dem Leistungsansprecher vor Erlass der Sanktionsverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hatte; vgl. auch VGE 919/99 vom 23.12.1999 Erw. 3, zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Sozialhilferecht).
5.1.3 Werden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt oder bemüht sich die hilfebedürftige Person nur unzureichend um die Beseitigung der Bedürftigkeit (insbesondere bei ungenügenden Arbeitsbemühungen), darf die Sozialhilfebehörde nach der kantonalen Rechtsprechung nicht ohne weiteres die Ausrichtung von Leistungen verweigern. Die Behörde hat den Leistungsansprecher zunächst auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen und ihm grundsätzlich eine Nachfrist zur Pflichterfüllung anzusetzen, bevor eine belastende Verfügung erlassen wird (vgl. EGV-SZ 1997, Nr. 49, S. 158, mit Verweis auf Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, S. 107 unten). Bei der Anordnung einer Leistungskürzung oder eines Leistungsentzuges ist die Behörde an die allgemeinen Prinzipien der Verwaltungstätigkeit gebunden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass für die Verhängung einer solchen Sanktion die erfolglose Verwarnung der hilfsbedürftigen Person Voraussetzung ist (vgl. EGV-SZ 1997, S. 158 mit Verweis auf Wolffers, a.a.O., S. 168; siehe auch VGE 841/98 vom 28.8.1998 Erw. 5a). Für ein solches Vorgehen spricht insbesondere auch der Umstand, wonach eine Sanktionierung im Sozialhilfebereich (in casu eine Kürzung des Grundbedarfs um 10% über 3 Monate) den (ohnehin eingeschränkten) Lebensunterhalt des Leistungsansprechers erheblich betrifft, weshalb dem Gebot der Verfahrensfairness grosse Bedeutung zukommt (vgl. VGE III 2018 86 vom 13.7.2018 Erw. 1.4 m.H.a. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014, S. 506 mit Hinweisen). Sanktionen dürfen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung (Mahnung) verhängt werden (vgl. Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 149 mit Verweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 1142 ff., v.a. N 1150; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., 7. Aufl., N 1440 ff., v.a. N 1463, wonach eine Sanktion i.d.R. erst nach vorgängiger Androhung bzw. Mahnung verhängt werden darf; siehe auch für den Bund: Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).
5.1.4 Das Verwaltungsgericht erwog in VGE III 2018 86 vom 13. Juli 2018 (i.S. Fürsorgebehörde F.________ [wobei damals der kommunale Sozialdienst im Auftrag des Bezirks F.________ ebenfalls durch den Sozialdienst der Gemeinde C.________ durchgeführt wurde, vgl. Erw. 2.3.2]), dass für eine Leistungskürzung ein vorgängiges Mahnverfahren mit einer konkret umschriebenen Sanktion im Falle fehlender Erfüllung von Auflagen nötig sei (Erw. 1.3.1, 2.2, 2.4 insbesondere; vgl. RRB Nr. 852 vom 3.12.2019 = EGV-SZ 2019 C 7.1 Erw. 2.6). Es muss aus der Mahnung mithin hervorgehen, dass eine Kürzung des Grundbedarfs um wie viele Prozente und für wie lange droht im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Das Verwaltungsgericht führte als Beispiel für eine Mahnung an (zit. VGE III 2018 86 Erw. 2.4):
Falls (z.B.) für den August 2017 innert 20 Tagen keine hinreichenden (schriftlichen) Arbeitsbemühungen eingereicht werden (bzw. kein Arzt für den gleichen Zeitraum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt), wird der Adressatin eine Kürzung des Grundbedarfs um (z.B.) 15% für eine bestimmte Zeitdauer (von z.B. 3 Monaten) angedroht.
5.2 Dem Ein-/Vorladungsschreiben vom 1. Juni 2022 lässt sich kein Hinweis auf eine mögliche drohende Sanktion bei Nichtwahrnehmung des für 14. Juni 2022 geplanten Besprechungstermins entnehmen. Demgegenüber wird der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. Juni 2022 betreffend Besprechungstermin vom 21. Juni 2022 abschliessend darauf hingewiesen, "dass ein Nichterscheinen zu oben erwähntem Termin Sanktionen in Form von Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach sich ziehen kann."
Der Beschwerdeführer hätte aber dergestalt hingewiesen werden müssen, dass er bei Nichterscheinen mit einer Kürzung des Grundbedarfs zu rechnen habe, wobei Umfang im Sinn einer (maximalen) Grössenordnung und (maximale) Dauer der Kürzung ebenfalls hätten festgehalten werden müssen (vgl. EGV-SZ 2019 C 7.1 Erw. 2.7). Der alleinige Hinweis auf eine "Sanktion in Form von Kürzung oder Einstellung" ohne Quantifizierung in masslicher wie zeitlicher Hinsicht genügt den dargelegten Anforderungen an eine vorgängige konkrete Mahnung im Sozialhilferecht mithin nicht.
5.3 Soweit mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 29. Juni 2022 (vorstehend Ingress lit. C) der Umstand angesprochen wird, dass die Fürsorgebehörde "eine Sanktion Ihres Grundbedarfs im Umfang von 10 - 30% während 3 Monaten diskutieren" werde, kann hiermit nicht ein unzureichendes vorgängig durchgeführtes Mahnverfahren korrigiert werden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht mehr dem eigentlichen Mahnverfahren zuzuordnen. Vielmehr hätte die dem Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör aufgezeigte mögliche Sanktionierung in konkretisierter Form bereits vorgängig unterbreitet werden müssen.
5.4 Nach dem Gesagten verhält es sich so, dass die kommunale Fürsorgebehörde im Beschluss vom 6. September 2022, der dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss zugrunde lag, zu Unrecht direkt eine Leistungskürzung (um 10% für 3 Monate) ohne ein hinreichendes Mahnverfahren verfügt hat. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage nicht schriftlich mitgeteilt, welche konkrete Leistungskürzung erfolgen werde, wenn er nicht an den von der Sozialberatung der Gemeinde C.________ terminierten Besprechungen erscheine. Die vorliegende Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde zufolge nicht hinreichendem Mahnverfahren gutzuheissen. Entsprechend ist der angefochtene RRB Nr. 993/2022 vom 13. Dezember 2022 insoweit aufzuheben, als dass er die erstinstanzlich unrechtmässig verfügte Leistungskürzung bestätigt hat. Die Kürzung des GBL von 10% für drei Monate gemäss Beschluss Nr. F5.7.2 der Fürsorgebehörde B.________ vom 6. September 2022, der inhaltlich als mitangefochten gilt (vgl. BGE 1C_511/2021 vom 24.3.2022 Erw. 1.2), fällt folglich dahin. Dem Beschwerdeführer ist seinem unveränderten Anspruch entsprechend die ungekürzte wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerde allein aufgrund des mangelhaft durchgeführten Mahnverfahrens der Fürsorgebehörde B.________ gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht indes klarerweise nicht erfüllt (vgl. auch vorstehend insbesondere Erw. 5), sodass bei korrekt durchgeführtem Mahnverfahren die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich rechtens gewesen wäre.
7.1 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
7.2 Der Beschwerdeführer will für seine "Aufwände […] eine Pauschale von CHF 2'500.--" verrechnet haben (Beschwerde S. 2 in fine), womit er sinngemäss eine Parteientschädigung beantragt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung praxisgemäss aber keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. statt vieler: VGE III 2021 28 vom 18.6.2021 Erw. 9.2; VGE III 2021 30 vom 19.5.2021 Erw. 5.2.2).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des RRB Nr. 993/2022 vom 13. Dezember 2022 wird insoweit aufgehoben, als dass er die mit Beschluss Nr. 5.7.2 der Fürsorgebehörde B.________ vom 6. September 2022 verfügte Leistungskürzung bestätigt hat.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Fürsorgebehörde B.________ (R)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement (EB)
- und das Departement des Innern (z.K.)
Schwyz, 25. April 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. Mai 2023
1
§ 27 VRP
§ 27 VRP
§ 38 VRP
§ 39 VRP
§ 39 VRP
1P.585/2004
BGE 117 Ia 126ATF 117 Ia 126DTF 117 Ia 126
Art. 24 ZStVart. 24 OECart. 24 OSC
Art. 7 ZStVart. 7 OECart. 7 OSC
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
8C_927/2008
§ 9 ShG
§ 4 ShV
§ 11 ShG
§ 11 ShG
§ 2 ShG
§ 2 ShG
§ 15 ShG
§ 6 ShV
§ 9 ShV
§ 150 JG
1C_40/2021
§ 26a ShG
§ 36 ShG
§ 21 VRP
EGV-SZ 1997 Nr. 49
Art. 41 VwVGart. 41 PAart. 41 PA
EGV-SZ 2019 C 7.1
EGV-SZ 2019 C 7.1
1C_511/2021
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF