III 2023 90
Kammergericht
27. September 2024Deutsch40 min
A. Der Verein A.________ ist Inhaber der Konzession 195 / Vierwaldstättersee, Bootshafen C.________ (K-act. 8).
Source sz.ch
III 2023 90
Urteil vom 27. September 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
gegen
Bezirk Küssnacht, vertreten durch den Bezirksrat,
Postfach 176, 6403 Küssnacht,
Beklagter 1,
Kanton Schwyz, handelnd durch den Regierungsrat,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Beklagter 2,
dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Gegenstand
Forderung aus öffentlich-rechtlichem Vertrag bzw. Konzessions-
vertrag (Kostenbeteiligung an Aushub bzw. Spezialentsorgung
des mit Schadstoffen belasteten Seesediments im Bootshafen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Der Verein A.________ ist Inhaber der Konzession 195 / Vierwaldstättersee, Bootshafen C.________ (K-act. 8).
Zwecks Aufrechterhaltung des Betriebs des Bootshafens C.________ in Küssnacht beauftragte der A.________ 2018/2019 die H.________ AG, die Belastungssituation des Hafengrundes abzuklären und für die vorgesehenen Arbeiten ein Aushub- und Entsorgungskonzept zu erarbeiten; dieses wurde per 15. März 2019 erstellt (vgl. K-act. 12). Es folgten weitere Abklärungen hinsichtlich Bau-, Projekt- und Kostenplanung (vgl. u.a. K-act. 16). Schliesslich beauftragte der A.________ die I.________ AG mit dem Aushub sowie der Entsorgung des Seesediments des Bootshafens. Die Bauarbeiten fanden vom 2. November 2021 bis 8. März 2022 statt. Die damit verbundenen Gesamtkosten beliefen sich auf Fr. 1'109'029.90, welche der A.________ einstweilen auf sich nahm (vgl. K-act. 15 [S. 4; Kostenzusammenstellung Schlussstand 30.9.2022]; K-act. 17).
B. Bereits im Rahmen der Vorbereitung des Aushubs des Bootshafens zeigte sich, dass der Seegrund und damit das Aushubmaterial mit Schadstoffen belastet war und entsprechende Mehrkosten für die Spezialentsorgung von schadstoffbelastetem Seegrund anfallen würden. Da im Vorfeld des Aushubs zwischen dem A.________ und den involvierten Behörden (Bezirk Küssnacht und Kanton Schwyz) keine Einigung hinsichtlich der sich wegen den Schadstoffen ergebenden Mehrkosten erzielt werden konnte (vgl. u.a. B1-act. 1/2), liess der A.________ zur Frage der Kostentragungspflicht für die Entsorgung von Sondermüll aus dem Bootshafen in Küssnacht ein Rechtsgutachten erstellen (vgl. K-act. 21). Gestützt auf das am 15. November 2021 bzw. 30. Oktober 2022 erstellte Rechtsgutachten von Prof. Dr.iur. J.________ ersuchte der A.________ den Bezirk Küssnacht einerseits und den Kanton Schwyz andererseits um Übernahme der Mehrkosten für den Aushub sowie die Entsorgung des schadstoffbelasteten Aushubmaterials im Gesamtbetrag von Fr. 330'598.25 (vgl. zum Ganzen: K-act. 15/21). Nachdem sowohl der Bezirk Küssnacht als auch der Kanton Schwyz die Übernahme der Mehrkosten für die Entsorgung des schadstoffbelasteten Aushubmaterials ablehnten, liess der A.________ am 2. Februar 2023 zwecks Findung einer einvernehmlichen Lösung gegen den Bezirk Küssnacht (vgl. K-act. 5) wie auch gegen den Kanton Schwyz (vgl. B2-act. 1) ein Vorverfahren gemäss § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 einleiten. Der entsprechende Einigungsversuch scheiterte (vgl. u.a. B2-act. 1).
C. In der Folge gelangt der A.________ mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 2. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen:
1. Es seien der Beklagte 1 und der Beklagte 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 330'598.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 19. November 2021 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 330'598.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 19. November 2021 zu bezahlen.
3.
Subeventualiter sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 330'598.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 19. November 2021 zu bezahlen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten 1 und 2.
D. Mit Klageantwort vom 16. August 2023 bzw. Vernehmlassung vom 20. September 2023 beantragen der Kanton Schwyz bzw. der Bezirk Küssnacht die Abweisung der verwaltungsgerichtlichen Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Hierzu äussert sich der Kläger mit Replik vom 14. Dezember 2023 unter Festhaltung an den mit der Klage eingereichten Anträgen. Mit Duplik vom 25. Januar 2024 bzw. vom 21. Februar 2024 äussern sich der Kanton Schwyz bzw. der Bezirk Küssnacht erneut in der Angelegenheit. Weitere Stellungnahmen liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass - soweit der Klage Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. nachstehend E. 2.1.1) und aus der erteilten Sondernutzungskonzession zum Bau und Betrieb des Bootshafens (vgl. nachstehend E. 2.1.2) zugrunde liegen - zu Recht weder die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. § 67 Abs. 1 lit. a und b VRP, noch die zulässige einfache Streitgenossenschaft (vgl. § 13 VRP i.V.m. Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19.10.2008) bestritten sind. Darüber hinaus wurde das von § 68 VRP geforderte Vorverfahren durchgeführt (vgl. Ingress lit. B), was ebenfalls unbestritten ist.
2.1
Der Kläger verlangt von den Beklagten (unter solidarischer Verpflichtung) die Rückerstattung der von ihm einstweilen übernommenen Mehrkosten für den Aushub und die Spezialentsorgung der schadstoffbelasteten Sedimente aus dem Seegrund des Bootshafens C.________ im Betrag von Fr. 330'598.25 (vgl. Klage vom 2.6.2023 Ziff. 1-4/8/11/30-37/47; Replik vom 14.12.2023 Ziff. 4/5).
2.1.1
Der Kläger konkretisiert seine Forderung gegenüber dem Bezirk dahingehend, als vom Siedlungsgebiet des Bezirks die Gewässer K.________ und L.________, welche unter der Hoheit des Bezirks stünden, in den Bereich des Bootshafens fliessen würden (vgl. Ziff. 20/48). Durch deren Einmündungen werde vermehrt Material in den Bootshafen geschwemmt. Dies habe zur Folge, dass auch das Meteorwasser und die mitgeführten Schadstoffe direkt in den Bootshafen gelangten (vgl. Ziff. 24/25/27/44). Die Schadstoffe seien nicht auf den Betrieb des Bootshafens zurückzuführen, da die seit 2008 zertifizierten Unterwasseranstriche der Boote nicht zu den festgestellten Ablagerungen führen und Schadstoffe von älteren Anstrichen angesichts der im Jahre 2009 letztmals erfolgten Ausbaggerung nicht mehr vorhanden sein können bzw. entfernt worden seien; nicht der Kläger sondern der Bezirk trage somit die Verantwortung für die Verschmutzung des Seegrunds des Bootshafens (vgl. Ziff. 26/48; Replik vom 14.12.2023 Ziff. 14-17/24/30-31/38/40-4/53/55). Der Bezirk sei aufgrund des öffentlichen-rechtlichen Vertrags vom 11. Mai 1976 verpflichtet, dem Kläger den Seebereich des Bootshafens C.________ sowie die dazugehörigen Anlagen in einem für den Vertragszweck tauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen und in diesem Zustand zu halten. Die Verschmutzung des Seebodens widerspreche bzw. verletze somit den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11. Mai 1976 (vgl. Ziff. 28).
Zudem sei gemäss Ziff. 4 des Vertrages vom 11. Mai 1976 der Kläger zwar für die Reinigung und den Unterhalt der Hafenanlage exkl. der Mole verantwortlich, indes könne die Spezialentsorgung von schadstoffbelasteten Sedimenten nicht unter die Begrifflichkeit von "Reinigung und Unterhalt" subsumiert werden, da man sich damals dieser Schadstoffe infolge fehlender Sensibilisierung gar nicht gewahr gewesen sei; unter "Reinigung und Unterhalt" hätten die Parteien im Sinne des Vertrauensprinzips nur die Beseitigung der angeschwemmten Hölzer und dergleichen, sowie die Entsorgung von groben Abfällen, die der Kehrichtabfuhr übergeben werden können, vereinbart. Zudem verweise dieser Vertrag auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 1248 vom 27. Juni 1975, welcher festhalte, dass allfälliges Geschwemmsel in den Hafenanlagen auf Kosten der Betriebsgenossenschaft laufend zu entfernen und der Kehrichtabfuhr zu übergeben sei; hierzu würden die vorliegend strittigen Schadstoffe definitiv nicht gehören, zumal diese spezialentsorgt werden müssten (vgl. Ziff. 38-43/46). Auch gelte es zu beachten, dass die Initiative für die Schaffung des Bootshafens vom Bezirk ausgegangen sei, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an dessen Errichtung und Betrieb bestanden habe (vgl. Ziff. 45; Replik vom 14.12.2023 Ziff. 19/26).
Ohnehin sei die "Schiffbarkeit" nie Inhalt des am 11. Mai 1976 vertraglich geschlossenen "Unterhalts" gewesen, weshalb sich der Kläger zu deren Sicherstellung nie habe verpflichten können. Eine diesbezügliche Generalübernahme von sämtlichen, insbesondere unerwarteten Kosten bezogen auf hafenfremde Schadstoffe würde zu weit gehen und in einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung stehen (vgl. Replik vom 14.12.2023 Ziff. 10-12/28-29/33-36/44-45/50/ 53/56). Im Übrigen sei die Entfernung von Geschwemmsel ohne gleichzeitige Ausbaggerung der Schadstoffe nicht möglich gewesen und daher denn auch nicht freiwillig erfolgt (vgl. Replik vom 14.12.2023 Ziff. 47/48).
Schliesslich weist der Kläger darauf hin, dass die Seesedimente zwischenzeitlich alle zehn Jahre (und nicht wie früher lediglich alle 30 Jahre) abgetragen werden müssten, um die Befahrbarkeit des Bootshafens gewährleisten zu können. Der Bezirk sei sich dieser Problematik der massiven Erhöhung der Anschwemmungen im Mündungsbereich des Bootshafens durch die beiden Bäche denn auch bewusst, weshalb er mittels Baugesuch deren Renaturierung und Umlegung veranlasst habe, um den streitbetroffenen Bootshafen von den Anschwemmungen zu entlasten (vgl. Ziff. 21/22/47; Replik vom 14.12.2023 Ziff. 31/39/62/64).
2.1.2
Gegenüber dem Kanton begründet der Kläger seine Forderung derart, dass dieser Grundeigentümer der Hafenanlage und des Küssnachter Sees sei (vgl. Ziff. 50). Dabei habe der Kanton am 7. Oktober 2013 die bisherige Konzession vom 27. Juni 1975 vom Bezirk auf den Kläger übertragen und somit dem Kläger den Strandboden zum Betrieb eines Bootshafens zur Verfügung gestellt; damit aber sei der Kanton verpflichtet, den Strandboden zum vertraglich vereinbarten Gebrauch in tauglicher Weise zur Verfügung zu stellen. Der durch die Anschwemmung verschmutzte Strandboden genüge dieser Zwecktauglichkeit nicht, weshalb der Kanton die von ihm zu erbringende Konzessionsleistung verletzt habe. Dabei gelte es zu beachten, dass der Kläger bis zum Jahr 2022 über Fr. 750'000.-- an Konzessionsgebühren bezahlt habe. Der Kanton habe daher die Pflicht, den vertraglichen Zustand wiederherzustellen und die entsprechenden Kosten zu tragen (vgl. Ziff. 51/52/54/57/58). Ohnehin sehe die Konzession keine Regelung vor, welche den Kläger dazu verpflichten könne, die Kosten für die Entsorgung von Schadstoffen zu übernehmen; auch entlaste das umweltschutzrechtliche Verursacherprinzip den Kläger in dieser Hinsicht, da er nicht Verursacher der Schadstoffbelastung des Seebodens sei (vgl. Ziff. 55; Replik vom 14.12.2023 Ziff. 69/71/78/80/87).
2.1.3
Selbst wenn keine vertragliche Vereinbarung bzw. keine erteilte Konzession und mithin Verletzung der darin enthaltenen Pflichten durch die Beklagten im oberwähnten Sinne vorläge, würde gemäss Kläger die umweltschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Entfernung der Schadstoffe bzw. die Tragung der Mehrkosten im Verantwortungsbereich des Bezirks als Verhaltensstörer und des Kantons als Zustandsstörer liegen (vgl. Ziff. 61-65; Replik vom 14.12.2023 Ziff. 32/75/84).
2.1.4
Letztlich könne aber nicht genau eruiert werden, welcher Beklagte welchen Anteil am entstandenen Schaden in der Gesamthöhe von Fr. 330'598.25 zu tragen habe, weshalb die Beklagten in analoger Anwendung von Art. 51 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 solidarisch für den Schaden aufzukommen hätten (vgl. Ziff. 67; Replik vom 14.12.2023 Ziff. 88).
2.2
Demgegenüber verneint der Bezirk mit Vernehmlassung vom 20. September 2023 eine Kostentragungspflicht für die Mehrkosten der Entsorgung der schadstoffbelasteten Ablagerungen. Es werde bestritten, dass dem Bezirk die Hoheit über die besagten Bachläufe zustehe, weshalb er denn auch nicht als Verhaltensstörer zu gelten habe (vgl. zu Ziff. 20; Duplik vom 21.2.2024 zu Ziff. 24 und zu Ziff. 30-32/35-39). Es treffe mit Verweis auf die Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie vom 22. Juni 2022 zudem nicht zu, dass die beiden Bäche massive mit Schadstoff belastete Anschwemmungen in den Bootshafen transportieren würden; die Mitglieder des Klägers seien für die Kontaminierung des Seebodens selber verantwortlich (vgl. zu Ziff. 21/22/23/24/25/37; Duplik vom 21.2.2024 zu Ziff. 15 bis 18/41/42/53).
Komme hinzu, dass gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Schiffbarkeit und mithin die Reinigung sowie der Unterhalt seit Betriebsbeginn sehr wohl in der vollständigen Verantwortung des Klägers liege. Auch seien die Schadstoffe vom Kläger ohne Mitsprache der Beklagten in Eigenregie und somit einzig im Interesse des Klägers entfernt worden. Die belasteten Sedimente hätten ohne Weiteres im Mündungsbereich verbleiben können (vgl. zu Ziff. 2-4/20/21/24-36/40-43; Duplik vom 21.2.2024 zu Ziff. 10 und 14/Ziff. 30/33/47-50).
Auch sei der Bestand und Betrieb und die damit verbundene Verantwortung der Hafenanlage vollständig - nach der Initial- und Bauphase - dem neu gegründeten Klägerverein vertraglich überbunden worden, zumal der Betrieb des Bootshafens keine zwingende Staatsaufgabe darstelle und daher in finanzieller Hinsicht eine ausdrückliche Trennung bzw. Entflechtung - spätestens mit der Übertragung der Konzession im Jahre 2013 - erfolgt sei. Es liege zudem ein klarer vertraglicher Wortlaut vor, wonach dem Bezirk aus dem Pachtverhältnis keine Kosten irgendwelcher Art entstehen sollen (vgl. zu Ziff. 8 und 9/16 bis 19/ 21/23/26-29/37/38-42/45; Duplik vom 21.2.2024 zu Ziff. 28/29/34/52/54). Dies sei den beteiligten Parteien bewusst gewesen, weshalb die Zuständigkeit über Jahrzehnte unbestritten geblieben sei (vgl. zu Ziff. 46 und 47; Duplik vom 21.2.2024 zu Ziff. 10 und 14). Es bestehe somit weder eine vertragliche noch eine ausservertragliche Verpflichtung einer Kostenübernahme durch den Bezirk (vgl. zu Ziff. 61 bis 65).
2.3
Gleichermassen bestreitet der Kanton mit Klageantwort vom 16. August 2023 eine Kostentragungspflicht seinerseits. Er wendet ein, die an den Kläger übertragene Konzessionserteilung sei auf die Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern (Strandboden-VO; SRSZ 454.110) vom 14. März 1975 erfolgt. Für den Inhalt der Konzession würden sinngemäss u.a. das Wasserrechtsgesetz (WRG; SRSZ 451.100) vom 11. September 1973 gelten, welches in § 18 Abs. 1 den Unterhalt der Anlagen regle mit der Verpflichtung des Konzessionärs, die Anlagen und Einrichtungen dauernd in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Da die (gefahrlose) Schiffbarkeit des Hafens zweifellos zum sicheren Zustand/Betrieb der Hafenanlage gehöre, sei der Kläger als Konzessionär zum Unterhalt der Hafenanlage verpflichtet und habe somit die Kosten für die Ausbaggerung des Seegrundes infolge zu geringer Wassertiefe zu tragen. Nichts Anderes ergebe sich aus der entsprechenden Konzessionserteilung. In der Vergangenheit habe der Kläger die Ausbaggerung des Hafenbeckens samt Entsorgung des Aushubmaterials denn auch immer selber veranlasst und die Kosten getragen (vgl. Ziff. 3.3).
Daran vermöchten die im Aushubmaterial vorgefundenen Verunreinigungen (TOC) nichts zu ändern, da es sich hierbei nicht um eigentliche Schadstoffe handle. Sie seien meist natürlichen Ursprungs und Hauptbestandteile von Treibstoffen und Schmiermitteln, wie sie auch in Schiffsmotoren verwendet würden und nur aus Stabilitätsgründen nicht auf Deponien abgelagert werden dürften und daher der Spezialentsorgung bedürften. Weder aus der Konzessionserteilung noch gemäss Altlastenrecht (vgl. Ziff. 3.6) oder Abfallrecht (vgl. Ziff. 3.7) ergebe sich eine Verpflichtung des Kantons zur Kostentragung für die Spezialentsorgung des mit TOC verunreinigten Aushubmaterials (vgl. Ziff. 3.4). Der Strandboden habe nur deshalb ausgehoben und entsorgt werden müssen, weil der Kläger für den Bootshafen samt Anlagen unterhaltspflichtig sei und die genügende Wassertiefe für das sichere Befahren des Bootshafens mit Schiffen zu gewährleisten habe; ohne den Hafenbetrieb bestünde kein Anlass, den Strandboden auszubaggern. Der Hafen figuriere auch nicht im Kataster der belasteten Standorte, weshalb denn auch keine Sanierungspflicht im Sinne von Art. 32c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 bestehe. Der vorgenommene Aushub diene weder dem Gewässer- noch dem Hochwasserschutz, sondern einzig und allein der Schiffbarkeit des Bootshafens, weshalb der Kläger selbst die Ausbaggerung veranlasst habe und damit Inhaber des Aushubmaterials geworden sei, für welches er nach dem Verursacherprinzip die Entsorgungskosten zu tragen habe (vgl. auch Duplik vom 25.1.2024 zu Rz 82f.). Ohnehin sei in den öffentlich-rechtlichen Verträgen wie auch in der Konzession ausdrücklich festgehalten, dass der Kanton aus der Rechtseinräumung keine Kosten jedwelcher Art übernehme (vgl. Ziff. 3.8).
2.4
Mithin ist vorliegend streitig bzw. zu beurteilen, ob die Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit oder anteilsmässig oder einer allein) für die Mehrkosten des Aushubs und der Spezialentsorgung der schadstoffbelasteten Sedimente aus dem Seegrund des Bootshafens im Gesamtbetrag von Fr. 330'598.25 aufzukommen haben (Ansicht des Klägers; vgl. vorstehend E. 2.1) oder nicht (Ansicht der Beklagten; vgl. vorstehend E. 2.2/2.3).
3.
Der für die materiell-rechtliche Beurteilung erhebliche Sachverhalt lässt sich aus den dem Gericht eingereichten Akten wie folgt entnehmen:
3.1
1972 setzte der Bezirk eine Quaiplanungskommission ein. Diese erarbeitete eine Neugestaltung des Küssnachter Quais, welche in das Gestaltungsprojekt einen Bootshafen mit rund 70 Plätzen integrierte. Dieser sollte auf privater Basis von einer Bootshafengenossenschaft bzw. von der Klägerin erstellt und betrieben werden (vgl. K-act. 4). Die Erstellungskosten des Bootshafens wurden nach Angaben der Bootshafengenossenschaft auf rund Fr. 400'000.-- geschätzt (vgl. K-act. 6 [S. 7]).
3.2
Ausgangspunkt für den Bootshafen war eine vom Kanton ausgeführte Seeschüttung von 1'175 m² (heute KTN D.________), die zuvor für den nationalstrassenbaubedingten Kiesumschlagplatz genutzt worden war und vom Bezirk zum Preis von Fr. 15.--/m² erworben werden konnte unter dem Vorbehalt, dass dem Kanton keine zusätzlichen Leistungen für irgendwelche baulichen Anpassungsarbeiten überbunden werden. Darüber hinaus war zu Lasten der Bootshafengenossenschaft bzw. des Klägers eine zusätzliche Schüttung von ca. 6'000 m3 für eine Mole geplant. Der durch die Mole und das Hafenbecken belegte öffentliche Seegrund im Ausmass von ca. 7'050 m² sollte vom Bezirk gegen eine jährliche Gebühr von Fr. 4'700.-- vom Kanton für einen Bootshafen gepachtet werden. In der Folge ersuchte der Bezirk am 5. Dezember 1974 den Regierungsrat um Abtretung des Strandbodens im Umfang von 1'175 m2 (Seeschüttung Kiesumschlagplatz) sowie die Erteilung der Bewilligung für das entsprechende Bootshafenprojekt (inkl. Pacht des Strandbodens im Ausmass von 7'050 m²), woraufhin der Regierungsrat mit RRB Nr. 1248 vom 27. Juni 1975 das Bootshafenprojekt und die Strandbodenabtretung u.a. unter folgenden Bedingungen genehmigte (vgl. zum Ganzen K-act. 6 [S. 6]):
1.
Die unter Lit. C und D aufgeführten Bedingungen des Baudepartementes und des Amtes für Umweltschutz sind Bestandteile der Bewilligung des Regierungsrates.
2.
Der Bezirksrat Küssnacht überwacht die Einhaltung dieser Bedingungen im Einvernehmen mit den zuständigen Sachbearbeitern des Baudepartements, des Amtes für Umweltschutz und des Schiffsinspektorates.
3.
Der Bezirksrat Küssnacht regelt das Pflichtenheft der Bootshafengenossenschaft, genehmigt die Betriebsvorschriften für den Bootshafen und erlässt im Einvernehmen mit dem Schiffsinspektorat Weisungen für die Belegung des Bootshafens.
4.
Die definitive Abtretung des Strandbodens erfolgt erst nach Abschluss des na-tionalstrassenbedingten Kiesumschlages. Die Entschädigung von ca. Fr. 17 600.-- für den Strandboden ist zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.
5.
Die Anlage ist für alle Zeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Ohne Bewilligung des Regierungsrates dürfen keine Hochbauten darauf errichtet werden.
6.
Der Regierungsrat behält sich vor, die Strandbodenpacht zu kündigen, wenn die Auflagen nicht oder mangelhaft erfüllt werden oder öffentliche Interessen sonstwie betroffen werden.
Die vom Regierungsrat erwähnten Bedingungen des Baudepartementes (lit. C) beziehen sich einerseits auf Vorgaben für den Bau des Bootshafens selbst so-
wie anderseits auf die Festsetzung der Pacht für die Fläche des Bootshafens von 7'050 m2 (Fr. 2/m2 für 1/3 der von 7'050 m2 zzgl. Grundgebühr Fr. 100.--). Das Amt für Umweltschutz (Lit. D) erteilte die Zustimmung zur Hafenanlage und Molenaufschüttung unter u.a. folgenden Bedingungen (K-act. 6):
(…)
c) Für den Betrieb des Bootshafens sind die nötigen Vorkehren zu treffen, um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Die Vorkehren sind mit dem Amt für Umweltschutz abzusprechen. (…)
d) Allfälliges Geschwemmsel in den Hafenanlagen ist auf Kosten der Betriebsgenossenschaft laufend zu entfernen und der Kehrichtabfuhr zu übergeben. Für Ölunfälle ist ein Ölwehrbesteck bereit zu stellen.
(…)
Und schliesslich hielt der Regierungsrat fest, die definitive Abtretung der Strandbodenfläche an den Bezirk erfolge unter dem Vorbehalt, dass dem Kanton bzw. dem Nationalstrassenunternehmen in Zukunft keine zusätzlichen Leistungen für irgendwelche baulichen Anpassungsarbeiten überbunden werden dürfen, was bei der definitiven Gestaltung des zukünftigen Bootshafens zu berücksichtigen sei.
3.3
Alsdann schlossen der Kläger und der Bezirk am 11. Mai 1976 den folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. K-act. 2):
1.
Grundlage dieses Vertrages ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 1 248 vom 27. Juni 1975. Es gelten in erster Linie die darin festgehaltenen Auflagen und Bedingungen für den Bau und Unterhalt des Bootshafens. Der A.________ erklärt ausdrücklich, von diesem Regierungsratsbeschluss Kenntnis genommen zu haben. Er erklärt sich bereit, die gemachten Auflagen und Bedingungen in allen Punkten zu erfüllen.
2.
Der A.________ erklärt sich grundsätzlich bereit, den Bezirksrat als Partner des Regierungsrates in allen Belangen zu anerkennen.
3.
Der Bezirksrat ist berechtigt, zur Wahrung öffentlicher Interessen einen Vertreter in den Vorstand des A.________ zu delegieren.
4.
Der A.________ ist für die Reinigung und den Unterhalt der Hafenanlage excl. der Mole verantwortlich. Er trifft insbesondere alle notwendigen Gewässerschutzmassnahmen im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz. Die Kosten der Reinigung und Unterhalt gehen zu Lasten des A.________.
5.
Verbindungsmole und Hafenmole sind öffentlich begehbar. Der Bezirk Küssnacht ist deshalb verantwortlich für die Kontrolle, die Reinigung und den Unterhalt dieser beiden Einrichtungen. Er übernimmt auch ausdrücklich die Kosten der Bepflanzung der Hafenmole. Die Erstbepflanzung ist Sache des A.________.
Dispositiv
6. Der A.________ schliesst für die ganze Hafenanlage inkl. Verbindungsbrücke und Mole excl. Schüttung, die in das Eigentum des Bezirkes Küssnacht übergeht, eine Haftpflichtversicherung ab. Haftungsansprüche Dritter aus Schäden der genannten Anlage werden vom Bezirk Küssnacht a.R. demnach nicht übernommen.
7. Der A.________ zahlt jährlich die Gebühren für die Pacht des Strandbodens, welche der Bezirk dem Kanton abzuliefern hat. Dem Bezirk Küssnacht entstehen aus dem Pachtverhältnis keine Kosten irgendwelcher Art. Damit sind auch zukünftige Erhöhungen des Pachtzinses eingeschlossen.
8. Bei Auflösung des Vereins ist der Bezirk Küssnacht für die Hafenmole und Hafenanlage vorkaufsberechtigt.
3.4 Mit Verfügung vom 25. August 1987 bewilligte das Polizeidepartement nach Einreichung des Planes der definitiven Hafeneinteilung für den entsprechenden Bootshafen insgesamt 115 Nass- und 9 Trockenstationierungsplätze. Es wies darauf hin, dass die Bedingungen und Auflagen des RRB Nr. 1248 vom 27. Juni 1975 dadurch nicht tangiert seien (vgl. K-act. 7).
3.5 Im Jahr 2013 ersuchte der Kläger den Kanton um Übertragung der Konzession vom Bezirk auf den Kläger (um administrativen Aufwand zu vermeiden und weil der Bezirksrat bereits seit Jahren auf die Mitwirkung im Vorstand verzichte; B2-act. 2). Nachdem sich auch der Bezirk mit der direkten Konzessionserteilung an den Kläger einverstanden erklärte (B2-act. 3), verfügte das Baudepartement am 7. Oktober 2013 den Ersatz der Bewilligung gemäss RRB Nr. 1248 vom 27. Juni 1975 durch eine Sondernutzungskonzession, welche neu als Konzession Nr. 195 (Vierwaldstättersee, Bootshafen C.________) per 1. Januar 2014 für die Dauer von 60 Jahren direkt dem Kläger erteilt wurde (vgl. K-act. 8; B2-act. 3/4). Das Departement hielt fest, dass die früheren Bewilligungen (vgl. vorstehend E. 3.2/3.4) durch diese Sondernutzungskonzession ersetzt würden, wobei die darin gemachten Auflagen sowie die bislang für den Bootshafen erteilte Baubewilligungen inkl. deren Auflagen volle Gültigkeiten behalten sollen, soweit diese durch die vorliegende Konzession nicht explizit aufgehoben würde. Ferner seien die Anlagen und Einrichtungen durch den Konzessionär auf dessen Kosten dauernd in betriebssicherem Zustand zu erhalten; der Konzessionär habe hierfür eine angemessene Haftpflicht- und Gebäudeversicherung abzuschliessen (vgl. Ziff. 2.3/2.6). Alsdann verfügte das Baudepartement u.a. was folgt (vgl. K-act. 8 [Ziff. 4]):
4.1 Die Konzession für die Benützung von kantonalem Strandboden wird für die Dauer von 60 Jahren erteilt. (…)
4.2 Analog zu Ziff. 3 der Erwägungen von RRB Nr. 1248/1975 sind das Pflichtenheft sowie die Betriebs- und Belegungsvorschriften für den Bootshafen C.________ durch die Konzessionärin neu auszuarbeiten und dem Schiffinspektorat zur Bewilligung zu unterbreiten.
4.3 Die bisherige Konzession 195, lautend auf den Bezirk Küssnacht (…) wird mit der Rechtskraft dieser Verfügung (…) infolge der vorliegenden Konzessionsübertragung aufgehoben.
(…)
4.11 Die durch die Konzession zugesprochene kantonale Strandbodenfläche, welche der KTN D.________ / KTN E.________, Küssnacht vorgelagert ist und damit die Hafenanlage bildet, wurde mit RRB Nr. 1248 vom 27. Juni 1975 mit 7050 m2 ausgewiesen und bildet integrierenden Bestandteil dieser Konzession.
4.12 Die Konzessionärin haftet im vollen Umfang für Schäden und Unfälle, welche durch den Bestand und Betrieb der Anlage verursacht werden. Der Kanton übernimmt keine Gewähr für private Rechte, die auf dem benützten Gewässer oder Boden bestehen.
(…)
3.6 Nachdem der Regierungsrat mit RRB Nr. 476 vom 23. Juni 2020 die Gebührenordnung für die Benützung von kantonalem Strandboden angepasst hatte, erliess das Verkehrsamt des Baudepartements am 30. November 2020 eine neue Konzessionsverfügung für 60 Jahre (bis 31.12.2080). Die Gebühr wurde neu auf Fr. 31'578.--/ Jahr festgesetzt. Gemäss der neuen Berechnungsgrundlage wurde bei zentralen Häfen mit Stationierungsanlagen für die Fahrwege und Manövrierfläche kein Flächenzuschlag mehr erhoben, wobei aber ausdrücklich betont wurde, dass diese Flächen gleichwohl im Perimeter der Konzession verblieben und die Schiffbarhaltung bzw. der Unterhalt derselben weiter der Konzessionsnehmerin obliege. Weiter wurde in der Konzession ausgeführt, die Anlagen müssten so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV, SR 747.201.1) vom 8. November 1978 erfüllt und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet seien. Alle durch die Konzession beinhalteten Anlagen seien durch den Konzessionsnehmer dauern in betriebssicherem Zustand zu erhalten; er habe hierfür eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Der Konzessionsnehmer hafte im vollen Umfang für Schäden und Unfälle, welche durch den Bestand und Betrieb der Anlagen verursacht würden (K-act. 3).
3.7 Zwecks Aufrechterhaltung des Betriebs des Bootshafens C.________ beauftragte der Kläger nach Vorabklärungen in den Jahren 2018/2019 die I.________ AG mit dem Aushub von Seesediment im Bootshafen und dessen Entsorgung. Diese Arbeiten fanden vom 2. November 2021 bis 8. März 2022 statt. Für den Aushub und die Entsorgung von schadstoffbelastetem Aushubmaterial wurde dem Kläger eine Rechnung über Fr. 330'598.25 gestellt; die Kosten der gesamten Arbeiten beliefen sich auf Fr. 1'109'029.90 (vgl. Ingress lit. A und B).
3.8 Bei dieser Ausgangslage gilt es nachfolgend die gegen den Bezirk aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11. Mai 1976 geltend gemachte Forderung zur Übernahme der Kosten für die Spezialentsorgung des schadstoffbelasteten Aushubmaterials (nachstehend E. 4) resp. die gegen den Kanton geltend gemachte Forderung aus Konzession (nachstehend E. 5) zu prüfen.
4.1 Der Kläger macht geltend, die Streitigkeit mit dem Bezirk basiere auf der Verletzung von Pflichten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11. Mai 1976 hervorgingen, weshalb das Verwaltungsgericht unter Anwendung von § 67 lit. a VRP sachlich zuständig sei. Dieser Vertrag verpflichte den Bezirk, dem Kläger den Seebereich des Bootshafens C.________ sowie die dazugehörigen Anlagen in einem für den Vertragszweck tauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen und in diesem Zustand zu halten. Die (durch die beiden Zuflüsse im Hafenbereich verursachte) Verschmutzung des Seebodens widerspreche diesem Vertrag bzw. verletze diesen.
4.2 Der Kanton erteilte dem Bezirk mit RRB Nr. 1248 vom 27. Juni 1975 die Bewilligung für den Bau sowie den Betrieb des Bootshafens in Küssnacht. Gestützt darauf schlossen der Kläger und der Bezirk am 11. Mai 1976 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, wonach sich der Kläger ausdrücklich dazu bereit erklärte, die in der Konzession verfügten Auflagen und Bedingungen in allen Punkten zu erfüllen (vgl. vorstehend E. 3.2).
Auf Ersuchen des Klägers und mit Zustimmung des Bezirks hat das Baudepartement die mit RRB Nr. 1248 vom 27. Juni 1975 dem Bezirk erteilte Bootshafen-Bewilligung durch die Sondernutzungskonzession vom 7. Oktober 2013 ersetzt und diese direkt vom Kanton dem Kläger erteilt (vgl. vorstehend E. 3.5; Verfügung vom 7.10.2013 E. 2.3). Die dem Bezirk erteilte Bewilligung wurde dabei expressis verbis aufgehoben (vgl. Verfügung vom 7.10.2013 E. 4.3); einzig die im RRB festgesetzten Auflagen für den Bootshafen wurden als weiterhin gültig bezeichnet, soweit durch die neue Konzession nicht ausdrücklich aufgehoben (vgl. vorstehend E. 3.5). Mit diesen Auflagen belastet ist weiterhin der Konzessionsnehmer. Dies ist aber neu ausschliesslich der Kläger. Dem Bezirk kommt nach der Konzessionserteilung vom 7. Oktober 2013 hinsichtlich des Bootshafens C.________ keine Stellung mehr zu. Insbesondere stand der Bezirk ab diesem Zeitpunkt in keiner Pflicht, dem Kläger den Strandboden in einem dem Hafenzweck tauglichen Zustand zu überlassen.
Damit aber ist mit der direkten Konzessionserteilung an den Kläger die eigentliche bzw. ursprüngliche Grundlage für den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11. Mai 1976 zwischen dem Kläger und dem Bezirk weggefallen. Gleichwohl eine förmliche Aufhebung bzw. Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 11. Mai 1976 nicht aktenkundig ist, kann gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2013 nurmehr der Kläger - und nicht mehr der Bezirk, zumal er keine entsprechende Konzession an den Kläger (mehr) abtreten kann - Konzessionsnehmer sein. Mit dem ausdrücklichen Ersuchen des Klägers, die Bewilligung (an den Bezirk) von 1975 durch eine direkte Konzession des Kantons an den Kläger zu ersetzen und den Erlass der Sondernutzungskonzession vom 7. Oktober 2013 ist nach dem Gesagten die Grundlage für den Vertrag gänzlich weggefallen. Der Bezirk konnte dem Kläger schlicht keinen Strandboden für einen Bootshafen überlassen, weil er über keinen solchen (mehr) verfügte. Der Vertrag wurde ab diesem Zeitpunkt im Hauptzweck objektiv und ohne Verschulden des Bezirks unmöglich und die Forderung ist damit erloschen (vgl. Art. 119 OR, der mangels Regelung im Verwaltungsrecht analog anzuwenden ist; vgl. Urteil BGer 2C_390/2016 vom 6.11.2017 E. 5.3.4). Insoweit kann daher zwischen dem Kläger und dem Bezirk denn auch kein Vertragsverhältnis bezüglich Bootshafen (mehr) vorliegen. Entsprechend kann der Bezirk auch keine Vertragspflichten mehr verletzen.
4.3 Der Kläger hält wohl dafür, der Vertrag vom 11. Mai 1976 sei durch die Konzessionsübertragung vom 7. Oktober 2013 nicht tangiert und die aus dem Vertrag fliessenden Rechte und Pflichten zwischen dem Kläger und dem Bezirk würden weiterlaufen (Klage Rz. 38). Selbst wenn dem so wäre, wovon das Gericht nicht ausgeht, bestünde in diesem Vertrag keine Grundlage für die eingeklagte Forderung.
4.3.1 Die Sondernutzungskonzession tangiert den Vertrag sehr wohl. Fest steht, dass keine förmliche Vertragsauflösung oder Kündigung aktenkundig ist. Der Hauptzweck ist nach dem Gesagten aber dahingefallen, der Bezirk kann seit Verfügung der Sondernutzungskonzession dem Kläger gar keinen Strandboden für einen Bootshafen überlassen (vgl. das zuvor Ausgeführte).
4.3.2 Selbst wenn der Vertrag nach Erteilung der Sondernutzungskonzession von 2013 an den Kläger nicht aufgehoben wurde, sondern weiterhin Gültigkeit hätte, so könnte dies einzig jene Vertragsklauseln beschlagen, welche nicht die Übertragung der Nutzung der Bewilligung des Bootshafens (Nutzung des Strandbodens) zum Inhalt haben. Es sind dies allenfalls (vgl. vorstehend E. 3.3) die Vertragsziffern 3 und 5 (vgl. allerdings Art.114 OR, wonach Nebenrechte untergehen, wenn die Forderung selbst untergeht). Aus diesen ergibt sich indes keine Pflicht des Bezirks, dem Kläger den Strandboden zwecktauglich zu überlassen.
4.3.3 Und selbst wenn der Vertrag noch integral Gültigkeit beanspruchen könnte, wäre das Begehren des Klägers unbegründet.
Zunächst ist darauf hingewiesen, dass von Beginn weg klar war, dass die Hafenanlage auf privater Basis von einer Bootshafengesellschaft bzw. vom Kläger auf dessen Kosten und nicht vom Bezirk erstellt und betrieben werden sollte (vgl. E. 3.1. Das 'Konstrukt' der Bewilligung an den Bezirk und Übertragung von diesem an den Kläger dürfte nicht zuletzt durch die damalige Regelung motiviert gewesen sein, dass die Pacht auf diese Weise in den Genuss einer Gebührenreduktion von 2/3 für Bezirke und Gemeinden kam [vgl. RRB Nr. 1248 vom 27.6.1975]; im Gesuch um Konzessionsübertragung wurde denn auch festgehalten, mit der neuen Gebührenordnung sei man dieser Vergünstigung verlustig gegangen [B2-act. 2]).
In der Folge schlossen der Kläger und der Bezirk gestützt auf die mit RRB Nr. 1248 vom 27. Juni 1975 erteilte Bewilligung denn auch bereits am 11. Mai 1976 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Darin erklärte sich der Kläger ausdrücklich bereit, die in der Bewilligung verfügten Auflagen und Bedingungen in allen Punkten zu übernehmen (vgl. vorstehend E. 3.2). Er erklärte sich zudem ausdrücklich und ohne Einschränkung für die Reinigung und den Unterhalt der Hafenanlage zu seinen Lasten als zuständig. Explizit verpflichtete sich der Kläger, für die ganze Hafenanlage (exkl. Kiesumschlagplatz) eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen; der Bezirk schloss die Übernahme von Haftungsansprüchen Dritter aus. Für die zweckbestimmte Nutzung des Strandbodens war somit allein der Kläger zuständig und verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die Aufrechterhaltung des Hauptzweckes, der Schiffbarhaltung des Bootshafens. Entgegen der Darstellung des Klägers übernahm der Bezirk mit dem Vertrag vom 11. Mai 1976 hierfür eben gerade keine Pflicht. Es wurde vielmehr vereinbart, dass dem Bezirk aus dem Vertrag keine Kosten irgendwelcher Art entstehen sollen (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.3).
4.3.4 Damit aber ist auch ausgeschlossen, dass der Bezirk heute für etwaige Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden sollte, welche er noch bis 2013 (Verfügung der Sondernutzungskonzession) begangen haben soll. Denn nach dem Gesagten war auch dannzumal allein der Kläger für den zweckgemässen Bau und Unterhalt des Bootshafens auf eigene Kosten verantwortlich.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 11. Mai 1976 - wie auch die mit RRB Nr. 1248 vom 27. Juni 1975 erteilte Bewilligung - mit Verfügung der Sondernutzungskonzession vom 7. Oktober 2013 aufgehoben wurde; zumindest wurde die Hauptpflicht des Bezirks, dem Kläger den vom Kanton gepachteten Strandboden für den Bootshafen zu überlassen, objektiv unmöglich und ist damit erloschen. Damit aber kann für den Bezirk auch keine vertragliche Pflicht mehr bestanden haben, dem Kläger den Seebereich des Bootshafens C.________ sowie die dazugehörigen Anlagen in einem für den Vertragszweck tauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Forderung des Klägers gegen den Bezirk aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11. Mai 1976 ist damit abzuweisen.
5.1 Die Klage gegen den Kanton gestützt auf § 67 lit. b VRP begründet der Kläger mit der Verletzung von Konzessionspflichten durch den Kanton. Der Kanton habe dem Kläger mit Schreiben vom 30. November 2020 eine Konzession zur Benützung von kantonalem Strandboden für den Betrieb eines Bootshafens erteilt. Eigentümer dieses Strandbodens sei der Kanton; er sei für diesen verantwortlich. Mit der Konzession habe er sich verpflichtet, diesen dem Kläger in einer für den Bootshafen tauglichen Weise zur Verfügung zu stellen. Dies gehe implizit aus Ziff. 2.3 der Konzession hervor, wonach die Konzession für die Benützung des kantonalen Strandbodens für die Dauer von 60 Jahren erteilt worden sei. Der durch Anschwemmungen verschmutzte Strandboden genüge dieser Zwecktauglichkeit nicht. Folglich verletze der Kanton die von ihm zu erbringende Konzessionsleistung. Die Konzession sehe keine explizite Regelung vor, die den Kläger verpflichte, die Kosten für die Entsorgung von Schadstoffen zu übernehmen; auch das Gesetz sehe nichts dergleichen vor. Diese Kosten seien daher nicht dem Kläger anzulasten, sondern seien vom Kanton zu tragen.
5.2.1 Der Bootshafen C.________ liegt im Vierwaldstättersee, Küssnachter Becken, KTN F.________, angrenzend an den Quai, KTN E.________, und die Aufschüttung 'Kiesumschlagplatz', KTN D.________, beide im Eigentum des Bezirks. Der Vierwaldstättersee / Küssnachter Becken ist ein öffentliches Gewässer (§ 2 lit. a SRG). Die Hoheit und das Eigentum daran stehen dem Kanton zu (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 WRG).
Die Nutzung der öffentlichen oberirdischen Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs, wozu namentlich etwa die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt, zählen, bedarf keiner Bewilligung (§ 9 WRG). Auf der anderen Seite bedarf jede über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung eines öffentlichen Gewässers einer Konzession (§ 11 WRG). Konzessionspflichtig ist ebenso eine Sondernutzung von Strandboden (vgl. Strandboden-V). Der Betrieb einer Hafenanlage in einem öffentlichen Gewässer auf Strandboden im Eigentum des Kantons stellt eine konzessionspflichtige Sondernutzung dar. Die Anlage und der Betrieb des Bootshafens C.________ ist somit konzessionspflichtig, was insgesamt unbestritten ist.
5.2.2 1975 erteilte der Regierungsrat dem Bezirk Küssnacht die Bewilligung für den Bootshafen C.________ (vgl. vorstehend E. 3.2), gestützt auf welche der Bezirk mit dem Kläger den öffentlichen-rechtlichen Vertrag über den Bau und Unterhalt des Bootshafens abschloss (vgl. vorstehend E. 3.3 und 4).
Im Jahr 2013 hob das für die Verwaltung des Strandbodens zuständige Baudepartement diese Bewilligung auf und erteilte die Konzession für die Benützung von kantonalem Strandboden gestützt auf § 6 ff. Strandboden-V direkt dem Kläger. Mit der Konzession wurden die mit der Baubewilligung erteilten Auflagen bestätigt. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Anlagen und Einrichtungen durch den Kläger (Konzessionär) auf seine Kosten dauernd in betriebssicherem Zustand zu erhalten sind und die Konzession bei schwerer Pflichtverletzung, etwa mangelhaftem Unterhalt der Anlagen, widerrufen oder entzogen werden kann (vgl. vorstehend E. 3.5).
Mit RRB Nr. 476/2020 vom 23. Juni 2020 nahm der Regierungsrat eine Anpassung der Gebührenordnung für die Benützung von kantonalem Strandboden vor. Denn eine Prüfung hatte gezeigt, dass ausser beim Bootshafen C.________ bei allen Häfen nur für jene Flächen innerhalb des Hafens eine Konzessionsgebühr in Rechnung gestellt wurde, die dauernd belegt sind; beim Hafen C.________ jedoch die ganze konzessionierte Fläche inklusive Fahrwege und Manövrierflächen. Neu sollten daher bei sämtlichen Häfen keine Fahrwege und Manövrierflächen zur verrechenbaren Konzessionierungsfläche zählen, auch beim Bootshafen C.________. Dabei präzisierte der Regierungsrat: "Damit der Kanton Schwyz als Konzessionsgeber durch diesen Ausschluss der Fahrwege und Manövrierflächen nicht für die Schiffbarhaltung derselben in die Pflicht genommen werden kann, ist inskünftig zusätzlich zu unterscheiden zwischen der Konzessionierungsfläche als Ganzes und der verrechenbaren Konzessionierungsfläche" (RRB Nr. 476/2020 vom 23.6.2020 E. 2.1). Aufgrund der revidierten Gebührenordnung wurde dem Kläger am 30. November 2020 eine neue Konzession (auf wiederum 60 Jahre) erteilt (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch in dieser wird betont, dass alle durch die Konzession beinhalteten Anlagen durch den Kläger (Konzessionär) dauernd in betriebssicherem Zustand zu erhalten sind, wobei die Anlagen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein müssen, dass die Verpflichtungen aus der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV, SR 747.201.1) vom 8. November 1978 erfüllt und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird (Art. 160 Abs. 2 BSV). Ausdrücklich festgehalten wurde auch, dass unabhängig vom Wegfall der Konzessionsgebühr für die Fahrwege und Manövrierflächen diese Flächen im Perimeter der Konzession liegen und die Schiffbarhaltung bzw. der Unterhalt derselben dem Konzessionär / Kläger obliegen.
5.2.3 Bezüglich Inhalt der Konzession besagt § 4 Strandboden-V sodann, dass die § 14 Abs. 2 und 3 WRG sowie die §§ 15 bis 21 WRG sinngemäss gelten. Für die vorliegende Streitigkeit einschlägig sind dabei folgende Vorgaben: Durch die Konzession erwirbt der Konzessionär das Recht, das Wasser (bzw. in casu den Strandboden) nach deren Bedingungen sowie im Rahmen der gesetzlichen Be-stimmungen zu nutzen (§ 15 Abs. 1 WRG). Müssen ausschliesslich wegen der Wassernutzung (bzw. in casu wegen der Strandbodennutzung) vom Grundeigentümer Gewässerschutzmassnahmen verlangt werden, so hat der Konzessionär für die Kosten aufzukommen (§ 15 Abs. 2 WRG). Der Konzessionär besitzt dem Verleiher gegenüber keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Rechte behindert wird, oder wenn der Bau oder Betrieb seiner Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder unterbrochen wird (§ 16 Abs. 1 WRG). Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen dauernd in betriebssicherem Zustand zu erhalten (§ 18 Abs. 1 WRG).
5.3.1 Damit aber ergibt sich sowohl aus der Konzession selbst als auch aus den für den Konzessionsinhalt massgeblichen Bestimmungen der Strandboden-V und des WRG zweifelsfrei, dass Inhalt der Sondernutzungskonzession Bootshafen C.________ - nur aber immerhin - das Recht des Klägers ist, die für den Bootshafen erforderliche Strandbodenfläche im Sinne einer den Gemeingebrauch ausschliessenden Sondernutzung gegen eine Gebühr ausschliesslich beanspruchen zu können. Entsprechend ist die Pflicht des Kantons mit der Einräumung dieses Sondernutzungsrechts erfüllt. Eingeräumt wird ausschliesslich das Recht der Sondernutzung. Entgegen der Darstellung des Klägers geht mit dem Sondernutzungsrecht keine Pflicht des zuständigen Gemeinwesens einher, die öffentliche Sache im Gemeingebrauch für die vorgesehene Nutzung 'bereitzustellen' (Klage Rz. 53). Denn es ergibt sich weder aus der Konzession noch den einschlägigen Gesetzesbestimmungen, dass der Kanton verpflichtet wäre, dem Kläger neben dem Recht auch faktisch den Strandboden in einem für den Zweck des Bootshafens tauglichen Zustand zu überlassen und dauernd in diesem Zustand zu unterhalten. Im Gegenteil wird genau dies mehrfach sowohl in der Konzession als auch den Gesetzesgrundlagen ausgeschlossen. Es wird vielmehr betont, dass dem Kläger das Sondernutzungsrecht für einen Bootshafen erteilt wird und er sich dadurch verpflichtet, die Anlage des Bootshafens auf eigene Kosten zu errichten und auf eigene Kosten bestimmungsgemäss zu unterhalten. Zu dieser Anlage zählt mitunter auch der Strandboden, und zum Bau und Unterhalt gehört auch die Schiffbarmachung und -haltung, d.h. ggf. das Abbaggern des Strandbodens, damit die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet ist. Um dies jedoch erreichen zu können, müssen immer wieder Seesedimente bzw. Anschwemmungen entfernt werden und zwar unabhängig davon, ob der Seegrund kontaminiert ist oder nicht. Da folglich der verlässliche Betrieb des Hafens grundlegend von einer erfolgreichen Wassertiefeninstandhaltung und mithin Schiffbarkeit abhängt, liegt der Aushub - auch der schadstoffbelasteten Sedimente aus dem Seegrund des Bootshafens - im ureigensten bzw. zur Hauptsache im Interesse des Klägers und gemäss Konzession ausdrücklich in seiner Pflicht, weshalb er die entsprechenden Kosten für die Ausbaggerung des Seegrundes (samt Spezialentsorgung) selber zu tragen hat (vgl. hierzu auch LGVE 2021 IV Nr. 6). Selbst wenn vom Kanton als Eigentümer des Strandbodens Massnahmen verlangt würden, damit die Konzession ausgeübt werden kann, hat der Konzessionär die Kosten zu tragen (vgl. § 15 Abs. 2 WRG). Und wenn der Konzessionär durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Rechte behindert wird (etwa durch die Schifffahrt behindernde, schadstoffreiche Sedimentablagerungen auf dem Strandboden im Konzessionsperimeter), so besteht gegenüber dem Kanton ausdrücklich kein Entschädigungsanspruch (§ 16 Abs. 1 WRG). Für den betriebssicheren Zustand der Hafenanlage (d.h. inkl. Schiffbarkeit) ist allein der Kläger als Konzessionär verantwortlich (§ 18 Abs. 1 WRG). Für die diametrale Haltung des Klägers, dass nämlich der Kanton als Konzessionsgeber auch verantwortlich ist, dass der Kläger den Strandboden zweckgemäss für den Hafen nutzen kann und der Kanton dem Kläger den Strandboden für diesen Zweck auf eigene Kosten bereitstellen muss, finden sich keinerlei Hinweise weder in der aktuell geltenden Konzession, noch in der früheren Konzession oder Bewilligung, noch in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen.
5.3.2 Der Kläger macht denn auch nicht geltend, dass der Kanton den Strandboden nach Bewilligungserteilung 1975 in einem dem Hafenzweck tauglichen Zustand überlassen hat (und keine baulichen Massnahmen notwendig waren) bzw. der Kanton seither für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit des Hafens seinerseits Massnahmen unternommen hatte oder dem Kläger entsprechende Massnahmen abgegolten hatte. Im Gegenteil trägt der Kläger selber vor, bereits mehrfach notwendig gewordene Abbaggerungen des Strandbodens vorgenommen und finanziert zu haben. Auch diese letzte Abbaggerung hat der Kläger getätigt. Von den hierfür notwendigen Kosten verlangt er vom Kanton einzig den Ersatz für die Entsorgung des mit Schadstoffen belasteten Aushubmaterials. Die Tauglichkeit des Strandbodens für den Hafen ist jedoch nicht durch Schadstoffe beeinträchtigt, sondern durch Ablagerungen generell; die Abbaggerung machten nicht die Schadstoffe notwendig, sondern die Ablagerungen als solche, auch die nicht Kontaminierten. Entsprechend könnte es - bei dem vom Kläger geltend gemachten Recht - auch keine Rolle spielen, ob der Aushub kontaminiert ist oder nicht; vielmehr hätte der Kanton gemäss der Argumentation des Klägers für die Kosten aller der Schiffbarkeit dienenden Arbeiten aufzukommen, was aber selbst der Kläger nicht geltend macht. Warum jedoch der Kanton aus der Konzession nur für die Entsorgung des mit Schadstoffen belasteten Materials eine Pflicht tragen soll, vermag der Kläger nicht darzutun.
5.3.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Kläger aus den bis 2022 angeblich geleisteten Konzessionsgebühren von "bereits über CHF 750'000.00" (Klage Rz. 58). Mit dieser Gebühr wird die Sondernutzung, d.h. das Recht zur ausschliesslichen, den Gemeingebrauch ausschliessenden Nutzung des Strandbodens entschädigt, wofür der Kantonsrat mit § 8 Strandboden-V die gesetzliche Grundlage geschaffen hat. Bei 115 bewilligten Nassstationierungsplätzen waren somit in rund 45 Jahren im Durchschnitt ca. Fr. 145.--/ Jahr und Platz zu leisten für das Sondernutzungsrecht, ein Schiff im Hafen anlegen zu können. Bedenkt man, dass die Anzahl Plätze auf dem Vierwaldstättersee beschränkt ist (8'000 Plätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren insgesamt, 1340 Standplätze im Kanton Schwyz; Art. 5 Abs. 2 lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee [SRSZ 784.322.1] vom 20.6.1997), so relativiert sich die Höhe der geltend gemachten Gesamtgebühren. Wenn der Kläger im vorliegenden Klageverfahren sinngemäss erstmals und zudem wenig substanziiert ein Missverhältnis der Leistungsäquivalenz geltend macht, so kann ihm insoweit nicht gefolgt werden. Denn auf ein rechtserhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der Parteien deutet jedenfalls nichts hin. Keinesfalls kann aus der Gebühr geschlossen werden, dass der Kanton als Konzessionsgeber für die Kosten der Schiffbarhaltung aufzukommen hat. Genau das Gegenteil wurde im RRB Nr. 476/2020 vom 23.6.2020 festgehalten (vgl. vorstehend E. 5.2.2): Die Schiffbarhaltung liegt in der Verantwortung des Konzessionärs, selbst wenn die Fahr- und Manövrierflächen für die Gebührenberechnung unberücksichtigt bleiben.
5.3.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger mit Erteilung der Konzession ein wohlerworbenes Recht erlangt hat (vgl. zu den wohlerworbenen Rechten BGE 145 II 140 E. 4), könnte er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohlerworben wäre allein das Sondernutzungsrecht als solches, d.h. das Recht, auf dem Konzessionsperimeter den Bootshafen als den Gemeingebrauch übersteigende Sondernutzung bauen und betreiben zu können. Da nach dem Gesagten die zwecktaugliche Überlassung und Unterhaltung des Strandbodens durch den Kanton als Eigentümer nicht Inhalt der Konzession bildet, kann dies auch nicht Gegenstand des wohlerworbenen Rechts sein. Mit der Erteilung der Konzession auf 60 Jahre (bis aktuell 2080) ist dem Schutz der wohlerworbenen Rechte genüge getan. Der verstärkte Schutz dient namentlich dem Schutz von erheblichen Investitionen, die ansonsten von Privaten nicht getätigt würden (BGE 145 II 140 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 II 485 E. 9.5). Andere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Staat werden nur ausnahmsweise, bei qualifizierter Zusicherung, als wohlerworben anerkannt (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1 und E. 7.2). Dies ist vorliegend - wie dargelegt - eben gerade nicht der Fall. Mit der Konzession wurde dem Kläger kein Recht eingeräumt, wonach er vom Kanton als Strandbodeneigentümer für die Kosten der Schiffbarhaltung des Bootshafens entschädigt würde; weder allgemein noch speziell für die Entsorgung von schadstoffbelastetem Aushubmaterial.
5.4 Zusammenfassend vermag der Kläger keine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung heranzuziehen, um seine geltend gemachte Forderung aus Konzession gegenüber dem Kanton zu begründen. Damit aber erweist sich die Klage gegen den Kanton gestützt auf die Sondernutzungskonzession vom 7. Oktober 2013 / 30. November 2020 als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6.1 Schliesslich klagt der Kläger auf Kostenersatz aufgrund umweltschutzrechtlicher Verantwortlichkeit der Beklagten. Der Bezirk sei als Hoheitsträger der beiden Fliessgewässer K.________ und L.________, welche die schadstoffhaltigen Sedimente in den Konzessionsperimeter eingebracht hätten, Verhaltensstörer und als solcher habe er für die Kosten der durch ihn entstandenen Verschmutzungen aufzukommen. Der Kanton seinerseits sei als Eigentümer des Strandbodens Zustandsstörer und habe als solcher die Kosten der Schadstoffentfernung zu tragen.
6.2 Soweit der Kläger nicht mit Vertrag bzw. Konzession (§ 67 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b VRP), sondern mit dem Störer- bzw. Verursacherprinzip gemäss Umweltschutzrecht sowie dem darauf basierenden Altlasten- bzw. Abfallrecht argumentiert (vgl. u.a. vorstehend E. 2.1.3 sowie das Rechtsgutachten vom 15.11.2021 von Prof. Dr.iur. J.________), so kann er seine Forderung nicht mit Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Es kann dies nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein (vgl. § 67 VRP). Vielmehr hätte er diesbezüglich beim Bezirk resp. beim Kanton eine anfechtbare Verfügung verlangen und diese ggf. anfechten müssen. Damit aber kann diesbezüglich nicht auf die Klage eingetreten werden, weshalb sich denn auch die Einholung des vom Kläger beantragten Gutachtens über die Frage der Herkunft der Schadstoffe im Bootshafen erübrigt.
7. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- dem Kläger aufzuerlegen (§ 72 Abs. 1 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kläger auferlegt. Nachdem er am 9. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.
3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Klägers (2/R)
- den Bezirk Küssnacht (R)
- und den Kanton Schwyz (2/R).
Schwyz, 27. September 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. Oktober 2024
1
§ 67 VRP
§ 13 VRP
Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC
§ 68 VRP
Art. 51 ORart. 51 COart. 51 CO
Art. 32c USGart. 32c LPEart. 32c LPAmb
§ 67 VRP
Art. 119 ORart. 119 COart. 119 CO
2C_390/2016
Art. 114 ORart. 114 COart. 114 CO
§ 67 VRP
§ 4 WRG
§ 9 WRG
§ 11 WRG
Art. 160 BSVart. 160 ONIart. 160 ONI
§ 14 WRG
§ 15 WRG
§ 21 WRG
§ 15 WRG
§ 15 WRG
§ 16 WRG
§ 18 WRG
§ 15 WRG
§ 16 WRG
§ 18 WRG
BGE 145 II 140ATF 145 II 140DTF 145 II 140
BGE 145 II 140ATF 145 II 140DTF 145 II 140
BGE 132 II 485ATF 132 II 485DTF 132 II 485
BGE 134 I 23ATF 134 I 23DTF 134 I 23
§ 67 VRP
§ 67 VRP
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF