III 2024 1
Kammergericht
29. Mai 2024Deutsch56 min
A. Im Amtsblatt Nr. (…) informierte der Gemeinderat Arth die Öffentlichkeit über die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' und legte die verbindlichen und orientierenden Unterlagen den Interessierten zur Mitwirkung auf.
Source sz.ch
III 2024 1
Entscheid vom 29. Mai 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Flurgenossenschaft D.________, z.H. E.________ Goldau,
Beigeladene,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung "Chräbelstrasse")
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Im Amtsblatt Nr. (…) informierte der Gemeinderat Arth die Öffentlichkeit über die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' und legte die verbindlichen und orientierenden Unterlagen den Interessierten zur Mitwirkung auf.
Im Amtsblatt Nr. (…) publizierte der Gemeinderat Arth daran anschliessend die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse, Goldau' und legte folgende Unterlagen auf (Vi-act. II.-03 Beilage A):
Verbindliche Unterlagen (Planstand 18. Juli 2022):
- Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse, Goldau, Massstab 1:1000;
- Teilerschliessungsplan Chräbelstrasse, Goldau, Massstab 1:1000;
- Baureglement Ergänzungen;
- Reglement zum Erschliessungsplan Ergänzungen.
Orientierende Unterlagen:
- Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (Planstand 18. Juli 2022)
- Projektmappe Strassenbauprojekt «Sanierung und Teilausbau Chräbelstrasse, Goldau» der F.________ Ingenieure AG (Planstand 6. April 2022).
B. Gegen diese Teilnutzungsplanung erhoben A.________ und B.________ am 5. September 2022 Einsprache (Vi-act. II.-03 Beilage C6), welche der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 300 vom 26. Juni 2023 (versendet am 29.6.2023) im Sinne der Erwägungen abwies, soweit er darauf eintrat (Vi-act. I-01 Beilage).
C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 19. Juli 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Vorab verlangten sie, dass der Regierungsrat die fristgerechte Einreichung ihrer 'vorsorglichen Beschwerde' bestätige, diese zuhanden eines 'dereinst wieder legitimierten Regierungsrates' entgegennehme und aufbewahre, die erforderlichen Schritte für die Sistierung der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' vornehme und darüber hinausgehende Handlungen unterlasse. Weiter kündigten sie Pönalien und 'allgemeine Vertragsbedingungen' an, falls der Regierungsrat ihren Aufforderungen nicht nachkomme (Vi-act. I.-01 'Aufforderungen'; 'Formelles' Ziff. 4). Im Übrigen beantragten sie:
Der «Gemeinderatsbeschluss Nr. 300» sei nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben.
Das Teilnutzungsplanungsgeschäft «Chräbelstrasse, Goldau» sei zu sistieren (…).
Unsere nach wie vor hängige Einsprache vom 3. Juli 2022 sei im Rahmen des Beizugs sämtlicher Vorakten zu edieren. (…).
(…).
[Der] (…) Gemeinderat (…) habe (…) in jeder Hinsicht rechtskonforme und vollständige, aktuelle Grundlagen zur Festlegung von Rahmenbedingungen für den Ausbau der Chräbelstrasse in der Erschliessungsplanung sowie für die Nachführung des Zonenplans der Gemeinde Arth zu erarbeiten. Zusammen mit der Nachführung des Zonenplans sei die Nutzungsplanung für die Chräbelstrasse den Stimmbürgern in einem neuen Gesamtpaket vorzulegen. Insbesondere seien hierzu folgende rechtlichen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen:
Gemäss unserer hängigen Einsprache vom 3. Juli 2022 gegen die «Teilrevision der Nutzungsplanung bezüglich Integration von Naturgefahren, Gewässerraumzonen und Nachführungen Zonenplan» der Gemeinde Arth sei vorab die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Arth zu ergänzen und zu berichtigen (berichtigte Nachführung des Zonenplans und berichtigte Änderungen des Baureglements);
Die Parkplätze der Rigibahnen bei der Talstation und die Erschliessungsstrasse in ihrer gesamten Länge seien in einem einzigen Nutzungsplanungsgeschäft zusammenzufassen. Das Aufteilen in mehrere separate Nutzungsplanungsgeschäfte sei wegen evidenter materieller und rechtlicher Untrennbarkeit als unzulässig festzustellen.
Es seien vorab ein ENHK-Gutachten und sämtliche fehlenden Umweltverträglichkeitsberichte sowie sämtliche zwingend einzuholenden eidgenössischen und kantonalen Bewilligungsentscheide (…) zu beschaffen. Gemäss den daraus erwachsenden Auflagen sei eine umfassende Korrektur der kommunalen Raumplanung vorzunehmen. Insbesondere seien lückenlose Interessenabwägungen und Anpassungen der Infrastrukturgestaltung im Sinne der raumplanerischen Grundsätze und Sachziele des LKS und der räumlichen Sicherung des tangierten BLN-Gebietes 1606 zu vollziehen. In alle entsprechenden Gutachten, Protokolle und Vorentscheide sei uns umfassende Akteneinsicht zu geben.
Es seien lückenlose eigentumsrechtliche Abklärungen über die gesamte Länge der Chräbelstrasse zu treffen und uns vollumfänglich offenzulegen. Das Dossier für unsere Akteneinsicht habe zu beinhalten:
Angaben zur bisherigen Finanzierung des Ausbaus und Unterhalts der gesamten Chräbelstrasse, resp. wer hat was, wann, wem bezahlt? (…*)
Erklärungen für die Höhe des vorgesehenen Gemeindeanteils von 70% der Kosten (…*)
[(…*): identisch mit den nachfolgend in Ingress lit. E zitierten Anträge 4d 1 u. 2]
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten (…) Gemeinderat Arth.
D. Mit RRB Nr. 902/2023 vom 5. Dezember 2023 (versendet am 12.12.2023) entschied der Regierungsrat:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. (…).
3.
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Arth eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E. Gegen diesen RRB 902/2023 erheben A.________ und B.________ am 29. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan-tons Schwyz und diktieren diesem vorab dieselben Bedingungen wie zuvor dem Regierungsrat und kündigen Pönalien sowie 'allgemeine Vertragsbedingungen' an, falls ihren 'Aufforderungen' nicht Folge geleistet werde (vgl. 'Aufforderungen'; 'Formelles' Ziff. 4; Ingress lit. C hiervor). Hernach stellten sie folgende Anträge:
Der «Beschluss Nr. 902/2023/Beschwerdeentscheid VB 152/2023» sowie der «Gemeinderatsbeschluss Nr. 300» seien nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben.
Die Untrennbarkeit der beiden hängigen Sachgeschäfte zur Teilzonenplanung Arth 2022 (Teilnutzungsplanungsgeschäft «Chräbelstrasse, Goldau» und «Teilrevision der Nutzungsplanung bezüglich Integration von Naturgefahren, Gewässerraumzonen und Nachführungen Zonenplan») sei festzustellen. Unsere hängige Einsprache vom 3. Juli 2022 gegen die «Teilrevision der Nutzungsplanung bezüglich Integration von Naturgefahren, Gewässerraumzonen und Nachführungen Zonenplan» der Gemeinde Arth und sämtliche Vorakten seien im vorliegenden Verfahren zu edieren.
Der Gemeinderat Arth sei anzuweisen (…), das Teilnutzungsplanungsgeschäft «Chräbelstrasse, Goldau» mit dem hängigen Geschäft «Teilrevision der Nutzungsplanung bezüglich Integration von Naturgefahren, Gewässerraumzonen und Nachführungen Zonenplan» der Gemeinde Arth (publiziert im Amtsblatt Nr. …) zusammenzulegen, für das entsprechende Gesamtpaket eine bereinigte Teilzonenplanänderungs-Fassung zu erarbeiten und ein rechtskonformes Auflageverfahren durchzuführen.
Zur Schaffung der entsprechenden rechtlichen und materiellen Voraussetzungen sei er insbesondere anzuweisen, folgende Bedingungen zu erfüllen:
Es seien in jeder Hinsicht rechtskonforme und vollständige, aktuelle Grundlagen zur Festlegung von Rahmenbedingungen für den Ausbau der Chräbelstrasse in der Erschliessungsplanung sowie für die Nachführung des Zonenplans der Gemeinde Arth zu erarbeiten;
Im zusammengelegten Nutzungsplanungsgeschäft seien die Nutzungslasten durch die Parkplätze der Rigibahnen im Gewerbegebiet Wichel und die in der Landwirtschaftszone im BLN-Gebiet illegal errichteten und seit Jahren illegal bewirtschafteten Parkplätze bei der Talstation der Chräbelbahn bezüglich der gesamten Chräbelstrasse zu erfassen und zu beurteilen;
Der legitimierte Gemeinderat Arth sei aufzufordern, zur vereinigten Teilzonenplanänderung vorab ein ENHK-Gutachten und sämtliche fehlenden Umweltverträglichkeitsberichte sowie sämtliche zwingend einzuholenden eidgenössischen und kantonalen Bewilligungsentscheide (…) zu beschaffen. Die daraus erwachsenden Auflagen seien umfassend in die kommunale Raumplanung einzubeziehen, und es seien gemäss den raumplanerischen Grundsätzen und Sachzielen des LKS und der räumlichen Sicherung des tangierten BLN-Gebietes 1606 lückenlose Interessenabwägungen und Anpassungen der Infrastrukturgestaltung vorzunehmen. Alle entsprechenden Gutachten, Protokolle und Vorentscheide seien im neuen Auflageverfahren offenzulegen;
Es seien vorab behördlicherseits lückenlose eigentumsrechtliche Abklärungen über die gesamte Länge der Chräbelstrasse zu treffen und im Dossier des Auflageverfahrens vollumfänglich offenzulegen. Diese Unterlagen haben insbesondere zu beinhalten:
Umfassende
Angaben
zur
bisherigen
Finanzierung
des
Ausbaus
und
Unterhalts
der
gesamten
Chräbelstrasse,
resp.
wer
hat
was,
wann,
wem
bezahlt?
- Was erhielt die Genossenschaft?
- Was bezahlten die Industriebetriebe als Anstösser für die Erschliessung ihrer Areale via Chräbelstrasse (detaillierte Auflistung der Entschädigung und Höhe ihrer wiederkehrenden oder einmaligen Beiträge an den Strassenunterhalt mit Angabe aller entsprechenden Daten)?
- Wer bestimmte das Vorgehen und den Finanzierungsschlüssel?
- Wer war in den Entscheidungsprozess einbezogen?
- Wer führte die Transaktionen durch?
Erklärungen für die Höhe des vorgesehenen Gemeindeanteils von 70% der Kosten
- An der GV hiess es noch, die Gemeinde übernehme 55%, aus welchen Gründen sind es nun plötzlich 70%?
Dispositiv
- Mit welcher Begründung soll die Öffentlichkeit die privaten, rein gewinnorientierten Rigibahnen in dieser Höhe subventionieren? Wer hat diese Kostenübernahme zulasten der Öffentlichkeit beschlossen?
- Wer baut die Chräbelstrasse aus? Gibt es eine öffentliche Ausschreibung?
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (…).
F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Arth lässt mit Stellungnahme vom 19. Januar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
G. Mit Replik vom 7. März 2024 halten die Beschwerdeführer an ihren Aufforderungen vom 29. Dezember 2023 fest und ersuchen um antragsgemässen Entscheid. Der Gemeinderat Arth und das Sicherheitsdepartement erklären mit Eingaben vom 14. März 2024 resp. vom 18. März 2024 Verzicht auf die Einreichung einer Duplik.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss § 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 u.a. Verfügungen, Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen anderen Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird.
Eine "vorsorgliche" Beschwerdeerhebung sieht das VRP nicht vor und ist rechtsprechungsgemäss auch nicht zulässig. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 141 V 597 E. 3.1), was namentlich auch für die von einer verfahrensbeteiligten Person vorgenommenen ver-
fahrensrechtlichen Handlungen gilt, da das Gericht von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können soll (BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1080/2017 vom 28.12.2017 E. 2.4 mit Hinweis). Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist praxisgemäss nur in seltenen Ausnahmen zulässig, bspw. dann, wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (BGE 101 Ib 216 E. 2). Im Übrigen haben die ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpften Prozesshandlungen
einer beschwerdeführenden Person unbehandelt zu bleiben (BGE 127 II 306 E. 6c; Urteile BGer 2D_13/2019 vom 9.4.2019 E. 2.1; 2C_721/2017 vom 4.9.2017; 1B_572/2020 vom 20.11.2020 E. 2; VGE III 2023 32 vom 25.8.2023 E. 1.1.2).
Ein Ausnahmefall, der vorliegend eine bloss vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erscheinen lassen könnte, ist weder erkennbar noch den Rechtsschriften der Beschwerdeführer zu entnehmen. Es ist insofern a priori höchst fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.
1.2.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann grundsätzlich nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 175 vom 22.2.2021 E. 1.1; VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 E. 2.1, je mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [kurz: Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, N 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).
Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat die Rechtsmittelinstanz nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Nichteintreten zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler VGE III 2023 32 vom 25.8.2023 E. 1.3; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 E. 1.3.1).
1.2.2 Die Verfahrenssistierung ist im VRP nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4 - 31 N 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungs-
verhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten, auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 19.11.2009), ist dieses Rechtsinstitut nur zurückhaltend und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen.
Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung namentlich dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem anderen Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungs-bemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. statt vieler VGE III 2019 49 vom 5.4.2019 E. 2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 38 N 11).
1.2.3 Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 gegen den RRB Nr. 902/2023 vom 5. Dezember 2023 erhoben haben (vgl. E. 1.1 hiervor und E. 2.5.1 f. hiernach). Die unverständlichen Bedenken der Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht - dessen Mitglieder gemäss § 54 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 vom Kantonsrat des Kantons Schwyz gewählt wurden - gebreche es an der Rechtsstaatlichkeit, können keine Sistierung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden beruht auf gesetzlichen Vorgaben. Analog zum Bundesgericht kann das Verwaltungsgericht als staatliche Institution weder abgelehnt werden, noch können unzulässige Bedingungen an dessen Tätigwerden gestellt werden (vgl. Urteile BGer 5D_48/2023 vom 21.4.2023 E. 2; 5D_220/2021 vom 16.12.2021 E. 2). Dasselbe gilt gleichermassen für den Regierungsrat, welcher als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz den vorliegend angefochtenen RRB Nr. 902/2023 verfasst hat (vgl. § 26 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987 i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b VRP) sowie den Gemeinderat Arth, welcher am 5. August 2022 den Entwurf der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' publiziert und öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs. 2 PBG) sowie mit GRB Nr. 300 vom 26. Juni 2023 über die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführer vom 5. September 2022 (§ 25 Abs. 3 PBG) entschieden hat (§ 26 Abs. 1 PBG).
1.2.4 Der Gemeinderat in GRB Nr. 300 und der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 902/2023 sind daher zu Recht nicht weiter auf die Einsprache resp. die Beschwerde eingetreten, soweit darin Anträge bezüglich der Legitimation der Vorinstanzen und damit zusammenhängenden Forderungen gestellt wurden, und sie sind ebenso zu Recht nicht auf Bedingungen eingegangen, welche die Beschwerdeführer an das Tätigwerden bzw. an das aus ihrer Sicht unzulässige Tätigwerden der Vorinstanzen gestellt haben. Dieses Vorgehen ist sachrichtig und stellt auch keine Gehörsverletzung der Beschwerdeführer dar.
Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer Mitglieder der Flurgenossenschaft D.________, über welche der zu verbreiternde Strassenabschnitt führt und über welchen auch ihre Liegenschaft erschlossen wird, womit davon auszugehen ist, dass sie durch den Einspracheentscheid GRB Nr. 300 und den diesen bestätigenden RRB Nr. 902/2023 i.S.v. § 26 Abs. 2 PBG berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben (vgl. dazu E. 2.5.1 hiernach, Aemisegger/Haag, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020 [kurz: PK-RPG: Baubewilligung], Art. 33 N 64; Aemisegger, ebenda, Art. 34 N 95; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980, S. 37 ff.; EGV-SZ 1998 Nr. 2 E. 2a und 2d). Auf die vorliegende, rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist somit insoweit - im Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. E.1.2.1 ff. hiervor; E. 4.4.3 hiernach) - einzutreten.
1.3 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen. Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 VRP).
Die beigeladene Flurgenossenschaft D.________ wurde als Eigentümerin der Strassenparzellen KTN 001.________, über welche der zu verbreiternde Strassenabschnitt führt, bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat ins Verfahren einbezogen, da dadurch voraussichtlich ihre schützenswerten Interessen betroffen sind. Aus denselben Gründen erfolgte der Beizug ins vorliegende Verfahren.
2.1.1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft (vgl. auch § 1 PBG). Zu den Planungsgrundsätzen, welche die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden nach Art. 3 Abs. 1 RPG zu beachten haben, gehört die Schonung der Landschaft; insbesondere sollen u.a. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen, naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG). Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind gemäss Art. 3 Abs. 4 RPG sachgerechte Standorte zu bestimmen.
Die Kantone legen die Planungsgrundlagen in ihren Richtplänen fest. Für deren Erstellung erarbeiten sie die raumplanerischen Grundlagen (vgl. Art. 6 Abs. 2 RPG; § 5 Abs. 1 PBG). Darin geben sie u.a. Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung ihres Siedlungsgebiets, des Verkehrs und der Versorgung (vgl. Art. 6 Abs. 3 RPG). Sie berücksichtigen auch die Konzepte und Sachpläne des Bundes (worunter als besondere Form die Bundesinventare nach Art. 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes [NHG; SR 451] vom 1.7.1966, wie jenes der Landschaften und Naturdenkmäler [BLN] fallen; vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1) sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbind-lichkeit der Richtplanung (Art. 9 Abs. 1 RPG; § 3 Abs. 2 PBG) finden die Schutzanliegen der Bundesinventare auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff., insb. Art. 17 RPG; vgl. Jeannerat/Moor, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Art. 17 N 50). Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG).
2.1.2 Das hauptsächliche Planungsinstrument zur Umsetzung der Ziele der Raumplanung sind die Nutzungspläne. Diese ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG; § 4 Abs. 1 PBG) und sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG; § 4 Abs. 2 PBG). In der Nutzungsplanung werden die Vorgaben des generalisierten kantonalen Richtplans unter Ausübung eines gewissen Ermessens parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich umgesetzt (vgl. Jeannerat/Moor, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016 [kurz: PK-RPG: Nutzungsplanung], Art. 14 N 14 und 20; Tanquerel, ebenda, Art. 21 N 22 ff.).
2.2.1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen und dabei insb. die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und diese Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Abs. 2). Neben den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG sind auch die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ausserhalb der Raumplanung zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung der Interessen spielen zudem rechtliche Vorgaben auf Ebene Verfassung und Gesetz eine grosse Rolle. Von zentraler Bedeu-
tung bei der Nutzungsplanung sind die Festlegungen des kantonalen Richtplans. Die ermittelten und gewichteten Interessen sind einem Entscheid zuzuführen. Ziel ist, dass die wichtigen Interessen am Ende möglichst umfassend wirksam werden können. Dabei stellen sich auch Fragen der Verhältnismässigkeit (vgl. Aemisegger/Kissling, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Vorbem. zur Nutzungsplanung N 14 ff.; BGE 127 II 273 E. 4c). Beruht die Planung auf einer umfassenden, die Anforderungen von Art. 3 RPV erfüllenden Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen, so ist sie rechtmässig, auch wenn gewissen - in der Abwägung unterliegenden - Planungsgrundsätzen nicht Rechnung getragen wird (Urteil BGer 1C_361/2008 vom 27.4.2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Die Schutzbestimmung gemäss Art. 6 NHG gilt lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben, wozu - mit Ausnahme von der Schaffung neuer Bauzonen - der Erlass von Nutzungsplänen zählt (vgl. Aemisegger/Kissling, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Art. 15 N 6; Jeannerat/Moor, ebenda, Art. 17 N 22), kommt den Bundesinventaren keine absolute Berücksichtigungspflicht zu, jedoch eine mittelbare oder indirekte Wirkung, indem sie Grundlagen bilden, die u.a. in der Richtplanung berücksichtigt werden müssen und auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung finden (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Die Inventare hindern die kantonalen und kommunalen Planungsbehörden nicht daran, Entwicklungsprojekte zu realisieren, sofern eine korrekte Abwägung der im Spiel stehenden Interessen erfolgt (vgl. Jeannerat/Moor, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Art. 17 N 59).
2.2.2 Die Begründungspflicht von Art. 3 Abs. 2 RPV soll vorab sicherstellen, dass die Anordnung sachgerecht angefochten werden kann. Präzisiert wird die Ent-scheidbegründung für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV, worin verlangt wird, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde. Der Bericht ist zwar an die Genehmigungsbehörde zu richten, zur Gewährleistung hinreichender Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) sollten jedoch zumindest die wesentlichen Teile davon schon bei der Planungserarbeitung publik gemacht werden (vgl. Aemisegger/Kissling, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 19 ff.).
2.3.1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PBG). Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind sie im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei (§ 15 Abs. 3 PBG). Die Gemeinden scheiden im Zonenplan u.a. die erforderlichen Bauzonen aus (§ 17 Abs. 1 PBG). § 18 PBG sieht als Bauzonen u.a. namentlich Wohn- und Gewerbe-
zonen vor (Abs. 2 lit. a und lit. c). Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte Zonen vorgesehen werden (§ 18 Abs. 3 PBG).
2.3.2 Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne u.a. über die Verkehrsanlagen (§ 22 Abs. 1 PBG; § 38 Abs. 1 PBG). Laut § 23 PBG legt der Erschliessungsplan die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen (Abs. 1). Nach Bedarf enthält der Erschliessungsplan u.a. namentlich die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschlussstellen der Groberschliessungsstrassen an das übergeordnete Strassennetz und die Linienführung von Groberschliessungsstrassen (Abs. 2 lit. a und b). Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausgaben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben (Abs. 3). Die Stimmberechtigten bewilligen die notwendigen Ausgaben der weiteren Etappen (Abs. 4).
Gemäss § 19 der Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 2012 können Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbe-reiche der Erschliessung erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das ganze Baugebiet der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt; für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG (vgl. dazu E. 2.4.1 ff. hiernach). Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Ausbauetappen bewilligt werden, so ist nach § 20 Abs. 1 PBV der Gemeindeversammlung für jede Etappe ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben vorzulegen (lit. a), bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter (lit. b) und die Finanzierung und die Folgekosten (lit. c).
2.3.3 Die Gemeinde erhebt laut § 44 PBG von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge (Abs. 1) und beteiligt sich ihrerseits in dem Mass an den Kosten, als die Anlagen dem Gemeingebrauch dienen; sie legt im Erschliessungsplan ihren Kostenanteil für die einzelnen Verkehrsanlagen fest oder bestimmt in einem Reglement, wie sich ihr Kostenanteil bemisst (Abs. 2). Der Kostenanteil der Gemeinde bemisst sich nach der Bedeutung der Verkehrsanlage für die Allgemeinheit und beträgt mindestens 10%, höchstens jedoch 70% der Kosten (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen [GbVaG; SRSZ 400.220] vom 7.2.1990).
Die Strassenerschliessungsbeiträge sind nach § 45 PBG auf die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter Berücksichti-
gung allfälliger Nachteile zu verlegen (Abs. 1 Satz 1). Der Gemeinderat stellt einen Beitragsplan auf, bezeichnet darin den Kreis der beitragspflichtigen Grundeigen-tümer und legt die Treffnisse der einzelnen Grundeigentümer fest (Abs. 2). Der Beitragsplan ist während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen öffentlich aufzulegen und den beitragspflichtigen Eigentümern ist die Auflage und ihr Treffnis überdies schriftlich mitzuteilen (Abs. 3). Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden (Abs. 4). Der rechtskräftige Beitragsplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils (Abs. 5).
2.4.1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem Raumplanungsgesetz. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich (Art. 4 RPG). Laut § 25 PBG informiert der Gemeinderat die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt Einwendungen und Vorschläge dazu entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement (Abs. 1). Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (Abs. 2). Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben (Abs. 3 Satz 1). Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates können diejenigen Personen, die durch ihn berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, Beschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erheben (§ 26 Abs. 1 und 2 PBG).
2.4.2 Die Mitwirkung i.S.v. Art. 4 RPG bewirkt keine rechtliche Bindung, sondern eine blosse politische Einflussnahme. Sie ermöglicht die notwendige Breite der Interessenabwägung und bildet damit eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid. Mitwirkung verlangt, dass eigene Meinungen und Vorschläge noch im Entwurfsstadium eingebracht werden können und dass sich die planenden Behörden mit den Vorschlägen materiell auseinandersetzen und umfassend Stellung nehmen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe. Es genügt, wenn in einem Bericht zu den entscheidwesentlichen Punkten Stellung genommen wird (vgl. Muggli, in: PK-RPG: Baubewilligung, Art. 4 N 7, 25).
Demgegenüber will der Rechtsschutz die Gesetzmässigkeit und die Durchsetzung des Rechts gewährleisten und zielt nicht direkt auf die Beeinflussung der politischen Entscheide ab. Er wirkt nachträglich und bietet kein frühzeitiges Mitgestaltungsrecht vor der Festsetzung des Plans. Der Rechtsschutz kann zudem nur vom beschränkten Kreis der in ihrem schutzwürdigen Interessen Betroffenen bzw. in bestimmten Fällen von den dafür bezeichneten, ideellen Anliegen vertretenen Organisationen angerufen werden (vgl. Muggli, in: PK-RPG: Baubewilligung, Art. 4 N 10).
2.5.1 Im Rechtsmittelverfahren gemäss § 26 Abs. 2 PBG kommt dem Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP) prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessensspielraum zu belassen ist (Art. 2 Abs. 3 RPG; § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen sowie bei ausgesprochenen Ermessensfragen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen angemessen gewährleistet werden. Die Rechtsmittelbehörde hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunale Planung an einem Sollzustand zu messen. Unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen kann die Gemeinde wählen. Die übergeordnete Behörde hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen nicht entspricht (vgl. statt vieler VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 E. 2.5.1; EGV-SZ 2009 C 10.4; VGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 E. 3.1; BGE 127 II 238 E. 3b/aa; Aemisegger/Haag, PK-RPG: Baubewilligung, Art. 33 N 11; Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 33 N 64 ff.).
2.5.2 Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP sowie in Beachtung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (vgl. statt vieler VGE III 2018 206 vom 24.4.2019. 2.5.2 mit Hinweisen auf BGE 131 II 81 E. 6.6; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 RPG N 80a, 81). Als Rechtsverletzungen gelten auch qualifizierte Ermessensfehler (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 2659), ebenso eine rechtsfehlerhafte Interessenabwägung (Tschannen, in: PK-RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung [kurz: PK-RPG: Richt-/Sachplanung] 2019, Art. 2 N 81). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 E. 2.4; III 2009 125 vom 22.12.2009 E. 3.3, je mit Hinweis auf BGE 127 II 238 E. 3b/bb).
3.1 Die Chräbelstrasse zweigt in südwestlicher Richtung von der Gotthardstrasse (Hauptstrasse) ab und erschliesst das der Gewerbezone (G) zugewiesene Gewerbegebiet Chräbel (mit u.a. dem Parkplatz "Parking A4" für die Haltestelle der Rigi Bahn "Goldau A4"), die Talstation der Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg sowie zahlreiche Liegenschaften ausserhalb der Bauzone. Das Gewerbegebiet Chräbel ist zu einem grossen Teil überbaut. Der erste, ca. 160 m lange Abschnitt der Chräbelstrasse ist im geltenden Erschliessungsplan der Gemeinde Arth vom 24. April 2002 (angenommen an der Urnenabstimmung vom 7.12.2003; vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 378 vom 16.3.2024) als auszubauende Groberschliessungsstrasse der 2. Etappe enthalten (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 sowie Anhang 1 des Reglements zum Erschliessungsplan der Gemeinde Arth [kurz: Erschliessungsreglement]; angefochtener RRB Nr. 902/2023 Ingress lit. a).
Mit der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' soll die Chräbelstrasse ab Einmündung in die Gotthardstrasse bis zur Zonengrenze der Gewerbe-/Landwirtschaftszone im Bereich der Parzellen KTN 002.________ und KTN 003.________ (Teilstrecke von 250 m) auf 6 m bis 6.7 m verbreitert, mit einem 2 m breiten Trottoir versehen und auf den Standard einer Groberschliessungsstrasse ausgebaut werden. Dieser Ausbau soll neu in der 1. Etappe (2021 bis 2026) erfolgen. Von den Ausbaukosten von insgesamt Fr. 1'601'300.-- soll die Gemeinde Arth neu 70% übernehmen (statt 55%, wie bisher in Art. 11 Erschliessungsreglement vorgesehen). I.S.v. § 23 Abs. 3 PBG sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausgaben der 1. Etappen als bewilligt gelten (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Für den Ausbau zu einer Groberschliessungsstrasse soll die Chräbelstrasse mit einer Fläche von 1878 m2 vom Übrigen Gemeindegebiet (ÜG) in die Verkehrszone (VZ) eingezont, eine Fläche von 396 m2 von der Gewerbezone (G) in die VZ umgezont und eine kleine Fläche von 25 m2, welche für die Strassenverbreiterung nicht benötigt wird, von der ÜG in die G umgezont werden (vgl. Teilnutzungsplan Chräbelstrasse Mst. 1:1'000, Teilerschliessungsplan Chräbelstrasse Mst. 1:1'000 und Erschliessungsreglement [Ergänzungen], je vom 18.7.2022 [= Vi-act. II.-03 Beilage A1, A2 und A4]; angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 3). Im Baureglement (Ergänzungen) vom 18. Juli 2022 (Vi-act. II.-03 Beilage A3) werden die zulässigen Nutzungen in der Verkehrszone in neu Art. 38c BauR umschrieben (vgl. auch angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 3 sowie die Erläuterung in den Amtsblattpublikationen vom 13.4.2022 [Abl. Nr. 15 S. 986] und vom 5.8.2022 [Abl. Nr. 31 S. 2072 f.]).
3.2.1 Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 18. Juli 2022 (Vi-act. II.-03 Beilage A5) werden in der Ausgangslage (Ziff. 1 S. 8 ff.) einerseits die bestehende Nutzung der Gewerbegebiete Chräbel/Wichel sowie deren bauliches
Potential und andererseits ein unzureichender Ausbaustandart der Chräbelstrasse innerhalb des Bauzonengebiets beschrieben (ungenügende Fahrbahnbreite für kreuzende Schwerverkehrsfahrzeuge, fehlendes Trottoir; vgl. dazu auch RRB Nr. 1085/2013 vom 19.11.2013 [= Vi-act. II.-03 Beilage C1] E. 7.5.1 ff.). Damit die wirtschaftliche und bauliche Entwicklung in den Gewerbegebieten Chräbel/Wichel fortgesetzt und weitere Bauvorhaben bewilligt werden könnten, müsse vorgängig die in der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' vorgesehene Fahrbahnverbreiterung, die Erstellung des fehlenden Trottoirs sowie die Leistungsfähigkeit des Knotens Chräbel-/Gotthardstrasse für den sich ergebenden Mehrverkehr sichergestellt werden. Mit der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' sollten die planrechtlichen Rahmenbedingungen und Festlegungen der geltenden kommunalen Nutzungsplanung auf das Strassenprojekt abgestimmt werden. Die parallel laufende 'Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus' mit Waldrodungsgesuch (vgl. dazu Abl
Nr. …) und die Teilrevision der Nutzungsplanung bezüglich Integration von Naturgefahren, Gewässerraumzonen und Nachführungen Zonenplan (vgl. dazu Abl
Nr. …) stellten von der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' unabhängige Verfahren dar.
In Ziff. 2 (S. 13) wurde der bisherige sowie der weitere Verfahrensablauf aufgezeigt.
3.2.2 In Ziff. 3 (S. 14 ff.) wurden die planerischen Grundlagen dargelegt und erläutert, dass die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' das BLN-Objekt Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi [Teilraum 3: Rigi]) an dessen nördlichen Perimeterrand tangiere. Mit dem Ausbau der bestehenden Strasseninfrastruktur und der vorliegenden Planung innerhalb der Bauzone würden jedoch keine Schutzziele des BLN-Objektes Nr. 1606 geschmälert (Ziff. 3.1). Das Gebiet Chräbel/Wichel sei im Richtplan des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2020 (vom Regierungsrat erlassen mit RRB Nr. 289 vom 14.4.2019, vom Bundesrat genehmigt am 26.6.2020) als Arbeitszone festgelegt und der Bereich östlich [recte: westlich] davon als Siedlungserweiterungsgebiet (SEG) definiert (vgl. kant. Richtplankarte Süd; Richtplantext B-5 S. 44 f.), wodurch u.U. künftig eine Erweiterung der Gewerbezonen möglich sei (Ziff. 3.2). Im kommunalen Richtplan Arth (vom Gemeinderat erlassen am 13.12.2021, vom Regierungsrat mit RRB Nr. 176 vom 8.3.2022 [unter Vorbehalt der vorliegend nicht bedeutsamen Ziff. 2] genehmigt) sei die Chräbelstrasse als geplante Groberschliessung für das bestehende Gewerbegebiet Chräbel/Wichel vorgesehen (Kap. 3.4: Arbeitszonen); die Zufahrt über die Einmündung in die Gotthardstrasse zum neuen Verkehrsknoten der 'Groberschliessung Schuttweg' sei mit den weiteren Zufahrten abzustimmen (Ziff. 3.3). In Ziff. 3.4 wurden die relevanten kantonalen Normen bezüglich Erschliessungsplanung, Strassenerschliessungsbeiträge und Beitragspflicht aufgeführt (vgl. dazu E. 2.3.2 hiervor), die Festlegungen des geltenden Erschliessungsplans vom 24. April 2002 (vgl. dazu E. 3.1 hiervor) genannt und Ausführungen zum geltenden Zonenplan und den darstellerischen Differenzen zum ÖREB-Kataster gemacht.
3.2.3 In Ziff. 4 (S. 22 ff.) wurde die aktuelle Breite der Chräbelstrasse im Bereich Gewerbegebiete Chräbel/Wichel sowie deren Nutzung durch unterschiedliche Zielgruppen beschrieben (Ziff. 4.1) und detailliert anhand kreuzender Fahrzeuge (Begegnungsfälle) unterschiedlicher Kategorien (Personenwagen/Lastwagen) und Geschwindigkeiten (50 km/h; 30 km/h) und der einschlägigen VSS-Normen sowie des fehlenden Trottoirs die Notwendigkeit zum Ausbau verdeutlicht (Ziff. 4.2). In Ziff. 4.3 wurde das kommunale Interesse an der Fortführung der wirtschaftlichen und baulichen Entwicklung in den Gewerbezonen (Chräbel/Wichel) und damit am Teilausbau der Chräbelstrasse zu einer Groberschliessungsstrasse innerhalb der Bauzone hervorgehoben, und die vorgesehenen baulichen Massnahmen präsentiert (unter Hinweis auf Beilage A [Situationspläne] auf S. 42). Weiter wurde über die Vereinbarung mit der Flurgenossenschaft D.________, die Durchführung von Landverhandlungen für den notwendigen Ausbau, über die voraussichtlichen Projektkosten (vgl. dazu Beilage B [S. 43]) sowie die Kostenerhebung bei den beitragspflichtigen Grundeigentümern gemäss einem noch zu erarbeitenden Beitragsplan (vgl. dazu Vi-act. II.-03 Beilage C3) orientiert. Die nach § 23 Abs. 3 PBG und Anhang 2 des Erschliessungsreglements anzugebenden Kosten (voraussichtliche Projektkosten inkl. Landerwerb) der Groberschliessung Chräbelstrasse wurden auf Fr. 1'601'300 geschätzt. Der gemäss § 44 Abs. 2 PBG im Erschliessungsplan festzulegende Kostenanteil der Gemeinde wurde - in Abweichung von der bisherigen Festsetzung in Art. 11 des Erschliessungsreglements - neu auf den maximal möglichen Anteil von 70% (§ 4 Abs. 2 GbVaG) festgelegt, womit der Bedeutung des Gewerbegebiets Chräbel/Wichel, der weiteren Nutzungen an der Chräbelstrasse und dem kommunalen Interesse an der zukünftigen Entwicklung dieses Gewerbegebiets Rechnung getragen werden solle. Zudem erfolge der Ausbau der Chräbelstrasse auch hinsichtlich der geplanten 'Erschliessung Schuttweg', welche die Erschliessung des beabsichtigten Campus Goldau sowie die Verbindung zwischen der Gotthardstrasse und dem Entwicklungsschwerpunkt Bahnhof Arth-Goldau sicherstelle. Um eine Überlastung des geplanten Kreisels (Schuttweg/Gotthardstrasse; Abb. 3 S. 11; Ziff. 1.3 S. 12 und Ziff. 5.1 S. 28) zu verhindern, sei ein Ausbau der Chräbelstrasse notwendig. Dafür bestehe ein grosses öffentliches Interesse. Die Restfinanzierung von 30% der Kosten ergebe sich nach Vorliegen des definitiven Beitragsplans (mit Hinweis auf § 45 PBG).
3.2.4 In Ziff. 5 (S. 28 ff.) wurde aufgezeigt, dass die Einmündung der Chräbelstrasse in die Gotthardstrasse für eine hinreichende Erschliessung ausgebaut (mit Hinweis auf RRB Nr. 1085/2013 [= Vi-act. II.-03 Beilage C1]) und wegen der Strassenklassierung, der nahen Autobahneinfahrt und -ausfahrt sowie der baulichen Ausgestaltung des dreiarmigen Kreisels (Schuttweg/Gotthardstrasse gemäss dem M.________-Verkehrsgutachten 'Autobahnanschluss Goldau' vom 29.3.2018 [= Vi-act. II.-03 Beilage B6]) mit obligatorischem Rechtseinbiegen in die Gotthardstrasse konzipiert werden müsse, damit der Verkehr aus der Chräbelstrasse nicht zu einer Überlastung des Knotens in Form eines massgeblichen Rückstaus führe (Ziff. 5.1). Für die Leistungsfähigkeit der Chräbelstrasse resultiere in der Verkehrsmodellierung des M.________-Verkehrsgutachtens 'Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse' vom 9. Oktober 2019 (Vi-act. II.-03 Beilage B7) eine Kapazitätsgrenze von 220 Fz/h. Die auf den Zeithorizont 2050 angesetzte Modellierung zeige, dass eine Überschreitung dieser Kapazitätsgrenze bei einem Maximalszenarium möglich sein könnte. Diesbezügliche Unsicherheiten ergäben sich insb. aus der hohen Bandbreite an Annahmen bezüglich Tourismus der Rigibahnen und der künftigen Entwicklung der geplanten Gewerbenutzung Rigibahnen sowie im Erweiterungsgebiet Wichel (Ziff. 5.2). Unter Einbezug dieser Unsicherheiten und Bandbreiten in den Annahmen sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit der Chräbelstrasse bei einer vollständigen Überbauung des Gewerbegebiets Chräbel gewährleistet werden könne. Mit den beabsichtigten Strassenbauprojekten könne demnach eine hinreichende Erschliessung bereitgestellt werden, damit eine Entwicklung in den bestehenden Gewerbezonen und ein beabsichtigter Ausbau der Rigibahnen (Gewerbe und Toursimus) erfolgen könne. Bei einer vollständigen Überbauung des Gebiets Chräbel seien die geplanten Gebäude der Rigi Bahnen AG ein massgebender Bestandteil der Abschätzung der Leistungsfähigkeit. Für diese Gebäude werde derzeit ein Gestaltungsplan erarbeitet, welcher u.a. eine Entflechtung der verschiedenen Verkehrsteilnehmer und eine dosierte Ausfahrt bezwecke. Aktuell sei noch nicht klar, welche Anzahl an Parkplätzen tatsächlich realisiert würden. Der Gemeinderat behalte sich vor, bei Bedarf ein Fahrtenkontingent zu erlassen, womit auch im Falle einer Maximalvariante mit 616 Parkfelder die Leistungsfähigkeit sichergestellt werden könne. Bei einer vollständigen Überbauung des Gewerbegebiets Chräbel solle eine erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit vorgenommen werden (Ziff. 5.3).
In Ziff. 6 (S. 33 ff.) wurden die Anpassungen im Erschliessungsplan und im Zonenplan (Zuweisung der Chräbelstrasse in die Verkehrszone (VZ) (vgl. Teilerschliessungsplan Chräbelstrasse Mst. 1:1'000 vom 18.7.2022 [= Vi-act. II.-03 Beilage A1]; E. 3.1 hiervor) planerisch dargestellt und erläutert (Ziff. 6.1 und Ziff. 6.3) sowie die Ergänzungen/Anpassungen im Erschliessungsreglement (Art. 11 und Anhang 2) und im Baureglement (neu Art. 38c BauR) wiedergegeben (Ziff. 6.2 und Ziff. 6.4).
3.2.5 In Ziff. 7 (S. 39 f.) wurde festgehalten, die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG (vgl. E. 2.2.1 hiervor) seien, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, berücksichtigt worden. Die Gewerbezone Chräbel/ Wichel sei eine bestehende Bauzone, deren weitere Entwicklungen mit Aktivierung des vorhandenen Potentials aufgrund der unzureichenden Erschliessung stark eingeschränkt sei. Durch das beabsichtigte Strassenbauprojekt sollten die verkehrlichen Problemstellen behoben und damit die bauliche Entwicklung in den bestehenden Bauzonen gefördert werden. Dies entspreche dem Ziel der haushälterischen Bodennutzung. Mit der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' werde die Chräbelstrasse auf der 250 m langen Teilstrecke, welche bereits heute grössten-teils eine überbaute Fläche bzw. Strassenraum oder bestehende Gewerbezone (G) darstelle, neu der Verkehrszone (VZ) zugewiesen. Damit würden die beabsichtigten Gegebenheiten besser abgebildet und die kantonalen Vorgaben (Geodatenmodell) übernommen (Ziff. 7.1). Aufgrund der räumlichen Nähe zum Autobahnanschluss Goldau befinde sich das Gebiet Chräbel/Wichel in einer verkehrstechnisch guten, für gewerbliche Betriebe attraktiven Lage. Die Gemeinde habe ein grosses Interesse, dass diese Flächen weiterentwickelt sowie effizient und zweckmässig genutzt würden. Mit der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' würden geeignete Rahmenbedingungen für eine zukunftsfähige, effiziente bauliche Entwicklung und den dafür notwendigen Ausbau der Chräbelstrasse geschaffen. Damit werde dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Arbeitsplätzen und dem Bedürfnis der Wirtschaft nach geeigneten Produktionsstandorten und Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung getragen (Ziff. 7.2). Das am Siedlungsrand von Goldau situierte Gewerbegebiet Chräbel/Wichel sei direkt an das regionale und überregionale Verkehrsnetz angebunden; eine Durchfahrt von Wohngebieten sei nicht notwendig. Zudem trenne die Autobahn das Gewerbegebiet von Wohngebieten im Norden. Dadurch würden keine schädlichen und lästigen Emissionen (Lärm, Staub, etc.) für diese Wohnnutzungen entstehen und das Gebiet eigne sich für lärmintensivere und störende Nutzungen (Ziff. 7.3).
4.1.1 Die Beschwerdeführer erachten es als eine ungerechtfertigte Abspaltung, dass sich die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' auf den 'untersten Teil' der Chräbelstrasse beschränkt, welcher sich innerhalb des Bauzonengebiets befindet.
Dem kann nicht gefolgt werden. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzustellen, dass Teilrevisionen bestehender Zonenpläne zulässig sind, wenn sie sich in die Zonenplanung der Gemeinde einfügen und sich insb. nicht gegenseitig behindern oder widersprechen (vgl. Tschannen, in: PK-RPG: Richt-/Sachplanung, Art. 2 N 60; angefochtenen RRB Nr. 902/2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 2 RPG N 25 und 53). Hinzuweisen ist auch auf die in § 14 PBV normierte Zulässigkeit der Abtrennung unbestrittener Gebiete im Rahmen von Nutzungsplanungen, wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können.
Wie vorstehend (in E. 3.1) wiedergegeben wurde, soll mit der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' die Chräbelstrasse auf einer Teilstrecke von 250 m ab Einmündung in die Gotthardstrasse bis zur Zonengrenze der Gewerbe-/Landwirtschaftszone im Bereich der Parzellen KTN 002.________ und KTN 003.________ auf den Standard einer Groberschliessungsstrasse (entsprechend der einschlägigen VSS-Normen) ausgebaut werden (vgl. Teilnutzungsplan Chräbelstrasse Mst. 1:1'000 und Teilerschliessungsplan Chräbelstrasse Mst. 1:1'000, je vom 18.7.2022 [= Vi-act. II.-03 Beilage A1, A2 und A4]; E. 3.2.3 hiervor).
Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben von § 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 PBG, wonach die Gemeinden die Groberschliessung der Bauzonen ordnen. Im Weiteren verfügt die Gemeinde Arth unbestreitbar über einen Erschliessungsplan (vgl. E. 3.1 hiervor), so dass auch die Voraussetzung von § 19 PBV erfüllt ist, um i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 den Teilnutzungsplan Chräbelstrasse zu erlassen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die subjektiven, diffusen Befürchtungen irreversibler Nachteile und folgenschwerer Auswirkungen auf den 'obersten Teil' der Chräbelstrasse und die 'Raumplanungsspielräume' der Gemeinde vermögen daran nichts zu ändern.
Den in den Planunterlagen (Vi-act. II.-03 Beilage A1 und A2) planerisch dargestellten und im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (Vi-act. II.-03 Beilage A5) beschriebenen, aktuellen Ausbaustandard des 250 m langen Abschnitts der Chräbelstrasse innerhalb der Bauzone (vgl. dazu E. 3.2.1 hiervor) hat der Regierungsrat offensichtlich zu Recht - sowohl für die bestehende Nutzung des Gewerbegebiets Chräbel/Wichel als auch für dessen künftige Entwicklung - als ungenügend beurteilt und erkannt, dass sachliche und nachvollziehbare Gründe für den Erlass einer Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse für den Ausbau der Chräbelstrasse vorliegen (angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 5.1). Das ist nicht zu beanstanden.
4.1.2 Dabei wurde auch der Verkehr von und zu der Talstation Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg nicht ausgeblendet. Die im Rahmen des M.________-Verkehrsgutachtens 'Autobahnanschluss Goldau' vom 29. März 2018 durchgeführten Verkehrserhebungen auf der Chräbelstrasse (Vi-act. II.-03 Beilage B6 S. 8 ff.), welche hernach in das ergänzende M.________-Verkehrsgutachten 'Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse' vom 9. Oktober 2019 eingeflossen sind (Vi-act. II.-03 Beilage B7 S. 3), beinhalten ausdrücklich auch das aktuelle wie zukünftig zu erwartende Verkehrsaufkommen aufgrund der Besucher der Rigi Bahn und der Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg (vgl. M.________-Verkehrsgutachten S. 16).
Über die Kostenbeteiligung der Betreiberin/Eigentümerin der Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg an den (Unterhalts-)Kosten der Chräbelstrasse (inner- oder aus-serhalb der Bauzone) - welche im Übrigen gar nicht über Erschliessungsbeiträge zu decken sind (vgl. dazu Jeannerat, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Art. 19 N 67 und Fn 214) - und/oder einen allfälligen Ausbau der Chräbelstrasse ausserhalb der Bauzone hatte der Gemeinderat im Rahmen der vorliegend in Frage stehenden 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' dagegen nicht zu befinden (vgl. auch E. 4.4.3 hiernach). Es ist daher auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin zu erkennen, dass sich der Gemeinderat nicht (ausführlich) den nicht entscheidrelevanten Wünschen und Vorstellungen der Beschwerdeführer gewidmet hat, wonach die gesamte Chräbelstrasse auszubauen, umzuzonen und neu zu klassieren sei. Die Entscheidbegründung muss sich weder mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen noch jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.1.3 Im Weiteren wurde die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' auch im Sinne des kantonalen Richtplans (Beschluss V-2.3-03: Neubau Knoten Chräbelstrasse und Anbindung kommunale Basiserschliessung; Beschluss B-9.6: Entwicklungsschwerpunkt [ESP]-Bahnhof Arth-Goldau) und des kommunalen Richtplans (Kap. 3.4: Arbeitszonen; Kap. 3.6: ESP-Bahnhof Arth-Goldau; Kap. 4.1.2: Groberschliessung [Schuttweg und Chräbelstrasse]; Beschluss 4.1-C: Schuttweg) sachgerecht auf die parallel laufende 'Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus' abgestimmt, welche die Erschliessung des beabsichtigten Campus Goldau und den Entwicklungsschwerpunkt Bahnhof Arth-Goldau via Schuttweg über eine Brücke zu einem neuen Kreisel (Schuttweg/Gotthardstrasse) sicherstellen soll. Die Ausgestaltung des dreiarmigen Kreisels bildete in der 'Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse' (Vi-act. II.-03 Beilage B7) denn auch Dreh- und Angelpunkt für die möglichen Kapazitäten der Chräbelstrasse und die Ausgestaltung der Einmündung (Rechtseinmünder zwischen der Autobahnausfahrt und dem Kreisel) in die Gotthardstrasse (vgl. dazu E. 3.2.3 f. hiervor; angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 5.3.1 ff.). Dem Fazit des Regierungsrates, wonach die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' hinreichend auf die geltende und sich in Bearbeitung befindende Nutzungsplanung in der Gemeinde Arth bezüglich ESP Bahnhof Arth-Goldau abgestimmt sei (angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 5.3.4), ist nichts hinzuzufügen.
4.1.4 Beizupflichten ist auch der Feststellung im angefochtenen RRB Nr. 902/2023 (E. 5.4), dass weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern (substantiiert) dargetan wird, inwiefern zwischen der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' und dem im Amtsblatt Nr. 22 vom 3. Juni 2022 (S. 1454) publizierten und öffentlich aufgelegten Entwurf einer 'Teilrevision der Nutzungsplanung bezüglich Integration von Naturgefahren, Gewässerraumzonen und Nachführungen Zonenplan' (vgl. E. 3.2.1 hiervor) Widersprüche oder Ungereimtheiten bestehen sollten. Die von den Beschwerdeführern wiederholt ins Feld geführte Rüge der angeblich 'fehlenden raumplanerischen Gesamtbetrachtung' vermag nichts daran zu ändern, dass fundierte und nachvollziehbare Gründe für den Erlass der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' vorliegen, diese Teilzonenplanung auf die einschlägigen kantonalen und kommunalen Richtplanbeschlüsse abgestimmt ist und sich widerspruchsfrei in die Zonenplanung der Gemeinde Arth einfügt (vgl. E. 4.1 ff. hiervor).
Da die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' nach dem Gesagten zulässig ist, kann auf die beantragte Edition der Einsprache der Beschwerdeführer gegen die 'Teilrevision der Nutzungsplanung bezüglich Integration von Naturgefahren, Gewässerraumzonen und Nachführungen Zonenplan' sowie der Vorakten zu dieser Teilrevision mangels Relevanz verzichtet werden. Von einem Beizug dieser Akten kann kein Erkenntnisgewinn für das vorliegende Verfahren erwartet werden.
4.1.5 Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf RRB Nr. 1085/2013 (Vi-act. II.-03 Beilage C1, E.7.3) fordern, dass der Gemeinderat den ordentlichen Gesetzgebungsweg einschlagen müsse und nicht auf dessen Anwendung verzichten
oder das (Strassen)Reglement über den Weg der allgemeinen Dispensierung aushebeln dürfe, übersehen sie, dass die 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' keine Ausnahmen vom kommunalen Strassenreglement (StrR) vom 4. Januar 1983 in Anspruch nimmt, sondern mit dem beabsichtigten Ausbau der Chräbelstrasse in der Bauzone vielmehr die Realisierung der gemäss den einschlägigen VSS-Normen und des Strassenreglements erforderlichen Dimensionen an eine Erschliessungsstrasse mit besonderem Verkehrsaufkommen (vgl. Art. 21 und Art. 23 Abs. 2 StrR; E. 3.1 und 4.1.1 hiervor) anstrebt resp. einhält (vgl. dazu E. 3.2.4 hiervor; angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 4.2 f.; E. 4.9). Entsprechend ist auch der Vorwurf unbegründet, dass mit der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' gültiges Recht ausgehebelt werde.
4.2.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 902/2023 (E. 4.5) u.a. erwogen, aus den im Rahmen des M.________-Verkehrsgutachtens 'Autobahnanschluss Goldau' vom 29. März 2018 (Vi-act. II.-03 Beilage B6) durchgeführten Verkehrserhebungen auf der Chräbelstrasse sei das Verkehrsaufkommen der Besucher der Rigi Bahn (Haltestelle "Goldau A4") sowie der Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg mit den Morgen- und Abendspitzen an Werktagen und Wochenenden ersichtlich. Werktags habe sich eine Morgenspitzenstunde mit ca. 70 Hinfahrten sowie eine Abendspitzenstunde mit über 100 Wegfahrten ergeben. Am Wochenende seien die Morgen- und die Abendspitzenstunden jeweils ungefähr gleich stark ausgeprägt mit rund 80 bis 100 Zufahrten am späteren Morgen sowie ca. 100 Wegfahrten gegen Abend (Vi-act. II.-03 Beilage B6, S. 8 ff.). Diese Verkehrszählungen seien in das ergänzende M.________-Verkehrsgutachten 'Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse' vom 9. Oktober 2019 eingeflossen (Vi-act. II.-03 Beilage B7, S. 3 f.). Auch sei darin (S. 5) das künftige Verkehrsaufkommen des Richtprojekts Gewerbegebäude und Tiefgarage auf dem Parking A4 der Rigi Bahn (insgesamt 616 PF) in der Abendspitzenstunde abgeschätzt worden (81 bis 128 Fahrten). Es sei weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern begründet worden, weswegen die Verkehrszählung und die Annahmen bezüglich Parking A4 nicht korrekt sein sollten. Der Vorwurf, dass der Verkehr zur Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg, 'einzelner Schwerverkehrsverursacher' sowie des geplanten Gewerbegebäudes und der Tiefgarage auf dem Parking A4 der Rigi Bahn nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, sei unbegründet.
4.2.2 Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Entgegen den in der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2023 (Ziff. 6.2.11) wiederholten Ausführungen aus ihren vorinstanzlichen Rechtschriften wurden die prognostizierten Verkehrsaufkommen im M.________-Verkehrsgutachten 'Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse' (S. 3 ff.) nachvollziehbar anhand der Bruttogeschossfläche der Büro- und Dienstleistungsnutzung (8'100 m2) des Richtprojekts Gewerbegebäude und Tiefgarage auf dem Parking A4 der Rigi Bahn auf gewerbliche und touristische Nutzung aufgeteilt und der Verkehr der touristischen Nutzung anhand des Mehrangebots an touristisch genutzten Parkfeldern prozentual zu den im Ist-Zustand vorhandenen Parkfeldern erhöht. Die gesamthafte Verkehrszunahme gemäss den eruierten Mittelwerten aus 'Rigi Bahnen Gewerbe' (38 Zu- und 67 Wegfahrten in der Abendspitzenstunde [ASP]) und 'Rigi Bahnen Tourismus' (+10 Zu- und +27 Wegfahrten in der ASP) gegenüber aktuell 10 Zu- und 27 Wegfahrten in der ASP trägt der beabsichtigten Erhöhung des Parkfeldangebots von aktuell 270 PF auf 616 PF offensichtlich Rechnung.
Auch der Verkehr zur Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg wurde - wie in E. 4.1.2 hiervor erwähnt - im M.________-Verkehrsgutachten 'Autobahnanschluss Goldau' (S. 8 ff.) beim bestehenden Verkehrsaufkommen auf der Chräbelstrasse berücksichtigt und im M.________-Verkehrsgutachten 'Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse' vom 9. Oktober 2019 (S. 3 f.) auf den Prognosezustand hochgerechnet.
Die Folgerung im M.________-Verkehrsgutachten 'Autobahnanschluss Goldau' (S. 19) sodann, wonach im Prognosezustand die werktägliche ASP massgebend ist, basiert auf den im Rahmen dieses Gutachten durchgeführten Verkehrserhebungen (S. 3 ff.) und wurde durchaus plausibel erläutert: An den Wochenenden ist das touristische Verkehrsaufkommen auf der Chräbelstrasse unbestrittenerweise höher als an Werktagen. Auf der anderen Seite ist jedoch die bestehende Gewerbenutzung (inkl. Verdichtung) und die beabsichtigte Gewerbenutzung des Projekts 'Rigi Bahnen Gewerbe' - welche ein höheres Verkehrsaufkommen generieren als die touristische Nutzung der Rigi Bahnen - an den Wochenenden deutlich geringer als an den Werktagen, so dass der Verkehr auf der Chräbelstrasse in den werktägliche ASP insgesamt höher ist als in den ASP an den Wochenenden.
4.3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 902/2023 (E. 4.6 f.) weiter u.a. festgehalten, es treffe zu, dass gemäss dem M.________-Verkehrsgutachten 'Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse' vom 9. Oktober 2019 (S. 3 ff.) das gesamte potentielle Verkehrsaufkommen auf der Chräbelstrasse im Jahr 2030 (Gewerbegebiet Chräbel inkl. innere Verdichtung, Gewerbegebäude Rigi Bahnen mit Tiefgarage auf dem Parking A4 und potentielles - noch nicht eingezontes - Gewerbegebiet Wichel) mit 159 Zufahrten und 291 Wegfahrten in der Abendspitzenstunde zu einer ungenügenden Verkehrsqualitätsstufe F führe. In der Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse (S. 9 ff.) werde jedoch auch aufgezeigt, dass die Wegfahrten auf maximal 220 Fahrzeuge in der Abendspitzenstunde reduziert werden müssten, damit bei der Einmündung in die Gotthardstrasse (T-Knoten Gotthardstrasse-Chräbelstrasse) eine ausreichende Verkehrsqualitätsstufe D erreicht werden könne. Während der T-Knoten den Verkehr einer inneren Verdichtung des Gewerbegebietes Chräbel sowie derjenige eines Gewerbegebäudes mit Tiefgarage auf dem Parking A4 noch aufnehmen könnte, wäre eine Entwicklung im potentiellen Gewerbegebiet Wichel nur möglich, wenn das Projekt der Rigi Bahnen reduziert würde.
Das noch nicht eingezonte, aber im kantonalen sowie im kommunalen Richtplan zur Einzonung vorgesehene 'Arbeitszone'-Siedlungserweiterungsgebiet (SEG) Wichel (vgl. dazu E. 3.2.2 hiervor) müsse beim vorliegend umstrittenen Strassenausbau nicht berücksichtigt werden. Hier seien nur die bereits eingezonten (bzw. zonengerechten) Entwicklungsmöglichkeiten von Bedeutung. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien die potentiellen Gewerbegebiete Chräli und Äschi, weil diese gemäss dem kommunalen Richtplan nicht über die Chräbelstrasse erschlossen werden sollten. Damit führe eine innere Verdichtung des Gewerbegebietes Chräbel (inkl. des Gewerbegebäudes mit Tiefgarage auf dem Parking A4) zu nicht mehr als 220 Wegfahrten in der ASP. Beim Strassenausbau sei damit von 220 Weg- und 118 Zufahrten, folglich von einer Verkehrsbelastung von 338 Fahrzeugen in der ASP (220 : 65 x 100) auszugehen, was auf dem T-Knoten Gotthardstrasse-Chräbelstrasse zu einer ausreichenden Verkehrsqualitätsstufe D führen werde.
4.3.2 Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass mit dem Erschliessungsplan die Groberschliessung der Bauzonen geordnet werden muss (§ 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 PBG; E. 4.1.1 hiervor); die Groberschliessung dient der Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19 RPG N 4 mit Hinweis auf Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG; SR 843] vom 4.10.1974). Mit dem Teilausbau der Chräbelstrasse zu einer Groberschliessungsstrasse innerhalb der Bauzone muss mit andern Worten nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG eine der Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass bisher nicht eingezonte Gebiete in der nähern Umgebung als Bauzone ausgeschieden werden können (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 15 RPG N 35; 19 RPG N 89), zumal wenn die tatsächlichen Erschliessungsverhältnisse dies aktuell nicht zulassen. Dementsprechend wurde bereits im kommunalen Richtplan (Kap. 3.4: Arbeitszonen / Groberschliessung SEG Wichel) vorgesehen, dass bei einem möglichen Einbezug des Siedlungserweiterungsgebiets (SEG) Wichel vorgängig die Leistungsfähigkeit der Chräbelstrasse inkl. Einmündung der Gotthardstrasse zu ermitteln sei.
Nach dem Gesagten müssen in der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' die bisher nicht eingezonten Gebiete Wichel sowie Chräli und Äschi nicht berücksichtigt werden; letztere beiden auch deshalb nicht, weil deren Erschliessung über die Chräbelstrasse im kommunalen Richtplan (Kap. 3.4: Arbeitszonen/ SEG Äschi und Chräli) als nicht zweckmässig eingestuft worden ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen das potentielle Gewerbegebiet SEG Wichel noch über die Chräbelstrasse (bzw. den T-Knoten Gotthardstrasse-Chräbelstrasse) erschlossen werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.3.3 Nicht unbesehen gefolgt werden kann dem Regierungsrat dagegen, dass eine innere Verdichtung des Gewerbegebietes Chräbel (inkl. des Gewerbegebäudes mit Tiefgarage auf dem Parking A4) zu nicht mehr als 220 Wegfahrten in der ASP führen werde. Denn dieses Szenarium führt gemäss den 'Entwicklungszenarien' im M.________-Verkehrsgutachten 'Kapazitätsanalyse Chräbelstrasse' (S. 10 f.) bereits zu einer leichten Überschreitung der Ausfahrtskapazität (235 Wegfahrten in der ASP) und damit zu einer kritischen Verkehrsqualitätsstufe E. Entsprechend haben die M.________-Verkehrsgutachter festgehalten, dass das Gewerbegebäude um ca. 25% redimensioniert werden müsste, um die Kapazität nicht zu überschreiten. Damit wäre keine Entwicklung im potentiellen Gewerbegebiet SEG Wichel mehr möglich. Erst eine (noch) weitergehende Redimensionierung des Richtprojekts Gewerbegebäude und Tiefgarage auf dem Parking A4 der Rigi Bahn - im gewerblichen und/oder touristischen Bereich -, würde Reserven für eine zumindest teilweise Entwicklung im potentiellen Gewerbegebiet Wichel schaffen.
Der Gemeinderat hat sich im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV indessen eingehend mit diesen 'Entwicklungszenarien' auseinandergesetzt (vgl. E. 3.2.4 hiervor) und ist zum Ergebnis gelangt, dass unter Einbezug all der dargestellten Unsicherheiten und Bandbreiten in den Annahmen der künftigen Entwicklung (vgl. dazu Vi-act. II.-03 Beilage A5, Ziff. 5.2 S. 28 ff.) mit der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' eine hinreichende Erschliessung für eine Entwicklung in den bestehenden Gewerbezonen und einen beabsichtigten Ausbau der Rigibahnen (Gewerbe und Toursimus) bereitgestellt werden könne. Er behielt sich jedoch im Sinne des kommunalen Richtplanbeschlusses 4.1-C: Schuttweg lit. b (vgl. angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 5.3.1) vor, dass im Falle einer Maximalvariante des geplanten Gebäudes der Rigi Bahnen AG mit 616 Parkfeldern die Einfahrtskapazität der Chräbelstrasse in die Gotthardstrasse mittels eines Fahrtenkontingents (dosierte Ausfahrt aus Tiefgarage auf dem Parking A4) sichergestellt werden müsse.
4.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, dass die Leistungsfähigkeit der Chräbelstrasse auch bei einer 'vollständigen Überbauung' des Gewerbegebiets Chräbel gewährleistet werden kann. Über die dereinstige Bewilligungsfähigkeit des geplanten Gebäudes der Rigi Bahnen AG mit gewerblicher und touristischer Nutzung ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden (vgl. angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 4.9 in fine).
4.4.1 Der Gemeinderat hat im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor) und im GRB Nr. 300 vom 26. Juni 2023 (S. 4) die Festlegung des Kostenanteils der Gemeinde an der 'Groberschliessungsanlage Chräbelstrasse' auf 70% anhand der Bedeutung des Gewerbegebiets Chräbel, der weiteren Nutzungen an der Chräbelstrasse, des kommunalen Interesses an der zukünftigen Entwicklung dieses Gewerbegebiets sowie des Umstandes, dass der Ausbau der Chräbelstrasse auch hinsichtlich der geplanten Erschliessung des Campus Goldau über den Schuttweg erfolgt, erläutert. Damit hat er die entscheidwesentlichen Punkte für die Festlegung des Kostenanteils der Gemeinde im Erläuterungsbericht genannt und im Einspracheentscheid GRB Nr. 300 dazu Stellung genommen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 902/2023 (E. 6.1) auf den relativ grossen Ermessensspielraum hingewiesen, welcher dem Gemeinderat bei der Bemessung des Kostenanteils der Gemeinde zukommt (so auch Jeannerat, in PK-RPG: Nutzungsplanung, Art. 19 N 69) und die gemeinderätliche Festlegung des Kostenanteils geschützt (E. 6.3). Dabei hat er (ergänzend) u.a. auch festgehalten, dass der Kanton Schwyz seine bestehenden Angebote für den Tages- und Freizeittourismus weiterentwickeln müsse, um auch künftig eine attraktive Tourismusdestination zu bleiben (mit Hinweis auf den kantonalen Richtplan: Raumentwicklungsstrategie [RES]-1 Leitsätze: Siedlung / Tourismus), die Haltestelle "Goldau A4" der Rigi-Bahnen sowie die Talstation der Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg für die Allgemeinheit zugänglich seien, der auszubauende Abschnitt der Chräbelstrasse von einem unbestimmten Personenkreis befahren werde und dem Gemeingebrauch diene, dass ein öffentliches Interesse an einer Entflechtung des motorisierten Verkehrs und des Langsamverkehrs auf der Chräbelstasse bestehe.
4.4.2 Dem Verwaltungsgericht steht als zweite Beschwerdeinstanz keine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die vorstehend wiedergegebene Begründung der Festlegung des Kostenanteils der Gemeinde - anhand der Bedeutung der Verkehrsanlage für die Allgemeinheit - erscheint sachlich begründet, inhaltlich vertretbar und steht damit im Rahmen des dem Gemeinderates zustehenden Ermessens. Dass diese Festlegung eine Änderung der bisherigen Beitragsfestlegung in Art. 11 Erschliessungsreglement bedingt, ändert hieran nichts.
Eine unrichtige Rechtsanwendung, eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (vgl. § 55 Abs. 2 lit. b VRP) ist nicht erkennbar. Somit steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, anstelle der von den Vorinstanzen übereinstimmend vorgenommenen (und im Ergebnis vertretbaren) Beurteilung, den Kostenanteil der Gemeinde an der Groberschliessungsanlage Chräbelstrasse auf den maximal möglichen Anteil von 70% festzulegen, eine eigene umfassende Beurteilung vorzunehmen. Es sind hierzu weder 'eigentumsrechtliche Abklärungen' zu treffen, noch Erklärungen einzuholen.
4.4.3 Wer die restlichen 30% der Ausbaukosten tragen muss, ist - wie der Regierungsrat im angefochtener RRB Nr. 902/2023 (E. 6.4) korrekt wiedergegeben hat - vom Gemeinderat in einem separaten Verfahren mittels eines Beitragsplans festzulegen (§ 45 Abs. 2 und 3 PBG; vgl. 2.3.3 hiervor). Somit ist diese Frage weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch hat sie Einfluss auf die Zulässigkeit der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse'. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen und es sind weder 'eigentumsrechtliche Abklärungen' zu treffen noch Angaben zur bisherigen Finanzierung des Ausbaus und Unterhalts der (gesamten) Chräbelstrasse einzuholen.
4.5 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 902/2023 (E. 7.1 ff.) zutreffend festgehalten, dass der Erlass eines Teilnutzungsplans für einen Strassenausbau innerhalb der Bauzone keine Bundesaufgabe darstellt und sich im Rahmen der 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' auch keine Fragen stellen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen (vgl. dazu E. 2.2.1 hiervor).
Der 'Teilerschliessungsplan Chräbelstrasse' stellt ein Entwicklungsprojekt dar, das auf einer umfassenden Abwägung der relevanten Interessen beruht, die Vorgaben des kantonalen Richtplans umsetzt, die allgemeinen Planungsgrundsätze des RPG befolgt, die öffentlichen Interessen an der Behebung der verkehrlichen Problemstellen auf der Chräbelstrasse, mit abgestimmter Anbindung an die parallel laufende 'Teilnutzungsplanung Schuttweg/Campus' bezweckt und der Förderung der baulichen Entwicklung im bestehenden Gewerbegebiet abseits der Wohnzone dient (vgl. E. 3.2.5 hiervor; Jeannerat/Moor, in: PK-RPG: Nutzungsplanung, Art. 17 N 59). Mit dem rationellen und aus sachlichen Gründen gebotenen Ausbau der bestehenden Strasseninfrastruktur wird das BLN-Objekt Nr. 1606 an seinem nördlichen Perimeterrand innerhalb der Bauzone tangiert; hieraus resultiert offensichtlich keine schutzzielrelevante Beeinträchtigung (E. 3.2.2 hiervor). Eine Begutachtung der ENHK ist daher nicht angezeigt.
Ob eine allfällige Einzonung im Bereich der Talstation der Luftseilbahn Kräbel-Rigi Scheidegg eine Begutachtung der ENHK erfordert, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.6 Mit der vorliegend in Frage stehenden 'Teilnutzungsplanung Chräbelstrasse' wird weder eine verkehrsintensive Einrichtung i.S. der Arbeitshilfe über verkehrsintensive Einrichtungen des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 6. Dezember 2017 noch eine Anlage geplant, welche unter die im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SRSZ 814.011) vom 19. Oktober 1988 abschliessend aufgelisteten, prüfungspflichtigen Anlagen (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, N 683) fällt. Entsprechend muss keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (vgl. angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 9). Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer vermag daran nichts zu ändern.
Gleichermassen ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener RRB Nr. 902/2023 E. 8), dass der mit der Teilnutzungsplanung verbundene Ausbau der Chräbelstrasse zu keinen Mehrnutzungen auf den Parzellen führt, welche über die Chräbelstrasse erschlossen werden und damit zu keinem wahrnehmbaren Mehrverkehr auf der Chräbelstrasse bzw. zu keiner merklichen Zunahme der Lärmemissionen (vgl. auch Jeannerat/Moor RPG: Nutzungsplanung Art. 14 N. 72 ff). Ob die in der Gewerbezone Chräbel massgebenden Belastungsgrenzwerte eingehalten weden, muss primär in den zukünftigen Baubewilligungsverfahren für dortige Bau- und/oder Nutzungsvorhaben (abschliessend) geprüft werden.
5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist unter Bestätigung der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
5.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Gemeinde Arth eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
7. Für den Weiterzug eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheides in Angelegenheiten kommunaler Nutzungsplanverfahren ans Bundesgericht gilt die in EGV-SZ 2009 B 8.4 in E. 8 (insb. E. 8.5) publizierte Besonderheit (vgl. statt anderer auch VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 E. 6.1 f.), wonach der verwaltungsgerichtliche Entscheid grundsätzlich erst nach einem positiven Beschluss der Gemeindeversammlung über die kommunale Nutzungsplanung sowie nach dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insofern besteht derzeit (noch) keine Weiterzugsmöglichkeit dieses Entscheids ans Bundesgericht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Nachdem sie am 8. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet haben, ist die Rechnung ausgeglichen.
3. Die Beschwerdeführer haben - unter solidarischer Haftbarkeit - der bean-walteten Gemeinde Arth eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden.
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer (2/R)
- die Beigeladene (R)
- den Rechtsvertreter der Gemeinde Arth (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
jeweils unter Beilage der Eingabe (Verzicht auf Einreichung einer Duplik) des Gemeinderats Arth vom 14.3.2024 sowie des Rechts- und Beschwerdediensts vom 18.3.2024 (je ohne die eigene Eingabe).
- und das Amt für Raumentwicklung (z.K.).
Schwyz, 29. Mai 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. Juni 2024
1
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
BGE 141 V 597ATF 141 V 597DTF 141 V 597
BGE 134 III 332ATF 134 III 332DTF 134 III 332
2C_1080/2017
BGE 101 Ib 216ATF 101 Ib 216DTF 101 Ib 216
BGE 127 II 306ATF 127 II 306DTF 127 II 306
2D_13/2019
2C_721/2017
1B_572/2020
Art. 38n mit Anhangart. 38n avec annexeart. 38n 1
Art. 38n mit Briefwechselart. 38n avec échange de lettresart. 38n 1
5D_48/2023
5D_220/2021
§ 45 VRP
§ 25 PBG
§ 25 PBG
§ 26 PBG
Art. 34n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 34n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 34n 9
Art. 34n 9art. 34n 9art. 34n 9
EGV-SZ 1998 Nr. 2
§ 14 VRP
§ 1 PBG
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT
§ 5 PBG
Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT
BGE 135 II 209ATF 135 II 209DTF 135 II 209
Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT
Art. 9 RPGart. 9 LATart. 9 LPT
§ 3 PBG
Art. 17 RPGart. 17 LATart. 17 LPT
Art. 17n 5art. 17n 5art. 17n 5
Art. 17n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 17n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 17n 5
Art. 17n mit Anhangart. 17n avec annexeart. 17n 5
Art. 17n ISVSart. 17n ISVSart. 17n 5
Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT
Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT
§ 4 PBG
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
§ 4 PBG
Art. 14n mit Anhangart. 14n avec annexeart. 14n 1
Art. 14n mit Briefwechselart. 14n avec échange de lettresart. 14n 1
Art. 14n 14art. 14n 14art. 14n 14
Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2
Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2
Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2
Art. 21n 22art. 21n 22art. 21n 22
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
BGE 127 II 273ATF 127 II 273DTF 127 II 273
1C_361/2008
Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN
Art. 2 NHGart. 2 LPNart. 2 LPN
Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 22art. 17n 22art. 17n 22
Art. 17n 5art. 17n 5art. 17n 5
Art. 17n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 17n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 17n 5
Art. 17n mit Anhangart. 17n avec annexeart. 17n 5
Art. 17n ISVSart. 17n ISVSart. 17n 5
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
§ 15 PBG
§ 15 PBG
§ 17 PBG
§ 18 PBG
§ 18 PBG
§ 38 PBG
§ 23 PBG
§ 25 PBG
§ 20 PBV
§ 44 PBG
§ 44 PBG
§ 45 PBG
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
§ 25 PBG
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
§ 26 PBG
§ 45 VRP
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT
§ 15 PBG
EGV-SZ 2009 C 10.4
BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238
Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1
Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1
§ 55 VRP
Art. 110 BGGart. 110 LTFart. 110 LTF
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 131 II 81ATF 131 II 81DTF 131 II 81
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238
§ 23 PBG
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 23 PBG
§ 44 PBG
§ 4 GbVaG
§ 45 PBG
Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT
§ 14 PBV
§ 23 PBG
§ 38 PBG
§ 19 PBV
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
§ 23 PBG
§ 38 PBG
Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT
Art. 4 WEGart. 4 LCAPart. 4 LCAP
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 55 VRP
§ 45 PBG
Art. 17n 5art. 17n 5art. 17n 5
Art. 17n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 17n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 17n 5
Art. 17n mit Anhangart. 17n avec annexeart. 17n 5
Art. 17n ISVSart. 17n ISVSart. 17n 5
EGV-SZ 2009 B 8.4