III 2024 101
Kammergericht
27. September 2024Deutsch33 min
A. A.________ (Jg. 19__) verfügt über ein eidg. Diplom als Arzt (19__) sowie über die Facharzttitel W ________ (20__) und V ________ (20__). Der Kanton Schwyz erteilte A.________ (…) 2009 eine bis (…) 2030 befristete Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Gesundheitsberufeplattform, Medizinalberuferegister, www.medregom.admin.ch; eingesehen am 16.8.2024; AGS-act. 3.2). Dem Medizinalberuferegister ist zudem zu entnehmen, dass seine Bewilligungsadressen im Kanton Schwyz auf die C.________ AG sowie die D.________ AG, lauten und A.________ über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Z ________ verfügt (2012, fachlich eingeschränkt 2017) und ihm jene des Kantons X ________ entzogen wurde (2023).
Source sz.ch
III 2024 101
Entscheid vom 27. September 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
Dr. med. A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2161, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Gesundheitsrecht (Berufsausübungsbewilligung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 19__) verfügt über ein eidg. Diplom als Arzt (19__) sowie über die Facharzttitel W ________ (20__) und V ________ (20__). Der Kanton Schwyz erteilte A.________ (…) 2009 eine bis (…) 2030 befristete Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Gesundheitsberufeplattform, Medizinalberuferegister, www.medregom.admin.ch; eingesehen am 16.8.2024; AGS-act. 3.2). Dem Medizinalberuferegister ist zudem zu entnehmen, dass seine Bewilligungsadressen im Kanton Schwyz auf die C.________ AG sowie die D.________ AG, lauten und A.________ über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Z ________ verfügt (2012, fachlich eingeschränkt 2017) und ihm jene des Kantons X ________ entzogen wurde (2023).
B. Am 9. Januar 2017 informierte die Gesundheitsdirektion des Kantons X ________ das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) über die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen A.________, nachdem die Staatsanwaltschaft aufgrund dreier von Patientinnen unabhängig eingereichter Strafanzeigen gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen sexueller Nötigung eröffnet habe (AGS-act. 2.1). Nach eigenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AGS am 30. August 2017 u.a. (AGS-act. 2.11):
1. Dr.med. A.________ wird per sofort verboten, Massagen jeglicher Art sowie manuelle Therapien an Patientinnen durchzuführen.
Erwägungen
2.
Dr.med. A.________ wird per sofort die Auflage erteilt, Patientinnen nur in Anwesenheit einer MPA oder diplomierten Pflegefachperson zu untersuchen und zu behandeln.
3.
Dr.med. A.________ wird verpflichtet, eine beabsichtigte ärztliche Tätigkeit im Kanton Schwyz ausserhalb des C.________ dem Amt für Gesundheit und Soziales vorgängig zu melden.
Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Vergleichbare vorsorgliche Massnahmen trafen auch die Kantone X ________ und Z ________ (vgl. AGS-act. 2.7 und 2.12).
C. Am 6. Juni 2019 sprach das Bezirksgericht X ________ A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (bedingt mit zweijähriger Probezeit). Auf Berufung hin sprach ihn auch das Obergericht des Kantons X ________ der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig; die Strafe wurde auf 24 Monate Freiheitsstrafe erhöht (Urteil OG X vom 29.6.2020, SB190383; AGS-act. 1.6.1). Das Bundesgericht wies am 20. Juli 2022 eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil BGer 6B_1107/2020; AGS-act. 1.6.2).
D. Am 24. Mai 2023 informierte die GD X ________ das AGS über den gegenüber A.________ am 13. März 2023 verfügten definitiven Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt mit Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft (AGS-act. 1.1). In der Folge eröffnete das AGS ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen A.________ (AGS-act. 1.3) und erwog am 19. September 2023, die 2017 verfügten provisorischen Massnahmen in eine definitive Massnahme zu überführen (AGS-act. 1.7). Mit Stellungnahme vom 17. November 2023 begrüsste A.________ diese Überführung und verwies auf den Kanton X ________, wo dieselben Vorwürfe im Raum gestanden hätten und eine Regelung gefunden worden sei, welche es ihm erlaube, unter Aufsicht in einem Anstellungsverhältnis als Arzt arbeiten zu dürfen (AGS-act. 1.12).
Mit Verfügung Nr. 544/2023 vom 22. Dezember 2023 ordnete das AGS was folgt an (AGS-act. 1.13):
1.
A.________ wird die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Schwyz definitiv entzogen. Auf das gleiche Datum fällt die Zulassung als Leistungserbringer (Arzt) zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dahin.
2.
[Gebühr]
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
Für die Dauer der Rechtsmittelfrist und eines sich allenfalls daran anschliessenden Beschwerdeverfahrens bleiben die mit Verfügung Nr. 287/17 vom 30. August 2017 auferlegten Massnahmen in Kraft.
5./6. [Zustellung und Mitteilung nach Eintritt der Rechtskraft]
E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Januar 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit in der Hauptsache dem Antrag, die Verfügung Nr. 544/2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei es zu gestatten, im Rahmen der mit Verfügung Nr. 287/17 vom 30. August 2017 auferlegten Massnahmen weiter tätig zu sein (Vi-act. I-01).
Mit RRB Nr. 412/2020 vom 28. Mai 2024 beschloss der Regierungsrat:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4./5./6. [Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
F. Am 25. Juni 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1.
Ziff. 1-3 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 412/2024 seien aufzuheben.
2.
Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
3.
Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.
4.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das AGS verzichtet am 27. Juni 2024, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
G. Am 27. September 2024 führte das Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher sämtliche Parteien vertreten waren, wobei der persönlich anwesende Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin E.________ (B.________) vertreten wurde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
1.1 Der Arztberuf gilt als universitärer Medizinalberuf (Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11] vom 23.6.2006). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Ärztin oder der Arzt ein entsprechendes eidgenössisches Diplom sowie einen eidg. Weiterbildungstitel besitzt (lit. a und Abs. 2); vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (lit. c).
1.2 Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in
eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 37 MedBG). Wenn indes die Voraussetzungen zur Berufsausübungsbewilligung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen, wird die Bewilligung entzogen (Art. 38 MedBG).
1.3 Das AGS übt die Aufsicht über die Gesundheitsberufe aus (§ 6 Abs. 3 lit. b Gesundheitsgesetz [GesG; SRSZ 571.110] vom 16.10.2002) i.V.m. § 2 Abs. 2 Gesundheitsverordnung [GesV; SRSZ 571.111] vom 23.12.2003). Es ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Berufsausübungsbewilligungen (§ 18 Abs. 1 und § 24 GesG). Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung an Ärztinnen und Ärzte setzt voraus, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36 MedBG erfüllt sind (§ 14 Abs. 2 GesV). Entzogen werden kann die Bewilligung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise, sofern eine Voraussetzung für die Bewilligungserteilung nicht mehr besteht (§ 24 Abs. 1 lit. a GesG), bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht (lit. b), bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung (lit. c) sowie sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung wegen eines Delikts bestraft wurde oder ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wurde, das im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht (lit. d).
2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über ein eidg. Arztdiplom sowie eidg. Weiterbildungstitel verfügt und ihm der Kanton Schwyz (wie auch die Kantone X ________ und Z ________) die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt hatte (vgl. Ingress Bst. A).
Unbestritten ist ebenso, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Strafverfahren eröffnet wurde wegen Straftatbeständen, die er an Patientinnen begangen haben soll, und dass nach Meldung der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen u.a. sexueller Nötigung (AGS-act. 2.6.4) die Kantone X ________, Z ________ und Schwyz aufsichtsrechtliche Verfahren eingeleitet und je vergleichbare Massnahmen verfügt haben. So verfügte der Kanton Schwyz die im Sachverhalt wiedergegebene Massnahme im Sinne der Einschränkung der Berufsausübung (vgl. oben Ingress Bst. B; zu den vergleichbaren Massnahmen der Kantone X und Z vgl. AGS-act. 2.7 und 2.12).
Des Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (beides in direktem Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit) schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, was das Bundesgericht letztinstanzlich im Juli 2022 bestätigt hat (vgl. Ingress Bst. C).
2.2 Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung einer Patientin sowie aufgrund seines die Berufspflichten verletzenden Verhaltens gegenüber zwei weiteren Patientinnen, das nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, sprach der Kanton X ________ dem Beschwerdeführer am 13. März 2023 die Vertrauenswürdigkeit als Bewilligungsvoraussetzung ab und entzog ihm mangels Bewilligungsvoraussetzung definitiv die Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung (AGS-act. 1.1; Ingress Bst. D).
In seiner Verfügung vom 22. Dezember 2023 stellte das AGS fest, die Straftaten, für welche der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, würden insbesondere eine massive Verletzung der Rechte der Patientin und damit eine massive Verletzung der Berufspflichten darstellen und stünden im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung. Es sei auch betreffend zwei weiterer Patientinnen zu sexuellen Übergriffen resp. Handlungen gekommen; auch wenn diese in strafrechtlicher Hinsicht nicht beurteilt worden seien, lägen aus gesundheitsrechtlicher Sicht dennoch weitere massive Verletzungen der Berufspflichten vor. Allein schon aufgrund des Verhaltens, welches zu einer Verurteilung geführt habe, sei dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Zudem habe er gegen die in der Verfügung Nr. 287/17 vom 30. August 2017 verankerte Meldepflicht infolge Aufnahme einer Tätigkeit ausserhalb des C.________ verstossen. Fehle die Vertrauenswürdigkeit, sei die Bewilligung zu entziehen; andere Massnahmen kämen nicht in Betracht. Folglich entzog das AGS dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Schwyz definitiv (AGS-act. 1.13).
2.3 Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss bestätigte der Regierungsrat, die Vertrauenswürdigkeit als Bewilligungsvoraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben. Die Bewilligung müsse daher entzogen werden; es bestehe keine Möglichkeit, die Berufsausübungsbewilligung zu belassen und mit Auflagen zu versehen. Dies sei nur zulässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben seien, was vorliegend mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit nicht der Fall sei.
2.4 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2024 dafür, es gehe nicht um die Frage, ob eine verhältnismässigere andere Massnahme als der definitive Bewilligungsentzug möglich wäre, sondern um die Frage der Vertrauenswürdigkeit. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit vom Bundesgericht beurteilten Fällen von strafrechtlicher Verurteilung und der durch diese ausgelösten fehlenden Vertrauenswürdigkeit. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit rund 9 Jahren anstandslos verhalten, und bis heute unter dem Auflagenregime der kantonalen Aufsicht ebenso anstandslos praktiziert; er sei bereit, dieses für die Zukunft beizubehalten. Schliesslich dürfe er in seinem Heimkanton X ________ weiter tätig sein. Die Meldepflichtverletzung sei eine weniger bedeutende Pflicht und rechtfertige keinen Bewilligungsentzug. Die ihn betreffenden Umstände würden zeigen, dass Rahmenbedingungen bestünden, welche die Vertrauenswürdigkeit als bestehend erscheinen liessen.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge, was bei Gutheissung bedeute, dass die Verfügung vom 30. August 2017 weiterhin Gültigkeit habe. Er wirft den Vorinstanzen vor, keine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit vorgenommen zu haben und damit den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt zu haben. Zwar würden sie ausführlich darlegen, was unter der Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit zu verstehen sei; eine tatsächliche Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers unterbleibe dann aber; ohne eigene Abklärungen würden sie es einzig bei der Wiedergabe des Sachverhalts gemäss strafrechtlicher Verurteilung belassen. Dem Strafverfahren sei aber eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu Grunde gelegen; die Verurteilung sei Ergebnis einer strafrichterlichen Würdigung von Aussagen. Daher hätten die Vorinstanzen für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht einfach auf das Strafverfahren abstellen dürfen, sondern hätten eigene Abklärungen wie bspw. die Befragung von Berufskollegen, Mitarbeitenden oder Patienten vornehmen müssen. Die Vertrauenswürdigkeit könne nur anhand einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden; diese hätten die Vorinstanzen nicht vorgenommen. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass ihn das berufliche Umfeld offensichtlich nach wie vor nicht nur für fachlich kompetent, sondern auch vertrauenswürdig halte, ansonsten er nicht per Mitte Januar 2024 als leitender Arzt in die D.________ AG geholt worden wäre. Unberücksichtigt geblieben sei auch das Verhalten des Beschwerdeführers ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit. Hingegen sei die vergessene Meldung des Stellenwechsels vom C.________ zur F.________ berücksichtigt worden, wobei es sich um ein administratives Versehen gehandelt habe, das nicht geeignet sei, die öffentliche Gesundheit zu gefährden. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit mangels diesbezüglicher Erhebungen durch die Vorinstanz nicht abgesprochen werden. Zudem sei aus Verhältnismässigkeitsgründen vom definitiven Bewilligungsentzug abzusehen. Staatliches Handeln müsse verhältnismässig sein. Der Beschwerdeführer praktiziere seit 2003 eigenverantwortlich. Auch wenn er über das Strafverfahren, das aus seiner Sicht relevante Aspekte unberücksichtigt gelassen habe, unglücklich sei, könne er sich mit den Auflagen gemäss Verfügung vom 30. August 2017 einverstanden erklären. Dass vor diesem Hintergrund auf den definitiven Bewilligungsentzug verzichtet werde, sei ein Gebot des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Auflagen von 2017 seien geeignet, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Patientensicherheit zu gewährleisten, was die letzten sieben Jahre gezeigt hätten. Ein definitiver Entzug sei nicht erforderlich, da mit der Einschränkung der Berufsausübung im Sinne der Auflagen vom 30. August 2017 eine mildere, aber ebenso geeignete Massnahmen zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stehe, welche gestützt auf Art. 37 MedBG verfügt werden könne, zumal nicht vom Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen ausgegangen werden könne und damit die Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich gegeben seien. Die Möglichkeit, weiterhin berufstätig sein zu können, sei für den __-jährigen Beschwerdeführer auch finanziell existenziell. Bei einem Entzug bleibe ihm nur die Tätigkeit als Assistenzarzt möglich. Ein Arbeitgeber, der ihn in seinem Alter als Assistenzarzt anstellen würde, sei nicht bekannt. Eine berufliche Neuorientierung sei unzumutbar. Die mit dem Bewilligungsentzug einhergehenden Belastungen für den Beschwerdeführer stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck, der zudem mit dem seit 2017 geltenden Regime ohne weiteres erreicht werden könne.
2.5 Die Vorinstanzen bestreiten, keine eigene Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe mit drei Frauen, welche im Tatzeitpunkt in seiner Behandlung gestanden seien, in seinen damaligen Praxisräumlichkeiten sexuelle Handlungen vollzogen. In einem Fall sei es zur rechtskräftigen Verurteilung gekommen. Die beiden anderen Fälle stellten auch ohne strafrechtliche Verurteilung massive Verletzungen der Berufspflichten dar. Patientenrechte seien massiv verletzt worden. Die Handlungen stünden in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Vertrauenswürdigkeit müsse über jeden Zweifel erhaben sein; angesichts der Schwere der wiederholt begangenen Taten müsse dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden. Dazu kämen die Meldepflichtverletzungen, bei denen es sich nicht um Nebensächlichkeiten handle. Es zeige sich, dass er nicht willens oder nicht fähig sei, einfachste Auflagen im Sinne einer Meldepflicht einzuhalten. Es bestünden damit substantielle Zweifel, dass er weitergehende Auflagen einhalten würde, was ebenfalls durch das neue Verfahren in X ________ bekräftigt werde. Damit aber habe man die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit eigenständig geprüft und zu Recht als nicht gegeben beurteilt. Dies führe zwingend zum Entzug der Berufsbewilligung, weshalb keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen sei.
3.1 Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung Vertrauenswürdigkeit
voraussetzt (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). In der Beschwerde vom 25. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer sodann nicht in Frage, zumindest nicht substantiiert, dass die Bewilligung entzogen werden muss, wenn diese Bewilligungsvoraussetzung entfallen ist (Art. 38 Abs. 1 MedBG; Urteil BGer 2C_95/2021 vom 27.8.2021 E. 4.3.2). Es gehe daher nicht primär um die Frage der Verhältnismässigkeit des Entzugs, sondern um die Frage der Vertrauenswürdigkeit als solcher (vgl. Beschwerde vom 25.6.2024 Rz. 9). Entgegen dieser Ausführung wird dann replizierend dennoch vorgebracht, der Bewilligungsentzug widerspreche dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Hierauf ist noch einzugehen. Bleibt erstens anzufügen, dass die Vertrauenswürdigkeit keine Abstufungen kennt; sie ist entweder gegeben oder sie fehlt bzw. ist abhandengekommen (Urteile BGer 2C_1011/2014 vom 18.6.2015 E. 6.2; 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 6.2). Und zweitens wirkt ein Bewilligungsentzug wegen abhanden gekommener Vertrauenswürdigkeit (Art. 38 MedBG) immer nur für den Bewilligungskanton und (anders als ein disziplinarisches Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG) nicht gesamtschweizerisch. Mithin hat jeder Kanton, der einer Medizinalberufsperson eine Bewilligung erteilt hat, die Voraussetzungen eines Entzugs nach Art. 38 MedBG selbständig zu prüfen. Der Bewilligungsentzug durch den Kanton X ________ entfaltet im Kanton Schwyz keine Wirkung (Urteil BGer 2C_1180/2014 vom 11.5.2015 E. 3.3, 3.4.2).
3.2 Strittig ist somit in erster Linie die Bedeutung des Begriffs der "Vertrauenswürdigkeit" als Bewilligungsvoraussetzung. In der Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum MedBG (BBl 2005 173 zu Art. 36 E-MedBG) wird der Begriff "vertrauenswürdig" mit "gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig" präzisiert. Der Begriff des Leumunds ist weder von der Rechtsprechung noch von der Rechtswissenschaft jemals definiert worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich seine Tragweite aus dem Sinn und Zweck des Rechtssatzes, der ihn verwendet, und aus der Stellung der Vorschrift im System der gesetzlichen Ordnung ergeben (BGE 99 Ib 104 E. 5). Der Begriff Leumund weist eine sehr heterogene Bedeutungsstruktur auf (persönlicher Ruf eines Menschen, Ansehen, Autorität, Image, Rang, Status, Nimbus, Reputation etc.; vgl. Verweis Urteil BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 5.4) und umfasst den strafrechtlichen und betreibungsrechtlichen Leumund (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.1). Er ist deshalb wenig geeignet, den Sinn der Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zu erhellen. Es kann daraus nur (aber immerhin) abgeleitet werden, dass die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson angesprochen ist (Urteil BGer 2C_236/2020 vom 28.8.2020 E. 3.3.5). Welches Verhalten dafür relevant ist, muss mit Blick auf den massgeblichen Kontext, hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden. Dieser Kontext besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber etwas weiter. Denn der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Die in der Botschaft zum MedBG verwendete Formulierung "allgemein vertrauenswürdig" weist darauf hin, dass das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen (beispielsweise auf die Heilbehandlung als solche) beschränkt ist. Umgekehrt kann nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbstständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Die Ausübung dieser Tätigkeit setzt voraus, dass der Bewilligungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen. Deswegen ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch jenes Verhalten massgeblich, welches mit den unternehmerischen Funktionen im Zusammenhang steht, soweit es Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen haben kann (Urteil BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 5.4).
Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 2C_68/2009 vom 14.7.2009 E. 2.3). Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] vom 23.6.2000), ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist (Urteile BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011 E. 6.3; 2C_860/2010 vom 2.3.2011 E. 3.2.3; 2C_68/2009 vom 14.7.2009 E. 7.1).
Zudem besteht auch ein direkter Zusammenhang zwischen den Berufspflichten als Medizinalperson und der Vertrauenswürdigkeit. Denn durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Damit überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann so, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (Urteile BGer 2C_907/2018 vom 2.4.2019 E. 6.3; 2C_504/2014 vom 13.1.2015 E. 3.3).
Praxisgemäss muss die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw. Gesuchstellers) zu den Patientinnen und Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein (Urteile BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 5.5; 2C_389/2012 vom 12.11.2012 E. 7.1; 2C_57/2010 vom 4.12.2010 E. 5.3). Für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit reicht es bereits aus, wenn sie gegenüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist; die Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patientinnen und Patienten braucht diesfalls nicht überprüft zu werden. Allerdings ist mit Blick auf das zuvor Gesagte zu differenzieren, um welche Behörden es geht: Im Zusammenhang mit Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann. Dagegen sind Probleme mit anderen Behörden wie etwa Steuerämtern - vorbehältlich strafbaren Verhaltens - für die Vertrauenswürdigkeit hier von geringerer Relevanz (Urteile BGer 2C_236/2020 vom 28.8.2020 E. 3.3.5; 2C_1011/2014 vom 18.6.2015 E. 5.2).
3.3.1 Aus dem vom Bundesgericht bestätigten Urteil des Obergerichts X ________ vom 29. Juni 2020 geht verbindlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegenüber einer Patientin der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig gemacht hat (vgl. betreffend der Strafhandlungen die Urteile AGS-act. 1.6.1 und 1.6.2 sowie Polizeibericht AGS-act. 2.6.6 und Einvernahme der Patientin AGS-act. 2.6.10). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers vermag derlei nicht nur unangemessenes, sondern gar strafbares Verhalten eines Arztes gegenüber seiner ihm Vertrauen schenkenden Patientin die Vertrauenswürdigkeit sehr wohl zu zerstören. Besteht die Gefahr, durch den Behandler sexuell genötigt zu werden, so ist das Vertrauen in die Gesundheitsversorgung als solches gefährdet. Durch eine Krankheit bereits belastete Patientinnen und Patienten werden sich zusätzlich fragen, ob sie unter solchen Umständen die Medizinalperson aufsuchen wollen oder nicht. Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht mehr gegeben. Es kann diesbezüglich auf die dies veranschaulichenden Ausführungen des Obergerichts X ________ verwiesen werden, das im konkreten Fall ausführte (Urteil E. IV.2.1):
Straferhöhend zu berücksichtigen ist das langjährige Patientenverhältnis. Dieses bringt es mit sich, dass sich die Opfer dem Täter in einer Art öffnen und präsentieren, wie dies in anderen persönlichen Konstellationen kaum der Fall ist. Geradezu perfid ist sodann das nahtlose Übergehen von (scheinbar) medizinisch indizierten Berührungen in klar sexuell motivierte Handlungen. Dies erfolgt für die Patientin unmerklich, weil die Grenzen für die Laiin nicht immer klar erkennbar sind, da oft auch medizinisch indizierte manuelle Therapien an oder im Bereich von Geschlechtsorganen ausgeführt werden müssen. Dieses eigentliche Überrumpeln, in welcher das Opfer auf eine gewisse Weise ausgeliefert ist, stellt eine Form des Ausnützens dar, welche zwar keinen eigenen (qualifizierten) Straftatbestand erfüllt, aber doch besonders verwerflich ist und eine schwere Verletzung der Berufsregeln darstellt.
Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Strafbehörden die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (Beschwerdeführers), welcher sämtliche Taten bis vor Bundesgericht bestritt, in Frage stellten; seine Aussagen seien mit seinem übrigen Verhalten nicht in Einklang zu bringen, sie wirkten unglaubhaft. Das Bundesgericht bestätigte dabei ausdrücklich die vorinstanzliche Feststellung, er habe ein ausweichendes und schuldzuweisendes Aussageverhalten gezeigt und er sei bei seinen Aussagen auf Nebenschauplätze abgeschwenkt (Urteil BGer E. 3.2). Diese Feststellung ist geeignet, das Vertrauen namentlich der Gesundheitsbehörden zusätzlich zu zerstören. Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zum Schluss gelangt sind, das Verhalten, welches zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, genüge für sich allein schon, um die Vertrauenswürdigkeit zu zerstören.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt dem durchaus eine eigene Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit durch die Vorinstanzen zu Grunde. Diese bildete gar nicht Gegenstand des Strafverfahrens, war damit nicht Gegenstand der strafrichterlichen Würdigung. Die Feststellung des Beschwerdeführers, mit dem Strafverfahren und dessen Ergebnis nicht glücklich zu sein, vermag weder dies noch die strafrichterliche Würdigung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes in Frage zu stellen. Zudem hat sich selbst das Bundesgericht noch mit Beweisanträgen des Beschwerdeführers befasst, für deren Gutheissung aber keine Gründe gesehen. Selbst wenn eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorgelegen haben sollte, so gelangten doch alle Strafrechtsinstanzen zum klaren Schluss, dass der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv tatbestandsmässig handelte, seinen eigenen Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist und weitere Beweismassnahmen zu keinem andern Ergebnis führen könnten. Dass die Vorinstanzen bei dieser Ausgangslage für ihre eigene Würdigung der Vertrauenswürdigkeit auf die Strafurteile abstellten, ist nicht zu beanstanden. Und nach dem Gesagten war es auch richtig, gestützt hierauf dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Dies ergibt sich nicht aus den Strafurteilen, sondern in deren Würdigung und Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenswürdigkeit, welche die Vorinstanzen eigenständig vorgenommen haben. Kommt hinzu, dass die Vorinstanzen auch weitere Sachverhalte berücksichtigten, welche nicht Gegenstand der Verurteilung bildeten (hierzu nachfolgend), was ebenso gegen den Vorwurf des Beschwerdeführers spricht. Bleibt zu ergänzen, dass hieran auch die vom Beschwerdeführer angerufene Befragung von Berufskollegen oder Patientinnen/Patienten nichts zu ändern vermöchte, könnten diese doch zum Verhalten, welches die Vertrauenswürdigkeit zerstörte, keine Aussagen machen, resp. wäre deren eigene Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers für das Vertrauen, welches bei der Bewilligungsbehörde gegeben sein muss, nicht entscheidend.
Wenn aber die Vertrauenswürdigkeit als Bewilligungsvoraussetzung (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG) allein schon aufgrund der rechtskräftig festgestellten mehrfachen sexuellen Nötigung und Schändung einer Patientin zerstört ist, dann war der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG als Folge davon schon deshalb rechtens. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich zum Bewilligungsentzug gibt es bei fehlender Bewilligungsvoraussetzung keine gesetzliche Grundlage. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf mögliche Auflagen gestützt auf Art. 37 MedBG ist unbehelflich, denn auch eine eingeschränkte oder unter Auflagen erteilte Bewilligung im Sinne von Art. 37 MedBG bedingt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil BGer 2C_879/2013 vom 17.6.2014 E. 4.6 und E. 7.2.2).
3.3.2 Auch nicht strafbares Verhalten kann geeignet sein, die Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen (Urteil BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 7.4 und 7.6). Gegen den Beschwerdeführer wurde in ursprünglich drei Fällen eine Strafuntersuchung eingeleitet (vgl. AGS-act. 2.6.4), eine Verurteilung erfolgte einzig im zuvor wiedergegebenen Fall. In einem zweiten Fall wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil der Patientin freigesprochen (AGS-act. 1.6.1). Dieser Freispruch ist auf die Nichterfüllung der strafrechtlichen Tatbestandsmässigkeit zurückzuführen, d.h. das Verhalten war dem Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorwerfbar. Im Übrigen jedoch führte das Obergericht zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dieser Patientin aus (wobei das Gericht der Darstellung der Privatklägerin folgte), seine Vorgehensweise als behandelnder Arzt sei alles andere als üblich gewesen. Sie habe - so das Obergericht - in Form von medizinisch nicht zwingend indizierten Massagen, welche, offensichtlich die Grenzen auslotend, mit der Zeit fliessend in sexuell gefärbte Handlungen übergegangen seien, etwas Hinterhältiges. Und da die Patientin tatsächlich gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und unter starkem Heimweh gelitten habe, habe ihm all dies und die Vertrauensstellung, welche er als Arzt und Landsmann bei der Patientin genossen habe, zu einer Position verholfen, in welcher die Vornahme sexueller Handlungen tatsächlich etwas Ausnützendes und Verwerfliches habe. Diese Verletzungen würden sich aber immer noch in moralischen Kategorien bewegen; sie seien nicht strafbar. Diese Straflosigkeit ändert nichts daran, dass solches verwerfliches Verhalten - wie die Vorinstanzen zu Recht feststellten - einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung widerspricht, die Patientenrechte verletzt und mit der eigenverantwortlichen Tätigkeit eines Arztes nicht vereinbar ist. Dabei ist zu betonen, dass das Strafgericht zwar die Erfüllung des Straftatbestandes verneinte, an der Richtigkeit der Ausführungen der Patientin zum Sachverhalt selbst hingegen keine Zweifel hatte, sondern erneut ausdrücklich die Glaubhaftigkeit der Entgegnungen des Beschwerdeführers in Frage stellte. Mithin ergibt sich aus dem Strafurteil trotz Freispruch des Beschwerdeführers, dass auch der Sachverhalt bezüglich dieser Patientin feststeht, was die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert.
Im dritten Fall hatte die Patientin gegenüber den Strafbehörden eine Desinteressebekundung abgegeben; Anklage wurde in diesem Fall keine erhoben (AGS-act. 1.6.1; Anklage). Die Patientin wurde polizeilich einvernommen und hatte im Strafverfahren als Zeugin auszusagen (AGS-act. 2.6.12; 2.6.2). Dem Zeugeneinvernahme-Protokoll ist zu entnehmen, dass auch sie den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Arzt, d.h. sie als Patientin aufgesucht hatte, namentlich wegen geschwollener Beine. Er bot ihr an, diese zu massieren. Mit der Zeit verlangte er, dass sie sich ausziehe, sprach ihr diesbezüglich zu und versuchte, ihr auch die Unterhose auszuziehen. Er suchte immer wieder den Kontakt zu den Brüsten und zum Genitalbereich und äusserte Liebesbekundungen. So kam es immer wieder zu unangemessenen, unerwünschten Berührungen. Gemäss Patientin kam es schliesslich auch zu Geschlechtsverkehr, wobei die Initiative gemäss ihr von ihm ausging. Seinerseits bestritt er den Sachverhalt auch in diesem Fall. Im Zusammenspiel mit den beiden anderen Fällen, welche vom Sachverhalt her gerichtlich bestätigt wurden, zeigt sich auch in diesem Fall ein vergleichbares Vorgehensmuster des Beschwerdeführers. Auch ohne strafrechtliche Beurteilung kann er daher in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden. Es liegt damit nicht einfach ein vorzuwerfender Einzelfall (welcher zu einer Verurteilung führte) vor. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer mehrfach bei mehreren Patientinnen unangemessen und die Patientenrechte resp. die Berufspflichten verletzend verhalten. Dass die dritte Patientin sein Verhalten - gemäss eigener Bekundung - durchschaute und dann "das Spiel mitspielte" und gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden eine Desinteresseerklärung abgab, ändert an der Verwerflichkeit seines Vorgehens nichts. Sein Verhalten war - in den Worten des Obergerichts - hinterhältig und er nutzte die Vertrauensstellung gegenüber den Patientinnen aus. Seine Vertrauenswürdigkeit als Arzt ist damit entschwunden.
3.4 Dem Beschwerdeführer kann insoweit beigepflichtet werden, dass eine Meldepflichtverletzung allein die Vertrauenswürdigkeit noch nicht zu zerstören vermag. Die Vorinstanzen haben den Bewilligungsentzug denn auch nicht derart begründet. Ihnen ist aber beizupflichten, dass vorliegend die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers von einem Verhalten gegenüber der Aufsichtsbehörde zeugt, welches keine Basis für ein Vertrauensverhältnis sein kann.
Im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Jahr 2017 betonte der Beschwerdeführer, er arbeite im Kanton Schwyz nur im C.________, wo er keine Massagen oder manuelle Therapien an Patientinnen durchführe und zudem seien am Arbeitsplatz C.________ ohnehin stets eine MPA oder Pflegefachfrau zugegen (AGS-act. 2.10). Diese Argumentation aufnehmend verpflichtete das AGS den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. August 2017, dem AGS Meldung zu erstatten, bevor er eine Tätigkeit ausserhalb des C.________ im Kanton Schwyz aufnehme; das AGS behalte sich für diesen Fall den Erlass ergänzender Massnahmen vor. Dies führte das AGS nicht bloss in den Erwägungen aus (E. 2.4 ff.); diese Pflicht fand vielmehr ausdrücklich Eingang ins Dispositiv (vgl. Ingress Bst. B).
Entgegen dieser ausdrücklichen und konkreten Verpflichtung nahm der Beschwerdeführer keine zwei Jahre später im Kanton Schwyz eine Tätigkeit ausserhalb des C.________ auf, ohne dies zu melden (vgl. AGS-act. 1.7), geschweige denn vorgängig (vgl. Ingress Bst. B). Seine Begründung hierfür, sich der unterlassenen Meldung nicht bewusst gewesen zu sein (vgl. AGS-act. 1.12), vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, sondern zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber aufsichtsrechtlichen Anordnungen. Vor dem Hintergrund der expliziten Auflage, welche ihm auferlegt wurde, handelt es sich auch nicht einfach um ein administratives Versehen, wie vor Verwaltungsgericht geltend gemacht wird. Diese offensichtliche Pflichtverletzung ist sehr wohl geeignet, das Misstrauen der Gesundheitsbehörden zu erhöhen. Der Beschwerdeführer hat nicht einfach eine allgemeine Meldepflicht verletzt, sondern eine ihm gegenüber individuell und konkret formulierte und begründete Pflicht, die zudem in Zusammenhang stand mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Was der neuerliche Tätigkeitswechsel im Kanton Schwyz zur D.________ AG anbelangt, so gehen die Meinungen der Parteien hinsichtlich Meldepflichtverletzung auseinander. Gemäss Beschwerdeführer hat er die Stelle als ärztlicher Leiter der D.________ per Mitte Januar 2024 angetreten, was dem AGS vorab gemeldet worden sei, weil aufgrund des Stellenstopps eine Bewilligung notwendig gewesen sei, welche er dann auch erhalten habe. Dieser Darstellung widerspricht das AGS; der Beschwerdeführer habe keine vorgängige Meldung im Sinne der Auflage von 2017 erstattet. Die Qualifikation kann letztlich offen bleiben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2023 ein Meldeversäumnis einräumen musste und er selber geltend macht, für die D.________ relevante Aufbauarbeiten geleistet zu haben, bleibt es zumindest nicht nachvollziehbar, dass nicht bereits im Herbst 2023 gleichzeitig auch der anstehende Wechsel in die D.________ gemeldet wurde, verlangte die Auflage doch eine vorgängige Meldung und sollte der Beschwerdeführer immerhin die Funktion des ärztlichen Leiters der D.________ antreten. Nach der Rüge der Meldepflichtverletzung hätte es dem Beschwerdeführer doch bewusst sein müssen, dass er dem AGS ins Auge gefasste Tätigkeitsveränderungen im Kanton Schwyz vorgängig und explizit melden musste. Auch dieser neuerliche Wechsel mit strittig erfolgter Meldung vermag daher auf keinen Fall Basis für ein gesundes Vertrauensverhältnis zur Bewilligungsbehörde zu bilden.
Dass die Vorinstanzen dieses Verhalten im Rahmen der Prüfung des Bewilligungsentzuges zu Ungunsten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt haben, ist nicht zu beanstanden. Dass - wie anlässlich der mündlichen Verhandlung bekannt wurde - in X ________ nun noch ein neues aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, welches mit der Nichtbeachtung einer behördlichen Anordnung in Zusammenhang steht, spricht auch nicht für den Beschwerdeführer (hat indes aufgrund des Zeitpunktes des vorgeworfenen Handelns sowie der fehlenden Detailkenntnisse unberücksichtigt zu bleiben).
3.5 Nicht zu hören ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit rund 9 Jahren anstandslos verhalten. Dieses Wohlverhalten ist mitunter auch von dem während dieser Zeit gegen ihn laufenden Strafverfahren sowie der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und den von den Gesundheitsbehörden angeordneten vorsorglichen Massnahmen beeinflusst, weshalb er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zudem ist auch hier auf das neue aufsichtsrechtliche Verfahren in X ________ zu verweisen, was hinsichtlich korrektem Verhalten zumindest Fragen aufwirft.
3.6 Unbehilflich ist schliesslich sein Vorbringen, im Kanton Schwyz sei eine Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht keine Alternative und er habe im Kanton grosse Aufbauarbeiten getroffen, welche bei einem Bewilligungsentzug hinfällig wären. Mit der Verfügung vom August 2017 wurde der Beschwerdeführer angehalten, die Aufnahme von Tätigkeiten ausserhalb des C.________ der Aufsichtsbehörde zu melden, sie behalte sich weitergehende Massnahmen vor (vgl. oben E. 3.4). Wenn der Beschwerdeführer in Verletzung dieser Meldepflicht Aufbauarbeiten tätigte, so kann er daraus für sich keine Rechte ableiten. Kommt hinzu, dass er diese wesentlichen Aufbauarbeiten auch im Rahmen der persönlichen Befragung nicht substantiiert aufzuzeigen vermochte. Vielmehr geht aus den Ausführungen hervor, dass er vom Klinikinhaber für die Stelle des ärztlichen Leiters angefragt worden sei und er diese Stelle Mitte Januar 2024 angetreten habe. Welche Aufbauarbeiten seinerseits damit in Zusammenhang standen, zeigt er nicht auf.
4.1 Auf den Bewilligungsentzug finden die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung, zumal ein Entzug der Bewilligung regelmässig einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der betroffenen Medizinalperson zur Folge haben dürfte (vgl. Etter, Handkommentar Medizinalberufegesetz, N 4 zu Art. 38 MedBG mit Verweis auf die Botschaft zum MedBG, BBl 2005 S. 228). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 139 I 218 E. 4.3). Der Zweck, welcher Art. 36 und 38 MedBG zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des Gesundheitssystems, weil die Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz des Systems sicherstellt (vgl. Urteile BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 9.1; 2C_879/2013 vom 17.6.2014 7.2).
4.2 Der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist offensichtlich geeignet, das Regelungsziel zu erreichen. Durch die Massnahme werden Patientinnen und Patienten insbesondere vor jenen Verfehlungen geschützt, die sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner selbstständigen ärztlichen Tätigkeit hat zuschulden kommen lassen. Zudem wird damit ein (weitergehender) Schaden am Ansehen des Gesundheitssystems verhindert.
Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab entschieden: Anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 43 MedBG), sieht das Gesetz im Fall des Fehlens oder - wie vorliegend - des Entfallens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven) Bewilligungsentzug vor (vgl. Urteile BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 9.1.1 f.; 2C_879/2013 vom 17.6.2014 7.2.1 f.).
4.3 Schliesslich ist der Entzug der Bewilligung auch zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in eigener fachlicher Verantwortung als Arzt im Kanton Schwyz praktizieren zu dürfen. Ein Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit stellt für die Betroffenen regelmässig eine einschneidende Massnahme dar. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind aber so gravierend (vgl. insb. E. 3.3.1 f.), dass er den Eingriff zu dulden hat. Zudem ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Entzug der Bewilligung den Beschwerdeführer über das in solchen Fällen übliche Mass treffen würde, zumal ihm die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unter Aufsicht auch im Kanton Schwyz weiterhin erlaubt ist. Dass ihm die Tätigkeit unter Aufsicht unzumutbar wäre, vermag er nicht aufzuzeigen. Die von ihm geltend gemachten wesentlichen Aufbauarbeiten im Kanton Schwyz, welchen er mit dem Bewilligungsentzug verlustig gehen würde, vermochte er auch im Rahmen der Parteibefragung nicht zu substantiieren. Letztlich ist er auch in der D.________ angestellter Arzt in einer nicht ihm gehörenden Praxis, wenn auch als ärztlicher Leiter. Dass er in derselben Praxis nicht auch als Arzt unter Aufsicht tätig sein könnte, behauptet er selber nicht. Dass damit ein tieferes Einkommen verbunden sein dürfte, macht einen solchen Wechsel nicht unzumutbar. Vor allem aber ist ein entsprechender Einkommensverlust keinesfalls höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Bewilligungsentzug infolge entfallener Vertrauenswürdigkeit. Mithin ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt.
4.4 Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich damit als verhältnismässig.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Infolge abhandengekommener Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wurde ihm die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt im Kanton Schwyz zu Recht entzogen (Art. 38 MedBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG).
6. Diesem Ausgang entsprechend sind die auf Fr. 3'000 festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 1. Juli 2024 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- das Amt für Gesundheit und Soziales (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A).
Schwyz, 27. September 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. November 2024
1
6B_1107/2020
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§ 18 GesG
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Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
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2C_95/2021
2C_1011/2014
2C_853/2013
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2C_1180/2014
BGE 99 Ib 104ATF 99 Ib 104DTF 99 Ib 104
2C_853/2013
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2C_879/2013
2C_853/2013
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