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Entscheid

III 2024 108

Kammergericht

27. November 2024Deutsch33 min

A. Am 28. Januar 2021 reichte die "Planergemeinschaft C.________" nachfolgend: Planergemeinschaft) im Auftrag der Gemeinde Ingenbohl ein Baugesuch für die 2. Etappe der Seeufergestaltung, Schiffländeplatz - Bellevuequai, Brunnen, ein. Ein entsprechender Verpflichtungskredit war an der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommen worden. Die 1. Etappe der Seeufergestaltung (Bereich Waldstätterquai) ist bereits realisiert worden. Die 2. Etappe erstreckt sich von West nach Ost im Wesentlichen vom Beginn des Waldstätterquais im Bereich Schiffländeplatz bis zum Bellevuequai. Gegen Norden umfasst das Projekt auch einen Teil der Axenstrasse, und führt es im Wesentlichen bis zu den platzbegrenzenden Bauten. Das Bauvorhaben kommt einerseits und zum überwiegenden Teil in die Uferzone, anderseits in die Kernzone sowie ins übrige Gemeindegebiet (insbesondere Axenstrasse) zu liegen. Die vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 119/2022 vom 8. Februar 2022 bestätigte kommunale Baubewilligung (Beschluss [GRB] Nr. 701) vom 14. Juni 2021, womit gleichzeitig die Einsprache von A.________ abgewiesen worden war, wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2022 45 vom 22. Juli 2022 aufgehoben, weil durch die baulichen Massnahmen im Uferbereich die Durchflusskapazität des Grundwassers um mehr als 10% vermindert worden wäre.

Source sz.ch

III 2024 108

Entscheid vom 27. November 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gemeinde Ingenbohl, vertreten durch den Gemeinderat

Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,

Beschwerdegegnerin,

dieser vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Seeufergestaltung Brunnen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 28. Januar 2021 reichte die "Planergemeinschaft C.________" nachfolgend: Planergemeinschaft) im Auftrag der Gemeinde Ingenbohl ein Baugesuch für die 2. Etappe der Seeufergestaltung, Schiffländeplatz - Bellevuequai, Brunnen, ein. Ein entsprechender Verpflichtungskredit war an der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommen worden. Die 1. Etappe der Seeufergestaltung (Bereich Waldstätterquai) ist bereits realisiert worden. Die 2. Etappe erstreckt sich von West nach Ost im Wesentlichen vom Beginn des Waldstätterquais im Bereich Schiffländeplatz bis zum Bellevuequai. Gegen Norden umfasst das Projekt auch einen Teil der Axenstrasse, und führt es im Wesentlichen bis zu den platzbegrenzenden Bauten. Das Bauvorhaben kommt einerseits und zum überwiegenden Teil in die Uferzone, anderseits in die Kernzone sowie ins übrige Gemeindegebiet (insbesondere Axenstrasse) zu liegen. Die vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 119/2022 vom 8. Februar 2022 bestätigte kommunale Baubewilligung (Beschluss [GRB] Nr. 701) vom 14. Juni 2021, womit gleichzeitig die Einsprache von A.________ abgewiesen worden war, wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2022 45 vom 22. Juli 2022 aufgehoben, weil durch die baulichen Massnahmen im Uferbereich die Durchflusskapazität des Grundwassers um mehr als 10% vermindert worden wäre.

B. Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2023 (S. ____) liess die Gemeinde Ingenbohl als Bauherrschaft das überarbeitete Baugesuch der "Seeufergestaltung (zweite Etappe)" publizieren und öffentlich auflegen. Hiergegen hat A.________ als Mieter des Restaurants D.________ erneut Einsprache erhoben.

C. Mit Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2023 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter den Nebenbestimmungen der zuständigen (kantonalen) Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Mit GRB Nr. 1434 vom 30. Oktober 2023 erteilte der Gemeinderat Ingenbohl die Baubewilligung wie folgt:

1. Die Einsprache von A.________ (…) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Erwägungen

2.

Für die Unterschreitung des Gewässerabstandes wird i.S.v. Erwägung 4 eine Ausnahmebewilligung erteilt.

3.

Im Sinne der Erwägungen wird die Bewilligung für die Seeufergestaltung (2. Etappe, Schiffländeplatz - Bellevuequai), 6440 Brunnen, mit folgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:

a) (…).

4.

Folgende Verfügungen und Richtlinien bilden integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung und sind zu beachten bzw. die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen einzuhalten:

- Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung vom 3. Oktober 2023.

- (…).

(5.-11. Beginn Bauarbeiten; Meldung Baustart/Bauende; Gebühren; Erlöschen der Baubewilligung; Rechtsmittelbelehrung; Versand; Beilagen).

D. Gegen diese Baubewilligung erhob A.________ mit Eingabe vom 30. November 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

Es sei die angefochtene Bewilligung (Auszug Protokoll 30. Oktober 2023, Nr. 1434 3/14) des Gemeinderats lngenbohl inkl. dem Gesamtentscheid des ARE vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen, d.h. die Bewilligung für das Baugesuch "Seeufergestaltung (2. Etappe), Schiffländeplatz-Bellevuequai, Brunnen, KTN Diverse, Koordinaten 2 688 779 / 1 205 383["], Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2023, S. ____, sei zu verweigern bzw. das Baugesuch abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde lngenbohl.

E. Mit RRB Nr. 434/2024 vom 4. Juni 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2), der zudem verpflichtet wurde, der anwaltlich vertretenen Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).

F. Gegen diesen RRB Nr. 434/2024 (Versand am 11.6.2024; Zustellung am 18.6.2024) erhebt A.________ mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (gleichentags persönlich überbracht) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Es seien in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 4. Juni 2024 (RRB 434/2024 bzw. VB 247/2023) und damit auch die Bewilligung des Gemeinderates Ingenbohl vom 30. Oktober 2023 (Auszug Protokoll vom 30.10.2023, Nr. 1434 3/14) inkl. dem Gesamtentscheid des ARE vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und die Einsprache vom 31. August 2023 gutzuheissen, d.h. es sei die Bewilligung für das Bauge-

such "Seeufergestaltung (2. Etappe), Schiffländeplatz-Bellevuequai, Brunnen, KTN Diverse, Koordinaten 2 688 779 / 1 205 383["], Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2023, S. ____, zu verweigern und das Baugesuch abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

G. Das Sicherheitsdepartement teilt mit Schreiben vom 16. Juli 2024 unter Festhalten an den Erwägungen des angefochtenen RRB seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das ARE verzichtet mit Eingabe vom 25. Juli 2024 unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 29. Februar 2024 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren auf eine erneute Stellungnahme. Die Gemeinde lässt mit Vernehmlassung vom 2. August 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

H. Mit Replik vom 7. Oktober 2024 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Gemeinde. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Laut dem Technischen Bericht der Planergemeinschaft vom 14. Juli 2023 (S. 11 ff. Ziff. 3.1.1 ff.) ist im Rahmen der zweiten Etappe der Ufersanierung namentlich auch eine Ufertreppe vorgesehen, analog der Treppe am Waldstätterquai (1. Etappe), die einen Zugang zum See auf breiter Front ermöglicht und vor der durchlässigen Ufermauer platziert wird.

Die Ufertreppe schützt die Ufermauer dabei vor Wellenschlag. Die Ufertreppe wird aus vorfabrizierten Betonelementen erstellt, welche auf Riegeln aus Stahlbeton gelagert sind. Mikrobohrpfähle stellen dabei eine nachhaltige Tiefenfundation der Uferverbauung sicher. Um den Grundwasserfluss so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, wird die Ufermauer unterhalb des Mittelwasserspiegels des Vierwaldstättersees teilweise mit Sickerbeton ausgeführt, welcher eine hohe Durchlässigkeit aufweist. Die drei vorhandenen Stege für Bootsanlegeplätze im Hafen (Konzessionen 12 – 14) werden rückgebaut. Künftig werden die Boote senkrecht zum westlichen SGV-Steg anlegen. Dazu ist kein neuer Steg notwendig, es müssen jedoch zwei Anbinde-Pfähle zwischen den Bootsplätzen erstellt werden. Der bestehende Steg östlich vom Hafen wird erweitert. Um Anlegen zu können, wird der Anschluss zum Ufer ca. 5 m Richtung Osten verschoben und der Steg wird parallel zum Ufer erweitert. Neu können zwei Motorboote parallel zum Ufer anlegen. An diesem Steg wäre auch das Anlegen eines grösseren Schiffs über beide Bootsplätze möglich. Insgesamt bewirkt die Umgestaltung der Bootsplätze eine Reduktion der verfügbaren Stegfläche im Vergleich zur heutigen Situation. Für den motorisierten Individualverkehr werden im Projektperimeter keine allgemeinen Parkplätze angeboten. Seeseitig entlang der Axenstrasse werden 24 Parkplätze für Motorräder angeordnet. Auf öffentlichem Grund (Parzelle KTN _01) werden ein Handicap-Parkplatz und 36 Abstellplätze für Velos erstellt.

1.2

Der Regierungsrat hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die gemäss dem Durchflussnachweis vom 27. April 2023 unter 10% liegende Verminderung des Grundwasserflusses vom Beschwerdeführer nicht mehr beanstandet werde (E. 1). Richtig sei, dass der Bericht "Gewässerökologie" der E.________ AG vom 27. Oktober 2023 erst nach dem Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2023 erstellt worden sei. Für eine hinreichende Beurteilung der ökologischen Auswirkungen habe indes bereits das Gutachten der F.________ GmbH vom 18. Oktober 2018 genügt, woran das detailliertere Gutachten der E.________ AG nichts ändern könne. Eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich, nachdem sich die Vorinstanzen in ihren Vernehmlassungen zum Gutachten geäussert hätten (E. 2 und E. 5). Zwar sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zum Gutachten der E.________ AG im Einspracheverfahren nicht mehr habe äussern können, verletzt worden. Diese Verletzung sei im regierungsrätlichen Verfahren jedoch geheilt worden (E. 3.3). Dem Beschwerdeführer könne auch nicht gefolgt werden, dass dieses Gutachten unvollständig sei (E. 4.1 f.). Unbegründet sei die Rüge betreffend die Erteilung der Baubewilligung für Bootsplätze, ohne dass für diese eine Konzession bestehe. Die benötigte Strandbodenfläche für die Steganlagen werde verkleinert (von bisher 47.3 m2 auf 30.9 m2). Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verzicht auf einige Konzessionen erst nach dem effektiven Abbruch der Steganlagen umgesetzt werde (E. 6). Da keine erhebliche Beeinträchtigung der im ISOS als schützenswert eingetragenen Seepromenade vorliege, habe sich weder die zwingende Einholung eines Gutachtens noch eines freiwilligen kantonalen Gutachtens im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 aufgedrängt, auch wenn infolge der Ausnahmebewilligung im Sinne von Ziffer 211 Abs. 2 des Anhangs 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 eine Bundesaufgabe betroffen sei (E. 7.1 ff.). Zwar sei das senkrechte Anlegen eines Bootes grundsätzlich vorteilhafter; hieraus lasse sich jedoch kein Verbot für parallel zum Ufer liegende Bootsplätze ableiten (E. 8).

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der RRB Nr. 434/2024 vom 4. Juni 2024. Mit diesem RRB wurde der GRB Nr. 1434 vom 30. Oktober 2023 bestätigt. Gegenstand dieses GRB wiederum war/ist das im Nachgang zum VGE III 2022 45 vom 22. Juli 2022 im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2023 publizierte (überarbeitete) Baugesuch der "Seeufergestaltung (zweite Etappe)". Allfällige frühere Baugesuche hatte der Gemeinderat wie auch der Regierungsrat in ihren erwähnten und vorliegend (mit-)angefochtenen Beschlüssen nicht mehr zu erwähnen. Die entsprechende Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet (Beschwerde S. 3 f. lit. A).

3.1

Der Beschwerdeführer hält an seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm das Gutachten der E.________ AG vom 27. Oktober 2023 vor Erlass der gemeinderätlichen Bewilligung nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, fest (Beschwerde S. 5 ff. lit. B).

Ebenso bleibt er dabei, dass der "Bericht Wasserpflanzensituation" der F.________ GmbH vom 18. Oktober 2018 (Anhang 3 zum Technischen Bericht vom 14.7.2023) wie auch der "Bericht Gewässerökologie" der E.________ AG vom 27. Oktober 2023 (inklusive "Auswertungsdossier" hierzu vom 20.10.2023) unvollständig seien. Der Bericht F.________ betreffe ein anderes Projekt; der Bericht E.________ beantworte die aufgeworfenen Fragen nicht und verletze mit seiner Zusammenfassung die Vorschriften des NHG sowie des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991; es fehlten Beurteilungsgrundlagen wie ein Bericht zur Gewässerökologie (Beschwerde S. 6 ff. lit. C, S. 12 ff. lit. d) wie auch behördliche Berichte/Fachberichte/kantonale Fachbeurteilung (Beschwerde S. 9 ff. lit. b, S. 15 lit. e).

Weiter macht der Beschwerdeführer (nach wie vor) einen unzulässigen "Eingriff in geschützten Lebensraum, in geschützten Uferbereich und Gefährdung einheimischer Tier- und Pflanzenarten, die vom Aussterben bedroht sind", geltend und bestreitet ein öffentliches Interesse an der Neugestaltung (Beschwerde S. 16 ff. lit. f). Wiederholt wird auch die Rüge der mangelnden Koordination (Baubewilligung / Konzessionen Bootsplätze, inklusive gesetzwidriger Bootsplätze [Beschwerde S. 23 f. lit. G]) und der zu Unrecht unterlassenen Einholung eines ENHK/EKD-Gutachtens (Beschwerde S. 19 ff. lit. D f.) wie auch einer ISOS-widrigen Planung (Beschwerde S. 21 ff. lit. F).

3.2

Der mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Parteien, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit einem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Begründung von Verfügungen. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 225; BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 140 I 99 E. 3.4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird kantonal in §§ 21 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 normiert. Gemäss § 21 Abs. 1 VRP räumt die Behörde den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen. Um sich zu den für den Entscheid erheblichen Gesichtspunkten äussern zu können, bedarf es der Einsichtsmöglichkeit in alle massgebenden Akten (vgl. § 22 Abs. 1 VRP).

3.3

Es ist unbestritten, dass der Gemeinderat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, weil er den Bericht E.________ - der offensichtlich auch dem ARE und den zuständigen Fachstellen noch nicht vorlag - dem Beschwerdeführer vor der Erteilung der Baubewilligung nicht zur Einsichtnahme/Stellungnahme unterbreitet hat, sondern ihm diesen Bericht erst mit der Baubewilligung zugestellt hat. Dieses Versäumnis der Gemeinde - und noch mehr die späte Veranlassung einer einlässlichen Abklärung der Seeufer- und Unterwasserfauna und -flora - ist auch deshalb wenig verständlich, weil der Regierungsrat bereits mit dem RRB Nr. 381/2014 vom 8. April 2014 (RR-act. I/03, Beilage) betreffend die Genehmigung des Teilzonenplans Seeufer unter Bezugnahme auf einen Mitbericht des Umweltdepartements vom 24. März 2014 verlangt hat (E. 1.3.4), dass bei den Bauprojekten jeweils die Wasserpflanzenbestände zwecks Quantifizierung der Beeinträchtigungen und der Festlegung geeigneter Ersatzmassnahmen zu erheben seien, und je nach Art und Grösse eines Projektes unter Umständen auch noch die Fische und Makrozoobentos (mit blossem Auge erkennbare, wirbellose Tiere, die auf oder in der Gewässersohle leben) miteinbezogen werden müssten.

Indes kann in der verspäteten Zustellung des Berichts E.________ mit dem Regierungsrat keine schwerwiegende Verletzung erkannt werden, war eine solche im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren heilbar, und ist sie angesichts der vollumfänglichen Kognition des Regierungsrates (vgl. §§ 46 und 48 f. VRP) auch geheilt worden. Bezüglich der Kognition des Regierungsrates ist anzumerken, dass dieser als Beschwerdeinstanz seine Kognition vollumfänglich und ohne Zurückhalten wahrzunehmen hat, wenn der Gemeinderat - wie vorliegend - sowohl als Vertreter der Bauherrschaft (Gemeinde) wie auch als Baubewilligungsbehörde auftritt (VGE III 2014 3 vom 2.10.2014 E. 3.1; VGE III 2012 81 vom 24.7.2012 E. 1.3). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass und/oder wie sich der Regierungsrat bei der Beschwerdebehandlung in Zurückhaltung geübt hätte.

Inhaltlich hat der hinsichtlich Abklärungstiefe und -dichte erheblich umfassendere Bericht E.________ die Ergebnisse des Berichts F.________ bestätigt. Selbst wenn die Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren wäre, konnte der Regierungsrat von einer Rückweisung an die Vorinstanz(en) absehen. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels vor dem Regierungsrat (mit Beschwerde vom 30.11.2023 sowie Replik vom 2.4.2024) hinlänglich äussern. Das ARE mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 und unter Beilage eines Berichts des Amtes für Gewässerschutz vom 27. Februar 2024 (RR-act. III/04) sowie der Gemeinderat mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2023 (RR-act. II/01, S. 3 f. Ziff. II) sowie Duplik vom 19.4.2024 (RR-act. II/02 S. 2 Rz. 2) stellten klar, dass sie trotz den Einwänden des Beschwerdeführers die Ergebnisse der beiden Berichte als schlüssig erachten. Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass sich eine Rückweisung daher als Verfahrensleerlauf erwiesen hätte.

3.4

Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er offensichtlich der Meinung ist, ein Fachbericht müsse (zwingend) von einer kantonalen Fach- bzw. Amtsstelle (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a VRP) erstellt werden (Beschwerde S. 15 f. lit. e). Vielmehr steht es einer Baubewilligungsbehörde wie auch einer kantonalen Fachstelle grundsätzlich frei, zwecks Meinungsbildung Berichte von verwaltungsexternen Fachleuten, deren Stellung insofern auch mit derjenigen einer Hilfsperson verglichen werden kann, einzuholen (vgl. Plüss, in: Kommentar VRPG, § 7 N 62). Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus § 40 der Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 1997 ableiten (vgl. Beschwerde S. 12 lit. bb.2). Vielmehr ist die Beschaffung der für die Beurteilung erheblichen Unterlagen im Bereich des Planungs- und Baurechts Sache der Bauherrschaften. Dies zeigt § 77 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (vgl. auch Art. 48 Abs. 4 des kommunalen Baureglements [BauR] vom 8.12.1991), wonach die Bewilligungsbehörde von der Bauherrschaft "sofern erforderlich (…) weitere Unterlagen verlangen" kann.

3.5.1

Die Aufgabenstellung des Berichts F.________ lautete wie folgt (S. 1 Ziff. 1):

- Qualitative Erfassung Wasserpflanzenvorkommen (keine differenzierte Arten- und Dichtebestimmungen) im Projektperimeter mittels Unterwasserkamera, Seerohr und Kleinanker ab Stegen und Schiff. Die Uferlänge umfasst ca. 110 Meter.

- Beurteilung aktueller Zustand der Flachwasser- und Ufersituation aus ökologischer Sicht.

- Auswertung der Aufnahmen und Verfassen eines Kurzberichtes.

- Schlussfolgerungen hinsichtlich dem geplanten Vorhaben unter Würdigung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

Zur bestehenden Ufersituation wird ausgeführt (S. 2 Ziff. 3), gemäss den Grundlagen der Aufsichtskommission Vierwaldstättersee werde die ökologische Gesamtbewertung als "schlecht" bezeichnet. In dieser rein ökologischen Einschätzung würden die Vorrangnutzungen in der bestehenden angrenzenden Uferzone sowie die Nutzung der öffentlichen und privaten Schiffsanlagen nicht berücksichtigt. Das Ufer sei durchgehend hart verbaut, d.h. der ökomorphologische Zustand sei laut eigener Einschätzung "künstlich/naturfremd". Diese Einschätzung des Berichts F.________ erscheint (gerichts-)notorisch und kann auch von jedem unbedarften Besucher des Quais ohne weiteres bestätigt werden.

Die (Unterwasser-)Aufnahmen ergaben, dass der Seeboden im Projektperimeter durch Sand, Kies, Steine und Blöcke in unterschiedlicher Zusammensetzung ausgebildet sei. Die häufigsten Korngrössen seien Steine und Blöcke. Insbesondere die Blöcke seien vermutlich zur Uferstabilisierung in den See eingebaut worden. Ab einer Uferdistanz von ca. 11 m setze sich der Seeboden aus Kies- und Sandfraktionen sowie aus Steinen zusammen (S. 4 Ziff. 6.1). Im Projektperimeter wurden keine Wasserpflanzen festgestellt. Dies wurde mit den Auswirkungen der Föhnwellen bis in die entsprechenden Wassertiefen erklärt (S. 4 f. Ziff. 6.2). Im Untersuchungsperimeter wurden hingegen auffällig viele Fische in verschiedenen Altersklassen beobachtet. Vorherrschend handelte es sich um Egli (Perca fluviatilis). Sie wurden sowohl ufernah als auch im tieferen Wasser beobachtet. Über das Vorkommen von weiteren Wasserorganismen konnten keine Angaben gemacht werden (S. 8 Ziff. 6.3). Unter "Zusammenfassung, Schlussfolgerungen und Empfehlungen" wurde Folgendes festgehalten (S. 9 Ziff. 7):

(…).

Für die Realisierung einer neuen Ufergestaltung unter Beanspruchung des Projektperimeters sind aus ökologischer Sicht folgende Bestimmungen primär von Relevanz:

- Umfassender Schutz der Unterwasservegetation nach Art. 21 Abs. 1 Natur-und Heimatschutz

- Einbringen fester Stoffe in Seen nach Art. 39 Gewässerschutzgesetz

- Schutz der Lebensräume nach Art. 7 Fischereigesetz

- Genereller Erhalt von Uferlebensräumen gemäss den Zweckartikeln der oben angeführten Bundesgesetze.

Nachdem keine Wasserpflanzen im Projektperimeter vorkommen und auch der angrenzende Bereich grossmehrheitlich nicht von solchen besiedelt wird, bestehen aus Sicht von Art. 21 Abs. 1 NHG keine Ausschlussgründe gegen eine neue Ufergestaltung.

(…).

Von Seiten des Fischereigesetzes wird in Art. 7 Erhalt, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume verlangt. Diese Vorgabe ist bei der weiteren Planung des Vorhabens nach unserer Einschätzung angemessen zu berücksichtigen. Es sollte aufgezeigt werden, wie bzw. welche Strukturen erhalten werden können sowie ob Ersatzmassnahmen sinnvoll in das Projekt integriert werden können.

(…).

Der Bericht F.________ und seine Ergebnisse fanden Eingang in den Technischen Bericht vom 14. Juli 2023 (S. 9 f. Ziff. 2.4). In Rücksprache mit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei sowie dem Amt für Umweltschutz wurden im Uferbereich (Seetreppe) auf drei Abschnitten je eine Ersatzmassnahme vorgesehen, um den Fischen und weiteren lebewesen Unterschlupf zu ermöglichen (vgl. Technischer Bericht S. 18 f. Ziff. 3.1.12).

3.5.2

Unter "Ausgangslage" wird im Bericht E.________ unter anderem dargelegt, die E.________ sei mit gewässerökologischen Untersuchungen beauftragt worden, da für den Projektperimeter keine Grundlagen über die aquatische Flora und Fauna vorhanden seien. Mit acht Transekten entlang eines Bereiches von rund 80 m Uferlinie sei der Bereich der geplanten Uferumgestaltung inklusive der Bereiche der Bootsplatzanpassung vollständig abgedeckt worden. Zudem seien östlich des Eingriffsperimeters drei Transekte über eine Uferlänge von 60 m als Referenz aufgenommen worden. Der Bericht fasse die wichtigsten Erkenntnisse zur IST-Situation am Projektstandort zusammen. Untersucht wurden die Vegetationsverhältnisse (S. 5 ff. Ziff. 4.1) sowie "Zusatzattribute", worunter unter anderem die Grossmuscheln sowie makroskopisch erkenn- und bestimmbare Schneckenarten subsumiert wurden (S. 12 f. Ziff. 4.2). Unter "Fazit" werden folgende Schlüsse gezogen (S. 13 f. Ziff. 5):

[Seeufergestaltung]

(…). ln diesem Zusammenhang soll es eine neue, selbsttragende Ufertreppe, einen neuen Steg und auch eine Bootsplatzanpassung geben. Die Ufertreppe kommt dabei neu über die Seefläche zu liegen. Aktuell wird diese Fläche grossmehrheitlich durch eine verfugte Steinböschung gesichert. Diese wird zugunsten einer Blockschüttung aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben werden die bestehenden Steganlagen. Mit Ausnahme der Bootsliegeplätze werden durch die neuen Anlagenteile Seegrund-Flächen permanent beansprucht und dadurch Flachwasserzone sowie Wasserpflanzenbestände beeinträchtigt. Der wichtigste Einflussfaktor ist dabei die Überdeckung (Blockschüttung) und Beschattung (Ufertreppe, Stege) lokal vorhandener Vegetationsbestände.

Unter den vorhandenen Rahmenbedingungen (bestehende Beeinträchtigungen, Uferexposition, Topographie. etc.) werden die zusätzlichen gewässerökologischen Auswirkungen der geplanten Massnahmen gegenüber dem Ist-Zustand als gering eingestuft.

lnsgesamt erachten wir die Möglichkeiten für eine naturnahe Ufergestaltung im Projektperimeter durch die derzeitige Nutzung und Standortgegebenheiten als schwierig.

[Wasserpflanzen]

Die Wasserpflanzen- und Seegrundaufnahmen zeigen, dass im Bauperimeter bereits durch die aktuelle Nutzung die Vegetationsverhältnisse im Vergleich zum Re-ferenzstandort verändert und die Artenzusammensetzung beeinträchtigt ist. lnsbesondere der Uferbereich ist bereits im IST-Zustand stark beeinträchtigt (verbaute Ufer; künstliches Ufersubstrat) und fern von einem natürlichen Zustand. Die vorherrschenden künstlichen und groben Substratbedingungen im Uferbereich resultieren in nur sehr vereinzelten Vegetationsbeständen mit geringer Dichte. Durch das Bauprojekt wird es zu Teilverlusten dieser Bestände geringer Dichte (insbesondere in ufernahen Zonen) sowie in geringerem Masse zu einer Veränderung der Vegetationsstruktur infolge Beschattung kommen. Ein vollständiger Verlust der Bestände im Projektperimeter wird aber nicht erwartet.

[Rote Liste Arten]

lm gesamten Perimeter wurde mit Potamogeton pusillus nur eine Rote Liste Art nachgewiesen. Diese wird durch die baulichen Massnahmen lokal beeinträchtigt, gilt aber aufgrund ihrer Nährstoffansprüche nicht als primäre Zielart für den Vierwaldstättersee. Es sind daher keine besonderen Massnahmen angezeigt.

[Weichtiere]

lm Bereich des Bauperimeters konnten mit Anodonta anatina und Anodonta cygnea zwei Grossmuschelarten nachgewiesen werden, wovon letztere den Gefährdungsstatus "verletzlich" aufweist. Da es sich bei den Nachweisen jeweils um Einzelfunde handelt und sich die Fundstellen ausserhalb der baulichen Eingriffe befinden, sind keine speziellen Massnahmen erforderlich.

Als allgemeine Anforderungen werden bauliche Eingriffe ausserhalb der Fischschonzeiten sowie der Vegetationsperiode, ein Trübungsschutz bei baulichen Aktivitäten im Wasser, die maximale Schonung der Flachwasserzone bei der Verankerung von Arbeitsplattformen, Booten etc. sowie eine gewässerökologische Baubegleitung genannt.

3.5.3

Zwar ist nicht zu verkennen, dass - wie bereits gesagt - der Abklärungs- und Wissenschaftlichkeitsgrad des Berichts E.________ wie auch der berücksichtigte Projektperimeter über denjenigen des Berichts F.________ hinausgeht. Dies zeigt sich beispielsweise in der Zahl der den Abklärungen zugrunde gelegten Transekten (vier gemäss Bericht F.________ gegenüber acht zusätzlich drei zu Referenzzwecken des Berichts E.________) und erklärt auch gewisse Differenzen zwischen beiden Berichten, aus welchen der Beschwerdeführer auf die Unzulänglichkeit des einen oder anderen bzw. beider Berichte schliessen will. Der aktuelle Bericht E.________ gibt weder methodisch noch inhaltlich Anlass zu Beanstandungen. Er erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen Fachbericht in jeder Hinsicht. Ein Gleiches gilt jedoch unter Berücksichtigung der dortigen Fragestellungen auch für den Bericht F.________. Im Ergebnis stimmen die beiden Berichte im Wesentlichen auch überein. Gemessen am naturfernen Ist-Zustand des Bauperimeters werden die Eingriffe gleichermassen als gering bewertet.

Den Behauptungen des Beschwerdeführers, (einzelne) Feststellungen des Berichts E.________ zum Vorkommen von Pflanzen- und Schneckenarten (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) seien nicht gesetzeskonform und verletzten das NHG wie das GSchG, kann nicht gefolgt werden. Die E.________ hat ihre Analysen und Beurteilung ausdrücklich (auch) im Lichte der massgebenden Bestimmungen (namentlich Art. 18 NHG [Schutz von Tier- und Pflanzenarten] und Art. 21 NHG [Ufervegetation]; Art. 39 GSchG [Einbringen fester Stoffe in Seen] und Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wasserbau [WBG; SR 721.100] vom 21.6.1991 [Anforderungen an Hochwasserschutz]) vorgenommen. Fraglich ist allein schon, ob beim vorliegend zur Diskussion stehenden Seeuferabschnitt überhaupt (noch) von einem Biotop im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Es erscheint jedenfalls abwegig, im konkreten Fall von einem "besonders zu schützenden Uferbereich" gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG zu reden. Irreführend ist es auf jeden Fall, wenn der Beschwerdeführer von einem "geschützten Lebensraum" und "geschützten Uferbereich" spricht.

Zu Recht hat der Regierungsrat festgestellt (angefochtener RRB E. 7.4), dass im Bauperimeter gar keine natürlichen Seeufer und Flachwasserzonen mit natürlichen Unterwasserwiesen vorhanden sind, und so das Argument des Beschwerdeführers, die Schutzziele Nrn. 3.8[1] und 3.13[2] des BLN-Gebiets Nr. 1606 verlangten den Erhalt der natürlichen Seeufer, der Flachwasserzonen und der Unterwasserwiesen, ad absurdum geführt.

Es sprechen folglich keine Anhaltspunkte dafür oder ergeben sich auch keine solche aus den beiden Berichten, dass durch das Absehen von der geplanten baulichen Massnahme einheimische Tier- und/oder Pflanzenarten vor dem Aussterben bewahrt werden könnten (vgl. Art. 18 Abs. 1 NHG; zu Art. 18 NHG vgl. z.B. Urteil BGer 1C_164/2012 vom 30.1.2013 E. 6.1 ff.).

Abgesehen davon anerkennt der Beschwerdeführer selber, dass der Schutz für die von Art. 18 NHG erfassten Objekte nicht absolut gilt (Beschwerde S. 10 lit. C.aa.3). Die vom Beschwerdeführer unter anderem auch geltend gemachte Notwendigkeit einer "ökologischen Seegrunduntersuchung" (Beschwerde S. 11 Ziff. 4), welche Erkenntnisse über die entsprechenden Angaben in den Berichten hinausgehen, besteht nicht. Anders als im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil BGer 1A.30/2006 vom 10. Oktober 2006 sind die Eingriffe in den Seegrund bescheiden und beschränken sich namentlich auf das Ziehen der Spundwände im Uferbereich, die Ufermauer und das Versetzen von Steinblöcken, welche unter anderem auch im Zeichen von (ökologischen) Ersatzmassnahmen stehen (vgl. Technischer Bericht vom 26.6.2023 S. 22 ff.). Zudem hatten die Abklärungen im zitierten Bundesgerichtsentscheid im dortigen Projektperimeter über zehn in den Roten Listen verzeichnete Tier- und Pflanzenarten ergeben und sollten für den Neubau des Hafens 2'500 m3 bis auf eine Wassertiefe von rund 2 m ausgebaggert werden; dies illustriert die Unvergleichbarkeit der beiden Sachverhalte. Vorliegend hat der Bericht E.________ im Perimeter mit der Potamogeton pusillus (gewöhnliches Zwerg-Laichkraut) nur eine gefährdete und daher auf der Roten Liste verzeichnete Wasserpflanzenart festgestellt, welche durch die baulichen Massnahmen lokal beeinträchtigt wird. Gleichzeitig wurde diese Art als für den Vierwaldstättersee nicht als primäre Zielart bezeichnet, weshalb keine besonderen Massnahmen angezeigt seien. Diese Beurteilung entspricht den von der Aufsichtskommission Vierwaldstättersee (Kantone UR, SZ, OW, NW, LU) im Jahr 2007 veranlassten Erhebung Wasserpflanzen im Vierwaldstättersee ("Trottlibucht" [Luzern, nordwestlich des Verkehrshaus]), welche von der E.________ vorgenommen wurde. Zum Schutzstatus dieser Pflanze wurde analog zur Pota­mogeton friesii (stachelspitziges Laichkraut) kommentiert (Bericht [Endfassung] vom 19.11.2008, S. 15 Ziff. 4.1.7), dass mit ihrer Präferenz für nährstoffreichere Zonen für das Vorkommen der Art im Vierwaldstättersee «natürlicherweise» nicht optimale Bedingungen bestehen. Es sei zu erwarten, dass sie sich an Stellen mit erhöhter Belastung, sei es in der Nähe von Einleitungsstellen oder in Hafenanlagen gut halten könne. Damit sei das Auftreten dieser Art eher ein Anzeichen für unerwünschte Effekte (z.B. Nährstoffanreicherung durch verminderten Wasser­austausch in Häfen). Es gebe keinen Anlass, hinsichtlich dieser Art im Perimeter "Trottlibucht" besondere Schutz-Vorkehrungen zu treffen (so analog auch betreffend die ebenfalls von der Aufsichtskommission Vierwaldstättersee im Jahr 2007 veranlasste Erhebung Wasserpflanzen in den "Hopfräben", Bericht [Endfassung] vom 17.11.2008, S. 19 betreffend die Potamogeton friesii).

Aus statistischen Angaben zur Häufigkeit wie auch zum Bedrohungsgrad von Tierarten (konkret Wasserschnecken und Muscheln, vgl. Beschwerde S. 12 ff. lit. d) lassen sich keine Rückschlüsse auf das Genügen eines konkreten Fachberichts ziehen. Mit dem Bericht E.________ (S. 12 oben) konnte daher beispielsweise von der Bestimmung im Untersuchungsperimeter nur "sehr vereinzelt" nachgewiesener Schnecken ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abgesehen werden. Betreffend die angetroffenen Grossmuschelarten wurde klargestellt, dass sich die Fundorte ausserhalb des Bereichs baulicher Eingriffe befinden und keine speziellen Massnahmen erforderlich sind.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, auch nicht - jedenfalls nicht substantiiert - geltend, die in den Jahren 2015/2016 realisierte 1. Etappe der Seeufergestaltung, welche einen rund dreimal so langen Bereich betraf wie die vorliegend strittige 2. Etappe, habe zu einer nachhaltigen und andauernden negativen Beeinträchtigung der Seefauna und -flora geführt; hierfür gibt es auch keine Anzeichen.

3.6.1

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Uferschutz wie auch aus ortsbildschützerischen Gründen weiterhin an der Notwendigkeit einer zwingenden Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) festhält, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen RRB verwiesen werden (E. 7).

3.6.2

Unbestrittenermassen ist eine Bundesaufgabe mitbetroffen, weil einerseits infolge der baulichen Eingriffe ins Grundwasser eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Ziffer 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV erforderlich ist und anderseits die Seepromenade im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet ist (vgl. angefochtener RRB E. 7.2).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, wenn der Bund für die Erfüllung einer Bundesaufgabe zuständig ist, je nach Zuständigkeit für den betroffenen Bereich beim Bundesamt für Umwelt, Bundesamt für Kultur oder Bundesamt für Strassen. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG).

3.6.3

Der Regierungsrat hat unter Bezugnahme auf das vorliegend interessierende ISOS-Objektblatt Nr. 3242 überzeugend und zutreffend ausgeführt (angefochtener RRB E. 7.4), mit der Seeufergestaltung soll genau die Vorgabe des ISOS umgesetzt werden, nämlich die gepflegte Uferanlage unmittelbar entlang des Sees von Überbauungen freizuhalten und die Platanenreihe und die Quai­anlage als Flaniermeile für die Einwohner und Gäste im bestehenden Umfang zu erhalten. Die Sanierung der Seeuferpromenade und die Ermöglichung eines gepflegten und einheitlichen Seezuganges analog zur bereits umgesetzten 1. Etap­pe der Seeufergestaltung liegt gerade im lnteresse des Ortsbildschutzes. Die geplante neue Platanenallee entspricht der im ISOS erwähnten Platanenreihe (vgl. u.a. Beschreibung der Umgebungs-Zone I ["Quaianlage mit Platanenreihen"], Bilder 7-9 und 12 des ISOS-Objektblattes Nr. 9242). Zudem werden zugunsten der Flanierstrecke bestehende Parkplätze entlang der Seeuferpromenade entfernt, was diese zweifelsohne aufwertet.

Bei seiner Beurteilung konnte sich der Regierungsrat auch auf einen Mitbericht des kantonalen Amtes für Kultur (Denkmalpflege) vom 12. Januar 2024 zur Vernehmlassung des ARE vom 29. Februar 2024 abstützen (RR-act. III/04). Das Amt für Kultur wies unter anderem darauf hin, dass die Neugestaltung des Seeufers mittels eines qualitätssichernden Verfahrens bestimmt worden war und sich das Siegerprojekt mit dem Ortsbild und der bestehenden Situation auseinandergesetzt habe. Aus denkmalpflegerischer Sicht handle es sich um einen geringfügigen Eingriff ins ISOS-Ortsbild. Die Erhaltungsziele des ISOS würden berücksichtigt und eine erhebliche Beeinträchtigung könne ausgeschlossen werden. Es besteht für das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers kein Anlass, von dieser Fachbeurteilung abzurücken.

3.6.4

Der regierungsrätlichen Schlussfolgerung - wie bereits der gemeinderätlichen Beurteilung (vgl. Baubewilligung E. 6.2) -, von der geplanten Seeufergestaltung gehe keine erhebliche Beeinträchtigung bzw. keine entsprechende Gefahr für eine solche Beeinträchtigung aus, kann mithin ohne weiteres zugestimmt werden. Dies gilt, wie aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere auch den beiden Berichten F.________ sowie der E.________ hervorgeht, sowohl aus der heimatschutzrechtlichen wie gewässer- und umweltschutzrechtlichen Perspektive. Entsprechend bestand und besteht kein Anlass zur Einholung eines ENHK-/EKD-Gutachtens (Beschwerde S. 19 ff. lit. E). Aus dem Gesagten ergibt sich gleichzeitig die Unbegründetheit der Rüge einer ISOS-widrigen Planung.

3.7

Der Gemeinderat weist in seiner Baubewilligung einleitend (E. 1) auf den Ja-Stimmenanteil von 62% hin, womit im Herbst 2020 der kommunale Souverän die 2. Etappe der Seeufergestaltung beschlossen hat. In diesem Abstimmungsergebnis hat sich das öffentliche Interesse an der Realisierung der Seeufergestaltung manifestiert. Mit der blossen - im Widerspruch zu den Berichten F.________ und E.________ stehenden und unsubstantiierten - Behauptung, mit der Neugestaltung des Seeufers werde Flora und Fauna zerstört, lässt sich dieses öffentliche Interesse nicht widerlegen.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen die geplante zweite Etappe eine Pluralinitiative mit rund 500 Unterschriften eingereicht, womit eine andere demokratische Manifestation des öffentlichen Interesses durchaus denkbar bleibt.

3.8

Die Rüge der mangelnden Koordination (zwischen Baubewilligung und Konzessionierung der Bootsplätze) ist offensichtlich aktenwidrig, wie der Gemeinderat sowohl in der mitangefochtenen Baubewilligung (E. 6.1) als auch vernehmlassend sinngemäss festhält (S. 4 Ziff. V mit Hinweis auf Ziff. II.2 des Gesamtentscheids des ARE vom 3.10.2023). Dies ist zutreffend. Das Verkehrsamt beantragte aus Sicht der Schiffskontrolle die Bewilligung der Seeufergestaltung 2. Etappe unter Auflagen/Nebenbestimmungen. So verlangte es unter anderem, dass nach Bauabschluss die Konzessionen Nrn. 11, 12, 13, 14 und 15, Vierwaldstättersee im betroffenen Perimeter zu bereinigen respektive in eine Konzession (Nr. 15, Vierwaldstättersee) zusammenzuführen sind. Ob eine (verfahrensrechtliche) Koordination erfolgte oder nicht, ist nicht davon abhängig, ob die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 25a Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979; § 77 Abs. 3 PBG; §§ 2 f., 39 PBV) zitiert werden oder nicht. Im Übrigen kann auch bezüglich der Konzessionen und der behaupteten Verletzung des Koordinationsgebots auf die einlässlichen Ausführungen des Regierungsrats im angefochtenen RRB (E. 6) verwiesen werden.

3.9.1

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (§ 54 Abs. 1 PBG). Bauten und Anlagen müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen (§ 54 Abs. 2 PBG). Laut Art. 160 Abs. 1 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1) vom 8. November 1978 dürfen Anlagen für die Schifffahrt, soweit nicht der Bund zuständig ist, nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet (zur Aufsichtszuständigkeit der Kantone von [Hafen-]Anlagen vgl. Art. 8 [Abs. 4] des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt [BSG; SR 747.201] vom 3.10.1975). Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird (Art. 160 Abs. 2 BSV).

3.9.2

Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid Folgendes erwogen (E. 8):

- Es sei zwar nachvollziehbar, das ein Anlegen eines Schiffes bei einem Föhnsturm senkrecht zum Ufer einfacher und vorteilhafter wäre.

- Die Abteilung Schifffahrtskontrolle habe in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass es aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht in der Verantwortung der Schiffsführer sei zu entscheiden, ob bei bestimmten Wetterkonstellationen das Anlegen des Schiffs an einer der vorhandenen Anlegemöglichkeiten zweckmässig und gefahrlos möglich sei.

- Darüber hinaus handle es sich nicht um dauerhafte Stationierungsplätze, sondern um Kurzzeitanlegestellen, bei welchen die Parkierungsdauer an den Anlegestegen auf drei Stunden beschränkt werde. Dementsprechend sei es nicht vorgesehen, dass sich Schiffsbesitzer weit weg vom Schiff bewegen und so bei einem aufkommenden Föhnsturm das Schiff nicht auf den offenen See oder in den Föhnhafen steuern könnten.

- Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Ausrichtung der Schiffsanlegestellen könnten daher nicht überzeugen, woran auch das vom Beschwerdeführer eingeholte Schreiben von G.________ vom 31. Januar 2024 nichts zu ändern vemöge. lnhaltlich werde darin nämlich lediglich die von der Vorinstanz bereits bestätigte Tatsache umschrieben, dass das senkrechte Anlegen grundsätzlich vorteilhafter wäre. Daraus lasse sich jedoch kein Verbot für parallel zum Ufer liegende Bootplätze ableiten.

Diese Beurteilung basiert auf der zitierten Vernehmlassung bzw. Mitbericht des Verkehrsamtes (Abteilung Schiffskontrolle) vom 29. Februar 2024 z.H. ARE. Zutreffend und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es für ein Parallelanlegen der Bootsplätze kein Verbot gibt. Hingegen hat das Verkehrsamt richtigerweise die Allgemeine Sorgfaltspflicht der Schiffsführer gemäss Art. 5 BSV sowie die Vorgaben gemäss Art. 6 BSV zum Verhalten unter besonderen Umständen angeführt. Hervorzuheben ist dabei im Lichte der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gerückten Rügen insbesondere Art. 5 lit. b und d BSV, wonach die Schiffsführer gehalten sind, einerseits unter anderem die Beschädigung der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer und anderseits die Verunreinigung des Wassers oder sonstiger nachteiliger Veränderungen seiner Eigenschaften zu vermeiden. Das eine wie das andere gilt als allgemeine Sorgfaltspflicht unabhängig von Anlegestellen beim Befahren von Gewässern.

Der Privatgutachter (G.________) (Beilage zur Replik des Beschwerdeführers vom 2.4.2024 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren [RR-act. I/03]) verfügt zwar über die erforderlichen Ausbildungen und insbesondere langjährige Erfahrung zur Beurteilung der Eignung von Bootsanlegeplätzen. Indessen besteht angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage gemäss dem angefochtenen RRB trotz seinen kritischen Anmerkungen für das Verwaltungsgericht kein Grund zu einer anderen Beurteilung. Die dargelegten Schwierigkeiten und Probleme, die im Interesse des Beschwerde führenden privaten Auftraggebers zumindest leicht überzeichnet daherkommen, lassen ein Anlegen an den längsgerichteten Anlegestellen nicht als unmöglich erscheinen. Überdies hat der Privatgutachter der Tatsache, dass es sich um Bootsanlegeplätze mit beschränkter Parkierungsdauer handelt, soweit ersichtlich keine Beachtung geschenkt. Schliesslich bringt der Gemeinderat vernehmlassend vor (S. 5 f. Rz. 17), die Bootsanlegeplätze seien auf Drängen des Beschwerdeführers ins Projekt aufgenommen worden, was von diesem replizierend am 7. Oktober 2024 nicht bestritten wird. Ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers kann insofern nicht in Abrede gestellt werden.

4.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die vor dem Verwaltungsgericht erneuerten Rügen aus dem Verwaltungsbeschwerdeverfahren, die überdies auch weitgehend an die Vorbringen in der Einsprache vom 31. August 2023 anknüpfen, können auch vor dem Verwaltungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

5.1

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

5.2

Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 15. Juli 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Rechtsvertreterin der Gemeinde Ingenbohl (2/R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)

- das Bundesamt für Kultur, 3003 Bern (A)

- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. November 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

16. Januar 2025

1

[1] "Die natürlichen Seeufer, die Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten"

[2] "Die wertvollen Ortsbilder mit ihren prägenden Elementen und mit ihrem Umfeld erhalten"

Art. 7 NHGart. 7 LPNart. 7 LPN

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99

§ 21 VRP

§ 22 VRP

§ 46 VRP

§ 48 VRP

§ 24 VRP

Art. 39 GSchGart. 39 LEauxart. 39 LPAc

Art. 21 NHGart. 21 LPNart. 21 LPN

Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN

Art. 21 NHGart. 21 LPNart. 21 LPN

Art. 39 GSchGart. 39 LEauxart. 39 LPAc

Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbauart. 4 Loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eauart. 4 Legge federale sulla sistemazione dei corsi d'acqua

Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN

Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN

Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN

1C_164/2012

Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN

1A.30/2006

Art. 7 NHGart. 7 LPNart. 7 LPN

Art. 25 NHGart. 25 LPNart. 25 LPN

Art. 25 NHGart. 25 LPNart. 25 LPN

Art. 5 NHGart. 5 LPNart. 5 LPN

Art. 7 NHGart. 7 LPNart. 7 LPN

Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT

§ 77 PBG

§ 2 PBV

§ 39 PBV

§ 54 PBG

§ 54 PBG

Art. 160 BSVart. 160 ONIart. 160 ONI

Art. 160 BSVart. 160 ONIart. 160 ONI

Art. 5 BSVart. 5 ONIart. 5 ONI

Art. 6 BSVart. 6 ONIart. 6 ONI

Art. 5 BSVart. 5 ONIart. 5 ONI

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF