III 2024 110
Kammergericht
15. Juli 2024Deutsch8 min
A. Am 29. Mai 2020 legte der Gemeinderat Arth den Entwurf der Teilnutzungsplanung "X.________, Arth" zur Mitwirkung öffentlich auf, publiziert im Amtsblatt E.________ (Abl F.________). Nach Eingang diverser Stellungnahmen und deren Beantwortung durch den Gemeinderat wurde das Vorprüfungsverfahren für die Teilrevision der Nutzungsplanung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 30. Juni 2020 abgeschlossen.
Source sz.ch
III 2024 110
Entscheid vom 15. Juli 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
B.________,
C.________,
D.________
G.________,
H.________,
I.________,
J.________,
K.________,
L.________,
M.________,
N.________,
O.________,
P.________
Q.________,
R.________,
S.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. T.________,
gegen
Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. U.________
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
V.________
W.________ AG
Beigeladene,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilnutzungsplanung "X.________, Arth"): Koordination VGE III 2022 111 vom 26.1.2023 mit Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 538/2024 vom 2.7.2024
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 29. Mai 2020 legte der Gemeinderat Arth den Entwurf der Teilnutzungsplanung "X.________, Arth" zur Mitwirkung öffentlich auf, publiziert im Amtsblatt E.________ (Abl F.________). Nach Eingang diverser Stellungnahmen und deren Beantwortung durch den Gemeinderat wurde das Vorprüfungsverfahren für die Teilrevision der Nutzungsplanung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 30. Juni 2020 abgeschlossen.
In der Folge publizierte und legte der Gemeinderat Arth die Teilnutzungsplanung "X.________, Arth" am 4. Dezember 2020 öffentlich auf (Abl F.________.). Dagegen erhoben B.________ u.w. (als "A.________" auftretend) am 30. Dezember 2020 Einsprache.
Mit Beschluss (GRB) Nr. 300 vom 7. Juni 2021 wies der Gemeinderat Arth die Sammeleinsprache der "A.________" im Sinne der Erwägungen ab. Dagegen reichten B.________ u.w. (A.________) am 28. Juni 2021 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein.
Mit RRB Nr. 491/2022 vom 14. Juni 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit deren Kostenvorschuss verrechnet (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
B. Gegen diesen RRB Nr. 491/2022 erhoben B.________ u.w. (A.________) mit Eingabe vom 12. Juli 2022 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 491/2022 vom 14. Juni 2022 betreffend Teilrevision Nutzungsplanung sei aufzuheben.
Die vom Gemeinderat Arth mit Beschluss vom 7. Juni 2021 vorgenommene Umklassierung der bisher als Feinerschliessungsstrasse klassierten "X.________, Arth" in eine Groberschliessungsstrasse sei aufzuheben.
Die vom Gemeinderat Arth mit Beschluss vom 7. Juni 2021 vorgenommene Ausscheidung der "Verkehrszone" ab Y.________ (Strasse) bis zum Ende der Wohnzone W3 und der "Verkehrsfläche" ab der Wohnzone bis zur Wendeanlage sei aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanzen.
C. Mit VGE III 2022 111 vom 26. Januar 2023 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 18. Juli 2022 einen Kostenvorschuss in derselben Höhe geleistet haben, ist die Rechnung ausgeglichen.
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden (vgl. vorstehend Erw. 12).
(Zustellung).
D. An der Volksabstimmung vom 3. März 2024 wurde die Teilnutzungsplanung X.________ mit 2'680 Ja- zu 1'236 Nein-Stimmen angenommen. Hierauf erliess der Gemeinderat Arth mit GRB Nr. 180 vom 15. April 2024 die Teilnutzungsplanung X.________ und unterbreitete sie dem Regierungsrat zur Genehmigung.
E. Mit RRB Nr. 538/2024 vom 2. Juli 2024 (Versand am 9.7.2024) prüfte der Regierungsrat die Teilnutzungsplanung X.________ auf ihre Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit den kantonalen Plänen und Vorschriften im Sinne von § 28 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (RRB Nr. 538/2024 S. 3 E. 2.1) und beschloss was folgt:
1. Die Teilnutzungsplanung X.________, bestehend aus dem Teilnutzungs- und dem Teilerschliessungsplan, dem Reglement zum Erschliessungsplan sowie dem Baureglement, wird genehmigt.
Erwägungen
2.
Publikation der Beschlussziffer 1 im Amtsblatt.
3.
Die Gemeinde Arth hat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Inkraftsetzung der Teilnutzungsplanung im Amtsblatt zu publizieren.
4.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Abgabepflicht auf der Parzelle KTN 001, Arth, im Grundbuch anmerken zu lassen.
5.
Die Gemeinde Arth wird eingeladen, nach Rechtskraft dieses Genehmigungsbeschlusses die amtlichen Verkehrswertschätzungen anzufordern und die Höhe der Mehrwertabgaben im Sinne der Erwägungen im Grundbuch anmerken zu lassen. Eine Kopie der Verfügungen ist dem Grundbuchamt, der Steuerverwaltung und dem Amt für Raumentwicklung zuzustellen.
6.
Die Kosten für den Grundbucheintrag (Beschlussziffer 4) sind durch die Abgabepflichtigen zu tragen.
7.
Die Gemeinde Arth hat die revidierte Interlis-Datei und die verbindlichen Planunterlagen als PDF-Datei dem Amt für Geoinformation zur Verfügung zu stellen.
8.
Die Gemeinde Arth hat eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- zu entrichten.
9.-11. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht koordiniert seine in der Sache getroffenen Entscheide mit der Genehmigung des Regierungsrates und eröffnet sie den Parteien mit der Rechtsmittelbelehrung (§ 28 Abs. 3 PBG, in Kraft seit 1.7.2024). Das Gleiche hat inhaltlich bereits vor dieser Gesetzesnovelle gegolten.
Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 538/2024 vom 2. Juli 2024 einer inhaltlichen Koordinierung mit dem Rechtsmittelverfahren bzw. dem noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2022 111 vom 26. Januar 2023 bedarf.
2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren III 2022 111 rügten die Beschwerdeführer namentlich, dass seit Erlass des Erschliessungsplanes 2003 im Bereich der X.________ keine Änderung eingetreten sei, welche eine (Teil-)Revision der Nutzungsplanung rechtfertigen könnte. Zudem wurde die Qualifizierung der X.________ als Groberschliessungsanlage bestritten. Gerügt wurde auch der von der Gemeinde festgelegte Beitragssatz sowie die Anwendung zweier Bestimmungen der Ergänzung zum Baureglement (vgl. VGE III 2022 111 E. 3.3).
Diese Fragestellungen werden im regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss weder explizit noch implizit thematisiert. Weder den Erwägungen noch dem Dispositiv des RRB Nr. 538/2024 lassen sich Anhaltspunkte und/oder insbesondere Vorbehalte entnehmen, welche Anlass zu einer inhaltlichen Koordination gäben.
2.2
Da aufgrund des Genehmigungsbeschlusses kein Koordinierungsbedarf besteht, braucht den Verfahrensparteien im vorliegenden Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt zu werden. Dritte, welche erst durch den Genehmigungsbeschluss betroffen bzw. beschwert sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsmittelbelehrung im Genehmigungsbeschluss (Weiterzug an das Verwaltungsgericht Schwyz; Disp.-Ziff. 9) ist für das vorliegende Verfahren zudem irrelevant.
3.
Den Beschwerdeführern (sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten) ist für einen allfälligen Weiterzug an das Bundesgericht - unter Miteinbezug des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses und dieses verwaltungsgerichtlichen Koordinationsentscheides - fristauslösend nochmals das Entscheiddispositiv des VGE III 2022 111 vom 26. Januar 2023 zu eröffnen, nunmehr zutreffend mit der Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Hinsichtlich der Begründung ist auf den bereits eröffneten und zugestellten VGE III 2022 111 vom 26. Januar 2023 zu verweisen.
4.
Für das vorliegende Verfahren III 2024 110 sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 538/2024 vom 2. Juli 2024 wird den Beschwerdeführern und den weiteren Verfahrensbeteiligten eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 538/2024 vom 2. Juli 2024 keinen Anlass zur inhaltlichen Koordination mit VGE III 2022 111 vom 26. Januar 2023 gibt.
3. Das Entscheiddispositiv des VGE III 2022 111 vom 26. Januar 2023 wird hiermit im Sinne der Erwägungen fristauslösend mit der Rechtsmittelbelehrung versehen nochmals eröffnet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 18. Juli 2022 einen Kostenvorschuss in derselben Höhe geleistet haben, ist die Rechnung ausgeglichen.
3. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- (…).
4. Für das vorliegende Verfahren III 2024 110 werden keine Kosten erhoben.
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- den Beigeladenen Ziff. 3 (R)
- die Beigeladene Ziff. 4 (R)
- den Rechtsvertreter des Gemeinderates Arth (2/R)
(diesen je unter Beilage des RRB Nr. 538/2024 vom 2.7.2024)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)
- das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern (A)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 15. Juli 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. Juli 2024
1
§ 28 PBG
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF