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Entscheid

III 2024 115

Kammergericht

27. September 2024Deutsch13 min

A. Das Verkehrsamt Schwyz hat am 26. Juni 2024 gegenüber A.________ (geb. 15.2.1953) folgende "Verfügung Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder SZ ________" erlassen und die nachstehende Rechnung beigelegt (Vi-act. 7):

Source sz.ch

III 2024 115

Entscheid vom 27. September 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,

6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder; [Mahn-]Gebühren)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Das Verkehrsamt Schwyz hat am 26. Juni 2024 gegenüber A.________ (geb. 15.2.1953) folgende "Verfügung Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder SZ ________" erlassen und die nachstehende Rechnung beigelegt (Vi-act. 7):

1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 106 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Verkehrszulassungsverordnung VZV werden vorgenanntem Fahrzeughalter bzw. vorgenannter Fahrzeughalterin der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen.

2. Die Kontrollschilder sind innert 20 Tagen dem Verkehrsamt oder einem Polizeiposten des Kantons Schwyz zuzustellen.

3. Wird der ausstehende Betrag inkl. der Verfügungskosten innert 20 Tagen dem Verkehrsamt überwiesen, erübrigt sich der Entzug.

4. Wird weder bezahlt noch die Kontrollschilder abgegeben, erfolgt an die Polizei der Auftrag zum Einzug der Kontrollschilder. Die Gebühr dafür beträgt weitere Fr. 120.-.

5. Werden nach dem Entzug der Kontrollschilder die geschuldeten Verkehrssteuern bzw. Gebühren nicht bezahlt, erfolgt nach Ablauf der Zahlungsfrist die Einleitung der Betreibung, was weitere Kosten von Fr. 60.- verursacht.

6. Die Kosten der vorliegenden Verfügung betragen Fr. 120.- und sind zusammen mit dem bereits ausstehenden Betrag zu überweisen.

Rechnung-Nr. 2400380113:

Datum Text Betrag

03.04.24 Mahngebühr 20.00

02.01.24 Strassenverkehrssteuern 349.00 Jahr

CITROEN C4 Picasso 1.6i (1.1.24-31.12.24) 349.00

26.06.24 Verfügung 120.00

07.05.24 Guthaben von 349.00, ESR Zahlung vom 07.05.2024 -349.00

Total zahlbar bis 16.07.2024 140.00

Eine analoge Verfügung war bereits am 5. Juni 2024 gegenüber B.________, die Ehefrau von A.________, betreffend den Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschild SZ ________ ergangen.

Am 25. Juli 2024 zahlte A.________ die Mahngebühr von Fr. 20.--

per 24. Juli 2024. Gleichentags versandte das Verkehrsamt Schwyz die Restrechnung (Vi-act. 8):

Rechnung-Nr. 2400411643:

Datum Text Betrag

03.04.24 Mahngebühr 20.00

02.01.24 Strassenverkehrssteuern 349.00 Jahr

CITROEN C4 Picasso 1.6i (1.1.24-31.12.24) 349.00

26.06.24 Verfügung 120.00

24.07.24 Guthaben von 20.00, ESR Zahlung vom 24.07.2024 -20.00

07.05.24 Guthaben von 349.00, ESR Zahlung vom 07.05.2024 -349.00

Total zahlbar bis 30.07.2024 120.00

Erwägungen

B. Gegen die jeweiligen Verfügungen erheben A.________ (Verfahren III 2024 115) und B.________ (Verfahren III 2024 115) mit einer gemeinsamen Eingabe vom 17. Juli 2024 (Postaufgabe am 18.7.2024) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde: die offenen Rechnungen würden in den nächsten Tagen beglichen, aber mit den "Verfügungen und den jeweiligen Kosten in Höhe von Fr. 120.-- seien sie nicht einverstanden. Sie beantragen, die jeweiligen Kosten von Fr. 120.-- zu stornieren und die Verfügungen zurückzuziehen.

C. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 12. August 2024 angesetzt, um entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen oder für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) das beigelegte Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" auszufüllen und einzureichen.

Der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Ehefrau) reicht am 2. August 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

D. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2024 beantragt das Verkehrsamt Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.

E. Mit Eingabe vom 31. August 2024 nimmt der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Ehefrau) erneut Stellung und hält an seinen Anträgen gemäss der Beschwerde fest. Hierzu äussert sich die Vorinstanz mit einer für die beiden Verfahren gemeinsamen Eingabe vom 5. September 2024.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 17. Juli 2024 sinngemäss geltend, dass er und seine Ehefrau Rentner seien und sie sich im November 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen hätten anmelden müssen. In den letzten Monaten hätten sie mit Fr. 200.-- überleben müssen, weshalb sie zahlreiche Rechnungen nicht hätten begleichen können. Zudem hätten sie den Entscheid bzgl. der Gewährung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 276.-- pro Monat erst vor 2 Wochen erhalten (recte: 21.6.2024 [Bf-act. 2]). Sie seien gesundheitlich auf die Fahrzeuge angewiesen und verstünden nicht, weshalb aufgrund offener Mahngebühren direkt solch hohe Kosten veranschlagt würden. Die offene Rechnung werde in den nächsten Tagen beglichen, mit der Verfügung und den jeweiligen Kosten in Höhe von Fr. 120.-- seien sie jedoch nicht einverstanden, weshalb diese zu stornieren und die Verfügung zurückgezogen werden solle.

1.2

Die Vorinstanz machte am 9. August 2024 vernehmlassend geltend, dass die Rechnung für die Jahressteuern des Schildes SZ ________ am 2. Januar 2024 mit Fälligkeitsdatum vom 24. Februar 2024 versandt worden sei. Am 23. Februar 2024 habe der Beschwerdeführer telefonisch um eine Aufschiebung bis am 6. März 2024 gebeten, was gewährt worden sei. Es sei aber bis am 7. Mai 2024 keine Zahlung eingetroffen, was Mahnungen mit Gebühren verursacht habe. Zudem präsentiere sich der Ablauf seitens des Verkehrsamtes wie folgt:

02.01.2024

Versand der Jahressteuer für das Schild SZ ________

23.02.2014

(recte: 2024) Telefonische Anfrage um Zahlungsaufschub bis am 06.03.2024

13.03.2024

Erste Zahlungserinnerung

03.04.2024

Zweite Mahnung mit Gebührenfolge von Fr. 20.--

08.05.2024

Zahlungseingang Jahressteuern ohne Mahnungsgebühr, Verrechnung Restbetrag

19.06.2024

Erneute 2. Mahnung Restbetrag von Fr. 20.-- noch offen

26.06.2024

Versand Verfügung mit dazugehöriger Rechnung

25.07.2024

Zahlung der Mahngebühr von Fr. 20.-- per 24.07.2024. Versand

Restrechnung für die Verfügung von Fr. 120.--

Der aktuelle Ausstand per 9. August 2024 betrage somit Fr. 120.--.

1.3

Replizierend bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass er mehrmals versucht habe, mit dem Verkehrsamt in Kontakt zu treten, um eine Lösung zu finden, insbesondere um die Zahlungsfrist zu verlängern. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm und seiner Ehefrau jedoch nicht bewusst gewesen, wie viel Zeit das Verfahren vor der Ausgleichskasse in Anspruch nehmen würde. Dabei trage er keine Schuld, dass sich das Verfahren in die Länge gezogen habe. Daraufhin hätten die Eheleute erneut den Kontakt zum Verkehrsamt gesucht, wobei ihnen als "lapidare Auskunft" mitgeteilt worden sei, dass sie ja schliesslich eine Rente erhielten. Das Verkehrsamt sei nicht bemüht gewesen, eine Lösung zu finden. Nach der Zustellung des ersten Schreibens seitens des Verkehrsamts seien die Ehefrau und der gemeinsame Sohn persönlich zum Verkehrsamt gegangen, um zwecks Lösungsfindung ein persönliches Gespräch zu führen. Erneut seien sie arrogant und von oben herab behandelt worden und man sei wiederholt nicht bereit gewesen, eine passende Lösung für beide Seiten zu finden. Das Verkehrsamt sei ferner nicht auf den Hinweis eingegangen, dass die Eheleute erst per Juni 2024 Kenntnis von ihrem Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätten. Schliesslich hielten sie an ihrem Standpunkt fest, dass sie die jeweiligen Kosten in Höhe von Fr. 120.-- nicht bezahlen würden. Nebenbei sei es ihnen finanziell auch gar nicht möglich, die Kosten zu begleichen, da sich zwischen November 2023 bis Juni 2024 zahlreiche Rechnungen angehäuft haben und sie nach und nach ihren Verpflichtungen nachkommen würden.

2.1.1

Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 haben die Kantone das Recht, Fahrzeuge zu besteuern und Gebühren zu erheben.

2.1.2

Bei den Verkehrssteuern oder -gebühren handelt es sich um die kantonalen Motorfahrzeugsteuern und -gebühren (vgl. Art. 105 Abs. 1 SVG). Zu den Verkehrsgebühren zählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle Gebühren für Verfügungen, die sich auf die Fahrzeugbenutzung beziehen. Dazu gehören insbesondere Gebühren für den Fahrzeugausweis, für die Fahrzeugprüfung und -nachprüfung und für Sonderbewilligungen bei Ausnahmefahrzeugen. Verkehrsgebühren i.S.v. Art. 16 Abs. 4 lit. b sind sodann auch Verfahrensgebühren, die mit der Einforderung der primären Pflicht zur Zahlung von Verkehrsabgaben angefallen sind. Keine Verkehrssteuern oder -gebühren gem. Art. 16 Abs. 4 lit. b stellen indessen Parkgebühren oder Gebühren für die Benutzung der Nationalstrassen (Autobahnvignette) dar (Rütsche, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 139 zu Art. 16 m.w.H.).

2.1.3

Gemäss Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 kann der Fahrzeugausweis entzogen werden, wenn die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. Zudem sind nach Art. 106 Abs. 3 VZV mit dem Entzug des Fahrzeugausweises immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Schliesslich sind gemäss Art. 107 Abs. 3 VZV Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen.

2.2

Gestützt auf Art. 105 Abs. 1 SVG hat der Schwyzer Kantonsrat das Gesetz über Motorfahrzeugabgaben (MfzG; SRSZ 782.300) vom 20. April 2011 erlassen.

Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Ausweise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren (§ 16 Abs. 1 MfzG). Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest (§ 16 Abs. 2 MfzG).

Gestützt auf § 16 MfzG hat der Regierungsrat die Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (GebO-SVG; SRSZ 782.311) vom 18. Dezember 1972 erlassen. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben (Abs. 2). Für Verfügungen (Fahrzeugausweis- und Schilderentzug) wird eine Gebühr von Fr. 120.-- erhoben (§ 10 Abs. 1 lit. d GebO-SVG).

3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der ihm auferlegten Gebühren, d.h. die Verkehrssteuer in Höhe von Fr. 349.--, nicht. Vielmehr ist er mit den Kosten für die Verfügung in Höhe von Fr. 120.-- nicht einverstanden. Für die Auferlegung der Kosten im Umfang von Fr. 120.-- besteht aber mit § 10 Abs. 1 lit. d GebO-SVG eine rechtliche Grundlage.

3.2.1

Laut dem Vernehmlassungsentwurf/Entwurf des Berichts und Antrags an den Kantonsrat zur laufenden "Teilrevision des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) und des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) - Gebührenerhebung", die durch das Bundesgerichtsurteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2017 betreffend die Gemeinde Reichenburg initiiert wurde, gelte es zu bedenken, dass die spezialgesetzlichen Grundlagen bezüglich des Kreises der Abgabepflichtigen sowie der Bemessungsgrundlagen regelmässig sehr knapp gehalten sind, sofern sie sich überhaupt dazu äussern und nicht bloss Delegationsnormen enthalten (vgl. S. 4 Ziff. 2.3). Als eine solche blosse Delegationsnorm ist auch § 16 MfZG zu betrachten.

3.2.2

Die GebO-SVG regelt die Prüfungsgebühren, die Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen, für Bewilligungen sowie die übrigen Gebühren und Materialkosten (wie Kontrollschilder, Mofa-Vignette, Administrativmassnahmen, diverse Verwaltungshandlungen etc.). Bei der Erhebung von Gebühren aufgrund der Ausstellung einer Verfügung liegt eine Verwaltungs- (Urteil BVGer C-3673/2010 vom 5. November 2012 E. 4.2.2) respektive Verfahrensgebühr vor, die zwar im Grundsatz einer gesetzlichen Verankerung bedarf, in der Praxis aber zulässigerweise erst auf Verordnungs- oder Reglementsstufe eine nähere Ausgestaltung erfährt, wobei der rechtsanwendenden Behörde aufgrund der Natur der Sache auch im Einzelfall noch ein grosser Spielraum belassen werden muss (BGE 123 I 248 E. 3d; Hungerbühler, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 2003, S. 518). Die Gebühren haben in diesem Fall jedoch den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genügen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020 S. 654 Rz. 2777).

3.2.3

Das Kostendeckungsprinzip bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 126 I 180 E. 3a mit Hinweisen.) Der Verwaltungszweig umfasst die sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben (BGE 126 I 180 E. 3b).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden können (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Das Äquivalenzprinzip bezieht sich somit grundsätzlich auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 656 Rz. 2785).

3.3

Vorliegend sind Verwaltungs- respektive Verfahrensgebühren betroffen, was bedeutet, das die Normierung in einer vom Regierungsrat erlassenen Gebührenordnung hinreichend ist. Die Angemessenheit/Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren lässt sich anhand des Kostendeckungsprinzips (und Äquivalenzprinzip) überprüfen.

Die Gebühr in Höhe von Fr. 120.-- erscheint in Anbetracht des administrativen Aufwands für die Ausstellung der Verfügung in einem vernünftigen Verhältnis. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der geschuldete Betrag die gesamten Kosten des Verwaltungszweigs übersteigen würde. Die Erhebung von Fr. 120.-- erweist sich folglich sowohl unter dem Kostendeckungs- als auch dem Äquivalenzprinzip als rechtens. Dabei ändert die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nichts an der Pflicht zur Bezahlung dieses Betrags. Folglich ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den offenen Betrag in Höhe von Fr. 120.-- dem Verkehrsamt zu bezahlen.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 17. Juli 2024 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. In Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (und seiner Gattin) als Bezüger von Ergänzungsleistungen ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 5.9.2024)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A)

Schwyz,

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC

Art. 105 SVGart. 105 LCRart. 105 LCStr

Art. 105 SVGart. 105 LCRart. 105 LCStr

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC

Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC

Art. 107 VZVart. 107 OACart. 107 OAC

Art. 105 SVGart. 105 LCRart. 105 LCStr

2C_699/2017

BVGer C-3673/2010TAF C-3673/2010TAF C-3673/2010

BGE 123 I 248ATF 123 I 248DTF 123 I 248

BGE 141 I 105ATF 141 I 105DTF 141 I 105

BGE 126 I 180ATF 126 I 180DTF 126 I 180

BGE 126 I 180ATF 126 I 180DTF 126 I 180

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 141 I 105ATF 141 I 105DTF 141 I 105

BGE 143 I 147ATF 143 I 147DTF 143 I 147

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF