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Entscheid

III 2024 116

Kammergericht

27. September 2024Deutsch10 min

A. Das Verkehrsamt Schwyz hat am 5. Juni 2024 gegenüber A.________ (geb. ________) folgende "Verfügung Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder SZ ________" erlassen und die nachstehende Rechnung beigelegt (Vi-act. 5):

Source sz.ch

III 2024 116

Entscheid vom 27. September 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,

6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder; [Mahn-]Gebühren)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Das Verkehrsamt Schwyz hat am 5. Juni 2024 gegenüber A.________ (geb. ________) folgende "Verfügung Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder SZ ________" erlassen und die nachstehende Rechnung beigelegt (Vi-act. 5):

1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 106 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Verkehrszulassungsverordnung VZV werden vorgenanntem Fahrzeughalter bzw. vorgenannter Fahrzeughalterin der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen.

2. Die Kontrollschilder sind innert 20 Tagen dem Verkehrsamt oder einem Polizeiposten des Kantons Schwyz zuzustellen.

3. Wird der ausstehende Betrag inkl. der Verfügungskosten innert 20 Tagen dem Verkehrsamt überwiesen, erübrigt sich der Entzug.

4. Wird weder bezahlt noch die Kontrollschilder abgegeben, erfolgt an die Polizei der Auftrag zum Einzug der Kontrollschilder. Die Gebühr dafür beträgt weitere Fr. 120.-.

5. Werden nach dem Entzug der Kontrollschilder die geschuldeten Verkehrssteuern bzw. Gebühren nicht bezahlt, erfolgt nach Ablauf der Zahlungsfrist die Einleitung der Betreibung, was weitere Kosten von Fr. 60.- verursacht.

6. Die Kosten der vorliegenden Verfügung betragen Fr. 120.- und sind zusammen mit dem bereits ausstehenden Betrag zu überweisen.

Rechnung-Nr. 2400325041:

Datum Text Betrag

01.05.24 Mahngebühr 20.00

28.02.24 Fahrzeugprüfung Personenwagen, am 28.02.24 um

11:05 Uhr, OPEL Astra G20 Coupé, Stamm Nr.

631999177, Resultat: Mängelkontrolle 55.00

05.06.24 Verfügung 120.00

06.05.24 Guthaben von 349.00, ESR Zahlung vom 07.05.2024 -55.00

Total zahlbar bis 25.06.2024 140.00

Eine analoge Verfügung erging am 26. Juni 2024 auch gegenüber B.________, den Ehemann von A.________, betreffend den Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschild SZ ________.

B. Gegen die jeweiligen Verfügungen erheben A.________ (Verfahren III 2024 116) und B.________ (Verfahren III 2024 115) mit einer gemeinsamen Eingabe vom 17. Juli 2024 (Postaufgabe am 18.7.2024) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde: die offenen Rechnungen würden in den nächsten Tagen beglichen, aber mit den "Verfügungen und den jeweiligen Kosten in Höhe von Fr. 120.-- seien sie nicht einverstanden. Sie beantragen, die jeweiligen Kosten von Fr. 120.-- zu stornieren und die Verfügungen zurückzuziehen.

Erwägungen

C. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 12. August 2024 angesetzt, um entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen oder für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) das beigelegte Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" auszufüllen und einzureichen.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Frage der Fristwahrung Stellung zu nehmen: Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 sei ihr am 6. Juni 2024 (08.55 Uhr) zur Abholung gemeldet worden. Gleichentags um 17.57 Uhr habe sie die Abholfrist verlängert. Ein der Post erteilter Rückbehaltungsauftrag könne die siebentägige Abholfrist jedoch grundsätzlich nicht verlängern und habe daher unbeachtlich zu bleiben, womit die sogenannte

Zustellfiktion greife. Es sei daher davon auszugehen, dass die 20-tägige Beschwerdefrist mit der Postaufgabe der Beschwerde am 18. Juli 2024 nicht gewahrt worden sei.

D. Die Beschwerdeführerin (und ihr Ehemann) reichen am 2. August 2024 fristgerecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (akturiert im Dossier III 2024 115).

E. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2024 beantragt das Verkehrsamt Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Die Rechnungen für die Mahnung und die Verfügung für das Kontrollschild SZ ________ seien bisher noch nicht bezahlt. Das Kontrollschild sei per 8. August 2024 deponiert worden, woraus nun ein Restausstand von Fr. 118.-- resultiere.

F. Mit Eingabe vom 31. August 2024 nimmt die Beschwerdeführerin (und ihr Ehemann) erneut Stellung und halten an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde fest. Hierzu äussert sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2024.

G. Mit Schreiben vom 5. September 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz darzulegen, wie sich der Restbetrag von Fr. 118.-- zusammensetzt. Dieser Aufforderung kommt die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. September 2024 nach. Dabei legt sie dar, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich weitere Zahlungen von Fr. 144.-- geleistet habe, womit eine Gutschrift zu ihren Gunsten von Fr. 26.-- resultiere. Die Beschwerde sei daher gegenstandslos geworden und könne abgeschrieben werden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gegen Verfügungen des Verkehrsamtes kann innert 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 51 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz [EGzSVG; SRSZ 782.110] vom 14.4.1967 i.V.m. § 56 Abs. 1 VRP). Es findet das VRP Anwendung (§ 6 Abs. 2 EGzSVG).

2.1

Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar, soweit das VRP das Verfahren nicht selbst regelt (§ 4 Abs. 2 VRP). Das VRP äussert sich nicht weiter zu den Fristen, deren Berechnung und zum Lauf der Fristen, womit auf die Bestimmungen im JG zurückzugreifen ist.

2.2.1

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 JG). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG). Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 159 Satz 1 JG).

2.2.2

Gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen - bis auf von in § 157 Abs. 2 lit. a bis lit. g JG genannten, vorliegend nicht interessierenden Ausnahmefällen - unter anderem vom 15. Juli bis 15. August still (§ 157 Abs. 1 lit. b JG).

2.3

Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (§ 150 Abs. 1 JG),

a) wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolglosen Zustellung;

b) bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

2.4

Versendet eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsbehörde ihr Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost bzw. als Gerichtsurkunde und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so gilt die Zustellung rechtsprechungsgemäss am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion; fiction de la notification de la citation).

Wenn der Post CH AG für eine gewisse Dauer ein Zurückbehalteauftrag oder ein Nachsendeauftrag erteilt wird, vermag dies die Wirkungen der Zustellfiktion nicht zu beeinträchtigen. Der Ablauf der Frist von sieben Tagen seit Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort oder Domizil des Empfängers gilt unverändert als Zustellung. Ein derartiger Auftrag an die Post CH AG kann mithin den ordentlichen Fristenlauf weder hemmen noch verlängern. Dementsprechend hält die Post CH AG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "Postdienstleistungen" (sowohl in jenen für Privatkunden als auch für Geschäftskunden; Fassung jeweils vom Januar 2024) ausdrücklich fest, dass die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung sich "unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften" beurteilten (jeweilige Ziff. 2.5.7 lit. b der AGB). Dies alles gilt jedenfalls, sofern die rechtsunterworfene Person überhaupt mit der Zustellung hat rechnen müssen. Dabei besteht eine "Aufmerksamkeitsdauer" von bis zu einem Jahr (zum Ganzen vgl. Urteil BGer 2C_879/2022 vom 1.11.2022 E. 4.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; BGE 143 III 15 E. 4.1; BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteile BGer 2C_814/2022 vom 19.10.2022 E. 3.2; 2C_258/2020 vom 14.4.2020 E. 3.1).

3.1

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die per Einschreiben zugestellte, angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 am (Donnerstag) 6. Juni 2024 (08.55) zur Abholung gemeldet; um 17.57 Uhr verlängerte die Beschwerdeführerin die Abholfrist (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Die siebentägige Abholfrist endete somit am (Donnerstag) 13. Juni 2024, womit die Zustellfiktion griff, und die 20-tägige Beschwerdefrist entsprechend am 3. Juli 2024 endete.

Aufgrund der vorangegangenen Rechnungen (vom 28.2.2024) und insbesondere Mahnungen vom 10. April 2024, 1. Mai 2024 und 7. Mai 2024 (in diesen beiden letzten Fällen unter Androhung des Entzugs des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder) musste die Beschwerdeführerin nach der Nichtbezahlung der Rechnung zwangsläufig mit dem baldigen Erlass einer entsprechenden Verfügung rechnen. Diese Verfügung erging denn auch innert weniger als einem Monat nach der Mahnung vom 7. Mai 2024 (mit Frist zur Bezahlung bis 21.5.2024).

3.2

Die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe am 18. Juli 2024 erfolgte somit offenkundig verspätet. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Zustellfiktion entgegen der vorstehenden Fristberechnung ein bis zwei Tage später greifen sollte und in Berücksichtigung des am 15. Juli 2024 beginnenden Fristenstillstandes über die Sommerferien, der vorliegend nicht zu greifen vermag.

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

4.

Wäre die Beschwerde fristgerecht erhoben worden, was wie gezeigt nicht der Fall ist, wäre sie im Sinne von § 28 lit. d VRP infolge zwischenzeitlicher Begleichung der Ausstände (vgl. vorstehend Ingress lit. G) "aus anderen Gründen" (als Rückzug des Begehrens [lit. a], Anerkennung des Begehrens durch die Gegenpartei [= vorliegend die Vorinstanz] [lit. b], Widerruf [lit.c] oder Abschluss eines Vergleichs [lit. d erster Teilsatz]) gegenstandlos geworden.

5.

Ein Nichteintretensentscheid ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. § 72 Abs. 2 VRP). In Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) als Bezüger von Ergänzungsleistungen ist indessen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird infolge Fristversäumnisses nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage der Eingaben der Vorinstanz vom 5.9.2024 sowie 16.9.2024)

- die Vorinstanz(EB)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz,

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1

5

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 106 VZVart. 106 OACart. 106 OAC

§ 56 VRP

§ 6 EGzSVG

§ 4 VRP

§ 155 JG

§ 158 JG

§ 158 JG

§ 159 JG

§ 157 JG

§ 157 JG

§ 150 JG

2C_879/2022

BGE 145 IV 252ATF 145 IV 252DTF 145 IV 252

BGE 143 III 15ATF 143 III 15DTF 143 III 15

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§ 28 VRP

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