III 2024 118
Kammergericht
16. Dezember 2024Deutsch50 min
A. Am 8. Juli 2022 eröffnete der Bezirksrat Einsiedeln nach einer Informationsveranstaltung vom 5. Juli 2022 für die Teilrevision der Nutzungsplanung "Festlegung Gewässerräume Sihlsee" das Mitwirkungsverfahren mittels Publikation im Amtsblatt (Nr. 27 vom 8.7.2022, S. 1819 f.). Schriftliche Meinungsäusserungen zu den Entwürfen konnten bis spätestens 22. August 2022 an den Bezirksrat Einsiedeln gerichtet werden. Im Amtsblatt Nr. 16 vom 21. April 2023 (S. 874) publizierte der Bezirksrat den "Zonenplan Festlegung Gewässerraum Sihlsee" und legte die Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ (Mieter eines 835 m2 grossen Teils des der D.________ AG gehörenden Grundstücks KTN _01, worauf sich ihr Ferienhaus [Assek-Nr. _02] und ein Bootshaus [Assek-Nr. _03], E.________weg _04, befinden) Einsprache mit den folgenden Anträgen:
Source sz.ch
III 2024 118
Entscheid vom 16. Dezember 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________,
gegen
Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161,
8840 Einsiedeln,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung Gewässerraum Sihlsee)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 8. Juli 2022 eröffnete der Bezirksrat Einsiedeln nach einer Informationsveranstaltung vom 5. Juli 2022 für die Teilrevision der Nutzungsplanung "Festlegung Gewässerräume Sihlsee" das Mitwirkungsverfahren mittels Publikation im Amtsblatt (Nr. 27 vom 8.7.2022, S. 1819 f.). Schriftliche Meinungsäusserungen zu den Entwürfen konnten bis spätestens 22. August 2022 an den Bezirksrat Einsiedeln gerichtet werden. Im Amtsblatt Nr. 16 vom 21. April 2023 (S. 874) publizierte der Bezirksrat den "Zonenplan Festlegung Gewässerraum Sihlsee" und legte die Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ (Mieter eines 835 m2 grossen Teils des der D.________ AG gehörenden Grundstücks KTN _01, worauf sich ihr Ferienhaus [Assek-Nr. _02] und ein Bootshaus [Assek-Nr. _03], E.________weg _04, befinden) Einsprache mit den folgenden Anträgen:
1. Der Entwurf des Zonenplans F.________ vom 6. März 2023 sei aufzuheben bzw. insofern zu ändern, als der von den Einsprechenden gemietete Landabschnitt von ca. 835 m2 am E.________weg _04 in G.________ (Grundstück Nr. _01) nicht in den Gewässerraum ausgeschieden wird.
2. Infolge des Verzichts auf die Festlegung des Gewässerraums gemäss dem Antrag in Ziff. 1 sei ein Gewässerabstand von 5 m nach § 66 Abs. 3 PBG festzulegen, der im konkreten Fall infolge von § 66 Abs. 4 PBG auch unterschritten werden kann.
3. Eventualiter sei das Mitwirkungs- und Informationsverfahren nach § 25 Abs. 1 PBG wegen Bundesrechtswidrigkeit vollumfänglich zu wiederholen und danach ein neuer Entwurf des Zonenplans F.________ öffentlich aufzulegen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (inkl. MwSt.).
sowie mit folgenden prozessualen Anträgen:
5. Die vorliegende Einsprache sei durch einen Juristen zu behandeln, der sich mit sämtlichen Rügen dieser Einsprache (Ziff. III.A bis Ziff. III.F) auseinandersetzt und diese beurteilt, um weitere Rechtsverletzungen und Leerläufe zu vermeiden. Auf eine solche juristische Überprüfung kann nur verzichtet werden, sofern die Rechtsbegehren der Einsprechenden vollumfänglich gutgeheissen werden.
6. Sollte der Bezirksrat den Entwurf des Zonenplans F.________ vom 6. März 2023 nicht im Sinne der Rechtsbegehren der Einsprechenden anpassen, so ist er aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1C_289/2017, E. 5.5) verpflichtet, eine detaillierte, parzellenscharfe und mittels ökologischen Studien belegbare Begründung für die Ausscheidung eines Gewässerraums auf dem Landabschnitt am E.________weg _04 in G.________ vorzunehmen.
Mit Beschluss (BRB) Nr. 2023.235 vom 22. November 2023 entschied der Bezirksrat wie folgt:
1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2 Die Festlegung Gewässerräume Sihlsee, F.________, Änderungen Zonenplan, gemäss öffentlicher Auflage wird bestätigt.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
B. Gegen diesen BRB Nr. 2023.235 liessen B.________ und A.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Dispositiv Ziff. 1 und Dispositiv 2 des Beschlusses des Bezirksrats Einsiedeln vom 22.11.2023 (Nr. 2023.235) seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Zonenplan F.________ vom 06.03.2023 sei derart anzupassen, dass der von den Beschwerdeführenden gemietete und genutzte Landabschnitt von ca. 835 m2 am E.________weg _04 in G.________ (Grundstück Nr. _01), auf dem sich die im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Bauten (Gebäude-Nr. _02 und Gebäude-Nr. _03) befinden, nicht in den Gewässerraum ausgeschieden wird.
3. lnfolge des Verzichts auf die Festlegung eines Gewässerraums auf dem von den Beschwerdeführenden gemieteten und genutzten Landabschnitt von 835 m2 am E.________weg _04 in G.________ (Grundstück Nr. _01) sei dort ein Gewässerabstand von 5 m nach § 66 Abs. 3 PBG festzulegen.
4. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats Einsiedeln vom 22.11.2023 (Nr. 2023.235) vollumfänglich aufzuheben und der Bezirksrat Einsiedeln zu verpflichten, das Mitwirkungs- und lnformationsverfahren nach § 25 Abs. 1 PBG vollumfänglich zu wiederholen bzw. danach einen neuen Entwurf des Zonenplans F.________ auszuarbeiten und öffentlich aufzulegen.
5. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (inkl. MwSt.).
sowie folgendem prozessualen Antrag:
7. Eine unmittelbare Überweisung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Sinne einer Sprungbeschwerde i.S.v. § 52 Abs. 1 VRP sei vom Regierungsrat in Erwägung zu ziehen.
C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 497/2024 vom 25. Juni 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
D. Gegen diesen RRB Nr. 497/2024 (Versand am 2.7.2024) lassen B.________ und A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Postaufgabe am 22.7.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 25.06.2024 (Beschluss Nr. 497/2024) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 25.06.2024 (Beschluss Nr. 497/2024) sei aufzuheben und insofern anzupassen, dass die Beschwerde vom 22.12.2023 gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 22.11.2023 (Nr.2023.235) mit den folgenden Anträgen gutgeheissen wird:
1.1 Dispositiv Ziff. 1 und Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksrats Einsiedeln vom 22.11.2023 (Nr. 2023.235) seien vollumfänglich aufzuheben.
1.2 Der Entwurf des Zonenplans F.________ vom 06.03.2023 sei derart anzupassen, dass der von den Beschwerdeführenden gemietete und genutzte Landabschnitt von ca. 835 m2 am E.________weg _04 in G.________ (Grundstück Nr. _01), auf dem sich die im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Bauten (Gebäude-Nr. _02 und Gebäude-Nr. _03) befinden, nicht in den Gewässerraum ausgeschieden wird.
1.3 lnfolge des Verzichts auf die Festlegung eines Gewässerraums auf dem von den Beschwerdeführenden gemieteten und genutzten Landabschnitt von 835 m2 am E.________weg _04 in G.________ (Grundstück Nr. _01) sei dort ein Gewässerabstand von 5 m nach § 66 Abs. 3 PBG festzulegen.
1.4 Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats Einsiedeln vom 22.11.2023 (Nr. 2023.235) vollumfänglich aufzuheben und der Bezirksrat Einsiedeln zu verpflichten, das Mitwirkungs- und lnformationsverfahren nach § 25 Abs. 1 PBG vollumfänglich zu wiederholen bzw. danach einen neuen Entwurf des Zonenplans F.________ auszuarbeiten und öffentlich aufzulegen.
1.5 Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 25.06.2024 (Beschluss Nr. 497/2024) vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats Einsiedeln (inkl. MwSt.).
E. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Den inhaltlich gleichen Antrag stellt vernehmlassend am 10. September 2024 auch der Bezirksrat. Die Beschwerdeführer lassen mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ihren Verzicht auf die Einreichung einer Replik mitteilen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das (See-)Grundstück KTN _01 liegt mit Ausnahme von Flächen von 17'360 m2 für touristische Bauten und Anlagen sowie von 9'375 m2 für Sport- und Freizeitanlagen ausserhalb der Bauzonen, hiervon 70'020 m2 im übrigen Gemeindegebiet; 193'134 m2 sind Landwirtschaftsfläche. Der von den Beschwerdeführern gemietete Bereich befindet sich zu einem erheblichen Teil in der Landwirtschaftszone, woran nichts geändert werden soll. Der nordöstliche Teil des Bereichs befindet sich im Übrigen Gemeindegebiet (vgl. Entwurf Zonenplan F.________, 1:2'500, vom 6.2.2023) sowie im kantonalen Naturschutzgebiet H.________ und I.________ (vgl. webGIS-SZ Geokategorie Naturschutzgebiete, kantonale Naturschutzgebiete; Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig [SRSZ 722.313] vom 29.8.1994, Naturschutzzone A; Schutzplan "Naturschutzgebiet H.________ und I.________", 1:5'000, vom 29.8.2024, publ. im Amtsblatt Nr. __ vom 2.9.1994). Mit der Zonenplanung "Festlegung Gewässerraum" soll in diesem Bereich entlang des Sihlsees ein Gewässerraum von 15 m Breite festgelegt werden (vgl. Entwurf F.________ Zonenplan Änderungen, 1:2'500, vom 6.2.2023).
1.2.1 Der Bezirksrat erwog in seinem mitangefochtenen Beschluss namentlich was folgt:
- Es könne nicht dem Bezirk angelastet werden, dass die Beschwerdeführer sich im Rahmen des Informations- und Mitwirkungsverfahrens nicht geäussert hätten (S. 2 E. 4).
- Der Vorwurf einer unzureichenden oder gar täuschenden Information gehe fehl (S. 3 E. 4).
- Klar- und richtigzustellen sei, dass das Ferienhaus der Beschwerdeführer teilweise in einem kantonalen Naturschutzgebiet stehe (S. 3 E. 5).
- Die Frage des Bestandesschutzes des Gebäudes sei nicht Verfahrensgegenstand (S. 3 E. 5).
- Bereits heute gelte ein Gewässerraum bzw. ein Gewässerabstand von 20 m ab Uferlinie (S. 3 E. 6).
- Massgebend für die Beurteilung, ob der Sihlsee als künstlich angelegtes Gewässer gelte, seien insbesondere die Interessen des Hochwasserschutzes und die allenfalls vorhandene ökologische Bedeutung des Gewässers (S. 3 E. 8).
- Der bei den Einsprechern festgelegte Gewässerraum diene zum einen den natürlichen Funktionen des Sihlsees. Er sei ganz grundsätzlich ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen und diene zugleich der Vernetzung von Lebensräumen. Er sei ein wichtiges Element der Kulturlandschaft und ein Erholungsraum. Dem heute über 85-jährigen Sihlsee generell einen ökologischen Wert aberkennen zu wollen, sei absurd (S. 4 f. E. 13).
- Bei der Festlegung des Gewässerraums am Sihlsee sei keine flächendeckende, sondern eine an die konkreten Verhältnisse angepasste, differenzierte Festlegung vorgenommen worden (S. 5 E. 14, mit Hinweis auf den Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV "Festlegung Gewässerraum Sihlsee" der J.________ AG vom 6.3.2023).
- Die Uferlinie im fraglichen Bereich sei anhand der zur Verfügung stehenden Luftbilder und gemäss der kantonalen Arbeitshilfe definiert worden. Konkret sei beispielsweise beim angrenzenden Bootshaus die Uferlinie so angepasst worden, dass das Bootshaus landseitig zu liegen komme, was gerade im lnteresse der Einsprecher sei (S. 5 E. 14).
- Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Vorschlag, an Stelle eines Gewässerraumes den Anliegen des Gewässerschutzes mit Auflagen bzw. Nebenbestimmungen Rechnung zu tragen, entbehre einer Rechtsgrundlage und lasse sich mit dem Gesetzesauftrag nach Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 nicht vereinbaren (S. 6 E. 15).
- Die Einsprecher seien Pächter eines Ferienhauses am Sihlsee und nicht Haus- oder Landeigentümer. lnsofern erschienen ihre Hinweise auf eine "Enteignung" durch Ausscheidung eines Gewässerraums - der aktuell übergangsrechtlich bereits im höheren Umfang von 20 m bestehe - unbegründet. Ein Gewässerraum sei mindestens seit 1967 ausgeschieden. Zudem schütze die Eigentumsgarantie grundsätzlich keine faktischen lnteressen (S. 6 E. 17).
- Da die Beschwerdeführer nicht Grundeigentümer, sondern Landpächter seien und das gepachtete Grundstück nicht als Grundstück ausgeschieden sei, könnten sie weder eine "detaillierte, parzellenscharfe" Begründung für die Ausscheidung des Gewässerraums verlangen, noch sei eine solche im konkreten Fall möglich (S. 6 E. 20).
1.2.2 Der Regierungsrat hat diesen BRB im Wesentlichen wie folgt bestätigt:
- Er sehe keinen Anlass, die Beschwerde direkt ans Verwaltungsgericht zu überweisen (E. 2.2).
- Der Bezirksrat habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (namentlich in dessen Ausprägung der Begründungspflicht) nicht verletzt (E. 3.2.2).
- Es bestehe kein Anlass, an der Vollständigkeit der vorinstanzlichen Akten zu zweifeln, auch wenn einige Abteilungen des allgemein beschrifteten Registers des Bundesordners mit den Unterlagen leer sei (E. 3.3).
- Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren heilbar (E. 3.4).
- Der Bezirksrat habe den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (E. 4.1 f.).
- Die Eröffnung des Mitwirkungsverfahrens sei im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 und § 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 im Amtsblatt (Nr. 27 vom 8.7.2022, S. 1819 f.) publiziert und öffentlich aufgelegt worden. Dass die Beschwerdeführer (sowie andere Mieter und Pächter von [Teil-]Grundstücken am Ufer des Sihlsees) nicht persönlich über die anstehende Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung informiert bzw. angehört worden seien, sei nicht zu beanstanden (E. 5.3).
- Beim Sihlsee handle es sich zwar um ein ursprünglich künstlich geschaffenes Gewässer, weshalb rein theoretisch auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden könnte. Indes bestünden überwiegende Interessen, weshalb auf die (generelle) Ausscheidung eines Gewässerraumes beim Sihlsee nicht verzichtet werden könne (E. 7.3.1).
- Die privaten lnteressen der Beschwerdeführer (bessere bauliche Möglichkeiten in Bezug auf eine allfällige künftige Erweiterung ihres Ferienhauses) vermöchten die öffentlichen (vor allem ökologischen) lnteressen an einer Ausscheidung des Gewässerraums nicht zu überwiegen (E. 7.3.2).
- Der Bezirksrat habe beim Grundstück KTN _01 grundsätzlich zu Recht den bundesrechtlichen Gewässerraum von mindestens 15 m mittels Gewässerraumzone ausgeschieden (E. 8.1). Einer Reduktion stünden die gleichen überwiegenden Interessen entgegen wie dem Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes (E. 8.2).
- Die Frage der Zulässigkeit einer allfälligen Erweiterung des bestehenden Ferienhauses im Gewässerraum sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 8.3).
1.3.1 Die Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) sind - analog zu den vorinstanzlichen Verfahren - unbestrittenermassen gegeben, so namentlich und offenkundig auch die Legitimation (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Rz. 5 ff.).
Erwägungen
1.3.2
Was die beantragte "Vertraulichkeit" betrifft (Beschwerde S. 6 Rz. 14), konkretisieren die Beschwerdeführer ihre im vorliegenden Kontext schützenswerten Persönlichkeitsrechte nicht näher. Indessen entspricht es der Publikationspraxis des Verwaltungsgerichts, dass selbst die Namen der Rechtsvertreter anonymisiert werden.
1.3.3
Die Vorinstanz hat die Akten eingereicht (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 15). Analog zum regierungsrätlichen Verfahren besteht kein Anlass, an der Vollständigkeit der eingereichten Akten zu zweifeln.
1.3.4
Ein (zwingender) Anlass zu einer Koordination des vorliegenden Verfahrens mit allfälligen weiteren Verfahren (VGE III 2024 121) (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 1 Ziff. 1) ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.
1.4
Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde lehnt sich eng an die Verwaltungsbeschwerde an, wie allein der Vergleich der Inhaltsverzeichnisse der beiden strukturierten Beschwerden, die infolge ihrer Redundanzen (beispielsweise wird u.a. der Besitzstandschutz vielfach thematisiert [Beschwerde Rz. 9, 38, 57 f., 73-75, 77-79, 90], wiederholt wird auch eine Gehörsverletzung gerügt [Rz. 29, 55 ff., 59 f., 62 f., 72, 110]; es finden sich wiederholte Zitate [Rz. 39, 65, 67, 70, 91]) allerdings durchaus eine Fristansetzung zur Verbesserung (vgl. § 38 Abs. 1 VRP i.V.m. § 39 VRP) rechtfertigt hätte(n), belegt. Die Beschwerdeführer halten entsprechend im Wesentlichen auch an ihren bereits mit der Verwaltungsbeschwerde (und der Einsprache) vorgebrachten Argumenten fest. Gerügt werden (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. III; mit jeweiligem Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen RRB):
- Rechtswidrige Beiladungen/Unfaires Verfahren (§ 14 VRP; Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999] (RRB E. 1.1 ff.)
- Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung (§ 18 VRP) (RRB E. 1.2, E. 4, E. 4.1 f.)
- Zahlreiche Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 VRP) infolge:
- fehlender sachgerechter Auseinandersetzung mit den Rügen (RRB E. 3.2.2)
- Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung (RRB E. 1.2; E. 4.1)
- unzureichender Begründung (RRB E. 3 und E. 3.1 f.)
- Fehler bei der Gewässerraumfestlegung (Art. 36a GSchG) (RRB E. 5 ff.) infolge:
- Fehler beim Informations- und Mitwirkungsverfahren (Art. 4 RPG) (RRB E. 5.3; vgl. BRB E. 4)
- fehlender parzellenscharfer Festlegung (Art. 41b der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201] vom 28.10.1998) (RRB E. 8; vgl. BRB E. 7 ff., E. 20)
- unzureichender Interessenabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 3 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] vom 28.6.2000) (RRB E. 8.1 f.; vgl. BRB E. 14)
- fehlerhafter Anwendung von Art. 41b Abs. 4 lit. c GSchV (RRB E. 8.1 f.)
- Ermessensunterschreitung (Art. 50 Abs. 2 BV; § 69 Abs. 2 BV) [sic] (RRB E. 8)
- Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) (RRB E. 4, E. 4.2 und E. 8.2; vgl. BRB E. 5 und E.17) sowie
- Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) (vgl. BRB E. 16).
2.1
Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Zu den Planungsgrundsätzen, welche die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden zu beachten haben, gehört die Schonung der Landschaft; unter anderem sollen insbesondere See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG). Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (Art. 3 Abs. 1 lit. a RPV), diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b), und diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Abs. 2). Präzisiert wird die Entscheidbegründung für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV. Dieser verlangt, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Vorbemerkungen N 20).
2.2.1
Schutzzonen umfassen unter anderem Seen und ihre Ufer (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a RPG). Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 PBG scheidet die Gemeinde im Zonenplan unter anderem Schutzzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer. Das kantonale Wasserrechtsgesetz (KWRG; SRSZ 451.100) vom 11. September 1973 verlangt in § 44b (in Kraft seit 1.3.2019), dass die Gemeinden die Anpassung des Gewässerraums im Rahmen der nächstfolgenden Zonenplanrevision berücksichtigen.
2.2.2
Art. 36a Abs. 1 GSchG verpflichtet die Kantone, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Gewässerraum). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG; Urteil BGer 1C_217/2018 vom 11.4.2019 E. 2).
Laut den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV legen die Kantone den Gewässerraum gemäss den Art. 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1).
2.2.3
Mit der Regelung in Art. 36a GSchG liegt es wie bis anhin an den Kantonen, den bundesrechtlichen Auftrag zu vollziehen und die Gewässerräume festzulegen. Die Kantone sind generell für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständig, weshalb auch die dafür notwendige Rechtsetzung in ihrer Kompetenz liegt. Die Kantone haben alle Bestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des bundesrechtlichen Auftrags notwendig sind. Sie müssen das Verfahren bestimmen und die Zuständigkeiten festlegen. Es steht ihnen frei, die Gewässerräume selber festzulegen oder diese Aufgabe an die Gemeinden zu delegieren (Modulare Arbeitshilfe "Gewässerraum" zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraumes in der Schweiz [nachstehend "Modulare Arbeitshilfe"], hrsg. von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz [BPUK], der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren [LDK], dem Bundesamt für Umwelt [BAFU], dem Bundesamt für Raumentwicklung [ARE] sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Juni 2019, Modul 2: Festlegung des Gewässerraums, S. 19; Kehrli, Gewässerraum festlegen, Worauf die Kantone in Recht und Praxis achten müssen, in: VLP-ASPAN Raum & Umwelt 4/2017, Ziff. 3; VGE III 2018 21 vom 17.10.2018 E. 3.3.3).
2.3
Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem RPG (Art. 4 Abs. 1 RPG). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG; vgl. § 2 Abs. 1 PBG).
Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement. Über den Stand der Planung ist periodisch zu informieren (§ 25 Abs. 1 PBG). Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschriften und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs. 2 PBG). Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen (§ 13 Abs. 2 PBV). Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PBG).
2.4.1
Im Beschwerdeverfahren kommt dem Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP) prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessensspielraum zu belassen ist (vgl. § 15 Abs. 3 PBG; vgl. vorstehend E. 1.1), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten und ausgesprochene Ermessensfragen geht, dagegen so weit auszudehnen, dass die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen gewährleistet wird. Er hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen (auch Richtplanaussagen, welche jedoch auf die Rechtmässigkeit hin überprüfbar sind) nicht entspricht (statt vieler vgl. VGE III 2013 198 vom 24.4.2014 E. 6.2.1 m.w.H.; BGE 131 II 81 E. 7.2.1; 127 II 238 E. 3b/aa; Aemissegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33, Rz. 52 ff.; Waldmann/ Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N 64 ff.).
2.4.2
Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP sowie in Beachtung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (statt vieler vgl. VGE III 2008 247 vom 28.7.2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 131 II 81 E. 6.6; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 80a, 81). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 E. 2.4; III 2009 125 vom 22.12.2009 E. 3.3, je mit Hinweis auf BGE 127 II 238 E. 3b/bb).
3.1.1
Die Beschwerdeführer machen Fehler beim Informations- und Mitwirkungsverfahren (vgl. vorstehend E. 2.3) geltend.
3.1.2
Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG ein weiter Handlungsspielraum zu (BGE 135 II 286 E. 4.1; BGE 133 II 120 E. 3.2; Urteil BGer 1C_441/2015 vom 18.11.2015 E. 4.1). Die Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG stellt eine Einflussmöglichkeit dar, die von den Instrumenten der direkten Demokratie und des Rechtsschutzes zu unterscheiden ist. Sie gehört wie das Vernehmlassungsverfahren zu jenen institutionellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern blosse politische Einflussnahme bewirken. Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Deshalb verlangt deren Durchführung einen Zeitpunkt, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist. Berechtigt, sich informieren zu lassen und an der Mitwirkung teilzunehmen, ist "die Bevölkerung", damit weder nur die Stimmberechtigten der planenden Gebietskörperschaft noch nur die Grundeigentümer im Planperimeter oder die im Sinne der Rechtsschutzbestimmungen besonders betroffene Bevölkerung. Ein besonderer Interessennachweis ist nicht verlangt. Es liegt allerdings nahe, dass die durch die Planung direkt Betroffenen, welche in einem späteren Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde legitimiert sind, ihre Interessen bereits im Mitwirkungsverfahren im Sinne von Einwendungen und Anregungen geltend machen (BGE 135 II 286 E. 4.2.3 mit Hinweisen u.a. auf Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 4 N 1 f. und N 9; vgl. auch Jeannerat/Moor, in: PK-RPG Nutzungsplanung 2016, Art. 14 N 25; Dussy, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 7.79 f.; vgl. Urteile BGer 1C_86/2020 vom 22.4.2021 E. 3.2; 1C_243/2017 vom 5.2.2018 E. 5.3.3 f.). Rein formale Anhörungen nach dem Entscheid des zuständigen Organs genügen den Anforderungen von Art. 4 RPG also nicht (Muggli, PK-RPG Baubewilligung, Art. 4 N 7).
3.1.3
Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG, Art. 36a Abs. 1 GSchG und § 25 PBG behaupten, es sei ein "umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen" abzugeben (Beschwerde S. 16 Rz. 77), lässt sich diese Vorgabe den zitierten Gesetzesbestimmungen nicht entnehmen, was auch den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreterin nicht entgangen sein kann. Der BGE 139 I 2 (Beschwerde S. 16 Rz. 74 und Rz. 77) gilt einer Stimmrechtsbeschwerde (Abstimmung über eine Planungsinitiative) betreffend die Frage der Objektivität behördlicher Abstimmungserläuterungen und ist somit vorliegend nicht repräsentativ. Die Beschwerdeführer scheinen folglich den Unterschied zwischen der planungsrechtlichen Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG und den Instrumenten der direkten Demokratie zu verkennen. Selbst nach Massgabe von Abstimmungserläuterungen stellte indes die von den Beschwerdeführern konkret gerügte (Beschwerde S. 17 oben) Feststellung im (ersten) Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV, dass sich infolge der Festlegung einer neuen Gewässerabstandslinie (Baulinie) von 15 m unter Aufhebung der geltenden Gewässerabstandslinie (Baulinie) von 20 m "für die betroffenen Grundeigentümer die Nutzungsmöglichkeiten verbessern", keinen Verstoss gegen die Objektivität dar: ein jeder Besitzer dürfte und muss auch wissen, ob er zu den von der Verbesserung, d.h. einer Reduktion der Gewässerabstandslinie um 5 m, betroffenen Grundeigentümern gehört oder nicht.
Die Möglichkeit, sich im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens schriftlich zu äussern, dauerte rund eineinhalb Monate (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Wenn die Beschwerdeführer hiervon nicht Gebrauch machten, kommt es einem venire contra factum proprium gleich, im Nachhinein eine Verletzung ihres Anspruches auf Mitwirkung geltend zu machen. Ein Anspruch auf eine (persönliche) Einladung zu einem dem Mitwirkungsverfahren mit Auflage und Publikation der Planungsunterlagen vorangehenden Informationsanlass besteht indes nicht und lässt sich auch nicht aus den planungsrechtlichen Vorgaben ableiten. Eine Gehörsverletzung liegt mit Bezug auf das Mitwirkungsverfahren entsprechend nicht vor.
3.2.1
Die Beschwerdeführer rügen eine rechtswidrige Beiladung des Amtes für Gewässer ins regierungsrätliche Verfahren.
3.2.2
Das Sicherheitsdepartement (Rechts- und Beschwerdedienst) hat mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 das Amt für Raumentwicklung (ARE) mit einer Beschwerde bedient (RR-act. V/02). Das ARE hat daher das Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 3. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass die materielle Prüfung bezüglich des Gewässerraums durch das Amt für Gewässer erfolgt sei und dieses aus seiner Sicht "zwingend zur Vernehmlassung einzuladen" sei (RR-act. III/01). Hierauf lud das Sicherheitsdepartement das Amt für Gewässer zum Verfahren bei und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein (RR-act. V/04). Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 reichte das Amt für Gewässer dem Sicherheitsdepartement "Bemerkungen" zur Beschwerde ein (RR-act. IV/01).
3.2.3
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass es sich beim Amt für Gewässer um eine Fachinstanz handelt, welcher im vorliegenden Verfahren keine Partei- und Verfahrensfähigkeit zukomme, und entsprechend das Amt für Gewässer nicht (als beigeladenes Amt) im Rubrum aufgeführt. Gleichzeitig hat er jedoch zutreffend dargelegt, dass die Behörde den entscheiderheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat und zu den Beweismitteln insbesondere auch Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen zählen (§ 24 Abs. 1 lit. a VRP). Mit anderen Worten hätte der Regierungsrat den entsprechenden Bericht auch ohne Antrag des ARE einholen können oder allenfalls müssen.
Ergänzend legt das Sicherheitsdepartement vernehmlassend (S. 1 f. Ziff. 2 mit Hinweis auf § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000 i.V.m. § 7 Abs. 1 der Wasserverordnung [WV; SRSZ 451.111] vom 23.6.2020) dar, dass das Amt für Gewässer die kantonale Gewässerschutzfachstelle ist, welche die ihr nach Bundesrecht und kantonalem Recht sowie vom Regierungsrat und Departement übertragenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Insbesondere ist das Amt für Gewässer auch zuständig, für die Anpassung der Gewässerraumbreite oder den Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung zu erteilen (§ 9 lit. c WV).
Zudem kann einerseits auch auf die Beurteilungszuständigkeiten des Amtes für Gewässer nach dem PBG/PBV hingewiesen werden (§ 46 Abs. 2 PBV: Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern; § 47 Abs. 3 PBV: Ausnahmebewilligungen vom Gewässerabstand). Des Weiteren hat das Volkswirtschaftsdepartement im Vorprüfungsbericht vom 26. November 2021 (S. 1 lit. B), wozu sich auch das Umweltdepartement, dem das Amt für Gewässer angegliedert ist (vgl. § 16 lit. b der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei [VVAG; SRSZ 143.111] vom 11.9.2007), geäussert hat, für die Klärung offener Punkte den allfälligen Beizug des Amts für Gewässer empfohlen. Anderseits ist das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Fachstelle für Raumplanung im Sinne von Art. 31 RPG (§ 3 Abs. 1 PBV), das Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemeinden, die sich mit Planungs- und Baufragen befassen, berät und unterstützt (§ 3 Abs. 2 PBV).
Der Regierungsrat konnte mithin zu Recht folgern, dass es dem ARE wie dem Amt für Gewässer weder an den erforderlichen Aktenkenntnissen noch der Kompetenzen oder Zuständigkeit für die Abgabe einer Stellungnahme mangelt, was sich allerdings unbesehen der dargelegten (Rechts-)Grundlagen verstehen dürfte. Soweit die Beschwerdeführer die Vorinstanz bzw. das Sicherheitsdepartement auf der gewählten Terminologie (Beiladen) behaften wollen, verfallen sie einem überspitzten Formalismus. Der Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 27) entbehrt einer Grundlage.
Wie weit eine Amtsstelle der Akten bedarf, um eine Stellungnahme abzugeben, hat sie selber zu beurteilen; zur Annahme mangelnder Aktenkenntnisse des Amts für Gewässer wie des ARE (vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 26) besteht kein Grund. Die Berichte des Amts für Gewässer vom 21. (recte: 23.) Januar 2024 sowie des ARE vom 3. Januar 2024 (vgl. RR-act. III/01, IV/01) aus dem Recht zu weisen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 23, S. 9 Rz. 28), um sie anschliessend zwecks Vermeidung des Vorwurfs der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unter dem Titel eines Auskunfts-/Amtsberichts wieder einzuholen, hätte offenkundig einen verfahrensökonomischen Unsinn dargestellt. Dass sich die Beschwerdeführer zum Bericht des Amtes für Gewässer äussern konnten, ist unbestreitbar.
3.3.1
Die Beschwerdeführer machen eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung bzw. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch den Regierungsrat geltend. Dabei beziehen sie sich konkret auf E. 4.2, E. 7.3.1 f. sowie E. 8.3 des angefochtenen RRB. Sie bleiben insbesondere dabei, dass Fragen betreffend die Eigentumsverhältnisse, des Bestandesschutzes (altrechtliche Baute), Situierung der Bauten ausserhalb der Bauzone, bessere bauliche Möglichkeiten bei einem Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes für die Entscheidfindung relevant seien. Zutreffend bestätige der Regierungsrat zunächst auch, dass es sich beim Sihlsee um ein künstlich angelegtes Gewässer handle, wiederhole dann aber die unzutreffenden Behauptungen des Bezirksrates, dass der Sihlsee eine besondere ökologische Bedeutung habe.
3.3.2
Der Regierungsrat (wie zuvor der Bezirksrat) hat seinen Entscheid in Kenntnis der Argumente der Beschwerdeführer getroffen. Dies wird genau besehen von den Beschwerdeführern auch anerkannt. Zwar sprechen sie verschiedentlich von einem Ignorieren ihrer Argumente (S. 9 ff. Rz. 30, 39, 48, 54; so auch passim im Rahmen anderer Rügen), meinen damit jedoch insbesondere, dass der Regierungsrat ihre Vorbringen zu Unrecht "als vermeintlich irrelevant abgetan" hat (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 38; ähnlich andernorts, so z.B. S. 13 Rz. 56 "nicht zureichend mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt"). Die Rüge der Beschwerdeführer betrifft insofern weniger eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als ebenso sehr bzw. mehr eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unzutreffende Beweiswürdigung.
Analoges gilt auch für die Rüge der Verletzung/Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung (Beschwerde S. 18 ff. Rz. 59 ff.). Wenn der Regierungsrat den Vorbringen zu den Eigentumsverhältnissen und dem Bestandesschutz sowie zu baulichen Möglichkeiten keine Entscheidrelevanz beimass, durfte er - unter dem Vorbehalt, dass seine diesbezügliche Auffassung zutrifft - beispielsweise auch davon absehen, die Baugesuche zu massvollen Erweiterungen am Sihlsee offenzulegen. Abgesehen davon, dass der Antrag auf Offenlegung sämtlicher Bewilligungen als unverhältnismässig zu betrachten ist, kann den bisherigen Bewilligungen baulicher Massnahmen deshalb keine Bedeutung zukommen, weil sie unter der noch geltenden Rechtslage, also gerade vor der von Bundesrecht her (bis Ende 2018) zwingend vorzunehmenden Ausscheidung eines Gewässerraumes, erteilt wurden.
Anzufügen ist, dass die Entrichtung einer Steuer auf einem Vermögenswert nicht zwingend auf ein Eigentum am entsprechenden Vermögenswert schliessen lässt. Abgesehen davon lassen sich der Steuerrechnung 2021 der Beschwerdeführer vom 17. Juli 2023 (Beilage 5 zur Replik vom 19.3.2024 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren) die Grundlagen der Steuererhebung nicht entnehmen. Insofern ist die Steuerrechnung beweisuntauglich.
3.3.3
Zutreffend ist zwar, dass sich der Vorprüfungsbericht (richtigerweise: Bericht im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens) des Amtes für Gewässer vom 28. Oktober 2021, den dieses Amt in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2024 erwähnt hat, soweit ersichtlich nicht bei den Akten befindet. Dieser Bericht ist jedoch in die Vorprüfung des Volkswirtschaftsdepartements vom 26. November 2021 eingeflossen, aufgrund dessen die Nutzungsplanunterlagen überarbeitet wurden (vgl. Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV, S. 9 oben), die dann im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens im Juli 2022 aufgelegt wurden. Diese Auflageunterlagen wie die im Mitwirkungsverfahren vorgebrachten Einwendungen wiederum fanden Berücksichtigung im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV. Bei dieser Sachlage kann das Fehlen der Stellungnahme des Amtes für Gewässer vom 28. Oktober 2021 nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, insbesondere auch nicht als irreführende Aussage verstanden werden oder als "ein Vorteil und Verdienst des Bezirksrats" (Beschwerde S. 17 Rz. 80).
3.3.4
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht kann nicht verfangen. Der angefochtene RRB erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an eine hinreichende Begründung (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2, BGE 142 II 49 E. 9.2; Urteil BGer 1C_318/2019 vom 31.8.2020 i.Sa. H. vs. GR Wollerau E. 4). Eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ist zulässig. Massgebend ist, dass sich der Betroffene Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Allein der Umfang der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde belegt, dass dies vorliegend der Fall war/ist. Soweit Sachverhaltselemente von der Vorinstanz allenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt oder falsch gewürdigt worden sein sollten, fällt dies bei der materiellen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Ausscheidung des Gewässerraumes im Grundsatz wie in den metrischen Ausmassen ins Gewicht.
4.1.1
Art. 41b GSchV regelt den Gewässerraum für stehende Gewässer wie folgt:
1.
Die Breite des Gewässerraums muss, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen.
2.
Die Breite des Gewässerraums nach Absatz 1 muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a. des Schutzes vor Hochwasser;
b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c. überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
d. der Gewässernutzung.
3.
Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
4.
Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
b. eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder
c. künstlich angelegt ist.
4.1.2
Die Breite des Gewässerraumes muss also grundsätzlich mindestens 15 m betragen (Art. 41b Abs. 1 GSchV). Dass sich ihr Ferienhaus samt Bootshaus in einem dicht überbauten Gebiet befindet (Art. 41b Abs. 3 GschV), was eine Anpassung der Gewässerraumbreite an die baulichen Gegebenheiten erlauben würde, wird selbst von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Ebenso wenig treffen die Tatbestände gemäss Art. 41b Abs. 4 lit. a und b GSchV vorliegend zu. Die Argumentation der Beschwerdeführer beschränkt sich folgerichtig auf die Geltendmachung des Sihlsees als eine künstliche Anlage im Sinne von Art. 41b Abs. 4 lit. c GSchV.
Auch mit Blick auf die Anwendbarkeit von Art. 41b Abs. 4 lit. c GSchV ist zu beachten, dass es sich bei Art. 41b Abs. 4 GSchV wie bei Art. 41b Abs. 3 GSchV um eine Kann-Bestimmung handelt. Diese räumt den anwendenden Behörden zum einen ein sogenanntes Entschliessungsermessen (Rechtsfolgeermessen) ein, d.h. einen Spielraum beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen ist oder nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 398 u. Rz. 403; vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 5 Rz. 1454 u. Rz. 1472), zum andern ein Auswahlermessen, welches vorliegend den Umfang der allfälligen Abweichung von den gesetzlichen Gewässerraumvorgaben beschlägt (vgl. VGE III 2021 118 vom 30.11.2021 E. 3.2.2). Es besteht daher grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, dass auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wird. Zwingende Voraussetzung bleibt die Gewährleistung des Hochwasserschutzes (Urteile BGer 1C_522/2022 vom 25.3.2024 E. 7.2; 1C_178/2021 vom 3.3.2022 E. 4.5). Nicht nachvollziehbar ist der von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Ermessensausübung angerufene Autonomiebereich der Gemeinde (Beschwerde S. 23 Rz. 108). Der Ermessensspielraum ist von der bundesrechtlichen Regelung im GSchG und GSchV vorgegeben und bleibt insoweit der Gemeindeautonomie entzogen.
4.2.1
Der Bezirksrat hat im mitangefochtenen BRB ausgeführt (E. 8 ff.), zur Beantwortung der Frage, ob der Sihlsee als künstlich angelegtes Gewässer zu qualifizieren sei, könne der von den Beschwerdeführern betroffene Gewässerabschnitt nicht singulär und isoliert, sondern müsse der See als Ganzes betrachtet werden. Massgebend seien insbesondere die Interessen des Hochwasserschutzes sowie die allenfalls vorhandene ökologische Bedeutung des Gewässers. Die heutige Funktion und Bedeutung des 1937 eingestauten Sihlsees sei eine andere. Der Stausee übernehme sehr wohl Funktionen des Hochwasserschutzes mittels Absenkung des Wasserspiegels oder Zurückbehaltung von Wasser. Auch könne ihm eine ökologische Bedeutung nicht abgesprochen werden, zumindest in den Anstossbereichen zu den umfangreichen Naturschutzzonen und Biotopen. Der Niedrigwasserstand während der Wintermonate ändere daran nichts. Auch die von den Beschwerdeführern eingereichte (undatierte) Maturaarbeit (Tobias Leuthold, Ökosystem Sihlsee - Eine gewässerökologische Analyse des grössten Stausees der Schweiz) wie auch eine ETH-2. Semesterarbeit (Cantoni/Villiger/Wyss, Sihlsee, Der Untergang einer Kulturlandschaft, Mai 2008) führten zu keinem gegenteiligen Schluss. ln der Erhebung und Bewertung "Ökomorphologie der Sihlseeufer" vom 4. Mai 2016 (L. Spalinger, Fischwerk, und S. Stoll, IC Infraconsult AG, im Auftrag des kantonalen Amts für Umweltschutz, S. 22) werde die ökomorphologische Bewertung des Seeufers im Gebiet I.________ im Detail dargestellt. Die Festlegung im erforderlichen Umfange sei zweifellos gegeben. Dem heute über 85-jährigen Sihlsee generell einen ökologischen Wert aberkennen zu wollen, sei absurd. Im Übrigen sei das Sihltal in der Gletscherzeit ein einziger interglazialer See gewesen, der mit der Zeit aber verlandet sei.
Die Festlegung des Gewässerraumes sei differenziert und angepasst an die konkreten Verhältnisse vorgenommen worden. Im konkreten Fall der Beschwerdeführer seien die Uferverbauungen, Uferstreifen, Hinterlandstreifen und Flachwasserzonen als Attribute zur Uferlinie massgebend. Die Uferlinie im Bereich der Landfläche der Beschwerdeführer sei anhand der zur Verfügung stehenden Luftbilder und gemäss der kantonalen Arbeitshilfe definiert worden. Konkret sei beispielsweise beim angrenzenden Bootshaus die Uferlinie so angepasst worden, dass es landseitig zu liegen komme (E. 14).
4.2.2
Der Regierungsrat hat die Möglichkeit des Verzichts auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes mit der Begründung eines ursprünglich "künstlich geschaffenen Gewässers" zu Recht als theoretisch bezeichnet (angefochtener RRB E. 7.3.1) und mit dem Bezirksrat und dem Amt für Gewässer (Stellungnahme vom 23.1.2024) dem Sihlsee eine besondere ökologische Bedeutung attestiert. Es ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass man heute kaum mehr erkennt, dass es sich bei Sihlsee um ein ehemals künstlich angelegtes Gewässer handelt, dass dem See mittlerweile eine wichtige ökologische und gesellschaftliche Funktion zukommt und dass sich in seinem Umfeld mehrere eidgenössische Moorflächen und Amphibienlaichgebiete sowie kantonale und kommunale Naturschutzgebiete befinden. Überdies weist der Regierungsrat auf die Bedeutung des Sihlsees zur Trinkwassergewinnung und für die Fischerei sowie die Nutzung als Naherholungsgebiet (u.a. geplanter Sihlseerundweg und verschiedene Badeplätze) hin. Diese Umstände wie die touristische Nutzung sprechen auch für die überwiegenden Interessen an einer (generellen) Ausscheidung eines Gewässerraumes beim Sihlsee.
4.2.3
Den Vorinstanzen ist auch zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer aus der von ihnen beigebrachten Maturaarbeit und ETH-Arbeit nichts zu ihren Gunsten herleiten können. Die Maturaarbeit hält als Fazit fest (S. 29), es bestehe Handlungsbedarf, "dass der Sihlsee auch nachfolgenden Generationen noch als funktionierendes Ökosystem, Freizeit- und Erholungsraum erhalten bleibt". Dieses Fazit stimmt mit demjenigen der Vorinstanzen überein und basiert offenkundig weniger auf der Vorstellung des Sihlsees als eines künstlich angelegten Gewässers denn vielmehr eines ökologisch-aquatisch intakten Systems. Die ETH-Arbeit hingegen hatte mit der Zielsetzung, den Wandel einer landwirtschaftlich genutzten hin zu einer vom Stausee dominierten Region aufzuzeigen, einen anderen Fokus. Aquatische und ökologische Gesichtspunkte wurden nicht untersucht.
4.2.4
Das vorliegende Ergebnis, dass sich der Sihlsee nicht (mehr) als künstliches Gewässer qualifizieren lässt, wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Mit dem Urteil 1C_821/2013 und 1C_825/2013 vom 30. März 2015 (Ufergestaltung; Testufer Nuolen See) erwog das Bundesgericht unter anderem (E. 6.4.2 ff.), Art. 39 GSchG (und zahlreiche Vorschriften im Anhang der GSchV) knüpften an den Begriff "See" an, ohne diesen Begriff zu erläutern. Art. 4 lit. a GSchG definiere lediglich das oberirdische Gewässer als "Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung". Soweit ersichtlich, sei bislang nicht entschieden worden, welche Anforderungen ein stehendes Gewässer erfüllen müsse, um als See qualifiziert zu werden, und ob insbesondere auch künstlich geschaffene Seen in den Schutzbereich von Art. 39 GSchG fielen. Schutzobjekt dieser Bestimmung sei die vom See überflutete Uferbank, in der dank ihrer speziellen Eigenschaften (Ort optimaler Sauerstoffverhältnisse, grosse Temperaturschwankungen, gute Durchlichtung, starker Wellenschlag, dichter Pflanzenwuchs) Schmutzstoffe zu einem grossen Teil abgebaut würden, die den grössten Teil der Tier- und Pflanzenwelt des Sees beherberge und in der auch allfällige Austauschvorgänge mit ufernahen Grundwasservorkommen stattfänden (mit Hinweis auf Botschaft des Bundesrates zum GSchG von 1991, in: BBl 1987 II 1143). Dies lege eine biologische Definition nahe, wonach als Seen alle stehenden Gewässer gelten, die von ihrer Grösse und Beschaffenheit diese Funktionen erfüllen können bzw. nach einer Revitalisierung erfüllen könnten (…). Die erwähnte Legaldefinition des Gewässers (Art. 4 lit. a GSchG) stelle auf Gewässerbett, Sohle und Böschung ab, d.h. auf Elemente, die sich im Lauf der Zeit verändern könnten, sei es durch natürliche Vorgänge (Erosion, Verlandung) oder infolge menschlicher Eingriffe. Dies spreche dafür, alle (zumindest periodisch) vom Seewasser überschwemmten Landteile zum Gewässer zu zählen, unabhängig von Zeitpunkt und Art ihrer Entstehung. Diese Auffassung werde durch die neuen Gewässerraumvorschriften bestätigt: Gemäss Art. 41b Abs. 1 GSchV beginne der Gewässerraum stehender Gewässer an der "Uferlinie". Als solche gelte die Begrenzungslinie eines Gewässers, die i.d.R. nach Jährlichkeiten des Wasserstands bestimmt werde, bei kleineren stehenden Gewässern auch nach der Oberkante Böschung (Erläuternder Bericht [Erläuternder Bericht des BAFU vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492] - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung] S. 13). Dabei sei grundsätzlich der Ist-Zustand massgeblich.
Die Studie "Ökomorphologie der Sihlseeufer" betrachtete das rund 30 km lange Sihlseeufer differenziert nach den drei Uferkompartimenten "Uferlinie" (auf Kote 889.0 m), "landseitige Uferzone" (50 m landeinwärts ab der Uferlinie, differenziert nach "Uferstreifen", landseitig bis 15 m zur Uferlinie, sowie "Hinterlandstreifen", landseitig bis 50 m zur Uferlinie) sowie "seeseitige Flachwasserzone" (seeseitiges Ende bei bis 4 m Tiefe bzw. Kote 889.0 m) (vgl. S. 4 f. Ziff. 2, und S. 6 Ziff. 4). In der Gesamtauswertung wurden 29% der Uferlänge als "naturnah, natürlich" (12%) oder "wenig beeinträchtigt" (16.7%) bewertet, 27% als "beeinträchtigt" eingestuft und 34% [recte: 44%] als "naturfremd" oder "künstlich" (S. 21 Ziff. 6 u. S. 26 Tabelle 3). Die differenzierte Betrachtung ergibt jedoch für die Flachwasserzone eine Beurteilung "naturnah, natürlich" von 86.5% für die Uferlinie von noch 48.5%, für die Uferzone hingegen nur noch von 5.9%; umgekehrt betragen die Bewertungen "naturfremd" (7.7%) sowie "künstlich" (0.4%) bei der Flachwasserzone kumuliert 8.1%, für die Uferlinie 48.3% (40.2% und 8.1%) und für die Uferzone 49.6% (26.1% und 23.5%) (vgl. S. 27 Tabelle 4). Als "beeinträchtigt" gelten 3.5% (Flachwasserzone), 2.7% (Uferlinie) und 30.1% (Uferzone).
Die diversen Fotoaufnahmen zeigen, dass die Bewertung "naturfremd" und "künstlich" in den Bereichen Uferlinie und Uferzone auf menschliche Eingriffe (Seeufergestaltung, Uferböschungssicherungen, [private] Freizeitplätze, Hafenanlage, Badezugang/-anlage) zurückzuführen sind (vgl. Abbildungen 1 bis 9 sowie 14 f.). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich I.________ mit einer weitgehend als künstlich/naturfremd klassierten Uferlinie, während hier die weitere Uferzone als "wenig beeinträchtigt"/"naturnah, natürlich" qualifiziert wurde, was namentlich der Situierung des fraglichen Bereichs in einem kantonalen Naturschutzgebiet geschuldet ist (vgl. vorstehend E. 1.1).
Insgesamt ist aufgrund dieser Studie der Schluss auf eine Qualifikation des Sihlsees als künstliche Seeanlage, wie es der Regierungsrat am 31. Oktober 2017 noch gewissermassen axiomatisch festlegte (vgl. Umweltdepartement, Festlegung der Gewässerräume [Merkblatt] vom 29.3.2018, S. 3 Ziff. 3.2.2, in: RR-act. II/03 [grauer Ordnet], Register 11]) und wovon er mit dem vorliegend angefochtenen RRB abgerückt ist (vgl. vorstehend E. 4.2.2), kaum bzw. nicht mehr haltbar. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat entgegen dem erwähnten Merkblatt im Sinne eines Grundsatzentscheides von einer anderen Auffassung ausging (vgl. J.________ AG, Festlegung der Gewässerräume entlang des Sihlsees, Besprechung Uferlinie und Vorgehen, S. 4 [RR-act. II/03, ebenda]).
4.2.5
Vergleichsweise ist zudem auch das Bundesgerichtsurteil 1C_280/2022 vom 15. März 2024 (i.Sa. G. vs. GR Freienbach) anzuführen. Mit Blick auf den angeordneten Rückbau eines Stegs im K.________kanal im L.________ führte das Bundesgericht aus (E. 4.5.3), dass das öffentliche Interesse am Rückbau aufgrund der Interessen des Gewässerschutzes und - soweit der Steg ausserhalb der Bauzone lag - des Verstosses gegen das fundamentale Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet noch (zu anderen Argumenten) zusätzliches Gewicht erhalte. Es erwog weiter, "entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche auf Art. 41a Abs. 4 lit. c GSchV verweisen, spielt es bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses am Rückbau des Stegs keine Rolle, ob der K.________kanal künstlich geschaffen wurde. Er steht als Teil des (natürlichen) Zürichsees genauso unter dem gesetzlichen Schutz von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG und seinen Ufern kommt nicht weniger ökologische Bedeutung zu. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, weshalb der Gewässerabstand gemäss § 66 Abs. 1 PBG/SZ (in der damals bzw. bis 1.7.2024 geltenden Fassung 20 m) für den K.________kanal keine Geltung haben sollte, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten".
4.2.6
Wenn auch Art. 41b Abs. 4 lit. c GschV nicht zu greifen vermag, ist folglich auch ein ermessensweiser Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes (oder auch eine blosse Unterschreitung des gesetzlichen Mindestgewässerraumes) ausgeschlossen, dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 20 Rz. 94 f. mit Hinweis auf den VGE III 2021 118 vom 30.11.2021, E. 3.2.2 [wo anders als vorliegend gerade ein künstlich angelegtes Hafenbecken betroffen war]). Selbst für den Fall, dass beim Sihlsee von einem künstlich angelegten Gewässer auszugehen wäre - was jedoch wie gezeigt nicht der Fall ist -, haben die Vorinstanzen hinreichend überwiegende Interessen aufgezeigt, welche einem Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes gleichwohl entgegenstehen (vgl. auch Vernehmlassung des Bezirksrats vom 7.2.2024 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren, S. 9 Ad 78 ff.).
Fehl gehen folglich die Rügen der Ermessensunterschreitung sowie der fehlerhaften Rechtsanwendung von Art. 41b Abs. 4 lit. c GSchV seitens der Vorinstanz(en). Ebenso kann nicht von einer unzureichenden Interessenabwägung, namentlich mangelnder Berücksichtigung privater Interessen (Beschwerde S. 10 Rz. 39, S. 14 Rz. 65, S. 21 Rz. 97 f.), die Rede sein. Räumt das Gesetz den anwendenden Behörden keinen Spielraum ein für eine ermessensweise Unterschreitung des Gewässerraumes, besteht konsequenterweise auch kein Raum für eine Berücksichtigung privater Interessen (vgl. auch Vernehmlassung des Bezirksrats S. 3 Ad 90 ff.), die mit dem Bezirksrat bei der gebotenen objektiven Betrachtung ohnehin als bescheiden zu werten wären (vgl. Vernehmlassung des Bezirksrats vom 7.2.2024, ebenda).
4.3.1
Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Für die Baufreiheit bedeutet dies, dass sie sich praktisch und rechtlich auf die Bauzone beschränkt. Zu beachten sind namentlich die Anforderungen der Raumplanung (BGE 117 Ib 243 E. 3a mit Hinweisen). Die Eigentumsgarantie schützt nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums (BGE 111 Ib 232 E. 6c; BGE 106 Ia 264 E. 2a). Die Baufreiheit und damit auch das Recht zur
Erweiterung einer Baute bestehen damit nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat (Urteile BGer 1C_99/2017 vom 20.6.2017 E. 4; 1C_77/2010 vom 11.10.2010 E. 8.1; 1A.289/2004 vom 7.6.2005 E. 2.2.1; 1A.110/2001 vom 4.10.2001 E. 8.1 = ZBl 2002 S. 615; 1P.512/2001 vom 5.3.2002 E. 2.3; 1C_330/2012 vom 22.4.2013 E. 6). Nach ständiger Rechtsprechung gelten selbst massive Nutzungsbeschränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer und daher entschädigungspflichtiger Eingriff, falls auf den fraglichen Liegenschaften noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden kann (BGE 123 II 481 E. 6d mit Hinweisen).
4.3.2
Vorliegend ist vorab klarzustellen, dass sich die von der Eigentumsgarantie geschützte Baufreiheit grundsätzlich nur auf die Bauzone bezieht, während Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur ausnahmsweise bei Vorliegen der gesetzlichen Ausnahmegründe zulässig sind (vgl. Art. 24 ff. RPG). Indes bleibt der Schutz bestimmungsgemäss nutzbarer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich gewährleistet (vgl. Art. 24c RPG).
Art. 24c RPG dient der Gewährleistung des aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Besitzstandschutzes (vgl. BGE 147 II 465 E. 4.2.1). Art. 41c GSchV enthält eine gegenüber Art. 24c RPG eigenständige Besitzstandsgarantie. Diese orientiert sich an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie und umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten sowie Änderungen, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Unzulässig ist dagegen die Erweiterung oder der Wiederaufbau zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum (BGE 146 II 304 Regeste). In diesem Urteil hat das Bundesgericht im Weiteren festgehalten (E. 9.2), dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, ob er auch für die nach Art. 36a GSchG geschützten Gewässerraume einen erweiterten Besitzstandsschutz einräumen will. Mangels einer gesetzlichen Regelung gilt nur (aber immerhin) der aus der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz abgeleitete verfassungsrechtliche Besitzstandsschutz. Im Übrigen rechtfertigen gerade wichtige Interessen, wozu auch diejenigen des Umweltschutzes gehören, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. BGE 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3.a; Urteil BGer 1C_37/2022 vom 23.3.2023 E. 4.1).
Den Vorinstanzen ist also auch beizupflichten, dass die Beschwerdeführer vorliegend in ihrer Eigentumsgarantie nicht oder nur marginal tangiert sind (vgl. auch Vernehmlassung des Bezirksrats S. 4 Ad E). Wie es sich mit der Eigentumsgarantie im Falle eines Bauvorhabens der Beschwerdeführer, das über den im Gewässerraum grundsätzlich zulässigen Umfang hinausgehen würde, verhält, ist im vorliegenden Verfahren, das kein Baugesuch betrifft, einer abstrakten Prüfung nicht zugänglich. Angesichts der absoluten Geltung eines Gewässerraumes von 15 m bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber implizit auch den Entscheid über das überwiegende öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der Ausscheidung eines solchen Gewässerraumes vorweggenommen.
4.4
Nicht nachvollziehbar ist das Beharren der Beschwerdeführer auf ihrem Argument der fehlenden parzellenscharfen Festlegung des Gewässerraumes. Die Beschwerdeführer verkennen zum einen, dass vorliegend das Seegrundstück (nur) aus den zwei Parzellen KTN _01 und KTN _05 besteht, der von den Beschwerdeführern gepachtete Grundstücksteil hingegen keine eigenständige Parzelle darstellt und es sich bei ihren Bauten (Ferienhaus, Bootshaus etc.) gemäss dem Mietvertrag mit der D.________ AG vom 9. Dezember 2015 (RR-act. I/01/ schwarzer Ordner Register 5) um Fahrnisbauten (Mietvertrag S. 2 oben) handelt. Zum andern hat der Bezirksrat eine differenzierte Beurteilung der Uferbereiche des Sihlsees als Grundlage für die Festlegung der Gewässerräume vorgenommen (vgl. hierzu die Studie "Ökomorphologie der Sihlseeufer" sowie den Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV). Das von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angesprochene Urteil 1C_289/2017 vom 16. November 2018 (E. 5.5; vgl. Beschwerde S. 18 Rz. 83) ist daher unbehelflich. Zudem betraf dieser Entscheid die Frage, ob im konkreten Fall von einem dicht überbauten Gebiet im Sinne von Art. 41a GSchV ausgegangen werden könne, mithin war eine Bauzone betroffen.
4.5
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (Urteil BGer 2C_144/2023 vom 6.11.2023 i.Sa. H. vs. Amt für Migration Kt. SZ E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).
Vorliegend kann den Vorinstanzen weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung noch der Beweiswürdigung angelastet werden (vgl. Beschwerde S. 25 f. lit. F.). Weder beruht der angefochtene RRB auf "zahlreichen groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung" noch beging er "mehrere offensichtliche Rechtsverletzungen" (Beschwerde S. 25 Rz. 118) noch widerspricht er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken. Für die von den Beschwerdeführern gewünschte Kompromisslösung (Reduktion des Gewässerraumes auf 5 m) lässt das Gesetz keinen Raum bzw. müsste gerade eine solche Kompromisslösung als willkürlich und somit verfassungswidrig qualifiziert werden. Nachdem auch unter der Geltung des Gewässerraumes von 15 m der Bestand der Bauten und Anlagen gewährleistet bleibt (vgl. vorstehend E. 4.3.2), ist auch kein Vermögensschaden der Beschwerdeführer erkennbar.
4.6
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen (vgl. vorstehend E. 1.4) erweisen sich insgesamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen als unbegründet und vermögen weder den Hauptanträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 noch dem Eventualantrag Ziff. 3 zum Durchbruch zu verhelfen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene RRB ist zu bestätigen.
5.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend keine zuzusprechen (§ 74 VRP).
6.
Für den Weiterzug eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheides in Angelegenheiten kommunaler Nutzungsplanverfahren ans Bundesgericht gilt die in EGV-SZ 2009 B 8.4 in E. 8 (insb. E. 8.5) publizierte Besonderheit (vgl. statt anderer auch VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 E. 6.1 f.), wonach der verwaltungsgerichtliche Entscheid grundsätzlich erst nach einem positiven Beschluss der Gemeindeversammlung über die kommunale Nutzungsplanung sowie nach dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insofern besteht derzeit (noch) keine Weiterzugsmöglichkeit des Entscheids VGE III 2024 118 vom 16. Dezember 2024 ans Bundesgericht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 30. Juli 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Bezirksversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden (vgl. oben E. 6).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R)
- den Bezirksrat Einsiedeln (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 31.10.2024)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 31.10.2024)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)
- und das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A).
Schwyz, 16. Dezember 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Februar 2025
1
§ 66 PBG
§ 66 PBG
§ 25 PBG
1C_289/2017
§ 66 PBG
§ 25 PBG
§ 52 VRP
§ 66 PBG
§ 25 PBG
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
§ 38 VRP
§ 39 VRP
§ 14 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 18 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 21 VRP
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 50 BVart. 50 Cst.art. 50 Cost.
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT
Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 17 RPGart. 17 LATart. 17 LPT
§ 17 PBG
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
1C_217/2018
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
§ 2 PBG
§ 25 PBG
§ 25 PBG
§ 25 PBG
§ 13 PBV
§ 25 PBG
§ 45 VRP
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
§ 15 PBG
BGE 131 II 81ATF 131 II 81DTF 131 II 81
BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238
§ 55 VRP
Art. 110 BGGart. 110 LTFart. 110 LTF
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 131 II 81ATF 131 II 81DTF 131 II 81
BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
BGE 133 II 120ATF 133 II 120DTF 133 II 120
1C_441/2015
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
Art. 4n mit Anhangart. 4n avec annexeart. 4n 1
Art. 4n mit Briefwechselart. 4n avec échange de lettresart. 4n 1
Art. 14n 2art. 14n 2art. 14n 2
Art. 14n 2art. 14n 2art. 14n 2
Art. 14n 2art. 14n 2art. 14n 2
1C_86/2020
1C_243/2017
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 4n 7art. 4n 7art. 4n 7
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
§ 25 PBG
BGE 139 I 2ATF 139 I 2DTF 139 I 2
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 24 VRP
§ 46 PBV
§ 47 PBV
§ 16 VVAG
Art. 31 RPGart. 31 LATart. 31 LPT
§ 3 PBV
§ 3 PBV
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
BGE 145 IV 99ATF 145 IV 99DTF 145 IV 99
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
1C_318/2019
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
1C_522/2022
1C_178/2021
1C_821/2013
1C_825/2013
Art. 39 GSchGart. 39 LEauxart. 39 LPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
Art. 39 GSchGart. 39 LEauxart. 39 LPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
1C_280/2022
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
§ 66 PBG
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
BGE 117 Ib 243ATF 117 Ib 243DTF 117 Ib 243
BGE 111 Ib 232ATF 111 Ib 232DTF 111 Ib 232
BGE 106 Ia 264ATF 106 Ia 264DTF 106 Ia 264
1C_99/2017
1C_77/2010
1A.289/2004
1A.110/2001
1P.512/2001
1C_330/2012
BGE 123 II 481ATF 123 II 481DTF 123 II 481
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
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Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
BGE 146 II 304ATF 146 II 304DTF 146 II 304
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BGE 145 II 140ATF 145 II 140DTF 145 II 140
BGE 117 Ib 243ATF 117 Ib 243DTF 117 Ib 243
1C_37/2022
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
1C_289/2017
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
2C_144/2023
BGE 146 V 88ATF 146 V 88DTF 146 V 88
BGE 140 III 264ATF 140 III 264DTF 140 III 264
BGE 137 III 226ATF 137 III 226DTF 137 III 226
BGE 136 III 552ATF 136 III 552DTF 136 III 552
§ 72 VRP
§ 74 VRP
EGV-SZ 2009 B 8.4