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Entscheid

III 2024 122

Kammergericht

27. September 2024Deutsch50 min

A. A.________ (geb. […] 2003, marokkanischer Staatsangehöriger) stellte am 25. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er dies zuvor bereits in Österreich und Bulgarien getan hatte. Am 4. Juni 2024 gaben die österreichischen Behörden dem Antrag des Staatssekretariat für Migration (SEM) auf (Wieder) Aufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-IlI-Verordnung), statt, nachdem das SEM die in einer ersten Ablehnung verlangten Informationen beigebracht hatte (vgl. AfM-act. 25[1]).

Source sz.ch

III 2024 122

Entscheid vom

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

Zwangsmassnahmengericht, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2267, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Dublin-Haft)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. […] 2003, marokkanischer Staatsangehöriger) stellte am 25. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er dies zuvor bereits in Österreich und Bulgarien getan hatte. Am 4. Juni 2024 gaben die österreichischen Behörden dem Antrag des Staatssekretariat für Migration (SEM) auf (Wieder) Aufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-IlI-Verordnung), statt, nachdem das SEM die in einer ersten Ablehnung verlangten Informationen beigebracht hatte (vgl. AfM-act. 25[1]).

In der Folge trat das SEM am 5. Juni 2024 auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aus der Schweiz nach Österreich weg; er müsse die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verlassen. Der Kanton Schwyz wurde für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet (AfM-act. 21 - 26). Am 19. Juni 2024 teilte das SEM dem Amt für Migration des Kantons Schwyz (AfM) die Rechtskraft des Nichteintretensentscheides vom 5. Juni 2024 mit (AfM-act. 29).

B. Mit Haftanordnung vom 8. Juli 2024 (AfM-act. 56 - 59) versetzte das AfM A.________ gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 28 der Dublin-IlI-Verordnung in sog. Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens ("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) (vgl. SEM, Weisungen AIG, vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2024] Ziff. 9.9.3).

C. Am 10. Juli 2024 führte das AfM mit A.________ ein Ausreisegespräch nach Art. 2a Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) vom 11. August 1999 durch (AfM-act. 63 f.).

D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 liess A.________ beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz (ZMG) folgende Anträge stellen (Vi-act. 1):

Es sei die Nichtigkeit der Haftanordnung des Migrationsamtes des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2024 festzustellen und der Gesuchsteller umgehend aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter sei die Haftanordnung des Migrationsamtes des Kantons Schwyz (Vorinstanz) aufzuheben und der Gesuchsteller umgehend aus der Haft zu entlassen.

Es sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen.

RA B.________ sei als amtliche Vertretung einzusetzen und es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Unter o/e Kostenfolge

E. Am 18. Juli 2024 verfügte das SEM ein Einreiseverbot gegen A.________, gültig ab sofort bis 17. Juli 2026 (AfM-act. 89 f.), welches ihm am 19. Juli 2024 zugestellt wurde (nAfM-act. 96[2]).

F. Mit Verfügung ZMV 2024 7 vom 19. Juli 2024 entschied des ZMG wie folgt (Bf-act. 1 = Vi-act. 6):

Die mit Haftanordnung vom 8. Juli 2024 vom Gesuchsgegner gegen den Gesuchsteller angeordnete Haft im Dublin-Verfahren wird längstens bis am 19. August 2024 bestätigt.

Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt wur­de (keine Übersetzung der Haftanordnung).

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und dessen Rechtsbeiständin wird für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'098.-- aus der Gerichtskasse entschädigt (inkl. Auslagen; Stundenansatz Fr. 180.--).

5.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

G. Am 24. Juli 2024 erfolgte eine kontrollierte Ausschaffung / Rücküberstellung von A.________ nach Österreich (Vi-act. 8; vgl. auch AfM-act. 66 f.).

H. Gegen die Verfügung ZMV 2024 7 des ZMG vom 19. Juli 2024 lässt A.________ am 29. Juli 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:

RECHTSBEGEHREN:

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 19. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers anzuordnen;

Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen;

Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

sowie die nachfolgenden

VERFAHRENSANTRÄGE:

Es sei dem Beschwerdeführer zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und verbeiständung zu gewähren, RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten;

Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge.

I. Das ZMG lässt am 19. August 2024 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichten und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das AfM lässt sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Die Beschwerde vom 29. Juli 2024 gegen die Verfügung des ZMG vom 19. Juli 2024 wurde frist- und formgerecht beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. § 26 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [Migrationsgesetz, MigG; SRSZ 111.200] vom 21.5.2008 i.V.m. § 38 und § 51 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2024 nach Österreich rück­überstellt (vgl. Ingress lit. G. hiervor). Somit hat er sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift am 29. Juli 2024 - bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung nicht mehr in Haft befunden, weswegen sich der Haupt­antrag (Anordnung der unverzüglichen Haftentlassung) als gegenstandslos erweist. Es verbleibt die Prüfung des Eventualantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft, ggf. der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

1.3 Nach der höchstrichterlichen Festlegung darf die Beschwerdelegitimation - losgelöst vom kantonalen Verfahrensrecht - im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein, als die Legitimation vor Bundesgericht (Urteile BGer 2C_507/2022 vom 18.2.2023 E. 5.2; 2C_599/2020 vom 24.11.2020 E. 3.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Fällen ausländerrechtlicher Haft ein schutzwürdiges Interesse selbst dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Urteilsfällung oder schon bei Beschwerdeeinreichung, bereits aus der Haft entlassen resp. ausgeschafft wurde, und es tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen die Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung ein, wenn der Betroffene rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile BGer 2C_793/2022 vom 9.10.2023 E. 1.3.2; 2C_167/2023 vom 28.9.2023 E. 1.2; 2C_27/2022 vom 9.5.2022 E. 1.2; 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 1.1).

Erwägungen

1.4

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei gemäss dem Anspruch nach Art. 5 EMRK festzustellen, dass die Haft als rechtswidrig einzustufen sei, weil das ZMG die Rechtmässigkeit, die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Dauer der angeordneten Haft sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend geprüft habe; es fehle ein Haftgrund und die Administrativhaft sei unverhältnismässig.

Indem der Beschwerdeführer namentlich geltend macht, ohne Haftgrund inhaftiert gewesen zu sein, stützt er sich in vertretbarer Weise auf Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK. Wäre die Rüge begründet, hätte dies zur umgehenden Haftentlassung geführt.

Daher bleibt der Feststellungsantrag bezüglich rechtswidriger "Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens trotz der bereits erfolgten Rücküberstellung nach Österreich zulässig. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:

a. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will;

b. die Haft verhältnismässig ist; und

c. sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013).

Folgende konkrete Anzeichen lassen laut Art. 76a Abs. 2 AIG befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will:

a. Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offen-

zulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 lit. a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet.

b. Ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

c. Sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein.

d. Sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Art. 74 AIG.

e. Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden.

f. Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.

g. Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden.

h. Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.

i. Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat;

j. Sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.

Nach Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat ("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

vgl. Ingress lit. B. hiervor) für die Dauer von höchstens sechs Wochen - ab Haftanordnung - in Haft belassen oder in Haft genommen werden.

2.2

Die Dublin-Haft ist als spezielle Ausschaffungshaft für ausländische Personen vorgesehen, die sich in einem Dublin-Verfahren befinden. Zweck dieser Haft ist es, eine ausländische Person, für deren Gesuch um internationalen Schutz gemäss der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, in diesen Staat überstellen zu können. Als ausländische Person im Sinn von Art. 76a AIG gelten Drittangehörige oder Staatenlose. Die Dublin-Ausschaffungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bezweckt die Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids (resp. des im Rahmen des Dublin-Verfahrens erlassenen Nichteintretens- bzw. Überstellungsentscheids) bzw. nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig dagegen eingereichten Rechtsmittels und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat. Die Dublin-Ausschaffungshaft beginnt frühestens mit der Eröffnung des Nichteintretens- bzw. Überstellungsentscheids des SEM. Da die Haft aber vom Kanton angeordnet wird, muss eine rückwirkende Haftanordnung auf den Tag der Entscheideröffnung möglich sein; sie kann aber auch erst später angeordnet werden (vgl. Sert, in: Caroni/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 76a N 2; N 19 f.).

2.3.1

Die Haftvoraussetzungen der Dublin-Haft sind gegenüber den anderen Haftarten deutlich verschärft. Damit eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft genommen werden kann, müssen die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 1 lit. a - c AIG kumulativ erfüllt sein. Nur im Einzelfall bei erheblicher Gefahr des Untertauchens darf die Dublin-Haft zur Sicherstellung des Verfahrens und des Vollzugs der Überstellung angeordnet werden. Die erhebliche Untertauchensgefahr darf nicht allein aufgrund der Verfahrenszuständigkeit eines anderen Dublin-Staats bejaht werden; sie ist nur erfüllt, wenn zusätzlich eine der in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschriebenen Konstellationen gegeben ist, welche den Rückschluss auf eine Untertauchensgefahr zulassen sollen. Die Untertauchensgefahr darf andererseits auch nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet werden, sondern muss im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Sert, a.a.O., Art. 76a N 5, 7 und 10; Hugi Yar, in: Übersax et al. [Hrsg.], Handbuch für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N 12.149 ff.; OFK/Migrationsrecht-Zünd, Art. 76a Rz. 1; BGE 150 II 57 E. 3.1.4; BGE 142 I 135 E. 4.2;

Urteile BGer 2C_562/2023 vom 7.11.2023 E. 4.2; 2C_38/2022 vom 7.7.2022 E. 2.3).

In gleicher Weise hat die anordnende Behörde stets zu prüfen und zu begründen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich, also ultima ratio sein, zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen. In Anwendung des Beschleunigungsgebots hat die Dublin-Haft zudem so kurz wie möglich zu sein (vgl. BGE 150 II 57 E. 3.1.4; BGE 142 I 135 E. 4.1).

2.3.2

Eine erhebliche Untertauchensgefahr liegt vor, wenn konkrete Indizien im Einzelfall vermuten lassen, dass sich die betroffene Person dem Überstellungsverfahren entziehen könnte, oder weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Ein konkreter Anhaltspunkt besteht dann, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Voll-

zugsbemühungen zu erschweren oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Nicht genügend für die Anordnung von Dublin-Haft ist jedoch die Erklärung der betroffenen Person, in der Schweiz verbleiben zu wollen, solange sich dies nicht in konkreten Handlungen niedergeschlagen hat (Urteil BGer 2C_562/2023 vom 7.11.2023 E. 4.3). Der aktiven Vereitelung des Ausweisungsentzugs gleichgestellt ist die Verletzung der Mitwirkungspflichten. Nicht ausreichend ist der blosse Umstand, dass die betroffene Person illegal eingereist ist und über keine Papiere verfügt oder dass sie widersprüchliche Erklärungen gemacht hat, die in keinem Zusammenhang mit der Untertauchensgefahr stehen. Die Weigerung, die Identität offenzulegen, liegt vor, wenn die betroffene Person keine, unglaubwürdige und widersprüchliche oder unzutreffende Angaben zur Identität gemacht hat (vgl. Sert, a.a.O., Art. 76a N 10 und N 11 i.V.m. Art. 75 N 10 und Art. 76 N 18 f.; Hugi Yar, a.a.O., N 12.150 i.V.m. N 12.97 ff.).

2.4

Der Haftentscheid ist schriftlich zu erlassen und ausreichend zu begründen. Die Begründung hat insbesondere den Haftgrund, den mutmasslichen Zeitpunkt der Ausschaffung, die Dauer der angeordneten Haft sowie den Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Haft durch eine richterliche Behörde zu enthalten. Zusätzlich muss einzelfallspezifisch begründet werden, ob konkrete Hinweise auf eine erhebliche Untertauchensgefahr bestehen. Die Dublin-Haft ist nicht ausreichend begründet, wenn die Behörde beispielsweise im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt, der massgebliche Sachverhalt aus den Akten zusammengestellt werden muss und keine minimal motivierte Subsumption unter die einschlägigen Bestimmungen erfolgt. Dem Haftgericht ist es nicht möglich, eine entsprechende Gehörsverletzung zu heilen. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt es jedoch, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zur vorgesehenen Inhaftierung äussern kann. Eine vorgängige Anhörung ist nicht erforderlich, soweit der inhaftierten Person die Haftanordnung unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache zumindest minimal und untechnisch verständlich gemacht worden ist (vgl. Hugi Yar, a.a.O., N 12.168; Sert, a.a.O., Art. 76a N 8 und 10; Urteile BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.3; 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.2 ff.; E. 3.4.2 ff.). In BGE 150 II 57 E. 3.1.3 hat das Bundesgericht klargestellt, dass für Personen in Dublin-Haft die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (auch in der Schweiz) anwendbar ist und darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU bei Anordnung der Dublin-Haft die Inhaftierten unverzüglich schriftlich und in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe der Haft, Anfechtungsmöglichkeiten, sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung zu informieren sind.

3.1

Der Kanton Schwyz wurde mit der Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 für den Vollzug des Nichteintretens- bzw. Überstellungsentscheids als zuständig bezeichnet (Ingress lit. A. hiervor; AfM-act. 21). Gemäss § 4 Abs. 2 MigG i.V.m. mit § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Migrationsgesetz (MigV; SRSZ 111.211) vom 2. Dezember 2008 ist das AfM zuständig zur Haftanordnung nach Art. 76a AIG (vgl. Art. 80a Abs. 1 AIG), was unbestritten ist.

Der Beschwerdeführer befand sich im Bundesasylzentrum Pasture in Balerna (TI), als das AfM bei der Kantonspolizei Tessin am 2. Juli 2024 ein Rechtshilfeersuchen um seine kurzfristige Festnahme am 5. Juli 2024 (in Absprache geändert ["cambiata in accordeo"] auf 8.7.2024) zur Zuführung ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrationshaft (ZAA) Zürich zwecks Durchführung einer Rückführung stellte (vgl. AfM-act. 33 und 37). Hierauf wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 AIG am 8. Juli 2024, 9.00 Uhr im Bundesasylzentrum von der Kantonspolizei Tessin (zur Zuführung ins ZAA am 9.7.2024) in Haft gesetzt wurde (vgl. AfM-act. 36, 38 und 42 f.). Den entsprechenden Hafttitel nach Art. 73 AIG übersandte das AfM dem ZAA am 8. Juli 2024 (vgl. AfM-act. 41).

Die Haftanordnung des AfM nach Artikel 76a AIG vom 8. Juli 2024 (AfM-act. 56 - 59) übersandte das AfM dem ZAA am 9. Juli 2024 (vgl. AfM-act. 42). Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer - gemäss Datierung auf dem Dokument - eine Kopie dieser Haftanordung zugestellt (AfM-act. 55).

3.2

Die besagte Haftanordnung vom 8. Juli 2024 (AfM-act. 56 - 59) erging zu einem Zeitpunkt, als der Nichteintretens- bzw. Überstellungsentscheids vom 5. Juni 2024 rechtskräftig war, was dem AfM vom SEM bereits am 19. Juni 2024 mitgeteilt worden war (AfM-act. 29). In der Haftanordnung wurde eine Administrativhaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bis längstens 19. August 2024 angeordnet; sie ende "voraussichtlich über den Flugweg nach Österreich in den nächsten 15 Kalendertagen". Zum Haftgrund wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 11. August 2023 einen Asylantrag in Österreich gestellt, bevor er illegal in die Schweiz eingereist und sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe, bis er am 25. Mai 2024 einen Asylantrag gestellt habe. So habe er zumindest in Kauf genommen, gegen die Einreisebestimmungen (von Art. 5 Abs. 1 lit. a [und b] AIG) zu verstossen, denn er hätte wissen müssen, dass es ihm nicht erlaubt gewesen wäre, ohne das für Staatsangehörige von Marokko notwendige Visum in die Schweiz einzureisen. Somit habe er sowohl gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts als auch gegen Schengenrecht verstossen und damit die gesetzlichen Vorschriften missachtet. Sein Verhalten, namentlich die illegale Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz, lasse somit

darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen oder diese missachten werde (mit Hinweis auf Art. 76a Abs. 1 [recte: Abs. 2] lit. b AIG). Damit sei mindestens einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Anzeichen gegeben und die Gefahr des Untertauchens in casu erheblich.

Das AfM habe bereits das Rücküberstellungsverfahren eingeleitet und die österreichischen Behörden darüber informiert. Gemäss den vereinbarten Überstellungsmodalitäten sollte die Rücküberstellung innerhalb von 15 Kalendertagen über den Flugweg erfolgen. Somit sollte die Rückführung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit möglich sein, jedoch werde aufgrund des bisherigen Verhaltens der Person eine maximale Haftdauer von sechs Wochen angesetzt.

Die Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs liege im öffentlichen Interesse und sei aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich, um die Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Gerade im Bereich des Dublin-Verfahrens sei überdies - angesichts der nur befristet gegebenen Möglichkeit der Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat - die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs von entscheidender Bedeutung. In casu wäre daher keine mildere Massnahme geeignet, den Wegweisungsvollzug tatsächlich sicherzustellen. Das Verfügen einer Eingrenzung oder Meldepflicht vermöchte die Person nicht daran zu hindern, sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen. Demzufolge stehe die angeordnete Dublin-Haft in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck, womit sie verhältnismässig sei. Es würden auch keine gesundheitlichen Gründe vorliegen, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden.

3.3

Am 10. Juli 2024 führte das AfM mit dem Beschwerdeführer gemäss Protokoll in Zürich ein "Ausreisegespräch nach Art. 2a Abs. 3 VVWAL" durch

(AfM-act. 64) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu Fernhaltemassnahmen (AfM-act. 63).

Insgesamt wurden ihm im "Ausreisegespräch" fünf Fragen gestellt, wovon er - gemäss Protokoll - zwei beantwortete. So wurde ihm eröffnet, mit Urteil vom 6. Februar 2024 (sic) sei auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und seine Ausweisung aus der Schweiz angeordnet worden. Der Entscheid sei per 14. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen. Er sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. "Eine selbständige Ausreise ist ausgeschlossen" (Fettdruck im Original). Hierzu wurde er gefragt, ob er bereit sei, die Schweiz pflichtgemäss zu verlassen, worauf als Antwort dokumentiert ist: "ich möchte nicht im Gefängnis sein". Desweiteren wurde der Beschwerdeführer nach dem Hinweis, dass er sich "nach der Rechtskraft" illegal in der Schweiz aufhalte und deswegen danach jederzeit angezeigt werden könne, gefragt, ob er dies verstanden habe. Eine Antwort ist nicht notiert. Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen rechnen müsse, wenn er behördlichen Anordnungen nicht nachkomme, und gefragt, ob er dies zur Kenntnis genommen habe (keine Antwort). Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, Medikamente einnehme, antwortete er: "Ich habe viele Probleme". Schliesslich wurde er gefragt, ob er der Befragung noch etwas beizufügen habe, worauf keine Antwort dokumentiert ist.

Zusätzlich zu diesem "Ausreisegespräch" wurde ihm das rechtliche Gehör zu Fernhaltemassnahmen (Einreiseverbot) gewährt (AfM-act. 63): Er sei am 16. Februar 2024 (sic) aus der Schweiz weggewiesen worden, während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er Sozialhilfekosten verursacht, die Kosten der Rückreise in den Dublin Staat müssten von der öffentlichen Hand übernommen werden. Gestützt auf diese Tatsachen sowie seine Aussagen könnten die zuständigen Behörden die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 AIG gegen ihn prüfen. Er erhalte die Möglichkeit, sich bezüglich seiner Wegweisung und des eventuellen Einreiseverbots zu äussern. Darunter wurde "Keine Angabe" angekreuzt.

Auf diesem Dokument betreffend Einreiseverbot finden sich sodann der Vermerk, dass das Gespräch auf Französisch geführt worden sei und der Beschwerdeführer es verstanden habe sowie seine Unterschrift (AfM-act. 63).

3.4

In seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zur Überprüfung der Dublin-Haft vom 19. Juli 2024 (Vi-act. 5) führte das AfM zum Vorhalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen aus, es genüge, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern könne. Der Beschwerdeführer sei am 8. Juli 2024 gestützt auf Art. 73 AIG kurzfristig festgehalten worden, mit der Begründung, dass er gleichentags ins ZAA zugeführt werde (mit Hinweis auf ein "MA-Act. «Haftunterlagen, Domanda d'assistenza giudiziaria BAZ Pasture» vom 08. Juli 2024"[3]). Die kurzfristige Festhaltung sei dem Beschwerdeführer so erklärt und eröffnet worden; er habe das entsprechende Dokument der Kantonspolizei Tessin gegengezeichnet (vgl. AfM-act. 36). Da die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c AIG höchstens drei Tage dauern dürfe, sei sie schnellstmöglich in eine Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG umgewandelt worden. Die Haftanordnung vom 8. Juli 2024 sei dem Beschwerde-

Dispositiv

führer am 9. Juli 2024 nach Ankunft im ZAA ausgehändigt und am 10. Juli 2024 mündlich in französischer Sprache eröffnet worden (mit Hinweis auf ein "MA-Act. «Befragung; Ausreisegespräch» vom 12. [sic] Juli 2024" [womit wohl AfM-act. 63 f. gemeint ist; vgl. dazu auch Fn3]). Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich während der kurzfristigen Festhaltung und der darauffolgenden Inhaftierung zu seiner Wegweisung und einem allfälligen Einreiseverbot zu äussern, habe dies aber unterlassen und das Ausreisegespräch unterschrieben. Demnach könne von keinem Verfahrensfehler ausgegangen werden und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden; eine allfällige Gehörsverletzung sollte spätestens mit dem vorliegenden Verfahren als geheilt gelten.

Zum Vorhalt des fehlenden Haftgrundes wiederholte das AfM vorab die illegale Einreise aus der Haftanordnung vom 8. Juli 2024 (vgl. AfM-act. 56 - 59; E. 3.2 hiervor) und ergänzte, der Beschwerdeführer habe mehrere Aliasnamen sowie mehrere verschiedene Geburtsdaten während des Dublin-Prozesses resp. in den Asylgesuchen in Bulgarien und Österreich angegeben (mit Hinweis auf ein "MA-Act. «Asylverfahren; Decisione di non entrata nel merito» vom 6. Juli 2024" [womit wohl AfM-act. 26 gemeint ist; vgl. dazu auch Fn3]). Des Weiteren habe er bei der Ankunft im ZAA wiederum ein falsches Geburtsdatum angegeben und sich als minderjährig ausgeben wollen (mit Hinweis auf ein "MA-Act. «Korrespondenz» vom 11. Juli 2024" [womit wohl AfM-act. 55 f. gemeint ist; vgl. dazu auch Fn3]). Zudem habe er die Schweiz nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheid des SEM vom 5. Juni 2024 nicht wie vorgesehen bis zum 15. Juni 2024 verlassen.

Also habe der Beschwerdeführer die Anordnungen der Behörde im Asyl- oder Wegweisungsverfahren missachtet, indem er sich geweigert habe, seine wahre Identität offenzulegen, und mittels Aliasnamen und falschen Geburtsdaten versucht habe, die Behörden zu täuschen (mit Hinweis auf Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG). Er sei trotz Nichteintreten auf sein Asylgesuch nicht innert der angesetzten Ausreisefrist aus der Schweiz ausgereist und habe sich somit behördlichen Anordnungen widersetzt (mit Hinweis auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Zudem habe er mehrere Asylgesuche (Bulgarien, Österreich, Schweiz) unter verschiedenen Identitäten eingereicht (mit Hinweis auf Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG). Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 16. Juni 2024 rechtswidrig in der Schweiz auf und habe nach der illegalen Einreise ein Asylgesuch eingereicht mit dem Zweck, den drohenden Vollzug vermeiden zu wollen (mit Hinweis auf Art. 76a Abs. 2 lit. a i.V.m. lit. f AIG).

Aus den genannten Gründen sei es weder zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen noch würden Haftgründe fehlen.

4. Das ZMG führte in der angefochtenen Verfügung ZMV 2024 7 vom 19. Juli 2024 (Bf-act. 1 = Vi-act. 6) u.a. aus, das Ausreisegespräch gemäss Art. 2a Abs. 1 VVWAL habe am 10. Juli 2024 mithin rund einen Monat nach Erlass der Wegweisungsverfügung, stattgefunden. Obwohl zu diesem Zeitpunkt die Haft im Dublin-Verfahren bereits angeordnet worden sei, erweise sich das Gespräch als rechtsgenügend, zumal es genüge, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern könne (mit Hinweis auf das Urteil BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1). Mit dem Beschwerdeführer sei hingegen davon auszugehen, dass ihm die Haftanordnung vom 8. Juli 2024 (am 9. Juli 2024; vgl. AfM-act. 42) mangelhaft eröffnet, namentlich nicht übersetzt worden sei (jedenfalls lasse sich nichts dergleichen den Akten entnehmen), worauf er gemäss Art. 9 Abs. 2 [recte wohl: Abs. 4] der Richtlinie 2013/33/EU Anspruch gehabt hätte. Diese Verletzung führe indessen weder zur Nichtigkeit der Haftanordnung noch zu einer Haftentlassung des Gesuchstellers (unter Zitierung BGE 121 II 105 E. 2c erster Absatz und mit Hinweis auf die Literatur). Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden (Haftüberprüfungs)Verfahren Gelegenheit erhalten, sich eingehend zur Haft zu äussern, womit ihm das rechtliche Gehör nachträglich gewährt worden sei. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gelte es indessen im Dispositiv festzustellen. Weitere Verfahrensfehler liessen sich nicht ausmachen, beim Passus "Rücküberstellung in die Slowenien" (in AfM-act. 57) handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb.

Der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist, nachdem er zuvor in Österreich und Bulgarien Asylgesuche unter anderen Identitäten eingereicht habe (mit Hinweis auf AfM-act. 12 ff.), womit er die Anzeichen von Art. 76a Abs. 2 lit. c und f AIG erfüllt habe. Ausserdem sei er nicht gewillt, nach Österreich oder Bulgarien zurückzureisen (mit Hinweis auf AfM-act. 12 ff.) und er habe die Schweiz nach dem Nichteintretensentscheid und Wegweisungsentscheid des SEM nicht freiwillig verlassen. Das Vorliegen der Haftgründe sei vom AfM zurecht bejaht und die Haftanordnung ausreichend begründet worden.

Vorliegend liessen sich angesichts der erheblichen Untertauchensgefahr keine

Alternativen bzw. mildere Massnahmen zur Haft feststellen, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an den Wegweisungsentscheid gehalten habe, sich stets in der Schweiz aufhalte sowie mehrere Aliasnamen verwende. Die Haft erweise sich als erforderlich, zumal sich der Beschwerdeführer der Wegweisung widersetzt habe und sich immer noch in der Schweiz aufhalte. Was die Dauer der Haft angehe, so habe das AfM diese bis längstens 19. August 2024 angeordnet, aber in Aussicht gestellt, dass diese mit dem Flugweg nach Österreich in den nächsten 15 Tagen ende. Damit werde die in Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bestimmte Höchstfrist eingehalten und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.

5. Der Beschwerdeführer wirft dem ZMG gravierende Verfahrensfehler vor.

5.1 Der Beschwerdeführer sei am 8. Juli 2024 festgenommen worden, ohne dass zuvor ein Ausreisegespräch stattgefunden habe, welches gemäss Art. 2a Abs. 4 VVWAL u.a. dazu diene, der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung zu erläutern, die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren, den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären und wenn nötig Zwangsmassnahmen nach den Art. 73 - 78 AIG anzudrohen. Ein Gespräch, welches erst während der Administrativhaft stattfinde, sei gemäss Art. 2b Abs. 1 VVWAL nur vorgesehen, um die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, zu informieren.

Dennoch sei ein Ausreisegespräch mit dem Beschwerdeführer erst durchgeführt worden, als sich dieser bereits 2 Tage in Dublin-Haft befunden habe, so dass weder die Ausreisewilligkeit der Person vor Inhaftierung abgeklärt, noch Zwangs-

massnahmen angedroht worden seien. Damit sei der genannte Zweck des Ausreisegesprächs verfehlt und die Voraussetzungen für die Dublin-Haft seien nicht erfüllt. Dieses Versäumnis stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und einen erheblichen Verfahrensfehler dar, was bereits zur Unwirksamkeit der Haftanordnung führe. Dies habe das ZMG weder ausreichend geprüft noch berücksichtigt.

In der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2024 halte das ZMG fest, dass es ausreiche, wenn sich die betroffene Person im Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern könne. Gleichzeitig werde in diesem Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Übersetzung und damit eine mangelhafte Eröffnung der Haftanordnung festgehalten. Inwiefern diese Situation den Verfahrensfehler des nicht erfolgten Ausreisegesprächs heilen solle, sei nicht ersichtlich.

5.2 Das ZMG begründe in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2024 das Bestehen einer erheblichen Flucht- bzw. Untertauchensgefahr im konkreten Fall nicht. Eine Einzelfallprognose sei nicht vorgenommen worden. Eine vertiefte Prüfung sei hier weder bei der Haftanordnung noch durch das ZMG erfolgt. In der angefochtenen Verfügung werde die Einreise nach Asylgesuchstellung in Österreich und Bulgarien, die Registrierung unterschiedlicher ldentitäten sowie der Umstand genannt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Erhalt des Nichteintretensentscheides nicht verlassen habe. Diese Umstände würden im vorliegenden Fall jedoch keine erhebliche Fluchtgefahr begründen.

Eine Einreise in die Schweiz trotz vorheriger Asylantragstellung in anderen Ländern begründe keine erhebliche Fluchtgefahr. Dem Dublin-Verfahren sei es immanent, dass eine Person aus dem vermeintlich zuständigen Staat in einen anderen gereist sei. Dies genüge nicht, um eine Untertauchensgefahr bejahen zu können.

Gemäss den Akten des SEM sei der Beschwerdeführer zwar zum Teil unter­schiedlich registriert worden. Dabei habe es sich aber vor allem um Probleme bei der Übersetzung oder Verschriftlichung des Namens gehandelt. Die angege­benen Geburtsdaten würden übereinstimmen, es gebe lediglich Unterschiede in der Schreibweise des Namens. Dabei handle es sich um offensichtliche Fehler, die nicht auf ein Verschulden, geschweige denn absichtliche Täuschung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen seien, und die angesichts der erheblichen Grundrechtseinschränkung selbstredend nicht als Grundlage für eine Dublin-Haft dienen könnten.

Auch die Äusserung des Beschwerdeführers alleine, nicht gewillt zu sein, nach Österreich oder Bulgarien auszureisen, begründe nach der Rechtsprechung noch keine Untertauchensgefahr.

Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des SEM nicht freiwillig verlassen habe, erweise sich als widersprüchlich und gegenstandslos. Einerseits habe es das AfM versäumt, mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch durchzuführen, in welchem es ihn über seine Pflichten zur Ausreise und über die Überstellungsmodalitäten hätte informieren müssen. Anderseits werde im SEM, Handbuch, Asyl und Rückkehr, 'C3 Dublinverfahren' (Ziff. 2.3.10), zu den Überstellungsmodalitäten ausgeführt, dass eine selbständige Ausreise nicht vorgesehen sei und die Personen kontrolliert auszureisen hätten. Vorliegend habe weder eine Flugbuchung stattgefunden, noch sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, kontrolliert aber selbständig auszureisen. Wäre er, wie in der Verfügung des ZMG vom 19. Juli 2024 verlangt, nach dem Wegweisungsentscheid direkt selbst ausgereist, hätte er sich nicht an die behördlichen Vorschriften einer kontrollierten Ausreise gehalten und sich womöglich gar der illegalen Ausreise gemäss Art. 115 AIG strafbar gemacht. Das Argument, der Beschwerdeführer sei nicht selbständig ausgereist, könne daher vorliegend nicht als Haftgrund dienen.

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer unkooperativ oder entgegen Anweisungen der Behörden verhalten hätte. Eine erhebliche Fluchtgefahr - als zwingende Voraussetzung für eine Dublin-Haft - bestehe nicht. Die von den Vorinstanzen vorgebrachten Umstände würden keinen Grund darstellen, eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Damit sei der zwingend notwendige Haftgrund für die Dublin-Haft nicht gegeben.

5.3 Das ZMG habe sich bei seiner Verhältnismässigkeitsprüfung darauf beschränkt, anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte und der Wegweisung widersetzte. Diesbezüglich sei nochmals zu betonen, dass für den Beschwerdeführer bis dato keine Überstellung organisiert worden sei, der er sich hätte widersetzen können. Das ZMG stelle somit den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig fest und verletze dadurch den Untersuchungsgrundsatz (mit Hinweis auf § 18 Abs. 1 VRP).

Das AfM habe es offensichtlich pflichtwidrig unterlassen, mildere Massnahmen im Vorfeld genügend zu prüfen und das ZMG habe die Verhältnismässigkeitsprüfung mit einer Pauschalbemerkung abgetan. Vorliegend wäre das Mittel einer Eingrenzung oder Meldepflicht (wenn überhaupt notwendig) ausreichend gewesen, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Rückflugs sicherzustellen. Das AfM habe mildere Massnahmen weder konkret geprüft noch zuvor erfolglos angeordnet. Genau dazu wäre es aber zwingend gehalten gewesen, da die Haft nur als ultima ratio angeordnet werden dürfe.

Zudem habe die Vorinstanz die im Haftüberprüfungsgesuch vorgebrachte Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer von 6 Wochen trotz der Möglichkeit, eine Überstellung innerhalb von 15 Tagen zu organisieren, keine vertieften Ausführungen gemacht. Es sei eine Verletzung von Bundesrecht, dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip und Art. 5 EMRK gegeben und die Haft sei als unverhältnismässig zu qualifizieren.

6.1 Im Dublin-Verfahren nach Art. 26b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 führt der Kanton - oder ausnahmsweise das SEM – nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch nach Art. 2a Abs. 3 VVWAL. Dieses dient insbesondere dazu, der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung zu erläutern, die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren, den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären, auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere hinzuweisen und wenn nötig Zwangsmassnahmen nach den Art. 73 - 78 AIG an-

zudrohen (Art. 2a Abs. 4 VVWAL). Im Dublin-Verfahren nach Art. 26b AsylG wird das Ausreisegespräch in erster Linie im Hinblick auf die Sicherstellung der späteren Übergabe an den zuständigen Dublin-Staat und die Anordnung allfälliger Zwangsmassnahmen durchgeführt. Die zuständige Behörde protokolliert das Ausreisegespräch, das mindestens die folgenden Punkte enthält: Datum des Gesprächs, Ort, anwesende Personen, Bereitschaft bzw. Weigerung zum Verlassen der Schweiz, weiteres Vorgehen betreffend die Vorbereitung der Ausreise, Gesundheitszustand (vgl. Hugi Yar, a.a.O., N 11.32; SEM, Weisung: Wegweisung und Vollzug vom 1.1.2008 [Stand 15.7.2024] Ziff. 2.7).

6.2 Das ZMG hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2024 festgehalten, das am 10. Juli 2024 geführte Ausreisegespräch gemäss Art. 2a Abs. 1 VVWAL sei rechtsgenügend, zumal davon auszugehen sei, dass es genüge, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern könne.

Damit insinuiert das ZMG, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieses Ausreisegesprächs das rechtliche Gehör zu der zwei Tage zuvor angeordneten Inhaftierung gewährt worden sei. Hierfür fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte.

Einerseits verkennt das ZMG in grundsätzlicher Hinsicht, dass der Zweck des Ausreisegespräches nach Art. 2a Abs. 1 VVWAL (vgl. dazu E. 6.1 hiervor) nicht darin liegt, die betroffene Person - im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs - über die (vorgesehene) Administrativhaft und deren Gründe zu informieren (vgl. dazu E. 2.4 hiervor). Andererseits übergeht das ZMG, dass das AfM den Beschwerdeführer anlässlich des am 10. Juli 2024 geführten Ausreisegesprächs auch tatsächlich gar nicht über die bereits angeordnete Administrativhaft und deren Gründe informiert hat (vgl. AfM-act. 63 f.; E. 3.3 hiervor). Die Darstellung des AfM in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2024 (Vi-act. 5, E. 3.4 hiervor), dem Beschwerdeführer sei die ihm am 9. Juli 2024 ausgehändigte (in deutscher Sprache verfasste) Haftanordnung vom 8. Juli 2024 anlässlich des am 10. Juli 2024 geführten Ausreisegesprächs mündlich in französischer Sprache eröffnet worden, entbehrt jeglicher Grundlage, resp. wird dies durch das behördliche Protokoll dieses Gesprächs klar widerlegt (vgl. AfM-act. 63 f.; E. 3.3 hiervor).

Alleine aus dem Umstand, dass das AfM am 10. Juli 2024 - offensichtlich nicht zeitgerecht - d.h. 35 Tage nach dem Erlass des Nichteintretens- bzw. Überstellungsentscheids des SEM vom 5. Juni 2024 und 2 Tage nach Anordnung und Vollzug der Dublin-Haft - ein "Ausreisegespräch" mit dem Beschwerdeführer geführt hat, kann mit anderen Worten nicht gefolgert werden, dem Beschwerdeführer sei die Haftanordnung vom 8. Juli 2024 - ausserhalb jeglichen Protokolls - in rechts-

genüglicher Weise eröffnet worden. Die gegenteilige Annahme des ZMG erweist sich aufgrund der Aktenlage als offenkundig falsch.

6.3 Anders als in dem vom AfM wie auch vom ZMG zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs angerufenen Bundesgerichtsurteil 2C_620/2021 vom 14. September 2021 (zur dortigen zeitlichen Abfolge vgl. insb. Ingress lit. B.a. und E. 3.2.1), wäre es dem AfM im vorliegenden Fall ohne Weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeführer vorgängig über die am 8. Juli 2024 angeordnete Administrativhaft und deren Gründe zu informieren. Dies ergibt sich zwangslos aus dem Umstand, dass das AfM bereits am 2. Juli 2024 bei der Kantonspolizei Tessin ein Ersuchen um kurzfristige Festnahme (am 5.7.2024, in Absprache geändert auf 8.7.2024) zur Zuführung ins ZAA gestellt (vgl. AfM-act. 33 und 37; E. 3.1 hiervor) und also die Anordnung der Dublin-Haft schon länger geplant hatte. Auch wusste das AFM seit sicher dem 19. Juni 2024, dass der Nichteintretensentscheid rechtskräftig geworden war, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum in Balerna aufhielt und Schwyz für den Vollzug der Überstellung zuständig war

(AfM-act. 30). Sicher ab diesem Zeitpunkt wäre die Durchführung eines korrekten Ausreisegespräches möglich und auch angezeigt gewesen.

Jedenfalls aber sind keine objektiven Gründe auszumachen (und es werden auch keine solche angeführt), welche es dem AfM verunmöglicht hätten, im Zeitpunkt der Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft den Beschwerdeführer unverzüglich und in rechtsgenüglicher Weise über alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme zu informieren (vgl. E. 2.4 hiervor; BGE 150 II 57 E. 3.1.3; Urteil BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.3). Indem das AfM dies unterlassen und dem Beschwerdeführer lediglich - verspätet - eine Kopie der in deutscher Sprache verfassten Haftanordnung vom 8. Juli 2024 hat zugehen lassen, hat es dem Beschwerdeführer die in Art. 31 Abs. 2 BV bzw. Art. 5 Ziff. 2 EMRK verbrieften Rechte pflichtwidrig vorenthalten und damit eine zentrale prozessuale Garantie verletzt, welche vor willkürlichen (schweren) Eingriffen in die persönliche Freiheit schützen soll.

Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes angemerkt. Im Formular 'Personaldatenblatt für Asylsuchende', welches der Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung am 25. Mai 2024 ausfüllte (AfM-act. 3, 4), gab er an, neben Arabisch könne er auch auf Italienisch interviewt werden (in der Folge hat das SEM mit ihm italienisch konversiert). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass ihm die Haftanordnung nur in Deutsch ausgehändigt und das "Ausreisegespräch" angeblich auf Französisch geführt wurde. Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 29. Mai 2024 an, an einem Suchtproblem sowie Schmerzen und Schlafstörungen zu leiden und er wolle medizinische Hilfe in Anspruch nehmen (AfM-act. 11). In dem zum Nichteintretensentscheid vom 5. Juni 2024 zugehörigen Dokument "Überstellungsmodalitäten" führte das SEM ausdrücklich die Bemerkung an, es handle sich um einen Medizinalfall; der Beschwerdeführer leide unter Drogensucht und Schlaflosigkeitsproblemen (AfM-act. 13). Auch wenn diese gemäss Nichteintretensentscheid die Abschiebung mangels Erheblichkeit nicht zu verhindern vermochten (vgl. AfM-act. 23), so erstaunt doch, dass das AfM das ZAA am 8. Juli 2024 vor der Zuführung informierte, "medizinische Probleme sind uns soweit nicht bekannt" (AfM-act. 39) und im Rahmen des "Ausreisegesprächs" entgegen der gesetzlichen Vorgabe (vgl. Art. 2a lit. c VVWAL) und trotz Andeutung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3 hiervor) die gesundheitliche Situation nicht weiter klärte. Was schliesslich das Gespräch mit dem Beschwerdeführer anbelangt, so ergibt sich aus den Akten neben dem bereits angesprochenen Protokoll des Gesprächs vom 10. Juli 2024 (vgl. E. 3.3 hiervor), dass das AfM das ZAA am 9. Juli 2024 um einen Telefonanruf des Beschwerdeführers bat und anschliessend werde man dem ZAA die Haftanordnung Art. 76a AIG zukommen lassen (AfM-act. 42). Am 10. Juli 2024 erneuerte das AfM dieses Ersuchen um ein Telefongespräch, da die kurzfristige Festhaltung am Folgetag um 09.10 Uhr ablaufe und das Gespräch zuvor noch erfolgen sollte (AfM-act. 43). Dokumentiert sind dann aber keine Gespräche. Dies wirft zumindest die zusätzliche Frage auf, ob die zuständige Sachbearbeiterin des AfM, welche am Nachmittag des 10. Juli 2024 (um 13.49 Uhr) das ZAA noch um ein telefonisches Gespräch "dies noch heute Nachmittag oder morgen früh" ersucht hat, wirklich ein eigentliches Ausreisegespräch mit dem Beschwerdeführer in Zürich geführt hat - wie dies mit dem Protokoll ["Ort/Datum: Zürich, 10.07.2024"] insinuiert wird - oder ob bloss eine kurze, telefonische Fragestellung erfolgt ist (vgl. auch die zwei Protokollversionen mit und ohne Unterschrift sowie mit Dokumentendatum 11. resp. 12.7.2024; AfM-act. 60 und 63) und ob die Haftanordnung wirklich bereits am 9. Juli 2024 ausgehändigt wurde wie dokumentiert (vgl. AfM-act. 55).

Entsprechend gilt es zusammenfassend festzustellen, dass das AfM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Verfahren der Haftanordnung in schwerwiegender Weise missachtet hat (vgl. BGE 144 I 253 E. 3.2; Urteil BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.2 f.).

6.4 Angesichts dieser schwerwiegenden Gehörsverletzung hätte es das ZMG in der angefochtenen Verfügung nicht bei der Feststellung belassen dürfen, dass nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Haftentlassung führe. Vielmehr wäre es Aufgabe des ZMG im Haftüberprüfungsverfahren gewesen - wie das Bundesgericht in dem vom ZMG zitierten BGE 121 II 105 E. 2c - anhand der auf dem Spiel stehenden Interessen einzelfallspezifisch zu prüfen, ob diese konkrete Gehörsverletzung im Haftüberprüfungsverfahren ausnahmsweise geheilt werden kann oder ob der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen sei.

Indem das ZMG keine entsprechende Prüfung vorgenommen hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers verletzt, dass bei einer beantragten richterlichen Überprüfung die Rechtmässigkeit der angeordneten Dublin-Haft und so auch die ausnahmsweise Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren der Haftanordnung frei geprüft wird (BGE 142 I 135 E. 2.3; Urteil BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.4). Da die festgestellte schwerwiegende Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren der Haftanordnung im zweitinstanzlichen Haftüberprüfungsverfahren gerade nicht frei überprüft wurde, konnte sie in diesem Verfahren auch nicht geheilt werden. Dies führt zur Feststellung, dass die ausländerrechtliche Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt ist.

7.1 Zu den Haftgründen führte das ZMG im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist, nachdem er zuvor in Österreich und Bulgarien Asylgesuche unter anderen Identitäten eingereicht habe. Damit habe er die Anzeichen von Art. 76a Abs. 2 lit. c und f AIG erfüllt. Ausserdem sei er nicht gewillt, nach Österreich oder Bulgarien zurückzureisen und er habe die Schweiz nach dem Nichteintretensentscheid und Wegweisungsentscheid des SEM nicht freiwillig verlassen. Das Vorliegen der Haftgründe sei vom AfM zurecht bejaht und die Haftanordnung ausreichend begründet worden.

Vorab gilt es zu betonen, dass das AfM die Haftanordnung gar nicht auf diese beiden Anzeichen abstützte, sondern auf Art. 76 Abs. 2 lit. b AIG (vgl. AfM-act. 58).

7.2 Diese Begründung des ZMG lässt sich im Wesentlichen auf die Feststellung reduzieren, dass die Anzeichen von Art. 76a Abs. 2 lit. c und f AIG erfüllt seien und das AfM deswegen das Vorliegen der Haftgründe zu Recht bejaht und die Haftanordnung ausreichend begründet habe. Eine einzelfallspezifische Prüfung, ob eine (erhebliche) Untertauchensgefahr vorliege (vgl. dazu E. 2.3.1 f. hiervor) ist dieser Begründung indes nicht zu entnehmen.

7.3.1 Hinsichtlich des Vorliegens des Anzeichens von Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG ist festzustellen, dass in der Haftanordnung vom 8. Juli 2024 dieser Vorhalt nicht erhoben wurde.

In den Akten findet sich an verschiedenen Stellen der (jeweils identische) Hinweis auf verschiedene Aliasnamen des Beschwerdeführers (vgl. AfM-act. 13, 18, 26 f.), wobei es sich durchwegs um geringfügige Abweichungen bei der Schreibweise seines Nachnamens (…) resp. um die unterschiedliche Stellung und/oder Gross-/Kleinschreibung von Vor- und Nachname (…) handelt. Als einzige nennenswerte Abweichung findet sich die einmalige Festhaltung eines anderen Geburtsdatums und einer anderen Herkunft (…).

Wann, vor welcher Behörde und bei welchem Anlass der Beschwerdeführer diese angeblich abweichende Angabe zu seinem Alter und seinem Herkunftsland gemacht hat, lässt sich der Aktenlage (soweit ersichtlich) nicht entnehmen und wurde vom AfM im Rahmen der ihm obliegenden Abklärung der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 2a Abs. 4 lit. b VVWAL) auch nicht erörtert. Mithin muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Darstellung des ZMG, der Beschwerdeführer habe vor seiner illegalen Einreise in die Schweiz in Österreich und Bulgarien Asylgesuche unter anderen Identitäten eingereicht, nicht auf konkret erhärteten, von den Vorinstanzen abgeklärten Tatsachen beruht, sondern letztlich auf Mutmassungen (gestützt im Wesentlichen auf Betreff-Zeilen in SEM-Formularen). Dies relativiert die Feststellung des ZMG, dass das Anzeichen von Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG erfüllt sei, in erheblichem Masse. Keinesfalls vermag dieser - letztlich ungeklärte - Sachverhalt eine konkrete, erhebliche Untertauchensgefahr zu belegen.

7.3.2 Soweit das AfM in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 19. Juli 2024 dem Beschwerdeführer vorhält, sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren geweigert zu haben, seine wahre Identität offenzulegen und mittels Aliasnamen und falschen Geburtsdaten versucht zu haben, die Behörden zu täuschen, versäumt sie es gänzlich auf konkrete Begebenheiten im Asyl- oder Wegweisungsverfahren vor den Schweizer Behörden Bezug zu nehmen (vgl. AfM-act. 3 - 27). Irgendwelche Falschangaben im aktenkundigen Asyl- oder Wegweisungsverfahren sind - soweit ersichtlich - weder beschrieben noch dokumentiert. Insofern erweisen sich die entsprechenden Anschuldigungen des AfM als haltlos.

Hinsichtlich des Vorhalts des AfM in derselben Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ankunft im ZAA als minderjährig habe ausgeben wollen (vgl. E. 3.1 in fine), ist darauf hinzuweisen, dass diese Angabe nach der Inhaftsetzung beim Gespräch mit einem Psychiater im ZAA erfolgt sein soll und in engem Zusammenhang zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer aus der - ihm nach wie vor nicht rechtsgenüglich eröffneten - Haft entlassen werden wollte (vgl. dazu AfM-act. 64; E.3.3 und E. 6.3 f. hiervor). Der Sachverhalt wurde denn auch nie geklärt und der Beschwerdeführer wurde mit dem Vorwurf (welcher im Übrigen nicht Inhalt der Haftanordnung bildete resp. aufgrund der zeit-

lichen Abfolge gar nicht bilden konnte) nie konfrontiert. Hieraus lässt sich in casu nicht retrospektiv ein konkretes Anzeichen für eine Untertauchensgefahr ableiten.

7.4 Bezüglich des Vorliegens des Anzeichens von Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG (welches in der Haftanordnung auch nicht angerufen wurde) beschränkt sich die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2024 darauf, dass der Beschwerdeführer nach den Asylgesuchen in Bulgarien und Österreich illegal in die Schweiz eingereist sei. Es wird dies auch in der Haftanordnung vom 8. Juli 2024 erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) und darüberhinaus ausgeführt, er habe sich bis zur Asylgesuchseinreichung am 25. Mai 2024 ohne Visum illegal in der Schweiz aufgehalten und damit gegen Einreisevorschriften und Schengenrecht verstossen. Zu diesem angeblichen Aufenthalt fehlen jedoch Hinweise. Gemäss Personalblatt zum Asylgesuch ist der Beschwerdeführer am Tag der Gesuchstellung in die Schweiz eingereist (vgl. AFM-act. 3 f.). Zuvor habe er sich nach den Gesuchstellungen in Bulgarien und Österreich während sieben Monaten in Italien aufgehalten (AfM-act. 10). Erhärtete Anhaltspunkte für einen längeren, illegalen Aufenthalt in der Schweiz ergeben sich aus den Akten somit nicht, was Fragen zur Sachverhaltsabklärung, -darstellung und Begründung in der Haftanordnung aufwirft.

Aufgrund welcher konkreten Vorkommnisse das ZMG hieraus ableitet, dass der Beschwerdeführer damit - im Sinne des letzten Teilsatzes von Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG - offensichtlich bezweckt haben sollte, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung des ZMG, noch der Haftanordnung des AfM noch der Aktenlage entnehmen. Insofern bleibt die Behauptung des ZMG, dass das Anzeichen von Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG erfüllt sei, unbegründet.

7.5 Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer - gemäss seiner Angabe bei der Anhörung durch das SEM am 29. Mai 2024 (AfM-act. 10 - 12) - nicht gewillt sei, nach Österreich oder Bulgarien zurückzureisen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Erklärung der betroffenen Person, in der Schweiz verbleiben zu wollen, für die Anordnung von Dublin-Haft nicht genügt, solange sie sich - wie im vorliegenden Fall - nicht in konkreten Handlungen niedergeschlagen hat (vgl. Urteil BGer 2C_562/2023 vom 7.11.2023 E. 4.3; E. 2.3.2 hiervor). Im Übrigen äusserte der Beschwerdeführer im "Ausreisegespräch" auf die nämliche Frage einzig, nicht im Gefängnis sein zu wollen (AfM-act. 61).

7.6 Nicht zu hören sind das ZMG und AfM mit dem Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Wegweisungsentscheid gehalten habe, weil er nach dem Nichteintretensentscheid und Wegweisungsentscheid des SEM die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe.

Gemäss der SEM-Weisung: Wegweisung und Vollzug vom 1. Januar 2008 (Stand 15.7.2024) Ziff. 2.4 entscheidet bei der Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat die kantonale Vollzugsbehörde, ob die ausländische Person selbständig oder begleitet ausreist. Ziel der Überstellung ist es, dass die Person kontrolliert aus der Schweiz ausreist und von den zuständigen Behörden am Zielort empfangen werden kann. Da sich in der Praxis die Mitgliedstaaten nicht einig sind, ob freiwillige Überstellungen ohne Ankündigung und behördliche Kontrolle zum Erlöschen der Zuständigkeit führen oder nicht, wird auf diese Möglichkeit verzichtet. Im Normalfall reisen die antragstellenden Personen daher kontrolliert aus (vgl. SEM; Handbuch, Asyl und Rückkehr, 'C3 Dublinverfahren' Ziff. 2.3.10).

Aufgrund dieser Verwaltungsanweisungen wäre es offensichtlich Sache des AfM gewesen, nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung vom 5. Juni 2024 den Beschwerdeführer im Rahmen eines zeitgerecht geführten Ausreisegesprächs gemäss Art. 2a Abs. 3 f. VVWAL - bei welchem im Übrigen auch seine Ausreisewillig-

keit abzuklären und zu dokumentieren gewesen wäre - die Wegweisung zu erläutern. Dieses Versäumnis ist dem AfM anzulasten und nicht dem Beschwerdeführer.

Wenn also das AfM der Ansicht gewesen war, der Beschwerdeführer sei gehalten, die Schweiz selbständig zu verlassen, hätte es dies dem Beschwerdeführer erläutern müssen. Tatsächlich scheint es sich hier aber um ein vorgeschobenes Argument zu handeln, denn aus den vorgefertigten Hinweisen und Fragen im Protokoll zu dem - erst nach Haftantritt - am 10. Juli 2024 geführten "Ausreisegespräch" ist zu schliessen, dass das AfM - den obigen Verwaltungsanweisungen folgend - eine selbständige Ausreise nach einem Wegweisungsentscheid als ausgeschlossen erachtet (vgl. den entsprechenden Hinweis in Fettdruck) und dies den Betroffenen jeweils auch so mitgeteilt hat (vgl. AfM-act. 64; E. 3.3 hiervor).

Wenn aber davon auszugehen ist, dass das AfM dem Beschwerdeführer bei einem zeitgerecht geführten Ausreisegespräch eine selbständige Ausreise frühzeitig - und nicht erst nach bereits angeordneter Dublin-Haft - untersagt hätte, verhält es sich treuwidrig, wenn es dem Beschwerdeführer in der Stellungnahme im vor­instanzlichen Verfahren (E. 3.4 in fine hiervor) vorhält, nicht selbständig ausgereist zu sein.

7.7 Zusammenfassend sind die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohne hinreichende, einzelfallspezifische Begründung und damit zu Unrecht davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer bestehe eine erhebliche Untertauchensgefahr. Die Haft war bereits aus diesem Grund von Anfang an unzulässig. Die Beschwerde erweist sich als begründet.

8.1 Bei diesem Ergebnis kann an sich offenbleiben, ob die Anordnung der Haft verhältnismässig war. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass das ZMG die Verhältnismässigkeit damit begründet hat, dass die Haft angesichts der erheblichen Untertauchensgefahr alternativlos sei. Wollte man dieser Ansicht folgen, wäre eine Prüfung der Verhälnismässigkeit obsolet resp. würde stets unweigerlich zum selben Ergebnis führen, sobald auf das Vorliegen einer erheb­lichen Untertauchensgefahr erkannt wird. Ähnlich verhält es sich mit der Begründung der Verhältnismässigkeit in der Haftanordnung vom 8. Juli 2024

(AfM-act. 57 Ziff. 2; E. 3.2 letzter Absatz hiervor). Dies entspricht nicht den Vorgaben von Art. 76a Abs. 1 lit. b und c AIG (vgl. E. 2.3.1 hiervor; vgl. auch OFK/Migrationsrecht-Zünd, Art. 76a Rz. 1).

9.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu E. 1.2 hiervor) und es ist festzustellen, dass die ausländerrechtliche Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt ist.

9.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Kosten des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) je zur Hälfte den Vorinstanzen Ziff. 1 und 2 auferlegt.

9.3.1 Für das vorliegende Verfahren wird dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 74 Abs. 1 VRP eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanzen Ziff. 1 und 2 zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungs-bemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt

(EGV-SZ 2014 B1.3). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzep-

tierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2023 106 vom 25.8.2023 E. 7.3.1).

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2024 eine Honorarnote ein. Darin weist sie für einen Totalaufwand von 7 Stunden (Anwältin und Praktikant/in) bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- resp. Fr. 110.-- ein Honorar von Fr. 1'166.-- sowie Spesen von Fr. 17.-- aus. Weder der Ansatz noch der - ausgewiesene - Aufwand geben zu Korrekturen Anlass, so dass die Parteientschädigung unter Beachtung der zuvor genannten Kriterien und Grundsätze auf Fr. 1'183.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist.

9.3.2 Das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird damit gegenstandslos.

9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Haftüberprüfungsverfahrens (Verfügung ZMV 2024 7 vom 19.7.2024 Disp.-Ziff. 4) in dem Sinne neu zu verlegen, dass die Vorinstanz Ziff. 1 dem Beschwerdeführer - in Beachtung der vorstehenden Grundsätze (E. 9.3.1 hiervor), des Honorarrahmens gemäss § 14a GebTRA (Fr. 180.-- bis Fr. 5'000.--) und der nicht beanstandeten Ausführungen in Erwägung/Ziffer 15 der Verfügung ZMV 2024 7 - eine Parteientschädigung von Fr. 1'098.-- zu entrichten hat. Der Rechtsvertreterin bereits erbrachte Leistungen aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers sind anzurechnen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von § 75 Abs. 3 VRP entfällt, nachdem es sich um eine Parteientschädigung und nicht unentgeltliche Rechtsverbeiständung handelt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und es wird festgestellt, dass die ausländerrechtliche Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt ist.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden je zur Hälfte den Vor­instanzen Ziff. 1 und 2 auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3. Die Vorinstanzen Ziff. 1 und 2 haben dem beanwalteten Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 591.50 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.

4. Die Vorinstanz Ziff. 1 hat den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Haftüberprüfungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'098.-- zu leisten. Der Rechtsvertreterin bereits erbrachte Leistungen aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers sind anzurechnen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers (§ 75 Abs. 3 VRP) entfällt.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

6. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- das Zwangsmassnahmengericht (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. September 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

31. Oktober 2024

1

[1] Mit "AfM-act." werden in diesem Entscheid die dem Verwaltungsgericht vom Zwangsmassnahmengericht übersandten Akten des Amts für Migration (gemäss Aktenverzeichnis Nrn. 1 - 29; Seiten 1 - 86) bezeichnet. Die Zahl bezieht sich dabei stets auf die Paginierung in den Aktenstücken selber und nicht auf die - nicht nachvollziehbar - davon abweichende Paginierung im Aktenverzeichnis (welches die Seiten 1 - 86 aufführt, wobei die Seiten 3 - 90 eingereicht werden) oder die inhaltsleeren Angaben unter "Dokumentenart" (zur gleichlautenden Kritik an der mangelhaften Aktenordnung des AfM, vgl. zuletzt: VGE III 2024 23 vom 11.7.2024 E. 2.2.4 f. m.w.H.).

[2] Mit "nAfM-act." werden in diesem Entscheid die dem Verwaltungsgericht vom AfM direkt übersandten, aufdatierten Akten des Amts für Migration (gemäss Aktenverzeichnis Nrn. 1 - 37) bezeichnet. Die Nummerierung bezieht sich auch hier stets auf die Paginierung in den Aktenstücken selber (vgl. dazu Fn1).

[3] Ein Actorum mit diesen Angaben findet sich so (mit oder ohne « ») weder in den eigenen Akten noch im - davon abweichenden - eigenen Aktenverzeichnis des AfM (vgl. dazu Fn1). Ein simpler und unmissverständlicher Hinweis auf die Paginierung des Aktenstückes (konkret wohl: AfM-act. 37), auf welches Bezug genommen werden soll, fehlt.

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

2C_507/2022

2C_599/2020

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

2C_793/2022

2C_167/2023

2C_27/2022

2C_549/2021

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 8 AsylGart. 8 LAsiart. 8 LAsi

Art. 74 AIGart. 74 LEtrart. 74 LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

BGE 150 II 57ATF 150 II 57DTF 150 II 57

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

2C_562/2023

2C_38/2022

BGE 150 II 57ATF 150 II 57DTF 150 II 57

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

2C_562/2023

Art. 75n mit Anhangart. 75n avec annexeart. 75n 1

Art. 75n mit Briefwechselart. 75n avec échange de lettresart. 75n 1

Art. 76n mit Anhangart. 76n avec annexeart. 76n 1

Art. 76n mit Briefwechselart. 76n avec échange de lettresart. 76n 1

2C_620/2021

2C_549/2021

BGE 150 II 57ATF 150 II 57DTF 150 II 57

§ 4 MigG

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 80a AIGart. 80a LEtrart. 80a LStrI

Art. 73 AIGart. 73 LEtrart. 73 LStrI

Art. 73 AIGart. 73 LEtrart. 73 LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

Art. 67 AIGart. 67 LEtrart. 67 LStrI

Art. 73 AIGart. 73 LEtrart. 73 LStrI

Art. 73 AIGart. 73 LEtrart. 73 LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

2C_620/2021

BGE 121 II 105ATF 121 II 105DTF 121 II 105

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

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Art. 73 AIGart. 73 LEtrart. 73 LStrI

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI

§ 18 VRP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 26b AsylGart. 26b LAsiart. 26b LAsi

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

Art. 73 AIGart. 73 LEtrart. 73 LStrI

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

Art. 26b AsylGart. 26b LAsiart. 26b LAsi

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

2C_620/2021

BGE 150 II 57ATF 150 II 57DTF 150 II 57

2C_549/2021

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

BGE 144 I 253ATF 144 I 253DTF 144 I 253

2C_549/2021

BGE 121 II 105ATF 121 II 105DTF 121 II 105

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

2C_549/2021

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

2C_562/2023

Art. 2a VVWALart. 2a OEREart. 2a OEAE

Art. 76a AIGart. 76a LEtrart. 76a LStrI

§ 74 VRP

§ 2 GebTRA

§ 14 GebTRA

§ 6 GebTRA

EGV-SZ 2014 B 1.3

§ 14a GebTRA

§ 75 VRP

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF