III 2024 131
Kammergericht
28. Oktober 2024Deutsch25 min
A. A.________ gelangte mit Eingabe vom 21. August 2024 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie machte darin Ausführungen zum Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung sowie zu Betrug, Nötigung und übler Nachrede. Erwähnt werden verschiedene Angestellte des Kantons sowie der Gemeinde Lachen. Sie ruft die Staatshaftung an und listet verschiedene Forderungen auf (VG-act. 01).
Source sz.ch
III 2024 131
Entscheid vom 28. Oktober 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
Klägerin,
gegen
1. Gemeinde Lachen, vertreten durch den Gemeinderat, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
2. Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Staatshaftung (Rechtsverweigerung; verweigerte Sozialhilfe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ gelangte mit Eingabe vom 21. August 2024 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie machte darin Ausführungen zum Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung sowie zu Betrug, Nötigung und übler Nachrede. Erwähnt werden verschiedene Angestellte des Kantons sowie der Gemeinde Lachen. Sie ruft die Staatshaftung an und listet verschiedene Forderungen auf (VG-act. 01).
B. Mit Verfügung vom 26. August 2024 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ eine nicht erstreckbare Frist bis 10. September 2024, um die Eingabe zu verbessern, da diese den Anforderungen an eine Staatshaftungsklage nicht zu genügen vermöge. Die Eingabe sei vollkommen unklar hinsichtlich der gestellten Rechtsbegehren und deren Grundlage. Es bleibe unverständlich, gegen wen die Klägerin welche Vorwürfe erhebe, welches rechtswidrige Verhalten ihr welchen Schaden zugefügt habe und welche Forderung sie gegen wen stelle (VG-act. 03).
C. Am 4. September 2024 ging beim Gericht die überarbeitete Eingabe von A.________ ein (VG-act. 7). Sie mache Staatshaftung geltend gegen den Kanton Schwyz bzw. den Beschwerdedienst sowie gegen die Gemeinde Lachen bzw. die Fürsorgebehörde, welche willkürlich Sozialhilfeleistungen verweigern würden und nicht in der Lage seien, Gespräche und Beratungen anzubieten. Konkret fordert sie Schadenersatz / Genugtuung im Betrag:
SH-Leistungen: 7 Monaten CHF 6'650.00 + Haushaltsführung CHF 6'300.00, Mietzinsen CHF 8'365.00 + PK, ca. CHF 7'400.00 Mahnungen und Betreibungen der Krankenkassen aufgrund ihre Verweigerung, ca. CHF 1'236.05 Verzögerung + CHF 780.00 für die Vorstellungsgesprächen, sowie Arzt- und CHF 1'200.00 Zahnarzt- und Physio Termine, die seit je von denen ignoriert werden, total CHF 31'151.05 Staatshaftung durch die Gemeinde, bzw. Fürsorgebehörde und die Aufsichtsbehörde, die ihre Aufgaben nicht machen wollten, zu begleichen. D.h.: die beiden können die Hälfte der angerichteten Schaden aufteilen, CHF 15'575.53 Fürsorgebehörde, CHF 15'575.53 der Kanton, bzw. Beschwerdedienst, der die Beschwerde nicht nachgehen wollte. Darum werden Familienmitglieder krank bis zur psychischen und Materielle Ruine, d.h.: durch inkompetente Sozialarbeiter(innen), sowie Aufsichtsbehörden und Krankenkassen, die nicht auf das Sozialamt losgehen, sondern die Leute einfach betreiben, um das Leben noch schwerer zu machen. Sie berechnen sicherlich den gesamten Schlamassel berechnen.
Betrag: SH März bis September ca. CHF 6'650.00, Mietzinsen, sieben Monaten + ca. CHF 8'365.00 + Haushaltsführung CHF 6'300.00 (ohne die von 2022), + PK, meine Altersvorsorge CHF 7'400.00, die wegen dieser Inkompetenz verschiedenen Angestellten und Beamten verbraucht wurde), + KVG - Betreibungen CHF 1'236.06, + CHF 780.00 (Bewerbungsgesprächen + Fahrkarten), + Zahnarztkosten CHF 1'200.00 (offenen Rechnungen) = CHF 31'151.05 : 2 Gemeinde und Kanton SZ (Beschwerde Instanz), wie unten bezeichnet ist, haben den Schadenersatz zu ersetzen.
Zusätzlich beantragt die Klägerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, "weil die Fürsorgebehörde, das Sozialamt mich seit März 2024 schikaniert, mobbt, nötigt, erpresst und die gesetzliche Vorlagen des Kantons und der Schweiz nicht respektiert". Sie sei wieder krank aufgrund dieses unendlichen Mobbings, Nötigung, Rechtsverweigerung, sei es von der Fürsorgebehörde in Lachen, sei es durch das Sicherheitsdepartement-SZ, selbst das Departement des Innern, das kontaktiert worden sei und tue, als ob nichts wäre.
Schliesslich stellte A.________ Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
D. Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde der Gemeinde Lachen und dem Kanton als Beklagte Frist zur Klageantwort bis 24. September 2024 angesetzt.
Mit Klageantwort vom 17. September 2024 beantragt der Regierungsrat:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Unter Kostenfolge zulasten der Klägerin.
Mit Klageantwort vom 24. September 2024 lässt die Gemeinde Lachen beantragen:
1.
Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin.
Mit Eingabe vom 25. September 2024 bekräftigt die Klägerin ihr Begehren um vorsorgliche Massnahmen (VG-act. 16).
E. Mit Zwischenbescheid III 2024 147 vom 26. September 2024 wies der Einzelrichter das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Klägerin wurde Frist bis 25. Oktober 2024 angesetzt, um zu den Klageantworten Stellung zu nehmen.
F. Mit Eingabe vom 30. September 2024 verzichtet die Klägerin auf eine Stellungnahme zu den Klageantworten und betont, es würden ihr seit März 2024 Sozialhilfeleistungen verweigert, weshalb die Sozialhilfebehörde bis am 2. Oktober 2024 anzuhalten sei, die gesamten Leistungen zu bezahlen (VG-act. 21). Am 10. Oktober 2024 folgt eine weitere Eingabe der Klägerin, worin sie neuerlich umgehend um eine dringende Verfügung verlangt, "worauf steht, dass das Sozialamt DRINGEND ALLE STEHENDE SH-LEISTUNGEN bezahlen muss"
(VG-act. 23, Hervorhebung im Original), weil ihr viele Probleme verursacht würden und dies alles überschreite, was zumutbar sei. Eine Stellungnahme auf die Klageantworten folgt nicht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In der verbesserten Eingabe vom 4. September 2024 beantragte die Klägerin die Ausrichtung von Geldmitteln zur Behebung ihrer finanziellen Notlage im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Staatshaftungsklage. Das Begehren wurde mit einzelrichterlichem Zwischenbescheid III 2024 147 vom 26. September 2024 mangels Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme abgewiesen.
Mit den weiteren Eingaben vom 30. September 2024 und 10. Oktober 2024 verlangt die Klägerin neuerlich die umgehende Leistung von Sozialhilfe und den Erlass einer entsprechenden Verfügung mit Anweisung an die kommunale Sozialhilfe. Allerdings zeigt die Klägerin nicht auf, was sich seit Erlass des Zwischenbescheides massgeblich verändert hat, so dass das Ersuchen um dringliche vorsorgliche Massnahmen neu anders als im Zwischenbescheid vom 26. September 2024 zu beurteilen wäre und Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu erbringen wären. Mit Erlass des vorliegenden Entscheides in der Sache selbst wird die Frage vorsorglicher Massnahmen schliesslich obsolet.
Dispositiv
2.1 Die Eingabe vom 21. August 2024 und insbesondere die verbesserte Eingabe vom 4. September 2024 sind ausdrücklich als Staatshaftungsklage formuliert; beantragt wird ausdrücklich Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Ingress Bst. A bis C). Entsprechend eröffnete das Gericht ein Staatshaftungsverfahren. Die Eingaben und Anträge der Klägerin werden unter den Voraussetzungen der Staatshaftung geprüft und entschieden.
2.2 Den nicht leicht verständlichen Eingaben der Klägerin sind Vorwürfe der Untätigkeit kommunaler Sozialhilfe- resp. Fürsorgebehörden resp. deren Angestellten und Mitglieder sowie kantonaler Stellen zu entnehmen sowie Vorwürfe der Verweigerung beantragter Sozialhilfe. Den Ausführungen kann daher auch rechtsfehlerhafte Verweigerung von Sozialhilfe resp. wenn nicht ausdrückliche Leistungsverweigerung, so Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung entnommen werden. Namentlich in den Eingaben vom 30. September 2024 und 10. Oktober 2024 betont die Klägerin in erster Linie die Verweigerung von anbegehrten Sozialhilfeleistungen (auf welche sie Anspruch habe) und nicht das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung nach Staatshaftung. Daher kann sich die Frage stellen, ob nicht doch eine Sozialhilfestreitigkeit vorliegt (und nicht eine Staatshaftungsklage). Es ist dies aus nachfolgenden Gründen zu verwerfen.
So formulierte die Klägerin am 21. August 2024 ausdrücklich ein Staatshaftungsbegehren und bekräftigte dies mit verbesserter Eingabe vom 4. September 2024 mit Nachdruck. Formuliert hat sie einen Antrag auf Schadenersatz mit bezifferter Forderung.
Gegen die Anfechtung unrechtmässig verweigerter Sozialhilfe (eine Sozialhilfe-streitigkeit) spricht auch, dass die Klägerin trotz vieler eingereichter Unterlagen kein Anfechtungsobjekt einreicht, demgemäss ihr anbegehrte Sozialhilfe verweigert worden wäre. Ohne Anfechtungsobjekt kann eine Rechtsmittelinstanz aber auch nicht über die Rechtmässigkeit verweigerter Sozialhilfe befinden.
Einer Verfügung über (verweigerte/gesprochene) Sozialhilfe gleichgestellt ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung des Erlasses einer Verfügung in der Sache, d.h. die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. § 6 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Auch diesfalls wäre nicht eine Staatshaftungsklage angezeigt, sondern eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Rechtsmittelinstanz. Rechtsmittelinstanz bei Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung durch kommunale Sozialhilfebehörden wäre aber nicht das Verwaltungsgericht.
2.3 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich, dass eine der Klägerin durch die Gemeinde geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe auf Gesuch der Klägerin hin per 31. Dezember 2023 eingestellt wurde (BK1-act. 2). Im Mai 2024 ersuchte die Klägerin neuerlich um wirtschaftliche Sozialhilfe, worauf die Gemeinde von der Klägerin ein neues Unterstützungsgesuch verlangte (BK1-act. 4). Am 31. Mai 2024 ging bei der Gemeinde das Formular 'Unterstützungsgesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe' ein (BK1-act. 6). Gleichentags verlangte die Gemeinde von der Klägerin fehlende Unterlagen zur Sozialhilfeanmeldung ein (BK1-act. 7). Am 10. Juni 2024 beschloss die Fürsorgebehörde, auf das Gesuch nicht einzutreten, da aufgrund von fehlenden Dokumenten die Bedürftigkeit nicht nachweislich belegt werde (BK1-act. 8).
Damit aber erliess die Fürsorgebehörde einen anfechtbaren Entscheid. Dieser enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Entscheid innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden könne. Der Versand erfolgte am 13. Juni 2024 (vgl. BK1-act. 8). Indem die Gemeinde eine anfechtbare Verfügung erliess, liegt weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung vor. Soweit die Klägerin mit dem Nichteintretensentscheid nicht einverstanden war, konnte sie diesen beim Regierungsrat anfechten. Ob eine Anfechtung erfolgt ist oder nicht, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts (mit Beilage 4 zur Eingabe vom 21.8.2024 liegt die Kopie eines Schreibens der Klägerin an den Regierungsrat im Recht. Es ist mit 27.6.2024 datiert [d.h. innerhalb der Rechtsmittelfrist] und der Betreff beginnt mit "Einsprache gegen das Protokoll 4375/24" [was dem Nichteintretensbeschluss entspricht]. Ob der Regierungsrat diese Eingabe als Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss entgegengenommen hat oder nicht, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und wird auch durch die Klägerin nicht weiter ausgeführt. Gemäss Gemeinde ist der Nichteintretensbeschluss in Rechtskraft erwachsen). Da die Gemeinde aber offenkundig eine beim Regierungsrat anfechtbare Verfügung erliess, aber ein Rechtsmittelentscheid des Regierungsrates nicht vorliegt, wäre durch das Verwaltungsgericht weder auf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024, noch auf eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Fürsorgebehörde einzutreten.
Damit bleibt es dabei, die Eingabe(n) der Klägerin als Staatshaftungsklage, wie von ihr bezeichnet, entgegen zu nehmen und zu prüfen.
3. Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen (§ 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010). Die Staatshaftung ist gemäss § 3 StHG an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
- einen Schaden;
- die Zufügung dieses Schadens durch einen Funktionär des Gemeinwesens in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen, wobei der Kreis der Funktionäre in § 1 Abs. 2 StHG umschrieben wird;
- die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung;
- einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden;
- das Fehlen eines Haftungsbefreiungsgrundes gemäss § 12 StHG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR.
3.1 Die Existenz eines Schadens ist eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass jemand für Schadenersatz belangt werden kann (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allg. Teil, Bd. I, § 2 Schaden und Schadenersatz Rz. 62). Der Schadensbegriff im öffentlichen Recht folgt prinzipiell den privatrechtlichen Grundsätzen. Rechtsprechungsgemäss entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand, und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1; EGV-SZ 2016 B 14.1; Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 238; Oftinger/Stark, a.a.O., § 2, Rz. 9). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Dieser Schadenszins läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 131 III 12 E. 9.1; Urteil BGer 4A_544/2022 vom 21.3.2023 E. 4.1.2).
3.2 Der Kreis der Funktionäre, welche den Schaden zugefügt haben müssen, ist in § 1 Abs. 2 StHG definiert. Entgegen dem Wortlaut von § 3 StHG, wonach die Staatshaftung nur bei hoheitlicher Verrichtung des Funktionärs greift, bezieht sich die Staatshaftung in Beachtung der Kantonsverfassung ausdrücklich auf amtliche Tätigkeiten der Funktionäre (vgl. VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 2.2).
3.3 Von Widerrechtlichkeit ist praxisgemäss zu sprechen, wenn das amtliche Verhalten, das die dem StHG unterstehende Person äussert, gegen eine allgemeine Pflicht verstösst, indem das Verhalten entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht) oder durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm eine reine Vermögensschädigung hervorruft (Verhaltens- oder Handlungsunrecht; vgl. dazu BGE 144 I 318 E. 5.5). Absolute Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz. Für Widerrechtlichkeit genügt bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern der Eintritt des Schadens; eine Normverletzung ist nicht erforderlich (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d; Urteil BGer 2E_3/2020 vom 11.11.2021 E. 7.2). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur widerrechtlich, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2; 132 II 305 E. 4.1).
Das widerrechtliche Verhalten kann entweder in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Die Haftung für eine Unterlassung setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Eine Handlungspflicht ist dabei nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt mithin eine Garantenpflicht voraus (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; Urteil BGer 2C_3/2021 vom 14.3.2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Schutznormen, die eine Garantenstellung begründen, können sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts ergeben (Urteil BGer 2C_46/2020 vom 2.7.2020 E. 6.1).
Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit der Amtsperson liegt freilich nicht bei jeder noch so geringen Amtspflichtverletzung vor, sondern erst dann, wenn sie eine für die Ausübung ihrer amtlichen Funktion wesentliche Pflicht verletzt oder einen schweren und offensichtlichen Fehler begeht, der einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre (Urteil BGer 2E_4/2019 vom 28.10.2021 E. 4.2.2; VGE III 2015 197 vom 26.10.2016 E. 5.2.2).
3.4 Eine Haftung setzt weiter voraus, dass das Verhalten des Funktionärs bei der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit natürlich und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden war. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio
sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt insbesondere auch ein überwiegendes Selbstverschulden der Geschädigten oder ein überwiegendes Drittverschulden (Urteil BGer 2C_816/2017 vom 8.6.2018 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ein Selbstverschulden, das nicht überwiegt, den Kausalzusammenhang somit nicht unterbricht, kann in Anwendung von § 12 StHG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR zur Kürzung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs führen.
Der adäquate Kausalzusammenhang kann auch durch eine Unterlassung begründet werden. Rechtlich wird dem Haftpflichtigen dabei der Vorwurf gemacht, er habe die Änderung des Kausalablaufs unterlassen, zu der er verpflichtet gewesen wäre. Dieser sogenannte hypothetische Kausalzusammenhang liegt vor, wenn rechtzeitiges Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schädigung verhindert hätte (Urteil BGer 2C_1059/2014 vom 25.5.2016 E. 5.2 mit Hinweisen; Uhlmann, a.a.O., S. 83). Die Haftung für eine Unterlassung setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Wer eine Handlung unterlässt, zu der er nach der Rechtsordnung nicht verpflichtet ist, verstösst nicht gegen diese und handelt nicht rechtswidrig. Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht. Vielmehr ist auch die Handlungspflicht nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Interesse des Geschädigten verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten ergibt. Widerrechtliche Unterlassung setzt damit eine Garantenpflicht für den Geschädigten voraus. Dadurch ergibt sich eine Verknüpfung zwischen Adäquanz und Rechtswidrigkeit. Die Frage der Kausalität kann nicht losgelöst von den Pflichtwidrigkeiten der staatlichen Behörden und einem (allfälligen) Selbstverschulden des Geschädigten beantwortet werden (VGE III 2015 197 vom 26.10.2016 E. 6.1).
4. Soweit die Klägerin Ansprüche gegen den Kanton geltend macht, so fehlen in ihren Eingaben jedwelche nachvollziehbaren und substantiierten Angaben, welche kantonalen Funktionäre durch welche konkreten Handlungen in Verrichtung welcher amtlichen Tätigkeiten der Klägerin welchen Schaden widerrechtlich verursacht haben. Aufgrund der klägerischen Ausführungen lässt sich keine der Voraussetzungen für eine Staatshaftung des Kantons überprüfen.
Den klägerischen Eingaben und Beilagen lassen sich zwar Namen (wie etwa C.________, D.________, E.________) entnehmen, welche dem Kanton zugeordnet werden können. Indes beschränken sich die weiteren Ausführungen auf allgemeine Vorhaltungen und Unzufriedenheitsbekundungen, ohne dass einer konkreten Person / Behörde konkrete Verfehlungen zugeordnet werden könnten. Ebenso wenig wird ein konkreter Schaden aufgeführt, welcher durch eine erkennbare Verfehlung verursacht worden wäre. Ganz zu schweigen vom fehlenden Nachweis der Verletzung einer konkreten Schutznorm, einer Verhaltensnorm, die dem Schutz vor der (vermeintlich) eingetretenen Schädigung dient. Denn aus den klägerischen Eingaben ist zu schliessen, dass ein Vermögensschaden geltend gemacht wird und nicht eine Verletzung absoluter Rechtsgüter, weshalb Widerrechtlichkeit nur zu bejahen wäre, wenn die Verletzung einer entsprechenden Verhaltensnorm ausgewiesen ist.
Die Klage gegen den Kanton erweist sich daher als unbegründet, weswegen sie ohne weiteres abzuweisen ist.
5.1 Auch die Klage gegen die Gemeinde beschränkt sich weitestgehend auf Rundumschläge und den Vorwurf zu lügen, zu betrügen, zu schikanieren, zu verweigern u.ä.m. Auch hier zeigt die Klägerin nicht nachvollziehbar auf, welche Angestellte oder Behörde mit welcher widerrechtlichen Handlung/Unterlassung welchen Schaden verursacht haben soll.
5.2 Mit der Eingabe vom 21. August 2024 reicht die Klägerin - abgesehen von zwei Rechnungen einer Krankenkasse - einzig eigene Schriften an diverse Adressaten ein. Diese enthalten selbstredend nur eigene Sachverhaltsdarstellungen und vermögen damit widerrechtliche Handlungen kommunaler Funktionäre mitnichten nachzuweisen. Soweit sie in diesen Schreiben Gemeindeangestellten Lügen, Betrug oder andere vorwerfbare Handlungen / Unterlassungen vorwirft, so werden diese mit keinen Belegen untermauert.
5.3 Auch der verbesserten Eingabe vom 4. September 2024 sind diverse Schreiben der Klägerin an diverse Stellen beigefügt. Diesbezüglich gilt das zuvor Ausgeführte (vgl. oben E. 5.2). Aus dem Bestätigungsschreiben des Sozialamtes Lachen vom 11. Mai 2023 an die Klägerin lässt sich kein Staatshaftungsanspruch ableiten, auch wenn dieses offensichtlich einen inhaltlichen Fehler aufweist (indem der Unterstützungszeitraum mit 1.8.2023 bis 30.4.2023 angegebene wird). Inwiefern hier widerrechtlich gehandelt wurde und inwiefern dieses Schreiben für einen (ohnehin nicht bezifferten) Schaden ursächlich ist, ist nicht erkennbar.
5.4 Was die klägerischen Ausführungen betreffend Gesprächstermin vom 8. Mai 2024 anbelangt, so wird auch hieraus nicht klar, inwiefern eine widerrechtliche Handlung vorliegen soll, welche einen Schaden verursacht hat. Fest steht, dass die Gemeinde der Klägerin im Nachgang unentschuldigtes Fernbleiben vorwarf (auch im Nichteintretensbeschluss vom 10.6.2024 und in der Vernehmlassung), die Klägerin ihrerseits der Gemeinde (resp. Frau F.________) entgegenhält, sie habe sich entschuldigt, indem sie bereits vorab auf den Besuch einer Beerdigung hingewiesen habe. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben, da sich aus dem Sachverhalt ohnehin weder eine widerrechtliche Handlung / Unterlassung noch ein dadurch verursachter Schaden ausmachen lassen. Immerhin sei aber erwähnt, dass die Klägerin die Kopie einer E-Mail-Entschuldigung vom 7. Mai 2024 ins Recht legt, diese auch Frau F.________ anspricht, als E-Mailadresse aber "info@G.________.ch" [Krankenkasse] aufführt, was erklärt, dass die Gemeinde die Entschuldigung nicht erhalten hat (vgl. Beilage zur klägerischen Eingabe vom 5.9.2024; dieselbe E-Mail liegt auch der Eingabe vom 10.10.2024 bei, allerdings ohne Adresszeile).
5.5 Mit der Eingabe vom 25. September 2024 werden Kopien diverser Rechnungen eingereicht und durch die Klägerin geltend gemacht, die Gemeinde schulde die entsprechenden Beträge. Weder aus den Rechnungen noch aus den Schreiben der Klägerin geht indes hervor, inwiefern die Gemeinde diese Rechnungen zu Unrecht nicht beglichen habe und inwieweit ihr dadurch ein Schaden entstanden ist. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe geltend macht, gilt es zu wiederholen, dass die Gemeinde ein entsprechendes Verfahren eröffnete und mit einem anfechtbaren Nichteintretensbeschluss am 10. Juni 2024 schloss. Die Frage der Rechtmässigkeit dieses Beschlusses bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf keinen Fall vermögen diese Rechnungen eine Staatshaftung der Gemeinde zu begründen.
5.6 Zusammenfassend erweist sich damit auch die Staatshaftungsklage gegenüber der Gemeinde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Aus den Ausführungen der Klägerin und den eingereichten Belegen lässt sich kein Haftungsgrund und kein zu ersetzender Schaden nachweisen.
6. Bleibt abschliessend zu erwähnen, dass die Frage, ob die kommunale Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 10. Juni 2024 zu Recht auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht eingetreten ist oder zu Unrecht, nicht Gegenstand des Staatshaftungsverfahrens bilden kann. Soweit die Klägerin mit dem Beschluss nicht einverstanden war, konnte sie diesen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten. Es ist Sache jenes Rechtsmittelverfahrens, die Rechtmässigkeit des Nichteintretens zu klären. Sollte der Nichteintretensbeschluss in Rechtskraft erwachsen sein, so schliesst § 16 StHG aus, die Rechtmässigkeit des formell rechtskräftigen Beschlusses im Verantwortlichkeitsverfahren zu überprüfen (Einmaligkeit des Rechtsschutzes; Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 93; Urteil BGer 2C_2/2019 vom 18.12.2019 E. 5.1 zu dem mit § 16 StHG identischen Art. 12 VG; generell für die Kantone Urteil BGer 2C_960/2013 vom 28.10.2014 E. 3.3.2). Ausgenommen davon wäre einzig der Fall, dass die Klägerin keine Möglichkeit hatte, den Nichteintretensbeschluss anzufechten, vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (vgl. etwa VGE III 2022 20 vom 7.6.2022 E. 3.5). Dass dem so wäre, vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.
7. Die Klägerin beantragt unentgeltliche Rechtspflege.
7.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie im Straf- und Zivilprozess, im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren und auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 E. 4a S. 34 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP).
7.1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteile BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 6.1.3; Zeitpunkt der Entscheidung über das UR-Gesuch gemäss BGE 108 V 265).
Als Einkünfte gelten alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte.
Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt etwas über dem unumgänglich Notwendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 E. 3.2.1; Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 6.1.4). Bei den Ausgaben wird daher der monatliche Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 um 20% erhöht (vgl. auch Urteil BGer 9C_685/2022 vom 6.3.2023). Dem Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die unumgänglichen Berufsauslagen und die laufenden Steuern hinzugefügt. Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt (vgl. BGE 134 III 232; VGE II 2014 vom 17.12.2014 E. 3.2 mit Verweis auf VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 E. 3.2.1).
Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 6.1.2; vgl. aber auch Urteil BGer 9C_685/2022 vom 6.3.2023, wo ein Überschuss von Fr. 120.-/Mt bei einem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zur Gesuchsablehnung führte).
7.1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil BGer 2C_91/2024 vom 20.8.2024 E. 6.1; 2C_529/2022 vom 26.1.2023 E. 4.3), was anhand der bis dann vorliegenden Akten beurteilt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1).
7.2 Vorliegend scheitert das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an der kumulativen Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens. Die Klägerin klagt die Gemeinde und den Kanton über eine Summe von Fr. 31'151.05 ein, ohne dass die Voraussetzungen der Staatshaftung auch nur annäherungsweise ausgewiesen wären. Trotz Aufforderung, die Eingabe vom 21. August 2024 zu verbessern (vgl. Ingress Bst. B), vermochte die Klägerin auch in den weiteren Eingaben mitnichten darzulegen, dass Funktionäre der Gemeinde resp. des Kantons bei Verrichtung amtlicher Tätigkeiten der Klägerin widerrechtlich Schaden zugefügt hätten. Es kann nicht gesagt werden, dass sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, unter den gegebenen Umständen bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlossen hätte. Das Verfahren muss daher als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht.
Wenn es aber bereits an der fehlenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens fehlt, braucht die Bedürftigkeit der Klägerin nicht weiter geklärt zu werden. Namentlich ist nicht weiter zu prüfen, ob die Angaben der Klägerin im Fragebogen des Bundesgerichts (VG-act. 06-1), wonach sie kein Vermögen besitze, resp. die Angabe im Unterstützungsgesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe (BK1-act. 6), wonach sie über kein Vermögen, namentlich auch kein Wohneigentum im In- oder Ausland, verfüge, richtig sind, oder ob sie weiterhin über Grundeigentum in Brasilien verfügt, wie dies im rechtskräftigen RRB Nr. 14/2023 vom 10. Januar 2023 festgehalten ist.
8.1 Zusammenfassend erweist sich die Klage vom 21. August 2024 / 4. September 2024 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Abzuweisen ist ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
8.2 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sowohl für den Entscheid in der Hauptsache als auch für das Zwischenbescheidverfahren (vgl. VGE III 2024 147 vom 26.9.2024) sind auf gesamthaft Fr. 1'000.-- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Klägerin aufzuerlegen.
8.3 Die Klägerin hat der obsiegenden und anwaltschaftlich vertretenen Gemeinde eine Parteientschädigung zu leisten (§ 74 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Klägerin auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Die Klägerin hat der anwaltschaftlich vertretenen Gemeinde Lachen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
4. Der Streitwert gemäss Art. 51ff. BGG beträgt Fr. 31'151.05.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 85 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Klägerin (R)
- den Rechtsvertreter der Gemeinde Lachen (R; unter Beilage der klägerischen Eingabe vom 10.10.2024)
- und den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB; unter Beilage der klägerischen Eingabe vom 10.10.2024).
Schwyz, 28. Oktober 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. November 2024
1
§ 3 StHG
§ 1 StHG
§ 12 StHG
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR
BGE 132 III 321ATF 132 III 321DTF 132 III 321
EGV-SZ 2016 B 14.1
BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12
4A_544/2022
§ 1 StHG
§ 3 StHG
BGE 144 I 318ATF 144 I 318DTF 144 I 318
BGE 123 II 577ATF 123 II 577DTF 123 II 577
2E_3/2020
BGE 144 I 318ATF 144 I 318DTF 144 I 318
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BGE 132 II 305ATF 132 II 305DTF 132 II 305
BGE 144 I 318ATF 144 I 318DTF 144 I 318
2C_3/2021
2C_46/2020
2E_4/2019
2C_816/2017
BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
§ 12 StHG
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR
2C_1059/2014
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2C_2/2019
§ 16 StHG
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
2C_960/2013
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
1P.345/2004
BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32
§ 75 VRP
§ 75 VRP
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
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