III 2024 139
Kammergericht
13. Februar 2025Deutsch32 min
A. Die E.________ ist Eigentümerin der Grundstücke KTN 01________, KTN 02________, KTN 03________, KTN 04________, KTN 05________ und KTN 06________ in C.________. Mit den Grundstücken KTN 01________ und KTN 04________ C.________ ist sie damit auch Eigentümerin von Strassenflächen der G.________-strasse. Am 28. März 2023 reichte sie bei der Gemeinde C.________ ein Begehren zur Gründung der Flurgenossenschaft H.________ ein (RR-act. II/02/B-1). Mit Schreiben vom 28. März 2023 hat die Gemeinde C.________ die betroffenen Grundeigentümer der G.________-strasse zu einer Orientierungsversammlung eingeladen, welche am 20. April 2023 stattfand (RR-act. II/02/B-2).
Source sz.ch
III 2024 139
Entscheid vom 13. Februar 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
gegen
Gemeinderat C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
E.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw F.________,
Gegenstand
Korporationsrecht (Gründung einer Flurgenossenschaft)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die E.________ ist Eigentümerin der Grundstücke KTN 01________, KTN 02________, KTN 03________, KTN 04________, KTN 05________ und KTN 06________ in C.________. Mit den Grundstücken KTN 01________ und KTN 04________ C.________ ist sie damit auch Eigentümerin von Strassenflächen der G.________-strasse. Am 28. März 2023 reichte sie bei der Gemeinde C.________ ein Begehren zur Gründung der Flurgenossenschaft H.________ ein (RR-act. II/02/B-1). Mit Schreiben vom 28. März 2023 hat die Gemeinde C.________ die betroffenen Grundeigentümer der G.________-strasse zu einer Orientierungsversammlung eingeladen, welche am 20. April 2023 stattfand (RR-act. II/02/B-2).
B. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks KTN 07________ C.________, welches an die G.________-strasse grenzt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 liess er der Gemeinde C.________ mitteilen, dass kein öffentliches oder privates Interesse für die Gründung der Flurgenossenschaft H.________ bestehe und er liess die Abweisung des Gesuchs der E.________ beantragen (RR-act. II/02/B-4). Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 beantragte A.________ beim Gemeinderat C.________ unter anderem, auf das Gesuch der E.________ zur Gründung einer Flurgenossenschaft sei mangels gemeinschaftlichen Interesses nicht einzutreten (RR-act. II/02/B-7). Mit E-Mail vom 24. August 2023 teilte die Gemeinde C.________ A.________ sinngemäss mit, dass die E.________ am Gesuch um Gründung der Flurgenossenschaft H.________ festhalte und der Gemeinderat zu einer Gründungsversammlung einladen müsse (RR-act. II/02/B-11).
C. Am 7. September 2023 erhob A.________ beim Regierungsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (RR-act. I/01). Mit RRB Nr. 598/2024 vom 20. August 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit einer anfechtbaren Verfügung hätte antworten müssen.
Soweit der Beschwerdeführer vom Regierungsrat verlangt, die Gemeinde C.________ sei anzuhalten, auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin zur Gründung einer Flurgenossenschaft "H.________" mangels öffentlichem Interesse nicht einzutreten, ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
3.-7. (Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
D. Gegen diesen RRB Nr. 598/2024 (Versand am 27.8.2024) lässt A.________ mit Eingabe vom 16. September 2024 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen erheben:
Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20.08.2024, Beschluss Nr. 598/2024 (VB 189/2023) sei vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter sei der Entscheid zwecks inhaltlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde C.________.
E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 trägt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers an.
F. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2024 lässt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge stellen:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.
Erwägungen
Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
G. Der Gemeinderat C.________ lässt mit Vernehmlassung vom 8. November 2024 folgende Anträge stellen:
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf Replik unter Festhaltung an den Anträgen und der Begründung in seiner Beschwerde sowie die Bestreitung der beschwerdegegnerischen Ausführungen mitteilen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind; ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
1.2.1
In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin Nichteintreten mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer beantrage eine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Im vorinstanzlichen Verfahren sei eine Rechtsverweigerung festgestellt und dem Beschwerdeführer diesbezüglich Recht gegeben worden; dieser habe somit in der Hauptsache obsiegt. Entspreche der angefochtene Entscheid den eigenen Anträgen, sei ein schützenswertes Interesse regelmässig zu verneinen. Das fehlende Rechtsschutzinteresse verdeutliche sich darin, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache einverstanden sei. Seine Kritik beschränke sich auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung, was ihn nicht zur Beschwerde legitimiere. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer eine für ihn begünstigende/entlastende Änderung des Dispositivs verlangen (Bg-Vernehmlassung Rz. 5 f.).
1.2.2
Der Entscheid in einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsstreitigkeit hat feststellenden Charakter. Die Justizbehörde stellt lediglich fest, ob das Verfahren zu Unrecht gar nicht oder verzögert behandelt wurde. Im Übrigen weist sie die untätige Behörde an, umgehend zu verfügen, ohne sich grundsätzlich dazu zu äussern, wie der Entscheid der Vorinstanz auszufallen hat oder die Entscheidung gleich selbst zu treffen. Denn es geht bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde lediglich um "die Durchsetzung des Anspruchs auf Erledigung eines Begehrens durch jene untere Behörde, bei der es eingeleitet worden ist" (VGE I 2019 98 vom 16.3.2020 E. 2.5 m.H.; Urteil BGer 2C_45/2009 vom 26.5.2009 E. 2.2.2). In Einzelfällen kann ein Entscheid durch die Beschwerdeinstanz aber zulässig sein, zum Beispiel dann, wenn die Behörde eine Rechtsverweigerung begeht, indem sie es unrechtmässig versäumt hat, eine negative Verfügung (z.B. Nichteintreten wegen fehlender Zuständigkeit oder Parteieigenschaft) zu erlassen. Eine Rückweisung kommt dann aus prozessökonomischen Gründen meistens nicht in Frage. Es erscheint vielmehr sachgerecht, im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugleich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht keine Sachverfügung erlassen hat (Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 46a Rz. 26 ff.; BVGE 2009/1 E. 4.2).
1.2.3
Der Regierungsrat hiess die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und stellte fest, dass die Gemeinde C.________ dem Beschwerdeführer mit einer anfechtbaren Verfügung hätte antworten müssen (angefochtener RRB Dispositiv Ziff. 1). Er erwog in diesem Zusammenhang, dass der Regierungsrat nicht erstinstanzliche Entscheidbehörde sei und es grundsätzlich nicht ihm obliege, die von der Vorinstanz versäumten Handlungen im Rechtsmittelverfahren nachzuholen resp. die Begründung dafür nachzuliefern. Soweit die Gemeinde C.________ vernehmlassend ihre Position aber bereits bezogen habe, führe die Rückweisung der Sache an sie zu einem formalistischen Leerlauf. Im Sinne der Prozessökonomie rechtfertige es sich, dass der Regierungsrat die von der Vorinstanz versäumte Handlung im Rechtsmittelverfahren nachhole (angefochtener RRB E. 2.5).
In der Folge prüfte der Regierungsrat, ob die Gemeinde C.________ auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 11. Juli 2023 hätte eintreten müssen. Er verneinte dies, da gesetzlich kein Raum für eine materielle Vorprüfung durch die Gemeinde bleibe, und liess sämtliche materiellen Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gründung der Flurgenossenschaft offen (angefochtener RRB E. 3 ff.). Er wies die diesbezügliche Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab (angefochtener RRB Dispositiv Ziff. 2).
1.2.4
Zwar beantragt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht tatsächlich die vollumfängliche Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. In seiner Begründung erklärt er sich jedoch insofern mit dem Beschluss einverstanden, als der Regierungsrat eine Rechtsverweigerung durch die Gemeinde C.________ erkannte (Beschwerde S. 3 Rz. 5) und schränkt somit den Streitgegenstand selber auf Ziff. 2 des Dispositivs ein. Die Gemeinde C.________ hat bzw. konnte seit Beschluss des Regierungsrates keine eigene Verfügung erlassen. Die Gründungsversammlung der angedachten Flurgenossenschaft H.________ hat noch nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat vor dem Regierungsrat als Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (betreffend Ziff. 2 des Dispositivs) und ist somit gemäss § 37 Abs. 1 VRP zur Beschwerde legitimiert.
1.3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE II 2024 21 vom 18.6.2024 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.3.2
Wie vorstehend dargelegt, bildet lediglich Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und somit die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, gesetzlich bleibe kein Raum für eine materielle/inhaltliche (Vor-)Prüfung der Gründungsunterlagen der geplanten Flurgenossenschaft H.________ durch die Gemeinde C.________ und letztere hätte folglich auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eintreten müssen.
Nicht Streitgegenstand bilden dagegen materielle/inhaltliche Fragen, denn der Regierungsrat liess explizit sämtliche materiellen Rügen des Beschwerdeführers offen (vgl. vorstehende E. 1.2.4). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daher materielle/inhaltliche Themenbereiche wie einen unzulässigen Perimeter (S. 5 Rz. 5 ff.), den Einbezug der Gemeinde C.________ in den Perimeter bzw. als Partei ins Gründungsverfahren (S. 6 Rz. 9 f.), das mutmassliche Einzugsgebiet der Flurgenossenschaft (S. 7 Rz. 11), das fehlende gemeinschaftliche und quantitative Interesse für die Gründung der Flurgenossenschaft (S. 9 Rz. 20 ff.; S. 10 Rz. 27) und eine fehlende Planung (S. 10 Rz. 25 f.) vorbringt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus und ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie festhält, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich hierbei nicht um formelle Prüfpunkte, sondern um materielle/inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit der Gründung der Flurgenossenschaft.
1.4
Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss § 27 VRP erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.1
Der Regierungsrat hat zur strittigen Frage, ob der Gemeinde im Gründungsverfahren einer Flurgenossenschaft die Pflicht zu einer materiellen/inhaltlichen Vorprüfung des Gründungsgesuches zukomme, namentlich folgendes erwogen (angefochtener RRB E. 3 ff.):
Dispositiv
Soweit der Beschwerdeführer in § 68 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978 Eintretensvoraussetzungen für die Gemeinde erblicke, sei diese Ansicht weder nachvollziehbar noch könne ihr zugestimmt werden. Der Gemeinderat C.________ habe nach dieser Bestimmung nichts nachzuweisen. Des Weiteren fände sich im Gesetz keine Bestimmung, die eine der Gründungsversammlung vorangehende inhaltliche Überprüfung des Gesuchs weder durch die Gemeinde noch durch den Regierungsrat vorschreiben würde. Es sei sodann fraglich, unter welchen Gesichtspunkten und in welchem Umfang eine derartige Vorprüfung überhaupt zu erfolgen hätte. Die Unzulässigkeit der materiellen Vorprüfung durch die Gemeinde ergebe sich auch aus dem Umstand, dass eben gerade an der Gründungsversammlung über das Ansinnen des Gesuchstellers beraten werden solle. Die Gründung einer Flurgenossenschaft werde von den teilnehmenden Stimmberechtigten durch den Gründungsbeschluss anlässlich der Gründungsversammlung beschlossen. Der Gründungsbeschluss und die Gründungsversammlung hätten demnach konstituierenden Charakter für die Flurgenossenschaft. Dem Gemeinderat C.________ sei zuzustimmen, dass die Gemeinde einzig dazu verpflichtet sei, die formelle Vollständigkeit des Gesuchs um Gründung der Flurgenossenschaft H.________ zu überprüfen. Dies habe sie getan und zur Orientierungsversammlung eingeladen. Die Gemeinde hätte demnach nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eintreten müssen. Insofern könnten sämtliche materiellen Rügen offengelassen werden. Sie seien im Nachgang der Gründungsversammlung mittels Beschwerde gegen einen allfälligen Gründungsbeschluss geltend zu machen. Gleiches gelte, soweit der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit des Gesuchs zur Gründungsversammlung moniere.
2.2 Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgericht geltend, die Gemeinde C.________ habe die formelle Prüfung der Gründungsunterlagen nicht korrekt und die materielle Prüfung des Begehrens zur Gründung der Flurgenossenschaft H.________ gar nicht vorgenommen. Die Gemeinde habe damit eine Pflicht zur materiellen Überprüfung implizit und der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss explizit abgelehnt (Beschwerde S. 4 Rz. 1). Er bringt für seinen Standpunkt, die Gemeinde habe auch eine materielle/inhaltliche Prüfung vorzunehmen, im Wesentlichen folgende Argumente vor:
- Der Regierungsrat widerspreche sich selbst, wenn er sage, dass es keine Bestimmung für eine inhaltliche Prüfung gäbe, dann aber trotzdem eine formelle Vollständigkeitsprüfung aus demselben Gesetz herleiten wolle (S. 4 Rz. 3 f.).
- Wie der Regierungsrat korrekt festgehalten habe, gebe es im Gesetz keine explizite Bestimmung darüber, ob eine Prüfung des Gesuchs durch die Behörde vorgenommen werden müsse oder nicht. Weil diesbezüglich keine Angaben zu finden seien, handle es sich um eine Lücke. Den Materialien hinsichtlich des Gesetzeserlasses aus dem Jahr 1979 sei kein Hinweis zu entnehmen, dass diese Frage der inhaltlichen Prüfung des Gründungsgesuchs beim Gesetzgeber je ein Thema gewesen sei. Ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers könne ausgeschlossen werden. Mithin sei das Gesetz in diesem Punkt unvollständig, weshalb es sich um eine echte Lücke handle. Käme es zu einer Abstimmung eines formell nicht korrekt erstellten Gründungsgesuches, hätte dies zur Folge, dass die gegründete Flurgenossenschaft, welche auf nichtigen Unterlagen gründe, erst durch den Regierungsrat aufgehoben werden könnte. Dies führe zu stossenden Ergebnissen, Wiederholungen der öffentlichen Auflage bzw. Einladungen etc. Da es sich um eine echte Lücke handle, werde das angerufene Gericht ersucht, die Lücke richterlich zu füllen, und zwar in dem Sinne, als die angerufene Gemeindebehörde eine objektiv sinnvolle Prüfung vornehme. Diese Vorprüfung könne sich auf den Perimeter und das Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Interesses beschränken (S. 8 Rz. 15 ff.).
- Die fehlende materielle Prüfung durch die Gemeinde widerspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Alleine die Tatsache, dass der Gesuchsteller für die Gründung einer Flurgenossenschaft bei der Gemeinde ein entsprechendes Begehren mit den im Gesetz genannten Belegen einreichen müsse, lasse die Vermutung bzw. die Erwartung aufkommen, dass die Gemeinde das Begehren auf irgendeine Art und Weise prüfe. Aus dem gesetzlichen Verfahren, wonach die Gemeinde nach Eingang des Gesuchs zur Gründungsversammlung einlade, lasse die Privaten im Anschein, dass es sich um eine behördliche Einladung handle und deren Inhalt entsprechend geprüft worden sei. Ausserdem würde dieses Vorgehen den Anschein wecken, dass die Gründungsunterlagen objektiv korrekt und von der Gemeinde auf die wichtigsten Punkte wie Zulässigkeit des Perimeters, Vorliegen eines öffentlichen Interesses etc. kontrolliert worden seien. Der Vertrauensschutz greife vorliegend in Bezug auf das Verfahren, wie auch auf die inhaltlichen Hürden (S. 7 Rz. 12 ff.).
- Es werde bestritten, dass das Gesetz über die Flurgenossenschaften (FlurG; SRSZ 213.110) vom 28. Juni 1979 mit der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 vereinbar sei. Die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers werde dadurch beeinträchtigt, dass fehlende anwesende Stimmberechtigte als zustimmend gelten würden. Dieses Verfahren komme einer massiven Einschränkung bzw. Beeinträchtigung der Eigentumsrechte gleich und dürfe nur unter besonderen Umständen zum Tragen kommen. Damit diese Einschränkungen im Eigentumsrecht gerechtfertigt seien, bedürfe es für die Gründung einer Flurgenossenschaft eines ausgewiesenen und qualitativ starken öffentlichen Interesses. Dieses spezielle Verfahren selbst sei ein Grund mehr, warum eine inhaltliche Prüfung durch die Gemeinde zu erfolgen und nicht erst nachgelagert zur Gründung stattzufinden habe. Das Verfahren rund um die Gründung einer Flurgenossenschaft sei nur dann mit den verfassungsmässigen Grundrechten der Eigentumsfreiheit vereinbar, wenn beim Gründungsverfahren selbst bereits ein öffentliches Interesse festgestellt worden sei (S. 11 Rz. 30 ff.).
2.3 Die Gemeinde C.________ und die Beschwerdegegnerin schliessen sich in ihren Vernehmlassungen grundsätzlich den Erwägungen des Regierungsratsbeschlusses an und bestreiten die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere eine materielle/inhaltliche Prüfungspflicht der Gemeinde.
2.4 Indem der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss festhielt, im Gesetz fände sich keine Bestimmung, die eine der Gründungsversammlung vorangehende materielle/inhaltliche Überprüfung des (Gründungs-)Gesuchs der Flurgenossenschaft durch die Gemeinde vorschreiben würde (angefochtener RRB E. 4), hat er die Zuständigkeit der Gemeinde zu einer solchen Prüfung verneint.
Streitig und zu prüfen ist mithin, ob der Gemeinde C.________ im Gründungsverfahren hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Gründungsgesuchs betreffend die Flurgenossenschaft H.________ eine materielle/inhaltliche (Standpunkt des Beschwerdeführers) oder lediglich eine formelle (Standpunkt der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin) Prüfungspflicht zukommt bzw. die Gemeinde dafür zuständig ist.
3.1 Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden (Art. 703 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907 i.V.m. § 68 EGzZGB). Die Kantone ordnen das Verfahren (Art. 703 Abs. 2 erster Satz ZGB); das Verfahren der Bodenverbesserungen bleibt demnach Sache des kantonalen Rechts (vgl. BGE 116 Ib 24 E. 4c).
Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (§ 68 Abs. 2 EGzZGB). Gestützt auf § 68 Abs. 3 EGzZGB hat der Kantonsrat das FlurG erlassen.
3.2 Die Errichtung einer Flurgenossenschaft erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: In einer ersten Stufe wird die Gründung beschlossen, die Statuten werden angenommen und die notwendigen Organe bestellt. Die Beschlüsse der Gründungsversammlung können innerhalb von 20 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden. Die Gründung und die Statuen müssen in jedem Falle vom Regierungsrat genehmigt werden (§§ 2 bis 5 FlurG; vgl. die Überschrift "II. Gründungsverfahren"). Nach der regierungsrätlichen Genehmigung kann die zweite Stufe des Verfahrens beginnen. Es wird ein Ausführungsprojekt mit Kostenvoranschlag und durch die Schätzungskommission ein Erstellungs- und Unterhaltskostenverteilplan ausgearbeitet. Ausführungsprojekt mit Kostenvoranschlag und Kostenverteilplan werden darauf öffentlich aufgelegt. Das Auflageverfahren ist mit einem Einsprache- und Beschwerdeverfahren verbunden. Der Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Regierungsrat; dieser genehmigt das Ausführungsprojekt, den Plan des Einzugsgebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 FlurG weiterhin gegeben sind (§§ 6 bis 12 FlurG; vgl. die Überschrift "III. Ausführung des Unternehmens") (vgl. VGE 515/84 vom 27.11.1984 [Prot. 917 ff.] E. 1; siehe auch EGV-SZ 1992 Nr. 15 E. 2 in fine).
3.3 Das im vorliegenden Fall im Zentrum stehende Gründungsverfahren (erste Stufe) einer Flurgenossenschaft gestaltet sich im Detail wie folgt (siehe zum Ganzen auch Huwyler, Flurgenossenschaften im Kanton Schwyz, erweiterter Vortrag anlässlich der Jahresversammlung des Schwyzerischen Gemeindeschreiberverbandes vom 13.10.1983 in Lachen, maschinengeschriebenes Manuskript, S. 4 ff.):
Wer die Gründung einer Flurgenossenschaft anstrebt, hat dem Gemeinderat jener Gemeinde, in welcher das Land ganz oder zum grösseren Teil liegt, mit schriftlicher Eingabe ein entsprechendes Begehren zu stellen, einen Statutenentwurf und, soweit erforderlich, ein Vorprojekt mit Kostenschätzung einzureichen; im Begehren sind namentlich der Zweck, die Art der Durchführung, das mutmassliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adressen der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung des Vorhabens darzulegen (§ 2 Abs. 1 FlurG). Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum Voraus und mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein (§ 2 Abs. 2 FlurG). Der Gemeinderat kann zuvor zu einer Orientierungsversammlung einladen (§ 2 Abs. 3 FlurG).
Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Gemeindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber Protokoll (§ 3 Abs. 1 FlurG). Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Abs. 2 EGzZGB. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, jedoch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend (§ 3 Abs. 2 FlurG). Nach dem Beschluss der Gründung ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen; nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen (§ 3 Abs. 3 FlurG). Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst. Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen; Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen (§ 3 Abs. 4 FlurG). Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als einen Stimmberechtigten vertreten (§ 3 Abs. 5 FlurG). Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen (§ 3 Abs. 6 FlurG).
Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen (§ 4 Abs. 1 FlurG). Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten die vom FlurG vorgesehenen Bestimmungen enthalten (vgl. § 4 Abs. 2 FlurG). Mit der Genehmigung der Gründung und der Statuten durch den Regierungsrat wird die Flurgenossenschaft zur juristischen Person des öffentlichen Rechtes und steht unter der Aufsicht des Regierungsrates (vgl. § 4 Abs. 3 FlurG).
Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft dürfen auf den beteiligten Grundstücken und Werken keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die Durchführung des Unternehmens erschweren könnten (§ 5 FlurG).
3.4 Das Gründungsverfahren enthält somit Bestimmungen zum eigentlichen Gründungsverfahren (§ 2 und § 3 FlurG), zum sogenannten Genehmigungsverfahren (§ 4 FlurG) und zum Veränderungsverbot als Konsequenz der Genehmigung (§ 5 FlurG).
4.1 Einleitend gilt es mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass aus § 68 Abs. 2 EGzZGB keine Pflichten zur Prüfung des Gründungsgesuches bzw. Eintretensvoraussetzungen für die Gemeinde abgeleitet werden können. § 68 Abs. 2 EGzZGB wiederholt grundsätzlich lediglich, was bundesrechtlich mit Art. 703 Abs. 1 erster Satz ZGB vorgegeben wird und beschränkt sich auf eine Grundsatzbestimmung (§ 68 Abs. 1 und 2 EGzZGB) und eine Kompetenzdelegation an den Kantonsrat (§ 68 Abs. 3 EGzZGB; vgl. VGE III 2010 100 vom 28.10.2010 [auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2010 B 6.1] E. 2.2 mit Verweis auf Huwyler, a.a.O., S. 2 Ziff. 3).
4.2 Der Beschwerdeführer lässt auch vor Verwaltungsgericht offen, aus welcher Rechtsgrundlage er eine materielle/inhaltliche Vorprüfung des Gründungsgesuches durch die Gemeinde herleitet. Dem Wortlaut - als Ausgangspunkt jeder Auslegung - von § 2 FlurG ist eine Prüfungspflicht nicht zu entnehmen, wovon auch die Verfahrensparteien ausgehen. Abs. 1 regelt die Mindestanforderungen an das bei der zuständigen Gemeinde einzureichende Gründungsbegehren inkl. den notwendigen Gründungsunterlagen. Mit Abs. 2 und 3 normiert der Gesetzgeber bereits den nächsten Verfahrensschritt, wonach der Gemeinderat die beteiligten Eigentümer schriftlich mit den entsprechenden Hinweisen zur Gründungsversammlung einzuladen hat, eventualiter mit vorgängiger Einladung zu einer Orientierungsversammlung. Eine materielle Gesuchsprüfung seitens Gemeinde ist nicht vorgesehen.
Auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Formulierung "Nach Durchsicht der Unterlagen" im Merkblatt zur Gründung einer Flurgenossenschaft des Kantons Schwyz und des vszgb (vgl. Ziff. 3a; abrufbar unter <https://www.vszgb-handbuch.ch/Inhalt/Raumplanung-Verkehr>, zuletzt besucht am 28.1.2025) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits kann aus einem solchen Merkblatt grundsätzlich keine vom Gesetz abweichende Behandlung gerechtfertigt werden (vgl. Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002, S. 281 ff., S. 294 f.). Andererseits lässt die Wortwahl "Durchsicht" gerade auch darauf schliessen, dass keine inhaltliche Prüfung vorzunehmen ist, wäre doch sonst von 'Prüfung des Gesuches und der Unterlagen' die Rede.
Die auf formale Aspekte eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Gemeinderates ergibt sich jedoch bereits aus der Marginalie von § 2 FlurG "Vorbereitung" (der Gründungsversammlung); der Regierungsrat spricht diesbezüglich passend vom "Vorbereitungsstadium" (vgl. RR-Vernehmlassung S. 2). Gemäss § 4 Abs. 1 FlurG sind das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und das Gründungsgesuch (durch den Gemeinderat) dem Regierungsrat einzureichen. Es fällt auf, dass das Gesetz die einzureichenden Unterlagen abschliessend aufführt; die Einreichung eines gemeinderätlichen Beschlusses/Verfügung bzw. eines Prüfungsergebnisses sieht das Gesetz hingegen nicht vor (was den Gemeinderat jedoch nicht daran hindert, seiner Eingabe an den Regierungsrat Bemerkungen beizufügen, wenn er dafürhält, eine gesetzliche Vorschrift sei nicht erfüllt; vgl. Huwyler, a.a.O., S. 11 f. Ziff. 2).
4.3 Während des Gesetzgebungsprozesses zum FlurG hielt der Regierungsrat in seinem Bericht an den Kantonsrat fest, dass sich die Vorlage hinsichtlich des Gründungsverfahrens (§§ 2 - 5 FlurG) stark nach der bewährten Regelung im Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug des Gesetzes über Staatsbeiträge an landwirtschaftliche Meliorationsmassnahmen vom 8. April 1968 (GS 15, S. 487 ff.) richte (vgl. Bericht und Vorlage zur Verordnung über die Flurgenossenschaften und Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung des RR an den KR, RRB Nr. 637 vom 2.4.1979, S. 3). Damals hatte er das Verfahren weitestgehend geändert und die Aufgaben der Gemeinderäte beschränkt auf das eigentliche Gründungsverfahren (§§ 55 ff. der Verordnung vom 8.4.1968). Diese Verordnung sei zum Vorbild für die Regelung im FlurG geworden (Huwlyer, a.a.O., S. 2 Ziff. 2). Weiter hielt der Regierungsrat fest, dass kein Anlass für ein Mitspracherecht der Gemeinden (über das in Aussicht genommene Projekt) im Gründungsverfahren bestehe, weil die Bezirke und Gemeinden aufgrund des kantonalen Rechts keine Beiträge an andere private Erschliessungswerke auszurichten hätten (RRB Nr. 637 vom 2.4.1979, S. 3 f.). Im Kantonsrat ist der Vorlage des Regierungsrates - insb. betreffend §§ 2 bis 5 FlurG - kein Widerstand erwachsen (vgl. Kantonsratsprotokoll der ordentlichen Sommersession des Kantonsrates vom 27./28.6.1979). Namentlich hat der Kantonsrat auch die Autonomie der Gründer und der Genossenschafter anerkannt, indem den Gemeinden ausdrücklich keine Einflussnahme auf das Projekt, den Perimeter und andere Gründungsunterlagen usw., zugestanden wurde (Huwyler, a.a.O., S. 3).
Ein Blick in die genannten Vorgängerbestimmen zeitigen kein anderes Ergebnis. Weder §§ 55 ff. der Verordnung vom 8. April 1968 noch §§ 179 ff. aEGzZGB (vgl. Reichlin, Schwyzer Rechtsbuch, 1937, Nr. 75) sahen eine Pflicht der Gemeinden zu einer Vorprüfung bzw. eine materielle/inhaltliche Prüfung des Gründungsbegehrens durch die Gemeinden vor.
4.4 Neben diesen historischen und systematischen Gesichtspunkten sprechen auch teleologische für eine nur auf formale Aspekte beschränkte Prüfung durch die Gemeinde. Mit einer materiellen/inhaltlichen Prüfung durch die Gemeinde im Vorbereitungsstadium würden die Stimmberechtigten an der Gründungsversammlung nicht nur der unvoreingenommenen Beratung und Abstimmung über das Unternehmen, die Bestimmungen der Statuten (u.a. auch über die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten; vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 2 FlurG) und somit der ihnen zugestandenen Autonomie beraubt, sondern es würde sich auch eine anschliessende Genehmigung, d.h. eine materielle Prüfung durch den Regierungsrat gemäss § 4 Abs. 2 FlurG erübrigen. Es ist offensichtlich gesetzlich nicht vorgesehen und würde jeder Logik entbehren, dass nach Einreichung eines Gründungsgesuches zuerst die Gemeinde darüber materiell befindet, anschliessend die Stimmberechtigten an der Gründungsversammlung einen (eventuell davon abweichenden) materiellen Beschluss fassen und hernach noch der Regierungsrat - allenfalls im Rahmen eines Beschwerde-, sicher aber im Genehmigungsverfahren - umfassend prüft, ob die materiellen Anforderungen erfüllt sind und das Vorhaben genehmigt werden kann. Auch geht es nicht an, eine materielle Prüfung (z.B. betreffend den Perimeter) durch den Gemeinderat im Vorbereitungsstadium über den Weg der Rüge der formalen Unvollständigkeit des Gesuches herbeizuführen. Wer ein den formalen Anforderungen gemäss § 2 Abs. 1 FlurG genügendes Gründungsgesuch einreicht, hat Anspruch auf Durchführung der Gründungsversammlung. Ob das Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und die Statuten den gesetzlichen Anforderungen genügen, überprüft erst der Regierungsrat im Rahmen des Beschwerde- resp. Genehmigungsverfahrens (§ 4 Abs. 2 FlurG). Mithin obliegt die materielle Prüfung gemäss klarem Willen des Gesetzgebers dem Regierungsrat (Huwyler, a.a.O., S. 7).
4.5 Im Ergebnis beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Gemeinde somit einzig auf die formale Vollständigkeit der Gründungseingabe. Dagegen hat der Regierungsrat in den beiden anschliessenden Genehmigungsverfahren (§ 4 Abs. 2 FlurG betr. Genehmigung der Gründung und der Statuten; § 10 Abs. 2 FlurG betr. Genehmigung des Ausführungsprojektes, Plan des Einzugsgebietes und des Kostenvoranschlages) wie auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob die materiellen Anforderungen erfüllt sind, beispielsweise hinsichtlich der Übereinstimmung des Werkes mit verbindlichen Planungsvorschriften. Dies entspricht im Übrigen auch der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VGE III 2022 92 vom 13.1.2023 E. 5.1; VGE III 2008 139 vom 29.10.2008 E. 4; je mit Verweis auf Huwyler, a.a.O., S. 7 Ziff. 3 sowie S. 11 f. Ziff. IV.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist nichts darauf hin, der Gesetzgeber habe darüber hinaus der Gemeinde eine materielle/inhaltliche Überprüfungsbefugnis einräumen wollen, oder das Gesetz enthalte eine in diesem Sinne zu füllende echte Lücke. Vielmehr wäre - wenn überhaupt - von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen (so auch Bg-Vernehmlassung S. 8 Rz. 25), wodurch kein Raum für richterliche Lückenfüllung bliebe (vgl. BGE 145 III 169 E. 3.3; BGE 144 II 281 E. 4.5.1).
5. Was der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, mag nicht zu verfangen.
5.1.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; BGE 143 V 341 E. 5.2.1; VGE II 2023 89 vom 13.2.2024 E. 3.4).
5.1.2 Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz scheitert bereits an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vermutung bzw. seiner Erwartung an die Gemeinde. Soweit der Beschwerdeführer damit meint, es ergebe sich schon aus dem FlurG bzw. dem Umstand, dass bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen ist, eine Vertrauensgrundlage, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung schaffen Rechtsetzungsakte in der Regel keine Vertrauensgrundlage (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 640 m.H.). Ein falsches oder zum eigenen Vorteil interpretiertes Gesetzesverständnis kann jedenfalls keine Vertrauensgrundlage schaffen.
Auch auf eine unrichtige behördliche Auskunft kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, denn auch hier fehlt es an einer Vertrauensgrundlage. Die Gemeinde C.________ trat gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich mit dem Einladungsschreiben vom 28. März 2023 betreffend die Orientierungsversammlung sowie der E-Mail vom 24. August 2023, wonach an der Gründungsversammlung festgehalten werden müsse, in Kontakt (vgl. Ingress lit. A und B). In beiden wird nicht einmal ansatzweise erwähnt bzw. angedeutet, dass die Gemeinde das Gründungsgesuch materiell überprüfen werde oder bereits überprüft habe. Selbst ein juristischer Laie kann damit aber nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde das Gesuch inkl. Unterlagen materiell/inhaltlich prüft, zumal sich der Beschwerdeführer bei gegenteiliger Auffassung bei der Gemeinde - vor oder während der Orientierungsversammlung - diesbezüglich hätte informieren können. Es ist sodann nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gemeinde die einzuladenden Beteiligten aufzuklären hat, dass lediglich eine formelle Prüfung des Gesuches erfolgt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich - soweit ersichtlich - im Anschluss an die Orientierungsversammlung im April 2024 anwaltlich vertreten liess (vgl. RR-act. II/02/B-4), wodurch er sich spätestens ab diesem Zeitpunkt das Fachwissen der Vertreterin anrechnen lassen muss. Schliesslich wird weder vorgebracht noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer gestützt auf die - wie dargelegt nicht vorhandene - Vertrauensgrundlage eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.
Die Voraussetzungen zur Bejahung des Vertrauensschutzes müssen kumulativ erfüllt sein, womit sich ergibt, dass der Vertrauensschutz nicht greifen kann, wenn auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. VGE III 2024 48 vom 29.8.2024 E. 2.3.3).
5.2 Zudem bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter dem Titel "Abschliessende Bemerkungen zum Gesetz über die Flurgenossenschaften" die Vereinbarkeit des FlurG mit der Bundesverfassung, insbesondere der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer damit eine allgemeine, verfassungsmässige Überprüfung des FlurG zu erreichen versucht, ist dies zum vorneherein zum Scheitern verurteilt: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 51 VRP können grundsätzlich nur individuell-konkrete Akte angefochten werden (Verfügungen oder Entscheide), nicht aber generell-abstrakte Erlasse (vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980, S. 56 ff.). Eine abstrakte Normenkontrolle auf kantonaler Ebene, d.h. die selbständige Überprüfbarkeit der Rechtmässigkeit von kantonalen Erlassen, kennt das schwyzerische Recht nicht (vgl. BGE 143 I 426 E. 1.2; Urteile BGer 1C_388/2019 vom 26.10.2020 E. 1.2; 2C_586/2016 vom 8.5.2017; 2P.287/2002 vom 22.12.2003; VGE III 2014 98 vom 28.1.2015 E. 2.3 m.w.H.; siehe auch Grundlagenbericht, Totalrevision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, 2004, S. 112). Vorbehalten bleibt die akzessorische Überprüfung eines kantonalen
Rechtserlasses (vgl. zum Ganzen VGE III 2020 189 vom 10.11.2020 E. 2), wozu vorliegend indes kein Raum besteht, nachdem eine materielle Überprüfung vor der Gründung nach dem Gesagten ausgeschlossen ist.
5.2.2 Unabhängig davon kann bereits an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen werden: Die Gründung von Flurgenossenschaften bzw. die Zwangsmitgliedschaft findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 703 ZGB i.V.m. § 68 EGzZGB. Im FlurG wird das Gründungsverfahren normiert. Das öffentliche Interesse liegt in der Verbesserung und Erschliessung des Bodens (vgl. § 1 Abs. 1 FlurG). Dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird mit dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen Mitwirkung und dem angemessenen Verhältnis zwischen Aufwand und dessen Nutzen (§ 4 Abs. 1 FlurG) Rechnung getragen (vgl. VGE III 2008 139 vom 29.10.2008 E. 5.5). Soweit ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit vorliegt, sind die verfassungsmässigen Voraussetzungen (Art. 36 BV) hierfür somit gegeben. Im Rahmen des Kostenverteilplanes kann im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes unter anderem auch der unterschiedlichen Benützungsintensität Rechnung getragen werden (vgl. VGE III 2017 37 vom 24.10.2017 E. 6.2). Der blosse Einbezug als solcher in eine Flurgenossenschaft ist entschädigungslos hinzunehmen, da damit das Eigentum nur beschränkt und nicht entzogen wird (vgl. VGE III 2008 139 vom 29.10.2008 E. 5.5).
5.2.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis anhin lediglich zur (bereits stattgefundenen) Orientierungsversammlung der beabsichtigten Flurgenossenschaft H.________ eingeladen wurde und in einem nächsten Schritt deren Gründungsversammlung ansteht. Inwiefern er dadurch in seinen Eigentumsrechten verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Seine Kritik am gesetzlich vorgesehenen Vertretungsrecht (§ 3 Abs. 5 FlurG) bleibt letztlich appellatorisch. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Gemeinde im Gründungsverfahren einer Flurgenossenschaft gemäss § 2 FlurG lediglich die Pflicht hat, das bei ihr eingereichte (Gründungs-)Begehren und die dazugehörigen Unterlagen auf ihre formale Vollständigkeit hin zu überprüfen und im Anschluss gemäss § 2 Abs. 2 FlurG - eventualiter zuerst gemäss § 2 Abs. 3 FlurG - zu verfahren. Sie hat dagegen keine Pflicht und ist (vorbehältlich eigener Betroffenheit als Grundeigentümerin im Perimeter) auch nicht dazu berechtigt, eine irgendwie geartete materielle/inhaltliche Prüfung des (Gründungs-)Begehrens sowie der dazugehörigen Unterlagen zu tätigen.
Der Regierungsrat ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Gemeinde C.________ auf den Antrag des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. Juli 2023 nicht eintreten durfte (dies aber in einem förmlichen Beschluss hätte beschliessen müssen). Demnach hat der Beschwerdeführer materielle/inhaltliche Bestrebungen an der Gründungsversammlung der Flurgenossenschaft H.________ einzubringen bzw. die von ihm vorgebrachten, materiellen Rügen (vgl. vorstehende E. 1.3.2) - wie der Regierungsrat bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten hat (angefochtener RRB E. 4) - im Nachgang der Gründungsversammlung mittels Beschwerde gegen einen allfälligen Gründungsbeschluss geltend zu machen (§ 3 Abs. 6 FlurG).
6.2 Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind mithin dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
7.2 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend der beanwalteten Beschwerdegegnerin und dem beanwalteten Gemeinderat C.________ je eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 1’000.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 24. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdegegnerin sowie dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat C.________ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R)
- den Rechtsvertreter des Gemeinderats C.________ (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB).
Schwyz, 13. Februar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. März 2025
1
2C_45/2009
BVGE 2009/1TAF 2009/1TAF 2009/1
§ 37 VRP
§ 27 VRP
Art. 703 ZGBart. 703 CCart. 703 CC
§ 68 EGzZGB
Art. 703 ZGBart. 703 CCart. 703 CC
BGE 116 Ib 24ATF 116 Ib 24DTF 116 Ib 24
§ 68 EGzZGB
§ 68 EGzZGB
§ 2 FlurG
§ 5 FlurG
§ 4 FlurG
§ 6 FlurG
§ 12 FlurG
§ 2 FlurG
§ 2 FlurG
§ 2 FlurG
§ 3 FlurG
§ 68 EGzZGB
§ 3 FlurG
§ 3 FlurG
§ 3 FlurG
§ 3 FlurG
§ 3 FlurG
§ 4 FlurG
§ 4 FlurG
§ 4 FlurG
§ 5 FlurG
§ 2 FlurG
§ 3 FlurG
§ 4 FlurG
§ 5 FlurG
§ 68 EGzZGB
§ 68 EGzZGB
Art. 703 ZGBart. 703 CCart. 703 CC
§ 68 EGzZGB
§ 68 EGzZGB
EGV-SZ 2010 B 6.1
§ 2 FlurG
§ 2 FlurG
§ 4 FlurG
§ 2 FlurG
§ 5 FlurG
§ 2 FlurG
§ 5 FlurG
§ 179 EGzZGB
§ 4 FlurG
§ 4 FlurG
§ 2 FlurG
§ 4 FlurG
§ 4 FlurG
§ 10 FlurG
BGE 145 III 169ATF 145 III 169DTF 145 III 169
BGE 144 II 281ATF 144 II 281DTF 144 II 281
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 148 II 233ATF 148 II 233DTF 148 II 233
BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105
BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
§ 51 VRP
BGE 143 I 426ATF 143 I 426DTF 143 I 426
1C_388/2019
2C_586/2016
2P.287/2002
Art. 703 ZGBart. 703 CCart. 703 CC
§ 68 EGzZGB
§ 1 FlurG
§ 4 FlurG
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
§ 3 FlurG
§ 2 FlurG
§ 2 FlurG
§ 2 FlurG
§ 3 FlurG
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF