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Entscheid

III 2024 146

Kammergericht

23. Dezember 2024Deutsch30 min

A.1 Der Regierungsrat hat mit Beschluss (RRB) Nr. 482 vom 20. Juni 2017 im Rahmen einer gesamtkonzeptionellen Betrachtung den Grundsatzentscheid gefällt, die Hauptstrasse Nr. ________ auszubauen und neu mit einer Langsamverkehrsführung auf Grundlage des vom Regierungsrat genehmigten kantonalen Radroutenkonzepts zu versehen (RRB Nr. 945 vom 13.10.2015).

Source sz.ch

III 2024 146

Entscheid vom 23. Dezember 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung [Hauptstrasse

________])

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Der Regierungsrat hat mit Beschluss (RRB) Nr. 482 vom 20. Juni 2017 im Rahmen einer gesamtkonzeptionellen Betrachtung den Grundsatzentscheid gefällt, die Hauptstrasse Nr. ________ auszubauen und neu mit einer Langsamverkehrsführung auf Grundlage des vom Regierungsrat genehmigten kantonalen Radroutenkonzepts zu versehen (RRB Nr. 945 vom 13.10.2015).

A.2 Der Projektperimeter Nr. ________, erstreckt sich von km 23.740 bis km 24.320 und misst also rund 580 m. Er befindet sich ausschliesslich im Ausserortsbereich. Zwischen der Kirche bis zum Beginn des Projektperimeters (km 23.720) wurde im Jahr 2014 die Strassenanlage erneuert und mit beidseitigen Busbuchten für Umsteigebeziehungen erstellt. Der Langsamverkehr (LV) wird in diesem Bereich im Mischverkehr geführt.

Innerhalb des Projektabschnitts befindet sich der Skilift ________ mit einem namentlich im Sommer geöffneten Imbiss. Im Bereich der Kurve besteht seeseitig auf einer Länge von rund 170 m ein bekiester Parkplatz (Parkplatz ________), der nicht vom Strassenraum abgegrenzt ist, womit direkt (auch rückwärts) in die ausserörtliche Strasse eingefahren werden kann. Südlich des Parkplatzes ________ besteht seeseitig eine Grillstelle sowie ein Badeplatz. Angrenzend an den Parkplatz (in dessen Südbereich) liegt zudem eine Einwasserungsstelle für Schiffe und Windsurfer.

A.3 Laut dem Technischen Bericht der D.________ vom 1. August 2023 (Baudepartement [BauD]-act. 00-1.1, S. 3 Ziff. 1.2.1) soll mit dem Sanierungs- und Ausbauprojekt die Hauptstrasse an sich in ihrer bisherigen Linienführung grundsätzlich nicht verändert werden. Nicht mehr zeitgemäss und ungenügend erweise sich die Langsamverkehrsführung, weise der Strassenabschnitt doch weder ein Trottoir noch einen Radstreifen auf. Entsprechend soll auf der seeseitigen Strassenseite ein von der Fahrbahn für den motorisierten Individualverkehr (MIV) abgetrennter kombinierter Rad-/Gehweg erstellt werden. Im Weiteren werde zur Behebung von Sicherheitsmängeln die Parkierungsanlage angepasst. Die heute seeseitig über eine Länge von rund 160 m entlang der Strassenanlage befindlichen Parkplätze würden beidseitig der Strasse neu angeordnet, mit sicheren, normkonformen Ein- und Ausfahrten. Dadurch liessen sich inskünftig die gefährlichen Rückwärtsausfahrten in die Hauptstrasse verhindern.

Vom Ende des Projektperimeters (km 24.320) bis zur Abzweigung in den Seeweg soll der Wanderweg auf einer Länge von rund 280 m nicht mehr auf bekiester Grundlage, sondern neu auf asphaltiertem Belag in Kombination mit dem Radweg geführt werden (vgl. angefochtener RRB S. 14 E. 7.3.2.2; Beschwerde S. 5 f. Rz. 11 u. 14, S. 10 f. Rz. 33 und Rz. 36).

B. Im Amtsblatt Nr. ________ erfolgte die "öffentliche Planauflage inklusive Lärmsanierung" des Bauprojekts (S. 374) sowie die folgende Publikation der damit zusammenhängenden Verkehrsanordnungen samt öffentlicher Auflage (S. 377 f.):

a) «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (SSV-Signal Nr. 2.63.1) auf dem Rad- und Fussweg zwischen ________;

b) (…).

Gegen die öffentliche Planauflage inklusive Lärmsanierung (nicht aber gegen die Verkehrsanordnungen) erhoben der B.________ sowie A.________ mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Einsprache beim Baudepartement des Kantons Schwyz. Ein dritter Einsprecher zog seine Einsprache zurück, worauf das Einspracheverfahren vom Baudepartement mit Verfügung vom 5. April 2024 abgeschrieben wurde.

C. Mit RRB Nr. 604/2024 vom 20. August 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1. Auf die Einsprache des B.________, wird im Sinne der Erwägungen Ziff. 7.3.1 – 7.3.3 nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Auf die Einsprache von A.________, wird im Sinne der Erwägungen Ziff. 7.4.1 – 7.4.3 nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5.

Das Bauprojekt «________)» inklusive Lärmsanierung vom 1. August 2023 wird genehmigt.

6.

Die Verfügungen, Stellungnahmen und Schreiben des Bezirks Einsiedeln sowie der involvierten kantonalen Ämter bilden integrierende Bestandteile dieser Genehmigung.

7.

Der Bezirk Einsiedeln wird aufgefordert, die projektbezogenen festgelegten Gewässerräume im Rahmen der nächsten Revision in die Nutzungsplanung zu überführen.

8.-12. (Einholen allfälliger Mitberichte des Finanzdepartements; Finanzkontrolle nach Bauvollendung/Abnahme; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

D. Gegen diesen RRB Nr. 604/2024 (Versand am 27.8.2024) lassen A.________ (nachstehend: Bf [Beschwerdeführer] B) und der Verkehrsverein (nachstehend: Bf VV) mit einer gemeinsamen Eingabe vom 15. September 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Beschluss Nr. 604/2024 des Regierungsrates Schwyz vom 20. August 2024 und die integrierenden Verfügungen, Stellungnahmen und Schreiben seien aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.

E. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 stellt das Baudepartement folgende Anträge:

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 15. September 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.1

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 15. September 2024 sei nicht einzutreten.

2.2

Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 15. September 2024 vollumfänglich abzuweisen.

3.

Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2.

F. Mit Stellungnahme vom 5. November 2024 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2024 fest. Das Baudepartement hält mit Duplik vom 2. Dezember 2024 seinerseits an den mit der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 teilen die Beschwerdeführer ihren Verzicht auf die Einreichung einer Triplik mit.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Regierungsrat hat die Beschwerdelegitimation des Bf VV wie auch des Bf B verneint (angefochtener RRB E. 7.3.1 und E. 7.4.1). Gleichzeitig hat er die gemeinsame und identische Einsprache der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, sofern darauf einzutreten wäre (E. 7.3.2 f. und E. 7.4.2 f.).

1.2.1

Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 E. 1.3.1; III 2014 194 vom 27.11.2014 E. 2.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 E. 2.1).

Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 E. 2.1.2; VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 E. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 E. 2).

1.2.2

Vorliegend hat der Regierungsrat die Rügen der Beschwerdeführer trotz des Nichteintretens einer eingehenden materiellen Prüfung unterzogen. Ebenso ist das Baudepartement insbesondere in der Vernehmlassung auf die Rügen der Beschwerdeführer in der Sache eingegangen und hat an der materiellen Beurteilung des angefochtenen RRB festgehalten.

1.2.3

Bei dieser Rechts- und Sachlage hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass mehr, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls der Regierungsrat einem oder beiden Beschwerdeführern die Einsprachelegitimation zu Unrecht abgesprochen hat.

1.3

Zu prüfen ist also zunächst, ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführer zu Recht verneint hat oder nicht.

2.1

Der Bf B wohnt in der ________ rund 150 m südwestlich des westlichen Brückenkopfs der ________. Die Luftlinie (nahezu vollständig über den ________) zum Projektperimeter beträgt rund 1.8 km bis 2.0 km. Die Geh-/Fahrdistanz über die Brücke und entlang der Hauptstrasse bis zum Projektperimeter beträgt rund 2.5 km.

2.2.1

Der Regierungsrat hat die Einsprachelegitimation von Bf B namentlich mit dessen Distanz zum Projektperimeter begründet. Zudem sei er vom Strassenbauprojekt nicht stärker als andere Bewohner im Ortsteil ________ betroffen. Daran ändere auch seine Tätigkeit als Wanderwegverantwortlicher nichts. In dieser Eigenschaft übe er anstelle und im Auftrag des Staats eine öffentliche Aufgabe aus und sei insofern gerade nicht als Privatperson tangiert.

2.2.2

Bf B begründet seine Legitimation zum einen damit, dass mit dem Strassenbauprojekt der Hauptwanderweg Nr. ________ beeinträchtigt und damit sein Recht auf Nutzung desselben eingeschränkt werde. Es dürfe nicht schematisch auf einzelne Kriterien wie die Distanz zum Bauprojekt abgestellt werden, zumal es sich beim Strassenbauvorhaben um eine Änderung einer Basiserschliessung handle mit grossen Auswirkungen auf die örtliche Bevölkerung. Wenn tatsächlich auf eine räumliche Nähe von 100 Metern abgestellt würde, fiele praktisch die gesamte Wohnbevölkerung als potentielle Einsprecher von vorneherein ausser Betracht. Es gehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht um irgendwelche auf sein Grundstück einwirkende Immissionen. Verhindert werden soll die Asphaltierung des Hauptwanderwegs im fraglichen Bereich. Es liege auf der Hand, dass er den Wanderweg häufiger benutze als Dritte und einen viel engeren räumlichen Bezug habe. Dass er sachlich mehr betroffen sei als die Allgemeinheit ergebe sich auch aus seiner Eigenschaft als Präsident des ________, als Bezirksleiter ________ und Ehrenmitglied der ________ Es könne im Weiteren auch analog auf die Rechtsmittellegitimation bei funktionalen Verkehrsanordnungen abgestellt werden (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 6 ff.).

Mit der Replik äussert sich der Bf B namentlich zu den Vorbringen des Baudepartements in der Vernehmlassung (Replik S. 4 ff. Rz. 13 ff.); nennenswerte neue Argumente zu Gunsten der Beschwerdelegitimation lassen sich der Replik jedoch nicht entnehmen.

2.3.1

Hauptstrassen unterstehen gemäss § 13 Abs. 1 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 der Planungshoheit des Kantons. Der Kanton plant Strassen im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens (§ 14 Abs. 1 StraG). Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (§ 16 Abs. 1 erster Satzteil StraG). Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen (§ 16 Abs. 2 StraG).

Der Kanton ist gemäss § 6 Abs. 1 des Kantonalen Fuss- und Wanderweggesetzes (KFWG; SRSZ 443.210) vom 18. Mai 2014 für die im Anhang des KFWG aufgeführten Hauptwanderwege verantwortlich; dies ist auch beim Hauptwanderweg Nr. ________ der Fall.

2.3.2

Nach § 18 Abs. 1 StraG kann innerhalb der Auflagefrist gegen das Bauprojekt nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Exekutive des Strassenträgers, bei Hauptstrassen, dessen Träger der Kanton ist (vgl. § 5 Abs. 2 StraG), also der Regierungsrat, genehmigt das Projekt und integriert den Entscheid über unerledigte Einsprachen (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 StraG). Gegen die Projektgenehmigung, die integrierten weiteren Bewilligungen und den Entscheid über die Einsprachen kann nach den Bestimmungen des VRP Beschwerde erhoben werden. Die Projektgenehmigung mit dem Einspracheentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. § 51 lit. a VRP).

2.3.3

Gemäss § 37 Abs. 1 VRP ist zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c).

Dispositiv

§ 37 Abs. 1 VRP entspricht der bundesrechtlichen Regelung in Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968. Das kantonale Recht muss, soweit Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 anwendbar ist, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gewährleisten (vgl. VGE 1006/98 vom 20.5.1998 E. 2a). Den Kantonen ist es demnach verwehrt, die Beschwerdelegitimation an strengere Voraussetzungen zu knüpfen; zulässig ist hingegen eine grosszügigere Gestaltung der Beschwerdebefugnis durch das kantonale Recht (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 27). Konsequenterweise muss dies auch für das einem Beschwerdeverfahren vorausgehende Einspracheverfahren gelten. Nachstehend wird deshalb terminologisch auf die Differenzierung zwischen Einsprache und Beschwerde verzichtet.

2.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben in der Regel insbesondere dann legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen sein werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 136 II 281 E. 2.3.1; Urteil BGer 1C_393/2020 vom 20.5.2021 E. 4.2). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings ist nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abzustellen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteile BGer 1C_199/2021 vom 31.5.2022 E. 4.2 [i.Sa. K. vs. GR Freienbach], 1C_124/2016 vom 7.7.2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen; vgl. Thurnherr, Beschwerdelegitimation in planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten, in: ZBl 2021, S. 647 ff.; zur Kasuistik vgl. auch Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 Rz. 66 ff.). Bejaht worden ist die Legitimation von Personen, die 800 bis 1'000 Meter von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 E. 3.2.2). Ebenso sind 1, 2 Kilometer von einem Windpark entfernt wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm ausgesetzt werden (Urteile BGer 1C_33/2011 vom 12.7.2011 E. 2.3; 1C_139/2017 vom 6.2.2018 E. 1.2 ff. [i.Sa. Udligenswil vs. BR Küssnacht]). In einem neueren Urteil vom 9. Januar 2023 (1C_67/2022) hat das Bundesgericht bei einer Distanz von 350 m die räumliche Beziehungsnähe zum Baugrundstück für eine Heizzentrale mit Fernwärmenetz verneint.

2.3.5 Bei der vom Bf B angesprochenen Rechtsmittellegitimation bei funktionalen Verkehrsanordnungen stellt das Bundesgericht namentlich auf die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Nutzung ab: beispielsweise sind die Anwohnerschaft oder Pendlerinnen und Pendler, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig nutzen, zur Beschwerde befugt, nicht aber Personen, die sie bloss gelegentlich befahren (vgl. Urteil 1C_556-558/2023 vom 27.8.2024 E. 4, mit Hinweis auf BGE 136 II 539 E. 1.1). In diesem Urteil 1C_556-558/2023 (E. 4) hat das Bundesgericht weiter auf die Schwierigkeit der Abgrenzung zur Popularbeschwerde hingewiesen, wenn allfällige Nutzungsbeschränkungen den öffentlichen Grund oder frei zugängliche Wald- und Weidegebiete betreffen. Die Geltendmachung eines blossen Freizeitinteresses an der Begehung einer Wildruhezone wurde als nicht ausreichend erachtet (mit Hinweis auf das Urteil 1C_453/2014 vom 23.2.2015 = URP 2015 S. 234, E. 5.1); das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten ihr Hobby in anderen Sektoren ausüben und seien daher in ihrer Freizeitgestaltung nicht wesentlich eingeschränkt. Die Beschwerdelegitimation wurde verneint. Das Gleiche galt hinsichtlich eines Kletterverbots in einem Naturreservat. Das Erfordernis einer tatsächlichen und spürbaren Einschränkung der Beschwerdeführer in ihrer Freizeitgestaltung war nicht gegeben, unter anderem weil in der Region zahlreiche weitere attraktive Klettergebiete zur Verfügung standen (1C_661/2019 vom 13.5.2020, in: ZBl 2021 S. 701). Ähnlich wurde die Beschwerdelegitimation mehrerer ortsansässiger Einzelpersonen gegen die Erstellung und den Betrieb eines Abenteuerspielplatzes infolge des damit verbundenen Wegfalles der betroffenen Grünfläche verneint, weil die Beschwerdeführer weder Ausführungen zur Häufigkeit und Regelmässigkeit der Nutzung der Grünfläche gemacht noch dargelegt hatten, inwieweit sie durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit in ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Erholungsmöglichkeiten eingeschränkt würden (1C_17/2020 vom 3.2.2022 E. 3.2 f.).

2.4 Vor dem Hintergrund der dargelegten Anforderungen an die Beschwerdelegitimation hat der Regierungsrat die Beschwerdelegitimation des Bf B zu Recht verneint.

Allein die Distanz von seinem Wohnsitz zum Projektperimeter spricht eine deutliche Sprache. Die Bejahung der Beschwerdelegitimation angesichts der Entfernung von um die 2 km, womit die Beschwerdelegitimation aller Bewohner in einem entsprechenden Radius um den Projektperimeter anzunehmen wäre, käme selbst in Berücksichtigung der konkreten Situation und Umstände der Bejahung einer unzulässigen Populareinsprache gleich (vgl. so auch Vernehmlassung des Baudepartements S. 4 Ziff. 12). Eine stärkere Betroffenheit als bei anderen Bewohnern im Ortsteil ________, die in einer gleichen (oder selbst noch erheblich geringeren) Entfernung wohnen, ist nicht erkennbar.

Es ist auch weder einsichtig noch nachvollziehbar, dass bzw. inwieweit der Bf B durch die Neugestaltung des Wanderweges über die Distanz von 280 m, die im Wesentlichen in der Zusammenlegung mit dem Radweg und der Asphaltierung besteht, besonders berührt und in seinem schutzwürdigen Interesse betroffen sein könnte. Eine wie auch immer geartete Einschränkung des Bf B in der Benützung des Hauptwanderweges Nr. ________ durch die beanstandete, auf einen eng definierten Bereich beschränkte Neukonzipierung des Wanderwegs, ist schlichtweg nicht ersichtlich. Daher (mangels einer Einschränkung in der Benutzung des Wanderwegs) kann auch der Vergleich mit der Beschwerdelegitimation gegen Verkehrsanordnungen nicht verfangen, welche Personen, welche die von der Anordnung betroffenen Strassenbereiche regelmässig und häufiger frequentieren als die Allgemeinheit, naheliegenderweise stärker treffen. Anzumerken ist, dass die gleichzeitig mit der Planauflage publizierten und aufgelegten Verkehrsanordnungen von den Beschwerdeführern mit ihrer Einsprache vom 21. Februar 2024 wie auch an der Einspracheverhandlung vom 10. April 2024 nicht thematisiert wurden (vgl. BauD-act. 3.1 und 3.4).

Unbehelflich ist ebenso der Hinweis des Bf B auf sein vielfältiges Engagement für den Tourismus im Allgemeinen wie für die Wanderwege im Besonderen. Dieses Engagement kann durchaus davon zeugen, dass der Bf B diesen Wanderweg, aber auch andere Wanderwege im Bezirk, stärker frequentiert als andere Personen. Es vermag jedoch kein Berührtsein und kein schutzwürdiges Interesse im vorliegend relevanten rechtlichen Sinne zu begründen. Wie gesagt, erleidet der Beschwerdeführer weder einen faktischen noch einen rechtlichen Nachteil und auch keinen Verlust in seinen vielfältigen Tätigkeiten durch die andere Konzipierung des Wanderweges.

Der Bf B lässt hingegen erkennen, dass sein Einsprache- bzw. Beschwerdeinteresse namentlich der Verhinderung der Asphaltierung des Wanderweges gilt. Hierin erschöpft sich im Wesentlichen auch die beanstandete Änderung des Hauptwanderwegs (vgl. auch Replik S. 5 Rz. 20 f.). Eine andere Auffassung betreffend die Materialisierung (hierzu vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704] vom 4.10.1985 i.V.m. Art. 6 der Verordnung über Fuss- und Wanderwege [FWV; SR 704.1] vom 26.11.1986) wie auch die Situierung/Zusammenlegung mit dem Radstreifen - was zwar als suboptimal zu qualifizieren ist, wofür es aber durchaus Argumente (namentlich solche lokaler/topographischer Art) geben kann - begründet allerdings ebenfalls keine Beschwerdelegitimation. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass der Hauptwanderweg Nr. ________ vom westlichen Brückenkopf der ________, also quasi vom Wohnsitz des Bf B her, bis nach der Brücke über den ________ im Dorfzentrum ________ über rund 1.7 km ebenfalls entlang der Hauptstrasse auf asphaltiertem Untergrund sowie überwiegend auf einem kombinierten Geh-/Radweg führt. Hieran ändert sich im Rahmen des Gesamtkonzepts "________" nichts (vgl. RRB Nr. 488/2017 vom 20.6.2017, S. 8 oben). Erst im Dorfzentrum zweigt der Wanderweg von der Hauptstrasse an den ________ ab, führt weiter über rund 800 m bis zum nördlichen Bereich des Parkplatzes ________, von wo er dem Parkplatz und anschliessend wieder der Kantonsstrasse entlang weiterführt. Mithin muss der Beschwerdeführer, um überhaupt den fraglichen Abschnitt des Hauptwanderweges begehen zu können, zunächst bereits eine mehrfache Distanz über einen vergleichbar konzipierten Abschnitt des Wanderweges schreiten. Schliesslich dürfte es durchaus auch Wanderfreunde geben, die nicht mehr besonders "gut zu Fuss" sind, und denen ein ebener und - wenigstens teilweise - asphaltierter Weg in der schönen (Natur-)Landschaft um den ________ willkommen sein dürfte.

Der Regierungsrat ist somit auf die Einsprache des Bf B zu Recht nicht eingetreten.

3.1 Es ist unbestritten, dass der Bf VV seine Beschwerde- bzw. Einsprachelegitimation nicht aus Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 ableiten kann. Er ist in der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO, SR 814.076) nicht bei den beschwerdeberechtigten Organisationen aufgeführt (Art. 1 VBO i.V.m. Anhang VBO). Ebenso wenig ist er eine vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen für Fuss- und Wanderwege (SR 704.5) vom 16. April 1993 aufgeführte anerkannte Fachorganisation von gesamtschweizerischer Bedeutung (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b FWG) und dadurch beschwerde- bzw. einsprachelegitimiert.

Eine Beschwerde- bzw. Einsprachelegitimation kommt nur unter dem Titel der egoistischen Verbandsbeschwerde in Frage (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Rz. 22 ff.), was nachstehend zu prüfen ist.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind juristische Personen befugt, im eigenen Namen Beschwerde zu führen, wenn eine Verfügung die Mehrzahl oder wenigstens eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder betrifft, diese ihrerseits zur Beschwerde befugt wären, d.h. stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, und die Wahrung der betroffenen Interessen zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehört (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.2, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 1.1). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde(-einsprache) ausschliessen (Urteil BGer 1C_434/2010 vom 9.3.2011 E. 2.3; Urteil BVGer A-385/2023 vom 15.12.2023 E. 5.2). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 80 E. 1.4.1, mit zahlreichen Hinweisen).

Im Zusammenhang mit Nutzungsbeschränkungen wie funktionellen Verkehrsanordnungen wird für die egoistische Verbandsbeschwerde verlangt, dass die Strassen von einem Grossteil ihrer Mitglieder regelmässig befahren werden (vgl. Urteil BGer 1C_661+665+666/2019 vom 13.5.2020 E. 4.2).

3.3 Der Regierungsrat erwog (angefochtener RRB S. 13 E. 7.3.1), der Bf VV sei als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 konstituiert. Anhand seiner Statuten sei festzustellen, dass er im vorliegenden Kontext (statutarisch) nicht zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berufen sei. Er widme sich einzig der Förderung des Fremdenverkehrs in ________; eine anderweitige Grundlage für eine Interessenwahrung lasse sich den Statuten nicht entnehmen und bestehe insofern nicht. Sodann sei in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, dass die Mehrheit bzw. eine erhebliche Zahl der Vereinsmitglieder vom Strassenprojekt besonders betroffen sei und selber (eigenständig) zur Einsprache legitimiert wäre. Dies werde seitens des Bf VV auch nicht vorgebracht. Bei dieser Ausgangslage könne schliesslich offengelassen werden, ob er überhaupt über eine rechtsgenügliche Ermächtigung zur Führung des (Einsprache-)Verfahrens verfügt.

3.4.1 Aufgabe des B.________ ist gemäss Art. 2 der Statuten die Förderung des Fremdenverkehrs im Viertel ________. Wanderwege und insbesondere der Einsatz für wie gegen bestimmte Führungen der Wanderwege (wie auch deren bauliche Ausgestaltung) werden in dieser kurz gehaltenen Zweckbestimmung nicht erwähnt.

Gemäss Art. 60 Abs. 2 ZGB müssen die Statuten unter anderem über den Zweck des Vereins Aufschluss geben. Dieser Zweck stellt die inhaltliche Konkretisierung der in Art. 60 Abs. 1 ZGB genannten Aufgabe dar, welcher sich der Verein widmet, und ist genügend zu individualisieren (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 3 und 20). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer darf es sich hierbei demzufolge nicht um eine blosse "Worthülse" handeln (Beschwerde S. 7 Rz. 23).

Die "vielfältigen Aufgaben" des Verkehrsvereins betreffen denn die Wanderwege nur als einen Bereich neben vielen anderen, die vom Unterhalt von Park- und Surfplatz über denjenigen der Ruhebänke und Feuerstellen bis zur Organisation und Durchführung der 1. Augustfeier "und vieles mehr" reichen (vgl. ________). Die Wanderwege und all diese Tätigkeitsbereiche sind mithin Mittel zur Zweckerreichung, nicht aber Zweck des Vereins als solcher.

Offenkundig am statutarischen Zweck vorbei geht die Auffassung, mit der Förderung des Fremdenverkehrs werde im ________ das Leben erweckt und das lokale Gewerbe erhalte Aufwind, wie auch die Behauptung, bei der Förderung des Fremdenverkehrs gehe es letztlich auch um die Wahrung von (geldwerten) Interessen der Vereinsmitglieder (Beschwerde S. 8 Rz. 24; Replik S. 6 Rz. 28). Dies mag ein willkommener Nebeneffekt sein, wenn der statutarische Vereinszweck zweckgemäss umgesetzt und erreicht wird, ist durch diesen aber weder explizit noch implizit abgedeckt.

Es lassen sich dem Vereinszweck auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass spezifisch wanderwegbezogene Interessen ihrer Vereinsmitglieder betroffen sein könnten. Die erwähnte Vielfalt der Tätigkeitsbereiche legt eher nahe, dass die Mitgliedschaft zum Verein aus den verschiedensten Beweggründen erfolgt. Entsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass eine grosse Anzahl der Vereinsmitglieder von der vorliegend strittigen Wanderwegproblematik angesprochen und in eigenen schützenswerten Interessen betroffen sein könnte - und überdies die Auffassung der beiden Beschwerdeführer teilen müsste. Hierzu lassen sich auch den Ausführungen der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben entnehmen.

In Anlehnung an die egoistische Verbandsbeschwerde bei funktionellen Verkehrsanordnungen dürfte auch fraglich sein, ob ein Grossteil der Vereinsmitglieder den Wanderweg im fraglichen Perimeter bis anhin regelmässig begangen hat. Indessen ist klarzustellen, dass der Wanderweg wie bis anhin so auch weiterhin frei zugänglich sein wird.

3.4.2 Soweit sich der Verkehrsverein selber in seinen eigenen Interessen berührt und deshalb als beschwerdelegitimiert sieht (S. 8. Rz. 26 f.), bleibt hierfür, nachdem die ideelle Verbandsbeschwerde nicht gegeben ist, neben der egoistischen Verbandsbeschwerde kein eigenständiger Raum. Die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde definieren die Beschwerdelegitimation des Vereins.

3.4.3 Vereinsstatuten können keine Beschwerdelegitimation begründen. Es spielt daher keine Rolle, ob eine allfällige Beschlussfassung statutarisch der Generalversammlung oder dem Vorstand eingeräumt wird (Replik S. 3 Rz. 7 ff.), wenn die Voraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde nicht gegeben sind.

3.5 Der Regierungsrat ist somit auf die Einsprache des Bf VV ebenfalls zu Recht nicht eingetreten. Ob die Beschwerdelegitimation des Bf VV für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu verneinen ist, ist fraglich (vgl. Vernehmlassung des Baudepartements S. 3 Rz. 8 ff.). Der Bf VV ist ein rechtsgültig gegründeter und organisierter Verein. Seine Partei- und Prozessfähigkeit (verstanden als die Berechtigung, den Prozess als Partei selbst oder durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen) ist somit zu bejahen (vgl. BSK ZPO-Tenchio, Art. 66 N 11 f., BSK ZPO-Tenchio Art. 67 N 1). Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen steht die Vertretungsmacht grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied zu (vgl. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 69 N 32). Sofern für die Prozessführung eine Bevollmächtigung des Vereins bzw. ein entsprechender Vereinsbeschluss erforderlich wäre, hätte hierfür wohl eine angemessene Nachfrist angesetzt werden müssen, zumal ein solcher Vereinsbeschluss innert der 20-tägigen Beschwerdefrist kaum zu erlangen gewesen wäre. Wie gesagt, ist diese Frage jedoch irrelevant, weil die Beschwerde des Bf VV gegen das Nichteintreten des Regierungsrates auf seine Einsprache abzuweisen ist.

3.6 Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist somit an und für sich nicht weiter einzugehen. Eine summarische Prüfung (vgl. nachstehend E. 4.1) des angefochtenen RRB unter Berücksichtigung der vor dem Verwaltungsgericht vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführer gibt indessen auch keinen Anlass, die Rechtmässigkeit des angefochtenen RRB in inhaltlich-materieller Hinsicht in Frage zu stellen.

4.1 Bei der materiellen Prüfung der Einsprache hat sich der Regierungsrat zur Interessenabwägung geäussert (S. 14 f. Ziff. 1), die Frage einer Ersatzleistung im Sinne von Art. 7 FWG sowie der (Verkehrs-)Sicherheit bei der Überquerung der Strasse zwecks Zugang zum See geprüft (S. 15 ff. Ziff. 2 und Ziff. 3) und die Rüge der unterlassenen Vorinformation sowie der unterlassenen Nutzungsplanung behandelt (S. 17 f. Ziff. 4).

Bei der Interessenabwägung hat er namentlich das Interesse an einer technisch sicheren und zeitgemässen Infrastrukturanlage als erheblich erachtet. Mit dem Interesse an der Gewährleistung einer zweckmässigen Wanderweginfrastruktur gemäss dem Wanderwegrecht als Teil der Langsamverkehrsinfrastruktur hat er auch die Interessen der weiteren Langsamverkehrsteilnehmer und deren Infrastruktur, insbesondere des Veloverkehrs, abgewogen und gefolgert, dass dem Interesse an der ungeschmälerten Gewährleistung der Wanderweginfrastruktur kein absoluter Vorrang zukomme. Zudem bleibe die Linienführung des Wanderwegs unverändert. Die Asphaltierung anstelle der Bekiesung stelle keine gewichtige Beeinträchtigung dar. Da der strittige Wanderwegabschnitt bereits heute stellenweise auf bzw. entlang der vielbefahrenen kantonalen Hauptstrasse führe, falle der Erholungszweck für Wanderer entsprechend geringer aus. Das Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Strassenbauprojektes samt der neuen Veloweginfrastruktur gehe dem Interesse an einem Belassen des Wanderwegs in vollständig bekiester Form vor.

Der betroffene Wegabschnitt belaufe sich auf rund 280 m und könne keine Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG begründen. Selbst bei grundsätzlicher Bejahung einer Ersatzpflicht rechtfertigten es die konkreten (örtlichen) Verhältnisse (vgl. Art. 7 Abs. 1 FWG) hiervon abzusehen. Zu diesem Ergebnis sei auch die Fachstelle Langsamverkehr des kantonalen Tiefbauamtes mit Mitbericht vom 15. März 2024 gelangt (BauD-act. 15-2.2; die Fachstelle fand jedoch immerhin eine "potentielle Ersatzmassnahme in Altendorf mittels Verlegung des Hauptwanderwegs Nr. 2 "Grynau - Hohle Gasse" von der Litschstrasse im Gebiet Äbnet Richtung Wald und Verringerung des Hartbelagsanteils, vgl. S. 2 des Mitberichts).

Die Gefährlichkeit der Strassenquerung wurde angesichts der Sichtweiten als nicht überdurchschnittlich eingestuft. Nur wenige Meter südlich der geplanten Parkplätze werde ohnehin ein gesicherter Fussgängerübergang erstellt, was eine deutliche Verbesserung gegenüber dem bestehenden Zustand bedeute. Mit dem geplanten Parkplatz werde ermöglicht, dass ein Fahrzeug mit einem Bootsanhänger das Boot unmittelbar einwassern könne, was auch eine Verbesserung sei.

Eine besondere Vorinformation des Bf VV sei nicht vorgesehen. Zum Zweck der Orientierung der Bevölkerung bzw. von betroffenen Privatpersonen sei die öffentliche Auflage im kantonalen Amtsblatt vorgesehen (§ 17 f. StraG). Hiervon hätten die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Hierzu habe der Kanton Schwyz auch eine Leistungsvereinbarung mit dem Verein Schwyzer Wanderwege für Unterstützungsleistungen auf dem kantonalen Hauptwanderwegnetz abgeschlossen.

4.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 11 f. Rz. 35 ff.; Replik S. 6 Rz. 30 ff.) bedurfte die Neugestaltung des Wanderweges (Asphaltierung anstelle der bestehenden Bekiesung) auf rund 280 m keiner gesonderten Publikation im Amtsblatt. Sie fand indessen unbestreitbar Eingang in die aufgelegten (Planungs-)Unterlagen. Die Änderung des Hauptwanderweges infolge der Zusammenlegung mit dem Radweg zu einem kombinierten Rad-/Gehweg ergab sich zudem zumindest implizit auch aus den gleichzeitig publizierten Verkehrsanordnungen. Von einer Gehörsverletzung kann im Übrigen ohnehin keine Rede sein, nachdem die Beschwerdeführer (fristgerecht) Einsprache erhoben haben. Zur Rüge der Verletzung einer allfälligen Gehörsverletzung Dritter sind sie nicht berechtigt.

4.2.2 Richtig ist, dass § 3 Abs. 2 KFWG die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit Fach- und Tourismusorganisationen verlangt. Es kann indes nicht ernsthaft behauptet werden, die Asphaltierung eines Wanderweges auf einer Länge von 280 m, womit infolge der Zusammenlegung auch den Bedürfnissen des Veloverkehrs Rechnung getragen wird, der in der Regel auf befestigten Wegen zu erfolgen hat (vgl. § 4 des Kantonalen Gesetzes über Velowege [KVWG; SRSZ 444.100] vom 25.10.2023), sei von derart gewichtiger Bedeutung für den Tourismus, dass es zwingend einer Zusammenarbeit bedarf. Die Länge von 280 m nimmt sich angesichts der übrigen langen Wanderwegführung entlang der Hauptstrasse von ________ bis zum Wohnsitz des Bf B ohnehin als bescheiden aus (vgl. vorstehend E. 2.4). Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden (Beschwerde S. 12 Rz. 44), der Bf VV befasse sich hauptsächlich mit der Planung und dem Unterhalt von Wanderwegen (vgl. vorstehend E. 3.4.1).

4.2.3 Velowege für den Alltagsverkehr sind je nach ihrer verkehrlichen Bedeutung, den örtlichen Verhältnissen sowie den weiteren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen als eigenständige, abgetrennte Infrastruktur, als kombinierter Rad-/Gehweg, als markierter Radstreifen oder im Mischverkehr zu führen (§ 4 Abs. 1 KVWG). Zudem müssen die Velowegnetze und somit auch die Velowege sichere Verkehrsverbindungen für Velofahrer sein (§ 3 Abs. 1 KVWG). Auch bei den Fuss- und Wanderwegen haben die Kantone besorgt zu sein, dass sie möglichst gefahrlos begangen werden können (Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG).

Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Zusammenlegung des Wanderweges mit dem Veloweg im fraglichen Bereich. Die Abtrennung dieses kombinierten Rad-/Gehweges stellt gegenüber dem Ist-Zustand eine erhebliche Verbesserung für den Langsamverkehr dar. Auf die Einwände und Alternativvorschläge der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 13 ff. Rz. 49 ff.; S. 18 Rz. 72 ff.; vgl. Replik S. 8 Rz. 39 ff.) ist angesichts des Verfahrensausganges wie auch des den fachkompetenten Behörden zustehenden Ermessensspielraumes bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nicht näher einzugehen. Erstaunen lässt allerdings der Vorschlag, die Radfahrer auf einem auf der Hauptstrasse befindlichen Radstreifen fahren zu lassen, was bedeutet, die Sicherheit eines abgetrennten Gehwegs den Fussgängern vorzubehalten (Beschwerde S. 14 Rz. 54).

Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe keine eigentliche Interessenabwägung vorgenommen (Beschwerde S. 17 f. Rz. 68 ff.). Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 hat sie die betroffenen Interessen ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen (vgl. vorstehend E. 4.1).

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 23. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, womit ihnen Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Baudepartement (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 13.12.2024)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; z.K.)

- und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen (A; z.K.).

Schwyz, 23. Dezember 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. Januar 2025

1

§ 14 StraG

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§ 18 StraG

§ 5 StraG

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§ 51 VRP

§ 37 VRP

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Art. 48 VwVGart. 48 PAart. 48 PA

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

Art. 33n 2art. 33n 2art. 33n 2

Art. 33n 2art. 33n 2art. 33n 2

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