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Entscheid

III 2024 148

Kammergericht

13. Februar 2025Deutsch50 min

A. Der Genossenrat der Genossame Lachen lud die Mitglieder auf den 11. September 2024 zur a.o. Mitgliederversammlung ein. Traktandiert war u.a. ein Baukredit für drei Mehrfamilienhäuser, Seeblick 1. Etappe, Lachen (Traktandum 4). Konkret unterbreitete der Genossenrat den Mitgliedern den Antrag:

Source sz.ch

III 2024 148

Entscheid vom 13. Februar 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Genossame Lachen, Aastrasse 12/14, 8853 Lachen SZ,

Vorinstanz,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,

Gegenstand

Korporationsrecht (Mitgliederversammlung vom 11. September 2024; Stimmrechtsbeschwerde)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der Genossenrat der Genossame Lachen lud die Mitglieder auf den 11. September 2024 zur a.o. Mitgliederversammlung ein. Traktandiert war u.a. ein Baukredit für drei Mehrfamilienhäuser, Seeblick 1. Etappe, Lachen (Traktandum 4). Konkret unterbreitete der Genossenrat den Mitgliedern den Antrag:

Die Mitgliederversammlung beschliesst:

a) Für die Überbauung Seeblick wird ein Kredit von CHF 50'600'000 bewilligt.

b) Der Genossenrat wird bevollmächtigt, am Kapitalmarkt das für die Realisierung der drei Mehrfamilienhäuser Seeblick 1. Etappe, Lachen, notwendige Fremdkapital zu beschaffen.

c) Die weiteren Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überbauung Seeblick werden vom Genossenrat festgelegt.

Gemäss Protokoll der a.o. Mitgliederversammlung, an welcher 148 Mitglieder teilnahmen, wurde dem Antrag mit 81 Ja- zu 45 Nein-Stimmen zugestimmt, nachdem die aus der Versammlung beantragte Rückweisung des Geschäftes abgelehnt wurden (mit 51 Ja zu 80 Nein).

B. Am 23. September 2024 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (vgl. § 20 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978) Beschwerde ein mit den Anträgen:

I. Verfahrensanträge

1.1 Es seien die Tonbandaufnahmen der Mitgliederversammlung vom 21. März 2024 und vom 11. September 2024 beizuziehen;

1.2 Anhand der Tonbandaufnahmen seien die Rechte der Versammlungsteilnehmer zu überprüfen;

1.3 Der Genossenrat der Genossame sei anzuweisen, die drei Gutachten der B.________ vollständig herauszugeben;

1.4 Die drei Gutachten der B.________ seien dem Beschwerdeführer sofort zuzustellen und durch eine unabhängige Fachstelle im Sinne der Empfehlung des Kurzgutachtens der Firma C.________ überprüfen zu lassen und den Verfahrensbeteiligten vorab zuzustellen. Der Verfahrensbeteiligte seien für den Beizug eines Gutachters beizuziehen.

1.5 Dem Beschwerdeführer sei nach Zustellung des eingeholten Gutachtens die Möglichkeit einzuräumen, seine Beschwerde zu ergänzen oder allfällig zurückzuziehen.

1.6 Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Erwägungen

II. Materielle Anträge

2.1

Es sei festzustellen, welche Rechte die Mitglieder an einer Mitgliederversammlung haben;

2.2

Eventualiter sei der Beschluss über das Traktandum 4 der Mitgliederversammlung vom 11. September 2024 aufzuheben;

2.3

Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Genossame Lachen.

C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 beantragt die Genossame Lachen:

1.

Die Beschwerde sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 ersuchte der verfahrensleitende Richter die Genossame, die Tonaufnahme der a.o. Mitgliederversammlung vom 11. September 2024 einzureichen, was die Genossame am 29. Oktober 2024 tat. Ebenfalls am 29. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Herausgabe und Zustellung der drei vollständigen Gutachten B.________ gemäss seinem Verfahrensantrag. Am 30. Oktober 2024 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Frist zur Replik bis 25. November 2024 an und die Genossame wurde aufgefordert, die von B.________ erstellten Gutachten in der Sache einzureichen. Nach deren Eingang beim Gericht wurden sie dem Beschwerdeführer am 4. November 2024 zugestellt.

D. Mit Replik vom 25. November 2024 zog der Beschwerdeführer seinen Verfahrensantrag Ziff. 1.6 zurück; im Übrigen hielt er an den gestellten Anträgen fest. Die Genossame bestätigte mit Duplik vom 4. Dezember 2024 ihre Anträge der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind; ist eine Vor­aussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

Gemäss der Genossame ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Präsidenten der Genossame erhebe und insoweit er mit Antrag Ziff. 2.1 einen Feststellungsantrag stelle.

Die Sachurteilsvoraussetzung, dass die Beschwerde führende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben muss, findet insbesondere auch darin ihren Niederschlag, als kein Anspruch auf ein blosses Feststellungsurteil besteht, wenn die Frage im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit beantwortet werden kann; das Feststellungs- ist gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär (vgl. Urteil BGer 2C_94/2019 vom 1.10.2019 E. 1.1 m.V.a. BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 144 V 138 E. 4.2; VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 E. 4.1). Mit vorliegender Beschwerde bezweckt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses Traktandum 4 der a.o. Mitgliederversammlung vom 11. September 2024. Das entsprechende Begehren stellt er mit dem Eventualantrag Ziff. 2.2. Damit aber ist, wie die Genossame zu Recht festhält, auf den Antrag Ziff. 2.1, mit welchem der Beschwerdeführer die Feststellung von Stimmrechtsverletzungen verlangt, nicht einzutreten, da dies geradezu Voraussetzung ist, damit der Versammlungsbeschluss überhaupt aufgehoben werden könnte.

Zudem ist Vorinstanz des Verfahrens die Genossame Lachen, deren Beschluss angefochten ist. Der Genossen-Präsident hatte lediglich die Funktion, die a.o. Mitgliederversammlung zu leiten (vgl. § 21 EGzZGB i.V.m. § 23 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017; siehe auch Ziff. 34 der Statuten der Genossame Lachen). Auch wenn er in dieser Funktion bisweilen über das Rederecht oder die Zulässigkeit von Anträgen zu entscheiden hat (vgl. Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl., Rz. 40) und mit einer Beschwerde eine rechtsverletzende Verfahrensleitung des Präsidenten gerügt wird, so richtet sich die Beschwerde dennoch nicht gegen den Präsidenten, sondern die Körperschaft (Gemeinde resp. Genossame), deren Beschluss angefochten ist (vgl. etwa VGE III 2022 133 vom 22.2.2023 Rubrum und E. 3; Schönbächler, a.a.O., Rz. 83 m.V.a. EGV-SZ 1991 Nr. 14, S. 49 [betreffend Anfechtbarkeit einer verfahrensleitenden Anordnung des Versammlungsleiters]; Huwyler/Beeler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2. Aufl., S. 133 Fn 19; vgl. auch VGE 848/01 vom 18.5.2001 [Prot. 504 ff.] E. 5, wonach die Verfahrensleitung [soweit sie nicht zu einer Stimmrechtsverletzung und damit Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde führt] auch Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein kann. Siehe betreffend Aufsicht über Genossamen etwa auch Dettling, Die Schwyzer Korporationen im Wandel der Zeit, 2018, S. 13). Soweit sich daher die Stimmrechtsbeschwerde gegen den Präsidenten richtet und ein Feststellungsantrag gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten.

2.1

Angefochten ist ein Beschluss der a.o. Mitgliederversammlung der Genossame Lachen. Bei der Genossame Lachen handelt es sich um eine bestehende Genossenschaft im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 und damit um eine Genossenschaft des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 18 EGzZGB). Enthalten das EGzZGB oder die Statuten keine Regel, so ist das GOG auf diese Genossenschaften sinngemäss anzuwenden (§ 21 EGzZGB; vgl. auch Dettling, a.a.O., S. 11 ff.). Als subsidiär und analog anzuwendendes Recht gilt gemäss Rechtsprechung ebenso das Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 (vgl. so ausdrücklich EGV-SZ 1979, S. 23 ff., E. 4.2 und 4.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 5.10.1979, publiziert in ZBl 1980 S. 243 ff., S. 245).

2.2

Das WAG gilt in erster Linie für Wahlen und Abstimmungen im Urnensystem (§ 1 Abs. 1 WAG); es beansprucht Geltung auszugsweise aber auch für Abstimmungen und Wahlen im Versammlungssystem (§ 1 Abs. 2 WAG). So ist für Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Genossame Lachen namentlich der Grundsatz analog anzuwenden, dass kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden darf, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (§ 1 Abs. 2 WAG i.V.m. § 54 Abs. 1 WAG; vgl. EGV-SZ 1979, S. 23 ff., E. 4.3.1).

2.3

Der in § 54 Abs. 1 WAG normierte Grundsatz entspricht der in der Bundesverfassung verankerten Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV), welche die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (was kantonal so in § 54 Abs. 1 WAG festgehalten ist). Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 E. 4.1; 143 I 211 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Dispositiv

Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dies muss ebenso gelten anlässlich der Beratung eines Geschäftes in der Gemeindeversammlung resp. Mitgliederversammlung einer Genossame. Demnach unterliegen die behördlichen Informationen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1; 140 I 338 E. 5.1; mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügen Informationen insbesondere dann, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind (BGE 130 I 290 E. 3.2; VGE III 2017 152 vom 2.11.2017 E. 5).

Verletzt eine Behörde ihre Pflicht zur objektiven Information, indem sie über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch orientiert, so kann dies eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimmbürger darstellen und das Abstimmungsergebnis verfälschen (vgl. BGE 112 Ia 129 E. 1 mit weiteren Hinweisen). So ist es unzulässig, für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder gegnerische Argumente falsch wiederzugeben (Urteil BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14 mit Hinweisen). Erhebliche Unsicherheiten bei der Einschätzung von Ausgangssituationen sind offenzulegen (Transparenzgebot; Urteil BGer 1C_385/2012 vom 17.12.2012 E. 2.5), wobei der Umstand allein, dass sich etwa Prognosen im Nachhinein als unzutreffend oder falsch erweisen, für sich genommen keine Irreführung der Stimmberechtigten und keine Verletzung der Abstimmungsfreiheit darstellt (BGE 138 I 61 E. 8.4).

Ein Fehler infolge mangelhafter oder fehlerhafter Information kann nur dann einen nachteiligen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis ausüben und dessen Gültigkeit in Frage stellen, wenn er für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten von erheblicher Bedeutung war, weil er über Zweck und Tragweite einer Vorlage falsch orientierte (VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 E. 5.1; vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl. 2000, § 151 Rz. 4.2.3.2; Urteil BGer 1C_315/2019 vom 10.4.2019 E. 6).

2.4 Der Genossenrat hat gemäss dem auch für die Genossamen analog anwendbaren GOG die Geschäfte der Mitgliederversammlung vorzubereiten und zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen (§ 21 GOG; vgl. oben E. 2.1). Anlässlich der Versammlung ist zu jedem Geschäft Bericht zu erstatten (§ 27 Abs. 1 GOG). Der Rat kann zu den Verhandlungen auch Fachleute beiziehen und diese mit Orientierungen und mit der Beantwortung von Fragen betrauen. Deren Ausführungen haben - wie jene des Rates (vgl. zuvor E. 2.3) - streng objektiv und sachlich zu sein (VGE 923/05 vom 26.1.2006 [Prot. 136] E. 4.3; Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 137). Nach dieser Berichterstattung wird die Diskussion eröffnet. Die eigentliche Beratung des Geschäftes anlässlich der Versammlung ist im GOG nicht weiter normiert, sie bildet aber unbestrittenermassen wesentlicher Bestandteil der Beschlussfassung, indem sie entscheidend ist für eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV; § 54 WAG). Richtungsweisend sind dabei namentlich zum einen das Recht der Stimmberechtigten, sich umfassend zu informieren (Fragen zu stellen) sowie sich umfassend zu äussern (eigene Meinung darzulegen), und zum andern der Gleichheitsgrundsatz, indem im Hinblick auf eine faire und ausgewogene politische Auseinandersetzung sowohl den Befürwortern als auch den Gegnern einer Vorlage die gleichen Informationsmittel zur Verfügung stehen müssen (Schönbächler, a.a.O., Rz. 38; Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl., S. 420). Es besteht ein Rederecht bzw. eine 'totale Redefreiheit' und die 'Freiheit der Informationsvermittlung'. Diese beinhaltet insbesondere das Recht der freien Wahl des Informationsmittels; ein Redner muss sich nicht auf die sprachliche Vermittlung beschränken, sondern darf sich zeitgemässer Mittel wie etwa einer Power-Point-Präsentation bedienen (vgl. Urteil VG ZH VB.2019.00724 vom 19.12.2019 E. 5.3 betreffend Power-Point-Präsentation [auszugsweise publiziert in ZBl 2021 S. 439 ff.]; Baumann, a.a.O, S. 420 mit Hinweis auf ZBl 1990 S. 542, wo als damaliges Mittel eine Dia-Präsentation zur Diskussion stand; Schönbächler, a.a.O., Rz. 38; vgl. zum Ganzen auch Appert, Die Volksbeschlüsse in den Gemeinden des Kantons Schwyz, S. 126 ff.: "Die Versammlungsteilnehmer unterliegen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und Dauer ihrer Diskussionsbeiträge, so dass eine totale Redefreiheit herrscht und erst recht die freie Meinungsäusserung im Rahmen des Gesetzlichen und Schicklichen gewährleistet ist"). Der Gleichheitsgrundsatz bezieht sich sowohl auf das Verhältnis zwischen den Stimmberechtigten untereinander (so z.B. in ZBl 1990 S. 543) als auch von den Stimmberechtigten zum Gemeinde- bzw. Genossenrat (so z.B. in Urteil VG ZH, a.a.O.). Wenn der Gemeinde- bzw. Genossenrat technische Hilfsmittel verwendet, um Inhalt und Zweck eines Antrages zu verdeutlichen, muss in derselben Sache die Benützung dieser Mittel auch einem Stimmberechtigten zugestanden werden (vgl. Thalmann, a.a.O., § 46 Rz. 5.7). Dem Gemeinde- bzw. Genossenrat steht sodann nicht zu, inhaltliche Vorgaben zur Präsentation der Stimmberechtigten zu machen oder diese vorgängig zu kontrollieren. Auch wenn es keine Pflicht ist, so mag es im Einzelfall für den Stimmberechtigten dennoch geboten sein, einen geplanten Vortrag und die beabsichtigten Hilfsmittel der Gemeinde resp. der Genossame vorab anzuzeigen (vgl. auch EGV-SZ 2023 B 7.1 E. 2.4.4 und 2.5.4). Insgesamt ist es Sache des die Versammlung leitenden Präsidenten, für einen ordnungsgemässen und disziplinierten Gang der Beratungen zu sorgen und dabei sowohl dem Gleichheitsgrundsatz Nachachtung zu verschaffen wie auch einzuschreiten, sollte ein Vortrag den Rahmen des Gesetzlichen und Schicklichen verlassen. Diese Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung Schluss der Diskussion beschliesst (§ 27 Abs. 2 GOG). Ein Antrag auf Schluss der Debatte darf die Meinungsbildung nicht beeinflussen oder grundlos beschränken. Er darf erst entgegengenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere Voten nicht mehr wesentlich neue Gesichtspunkte zu Tage fördern oder eine Störung der Versammlungsdisziplin zu befürchten ist. Über den Antrag ist sofort abzustimmen, wobei Teilnehmende, die sich bereits zuvor zu Wort gemeldet haben, ihr Votum noch halten dürfen (Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 141).

2.5 Diese Grundsätze der offenen Beratung eines Geschäftes anlässlich der Versammlung sind wesentlich für die Gewährleistung der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe. Müssen Mängel in der Vorstellung eines Geschäftes und dessen Beratung, d.h. in der Vorbereitung und Durchführung einer Beschlussfassung anlässlich einer Versammlung, festgestellt werden, ist der Versammlungsbeschluss rechtsprechungsgemäss aber nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können (vgl. § 54 Abs. 2 WAG). Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Hierzu ist sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht zu prüfen, ob eine Verfälschung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen ist oder nicht (Schönbächler, a.a.O. Rz. 90 und Fn 271 f. m.V.a. VGE 870/00 vom 24.8.2000 E. 4b). Abzustellen ist namentlich auf die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und auf dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (Schönbächler, a.a.O. Fn 272 m.H.a. BGE 119 Ia 273 f.; ZBl 2001, S. 152; EGV-SZ 1991 Nr. 14, S. 56; EGV-SZ 1985 Nr. 5 S. 19; EGV-SZ 1983 Nr. 5 S. 30; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., S. 376 ff.). Die Gesamtbeurteilung erfolgt im bundesgerichtlichen sowie im kantonalen Beschwerdeverfahren nach freier Kognition (BGE 145 I 207 E. 4.1; BGE 145 I 1 E. 4.2; Urteil BGer 1C_389/2018 vom 8.8.2019 E. 4.2; VGE III 2022 169 vom 29.3.2023 E. 3.6; VGE III 2020 203 vom 15.12.2020 E. 6.2.2; VGE III 2017 77 vom 24.7.2017 E. 4.1; VGE III 2017 152 vom 2.11.2017 E. 3.2; EGV-SZ 1996 Nr. 10). Es gilt der Grundsatz: Je schwerer ein Eingriff im gesamten Zusammenhang wiegt, desto weniger darf allein auf die Stimmendifferenz abgestellt werden und desto eher muss angenommen werden, das angefochtene Abstimmungsergebnis entspreche nicht einem freien und unverfälschten Willensbildungsprozess der Stimmberechtigten. Umgekehrt gilt, je geringfügiger der Eingriff zu werten ist, desto eher darf aus der Grösse des Stimmenunterschieds gefolgert werden, dass die Abstimmung auch ohne den betreffenden Mangel nicht anders ausgefallen wäre. Das Bundesgericht geht bei einer Stimmendifferenz von mehr als zehn Prozent in der Regel davon aus, dass ein anderes Abstimmungsergebnis kaum angenommen werden könne (VGE 870/00 vom 24.8.2000 E. 4b).

3.1 Das Geschäft "Baukredit für drei Mehrfamilienhäuser, Seeblick 1. Etappe, Lachen", war mit dem wortgleichen Antrag wie in der a.o. Mitgliederversammlung vom 11. September 2024 (vgl. Bf-act. 1 und 2) bereits anlässlich der Mitgliederversammlung vom 21. März 2024 traktandiert (Traktandum 5). Es wurde damals ein Rückweisungsantrag angenommen, so dass über den eigentlichen Baukredit nicht abgestimmt wurde.

3.2 Die Stimmberechtigten der Genossame Lachen wurden auf den 11. September 2024 zur a.o. Mitgliederversammlung eingeladen, wobei ihnen der Baukredit erneut zur Beschlussfassung vorgelegt wurde (vgl. Ingress Bst. A).

3.2.1 In der Einladung zur Versammlung wurde das Geschäft auf den Seiten 3 bis 14 vorgestellt. So wurde auf die Entstehungsgeschichte des Gestaltungsplanes Seeblick und den aktuellen Gestaltungsplan hingewiesen und das im Mai 2023 bereits bewilligte Bauprojekt vorgestellt. Dieses betrifft aus der gesamten Gestaltungsplanüberbauung die erste Etappe, welche aus drei Mehrfamilienhäusern mit total 74 Mietwohnungen, wovon 21 preisgünstige Wohnungen, besteht. Aufgezeigt wurde sodann der Wohnungsmix der ersten Etappe und der Kostenvoranschlag von Fr. 50.6 Mio., aufgeschlüsselt nach Baukostenplan (BKP). Dieser sei durch Fachplaner überprüft worden, wobei keine Einsparungen hätten vorgenommen werden können. Vorgestellt wurden ebenso die Eckdaten einer durch B.________ durchgeführten Renditeberechnung und dazu ausgeführt: "Der errechnete Ertrag deckt sich in etwa mit den bisherigen Annahmen. Die zu erwartenden Kosten wurden bisher aber zu konservativ geschätzt, darum errechnet sich neu auch eine höhere Rendite inkl. Landwert. Die Baukosten werden als realistisch eingestuft" (Bf-act. 2 S. 13). Schliesslich wurde die Finanzierung erläutert, dergemäss ein Nettoertrag pro Jahr von Fr. 1'265'000 (ca. 1.6% Nettorendite nach Finanzierungskosten) resultiert. Als Fazit wurde festgehalten, gemäss Beurteilung B.________ bestehe ein geringes Risiko, das Projekt sei rentabel und sollte realisiert werden und gemäss Abklärungen mit Finanzinstituten sei die geplante Fremdfinanzierung für das Projekt gut tragbar. Weiter wurden die Mitglieder eingeladen, Fragen oder Anregungen bis 2. September 2024 schriftlich einzureichen. Der Bericht endet mit dem Antrag des Genossenrates (vgl. Ingress Bst. A). Weiter erhielten die Mitglieder zusammen mit der Versammlungseinladung und dem Bericht eine "Bewertung in Szenarien" des Projektes Seeblick von B.________ vom Juli 2024 sowie eine Broschüre "Seeblick - Nachhaltig wohnen", in welcher das Bauprojekt vorgestellt wird (vgl. Vi-act. Vorinstanzliche Akten).

3.2.2 Anlässlich der Versammlung wurde das Projekt durch die Vizepräsidentin vorgestellt sowie durch den Architekten des Bauprojektes, den Bauherrenvertreter und einen Fachmann von B.________ (vgl. Protokoll a.o. MV vom 11.9.2024, S. 3). Die Vizepräsidentin zeigte die Entstehungsgeschichte, namentlich auch die Rückweisung vom März 2024 und die erteilte Baubewilligung, sowie die Immobilienstrategie der Genossame auf. Der Architekt und der Bauherrenvertreter stellten das konkrete Bauprojekt, namentlich die Themen Holzbau, Wohnungen, preisgünstiges Wohnen sowie Baukosten vor. Letztere hätten sich zum Frühjahr nicht verändert, sie seien optimiert, wobei Optimierungen in der Detailplanung und das Offertverfahren vorbehalten blieben. Die Baukosten von Fr. 50.6 Mio. seien erreichbar. Soweit die Kosten im Vorfeld als teurer im Vergleich zu andern Projekten bezeichnet worden seien, müsse die Vergleichbarkeit hinterfragt werden, resp. sei das Projekt unter Berücksichtigung von Eigenheiten durchaus vergleichbar (Vorleistungen, Minergie zertifiziert, Pfählung, Bauteuerung). Der Fachmann von B.________ ging hinsichtlich die Renditeberechnungen auf die drei Bewertungsszenarien ein, wozu drei Wert­ermittlungen durchgeführt worden seien (Wert per Fertigstellung; was würde ein potentieller Käufer für das fertiggestellte Projekt zu zahlen bereit sein und zwar je mit und ohne preisgünstiges Wohnen, sowie eine Wertermittlung per heute; was würde ein potentieller Käufer für das projektierte Projekt inkl. Land heute zu zahlen bereit sein). Schliesslich ging die Vizepräsidentin auf die Finanzierung ein, namentlich die Thematik Hypothekarzins und das einzubringende Eigenkapital von Fr. 10 Mio. Der Genossenrat rechne mit einer Eigenkapitalrendite von 3.5%, so dass der Nutzen auch in Zukunft gesichert sei. (Gemäss Tonaufnahme dauerte die behördliche Präsentation von 23' bis 1h42', d.h. insgesamt 1h19’).

3.2.3 Anschliessend wurde die Diskussion eröffnet. Der erste Referent monierte, dass er die von ihm im Vorfeld erbetene Auskunft auf seine Fragen nicht erhalten habe; Auskunft habe er von andern Stellen zu andern Projekten umgehend erhalten. Er habe nun keine Fragen zum Geschäft, sondern eine Darstellung, weil vieles, was vorgestellt worden sei, nicht stimme, "Fake news" seien. Er habe hierfür eine Power-Point-Präsentation, die er zeigen wolle. Hierauf wird der Redner vom Präsidenten unterbrochen (1h44'10''), weil er den Genossenrat der Falschinformation beschuldige, was nicht angehe. Das Zeigen der Präsentation werde dem Redner untersagt, hingegen könne er seine Fragen an den Genossenrat und die Fachleute stellen, auch könne er reden, soweit er keine Beschuldigungen äussere. Der Redner protestierte, dass es ihm untersagt werde, seine vorbereiteten Entgegnungen auf die "Fake news" zu präsentieren, die Versammlung sei damit ungültig. Er habe im Vorfeld Fragen gestellt und keine beantwortet erhalten (der Präsident bestätigt dies, weil man alle erhaltenen Fragen gesammelt habe und - um allen den gleichen Informationsstand zu gewähren - in der heutigen Präsentation beantwortet habe, was dem Redner wie allen Fragestellern im Vorfeld so angekündigt worden sei). In der Folge geht der Redner auf den Gestaltungsplan ein und die Möglichkeit dessen Anpassung resp. einer Zonenplanänderung sowie ein allfälliges Auszonungsrisiko. Eine Auszonung in Lachen sei nicht denkbar und falls doch, dann mit langen Übergangsfristen. Weiter geht er auf die Baukosten mit Erstellungskosten 25% und Kosten Betrieb/Unterhalt von 75% ein, was der Rat so korrekt aufgezeigt habe. Bei vorliegendem Projekt ergebe dies auf 100 Jahre Nutzungsdauer einen Verlust von Fr. 20 Mio. Das Ganze sei daher ein Minusgeschäft für die Genossame. Sein Fazit sei, dass das Risiko einer Auszonung bei nicht umgehender Überbauung gleich Null sei, das Risiko einer Verschuldung durch das vorliegende Projekt von Fr. 20 Mio. dagegen sei hoch. Es bestehe kein Zeitdruck, weshalb weitere Optionen geprüft werden sollen, wie dies bereits mit dem Rückweisungsantrag im Frühjahr verlangt, aber nicht umgesetzt worden sei. Entsprechend stelle er den Antrag (1h53'10''), den Baukredit abzulehnen und den Genossenrat zu beauftragen, für die Abgabe der Landparzelle im Baurecht mindestens drei Offerten einzuholen und der Versammlung zu unterbreiten. Abschliessend wiederholte er seine Überzeugung, dass das vorgelegte Projekt ein Minus mit sich bringe und der Genossennutzen damit nicht sichergestellt sei. Hierauf nehmen der Genossenrat resp. die von ihm beigezogenen Sachverständigen Bezug zu den vom Redner im Vorfeld gestellten Fragen, so namentlich zur Nettorendite (1.6%) resp. zur Eigenkapitalrendite (3.5%) sowie den Kosten Holzbau. Insgesamt seien seine gestellten Fragen durch die Präsentation beantwortet worden, das Gegenteil zu behaupten sei nicht richtig und gegenüber dem Rat nicht fair.

In der Folge meldeten sich weitere Redner mit Fragen und Meinungen zu Wort (Mieterspiegel, Ausnützungsziffer, Gestaltungsplan, Baustandard, Baukosten, Zuwarten / Variantenprüfung, neue Entscheidgrundlagen, nicht beantwortete Fragen, Mietzinsen) und es wurden zwei Rückweisungsanträge gestellt. Von den neun (in der Aufnahme verfolgbaren) Rednern äusserten sich drei positiv zum Geschäft, die weiteren kritisch bis ablehnend.

3.2.4 Nach rund 2 ½ Stunden Versammlungsdauer schloss der Präsident die Beratung (2h27'35'') und er schritt zur Abstimmung. Hierbei interpretierte er - nach Rücksprache - die (drei) gestellten Anträge als einen übereinstimmenden Rückweisungsantrag, über welchen er vorab abstimmen liess. Die Rückweisung wurde mit 51 Ja zu 80 Nein abgelehnt. Der den Stimmberechtigten danach zur Abstimmung unterbreitete Antrag des Genossenrates wurde mit 81 Ja zu 45 Nein (bei 148 Stimmberechtigten) angenommen.

3.3.1 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die vom Genossenrat präsentierten Zahlen seien falsch. Vor der Versammlung hätten Mitglieder die drei B.________-Gutachten herausverlangt, aber nicht erhalten, obwohl diese die Richtigkeit belegen sollten. Entsprechend seien die Grundlagen vor der Versammlung nicht überprüfbar gewesen. An der Versammlung hätten zuerst die Fachleute gesprochen. Auf die wesentliche Frage, warum die jährlichen Kosten von Fr. 1'080'200 im Frühjahr 2024 auf Fr. 547'000 im September reduziert werden konnten, seien sie nicht eingegangen. Die Begründung in der Botschaft, die Renditeberechnung sei durch B.________ überprüft worden, der Ertrag decke sich mit den Annahmen, die zu erwartenden Kosten seien bisher zu konservativ geschätzt worden, weshalb neu eine höhere Rendite resultiere, sei nie erläutert worden und daher nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, die zu erwartenden Kosten seien bisher zu konservativ geschätzt worden, sei irreführend und täuschend. Eine effektive Kostenreduktion von 50% könne nicht mit dem Hinweis auf eine konservative Schätzung abgetan werden. Nach den Ausführungen der Fachreferenten habe ein Redner eine Power-Point-Präsentation zeigen wollen, was ihm der Präsident untersagt habe. Ihm sei verweigert worden, was den Fachleuten erlaubt gewesen sei, nämlich sein Votum nachvollziehbar zu präsentieren. Damit sei der Versammlung die Gegendarstellung einer Fachperson vorenthalten worden. Der Beschwerdeführer habe sein Stimmrecht nicht korrekt ausüben können, weil ihm für seine Meinungsbildung diese Gegendarstellung einer Fachperson mit langjähriger Erfahrung vorenthalten worden sei. Zum Ende habe der Präsident sodann abschliessen wollen und das Wort weiteren Personen verweigert. Die Abklärungen nach der Versammlung habe ihm gezeigt, dass der Redner 1 auf die Differenz der jährlichen Kosten (Fr. 1'080'200 vs. Fr. 547'000) habe eingehen und aufzeigen wollen, dass diese Reduktion um rund 50% schlichtweg unrealistisch sei. Da dem Redner die Präsentation verweigert worden sei, sei das wichtigste Element für den Entscheid der Stimmberechtigten unterdrückt worden, weshalb der Beschluss aufzuheben sei. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer Ausführungen, dass die Berechnungen von B.________ resp. des Genossenrates effektiv falsch seien.

3.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Beschwerdeführer kritisiere das Geschäft und den Antrag des Genossenrates inhaltlich. Dies könne jedoch nicht Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde sein. Er versuche mit eigenen Berechnungen den beschlossenen Baukredit, mit welchem er inhaltlich nicht einverstanden sei, aufheben zu lassen. Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde könne indes nur sein zu prüfen, ob die freie und unverfälschte Willenskundgabe der Stimmberechtigten beeinträchtigt worden sei. Und zudem könnte bei Feststellung von Mängeln eine Abstimmung nur aufgehoben werden, wenn der Mangel erheblich wäre und das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Vorliegend lägen keine, geschweige denn erhebliche Mängel vor. Das Geschäft sei an der a.o. Mitgliederversammlung ausgiebig und sachgerecht präsentiert worden. Es seien Wortmeldungen und Rückweisungsanträge gefolgt. Letztere seien mit rund 61% Nein-Stimmen abgewiesen und der Antrag des Genossenrates mit einem klaren Votum (rund 64% Ja-Stimmen) angenommen worden.

Weiter führt die Vorinstanz aus, Renditeberechnung und langfristige Finanzierung seien durch B.________ überprüft worden; das Ergebnis sei den Mitgliedern zugestellt und an der Versammlung präsentiert worden. Auch der Mieterspiegel sei präsentiert worden. Eine Abgabe von Bauland im Baurecht schränke die Handlungsfreiheit der Genossame ein und entspreche nicht der strategischen Absicht des Rates, weshalb sie nicht gewünscht sei. Die Prüfung von verdichtetem Bauen mache keinen Sinn, da der beantragte Baukredit auf einem bestehenden Gestaltungsplan und einer rechtskräftigen Baubewilligung fusse. Im Rahmen der Debatte um den Baukredit könne beides nicht angepasst werden. Die vorgängig eingereichten Fragen habe man nicht vorgängig beantwortet, sondern gesammelt für die Beantwortung an der Versammlung, was allen Fragestellern, auch dem ersten Redner, so mitgeteilt worden sei. Auch seien zwar nicht die ausführlichen (rund 70zig-seitigen) Gutachten ausgehändigt worden, aber die Zusammenfassungen von B.________. Mithin habe man die Ergebnisse zur Verfügung gestellt und ein Fachmann von B.________ sei an der Versammlung anwesend gewesen, um Fragen zu beantworten. Zutreffend sei, dass der Präsident dem Redner 1 die Präsentation untersagt habe, er habe aber reden dürfen und habe dies auch während rund 12 Minuten getan und sinngemäss einen Rückweisungsantrag gestellt. Die ihm zustehenden Rechte seien vollständig gewährt worden. Weshalb der Beschwerdeführer behaupte, er habe nicht richtig abstimmen können, bleibe unerfindlich. Unzutreffend sei auch, dass verschiedenen Votanten das Wort verweigert worden sei; wer gewollt habe, habe sich in der Versammlung äussern können. Zusammenfassend lägen damit keine Mängel, geschweige erhebliche Mängel vor; das Recht zur unverfälschten Willenskundgabe sei nicht eingeschränkt worden. Zudem sei das Abstimmungsergebnis sowohl zum Rückweisungsantrag als auch zum Hauptantrag eindeutig. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

3.4.1 Vorab gilt es auf einen vom Beschwerdeführer zwar nicht aufgegriffenen, aber im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über einen Baukredit von Fr. 50.6 Mio. relevanten Punkt einzugehen: Einleitend wurde festgehalten, dass die Genossame Lachen eine Genossenschaft des kantonalen öffentlichen Rechts darstellt (§ 18 EGzZGB) und dass auf diese das GOG sinngemäss anzuwenden ist, soweit das EGzZGB oder die Statuten keine Regel enthalten (§ 21 EGzZGB; oben E. 2.1). Weiter wurde aufgezeigt, dass so auch § 27 GOG analoge Anwendung findet. Dieser Paragraph verlangt in Abs. 1, dass zu jedem Geschäft durch einen Sprecher des Gemeinderates oder einer Spezialkommission, zu Voranschlag, Ausgabenbewilligungen und Rechnung zusätzlich durch die Rechnungsprüfer Bericht zu erstatten ist. Bei dieser Vorgabe, dass zu Ausgabenbewilligungen (wie einem Baukredit) neben dem Antrag des Gemeinderates immer auch ein Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission vorliegen muss (vgl. auch § 51 Abs. 1 lit. b des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden [FHG-BG; SRSZ 153.100] vom 30.5.2019), handelt es sich um eine für die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe der kommunalen Stimmberechtigten und das rechtmässige Zustandekommen eines Beschlusses wesentliche Voraussetzung.

3.4.2 Vorliegend erhellt aus den Akten, dass den Stimmberechtigten zum Baukredit von Fr. 50.6 Mio. ausschliesslich ein Bericht und Antrag des Genossenrates vorgelegt wurde, jedoch keiner der Geschäftsprüfungskommission oder der externen Revisionsstelle (welche nebst Mitgliederversammlung und Genossenrat ebenfalls Organe der Genossame Lachen bilden; vgl. Ziff. 14 der Statuten). Sie äusserten sich auch anlässlich der a.o. Mitgliederversammlung nicht. Dies kann nur dann rechtens sein, wenn die analoge Anwendung von § 27 GOG für die Genossenschaften nach § 18 EGzZGB von diesen nicht verlangt, dass bei Ausgabenbeschlüssen ein Bericht und Antrag auch einer Rechnungsprüfungskommission vorliegen muss.

3.4.3 Auch wenn die Korporationen nach § 18 EGzZGB Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechts darstellen und das GOG subsidiär anwendbar ist, so unterscheiden sich die Korporationen gerade auch in Bezug auf den Finanzhaushalt doch wesentlich von den Gemeinden und Bezirken. So wie sich die Haushaltführung der mit Steuerhoheit ausgestatteten Gemeinden und Bezirke nach den eher strengen Grundsätzen der Haushaltführung nach FHG-BG zu richten hat (§ 3 FHG-BG), so ist die Rechnungsführung der Korporationen unter Einhaltung des verfassungsmässig stipulierten Verschleuderungsverbotes nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und entsprechend fachmännisch ausgestalteter Selbstkontrolle auszugestalten (vgl. EGV-SZ 1989 Nr. 13 betr. Verwaltung des Genossenvermögens nach kaufmännischen Grundsätzen). Prägend ist hier die betriebswirtschaftliche Sichtweise bei verfassungsmässig garantierter Verwaltungs- und Nutzungsautonomie mit angemessenem Ermessensspielraum (vgl. Weisung für die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrates über die Schwyzer Korporationen und Genossamen vom 8.1.2001 [ABl 2001 S. 139 ff.]). Ertragsseitig können die Korporationen von ihren Mitgliedern keine Steuern erheben, sondern sind gehalten, ihre Ressourcen gewinnbringend am Markt einzusetzen, weshalb sie ihrer Finanzverwaltung die kaufmännische Denk- und Handlungsweise zugrunde zu legen haben (Dettling, a.a.O., S. 16 f.). Dem entsprechend stehen bei den Korporationen und Genossamen auch nicht die auf die öffentlichen Finanzhaushalte ausgerichteten strengen Vorgaben des FHG-BG im Vordergrund, sondern jene der kaufmännischen Buchführung. Soweit das FHG-BG auf die Genossamen überhaupt analog anwendbar ist, so hat die sinngemässe Anwendung sicher da ihre Grenzen, wo der Zweck des FHG-BG vom öffentlichen Finanzhaushalt und der Gemeindeorganisation geleitet Vorgaben macht, die mit der Organisation und kaufmännischen Buchführung der Genossamen nicht vereinbar sind (vgl. Bericht und Vorlage zum Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden des RR an den KR, RRB Nr. 882/2017 vom 21. November 2017, S. 8 zu § 2, welcher davon ausgeht, dass die Korporationen und Genossamen gemäss der Umschreibung von § 2 Abs. 1 FHG-BG nicht unter das FHG-BG fallen, für sie das FHG-BG aufgrund des spezialgesetzlichen Verweises in § 21 EGzZGB auf das GOG aber sinngemäss gelte; gl.M. wohl auch Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 34 Fn 36; gegen eine Anwendung Dettling, a.a.O., S. 17).

Nicht zuletzt bei der Rolle der Rechnungsprüfung unterscheiden sich Gemeinden und Genossamen wesentlich. Ihr kommt in der Genossame nicht die Bedeutung einer RPK einer Gemeinde zu (vgl. § 61 GOG und § 50 f. FHG-BG), sondern jene einer Revision kaufmännischer Gesellschaften. Entsprechend sind auch die regierungsrätlichen Weisungen für die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrates über die Schwyzer Korporationen und Genossamen vom 8. Januar 2001 ausgestaltet. Das Rechnungswesen ist sowohl formell wie auch materiell nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu führen (Ziff. 4a). Bezüglich Revision ist im Rahmen der Selbstkontrolle sicherzustellen, dass eine natürliche oder juristische Person mit hinreichender fachlicher Qualifikation jährlich die formelle und materielle Richtigkeit des Rechnungswesens prüft und dieselbe zusammen mit einer separaten Erklärung über die Einhaltung des Verschleuderungsverbotes wie auch allfälliger statutarischer Vorschriften über das Korporationsgut bestätigt (Ziff. 5b). Hingegen gehört es nicht zu den Aufgaben der Revision einer Genossame, u.a. zu jeder durch die Mitgliederversammlung zu bewilligenden Ausgabe Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Vorbehalten sind entsprechende statutarische Vorgaben, welche bei der Genossame Lachen indes nicht bestehen (vgl. insb. Ziff. 27 ff. und Ziff. 31 ff. der Statuten).

3.4.4 Wenn somit zum beantragten Baukredit neben dem Bericht und Antrag des Genossenrates kein Bericht und Antrag der Geschäftsprüfungskommission und/oder der externen Revisionsstelle vorlag, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, nachdem zu dieser Frage § 27 Abs. 1 GOG betreffend Rechnungsprüfer (vgl. auch § 51 Abs. 1 lit. b FHG-BG) nicht analog anwendbar ist und auch die Statuten keine entsprechende Vorgabe machen.

3.5.1 Der Beschwerdeführer sieht sein Stimmrecht insofern verletzt, als der Präsident dem Redner 1 nicht gestattete, seine Präsentation so vorzutragen, wie er dies vorbereitet und beabsichtigt hatte. Der antragstellende Genossenrat selbst habe die um rund 50% reduzierten jährlichen Liegenschaftskosten nicht nachvollziehbar erklärt, die vorgetragenen Zahlen seien gar falsch. Dies habe Redner 1 aufzeigen und mit einer Power-Point-Präsentation nachvollziehbar darstellen wollen. Das blosse Vortragen von vielen Zahlen sei zu komplex gewesen, als dass dies im Rahmen der Versammlung hätte verstanden werden können. Demgegenüber habe der Genossenrat eine ausführliche Präsentation gehalten. Er habe daher seinen Willen nicht frei und unverfälscht bilden können.

3.5.2 Das schriftlichen Protokoll der a.o. Mitgliederversammlung vom 11. September 2024 gibt den effektiven Versammlungsablauf nicht wieder. So wird zum Redner 1 lediglich ausgeführt, er habe nach einigen Ausführungen seinerseits den Antrag gestellt, den Baukredit für die 1. Etappe abzulehnen. Dies entspricht so nicht dem Ablauf, wie er sich aus der Tonbandaufnahme ergibt. Der Redner 1 monierte einleitend, vom Genossenrat vorab keine Antworten und Informationen auf seine im Voraus gestellten Fragen erhalten zu haben. Weiter warf er dem Genossenrat vor, die präsentierten Zahlen seien falsch, "Fake news". Hierauf griff der Präsident ein, der Redner 1 beschuldige ohne Grundlagen den Rat, was zu unterlassen sei. Anschliessend gab er Redner 1 das Wort wieder. Dieser wiederholte, dass er auf die präsentierten "Fake news" zu sprechen kommen wolle, wozu er eine Power-Point-Präsentation vorbereitet habe, welche er zeigen wolle und deshalb darum bete, seinen PC anschliessen zu können. Dies untersagte der Präsident, weil es nicht vorgesehen sei und nicht stattfinde; er dürfe aber gerne von seinem Platze aus seine Fragen stellen. Hierauf erläuterte Redner 1 seinen Standpunkt und stellte abschliessend seinen Antrag (vgl. auch oben E. 3.2.3).

3.5.3 Es ist dem Gericht nicht bekannt, was ggf. im Vorfeld der Mitgliederversammlung oder früheren Versammlungen vorgefallen ist, namentlich zwischen dem Genossenrat, dessen Mitgliedern, Redner 1 oder dem Beschwerdeführer. Auffallend ist, dass einleitend zur Versammlung betont wurde, haltlose Beschuldigungen oder persönliche Angriffe - wie an der letzten Mitgliederversammlung - seien zu unterlassen. Was nicht Hand und Fuss habe, sei nicht zu äussern, Falschaussagen, sogenannte "Fake news" seien zu unterlassen. Der Präsident sei mit der Verfahrensleitung betraut und behalte sich vor, in der Beratung entsprechend einzuschreiten. Es mag dies mitunter den bisweilen gehässigen Ton, die Verwendung des Begriffs "Fake news" durch den Redner 1 sowie das präsidiale Einschreiten zu erklären. Letztlich ist aber über die Frage zu befinden, ob durch die Verfahrensleitung das Stimmrecht verletzt wurde oder nicht. Hierbei ist durchaus anzuerkennen, dass die Verfahrensleitung eine anspruchsvolle Aufgabe ist und der Präsident unmittelbar während der Beratung rasch Entscheide treffen muss, was den Verfahrensgang unter Umständen auch wesentlich beeinflussen kann (vgl. auch VGE III 2022 133 vom 22.2.2023 E. 4.4 mit Hinweis auf EGV-SZ 1988 S. 108).

Nüchtern betrachtet trug der Redner 1 vor, die vom Genossenrat vorgestellten Zahlen seien falsch. Er verwendete dabei - womöglich leider - den Begriff "Fake news", welchen der Präsident bereits einleitend verwendete und solche untersagte. Unter Fake news sind in den Medien und im Internet, besonders in sozialen Netzwerken, in manipulativer Absicht verbreitete Falschmeldungen bzw. Falsch- und Fehlinformationen zu verstehen (vgl. Definition unter www.duden.de und www.brockhaus.de; www.wiktionary.org führt als Synonym die Desinformation; eingesehen am 14.1.2025. Desinformation wird in www.ch.ch definiert als wissentliches Teilen und Verbreiten von falscher oder irreführender Information, um Schaden anzurichten oder zum eigenen Profit; eingesehen am 9.1.2025). Mit anderen Worten unterstellte Redner 1 dem Genossenrat mit dieser Wortwahl die absichtliche Präsentation von wissentlich falschen Informationen, damit die Mitglieder dem Baukredit zustimmen. Ob dies beabsichtigt war oder ob er einfach den vom Präsidenten einleitend verwendeten Begriff aufgriff, kann offenbleiben. Nachvollziehbar ist, dass der Präsident einschritt und derlei Unterstellungen untersagte. Zudem wurde Redner 1 das Wort anschliessend wieder erteilt.

Weiter führte Redner 1 - wiederum nüchtern betrachtet - aus, er habe keine Fragen, sondern wolle die vom Genossenrat präsentierten Zahlen widerlegen, wozu er eine Präsentation vorbereitet habe, die er zeigen wolle. Damit aber hätte Redner 1 genau das tun wollen, was der Präsident von den Mitgliedern eigentlich verlangt hatte, nämlich das Vortragen mit Fakten, das Belegen eigener Aussagen. Es ist daher nicht nachvollziehbar (und höchstens mit dem vorangegangenen Zwist erklärbar), weshalb er dies dem Redner 1 nicht gestattete. Kommt hinzu, dass seine Begründung, eine Power-Point-Präsentation von Rednern sei nicht vorgesehen, nicht korrekt ist. Wie einleitend dargestellt, haben die Versammlungsteilnehmer 'totale Redefreiheit' und die 'Freiheit der Informationsvermittlung', was insbesondere auch die Unterstützung des Vortrages mit einer Power-Point-Präsentation mitumfasst (vgl. oben E. 2.4). Zudem erläuterte und begründete der Genossenrat seinen Antrag sehr ausführlich mit Sachverständigen und Präsentationen, weshalb gestützt auf das Gleichheitsgebot bzw. im Sinne der Waffengleichheit auch den Versammlungsteilnehmern und Projektgegnern entsprechend Raum hätte geboten werden müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Duplik Rz. 25) spielt dabei die Unterscheidung zwischen Vorstellung des Sachgeschäftes (Berichterstattung) durch den Genossenrat und Beratung/Diskussion des Sachgeschäftes keine Rolle; der Genossenrat kann dadurch keine verschiedenartige (bzw. für sich vorteilhaftere) Verwendung von Hilfsmitteln begründen. Im Übrigen hatte der Redner 1 die Verwendung von Hilfsmitteln auch nicht bereits vor der Versammlung anzukündigen (vgl. zu Anträgen und Fragen EGV-SZ 2023 B 7.1, E. 2.4.4 m.H. und E. 2.5.3). Weder dauerte die Versammlung bis dahin überlange, noch war der Redner 1 ausschweifend, so dass sich eine Beschränkung des Vortrages aufgedrängt hätte. Auch wurde Redner 1 bereits abgemahnt und angehalten, Beschuldigungen zu unterlassen, weshalb ihm in der Folge das Wort inkl. Präsentation hätte gewährt werden müssen. Ein neuerliches Einschreiten wäre erst dann geboten gewesen, wenn die Präsentation haltlose Beschuldigungen enthalten hätte, und nicht bereits quasi präventiv.

Damit aber kann festgehalten werden, dass dem Redner 1 zu Unrecht untersagt wurde, seine vorbereitete Präsentation zu zeigen. Im gesamten Verfahrensablauf ist darin entgegen der Darstellung der Vorinstanz ein Mangel zu sehen.

3.6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren eine Verletzung der Informationspflicht, indem der Gemeinderat im Vorfeld der Versammlung die drei vollständigen Gutachten der B.________ nicht herausgegeben habe, obwohl ein Mitglied dies verlangt habe und obwohl diese die neuen Renditeberechnungen belegen sollten. Vorgängig der Mitgliederversammlung hätten die Berechnungen der B.________ nicht überprüft werden können.

3.6.2 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, mit der Einladung zur a.o. Mitgliederversammlung sei den Mitgliedern einerseits die im Rahmen der eingeholten Gutachten erstellten Renditeberechnungen von B.________ zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und andererseits die drei Berechnungen ebenfalls in konzentrierter Form mit den relevanten Eckdaten, dargestellt mit mehreren Graphiken, zugestellt worden. Eine detailliertere Mitteilung an die Mitglieder wäre nach Ansicht der Vorinstanz weder sachgerecht noch notwendig gewesen (Vernehmlassung Rz. 15). Zwar seien die detaillierten Gutachten der Einladung nicht beigefügt worden (was gemäss Vorinstanz mit einem Umfang von rund 70 Seiten weder sachgerecht noch mitgliederfreundlich gewesen wäre), das in den Gutachten Errechnete sei jedoch von B.________ zusammengefasst worden und diese Zusammenfassung sei der Einladung beigelegen (Vernehmlassung Rz. 28).

3.6.3 Den Statuten der Genossame Lachen ist lediglich zu entnehmen, dass die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden und Anträge zu erfolgen hat (Rz. 20). Das GOG als subsidiäres Recht bestimmt, dass die Einladung zur (Gemeinde-)Versammlung mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis ergeht und der Einladung die Beratungsunterlagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen sind (§ 20 Abs. 2 GOG), in denen der Gemeinderat die Stimmberechtigten objektiv, sachlich und in angemessener Weise über die zu behandelnden Geschäfte informiert (VGE III 2021 148 vom 28.10.2021 E. 4.1.2; VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 E. 2.3.1; je mit Verweis auf Schönbächler, a.a.O., Rz. 17). Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen (§ 20 Abs. 3 GOG). Die Geschäfte, welche an der Gemeindeversammlung zur Behandlung kommen, müssen ordnungsgemäss traktandiert sein. Die Stimmberechtigten haben grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende Orientierung zu jedem an der Gemeindeversammlung traktandierten Geschäft (vgl. VGE III 2012 218 vom 12.3.2013 E. 3.2; hinsichtlich der Verpflichtung, objektiv und wahrheitsgetreu zu informieren, siehe auch EGV-SZ 2003 B.7.1, E. 3b m.H.). Der Sinn der frühzeitigen Zustellung der Geschäfte an die Stimmberechtigten besteht darin, dass sich jeder Bürger Klarheit über die Tragweite des Geschäftes machen kann, dass er die Unterlagen studieren und entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen soll, ob er Auskunft verlangen und allenfalls Anträge stellen will und ob er der Vorlage zustimmen soll (vgl. VGE III 2017 76 vom 27.9.2017 E. 3.2 mit Verweis auf VGE III 2009 225 vom 15.4.2010 E. 4.5 und VGE 613/88, 614/88 vom 28.2.1989 E. 4). Die Informationspflicht und der Informationsanspruch der Öffentlichkeit sind zwar umfassend zu verstehen; sie gelten gleichwohl nicht unbeschränkt. Namentlich schutzwürdige öffentliche oder private Interessen können der Bekanntmachung entgegenstehen (vgl. VGE III 2017 76 vom 27.9.2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese behördliche Vorbereitungs-, Orientierungs- und Informationspflicht ist ein Instrumentarium, welches wichtige Rahmenbedingungen für qualitativ gute und durchdachte Versammlungsbeschlüsse setzt (vgl. VGE III 2021 148 vom 28.10.2021 E. 4.1.3; VGE III 2009 225 vom 15.4.2010 E. 4.5; EGV-SZ 1997 Nr. 10 E. 2c; Schönbächler, a.a.O., Rz. 21).

Je geringer die unmittelbare Information der Genossenbürger durch die Traktandenliste (inkl. Anträge) ist, desto grössere Bedeutung kommt der Auflagepflicht zu. Massgebendes Kriterium für das Ausmass der erforderlichen Information der Genossenbürger ist letztlich immer die Frage, ob der Genossenbürger sich damit genügend Klarheit über die Tragweite des zu behandelnden Geschäftes machen und somit verlässlich beurteilen kann, ob er an der Versammlung teilnehmen will oder nicht, oder im Falle, wo nebst dem Geschäftsverzeichnis kein zusätzliches Material abgegeben wird, ob er bei der Behörde um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nachsuchen soll. Aus der Auflagepflicht ist zwingend abzuleiten, dass der Auflageort für den Genossenbürger ohne weiteres auffindbar sein muss. Ein diesbezüglicher Hinweis auf der Traktandenliste mag deswegen angezeigt bzw. erwünscht sein (vgl. VGE 613/88, 614/88 vom 28.2.1989 [Prot. 185] E. 4; VGE 672/92 vom 27.5.1993 [Prot. 600] E. 2b; beide betreffend § 19 Abs. 2 aGOG; siehe auch VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 E. 2.3.1 mit Verweis auf Schönbächler, a.a.O., Rz. 19 f.; EGV-SZ 1985 Nr. 4, S. 17).

3.6.4 Das Vorgehen des Genossenrates, im Vorfeld der Versammlung Bemerkungen und Fragen der Mitglieder zu sammeln, um diese anlässlich der Versammlung möglichst fundiert und zuhanden aller Mitglieder zu beantworten, ist durchaus verständlich und sinnvoll. Nachvollziehbar ist auch, dass mit der Einladung nicht die umfassenden drei Gutachten zugestellt wurden. Zutreffend ist ebenso, dass mit der Einladung ein Überblick sowie pro Gutachten die Zusammenfassung mitversandt wurden. Namentlich diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen Kennzahlen und sie bestätigte die in der Botschaft zu Traktandum 4 gemachten Ausführungen des Genossenrates. Es bestehen auch keine Zweifel, dass sich die Stimmberechtigten gestützt auf die zugestellten Unterlagen genügend Klarheit über die Tragweite des zu behandelnden Geschäftes machen und somit verlässlich beurteilen konnten, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen. Offenkundig befähigten die Unterlagen zumindest die interessierten Stimmberechtigten auch, konkrete Fragen zu formulieren und stellen. All dies rechtfertigt aber nicht, die Gutachten (und ggf. weitere Detailinformationen) nicht dennoch zur Einsicht aufzulegen (oder auf Anfrage gar herauszugeben), zumindest soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen. Eine Geheimhaltungsproblematik wurde vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Weitern ist es nicht Sache der Vorinstanz resp. des Genossenrates darüber zu befinden, ob eine detailliertere Mitteilung an die Mitglieder sachgerecht oder notwendig ist. Sie kann nur entscheiden, ob Informationen mit der Einladung versandt oder zur Einsicht aufgelegt werden (oder der Geheimhaltung unterliegen). Entsprechend wäre die Vorinstanz bei Verzicht auf den Versand verpflichtet gewesen, die Gutachten zur Einsichtnahme aufzulegen und Interessierten, etwa dem Redner 1, zu ermöglichen, noch vor der Versammlung die Gutachten im Detail einzusehen. In der Unterlassung dieser Auflage ist ebenso ein Mangel zu sehen.

3.7 Replizierend äussert sich der Beschwerdeführer zum Versammlungsablauf gemäss Tonbandaufnahme. Er äussert sich dabei kritisch, soweit es sich um das Geschäft unterstützende Voten handelte, und positiv, soweit es sich um das Geschäft ablehnende Voten handelte. Dieser Interpretation kann bei Anhören der Aufnahme nicht gefolgt werden. Der Ablauf betreffend Redner 1 wurde bereits erörtert. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs können hingegen keine Auffälligkeiten bemerkt werden, namentlich ist - vom erwähnten Punkt (vgl. oben E. 3.5) abgesehen - keine mangelhafte Verfahrensleitung feststellbar. Zutreffend ist, dass der Präsident nach rund 2 ½ h äusserte, die Beratung abschliessen zu wollen, noch eine Frage entgegen zu nehmen und dann zur Abstimmung zu schreiten. Ob damit gewillten Rednern das Wort vorenthalten wurde, kann nicht nachvollzogen werden. Allerdings steht fest, dass kein Teilnehmer opponierte und niemand zusätzlich das Wort verlangte, ohne dass die vom Beschwerdeführer behauptete "Einschüchterung" nachvollziehbar wäre, weshalb dem Vorwurf des Beschwerdeführers so auch nicht gefolgt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Redner 1 habe nicht einen Rückweisungsantrag, sondern einen Ablehnungsantrag gestellt, so ist dem zu entgegnen, dass der Präsident sich vor der Abstimmung über die gestellten Anträge vergewisserte und erst nach Rücksprache (mit den Rednern) erklärte, es lägen drei Rückweisungsanträge vor. Dies wiederholte er mehrfach, ohne dass ein Antragsteller intervenierte. Zudem ist der Antrag des Redners 1 in der Tat nicht einfach einzuordnen, stellte er doch ausdrücklich einen Ablehnungsantrag (worüber nicht separat, sondern in der Sache selbst abzustimmen ist und abgestimmt wurde) und aber auch den Antrag, weitere Abklärungen zu treffen, was einem Rückweisungsantrag gleichkommt. Eine Stimmrechtsverletzung kann hierin nicht gesehen werden.

3.8.1 Schwerer wiegt der Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine Stimmrechtsverletzung vor, indem der Genossenrat die Mitglieder mit seiner falschen Berechnung irregeführt und getäuscht habe. Da der Genossenrat zur objektiven und wahrheitsgetreuen Berichterstattung verpflichtet ist, käme dieser Vorwurf, sollte er zutreffen, einer Stimmrechtsverletzung gleich, da unwahre Behördeninformationen die freie und unverfälschte Willensbildung und Stimmabgabe vereiteln. Gemäss der Rechtsprechung kann das Ergebnis einer Abstimmung verfälscht werden, wenn die Stimmberechtigten über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch informiert werden. Es ist unzulässig, für den Entscheid der Stimmbürger wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 139 I 2 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_43/2024 vom 9.12.2024 E. 1.5). Das Transparenzgebot erfordert im Übrigen, dass erhebliche Unsicherheiten bei der Einschätzung von Ausgangssituationen offengelegt werden (Urteil BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 145 I 207 E. 2). Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie im Vorbringen des Beschwerdeführers bloss eine andere Berechnung aber keine Begründung einer Stimmrechtsverletzung sieht. Sollte sich weisen, dass die Vor­instanz zur Begründung des Baukredites tatsächlich mit falschen Berechnungen argumentierte, so kann dies eine Stimmrechtsverletzung darstellen.

3.8.2 Der Beschwerdeführer stellt den Berechnungen des Genossenrates bzw. den Gutachten B.________ jene des Redners 1 bzw. eines seinerseits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Kurzgutachtens gegenüber. Daraus erhellen in der Tat verschiedene Zahlen. Allein darin liegt aber keine Stimmrechtsverletzung. Entscheidend ist, ob der Genossenrat falsche Zahlen präsentierte, unsachlich, intransparent oder gar falsch informierte.

Bezüglich Baukosten wurde anlässlich der a.o. Mitgliederversammlung erläutert, dass diese den Stand Baubewilligung wiedergeben, entsprechend diesem Stand optimiert seien und im Rahmen der Detailplanung ggf. noch Änderungen etwa infolge des Marktes eintreten können. Letztlich wurden die Fr. 50.6 Mio. aber als erreichbar deklariert und als mit andern Projekten vergleichbar. Auch B.________ erklärte, die Baukosten mit Projekten, welche sie anderweitig betreut haben, verglichen zu haben, und bestätigte die Korrektheit. Diesbezüglich wurde somit transparent offengelegt, wie die Baukosten ermittelt wurden und dass diese nicht definitiv, aber realistisch seien; dass eine gewisse Unsicherheit noch besteht, wurde somit offengelegt. Weiter wurden Renditeberechnungen angestellt, wobei B.________ erklärte, man habe drei Wertermittlungen bei drei Szenarien durchgeführt (vgl. oben E. 3.2.2). Offen deklariert wurde, dass die Bewertung nach der Discounted Cashflow-Methode vorgenommen wurde und wie diese funktioniere, sowie, dass allein dies bisweilen die unterschiedlichen Zahlen erkläre. Es sei pro Wohnungstyp geschätzt worden, was ein Mieter zu zahlen bereit sei. Dies ergebe in der Summe ein Nettomietergebnis ohne Nebenkosten. Für die in der Berechnung eingesetzten Zahlen sei eine Schätzung vorgenommen worden. Erläutert wurde, worauf diese Schätzung basiere, nämlich auf einer durch B.________ seit 2005 durchgeführten Vollerhebung sämtlicher Inseratedaten in der Schweiz sowie den Daten von 15'000 bis 20'000 jährlich durchgeführten Bewertungen, aus denen B.________ die effektiven Mietkosten und die effektiven Betriebskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Lehrstandsdaten etc. der Liegenschaften zur Verfügung stünden. Auf Basis dieser Daten seien für das Projekt die Lehrstandskosten, Betriebskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten eingerechnet worden, woraus ein Nettoertrag resultiere. Schliesslich sei eine Renditeerwartung eingerechnet worden, ausgehend von Erwartungen Mehrfamilienhäuser in der Schweiz, welche relativ tief seien, weshalb ein Diskontierungssatz real netto von 2.6% hinterlegt worden sei. Weiter erläuterte der Genossenrat die Finanzierung des Projektes, wobei die Genossame selber Fr. 10 Mio. Eigenkapital einsetzen wolle, den Rest fremdfinanzieren. Gerechnet werde mit einer Eigenkapitalrendite von 3.5% (10 Mio. EK plus 20 Mio. Landwert plus 6.6 Mio. Risiken [total 36.6 Mio.] bei 1.265 Mio. Nettoertrag/Jahr). Damit haben der Genossenrat und die beigezogenen Sachverständigen ihre Berechnungen transparent und nachvollziehbar dargelegt und ebenso offengelegt, wo es sich auf welcher Basis um Schätzungen handelt und inwiefern bei der Umsetzung noch Veränderungen möglich sind, es sich um Prognosen handelt. Im Weiteren ergaben sich diese Angaben auch aus der Zusammenfassung, welche der Versammlungseinladung beigelegt wurde. Der Beschwerdeführer legt nun wohl andere Ergebnisse vor. Er zeigt aber mitnichten auf, inwiefern die Berechnungen der Genossame falsch sind, wo welche falschen Daten herangezogen wurden oder inwiefern die Methodik falsch oder falsch angewendet worden wäre. Selbst wenn der Redner 1 eine Berechnung anhand bisheriger Immobilienzahlen der Genossame durchführte und zu einem abweichenden Ergebnis gelangt ist, belegt dies nicht eine Fehlerhaftigkeit der Marktwertermittlungen des Projektes durch B.________, auf welche sich der Genossenrat in seiner Begründung abstützt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass man in Sachen Methodik und eingesetzten Werten unterschiedlicher Überzeugung sein kann (unabhängig von der angewendeten Methode ist mit jeder Bewertung von Grundeigentum eine gewisse Ungenauigkeit verbunden; vgl. BGE 150 II 417 E. 3.4.1 mit Verweisen). Es handelt sich dann aber um Ansichten und Annahmen und nicht falsche Daten oder gar Irreführungen und Täuschungen. Dass die vom Genossenrat transparent vorgelegten Renditeberechnungen falsch und irreführend gewesen wären, vermag der Beschwerdeführer durch Vorlage eigener Berechnungen und Verweise auf andere Methoden daher nicht zu belegen, weshalb nicht von einer Stimmrechtsverletzung durch Falschinformation auszugehen ist. Zudem hatte der Redner 1 in seinen mündlichen Ausführungen deutlich aufgezeigt, dass die Berechnungen seines Erachtens nicht korrekt seien. Mithin war es für die Teilnehmenden offenkundig, dass man die Renditeerwartung auch anders sehen konnte. Damit aber besteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines vom Beschwerdeführer beantragten Gutachtens über die Richtigkeit der Gutachten B.________.

3.9 Es bleibt somit dabei, dass ein Mangel in der Vorbereitung und Durchführung der Beschlussfassung zu Traktandum 4 der a.o. Mitgliederversammlung vom 11. September 2024 darin zu sehen ist, dass die drei Gutachten B.________ (und ggf. weitere Detailinformationen) vorgängig zur Versammlung nicht (mindestens) zur Einsicht aufgelegt wurden, sowie darin, dass der Versammlungsleiter dem Redner 1 untersagte, seine vorbereitete Präsentation zu zeigen.

3.9.1 Das Vorenthalten von Informationen sowie das Unterdrücken oder auch nur eingeschränkte Zulassen einer abweichenden Meinung können grundsätzlich eine Verletzung der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe darstellen. Eine Verletzung allein führt indes noch nicht zur Kassation des Beschlusses. Vielmehr müssen die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sein und das Ergebnis beeinflusst haben können (vgl. § 54 Abs. 2 WAG). Dies ist umso eher der Fall, je gravierender die Verletzung ist und je knapper das Ergebnis. Diese Beurteilung hat anhand der gesamten Umstände zu erfolgen (vgl. oben E. 2.5).

3.9.2 Es war unbestrittenermassen nicht korrekt, Detailinformationen (wie die drei Gutachten) vorgängig nicht zur Einsicht aufzulegen und dem Redner 1 die Power-Point-Präsentation zu untersagen. Allerdings sind diese Mängel in Würdigung der konkreten Gesamtumstände nicht als gravierend zu bewerten. Das Ergebnis der Gutachten wurde in der Botschaft wiedergegeben und erläutert. Auch erhielten vorab alle Stimmberechtigten eine Zusammenfassung, welche die wesentlichen Kennzahlen und die Ergebnisse enthielt. Sie entsprechen 1:1 den Angaben in den Gutachten, so dass die Stimmberechtigten die letztlich entscheidenden, korrekten Daten erhielten, einzig Einsicht in die Detailberechnungen konnten sie nicht haben. Es ist dies nicht zu rechtfertigen, stellt aber keinen wesentlichen Mangel dar und verfälschte auch die Willensbildung nicht, nachdem die Zusammenfassung die Gutachten korrekt wiedergab. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass selbst der Redner 1 anlässlich der Versammlung keine Fragen stellen, sondern seinerseits eine Gegendarstellung präsentieren wollte, was Hinweis auf eine genügende Informationslage ist. In der Folge stand es den Stimmberechtigten frei, ob sie gestützt auf die erhaltenen Informationen den Kredit genehmigen oder ablehnen oder das Geschäft wegen mangelhafter Information zurückweisen wollten. Wenn die Genossenmitglieder der Auffassung gewesen wären, das Traktandum könne aufgrund mangelhafter Informationen nicht genehmigt werden, hätten ein entsprechender Rückweisungsantrag gestellt bzw. den drei gestellten Rückweisungsanträgen zugestimmt oder die beantragte Zustimmung zum Kredit verweigert werden können. Das haben sie jedoch mit deutlicher Mehrheit nicht getan (vgl. VGE III 2017 76 vom 27.9.2017 E. 4 mit Verweisen u.a. auf Urteil BGer 1P.557/2003 vom 12.12.2003 E. 5).

Dem Redner 1 wurde das Wort - wenn auch ohne Power-Point-Präsentation - weiterhin und ohne Unterbruch belassen. Soweit dies im Abgleich der Tonaufnahme und der mit der Replik eingereichten Folien nachvollzogen werden kann, hat er denn auch alle vorbereiteten Punkte angesprochen (Auszonungsrisiko; Baukosten Relation Erstellung vs. Unterhalt/Betrieb; Baukosten bestehende Bauten; Beurteilung Nettorendite gemäss Antrag; Fazit, Antrag); Ausführungen zu den Mietzinsen waren gemäss Folien - entgegen der Replik - abgesehen von der Erwähnung im Fazit nicht vorgesehen. Fragen wollte er gar keine stellen. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass eine Präsentation mit Folien einprägsamer sein kann als der reine Sprachvortrag, schälte der Redner 1 seine Hauptkritikpunkte doch klar heraus, wiederholte diese zum Ende und begründete auch seinen Antrag konsequent. Von einem durchschnittlichen Versammlungsteilnehmer konnte daher erwartet werden, dass er den Ausführungen folgen konnte und insbesondere auch deren Intention verstand. Zudem hätte es auch jedem Versammlungsteilnehmer freigestanden, ebenso dem Redner 1 Verständnisfragen zu stellen.

Für die Gesamtbeurteilung ist aber auch der weitere Verhandlungsverlauf mitentscheidend. Dabei zeigt sich, dass auch weitere kritische Votanten das Wort ergriffen und kritische Punkte des Geschäftes ansprachen und erläutert haben wollten. Insgesamt fielen gar mehr kritische als unterstützende Voten, weshalb das Fehlen der Präsentation des Redners 1 insgesamt für die freie Willensbildung wenig ins Gewicht fiel. Desweitern wurden zuerst die Rückweisungsanträge zur Abstimmung gebracht. Diese wurden aber mit über 60% der Stimmen abgelehnt. D.h. die grosse Mehrheit sah keinen Bedarf nach weiteren Abklärungen und vertieften Entscheidgrundlagen oder gar der Vorlage von Varianten, sondern hatte ihren Willen gebildet. Auch die Abstimmung zum Baukredit selbst ergab einen Ja-Stimmen-Anteil von nicht ganz 2/3 der abgegebenen Stimmen, was einem sehr klaren Ergebnis entspricht. Bei dieser Deutlichkeit sowie dem gesamten Verlauf der Versammlung ist geradezu ausgeschlossen, dass ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, wären vor der Versammlung die Gutachten nicht nur zusammengefasst, sondern integral zur Einsicht aufgelegen und hätte Redner 1 seine Präsentation vorzeigen können. Damit aber fehlt es an der Vor­aussetzung zur Kassation der Beschlussfassung der a.o. Mitgliederversammlung zu Traktandum 4, auch wenn zu konstatieren ist, dass die Gutachten vor der Versammlung zu Unrecht nicht zur Einsicht aufgelegt wurden und dem Redner 1 das Zeigen der von ihm vorbereiteten Präsentation zu Unrecht untersagt wurde.

4. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit dem Untersagen der vom Redner 1 vorbereiteten Präsentation wurde dessen Recht auf 'totale Redefreiheit' und die 'Freiheit der Informationsvermittlung' verletzt und auch die Nichtauflage der Gutachten ist mit dem sinngemäss anwendbaren GOG nicht vereinbar. Selbst wenn darin auch eine Verletzung des Stimmrechts der anwesenden Versammlungsteilnehmer zu sehen wäre, wäre aber der Mangel als wenig gravierend zu beurteilen, so dass in Würdigung der gesamten Umstände (namentlich auch des deutlichen Abstimmungsresultates) nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, dass ohne Mangel ein anderes Abstimmungsergebnis resultiert hätte.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (bestehend aus Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP).

5.2 Nachdem die beanwaltete Vorinstanz im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihr zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 und 3 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 2. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Der Beschwerdeführer hat der anwaltschaftlich vertretenen Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R).

Schwyz, 13. Februar 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

5. März 2025

1

2C_94/2019

BGE 137 II 199ATF 137 II 199DTF 137 II 199

BGE 144 V 138ATF 144 V 138DTF 144 V 138

§ 21 EGzZGB

§ 23 GOG

Art. 59 ZGBart. 59 CCart. 59 CC

§ 18 EGzZGB

§ 21 EGzZGB

§ 1 WAG

§ 1 WAG

§ 1 WAG

§ 54 WAG

§ 54 WAG

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

§ 54 WAG

BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1

BGE 143 I 211ATF 143 I 211DTF 143 I 211

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1

BGE 140 I 338ATF 140 I 338DTF 140 I 338

BGE 130 I 290ATF 130 I 290DTF 130 I 290

BGE 112 Ia 129ATF 112 Ia 129DTF 112 Ia 129

1C_315/2018

BGE 139 I 2ATF 139 I 2DTF 139 I 2

1C_385/2012

BGE 138 I 61ATF 138 I 61DTF 138 I 61

1C_315/2019

§ 21 GOG

§ 27 GOG

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

§ 54 WAG

EGV-SZ 2023 B 7.1

§ 27 GOG

§ 54 WAG

BGE 119 Ia 273ATF 119 Ia 273DTF 119 Ia 273

BGE 145 I 207ATF 145 I 207DTF 145 I 207

BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1

1C_389/2018

EGV-SZ 1996 Nr. 10

§ 18 EGzZGB

§ 21 EGzZGB

§ 27 GOG

§ 27 GOG

§ 18 EGzZGB

§ 18 EGzZGB

§ 3 FHG-BG

§ 2 FHG-BG

§ 21 EGzZGB

§ 61 GOG

§ 50 FHG-BG

§ 27 GOG

§ 51 FHG-BG

EGV-SZ 2023 B 7.1

§ 20 GOG

§ 20 GOG

EGV-SZ 2003 B 7.1

EGV-SZ 1997 Nr. 10

§ 19 GOG

BGE 139 I 2ATF 139 I 2DTF 139 I 2

1C_43/2024

1C_315/2018

BGE 145 I 207ATF 145 I 207DTF 145 I 207

BGE 150 II 417ATF 150 II 417DTF 150 II 417

§ 54 WAG

1P.557/2003

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF