III 2024 15
Kammergericht
12. Februar 2024Deutsch18 min
A. H.________ (nachstehend: Bauherrschaft) ist Grundeigentümer des Grundstückes KTN __01 (373 m2), K.________, Morschach. Auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude L.________-strasse __02, vormals Hotel M.________. Es grenzt im Norden an die L.________-strasse und im Süden an das Grundstück KTN __04 mit dem Gebäude L.________-strasse __03. Grundeigentümerin von KTN __04 (1'272 m2) ist die J.________. Beide Grundstücke liegen in der Dorfkernzone. An das Grundstück KTN __04 schliesst südöstlich das Grundstück KTN __05 (1'388 m2; im Eigentum der Gemeinde) an, das seinerseits die Parzelle KTN __06 (280 m2; im Eigentum der N.________) umschliesst, auf welcher sich die O.________ befindet.
Source sz.ch
III 2024 15
Zwischenbescheid vom 12. Februar 2024
im Hauptverfahren III 2023 199
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Irene Thalmann, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ und B.________,
C.________ und D.________,
Erben E.________ sel., bestehend aus:
3.1 A.________,
3.2 F.________,
3.3 G.________,
Beschwerdeführer (Gesuchsteller),
gegen
Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
H.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. I.________,
J.________,
Beigeladene,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Abbruch und Neubau: Ausstandsbegehren)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. H.________ (nachstehend: Bauherrschaft) ist Grundeigentümer des Grundstückes KTN __01 (373 m2), K.________, Morschach. Auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude L.________-strasse __02, vormals Hotel M.________. Es grenzt im Norden an die L.________-strasse und im Süden an das Grundstück KTN __04 mit dem Gebäude L.________-strasse __03. Grundeigentümerin von KTN __04 (1'272 m2) ist die J.________. Beide Grundstücke liegen in der Dorfkernzone. An das Grundstück KTN __04 schliesst südöstlich das Grundstück KTN __05 (1'388 m2; im Eigentum der Gemeinde) an, das seinerseits die Parzelle KTN __06 (280 m2; im Eigentum der N.________) umschliesst, auf welcher sich die O.________ befindet.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 ersuchte die Bauherrschaft um die Baubewilligung für den Abbruch des Hauses M.________ sowie einen Neubau (fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus [MFH] mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss und insgesamt sechs Wohnungen, je zwei im 1. und 2. Ober- sowie im Dachgeschoss) mit einem offenen Velounterstand. Gegen das im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2021 (S. ____) publizierte und öffentlich aufgelegte Bauvorhaben, welches im Südostbereich in geringem Umfang auch das Grundstück KTN __04 betrifft, erhoben neben anderen auch A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie die Erben E.________ sel. (nachstehend: Einsprecher) Einsprache beim Gemeinderat Morschach.
B. Mit Gesamtentscheid (im Baugesuch Nr. B2021-0986) vom 22. März 2022 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides des ARE (Disp.-Ziff. 13) erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit Beschluss (GRB) Nr. 2022-635 am 26. April 2022 wie folgt:
1. Die Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Ausnahmebewilligung für die Grenzabstandsunterschreitung sowie die Gebäudehöhenüberschreitung an der Südostfassade wird im Sinne der Erwägungen Ziffer 4.4ff. und unter Hinweis auf Ziff.ll/1 des kant. Gesamtentscheides erteilt.
3.
lm Sinne der Erwägungen wird die Baubewilligung (…) mit folgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
a) (…).
3.1
Die sechs Wohnungen im Mehrfamilienhaus gelten als Erstwohnungen nach Art. 2 Abs. 2 ZWG.
(…).
4.-13. (Bewilligungen, Nebenbestimmungen, Gebühren, Rechtsmittel, Zustellung, Beilagen).
C. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Einsprecher mit Eingabe vom 21. Mai 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung des GRB und des Gesamtentscheides des ARE.
Mit Beschluss (RRB) Nr. 225/2023 vom 21. März 2023 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut. Er wies die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung" an den Gemeinderat zurück (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden je zur Hälfte der Gemeinde und der Bauherrschaft auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
Die Rückweisung wurde namentlich damit begründet, dass die Baubewilligungsbehörde nicht rechtsgenüglich dargelegt habe, weshalb sich das geplante MFH ins Orts- und Landschaftsbild einordne bzw. den baureglementarisch geforderten erhöhten Anforderungen an die Einordnung genüge. Zu beachten sei auch, dass Morschach im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf von regionaler Bedeutung figuriere. Sodann sei die Nähe zu Einzelbauten (O.________ [Nr. __07], P.________ [Nr. __08] und Q.________ [Nr. __09]), welche im Kantonalen Schutzinventar inventarisiert seien, ausser Acht gelassen worden. Auch aus der Vernehmlassung des Gemeinderates vom 8. Juli 2022 gehe nicht hervor, inwiefern das Bauvorhaben die Anforderungen an das Einordnungsgebot einhalte. Die Gehörsverletzung sei im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht zu heilen (Erw. 7.4.1 f.).
D. Mit GRB Nr. 2023-874 vom 23. Mai 2023 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung erneut in wörtlicher Anlehnung ans Beschlussdispositiv des GRB Nr. 2022-635 am 26. April 2022.
Gegen diese Baubewilligung erhoben die Einsprecher am 19. Juni 2023 wieder-um Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
1.
Es seien die angefochtenen Beschlüsse des Gemeinderats Morschach vom 23. Mai 2023 sowie des Amts für Raumentwicklung vom 22. März 2022 aufzuheben.
2.
Die nachgesuchten Ausnahmebewilligungen für den Neubau seien nicht zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Gehöransprüche der Beschwerdeführer an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
3.
Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenparteien.
4.
Verfahrensantrag: Das Baudossier 2021-25 und die Vordossiers seien mit Verzeichnis dem Regierungsrat vorzulegen.
E. Mit RRB Nr. 851/2023 vom 21. November 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu bezahlen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
F. Gegen diesen RRB Nr. 851/2023 (Versand am 28.11.2023) erheben die Einsprecher mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Es seien der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 21. No-vember 2023, die Beschlüsse des Gemeinderats Morschach vom 23. Mai 2023 und der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 22. März 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Gehöransprüche der Beschwerdeführer an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, eventuell des Staates.
Des Weiteren halten die Beschwerdeführer fest, dass sie nicht auf ihre aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechte verzichten. Verlangt werde insbesondere die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle.
G. Das Sicherheitsdepartement sowie der Gemeinderat beantragen vernehmlassend am 22. Dezember 2023 bzw. am 12. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Das ARE erklärt mit Schreiben vom 8. Januar 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung und eine Antragsstellung. Der Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, sowie die Erteilung der Baubewilligung, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
H. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 setzte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführern unter Zusendung der Vernehmlassungen Frist an zur Mitteilung, ob an der Durchführung der öffentlichen Verhandlung festgehalten oder ob das Replikrecht schriftlich wahrgenommen werde. Gleichzeitig teilte er mit, dass nach summarischer Sichtung der Akten ein Augenschein (derzeit) als nicht erforderlich erachtet werde.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 teilen die Beschwerdeführer ihr Festhalten an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit.
I. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 lud der verfahrensleitende Richter die Parteien unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers zur öffentlichen Verhandlung auf den Donnerstag, 22. Februar 2024, vor.
J. Der Rechts- und Beschwerdedienst am 5. Februar 2024, die Beigeladene und der Gemeinderat je am 6. Februar 2024 sowie das ARE am 7. Februar 2024 teilen ihren Verzicht auf die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung mit.
K. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 erklären die Beschwerdeführer, ihrer Ansicht nach sei der Richter lic.iur. Karl Gasser als ehemaliger Notar befangen. Sie begründen dies wie folgt:
Es handelt sich in der vorliegenden Angelegenheit um Erkenntnisse aus verschiedenen Verfahren, die sich grundsätzlich auf ein Hauptproblem reduzieren lassen, nämlich auf die Rechtmässigkeit, Rechtwirksamkeit und Gültigkeit von verschiedenen, sich einander widersprechenden Urkunden aus Grundbuch und Vermessungswerk.
Wir gelangen deshalb mit der Bitte an Sie, Richter lic.iur. Karl Gasser nicht als Richter der Kammer III, sondern als Zeuge im vorliegenden Verfahren III 2024 199 beteiligen zu lassen.
Die Beschwerdeführer beantragen also den Ausstand von Richter lic.iur. Karl Gasser.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 regelt den Ausstand ebenso wenig wie das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. Aufgrund des Verweises in § 4 VRP sind im Verwaltungs(beschwerde-)Verfahren (wie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) die Ausstandsbestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar.
1.1.2
Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 vorliegt (§ 132 Abs. 1 JG). Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden (§ 135 JG). Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Justizbehörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betreffenden Mitgliedes (§ 138 Abs. 1 JG).
Dispositiv
1.2 Über das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer wird vorliegend in Abstand von Richter lic.iur. Karl Gasser entschieden, der als Mitglied des Spruchkörpers im Verfahren III 2023 199 vorgesehen ist (zur Zusammensetzung der Kammern vgl. Amtsblatt Nr. 2 vom 13.1.2023 S. 93 f.).
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. No-vember 1950 hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einem Richter − objektiv betrachtet − Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Urteil BGer 5A_489/2017 vom 29.11.2017 i.S. A. vs. diverse Richter des Kantonsgerichts Schwyz Erw. 3.1; BGE 140 III 221 Erw. 4.1; vgl. BGE 140 I 240 Erw. 2.2; BGE 137 II 431 Erw. 5.2; BGE 134 I 20 Erw. 4.2 [frz.]; BGE 133 I 1 Erw. 6.2 mit Hinweisen).
2.2.1 Nach Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie
- in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a);
- wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b);
- wenn sie mit einer in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätigen Person verheiratet, zusammen oder verwandt ist (lit. c bis lit. e); oder
- wenn sie aus anderen Gründen, wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f).
Kein Ausstandsgrund für sich allein ist gemäss Art. 47 Abs. 2 ZPO insbesondere die Mitwirkung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (lit. a), beim Schlichtungsverfahren (lit. b), bei der Rechtsöffnung nach Art. 80 - 84 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 (lit. c), bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen (lit. d) sowie beim Eheschutzverfahren (lit. e).
2.2.2 Ein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a bis lit. e ZPO wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Ebensowenig wird (Freundschaft oder) ein feindschaftliches Verhältnis (lit. f) mit dem fraglichen Richter geltend gemacht; ein solches Verhältnis müsste zudem objektiviert werden und nicht nur einem subjektiven Empfinden entspringen (vgl. vorstehend Erw. 2.1 und nachstehend Erw. 2.3.2).
2.2.3 In Frage kommt und zu prüfen ist daher nur der Ausstandsgrund "aus anderen Gründen" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.
2.3.1 Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO stellt eine Generalklausel dar, welche die fünf in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO aufgelisteten Ausstandsgründe ergänzt und somit eine für den Einzelfall sachgerechte Beurteilung der Befangenheit der Gerichtsperson ermöglicht (vgl. Kommentar ZPO, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, 2015, N 10 zu Art. 47 ZPO mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Ein Richter ist beispielsweise insbesondere nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (BGE 143 IV 69 Erw. 3; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Keine Befangenheit besteht, wenn der Richter in der Vergangenheit eine Prozesspartei vertreten hat und es sich um ein einzelnes, abgeschlossenes Mandat handelt (BGE 116 Ia 485 Erw. 3b). Ein als Richter amtender Anwalt erscheint demgegenüber als befangen, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandat besteht (BGE 139 III 433 Erw. 2), oder wenn er für eine Partei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig geworden ist (BGE 135 I 14 Erw. 4.1). Bei einer solchen positiven Dauerbeziehung spielt es keine Rolle, ob die früheren Mandate eine inhaltliche Beziehung zum aktuellen Prozess aufweisen oder seine Beurteilung präjudizieren. Mitgliedschaften in ideellen Vereinigungen sind grundsätzlich unbedenklich (BGE 118 Ia 282). Die Mitgliedschaft der betroffenen Personen in Berufsverbänden, wie bspw. die Anwaltsverbände, oder in Branchenverbänden beeinträchtigt deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht. Keine Befangenheit begründen Rechtsbelehrungen in gerichtlichen Verhandlungen, eingeschlossen solche über die Prozessaussichten bei Vergleichsverhandlungen oder -vorschlägen (Urteil BGer 5A_382/2007 vom 25.2.2008 Erw. 3.2.2; zum Ganzen vgl. BSK ZPO-We-ber, Art. 47 N 37 ff. mit den erwähnten Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4 Richter lic.iur. Karl Gasser war noch bis Ende August 2020, d.h. noch zwei Monate nach seinem Amtsantritt als nebenamtlicher Verwaltungsrichter des Kantons Schwyz per 1. Juli 2020, Leiter des Notariats und Grundbuchamtes des Bezirks Schwyz, zu dessen Kreis auch die Gemeinde Morschach zählt. Seither ist er neben seiner Tätigkeit als nebenamtlicher Richter noch in einem kleineren Pensum (rund 30%) als Leiter des Grundbuchbereinigungsamtes des Bezirks Schwyz tätig. Diese Tätigkeit beschränkt sich auf die Bereinigung des kantonalen Grundbuches und Überführung ins eidgenössische Grundbuch, wobei die Arbeiten nurmehr die Gemeinden Oberiberg und Unteriberg umfassen. Lic.iur. Karl Gasser ist seit mehr als drei Jahren nicht mehr näher mit notariellen oder grundbuchlichen Arbeiten in der Gemeinde Morschach beschäftigt.
Die Dienstleistungen des Notariats betreffen unter anderem die Beratung, Vorbereitung und Beurkundung aller Verträge über Grundstücke wie Kauf und Verkauf, Stockwerkeigentumsbegründungen, Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechten (vgl. https://www.notariat-schwyz.ch/Dienstleistungen/Uebersicht). Mit planungs- und baurechtlichen Fragestellungen ist das Notariat/Grundbuchamt nicht beschäftigt. Die Rechtmässigkeit, Rechtswirksamkeit und Gültigkeit von Urkunden aus Grundbuch und Vermessung stehen im Verfahren III 2023 199 nicht zur Diskussion. Solche Fragestellungen wären wohl ohnehin in zivilprozessualen Rechts(mittel)verfahren zu beurteilen und nicht durch das Verwaltungsgericht. So hat der Regierungsrat die Beschwerdeführer bereits mit dem ersten RRB Nr. 225/2023 vom 21. März 2023 darauf hingewiesen (Erw. 2.2), dass die Rügen der Beschwerdeführer betreffend Wegrechte, Grundbucheintragungen usw. zivilrechtlicher Natur seien und nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
Inwieweit sich der nebenamtliche Richter lic.iur. Karl Gasser aus der (früheren) Tätigkeit als Leiter des Notariats eine wie auch immer geartete mögliche Befangenheit bzw. einen entsprechenden diesbezüglichen Anschein im Verhältnis zu den Beschwerdeführern und insbesondere mit Blick auf das Verfahren III 2023 199 anrechnen lassen muss, ist mithin schlichtweg nicht einsehbar. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass und wenn das Notariat und Grundbuch allfällige (Bezirks-)Gerichtsurteile umzusetzen hat.
2.5.1 Mit Urteil 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 (betreffend VGE III 2020 71 vom 24.8.2020) hatte das Bundesgericht die Begründetheit des von den vorliegenden Beschwerdeführern in einem ebenfalls planungs- und baurechtlichen Beschwerdeverfahren gegen denselben Richter gestellten Ausstandsbegehrens nicht zu beurteilen, weil es verspätet gestellt wurde. Es erwog, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Rechtssuchenden grundsätzlich nach Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten diese als verwirkt gelten (BGE 141 III 210 Erw. 5.2; 140 I 271 Erw. 8.4.3). Es bestehe keine Pflicht, den Verfahrensparteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts im Voraus bekannt zu geben (BGE 144 I 37 Erw. 2.3.3 mit Hinweisen). Es genüge grundsätzlich vielmehr, dass sie die Namen aus einer allgemein zugänglichen Quelle (Staats-kalender oder Internet) entnehmen können (vgl. BGE 140 I 271 Erw. 8.4.3 mit Hinweisen). Nach der Praxis hätten die Parteien damit zu rechnen, dass das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen werde. Dies gelte nicht nur für anwaltlich vertretene Parteien, sondern auch für juristische Laien.
Im Lichte dieser Rechtsprechung liesse sich fragen, ob das Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 7. Februar 2024 überhaupt rechtzeitig gestellt wurde. Für die Entscheidfindung ist dies indes irrelevant.
2.5.2 Im Weiteren ist auch festzuhalten, dass Richter lic.iur. Karl Gasser bereits im planungs- und baurechtlichen Verfahren III 2022 124 vom 26. Januar 2023 mit denselben Beschwerdeführern und somit im Wissen um das sie betreffende Bundesgerichtsurteil vom 22. Februar 2021 mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführer haben damals zu Recht kein Ausstandsbegehren gestellt. An der Ausgangslage (vgl. vorstehend Erw. 2.4) hat sich seither nichts verändert.
Anzufügen ist, dass das Verwaltungsgericht in jenem Entscheid VGE III 2022 124 - gleich wie vorliegend der Regierungsrat - klargestellt hat, dass die im planungs- und baurechtlichen Verfahren vorgebrachten Rügen "betreffend Quellenrechte, Wassernutzungsrechte, die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen, Wasserbezugsgebühren, Wasserbezugsabrechnungen und deren Kontrolle, die Rechtmässigkeit des Wegrodels bzw. Wegrodelplanes, umstrittene Eigentumsansprüche an diversen Grundstücken in der Gemeinde Morschach, Gülte, Grundbuchanmeldungen (…)" nicht Streitgegenstand und folglich nicht zu hören sind.
2.6 Das Ausstandsbegehren erweist sich somit als unbegründet. Auf den Antrag, Richter lic.iur. Karl Gasser sei als Zeuge im Verfahren III 2023 199 zu beteiligen, einzugehen, erübrigt sich daher.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheids werden mit der Hauptsache geregelt.
4. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 die Beschwerde zulässig. Eine spätere Anfechtung ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Das Ausstandsbegehren gegenüber Richter lic.iur. Karl Gasser wird abgewiesen.
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2023 199) entschieden.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer/Gesuchsteller (R)
- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.2.2024)
- die Beigeladene (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.2.2024)
- den Gemeinderat Morschach (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.2.2024)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.2.2024)
- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.2.2024).
Schwyz, 12. Februar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Februar 2024
1
Art. 2 ZWGart. 2 LRSart. 2 LASec
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
§ 4 VRP
§ 132 JG
§ 135 JG
§ 138 JG
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
5A_489/2017
BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221
BGE 140 I 240ATF 140 I 240DTF 140 I 240
BGE 137 II 431ATF 137 II 431DTF 137 II 431
BGE 134 I 20ATF 134 I 20DTF 134 I 20
BGE 133 I 1ATF 133 I 1DTF 133 I 1
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
BGE 116 Ia 485ATF 116 Ia 485DTF 116 Ia 485
BGE 139 III 433ATF 139 III 433DTF 139 III 433
BGE 135 I 14ATF 135 I 14DTF 135 I 14
BGE 118 Ia 282ATF 118 Ia 282DTF 118 Ia 282
5A_382/2007
Art. 47n Satzung des Europaratesart. 47n Statut du Conseil de l’Europeart. 47n 3
Art. 47n 3art. 47n 3art. 47n 3
1C_527/2020
BGE 141 III 210ATF 141 III 210DTF 141 III 210
BGE 140 I 271ATF 140 I 271DTF 140 I 271
BGE 144 I 37ATF 144 I 37DTF 144 I 37
BGE 140 I 271ATF 140 I 271DTF 140 I 271
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF