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Entscheid

III 2024 16

Kammergericht

29. Mai 2024Deutsch30 min

A. Mit Verfügung vom 28. März 2023 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. 1995) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen sowie eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet mit der Begründung, sie habe am 18. Februar 2023 auf der D.________ in E.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.85 mg/l) gelenkt (vgl. Vi-act. 1). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Source sz.ch

III 2024 16

Entscheid vom 29. Mai 2024

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Wiedererteilung des Führerausweises

mit Auflagen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. März 2023 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. 1995) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen sowie eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet mit der Begründung, sie habe am 18. Februar 2023 auf der D.________ in E.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.85 mg/l) gelenkt (vgl. Vi-act. 1). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B. Am 16. Mai 2023 fand die verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend: IRM) statt. Das daraufhin erstellte verkehrsmedizinische Gutachten von Dr.med. C.________ (Fachärztin für Rechtsmedizin / Verkehrsmedizinerin SGRM) und Dipl. Ärztin F.________ (Assistenzärztin) datiert auf den 19. Juni 2023 (vgl. Vi-act. 2). Gestützt darauf verneinte das Verkehrsamt in der Folge mit Verfügung vom 24. Juli 2023 die Fahreignung und stellte die Aufhebung des Sicherungsentzuges unter Erfüllung folgender Auflagen in Aussicht (vgl. Vi-act. 3):

- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

- Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe);

- Neubegutachtung (inklusive Haaranalyse) bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 frühestens im Dezember 2023;

- Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;

- Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm- oder Beinhaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden;

- Bei einer Neubegutachtung ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl. Substanzgebrauch] oder Bericht Therapiestelle) vorzulegen;

- Evt. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 21. November 2023 fand eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRM statt; das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr.med. C.________ und Dipl. Ärztin F.________ folgte daraufhin am 15. Januar 2024 (vgl. Vi-act. 6).

Gestützt auf dieses verkehrsmedizinische Gutachten befürwortete das Verkehrsamt mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Fahreignung von A.________ unter Auflagen wie folgt (vgl. Vi-act. 7):

- Einhaltung einer Alkoholabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

- Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe);

Erwägungen

- Erste Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin, Zürich, im Juli 2024;

- Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm- oder Beinhaare) bis zur Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden;

- Zur Abstinenzkontrolle ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl. Substanzgebrauch] oder Bericht Therapiestelle) mitzunehmen.

D. Gegen diese Verfügung vom 16. Januar 2024 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

Es seien die beiden Auflagen "Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme" sowie "Zur Abstinenzkontrolle ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche mitzunehmen" in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes Schwyz vom 16. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben.

Es sei die Auflage "Erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin, Zürich, im Juli 2024" aufzuheben und durch folgende Auflage zu ersetzen: "Erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im Juli 2024".

Eventualiter seien die Auflagen in der Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 16. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Strassenverkehrsamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der

Vorinstanz evt. des Kantons.

E. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Allerdings anerkannte die Vor­instanz in der Begründung das Rechtsbegehren Ziff. 2. Zur Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2024, worauf das Verkehrsamt mit Eingabe vom 8. April 2024 erneut in der Angelegenheit Stellung bezog. Weitere Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).

1.2

Gemäss Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht geschlossen werden, wenn eine Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25.3.2020 E. 2.1 m.H.a. BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c). Ein regelmässiger aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Auch verneinte das Bundesgericht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und darüber hinaus einen ungetrübten automobilistischen sowie bürgerlichen Leumund hatte (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25.3.2020 E. 2.1 m.H.a. Urteil BGer 6A.72/2006 vom 7.2.2007 E. 3.2). Von Bedeutung sind dabei die Konsumgewohnheiten des Lenkers - namentlich Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und allfälliger Konsum weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohol -, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25.3.2020 E. 2.1 m.H.a. BGE 128 II 335 E. 4a/4b, BGE 130 IV 32 E. 5.2, Urteil BGer 1C_445/2012 vom 26.4.2013 E. 3.1).

1.3

Gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Füh­rerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (vgl. BGE 131 II 248 E. 6). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass eine Person grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (vgl. BGE 131 II 248 E. 6.3).

1.4.1

Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Zum Nachweis wird bei Suchtkrankheiten in der Regel eine kontrollierte Abstinenz über eine gewisse Zeitspanne verlangt. Die Auflage, während einer bestimmten Zeit ganz abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung der Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich gerechtfertigt (Urteil BGer 1C_599/2019 vom 4.11.2020 E. 6.2).

1.4.2

In Art. 17 Abs. 3 SVG ist somit ausdrücklich vorgesehen, dass die Wieder­erteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises an Auflagen geknüpft werden kann. Namentlich kann bei Suchtkrankheiten die Wiedererteilung mit der Auflage verknüpft werden, wonach die Abstinenz weiter einzuhalten und über eine gewisse Zeit weiter ärztlich zu kontrollieren ist. Eine solche Auflage bezweckt, gewisse Bedenken an der Fahreignung auszuräumen, die bei der Wiedererteilung des Führerausweises noch bestehen. Vermag die betroffene Person in einem solchen Fall die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte, ärztlich kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen (vgl. Urteil BGer 1C_599/2019 E. 6.2 m.H.a. BGE 140 II 334 E. 2).

1.4.3

Auflagen, die mit der Wiedererteilung von Ausweisen nach Sicherungsentzügen verbunden werden, dienen somit der Kontrolle, ob Erkrankungen, Süchte oder Charaktermängel, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 28 zu Art. 17 SVG).

1.4.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf, weshalb das Bundesgericht nicht beanstandet hat, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (vgl. zit. Urteil BGer 1C_599/2019 E. 6.2 m.H.a. Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23.3.2010 E. 2.4).

Dispositiv

1.4.5 Wie alle Nebenbestimmungen müssen auch Auflagen, die gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG verfügt werden, vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Demnach muss eine Auflage geeignet, d.h. auf die konkreten Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein; zudem muss sie erfüllt und kontrolliert werden können (vgl. Rütsche/ Weber, a.a.O., N 29 zu Art. 17 SVG m.H.).

1.5 Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sind in jedem Fall und von Amtes wegen genau abzuklären. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Die Beweismittel und damit auch das verkehrsmedizinische Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 24 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 und § 25 VRP). Gemäss Rechtsprechung ist der Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. VGE III 2021 56 vom 28.6.2021 E. 2.3.3 m.H.a. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 E. 4.4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie, ob die Schlussfolgerung der sachverständigen Person begründet sind (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 E. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 E. 3a).

2.1 Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. Januar 2024 befürwortete die Vorinstanz die Fahreignung der Beschwerdeführerin unter Auflagen im Wesentlichen gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Januar 2024 (vgl. vorstehend Ingress lit. B i.V.m. nachstehend E. 5.2; vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2024; Stellungnahme vom 8.4.2024 Zu III Ziff. 13 und 14ff.).

2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor Verwaltungsgericht ein, die Auflagen betreffend regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme sowie die Mitnahme eines Berichts über die Begleitgespräche zur Abstinenzkontrolle basierten auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt bzw. seien unverhältnismässig (vgl. Beschwerde vom 7.2.2024 Ziff. 8) und daher aufzuheben (vgl. S. 2 [Rechtsbegehren]).

Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung des IRM telquel übernommen habe, obschon der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei (vgl. Ziff. 9). Insbesondere sei das eingeforderte Gutachten bzw. die Einschätzung der Psychotherapeutin (Fr. G.________) vom 11. Januar 2024 zu Unrecht nicht in die Beurteilung miteingeflossen (vgl. Ziff. 10; Stellungnahme vom 20.3.2024 Ziff. 8/11). Aus dem Bericht der Psychotherapeutin gehe hervor, dass drei Sitzungen stattgefunden hätten, anlässlich derer die Beschwerdeführerin glaubhaft erklärt habe, weiterhin abstinent leben zu wollen; es hätten keine Auffälligkeiten hinsichtlich eines Alkoholkonsums sowie psychisch-psychiatrische Störungsbilder vorgelegen; gemäss den veränderten Arbeitsplatzbedingungen sei zudem ein Risikofaktor für übermässigen Alkoholkonsum weggefallen (vgl. Ziff. 11). Dieser Einschätzung - insbesondere hinsichtlich des stabilisierenden Stellenwechsels auf die eingeleitete Alkoholabstinenz - sei im IRM-Gutachten jedoch keinerlei Bedeutung beigemessen worden (vgl. Ziff. 12). Darüber hinaus halte das IRM-Gutachten selber fest, dass mittels Haaranalyse eine klare Verhaltensänderung im Sinne einer längerfristigen Alkoholabstinenz nachgewiesen worden sei; damit aber müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, welche die Trunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2023 und die ursprüngliche verkehrsmedizinische Beurteilung vom 19. Juni 2023 relativere; das IRM versuche indes im vorliegend zugrundeliegenden Gutachten einzig gestützt auf die Trunkenheitsfahrt sowie das ursprüngliche Gutachten die in casu streitigen Auflagen ohne weitere Begründung zu rechtfertigen (vgl. Ziff. 13/14/15; vgl. Stellungnahme vom 20.3.2024 Ziff. 10). Die ursprüngliche Feststellung treffe indes nicht mehr zu bzw. es liege eine andere Ausgangslage vor, nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr in einer Bar arbeite und unter der Woche nicht mehr regelmässig während der Arbeit Alkohol konsumiere; damit aber sei der Stellenwechsel als positiv und stabilisierend hervorzuheben (vgl. Ziff. 15; Stellungnahme vom 20.3.2024 Ziff. 12/13/16).

Zudem seien die Auflagen unverhältnismässig, da diese nicht das mildeste Mittel darstellten, um sicherzustellen, dass künftige Trunkenheitsfahren nicht mehr vorkämen; hierfür reiche der Nachweis einer Alkoholabstinenz aus; das entsprechende Risiko sei denn auch deutlich herabgesetzt, nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr als Barkeeperin arbeite; ohnehin sei zu keinem Zeitpunkt die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms nach ICD (F10.2) gestellt worden; im ursprünglichen Gutachten sei bloss ein starker, chronischer Alkoholkonsum über einen mehrmonatigen Zeitraum diagnostiziert worden (vgl. Ziff. 17/18). Komme hinzu, dass die Gutachterin dem Bericht der Psychotherapeutin vom 11. Januar 2024 offenbar keine grosse Bedeutung beigemessen habe bzw. die Fahreignung trotz des Umstandes, dass sie nicht im Besitz des entsprechenden Fachberichts gewesen sei, befürwortet habe; auch insofern erweise sich die Auflage, wonach zur Abstinenzkontrolle ein Bericht über die Begleitgespräche mitzubringen sei, offenbar als nicht notwendig (vgl. Ziff. 19).

2.3 Ergänzend bestätigt die Vorinstanz, dass das Gutachten der Psycho­therapeutin vom 11. Januar 2024 zum Zeitpunkt des Gutachtenabschlusses am 15. Januar 2024 nicht vorgelegen habe (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2024 Ziff. 4.1 Abs. 2). Zwischenzeitlich habe die Vorinstanz den Bericht der Psychotherapeutin vom 11. Januar 2024 dem IRM zugestellt, mit dem Ersuchen um Beantwortung, ob dieser an der Beurteilung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. Januar 2024 - insbesondere hinsichtlich der strittigen Auflagen - etwas zu ändern vermöge; dies sei mit E-Mail vom 20. Februar 2024 schlüssig verneint worden (vgl. Ziff. 4.1 Abs. 7; Stellungnahme vom 8.4.2024 Zu III Ziff. 8.f.). Das Gutachten der Psychotherapeutin vom 11. Januar 2024 stehe im Einklang mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 15. Januar 2024, wonach eine klare Verhaltensänderung nachgewiesen worden bzw. nachzulesen sei, die Beschwerdeführerin habe am 1. Dezember 2023 eine neue Stelle als Sachbearbeiterin angetreten (vgl. Ziff. 4.1 Abs. 3).

2.4 Dem hält die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. März 2024 entgegen, an der mangelhaften Beurteilung des IRM vom 15. Januar 2024 vermöge auch die nachträgliche Begründung des IRM vom 20. Februar 2024 nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um eine generische Erklärung handle bzw. sich diese nicht mit dem psychiatrischen Bericht sowie dem Stellenwechsel auseinandersetze (vgl. Ziff. 9). Schliesslich sei bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit kein alkoholbedingt verkehrsrelevantes Verhalten registriert worden, womit ein Rückfallrisiko wegfalle und sich daher eine Suchttherapie denn auch nicht als notwendig erweise (vgl. Ziff. 16/17).

2.5 In casu sind sich die Parteien einig, dass nach der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführerin der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (vgl. vorstehend Ingress lit. B), gestützt auf das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Januar 2024 die Fahreignung der Beschwerdeführerin grundsätzlich wieder (unter Auflagen) bejaht werden kann. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig und allein die Ausgestaltung dieser Auflagen, welche dazu dienen, den verbliebenen Bedenken der Gutachterinnen bzw. der Vorinstanz Rechnung zu tragen.

3. Vorweg gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist, als die Beschwerdeführerin eine Anpassung der Auflage "Erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin, Zürich, im Juli 2024" (Neu: "Erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im Juli 2024") verlangt, nachdem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 unmissverständlich eine entsprechende Anpassung anerkannt und dies dem­entsprechend dem Gericht mitgeteilt hat (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2024 Ziff. 4.3 sowie Stellungnahme vom 8.4.2024 Zu II und III. Randziffern 2-5). Weitere Ausführungen - unabhängig von der vorinstanzlich beantragten vollumfänglichen Beschwerdeabweisung - erübrigen sich hierzu in der Folge.

4. Nachfolgend gilt es daher nurmehr zu beurteilen, ob die Vorinstanz gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Januar 2024 die Fahreignung der Beschwerdeführerin unter der Auflage der regelmässigen Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme und der Mitnahme eines Berichts über die Begleitgespräche zur Abstinenzkontrolle befürworten durfte.

5.1 Der am 28. März 2023 vorsorglich angeordnete Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit wurde wegen des Lenkens eines Fahrzeugs (am 18.2.2023) nach einem Alkoholkonsum angeordnet. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM Zürich vom 19. Juni 2023 wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten (vgl. Vi-act. 2 S. 4; Hervorhebung im Original):

Aufgrund des Ereignisses vom 18.02.2023, der Vorakten und der Untersuchungsergebnisse liegt bei Frau A.________ ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor.

Während des Untersuchungsgespräches macht Frau A.________ folgende relevante Angaben: Seit Beginn des Monats Mai 2023 halte sie bis auf eine Ausnahme, an welcher sie ½ Glas Prosecco getrunken habe, problemlos eine Alkoholabstinenz ein. Davor habe sie an mehreren Tagen pro Woche 3 bis 4 Prosecco und zusätzlich 1 bis 2 Shots getrunken.

Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Urinprobenanalyse durchgeführt, welche auf sämtliche der getesteten Betäubungsmittel, insbesondere THC, sowie häufig missbräuchlich verwendete psychotrope Medikamente und EtG negativ verlief. Dies spricht dafür, dass Frau A.________ wenige Tage, im Fall von THC wenige Wochen vor der Untersuchung, keine der getesteten Substanzen sowie keinen Alkohol konsumiert hat.

Zur Überprüfung des Alkoholkonsumverhaltens wurde eine Haarprobenanalyse in Auftrag gegeben, welche aufgrund der Konsumangaben segmentiert durchgeführt wurde. Dem Bericht vom 31.05.2023 ist zu entnehmen, das für den Zeitraum von Anfang Dezember 2022 bis Anfang März 2023 (Segment 2 30 pg/mg) und für den Zeitraum von Anfang März bis Anfang Mai 2023 (Segment 1 >100 pg/mg) Ethylglucuronid nachgewiesen werden konnte. Das Resultat für den länger zurückliegenden Zeitraum (Segment 2) liegt unter Berücksichtigung einer 30%igen Mess­unsicherheit im Grenzbereich zwischen moderatem und starkem, chronischem Alkoholkonsum. Hier ist anzumerken, dass die Haare kosmetisch behandelt waren, so dass eingelagerte Stoffe ausgewaschen oder zerstört werden und die gemessenen Werte niedriger ausfallen können, als die tatsächlichen. Die im kopfnahen 1. Segment festgestellte Konzentration spricht für einen starken, chronischen Alkoholkonsum und fällt höher aus, als nach den anamnestischen Angaben erwartet werden konnte.

Bei der körperlichen Untersuchung ergaben sich keine verkehrsrelevanten Befunde. Das Fehlen von entsprechenden Befunden schliesst allerdings eine Alkohol­problematik auch nicht grundsätzlich aus.

Zusammengefasst wurde bei Frau A.________ haaranalytisch für einen mehrmonatigen Zeitraum ein starker, chronischer Alkoholkonsum nachgewiesen. Die gemäss Angaben von Frau A.________ eingeleitete Abstinenz bzw. Verhaltensänderung konnte aufgrund der zu kurzen Abstinenzdauer noch nicht sicher nachvollzogen werden. Die Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und dem Ergebnis der Haaranalyse weist zudem auf eine mangelnde Offenheit bzw. Bagatellisierung des Alkoholkonsums hin. Aufgrund dieser Sachverhalte sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Alkoholkonsum ein Ereignis im Strassenverkehr zur Folge hatte und Hinweise auf Gewöhnung/Toleranz (hohe Alkoholkonzentration beim Ereignis, hat sich fahrfähig gefühlt) vorgelegen haben, ist ohne Verhaltensänderung im Sinne einer längerfristigen Einhaltung einer Alkoholabstinenz aus verkehrsmedizinischer Sicht das Risiko als erhöht anzusehen, dass Frau A.________ künftig wieder ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss lenken wird.

Die Fahreignung von Frau A.________ muss aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs negativ beurteilt werden.

Die Vorinstanz begründete in der Folge die fehlende Fahreignung gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Juni 2023 mit dem Vorliegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs und machte die Wiedererteilung des Führerausweises u.a. von einem verkehrsmedizinischen Gutachten sowie von der Wahrnehmung einer regelmässigen Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme abhängig. Dies ist nicht zu beanstanden. Namentlich wird die volle Beweiskraft des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 19. Juni 2023 nicht angezweifelt und entsprechende Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Beweiskraft sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gegen die verfügte Abklärung auch kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. vorstehend Ingress lit. A).

5.2 Die Vorinstanz hat in der Folge massgeblich auf das daraufhin erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Januar 2024 abgestellt, welches die Fahreignung der Beschwerdeführerin wegen einer verkehrsrelevanten Alkohol­problematik unter Auflagen befürwortete (vgl. Vi-act. 6 bzw. Ingress lit. C). In ihrem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 15. Januar 2024 gelangten die Gutachterinnen zu folgender Beurteilung (vgl. Vi-act. 6 [S. 4]):

Aufgrund der Aktenlage sowie den Erkenntnissen der aktuellen Untersuchung liegt bei Frau A.________ ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch mit Verhaltensänderung vor.

Frau A.________ gab im Untersuchungsgespräch an, seit Mitte Mai 2023 eine Alkoholabstinenz einzuhalten, welche problemlos verlaufe. Für die Zukunft wünsche sie sich einen genussvollen Umgang mit Alkohol. Auch werde sie Trinken und Fahren strikt voneinander trennen. Die auferlegten suchttherapeutischen Gespräche habe sie aufgenommen und mittlerweile zwei Sitzungen absolviert.

Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Urinprobenanalyse durchgeführt, welche auf den Alkoholmarker EtG negativ verlief. Dies spricht dafür, dass Frau A.________ wenige Tage vor der Untersuchung keinen Alkohol konsumiert hat.

Aufgrund der unauffälligen körperlichen Untersuchung bei der letzten verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung wurde auf eine erneute körperliche Untersuchung verzichtet. Hinweise auf neue Aspekte einer gesundheitlichen Problematik ergaben sich anamnestisch nicht.

Zur Überprüfung des Alkoholkonsumverhaltens wurde eine Haarprobenanalyse in Auftrag gegeben. Dem Bericht vom 05.12.2023 ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang November 2023 EtG nicht nachweisbar war. Das Resultat steht nicht im Widerspruch zu einer Abstinenz und kann mit den anamnestischen Angaben, wonach Frau A.________ seit Mitte Mai 2023 keinen Alkohol mehr getrunken hat, in Einklang gebracht werden.

Wie bereits festgehalten, lag zum Zeitpunkt des Gutachtensabschlusses der wiederholt angeforderte Bericht der behandelnden Psychotherapeutin nicht vor.

Mittels Haaranalyse konnte eine klare Verhaltensänderung im Sinne einer längerfristigen Alkoholabstinenz nachgewiesen werden, sodass aus verkehrsmedizinischer Sicht von einer eher günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Anamnestisch hatte Frau A.________ angegeben, die therapeutischen Gespräche aufgenommen zu haben. Aufgrund des Ereignisses sowie der negativen Beurteilung der Fahreignung bei der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung ist ohne dokumentierte und therapeutisch begleitete längerfristige Stabilisierung der Abstinenz dennoch das Risiko als erhöht anzusehen, dass Frau A.________ künftig wieder ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand lenken könnte.

Alsdann gelangten die Gutachterinnen zum Ergebnis, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt befürwortet werden könne, aber aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs (mit eingeleiteter Verhaltensänderung) zur weiteren Stabilisierung, Verlaufsbeobachtung und Senkung des Rückfallrisikos folgende Auflagen notwendig seien (vgl. Vi-act. 6 [S. 4/5]):

Alkoholproblematik (verkehrsrelevanter Missbrauch)

- Einhaltung einer Alkoholabstinenz.

- Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe).

Verlaufskontrolle

- Erste Abstinenzkontrolle sollte im Juli 2024 an unserem Institut erfolgen.

- Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden.

- Ein Bericht über die Begleitgespräche (Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl. Substanzgebrauch] oder Bericht Therapiestelle) muss zur Abstinenzkontrolle mitgebracht werden.

Auflagedauer

- 4 Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand.

Nach 2 halbjährlichen Kontrollzyklen kann die Auflage in eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss) mit Kontrolle des Trinkverhaltens gelockert werden.

5.3 Die Vorinstanz folgte in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 der Einschätzung der Gutachterinnen, wonach die Fahreignung zu bejahen sei; gleichzeitig übernahm sie dabei sowohl die Begründung als auch die von den Sachverständigen formulierten Auflagen, ohne im Dispositiv eine zeitliche Befristung der Auflagen bzw. Auflagedauer festzulegen (vgl. vorstehend Ingress lit. C).

5.4.1 Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersuchte die Vorinstanz die Gutachterinnen mit E-Mail vom 20. Februar 2024 um Mitteilung, ob der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht der TriaPlus etwas am Resultat der verkehrsmedizinischen Beurteilung zu ändern vermöge (vgl. Vi-act. 10). In jenem Bericht vom 11. Januar 2024 (zu Handen des IRM) hatte sich G.________ (Psychotherapeutin, DAS UZH Forensische Wissenschaften, Prognostik) von der TriaPlus wie folgt in der Angelegenheit geäussert (vgl. Bf-act. 3):

(…)

Wir bestätigen, dass Frau A.________ am 12.10.2023 die Gesprächstherapie bei uns aufgenommen hat. Nachfolgend fanden zwei weitere Sitzungen (14.11. und 05.12.2023) statt. Ein Folgetermin wurde auf den 09.01.2024 ausgemacht.

Frau A.________ berichtet im Erstgespräch über das Verkehrsdelikt und in diesem Zusammenhang von der Begutachtung im IRM-Zürich, sowie aus dieser resultierenden Auflagen durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz. In den kognitiv-verhaltensorientierten und deliktorientierten Einzelsitzungen zeigte sich Frau A.________ offen. Es kommen psychoedukative Elemente zu Einsatz, die insbesondere die Wirkung des Alkohols auf die Reaktionsfähigkeit haben. Zu Beginn der Einzelsitzungen erfolgt ein Atemalkoholtest. Es gab keine Auffälligkeiten hinsichtlich eines Alkoholkonsums. Es wurden keine weiteren psychisch-psychiatrische Störungsbilder eruiert. Frau A.________ gibt an, zwischenzeitlich die Arbeitsstelle gewechselt zu haben. Zuvor habe sie in einer Bar gearbeitet und sei damit ständig in Griffnähe vom Alkohol gewesen. Neu arbeite sie in einer Klinik im Verwaltungsbereich im erlernten KV-Beruf. Mit den veränderten Arbeitsplatzbedingungen ist ein Risikofaktor für übermässigen Alkoholkonsum weggefallen. Frau A.________ erklärt glaubhaft, dass sie weiterhin abstinent leben wolle.

5.4.2 Hierzu äusserte sich die Gutachterin Dr.med. C.________ mit E-Mail vom 20. Februar 2024 zu Handen der Vorinstanz folgendermassen (vgl. Vi-act. 10):

Aufgrund des eingereichten Berichtes ändert sich nichts an der Beurteilung. Die Gespräche sollten sicher bis zur nächsten Kontrolle weitergeführt werden, zumal sie Teil der Wiederzulassungsvoraussetzungen waren und erst kurz vor der verkehrsmedizinischen Neubegutachtung aufgenommen wurden. Bis zur verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 21.11.2023 hatten lediglich 2 Gespräche (12.10.2023 und 14.11.2023) stattgefunden. Die therapeutischen Gespräche dienen zunächst zur Einleitung der Abstinenz, zum Kennenlernen der Ursachen des problematischen Alkoholkonsums und zum Erarbeiten von geeigneten Strategien zur Rückfallvermeidung. Später dann zur Aufrechterhaltung der eingeleiteten Abstinenz und auch zur Vorbereitung auf die Lockerung der Auflagen nach der 2. Abstinenzkontrolle. Sie dienen weiterhin zur Festigung der bisher erreichten therapeutischen Ziele, sollen einen gesunden Umgang mit Alkohol begünstigen und die erarbeiteten Strategien zur Vermeidung neuerlicher Trunkenheitsfahrten bzw. des Rückfalls in einen übermässigen Alkoholkonsum festigen. Diese Zielerreichung ist mit 4 Therapiesitzungen nicht gegeben. Daher erachten wir die Fortsetzung für notwendig.

6. Eine gerichtliche Würdigung des vorstehend dargelegten IRM-Gutachtens vom 15. Januar 2024 zeitigt dabei folgende Ergebnisse:

6.1 Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 15. Januar 2024 konnte gestützt auf die durchgeführte Haarprobenanalyse von Anfang Juni bis Anfang November 2023 eine Alkoholabstinenz bestätigt werden, welche im Einklang mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin - seit Mitte Mai 2023 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben - stand. Mittels Haaranalyse konnte eine klare Verhaltensänderung im Sinne einer längerfristigen Alkoholabstinenz nachgewiesen werden, sodass die Gutachterinnen von einer eher günstigen Prognose ausgingen (vgl. Vi-act. 6 bzw. vorstehend E. 5.2 [Gutachten S. 4, Beurteilung]). Dennoch wiesen die Gutachterinnen darauf hin, dass aufgrund des Ereignisses vom 18. Februar 2023 sowie der negativen Beurteilung der Fahreignung bei der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 19. Juni 2023 ohne dokumentierte und therapeutisch begleitete längerfristige Stabilisierung der Abstinenz das Risiko, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand lenken könnte, als erhöht anzusehen sei. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12. Oktober 2023 und somit vor der Gutachtenserstellung vom 15. Januar 2024 die ihr auferlegte therapeutische Begleitung aufgenommen hat. Über den Verlauf der therapeutischen Behandlung erstattete die Therapeutin am 11. Januar 2024 Bericht. Die Therapeutin verwies namentlich darauf, dass sie anlässlich der zwei bzw. drei Sitzungen (mit einer weiteren vorgesehenen Sitzung am 9.1.2024) keine Auffälligkeiten hinsichtlich eines Alkoholkonsums sowie keine psychisch-psychiatri-schen Störungsbilder habe eruieren können, dass mit den veränderten Arbeitsplatzbedingungen (Stellenwechsel von Barkeeperin zurück in den erlernten KV-Beruf) ein Risikofaktor für übermässigen Alkoholkonsum weggefallen sei und dass die Beschwerdeführerin glaubhaft erklärt habe, sie wolle weiterhin abstinent leben (vgl. Bf-act. 3 bzw. vorstehend E. 5.4.2). Der Bericht benennt wesentliche Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Prognose hinsichtlich einer künftigen Fahrt unter Alkoholeinfluss von Bedeutung sind. Allerdings lag den Gutachterinnen dieser Bericht im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung unstreitig nicht vor, weshalb eine Auseinandersetzung mit dem Bericht nicht stattfand. Das Gutachten vom 15. Januar 2024 wurde demzufolge nicht in voller Kenntnis der Aktenlage erstattet. Dies schränkt den Beweiswert des Gutachtens ein, was die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (vgl. Stellungnahme vom 20.3.2024 Ziff. 9).

6.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Februar 2024 berücksichtigte Dr.med. C.________ den therapeutischen Bericht vom 15. Januar 2024 und hielt fest, dass die therapeutische Zielerreichung (Einleitung der Abstinenz; Kennenlernen der Ursachen des problematischen Alkoholkonsums; Erarbeiten von geeigneten Strategien zur Rückfallvermeidung; später Aufrechterhaltung der eingeleiteten Abstinenz; Vorbereitung auf die Lockerung der Auflagen nach der 2. Abstinenzkontrolle) mit den erfolgten zwei bzw. vier Therapiesitzungen nicht gegeben sei. Abgesehen von der Anzahl der Therapiesitzungen setzt sich die Gutachterin allerdings nicht konkret mit dem Therapiebericht auseinander. Namentlich legt die Gutachterin nicht dar, welche der generell mit einer therapeutischen Begleitung einer (Alkohol-)Abstinenz angestrebten Ziele mit einer Verlängerung der Gesprächstherapie vorliegend erreicht werden können bzw. müssen. Diesbezüglich wird ergänzend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20. März 2024 Ziff. 16 verwiesen, denen nichts beizufügen ist.

6.3 Ferner findet weder im Gutachten vom 15. Januar 2024 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Februar 2024 eine Auseinandersetzung mit dem Umstand statt, wonach die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihre Stelle als Barkeeperin per 30. April 2023 gekündigt und schliesslich am 1. Dezember 2023 eine Stelle als Sachbearbeiterin im Qualitätsmanagement aufgenommen hat. Diese gegenüber der Trunkenheitsfahrt veränderten Lebensumstände fallen insbesondere deshalb massgeblich ins Gewicht, weil der anfangs 2023 vorhandene starke, chronische Alkoholkonsum nach den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin wesentlich mit ihrer Erwerbstätigkeit als Barkeeperin zusammenhing (wo Alkohol ständig in Griffnähe gewesen sei) und auch die Trunkenheitsfahrt auf dem Heimweg von ihrem Arbeitsort in der Bar stattfand (vgl. Vi-

act. 2 S. 4). Dass mit diesem Stellenwechsel gemäss dem Therapiebericht vom 11. Januar 2024 ein Risikofaktor für übermässigen Alkoholkonsum weggefallen sei, wird von den IRM-Gutachterinnen nicht in die Beurteilung miteinbezogen, wie die Beschwerdeführerin überzeugend vorbringt (vgl. Beschwerde Ziff. 15, Stellungnahme vom 20.3.2024 Ziff. 9).

6.4 Insgesamt erweist sich das verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Ja­nuar 2024 bzw. die ergänzende Begründung mit E-Mail vom 20. Februar 2024 hinsichtlich der Fragestellung, ob eine weitere Therapiebegleitung bei einer Fachperson für Suchtprobleme für die Beschwerdeführerin erforderlich sei, als nicht hinreichend nachvollziehbar, sodass darauf nicht abgestellt werden kann.

6.5 Die Beschwerdeführerin hat bereits umfangreiche Schritte zur Beseitigung des Risikos einer künftigen Teilnahme am Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss unternommen. Im Einzelnen ist die längerfristige Alkoholabstinenz sowie der Stellenwechsel von der Tätigkeit als Barkeeperin zur Sachbearbeiterin und damit der Wegfall eines wesentlichen Risikofaktors für übermässigen Alkoholkonsum hervorzuheben. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2023 eine therapeutische Behandlung aufgenommen, in deren Rahmen keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Alkoholkonsums und keine psychisch-psychiatrischen Störungsbilder eruiert werden konnten. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, wonach sie weiterhin abstinent leben wolle, wurden von den Therapeuten als glaubhaft eingeschätzt. Hinweise auf körperliche Auffälligkeiten infolge des ehemals chronischen Alkoholkonsums fanden sich zu keinem Zeitpunkt (vgl. Vi-act. 6 S. 4). Im Übrigen ist weder ein längerer Alkoholmissbrauch (vor der Trunkenheitsfahrt vom 18.2.2023) nachgewiesen noch weist die Beschwerdeführerin für die Zeit vor dem 18. Februar 2023 Einträge im Administrativmassnahmenregister des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen (ASTRA) auf. Aus all diesen Gründen sowie mit Blick auf die im Juli 2024 erneut fällige Abstinenzkontrolle (vgl. die unbestrittene Auflage in der angefochtenen Verfügung) erweist es sich vorliegend als nicht mehr verhältnismässig, an der Auflage der regelmässigen Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme festzuhalten. Damit wird insbesondere der durchwegs erfreulichen Entwicklung der Beschwerdeführerin, dem erfolgten Arbeitsstellenwechsel sowie dem bevorstehenden Abstinenzkontrolltermin Rechnung getragen.

6.6 Sollte die Abstinenzkontrolle im Juli 2024 die Aufrechterhaltung der Totalabstinenz nicht vollumfänglich bestätigen können, wird die Beschwerdeführerin wiederum mit einschneidenderen Auflagen bzw. Massnahmen zu rechnen haben.

7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit insoweit zu Unrecht auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Januar 2024 abgestellt, als sie die Fahreignung unter den vorliegend umstrittenen Auflagen (regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme; Bericht über die Begleitgespräche) befürwortete. Die entsprechenden, mit Verfügung vom 16. Januar 2024 angeordneten Auflagen sind daher ersatzlos aufzuheben. Die angefochtene Verfügung ist zudem dahingehend anzupassen, als die "erste Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse im Juli 2024 bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4" zu erfolgen hat (vgl. vorstehen E. 3). Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, soweit sie nicht infolge Anerkennung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- der Vorinstanz auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.-- ist ihr durch die Vorinstanz zurückzuerstatten.

8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Beschwerdeantrag Ziff. 2 infolge Beschwerdeanerkennung insoweit als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben, als die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2024, 3. Lemma, dahingehend angepasst wird, als die "erste Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse im Juli 2024 bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4" zu erfolgen hat.

Darüber hinaus wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2024 wird insoweit im Sinne der Erwägungen angepasst, als die folgenden Auflagen aufgehoben werden:

- Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe);

- Zur Abstinenzkontrolle ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl. Subtanzgebrauch] oder Bericht Therapiestelle) mitzunehmen.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- ist ihr durch die Vorinstanz zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativ-massnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 29. Mai 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. Juni 2024

1

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§ 25 VRP

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF