III 2024 161
Kammergericht
17. Januar 2025Deutsch18 min
A. A.________ (geb. am ________2000) hat am Freitag, 16. August 2024 (um 22:30 Uhr) auf der ________ in ________ ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt (vgl. Vi-act. 2).
Source sz.ch
III 2024 161
Entscheid vom 17. Januar 2025
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
lic. iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. am ________2000) hat am Freitag, 16. August 2024 (um 22:30 Uhr) auf der ________ in ________ ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt (vgl. Vi-act. 2).
B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 19. September 2024 wurde A.________ wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November 1962 und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) vom 15. Juni 2012 (bei einer Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg Alkohol pro Liter Atemluft) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 160.-- sowie einer Busse von Fr. 1'600.-- bestraft (Bf-act. 1).
C. Zu dem vom Verkehrsamt des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 29. August 2024 angekündigten bzw. in Betracht gezogenen Führerausweisentzug (vgl. Vi-act. 4) äusserte sich A.________ am 6. September 2024 (rechtliches Gehör, vgl. Vi-act. 3).
D. Mit Verfügung vom 30. September 2024 hielt das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ in den Dispositivziffern 1 bis 4 u.a. was folgt fest (Vi-act. 6):
1. In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01) und Art. 33 Abs. 1 VZV (SR 741.51) wird Ihnen der Führerausweis entzogen. (…)
Erwägungen
2.
Dauer des Entzuges: 5 Monate. Die Deponierungszeit vom 16.08.2024 bis 19.08.2024 wird angerechnet.
3.
Der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise sind bis spätestens 30 Tage nach Erhalt dieser Verfügung beim Polizeiposten Schwyz oder beim Verkehrsamt abzugeben. (…)
4.
Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.00 und sind bis zum Termin gemäss beiliegender Rechnung zu bezahlen. (…)
E. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf den Führerausweisentzug.
F. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
G. Mit Replik vom 10. November 2024 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 13. Oktober 2024 fest.
H. Mit Duplik vom 21. November 2024 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen gemäss Vernehmlassung vom 4. November 2024 fest. Zu diesem Schreiben liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt. Bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten, wird gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG durch die Bundesversammlung in einer Verordnung festgelegt. Gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist. Als qualifiziert gilt eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr).
1.2
Aktenkundig und vom Beschwerdeführer unbestritten ist, dass er am 16. August 2024 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg Alkohol pro Liter Atemluft ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Da diese Atemalkoholkonzentration über dem Grenzwert von 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft liegt, handelt es sich um eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 2 lit. b der oben genannten Verordnung. Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration und mithin vom Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b ausgegangen ist.
2.1
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen hat.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt in Begründung der Bestreitung der Rechtmässigkeit des Führerausweisentzugs vor, er sei durch die Staatsanwaltschaft selbst zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 160.-- sowie einer Busse von Fr. 1'600.-- (inkl. Verfahrenskosten von Fr. 980.--) verurteilt worden. Da innert der 10-tägigen Frist nach Erhalt des Strafbefehls keine Einsprache erhoben worden sei und er die Busse sofort bezahlt habe, sei der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil geworden, womit er ausschliesslich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es habe auch die Polizei das Verhör so gestaltet, ihn nicht zu bestrafen und ihm eine zweite Chance zu geben bzw. ihm seinen Führerausweis nicht zu entziehen.
2.3.1
Hinsichtlich des ersten Vorbringens des Beschwerdeführers gilt - wie richtigerweise bereits durch die Vorinstanz geltend gemacht (vgl. Vernehmlassung, S. 3 Ziff. 4.6; Duplik, S. 1) - zu berücksichtigen, dass die Rechtsfolgen einer Verkehrsregelverletzung durch zwei verschiedene Behörden bestimmt werden (Urteil BGer [KassH] 6S.253/2004 vom 3.11.2004 E. 2). Im Bereich der Ahndung von Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln ist ein doppelspuriges Straf- und Verwaltungsverfahren vorgesehen: Die Strafbehörden entscheiden über die in den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und die im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 in den Art. 34 ff. sowie Art. 106 und 107 StGB) vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsentzug), während die zuständige Verwaltungsbehörde über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen (wie insbesondere den Führerausweisentzug) befindet (Urteil BGer 1C_353/2012 vom 9.12.2012 E. 2.3; BGE 139 II 95 E. 3.2; BGE 137 I 363 E. 2.3; Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Rz. 651).
Für die Erteilung und den Entzug von Ausweisen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SVG ausschliesslich die Verwaltungsbehörden kompetent. Dies gilt (unabhängig vom Entzugszweck) insbesondere für den Entzug von Führerausweisen. Ein Führerausweisentzug kann nach geltendem Recht entsprechend nur im Administrativverfahren durch die Verwaltungsbehörden, nicht aber im davon zu unterscheidenden Strafverfahren angeordnet werden (BGE 123 II 464 E. 2a; BGE 137 I 363 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen des Administrativverfahrens ist die Bezeichnung der zuständigen Verwaltungsbehörden den Kantonen grundsätzlich freigestellt (Art. 106 Abs. 2 SVG; BGE 127 I 60 E. 4b).
2.3.2
Aufgrund des doppelspurigen Straf- und Verwaltungsverfahrens war auch im vorliegenden Fall zur Anordnung des Führerausweisentzugs nicht die Staatsanwaltschaft, sondern alleine das Verkehrsamt als zuständige Verwaltungsbehörde kompetent. Infolge fehlender Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Anordnung der Administrativmassnahme des Führerausweisentzugs erweist sich auch die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Führerausweisentzug - da im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft neben der Geldstrafe und Busse nicht vorgesehen - unzulässig sei, als unzutreffend. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz aufgrund des Wortlauts von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, wonach der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer - wie vorliegend (vgl. vorstehende E. 1.2) - schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen wird, zum Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers nicht bloss kompetent, sondern vielmehr verpflichtet war.
2.4.1
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem zweiten, die Gestaltung der polizeilichen Einvernahme betreffenden Vorbringen. Weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Polizei habe das Verhör so gestaltet, dass ihm der Führerausweis nicht entzogen werden sollte, ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 3 Ziff. 4.7) nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die Abnahme des Führerausweises durch die Kantonspolizei unterschriftlich bestätigt. Aus dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung der polizeilichen Einvernahme folgendes zur Kenntnis genommen und ebenfalls unterschriftlich bestätigt hat (vgl. Vi-act. 2 S. 9):
1.
Ich nehme davon Kenntnis, dass
a. mir der oben aufgeführte Ausweis von der Polizei zuhanden der zuständigen Entzugsbehörde abgenommen wurde (Art. 54 Abs. 3 SVG);
b. die polizeiliche Abnahme des Ausweises oder die polizeiliche Aussprechung eines Fahrverbots bis zu einem Entscheid der Entzugsbehörde die Wirkung eines Entzugs hat (Art. 54 Abs. 5 SVG);
c. mir das Führen von Motorfahrzeugen jeder Art in der Schweiz bis zur Wiederaushändigung der Ausweise oder bis zum Entscheid der zuständigen Entzugsbehörde über eine allfällige Fahrerlaubnis für einzelne Kategorien, Unter- oder Spezialkategorien untersagt ist (Art. 31 Abs. 3 SKV);
d. das Führen eines Motorfahrzeuges trotz der polizeilichen Abnahme des erforderlichen Ausweises oder der Aussprechung eines Fahrverbotes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und dass zudem die ursprüngliche Dauer des Entzuges erhöht wird (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG i.V. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
2.4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der besagte Rapport der Kantonspolizei Schwyz existiere nicht (vgl. Replik, S. 1), kann ihm aufgrund Aktenkundigkeit desselben (vgl. Vi-act. 2) nicht beigepflichtet werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Rapport - sollte er dennoch existieren - in einem unseriösen Rahmen existiere, wurde im Weiteren nicht ansatzweise substantiiert und ist entsprechend als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.
2.5
Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Administrativmassnahme nach Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV angeordnet hat.
3.
Zu prüfen ist schliesslich die Entzugsdauer.
3.1
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Der Beschwerdeführer besitzt einen unbescholtenen automobilistischen Leumund, sodass diese Mindestentzugsdauerbestimmung anzuwenden ist. Die längeren Entzugsdauern gemäss den Bst. b - e gelangen nicht zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer ist somit der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen.
3.2
Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch grundsätzlich nicht unterschritten werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).
3.3
Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Verfügung den Entzug des Führerausweises für fünf Monate an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des sehr hohen Alkoholgehaltes von 0.68 mg/l könne nicht mehr lediglich die gesetzliche Mindestentzugsdauer angeordnet werden, sondern diese müsse entsprechend erhöht werden. Eine Reduktion könne nicht geltend gemacht werden, da der Beschwerdeführer keinen mehrjährigen automobilistischen Leumund (von über fünf Jahren seit dem Ablegen der praktischen Führerprüfung am ________2020) vorweisen könne. Ein Besuch des Kurses "Nie mehr FiaZ" würde eine Reduktion um einen Monat auslösen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dazu geäussert, dass er diesen Kurs besuchen wolle.
3.4
Der Beschwerdeführer beanstandete im vorliegenden Beschwerdeverfahren diese vorinstanzliche Begründung nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Kriterien berücksichtigt hat, welche unbeachtlich zu bleiben haben, oder dass sie Kriterien falsch gewichtet hat. Insbesondere erweist sich als überzeugend, dass die Vorinstanz ausgehend von der hohen festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg/l im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle die Dauer des Ausweisentzugs gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer um zwei Monate erhöht hat. Für diese Erhöhung spricht namentlich der Umstand, dass das alkoholbedingte Unfallpotential (als relative Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen) mit zunehmendem Alkoholgehalt exponentiell ansteigt. Die Unfallgefahr ist beispielsweise bei 1.5 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0.75 mg/l) fast 25-mal so gross wie in nüchternem Zustand (vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Rz. 2352 m.H.). Mithin ist ein Fahrzeuglenker, der mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg/l gefahren ist, mit einer grundsätzlich strengeren Massnahme zu belegen als ein solcher, der die Schwelle von 0.4 mg/l nur minimal überschritten hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die Erhöhung des Ausweisentzuges auf fünf Monate in Anbetracht der festgestellten Atemalkoholkonzentration als überzeugend. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der automobilistische Leumund angesichts der Fahrpraxis von weniger als fünf Jahren seit Bestehen der praktischen Führerprüfung neutral gewichtet wurde. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Kurs "Nie mehr FiaZ" zu besuchen. Bei diesem Kurs handelt es sich unbestrittenermassen um eine anerkannte Nachschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SVG. Sofern der Beschwerdeführer diesen Kurs absolviert, würde nicht die gesamte Entzugsdauer vollstreckt, sondern der Führerausweis würde in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 SVG bereits einen Monat früher zurückgegeben. Es liegt am Beschwerdeführer, einen entsprechenden Kursbesuch rechtzeitig nachzuweisen.
3.5
Die Vorinstanz bringt im Beschwerdeverfahren ergänzend vor, eine berufliche Notwendigkeit liege nicht vor, weshalb eine Entzugsdauer von fünf Monaten auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt sei (Vernehmlassung, S. 2 Ziff. 4.3 f; Duplik, S. 1). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss den Standpunkt, die Dauer des Führerausweisentzugs sei ausgehend von der durch die Vorinstanz festgesetzten Entzugsdauer aufgrund beruflicher Notwendigkeit um einen Monat zu reduzieren (Replik, S. 1).
3.5.1
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 289 E. 2.4; BGE 128 II 173 E. 4e; BGE 123 II 572 E. 2c). In der Literatur wird diese Rechtsprechung begrüsst. Es erscheint nur diejenige Massnahme als schuldangemessen und damit gerecht, bei deren Bemessung die Strafempfindlichkeit des Täters differenziert herangezogen wird. Deshalb soll jegliche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis straf- bzw. massnahmemildernd berücksichtigt werden (BGE 128 II 289 E. 2.4 mit Hinweisen u.a. auf Schaffhauser). Dementsprechend hat das Bundesgericht bestätigt, dass die berufliche Angewiesenheit nicht bloss bei Berufschauffeuren anzuerkennen ist, sondern dass die Übergänge fliessend sind und es weitere Betroffene gibt, bei denen berufsbedingt eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit besteht (BGE 123 II 572 E. 2c).
3.5.2
Das Verwaltungsgericht hat beim Reduktionsgrund der "beruflichen Angewiesenheit" in konstanter Praxis zwischen absoluter beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis (z.B. Taxifahrer, Berufschauffeure, gewisse Kategorien von Monteuren, die ohne Ausweis den bisherigen Beruf schlechterdings nicht ausüben können) und relativer beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis differenziert. Relative berufliche Angewiesenheit liegt vor, wenn die Berufsausübung ohne Führerausweis erheblich erschwert wird, indem beispielsweise die Arbeitsleistung (Effizienz) deutlich sinkt. Beispiele hiefür sind etwa Aussendienstmitarbeiter, Handwerker, Ingenieure, Architekten, Bauführer etc. Bei absoluter beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis ist eine grössere, bei relativer beruflicher Angewiesenheit eine geringere Reduktion bei der Entzugsdauer vorzunehmen (VGE 941/05 vom 15.2.2006 E. 5.4.3 mit Hinweisen).
3.5.3
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht absolut auf den Führerausweis angewiesen. Als Chefmonteur im Gerüstebau muss der Beschwerdeführer zwar verschiedene Baustellen besuchen. Ob eine Mitfahrgelegenheit zu den jeweiligen Baustellen gegeben ist, ist zwar unklar, mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 2 E. 4.4) allerdings naheliegend, da Gerüste aus Gründen der Arbeitssicherheit und Machbarkeit nicht alleine aufgestellt werden können. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Arbeit auf einen Ausweis angewiesen ist, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, wobei ausserdem auch keine Bestätigung des Arbeitgebers generell zum Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers beigebracht wurde. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der beruflichen Angewiesenheit lediglich geltend, dass er in seiner Position als Geschäftsführer einer sehr erfolgreichen Gerüstebaufirma mit Sitz im Kanton ________ - welche ausserdem ebenfalls nicht durch eine Arbeitgeberbestätigung belegt ist - flexibel und selbständig bleiben müsse, wobei auch sein ausserkantonaler Arbeitsweg zu berücksichtigen sei (vgl. Replik, S. 1). Das bessere Erreichen des Arbeitsplatzes kann allerdings nicht als berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis betrachtet werden. Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Hinsichtlich der Beschäftigung als Chefmonteur im Gerüstebau bleibt anzumerken, dass die berufliche Angewiesenheit auch bei täglich im Aussendienst stehenden Versicherungsberatern verneint wird (vgl. Urteil BGer 1C_415/2020 vom 17.2.2021 E. 3.1 und 3.5) und weshalb auch bei der vorliegenden, mit verschiedentlichen Baustellenbesuchen verbundenen Tätigkeit höchstens von einer erschwerten, nicht aber von einer unmöglichen Berufsausübung die Rede sein kann. Beide Tätigkeiten und insbesondere die geltend gemachte Notwendigkeit einer gewissen Flexibilität in der Position als Geschäftsführer betreffend ist schliesslich anzufügen, dass ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines jeden Führerausweisentzugs und hinzunehmen ist, sofern dieser in Bezug auf die Berufsausübung nicht das übliche Mass sprengt, welches mit jedem Führerausweisentzug einhergeht (BGE 122 II 21 E. 1c; BGer KassH 6A.31/2004 vom 6.8.2004 E. 1.4).
4.
Zusammenfassend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten entzogen und Herabsetzungsgründe verneint hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110]). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 17. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe einbezahlt hat, ist die Rechnung ausgeglichen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen, ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. Januar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
10. Februar 2025
1
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehrart. 2 Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routièreart. 2 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente i valori limite di alcolemia nella circolazione stradale
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehrart. 1 Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routièreart. 1 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente i valori limite di alcolemia nella circolazione stradale
Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehrart. 2 Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routièreart. 2 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente i valori limite di alcolemia nella circolazione stradale
6S.253/2004
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
1C_353/2012
BGE 139 II 95ATF 139 II 95DTF 139 II 95
BGE 137 I 363ATF 137 I 363DTF 137 I 363
Art. 22 SVGart. 22 LCRart. 22 LCStr
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Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
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Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
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BGE 128 II 289ATF 128 II 289DTF 128 II 289
BGE 128 II 173ATF 128 II 173DTF 128 II 173
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BGE 123 II 572ATF 123 II 572DTF 123 II 572
1C_415/2020
BGE 122 II 21ATF 122 II 21DTF 122 II 21
6A.31/2004
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF