III 2024 168
Kammergericht
13. Februar 2025Deutsch47 min
A. B.________ (Jg. 1955, sri-lankischer Staatsangehöriger) reiste am 27. Mai 1991, seine Ehefrau A.________ (Jg. 1957, sri-lankische Staatsangehörige) mit ihren beiden Kindern (D.________, Jg. 1988; E.________, Jg. 1990) am 7. Oktober 1996 in die Schweiz ein (AFM-act. TS 502; AFM-act. TT 486 [TS = Akten B.________; TT = Akten A.________; die Zahl gibt die Seitenzahl wieder]). Sie ersuchten beide bei ihrer Einreise um Asyl (AFM-act. TS 27; AFM-act. TT 41). Sie wurden dem Kanton Schwyz zugewiesen, erhielten den Ausweis für Asylsuchende (N) und liessen sich in der Gemeinde F.________ nieder (AFM-act. TS 18, 33; AFM-act. TT 47). 1998 kam ihr Sohn (G.________) zur Welt (AFM-act. TS 62). Am 7. November 2000 (bei noch hängigem Asylverfahren; AFM-act. TS 63) wurden sie durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen (AFM-act. TS 49, 161; AFM-act. TT 36). Am 17. März 2022 ersuchten B.________ und A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Kantonswechsel in den Kanton I.________ (AFM-act. TS 495; AFM-act. TT 480), was vom SEM am 28. Juni 2022 abgelehnt wurde. Per 1. Juli 2022 zogen die Beschwerdeführer in die Gemeinde J.________ (AFM-act. TS 497; AFM-act. TT 481).
Source sz.ch
III 2024 168
Entscheid vom 13. Februar 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
1. A.________
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 1180, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Härtefallbewilligung; Umwandlung von Ausweis F in Ausweis B)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. B.________ (Jg. 1955, sri-lankischer Staatsangehöriger) reiste am 27. Mai 1991, seine Ehefrau A.________ (Jg. 1957, sri-lankische Staatsangehörige) mit ihren beiden Kindern (D.________, Jg. 1988; E.________, Jg. 1990) am 7. Oktober 1996 in die Schweiz ein (AFM-act. TS 502; AFM-act. TT 486 [TS = Akten B.________; TT = Akten A.________; die Zahl gibt die Seitenzahl wieder]). Sie ersuchten beide bei ihrer Einreise um Asyl (AFM-act. TS 27; AFM-act. TT 41). Sie wurden dem Kanton Schwyz zugewiesen, erhielten den Ausweis für Asylsuchende (N) und liessen sich in der Gemeinde F.________ nieder (AFM-act. TS 18, 33; AFM-act. TT 47). 1998 kam ihr Sohn (G.________) zur Welt (AFM-act. TS 62). Am 7. November 2000 (bei noch hängigem Asylverfahren; AFM-act. TS 63) wurden sie durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen (AFM-act. TS 49, 161; AFM-act. TT 36). Am 17. März 2022 ersuchten B.________ und A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Kantonswechsel in den Kanton I.________ (AFM-act. TS 495; AFM-act. TT 480), was vom SEM am 28. Juni 2022 abgelehnt wurde. Per 1. Juli 2022 zogen die Beschwerdeführer in die Gemeinde J.________ (AFM-act. TS 497; AFM-act. TT 481).
B. Die Beschwerdeführer ersuchten in den Jahren 2012, 2014, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2023 das Volkswirtschaftsdepartement um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B. Nach Klärung der Voraussetzungen lehnte das Volkswirtschaftsdepartement die Gesuche unter Hinweis auf die fehlende sprachliche, berufliche und soziale Integration ab (AFM-act. TS 161 ff., 239 ff., 333 ff., 346 ff., 372 ff., 459 ff., 532 ff.; AFM-act. TT 149 ff., 221 ff., 309 ff., 325 ff., 353 ff., 428 ff., 515 ff.).
C. Mit Schreiben vom 2. November 2023 ersuchten die Beschwerdeführer das Amt für Migration (AFM) um Umwandlung des vorläufigen Aufenthaltes in eine Aufenthaltsbewilligung B (Härtefallgesuch [AFM-act. TS 532]). Am 30. Januar 2024 teilte ihnen das Volkswirtschaftsdepartement mit, es beabsichtige, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM abzuweisen (AFM-act. TS 535). Ausserdem wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, sich im Sinne der Ausübung des rechtlichen Gehörs zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs zu äussern und eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Nachdem die Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen liessen (AFM-act. TS 537), lehnte das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ab (AFM-act. TS 543).
D. Am 26. Juni 2024 liessen die Beschwerdeführer beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, das Volkswirtschaftsdepartement sei anzuweisen, das Gesuch dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten und es sei die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (AFM-act. TS 574). Mit RRB Nr. 741/2024 vom 24. September 2024 (Postaufgabe 1.10.2024) wies der Regierungsrat die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.
E. B.________ und A.________ reichen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde (datiert 22.10.2024, Postaufgabe 23.10.2024) ein mit den Anträgen:
1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Das Härtefallgesuch der Beschwerdeführenden sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Gesuch dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
3.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
5.
Es sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.
Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Schreiben vom 20. November 2024 verzichtet das Volkswirtschaftsdepartement auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Replik vom 4. Dezember 2024 lassen die Beschwerdeführer an ihren Anträgen festhalten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft die Frage, ob die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz (seit 1991 bzw. 1996) in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln ist. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme steht nicht zur Diskussion.
1.1
Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen (Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Ausländerrecht, Art. 84 N 24).
1.2.1
Die Beschwerdeführer sind sri-lankische Staatsangehörige. Zwischen Sri Lanka und der Schweiz bestehen keine Staatsverträge betreffend Aufenthalt und Niederlassung, sodass vorliegend das AIG zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] vom 16.12.2005).
1.2.2
Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der sog. Härtefallbewilligung zu sehen, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 AIG abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. Urteil BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2). Bis auf die Pflicht zur vertieften Prüfung unterscheiden sich die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 AIG grundsätzlich nicht von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007, auch wenn Art. 84 Abs. 5 AIG explizit nur drei Beurteilungskriterien aufzählt (Urteile BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 E. 5.2; F-4727/2017 vom 15.3.2019 E. 5.1 und 5.3; F-3956/2016 vom 17.12.2018 E. 5.2; F-3332/2015 vom 13.2.2018 E. 4.1 f.; C-351/2010 vom 2.11.2012 E. 6.2).
1.2.3
Gemäss Art. 31 VZAE, dessen Marginalie ausdrücklich auf Art. 84 Abs. 5 AIG verweist, sind bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere folgende Aspekte zu würdigen: die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g; vgl. Urteil BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 E. 5.2; C-351/2010 vom 2.11.2012 E. 6.2). Zudem muss die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen (Art. 31 Abs. 2 VZAE). Seit dem 1. Januar 2019 findet sich, wie in Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE erwähnt, in Art. 58a Abs. 1 AIG ein Katalog von vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder Teilnahme am Wirtschaftsleben/Erwerb von Bildung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa BGE 147 I 268 E. 5.3.1).
Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG werden mit Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Art. 77f VZAE hält fest, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung (a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (b) oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen (c) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). Ferner gilt gemäss Art. 77d VZAE der Nachweis für Sprachkompetenzen als erbracht, wenn ein Sprachnachweis vorliegt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d).
1.3
Diese Anforderungskriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 E. 6.1; Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 E. 6.3). Hingegen ergibt sich schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen") und der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, dass Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind (Urteil BVGer F-3332/2015 vom 13.2.2018 E. 4.3). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Die Lebens- und Existenzberechtigung der gesuchstellenden Person muss, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 E. 6.2). Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Auch berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben (Urteil BVGer C-2240/2010 vom 14.12.2012 E. 5.3 m.w.H.). Indes werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3; Urteil BVGer C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 4.3 m.H.). Aber auch diesfalls ist verlangt, dass eine gewisse Integrationsleistung anerkannt werden kann (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3).
1.4
Art. 84 Abs. 5 AIG verlangt für Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, eine vertiefte Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass dem Art. 84 Abs. 5 AIG ein Ausnahmecharakter zukommt, der eine restriktive Härtefallpraxis nach sich zieht, die von den Vorinstanzen herausgearbeitete, und sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anlehnende Praxis als rechtens anerkannt, nämlich (VGE III 2024 89 vom 29.8.2024 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen):
- Die verlangte vertiefte Prüfung schränkt nicht das Ermessen der Behörden ein.
- Die vertiefte Prüfung kommt einer Prüfungspflicht gleich. Ab einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer ist in jedem einzelnen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sorgfältig und genau zu prüfen, ob besondere Gründe vorliegen, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, bzw. eine persönliche Notlage begründen.
- Für sich allein betrachtet genügt weder der Status der vorläufigen Aufnahme noch eine langdauernde Anwesenheit, um einen Härtefall zu begründen. Nach einer langen Aufenthaltsdauer von zehn und mehr Jahren werden jedoch weniger hohe Anforderungen an die Anerkennung einer persönlichen Notlage gestellt. Es ist dann von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, wenn die gesuchstellende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat (BGE 124 II 110; Urteile BVGer C-351/2010 vom 2.11.2012 E. 9.1; C-1884/2009 vom 6.3.2012 E. 8.1).
- Entscheidend ist die Gesamtsituation einer Person. Es ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, in die alle Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE einfliessen. Es bestehen dabei für die einzelnen Kriterien keine Mindestanforderungen; es kann ein Kriterium nur knapp erfüllt sein, ein anderes jedoch überragend. Daher hat die Beurteilung und Bewertung individuell und umfassend zu erfolgen. Die Gesamtumstände müssen eine Ausnahme von der ordentlichen Bewilligungserteilung rechtfertigen.
1.5
Für vorläufig Aufgenommene besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 E. 6.3). Den Vorinstanzen kommt bei der Gesuchsbeurteilung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 96 Abs. 1 AIG; Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 96 N 3), der durch die Anforderung einer vertieften Prüfung selbst nicht eingeschränkt wird. Massgebend ist, ob die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums rechtmässig gehandelt haben. Dabei gebietet der Ausnahmecharakter der Härtefallbewilligung eine restriktive Rechtsanwendung (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht kann vorliegend prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet wurde, einschliesslich die Frage, ob eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch; qualifizierter Ermessensfehler) vorliegt (§ 55 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Diese Prüfung setzt eine rechtsgenügliche, nachvollziehbare Begründung voraus (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Art. 29 N 49), damit festgestellt werden kann, ob allenfalls rechtswidrige Gründe (unsachliche Motive) zu einem unzulässigen negativen Ermessensentscheid geführt haben.
1.6
Zu ergänzen ist immerhin, dass sich ein Anspruch auf Umwandlung ggf. aus Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, ergeben könnte, sofern sich die vorläufig aufgenommene Person seit langer Zeit in der Schweiz aufhält und mit ihrer prekären, aber geduldeten Anwesenheit relevante rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind (zur Eigenschaft der vorläufigen Aufnahme vgl. BGE 150 I 93; Urteil BGer 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5; BGE 147 I 268 E. 4.2). Aber selbst wenn die Nachteile im Lichte einer bereits länger andauernden, prekären Anwesenheit in der Schweiz derart gravierend wären, sodass mit einer Nichtumwandlung des vorläufigen Aufenthaltes in eine Aufenthaltsbewilligung ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK einherginge, liesse sich eine Verweigerung der Umwandlung durch eine unzureichende Integration rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BGE 150 I 93; Urteil BGer 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5; BGE 147 I 268 E. 4.2; BGE 147 I 268; VGE III 2024 89 vom 29.8.2024 E. 1.6).
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Umwandlung des vorläufigen Aufenthalts (F) in eine Aufenthaltsbewilligung (B) hatte das Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 4. Juni 2024 abgelehnt (AFM-act. TS 543). Der Regierungsrat bestätigte diese Ablehnung mit dem angefochtenen RRB Nr. 741/2024 vom 24. September 2024. Der Regierungsrat anerkennt, dass die Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung respektieren (kein Strafregistereintrag, keine Betreibungen), betont aber auch, dies dürfe von Ausländerinnen und Ausländern, welche sich in der Schweiz aufhalten, erwartet werden; es stelle dies keine besondere Integrationsleistung dar. Das Nämliche gelte für die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (E. 5.2). Über die soziale Integration sei nur wenig bekannt, aus dem eingereichten Referenzschreiben von K.________ gehe nicht hervor, wie sie in die Gesellschaft integriert seien, in welchem Umfeld sie sich bewegen und welche Interessen sie pflegen würden. Der enge Kontakt zu den eigenen Kindern zeuge von einem intakten Familienleben. Die Kinder seien zudem in der Schweiz geboren [sic] und würden über das Schweizerische Bürgerrecht verfügen. Daraus könne jedoch nicht auch auf eine starke gesellschaftliche Verwurzelung der Eltern in der Schweiz geschlossen werden. Vielmehr ergebe sich, dass die Beschwerdeführer den Nachweis ihrer überdurchschnittlichen sozialen Integration schuldig geblieben seien (E. 5.4). Aus den eingereichten Sprachzertifikaten der Stufe A1 (beide vom 16.6.2020) schliesst der Regierungsrat, dass auch die sprachliche Integration nach so langem Aufenthalt mangelhaft sei, was auch mit dem Alter nicht zu rechtfertigen sei (E. 5.1.1 f.). Und schliesslich hält der Regierungsrat fest, sei auch die berufliche und wirtschaftliche Integration nicht gelungen, da sie nie ein existenzsicherndes Einkommen hätten generieren können. Ab 2011 hätten die beiden Töchter ihre Eltern finanziell unterstützt, damit sich diese von der Fürsorge hätten lösen können (E. 5.4.2). Insgesamt könne im Vergleich mit anderen vorläufig aufgenommenen Personen keine besondere Integrationsleistung festgestellt werden. Zudem würden auch die Familienverhältnisse der verheirateten Beschwerdeführer, mithin die enge Beziehung zu den Kindern, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen. Vielmehr ergebe sich, dass sich das gesellschaftliche Leben der Beschwerdeführer schwergewichtig auf das Familienleben beschränke (E. 5.5). Auch wenn die Reintegration im Herkunftsland (Sri Lanka) nach solch einer langen Landesabwesenheit als unrealistisch erscheine, lasse sich noch kein Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung ableiten (E. 5.7). Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung klarerweise nicht erfüllt.
3.1.1
In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 84 Abs. 5 AIG geltend. Der Regierungsrat habe die Argumentation teilweise in aktenwidriger Art und Weise vorgenommen. Zudem habe er die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG nicht angemessen berücksichtigt. Hinsichtlich der sprachlichen Integration führen die Beschwerdeführer aus, der Regierungsrat suggeriere fälschlicherweise, dass sie bei sämtlichen anspruchsvollen Alltagstätigkeiten auf die Übersetzungshilfe der Kinder angewiesen seien. Diese Darstellung sei jedoch aktenwidrig, da sie in ihrer Beschwerde explizit nur auf die Unterstützung bei Arztbesuchen hingewiesen hätten. Obwohl keine formale Zertifikation ihrer Sprachkompetenzen über das Niveau A1 hinaus vorlägen, seien sie im Alltag ansonsten gut ohne die sprachliche Unterstützung ihrer Kinder zurechtgekommen.
3.1.2
Als Nachweis für die sprachliche Integration liegt ein Sprachenpass, ausgestellt im Rahmen des vom SEM entwickelten Förderungsprogramms fide (Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz), datiert auf den 16. Juli 2020, vor (AFM-act. TS 456, 454). Dieser, die Anforderungen gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE erfüllende Sprachenpass bescheinigt den Beschwerdeführern mündlich und schriftlich das Niveau A1. Diese Deutschkenntnisse lassen jedoch nach einer (zum Zeitpunkt der Kursbestätigung) rund 29- bzw. 24-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht auf eine erfolgreiche sprachliche Integration schliessen. Auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachte, jedoch nicht weiter belegte Aussage, dass sie lediglich bei Arztbesuchen auf Unterstützung angewiesen seien, ändert daran nichts. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführer wiederholt Härtefallgesuche gestellt haben, die jeweils aufgrund unzureichender sprachlicher Integration abgelehnt wurden. Bereits 2012 wies das Volkswirtschaftsdepartement darauf hin, dass ihre Deutschkenntnisse lediglich das Niveau A1 erreichten, was einem Anfängerlevel entspreche und nicht als sprachliche Integration gewertet werden könne (AFM-act. TS 161). 2013 informierte das Amt für Migration die Tochter der Beschwerdeführer per E-Mail, dass u.a. deren Deutschkenntnisse weiterhin unzureichend seien und sie mindestens das Niveau A2 erreichen müssten (AFM-act. TS 155). 2014 reichten die Beschwerdeführer ein erneutes Härtefallgesuch ein, woraufhin das Volkswirtschaftsdepartement mitteilte, dass sich ihre Deutschkenntnisse seit der Ablehnung 2012 nicht verbessert hätten und sie weiterhin auf dem Niveau A1 verblieben, weshalb eine Ablehnung des Gesuchs beabsichtigt werde (AFM-act. TS 236). In der Folge zogen die Beschwerdeführer ihr Gesuch zurück, mit der Begründung, sich im sprachlichen Bereich zu verbessern und zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einzureichen (AFM-act. TS 239). Auch beim nächsten Härtefallgesuchs im Jahr 2017 verbesserten sich ihre Deutschkenntnisse aber nicht (AFM-act. TS 285). Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer trotz mehrfachem ausdrücklichem Hinweis ihre Deutschkenntnisse nicht verbesserten. Erst im Jahr 2018 nahmen sie an einem Sprachkurs teil, erreichten indes wiederum das Niveau A1. Es bleibt insgesamt unerklärt, warum sie nicht bereits in all den Jahren zuvor die Initiative ergriffen, einen Sprachkurs zu besuchen (aktenkundig ist lediglich ein Sprachkurs der Beschwerdeführerin 2004 [AFM-act. TS 433] sowie ein im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms besuchten Deutschkurs der Beschwerdeführer 2012 [AFM-act. TS 435, 434]). Sie führen jedenfalls keine nachvollziehbare Erklärung an, warum es ihnen in den rund 30 Jahren nicht möglich gewesen sein sollte, einen Sprachkurs zu besuchen resp. ihre Sprachkenntnisse zu vertiefen. Der besuchte Deutschkurs von 2018 bis 2019 (AFM-act. TS 438 ff.) hängt offenkundig mit der wiederholten Abweisung der Härtefallgesuche der Beschwerdeführer zusammen und soll dazu dienen, ihre jüngsten Integrationsbemühungen zu dokumentieren. Dabei gilt zu ergänzen, dass mit besseren Sprachkenntnissen sicherlich auch eine intensivere berufliche Integration möglich gewesen wäre, was wiederum zu einer grösseren finanziellen Unabhängigkeit geführt hätte (vgl. hierzu auch nachfolgend). Dennoch ergriffen die Beschwerdeführer auch unter diesem Blickwinkel (zumindest vor 2018) nie die Initiative, ihre Deutschkenntnisse auf ein höheres Niveau zu bringen. Es ist daher davon auszugehen, dass die sprachliche Integration während ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht als vorrangiges Ziel betrachtet wurde. Mit Erreichen der Pension ist die Erlernung einer Sprache sicherlich nicht leichter geworden. Jedoch ist weder aktenkundig, dass die Beschwerdeführer aufgrund eingeschränkter kognitiver Fähigkeiten nicht in der Lage wären, ein besseres sprachliches Niveau zu erreichen, noch lässt sich anhand des rudimentär gehaltenen ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H.________ ein anderer Schluss ziehen (AFM-act. TS 515). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass grundlegende Kommunikations- und Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren Personen vorausgesetzt werden können, um den Alltag zu erleichtern und einer gesellschaftlichen Isolation entgegenzuwirken (vgl. Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. Aufl., Basel 2022, § 21 N 21.28). Zusammenfassend ging der Regierungsrat zu Recht von einer mangelhaften sprachlichen Integration aus.
3.2.1
Hinsichtlich der sozialen Integration halten die Beschwerdeführer fest, das Volkswirtschaftsdepartement sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass sie nur ein Referenzschreiben eingereicht hätten. Aktenkundig seien aber die beiden Referenzschreiben der Familie L.________ und von M.________. Entsprechend werde ihre soziale Integration nicht ausreichend gewürdigt (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1.3, S. 4). Vernehmlassend macht der Regierungsrat geltend, es treffe zu, dass sich in den Akten noch zwei zusätzliche Empfehlungsschreiben befänden (AFM-act. TS 413 [Familie L.________], 414 [M.________]). Auch aus diesen beiden Empfehlungsschreiben lasse sich nicht auf eine über die normalen nachbarschaftlichen Beziehungen hinausgehende soziale Integration der Beschwerdeführer schliessen. Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführer trotz ihres langjährigen Aufenthalts keine tiefe bzw. überdurchschnittliche gesellschaftliche Verbundenheit zur Schweiz vorweisen würden und sich die soziale Integration auf den Kontakt zu ihren eigenen Kindern beschränke. Zudem sei zu berücksichtigen, dass beide Schreiben mittlerweile fünf Jahre alt und somit nicht mehr aktuell seien. Replizierend machen die Beschwerdeführer geltend, gesellschaftliche Beziehungen könnten zu gewissen Zeitpunkten stärker sein und mit der Zeit wieder schwächer werden. Die beiden früheren Referenzen seien deshalb im fraglichen Zeitraum vor fünf Jahren zu beachten. Zudem reichten sie drei aktuellere Referenzschreiben sowie eine Liste mit Verwandten in Europa ein (Referenzschreiben von N.________, M.________, O.________ und P.________ [Bf-act. 1-4]). Die soziale Beziehung zu in der Schweiz und in Europa ansässigen wohnhaften Verwandten könne auch als gesellschaftliche Verbundenheit qualifiziert werden. Die Definition einer erfolgreichen Integration, wie es der Regierungsrat verstehe, müsse als zu eng bezeichnet werden.
3.2.2
Von einer gelungen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (Urteil BGer 2C_175/2020 vom 24.11.2020 E. 5.3.3; Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2022.00788 vom 1.2.2023).
3.2.3
Der Auffassung des Regierungsrates, wonach sich die soziale Integration der Beschwerdeführer nicht über die normalen nachbarschaftlichen Beziehungen erschliesst, ist zuzustimmen. Daran ändern auch die drei neu eingereichten Referenzschreiben nichts. Es ist festzustellen, dass N.________ und M.________ ehemalige Nachbarn der Beschwerdeführer waren. Die Tatsache, dass N.________ eine alte Schulkollegin der zweitältesten Tochter der Beschwerdeführer ist, unterstreicht, dass der Kontakt eher familiären und nachbarschaftlichen Ursprungs ist, ohne dass eine breitere gesellschaftliche Einbindung der Beschwerdeführer erkennbar ist. Lediglich das Referenzschreiben von O.________ und P.________ bescheinigt den Beschwerdeführern einen "Freundeskreis" ausserhalb des familiären Lebens. Auf Grundlage dieses einen Schreibens kann jedoch nicht auf eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausserhalb des familiären Umfelds geschlossen werden. Zudem können die Beschwerdeführer aus ihrem Vorbringen, dass viele ihrer Verwandten in Europa leben, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die familiären Beziehungen in Europa keinen Beleg für ihre soziale Integration in der Schweiz darstellen. Es lässt sich daher feststellen, dass sich die soziale Integration weitestgehend auf den familiären Bereich beschränkt, was den Anforderungen an eine gelungene Integration nicht gerecht wird.
3.3.1
Die Beschwerdeführer bestreiten darüber hinaus die regierungsrätliche Beurteilung der beruflichen und wirtschaftlichen Integration. Sie seien aus einem einfachen Umfeld mit begrenzten Bildungsmöglichkeiten und mangelnden Ressourcen, weshalb sie in der Niedriglohnbranche gearbeitet hätten. Zudem hätten sie Betreuungspflichten für ihre Kinder gehabt, was sie dazu gezwungen hätte, in erster Linie für den Lebensunterhalt zu arbeiten und sich nicht vorrangig auf die Aneignung von Fachkenntnissen zu konzentrieren. Dennoch hätten sie durchgehend grosse Anstrengungen gezeigt, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Angesichts ihrer persönlichen Umstände seien sie als "Working Poor" zu qualifizieren, da sie kontinuierlich gearbeitet, aber dennoch in prekären Verhältnissen gelebt hätten. Zudem machen sie auf die integrationshemmende Wirkung des Status F aufmerksam sowie auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführer während neun bzw. vier Jahren in einem Asylverfahren befunden und ihnen in dieser Zeit keine integrationsfördernden Programme zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Beschwerde S. 4 und 5).
3.3.2
Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Alter, Gesundheitszustand und asylrechtliche Arbeitsverbote sind bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Jedoch kann auch von schwer vermittelbaren Ausländerinnen und Ausländern oder solchen, die kurz vor der Pensionierung stehen, bis zur regulären Pensionierung zumindest erwartet werden, dass sie entsprechende Bemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt unternehmen oder regelmässig an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen teilnehmen (BGE 147 I 268 E. 5.3.2).
3.3.3
Als der Beschwerdeführer aus Sri Lanka in die Schweiz kam, war er 36 Jahre alt, die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise 39 Jahre. Der Beschwerdeführer besuchte nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme (Status F) im Jahre 2000 einen sechsmonatigen Ausbildungskurs als Koch (AFM-act. TS 122). Im Anschluss nahm er am 6. August 2001 eine Vollzeitanstellung als Küchenhilfe bzw. Hilfskoch im Restaurant Q.________ an, die er 15 Monate innehatte und monatlich Fr. 2'900.-- (Bruttolohn) verdiente (AFM-act. TS 37). Danach war er drei Jahre lang im Gasthaus R.________ tätig, zunächst in einem Teilzeitpensum (80%) bis zum 31. März 2003 und ab dem 1. April 2003 in einem Vollzeitpensum (100%) als Allrounder bzw. Küchenhilfe, bei dem er einen Bruttolohn von monatlich Fr. 2'720.-- erwirtschaftete (AFM-act. TS 45 f.). Daraufhin fand er am 1. Oktober 2005 eine Arbeitsstelle im Stundenlohn als Unterhaltsreiniger im S.________ (AFM-act. TS 55). Aufgrund diverser Ungereimtheiten in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitsvorschriften sowie der Reinigungsqualität wurde das Arbeitsverhältnis per 22. Oktober 2006 gekündigt (AFM-act. TS 58). Ab dem 9. November 2006 bezog der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis Ausschöpfung der damals maximal möglichen 400 Taggelder bis im Mai 2008 (AFM-act. TS 111). Am 30. November 2006 schloss er einen Arbeitsvertrag bei der T.________ AG in einem Teilzeitpensum (stundenweise auf Abruf; Stundenlohn von Fr. 20.--) ab (AFM-act. TS 59). Vom 19. Februar 2007 bis 18. Mai 2008 war er bei Impuls im Rahmen eines befristeten Arbeitsprogramms tätig (AFM-act. TS 123). Am 5. Januar 2009 trat er eine Stelle in der U.________ an (AFM-act. TS 72). Im Dezember 2010 fand der Beschwerdeführer zum ersten Mal eine längerfristige Anstellung im Restaurant V.________ als Officehilfe im Stundenlohn (AFM-act. TS 89). Der Arbeitsvertrag war unbefristet, ihm wurde jedoch kein gesichertes Arbeitspensum zugestanden. Im Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017 betrug der durchschnittliche Monatslohn Fr. 1'047.65 (vgl. AFM-act. TS 306 ff.). Ab November 2017 erfolgte keine Lohnzahlung mehr, und das Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2018 beendet (AFM-act. TS 336).
3.3.4
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2004 als Teilzeitreinigerin (AFM-act. TT 54, 51). Am 1. Juni 2005 trat sie eine Teilzeitstelle als Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn beim W.________ an (AFM-act. TT 59), welche sie bis am 31. Dezember 2014 innehatte (AFM-act. TT 170). Von März 2012 bis August 2012 wies sie einen Nettolohn von monatlich durchschnittlich Fr. 647.-- auf (AFM-act. TT 107 ff.) und zwischen März 2014 und August 2014 Fr. 677.-- (AFM-act. TT 183 ff.). Ab März 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft bei der X.________ AG (AFM-act. TT 226 ff.). Aktenkundig ist, dass sie zwischen Dezember 2015 und Mai 2017 im Durchschnitt Fr. 1'041.-- (AFM-act. TT 288 ff.) und zwischen Mai 2019 und Oktober 2019 im Durchschnitt Fr. 1'002.-- (AFM-act. TT 403 ff.) verdiente.
3.3.5
Zwischen 2008 und 2010 erhielten die Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe von der Gemeinde F.________ im Gesamtbetrag von Fr. 67'676.15 (AFM-act. TS 441). Seit dem 1. Februar 2011 waren sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeiten sowie der Unterstützung durch die Töchter von der Gemeinde F.________ wirtschaftlich unabhängig (AFM-act. TS 135). Die Gemeinde J.________ bestätigte, dass seit Zuzug (1.7.2022) keine wirtschaftliche Sozialhilfe geleistet wurde (AFM-act. TS 576 und 577). Betreibungen liegen keine vor (AFM-act. TS 578 ff.). Gemäss Gesuchsformular URP verfügen sie über ein Renteneinkommen von Fr. 1'830.-- und sind EL-berechtigt (Fr. 1'942.-- zzgl. IPV; Beilage 1 zu URP-Gesuch).
3.3.6
Es lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 2003 nicht mehr in der Lage war, ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren, während die Beschwerdeführerin nie in der Lage war, ein solches Einkommen zu erzielen. Sie konnten sich nur aufgrund der finanziellen Unterstützung der beiden Töchter von der Sozialhilfe lösen (AFM-act. TS 233, 225). Der Beschwerdeführer war ausserdem nie in der Lage, ein längeres Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, was durch die zahlreichen Jobwechsel deutlich wird, wobei auch auffällt, dass mindestens die Stelle im 2006 wegen Selbstverschulden des Beschwerdeführers gekündigt wurde (AFM-act. TS 58, 111), mithin die darauffolgende Arbeitslosigkeit nicht äusseren Umständen geschuldet war. Ferner bleibt unerklärt, weshalb der Beschwerdeführer drei Jahre vor der Pension weder arbeitete noch sich um eine neue Arbeitsstelle bemühte. Es wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, auch kurz vor der Pension noch eine Stellensuche zu beginnen (vgl. E. 3.3.2). Auch wäre es ihnen zumutbar gewesen, sich zumindest während der Schulzeit ihrer Kinder um eine Vollzeitstelle zu bemühen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer nur begrenzte Bildungsmöglichkeiten hatten und aus einfachen Verhältnissen stammen - der Beschwerdeführer als Landwirt bzw. später Gemüsebauer und die Beschwerdeführerin als Hausfrau. Zudem waren sie zumindest zu Beginn ihrer Einreise in die Schweiz nicht in der Lage zu schreiben, da in Sri Lanka die singhalesische Schrift verwendet wird. Dennoch sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (auch unter Berücksichtigung ihrer Ausgangslage) keine ausreichenden Bemühungen erkennbar, um ein finanziell unabhängiges Leben zu sichern. Seit ihrer Pensionierung sind die Beschwerdeführer darüber hinaus neben ihren Rentenbezügen auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Zwar sind Ergänzungsleistungen nicht mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe gleichzusetzen, dennoch werden die Beschwerdeführer weiterhin von der öffentlichen Hand unterstützt. Folglich ist die vorinstanzliche Beurteilung hinsichtlich der ungenügenden beruflichen Integration der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.
4.1
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und ihr Verbleib im Status der vorläufig aufgenommenen Personen einen Eingriff in Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) darstelle und sich die Verhältnismässigkeitsprüfung des Regierungsrats als fehlerhaft erweise, da kein gerechter Ausgleich zwischen den privaten und öffentlichen Interessen vorgenommen worden sei. Sie werfen dem Regierungsrat zudem vor, er sei gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 84 Abs. 5 AIG verpflichtet gewesen, eine eingehende Einzelfallprüfung vorzunehmen, um zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern aus Gründen des Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, was nicht geschehen sei.
4.2
Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss hat sich der Regierungsrat vertieft mit der sprachlichen-, sozialen- und beruflichen Integration der Beschwerdeführer auseinandergesetzt (vgl. Rz. 5.1 ff. des angefochtenen RRB) sowie die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die familiären Verhältnisse sowie den Gesundheitszustand geprüft (vgl. Rz. 5.5 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt somit eine Einzelfallprüfung i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 84 Abs. 5 AIG vor.
4.3
Weiter ist zu betonen, dass die Beschwerdeführer zu Recht keine Verletzung der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend gemacht haben. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung würde den Status quo in dem Sinne aufrechterhalten, dass die Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufgenommen blieben und nicht aus der Schweiz weggewiesen würden (vgl. AFM-act. TS 535). Ihre beiden Töchter sowie der Sohn verfügen über einen Schweizer Pass, leben und arbeiten in der Schweiz, sodass eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zur Trennung der Familienmitglieder führen würde, wobei ohnehin beachtlich wäre, dass die Kinder alle volljährig sind und somit nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführer zählen, welche durch Art. 8 EMRK in erster Linie geschützt ist (Urteil BGer 2C_596/2023 vom 13.3.2024 E. 5.1). Die Beschwerdeführer berufen sich hingegen auf das Recht auf Schutz des Privatlebens, das sich ebenfalls aus Art. 8 EMRK ergibt. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Regierungsrat die (positive) Verpflichtung hatte, den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, um die aus dem Recht auf Privatleben i.S.v. Art. 8 EMRK ergebenen Elemente zu garantieren (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.4).
4.4
Der Begriff "Privatleben" i.S.v. Art. 8 EMRK ist ein weiter Begriff, der nicht erschöpfend definiert werden kann. Diese Bestimmung schützt das Recht auf persönliche Entfaltung, sei es in Form von persönlicher Entwicklung oder in Form von persönlicher Autonomie. Art. 8 EMRK schützt auch "das Recht, Beziehungen zu seinen Mitmenschen und zur Aussenwelt aufzubauen und zu pflegen, und umfasst manchmal Aspekte der sozialen Identität eines Individuums, so dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, einen integralen Bestandteil des Begriffs Privatleben bildet" (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.5; Urteil BGer 2C_157/2023 vom 23.7.2023 E. 5.4).
4.5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) garantiert die EMRK nicht das Recht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Vertragsstaaten haben das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Nichtstaatsangehörigen zu kontrollieren. Massnahmen, die das Recht einer Person auf Aufenthalt in einem Land einschränken, können jedoch in bestimmten Fällen zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen, wenn dies unverhältnismässige Auswirkungen auf das Privat- und/oder Familienleben der betreffenden Person hat (Urteil des EGMR Kuric und andere gegen Slowenien vom 26.6.2012 [Beschw. Nr. 26828/06], § 355 m.w.H. auf Urteile des EGMR). Art. 8 EMRK geht aber nicht so weit, dem Betroffenen das Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel (dauerhaft, vorübergehend oder anderweitig) zu garantieren, vorausgesetzt, dass die von den Behörden vorgeschlagene Lösung es ihm ermöglicht, seine Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens ungehindert auszuüben (Urteile EGMR Hoti gegen Kroatien vom 26.4.2018 [Beschw. Nr. 63311/14] § 121; Aristimuño Mendizabal gegen Frankreich vom 17.1.2006 [Beschw. Nr. 51431/99] § 66).
4.6.1
Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, dass der Status der vorläufigen Aufnahme in bestimmten Situationen das Privatleben, wie es durch Art. 8 EMRK geschützt ist, beeinträchtigen kann. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, prüft es, ob die rechtlichen und tatsächlichen Nachteile, die dieser Status im Vergleich zu dem durch eine Aufenthaltsbewilligung verliehenen Status aufweist, im konkreten Fall zu einem Eingriff in das Privatleben führen (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.6; BGE 147 I 268 E. 1.2.5, Urteil BGer 2C_157/2023 vom 23.7.2024).
4.6.2
Im Urteil 2C_175/2020 vom 24. November 2020, veröffentlicht in BGE 147 I 268, setzte sich das Bundesgericht mit den Nachteilen der vorläufigen Aufnahme für eine 1953 geborene Person auseinander, die seit 1998 in der Schweiz lebt und seit über zehn Jahren vorläufig aufgenommen war. Es stellte fest, dass der Status der vorläufigen Aufnahme im konkreten Fall vor allem zu Einschränkungen hinsichtlich der interkantonalen und internationalen Mobilität führte (E. 4.2 f.). Unter diesen Umständen hielt das Bundesgericht die Beeinträchtigung des Rechts auf Privatsphäre durch den Status der vorläufig Aufgenommenen für nicht gravierend (E. 4.3). Es kam zudem zum Schluss, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war, da die betroffene Person nicht integriert war. Allerdings liess das Bundesgericht offen, ob die mit der unsicheren Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz verbundenen Nachteile so schwerwiegend waren, dass sie den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigten.
4.6.3
Im Urteil 2C_479/2023 vom 6. Februar 2024 entschied das Bundesgericht über den Fall einer 1989 geborenen Person, die 2017 in die Schweiz eingereist war, 2022 eine vorläufige Aufnahme erhielt und gleichzeitig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle beantragt hatte. Da kein langfristiger Aufenthalt in der Schweiz vorlag und der Status der vorläufigen Aufnahme es dem Beschwerdeführer ermöglichte, sein Recht auf Achtung des Privatlebens in der Schweiz weitgehend ungehindert auszuüben, stellte das Bundesgericht fest, dass sich der Betroffene nicht in vertretbarer Weise auf einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen konnte (E. 1.4).
4.6.4
Im Urteil 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024 (BGE 150 I 93), untersuchte das Bundesgericht, ob die mit dem Status der vorläufig aufgenommenen Person im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung verbundenen Nachteile für die Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren, die seit knapp zehn Jahren vorläufig aufgenommen waren, zu einer Verletzung ihrer Privatsphäre führten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorläufige Aufnahme für junge Ausländer, die sich bereits mehrere Jahre in der Schweiz aufhielten, Nachteile bei der schrittweisen Integration mit sich bringen kann, insbesondere da die Einbürgerung nur von Inhabern einer Niederlassungsbewilligung beantragt werden kann (E. 6.7.1). Es hielt auch fest, dass der vorläufige Aufnahmestatus Einschränkungen für Auslandsreisen mit sich bringe, die über blosse Unannehmlichkeiten und administrative Schritte hinausgingen, und dass diese Einschränkung der Mobilität im Falle eines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz je nach den Umständen als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens angesehen werden könnte (E. 6.7.1). Das Bundesgericht befand jedoch angesichts des Alters der Kinder und unter Berücksichtigung aller Umstände, dass die mit der vorläufigen Aufnahme verbundenen Nachteile noch nicht so intensiv waren, als dass sie das Recht auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigen würden (E. 6.7.3).
4.6.5
Im Urteil 2C_157/2023 vom 23. Juli 2024 (Pra 114 [2025] Nr. 2) prüfte das Bundesgericht die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme einer 2009 geborenen, 2014 mit den Eltern eingereisten Syrierin. Es stellte fest, dass in diesem Alter das Interesse an einer Festigung des Aufenthaltes und damit an der Umwandlung grösser ist als bei kleineren Kindern; die vorläufige Aufnahme bewirke in diesem Fall konkrete Nachteile, die einen Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben zur Folge hätten. Um zu entscheiden, ob dieser Eingriff die Umwandlung erlaube, prüfte das Bundesgericht einerseits die Integration der Beschwerdeführerin und anderseits die Durchsetzbarkeit der Wegweisung aus der Schweiz nach Syrien (E. 5.8 und 6).
4.7.1
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass ihnen (spontane) Besuche insbesondere bei ihrer Tochter und Enkelin in Deutschland oder Urlaubsreisen verwehrt bleiben würden. Sie seien seit knapp dreissig Jahren dazu angehalten, das Gebiet der Schweiz nicht zu verlassen, was einen Eingriff in das Privatleben darstelle. Zudem habe der Status der vorläufigen Aufnahme massgeblich dazu beigetragen, dass die Beschwerdeführer nie eine wirtschaftlich gesicherte Position erreichen konnten, da der Status der vorläufigen Aufnahme auf Arbeitgeber aufgrund der aufgenommenen Vorläufigkeit oft abschreckend wirke. Die durch den Status F verursachten Nachteile in Bezug auf die wirtschaftliche Integration würden zudem insofern weiterhin nachwirken, als sie aufgrund ihrer Pensionierung nun nie mehr die Möglichkeit hätten, die fehlende Integration in den Arbeitsmarkt auszugleichen was ihr Privatleben einschränke (vgl. Beschwerde S. 7, 8).
4.7.2
Es kann den Beschwerdeführern zugestimmt werden, dass sie aufgrund ihrer vorläufigen Aufnahme (Status F) in ihrer internationalen Mobilität eingeschränkt sind (vgl. Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5] vom 14.11.2012 sowie Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] vom 11.5.1999). Allerdings erhellt aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Beschwerdeführer vielfach um Ausstellung eines Rückreisevisums ersuchten, dieses (bei Vorliegen gültiger Papiere) auch immer erhielten und somit auch während der vorläufigen Aufnahme regelmässig ins Ausland reisen konnten. Zudem leben gemäss der mittels Replik eingereichten Auflistung der Verwandten die erwachsenen Kinder sowie ihre Enkel allesamt in der Schweiz (vgl. Bf-act. 1), weshalb sie nicht mehr gehalten sind, die Grenze der Schweiz zu verlassen, um ihr Familienleben zu pflegen.
Bezüglich der fehlenden Integration auf dem Arbeitsmarkt muss den Beschwerdeführern angelastet werden, dass sie während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Akten stets nur in einem Teilzeitpensum tätig waren (vgl. E. 3.3.3 f.). Wären sie bereit gewesen, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, wäre eine berufliche Integration leichter gefallen. Stattdessen verharrten sie jedoch während mehr als zwanzig Jahren in einem Teilzeitpensum. Hätten sie sich sodann während ihres langen Aufenthalts in der Schweiz stärker in sprachlicher Hinsicht integriert, hätte sich dies - losgelöst vom ausländerrechtlichen Status - unmittelbar auch auf die soziale und berufliche Integration positiv ausgewirkt, so dass zweifelsfrei auch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit letztlich auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erheblich gestiegen wären (vgl. Bericht des Bundesrates "Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen" vom 12.10.2016, S. 31, wonach gut integrierte und erwerbstätige Personen eher eine Aufenthaltsbewilligung erhalten). Die Beschwerdeführer können aus ihrer Argumentation hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen des Status F auf ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.8.1
Aufgrund der gemachten Erläuterungen ist a priori höchst fraglich, ob mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden überhaupt konkrete Nachteile verbunden sind, die einen Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben zur Folge haben. Vorliegend muss dies jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Angesichts der unzureichenden sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration (vgl. oben E. 3.1.2, E. 3.2.3, E. 3.3.5) lässt sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen (vgl. oben E. 1.6).
4.8.2
Gemäss Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der EGMR folgt bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK denselben Kriterien (vgl. Urteil EGMR Aristimuno Mendizabal gegen Frankreich vom 17.1.2006 [Beschw. Nr. 51431/99] § 73; BGE 147 I 268 E. 5.1). Während das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage unstrittig ist, rügen die Beschwerdeführer die Würdigung der Verhältnismässigkeitsprüfung und tragen vor, dass die privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden (vgl. Beschwerde S. 8 f.).
4.8.3
Gemäss Bundesgericht besteht das öffentliche Interesse an der vorläufigen Aufnahme darin, dass diese Massnahme, grundsätzlich für eine unbestimmte Dauer, an die Stelle des Vollzugs einer Wegweisung tritt, wenn sich diese als undurchführbar erweist (Urteil BGer 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 6.1). Die vorläufige Aufnahme besteht neben der rechtskräftigen Wegweisung und stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar, sondern begründet einen provisorischen Status, der die Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz regelt, solange und soweit die Vollziehung der Wegweisung als unmöglich, rechtswidrig oder unzumutbar erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1, BGE 141 I 49 E. 3.5; BGE 138 I 246 E. 2.3; BGE 137 II 305 E. 3.1). Sie wird gem. Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG aufgehoben und die Wegweisung angeordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Umgekehrt nimmt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ab, je mehr sich abzeichnet, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit nicht angeordnet werden kann (Urteil BGer 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 6.1).
4.8.4
Vorliegend ist unumstritten, dass den Beschwerdeführern eine Wegweisung in ihr Heimatland nicht zugemutet werden kann und dies folglich bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 4.6.5). Ihr Aufenthalt in der Schweiz steht mithin nicht zur Diskussion. Nach dem Gesagten ermöglicht sodann ihr aktueller Status die Pflege ihres Familienlebens, da alle engen Familienmitglieder in der Schweiz leben. Insbesondere steht es ihnen frei, die Entwicklung ihrer Enkelkinder zu verfolgen. Ferner sind die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Pensionierung im Hinblick auf die Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle nicht mehr in gleichem Masse auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung angewiesen wie jüngere Personen. Ausserdem steht den Beschwerdeführen auch mit dem aktuellen Status weiterhin die Möglichkeit offen, sich um ihre soziale Integration zu bemühen und ihre Sprachkenntnisse zu erweitern. Ein überwiegendes privates Interesse am Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung liegt daher nicht vor. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung kann auf die gemachten Erläuterungen in Bezug auf die sprachliche (vgl. E. 3.1.2), soziale (vgl. E. 3.2.1) und berufliche Integration (vgl. E. 3.3.5) vollumfänglich verwiesen werden. Es konnte festgestellt werden, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ihre Integration in einer Gesamtbetrachtung in Anbetracht ihrer langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz nicht als hinreichend fortgeschritten angesehen werden kann. Daher ist es mit Art. 8 der EMRK vereinbar, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, nachdem ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer unzureichenden Integration gerechtfertigt werden kann (vgl. oben E. 1.6). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor.
5.1
Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (Grundsatz der Rechtsgleichheit) geltend. Sie rügen eine Ungleichbehandlung von vorläufig aufgenommenen Personen (Status F) gegenüber Personen, denen gemäss Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 vorübergehenden Schutz (Status S) gewährt wurde. Die Ungleichbehandlung zeige sich darin, dass Personen mit vorübergehendem Schutz nach fünf Jahren Aufenthalt bei fortbestehender Schutzgewährung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätten. Nach zehn Jahren könne ihnen zudem eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (Art. 74 Abs. 2 und 3 AsylG). Dieser Rechtsanspruch gelte hingegen nicht für Personen, die vorläufig aufgenommen würden. Dies obwohl die beiden Status im Wesentlichen identisch bzw. vergleichbar seien (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3.3 S. 10).
5.2
Das Bundesgericht hat sich erst kürzlich vertieft mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von Inhabern eines F-Ausweises gegenüber Inhabern eines S-Ausweises auseinandergesetzt (Urteil BGer 2C_611/2023 vom 23.4.2024). Es hielt fest, dass Inhaber eines S-Ausweises im Gegensatz zu Inhabern eines F-Ausweises zwar nach fünf Jahren einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Diese Berechtigung ende jedoch in dem Moment, in dem der vorübergehende Schutz durch den Bundesrat aufgehoben werde (vgl. Art. 74 Abs. 2 AsylG; Der vorübergehende Schutz wird dann vom Bundesrat aufgehoben, wenn sich die Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat normalisiert und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht mehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist [vgl. Botschaft vom 4.12.1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBI 1996 II 1, S. 7]). Was den Inhaber eines F-Ausweises betreffe, so habe er zwar nach fünf Jahren keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, aber die Behörden seien dennoch verpflichtet, das Gesuch vertieft zu prüfen, wenn er sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalte (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG); diese Bewilligung sei jedoch nicht an die Bedingung geknüpft, dass der allgemein gewährte vorübergehende Schutz bestehen bleibe (vgl. Art. 84 Abs. 4 AIG). Es könne daher nicht behauptet werden, dass der Status der S-Bewilligung unter diesem Gesichtspunkt günstiger sei als jener der F-Bewilligung (vgl. E. 4.5.3).
Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine abweichende Beurteilung der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden.
6.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat festgestellt hat, die Voraussetzungen für eine Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung seien unter Berücksichtigung der ungenügenden sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführer nicht erfüllt (vgl. E. 2). Mit seinem Entscheid verletzte der Regierungsrat weder Art. 8 EMRK noch Art. 8 Abs. 2 BV (vgl. E. 4.8.4 und 5.2). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7.1
Diesem Ausgang entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
7.2
Die Beschwerdeführer haben unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. auch § 75 VRP). Nachdem die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit mit den URP-Unterlagen ausgewiesen haben (vgl. URP und EL-Bezug Urteil BGer 4A_696/2016 vom 21.4.2017 E. 3.2) und auch nicht von einem geradezu aussichtslosen Verfahren gesprochen werden kann (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; VGE III 2022 192 vom 22.2.2023 E. 4.2.2), ist das Gesuch gutzuheissen.
7.3
Den Beschwerdeführern ist in der Person von Rechtsanwalt C.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) festgelegt, welcher im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht. Zudem sind die in § 2 des Tarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) zu beachten. Nach § 6 des Gebührentarifs kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 E. 4).
Die Beschwerdeführer reichten am 4. Dezember 2024 eine Honorarnote ein. Diese weist total 7.2 Aufwandstunden sowie Auslagen von Fr. 46.90 aus. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- und inkl. MwSt. wird ein Honorar von Fr. 1'996.50 geltend gemacht.
Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden, jedoch ist der Stundenansatz auf den vom Verwaltungsgericht akzeptierten zu korrigieren, was ein Honorar von Fr. 1'763.-- ergibt.
7.4
Im Rahmen der Gewährung von URP wird von einem Inkasso der Verfahrenskosten derzeit abgesehen. Die Beschwerdeführer haben diese sowie die Fr. 1'763.-- der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtpflege gewährt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen.
4. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt C.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'763.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- und Fr. 1'763.-- für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP).
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
7. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- das Volkswirtschaftsdepartement Kanton Schwyz (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 13. Februar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. März 2025
1
Art. 84n 2art. 84n 2art. 84n 2
Art. 84n 2art. 84n 2art. 84n 2
Art. 84n 2art. 84n 2art. 84n 2
Art. 84n 24art. 84n 24art. 84n 24
Art. 2 AIGart. 2 LEtrart. 2 LStrI
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 18 AIGart. 18 LEtrart. 18 LStrI
Art. 29 AIGart. 29 LEtrart. 29 LStrI
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
2C_589/2019
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
BVGer F-501/2018TAF F-501/2018TAF F-501/2018
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
BVGer F-501/2018TAF F-501/2018TAF F-501/2018
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 77a VZAEart. 77a OASAart. 77a OASA
Art. 77f VZAEart. 77f OASAart. 77f OASA
Art. 77f VZAEart. 77f OASAart. 77f OASA
Art. 77d VZAEart. 77d OASAart. 77d OASA
BVGer F-3956/2016TAF F-3956/2016TAF F-3956/2016
2C_195/2010
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
BVGer F-3332/2015TAF F-3332/2015TAF F-3332/2015
BVGer F-3956/2016TAF F-3956/2016TAF F-3956/2016
BGE 130 II 39ATF 130 II 39DTF 130 II 39
BVGer C-2240/2010TAF C-2240/2010TAF C-2240/2010
BGE 124 II 110ATF 124 II 110DTF 124 II 110
BVGer C-930/2009TAF C-930/2009TAF C-930/2009
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
BGE 124 II 110ATF 124 II 110DTF 124 II 110
BVGer C-351/2010TAF C-351/2010TAF C-351/2010
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
2C_195/2010
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 96n Satzung des Europaratesart. 96n Statut du Conseil de l’Europeart. 96n 3
Art. 96n 3art. 96n 3art. 96n 3
Art. 29n mit Anlage und Beilagenart. 29n avec annexe et addendaart. 29n 4
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 150 I 93ATF 150 I 93DTF 150 I 93
2C_157/2023
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 150 I 93ATF 150 I 93DTF 150 I 93
2C_157/2023
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 77d VZAEart. 77d OASAart. 77d OASA
2C_175/2020
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 77e VZAEart. 77e OASAart. 77e OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
2C_596/2023
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 150 I 93ATF 150 I 93DTF 150 I 93
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 150 I 93ATF 150 I 93DTF 150 I 93
2C_157/2023
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 150 I 93ATF 150 I 93DTF 150 I 93
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
2C_157/2023
2C_175/2020
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
2C_479/2023
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
2C_198/2023
BGE 150 I 93ATF 150 I 93DTF 150 I 93
2C_157/2023
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
2C_157/2023
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
BGE 141 I 49ATF 141 I 49DTF 141 I 49
BGE 138 I 246ATF 138 I 246DTF 138 I 246
BGE 137 II 305ATF 137 II 305DTF 137 II 305
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
2C_157/2023
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 4 AsylGart. 4 LAsiart. 4 LAsi
Art. 74 AsylGart. 74 LAsiart. 74 LAsi
2C_611/2023
Art. 74 AsylGart. 74 LAsiart. 74 LAsi
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 75 VRP
4A_696/2016
BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138
§ 75 VRP
§ 75 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF