III 2024 169
Kammergericht
28. März 2025Deutsch32 min
A. A.________ (nachstehend: Bauherr) ist Alleineigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks KTN _01 (3 ha 55 a 48 m2), C.________, Altendorf (nachstehend: Baugrundstück). Durch dieses Grundstück führt ein unterirdischer bzw. überdeckter Wasserlauf. Durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung hat sich diese Überdeckung teilweise gelockert, sodass Löcher und Einbrüche entstanden sind.
Source sz.ch
III 2024 169
Entscheid vom 28. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
gegen
Amt für Gewässer, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
Beigeladener,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Beigeladenes Amt,
Gegenstand
Umweltschutzrecht (Gewässerfeststellung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (nachstehend: Bauherr) ist Alleineigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks KTN _01 (3 ha 55 a 48 m2), C.________, Altendorf (nachstehend: Baugrundstück). Durch dieses Grundstück führt ein unterirdischer bzw. überdeckter Wasserlauf. Durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung hat sich diese Überdeckung teilweise gelockert, sodass Löcher und Einbrüche entstanden sind.
Aufgrund eines Hinweises stellten die Mitarbeiter des Bauamtes Altendorf zusammen mit dem Leiter Gewässer des Bezirks March am 16. Juni 2023 fest, dass der Bauherr wegen der Schadhaftigkeit der Überdeckung auf einer Länge von rund 20 m das Erdmaterial über dem Kanal sowie die Sandsteinplatten entfernt hatte. Auf den Seitenwänden des Wasserlaufs, welche aus Bruchsteinen bestehen, hatte er Magerbeton eingebracht. Er beabsichtigte zudem, auf diesem Beton-Bord neue Ersatzplatten aus armiertem Beton anzubringen und anschliessend den Kanal mit Humus und Erdreich wieder einzudecken. Es wurde auch bemerkt, dass die eingedolte Rinne beträchtlich Wasser führt.
B. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2023 untersagte der für das Ressort Umwelt und Sicherheit zuständige Gemeinderat dem Bauherrn per sofort sämtliche Bauarbeiten, für die keine baurechtliche Baubewilligung vorlag, und forderte ihn unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB auf, innert 30 Tagen beim Bauamt ein Baugesuch einzureichen.
Hiergegen erhob der Bauherr am 7. Juli 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung der Präsidialverfügung (Verfahren VB 142/23).
Mit Beschluss (RRB) Nr. 798/2023 vom 7. November 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verpflichtete den Bauherrn zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die vorgenommenen und noch geplanten Bauarbeiten am Gerinne auf dem Baugrundstück (Disp.-Ziff. 1). Dieser RRB wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter angefochten.
C. Nach einem Augenschein zweier Mitarbeiter des Amtes für Gewässer vom 20. November 2023 im Beisein des Bauherrn sowie Vertretern der Gemeinde und des Bezirks erliess das Amt für Gewässer am 23. Januar 2024 folgende Verfügung:
1. Gestützt auf Art. 2 GSchG i.V.m. § 7 Bst. d WV handelt es sich bei der D.________dole in Altendorf um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 2 GSchG.
Erwägungen
2.
Die D.________dole gilt auf seiner gesamten Länge als Fliessgewässer (siehe Karten in der Beilage).
3.-8. (..., Gebühren, lntegration in die Nutzungsplanung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
Hiergegen erhob der Bauherr am 13. Februar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen (Verfahren VB 34/2024):
1.
Die Verfügung zur Gewässerfeststellung des Amtes für Gewässer in Altendorf, Grundstück Nr. _01 Altendorf, vom 23. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass der Entwässerungskanal auf dem Grundstück Nr. _01 Altendorf kein Fliessgewässer darsteIlt.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
D. Mit RRB Nr. 740/2024 vom 24. September 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E. Gegen diesen RRB Nr. 740/2024 (Versand am 1.10.2024) erhebt der Bauherr mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 740/2024 vom 24. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Verfügung zur Gewässerfeststellung des Amtes für Gewässer in Altendorf, Grundstück Nr. _01 Altendorf, vom 23. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
3.
Es sei festzustellen, dass der Entwässerungskanal auf dem Grundstück Nr. _01 Altendorf kein Fliessgewässer darstellt.
4.
Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz sowohl für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren.
F. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat Altendorf verzichtet mit Schreiben vom 11. November 2024 auf eine Stellungnahme und weist gleichzeitig darauf hin, dass ein in der Beschwerde genannter Zeuge (Jg. 1932) bereits am ______ 2024 verstorben sei. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilt am 14. November 2024 ebenfalls seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit, da die Gewässerfeststellung nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle. Das Amt für Gewässer beantragt vernehmlassend am 22. November 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
G. Mit Replik vom 31. Januar 2025 erneuert der Beschwerdeführer seine Anträge unverändert.
H. Auf entsprechende Anfragen des verfahrensleitenden Richters vom 3. Februar 2025 erklärt das Sicherheitsdepartement am 11. Februar 2025 sein Desinteresse an der Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung. Der kommunale Bausekretär teilt mit Schreiben vom 10. Februar 2025 mit, dass eine öffentliche Verhandlung nicht als nötig erachtet werde, stellt aber eine Teilnahme für den Fall der Durchführung einer solchen in Aussicht.
Der Beschwerdeführer erklärt mit Schreiben vom 12. Februar 2025 sein Festhalten an einer öffentlichen Verhandlung.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2025 teilt das Amt für Gewässer sein Desinteresse an der Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung mit.
Eine schriftliche Stellungnahme zur Replik vom 31. Januar 2025 wurde weder von einer Vorinstanz noch von einer Beigeladenen eingereicht; ebensowenig ersuchten sie um die Fristansetzung zur Einreichung einer allfälligen Duplik zur Replik vom 31. Januar 2025.
I. Nach Terminabsprache mit dem Beschwerdeführer lud der verfahrensleitende Richter mit Verfügung vom 13. Februar 2025 zur öffentlichen Verhandlung vor unter Androhung der Säumnisfolgen. Das ARE teilte mit Schreiben vom 18. Februar 2025 seinen Verzicht auf eine Teilnahme an der Verhandlung mit.
J. Mit E-Mail vom 4. März 2025 informierte der verfahrensleitende Richter die Verfahrensbeteiligten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rund 50 Zuhörer angemeldet hatte.
K. Am 5. März 2025 fand die öffentliche Verhandlung in Anwesenheit des Gemeindevizepräsidenten sowie der stellvertretenden Bauamtsleiterin Altendorf sowie zahlreicher Zuhörer statt. Gegen den mit der Vorladung vom 13. Februar 2025 dargelegten Ablauf der Verhandlung sowie die weiteren Verfahrensmodalitäten wurde nicht remonstriert. Der Beschwerdeführer gab Plädoyernotizen zu den Akten und illustrierte seine Ausführungen mit Beilagen, die er auch schon mit seinen schriftlichen Eingaben eingereicht und/oder bezeichnet hatte. Seitens der Gemeinde Altendorf wurde auf eine Duplik verzichtet. Die übrigen Verfahrensbeteiligten bleiben androhungsgemäss mit ihrem Vortrag ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) sind gegeben. Das Sicherheitsdepartement lässt seinen vernehmlassend angebrachten Vorbehalt des Nichteintretens unbegründet.
1.2
Das Amt für Gewässer spricht in seiner Verfügung vom 23. Januar 2024 von "der D.________dole in Altendorf" (Disp.-Ziff. 1) und hält fest "Die D.________dole gilt auf seiner [ihrer] gesamten Länge als Fliessgewässer" (Disp.-Ziff. 2; vgl. vorstehend Ingress lit. C). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist genau besehen allerdings nur die D.________dole, soweit sie das Grundstück KTN _01 des Beschwerdeführers beschlägt (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 13.2.2024 Antrag Ziff. 2; angefochtener RRB E. 2, E. 2.4, E. 4, E. 5). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Qualifikation der D.________dole auf KTN _01 bzw. des fraglichen Gewässers nicht unbesehen deren Fortsetzung berg- (Zuflussbereich) wie talwärts (Abflussbereich) vorgenommen werden kann.
2.1
Das Amt für Gewässer führte am Montag, 20. November 2023, eine Begehung vor Ort durch, weil aufgrund des Kartenmaterials nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es sich beim eingedolten Wasserlauf auf dem Baugrundstück um ein Fliessgewässer im rechtlichen Sinn handelt. Einleitend wird erwähnt, dass es am Wochenende vor der Begehung "regnerisch" gewesen sei. Als Fazit der Begehung wurde in der Aktennotiz vom 27. November 2023 zur Begehung unter Abdruck der Landeskarte 1953 (und früher) festgehalten, aufgrund der Nachweise in den historischen Karten und des Umstands, dass der Nachweis einer stetigen ähnlichen Wasserführung in den Schächten entlang des vermuteten Verlaufs habe erbracht werden können, liege der Schluss nahe, dass es sich um ein Fliessgewässer im Rechtssinne handle. An Bauarbeiten seien weder die Sohle noch die Seitenwände der Dolung verändert worden. Es handle sich somit nicht um einen vollständigen Ersatz der Eindolung. Es seien auch noch keine Terrainveränderungen ausgeführt, sondern erst geplant worden.
2.2
Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB einen Augenschein als nicht erforderlich erachtet (E. 1). Er schloss im Weiteren im Wesentlichen aus Kartenmaterial auf das Bestehen eines früheren natürlichen oberirdischen Fliessgewässers von der Parzelle "E.________" (KTN _02) durch das Gebiet "F.________" (KTN _03), bei KTN _04 und KTN _05 zweimal unter der G.________strasse hindurch und mit Mündung in den H.________bach. Ab 1954 fehle das besagte Gewässer auf den Kartenwerken. Die Bestockung sei auf dem Luftbild 1944 deutlich zu erkennen (E. 4.2). Der heutige Verlauf des Gewässers weiche nur minimal von dem in den Karten von 1889 bis 1953 eingezeichneten Verlauf ab. Aus der geringfügigen Abweichung könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich beim Wasserlauf und dem kartierten Fliessgewässer um zwei unterschiedliche "Gewässer" handle. Wie das Amt für Gewässer zutreffend ausgeführt habe, sei das besagte oberirdische Fliessgewässer offenbar ab 1953 eingedolt worden und fliesse seither unterirdisch. Der Verlauf sei aber nahezu identisch. Auf den Fotos der Begehung vom 20. November 2023 sei im offenen Gelände auch eine deutliche Geländemulde erkennbar, wo das Gewässer ursprünglich offen geflossen sei. Zudem seien die vom Amt für Gewässer begutachteten Schächte entlang des nun eingedolten Gewässers alle wasserführend. Auch der vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück KTN _02 gefundene weitere Schacht "O" sei offensichtlich wasserführend, was die Argumentation des Amtes für Gewässer stütze, wonach das ursprünglich offen fliessende Gewässer etwas oberhalb des Gebietes "E.________" entspringe (E. 4.3). Für die Qualifikation als oberirdisches Gewässer spiele es grundsätzlich keine Rolle, wie das Wasser ins Wasserbett gelange und welche Eigenschaft es vor dem Eintritt ins Wasserbett aufweise (E. 4.4.). Ebenso spreche der Umstand, dass das Gewässer heute in einem von Menschen erbauten bzw. künstlich angelegten Bachbett bzw. Kanal fliesse, nicht gegen die Qualifikation als Gewässer (E. 4.5).
2.3
Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unzureichende Beweiswürdigung geltend (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 10). Es betrifft dies namentlich die von der Vorinstanz auf den Landeskarten und Luftbildern gemachten Feststellungen.
Er bringt vor, über das Baugrundstück führe seit Menschengedenken ein Entwässerungskanal. Als solcher führe er das Drainagewasser aus der Geländemulde, in welcher er sich befinde, ab. Nicht umsonst sei er bisher nicht als Fliessgewässer festgestellt worden. Er sei zwischen 50 cm und 60 cm breit und zwischen 40 cm bis 50 cm hoch. Er sei eingebettet und mit Sandsteinplatten und darüber liegendem Erdmaterial eingedeckt, so dass er im Normalzustand eingebettet in die Wiese nicht sichtbar sei. Die Eindeckung sei durch die Bewirtschaftung verschoben und verrückt worden. Deshalb sei die Eindolung auf einer Länge von 20 m offen gelegt worden für die Reparatur. Die Bruchsteinränder würden mit Magerbeton verstärkt; statt Bruchsteinplatten seien Betonplatten vorgesehen. Nach dem Überdecken der Betonplatten mit Erdmaterial werde das Gelände gleich aussehen wie bisher (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9; Plädoyernotizen S. 1 mit Hinweis auf Beilage VB 6). Die auf den Landeskarten bis 1953 eingezeichneten blauen Striche hätten nichts mit Fliessgewässern zu tun; es sei nicht bekannt, wie es für eine kurze Zeit zu diesen blauen Strichen gekommen sei. Nach 1953 sei eine komplette Neuaufnahme der Landeskarte erfolgt, wobei die Entwässerungsgräben nicht mehr aufgenommen worden seien. Auf dem aussagekräftigsten Luftbild von 1932 sei auf der ganzen Länge gerade kein Gerinne erkennbar. Bei der als Gerinne gedeuteten Darstellung handle es effektiv um einen ersichtlichen Fuss- und Fahrweg (Wasenweg [Wasen = Grünland, Feuchtgebiet], vgl. Plädoyernotizen S. 2), welcher die Liegenschaft "Gmeindland" erschlossen habe und der auf 40 bis 50 Metern parallel zum heute noch bestehenden Entwässerungskanal verlaufen sei. Die auf den Karten und Luftbildern erkennbare Bestockung lasse keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein eines Fliessgewässers zu; es handle sich um einen "Lebhag".
Die Fotos zum Begehungsprotokoll vom 20. November 2023 liessen keine Rückschlüsse zu. Es lasse sich erkennen, dass in die drei geöffneten Schächte Drainagerohre einmündeten. Allerdings habe man den Schacht "0" nicht geprüft (Beilage VB 5), in welchen drei Einlaufrohre führten. Wenn die besichtigten Schächte wasserführend gewesen seien, erkläre sich dies mit den vorausgegangenen Regenfällen. Ansonsten führe das Drainagesystem wenig bis gar kein Wasser. Handelte es sich vorliegend um ein Fliessgewässer, so müsste entsprechend jede Meteorwasserleitung und Abwasserleitung ein Fliessgewässer sein (vgl. auch Beschwerde S. 12).
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem unter Hinweis auf das Urteil BGer 1C_553/2019 vom 17. Mai 2021 auch eine unrichtige Rechtsanwendung (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 11). Das Bundesgericht habe in jenem Fall das Vorliegen eines Fliessgewässers verneint, da es keine Anhaltspunkte für die Existenz eines vormals oberirdischen Gewässers im fraglichen Gebiet gegeben habe. Dass die fragliche Entwässerung vorliegend nie ein eigentliches Fliessgewässer gewesen sei, sondern immer nur eine Entwässerung der anliegenden Grundstücke, könne von Drittpersonen bezeugt werden.
Die Kriterien des Amtes für Gewässer seien "frei erfunden" und ohne Rechtsgrundlage. Das wichtigste Kriterium "natürlicher Abfluss von Wasser" fehle (Plädoyernotizen S. 2). Das Gerinne bzw. die Röhren seien von Menschenhand geschaffen und nicht natürlich; jedes Meteorwasser erfülle dieses Kriterium auch. Für ein Fliessgewässer fehle es auch an einem Ursprungsbach oder einer Quelle: es beginne vorliegend beim Schacht "0" bzw. den dortigen Zuleitungsrohren.
Verletzt werde auch die Eigentumsgarantie (S. 13 f. Ziff. 12). Mit der vorliegenden Gewässerfeststellung solle wohl der Beschwerdeführer bzw. dessen Grundstück ohne vernünftigen Grund offensichtlich ruiniert werden, weil damit verbunden mit einer Offenlegung und Revitalisierung dieses "Gewässers" zu rechnen sei (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Zudem bestünden Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Düngemitteln, womit das Grundstück nur noch erschwert landwirtschaftlich nutzbar wäre. Auch würde ein Neu- oder Umbau des sich nahe beim Entwässerungskanal befindenden Ökonomiegebäudes erschwert. Die Gewässerfeststellung erfolge auch willkürlich (S. 14 f. Ziff. 13).
Mit der schriftlichen Replik und anlässlich der öffentlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer nichts vor, was nennenswert über die bereits mit der Beschwerde gemachten Ausführungen hinausging.
2.4
Strittig ist, ob der eingedolte Wasserlauf als Fliessgewässer zu qualifizieren ist oder nicht.
3.1.1
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 bezweckt gemäss dessen Zweckbestimmung den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen (Art. 1 Einleitungssatz GSchG).
Das GSchG gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). Der Begriff der "Gewässer" wird weder im GSchG noch in der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 definiert (Thurnherr, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG WBG Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 2 N 5). Ebenso wenig definieren das kantonale Wasserrechtsgesetz (KWRG; SRSZ 451.100) vom 11. September 1973 oder die kantonale Wasserverordnung vom (WV; SRSZ 451.111) vom 23. Juni 2020 den Gewässerbegriff. Wie der Regierungsrat festhält, ist auch kantonal vom bundesrechtlichen Begriff des Gewässers im Sinne von Art. 2 GSchG auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3).
3.1.2
Art. 4 lit. a bzw. lit. b GSchG definieren ein oberirdisches bzw. unterirdisches Gewässer als "Wasserbett mit Sohle und Böschung so wie die tierische und pflanzliche Besiedlung" bzw. als "Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht".
Nicht Bestandteil der Sohle sind Flächen, die zeitweilig, z.B. aufgrund von Überschwemmungen, unter Wasser stehen (Thurnherr, a.a.O., Art. 4 GSchG N 7). Unerheblich ist grundsätzlich, ob das Bett ständig Wasser führt. Ausgenommen werden nach der Lehre einzig Gewässer, die nur bei ganz aussergewöhnlichen Witterungslagen auftreten (Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 E. 5.2 [nicht publ. E. in BGE 146 II 134]; Thurnerr, a.a.O., Art. 2 GSchG N 10 und Art. 4 N 5). Der Gewässerbegriff geht auch nicht von einer gewissen Mindestlänge oder Mindestbreite aus. Auch kleine und sehr kleine Gewässer sind Gewässer i.S.v. Art. 2 GSchG bzw. oberirdische Gewässer i.S.v. Art. 4 lit. a GSchG (Urteil BGer 1C_539/2021 vom 15.11.2022 E. 6.2). Der Qualifikation als oberirdisches Gewässer steht auch nicht entgegen, dass ein (Fliess-)Gewässer auch der Entwässerung von Grundstücken dient. Es ist im Gegenteil charakteristisch für ein Fliessgewässer, dass es als Vorfluter für sein Einzugsgebiet dient. Die Sicherstellung der Entwässerung gehört zu den natürlichen Gewässerfunktionen (Urteil BGer 1C_539/2021 vom 15.11.2022 E. 6.4).
3.1.3
Laut BGE 107 IV 63 (E. 2) ist der Begriff des Gewässers nicht gleichbedeutend mit demjenigen des Wassers. Vielmehr hat er einen engeren, auf den Wasserhaushalt der Natur bezogenen Sinngehalt. So folgt schon aus den Schutzfunktionen, dass dem Gesetz nur Wasser als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs unterstellt werden wollte. Ob dieses auf oder unter der Erde, in einem natürlichen oder einem künstlichen Bett (Kanälen, Becken usw.) fliesst oder steht, ist solange belanglos, als es in jenem Kreislauf bleibt. Wo es jedoch aus diesem ausgeschieden, von ihm abgesondert wird, wie das gerade bei Abwässern der Fall ist, die in Kanalisationen und Kläranlagen geleitet werden, um die natürlichen biologischen Verhältnisse des Wasserhaushaltes vor Verunreinigung zu schützen, bzw. jene Verhältnisse durch besondere Behandlung des abgesonderten Wassers wiederherzustellen, da hat man es nicht mit Gewässern im Sinne des GSchG zu tun, die dem besonderen Schutz dieses Gesetzes unterstehen (vgl. Urteile BGer 1C_539/2021 vom 15.11.2022 E. 6.3; 1C_553/2019 vom 17.5.2021 E. 3.1.2 [i.Sa. Wohnüberbauung Burgmatt, Küssnacht]). Unter die oberirdischen Gewässer fallen auch überdeckte und eingedolte Gewässer (ebenda).
3.1.4
Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Ausnahmen können von der zuständigen Behörde unter anderem bewilligt werden bei kleinen Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (Art. 38 Abs. 2 lit. d GSchG) oder den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Als Entwässerungsgraben (Drainage) bezeichnet man einen künstlich angelegten Wasserlauf, der nur dem Abfluss des bei Niederschlag anfallenden Regenwassers dient (EGV-SZ 2011 C 3.1 E. 3.3).
3.2.1
Das Amt für Gewässer als Fachbehörde ist gemäss § 7 Abs. 2 lit. d WV zuständig für die Feststellung, ob ein Gewässer im Sinne von Art. 2 GSchG vorliegt.
Der Meinung von Fachstellen kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Darauf dürfen die Rechtsmittelbehörden zum einen grundsätzlich abstellen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die Fachbehörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 149). Zum andern auferlegt sich das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 E. 3.2; VGE III 2018 66 vom 11.9.2018 E. 3.3.2; VGE III 2014 29 vom 18.7.2014 E. 3.1; VGE III 2013 25 vom 25.6.2013 [je betr. Amt für Umweltschutz]; VGE III 2018 93 vom 12.2.2019 E. 3.4.5; VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 E. 6.7.2 f. [je betr. Amt für Wald und Naturgefahren]).
3.2.2
Das Amt für Gewässer hat bei seiner Beurteilung für die Gewässerfeststellung folgende Kriterien definiert (Verfügung vom 23.1.2024 E. 3.3):
a) Vorhandensein auf historischen Kartenwerken (Siegfriedkarte, Landeskarte);
b) Vorhandensein auf historischen Luftbildern;
c) Entspricht der heutige Verlauf demjenigen der historischen Unterlagen;
d) Kann aufgrund der Topographie ein Einzugsgebiet festgelegt werden;
e) Hat das Gewässer eine häufige oder permanente Wasserführung;
f) lst ein Gerinne bzw. eine Sohlenform erkennbar.
Hierbei handelt es sich grundsätzlich um sachbezogene und sachgerechte Kriterien. Dem Beschwerdeführer ist indes beizupflichten, dass als wasserbezogene Kriterien die Frage des Ursprungs bzw. eines Fliessgewässers und Art dieses Ursprungs wie auch der Abfluss des Gewässers nicht ausgeblendet werden dürfen. Drainagen ist es eigen, dass auch sie regelmässig ein Gerinne und eine Sohlenform erkennen lassen. Zudem verfolgen Drainagen gerade den Zweck, dem drainagierten Wasser anders als vom natürlichen Kreislauf vorgesehen eine andere zweck- und zielorientierte Richtung zu geben.
3.3
Die Vorinstanzen (Amt für Gewässer; Regierungsrat) haben gestützt auf die von ihnen deklarierten Unterlagen (Kartenwerke, historische Luftbilder), d.h. im Wesentlichen auf allgemein zugänglichen Unterlagen ihre Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Von einem Augenschein konnte der Regierungsrat angesichts der Begehung des sachkompetenten Amtes für Gewässer vor Ort grundsätzlich ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers absehen.
3.3.1
Die Siegfriedkarte von 1889 weist den von den Vorinstanzen beschriebenen Verlauf des vorliegend strittigen Gewässergerinnes aus, ab dem Gebiet E.________ in ost-nord-östlicher Richtung durch die Talmulde des F.________, über das Baugrundstück, anschliessend ein erstes Mal unter der G.________strasse durch und nach rund 150 m ein zweites Mal, um anschliessend in den H.________bach einzumünden.
Klar ist, dass bereits auf der Siegfriedkarte die blaue Farbe den Gewässern vorbehalten war und blaue Linien Bachläufe darstellen (vgl. Zeichenerklärung zum topographischen Atlas der Schweiz, 1873 [greifbar via www.swisstopo. admin.ch/ de/Siegfriedkarte]). Auf sämtlichen weiteren Kartenausgaben bis und mit 1953 findet sich dieser Bachlauf.
Unerfindlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die auf der Karte eingezeichneten blauen Striche hätten nichts mit Fliessgewässern zu tun. Eine einleuchtende alternative Bedeutung ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer aus naheliegendem Grund auch nicht ins Feld geführt.
Die Vorinstanzen haben allerdings offensichtlich die Differenz zwischen der Karte aus dem Jahr 1889 und derjenigen ab dem Jahr 1920 bis 1953, welche neu ein verlängertes Fliessgewässer ab der Höhenlage von rund 600 m.ü.M. bis rund 660 m.ü.M. zeigt (vgl. die beiden abgedruckten Ausschnitte aus der Siegfriedkarte), übersehen oder ihr keine Bedeutung beigemessen. Es kann einerseits angenommen werden, dass dieser Wasserlauf (im steileren Gelände) 1889 kartiert worden wäre, wenn er damals bereits bestanden hätte. Anderseits ist aber namentlich angesichts der Topographie mit einer praktisch fehlenden Muldenform nicht anzunehmen, dass dieser Gewässerverlauf (erst) zwischen 1889 und 1920 auf natürliche Weise entstanden ist.
3.3.2
Des Weiteren kann eine Übereinstimmung des Verlaufs bzw. der Begrenzung dieses "neuen" Gewässerabschnittes mit den Positionen der Schächte 0 und 1 nicht in Abrede gestellt werden. Die Annahme ist daher berechtigt, dass die ab 1920 kartierte Verlängerung im Zeitraum von 1889 bis 1920 künstlich, d.h. von Hand angelegt wurde. Die einzige plausible Erklärung für diese Anlage dürfte in einer beabsichtigten Entwässerung des Geländes gesehen werden. Unbestritten ist jedenfalls, dass keine Quelle für das Rinnsal weder in diesem Oberlauf noch an einer tiefer gelegenen Stelle, namentlich am auf der Karte 1889 ausgewiesenen Gerinneanfang, erkannt wurde bzw. aktenkundig ist. Wenn in der (mitangefochtenen) Verfügung des Amtes für Gewässer vom 23. Januar 2024 unter Bezugnahme auf das historische Kartenwerk von einem "Entspringen" die Rede ist (E. 3.4; ebenso angefochtener RRB E. 4.3, vgl. vorstehend E. 2.2), darf dies nicht mit einer Quelle gleichgesetzt werden.
Aus der Verzeichnung eines Gerinnes bereits auf der ersten Siegfriedkarte 1889 kann folglich nicht ohne weiteres auf ein vorbestehendes natürliches Fliessgewässer geschlossen werden. In früheren Zeiten war es (aus technischen und kostenmässigen Gründen) 'gang und gäb', offene Entwässerungsgräben anzulegen, bekannt namentlich auch im Zusammenhang mit den von Hand angelegten Grabensystemen in Moorgebieten zwecks Entwässerung und Trockenlegung zur besseren Torfgewinnung (vgl. u.a. Pro Natura, Moorregeneration Rothenthurm - Neue Etappe der Bauarbeiten [Moorregeneration Rothenthurm | Pro Natura]).
3.4.1
Das strittige Gerinne im bereits 1889 kartierten Bereich liegt in einer mässig steilen Geländekammer (rund 18 %). Es liegt durchaus in der Natur der Sache, dass sich bei (starken) Niederschlägen das Regenwasser (bereits in früheren Zeiten) in der Muldensohle sammelte und je nach Intensität des Niederschlags mehr oder weniger schnell versickerte, mangels eines natürlichen Gerinnes keinen kontrollierten Abfluss hatte und somit insbesondere die Bewirtschaftung erschweren konnte, zumal infolge die Mulde infolge ihrer Nordostausrichtung der Mulde weniger schnell austrocknen konnte/kann. Hinzu kommt, dass das Wohnhaus auf dem Baugrundstück, das sich nach wie vor an der gleichen Stelle wie im Jahr 1889 befindet, in einer Gefahrenzone gelb (geringe Gefährdung) liegt wie auch ein von dort entlang der G.________strasse (und diese umfassend) talwärts führender Streifen (dieser teils auch in einer Gefahrenzone mittlerer Gefährdung). Er erscheint mithin nicht als unplausibel, dass diese Gründe bereits vor 1889 frühere Eigentümer/Bewirtschafter veranlasst haben, einen - wenn auch noch primitiven, offenen Entwässerungskanal zu bauen. Damit konnte das - im Wesentlichen nur bei Niederschlag anfallende Wasser - gleichzeitig kontrolliert am Haus vorbeigeführt werden. So anerkennen auch die Vorinstanzen immerhin, dass es sich beim Wasserlauf auf KTN _01 "(zumindest teilweise) um Drainagewasser des umliegenden Wieslands handelt" (angefochtener RRB E. 5).
3.4.2
Auf dem westlich angrenzenden Grundstück KTN _03 weist das WebGIS-SZ in der Geländemulde/Tal des F.________ vier gefasste Quellen (Trinkwasser) aus (vgl. obige Landeskarte 1:25'000: kleine blauweisskartierte Kreise). Über Zeit und Umstände dieser Fassungen ist nichts bekannt. Sie blieben von den Vorinstanzen unbeachtet.
Die beiden westlichen Fassungen (vgl. via WebGIS-SZ > Umweltschutz/Lärm > Gewässerschutzkarte > gefasste Quelle mit dazugehörigen Datenblättern) weisen die eine (westliche) drei Fassleitungen mit einem Ertrag von 15 l/min bis 30 l/min, die andere (östliche) zwei Fassleitungen mit einem gleichen Ertrag auf, von den beiden östlichen die eine (westliche) eine Fassleitung mit einem Ertrag von 2 l/min bis 5 l/min, die andere (östliche) ebenfalls eine Fassleitung mit einem Ertrag von 3 l/min. Vergleichsweise kann auch die im nördlichen Bereich von KTN _02 gelegene Fassung erwähnt werden (vgl. obige Landeskarte 1:25'000) mit zwei Fassleitungen und einem Ertrag von 10 l/min bis 25 l/min.
Die erheblichen Schwankungen der Quellergiebigkeiten auf tiefem Niveau widerspiegeln einerseits die Abhängigkeit von den Niederschlägen und das Fehlen einer kontinuierlich Wasser liefernden Quelle. Zum andern bestätigt sich die Annahme, dass sich das flächig über die Hänge abgeleitete Niederschlagswasser natürlicherweise in der Mulde sammelt(e) mit den erwähnten nachteiligen Folgen für die Bewirtschaftung und dem entsprechenden Bedürfnis nach einer Entwässerung.
3.5.1
Zutreffend ist, dass auf den Karten ab 1954 der vorliegend strittige Bachlauf nicht mehr verzeichnet ist. Hierbei handelt es sich nicht um ein gewissermassen singuläres Verschwinden aus dem Kartenwerk. Vielmehr fällt auf, wie der Beschwerdeführer selber festhält (Beschwerde S. 9), dass in der näheren (und weiteren) Umgebung - aber nicht nur - auch andere Bachläufe auf der Landeskarte nicht mehr ausgewiesen sind (so z.B. östlich des Baugrundstückes/G.________strasse Richtung Nordwesten; südlich des Fliegenbergs; ebenso im Bereich Meienberg [rund 800 m nordöstlich des Baugrundstücks; u.w.). Aus dem Verzicht auf die fortgesetzte Kartierung eines Gewässers kann nicht per se auf dessen Verschwinden oder Nichtexistenz geschlossen werden. Im konkreten Fall dürfte der Grund namentlich in der Eindolung des zwecks einer kontrollierten Entwässerung angelegten offenen Gräbchens gesehen werden.
3.5.2
Den Luftbildern (swisstopo, swissimage Zeitreise; vgl. auch RR-act. II/03 [Mail des Amtes für Gewässer vom 14.3.2024 mit Abdruck Luftbild 1932]) lässt sich das Gerinne nur vermutungsweise entnehmen (Aufnahmen ab 1932 bis 1959); die Aufnahmen sind zu wenig aussagekräftig. Dies gilt auch für die Bestockung, die allenfalls ansatzweise, aber kaum deutlich erkennbar ist.
Der Beschwerdeführer anerkennt für die Aufnahme 1932 die Erkennbarkeit einer "leichte[n] Vertiefung in der geschlossenen Wiesenfläche". Im Verbund mit dem erwähnten Kartenmaterial sprechen auch mehr Argumente gegen eine Deutung als Fuss- und Fahrweg bzw. "Wiesenweg", dies namentlich angesichts der bereits damals in geringer Nähe verlaufenden Fahrwege sowie des auf den Karten bis 1952 ausgewiesenen (Fuss-)Weges, der auf dem Baugrundstück von der G.________strasse her zum grössten Teil auf den Luftaufnahmen ebenfalls erkennbar parallel zum Gerinne verläuft. Gleichwohl lässt sich aufgrund der Luftbilder insbesondere kein Rückschluss auf die Genese und die Qualifikation des möglichen Gerinnes als natürlich entstanden oder als künstlich angelegte Drainage ziehen.
Wenn ab 1953 kein Rinnsal mehr erkennbar ist, spricht dies nur, wie auch die Vorinstanzen annehmen, dafür, dass es zwischen 1920 und 1953 eingedolt worden sein muss.
3.6
Für eine künstliche Anlage des Gerinnes spricht einerseits die fotographisch dokumentierte seitlich angebrachte Sicherung des Gerinnes mit losen Bruchsteinen, welche gleichzeitig den seitlichen Zufluss des sich in der Mulde sammelnden Regenwassers ermöglichen. Anderseits scheinen auch die fünf Schächte mit den jeweiligen ebenfalls fotographisch dokumentierten Zuflussrohren nur im Zusammenhang mit einer künstlichen Anlage im Rahmen der Eindolung zwecks kontrollierter Entwässerung des fraglichen Geländes Sinn zu machen. Fraglich ist, ob aus in den Schächten angetroffenem Wasser auf eine mehr oder weniger stetige Wasserführung im Gerinne bzw. in der Dole geschlossen werden kann. Ebenfalls fraglich ist, ob der Schluss von Verfärbungen der Steine in der Dolung auf das regelmässige Vorhandensein von Wasser richtig ist (vgl. Aktennotiz vom 27.11.2023/rev. 19.12.2023 zur Begehung vom 20.11.2023 S. 4), nachdem die Eindolung bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehen dürfte und nach der aus der Laiensphäre gewonnenen Erfahrung auch bloss ein feuchtes Umfeld zu Verfärbungen, Moosbildungen etc. führen kann. Soweit laut der Gewässerfeststellung vom 11. März 2024 die "massive Sicherung der Ufer und der Sohle" als Indiz dafür gewertet wird, dass eine ständige Wasserführung vorliegt und Erosionen vorgebeugt werden soll, kann dem deshalb nicht gefolgt werden, weil sich in diesem Fall bereits in weit zurückliegender Zeit zwangsläufig ein klar erkennbares Bachbett hätte herausbilden müssen. Dies kann aufgrund der frühen Luftbilder jedoch nicht gesagt werden.
3.7
Was die Wegführung des Wassers anbelangt, spricht nichts gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, dass das jeweilige Wasser mittels der eingedolten und wesentlich geradlinigen Wasserführung drainagiert in den H.________bach eingeleitet wird. Diesbezüglich ist anzufügen, dass von den Vorinstanzen weder geltend gemacht wird noch aktenkundig ist, dass im H.________bach bis anhin Verschmutzungen festgestellt werden konnten, die zudem aus der D.________dole stammen müssten, soweit diese über das Grundstück des Beschwerdeführers führt.
3.8
Zusammenfassend ist in Berücksichtigung des Kriterienkatalogs des Amtes für Gewässer Folgendes festzuhalten und sind folgende Schlüsse zu ziehen:
- Weder die Kartenwerke noch die historischen Luftbilder ergeben ein hinreichend deutliches Bild.
- Auf der Siegfriedkarte ist im fraglichen Bereich ein Gerinne kartiert: dieses hat jedoch zwischen der Ausgabe von 1889 und derjenigen von 1920 bergwärts eine Erweiterung erfahren. Eine natürliche Erweiterung erscheint anhand der Topographie als wenig wahrscheinlich. Es ist vielmehr von einer künstlichen Anlage auszugehen, deren Sinn und Zweck nur in einer Hangentwässerung gesehen werden kann.
- Der Verlauf der heutigen Eindolung entspricht zwar dem kartierten Verlauf. Diese Übereinstimmung hat jedoch wenig Aussagekraft hinsichtlich der Frage, ob es sich um ein natürliches Gerinne handelt oder ein von Hand erstelltes Gerinne zwecks Entwässerung des Geländes.
- Es fehlt eine Quelle und/oder ein mehr oder weniger definierbarer Anfangsbereich des Gerinnes.
- Aufgrund der Topographie (Tal/Mulde) lässt sich zwar durchaus ein gewisses Einzugsgebiet feststellen. Doch ist dieses Einzugsgebiet zu klein dimensioniert, als dass es zur Bildung eines Fliessgewässers mit permanenter Wasserführung führen könnte. Hierfür sprechen auch die je geringen Ergiebigkeiten der vier Quellfassungen auf dem Grundstück.
- Hingegen liegt es nahe, dass sich das Hangwasser - namentlich bei mehr oder weniger heftigen Niederschlägen - in der Talmulde sammelte und dies zwecks besserer Bewirtschaftung zur Anlegung eines Drainagegerinnes führte. Wenn dieses anfänglich offen angelegt wurde, lässt sich dies mit den früheren (bescheidenen) technischen und ökonomischen Möglichkeiten ohne weiteres rechtfertigen.
- Insofern war es auch sinnvoll, die bergwärtige Erweiterung des Gerinnes/ Drainage an eine bereits bestehende anzuknüpfen.
- Die fünf Schächte (jeweils mit Einleitungsrohren) entlang der Eindolung können nur die Funktion der Sammlung des Umgebungswassers und dessen Weiterleitung haben. Mit den aus Bruchsteinen gebildeten Seitenwänden der Eindolung wird die Durchlässigkeit für das zufliessende (auch versickerte) Hangwasser mit einfachen Mitteln gewährleistet.
- Die Sohlenkonform ist vorliegend bzw. bei einem von Hand erstellten Gerinne als Abgrenzungskriterium ungeeignet.
- Allein aufgrund des in den Schächten angetroffenen Wassers und der Verfärbung der Bruchsteine der Dole kann nicht auf eine stete Wasserführung geschlossen werden.
- Mit der eingedolten Wasserführung auf die andere Seite der G.________strasse und zurück kann auch der teilweisen Situierung des Baugrundstücks (und des Wohngebäudes) in der Gefahrenzone Rechnung getragen werden. Auch wenn die Ausscheidung von Gefahrenzonen neueren Datums ist, waren ältere Generationen mit den entsprechenden Naturgefahren nicht weniger konfrontiert und für entsprechende Abwehrmassnahmen besorgt.
Insofern kann insgesamt gesagt werden, dass die wohl einstmals künstliche Anlage des Gerinnes und dessen spätere Eindolung vom Bemühen und Anliegen geprägt waren, der durch Regenfälle temporär erschwerten oder allenfalls gar verunmöglichten Bewirtschaftung des Grundstückes zu begegnen, indem das (Regen-)Wasser kontrolliert gesammelt und über bzw. durch das Grundstück bis in den H.________bach abgeführt wurde. Insofern muss auch gesagt werden, es sei dem "normalen" Kreislauf entzogen worden.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene RRB ist aufzuheben unter gleichzeitiger Feststellung, dass es sich bei der D.________dole auf dem Grundstück KTN _01 Altendorf nicht um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 2 GSchG handelt.
3.9
Anzufügen ist, dass Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Grundsätzlich geniessen alle Gewässer den gleichen Schutz. Dabei reicht aus, dass schädliche Stoffe durch Einbringung oder Versickerung mittelbar in Gewässer eingebracht werden, wozu auch Abwasserläufe zählen, welche in offene Gewässer führen (vgl. Hettich/Tschumi, in: Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 6 N 17 mit Hinweis u.a. auf BGE 101 IV 419 E. 5).
4.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) sowie die Parteientschädigungen zu regeln und die Kosten und Entschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen.
Dispositiv
4.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und öffentliche Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Der Gemeinderat hat weder verfügt (vgl. vorstehend Ingress lit. C) noch vorliegend einen Antrag gestellt oder sich in der Sache geäussert, weshalb ihm kein Kostenanteil aufzuerlegen ist.
4.2.2 Gleichermassen hat der Kanton dem beanwalteten Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
4.3.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden neu dem Kanton auferlegt.
4.3.2 Dem bereits im regierungsrätlichen Verfahren beanwalteten Beschwerdeführer ist für seine dortigen Aufwendungen sowie unter Beachtung der vorerwähnten Bemessungskriterien des GebTRA, der indes für die Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden einen Honorarrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.- (§ 15 GebTRA) vorsieht, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Die Gemeinde trifft analog dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder eine Kosten- noch eine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde sowie in Feststellung, dass es sich bei der D.________dole auf dem Grundstück KTN _01 Altendorf nicht um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 2 GSchG handelt, wird der angefochtene RRB Nr. 740/2024 vom 24. September 2024 aufgehoben.
2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden neu dem Kanton auferlegt.
2.2 Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Verfahren neu eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von Fr. 3'000.-- werden dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
3.2 Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- den Gemeinderat Altendorf (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das Amt für Gewässer (EB)
- das Amt für Raumentwicklung (EB)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. April 2025
1
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
1C_553/2019
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
Art. 2n 5art. 2n 5art. 2n 5
Art. 2n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 2n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 2n 5
Art. 2n mit Anhangart. 2n avec annexeart. 2n 5
Art. 2n ISVSart. 2n ISVSart. 2n 5
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
Art. 4n 5art. 4n 5art. 4n 5
Art. 4n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 4n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 4n 5
Art. 4n mit Anhangart. 4n avec annexeart. 4n 5
Art. 4n ISVSart. 4n ISVSart. 4n 5
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
1C_539/2021
1C_539/2021
BGE 107 IV 63ATF 107 IV 63DTF 107 IV 63
1C_539/2021
1C_553/2019
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
EGV-SZ 2011 C 3.1
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
Art. 6 GSchGart. 6 LEauxart. 6 LPAc
Art. 6n mit Anhangart. 6n avec annexeart. 6n 1
Art. 6n mit Briefwechselart. 6n avec échange de lettresart. 6n 1
BGE 101 IV 419ATF 101 IV 419DTF 101 IV 419
§ 72 VRP
§ 15 GebTRA
Art. 2 GSchGart. 2 LEauxart. 2 LPAc
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF