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Entscheid

III 2024 178

Kammergericht

28. März 2025Deutsch36 min

A. A.________ (Jg. 1979, C.________) reiste am 18. Februar 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. April 2011 trat das Bundesamt für Migration (BFM) - heute Staatssekretariat für Migration (SEM) - auf das Asylgesuch nicht ein und es wies ihn aus der Schweiz weg. Nach Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2011 lehnte das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2012 das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 12. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde erneut gut und wies die Sache wiederum zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch von A.________ ein weiteres Mal ab und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2016 ab. In der Folge wurde A.________ vom SEM aufgefordert, die Schweiz bis 8. September 2016 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er bis heute nicht nach.

Source sz.ch

III 2024 178

Entscheid vom 28. März 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung; Art. 14 AsylG; Nichteintretensentscheid)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1979, C.________) reiste am 18. Februar 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. April 2011 trat das Bundesamt für Migration (BFM) - heute Staatssekretariat für Migration (SEM) - auf das Asylgesuch nicht ein und es wies ihn aus der Schweiz weg. Nach Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2011 lehnte das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2012 das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 12. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde erneut gut und wies die Sache wiederum zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch von A.________ ein weiteres Mal ab und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2016 ab. In der Folge wurde A.________ vom SEM aufgefordert, die Schweiz bis 8. September 2016 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er bis heute nicht nach.

B. Am 24. September 2018 ersuchte A.________ beim SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs um vorläufige Aufnahme, was das SEM am 31. Oktober 2018 ablehnte. Eine beim Bundesverwaltungsgericht dagegen erhobene Beschwerde zog er zurück, worauf das Gericht am 29. November 2018 eine Abschreibungsverfügung erliess. Am 30. August 2019 stellte A.________ beim Volkswirtschaftsdepartement (VD) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998, was das VD mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ablehnte. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 11. August 2020 beantragte A.________ beim SEM, es sei die Unzulässigkeit / Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und mit Urteil vom 11. November 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde dagegen mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Auf ein von der Fürsorgebehörde der Gemeinde D.________ gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________ trat das VD mit Verfügung vom 23. August 2021 nicht ein.

C. Am 5. September 2023 reichte A.________ beim VD ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 entschied das VD:

1. Auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A.________ vom 5. September 2023 wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Auf die Erhebung von Kosten für diese Verfügung wird ausnahmsweise verzichtet.

3.

Gegen diese Verfügung besteht gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG keine Beschwerdemöglichkeit.

4.

(Zustellung).

Eine am 26. Juni 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 762/2024 vom 15. Oktober 2024 (Versand 22.10.2024) ab, soweit er darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen, wobei auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

D. Am 12. November 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Die Verfügung der Vorinstanz sei in Ziff. 1, 3 und 4 aufzuheben.

2.

Der Beschwerdegegner sei anzuweisen auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten.

3.

Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerdegegner anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten und es sei die Überstellung des Beschwerdeführers in die Notunterkunft E.________ zumindest bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen.

4.

Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

6.

Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.

Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

E. Mit Verfügung vom 13. November 2024 setzt der verfahrensleitende Richter den Vorinstanzen Frist an bis 25. November 2024, um zur beantragten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen, und bis 4. Dezember 2024, um eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

Mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf eine konkrete Antragstellung mit Bezug auf die beantragte vorsorgliche Massnahme wird verzichtet.

Mit Stellungnahme vom 22. November 2024 beantragt das VD:

1.

In Teilgutheissung der beantragten vorsorglichen Massnahme sei das Volkswirtschaftsdepartement anzuweisen, auf Vollzugshandlungen, welche auf die Ausschaffung des Bf aus der Schweiz abzielen, zu verzichten.

2.

In Teilablehnung der beantragten vorsorglichen Massnahme sei die Überstellung des Beschwerdeführers (Bf) in die kantonale Notunterkunft E.________ nicht auszusetzen.

F. Mit Zwischenbescheid vom 26. November 2024 (III 2024 188) wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das VD im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, auf Vollzugshandlungen, welche auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzielen, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 1). Der Antrag, die Vorinstanzen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Überstellung des Beschwerdeführers in die Notunterkunft E.________ zumindest bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen, wurde abgewiesen.

G. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 verzichtet das VD auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Am 5. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das VD um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vom 26.6.1998 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 sowie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24.10.2007. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch insbesondere mit der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, einer schwierigen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat infolge der Landesabwesenheit, seiner Integration, seinem Gesundheitszustand, der Offenlegung der Identität sowie den fehlenden Widerrufsgründen nach Art. 62 AIG (Art. 14 Abs. 2 lit. d AsylG). Abschliessend hielt er fest, dass sogar von einem zu schützenden Recht auf Privatleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] vom 4.11.1950 bzw. ratifiziert am 28.11.1974) gesprochen werden könne.

1.2

Das VD trat mit Verfügung vom 4. Juni 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht werde. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK abzuleiten versuche, sei festzustellen, dass der Aufenthalt eines Asylsuchenden erst ab dem Zeitpunkt der Asylgewährung oder der vorläufigen Aufnahme als rechtmässig zu qualifizieren sei. Der vorgängige Aufenthalt (bspw. im Rahmen des Asylverfahrens) werde nicht als rechtmässiger Aufenthalt qualifiziert. Gleiches gelte auch für Fälle, in denen das Asylverfahren abgeschlossen und die betroffene Person ausreisepflichtig sei (mit Verweis auf BGE 137 II 10 E. 4.6 sowie Urteil BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022). Somit könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Privatleben ableiten. Da kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, schliesse Art. 14 Abs. 1 AsylG die Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich aus.

In der Folge prüfte das VD, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, wobei auch diesbezüglich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, weil es sich dabei um eine "Kann-Bestimmung" handle. Der Beschwerdeführer erfülle die formellen Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 lit. a und b AsylG. Hingegen sei die (angeblich) erschwerte Wiedereingliederung in C.________ nach über zwölfjähriger Anwesenheit in der Schweiz, sofern diese denn überhaupt vorliegen sollte, vom Beschwerdeführer selbst verursacht worden. Dies aufgrund des Umstandes, dass er sich seit bald acht Jahren dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid des SEM bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2016 widersetze. Seine Bereitschaft, heimatliche Reisedokumente zu erlangen, habe sich erst im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geändert. Dass der Beschwerdeführer nun versuche, daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, müsse in Anbetracht der Umstände als stossend und sogar rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.

Betreffend die Integration führte das VD aus, dass nicht nur sein widerrechtlicher Aufenthalt seit bald acht Jahren, sondern auch seine Tätigkeit als Klassenassistenz, aufgrund des strikten Arbeitsverbotes, gegen die öffentliche Ordnung verstosse und zweifelsohne keinem klaglosen Verhalten entspreche. Die Integrationsbemühungen seien erst nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuches erfolgt und seien nur darauf zurückzuführen, dass er sich seit bald acht Jahren widerrechtlich in der Schweiz aufhalte. Das VD verneinte damit das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weshalb das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG abzulehnen sei. Abschliessend hielt das VD fest, dass der Beschwerdeführer weder ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten könne, noch über Parteistellung im kantonalen Verfahren zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG verfüge, weshalb die Vor­aussetzungen für einen Sachentscheid nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund werde auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten, dies gelte im Übrigen unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Vor­aussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfülle.

1.3

Der Regierungsrat hielt im angefochtenen RRB u.a. fest, der Nichteintretensentscheid der Behörde in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG könne vom Gesuchsteller mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, soweit er rüge, die Behörden hätten seinen Bewilligungsanspruch zu Unrecht verneint (angefochtener RRB E. 2.4). Davon zu unterscheiden sei das Härtefallverfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG, welches erst dann zur Anwendung gelange, wenn der Asylbewerber keinen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung besitze. Weigere sich die kantonale Behörde, dem Asylbewerber eine Härtefallbewilligung zu erteilen, könne er diesen Entscheid mangels Parteistellung nicht anfechten (angefochtener RRB E. 2.5). In der Folge ist der Regierungsrat, soweit der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz hätte seinen Bewilligungsanspruch zu Unrecht verneint, auf die Beschwerde eingetreten (RRB E. 3.2), nicht jedoch auf die Beschwerde Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffend (RRB E. 3.3). Der Regierungsrat hielt diesbezüglich jedoch dennoch fest, dass die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verneint und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht abgelehnt habe (RRB E. 4.7).

Zusammenfassend kam der Regierungsrat zudem zum Schluss (RRB E. 4.6), dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten könne. Besonders intensive, über eine normale lntegration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur vermöge er nicht vorzuweisen. Auch eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz, in dem Sinne, dass ein Leben im Ausland praktisch unmöglich erscheine, liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr ergebe sich, dass er sich seit Jahren illegal in der Schweiz aufhalte und sich seiner rechtskräftigen Wegweisung zu entziehen versuche. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Demgemäss sei die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Härtefallgesuch eingetreten. Da der Beschwerdeführer somit keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten könne, habe er keinen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Damit erübrige es sich, auf die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (betreffend Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen) näher einzugehen. Da die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eingetreten sei, sei die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

2.

Streitig und in der Folge zu prüfen ist somit, ob der Regierungsrat zu Recht das Nichteintreten des VD bestätigt und die Beschwerde abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK durch die Vorinstanzen.

3.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen (Art. 14 Abs. 2 AsylG), wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a); der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (lit. b); wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c); und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 AIG vorliegen (lit. d).

Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos (Art. 14 Abs. 5 AsylG). Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden (Art. 14 Abs. 6 AsylG).

3.2

Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 die Bestimmung Art. 14 Abs. 4 AsylG, wonach ein abgewiesener Asylbewerber lediglich im Zustimmungsverfahren vor dem Bundesamt Parteistellung hat, aufgrund der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV als verfassungswidrig beurteilt, sie aber wegen der Bindung des Bundesgerichts an das massgebende Recht (Art. 190 BV) dennoch angewendet (zit. BGE Regress und E. 4.3). Der Gesetzgeber hat es in der Folge trotzdem ausdrücklich abgelehnt, die asylrechtliche Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (BGE 149 I 72 E. 2.3.1; vgl. Hruschka, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], Komm. Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 14 AsylG). Art. 14 Abs. 4 AsylG gilt deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung weiter. Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Interessen nach Ziff. 2 dieser Bestimmung abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 E. 2.3.2).

3.3.1

Die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil BGer 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 2.2.2; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9.12.2010 [Nr. 16327/05] § 54). Der Schutz des Privatlebens vermag aber in gewissen Konstellationen einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln, nämlich dann, wenn die Verweigerung der Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Konventionsverletzung darstellt (BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2; vgl. Raess, Die Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen und das Recht auf Privatleben, Jusletter vom 12.12.2022, Ziff. 3.2).

Im BGE 149 I 207 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK präzisiert (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3 = Praxis 2024 Nr. 9). So wiederholte das Bundesgericht, wenn die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte, die über eine normale Integration hinausgingen, müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach einem Richtwert von 10 Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz gelte die ausländische Person als ausreichend gut integriert, um sich auf ein aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrecht berufen zu können, sofern keine ernsthaften Gründe für eine Wegweisung vorlägen (BGE 146 I 185 E. 5.2), wobei die Anerkennung eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsrechts im Falle einer besonders ausgeprägten Integration auch ohne zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt geboten sein könne (Urteil BGer 2C_666/2019 vom 8.6.2019 E. 4.2). Weiter wiederholte das Bundesgericht die Rechtsprechung, wonach der "rechtmässige Aufenthalt" die illegal im Land verbrachten Jahre wie auch die Zeit eines lediglich geduldeten Aufenthalts nicht umfasse (Urteile BGer 2C_19/2019 vom 20.3.2020 E. 1.3; 2C_436/2018 vom 8.11.2018 E. 2). Nicht auf den vorgängigen Aufenthalt könne sich die Person berufen, deren Aufenthaltstitel nach Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen sei (BGE 149 I 66 E. 4.8). Und schliesslich beziehe sich der aus der Garantie des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch nach einem rechtmässigen Aufenthalt von 10 Jahren nur auf Fälle der Verlängerung und Erneuerung von Bewilligungen, nicht aber auf Fälle der Neuerteilung (BGE 149 I 72 E. 2.1.3). Vor allem aber betonte das Bundesgericht, in jedem Fall anwendbar bleibe die Rechtsprechung, die einen allfälligen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK im Falle einer besonders erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf ihr in Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne, um eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder einen neuen Aufenthaltstitel nach Verlust einer früheren Bewilligung, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1 und E. 4 sowie Urteil BGer 2D_19/2022 vom 16.11.2022 E. 1.2.3). Daran ändere nichts, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK "in der Regel" keinen Anspruch auf (Wieder-) Einreise begründe (vgl. Urteil BGer 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 2.2.3).

Gemäss Meyer nahm das Bundesgericht mit diesem präzisierenden Leitentscheid eine Konsolidierung der Praxis vor, indem es insbesondere die Rechtsprechung wieder aufnahm, wonach im Falle besonders intensiver privater Beziehungen aus dem Recht auf Privatleben ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden kann bzw. ungeachtet einer bestimmten Aufenthaltsdauer eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden hat, wenn diese Beziehung besteht (Meyer, Konsolidierung der Praxis zum Recht auf Privatleben, in: dRSK, publiziert am 19.9.2023).

3.3.2

Im Rahmen der Beurteilung des neu eingereichten Aufenthaltsgesuches ist somit nur dann eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) besteht. Nach dem Gesagten setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens berufen kann, da er nur dann anspruchsberechtigt wäre. Ob dies der Fall ist, ist abhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (BGE 149 I 207 E. 5.4). Es muss also diese besonders intensive Bindung ausgewiesen sein, damit eine umfassende Interessenabwägung überhaupt vorzunehmen ist, die für oder gegen eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz spricht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1). Bestehen keine derart intensiven Beziehungen, würde eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gar nicht berühren (vgl. auch Raess, a.a.O., Rz. 19), weshalb sich der Beschwerdeführer auch gar nicht auf den Schutz des Privatlebens berufen könnte.

4.

Nachdem der Regierungsrat im angefochtenen RRB festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur nicht vorzuweisen vermag, hat er - nach dem Gesagten - zu Recht darauf verzichtet, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Zu prüfen ist damit nachfolgend, ob der Regierungsrat im konkreten Fall zu Recht das Vorliegen einer besonders intensiven Bindung bzw. Beziehung verneint hat.

4.1.1

Der Beschwerdeführer (Jg. 1979) reiste am 18. Februar 2011 von C.________ in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches nach zwei Rückweisungen durch das Bundesverwaltungsgericht schliesslich am 4. Juni 2015 abgelehnt, was mit Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 3. August 2016 bestätigt wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis am 8. September 2016 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er bis heute nicht nach (vgl. Ingress lit. A). Der Beschwerdeführer ist (seit 2010) verwitwet und hat keine Kinder.

4.1.2

Am 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Schwyz zugewiesen (AFM-act. 19) und am 28. Juli 2011 der Gemeinde D.________ zugeteilt (AFM-act. 23). Am 19. April 2016 berichtete Dr.med. F.________, welcher den Beschwerdeführer seit 2011 ärztlich betreut, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, an einer Spondylolyse L5 beidseits und einer Spondylolisthesis leide. Der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Mathematiklehrer nicht nur gut integriert, sondern habe auch in kürzerer Zeit die deutsche Sprache gut erlernt. Vorstrafen oder Delikte seien dem Arzt nicht bekannt. Der friedliebende Patient leide vielmehr unter seiner Unterbringung im Asylheim, wo aggressivere Mitbewohner ihm das Leben nicht einfach machen würden. Aus somatischen Gründen sei er für Arbeiten (Küchenhilfe, Eisenleger, Putzarbeiten etc.), für die eine Arbeitsbewilligung erteilt werden könnte, zu 100% arbeitsunfähig (AFM-act. 45). Beim Ausreisegespräch vom 25. August 2016 äusserte der Beschwerdeführer, die Schweiz nicht freiwillig verlassen und nicht zurück nach C.________ gehen zu wollen sowie nichts zur Papierbeschaffung unternommen zu haben (AFM-act. 50).

4.1.3

Dr.med. G.________ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) behandelt den Beschwerdeführer seit Dezember 2013, zunächst beim H.________ unregelmässig, und seit Dezember 2016 in eigener Praxis in wöchentlichem Abstand regelmässig aufgrund einer rezidivierenden Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. In der psychiatrischen Anamnese des Berichtes vom 7. März 2019 wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren isoliert lebe und wenig Kontakt mit der Aussenwelt habe, abgesehen von den ärztlichen Terminen. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2017 und 2018 zwei Semester lang täglich die Universität I.________ als Hörstudent besucht. In der Folge hätten sich seine Schmerzen und schliesslich auch der psychische Zustand verschlechtert. Er habe sich nicht mehr konzentrieren können, mehrere Kilogramm abgenommen, sei müde gewesen und habe schlechter geschlafen. Er habe nicht während Stunden sitzen können und an zunehmenden starken Schmerzen gelitten. Vom Oktober bis November 2018 sei der Beschwerdeführer in der Klinik J.________ hospitalisiert gewesen, weil es ihm psychisch und körperlich sehr schlecht gegangen sei. Die Hospitalisation habe den psychischen und somatischen Zustand kaum verbessern können. Die Schmerzen, depressiven Symptome und Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien seit 2011 chronifiziert und verschlechterten sich weiterhin. Tagsüber liege der Beschwerdeführer viel im Bett. Der Beschwerdeführer lebe seit 2011 im K.________ und habe kaum soziale Kontakte, abgesehen vom Kontakt mit dem Sozialamt, dem wöchentlichen Kontakt mit der Spitex, mit den ihn behandelnden Ärzten sowie einem Freund. Die acht Geschwister des Beschwerdeführers lebten in C.________ und hätten aus Angst vor Verfolgung den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen. Mit seiner Mutter telefoniere er monatlich, der Vater sei an einem Hirntumor verstorben. Neu nehme der Beschwerdeführer am Programm der Tagesstätte der Gemeinde einmal wöchentlich teil. Der unsichere Aufenthaltsstatus und die wiederholte Ablehnung der Bewilligung mit drohender Ausschaffung nach C.________ hätten einen negativen Einfluss auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers (vgl. AFM-act. 77).

4.1.4

Im Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer und Zentrums für Belastungsstörungen des Universitätsspitals L.________ vom 27. August 2018, mit welchem die bekannten Diagnosen bestätigt wurden, wurde u.a. festgehalten, dass das Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei, indem der Beschwerdeführer kaum zu Herstellung einer offenen, vertrauensvollen Interaktion in der Lage sei. Im Krankheitsverlauf sei es seit der Traumatisierung im Heimatland zu einer Zunahme und Chronifizierung der psychischen Beschwerden gekommen. Insbesondere die depressive Symptomatik habe sich durch postmigratorische Stressfaktoren verstärkt (v.a. die unsichere Aufenthaltssituation). Zuletzt hinzugekommen seien kurzzeitige, psychotische Symptome mit dem Hören von Stimmen, was als Folge der zunehmenden Isolation, psychischen Erschöpfung und andauernden Stressbelastung bewertet werden könne. Prognostisch sei von keiner raschen Besserung auszugehen. Günstig erscheine das ursprünglich hohe kognitive Funktions- und Bildungsniveau (AFM-act. 97).

4.1.5

Im Schreiben des Sozialamtes D.________ vom 21. November 2018 wurde der Beschwerdeführer als sehr stiller und zurückgezogen lebender Mensch beschrieben (AFM-act. 67).

4.1.6

Am 14. Juli 2023 berichtete Dr.med. G.________, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2020 im Rahmen einer freiwilligen Arbeit in der Schule in verschiedenen Klassen als Assistenzlehrer ca. 50% tätig sein könne. Diese Tätigkeit übe er gerne aus und seine Symptome seien dadurch weniger geworden und würden nicht mehr im Vordergrund stehen. Inzwischen habe der Beschwerdeführer in der Tagesstätte und in der Schule Freundschaften geschlossen. Er habe ein gutes soziales Netz aufbauen können (AFM-act. 350ff.).

4.1.7

Aus den Akten aus dem Jahr 2023 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren im Verein für M.________ aktiv ist (vgl. AFM-act. 373f.).

4.1.8

Den Akten lassen sich viele Referenzschreiben entnehmen, welche von Bekannten, Lehrern, Schulleiterin, Pfarrer, Spitexmitarbeitern, Mitarbeitern des Sozialamtes, Personen, die dem Beschwerdeführer kurzzeitig begegneten, usw. stammen und insbesondere die guten sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, seine Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft, respektvolle und sympathische Art bzw. seine Sozialkompetenz sowie seinen Wunsch, in der Schweiz einen Beruf ausüben sowie auf eigenen Beinen stehen zu dürfen und seinen Einsatz dazu, hervorheben. Viele der Referenzschreiben, welche der Beschwerdeführer mit dem Härtefallgesuch vom 30. August 2019 eingereicht hatte, erwiesen sich als vorgefasste Schreiben, welche die Referenzpersonen lediglich noch zu unterzeichnen oder abzuschreiben brauchten.

4.2.1

Später wurden sodann Referenzschreiben eingereicht, welche - soweit ersichtlich - von den jeweiligen Personen selbst verfasst wurden. Der Inhalt änderte sich jedoch kaum. Es werden in den Referenzschreiben jeweils die guten sprachlichen Fähigkeiten, der Charakter sowie die gute Integration des Beschwerdeführers betont und auch von einem grossen Freundeskreis gesprochen. Dabei bezeichnen sich durchaus einige dieser Referenten als Freunde des Beschwerdeführers (davon N.________ mit Schreiben vom 22.7.2019, vgl. AFM-act. 124; O.________ mit Schreiben für das Härtefallgesuch vom 30.8.2019, AFM-act. 138; P.________ mit Schreiben vom 8.5.2021 und 7.6.2023, AFM-act. 216 und 366; Q.________ mit Schreiben vom 7.5.2021 und 4.6.2023, AFM-act. 217 und 368; R.________ mit Schreiben vom 9.5.2021, AFM-act. 218; S.________ mit Schreiben vom 5.5.2021 und 2.6.2023, AFM-act. 220 und 365; T.________ mit Schreiben vom 5.5.2021 und 25.6.2023, AFM-act. 221 und 370; U.________ mit Schreiben vom 10.5.2021 und 10.6.2023, AFM-act. 222 und 371; V.________ mit Schreiben vom 3.6.2023, AFM-act. 362; W.________ mit Schreiben vom 10.6.2023, AFM-act. 361; vgl. auch X.________ mit Schreiben vom 5.5.2021, AFM-act. 224; Y.________ mit Schreiben vom 6. und 7.5.2021, AFM-act. 225f., wobei diese Schreiben auf eine vergangene Freundschaft hindeuten). Eine besonders enge Beziehung wird jedoch von keinem von ihnen dargelegt. Es ist den Schreiben nicht zu entnehmen, wie sich diese Freundschaften zeigen, allenfalls ist von einem regelmässigen Kontakt bzw. einmal von gemeinsamem Fussballspiel oder Wandern, einmal von der Unterstützung eines Kindes in der Schule sowie der gemeinsamen Tätigkeit im M.________, die Rede. Nicht erkennbar ist aus den heutigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche Freundschaften auch heute noch bestehen bzw. welche Beziehungen tatsächlich noch gelebt werden, und es wird auch nicht dargelegt, weshalb die Fortsetzung dieser Freundschaften beim Vollzug der Wegweisung (via technische Hilfsmittel) nicht mehr gelebt werden kann.

4.2.2

Gleichzeitig zeigen diese Referenzschreiben auch auf, dass es dem Beschwerdeführer - soweit es ihm gesundheitlich gut geht - leicht fällt, auf andere Menschen zuzugehen und Freundschaften zu schliessen (vgl. u.a. explizit AFM-act. 227). Immerhin hat er diese Freundschaften grösstenteils ab 2019 geschlossen. Zuvor war ihm - wie den gesundheitlichen Akten zu entnehmen ist - eine offene, vertrauensvolle Interaktion kaum möglich (vgl. vorstehende E. 4.1.3 ff.). Weshalb die Bildung neuer Freundschaften nicht auch im Heimatland des Beschwerdeführers möglich sein sollte oder allenfalls nur erschwert, erscheint wenig nachvollziehbar. Immerhin zeigt sich in den Akten, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes und das Knüpfen von sozialen Kontakten durch den Beginn seiner Tätigkeit in der Schule und somit mit der Ausübung (s)eines Berufes mitbedingt wurden. Der erneuten Ausübung seines Berufes, wie bereits vor seiner Ausreise, steht soweit ersichtlich auch in seinem Heimatland nichts entgegen, zumal er die nötige Ausbildung und die sprachlichen Fähigkeiten sowie Kenntnis des dortigen Schulsystems aufweist.

4.2.3

Der Beschwerdeführer lebte sodann 30 Jahre seines Lebens in C.________ und seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor dort, wobei er geltend macht, dass diese den Kontakt zu ihm - aus Angst vor der Familie seiner Ehefrau - vermeiden würden. Mit der Mutter telefonierte er im Jahr 2019 jedoch noch monatlich (vgl. AFM-act. 76). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben während mehr als 30 Jahren in C.________ pflegte und soziale sowie berufliche Kontakte in der Schweiz erst ab 2019 zu knüpfen begann. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben auch in seinem Heimatland in zumutbarer Weise leben kann und hierzu nicht auf den Aufenthalt in der Schweiz angewiesen ist.

4.2.4

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung rügt, so lassen sich den Akten die Bemühungen der Behörden entnehmen (AFM-act. 244ff. und 331). Das SEM bemüht sich seit dem Jahr 2019 bei der C.________ Botschaft um Erhalt der notwendigen Ausreisepapiere betreffend den Beschwerdeführer (ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers), wobei sein Fall im Dezember 2021 als prioritär eingestuft wurde (AFM-act. 240ff.). Gemäss dem Schreiben des SEM vom Dezember 2021 (vgl. AFM-act. 243), konnten allein im Jahr 2021 50 Personen aus C.________ identifiziert werden. Was bereits nicht für eine Unmöglichkeit der Wegweisung spricht. Zwar scheint die Papierbeschaffung bis heute nicht erfolgreich gewesen zu sein, allerdings lässt sich der Weisung des SEM entnehmen, dass technische Schwierigkeiten, wie z.B. die von den Behörden des Herkunftsstaates verursachten Verzögerungen, die mit der Ausstellung eines nationalen Passes verbunden wären (oder sind), in der Regel nicht zur Annahme einer objektiven Unmöglichkeit der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG führen würden (SEM-Weisungen AIG vom Oktober 2013, Stand 1.1.2025, Rz. 5.6.10.7; vgl. auch Blum / Caroni / Plozza, in: Kommentar AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 83 N 15). Des Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst erst seit 2023 um Erhalt eines C.________ Passes bemüht. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die kantonale Vollzugsbehörde verpflichtet ist, dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu beantragen, wenn sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich erweist (vgl. Art. 46 Abs. 2 AsylG). Diese sind aufgrund ihrer Erfahrung und der Kenntnisse des Vollzugs am ehesten in der Lage zu erkennen, ob technische Vollzugshindernisse bestehen (vgl. Blum / Caroni / Plozza, a.a.O., Art. 83 N 17). Ein solcher Antrag ist bisher - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht erfolgt.

Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach wie vor möglich erscheint.

4.2.5

Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, sodass er zu einer sozialen Integration wie auch zu einer beruflichen Tätigkeit fähig ist und auf die gewonnenen Ressourcen zurückgreifen kann. Auch wenn die Rückkehr nach C.________ allenfalls wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen könnte, so macht der Beschwerdeführer zwar einen - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten, nicht jedoch einen unmöglichen Zugang zu den notwendigen gesundheitlichen Einrichtungen bzw. Fachpersonen in seinem Heimatland geltend. Auch aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.3

Zusammenfassend können aus der Aktenlage zweifelsohne Ansätze für eine soziale und - soweit möglich - berufliche Integration des Beschwerdeführers erkannt werden. Es bestehen jedoch keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. sind im konkreten Fall die erwähnten sozialen Beziehungen, die der Beschwerdeführer in der Schweiz eingehen konnte bzw. die Beziehung zur Schweiz nicht derart eng, dass der Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt ist.

4.4

Ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine besondere Verwurzelung aufweist, das heisst, keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder sozialer Art bestehen, die über eine normale Integration hinausgehen, kann er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, kann er auch keinen Anspruch auf eine Bewilligung geltend machen und damit auch nicht auf umfassende Prüfung eines Anwesenheitsrechts (vgl. oben E. 3.2 ff.). Damit aber erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung, mithin eine Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem neuen geregelten Aufenthalt in der Schweiz (vgl. oben E. 3.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung zur Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist nicht zu überprüfen, da er nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1; Meyer, a.a.O., Rz. 17 m.H.a. Urteil BGer 2C_324/2023 vom 13.7.2023 E. 4.2 [frz.]; Urteil BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.8; Hugi Yar, Trotz Privatleben keinen Anspruch auf Schutz?, in: dRSK vom 8.12.2022; Raess, a.a.O.).

Dispositiv

5.1 Soweit der Beschwerdeführer um eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ersucht, so handelt es sich dabei um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.4). Das bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG besteht und der Asyl beantragenden Person im kantonalen Verfahren auch keine Parteistellung zukommt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das VD auf ein entsprechendes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG hin eine Nichteintretensverfügung erlassen kann und zwar losgelöst davon, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt oder nicht (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 3.2 m.H.a. Urteile BGer 2C_300/2022 vom 10.5.2022 E. 2.2; 2C_1062/2020 vom 25.3.2021; BGE 137 I 128 E. 4 [PRA 100/2011 Nr. 72]). Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat Nichteintreten beschliesst, wenn (im Verfahren Art. 14 Abs. 2 AsylG) gegen eine Nichteintretensverfügung des VD Verwaltungsbeschwerde erhoben wird mit der Rüge, es sei zu Unrecht Nichteintreten beschlossen worden. Denn hierzu fehlt mangels Parteistellung ein das materielle Beschwerderecht begründendes rechtlich geschütztes Interesse und damit die Beschwerdelegitimation in der Sache. Damit ist die vorliegende Beschwerde in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG abzuweisen.

5.2 Offenbleiben kann damit, ob die Begründung der Vorinstanzen zur Abweisung des Härtefallgesuches nachvollziehbar und schlüssig ist. Fraglich erscheint immerhin, ob der ganze rechtswidrige Aufenthalt zwischen Abschluss des Asylverfahrens und Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens als nicht berücksichtigbar betrachtet werden kann. Immerhin können Härtefallgesuche explizit auch durch abgewiesene, aber nicht ausgereiste Asylsuchende gestellt werden (vgl. BGE 138 I 246 E. 2.2), womit aber nicht alle Gesuche solcher Personen allein aus diesem Grund als erfolglos beurteilt werden dürften (vgl. hierzu auch Breitenbücher / Ege, in: HAP Ausländerrecht, Basel 2022, Rz. 18.220 und 18.226).

5.3 Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

6. Zusammenfassend liegt im konkreten Fall weder eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, noch von Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK vor. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7.1 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen; inkl. VGE III 2024 188 bzw. Zwischenbescheid vom 26.11.2024) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

7.2 Der Beschwerdeführer hat unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. auch § 75 VRP). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nachdem die Bedürftigkeit beim Beschwerdeführer ausgewiesen ist, nicht von einem geradezu aussichtslosen Verfahren gesprochen sowie die Notwendigkeit bejaht werden kann, ist das Gesuch gutzuheissen.

7.3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.4 Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) festgelegt, welcher im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Zudem sind die in § 2 des Tarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) zu beachten. Nach § 6 des Gebührentarifs kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Praxisgemäss besteht für das Verwaltungsgericht keine Pflicht, eine Honorarnote einzuholen (VGE III 2018 117 vom 7.11.2018 m.w.H.; Urteil BGer 9C_580/2010 vom 16.11.2010).

Der Beschwerdeführer hat keine Honorarnote eingereicht. In Beachtung vorgenannter Grundlagen wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

7.5 Im Rahmen der Gewährung von URP ist von einem Inkasso der Verfahrenskosten derzeit abzusehen. Der Beschwerdeführer hat diese sowie die Fr. 1'500.-- der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen; inkl. Zwischenbescheid III 2024 188 vom 26.11.2024) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 1'500.-- dem Ge-richt zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

6. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- das Volkswirtschaftsdepartement (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 28. März 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

8. April 2025

1

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2C_528/2021

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BGE 137 I 128ATF 137 I 128DTF 137 I 128

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BGE 149 I 72ATF 149 I 72DTF 149 I 72

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BGE 137 I 247ATF 137 I 247DTF 137 I 247

2C_89/2022

BGE 140 II 129ATF 140 II 129DTF 140 II 129

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BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

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BGE 146 I 185ATF 146 I 185DTF 146 I 185

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2C_666/2019

2C_19/2019

2C_436/2018

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BGE 149 I 66ATF 149 I 66DTF 149 I 66

BGE 149 I 72ATF 149 I 72DTF 149 I 72

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BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268

2D_19/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_89/2022

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BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

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Art. 83 AIGart. 83 LEtrart. 83 LStrI

Art. 83n mit Anhangart. 83n avec annexeart. 83n 1

Art. 83n mit Briefwechselart. 83n avec échange de lettresart. 83n 1

Art. 46 AsylGart. 46 LAsiart. 46 LAsi

Art. 83n mit Anhangart. 83n avec annexeart. 83n 1

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BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

2C_324/2023

2C_528/2021

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BGE 149 I 72ATF 149 I 72DTF 149 I 72

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2C_300/2022

2C_1062/2020

BGE 137 I 128ATF 137 I 128DTF 137 I 128

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BGE 138 I 246ATF 138 I 246DTF 138 I 246

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

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§ 72 VRP

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§ 75 VRP

9C_580/2010

§ 75 VRP

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF