III 2024 18
Kammergericht
22. April 2024Deutsch26 min
A. B.________ (geboren ________2005) ist die Tochter von A.________ (geboren ________1980; Mutter) und C.________ (geboren ________1967; Vater). Die Kindseltern sind seit dem 4. Juni 2008 geschieden. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verpflichtete den Vater mit Urteil vom 4. Juni 2008 zur Bezahlung monatlicher Alimente von € 200.-- an seine Tochter ab Februar 2008 bis auf weiteres, "längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit" (RR-act. II/02/8 Ziff. I.3). Einem Ersuchen des Vaters um Aufhebung dieser Unterhaltsverpflichtung gab das Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 19. April 2018 nicht statt. In diesem Punkt ist das Urteil des Bezirksgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, gewährte die Gemeinde E.________ Inkassohilfe.
Source sz.ch
III 2024 18
Entscheid vom 22. April 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Sozialhilfe (Inkassohilfe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. B.________ (geboren ________2005) ist die Tochter von A.________ (geboren ________1980; Mutter) und C.________ (geboren ________1967; Vater). Die Kindseltern sind seit dem 4. Juni 2008 geschieden. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verpflichtete den Vater mit Urteil vom 4. Juni 2008 zur Bezahlung monatlicher Alimente von € 200.-- an seine Tochter ab Februar 2008 bis auf weiteres, "längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit" (RR-act. II/02/8 Ziff. I.3). Einem Ersuchen des Vaters um Aufhebung dieser Unterhaltsverpflichtung gab das Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 19. April 2018 nicht statt. In diesem Punkt ist das Urteil des Bezirksgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, gewährte die Gemeinde E.________ Inkassohilfe.
Seit dem 1. Januar 2022 ist für die Inkassohilfe die Fachstelle Alimente der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ; nachstehend: Fachstelle Alimente) zuständig. Bei dieser stellte die Mutter am 29. Januar 2022 einen Antrag auf Inkassohilfe für die Unterhaltsbeiträge an ihre Tochter (RR-act. II/02/1). Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 sprach die Fachstelle der Tochter ab dem 1. Januar 2022 die Leistung von Inkassohilfe zu (RR-act. II/02/16).
Erwägungen
B. Der Vater bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb der Tochter eine Kinderrente von Fr. 148.-- ausgerichtet wird. Die Fachstelle Alimente konnte mit dem Vater vereinbaren, dass er ab Januar 2023 bis November 2023 jeweils Fr. 52.-- an Kinderalimenten leisten werde (RR-act. II/02/50). Die Überzahlungen, die aufgrund der Währungsdifferenz in der Höhe von Fr. 3.-- bis Fr. 8.-- pro Monat entstanden (vgl. RR-act. II/02/64), rechnete die Fachstelle Alimente an die älteste in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende offene Forderung an.
C. Mit E-Mail vom 31. Juli 2023 ersuchte D.________ (geboren 10.12.1980), der Ehemann von A.________ und Stiefvater von B.________, die Fachstelle Alimente um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung wie folgt (RR-act. II/02/74):
1.
Der Inkassohilfestelle ist bekannt, dass dem Unterhaltsschuldner erhebliche Mittel zur Verfügung stehen, um offene Alimentenforderungen abzutragen.
Dispositiv
Die Behörde entscheidet willkürlich zu Ungunsten der Gläubigerin, dass in die Inkassohilfe keine offenen Ansprüche einbezogen werden.
2. Schadenersatz für die, auf dieser willkürlichen Entscheidung entstandenen, entgangenen Einnahmen (01/2023-08/2023 8x 380CHF= 3040CHF).
3. Einsicht auf die original Einzahlungstexte des Unterhaltsschuldners um die folgerichtige Verwendung zu prüfen.
4. Überzahlungen des Schuldners müssen mit den offenen ältesten Forderungen verrechnet werden ohne Begrenzung auf den Beginn der Inkassohilfe.
D. Am 30. August 2023 verfügte die Fachstelle Alimente was folgt (vgl. RR-act. II/05/76):
1 Die zu viel bezahlten Alimente werden an die älteste offene Forderung, die in unserem Zuständigkeitsbereich liegt, angerechnet.
Rechtsmittelbelehrung
(…).
E. Gegen diese Verfügung vom 30. August 2023 erhob A.________ mit Eingabe vom 18. September 2023 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde/Aufsichtsbeschwerde. Sie beantragte
die kompletten Ausstände in die Inkassohilfe einzubeziehen, unsere Pfändungskosten zu erstatten, gegen die Anrechnung der WG in der Pfändungsurkunde Rechtsmittel zu ergreifen und für den Zeitraum Januar 2023 bis Juni 2023 Schadenersatz zu leisten.
F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 26/2024 vom 16. Januar 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (…).
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
G. Gegen diesen RRB Nr. 26/2024 (Versand am 23.1.2024) erhebt A.________ mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
Ich beantrage den Beschluss aufzuheben, der Beschwerde stattzugeben, die Verfahrenskosten des Beschwerdeentscheides dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Antrag:
1. Im Originalantrag werden die Forderungen bis zum 31.12.2021 erwähnt. (…). Ich beantrage, dass die kompletten Ausstände des Schuldners einen integralen Bestandteil der Inkassohilfe-Verfügung vom 11.02.2023 darstellen.
2. Ich beantrage die Rückerstattung der entgangenen Alimentenforderungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 auf Grundlage der ab 01/2023 positiv veränderten Einkommenssituation des Schuldners. (…). Ich beantrage die Feststellung, dass eine Einkommensverbesserung, welche eine klar ersichtliche und in die Entscheidungsfindung erwartbare bzw. einbezogene Pfändungsquote von monatlich ca. 500CHF unbegründet verfallen lässt, eine Aufsichtsbeschwerde und eine Schadenersatzforderung begründet.
Am 22. Februar 2024 reicht die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" ein.
H. Das Sicherheitsdepartement sowie die Ausgleichskasse Schwyz beantragen mit Vernehmlassungen vom 4. März 2024 bzw. 7. März 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
I. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 28. März 2024 Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen. Mit Duplik vom 16. April 2024 verzichtet die Ausgleichskasse Schwyz auf eine weitere Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB im Wesentlichen erwogen, mit der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2023 sei nur über die Anrechnung der zu viel bezahlten Alimente an die älteste offene Forderung entschieden worden, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskasse (Fachstelle Alimente) gefallen sei (E. 1.3). Die Fachstelle Alimente sei nicht verpflichtet gewesen, rechtliche Inkassoschritte bezüglich der Altforderungen einzuleiten. Sie habe somit zu Recht die Überzahlungen des Unterhaltsschuldners von Fr. 3.-- bis Fr. 8.-- pro Monat an die nicht gesicherten Forderungen ab 1. Januar 2022 angerechnet und mit diesem Vorgehen ihr Ermessen nicht überschritten (E. 1.3.3). Auf das Schadenersatzbegehren könne nicht eingetreten werden, weil der Regierungsrat hierfür nicht zuständig sei (E. 2). Die Sache sei daher unter dem Titel einer Aufsichtsbeschwerde zu prüfen (E. 3). Die Fachstelle Alimente sei nicht für die (Neu-)Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) für den Alimentenschuldner zuständig und habe entsprechend diese auch nicht ans Betreibungsamt weiterleiten können. Von einer verweigerten Amtshilfe könne nicht die Rede sein (E. 3.3.2). Der Vorwurf, die Fachstelle Alimente habe keine Pfändung angestrebt und sei somit falsch vorgegangen, sei unbegründet. Von einem qualifiziert rechtswidrigen Verhalten der Fachstelle Alimente, was ein Einschreiten des Regierungsrates erforderlich machen würde, könne keine Rede sein (E. 3.4.1 ff.).
1.2 Replizierend beanstandet die Beschwerdeführerin das Fehlen zweier
E-Mails bei den Akten.
Das Mail gemäss Anlage 2 zur Replik ist Teil von AK-act. 43 (S. 170-178); das gleiche gilt für die Anlage 3 zur Replik (AK-act. 43 [S. 174]). Mit diesem Mail informierte die Beschwerdeführerin (bzw. deren Ehemann) die Fachstelle Alimente über die Verlustscheine in der Höhe von Fr. 17'393.78 als Nachweise für die detaillierten Ausstände bis Dezember 2019, errechnete für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2021 einen Ausstand von Fr. 1'720.-- und sprach von einem "gesicherten Gesamtausstand von Fr. 19'113.78". Das Mail der Beschwerdeführerin bzw. von deren Ehemann an die Fachstelle Alimente (Anlage 4 zur Replik) datiert vom 2. November 2023, also nach der Verfügung vom 30. August 2023 und der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat vom 18. September 2023. Bei der Anlage 1 zur Replik handelt es sich um ein Mail der Fachstelle Alimente vom 7. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin, worin die Fachstelle Alimente ihr die Antragsformulare betreffend Inkassohilfe zustellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Fehlen dieses Dokuments nicht erkannt werden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
2.1.1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest (Art. 290 Abs. 2 ZGB).
2.1.2 Gestützt auf diese Bestimmung (sowie Art. 131 ZGB) hat der Bundesrat die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV; SR 211.214.32) vom 6. Dezember 2019 erlassen. Art. 2 Abs. 1 InkHV bestimmt, dass die Organisation der Inkassohilfe Sache der Kantone ist. Das kantonale Recht bezeichnet mindestens eine Fachstelle, die auf Gesuch hin der Person hilft, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat (berechtigte Person) (Art. 2 Abs. 1 InkHV).
Art. 3 InkHV regelt den Gegenstand der Inkassohilfe wie folgt:
1 Die Fachstelle leistet Inkassohilfe für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die zukünftigen Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht sowie dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG), die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind (Unterhaltsbeiträge).
2 Im Zusammenhang mit einem Gesuch nach Absatz 1 leistet sie auch Inkassohilfe für gesetzliche sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind.
3 Im Zusammenhang mit einem Gesuch nach Absatz 1 kann sie auch Inkassohilfe für vor Einreichung des Gesuchs verfallene Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen leisten.
4 (…).
Die Fachstelle bestimmt die im Einzelfall geeigneten Leistungen der Inkassohilfe (Art. 11 Abs. 1 InkHV). Sie versucht, die verpflichtete Person zur Zahlung zu bewegen. Erscheint dies aufgrund der Umstände als aussichtslos, so leitet sie geeignete Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe ein und prüft die Einleitung strafrechtlicher Schritte (Art. 11 Abs. 2 InkHV).
2.1.3 Laut dem Erläuternden Bericht des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 6. Dezember 2019 zur InkHV (S. 17 zu Art. 3 Abs. 1 InkHV) ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs für den Anfang der Inkassohilfe entscheidend. Dies wird so auch im Merkblatt "Inkassohilfe" (Stand 1.1.2022) der Ausgleichskasse Schwyz festgehalten (S. 3 Ziff. 6). Auch wenn die Bearbeitung des Gesuchs durch die Fachstelle eine gewisse Zeit benötigt, soll sich laut dem Erläuternden Bericht (ebenda) der Beginn der Inkassohilfe dadurch nicht verzögern. Der Hauptzweck der Inkassohilfe nach Art. 290 ZGB besteht darin, den laufenden Bedarf der berechtigten Person sicherzustellen. Die öffentliche Hand ist daher nicht zur Hilfe verpflichtet, wenn es beim Inkassohilfegesuch einzig um schon verfallene Unterhaltsbeiträge geht und die laufenden bezahlt werden oder gar keine neuen Ansprüche mehr entstehen können. In der InkHV wird auf eine Regelung der Inkassohilfe für verfallene Ansprüche verzichtet. Der Entscheid liegt im Ermessen der Fachstelle. Anhand des Dossiers und insbesondere der finanziellen Situation der verpflichteten Person wird die Fachstelle in jedem konkreten Fall einschätzen, ob es sich lohnt, Inkassohilfe für die verfallenen Ansprüche zu leisten, und wenn ja, diejenigen verfallenen Ansprüche bestimmen, auf welche die Verfahren beschränkt sein sollen (Erläuternder Bericht, S. 19 zu Art. 3 Abs. 3 InkHV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 InkHV). Ähnlich hält das "Handbuch Fachstelle Alimente" der Ausgleichskasse Schwyz (Stand 28.6.2022) fest, dass in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Verjährung auch für Ausstände vor Eingang des Gesuches Inkassohilfe geleistet werden kann (S. 37 Ziff. 15.1.1).
Zu Art. 11 Abs. 2 InkHV (Verhältnismässigkeit des Vorgehens der Fachstelle) hält der Erläuternde Bericht unter anderem fest (S. 33), dass die "geeignete" Inkassohilfe alle für das Inkasso notwendigen Schritte beinhaltet, wobei keine Standardmethode vorgeschrieben sei (vgl. auch "Handbuch Fachstelle Alimente", S. 34 Ziff. 13.1). Die Praxis zeige, dass es von Vorteil sein kann, auf eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung zu verzichten, wenn die unterhaltspflichtige Person bereit ist, ihre Verpflichtungen anzuerkennen, sämtliche erforderlichen Auskünfte zu ihrer finanziellen Lage zu geben und die Unterhaltsbeiträge zumindest teilweise zu bezahlen, bis eine bessere Lösung gefunden wird.
2.2 Im Kanton Schwyz regelt das Gesetz über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IhG; SRSZ 380.200) vom 23. Juni 2021 unter Vorbehalt des Bundesrechts die von den Gemeinden zu leistende Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie die Bevorschussung von Unterhaltsansprüchen des berechtigten Kindes (§ 1 IhG). Die Inkassohilfe ist Sache der Gemeinden. Der Vollzug wird der Ausgleichskasse Schwyz übertragen (§ 8 Abs. 1 IhG). Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aus (§ 5 Abs. 1 IhG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974.
3.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2017 113 vom 24.11.2017 E. 1.2 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar VRP, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; BGE 125 V 414 E. 1.a).
3.2 Mit der Verfügung vom 11. Februar 2022 sprach die Fachstelle der Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 die Leistung von Inkassohilfe zu. Diese Verfügung, welche mit einer (korrekten) Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Soweit sie also nunmehr eine Inkassohilfe auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 geltend macht(e), ist der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher abzuweisen.
Entsprechend kann auf den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag Ziff. 1 (komplette Ausstände, also auch diejenigen, welche vor dem 1. Januar 2022 datieren, als integraler Bestandteil der gewährten Inkassohilfe) grundsätzlich nicht eingetreten werden.
Gründe, welche für eine Revision der Verfügung vom 11. Februar 2022 sprechen, sind weder erkennbar noch werden solche von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemacht.
3.3.1 Mit der Verfügung vom 30. August 2023 entschied die Fachstelle Alimente einzig über die Anrechnung zu viel bezahlter Alimente auf die älteste offene Forderung in ihrem Zuständigkeitsbereich (d.h. für die Zeit ab dem 1.1.2022) (Antrag Ziff. 4 des E-Mails vom 31.7.2023). Über etwas Anderes hatte die Fachstelle Alimente nicht zu verfügen; sie musste und konnte dies auch nicht.
3.3.2 Bei Antrag Ziff. 1 des E-Mails vom 31. Juli 2023 handelt es sich um eine blosse Feststellung und einen Vorwurf seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemannes an die Adresse der Fachstelle Alimente.
3.3.3 Zum Antrag Ziff. 2 des E-Mails vom 31. Juli 2023 hat die Fachstelle Alimente zu Recht festgehalten, dass die Beurteilung von Schadenersatzforderungen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Der Regierungsrat hat die Beschwerde daher auch insoweit zu Recht abgewiesen. Ebenso hat der Regierungsrat zutreffend dargelegt, dass er nicht zur Beurteilung einer Schadenersatzklage zuständig ist, weshalb er seinerseits auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten hatte.
3.3.4 Indem die Fachstelle Alimente der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann die Gutschriftsanzeigen zukommen liess, ist sie dem Antrag Ziff. 3 des
E-Mails vom 31. Juli 2023 nachgekommen. Insoweit ist der Regierungsrat ebenfalls zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechend abzuweisen.
3.4 Es stellt sich die Frage, ob die Fachstelle Alimente auch offene Unterhaltszahlungen des Schuldners vor dem 1. Januar 2022 zum Gegenstand ihrer Inkassobemühungen hätte machen müssen. Dies ist jedoch im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu verneinen.
Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 2.1.3) besteht der Hauptzweck der Inkassohilfe in der Sicherstellung des laufenden Bedarfs der unterhaltsberechtigten Person. Ob auch verfallene Zahlungen zum Gegenstand der Inkassohilfe gemacht werden sollen, liegt im Ermessen der Fachstelle. Vorliegend hat die Fachstelle Alimente ihr Ermessen jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt.
Das Sicherheitsdepartement weist vernehmlassend (S. 1 Ziff. 1) zutreffend darauf hin, dass vorliegend die vor dem 1. Januar 2022 fälligen und nicht erbrachten Unterhaltsleistungen (grossmehrheitlich) durch Verlustscheine gesichert sind (vgl. AK-act. 10 bis 12: drei Verlustscheine vom 20.10.2020; vgl. AK-act. 34: Betreibungsregisterauszug vom 24.6.2022). Für durch Verlustscheine verurkundete Forderungen läuft eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Sie gelten als Schuldanerkennung und ermöglichen dem Gläubiger, Vermögenswerte, die sich in der Schweiz befinden, mit einem Arrest zu belegen (vgl. Handbuch Fachstelle Alimente S. 62 Ziff. 26.2). Insoweit sind die früheren Forderungen gesichert.
Mit Pfändungsurkunde vom 4. September 2023 (AK-act. 77) verfügte das Betreibungsamt im Weiteren die Pfändung auf dem künftigen Einkommen des Schuldners unter Bezugnahme auf Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin über eine Forderung von Fr. 13'802.30 (AK-act. 11 [Verlustschein vom 20.10.2020, Alimente für 59 Monate bis Juni 2019 abzüglich Teilzahlungen]) sowie der Ausgleichskasse über Fr. 759.-- (nicht bezahlte Kinderalimente von Fr. 759.-- für die Zeit vom Januar 2022 bis Dezember 2022 sowie Juni 2023 und Juli 2023 [AK-act. 69]; bisherige Zahlungen Fr. 164.-- [AK-act. 70, 72 u. 75]).
3.5 Es ist dem Regierungsrat somit zuzustimmen (angefochtener RRB E. 1.3.3), dass die Fachstelle Alimente keine Pflicht traf, Inkassohilfe für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zu leisten, und sie die (infolge Währungsschwankungen) Überzahlungen des Unterhaltschuldners von wenigen Franken an die nicht gesicherten ausstehenden Forderungen ab 1. Januar 2022 anrechnen durfte. Dieses Vorgehen entspricht Art. 87 OR, wonach bei Fehlen entsprechender Erklärungen eine Zahlung auf die fällige Schuld und unter mehreren fälligen Schulden grundsätzlich auf die früher verfallene anzurechnen ist. Mit einem Vorfahrprivileg, wovon die Beschwerdeführerin replizierend unter Verweis auf das Urteil BGer 5A_490/2018 vom 30. April 2019 (= BGE 145 III 317) auszugehen scheint, hat dies nichts zu tun.
3.6 Die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde durch den Regierungsrat, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte, erweist sich somit als rechtmässig.
4.1 Die Aufsichtsbeschwerde ist der formlose Rechtsbehelf, durch den eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Die Aufsichtsbeschwerde wird auch als Anzeige bezeichnet. Es handelt sich bei der Aufsichts-beschwerde also nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels, sondern um einen formlosen Rechtsbehelf. Deshalb vermittelt die Aufsichtsbeschwerde keinen Erledigungsanspruch. Der Anzeiger hat keine Parteirechte wie z.B. das Recht auf Begründung des Entscheides. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. VGE III 2023 58 vom 28.9.2023 E. 2 mit Hinweisen).
Aufsichtsrechtliches Handeln des Regierungsrates kann nur Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, sofern der Regierungsrat eine Anordnung trifft, die unmittelbare Aussenwirkung zeitigt, und soweit das Verwaltungsgericht in der betreffenden Materie überhaupt zuständig ist; dies deshalb, weil dem Verwaltungsgericht keine Aufsicht über den Regierungsrat zukommt. Der individuelle Rechtsschutz der natürlichen und juristischen Personen muss indes dann gewährleistet sein, wenn im Rahmen aufsichtsrechtlichen Handelns vom Regierungsrat eine Anordnung getroffen wird, die die Person unmittelbar im Sinne des Verfügungsbegriffes (§ 6 VRP) bindet und im Sinne der Beschwerdebefugnis tangiert (vgl. statt Vieler: VGE III 2021 132 vom 29.11.2021 E. 2.2; VGE III 2010 32 vom 20.5.2010 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Auf eine Kurzformel gebracht: Dem Verwaltungsgericht steht es nicht an zu prüfen, ob der Regierungsrat eine Aufsichtsbeschwerde zu Recht oder zu Unrecht entgegengenommen hat. Hingegen können aufsichtsrechtliche Anordnungen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden (vgl. EGV-SZ 2000 Nr. 9).
4.2 Der Regierungsrat hat sich zu verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin in seiner Funktion als Oberaufsichtsbehörde geäussert:
- Die Fachstelle Alimente sei nicht die zuständige Stelle für die (Neu-)Berechnung der EL für den Alimentenschuldner. Dies mache die Ausgleichskasse Schwyz Abteilung Leistungen. Sie sei auch nicht automatisch im Besitz der EL-Berechnungen des Alimentenschuldners. Folglich habe sie die entsprechenden EL-(Neu-)Berechnungen nicht an das Betreibungsamt weiterleiten können. Von einer Weigerung, Amtshilfe zu leisten, könne deshalb keine Rede sein (E. 3.3.2).
- Aus den Akten ergebe sich, dass die Fachstelle Alimente ausserhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens den Alimentenschuldner dazu habe bewegen können, die monatlichen Unterhaltsbeträge an seine Tochter zu entrichten. So habe er ab Januar 2023 monatlich den Unterhaltsbetrag von Fr. 52.-- an seine Tochter bezahlt. Aufgrund dessen sei vorderhand zu Recht auf die Einleitung einer Betreibung verzichtet worden.
- Die Fachstelle Alimente habe versucht, mit dem Alimentenschuldner eine Abzahlungsvereinbarung für die aufgelaufenen Kinderalimente zu treffen und entsprechende Anstrengungen unternommen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 habe sie den Schuldner gemahnt, da er mit den Alimentenzahlungen in Verzug geraten sei. Am 30. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin für einen Verlustschein die Betreibung gegen den Schuldner eingeleitet. Die Fachstelle Alimente habe aufgrund dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Zahlungen des Schuldners ab Mai 2023 ausblieben, von der Möglichkeit der Anschlusspfändung Gebrauch gemacht (E. 3.4.3).
Zusammenfassend folgerte der Regierungsrat, von einem qualifiziert rechtswidrigen Verhalten der Fachstelle Alimente, welches ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich gemacht hätte, könne nicht gesprochen werden (E. 3.4.4).
4.3 Mit dem angefochtenen RRB hat der Regierungsrat offensichtlich keine Anordnungen getroffen, welche die Beschwerdeführerin gleich wie eine Verfügung trifft. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit (sinngemäss) beanstandet wird, der Aufsichtsbeschwerde sei zu Unrecht keine Folge geleistet worden.
4.4 Angefügt werden kann immerhin, dass die vom Regierungsrat festgestellten Bemühungen der Fachstelle Alimente dokumentiert sind (so z.B. AK-act. 18: Kontaktaufnahme mit Schuldner mit Schreiben vom 14.3.2022; AK-act. 20: Anfrage vom 25.3.2022 an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung betr. BVG-Guthaben des Schuldners; AK-act. 22 f.: Abklärungen bei der F.________ und der G.________ gestützt auf Art. 40 Abs. 3 ["Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht"] des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BVG; SR 831.40] vom 25.6.1982 i.V.m. Art. 24fbis des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42] vom 17.12.1993 mit Schreiben vom 14.4.2022 betreffend Sicherstellung von Vorsorgeguthaben; AK-act. 32 u. 46: telefonische Kontaktnahmen mit dem Schuldner im Mai und September 2022; AK-act. 65: Mahnung vom 11.5.2023 betreffend Ausstände; AK-act. 69: Ersuchen vom 3.7.2023 um Anschlusspfändung betreffend nicht bezahlte Kinderalimente von Fr. 759.-- für die Zeit vom Januar 2022 bis Dezember 2022 sowie Juni und Juli 2023). Mit Pfändungsurkunde vom 4. September 2023 verfügte das Betreibungsamt schliesslich die Pfändung auf dem künftigen Einkommen des Schuldners (AK-act. 77).
Damit aber ergibt sich, dass die Fachstelle Alimente der Vorgabe von Art. 11 Abs. 2 InkHV, die verpflichtete Person (in erster Linie) zur Zahlung zu bewegen (vgl. vorstehend E. 2.1.2), im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen ist.
5. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind analog zum regierungsrätlichen Verfahren auf insgesamt Fr. 800.-- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Diese beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
5.1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (§ 75 Abs. 1 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). Der Anspruch auf Kostenlosigkeit des Verfahrens setzt also nach kantonalem Recht fehlende Aussichtslosigkeit sowie Bedürftigkeit voraus. Der gleiche Anspruch ergibt sich unbesehen des kantonalen Rechts aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999.
5.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten jene Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; Urteil BGer 2C_528/2012 vom 2.11.2012 i.Sa. S. vs. Regierungsrat des Kantons Schwyz [VGE III 2012 16 vom 18.4.2012] E. 4; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
5.2.2 Die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann noch knapp bejaht werden, auch wenn der angefochtene RRB an und für sich überzeugend begründet ist. Über den Beginn der Inkassohilfe lässt sich durchaus diskutieren. So weist die Beschwerdeführerin nicht unberechtigt auf den Erläuternden Bericht hin (S. 19 zu Art. 3 Abs. 3 InkHV), wonach die Befragung der Kantone gezeigt habe, dass sämtliche Kantone Inkassohilfe für verfallene Ansprüche anböten, wenn sie schon bei der Durchsetzung der laufenden Unterhaltsansprüche behilflich seien. Gleichzeitig wird aber im Erläuternden Bericht auch auf beträchtliche Unterschiede zwischen den Kantonen und innerhalb der Kantone hingewiesen, die entsprechende Entscheidung vom Gesetzgeber letztlich bewusst dem Ermessen der jeweiligen Fachstellen zugestanden und schematische Lösungen explizit ausgeschlossen. Dem hat die Beschwerdeführerin keine Beachtung geschenkt, was letztlich zur Unbegründetheit ihrer Beschwerden führt(e).
5.3 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 E. 5b mit Hinweisen).
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz praxisgemäss auf die Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (nachstehend: Richtlinien) ab, wobei der monatliche Grundbetrag (Ziff. I.1) um 20% erhöht wird (vgl. VGE III 2018 28 vom 30.5.2018 E. 2.4; VGE III 2014 36 vom 24.9.2014 E. 2.4).
5.4.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erzielten im Jahr 2023 gemäss der Steuerdeklaration ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 25'186.-- bzw. Fr. 68'934.-- (je inkl. Arbeitslosengelder bzw. Arbeitslosengelder und Taggelder nach UVG). Hinzu kommt die IV-Rente des Ehemannes von Fr. 8'448.--.
Das massgebende Familieneinkommen 2023 belief sich also auf Fr. 102'568.-- bzw. monatlich Fr. 8'547.--.
5.4.2 Mit dem Formular betreffend Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege deklarieren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (neu) einen Lohn des Ehegatten von monatlich (netto) Fr. 2'177.87 (Lohn von Fr. 1'142.35 zuzüglich Fr. 740.-- Kinderzulagen, belegt durch die Lohnabrechnung der H.________ AG vom 6.2.2024 [Beilage 5 zum URP-Gesuch]), eine monatliche Rente von Fr. 1'721.-- (inkl. Kinderrenten von 3x Fr. 313.--; vgl. Beilage 9 zum URP-Gesuch) abzüglich eine Rückforderung von (3x) Fr. 313.-- (weil die Tochter eine Kinderrente ihres leiblichen Vaters beziehe; vgl. Beilage 10 zum URP-Gesuch), wogegen eine Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern hängig sei, sowie ein ALV-Taggeld von Fr. 1'343.95, wogegen beim Amt für Arbeit Schwyz ein Einwand laufe. Mithin beläuft sich das Einkommen des Ehemannes derzeit auf monatlich (maximal) Fr. 5'243.--.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Ehemann zwischenzeitlich ein 80%-Pensum aufnehmen wird bzw. aufgenommen hat. Gemäss der Vertragsänderung der H.________ AG wird (bzw. wurde) das Arbeitspensum des Ehemannes per 1. April 2024 von 40 % auf 60 % erhöht bei einem Bruttolohn von Fr. 2'235.--. Damit erhöht sich das Einkommen des Ehemannes auf (maximal) rund Fr. 6'300.--. Angesichts der Pensumerhöhung ist allerdings gleichzeitig von einer Reduktion des ALV-Taggeldes auszugehen.
Für die Ehefrau wird kein Einkommen mehr deklariert, da sie den kleinen Sohn, der an einem Geburtsgebrechen leide, pflegen müsse. Die Arbeitslosenunterstützung wird mit Fr. 0.-- angegeben. Die Tochter erhalte monatlich Fr. 148.-- Kinderrente und Fr. 38.-- Alimentenbevorschussung.
Das Familieneinkommen beträgt somit (neu) rund Fr. 6'500.--.
5.5.1 Der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt Fr. 2'000.--. Je Kind von über zehn Jahren werden Fr. 600.--, bis zu zehn Jahren Fr. 400.-- eingesetzt. Zwei der drei Kinder sind über zehnjährig, ein Sohn jünger (Richtlinien Ziff. I.1). Für die Kinder sind entsprechend Fr. 1'600.-- einzusetzen. Der Gesamtbetrag von Fr. 3'600.-- ist um 20 % (Fr. 720.--) zu erhöhen, womit ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 4'320.-- resultiert.
Die Wohnungsmiete (Richtlinien Ziff. II.1) inklusive Nebenkosten beläuft sich auf monatlich Fr. 1'600.--.
Bei der Krankenkassenversicherung kann nur die Prämie für das Obligatorium angerechnet werden (Richtlinien Ziff. II.3). Diese beträgt gemäss den ab 1. Januar 2024 gültigen Policen für die Beschwerdeführerin und deren Ehemann monatlich Fr. 408.40 bzw. Fr. 349.25, für die Tochter Fr. 325.70, für den jüngsten Sohn Fr. 109.90, für den ersten Sohn Fr. 106.60, insgesamt also monatlich (gerundet) Fr. 1'300.--, abzüglich monatlich Fr. 102.-- für Prämienvergütungen der EL für die Tochter.
Die Kosten für Grundbetrag, Monatsmiete und Prämien der obligatorischen Krankenversicherung belaufen sich somit auf monatlich rund Fr. 7'120.--.
5.5.2 Zu berücksichtigen sind des Weiteren die unumgänglichen Berufsauslagen (Richtlinien Ziff. 4). Die ausgewiesenen, unumgänglichen Fahrkosten beliefen sich im Jahr 2023 auf Fr. 2'340.-- und Fr. 2'652.-- (Fahrkosten [öV]). Bei der auswärtigen Verpflegung werden abweichend von den Steuern nur die nachgewiesenen Mehrauslagen mit Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- pro Hauptmahlzeit angerechnet. Die Ehefrau deklarierte 20 auswärtige Hauptmahlzeiten (entsprechend maximal Fr. 220.-), der Ehemann deren 240. Üblicherweise wird das Arbeitsjahr mit 220 Tagen gerechnet, entsprechend sind Fr. 2'420.-- für den Ehemann zu berücksichtigen; für die Ehefrau werden mangels Berufstätigkeit (vgl. vorstehend
E. 5.4.2) keine Berufsauslagen angerechnet.
Es ergeben sich folglich anrechenbare Berufsauslagen von jährlich Fr. 7'632.-- bzw. monatlich Fr. 636.--.
5.5.3 Die gesamten monatlichen Auslagen belaufen sich also auf rund
Fr. 7'760.--. Selbst wenn sich angesichts der fehlenden Berufstätigkeit der Ehefrau deren Berufsauslagen reduzieren, bleibt mithin ein Einkommensmanko und zwar auch ohne Berücksichtigung allfälliger Auslagen für die Schulung der Tochter (Richtlinien Ziff. II.6) (vgl. VGE III 2022 110 vom 29.8.2022 betr. Ablehnung eines Stipendiumgesuchs der Tochter für ihre Ausbildung im Ausland [AK-act. 42 S. 178 ff.]). Die Bedürftigkeit ist somit zu bejahen.
5.6 Die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozessführung (Kostenlosigkeit des Verfahrens) ist somit unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht zu gewähren.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sie hat die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage der Duplik vom 16.4.2024)
- die Ausgleichskasse Schwyz (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Duplik vom 16.4.2024)
- und das Departement des Innern (EB; z.K.).
Schwyz, 22. April 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. Mai 2024
1
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Art. 87 VAWart. 87 ORHart. 87 OR
5A_490/2018
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§ 6 VRP
EGV-SZ 2000 Nr. 9
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§ 72 VRP
§ 75 VRP
§ 75 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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