III 2024 19
Kammergericht
29. Mai 2024Deutsch16 min
Am 7. April 2022 verstarb C.________. Das Erbschaftsamt March ersuchte mit Schreiben vom 25. April 2022 die Ehegattin des Verstorbenen, A.________, um Einreichung der Steuerinventarisation. Am 2. Juni 2022 kam sie dieser Aufforderung nach. Am 4. November 2022 liess A.________ um Zustellung einer Erbbescheinigung ersuchen. Am 30. November 2022 liess sie dem Erbschaftsamt March mitteilen, gemäss beiliegendem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Höfe würden zwei Verlustscheine in Höhe von gesamthaft Fr. 245'729.15 vorliegen. Damit sei die Überschuldung amtlich festgestellt. Gestützt darauf gelte die erbrechtliche Ausschlagungsvermutung und sie sei nicht Erbin, weshalb das Erbschaftsamt March beim Konkursrichter des Bezirksgerichts March den Antrag um Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft stellen solle (Vi-act. II.-02, in Beilagen Erbschaftsamt).
Source sz.ch
III 2024 19
Entscheid vom 29. Mai 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach 149,
8853 Lachen,
Beschwerdeführer,
gegen
Erbschaftsamt March, Bahnhofplatz 3, Postfach 245, 8853 Lachen,
Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach 149, 8853 Lachen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Gegenstand
Zivilrecht (konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Am 7. April 2022 verstarb C.________. Das Erbschaftsamt March ersuchte mit Schreiben vom 25. April 2022 die Ehegattin des Verstorbenen, A.________, um Einreichung der Steuerinventarisation. Am 2. Juni 2022 kam sie dieser Aufforderung nach. Am 4. November 2022 liess A.________ um Zustellung einer Erbbescheinigung ersuchen. Am 30. November 2022 liess sie dem Erbschaftsamt March mitteilen, gemäss beiliegendem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Höfe würden zwei Verlustscheine in Höhe von gesamthaft Fr. 245'729.15 vorliegen. Damit sei die Überschuldung amtlich festgestellt. Gestützt darauf gelte die erbrechtliche Ausschlagungsvermutung und sie sei nicht Erbin, weshalb das Erbschaftsamt March beim Konkursrichter des Bezirksgerichts March den Antrag um Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft stellen solle (Vi-act. II.-02, in Beilagen Erbschaftsamt).
Am 9. Februar 2023 verfügte das Erbschaftsamt March (Vi-act. II.-02, in Beilagen Erbschaftsamt):
1. Es wird kein Antrag um Anordnung der konkursamtlichen Liquidation gemäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 566 Abs. 2 ZGB an den Konkursrichter gestellt.
Erwägungen
2.
Die Gebühren des Erbschaftsamts March betragen Fr. 550.00 (…).
3.-4. (Rechtsmittel, Zustellung).
C. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 1. März 2023 Beschwerde beim Bezirksrat March erheben (Vi-act. II.-02, in Beilagen Bezirksrat).
D. Mit Beschluss (BRB) Nr. 33 vom 4. April 2023 (versendet am 11.4.2023) entschied der Bezirksrat March (Vi-act. I.-01 Beilage 1):
1.
Die Verfügung des Erbschaftsamts March vom 9. Februar 2023 wird bestätigt.
2.
Die Beschwerde von A.________ (…) wird abgewiesen.
3.
Die Verfügungsgebühr geht zulasten der unterlegenen Partei und beträgt Fr. 500.00. (…)
4.
Auf die Verfügung von Parteientschädigungen wird verzichtet.
5.-6. (Rechtsmittel, Zustellung).
E. Gegen diesen GRB Nr. 33 liess A.________ am 2. Mai 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben, mit den Anträgen (Vi-act. I.-01):
1.
Die Verfügung des Bezirksrats March vom 4. April 2023 sei aufzuheben und es sei ein Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von C.________ an den Konkursrichter zu stellen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksrats March vom 4. April 2023 aufzuheben und die Vorinstanz 1 (subeventualiter die Vorinstanz 2) sei anzuweisen, einen Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von C.________ an den Konkursrichter zu stellen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) für die vorinstanzlichen Verfahren und für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanzen.
F. Mit RRB Nr. 39/2024 vom 23. Januar 2024 (versendet am 30.1.2024) entschied der Regierungsrat wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss Nr. 33 des Bezirksrates March vom 4. April 2023 und die Verfügung des Erbschaftsamtes March vom 9. Februar 2023 werden aufgehoben.
2.
Das Erbschaftsamt March wird angewiesen einen Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von C.________ an den Konkursrichter zu stellen.
3.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.- werden dem Bezirk March auferlegt. Dieser hat den Betrag innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1500.-) zurückzubezahlen
4.
Der Bezirk March hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.
4.-6.(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
G. Gegen diesen RRB Nr. 39/2024 erhebt der Bezirk March mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (Postaufgabe 16.2.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, mit den Anträgen:
1.
Der Beschwerdeentscheid VB 90/2023, Regierungsratsbeschluss Nr. 39 vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben und das Rechtsbegehren von A.________ (…) sei vollumfänglich abzulehnen, da
a) Die Beschwerdeführerin die Erbschaft nicht innert Frist ausgeschlagen hat;
b) die Ausschlagungsvermutung gemäss Art 566 Abs. 2 ZGB nicht nachträglich geltend gemacht werden kann, da die Überschuldung infolge der Verheimlichung von Erbschaftsachen (Verlustscheine) durch die Beschwerdeführerin innerhalb der dreimonatigen Ausschlagungsfrist gemäss Art. 567 ZGB weder festgestellt wurde, noch offensichtlich war;
c) durch die Nicht-Deklaration der Schulden innerhalb der Ausschlagungsfrist von drei Monaten seit dem Tod des Erblassers das Recht auf Ausschlagung gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB wegen Verheimlichung von Erbschaftssachen verwirkt wurde;
2.
Die Verfügungen des Erbschaftsamts March vom 9. Februar 2023 und des Bezirksrats March vom 4. April 2023 seien zu bestätigen.
3.
Eventualiter sei festzustellen, dass infolge der unnötig lange dauernden Entscheidfindung des Regierungsrats zwischenzeitlich die Verjährung der Verlustscheine eingetreten ist und somit keine Überschuldung der Erbschaft mehr vorliegt, wodurch auch die Ausschlagungsvermutung gemäss Art 566 Abs. 2 ZGB nicht mehr geltend gemacht werden kann.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) für die vorinstanzlichen Verfahren und für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin.
H. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks March. Das Erbschaftsamt March erklärt am 11. März 2024 Verzicht auf eine Vernehmlassung und verweist auf die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 10. April 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Gesetzlicher MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers.
I. Der Bezirksrat March beantragt mit zwei separaten Repliken vom 16. April 2024 (Postaufgabe 23.4.2024) zu den Vernehmlassungen des Sicherheitsdepartements und der Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde vom 13. Februar 2024 sei einzutreten; die Anträge aus dieser Beschwerdeschrift seien zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrates und der Beschwerdegegnerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sach-entscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Entscheidungsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.
1.2
Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit b); und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Zudem sind gemäss § 37 Abs. 2 VRP Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. a); sowie Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (lit. b).
1.3.1
Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. a VRP ist praxisgemäss u.a. dann zu bejahen, wenn sie in einem Sachbereich über einen erheblichen Entscheidungsspielraum und insbesondere über Autonomie verfügen (VGE III 2020 98 vom 26.4.2021 E. 2.3; VGE III 2018 88 vom 22.6.2018 E. 1.1; VGE III 2010 159 vom 18.11.2010 E. 2.2.1; Häner in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. Bern 2018, N 25 zu Art. 48; BGE 136 V 346 E. 3.3.2 mit Hinweisen). § 37 Abs. 2 lit. a VRP stimmt wortgenau mit Art. 89 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 überein.
Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach § 69 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SR 131.215) vom 24. November 2010 sind Bezirke und Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 138 I 242 E. 5.2; BGE 136 I 395 E. 3.2.1). Ob die beanspruchte Autonomie in diesem Sinne tatsächlich besteht und/oder im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der inhaltlichen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; BGE 140 V 328 E. 4.1; VGE III 2013 160 vom 18.12.2013 E. 2.2.2; EGV-SZ 2007 Nr. B 8.2). Für das Eintreten genügt, wenn sich die Gemeinde in vertretbarer Weise auf einen ihr zustehenden Autonomiebereich beruft (Urteil BGer 1C_128/2019 vom 25.8.2020 E. 1.2).
1.3.2
Kein schutzwürdiges Interesse ist dann gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern kantonales oder Bundesrecht anzuwenden hat, und es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (vgl. VGE III 2007 38 vom 24.5.2007 E. 1.1 mit Hinweisen auf VGE 1023/01 vom 14.3.2002 E. 1b; ZBl 2001, S. 527 E. 2a in fine und BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Mit anderen Worten ist nach ständiger Praxis eine von der Rechtsmittelinstanz desavouierte Vorinstanz grundsätzlich nicht befugt, den Entscheid der Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen (vgl. EGV-SZ 2019 B 1.2 E. 2.3.1; VGE III 2009 7 vom 8.4.2009 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.4.1
§ 37 Abs. 1 VRP ist inhaltlich mit Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 identisch (vgl. EGV-SZ 2009 B 1.1 E. 2.2). Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater in seinen rechtlichen oder vermögenswerten Interessen betroffen ist (was insbesondere dann zutrifft, wenn das Finanz- oder Verwaltungsvermögen tangiert wird), und wenn eine zu erwartende Mehrbelastung geltend gemacht wird (sofern diese zudem aus Mitteln des Finanzvermögens gedeckt werden soll). Ausserdem akzeptiert die Praxis die Beschwerdebefugnis
eines Gemeinwesens, wenn dieses durch den fraglichen Akt in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wird (vgl. aber vorne E. 1.3.1 zweiter Absatz; vgl. auch Häner, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 48 VwVG).
Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (Urteil BGer 1C_43/2021 vom 22.11.2022 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 147 II 227 E. 2.3.2).
1.4.2
Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Konstellationen die Legitimation von Kantonen oder Gemeinden bejaht, wenn es um Entscheide mit finanziellen Auswirkungen geht. Doch ist ihre Legitimation nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat: Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Bejaht wird die Legitimation in Konstellationen, in denen es um finanzielle Leistungen aus Rechtsverhältnissen geht, die zwar öffentlich-rechtlich geregelt sind, aber Analogien haben zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten wie etwa das öffentliche Dienstrecht, das Staatshaftungsrecht oder das Enteignungsrecht. Verneint wurde die Legitimation des Gemeinwesens hingegen, wenn ihm in Beschwerdeentscheiden gegen seine Verfügungen Verfahrens- oder Parteikosten auferlegt werden (BGE 141 II 161 E. 2.3 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 II 45 E. 2.2.2; Urteile BGer 1C_670/2013 vom 10.2.2014 E. 4.1; 2C_20/2016 vom 8.4.2016 E. 2.3). Dies entspricht der Verneinung der Legitimation, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen (BGE 138 II 506 E. 2.3). In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt, auch dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Präzedenzwirkung für weitere Fälle mit Auswirkungen auf die (Kantons-/Gemeinde-) Finanzen hat (BGE 138 II 506 E. 2.4; BGE 134 II 45 E. 2.2.1; VGE III 2021 106 vom 30.9.2021 E. 2.3.4).
2.1
Der Bezirksrat March begründet seine Beschwerdebefugnis gegen den von ihm angefochtenen RRB Nr. 39/2024 in der Replik vom 16. April 2024 zur Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 23. Februar 2024 damit, dass er durch diesen Beschwerdeentscheid direkt betroffen sei, da dem Bezirk March als Rechtsmittelinstanz die Begleichung von Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auferlegt worden sei.
In seiner materiellen Beschwerdebegründung rügt der Bezirksrat March die - nach seiner Ansicht unrichtige - Rechtsanwendung des Regierungsrats im angefochtenen RRB Nr. 39/2024.
2.2
Aus den ihm resp. dem Bezirk March im angefochtenen RRB Nr. 39/2024 auferlegten Verfahrens- oder Parteikosten kann der Bezirksrat March gemäss der vorstehenden (E. 1.4.2) wiedergegebenen Rechtsprechung jedoch nicht ableiten, durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson (im Sinne von § 37 Abs. 1 VRP) betroffen zu sein.
Auch in Bezug auf seine materielle Beschwerdebegründung kommt dem desavouierten Bezirksrat March kein schutzwürdiges Interesse zu, um den Rechtsmittelentscheid des Regierungsrats weiterzuziehen.
2.3
Eine Beschwerdebefugnis nach § 37 Abs. 2 VRP macht der Bezirksrat March nicht geltend. Weder beruft er sich im Sinne von dessen lit. a - zu Recht nicht - auf einen dem Bezirk zustehenden Autonomiebereich (vgl. E. 1.3.1 hiervor) noch ist eine Bestimmung im Sinne von dessen lit. b erkennbar, welche ihn zur Beschwerdeführung im konkreten Fall ermächtigen würden (vgl. dazu auch die Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 23.2.2024 Ziff. 1 S. 1 f.).
3.1
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Bezirksrats March nicht einzutreten.
Anzufügen ist, dass dem Sicherheitsdepartement gemäss § 5 lit. b der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei (VVAG; SRSZ 143.111) vom 11. September 2007 die Instruktion des Regierungsrates in der Verwaltungsrechtspflege - d.h. vorliegend im Beschwerdeverfahren gegen den RRB Nr. 39/2024 – als Aufgabe zugeteilt ist. Hierunter lässt sich usanzgemäss auch die Einreichung von Vernehmlassungen im Rechtsmittelverfahren subsumieren (§ 40 Abs. 2 VRP). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Verwaltungsrechtspflege der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (§ 26 Abs. 1 VRP) und die Behörde gemäss § 27 Abs. 1 lit. d VRP insbesondere von Amtes vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides wegen prüft, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind (vgl. E. 1.1 hiervor).
Hieran würde sich grundsätzlich nichts ändern, wenn die Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 23. Februar 2024 mangels individueller Bevollmächtigung aus dem Recht zu weisen wäre.
3.2
Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- dem Bezirk March aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP; § 25 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20.1.1975).
3.3
Zudem wird der beanwalteten Beschwerdegegnerin zu Lasten des Bezirks March eine Parteientschädigung zugesprochen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
4.
Wie vorerwähnt (E. 1.3.2), ist nach ständiger Praxis eine von der Rechtsmittelinstanz desavouierte Vorinstanz grundsätzlich nicht befugt, den Entscheid der Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen (vgl. Urteil BGer 1C_43/2021 vom 22.11.2022 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Ungeachtet dessen ist der vorliegende Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Ob die Eintretensvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, unterliegt im Anfechtungsfall der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. BGG).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)
- das Erbschaftsamt March (R)
- den Regierungsrat (EB)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB).
Schwyz, 29. Mai 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. Juni 2024
1
Art. 193 SchKGart. 193 LPart. 193 LEF
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
Art. 567 ZGBart. 567 CCart. 567 CC
Art. 571 ZGBart. 571 CCart. 571 CC
Art. 566 ZGBart. 566 CCart. 566 CC
§ 37 VRP
§ 37 VRP
§ 37 VRP
§ 37 VRP
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
Art. 50 BVart. 50 Cst.art. 50 Cost.
BGE 138 I 242ATF 138 I 242DTF 138 I 242
BGE 136 I 395ATF 136 I 395DTF 136 I 395
BGE 146 I 36ATF 146 I 36DTF 146 I 36
BGE 140 V 328ATF 140 V 328DTF 140 V 328
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1C_128/2019
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Art. 48 VwVGart. 48 PAart. 48 PA
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Art. 48 VwVGart. 48 PAart. 48 PA
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
1C_43/2021
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§ 37 VRP
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