III 2024 193
Kammergericht
18. Juni 2025Deutsch47 min
A. Mit Eingabe vom 13. November 2024 (Postaufgabe 3.12.2024) lässt A.________ beim Verwaltungsgericht gegen den Kanton Schwyz Staatshaftungsklage erheben mit folgenden Anträgen:
Source sz.ch
III 2024 193
Urteil vom 18. Juni 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Beklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________,
Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1200, 6431 Schwyz,
Gegenstand
Staatshaftung (Haftung aus Vertrauensschutz, Falschauskunft)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 13. November 2024 (Postaufgabe 3.12.2024) lässt A.________ beim Verwaltungsgericht gegen den Kanton Schwyz Staatshaftungsklage erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'745.70 [sic] nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 2023 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.
B. Der Beklagte lässt mit Klageantwort (datiert mit 21.1.2024; Eingang Gericht 22.1.2025) folgende Anträge stellen:
1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Klägers.
C. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (Postaufgabe 3.2.2025) hält der Kläger an den Klageanträgen fest. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. In Ergänzung zum im Ingress dargestellten Sachverhalt ist vorab die Vorgeschichte zu rekapitulieren (vgl. zum nachfolgenden: VGE II 2023 89 vom 13.2.2024):
1.1.1 Der Kläger (Jg. 1960) trat am 1. Juli 2009 beim D.________ die Stelle eines Projektleiters IT an. Am 25. Juni 2021 hat das D.________ den Arbeitsvertrag per 30. September 2021 gekündigt (Verlagerung der Stelle ins Ausland) und den Kläger freigestellt, wobei ihm eine Abfindung von sechs Monatslöhnen bezahlt wurde. Am 29. September 2021 wurde der Kläger durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 ersuchte die Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK) den Kläger um Auskunft betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Firma E.________ (vgl. BB 3). Am 7. Oktober 2021 erkundigte sich der Kläger bei der ALK nach den Bedingungen, Arbeitslosenentschädigung (ALE) erst ab dem 1. April 2022 zu beziehen, da er aufgrund der Abfindung finanziell bis Ende März 2022 abgesichert sei und hoffe, bis dahin eine Arbeit gefunden zu haben. Nachdem ihm die ALK versichert hatte, er könne im März 2022 Antrag auf ALE per 1. April 2022 stellen, wurde er per 29. September 2021 von der Arbeitsvermittlung wieder abgemeldet.
1.1.2 Am 28. März 2022 kontaktierte der Kläger die ALK neuerlich und verwies dabei auf den Austausch im Herbst 2021. Er sei aktuell ohne Arbeit, versuche sich selbständig zu machen, habe aber noch keine ausreichenden Aufträge. Seine finanzielle Situation erlaube ihm noch weitere 3 bis 6 Monate ohne Einkommen; er glaube, auch ohne ALE ein Einkommen zu erzielen. Gleichzeitig wollte er sich erkundigen, "ob und ab wann mein Recht auf Arbeitslosenentschädigung spätestens verfällt". Die ALK antwortete gleichentags, aufgrund der Abfindungszahlung sei er vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2022 angestellt gewesen. Um Anspruch auf ALE zu haben, müsse die Mindestbeitragszeit aus unselbständiger Beschäftigung von 12 Monaten innert den 2 Jahren vor Anmelde-/Anspruchsdatum erfüllt sein; die versicherte Person müsse in diesen 2 Jahren vor Anmeldung/Anspruch mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Er könne sich also spätestens am 1. April 2023 beim RAV melden, da er in den zwei Jahren zuvor (1.4.2021 - 31.3.2023) noch 12 Monate (1.4.2021 - 31.3.2022) gearbeitet und die Mindestbeitragszeit erfüllt habe (vgl. KB 9 und 10).
1.1.3 Am 1. März 2023 wurde der Kläger neuerlich zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 6. März 2023 stellte er Antrag auf ALE per 1. März 2023. Dabei deklarierte er, an einem Betrieb beteiligt oder einem obersten betrieblichen Entscheidgremium angehörig zu sein, nämlich bei der E.________.
Mit Einladung zur Stellungnahme vom 27. März 2023 informierte die ALK den Kläger, gemäss Akten sei er in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung (1.3.2023) vom 1. März 2021 bis 30. September 2021 beim D.________ angestellt gewesen. Mit sieben Anstellungsmonaten vermöge er den Nachweis von zwölf Beitragsmonaten nicht zu erbringen, weshalb bis auf weiteres kein Anspruch auf ALE bestehe. Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 verwies der Kläger auf seine Abfindung von sechs Monatslöhnen, welche gemäss seiner Abklärung als Lohnfortzahlung vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 gelte. Damit habe er die Beitragspflicht erfüllt (vgl. KB 13).
1.1.4 Mit Verfügung vom 20. April 2023 lehnte die ALK einen Anspruch auf ALE ab dem 1. März 2023 bis auf weiteres wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Die erhaltene freiwillige Leistung des Arbeitgebers gelte nicht als Beitragszeit; damit weise er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur 7 Beitragsmonate (1.3.2021 - 30.9.2021) aus (vgl. KB 12).
1.1.5 Am 26. April 2023 opponierte der Kläger gegen die ablehnende Verfügung vom 20. April 2023. Da er spätestens ab dem 1. Oktober 2021 in der Kollektivgesellschaft E.________ selbständig tätig gewesen sei und diese Tätigkeit die Rahmenfrist gestützt auf Art. 9a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 verlängere, meine er anspruchsberechtigt zu sein (vgl. BB 4 [unten]). Am 4. Mai 2023 widersprach die ALK; eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit könne nicht erfolgen, da die selbständige Erwerbstätigkeit in der ordentlichen Rahmenfrist nicht aufgegeben worden sei; auch eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit könne die Rahmenfrist nicht verlängern. Zusätzlich sei er aktuell noch Gesellschafter mit Einzelunterschrift der E.________ und habe damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, was einen Anspruch ausschliesse. Deshalb müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis auf weiteres abgelehnt werden. Er könne Einsprache erheben (vgl. BB 4 [oben]).
1.1.6 Am 22. Mai 2023 erhob der Kläger Einsprache und beantragte (KB 15):
1. Es sei in Abänderung der Verfügung vom 20. April 2023 der Anspruch des Gesuchstellers auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen und dem Gesuchsteller ab dem 1. März 2023, eventualiter ab wann rechtens, eine Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.
2. Eventualiter sei in Abänderung der Verfügung vom 20. April 2023 der Anspruch des Gesuchstellers auf Arbeitslosenentschädigung unter der Bedingung, dass die Zeichnungsberechtigung des Gesuchstellers für die "E.________" gestrichen wird, zu bejahen und dem Gesuchsteller ab dem 1. März 2023, eventualiter ab wann rechtens, eine Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers [sic].
Mit Einspracheentscheid Nr. 46/2023 vom 15. September 2023 wies die ALK die Einsprache ab. Die minimale Beitragszeit während der Rahmenfrist sei unbestritten mit 7 Beitragsmonaten nicht erreicht. Eine Verlängerung der Rahmenfrist nach Art. 9a Abs. 2 AVIG setze voraus, dass die versicherte Person die selbständige Tätigkeit während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit definitiv aufgegeben habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er bei der E.________ weiterhin in einer arbeitgeberähnlichen Stellung sei (vgl. KB 16).
1.1.7 Mit E-Mail vom 28. September 2023 kündigte der Kläger Beschwerde gegen den Einspracheentscheid an. Zudem meldete er sich erneut per sofort zum Bezug von ALE an, nachdem er per 22. September 2023 seine selbständige Tätigkeit aufgegeben, die Kollektivgesellschaft aufgelöst und gelöscht und diese als Einzelunternehmen der Ehefrau am 25. September 2023 angemeldet worden sei. Am 9. Oktober 2023 antwortete die ALK, da die Ehefrau Inhaberin der neuen Einzelfirma sei, ändere sich an seiner arbeitgeberähnlichen Stellung nichts; die selbständige Erwerbstätigkeit gelte nicht als aufgegeben, es bestehe weiterhin kein Anspruch auf ALE. Der Einspracheentscheid habe nach wie vor Gültigkeit. Sollte er damit nicht einverstanden sein, könne er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
1.1.8 Auf Beschwerde des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid II 2023 89 vom 13. Februar 2024 den Einspracheentscheid vom 15. September 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Das Verwaltungsgericht erwog, die rechtliche Begründung der ALK in Bezug auf die Beitragszeit sei nicht zu beanstanden. Allerdings widerspreche diese Begründung der Auskunft, welche die ALK dem Versicherten am 28. März 2022 gegeben habe, wonach die Abgangsentschädigung zur Beitragszeit hinzugezählt werde. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiere ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleihe einer Person unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns (vgl. dortige E. 3.3 f.). Weiter hielt es fest, dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz als erfüllt erscheinen würden. Es erachtete die Sache dennoch nicht spruchreif, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch weitere Unterlagen bei der ALK vorhanden seien, welche allenfalls aufzuzeigen vermögen, dass sich der Versicherte nicht auf die Falschauskunft vom 28. März 2022 verlassen durfte (vgl. dortige E. 3.5 f.). Für den Fall, dass der Versicherte von der ALK nicht in seinem Vertrauen geschützt werde, ging das Verwaltungsgericht der Vollständigkeit halber dennoch auf dessen erhobenen Rügen ein. Es stellte diesbezüglich namentlich fest:
- dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug am 1. März 2023 eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Die arbeitgeberähnliche Stellung habe ihm dannzumal nicht abgesprochen werden können, weshalb die ALK die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu Recht verneint habe (vgl. dortige E. 4.1);
- dass es ausgeschlossen sei, dass dem Versicherten ab 1. März 2023 im Sinne seines Eventualantrages Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hätte werden können (vgl. dortige E. 4.2.1);
- dass der Versicherte mit seiner erneuten Anmeldung zum Taggeldbezug am 28. September 2023 einen veränderten Sachverhalt geltend gemacht habe, welcher eine Neubeurteilung gerechtfertigt hätte; er habe Anspruch, dass über seine Neuanmeldung vom September 2023 mittels anfechtbarer Verfügung entschieden werde (vgl. dortige E. 4.3.4 f.).
Zusammenfassend erwog das Verwaltungsgericht, sollte sich zeigen, dass der Versicherte auf die falsche Auskunft der ALK vom März 2022 vertrauen durfte, sei er in diesem Vertrauen zu schützen und die Abfindung sei ihm an die Beitragszeit anzurechnen. Sollten die weiteren Sachverhaltsabklärungen zeigen, dass er in seinem Vertrauen nicht geschützt werden könne, dann sei die Leistungsablehnung nicht zu beanstanden (vgl. dortige E. 5).
Dieser Entscheid VGE II 2023 89 vom 13. Februar 2024 wurde unbestrittenermassen nicht angefochten.
1.2 Mit Schreiben vom 13. März 2024 informierte die ALK den Kläger, dass er ab 28. September 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (BB 2).
Erwägungen
1.3.1
Mit Schreiben vom 5. April 2024 teilte der Kläger der ALK mit, dass der mit Schreiben vom 13. März 2024 zugesprochene Anspruch ab 28. September 2023 nicht angezweifelt werde. Jedoch stehe ihm infolge einer Falschauskunft darüber hinaus auch ein Schadenersatzanspruch in der Höhe für die ihm während der Zeit vom 1. November 2022 bis am 28. September 2023 zugestandenen Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 102'174.60 zu, welche auszubezahlen sei. Der Kläger teilte der ALK mittels formellen Nachtrages zugleich seine Begehren im Sinne von § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 mit und ersuchte um eine Stellungnahme innert Frist bis am 30. Mai 2024 (KB 2).
1.3.2
Die ALK informierte den Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2024, dass der überarbeitete Einspracheentscheid (infolge Rückweisung durch das Verwaltungsgericht zur erneuten Beurteilung) bis dato noch ausstehend und somit ein diesbezügliches Verfahren noch hängig gewesen sei. Gerne werde mitgeteilt, dass der Einspracheentscheid mit heutigem Datum erstellt worden sei und die Zustellung per separater Post erfolge. Da der Kläger eine Frist i.S.v. § 68 VRP gesetzt habe, erfolge hiermit eine Stellungnahme zum Schreiben vom 5. April 2024. Im Ergebnis werde der Antrag, dem Versicherten Fr. 102'174.60 auszuzahlen, abgelehnt (KB 3).
1.4.1
Mit dem angekündigten Einspracheentscheid Nr. 29/2024 vom 31. Mai 2024 entschied die ALK wie folgt (KB 17):
1.
Die Einsprache vom 22. Mai 2023 wird insoweit gutgeheissen, als dass der Versicherte sich infolge Vertrauensschutz die Abfindung als Beitragszeit anrechnen lassen kann.
2.
Die Verfügung Nr. 216 vom 20. April 2023 ist aufzuheben.
3.
Die Anspruchsberechtigung wird vom 1. März 2023 bis 27. September 2023 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung verneint.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die ALK erwog im Wesentlichen, Gegenstand der Auskunft vom 28. März 2022 sei einzig die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG betreffend Beitragszeit gewesen. Dem Versicherten sei bewusst gewesen, dass die Beitragszeit nicht einziges Kriterium für die Anspruchsberechtigung sein könne und insbesondere mit seiner selbständigen Tätigkeit allenfalls Umstände vorliegen würden, welche - trotz Erreichen der Mindestbeitragszeit - dazu führen könnten, dass kein Anspruch auf ALE bestehe (vgl. dortige Ziff. 16). Soweit sich der Versicherte auf den Vertrauensschutz berufen könne, könne er entsprechend einzig verlangen, dass die ALK an die Auskunft betreffend die Beitragszeit gebunden sei. Entsprechendes habe das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vorweggenommen. Betreffend die übrigen Anspruchsvoraussetzungen könne sich der Versicherte hingegen nicht auf einen allfälligen Vertrauensschutz berufen (vgl. dortige Ziff. 17). Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2023 betreffend Ablehnung der Anspruchsberechtigung infolge Nichterreichen der Beitragszeit sei aufzuheben, da der Ablehnungsgrund weggefallen sei. Die Anspruchsberechtigung sei ab 1. März 2023 bis 27. September 2023 dennoch zu verneinen, da der Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt bzw. seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht definitiv aufgegeben habe (vgl. dortige Ziff. 19).
1.4.2
Dieser Einspracheentscheid wurde unbestrittenermassen nicht angefochten (vgl. Klageantwort S. 3 Rz. 2.3; Kläg.-Stellungnahme S. 2 Rz. 3).
1.5.1
Im Zeitraum vom 13. Juni 2024 bis 27. August 2024 stand der Kläger in telefonischem und schriftlichem Kontakt mit der ALK betreffend 'Anspruch Vertrauensschaden' resp. das Vorverfahren i.S.v. § 68 VRP (KB 4 bis 8; vgl. vorstehende E. 1.3). Mit E-Mail vom 14. Juni 2024 änderte der Kläger sein ursprüngliches Begehren vom 5. April 2024 ab und beantragte neu einen Schadenersatz für die während der Zeit vom 1. März 2023 bis 28. September 2023 nicht bezogenen Taggelder (vgl. KB 4). Die ALK hielt letztlich mit E-Mail vom 27. August 2024 an ihren bisherigen Ausführungen fest und lehnte einen Anspruch auf Schadenersatz für nicht bezogene Taggeldleistungen für die Zeit ab 1. März 2023 bis 28. September 2023 ab (KB 7 und 8).
1.5.2
Mit Eingabe vom 13. November 2024 erfolgte die im Ingress lit. A dargelegte Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht sowie der anschliessende Schriftenwechsel (vgl. Ingress lit. B und C).
2.1.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist (§ 67 Abs. 1 lit. c VRP). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich die Klage auf das Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 abstützt (vgl. § 14 Abs. 1 StHG).
2.1.2
Klagen sind schriftlich beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen (§ 69 VRP). Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung (§ 68 Abs. 1 VRP). Bei diesem Vorverfahren handelt es sich nach konstanter Gerichtspraxis nicht um eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung (vgl. VGE III 2022 121 vom 16.12.2024 E. 2.2 mit Verweis auf VGE III 2009 142 vom 18.5.2011 E. 1.4 m.H.).
2.1.3
Für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren normiert § 70 VRP, dass für das Verfahren die §§ 9 bis 33 VRP sowie § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar sind.
2.1.4
Aus dem in § 18 VRP enthaltenen Untersuchungsgrundsatz, welcher gestützt auf § 70 VRP auch im Klageverfahren sinngemäss Anwendung findet, hat die Behörde den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben. Allerdings ist dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung insofern zugunsten der Verhandlungsmaxime einzuschränken, als im Klageverfahren mangels eines vorinstanzlichen Entscheides der massgebliche rechtserhebliche Sachverhalt möglichst eingehend darzustellen ist. Das Gericht beschränkt sich primär darauf, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die angebotenen, rechtlich erheblichen und tauglichen Beweise abzunehmen (vgl. VGE III 2022 121 vom 16.12.2024 E. 2.4; VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 1.4; VGE III 2009 142 vom 18.5.2011 E. 1.3 mit Verweisen, u.a. auf VGE III 2007 101 vom 2.4.2008 E. 3.1; Jaag, in: Griffel [Hrsg.] Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 81-86 N 21 f.; § 83 N 16 und 19). In diesem Sinne ist es grundsätzlich Sache der klagenden Partei, substantiiert vorzubringen, welche Schäden ihr durch welche Amtshandlungen (welcher schwyzerischer Funktionäre) entstanden sind.
2.1.5
Der Kläger hat seine Staatshaftungsklage schriftlich und formgerecht mit Postaufgabe vom 3. Dezember 2024 eingereicht. Er verweist darin auf das ergebnislos durchgeführte Vorverfahren (vgl. Klage S. 2 f. Ziff. 3 ff.; KB 2-8; vorstehende E. 1.3.1 f. und E. 1.5.1).
2.2.1
Nach § 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 haften Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen. Die Staatshaftung ist nach § 3 StHG an die folgenden Voraussetzungen geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen:
- einen Schaden;
- die Zufügung dieses Schadens durch einen Funktionär des Gemeinwesens in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen, wobei der Kreis der Funktionäre in § 1 Abs. 2 StHG umschrieben wird und die Staatshaftung nach § 46 Abs. 1 KV bei allen amtlichen Tätigkeiten, sowohl hoheitlichen als auch nicht hoheitlichen, greift (vgl. VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 2.2);
- die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung;
- einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden;
- das Fehlen eines Haftungsbefreiungsgrundes (§ 12 StHG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911).
2.2.2
§ 5 StHG beschränkt die Haftung des Gemeinwesens für rechtswidrige Schädigungen: Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (Abs. 1). Für Schaden aus unrichtiger Auskunft eines Funktionärs haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Funktionärs (Abs. 2).
2.3
Nach § 46 Abs. 2 KV regelt das Gesetz die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden. Fügt ein Funktionär durch rechtmässiges Verhalten einem Dritten Schaden zu, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht (§ 7 StHG).
3.
Der Kläger macht einen Schaden in der Höhe von Fr. 63'442.65 (entgangene Arbeitslosenleistungen für die Zeit vom 1.3.2023 bis 28.9.2023 [gemeint wohl 27.9.2023; vgl. Klageantwort S. 3 f. Rz. 3.1] bzw. 151 Taggelder in der Höhe von je Fr. 420.15) nebst Zins zu 5% seit dem 14. Juni 2023 (vgl. Ingress lit. A; gemeint wohl 14.6.2024) geltend, beruft sich dabei auf den Vertrauensschutz und rügt eine Verletzung der Beratungspflicht durch die ALK.
3.1.1
Betreffend Vertrauensschutz begründet der Kläger zunächst, die ALK habe ihm eine Falschauskunft in Bezug auf den Anmeldungszeitpunkt erteilt (vgl. Klage Rz. 30-37 und 43-46).
Die ALK habe ohne Einschränkung die klare Auskunft darüber gegeben, dass er bei einer Anmeldung bis spätestens am 1. April 2023 anspruchsberechtigt sei. Er habe eine konkrete und klar formulierte Frage betreffend den Verfall seines Rechts auf Arbeitslosenentschädigung gestellt bzw. klar gefragt, ob und wann spätestens sein Recht auf Arbeitslosenentschädigung verfalle. Er habe dies bei der für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zuständigen ALK angefragt. Die Antwort der ALK, wonach er sich spätestens am 1. April 2023 beim RAV anmelden könne, sei klar und mit einer Begründung versehen gewesen, was ihre Richtigkeit als glaubhaft erscheinen liess; er habe nicht erkennen müssen, dass die Antwort falsch gewesen sei. Mit seiner Anfrage habe er implizit angekündigt, je nach Antwort mit der Anmeldung zuzuwarten. Nach Erhalt der (falschen) Antwort habe er mit der Anmeldung dann auch tatsächlich bis kurz vor Ablauf zugewartet und seinen Antrag auf Ausrichtung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst im März 2023, anstelle von spätestens 30. September 2022, gestellt. Damit habe er unweigerlich Dispositionen getroffen, welche er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könne, zumal eine rückwirkende Anmeldung nicht möglich sei. Seit der Auskunft habe sich das Recht nicht geändert. lm Rahmen der Interessenabwägung spreche einzig das finanzielle Interesse der Kasse gegen den Vertrauensschutz. Das nämliche Interesse habe aber auch der Kläger am Schutz seines Vertrauens. Weitere Interessen seien nicht betroffen. Damit seien die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt.
Wenn ihm die ALK eine richtige Auskunft erteilt bzw. ihm auf seine Anfrage hin mitgeteilt hätte, dass er sich bis am 30. September 2022 für den Leistungsbezug anmelden müsse, so hätte er sich darangehalten bzw. dies getan (so wie er sich auch an die Auskunft der ALK hielt, wonach er sich bis spätestens am 1. April 2023 anmelden müsse). Wenn ihm die ALK also eine richtige Auskunft erteilt hätte und er sich infolgedessen bereits am 30. September 2022 für den Leistungsbezug angemeldet hätte, so hätte er vom 1. Oktober 2022 bis am 28. Februar 2025 insgesamt 630 Taggelder in der Höhe von je Fr. 420.15 und damit von total Fr. 264'694.50 beanspruchen können. Die Taggelder vom 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023 seien allerdings insoweit "gedeckt", als mit dem Einspracheentscheid Nr. 29/2024 seine Abgangsentschädigung an die Beitragszeit angerechnet worden und für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zur Anmeldung zum Taggeldbezug per 1. März 2023 insofern kein Entschädigungsanspruch entstanden sei. Er hätte allerdings - wenn ihm die ALK anstelle einer Falschauskunft eine richtige Auskunft erteilt hätte - für die Zeit vom 1. März 2023 bis am 28. September 2023 Arbeitslosenleistungen im Wert von Fr. 63'442.65 (151 Taggelder in der Höhe von je Fr. 420.15) ausbezahlt erhalten, welche ihm nun aber vorenthalten seien. Er habe infolge einer staatlichen Falschauskunft zusammengefasst einen finanziellen Schaden von total Fr. 63'442.65 erlitten, welcher ihm zu ersetzen sei (siehe aber klägerischer Antrag Ziff. 1, demgemäss Fr. 62'745.70 gefordert werden).
3.1.2
Weiter begründet der Kläger betreffend Vertrauensschutz, die ALK habe ihm eine Falschauskunft in Bezug auf die Ablehnung infolge der Beitragszeit erteilt (vgl. Klage Rz. 38-40 und 47-48).
Er habe sich nach seiner Anmeldung vom 1. März 2023 bereit erklärt, seine Zeichnungsberechtigung aus der betreffenden Kollektivgesellschaft zu streichen und damit seine Arbeitstätigkeit definitiv aufzugeben, wenn sein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen danach gutgeheissen werden könne. Die ALK habe ihm damals aber - weil es anfänglich irrigerweise die Beitragszeit trotz ihrer Falschauskunft als nicht erfüllt ansah und den Leistungsanspruch unabhängig von einer arbeitgeberähnlichen Stellung abgelehnt habe - keine Hand geboten. Die ALK habe sich damals konkret auf den Standpunkt gestellt, dass sein mit Anmeldung vom 1. März 2023 gestellter Leistungsanspruch wegen fehlender Beitragszeit sowie auch weil er seine arbeitgeberähnliche Stellung bereits am 28. Februar 2023 hätte aufgeben müssen, nicht gutgeheissen werden könne. Nach dem Verwaltungsgerichtsverfahren sei die ALK zum Schluss gelangt, dass die freiwilligen Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin infolge des Vertrauensschutzes an die Beitragszeit angerechnet würden und sein Anspruch vor diesem Gesichtspunkt gutgeheissen werden könne. Danach habe die ALK seinen Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. März 2023 bis 27. September 2023 neuerdings mit der Begründung abgelehnt, wonach er nach dem 1. März 2023 bis zum 27. September 2023 eine arbeitgeberähnliche Stellung besessen bzw. er diese damals nicht aufgeben habe. Wenn die ALK diese Einsicht bereits bei der Anmeldung des Klägers am 1. März 2023 gehabt bzw. nach der Anmeldung vom 1. März 2023 richtig gehandelt und ihm mit dem rechtlichen Gehör kommuniziert hätte, dass die arbeitgeberähnliche Stellung das Problem sei und nicht die fehlende Beitragszeit, so hätte er bereits unmittelbar nach seiner Anmeldung am 1. März 2023, spätestens aber im Rahmen seiner Einsprache vom 22. Mai 2023, die arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben. Weil ihm aber die ALK ebenso klar und unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sein Leistungsanspruch infolge der fehlenden Beitragszeit und damit auch, weil er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht bis spätestens am 28. Februar 2023 abgegeben habe, abgelehnt werde, habe er es unterlassen, die arbeitgeberähnliche Stellung aufzugeben (zumal dies gemäss ALK bekanntlich nichts genützt hätte). Es sei auch vor diesem Hintergrund ein aus einer Falschauskunft resultierender Schaden - der darin bestehe, dass er nicht bereits unmittelbar nach der Anmeldung am 1. März 2023 seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben habe und damit sein Anspruch erst per 28. September 2023 entstanden sei (und nicht bereits vorher) - zu ersetzen.
3.1.3
Schliesslich macht der Kläger eine Verletzung der Beratungspflicht i.S.v. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 durch die ALK geltend (vgl. Klage S. 12 f. Rz. 50-55).
Er habe spätestens mit seiner Einsprache vom 22. Mai 2023 klar und offen kommuniziert, dass er seine Zeichnungsberechtigung bzw. seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgebe, wenn dies für die Gutheissung des Anspruches erforderlich sei. Die ALK hätte ihm daraufhin richtigerweise mitteilen müssen, dass die Beitragszeit als erfüllt angesehen werde und sein Anspruch auf Entrichtung von Arbeitslosenversicherungsleistungen zumindest für die Zukunft hin (und damit ab 22. Mai 2023) gutgeheissen werden würde, wenn er seine Zeichnungsberechtigung bzw. seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgeben würde (und nicht, dass es ohnehin zu spät sei bzw. er die arbeitgeberähnliche Stellung bis am 28. Februar 2023 hätte aufgeben müssen). Es sei folglich eine falsche Auskunft und Beratung erfolgt. Er hätte seine arbeitgeberähnliche Stellung allerspätestens mit seiner Einsprache vom 22. Mai 2023 abgegeben, sodass ihm zumindest 92 Taggelder in der Höhe von total Fr. 38'653.80 zugestanden hätten. Es könne nicht sein, dass er der ALK anzeige, die erforderlichen Dispositionen für den Leistungsbezug tätigen zu wollen, diese sich aber infolge einer falschen Auskunft auf den Standpunkt stelle, wonach dies nichts nütze und die Anspruchsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt seien, es sich später herausstellte, dass die Auskunft der ALK falsch war und die Dispositionen, zu deren Vornahme er sich zweifellos bereit erklärt habe, den Leistungsanspruch sehr wohl begründet hätten und sich die ALK später auf den Standpunkt stelle, dass sein Anspruch nicht gutgeheissen werden könne, weil dazumal die erforderlichen Dispositionen (gemeint sei die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung) nicht getroffen worden seien. Das Verhalten der ALK sei in dieser Hinsicht widersprüchlich bzw. geradezu willkürlich. Auch vor diesem Gesichtspunkt sei ein Schaden auszugleichen.
3.2
Der Beklagte bestreitet sämtliche Tatsachenbehauptungen des Klägers. In rechtlicher Hinsicht bringt er zunächst vor, der Kläger übersehe, dass er seinen Einwand betreffend Vertrauensschutz mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid hätte geltend machen müssen. Die Geltendmachung dieser Taggelder nunmehr als Schadenersatz nach dem kantonalen Staatshaftungsgesetz wie auch Art. 78 ATSG sei damit ausgeschlossen. Entsprechend sei auf die Klage nicht einzutreten (vgl. dazu ausführlich unten E. 5.2.1). Für den Fall, dass das Gericht auf die Klage wider Erwarten eintrete, macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, die Haftungsvoraussetzungen der Staatshaftung sowie Art. 78 ATSG seien nicht erfüllt. Die Auskünfte der ALK hätten ausser zum Punkt der Beitragszeit keine Ausführungen zu den weiteren Leistungsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, insbesondere nicht zur arbeitgeberähnlichen Stellung, enthalten. Es mangle damit an der Widerrechtlichkeit wie aber auch an der Kausalität zwischen der Auskunft und dem angeblichen Vertrauensschaden.
3.3
In seiner Stellungnahme widerspricht der Kläger vorweg, dass er den Schadenersatzanspruch mittels Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hätte geltend machen müssen (vgl. dazu ausführlich unten E. 5.2.2). Weiter bringt er vor, die anfängliche Falschauskunft und die daraus folgende falsche Ablehnung seines gestellten Gesuches sei die Ursache der vorliegenden "Misere". Hätte die ALK die Beitragszeit von Beginn an richtig beurteilt, so hätte sie ihm - sei dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder aber mittels einer abschliessenden Verfügung - mitgeteilt, dass ihm infolge seiner arbeitgeberähnlichen Stellung kein Anspruch auf Taggelder zustehen würde. Er hätte daraufhin seine arbeitgeberähnliche Stellung umgehend abgegeben und in der Folge Taggelder auch für die streitgegenständliche Zeit beziehen können. Der Beklagte habe einzugestehen, dass er (wohl: die ALK) sein Gesuch anfänglich infolge einer unrechtmässigen Beurteilung der Beitragszeiten abgewiesen und er (bzw. sie) daher die weiteren Voraussetzungen gar nicht weiter umfassend geprüft habe (und nicht etwa, weil er [der Kläger] sich nicht mehr meldete oder dergleichen).
Er habe das Recht auf rechtliches Gehör. Damit gehe einher, dass die Behörden ihm - sollten sie eine Ablehnung eines gestellten Anspruchs in Erwägung ziehen - dies anzeigen und auch kurz begründen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass er sich zur vorgesehenen negativen Entscheidung äussern oder aber notwendige Vorkehrungen zwecks Herbeiführung eines positiven Entscheides treffen könne. Die ALK habe ihm fälschlicherweise angezeigt, dass sein Anspruch wegen fehlender Beitragszeit abzulehnen sei. Sie habe damit das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Hätte die ALK die Beitragszeit von Beginn an richtig beurteilt und ihm infolgedessen richtigerweise mitgeteilt, dass seine arbeitgeberähnliche Stellung den Anspruch verhindere, so hätte er seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben und Taggelder beziehen können; dies gelte für die Zeit ab dem 1. März 2023, aber allerspätestens für die Zeit ab 22. Mai 2023, als er der ALK mit seinem Eventualantrag sinngemäss klar und unmissverständlich mitgeteilt habe, dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgeben würde, wenn er danach seinen Anspruch auf Taggelder beanspruchen könne. Die Behörden seien nicht darauf eingegangen und hätten sein Gesuch - infolge einer falschen Beurteilung der Beitragszeit - abgewiesen. Die anfängliche falsche Auskunft, welche die nachgehende falsche Beurteilung der Beitragszeit zur Folge gehabt habe, habe dazu geführt, dass die Behörden seinen Anspruch gar nicht umfassend prüften bzw. sie ihm nicht anzeigten, dass sein Gesuch wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung nicht gutgeheissen werden könne. Das sei der Grund, warum er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben habe und er für die streitgegenständliche Zeit keinen Anspruch auf Taggelder besessen habe.
4.1
Der Kläger hat Staatshaftungsklage erhoben (vgl. Titel der Klage, Rubrum/S. 1). Abgesehen von § 14 StHG (sachliche Zuständigkeit) nennt er jedoch keine Bestimmungen des StHG resp. beruft er sich nur indirekt auf die Voraussetzungen von § 3 StHG (namentlich den Schaden). Er stützt seinen Entschädigungsanspruch primär auf den Vertrauensschutz/Falschauskünfte. Zudem bezieht er sich auf Art. 27 ATSG. Es ergibt sich allerdings nicht eindeutig, ob er diese Bestimmung für seine Begründung der Widerrechtlichkeit heranzieht oder damit auf eine Verantwortung der ALK i.S.v. Art. 78 ATSG (i.V.m. Art. 27 ATSG) abzielt. Sollte er Letzteres meinen, gilt es Folgendes anzumerken.
4.2.1
Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine spezielle, subsidiäre Staatshaftungsnorm (vgl. Urteil BGer 8C_162/2010 vom 11.3.2011 E. 1.3 und 5.2.1 mit Verweis auf BGE 134 V 138 E. 1.2.2; Urteil BGer 8C_1078/2009 vom 8.6.2010 E. 3.2).
Dispositiv
Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 (des Art. 78 ATSG) gelten die Bestimmungen des ATSG. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 78 Abs. 4 ATSG).
Gemäss Art. 82a Abs. 1 AVIG sind Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Art. 78 ATSG bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. Gegen die Verfügung kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 56 ff. ATSG; SK ATSG-Flückiger, Art. 78 N 102; siehe zum Ganzen auch VGE 325/05 vom 21.6.2005 i.S. I. gegen Kantonale ALK, Prot. S. 900 ff., E. 1).
4.2.2 Nachdem das Verwaltungsgericht mit VGE II 2023 89 vom 13. Februar 2024 den Einspracheentscheid der ALK Nr. 46/2023 vom 15. September 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen hatte, initiierte der Kläger - ohne den neuen Entscheid der ALK abzuwarten - direkt das Staatshaftungsverfahren bzw. das Vorverfahren der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 68 VRP (vgl. vorstehend E. 1.3.1 f.). Hätte er ein Entschädigungsverfahren nach Art. 78 ATSG einleiten wollen, so hätte er die Haftungsforderung bei der ALK einreichen müssen, welche darüber eine Verfügung zu erlassen gehabt hätte. Diese wäre dann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar gewesen. Der Kläger wählte ganz offensichtlich nicht dieses Verfahren, weshalb auf eine Klage gestützt auf Art. 78 ATSG aufgrund fehlendem Anfechtungsobjekt und falschem Verfahren nicht eingetreten werden kann bzw. könnte.
4.2.3 Ob die Möglichkeit eines Verantwortlichkeitsverfahrens nach Art. 78 ATSG ein Staatshaftungsverfahren nach StHG ausschliesst oder gleichwohl bzw. anstelle auch eine Staatshaftungsklage eingereicht werden kann, kann in Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens offenbleiben.
4.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 63'442.65 nebst Zins zu 5% seit dem 14. Juni 2024 gegen den Kanton gestützt auf den Vertrauensschutz mittels der von ihm eingereichten Staatshaftungsklage geltend machen kann und ob die Klage begründet ist.
4.3.2 Das Bundesgericht leitet den an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Ersatz eines Vertrauensschadens aus Art. 9 BV ab. Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der in dieser Bestimmung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, sofern eine Vertrauensgrundlage besteht, auf welche die Person, die sich auf diese beruft, berechtigterweise vertrauen durfte und sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes ist in erster Linie, dass die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden ist. Der Grundsatz verleiht einer Person unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen (Urteil BGer 1C_187/2022 vom 28.2.2023 E. 6.4). Es bleibt jedoch abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen hat. Wird von der begründeten Vertrauensgrundlage aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen abgewichen, kann stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung entstehen. Die Vertrauenshaftung beruht daher grundsätzlich auf rechtmässigem staatlichem Verhalten (vgl. Urteil BGer 1C_400/2016 vom 24.3.2017 E. 2.2 m.H.). Die Schaffung der nicht geschützten Vertrauensgrundlage kann auch widerrechtlich im Sinne der Staatshaftung sein (vgl. Urteile BGer 2C_597/2013 vom 28.10.2013 E. 5.1; 2C_502/2013 vom 30.9.2013 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5. Vor einer Prüfung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen ist allerdings zu beachten, dass im Rahmen eines Staatshaftungsprozesses für formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide ein Überprüfungsverbot gilt:
5.1 Gemäss § 16 StHG kann im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens die Rechtmässigkeit formell rechtkräftiger Verfügungen und Entscheide nicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht weitgehend Art. 12 VG (VGE 603/89 vom 30.1.1991, Prot. S. 116 ff., E. IV 5b; siehe auch Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2007, S. 111 f., u.a. mit Verweis auf EGV-SZ 1977, S. 13 ff.). Die ratio legis von § 16 StHG besteht unter anderem darin, dass die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. VGE III 2009 142 vom 18.5.2011 E. 5.3.1 mit Verweis auf VGE 603/89, a.a.O.).
5.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 VG löst eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates aus; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde) angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (vgl. Urteile BGer 2C_323/2023 vom 5.6.2024 E. 4.5; 2E_1/2018 vom 25.10.2019 E. 4.1 f.). Das Gesetz geht dementsprechend von der Fiktion aus, dass rechtskräftige Verfügungen nicht widerrechtlich sein können (Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schindler et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 3. Aufl. 2017, Rz. 122).
Es gilt folglich der Grundsatz der 'Einmaligkeit des Rechtsschutzes', d.h. der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 150 II 225 E. 4.3 m.H.; Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 93; Urteil BGer 2E_2/2019 vom 18.12.2019 E. 5.1 zu dem mit § 16 StHG identischen Art. 12 VG; generell für die Kantone Urteil BGer 2C_960/2013 vom 28.10.2014 E. 3.3.2). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, mit dem ein "Nachholen" versäumter und eine Kontrolle erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitsprozess ausgeschlossen werden sollen (vgl. Urteil BVGer A-2526/2011 vom 7.8.2012 E. 4.1 m.H.).
5.1.2 In der Praxis verpflichtet dieser Grundsatz den Adressaten einer Verfügung, die er als nachteilig für seine Interessen erachtet, diese unverzüglich mit einer Beschwerde anzufechten, da er sonst später das Recht verliert, gegen das Gemeinwesen, von dem die Verfügung stammt, eine Verantwortlichkeitsklage einzureichen (vgl. Urteile BGer 2C_227/2020 vom 21.8.2020 E. 8.1; 2C_856/2017 vom 13.5.2019 E. 5.3.2). Den Geschädigten trifft eine Pflicht zur vorbeugenden Beschwerdeführung, will er das subsidiäre Mittel der Staatshaftungsklage nicht einbüssen (Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 354 m.H.). Da möglicherweise fehlerhafte Verwaltungsakte grundsätzlich durch das Ergreifen von Rechtsmitteln zu korrigieren sind, wäre es sachwidrig, diesbezüglich auch noch den Weg eines Staatshaftungsverfahrens zu öffnen (vgl. Urteil BGer 2P.311/2005 vom 26.1.2006 E. 2.2.1 m.H.). Neben Prozessökonomie- und Rechtssicherheitsüberlegungen ist ferner noch anzuführen, dass die Pflicht zur vollen Nutzung der primären Rechtsschutzmöglichkeit als Teil der auch im öffentlichen Schadenersatzrecht geltenden Pflicht des Geschädigten zur Schadensminimalisierung bzw. Schadensverhütung gesehen werden kann (vgl. VGE 603/89, a.a.O., m.H.).
5.1.3 Fällt demnach als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG bzw. § 16 StHG abzuweisen (vgl. Urteil BGer 2E_4/2019 vom 28.10.2021 E. 4.4 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.1.4 Diese 'Einmaligkeit des Rechtsschutzes' gilt allerdings nicht absolut. Der Grundsatz ist nur anwendbar, wenn die betroffene Person im Verfahren des Primärrechtsschutzes die Möglichkeit hatte, den fraglichen Entscheid wirksam anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat. War die Anfechtbarkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder gewährleistete das offenstehende Rechtsmittel keinen genügenden Rechtsschutz (weil etwa das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorging oder kein reformatorischer Entscheid sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit erreicht werden konnte), bleibt die Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.3; Urteil BGer 2C_323/2023 vom 5.6.2024 E. 4.5; je mit Hinweisen).
5.1.5 Sodann liegt kein Anwendungsfall von Art. 12 VG bzw. § 16 StHG vor, wenn ein Entschädigungsanspruch auf Vertrauenshaftung nach dem Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung abgestützt wird (Jaag, a.a.O., Rz. 128a; vgl. Urteil BGer 2C_960/2013, 2C_968/2013, 2C_973/2013 vom 28.10.2014 E. 3.4 und dazu Christoph Auer, in: ZBl 7/2015, S. 390 f.).
5.1.6 Schliesslich ist der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Rahmen von Staatshaftungsverfahren von der Frage der Haftung für Schädigungen durch Verfügungen und Entscheide zu unterscheiden, welche im Rahmen von Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. In solchen Fällen ist eine Staatshaftung nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. So stellt das Verhalten der verfügenden Instanz nur dann eine Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne dar, wenn ihr eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil BGer 2E_1/2018 vom 25.10.2019 E. 4.3 m.H.).
5.2.1 Der Beklagte bringt hinsichtlich des Überprüfungsverbots folgendes vor (Klageantwort S. 3 f. Rz. 3.1): Verweise der Kläger zur Begründung seines Haftungsbegehrens auf den Vertrauensschutz bzw. mache er fehlerhafte/unterlassene Auskunft/Beratung (Falschauskunft bezüglich Anmeldungszeitpunkt und Falschauskunft bezüglich Ablehnung infolge Beitragszeit) i.S.v. Art. 27 ATSG geltend, übersehe er, dass er diesen Einwand mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid Nr. 29/2024 vom 31. Mai 2024 hätte geltend machen müssen. Habe der Kläger den Einspracheentscheid jedoch nicht angefochten, sei dieser in Rechtskraft erwachsen und liege betreffend Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 1. März 2023 bis 27. September 2023 eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Die Geltendmachung dieser Taggelder nunmehr als Schadenersatz nach dem kantonalen Staatshaftungsgesetz sei damit ausgeschlossen (und ebenso gestützt auf Art. 78 ATSG). Daran ändere der Umstand nichts, dass die ALK, zeitgleich zum Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 das Entschädigungsbegehren des Klägers mit separatem Schreiben abgelehnt habe, zumal der (anwaltlich vertretene) Kläger am 5. April 2024 explizit und ultimativ um Stellungnahme im Sinne des Vorverfahrens nach § 68 VRP bis 30. Mai 2024 ersucht habe. Somit habe der Kläger seinen gestützt auf Vertrauensschutz (behaupteten) Anspruch auf Taggelder für die Zeit 1. März 2023 bis 27. September 2023 durch die Anfechtung des Einspracheentscheides vom 31. Mai 2024 geltend machen müssen, weshalb kein Raum mehr für die nachträgliche Geltendmachung dieser Taggelder auf dem (Um-)Weg einer Entschädigungsforderung gegen den Beklagten zufolge fehlerhafter oder unterlassener Aufklärung/Beratung nach Art. 27 ATSG bestehe. Entsprechend sei - gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRP - auf die Klage nicht einzutreten.
5.2.2 Der Kläger hält dem in seiner Stellungnahme (S. 2 f. Rz. 3 ff.) folgendes entgegen: Die ALK habe in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 festgehalten, dass er vom 1. März 2023 bis am 28. September 2023 eine arbeitgeberähnliche Stellung besessen habe und sein für diese Zeit gestelltes Gesuch daher abzulehnen sei. Diese Feststellung treffe zu. Er habe gemessen an den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorgaben eine arbeitgeberähnliche Stellung besessen. Es habe entsprechend keinen Anlass gegeben, diesen den sein Taggeldanspruch beurteilenden Einspracheentscheid mittels einer Beschwerde an die obere Instanz zu ziehen. Er behaupte nämlich nicht, dass er während der streitgegenständlichen Zeit keine arbeitgeberähnliche Stellung hatte. Er bemängle viel mehr, dass der Beklagte (wohl: die ALK) ihn nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht habe, dass sein Anspruch auf Taggelder wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung nicht bestehen würde. Beim im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen Schadenersatzanspruch infolge einer Falschauskunft bzw. infolge falscher Aufklärung und Beratung und Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht etwa um einen Anspruch auf Taggelder, zumal rückwirkend gar keine Taggelder ausgesprochen werden könnten. Es handle sich somit um einen Anspruch, der im Einspracheverfahren gar nicht streitgegenständlich gewesen sei. Eine Beschwerdeeinreichung habe sich auch daher nicht aufgedrängt. Er hätte - wenn den Ausführungen des Beklagten gefolgt würde - neben der Beschwerde, der Sorgfaltspflicht halber, gleichwohl auch eine Klage einreichen müssen. Es würden nämlich berechtigte Zweifel daran bestehen, dass das Beschwerdeverfahren einschlägig gewesen wäre, zumal die Feststellungen im Einspracheentscheid grundsätzlich richtig seien. Das Klageverfahren sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits eingeleitet gewesen. Die Klage wie auch die Beschwerde seien beim gleichen Gericht anhängig zu machen. Es sei überspitzt formalistisch, wenn nun vom Kläger erwartet werde, dass er in Bezug auf den gleichen Sachverhalt beim gleichen Gericht sowohl eine Beschwerde als auch eine Klage einreiche.
5.3 Die Argumentation des Klägers überzeugt nicht:
5.3.1 Zunächst gilt es sich die Situation des Klägers nach dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vergegenwärtigen. Das Verwaltungsgericht hob mit VGE II 2023 89 vom 13. Februar 2024 den Einspracheentscheid der ALK Nr. 46/2023 vom 15. September 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an diese zurück. Das Verwaltungsgericht hatte sich dabei u.a. einerseits bereits zum Vertrauensschutz geäussert, indem dessen Voraussetzungen erfüllt zu sein schienen, aber die Sache wegen noch offener Fragen nicht entscheidreif sei und anderseits auch zur arbeitgeberähnlichen Stellung des Klägers (vgl. oben E. 1.1.8). Der Kläger hat den Entscheid nicht angefochten.
Mit der Aufhebung und Rückweisung des Einspracheentscheides war grundsätzlich sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2022 wieder Streitgegenstand des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens. Nachdem die ALK dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2023 zusprach und ihn mit Einspracheentscheid Nr. 29/2024 vom 31. Mai 2024 in seinem Vertrauen für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023 schützte, beschränkte sich der Streitgegenstand - wie er selber bestätigt - nur noch auf seinen Anspruch für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis 27. September 2023. Daraus erhellt, dass der Vertrauensschutz sehr wohl im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen ist und dies in casu auch dazu führte, dass der Kläger in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Falschauskunft der ALK geschützt wurde. Mithin musste dem Kläger bewusst sein, dass der Vertrauensschutz im Verwaltungsverfahren anzurufen ist.
5.3.2 Die ALK verneinte mit Einspracheentscheid Nr. 29/2024 vom 31. Mai 2024 die Anspruchsberechtigung des Klägers vom 1. März 2023 bis 27. September 2023 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung. Der Einspracheentscheid erwuchs unbestrittenermassen in formelle Rechtskraft.
Da der Kläger der Ansicht war, dass die Verneinung seiner Anspruchsberechtigung vom 1. März 2023 bis 27. September 2023 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung durch die ALK rechtswidrig erfolgte (Verletzung von Treu und Glauben; Falschauskünfte/Vertrauensschutz), hätte er alles versuchen müssen, um dessen Aufhebung zu erreichen, d.h. durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und Geltendmachung, er sei wegen Falschauskunft in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit behördlichen Handelns zu schützen, bis zum Bundesgericht, was er jedoch unbestrittenermassen nicht getan hat. Es steht ihm nicht mehr frei, die Rechtmässigkeit dieses Entscheids mittels einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton in Frage zu stellen (vgl. Urteil BGer 2C_362/2022 vom 7.2.2023 E. 6.2 m.H.).
5.3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers hätte sich eine Beschwerdeeinreichung - mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 VG bzw. § 16 StHG - aufgedrängt. Seine nun im Staatshaftungsverfahren vorgebrachten Rügen, d.h. die beiden angeblichen Falschauskünfte, welche einen Vertrauensschutz begründen sollen, hätte er ohne Weiteres mittels Beschwerde gegen den Einspracheentscheid geltend machen können bzw. müssen. Dasselbe gilt für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die angeblich unterlassene Beratung.
Das Verwaltungsgericht sah im VGE II 2023 89 vom 13. Februar 2024 die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes als wahrscheinlich erfüllt an, hatte aber gleichwohl noch Zweifel, ob der Kläger in seinem Vertrauen betreffend die Auskunft der ALK vom März 2022 zu schützen sei, weil er selber nicht auf dem Vertrauensschutz insistierte, was zur Rückweisung der Sache an die ALK führte (vgl. dortige E. 3.6 sowie oben E. 1.1.8). Im Nachgang zu diesem Entscheid gelangte die ALK zum Schluss, der Kläger sei tatsächlich in seinem Vertrauen auf die ihm erteilte (falsche) Auskunft zu schützen, der Vertrauensschutz beziehe sich aber ausschliesslich auf die Auskunft betreffend Anrechnung der Abfindung an die Beitragszeit, d.h. also etwa nicht auf die arbeitgeberähnliche Stellung (vgl. oben E. 1.4.1). Umso mehr müsste es dem Kläger offenbar geworden sein, dass die Thematik des Vertrauensschutzes (auch) betreffend den Zeitraum 1. März 2023 bis 27. September 2023 im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren aufzuwerfen wäre.
5.3.4 Es ist auch unklar, weshalb der Kläger vor dem neuerlichen Entscheid der ALK mit der Staatshaftungsklage vorgeprescht ist, konnte er zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht wissen, wie und mit welcher Begründung die ALK über seinen Anspruch für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 27. September 2023 entscheiden wird. Das zeigt sich auch darin, dass der Kläger seine Staatshaftungsklage, im Vergleich zu seinem ersten Schreiben gegenüber der ALK vom 5. April 2024, aufgrund des Einspracheentscheides anpasste/ergänzte. Unbehilflich ist auch der Einwand, im Zeitpunkt des Einspracheentscheides sei das Klageverfahren bereits eingeleitet gewesen. Das trifft nämlich nur betreffend das Vorverfahren nach § 68 VRP zu. Nachdem die ALK ihren Einspracheentscheid erlassen hatte, wäre es dem Kläger möglich gewesen, das eingeleitete Vorverfahren zu "sistieren", um sich zunächst dem sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zuzuwenden.
5.3.5 Dass dem Kläger die rechtliche oder faktische Möglichkeit fehlte, den Einspracheentscheid der ALK anzufechten oder das offenstehende Rechtsmittel ihm keinen genügenden Rechtsschutz gewährleistete oder das Rechtsmittel nicht geeignet war, zu einer Korrektur des umstrittenen Aktes, sondern bloss noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit zu führen (vgl. Urteil BGer 8C_596/2017 vom 1.3.2018 E. 5.3.4 m.H.), ist nicht ersichtlich.
Dringt ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit der Anrufung des Vertrauensschutzes durch, ist die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden (vgl. oben E. 4.3.2). Dies bestätigt das Verfahren II 2023 89 vom 13. Februar 2024 mit nachfolgendem Entscheid der ALK offenkundig. Warum die Anrufung des Vertrauensschutzes nicht auch in einem Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 möglich gewesen sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Weiter rügt der Kläger mit vorliegender Klage eine Verletzung der Beratungspflicht i.S.v. Art. 27 ATSG (vgl. oben E. 3.1.3). Auch dies kann bzw. ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen (vgl. beispielhaft betreffend Beratungspflicht Art. 27 ATSG und Vertrauensschutz im Zusammenhang mit arbeitgeberähnlicher Stellung VGE II 2023 83 vom 13.12.2023; VGE II 2023 84 vom 13.12.2023). Wäre der Kläger mit den entsprechenden Rügen im Rechtsmittelverfahren durchgedrungen, hätte ihn die ALK so halten müssen, wie wenn sie korrekte Auskunft erteilt hätte bzw. wie wenn sie ihrer Beratungspflicht nachgekommen wäre. D.h., konkret hätte ihm seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht entgegengehalten werden können. Damit aber geht die Argumentation des Klägers fehl, es habe kein Grund bestanden, den Einspracheentscheid anzufechten, da dieser rechtlich korrekt gewesen sei (vgl. oben E. 5.2.2).
Des Weiteren enthielt der Einspracheentscheid der ALK auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Und schliesslich handelt es sich beim Einspracheentscheid der ALK nicht um einen Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung, welche Art. 12 VG bzw. § 16 StHG ausschliessen würde. Damit aber wäre der Kläger verpflichtet gewesen, den Vertrauensschutz bzw. die Rüge der Verletzung der Beratungspflicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 geltend zu machen. Dass er darauf verzichtete und der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwuchs, hindert ihn aufgrund der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, mittels Haftungsklage eine Entschädigung aus Vertrauensschutz geltend zu machen.
5.4 Anzufügen bleibt, dass das Überprüfungsverbot auch für den Fall, dass der Kläger mit seinem Hinweis auf Art. 27 ATSG die Verantwortlichkeit der ALK i.S.v. Art. 78 ATSG im Sinne hätte (vgl. oben E. 4.2), gelten würde. Denn Art. 78 Abs. 4 Satz 3 ATSG erklärt unter anderem Art. 12 VG als sinngemäss anwendbar (vgl. SK ATSG-Flückiger, Art. 78 N 107; Jaag, a.a.O., Rz. 124a; siehe auch Urteil BGer 2C_323/2023 vom 5.6.2024 E. 4.1 m.H.). Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt (vgl. BGE 133 V 14, in: Pra 97 [2008] Nr. 11, E. 5; Urteil BGer 8C_273/2019 vom 4.7.2019 E. 3; siehe auch BSK ATSG-Pribnow, Art. 78 N 10b). Selbst wenn auf das Verantwortlichkeitsbegehren des Klägers i.S.v. Art. 78 ATSG eingetreten werden könnte, würde dem Verwaltungsgericht (auch hier) das Überprüfungsverbot im Wege stehen.
5.5 Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass das Ergebnis des rechtskräftigen Einspracheentscheides Nr. 29/2024 vom 31. Mai 2024 der ALK im Verantwortlichkeitsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann und darf. Soweit die Rechtswidrigkeit eines Entscheides nicht mehr festgestellt werden kann, entfällt auch eine Haftung des Staates (vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b/aa).
6. Die Klage erweist sich mithin als unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten führt § 16 StHG nicht zum Nichteintreten auf die Staatshaftungsklage, sondern zu deren Abweisung, weil nach herrschender Ansicht Art. 12 VG, wie auch entsprechende kantonale Bestimmungen wie § 16 StHG, eine materielle Voraussetzung negativer Art und nicht eine Sachurteilsvoraussetzung (Prozessvoraussetzung) aufstellt (vgl. Fabian Gähwiler, Das erstinstanzliche Verfahren im allgemeinen Staatshaftungsrecht, Zürich 2021, Rz. 49 mit Verweis auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen und die Rechtsprechung [vgl. dazu vorstehende E. 4.1.2]; siehe auch schon VGE 581/76 vom 25.2.1977 [Prot. S. 7 ff., auszugsweise publiziert in EGV-SZ 1977 S. 13 ff.], wo das Verwaltungsgericht die Klage aufgrund von § 16 StHG im Ergebnis abwies [vgl. dortige Dispositiv-Ziff. 1]).
7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten dieses verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in Höhe von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Klägers (§ 72 VRP; vgl. auch Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO).
7.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kläger auferlegt. Er hat am 13. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Der Streitwert gemäss Art. 51ff. BGG beträgt Fr. 62'745.70 zzgl. Zins und damit mehr als Fr. 30'000.--.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 85 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Klägers (2/R)
- den Rechtsvertreter des Beklagten (2/EB).
Schwyz, 18. Juni 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. Juli 2025
1
Art. 9a AVIGart. 9a LACIart. 9a LADI
Art. 9a AVIGart. 9a LACIart. 9a LADI
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
§ 68 VRP
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
§ 68 VRP
§ 67 VRP
§ 14 StHG
§ 69 VRP
§ 68 VRP
§ 70 VRP
§ 9 VRP
§ 33 VRP
§ 60 VRP
§ 18 VRP
§ 70 VRP
§ 3 StHG
§ 1 StHG
§ 46 KV
§ 12 StHG
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
§ 5 StHG
§ 46 KV
§ 7 StHG
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
§ 14 StHG
§ 3 StHG
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
8C_162/2010
BGE 134 V 138ATF 134 V 138DTF 134 V 138
8C_1078/2009
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 3 VGart. 3 LRCFart. 3 LResp
Art. 9 VGart. 9 LRCFart. 9 LResp
Art. 11 VGart. 11 LRCFart. 11 LResp
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
Art. 20 VGart. 20 LRCFart. 20 LResp
Art. 21 VGart. 21 LRCFart. 21 LResp
Art. 23 VGart. 23 LRCFart. 23 LResp
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 82a AVIGart. 82a LACIart. 82a LADI
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 78n mit Anhangart. 78n avec annexeart. 78n 1
Art. 78n mit Briefwechselart. 78n avec échange de lettresart. 78n 1
§ 68 VRP
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 148 II 233ATF 148 II 233DTF 148 II 233
BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105
BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341
1C_187/2022
1C_400/2016
2C_597/2013
2C_502/2013
§ 16 StHG
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
§ 16 StHG
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
2C_323/2023
2E_1/2018
BGE 150 II 225ATF 150 II 225DTF 150 II 225
2E_2/2019
§ 16 StHG
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
2C_960/2013
BVGer A-2526/2011TAF A-2526/2011TAF A-2526/2011
2C_227/2020
2C_856/2017
2P.311/2005
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
§ 16 StHG
2E_4/2019
BGE 150 II 225ATF 150 II 225DTF 150 II 225
2C_323/2023
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
§ 16 StHG
2C_960/2013
2C_968/2013
2C_973/2013
2E_1/2018
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
§ 68 VRP
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
§ 27 VRP
2C_362/2022
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
§ 16 StHG
§ 68 VRP
8C_596/2017
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
§ 16 StHG
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Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp
Art. 78n mit Anhangart. 78n avec annexeart. 78n 1
Art. 78n mit Briefwechselart. 78n avec échange de lettresart. 78n 1
2C_323/2023
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
BGE 133 V 14ATF 133 V 14DTF 133 V 14
8C_273/2019
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§ 16 StHG
§ 16 StHG
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Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF